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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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informiert werden. Zudem wird die Bundesnetzagentur zu Kontrollzwecken von der Kollision
unterrichtet. Eine von der Antragstellerin zu 10. geforderte vollständige Zugänglichkeit der
Vectoring-Liste ist demgegenüber nicht erforderlich.
Die Bundesnetzagentur muss freilich auch unabhängig von Kollisionen prüfen können, ob es
Unregelmäßigkeiten bei der Listenführung durch die Betroffene gibt oder gegeben hat. Da-
rum hält die Betroffene nach Ziffer 24 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tenor die Vectoring-Liste
jeweils tagesgenau auf einem elektronischen Datenträger fest. Die Regelung gewährleistet
die für Kontrollzwecke erforderliche Archivierung. Darüber hinaus enthält Ziffer 24 Absatz 3
der Anlage 1 zum Tenor Regelungen zur Überlassung von Tagesfassungen der Vectoring-
Liste an die Bundesnetzagentur.
4.2.2.2.1.4.3. Anzeige einer bestehenden oder beabsichtigten Erschließung
Die Betroffene und andere Unternehmen können gemäß Ziffer 18 der Anlage 1 zum Tenor
bestehende und beabsichtigte Erschließungen im Sinne von Ziffer 17 der Anlage 1 zum Te-
nor jederzeit anzeigen. Die Unternehmen sollen damit nicht durch Vorgaben eingeschränkt
werden, die eine Anzeige nur an bestimmten Tagen (etwa Quartalsende o.ä.) erlauben wür-
de. Vielmehr kann jedes Unternehmen, das noch höchstens ein Jahr von der Erschließung
entfernt ist, seine Planungen durch eine entsprechende Eintragung rollierend absichern.
Die Anzeige erfolgt nach Ziffer 18 Satz 2 der Anlage 1 zum Tenor auch im Fall der Betroffe-
nen auf dem im Standardangebot geregelten Weg und mit dem im Standardangebot vorge-
gebenen Inhalt. Diese Regelung soll die erforderliche Chancengleichheit zwischen den je-
weils agierenden Unternehmen – einschließlich der Betroffenen selbst – herstellen. Darüber
hinaus muss die Anzeige mit der Erklärung verbunden sein, ein den Vorgaben dieser Regu-
lierungsverfügung gerecht werdenden Bitstrom anzubieten.
4.2.2.2.1.4.4. Vornahme oder Ablehnung einer Eintragung
Die Regelung in Ziffer 19 der Anlage 1 zum Tenor, dass auf eine Anzeige hin die Betroffene
die angezeigte Maßnahme grundsätzlich in die Vectoring-Liste einträgt, wird nicht geändert.
Die Reihenfolge der Bearbeitung richtet sich im Grundsatz nach der Reihenfolge der Anzei-
geneingänge. Bei einem Eingang am gleichen Tag ist allerdings die Anzeige vorrangig, die
den früheren Erschließungstermin enthält. Im Standardangebot ist zu regeln, wie sich der
Vorrang bei gleichen Anzeige- und Erschließungsdaten gestaltet.
Ablehnungen sind nur möglich, sofern die Anzeige nach den Vorgaben des Standardange-
bots unvollständig ist, in der Vectoring-Liste bereits eine Erschließung oder die Absicht einer
Erschließung eingetragen ist, ein den Vectoring-Schutz ausschließender Bestandsschutz
besteht, es sich um ein Beihilfegebiet handelt, die Eintragung der Betroffenen durch die
Bundesnetzagentur nach Ziffer 22 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tenor untersagt ist oder ein im
Standardangebot geregelter anderer Ablehnungsgrund vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Betroffenen enthält Ziffer 19 Abs. 1 lit.c) der Anlage 1 zum Te-
nor keine Rückausnahme zu den Regelungen der Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom
29.08.2013. Eine Eintragung in die Vectoring-Liste ist mit Blick auf den durch die fehlende
Nutzungsbeschränkung bei der erstmaligen KVz-Kollokation erworbenen Vertrauens- und
Bestandsschutz weiterhin nur dann möglich, wenn eine Nutzung von Frequenzen oberhalb
von 2,2 MHz durch den Ersterschließer objektiv ausgeschlossen ist – entweder, weil er nach-
träglich auf die Nutzung dieser Frequenzen verzichtet hat, oder weil im Rahmen von Mitver-
sorgungskonzepten eine VDSL2-Versorgung aufgrund der Leitungsdämpfung zwischen dem
Einspeisepunkt und den am KVz angeschlossenen APL, vom Ersterschließer tatsächlich
keine Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz genutzt werden können.
Im Übrigen handelt es sich bei den fünf erstgenannten Ablehnungsgründen um Gründe, die
allein eine formelle Prüfung von Seiten der Betroffenen bedingen. Eine Entscheidung, ob die
angegebenen Tatsachen vorliegen, z.B. eine Ausbauplanung besteht oder ein Bitstrom an-
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geboten wird, steht der Betroffenen nicht zu, dies obliegt alleine der Bundesnetzagentur.
Dementsprechend ist die Bundesnetzagentur gemäß Ziffer 22 der Anlage 1 zum Tenor zu
allen Eingriffen befugt, die Verletzungen formeller und materieller Bestimmungen dieser Re-
gulierungsverfügung und des nachgelagerten Standardangebots beheben.
Die Ergänzung in Ziffer 19 lit.d)i) der Anlage 1 soll der Betroffenen ermöglichen, unter ab-
sehbaren Investitionsrisiken in eine VDSL2-Erschließung von KVz ohne Nutzung der Vecto-
ring-Technologie investieren zu können. Dies war bislang nur den Zugangsnachfragern mög-
lich, da die Betroffene als Eigentümerin der Infrastruktur auch keine KVz-Kollokation beauf-
tragen muss. Durch die Beschränkung auf KVz-Erschließungen, die innerhalb von sechs
Monaten nach dem Tag der Anmeldungen erfolgen sollen, wird eine Gleichbehandlung zwi-
schen der Betroffenen einerseits und den TAL-Zugangsnachfragern andererseits gewährleis-
tet, denn auch für diese beschränkt sich der Schutz von Ziffer 8.3.1 lit. c) TAL-ÄV auf den
Zeitraum, für den eine wirksame Angebotsaufforderung für den KVz abgegeben werden
konnte. Gemäß Ziffer 2.1.1 Absatz 3 5. Spiegelstrich der Anlage 5 des TAL-Vertrages ist
eine Angebotsaufforderung mit einem späteren Bereitstellungstermin unzulässig. Zwar mag
zutreffend sein, dass eine Überschreitung des genannten Wunschtermins für die TAL-
Kunden faktisch keine Konsequenzen hat. Doch bedeutet dies nur, dass der tatsächliche
Zugang zum KVz ab der Angebotsaufforderung länger dauern kann, insbesondere wenn die
Betroffene den Wunschtermin nicht einhält. Dies gilt aber auch für den Fall, dass die Be-
troffene ein fremdes Unternehmen mit dem Tiefbau beauftragt hat, wenn dieses mit seiner
Leistung in Verzug gerät. Dem TAL-Kunden ist es aber gerade nicht möglich, mit einem län-
geren Vorlauf als sechs Monate die KVz-Kollokation zu bestellen. Ziel der Vectoring-Liste ist
es, durch verlässliche Regelungen Planungssicherheit hinsichtlich eines VDSL2-Ausbaus –
ggf. unter Einsatz der VDSL2 Vectoring-Technologie – zu schaffen. Einen gesicherten
Schutz vermitteln aber nur die vertraglich vereinbarten Bereitstellungsfristen, so dass es
nicht angezeigt ist, der Betroffenen einseitig längere Planungsfristen zuzugestehen. Der
Zeitpunkt der von der Betroffenen beabsichtigten Erschließung kann im Falle von Nachweis-
verfahren durch eine Vorlage der internen Dokumentation in WMS-TI nachgewiesen werden.
Als eine der Beauftragung der KVz-Kollokation entsprechende externe Verpflichtung ist der
Nachweis der Beantragung der straßen- und wegerechtlichen Genehmigung oder der Beauf-
tragung eines externen Tiefbauunternehmens hinreichend. Ein vom BREKO gefordertes al-
leiniges Abstellen auf die Beauftragung externer Tiefbauarbeiten würde die Betroffene inso-
fern schlechter stellen, als es ihr dadurch unmöglich wäre, Tiefbauleistungen im Kontingent
zu bestellen und sodann zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Ausbaus abzurufen. Es
wird der Betroffenen aber die Möglichkeit gegeben, die Schutzwürdigkeit ihrer Ausbaupla-
nung zusätzlich durch den Nachweis einer solchen Beauftragung zu belegen.
Die Beschlusskammer hat zudem die bestehenden Ablehnungsgründe um einen Ableh-
nungsgrund zum Schutz von Fördergebieten ergänzt. In Beihilfengebieten hat bereits die
Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom 29.08.2013 Eingriffsbefugnisse der Bundesnetza-
gentur eröffnet, die eine bevorstehende Eintragung untersagen, bzw. eine bestehende Ein-
tragung für unwirksam erklären kann, wenn für die Erschließung des KVz eine staatliche o-
der aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist und weder
der Anzeigende im zugehörigen Markterkundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbauab-
sicht angezeigt hat noch die dort genannte Ausbaufrist abgelaufen ist. Diese Eingriffsbefug-
nisse sind vorliegend beibehalten worden,
vgl. unten Ziffer 4.2.2.2.1.4.7.
In Fallgestaltungen, in denen der Sachverhalt wenig Anlass für Streitpotential eröffnet, erach-
tet es die Beschlusskammer für nicht erforderlich, dass ein Anordnungsverfahren durchlau-
fen werden muss. Stattdessen wird es den beihilfengewährenden Stellen nunmehr eröffnet,
nach Abschluss des Vergabeverfahrens der Betroffenen und der Bundesnetzagentur anzu-
zeigen, dass die KVz für eine Eintragung in der Vectoring-Liste zu sperren sind.
Um der Betroffenen weiterhin zu ermöglichen, allein eine formelle und keine inhaltliche Prü-
fung der Ablehnungsgründe vorzunehmen, muss die beihilfengewährende Stelle die Voraus-
setzungen für den Ablehnungsgrund exakt der Betroffenen und der Beschlusskammer an-
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zeigen. Hierzu sind zum einen der betroffene KVz und der Ablauf der im Markterkundungs-
verfahrens benannten Ausbaufrist anzugeben sowie zu erklären, dass keine eigenfinanzierte
Ausbauabsicht für den betroffenen KVz im zugehörigen Markterkundungsverfahrens erfolgt
ist. Die Betroffene prüft die materielle Richtigkeit dieser Angaben nicht, sondern eine Prüfung
erfolgt nur durch die Beschlusskammer im Falle eines Nachweisverfahrens.
Lehnt die Betroffene die Eintragung einer Anzeige ab, richtet sich das weitere Vorgehen ge-
mäß Ziffer 19 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tenor nach den Regelungen des Standardange-
bots. In Übereinstimmung mit den Ausführungen zur Begründung von Ziffer 21 der Anlage 1
zum Tenor ist die Betroffene insbesondere dazu verpflichtet, unverzüglich die beteiligten Un-
ternehmen und die Bundesnetzagentur zu unterrichten, sofern sie eine Reservierungsanzei-
ge ablehnt.
4.2.2.2.1.4.5. Löschung im Fall einer bestehenden Erschließung
Gemäß Ziffer 20. der Anlage 1 zum Tenor wird die Eintragung einer bestehenden Erschlie-
ßung gelöscht, wenn der Anzeigende seine Anzeige widerruft, die Betroffene das Wirksam-
werden von Zugangskündigung oder -verweigerung im Sinne von Ziffer 6. der Anlage 1 zum
Tenor anzeigt, die Bundesnetzagentur die Eintragung nach Ziffer 22. Abs. 3 der Anlage 1
zum Tenor für unwirksam erklärt oder ein im Standardangebot geregelter anderer Lö-
schungsgrund vorliegt.
Mit den genannten Bestimmungen werden die Inhalte der Vectoring-Liste an die jeweils ge-
änderte Sachlage angepasst. Der Verweis auf im Standardangebot geregelte andere Lö-
schungsgründe dient als Auffangtatbestand, z.B. für den Fall, dass die Betroffene versehent-
lich eine von der Anzeige abweichende Eintragung vorgenommen hat. Der Betroffenen steht
keine Entscheidungsbefugnis über die materielle Zulässigkeit der Eintragung zu, z.B. ob ein
den Vorgaben genügender Bitstrom angeboten wird. Dementsprechend ist die Bundesnetz-
agentur gemäß Ziffer 22 der Anlage 1 zum Tenor zu allen Eingriffen befugt, die Verletzungen
formeller und materieller Bestimmungen dieser Regulierungsverfügung und des nachgela-
gerten Standardangebots beheben.
Löscht die Betroffene die Eintragung einer bestehenden Erschließung, richtet sich das weite-
re Vorgehen nach den Regelungen des Standardangebots. Die Betroffene informiert die
Bundesnetzagentur, wenn die Anzeige einer bestehenden Erschließung widerrufen wird. Hat
die Erschließung bereits zum Zeitpunkt der Anzeige nicht bestanden, darf der Anzeigende
für einen Zeitraum von zwei Jahren keine Erschließungsabsicht an dem betreffenden An-
schlussbereich mehr anzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eintragung einer beste-
henden Erschließung für unwirksam erklärt und gelöscht werden musste, weil das erforderli-
che Bitstrom-Angebot fehlte Weiterreichende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zwi-
schen den jeweils betroffenen Unternehmen werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.2.2.2.1.4.6. Löschung im Fall einer beabsichtigten Erschließung
Die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung wird gemäß Ziffer 21 der Anlage 1 zum
Tenor gelöscht, wenn die Vornahme der Erschließung angezeigt wurde, der Anzeigende
seine Anzeige widerruft oder der angezeigte Erschließungstermin abgelaufen ist. Macht ein
Anzeigender im letztgenannten Fall geltend, er habe eine Verzögerung der Erschließung
nicht zu vertreten, legt die Betroffene vor einer Löschung den Fall der Bundesnetzagentur
zur Entscheidung vor. Im Übrigen wird die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung
auch dann gelöscht, wenn die Bundesnetzagentur die Eintragung für unwirksam erklärt oder
ein im Standardangebot geregelter anderer Löschungsgrund vorliegt.
Auch in den vorgenannten Fällen wird mit der Löschung die Vectoring-Liste an die jeweilige
Sachlage angepasst. Die Löschung setzt jedenfalls in den ersten vier Varianten auf eine rein
formelle Prüfung der Betroffenen auf. Soweit materiell zu prüfen ist, ob ein Unternehmen die
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Verzögerung einer Erschließung zu vertreten hat, ist hiermit die Bundesnetzagentur zu be-
fassen.
Löscht die Betroffene die Eintragung einer beabsichtigten Erschließung, richtet sich das wei-
tere Vorgehen nach den Unterrichtungs- und Sanktionsregeln des Standardangebots.
Hierdurch ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer bloßen Vorratshaltung an Reservierun-
gen kommt: Zunächst ist es Unternehmen, die Erschließungsabsichten nicht erfüllen und
sich diesbezüglich nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur nicht exkulpieren kön-
nen, verwehrt, für einen Zeitraum von einem Jahr nach Ablauf des ursprünglich angekündig-
ten Erschließungsdatums keine erneuten Reservierungen hinsichtlich des betreffenden KVz
vorzunehmen. Um dem die Vectoring-Liste prägenden Windhundprinzips Rechnung zu tra-
gen, legt die Bundesnetzagentur daher zusammen mit ihrer Entscheidung über eine mögli-
che Sanktion gegenüber dem gelöschten Unternehmen zudem einen neuen Stichtag fest, zu
dem Anmeldungen wieder zugelassen sind. Dadurch wird sichergestellt, dass vor dem Ab-
lauf der Frist keine Eintragung erfolgt.
War zuvor gegenüber einem anderen Unternehmen wegen einer Kollision von Absichtsan-
zeigen die Vornahme einer Eintragung abgelehnt worden, wird dieses Unternehmen von der
Betroffenen über die Löschung sowie den neuen Stichtag informiert. Hierdurch werden die
Unternehmen in die Lage versetzt, binnen einer bestimmten Frist über die mögliche Neuan-
meldung und das dann zu nennende Erschließungsdatum zu entscheiden. Es besteht kein
Anlass, im Falle einer Löschung von dem Windhundprinzip dergestalt Abstand zu nehmen,
dass die Information nur entsprechend der Rangfolge der ursprünglich gemachten Anmel-
dungen vorgenommen wird. Zum einen würde hierdurch der Informationsanspruch der be-
troffenen Unternehmen verletzt. Denn sobald ein vorrangig informiertes Unternehmen sich
für einen Ausbau entscheidet, werden diese nicht mehr von der einstmaligen Löschung in-
formiert und erfahren auch nicht mehr zeitnah, mit wem sie nunmehr über einen Bitstromzu-
gang als Ersatzprodukt zu verhandeln haben. Zum anderen würde eine solche Praxis nicht
zu einer Beschleunigung des Breitbandausbaus führen, denn das an erstem Rang informier-
te Unternehmen hat – mangels Konkurrenzsituation – keine zwingende Veranlassung, einen
früheren Ausbautermin als ein Jahr zu nennen.
Für den letztgenannten Fall sollten wirksame Vertragsstrafen zugunsten des Unternehmens,
dem eine Reservierung verweigert worden war, vorgesehen werden. Darüber hinaus sollten
Die Sanktionen sollten zudem weiterreichende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche
nicht ausschließen.
4.2.2.2.1.4.7. Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur
Ziffer 22 der Anlage 1 zum Tenor sieht die Möglichkeit der Bundesnetzagentur vor, unter
bestimmten Umständen Ablehnungen durch die Anordnung von Eintragungen zu ersetzen,
bevorstehende Eintragungen zu untersagen, bestehende Eintragungen für unwirksam zu
erklären und in den beiden letztgenannten Fällen erforderlichenfalls die Vornahme einer an-
deren Eintragung anzuordnen. Ziel dieser Regelungen ist es, im Zusammenwirken mit den
übrigen Bestimmungen der Regulierungsverfügung und des Standardangebots – beispiels-
weise zu Einsichts- und Unterrichtungsrechten der Bundesnetzagentur – eine diskriminie-
rungsfreie und inhaltlich zutreffende Führung der Vectoring-Liste durch die Betroffene zu
gewährleisten.
Die tenorierten Tatbestände doppeln einmal die Befugnisse der Betroffenen insofern, als die
Bundesnetzagentur das Recht erhält, die Betroffene zu bereits nach den Ziffern 19. bis 21.
der Anlage 1 zum Tenor erforderlichen Eintragungen, Ablehnungen, Löschungen oder Ände-
rungen von Eintragungen anzuhalten. Einer von der Betroffenen geforderten ausdrücklichen
Regelung, dass eine bestehende Eintragung auch dann für unwirksam erklärt werden könne,
wenn sich herausstellen sollte, dass eine nachträgliche Zugangsverweigerung von dem Zu-
gangsnachfrager zulässigerweise abgewehrt worden ist, bedarf es nicht. Denn in einem sol-
chen Fall kann die bestehende Eintragung bereits nach Ziffer 22 Absatz (3) lit. a) der Anlage
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1 zum Tenor wegen des dann fortbestehenden Bestandsschutzes der DSL-Erschließung für
unwirksam erklärt werden.
Abgesehen von etwaigen weiteren Regelungen im Standardangebot ist die Betroffene aller-
dings nur zu Maßnahmen befugt, die ihr eine lediglich formelle Prüfung der angezeigten
Sachverhalte abverlangen. Die Prüfung der materiellen Richtigkeit ist dagegen – jedenfalls
dem Grundsatz nach – der Bundesnetzagentur vorbehalten. Mit diesem Ansatz soll die Be-
troffene möglichst nicht in die Konfliktlage gebracht werden, über die Einhaltung bestimmter
inhaltlicher Kriterien auf Seiten ihrer Wettbewerber und ggf. zu deren Lasten entscheiden zu
müssen.
Nach dieser Maßgabe kann die Bundesnetzagentur namentlich eingreifen, wenn der Anzei-
gende per Eintrag in die Vectoring-Liste einen Schutz für sich reklamiert, der ihm nach den
Bestimmungen der Ziffern 1. bis 6. der Anlage 1 zum Tenor gerade nicht zusteht. Zu denken
ist hier etwa an den Fall, dass entgegen einer entsprechenden Erklärung gerade kein ausrei-
chendes Bitstrom-Angebot unterbreitet wird.
Ebenso kann die Bundesnetzagentur gegen solche Eintragungen von Erschließungsabsich-
ten vorgehen, die eine missbräuchliche, ggf. sogar schikanöse Rechtsausübung darstellen,
weil es ihnen an einer Verankerung in einer verfestigten lokalen oder regionalen Erschlie-
ßungsplanung fehlt. Erfasst werden mit dieser Fallgruppe solche Reservierungen, die nach
den Umständen des jeweiligen Falles nicht Ausfluss einer ernsthaften Planung sind, sondern
lediglich als Gegenstand für Rechtshändel mit dritten Unternehmen dienen sollen.
Mit Rücksicht auf die Besonderheiten von Beihilfengebieten kann die Bundesnetzagentur
schließlich auch dann eingreifen, wenn für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine
staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist
und weder der Anzeigende im zugehörigen Markterkundungsverfahren eine beihilfenfreie
Ausbauabsicht mitgeteilt hatte noch die dort abgefragte Ausbaufrist abgelaufen ist. Mit der
Tenorierung dieser Befugnisse schützt die Bundesnetzagentur die Nutzerinteressen. Ohne
eine solche Regelung wären die Integrität des öffentlichen Vergabeverfahrens und die ge-
ordnete Verwendung der öffentlichen Gelder gefährdet. Zudem würde der Breitbandausbau
insbesondere in der Fläche behindert. Einer im Einzelfall besseren Erschließung eines KVz
stünde die Gefährdung der gesamten Breitbandförderung entgegen. Dadurch wären aber
weitaus mehr Nutzer von einer Breitbandversorgung mit VDSL2 oder ADSL2plus ausge-
schlossen, während die Absicherung lediglich einer relativ geringen Anzahl von Nutzern eine
Verbesserung von VDSL2 auf VDSL2-Vectoring verwehrt.
Maßgeblich für die Integrität des Vergabeverfahrens ist der Zeitpunkt, in dem die beihilfen-
gewährende Stelle das Fördergebiet festlegt und öffentlich ausschreibt. Denn zu diesem
Zeitpunkt kann die Gemeinde eine Änderung des Fördergebiets nur noch durch eine Aufhe-
bung des Vergabeverfahrens und eine Neuausschreibung erreichen. Der Anzeigende ist ab
diesem Zeitpunkt während des Laufs der abgefragten Ausbaufrist insofern nicht schutzwür-
dig, als es ihm offen gestanden hätte, im Rahmen des Markterkundungsverfahrens – oder
sogar schon in einem vorgeschalteten Interessenbekundungsverfahren – einen beihilfen-
freien Ausbau anzukündigen. Ihm soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, durch Reservie-
rungen den Ausbau zu blockieren und sich ggf. den Verzicht auf die Schutzrechte abkaufen
zu lassen. Anders verhält es sich jedoch, wenn er im Rahmen des Markterkundungsverfah-
rens – also jedenfalls vor Veröffentlichung dessen Ergebnisses – der öffentlichen Hand einen
eigenfinanzierten Ausbau angezeigt hat und dabei erkennbar war, dass der Einsatz von
VDSL2-Vectoring beabsichtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die angezeigte Ausbauabsicht
geeignet ist, dass Ziel der Förderung zu erreichen. Geht die öffentliche Hand in diesem Fall
davon aus, dass der angezeigte Ausbau nicht erfolgen und daher eine öffentliche Förderung
notwendig werden wird, trägt sie das Risiko, dass im Falle eines parallelen Ausbau der Vec-
toring-Ausbau den Einsatz von VDSL2 an den KVz verhindern kann.
Insofern ist der Ansicht der Antragstellerin zu 3., die Beschlusskammer müsse ihre Eingriffs-
befugnisse in der Regulierungsverfügung verankern, bereits vollumfänglich Rechnung getra-
gen.
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Eine von der Betroffenen geforderte weitere Vorraussetzung für die Eingriffsbefugnis, dass
der Fördermittelgeber entsprechend § 4 Abs. 6 NGA-Rahmenregelung auch innerhalb eines
Jahres nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens das Auswahlverfahren einleitet,
kann insofern nicht für alle Förderverfahren vorgegeben werden, weil die NGA-
Rahmenregelung nicht bundesweit für alle Breitbandförderverfahren gilt. Stattdessen können
Förderverfahren auch unter Rahmenregelungen der Länder oder der Allgemeinen Gruppen-
freistellungsverordnung erfolgen, die eine solche Vorgabe nicht enthalten.
4.2.2.2.1.4.8. Nachweisverfahren
Gegen die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung kann auf Antrag
der Betroffenen oder eines Zugangsnachfragers ein Nachweisverfahren vor der Bundes-
netzagentur durchgeführt werden. Mit dieser Bestimmung stellt sich die Bundesnetzagentur
als Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff ZPO den beteiligten Unternehmen als neutraler
und fachkundiger Dritter zur Verfügung. In diesem Sinne kommt auch die von der Antragstel-
lerin zu 3. beantragte Verpflichtung der Betroffenen, Anordnungen der Bundesnetzagentur
bezüglich Eintragungen oder Eintragungssperren in die Vectoring-Liste auf ihre sachliche
Richtiggkeit zu überprüfen, nicht in Betracht, da diese regelmäßig Verfahrensbeteiligte und
damit gerade kein neutraler Dritter ist.
Die Anregung des BREKO und der Antragstellerin zu 7., eine Entscheidungsfrist vorzuge-
ben, ist nach Ansicht der Beschlusskammer nicht geeignet, um bei den oft komplexen Sach-
verhalte zu einem angemessenen und interessengerechten Schiedspruch zu kommen. Die
derzeitige Praxis, die Verfahren so zügig wie möglich voranzutreiben, aber auch die gebote-
ne Zeit für erforderliche Ermittlungen aufzuwenden, erscheint demgegenüber deutlich besser
geeignet, um den Unternehmen tatsächlich als fachkundiger Dritter zur Verfügung zu stehen.
Dem kommt insofern gesteigerte Bedeutung bei, als die schiedsgerichtlichen Entscheidun-
gen nach § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichlichen Urteils haben.
4.2.2.2.2. Zugang zur TAL an einem zwischen Hauptverteiler und KVz gelegenen
Zugangspunkt und mitversorgten KVz
Nach Auffassung der Beschlusskammer führt eine Abwägung der Kriterien aus § 21 Abs. 1
Nrn. 1 bis 7 i.V.m. § 2 TKG zu dem Ergebnis, dass eine unbeschränkte Zugangsverpflich-
tung zur TAL an einem zwischen Hauptverteiler und KVz gelegenen Zugangspunkt oder ei-
nem mitversorgten KVz jedenfalls insofern nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den
Regulierungszielen stehen würde, als dies zu einer faktischen Kapazitätsbeschränkung beim
Zugang zur KVz-TAL führen und damit einer Nutzung von VDSL2-Vectoring entgegenstehen
würde. Sie hat hierzu die kollidierenden Regulierungsziele und -grundsätze analysiert und
sodann mit einander abgewogen.
Nach den bisherigen Regelungen kann der Zugang an einem zwischen Hauptverteiler und
KVz gelegenen Zugangspunkt und KVz-(Mit-)Versorgungskonzept mit längerem Zuführungs-
oder Querkabel nicht gegen den Willen des Auftraggebers aufgelöst werden, damit an den
nachgelagerten KVz VDSL-Vectoring eingespeist werden kann.
Zugang an einem zwischen Hauptverteiler und KVz gelegenen Zugangspunkt kann nach
dem Standarangebot über einen vom Zugangsnachfrager beauftragten Schaltverteiler erfol-
gen. Ein Schaltverteiler ist ein zur DSL-Einspeisung auf dem Hauptkabel neu aufgebauter
Verzweiger, an dem die TAL eines Teils oder aller nachfolgenden KVz aufgelegt sind. An
einem KVz, der an einen Schaltverteiler angeschlossen ist, darf in der Regel kein VDSL ein-
gespeist werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Wahrung der Netzintegrität. Wenn in
einem Verzweigungskabel VDSL-Signale von verschiedenen Einspeisepunkten geführt wür-
den, würde dies zu Beeinflussungen führen, die anders als beim ADSL oder SDSL nicht
sinnvoll aufgelöst werden können. Deshalb ist für VDSL festgelegt, dass es im Anschluss-
netz der Betroffenen nur an einem Einspeisepunkt eingespeist werden darf. Dieser Grund-
satz wurde auch bei den Regeln für den Schaltverteiler berücksichtigt. Ein Schaltverteiler
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darf nur dort aufgebaut werden, wo er kein VDSL-Signal vom HVt stört. Und am KVz hinter
einem Schaltverteiler darf VDSL nur dort eingespeist werden, wo kein VDSL-Signal vom HVt
oder Schaltverteiler ankommt. Letzteres ergibt sich im Umkehrschluss aus Ziffer 8.4 der "Zu-
satzvereinbarung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel".
Dort ist geregelt, dass ein bestehender Schaltverteiler gegenüber einer KVz-Erschließung
durch einen Dritten vorrangig ist. Wenn also ein KVz über einen Schaltverteiler erschlossen
wurde, dürfen an diesem im Grundsatz keine hochbitratigen Signale eingespeist werden.
Der Zugang am KVz kann auch durch vergleichbare (Mit-)Versorgungskonzepte erfolgen.
Die Anbindung des (mit-)versorgten KVz erfolgt über Kupferkabel zu einem MFG, in dem die
DSLAM-Technik aufgebaut ist. Die Kupferkabel können sowohl neuverlegte Zuführungs-
oder Querkabel sein oder bestehende Kupferkabel die durch die Nutzung zur Anbindung zu
Querkabel werden. Auch diese Form der Anbindung wird gegenüber einer direkten oder kür-
zeren Anbindung des KVz geschützt und führt ggfs. zur Unzulässigkeit der VDSL-
Einspeisung direkt am KVz. Der Schutz von eingespeisten VDSL-Signalen vor einer näher
zum Endkunden liegenden Einspeisung und damit vor Störungen, dient im Kern dem Be-
standsschutz von erfolgten VDSL-Erschließungen – so auch bei einem Schaltverteiler oder
anderen KVz-Versorgungskonzepten gegenüber einer direkten Erschließung der nachgela-
gerten KVz mit DSL-Technik. Das Investitionsrisiko einer solchen Erschließung und damit in
vielen Fällen die so erst ermöglichte Grundversorgung der jeweils angeschlossenen End-
kunden mit Breitbandanschlüssen soll geschützt werden. Allerdings hat die Beschlusskam-
mer bereits im Verfahren BK3d-12/131 vom 29.08.2013 darauf hingewiesen, dass die Rege-
lung eines Bestandsschutzes für Schaltverteiler nicht unbegrenzt gilt. Gleiches muss auch
für andere KVz-Versorgungskonzepte gelten.
Hierauf Bezug nehmend hält die Beschlusskammer unter Berücksichtigung der Abwägungs-
kriterien aus § 21 i.V.m. § 2 TKG an einer strikten Bestandsschutzregelung nicht mehr fest.
Im Einzelnen:
4.2.2.2.2.1. Eignung und Erforderlichkeit
Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung zur TAL mittels Schaltverteiler oder anderen KVz-
Versorgungskonzepte zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz ist zunächst ge-
eignet, die Regulierungsziele des § 2 TKG zu erreichen.
Ergänzend zu den oben unter 4.2.1.1 für die Nutzung von Frequenzen bis 2,2 MHz gemach-
ten Ausführungen dient die Zugangsverpflichtung zum Schaltverteiler insbesondere auch der
Beschleunigung eines NGA-Ausbaus und der Förderung des Wettbewerbs.
Um eigenen Endkunden VDSL-Produkte anbieten zu können, müssen Wettbewerber gleich-
wertige Möglichkeiten haben, das im Wesentlichen noch aus Monopolzeiten herrührende
Netz der Betroffenen auf die gleiche Art und Weise zu nutzen wie diese selbst. Mit einem im
Wesentlichen auf der Anmietung von TAL am Hauptverteiler beruhenden Geschäftsmodell
werden die Wettbewerber auf Dauer nicht in der Lage sein, mit der Betroffenen zu konkurrie-
ren und Endkunden mit hohen Bandbreiten zu versorgen. Mit Blick auf das Regulierungsziel
eines chancengleichen und nachhaltigen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) und dem bei
der Verfolgung dieses Regulierungsziels u.a. anzuwendenden Regulierungsgrundsatz, den
infrastrukturbasierten Wettbewerb zu fördern (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG), muss sich der Zu-
gangsnachfrager dabei nicht ohne Weiteres auf Vorleistungsprodukte verweisen lassen, die
in der Wertschöpfungskette unterhalb des entbündelten TAL-Zugangs stehen. Ansonsten
wäre er entweder bei der weitgehenden Nutzung einer eigenen Netzinfrastruktur auf eine
lückenhafte Vermarktung von VDSL-Anschlüssen oder eine Vermarktung von ADSL-
Produkten beschränkt oder aber er müsste auf der Investitionsleiter einen Schritt zurückge-
hen und Bitstrom-Produkte der Betroffenen in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre er zu-
dem von den Breitbandausbauplänen der Antragsgegnerin abhängig. Insofern fördert ein
effizienter und dafür – insbesondere bei geförderten Maßnahmen - unnötige Investitionskos-
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ten vermeidenden Zugriff auf die Infrastruktur, namentlich das Ziel eines beschleunigten
Breitbandausbaus (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG).
Ein solcher effizienter Infrastrukturzugriff wird durch die Errichtung eines Schaltverteilers auf
dem Hauptkabel ermöglicht. Diese führt gegenüber einer Erschließung des HVt zu einer
Verkürzung des Abstands zwischen dem Ort der DSL-Einspeisung und den zu versorgenden
Endkunden und damit zu einer Erreichung höherer Bandbreiten. Die erstmalige Anordnung
des TAL-Zugangs mittels Schaltverteilers im Jahr 2009 hatte vorrangig die Schließung sog.
„weißer Flecken“ bei der Breitbandgrundversorgung zum Ziel. Als Kriterium für das Vorliegen
eines Zugangsanspruchs hatte die Beschlusskammer seinerzeit eine fehlende Versorgbar-
keit mit 1 Mbit/s im Download vom bestehenden Zugangspunkt aus festgelegt. Mit seiner
Neuausgestaltung im Verfahren BK3e-14/018 vom 17.07.2014 ermöglicht die Errichtung ei-
nes Schaltverteilers auch den beschleunigten Ausbau von NGA-Anschlüssen, indem er die
Leitungsdämpfung vom Einspeisepunkt bis hin zum Endkunden auf weniger oder gleich
18,5dB@1MHz reduziert und damit das Angebot von Endkundenprodukten mit einer Daten-
übertragungsrate von mindestens 30 Mbit/s ermöglicht.
Damit eröffnet diese Zugangsvariante auch anderen als dem marktbeherrschenden Unter-
nehmen die Möglichkeit, entsprechende Breitbandangebote gerade auch in ländlicheren Ge-
genden zu machen, und dient damit der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs
und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation auch
in der Fläche (vgl. § 2 Abs.2 Nr. 2 TKG).
Soweit die Zugangsverpflichtung geeignet ist, ist sie auch zur Förderung bzw. Erreichung der
Regulierungsziele erforderlich, es wird auf die Ausführungen unter 4.2.1.2 verwiesen.
4.2.2.2.2.2. Angemessenheit
Im Rahmen der Angemessenheit gelten beim Zugang zur TAL mittels Schaltverteiler oder
anderen KVz-Versorgungskonzepte zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz
außerhalb des HVt-Nahbereichs zunächst die unter 4.2.1.3 gemachten Ausführungen ent-
sprechend.
Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, dass eine umfassende Zugangsverpflichtung
dazu führt, dass eine Einspeisung von VDSL2-Signalen bzw. der Einsatz von VDSL2-
Vectoring an den dem Schaltverteiler oder anderen KVz-Versorgungskonzepte nachgelager-
ten KVz nicht mehr zulässig ist. Damit können ausschließlich der oder die Betreiber des
Schaltverteilers oder eines anderen KVz-Versorgungskonzeptes bestimmen, wann und in
welcher Form die nachgelagerten KVz direkt erschlossen und damit die Leitungsdämpfung
weiter verkürzt würde, so dass auch hier zu prüfen war, inwiefern eine für die Nutzung der
VDSL2-Vectoring-Technologie beschränkte Zugangsverpflichtung angesichts der Regulie-
rungsziele des § 2 TKG geboten sein kann.
Die Beschlusskammer hat daher zunächst analysiert, wie eine so beschränkte Zugangsver-
pflichtung mit Blick auf die besonders betroffenen Regulierungsziele zu bewerten ist und
dann die kollidierenden Ziele miteinander abgewogen.
4.2.2.2.2.2.1. Flächendeckende Versorgung mit Breitbandanschlüssen und Beschleu-
nigung des NGA-Ausbaus
Insbesondere der Schaltverteiler fördert eine flächendeckende Grundversorgung mit breit-
bandigen Anschlüssen, denn sie ermöglicht eine Verkürzung der Kupfer-Leitungslänge auf
dem Hauptkabel und damit eine Erhöhung der erzielbaren Datenübertragungsraten. Damit
steht eine unbeschränkte Zugangsgewährung im Umfeld des Regulierungsziels aus § 2 Abs.
2 Nr. 4 TKG, wenngleich die Versorgung mit Breitbandanschlüssen nicht unmittelbar zu den
Universaldienstleistungen des § 78 TKG zählen,
vgl. Tätigkeitsbericht 2012/2013, S. 82.
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Demgegenüber spricht das Regulierungsziel des beschleunigten Ausbaus von NGA-Netzen
(§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) für eine Zugangsbeschränkung für die Schaltverteiler, die noch keine
Bandbreiten von mindestens 30 Mbit/s im Sinne des Beschlusses BK3e-14/018 ermöglichen,
vgl. Beschluss BK3e-14/018 vom 17.07.2014, S. 26 f.
Denn eine unmittelbare Erschließung der KVz mit DSL-Technik würde zu einer stärkeren
Verkürzung der Kupfer-Leitungslänge beitragen, weil dann das DSL-Signal näher zum End-
kunden hin eingespeist wird. Damit wird das Angebot höherbitratiger Anschlüsse und in vie-
len Fällen sogar NGA-Anschlüsse ermöglicht.
4.2.2.2.2.2.2. Nutzerinteresse
Das Interesse der Nutzer und Verbraucher bezüglich einer Zugangsbeschränkung stellt sich
damit als ambivalent dar. Einerseits fördert eine unbeschränkte Zugangsverpflichtung – und
damit auch eine Bestandsschutzregelung für den Schaltverteiler – die Grundversorgung in
der Fläche, indem es die Investitionsentscheidung für einen Schaltverteiler unter gesicherte
Rahmenbedingungen stellt. Andererseits steht auch die Zugangsbeschränkung im Interesse
der Verbraucher, denn hierdurch erhalten sie verglichen mit dem Produktangebot basierend
auf dem Schaltverteiler verbesserte Angebote mit hohen bis sehr hohen Datenübertragungs-
raten.
4.2.2.2.2.2.3. Langfristige Sicherung des Wettbewerbs
Mit Blick auf die langfristige Sicherung des Wettbewerbs gilt zum einen auch hier, dass eine
Einschränkung des Bestandsschutzes getätigte Investitionen entwerten und das Vertrauen in
das Zugangsregime in Frage stellen und damit eine faktische Markteintrittshürde auch zum
Nachteil des NGA-Ausbaus begründen kann. Wie dargestellt, ermöglicht die Errichtung eines
Schaltverteilers oder eines anderen KVz-Versorgungskonzeptes, über einen Standort mit
aktiver Technik (MSAN/DSLAM) möglichst viele Anschlüsse relativ hochbitratig zu versor-
gen. Durch diese Ausbauvarianten wird die Erschließung in der Fläche wirtschaftlicher und
ggfs. auch schneller möglich, weil weniger kostspieligen Tiefbauarbeiten erforderlich sind.
Ohne einen Bestandsschutz für die getätigten Investitionen wäre aber das Risiko für die In-
vestition so hoch, dass diese Zugangsmöglichkeiten nicht genutzt werden könnten.
Anders als bei der vectoringinduzierten nachträglichen Zugangsverweigerung zur KVz-TAL
wiegt der Schaden für die langfristige Wettbewerbssicherung aber geringer, denn die Zu-
gangsverweigerung geht nicht gleichzeitig mit dem Wegfall des Zugangsangebotes der Be-
troffenen einher. Vielmehr kann der Zugangsnachfrager am Schaltverteiler oder SOL-
Standort auch weiterhin die Teilnehmeranschlussleitung für DSL-Technik nutzen, er ist je-
doch gezwungen, seine Einspeisung auf die Frequenzen bis 2,2 MHz zu beschränken. Die
mit Blick auf die höhere Unabhängigkeit von der Infrastruktur der Betroffenen unter 4.2.1.1.1
gemachten Ausführungen gelten hier entsprechend. Bezogen auf den Ausbau des über den
Schaltverteiler oder anderen KVz-Versorgungskonzepten mitversorgten KVz führt die Ände-
rung dazu, dass jeder Wettbewerber zu den gleichen Bedingungen die KVz erschließen
kann.
4.2.2.2.2.2.4. Abwägung
Die Beschlusskammer geht aufgrund der Erkenntnisse bezüglich der Beeinflussung von
VDSL2-Vectoring und ADSL2+,
vgl. Regulierungsverfügung BK3d-12/131 vom 29.08.2014, Ziffer 5.4.5,
sowie des hier verfahrensgegenständlichen Antrags der Betroffenen auf eine parallele Ein-
speisung von VDSL2-Signalen am Nahbereichs-KVz und von ADSL2+-Signalen am HVt da-
von aus, dass eine solche parallele Einspeisung von ADSL2+-Signalen am Schaltverteiler
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und eine Einspeisung von VDSL2-Signalen an den hierüber versorgten KVz netzverträglich
möglich ist. Dieser Annahme tritt auch die Betroffene nicht entgegen, sondern verweist ledig-
lich darauf, dass eine vollständige Auflösung des Zugangspunktes auch mit Blick auf eine
ADSL2+-Einspeisung einen noch größeren Beitrag für die Erreichung des Regulierungsziels
des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG bedeuten würde.
Unter dieser Annahme erscheint eine beschränkte Zugangsverweigerung zum Schaltverteiler
oder anderen KVz-Versorgungskonzepten geboten. Denn hierdurch kann der Ausbau von
NGA-Netzen signifikant beschleunigt werden, ohne dass die Interessen der Verbraucher und
des Wettbewerbs unangemessen beeinträchtigt würden.
Mit Blick auf die langfristige Sicherung des Wettbewerbs hat die Beschlusskammer zunächst
berücksichtigt, dass im Falle einer verbleibenden ADSL-Einspeisung keine vollständige Ent-
wertung, sondern allenfalls eine Abwertung der für die Errichtung des Schaltverteilers getä-
tigten Investitionen zu erwarten ist. Zudem wiegt der Wegfall der VDSL-Nutzungsmöglichkeit
insofern geringer, als aufgrund der regelmäßig längeren Leitungsdämpfungen eine stabile
Erreichbarkeit der Endkunden mit VDSL2 in geringerem Umfang möglich sein wird, als dies
bei einer direkten Erschließung der KVz der Fall wäre. Die Betroffene hat dementsprechend
bereits in verschiedenen Verfahren darauf hingewiesen, dass sie für ihre eigenen Anschlüs-
se eine Produktionsgrenze für VDSL2-basierte Anschlüsse bei 24db@1MHz setze. Schließ-
lich war zu berücksichtigen, dass eine Zugangsbeschränkung am Schaltverteiler durch eine
parallele Erschließung der KVz ausgeglichen werden kann und der Zugangsnachfrager so
weitere Kunden mit VDSL2-Bandbreiten versorgen kann.
Damit verbleiben nach Überzeugung der Beschlusskammer auch hinreichend Anreize, um
weiterhin im Interesse einer flächendeckenden Grundversorgung die Errichtung eines
Schaltverteilers attraktiv erscheinen zu lassen, wodurch zugleich das diesbezügliche Teilinte-
resse der Verbraucher an einer fortbestehenden Grundversorgung mit Breitbandanschlüssen
berücksichtigt wird.
Sollte die Annahme einer netzverträglichen Paralleleinspeisung sich aufgrund von entspre-
chenden Netzverträglichkeitsprüfungen als nicht zutreffend erweisen, muss die Abwägung
der betroffenen Rechtsgüter zu einem anderen Ergebnis kommen. In diesem Fall ist eine
Zugangsbeschränkung nicht geboten, denn einer im Einzelfall besseren Erschließung der
nachgelagerten KVz stünde die Gefährdung der gesamten Breitbandgrundversorgung ent-
gegen. Zwar würde eine unmittelbare Erschließung der KVz im Versorgungsbereich zu einer
Verbesserung der Breitbandversorgung der hieran insgesamt angeschlossenen Kunden füh-
ren. Allerdings würde bei einer Zugangsverweigerung auch für den für ADSL2+ relevanten
Frequenzbereich unterhalb von 2,2 MHz das Risiko bestehen, dass von einer Schaltverteile-
rerschließung in bislang nur vom HVt aus versorgten Gebieten mit Blick auf die mögliche
Entwertung der Investition abgesehen würde. In einem solchen Fall würden wegen des voll-
ständigen Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit auch die getätigten Investitionen schwerer be-
rücksichtigt werden. Diese würden sogar den Eingriff im Rahmen einer nachträglichen Zu-
gangsverweigerung durch die Betroffene im Rahmen einer Vectoring-Erschließung überwie-
gen, denn anders als in diesem Fall könnte der Schaltverteilerbetreiber seine bisherige Infra-
struktur nicht einmal für die Erschließung des Zugangspunkt zu einem KVz-AP nutzen.
Eine nachträgliche Zugangsverweigerung käme in diesem Falle daher nur dann in Betracht,
wenn die getätigten Investitionen vollständig abgeschrieben sind. Eine solche Bestands-
schutzfrist kann aber bereits im Rahmen des Standardangebots eingeführt werden,
vgl. bereits BK3d-12/131 vom 29.08.2013, Ziffer 5.5.2.3.
4.2.2.2.2.3. Umfang des Zugangs zum Schaltverteiler und anderen KVz-
Versorgungskonzepten
Mit Blick auf das Regulierungsziel des beschleunigten Breitbandausbaus wird die im Grund-
satz beibehaltene Zugangsverpflichtung zum Zugang zur TAL an einem zwischen Hauptver-
teiler und KVz gelegenen Zugangspunkt für Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz unter der
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