abl-17-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Eine weitere Einschränkung hinsichtlich des gleichwertigen Effekts von Annex Q gegenüber
einem VDSL2-Vectoring ergibt sich mit Blick auf die Upstream-Datenraten. Das erweiterte
Frequenzspektrum, das durch Annex Q nun für das VDSL2-Übertragungsverfahren genutzt
werden kann, ist ausschließlich für den Download zugewiesen.
Daher entsprechen die Upstream-Datenübertragungsraten eines nicht-vectorisierten An-
nex Q-Anschlusses den Upstream-Datenübertragungsraten eines nicht vectorisierten
VDSL2-Anschlusses. Wie bereits ausgeführt, ermöglicht das vor einer parallelen Einspei-
sung geschützte VDSL2-Vectoring im Gegensatz zum VDSL2 eine erhebliche Verbesserung
des Upstream.
Dies ist insofern bedeutend, als mit einem starken Wachstum der Nachfrage nach Anwen-
dungen für Dienste zu rechnen ist, die nahezu symmetrische Anforderungen an den Up- und
Downstream stellen, wie z.B. Cloud-Computing, Filesharing und Video-Telefonie/-Chat/-
Konferenz,
s. dazu Ziffer 4.2.1.3.1 m.w.N.
Damit gewinnt die Datenübertragungsrate für den Upstream künftig stark an Bedeutung. Zu-
sätzlich ist zu berücksichtigen, dass die hohe Verfügbarkeit von Anschlüssen mit einem be-
sonders hohen Upstream die Nachfrage nach besonders breitbandigen Anschlüssen zusätz-
lich befeuern kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass einige Parteien im Konsultations-
verfahren bestritten haben, dass die Upload-Kapazitäten für den Begriff eines NGA-
Anschlusses mit zu berücksichtigen seien. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Aus-
legung des Begriffs des Netzes der nächsten Generation tragfähig ist, steht eine erhöhte
Bandbreite im Upload jedenfalls im Nutzerinteresse, vgl. hierzu im Einzelnen unter
4.2.2.3.1.2.3
Schließlich ist mit Blick auf das Potential einer Annex Q-Versorgung bis 2018 auch zu be-
rücksichtigen, dass ein solcher Einsatz weder Teil des Ausbauverprechens der Betroffenen
ist, noch von den Wettbewerbern in Aussicht gestellt worden ist. Deshalb ist diese Prognose
mit einer höheren Unischerheit belastet, ob der maximale Effekt überhaupt erreicht wird.
Denn es ist auch zu beachten, dass vorerst Portkarten für Annex Q eine geringere Portdichte
aufweisen, die wegen der daraus folgenden deutlich höheren Kosten einen Vollausbau mit
Annex Q weiterhin nicht als realistisches Szenario erscheinen lassen.
FTTB/H-Ausbau in den Nahbereichen
Ähnliche Erwägungen gelten auch für die Prognose, welchen Beitrag eine Erschließung der
bislang unversorgten Anschlüsse durch FTTB/H-Anschlüsse wahrscheinlich leisten kann.
Zwar wäre bei einem flächendeckenden Ausbau der HVt-Nahbereiche mit FTTB/H insofern
ein höherer Effekt zu erwarten, als auch die Anschlüsse mit einer höheren Leitungsdämp-
fung, die durch VDSL2-Vectoring gar nicht oder nicht mit 50 Mbit/s versorgt werden könnten,
über ein entsprechendes Endkundenangebot verfügen würden. Es kann auch anerkannt
werden, dass ein solcher Ausbau mit Blick auf das steigende Datenvolumen zukunftssicherer
sein würde.
Allerdings ist ein flächendeckender Ausbau der Nahbereiche mit FTTB/H nicht zu erwarten.
Lediglich die Antragstellerin zu 7. hat in ihrem Verpflichtungsangebot den Ausbau von 9.700
FTTB/H-Anschlüssen angekündigt. Dies entspricht lediglich 0,5% der bislang nicht mit NGA-
Angeboten versorgten 1,8 Mio. Anschlüsse in den Nahbereichen bzw. 0,1% der über den
HVt versorgten Anschlüsse insgesamt. Ein darüber hinausgehender Ausbau der Nahberei-
che mit FTTB/H ist im Rahmen der Konsultation weder regional noch flächendeckend, ver-
bindlich oder unverbindlich angekündigt worden. Ein solcher Ausbau ist auch realistischer
Weise nicht zu erwarten. Mitte 2015 waren in Deutschland rund 2 Mio. FTTB/H-Anschlüsse
verfügbar bei einem Wachstum von rund 600.000 Anschlüssen in den letzten zwei Jahren.
Um die 1,8 Millionen unversorgten Anschlüsse zu versorgen, müsste also in den nächsten
drei Jahren in den Nahbereichen doppelt so viel ausgebaut werden, wie derzeit inner- und
außerhalb der Nahbereiche zusammen.
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Abbildung 20) Entwicklung von FTTB/H-Anschlüssen in Deutschland
2
2
Millionen
1,8 1,7
1,6
1,4 1,4
1,4
1,2
Glasfaseranschlüsse
1 absolut
0,8 Glasfaseranschlüsse
Potential
0,6
0,346 0,39
0,4 0,24 0,268
0,2
0
Mitte Ende Ende Mitte
2013 2013 2014 2015
Quelle: Bundesnetzagentur, Jahresberichte 2013, 2014, Tätigkeitsberichte 2012/2013 und 2014/2015.
Ein FTTB/H-Ausbau erfordert jedoch in der Regel flächendeckende Tiefbauarbeiten sowie
für jedes zu erschließende Grundstück eine Grundstückeigentümererklärung. Dies erhöht
den Planungs- und Realisierungsaufwand. Insofern ist schon fraglich, ob in der gleichen Zeit
der Ausbau möglich wäre. Gerade in den Gebieten mit einer geringen Anzahl an Nahbe-
reichsanschlüssen erscheint ein Ausbau mit FTTB/H derzeit wegen der hohen Kosten pro
Teilnehmer als sehr unwahrscheinlich. Auch das Ausbauversprechen der Betroffenen beruht
gerade auf einer Mischkalkulation, wobei der HVt schon mit Glasfaser erschlossen ist und
lediglich die Glasfasererschließung der KVz und die Aufrüstung der DSLAM/MSAN erfolgen
müssen. Dagegen wird gerade in den teilnehmerarmen Nahbereichen der Wettbewerber, die
den HVt nicht erschlossen haben, eine vollständige Neuerschließung des Nahbereiches mit
hohen Investitionen erforderlich und darum weniger wahrscheinlich sein (vgl. hierzu im Ein-
zelnen unter 4.2.2.3.1.2.1.3).
Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass nur 57% der Nahbereichsanschlüs-
se in den nach Aussagen der Beteiligten für einen FTTB/H-Ausbau besonders interessanten
städtischen Gebieten liegen, während sich 32% der Anschlüsse in halbstädtischen und 11%
in ländlichen Regionen befinden. Angesichts dieser Dichtestrukturen der Nahbereiche er-
scheint es wenig wahrscheinlich, dass es ohne einen Vectoring-Ausbau und staatlichen Bei-
hilfen in den nächsten fünf bis zehn Jahren zu einer flächendeckenden Erschließung der
HVt-Nahbereiche und damit insbesondere zu einer Versorgung der ländlichen Gebiete mit
FTTH/B-Anschlüssen kommen würde. Nach Einschätzung der Beschlusskammer ist es ins-
gesamt vielmehr wahrscheinlicher, dass sich ein Wachstum vorrangig auf die Erweiterung
bereits bestehender FTTB/H-Erschließungen konzentrieren wird, statt auf Investitionen in
FTTB/H-Inseln, die darüber hinaus teilweise auch nur einige wenige Haushalte umfassen.
Dies wird gerade auch dadurch gestützt, dass auch schon bisher der FTTB/H-Ausbau vor-
nehmlich in dichtbesiedelten Gebieten erfolgt, in denen die Betroffene VDSL2 ausgebaut hat
und häufig auch ein Kabelnetzbetreiber hohe Bandberiten anbietet. Dies gilt z.B. für den
FTTB/H-Ausbau in Hamburg, Wiesbaden, Köln oder München. Deshalb spricht viel dafür,
dass weniger der Wettbewerbersdruck als die hohen Kosten sowie die zeitaufwendige Reali-
sierung der Erschließung den Ausbau hemmen.
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HFC-Ausbau in den Nahbereichen
Auch ein weiterer Ausbau der Nahbereiche mit HFC-Netzen ist nicht dergestalt zu erwarten,
dass hierdurch ein auch nur annähernd gleicher Effekt auf die NGA-Versorgung der bislang
nicht versorgten Gebiete – insbesondere in den ländlichen Regionen – zu erwarten ist. Zum
einen haben die Betreiber von HFC-Netzen in ihren Stellungnahmen zum Konsultationsent-
wurf dieser Regulierungsverfügung selbst für die verdichteten Regionen keinen weiteren
Ausbau ihrer Netze angekündigt, zum anderen gelten die Erwägungen hinsichtlich der Er-
schließung durch FTTB/H-Netze und den damit verbundenen Fokus auf einheitliche Er-
schließungsgebiete anstelle von Versorgungsinseln in gleicher Weise.
Vectoring-Ausbau der Nahbereiche nach dem Regelungssystem im Außenbereich
Schließlich würde nach Überzeugung der Beschlusskammer auch ein Vectoring-Ausbau der
Nahbereiche nach den Zugangsregelungen des Außenbereichs und damit insbesondere
dem sogenannten „Windhundrennen“ nicht zu einer vergleichbaren Erschließung der Nahbe-
reiche führen.
Würde man diese Regeln unverändert auf den Vectoring-Ausbau der Nahbereiche übertra-
gen, wäre ein Ausbau grundsätzlich nur dort möglich, wo der HVt nicht mit DSL erschlossen
ist oder das ausbauende Unternehmen alleine den HVt mit DSL-Technik erschlossen hat
und damit als Ersterschließer gilt. Damit wäre ein Ausbau durch die Wettbewerber nur in den
rund 110 Nahbereichen möglich, die die Betroffene selber noch nicht mit DSL-Technik er-
schlossen hat. Die Betroffene wiederum könnte nach diesem Regelungssystem zunächst
ebenfalls nur die rund 4.000 Nahbereiche mit Vectoring ertüchtigen, die sie bislang als
Ersterschließerin alleine erschlossen hat. Nahbereiche, bei denen der HVt bereits doppelt
erschlossen ist, könnten von ihr nur dann ausgebaut werden, wenn die Voraussetzungen
einer nachträglichen Zugangsverweigerung vorliegen (vgl. 4.2.2.2.1.3.2), insbesondere also
bereits 75% der Haushalte über eine parallele festnetzgebundene Infrastruktur versorgt wer-
den. Im Ergebnis würden damit im Falle von Doppelerschließungen vorrangig die Gebiete
ausgebaut, in denen ein NGA-Angebot bereits verfügbar ist und damit der Vectoring-Ausbau
jedenfalls für das Regulierungsziel aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG nur noch einen geringeren Ef-
fekt hat.
Sofern man den Vortrag der Wettbewerber dahingehend verstehen soll, dass eine Adaption
des Windhundrennens auf den Nahbereich unter einer Ausblendung von Bestandsschutzin-
teressen vorgenommen werden soll, wären zwar mehr Anschlussbereiche theoretisch aus-
baubar. Aufgrund der Erfahrungen aus dem Anmeldeverhalten im Zusammenhang mit der
erstmaligen Einführung von Vectoring außerhalb der Nahbereiche geht die Beschlusskam-
mer aber davon aus, dass das Anmeldeverhalten von Ausbauvorhaben zu einer „Nahbe-
reichs-Vectoringliste“ einer ähnlichen Rationalität folgen würde. Daher ist zunächst davon
auszugehen, dass die Planungen für den Nahbereichsausbau des Folgejahres alle mit der
Öffnung der Nahbereichs-Liste angemeldet werden würden. Insofern würde der Aspekt des
zeitlichen Vorrangs in geringerem Umfang relevant werden als die nachfolgenden Verteilkri-
terien für den Einsatz von Vectoring außerhalb der Nahbereiche, namentlich der frühere
Ausbautermin. Dies würde nach Prognose der Beschlusskammer dazu führen, dass die Be-
troffene die für sie wirtschaftlichen Bereiche, für die sie mit einem konkurrierenden Ausbau
rechnet, in ihrer Planung vorziehen würde. Das würde nach Einschätzung der Beschluss-
kammer sicherlich gerade zu Lasten des Ausbaus im ländlichen Bereich gehen, der aller-
dings nach der einseitigen Investitions- und Ausbauzusage der Betroffenen gleichmäßig in
allen Ausbauclustern enthalten sein und realisiert werden soll.
Zudem ist zu erwarten, dass die Betroffene – falls sie dann überhaupt an ihrer flächende-
ckenden Erschließungsabsicht festhalten sollte – von ihrem ursprünglichen Erschließungs-
zeitraum von 27 Monaten Abstand nehmen und den Ausbau über einen längeren Zeitraum
erstrecken würde. Zusammen mit den bereits beschriebenen Auswirkungen für die Zuord-
nung der Ausbauanschlüsse zu den jeweiligen Jahrestranchen würde dies den Ausbau ins-
besondere im ländlichen Bereich nachhaltig verzögern.
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Angesichts der Verteilung der von den Zugangsnachfragern einerseits und der Betroffenen
andererseits ausgebauten und mit Vectoring betriebenen KVz sowie des Umfangs der vor-
liegenden Ausbauversprechen der Zugangsnachfrager kann zudem nicht gesichert davon
ausgegangen werden, dass die Lücken und Verzögerungen in dem unter einem solchen
Regime von der Betroffenen noch zu erwartenden Nahbereichsausbau dann von den Wett-
bewerbern übernommen und ausgebaut werden würde.
Eine solche Regelung würde daher die bislang schon schlecht mit Breitbandanschlüssen
versorgten Gebiete noch weiter abhängen. Das wäre mit dem Regulierungsziel eines be-
schleunigten Breitbandausbaus, § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG, nicht vereinbar.
4.2.2.3.1.2.1.3. Bremsende Effekte eines VDSL2-Vectoring-Ausbaus innerhalb der
HVt-Nahbereiche auf den NGA-Ausbau
Entgegen den Stellungnahmen im Konsultationsverfahren kann die Beschlusskammer keine
bremsenden Effekte eines VDSL2-Vectoring-Ausbaus der Nahbereiche auf den NGA-
Ausbau im Übrigen erkennen. Im Einzelnen:
Soweit die Wettbewerber die These vorgetragen haben, dass durch einen solchen Ausbau
Investitionen, die die Wettbewerber für einen NGA-Ausbau in den Außenbereichen geplant
hätten, in den Nahbereich gelenkt würden, scheint diese These wenig plausibel. Sofern es
um Investitionen in einen Vectoring-Ausbau der Nahbereiche geht, ist dieser angesichts der
eigentumsrechtlichen Dimension der bestehenden HVt-Erschließung der Betroffenen nur in
geringem Umfang einschlägig und wird auch nach den vorliegenden Investitionszusagen nur
in geringem Umfang aktiviert werden (vgl. hierzu im Einzelnen 4.2.2.3.1.2.1.7) . Und auch
sofern es um einen Glasfaserausbau geht, erscheint es fraglich, warum die Unternehmen
angesichts des als negativ dargestellten Wettbewerbsdrucks durch einen parallelen Vecto-
ring-Ausbau Investitionen aus Gebieten, in denen sie einen solchen Druck nicht spüren, ab-
ziehen sollten.
Auch die These, die HVt-Erschließung sei für die Finanzierung und Arrondierung des eige-
nen VDSL-Ausbaus wichtig, kann die Beschlusskammer nicht plausibilisieren, denn die HVt-
Erschließung ist im Wesentlichen bereits vor der Etablierung von VDSL erfolgt, es wird also
nur das Potential einer bereits bestehenden Erschließung in weiterem Umfang ausgenutzt.
Ausweislich der Eintragungen in der Vectoring-Liste, die den Ausbau bzw. die Ausbauab-
sichten außerhalb der Nahbereiche abbildet, hatten zum 29.02.2016 auch nur rund 1/3 der in
der öffentlichen Vectoringliste eingetragenen Unternehmen auch HVt grundsätzlich erschlos-
sen. Damit ist mit 2/3 der weit überwiegende Teil der in der Fläche in VDSL2-Vectoring in-
vestierenden Unternehmen gar nicht am HVt kollokiert. Für diese Unternehmen kann also
das Argument, dass die HVt-Erschließung für die Finanzierung und Arrondierung des eige-
nen VDSL-Ausbaus wichtig wäre, gar nicht zutreffen. Zudem ist aufgrund der geringen
Reichweite der am HVt eingespeisten VDSL-Produkte weder mittel- noch langfristig mit
VDSL-Umsätzen in einer solchen Höhe zu rechnen, die einen deutlichen Beitrag zur weite-
ren Finanzierung des NGA-Ausbaus leisten könnten.
Diese Erwägungen gelten vollumfänglich auch für den Finanzierungsbeitrag einer VDSL-
Nutzung des HVt zum Ausbau von FTTB/H-Netzen. Im Einzelnen:
Zur Bewertung der Bedeutung des HVt-basierten VDSL-Angebots für den Glasfaserausbau
hat die Bundesnetzagentur hier die Endkundenpreise der Betroffenen (vgl.
http://www.telekom.de/privatkunden/zuhause/internet-und-fernsehen) zugrunde gelegt, da
die Betroffene nahezu alle HVt mit VDSL2 erschlossen hat. Damit kann ein realisierbarer
Mehrerlös von 10 € zwischen einem ADSL-Produkt (Magenta S72) und einem VDSL100-
72
Die DT bietet Neukunden Magenta S grundsätzlich für 29.95 € in den ersten 12 Monaten und nachfolgend für
34,95 € an. Im Rahmen der Regio-Tarife gilt für das erste Jahr ein abgesenkter Endkundenpreis von 19,95 €
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Produkt mit einer garantierten Bandbreite von mindestens 50 Mbit/s (Magenta L)73 zugrunde
gelegt werden.
Ein solches Angebot ist aber aufgrund der Leitungsdämpfung nur für weniger als 1% der
über den HVt versorgten Anschlüsse buchbar, also für weniger als 65.000 Anschlüsse (vgl.
Ziffer 4.2.2.2.2.1). Bezogen auf die betroffenen HVt entspricht dies einem durchschnittlichen
Kundenpotential von 8,5 Anschlüssen je HVt. Somit würde ein Zugangsnachfrager, der alle
potentiellen NGA-Anschlüsse versorgt, über einen Mehrerlös von nur rund 1020 € pro HVt
und Jahr verfügen.
Hierin noch nicht berücksichtigt ist zudem der Umstand, dass eine Vollversorgung der poten-
tiellen NGA-Anschlüsse über ein HVt-VDSL aufgrund des infrastrukturbasierten Preis- und
Wettbewerbsdrucks sehr unwahrscheinlich ist. Denn rund dreiviertel der Nahbereichsan-
schlüsse verfügen über ein alternatives NGA-Angebot der Kabelnetzbetreiber, über das sie
für ein vergleichbares Entgelt sogar Bandbreiten von 200 Mbit/s erhalten können
vgl. https://www.unitymedia.de/privatkunden/kombipakete/2play-kombipakete/
und https://zuhauseplus.vodafone.de/internet-telefon/kabel/internet-phone-200-
v.html).
Dieser Wettbewerbsdruck führt weiter dazu, dass die Erlössituation einer VDSL-
Erschließung am HVt nach Überzeugung der Bundesnetzagentur weder mittel- noch langfris-
tig einen deutlichen Beitrag zur weiteren Finanzierung des NGA-Ausbaus auf alternativen
Infrastrukturen leisten kann.
Diese Bewertung wird unterstützt durch die tatsächliche Nutzung der HVt durch Zugangs-
nachfrager. Derzeit sind lediglich 55 Unternehmen an den HVt kollokiert. Diese Unternehmen
verteilen sich auf rund 50% der HVt und nutzen zusammen nur rund 190.000 TAL für ein
VDSL-Angebot. Hiervon entfällt allein rund [BuGG]
Die geringe Bedeutung einer VDSL-Nutzung des HVt für den Wirschaftlichkeit eines FTTB/H-
Ausbaus wird zudem auch dadurch deutlich, dass von den 109 Unternehmen, die gegenüber
dem Breitbandatlas des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen ei-
genen FTTX-Ausbau angezeigt haben, weniger als ein Viertel auch eine HVt-Kollokation für
das Angebot von VDSL-Anschlüssen nutzt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Deutsche Glasfaser Holding
GmbH einen weiteren Ausbau in Kenntnis des Entscheidungsvorschlags und der Diskussion
um Vectoring im Nahbereich angekündigt hat
vgl. http://www.golem.de/news/ftth-deutsche-glasfaser-will-schnell-eine-million-
anschliessen-1604-120425.html).
Auch die Mitgliedsunternehmen des BREKO planen die Fortsetzung ihres Glasfaserausbaus
und beabsichtigen, bis 2018 insgesamt 4,2 Mio. Haushalten und Unternehmen FTTB/H-
Anschlüsse anbieten zu können,
vgl. BREKO Breitband Kompass 2016/2017, S. 30f.
Die gleichen Erwägungen gelten im Übrigen auch für den Vortrag, der Nahbereichs-Ausbau
führe dazu, dass mehr Fördergelder für den Außenbereich erforderlich seien. Wie darge-
stellt, ist der VDSL-Ausbau der HVt gerade nicht in der Lage, eine substantielle Quersubven-
tionierung zu bewirken, so dass nicht erkennbar ist, dass der HVt-Ausbau Teil der Ausbau-
konzepte ist, zumal im Gegenteil viele Unternehmen in die KVz-Erschließung ohne eine
gleichzeitige Erschließung der HVt investiert haben, s.o.. Damit ist fraglich, welche Anreize
für eine solche Quersubventionierung bestehen sollten. Im Übrigen wäre aber eine solche
Quersubventionierung durch den Nahbereich weiterhin durch eine VULA-Erschließung der
Nahbereichs-KVz möglich.
73
Die DT bietet Neukunden Magenta L grundsätzlich für 39.95 € in den ersten 12 Monaten und nachfolgend für
44,95 € an. Im Rahmen der Regio-Tarife gilt für das erste Jahr ein abgesenkter Endkundenpreis von 29,95 €.
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Dem Vortrag, dass die Zulassung von Vectoring im Nahbereich zu einer Zersplitterung von
Fördermaßnahmen und -gebieten führe und insbesondere die Förderung des Glasfaseraus-
baus im Nahbereich verhindere, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur mit Schreiben vom 01.08.2016 mitgeteilt hat, dass für alle be-
willigten Förderprojekte des ersten Aufrufes und alle Anträge des zweiten Aufrufes Be-
standsschutz gewährt werde. Sie werden also weiterhin auch dann in vollem Umfang beim
Glasfaserausbau gefördert, wenn sie einen HVt-Nahbereich enthalten.
Schließlich sind entgegen der Darstellungen der Verbände und Unternehmen im Konsultati-
onsverfahren auch keine nachhaltig negativen Effekte auf die Wirtschaftlichkeit des beste-
henden bzw. des zukünftigen Ausbaus von FTTB/H-Infrastrukturen zu erwarten.
Soweit sich die Vorträge auf den bestehenden FTTB/H-Ausbau beziehen, ist zu beachten,
dass dieser für die Abwägung des Regulierungsziels aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG nicht relevant
ist, da es hierbei nicht um Bestandsinfrastrukturen, sondern um den Ausbau neuer Infra-
strukturen in die Fläche geht.
Aber auch, sofern die Unternehmen befürchten, dass ein Vectoring-Nachbau die Rekapitali-
sierung bestehender Infrastrukturen gefährdet, die ihrerseits für neue Investitionen genutzt
werden würde, ist ein negativer Effekt nicht erkennbar. Denn angesichts der vergleichbaren
Preisstruktur zwischen den Zugangstechnologien (vgl. Festlegung unter S. 88 ff.) und unter
der Annahme, dass diese aufgrund der festgestellten disziplinierenden Wirkung der anderen
Zugangstechnologien auf reine Glasfaseranschlüsse auch über den Gültigkeitszeitraum die-
ser Regulierungsverfügung fortbestehen wird, ist nicht zwingend davon auszugehen, dass
Bestandskunden in jedem Fall zu dem Vectoring-Nachbau wechseln werden.
Bezogen auf den zukünftigen FTTB/H-Ausbau der Wettbewerber ist zwar zutreffend, dass
ein FTTC-Ausbau aufgrund der geringeren Tiefbauarbeiten regelmäßig schneller zu realisie-
ren sein wird, so dass im Falle eines zeitlich parallelen Ausbaus Endkunden bei Fertigstel-
lung des FTTB/H-Netzes oft schon in Verträgen mit der Betroffenen bzw. dem ausbauenden
Unternehmen gebunden sein würden. Dies kann aber nicht rechtfertigen, der Betroffenen
unabhängig von einem Zugangsbegehren die Nutzung ihres Eigentums zu verbieten, zumal
aufgrund der höheren Nachhaltigkeit der FTTB/H-Infrastruktur dieser nachteilige Effekt an-
gesichts der regelmäßigen Kundenverweildauer allenfalls kurzfristig wirken dürfte, weil der
parallele FTTB/H-Ausbau deutlich länger dauern würde, als der vor der Betroffenen zuge-
sagte Ausbau. Über einen Bitstrom-Zugang oder VULA könnte das ausbauende Unterneh-
men sogar schon während seiner Ausbauphase einen Kundenstamm aufbauen, den er dann
nach Fertigstellung seines Netzes migrieren könnte.
Bezogen auf einen übergangslosen FTTB/H-Ausbau der Betroffenen hat der Vectoring-
Ausbau ebenfalls keinen negativen Effekt, da auch dieser aufgrund der erfolgten Unterneh-
mensausrichtung nicht bis 2018 in relevantem Umfang zu erwarten ist.
Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Ausbau
von VDSL2-Vectoring als Zwischenschritt hin zu einem FTTH-Ausbau einen Beitrag leisten
kann. Da eine Nutzung von VDSL2-Vectoring eine Glasfasererschließung der KVz erforder-
lich macht, werden in diesem Umfang erstmalig Glasfaserinfrastrukturen hin zum Endkunden
errichtet. Anders als bei FTTB/H ist außerdem ein NGA-Endkundenangebot bereits nach
Abschluss dieses „Zwischenschrittes“ möglich. Somit kann das Unternehmen, das in VDSL2-
Vectoring investiert, eine NGA-Nachfrage kurzfristig befriedigen und hierüber Investitionsmit-
tel erwirtschaften, die bei einer weiter ansteigenden Bandbreitennachfrage dann für die Fi-
nanzierung der vollständigen Glasfaseranbindung der Kunden genutzt werden kann. Die
Nutzung dieses Zwischenschrittes wird über die Zugangsverpflichtung zu einem KVz-VULA
zudem nicht nur dem Unternehmen offen stehen, das den unmittelbaren Ausbau des Nahbe-
reichs vornimmt, sondern auch weiteren Unternehmen, die in einen eigenen Infrastruktur-
ausbau investieren.
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4.2.2.3.1.2.1.4. Umfang der von der Betroffenen vorgelegten einseitigen Selbstver-
pflichtung
Anders als im Verfahren BK3d-12/131 konnte eine unverbindliche Ausbauankündigung der
Betroffenen kein hinreichendes Abwägungsgewicht für die mit dem Teilwiderruf begehrte
Zugangsbeschränkung begründen. Denn aufgrund der von ihr beantragten Exklusivität des
Einsatzes der Vectoring-Technologie in den HVt-Nahbereichen würde eine vectoringbasierte
NGA-Versorgung dieser Gebiete ausschließlich von dem Ausbau der Betroffenen abhängen.
Ohne eine verbindliche Ausbauverpflichtung kann die Beschlusskammer aber nicht mit hin-
reichender Sicherheit davon ausgehen, dass der Ausbau tatsächlich in den für das Regulie-
rungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG vorrangig relevanten, noch nicht erschlossenen Gebieten
erfolgt. Denn insbesondere für Erschließungsgebiete, die kurz- bis mittelfristig lediglich ohne
oder mit einem sehr geringen Profit erschlossen werden können oder bei denen das Rendi-
te-Risiko besonders hoch ist, besteht die Gefahr, dass die Betroffene nachträglich von einem
tatsächlichen Ausbau absieht, so dass ein in die Abwägung eingegangener Effekt nachträg-
lich aufgehoben würde.
Die Betroffene hat der Beschlusskammer ferner die Eckdaten ihres Businessplans zur Er-
schließung der Nahbereiche mit Vectoring vorlegt und die diesem zugrunde liegende Metho-
dik der Kostenermittlung und Grundlage der Gewinnerwartung dargelegt. Anhand festgeleg-
ter Kriterien hat die Betroffene die jeweiligen Anschlussbereiche in acht unterschiedlich wirt-
schaftliche Cluster eingeteilt. Diese im Grundsatz nachvollziehbare Bewertung der unter-
schiedlichen Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Anschlussbereiche belegt plausibel, dass ohne
eine entsprechende Verpflichtung zum vollständigen Ausbau aller Anschlussbereiche ein
solcher ohne eine staatliche Beihilfe nicht erfolgen würde. Aus Sicht der Betroffenen sind
[BuGG]der Anschlussbereiche für einen baldigen eigenfinanzierten Ausbau hinreichend luk-
rativ. Deren Ausbau würde nur dann eigenfinanziert erfolgen, wenn er gemeinsam mit einer
hinreichenden Anzahl lukrativer Anschlussbereiche erfolgen kann, so dass der Ausbau auf-
grund einer Mischkalkulation aus Sicht der Betroffenen eine angemessene Renditechance
über eine mittlere Frist bietet. Schon allein aufgrund der geringen Anschlusszahl vieler Nah-
bereichs-KVz, geht die Beschlusskammer davon aus, dass die Gewinnchance eines Vecto-
ring-Ausbaus bei über 2.000 HVt-Nahbereichen, die in Summe über 450.000 Anschlüsse
versorgen, so gering ist, dass ohne eine Kopplung mit lukrativeren Anschlussbereichen ein
eigenwirtschaftlicher Ausbau in absehbarer Zeit nicht erfolgen würde.
Allerdings hat die Betroffene am 29./31.08.2016 ein notariell beurkundetes Angebot zur Be-
gründung einer Ausbauverpflichtung sowie einer Monitorunggestattung vorgelegt, in dem sie
den Ausbau aller HVt-Nahbereiche mit VDSL2-Vectoring zusagt.
Die Betroffene hatte bereits im Verfahren am 28.10.2015 den Entwurf eines konkre-
ten Angebots übermittelt, in dem sie sich aus eigenen Stücken einseitig dazu ver-
pflichten wollte, bundesweit alle HVt-Nahbereiche bis Ende 2018 mit der Vectoring-
Technik zu erschließen (siehe Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom
30.10.2015) und diesen Entwurf mit Blick auf das Ergebnis des Konsultationsverfah-
rens am 12.02.2016 in einer aktualisierten Fassung vorgelegt. Eine entsprechende
verbindliche Verpflichtung wollte sie nach Durchführung der Notifizierung gemäß §§
13, 12 Abs. 2 TKG und noch vor Erlass der Regulierungsverfügung eingehen. Die
Beschlusskammer hat-te im Konsultations- bzw. Notifizierungsentwurf daher unter-
stellt, dass die Betroffene vor Erlass der Regulierungsverfügung die seinerzeit in
Aussicht gestellte einseitige Ausbau- und Investitionsverpflichtung tatsächlich bin-
dend eingehen wird. Dies ist nunmehr mit Vorlage des notariell beurkundeten Ange-
bots am 29./31.08.2016 tatsächlich geschehen. Dieses Angebot entspricht inhaltlich
der am 12.02.2016 vorgelegten Entwurfsfassung, die in den den folgenden Ent-
scheidungsentwürfen (Notifizierungsentwürfe vom 07.042016 und 20.06.2016) zu-
grundegelegt wurde.
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Das Angebot der Betroffenen verpflichtet sie zwar nicht, alle Nahbereichsanschlüsse mit ei-
ner Bandbreite von mindestens 50 Mbit/s zu erschließen, es verpflichtet sie aber verbindlich
zu einem bundesweit flächendeckenden und vollständigen Ausbau der HVt-Nahbereiche mit
der VDSL2-Vectoring-Technik , soweit ihr der Einsatz von VDSL2-Vectoring gestattet werden
wird (§ 1 Abs.1 des Verpflichtungsangebotes), ohne hierfür staatliche oder aus staatlichen
Mitteln stammende Beihilfen in Anspruch zu nehmen (§ 4).
Dabei sollen zunächst die KVz, die über ein maximal 550m langes Hauptkabel aus Kupfer-
doppeladern am HVt angeschlossen sind, über eine Glasfaseranbindung mit dem BNG ver-
bunden und mit der Vectoring-Technik ausgerüstet werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Verpflich-
tungsentwurfs). Eine Versorgung im Rahmen eines SOL-Konzeptes, in dem nur ein KVz mit
Glasfaser an den BNG angeschlossen wird und weitere KVz über Kupferquerkabel hiermit
verbunden werden, ist wegen der damit verbundenen Reduktion der erreichbaren Bandbreite
nur zulässig, wenn dadurch die Anzahl der Teilnehmeranschlüsse, über die im Downstream
mindestens 50 Mbit/s angeboten werden können, im Vergleich zu einer direkten Erschlie-
ßung nicht um mehr als 10% bezogen auf den jeweiligen Nahbereich absinkt; handelt es sich
um einen Nahbereichs-KVz mit mehr als 50 Teilnehmeranschlüsse, darf die Teilnehmeran-
zahl außerdem nicht um mehr als 20% gegenüber einer direkten Erschließung sinken (§ 3
Abs. 3 Nr. 1 lit. c). Entgegen der im Konsultationsverfahren geäußerten Kritik wird hierdurch
kein pauschaler Ausschluss von Nahbereichs-KVz mit weniger als 50 Anschlüssen vom Vec-
toring-Ausbau geregelt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Ausnahme zu der der Be-
troffenen ansonsten obliegenden Verpflichtung, Mitversorgungskonzepte aufzulösen, wenn
der Bedarf hierüber nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann. Zudem ist der Anwen-
dungsbereich der Regelung sehr begrenzt. Maximal 1,1% aller Anschlüsse im Nahbereich
werden über KVz mit weniger als 50 Teilnehmern versorgt. Von diesen sind aber nicht alle
KVz betroffen, weil nur dann KVz in ein Mitversorgungskonzept fallen können, wenn mehr
als ein KVz im Nahbereich liegt.
Ebenfalls vom Ausbauversprechen umfasst sind die direkt mit dem HVt verbundenen A0-
Anschlüsse, deren Kabeldämpfung vom HVt bis zur TAE den Dämpfungswert von
24dB@1MHz nicht überschreitet (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr.1). Um auch diese Anschlüs-
se mit VDSL2-Vectoring zu erschließen, sollen diese Anschlüsse zukünftig über einen sepa-
raten und mit dem BNG über Glasfaserleitung verbundenen Systemschrank geschaltet wer-
den (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 S. 1). Sofern hierdurch Anschlüsse gestört werden sollten, die über
Nahbereichs-KVz geführt werden, will sich die Betroffene zu einer Netzbereinigung verpflich-
ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 S. 2). Dies gilt auch, wenn die Anzahl der nachgefragten Vectoring-
Anschlüsse so hoch ist, dass weniger als 90% der A0-Anschlüsse nicht entsprechend ver-
sorgt werden können (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 S. 3).
Allerdings behält sich die Betroffene in § 3 Abs. 4 das Recht vor, Ausbauanschlüsse nicht mit
der VDSL2-Vectoring-Technik auszubauen, wenn ihr eine alternative, höhere Bandbreiten
ermöglichende Technik zur Verfügung steht (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) oder diese bereits von ihr über
FTTH oder eine andere Technik versorgt werden, die Bandbreiten von 50 Mbit/s und mehr
ermöglicht (§ 3 Abs. 4 Nr. 3). Das bereits im Konsultationsentwurf ausgeführte Verständnis
der Beschlusskammer, dass unter diese Regelung nicht der Ausbau durch Nutzung mobiler
Technologien fällt, hat die Betroffene im Rahmen des Konsultationsverfahrens bestätigt.
Eine von mehreren Antragstellerinnen geforderte Beschränkung des Rechts zur Zugangs-
verweigerung in den Nahbereichen, in denen eine VDSL-Einspeisung am HVt eine Versor-
gung des Nahbereichs mit 50 Mbit/s erlaubt, ist nach Auffassung der Beschlusskammer nicht
notwendig. Eine solche Beschränkung käme nur dann in Betracht, wenn eine VDSL-
Einspeisung am HVt im Nahbereich zu einer vollständigen Versorgung mit Bandbreiten von
50 Mbit/s führen würde,. Eine solche flächendeckende Versorgung eines Nahbereichs durch
eine VDSL2-Einspeisung am HVt ist jedoch – wie bereits unter 4.2.2.3.1.2.1.2 ausgeführt –
nicht realistisch.
Der Ausbau soll nach dem Angebot der Betroffenen spätestens drei Monate nach Veröffent-
lichung der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 4 TKG über das von ihr vorgelegte entsprechend
angepassten Standardangebotes beginnen (Stichtag), allerdings nicht vor dem 01.10.2016
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(§ 3 Abs. 2) und in drei Tranchen 27 Monate nach dem Stichtag abgeschlossen sein (§ 5
Abs. 1). Die Tranchen sollen sich auf jeweils 20%, 20 % und 60% der Ausbauanschlüsse
verteilen, wobei aus den an Wirtschaftlichkeitskriterien orientierten Ausbauklassen jeweils
die gleiche Anzahl an Ausbauanschlüssen in die Tranchen einfließen sollen (§ 5 Abs. 1).
Aufgrund der mengenmäßigen Gleichverteilung der Ausbauklassen wären die ländlichen
Anschlüsse bereits mit fristgerechtem Abschluss der zweiten Ausbautranche vollständig er-
schlossen.
Allerdings sollen entsprechend dem abgegebenen Angebot solche Zeiträume nicht in die
Fristberechnung einfließen, in denen die Betroffene aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen
an einem sofortigen Weiterbau gehindert ist, z.B. wegen kalter Witterungsbedingungen, feh-
lender Erteilung von straßen- und wegerechtlichen Genehmigungen oder unvorhersehbaren
und nicht beeinflussbaren Verzögerungen bei der Materialbeschaffung (§ 5 Abs. 3). Soweit
im Rahmen des Konsultationsverfahrens gefordert wurde, die Hemmung möge bei einer ver-
zögerten straßen- und wegerechtlichen Genehmigung erst nach Ablauf von vier Wochen
einsetzen, erkennt die Beschlusskammer nicht, dass der vorliegenden Regelung signifikant
weniger Abwägungsgewicht beikommen würde, denn eine solche Änderung würde nur zu
einer Verkürzung der Hemmung um maximal zwei Wochen führen.Zudem kommt die Hem-
mung nach dem Verständnis der Beschlusskammer nur dann in Betracht, wenn die Betroffe-
ne ihrerseits die Beantragung der straßen- und wegerechtlichen Genehmigung rechzeitig
gestellt hat.
Neben den in § 5 Abs. 3 des Angebots ausdrücklich aufgeführten Hemmungsbestimmungen
soll eine Verzögerung auch in anderen, von der Betroffenen nicht zu vertretenen Situationen
zulässig sein. Anstelle einer Hemmung ist in diesen sonstigen Fällen jedoch vorgesehen,
dass sich die Betroffene mit dem Vertragspartner auf eine angemessene Verlängerung der
Ausbaufrist einigt (§ 5 Abs. 4). Entgegen der hierzu im Konsultationsverfahren geäußerten
Kritik ist es nach Auffassung der Beschlusskammer unschädlich, dass der Umfang der Frist-
verlängerung nicht einseitig vom Vertragspartner vorgegeben wird, sondern auf einer kon-
sensualen Basis festgelegt werden soll. Denn die Verlängerung soll laut Vertragstext dem
Verzögerungsgrund Rechnung tragen. Eine Fristverlängerung, die in keinem kausalen Ver-
hältnis zur Verzögerung steht, kann dabei nicht als angemessen gelten und damit auch nicht
Gegenstand einer einvernehmlichen Verlängerung sein. Darüber hinaus kommt eine Verlän-
gerung nur dann in Betracht, wenn die Betroffene die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Hieran sind im Rahmen des Monitorings strenge Anforderungen zu stellen. Sofern die Be-
troffene hierzu als Regelbeispiel die nicht fristgerechte Leistungserbringung von Auftrag-
nehmern anführt, ist für ein Verneinen des Verschuldens daher neben einer rechtzeitigen
Beauftragung und notwendigen Festsetzung angemessener Ausführungsfristen auch erfor-
derlich, dass die Betroffene die qualitäts- und fristgerechte Ausführung der Leistungserbrin-
gung sorgfältig überwacht hat und dies nachweist.
Darüber hinaus hat die Betroffene allerdings eine voraussetzungslose Verschiebung der
Ausbaufristen auch für die Fälle vorgesehen, in denen sie sich im Hinblick auf die Ausbau-
verzögerung nicht exkulpieren kann. In diesem Sinne soll ihr nach § 5 Abs. 5 Satz 1 des An-
gebots die Bundesnetzagentur für maximal 10% der Ausbauanschlüsse einer Ausbautranche
eine angemessene Nachfrist zur Ausführung der Arbeiten eingeräumt werden, die mindes-
tens zwei Monate betragen muss. Problematisch ist dabei neben der Unbestimmtheit der
angemessenen Nachfrist insbesondere, dass durch diese Regelung für die weniger wirt-
schaftlichen Gebiete der Ausbau weiter verzögert werden könnte. Dieses Problem wird
dadurch verschärft, dass das Kontingent auf diese Gebiete akkumuliert werden kann. In ei-
nem solchen Fall steht zu befürchten, dass nur für 1/3 der Anschlüsse, denen durch den
Ausbau erstmalig ein NGA-Anschluss bereitgestellt werden kann, der Ausbau innerhalb der
angebotenen Fristen erfolgen müsste. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurde zu-
dem zutreffend kritisch angemerkt, dass hierdurch der Eindruck entstehe, dass eine ver-
schuldete Fristüberschreitung für 10% der Ausbautranchen von vornherein geplant sei.
Darüber hinaus wurde im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch die Kritik der Be-
schlusskammer aufgegriffen, dass das Ausbauversprechen der Betroffenen einen vollständi-
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gen Ausbau bis Ende 2018 insgesamt nicht hinreichend sicher erwarten lasse. Gleichwohl
erkennt die Beschlusskammer an, dass der Ausbau ungeachtet des politischen Zieldatums in
2018 jedenfalls insofern eine Beschleunigung darstellt, als eine alternative Erschließung der
HVt-Nahbereiche mit FTTB/FTTH-Netzen in vergleichbarem Umfang nicht absehbar ist. Zwar
wäre ein möglichst früher Stichtag und ein zügiger Ausbau gerade in Hinblick auf den Aspekt
der Beschleunigung des Breitbandausbaus überaus sinnvoll, allerdings ist es in diesem Zu-
sammenhang hinreichend, wenn absehbar ein Ausbau innerhalb einer kurzen Frist (hier 27
Monate) erfolgen soll. Insofern behält die Ausbauverpflichtung eine gewisse Relevanz mit
Blick auf das Kriterium der Beschleunigung, die lediglich insofern gemildert ist, als der Aus-
bau bei einem zügigen und fehlerfreien Vorgehen der Betroffenen schneller erfolgen könnte.
4.2.2.3.1.2.1.5. Verbindlichkeit einer solchen Ausbauverpflichtung
Nach Analyse und Bewertung dieses Versprechens kann die Beschlusskammer den von der
Betroffenen dargestellten Ausbau nicht nur als möglichen, sondern als verlässlich absehba-
ren Beitrag zur Beschleunigung des NGA-Ausbaus in der Abwägung berücksichtigen.
In dem am 29./31.08.2016 vorgelegten notariell beurkundeten Angebot zur Begründung ei-
ner (einseitigen) Ausbauverpflichtung sowie einer Monitoringgestattung hat die Betroffene
einen effektiven Sanktionsmechanismus vorgesehen, der zu einer hinreichenden Beschleu-
nigung des NGA-Ausbaus führen dürfte. Zur Absicherung ihrer Ausbauverpflichtung will sich
die Betroffene für den Fall eines nicht fristgerechten Ausbaus einer spürbaren Vertragsstrafe
sowie der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 7 Abs. 1 und 3). Im Rahmen des
Sanktionssystems will sie eine Vertragsstrafe von 3.500 € pro nicht rechtzeitig ausgebauten
Nahbereichs-KVz und pro HVt, dessen A0-Anschlüsse nicht rechtzeitig ausgebauten worden
sind, zahlen (§ 7 Abs. 1). Diese Vertragsstrafe soll für die wirtschaftlichen Ausbauklassen 1-3
nur einmal und im Übrigen zweimal fällig werden (7 Abs. 2). Daraus ergibt sich für die Be-
troffene in Summe ein Vertragsstrafenrisiko in Höhe von 224 Mio. €, ohne dass sie durch
eine Zahlung von ihrer weiterhin gerichtlich durchsetzbaren Ausbauverpflichtung befreit wür-
de. Daher würden im Falle eines anhaltenden Nichtausbaus weitere Zahlungen im Rahmen
der gerichtlichen Zwangsvollstreckung erfolgen müssen, für die eine weitere Begrenzung
nicht existiert. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 7. ist eine solche Zwangsvollstre-
ckung auch nicht aufgrund einer fehlenden Titulierbarkeit ausgeschlossen. Vielmehr ist die
Leistungspflicht durch die exakte Benennung der noch auszubauenden KVz und A0-
Anschlüsse sowie der Ausbauart und –frist ohne weiteres möglich. Des Weiteren will sich die
Betroffene in § 6 des Angebotes einem strengen Monitoring des Ausbaus unterwerfen.
Nach Überzeugung der Beschlusskammer führt dieser Mechanismus grundsätzlich dazu,
dass die Betroffene ihr Handeln auf eine Vermeidung des Sanktionsmechanismus ausrichten
wird und daher fristgerecht und vollständig den Ausbau der Nahbereiche mit der VDSL2-
Vectoring-Technologie vorantreiben wird. Denn durch einen Nichtausbau hat sie neben dem
dann von ihr zu vertretenen, oben beschriebenen erheblichen finanziellen Risiko auch einen
hohen Reputationsschaden gegenüber der Öffentlichkeit zu befürchten.
Zudem ist durch die Ausgestaltung der Vertragsstrafe als selbständiges Strafversprechen
sowie das separate Angebot des Monitoringregimes eine unmittelbare Annahme der angebo-
tenen Selbstverpflichtung nicht erforderlich, um die Vertragsstrafen und damit die erste Stufe
des Sanktionsmechanismus zu aktivieren. Eine solche Annahme wäre erst notwendig, wenn
zur Durchsetzung der Vertragsstrafe eine Vollstreckung erforderlich würde oder die Ausbau-
verpflichtung der Betroffenen gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Da aber das Angebot
von ihr bis zum Ablauf der angebotenen Ausbaufrist unwiderruflich aufrecht erhalten bleibt,
muss die Betroffene auch damit rechnen, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Selbst-
verpflichtung eine entsprechende Annahme erfolgen und der Sanktionsmechanismus durch-
gesetzt werden wird. Soweit Wettbewerber daher den im Oktober 2015 von der Betroffenen
in das Verfahren eingebrachten Verpflichtungsentwurf mit Blick auf die zu kurze Bindungs-
frist kritisiert haben, ist diesem Umstand durch die aufgrund des Konsultationsverfahrens
aktualisierte Fassung des Entwurfs hinreichend Rechnung getragen. Ebenfalls nicht mehr
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