abl-17-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Dem Vortrag, dass die Zulassung von Vectoring im Nahbereich zu einer Zersplitterung von
Fördermaßnahmen und -gebieten führe und insbesondere die Förderung des Glasfaseraus-
baus im Nahbereich verhindere, ist entgegenzuhalten, dass das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur mit Schreiben vom 01.08.2016 mitgeteilt hat, dass für alle be-
willigten Förderprojekte des ersten Aufrufes und alle Anträge des zweiten Aufrufes Be-
standsschutz gewährt werde. Sie werden also weiterhin auch dann in vollem Umfang beim
Glasfaserausbau gefördert, wenn sie einen HVt-Nahbereich enthalten.
Schließlich sind entgegen der Darstellungen der Verbände und Unternehmen im Konsultati-
onsverfahren auch keine nachhaltig negativen Effekte auf die Wirtschaftlichkeit des beste-
henden bzw. des zukünftigen Ausbaus von FTTB/H-Infrastrukturen zu erwarten.
Soweit sich die Vorträge auf den bestehenden FTTB/H-Ausbau beziehen, ist zu beachten,
dass dieser für die Abwägung des Regulierungsziels aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG nicht relevant
ist, da es hierbei nicht um Bestandsinfrastrukturen, sondern um den Ausbau neuer Infra-
strukturen in die Fläche geht.
Aber auch, sofern die Unternehmen befürchten, dass ein Vectoring-Nachbau die Rekapitali-
sierung bestehender Infrastrukturen gefährdet, die ihrerseits für neue Investitionen genutzt
werden würde, ist ein negativer Effekt nicht erkennbar. Denn angesichts der vergleichbaren
Preisstruktur zwischen den Zugangstechnologien (vgl. Festlegung unter S. 88 ff.) und unter
der Annahme, dass diese aufgrund der festgestellten disziplinierenden Wirkung der anderen
Zugangstechnologien auf reine Glasfaseranschlüsse auch über den Gültigkeitszeitraum die-
ser Regulierungsverfügung fortbestehen wird, ist nicht zwingend davon auszugehen, dass
Bestandskunden in jedem Fall zu dem Vectoring-Nachbau wechseln werden.
Bezogen auf den zukünftigen FTTB/H-Ausbau der Wettbewerber ist zwar zutreffend, dass
ein FTTC-Ausbau aufgrund der geringeren Tiefbauarbeiten regelmäßig schneller zu realisie-
ren sein wird, so dass im Falle eines zeitlich parallelen Ausbaus Endkunden bei Fertigstel-
lung des FTTB/H-Netzes oft schon in Verträgen mit der Betroffenen bzw. dem ausbauenden
Unternehmen gebunden sein würden. Dies kann aber nicht rechtfertigen, der Betroffenen
unabhängig von einem Zugangsbegehren die Nutzung ihres Eigentums zu verbieten, zumal
aufgrund der höheren Nachhaltigkeit der FTTB/H-Infrastruktur dieser nachteilige Effekt an-
gesichts der regelmäßigen Kundenverweildauer allenfalls kurzfristig wirken dürfte, weil der
parallele FTTB/H-Ausbau deutlich länger dauern würde, als der vor der Betroffenen zuge-
sagte Ausbau. Über einen Bitstrom-Zugang oder VULA könnte das ausbauende Unterneh-
men sogar schon während seiner Ausbauphase einen Kundenstamm aufbauen, den er dann
nach Fertigstellung seines Netzes migrieren könnte.
Bezogen auf einen übergangslosen FTTB/H-Ausbau der Betroffenen hat der Vectoring-
Ausbau ebenfalls keinen negativen Effekt, da auch dieser aufgrund der erfolgten Unterneh-
mensausrichtung nicht bis 2018 in relevantem Umfang zu erwarten ist.
Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Ausbau
von VDSL2-Vectoring als Zwischenschritt hin zu einem FTTH-Ausbau einen Beitrag leisten
kann. Da eine Nutzung von VDSL2-Vectoring eine Glasfasererschließung der KVz erforder-
lich macht, werden in diesem Umfang erstmalig Glasfaserinfrastrukturen hin zum Endkunden
errichtet. Anders als bei FTTB/H ist außerdem ein NGA-Endkundenangebot bereits nach
Abschluss dieses „Zwischenschrittes“ möglich. Somit kann das Unternehmen, das in VDSL2-
Vectoring investiert, eine NGA-Nachfrage kurzfristig befriedigen und hierüber Investitionsmit-
tel erwirtschaften, die bei einer weiter ansteigenden Bandbreitennachfrage dann für die Fi-
nanzierung der vollständigen Glasfaseranbindung der Kunden genutzt werden kann. Die
Nutzung dieses Zwischenschrittes wird über die Zugangsverpflichtung zu einem KVz-VULA
zudem nicht nur dem Unternehmen offen stehen, das den unmittelbaren Ausbau des Nahbe-
reichs vornimmt, sondern auch weiteren Unternehmen, die in einen eigenen Infrastruktur-
ausbau investieren.
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4.2.2.3.1.2.1.4. Umfang der von der Betroffenen vorgelegten einseitigen Selbstver-
pflichtung
Anders als im Verfahren BK3d-12/131 konnte eine unverbindliche Ausbauankündigung der
Betroffenen kein hinreichendes Abwägungsgewicht für die mit dem Teilwiderruf begehrte
Zugangsbeschränkung begründen. Denn aufgrund der von ihr beantragten Exklusivität des
Einsatzes der Vectoring-Technologie in den HVt-Nahbereichen würde eine vectoringbasierte
NGA-Versorgung dieser Gebiete ausschließlich von dem Ausbau der Betroffenen abhängen.
Ohne eine verbindliche Ausbauverpflichtung kann die Beschlusskammer aber nicht mit hin-
reichender Sicherheit davon ausgehen, dass der Ausbau tatsächlich in den für das Regulie-
rungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG vorrangig relevanten, noch nicht erschlossenen Gebieten
erfolgt. Denn insbesondere für Erschließungsgebiete, die kurz- bis mittelfristig lediglich ohne
oder mit einem sehr geringen Profit erschlossen werden können oder bei denen das Rendi-
te-Risiko besonders hoch ist, besteht die Gefahr, dass die Betroffene nachträglich von einem
tatsächlichen Ausbau absieht, so dass ein in die Abwägung eingegangener Effekt nachträg-
lich aufgehoben würde.
Die Betroffene hat der Beschlusskammer ferner die Eckdaten ihres Businessplans zur Er-
schließung der Nahbereiche mit Vectoring vorlegt und die diesem zugrunde liegende Metho-
dik der Kostenermittlung und Grundlage der Gewinnerwartung dargelegt. Anhand festgeleg-
ter Kriterien hat die Betroffene die jeweiligen Anschlussbereiche in acht unterschiedlich wirt-
schaftliche Cluster eingeteilt. Diese im Grundsatz nachvollziehbare Bewertung der unter-
schiedlichen Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Anschlussbereiche belegt plausibel, dass ohne
eine entsprechende Verpflichtung zum vollständigen Ausbau aller Anschlussbereiche ein
solcher ohne eine staatliche Beihilfe nicht erfolgen würde. Aus Sicht der Betroffenen sind
[BuGG]der Anschlussbereiche für einen baldigen eigenfinanzierten Ausbau hinreichend luk-
rativ. Deren Ausbau würde nur dann eigenfinanziert erfolgen, wenn er gemeinsam mit einer
hinreichenden Anzahl lukrativer Anschlussbereiche erfolgen kann, so dass der Ausbau auf-
grund einer Mischkalkulation aus Sicht der Betroffenen eine angemessene Renditechance
über eine mittlere Frist bietet. Schon allein aufgrund der geringen Anschlusszahl vieler Nah-
bereichs-KVz, geht die Beschlusskammer davon aus, dass die Gewinnchance eines Vecto-
ring-Ausbaus bei über 2.000 HVt-Nahbereichen, die in Summe über 450.000 Anschlüsse
versorgen, so gering ist, dass ohne eine Kopplung mit lukrativeren Anschlussbereichen ein
eigenwirtschaftlicher Ausbau in absehbarer Zeit nicht erfolgen würde.
Allerdings hat die Betroffene am 29./31.08.2016 ein notariell beurkundetes Angebot zur Be-
gründung einer Ausbauverpflichtung sowie einer Monitorunggestattung vorgelegt, in dem sie
den Ausbau aller HVt-Nahbereiche mit VDSL2-Vectoring zusagt.
Die Betroffene hatte bereits im Verfahren am 28.10.2015 den Entwurf eines konkre-
ten Angebots übermittelt, in dem sie sich aus eigenen Stücken einseitig dazu ver-
pflichten wollte, bundesweit alle HVt-Nahbereiche bis Ende 2018 mit der Vectoring-
Technik zu erschließen (siehe Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom
30.10.2015) und diesen Entwurf mit Blick auf das Ergebnis des Konsultationsverfah-
rens am 12.02.2016 in einer aktualisierten Fassung vorgelegt. Eine entsprechende
verbindliche Verpflichtung wollte sie nach Durchführung der Notifizierung gemäß §§
13, 12 Abs. 2 TKG und noch vor Erlass der Regulierungsverfügung eingehen. Die
Beschlusskammer hat-te im Konsultations- bzw. Notifizierungsentwurf daher unter-
stellt, dass die Betroffene vor Erlass der Regulierungsverfügung die seinerzeit in
Aussicht gestellte einseitige Ausbau- und Investitionsverpflichtung tatsächlich bin-
dend eingehen wird. Dies ist nunmehr mit Vorlage des notariell beurkundeten Ange-
bots am 29./31.08.2016 tatsächlich geschehen. Dieses Angebot entspricht inhaltlich
der am 12.02.2016 vorgelegten Entwurfsfassung, die in den den folgenden Ent-
scheidungsentwürfen (Notifizierungsentwürfe vom 07.042016 und 20.06.2016) zu-
grundegelegt wurde.
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Das Angebot der Betroffenen verpflichtet sie zwar nicht, alle Nahbereichsanschlüsse mit ei-
ner Bandbreite von mindestens 50 Mbit/s zu erschließen, es verpflichtet sie aber verbindlich
zu einem bundesweit flächendeckenden und vollständigen Ausbau der HVt-Nahbereiche mit
der VDSL2-Vectoring-Technik , soweit ihr der Einsatz von VDSL2-Vectoring gestattet werden
wird (§ 1 Abs.1 des Verpflichtungsangebotes), ohne hierfür staatliche oder aus staatlichen
Mitteln stammende Beihilfen in Anspruch zu nehmen (§ 4).
Dabei sollen zunächst die KVz, die über ein maximal 550m langes Hauptkabel aus Kupfer-
doppeladern am HVt angeschlossen sind, über eine Glasfaseranbindung mit dem BNG ver-
bunden und mit der Vectoring-Technik ausgerüstet werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Verpflich-
tungsentwurfs). Eine Versorgung im Rahmen eines SOL-Konzeptes, in dem nur ein KVz mit
Glasfaser an den BNG angeschlossen wird und weitere KVz über Kupferquerkabel hiermit
verbunden werden, ist wegen der damit verbundenen Reduktion der erreichbaren Bandbreite
nur zulässig, wenn dadurch die Anzahl der Teilnehmeranschlüsse, über die im Downstream
mindestens 50 Mbit/s angeboten werden können, im Vergleich zu einer direkten Erschlie-
ßung nicht um mehr als 10% bezogen auf den jeweiligen Nahbereich absinkt; handelt es sich
um einen Nahbereichs-KVz mit mehr als 50 Teilnehmeranschlüsse, darf die Teilnehmeran-
zahl außerdem nicht um mehr als 20% gegenüber einer direkten Erschließung sinken (§ 3
Abs. 3 Nr. 1 lit. c). Entgegen der im Konsultationsverfahren geäußerten Kritik wird hierdurch
kein pauschaler Ausschluss von Nahbereichs-KVz mit weniger als 50 Anschlüssen vom Vec-
toring-Ausbau geregelt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Ausnahme zu der der Be-
troffenen ansonsten obliegenden Verpflichtung, Mitversorgungskonzepte aufzulösen, wenn
der Bedarf hierüber nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann. Zudem ist der Anwen-
dungsbereich der Regelung sehr begrenzt. Maximal 1,1% aller Anschlüsse im Nahbereich
werden über KVz mit weniger als 50 Teilnehmern versorgt. Von diesen sind aber nicht alle
KVz betroffen, weil nur dann KVz in ein Mitversorgungskonzept fallen können, wenn mehr
als ein KVz im Nahbereich liegt.
Ebenfalls vom Ausbauversprechen umfasst sind die direkt mit dem HVt verbundenen A0-
Anschlüsse, deren Kabeldämpfung vom HVt bis zur TAE den Dämpfungswert von
24dB@1MHz nicht überschreitet (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Nr.1). Um auch diese Anschlüs-
se mit VDSL2-Vectoring zu erschließen, sollen diese Anschlüsse zukünftig über einen sepa-
raten und mit dem BNG über Glasfaserleitung verbundenen Systemschrank geschaltet wer-
den (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 S. 1). Sofern hierdurch Anschlüsse gestört werden sollten, die über
Nahbereichs-KVz geführt werden, will sich die Betroffene zu einer Netzbereinigung verpflich-
ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 S. 2). Dies gilt auch, wenn die Anzahl der nachgefragten Vectoring-
Anschlüsse so hoch ist, dass weniger als 90% der A0-Anschlüsse nicht entsprechend ver-
sorgt werden können (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 S. 3).
Allerdings behält sich die Betroffene in § 3 Abs. 4 das Recht vor, Ausbauanschlüsse nicht mit
der VDSL2-Vectoring-Technik auszubauen, wenn ihr eine alternative, höhere Bandbreiten
ermöglichende Technik zur Verfügung steht (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) oder diese bereits von ihr über
FTTH oder eine andere Technik versorgt werden, die Bandbreiten von 50 Mbit/s und mehr
ermöglicht (§ 3 Abs. 4 Nr. 3). Das bereits im Konsultationsentwurf ausgeführte Verständnis
der Beschlusskammer, dass unter diese Regelung nicht der Ausbau durch Nutzung mobiler
Technologien fällt, hat die Betroffene im Rahmen des Konsultationsverfahrens bestätigt.
Eine von mehreren Antragstellerinnen geforderte Beschränkung des Rechts zur Zugangs-
verweigerung in den Nahbereichen, in denen eine VDSL-Einspeisung am HVt eine Versor-
gung des Nahbereichs mit 50 Mbit/s erlaubt, ist nach Auffassung der Beschlusskammer nicht
notwendig. Eine solche Beschränkung käme nur dann in Betracht, wenn eine VDSL-
Einspeisung am HVt im Nahbereich zu einer vollständigen Versorgung mit Bandbreiten von
50 Mbit/s führen würde,. Eine solche flächendeckende Versorgung eines Nahbereichs durch
eine VDSL2-Einspeisung am HVt ist jedoch – wie bereits unter 4.2.2.3.1.2.1.2 ausgeführt –
nicht realistisch.
Der Ausbau soll nach dem Angebot der Betroffenen spätestens drei Monate nach Veröffent-
lichung der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 4 TKG über das von ihr vorgelegte entsprechend
angepassten Standardangebotes beginnen (Stichtag), allerdings nicht vor dem 01.10.2016
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(§ 3 Abs. 2) und in drei Tranchen 27 Monate nach dem Stichtag abgeschlossen sein (§ 5
Abs. 1). Die Tranchen sollen sich auf jeweils 20%, 20 % und 60% der Ausbauanschlüsse
verteilen, wobei aus den an Wirtschaftlichkeitskriterien orientierten Ausbauklassen jeweils
die gleiche Anzahl an Ausbauanschlüssen in die Tranchen einfließen sollen (§ 5 Abs. 1).
Aufgrund der mengenmäßigen Gleichverteilung der Ausbauklassen wären die ländlichen
Anschlüsse bereits mit fristgerechtem Abschluss der zweiten Ausbautranche vollständig er-
schlossen.
Allerdings sollen entsprechend dem abgegebenen Angebot solche Zeiträume nicht in die
Fristberechnung einfließen, in denen die Betroffene aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen
an einem sofortigen Weiterbau gehindert ist, z.B. wegen kalter Witterungsbedingungen, feh-
lender Erteilung von straßen- und wegerechtlichen Genehmigungen oder unvorhersehbaren
und nicht beeinflussbaren Verzögerungen bei der Materialbeschaffung (§ 5 Abs. 3). Soweit
im Rahmen des Konsultationsverfahrens gefordert wurde, die Hemmung möge bei einer ver-
zögerten straßen- und wegerechtlichen Genehmigung erst nach Ablauf von vier Wochen
einsetzen, erkennt die Beschlusskammer nicht, dass der vorliegenden Regelung signifikant
weniger Abwägungsgewicht beikommen würde, denn eine solche Änderung würde nur zu
einer Verkürzung der Hemmung um maximal zwei Wochen führen.Zudem kommt die Hem-
mung nach dem Verständnis der Beschlusskammer nur dann in Betracht, wenn die Betroffe-
ne ihrerseits die Beantragung der straßen- und wegerechtlichen Genehmigung rechzeitig
gestellt hat.
Neben den in § 5 Abs. 3 des Angebots ausdrücklich aufgeführten Hemmungsbestimmungen
soll eine Verzögerung auch in anderen, von der Betroffenen nicht zu vertretenen Situationen
zulässig sein. Anstelle einer Hemmung ist in diesen sonstigen Fällen jedoch vorgesehen,
dass sich die Betroffene mit dem Vertragspartner auf eine angemessene Verlängerung der
Ausbaufrist einigt (§ 5 Abs. 4). Entgegen der hierzu im Konsultationsverfahren geäußerten
Kritik ist es nach Auffassung der Beschlusskammer unschädlich, dass der Umfang der Frist-
verlängerung nicht einseitig vom Vertragspartner vorgegeben wird, sondern auf einer kon-
sensualen Basis festgelegt werden soll. Denn die Verlängerung soll laut Vertragstext dem
Verzögerungsgrund Rechnung tragen. Eine Fristverlängerung, die in keinem kausalen Ver-
hältnis zur Verzögerung steht, kann dabei nicht als angemessen gelten und damit auch nicht
Gegenstand einer einvernehmlichen Verlängerung sein. Darüber hinaus kommt eine Verlän-
gerung nur dann in Betracht, wenn die Betroffene die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Hieran sind im Rahmen des Monitorings strenge Anforderungen zu stellen. Sofern die Be-
troffene hierzu als Regelbeispiel die nicht fristgerechte Leistungserbringung von Auftrag-
nehmern anführt, ist für ein Verneinen des Verschuldens daher neben einer rechtzeitigen
Beauftragung und notwendigen Festsetzung angemessener Ausführungsfristen auch erfor-
derlich, dass die Betroffene die qualitäts- und fristgerechte Ausführung der Leistungserbrin-
gung sorgfältig überwacht hat und dies nachweist.
Darüber hinaus hat die Betroffene allerdings eine voraussetzungslose Verschiebung der
Ausbaufristen auch für die Fälle vorgesehen, in denen sie sich im Hinblick auf die Ausbau-
verzögerung nicht exkulpieren kann. In diesem Sinne soll ihr nach § 5 Abs. 5 Satz 1 des An-
gebots die Bundesnetzagentur für maximal 10% der Ausbauanschlüsse einer Ausbautranche
eine angemessene Nachfrist zur Ausführung der Arbeiten eingeräumt werden, die mindes-
tens zwei Monate betragen muss. Problematisch ist dabei neben der Unbestimmtheit der
angemessenen Nachfrist insbesondere, dass durch diese Regelung für die weniger wirt-
schaftlichen Gebiete der Ausbau weiter verzögert werden könnte. Dieses Problem wird
dadurch verschärft, dass das Kontingent auf diese Gebiete akkumuliert werden kann. In ei-
nem solchen Fall steht zu befürchten, dass nur für 1/3 der Anschlüsse, denen durch den
Ausbau erstmalig ein NGA-Anschluss bereitgestellt werden kann, der Ausbau innerhalb der
angebotenen Fristen erfolgen müsste. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurde zu-
dem zutreffend kritisch angemerkt, dass hierdurch der Eindruck entstehe, dass eine ver-
schuldete Fristüberschreitung für 10% der Ausbautranchen von vornherein geplant sei.
Darüber hinaus wurde im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch die Kritik der Be-
schlusskammer aufgegriffen, dass das Ausbauversprechen der Betroffenen einen vollständi-
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gen Ausbau bis Ende 2018 insgesamt nicht hinreichend sicher erwarten lasse. Gleichwohl
erkennt die Beschlusskammer an, dass der Ausbau ungeachtet des politischen Zieldatums in
2018 jedenfalls insofern eine Beschleunigung darstellt, als eine alternative Erschließung der
HVt-Nahbereiche mit FTTB/FTTH-Netzen in vergleichbarem Umfang nicht absehbar ist. Zwar
wäre ein möglichst früher Stichtag und ein zügiger Ausbau gerade in Hinblick auf den Aspekt
der Beschleunigung des Breitbandausbaus überaus sinnvoll, allerdings ist es in diesem Zu-
sammenhang hinreichend, wenn absehbar ein Ausbau innerhalb einer kurzen Frist (hier 27
Monate) erfolgen soll. Insofern behält die Ausbauverpflichtung eine gewisse Relevanz mit
Blick auf das Kriterium der Beschleunigung, die lediglich insofern gemildert ist, als der Aus-
bau bei einem zügigen und fehlerfreien Vorgehen der Betroffenen schneller erfolgen könnte.
4.2.2.3.1.2.1.5. Verbindlichkeit einer solchen Ausbauverpflichtung
Nach Analyse und Bewertung dieses Versprechens kann die Beschlusskammer den von der
Betroffenen dargestellten Ausbau nicht nur als möglichen, sondern als verlässlich absehba-
ren Beitrag zur Beschleunigung des NGA-Ausbaus in der Abwägung berücksichtigen.
In dem am 29./31.08.2016 vorgelegten notariell beurkundeten Angebot zur Begründung ei-
ner (einseitigen) Ausbauverpflichtung sowie einer Monitoringgestattung hat die Betroffene
einen effektiven Sanktionsmechanismus vorgesehen, der zu einer hinreichenden Beschleu-
nigung des NGA-Ausbaus führen dürfte. Zur Absicherung ihrer Ausbauverpflichtung will sich
die Betroffene für den Fall eines nicht fristgerechten Ausbaus einer spürbaren Vertragsstrafe
sowie der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 7 Abs. 1 und 3). Im Rahmen des
Sanktionssystems will sie eine Vertragsstrafe von 3.500 € pro nicht rechtzeitig ausgebauten
Nahbereichs-KVz und pro HVt, dessen A0-Anschlüsse nicht rechtzeitig ausgebauten worden
sind, zahlen (§ 7 Abs. 1). Diese Vertragsstrafe soll für die wirtschaftlichen Ausbauklassen 1-3
nur einmal und im Übrigen zweimal fällig werden (7 Abs. 2). Daraus ergibt sich für die Be-
troffene in Summe ein Vertragsstrafenrisiko in Höhe von 224 Mio. €, ohne dass sie durch
eine Zahlung von ihrer weiterhin gerichtlich durchsetzbaren Ausbauverpflichtung befreit wür-
de. Daher würden im Falle eines anhaltenden Nichtausbaus weitere Zahlungen im Rahmen
der gerichtlichen Zwangsvollstreckung erfolgen müssen, für die eine weitere Begrenzung
nicht existiert. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 7. ist eine solche Zwangsvollstre-
ckung auch nicht aufgrund einer fehlenden Titulierbarkeit ausgeschlossen. Vielmehr ist die
Leistungspflicht durch die exakte Benennung der noch auszubauenden KVz und A0-
Anschlüsse sowie der Ausbauart und –frist ohne weiteres möglich. Des Weiteren will sich die
Betroffene in § 6 des Angebotes einem strengen Monitoring des Ausbaus unterwerfen.
Nach Überzeugung der Beschlusskammer führt dieser Mechanismus grundsätzlich dazu,
dass die Betroffene ihr Handeln auf eine Vermeidung des Sanktionsmechanismus ausrichten
wird und daher fristgerecht und vollständig den Ausbau der Nahbereiche mit der VDSL2-
Vectoring-Technologie vorantreiben wird. Denn durch einen Nichtausbau hat sie neben dem
dann von ihr zu vertretenen, oben beschriebenen erheblichen finanziellen Risiko auch einen
hohen Reputationsschaden gegenüber der Öffentlichkeit zu befürchten.
Zudem ist durch die Ausgestaltung der Vertragsstrafe als selbständiges Strafversprechen
sowie das separate Angebot des Monitoringregimes eine unmittelbare Annahme der angebo-
tenen Selbstverpflichtung nicht erforderlich, um die Vertragsstrafen und damit die erste Stufe
des Sanktionsmechanismus zu aktivieren. Eine solche Annahme wäre erst notwendig, wenn
zur Durchsetzung der Vertragsstrafe eine Vollstreckung erforderlich würde oder die Ausbau-
verpflichtung der Betroffenen gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Da aber das Angebot
von ihr bis zum Ablauf der angebotenen Ausbaufrist unwiderruflich aufrecht erhalten bleibt,
muss die Betroffene auch damit rechnen, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Selbst-
verpflichtung eine entsprechende Annahme erfolgen und der Sanktionsmechanismus durch-
gesetzt werden wird. Soweit Wettbewerber daher den im Oktober 2015 von der Betroffenen
in das Verfahren eingebrachten Verpflichtungsentwurf mit Blick auf die zu kurze Bindungs-
frist kritisiert haben, ist diesem Umstand durch die aufgrund des Konsultationsverfahrens
aktualisierte Fassung des Entwurfs hinreichend Rechnung getragen. Ebenfalls nicht mehr
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beachtlich ist daher auch die geäußerte Kritik, die Annahme der Selbstverpflichtung vor Er-
lass der Regulierungsverfügung nehme die von der Beschlusskammer autonom zu treffende
Abwägungsentscheidung vorweg. Denn eine Annahme der Selbstverpflichtung vor Erlass
der Regulierungsverfügung ist damit nicht mehr notwendig.
Die einseitige Selbstverpflichtung kann vorliegend auch berücksichtigt werden, weil eine ver-
bindliche Ausbauverpflichtung zulässiger Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
sein könnte und damit auch gerichtlich durchsetzbar wäre. Denn der Abschluss eines öffent-
lich-rechtlichen Vertrages, durch den sich ein reguliertes Unternehmen gegenüber der Bun-
desrepublik Deutschland verpflichtet, sein öffentlichen Telekommunikationsnetzen auf ein
hochleistungsfähiges Netz der nächsten Generation aufzurüsten, ist nach Bewertung der
Beschlusskammer grundsätzlich rechtlich zulässig und nicht nichtig,
vgl. hierzu Kühling/Bulowski „Rechtsgutachten vom 20.08.2015 im Auftrag der Bun-
desnetzagentur zur Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge im Rahmen des TKG“,
abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Service-
Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3-
GZ/2015/2015_0001bis0999/BK3-15-004/BK3-15-004_Rechtsgutachten_ ProzentC3
ProzentB6R_Vertrag.html?nn=355930.
Die Ermächtigungsgrundlage für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durch
die Bundesnetzagentur ergibt sich aus § 54 S. 1 VwVfG. Entgegen der im Konsultationsver-
fahren geäußerten Kritik ist der Vertrag insbesondere nicht bereits deshalb unzulässig, weil
das TKG anders als andere Rechtsgebiete keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für
den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vorsieht. Eine solche Annahme würde
das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren. Denn durch die Zuweisung der Re-
gelungen zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
immer dann und solange zulässig, wie kein ausdrückliches Vertragsformverbot greift, vgl.
§ 54 S. 1 a. E. VwVfG. Ein solches Vertragsformverbot besteht vorliegend nicht, denn das
Handlungsformgebot der §§ 13 Abs. 5 und 132 Abs. 1 S. 2 TKG ist nur auf die eigentliche
Regulierungsverfügung im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens beschränkt,
vgl. hierzu Kühling/Bulowski, S. 11f.; Nolte/Herrmann/Schleifenbaum, S.11.
Die Voraussetzungen von § 54 S. 1 VwVfG liegen ebenfalls vor. Ein solcher Vertrag wäre
dabei zunächst öffentlich-rechtlicher Natur. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Vertrag
nach seinem Gegenstand und Zweck einen vom öffentlichen Recht geregelten Sachverhalt
betrifft,
vgl. BVerwG, Urteil 11 C 14/93 vom 24.08.1994, Rz. 16, BGH, Urteil III ZR 60/87 vom
Rz. 18 (juris).
Die Zuordnung zum öffentlichen Recht folgt vorliegend aus dem Auf- und Ausbau eines der
Zugangsregulierung nach dem TKG unterliegenden NGA-Netzes. Die Bundesnetzagentur
würde im Fall einer Annahme des Angebotes beim Abschluss eines derartigen Vertrags in-
nerhalb ihrer weit gefassten Aufgaben zur Erreichung des Ziels in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG, also
des Ausbaus der Netze der nächsten Generation, tätig. Eine Gegenleistung ist für das Aus-
bauversprechen nicht vorgesehen, die Betroffene will durch die Verpflichtungserklärung
ausweislich der Absätze 1 bis 3 der Präambel dem Ausbauversprechen zu einem stärkeren
Gewicht im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Beschlusskammer verhelfen, erkennt
aber in Absatz 6 der Präambel an, dass die Bundesnetzagentur keiner Verpflichtung unter-
liegt, diese Ausbauverpflichtung in einem anderen als dem rechtlich erforderlichen Umfang in
ihre Abwägungsentscheidung mit einzubeziehen.
Dabei führt die nur einseitige Verpflichtung der Betroffenen nicht zur Unzulässigkeit der Ver-
einbarung. Vielmehr sind einseitig verbindliche Verträge als sogenannte hinkende Aus-
tauschverträge grundsätzlich zulässig,
vgl. BVerwG, a.a.O, Rz. 19.
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Ebenso ist es für die Zuordnung eines Vertrages zum öffentlichen Recht entgegen der Auf-
fassung von Nolte/Herrmann/Schleifenbaum,
Nolte/Herrmann/Schleifenbaum, „Rechtsgutachten vom 17.09.2015 im Auftrag des
VATM und des BUGLAS über die rechtliche Zulässigkeit eines Vertrages über eine In-
vestitionszusage im Umfeld einer Entscheidung über Regulierungsmaßnahmen“,
S.20ff., abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Service-
Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3-
GZ/2015/2015_0001bis0999/BK3-15-004/BK3-15-004_Rechtsgutachten_ ProzentC3
ProzentB6R_Vertrag.html?nn=355930,
nicht erforderlich, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag alle Regulierungsziele und
-grundsätze des § 2 TKG fördern muss. Im Rahmen der Regulierung nach dem zweiten Teil
kommt es regelmäßig zu Zielkonflikten zwischen den verschiedenen Regulierungszielen und
-grundsätzen,
BVerwG, Urteile 6 C 14.12 vom 02.12.2013, Rz 36 und 6 C 42.06 vom 28.11.2007,Rz
28.
Im Übrigen hat der öffentlich-rechtliche Vertrag aber auch nicht eine Regulierungsmaßnah-
me nach dem zweiten Teil des TKG zum Gegenstand.
Eine in diesem Zusammenhang problematische Verpflichtung der Bundesnetzagentur zu
einem bestimmten Abwägungsergebnis oder einem bestimmten Abwägungsgewicht soll –
wie dargestellt – nicht Gegenleistung für die Ausbauverpflichtung sein. Es ist unzutreffend,
dass ein solcher Vertrag gegen das Handlungsformgebot verstoßen würde, weil die vertrag-
liche Ausbauverpflichtung insofern das Ermessen der Beschlusskammer dadurch determi-
niert, dass sie es bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat,
so aber Nolte/Herrmann/Schleifenbaum, S. 5 f; 39ff., 45.
Die Verpflichtung, einen verbindlich geplanten Ausbau zu berücksichtigen, folgt schon aus
§ 21 TKG. Bei der Entscheidung über die Auferlegung und den Umfang von Zugangsver-
pflichtungen hat die Beschlusskammer die Regulierungsziele in ihre Abwägung einzustellen.
Dabei sind alle objektiven und erkennbaren Sachverhalte zu berücksichtigen, die auf die Re-
gulierungsziele einwirken. In diesem Falle sind dies z.B. die tatsächliche Versorgungssituati-
on und der potentielle Effekt eines Vectoring-Ausbaus im HVt-Nahbereich auf die NGA-
Versorgung. Ebenso wäre auch eine unverbindliche Investitionszusage der Betroffenen in
die Abwägung mit einzustellen gewesen, sie hätte jedoch – wie bereits unter 4.2.2.3.1.2.1.1
erläutert – weniger Gewicht erhalten. Der Betroffenen ebenso wie allen weiteren Verfahrens-
beteiligten ist es daher unbenommen, der Beschlusskammer Umstände zur Kenntnis zu ge-
ben, die bereits gegebenen abwägungsrelevanten Sachverhalten mehr Gewicht verleihen
können,
so auch Kühling/Bulowski, S.16.
Soweit insinuiert wird, schon die bloße Existenz eines Vertrages binde die Beschlusskammer
derart, dass die Selbstverpflichtung nicht nur in der Abwägung berücksichtigt wird, sondern
als ausschlaggebend berücksichtigt wird, geht dies fehl. Die Entscheidung ergeht gemäß §
132 TKG durch eine Beschlusskammer, die gerade nicht Vertragspartner ist.
Ein solcher Vertrag würde des Weiteren auch die Voraussetzungen des § 56 VwVfG erfüllen
und wäre insbesondere nicht nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 i.V. § 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG wegen ei-
ner unangemessen Leistungsverpflichtung der Betroffenen nichtig,
vgl. zur Anwendbarkeit von § 56 VwVfG auf hinkende Austauschverträge BVerwGE,
a.a.O, Rz. 19.
Die Leistungspflicht der Betroffenen dient einem benannten Zweck zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben, denn er führt zu einer Verbesserung des NGA-Angebotes für die Ausbauan-
schlüsse und dient damit dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG. Die Leistungs-
pflicht ist zudem angemessen und steht nicht außer Verhältnis zur Leistung der öffentlichen
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Hand. Dies gilt auch, obwohl die öffentliche Hand hier nicht zu einer Leistung verpflichtet
worden ist. Infolge einer Ausbauverpflichtung wird diese aber im Sinne einer den Anforde-
rungen des § 40 VwVfG genügenden Ermessensentscheidung als abwägungsrelevanter
Tatbestand gewichtet und mit den weiteren Abwägungsbelangen ins Verhältnis gesetzt. Dies
bildet gleichsam für die Betroffene die Geschäftsgrundlage ihrer Verpflichtungserklärung.
Hierzu steht die Leistungsverpflichtung der Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis.
Sofern Nolte/Herrmann/Schleifenbaum erhebliches wirtschaftliches Risiko der Betroffenen
identifizieren,
Nolte/Herrmann/Schleifenbaum, S. 18.
führt dies nicht zu einer Unangemessenheit der Leistungspflicht. Denn kommt es zu keinem
Widerruf der Zugangsverpflichtung, ist sie nach § 1 des Verpflichtungsentwurfs nicht zum
Ausbau verpflichtet. Kommt es hingegen zu einem Widerruf, kann dies für die Betroffene
erhebliche wirtschaftliche Vorteile bedeuten. Denn der Ausbau der Nahbereiche wird aus
Sicht der Betroffenen in Summe ohnehin wirtschaftlich sein, weil dadurch Gewinne sowohl
auf Vorleistungs- als auch auf Endkundenebene erzielt werden können,
vgl. im Einzelnen Kühling/Bulowski, S. 30ff.
Die Gegenleistung ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 2 VwVfG unangemessen. Danach soll für
eine Leistung der öffentlichen Hand, auf die der Vertragspartner einen Anspruch hat, nur
solche Gegenleistungen vereinbart werden, die im Rahmen einer Nebenbestimmung aufer-
legt werden dürften. Im Rahmen der analogen Anwendung des § 56 Abs.2 TKG kann dies
nur die die Geschäftsgrundlage bildende Erwartung des Vertragspartners bezüglich des zu-
künftigen Verwaltungshandelns sein. Dies ist hier die ordnungsgemäße Ausübung des Regu-
lierungsermessens (Absatz 6 der Präambel), auf die die Betroffene in der Tat einen An-
spruch hat. Ohne die Verpflichtungserklärung wäre aber eine gleiche gewichtete Berücksich-
tigung des Ausbauversprechens im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht möglich, da
eine unverbindliche Ausbauankündigungen die Betroffenen nicht binden würde und sie in der
Vergangenheit Ausbauankündigungen entweder gar nicht, wesentlich anders oder wesent-
lich später realisiert hat. Somit steht § 56 Abs. 2 TKG der Zulässigkeit des Vertrages eben-
falls nicht entgegen,
vgl. im Einzelnen Kühling/Bulowski, S. 32f.
Schließlich folgt auch keine Unwirksamkeit aus einer fehlenden Zustimmung etwaig belaste-
ter Dritter nach § 58 VwVfG,
so aber Nolte/Herrmann/Schleifenbaum, S. 50.
denn dies würde voraussetzen, dass sie eine entsprechende Regelung durch Verwaltungs-
akt anfechten könnten. § 58 VwVfG dient damit der Absicherung der Rechte Dritter auch im
Verwaltungsvertragshandeln und verhindert, dass Rechte Dritter auf diese Weise verkürzt
werden. Eine Anwendbarkeit im vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Dabei kann da-
hinstehen, ob allein auf die Rechtsbetroffenheit oder erst auf die Rechtsverletzung abzustel-
len ist, denn vorliegend bleibt der Rechtsschutz Dritter in vollem Umfang erhalten. Der von
der Betroffenen angebotene Vertrag sieht nämlich gerade keine öffentliche Handlung als
Gegenleistung vor, gegen die sich ein Dritter wehren könnte. Vielmehr unterfällt die – für
einen Dritten potentiell belastende – Entscheidung über einen (Teil-)Widerruf einer Zugangs-
verpflichtung vollständig und ausschließlich im Rahmen des Verfahrens nach §§ 13 Abs. 5
und 132 Abs. 1 S. 2 TKG und unterliegt damit der Kontrolle durch die Fachgerichte,
so auch Kühling/Bulowski, S. 25f.
Die Verbindlichkeit wird auch nicht durch Vorbehalte der Betroffenen beschränkt. Ein einsei-
tiges Rücktrittsrecht von der Ausbauverpflichtung behält sich die Betroffene nur in den Fällen
vor, in denen auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 60 VwVfG bestehen würde, weil
sich die Verhältnisse, die für den Inhalt der Ausbauverpflichtung maßgebend gewesen sind,
so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen Ausbauver-
pflichtung nicht zuzumuten ist (§ 10 Abs. 2). Insofern ist die Verpflichtungserklärung entge-
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gen der im Konsultationsverfahren geäußerten Kritik aufgrund dieses Rücktrittsvorbehalts
nicht als geringer einzustufen, denn es wird nur eine gesetzgeberische Entscheidung nach-
gebildet. Hinzu kommt, dass ein gesetzliches Rücktrittsrecht nur in extremen Ausnahmefäl-
len eröffnet ist,
vgl. Kühling/Bulowski, S. 43 ff.
Dies wäre nach Auffassung der Beschlusskammer dann der Fall, wenn der Einsatz von
VDSL2-Vectoring durch eine gerichtliche oder eine behördliche Entscheidung untersagt wür-
de und daher eine Erfüllung der Ausbauverpflichtung objektiv unmöglich gemacht worden ist.
Ausdrücklich nicht dazu gehören jedoch Folgeentscheidungen, die eine Entscheidung über
den Einsatz von VDSL2-Vectoring unmittelbar ausgestalten oder mittelbar betreffen, wie z.B.
Entscheidungen über Entgelte oder Standardangebote. Dies gilt auch angesichts der von der
Betroffenen geäußerten Bedenken. Der Regulierungsverfügung nachfolgende Entscheidun-
gen der Beschlusskammer ergehen nach Recht und Gesetz unter pflichtgemäßer Ausübung
des ihr eröffneten Entscheidungsspielräume – Ermessen und Beurteilungsspielräume – und
unterliegen einer effektiven gerichtlichen Kontrolle. Eine befürchtete Rechtswidrigkeit ist da-
her im Klagewege zu klären. Stellen sich die nachfolgenden Regelungen hingegen als
rechtmäßig heraus, sind sie zum Zeitpunkt des Vertragsschluss auch als möglich und vo-
raussehbar zu qualifizieren und können daher nicht mehr ein Rücktrittsrecht nach den Maß-
stäben des § 60 VwVfG begründen,
vgl. Kühling/Bulowski, S. 44 f.
Andernfalls wäre es der Betroffenen möglich, sich vor der Klärung der Rechtmäßigkeit von
ihrer Ausbauverpflichtung endgültig zu lösen, ohne dass gesichert ist, dass die strittigen Re-
gelungen einen Rücktritt begründen könnten.
Neben dem einseitigen Rücktrittsrecht möchte die Betroffene aber in Einvernehmen mit der
Bundesnetzagentur vom verpflichtenden Ausbau solcher Anschlüsse absehen können, bei
denen sich ihre Wirtschaftlichkeitsannahmen als unzutreffend erwiesen haben und die Aus-
baukosten erheblich höher als angenommen sind (§ 5 Abs. 5 S. 2). Sofern dies Anschlüsse
betrifft, denen noch kein NGA-Anschluss bereitgestellt werden kann, würde eine solche Re-
gelung den – ohnehin nominal begrenzten – Effekt eines Vectoring-Ausbaus im HVt-
Nahbereich weiter reduzieren. Damit würde der der Abwägung zugrunde liegende Sachver-
halt nachträglich wesentlich abgeändert und das Ergebnis unzutreffend machen. Dem Aus-
bau kommt mit Blick auf das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG nur dann Gewicht
bei, wenn die Anschlüsse, die von dem beabsichtigten Ausbau mit Blick auf die Verfügbarkeit
von NGA-Anschlüssen profitieren können, auch tatsächlich davon profitieren werden. Eine
Regelung wie in § 5 Abs. 5 S. 2 würde jedoch bedeuten, dass die Betroffene letztlich vom
Ausbau all dieser Anschlüsse Abstand nehmen könnte. Im Rahmen der Abwägung muss die
Beschlusskammer aber auch berücksichtigen, dass diese Option der Betroffenen nur dann
zusteht, wenn die Bundesnetzagentur zugestimmt hat. Insofern könnte die Bundesnetzagen-
tur bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, wie sich dies auf den NGA-Ausbau auswirken
würde und ob auch angesichts des Regulierungsziels in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG der Betroffe-
nen der Ausbau tatsächlich nicht zumutbar ist. Dazu kann die Bundesnetzagentur auch auf
den von der Betroffenen vorgelegten Businessplan zurückgreifen, aus dem sich die prognos-
tizierte Wirtschaftlichkeit des Ausbaus der jeweiligen Anschlussbereiche ergibt. Im Ergebnis
wird deshalb die Regelung also entgegen der diesbezüglich im Konsultationsverfahren ge-
äußerten Kritik keine große Bedeutung zu Lasten des NGA-Ausbaus haben.
4.2.2.3.1.2.1.6. Zwischenergebnis
Nach Bewertung der angebotenen Ausbauverpflichtung der Betroffenen würde diese für rund
1,4 Mio. Haushalte im Nahbereich erstmalig zu einem NGA-Angebot führen und im Übrigen
die bereits versorgten NGA-Anschlussgebiete insofern verbessern, als ein erweitertes Ange-
bot von NGA-Anschlüssen mehrere Anbieter und außerdem ein verbessertes Upload-
Angebot zu erwarten ist. Diesbezüglich ist die Ausbauverpflichtung auch verbindlich und
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führt jedenfalls im Umfang der vorgesehenen Sanktionen zu einer Beschleunigung des NGA-
Ausbaus.
Gleichzeitig ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Vectoring-Ausbau der Betroffenen
nicht zu einer vollständigen NGA-Versorgung aller Anschlüsse in den HVt-Nahbereichen
führen kann und wird. Sofern dies auf einer geplanten Mitversorgung von KVz beruht, wird
auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2.2.3.1.2.1.1 verwiesen. Sofern dies darauf beruht, dass
ein Angebot von VDSL2-Produkten bereits bislang aufgrund der Leitungsdämpfung unmög-
lich war, bleibt der Nichtausbau mit Blick auf das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG
neutral. Denn ein Ausbau dieser Haushalte durch den Lückenschluss in HFC-Gebieten bzw.
durch den Auf- und Ausbau von FTTH/FTTB-Infrastrukturen ist weiterhin möglich.
Anders ist dies zu beurteilen für die Haushalte, die bislang VDSL2-Produkte erhalten konn-
ten, aber nicht vom Ausbauversprechen der Betroffenen umfasst sind. Dies sind A0-
Anschlüsse, deren Leitungsdämpfung zwischen 24dB@1MHz und 42dB@1MHz liegt, weil
die Betroffene in diesem Bereich anstelle von VDSL2-Signalen auf ADSL2+ zurückgreift.
Hierbei handelt es sich aber nicht um eine objektive Leistungsgrenze von VDSL2, so dass
nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Endkunden bereits ein VDSL2-Angebot von
einem Zugangsnachfrager in Anspruch nehmen und nunmehr durch die Zugangsverweige-
rung auf ADSL2+ umgestellt werden müssten oder über einen KVz auf dem HK bzw. VzK
erschlossen werden. In diesem Fall würde sich die Versorgung dieser Teilnehmer erheblich
verbessern.74 Die Verschlechterung durch eine Umstellung auf ADSL2+ würde sich aber in
Grenzen halten, weil die Leitungsdämpfung gerade die Nutzung der Frequenzen oberhalb
von 2,2 MHz stark begrenzt, vgl. hierzu auch Ziffer 4.2.2.2.2.
Dieser Effekt reduziert leicht das Gewicht, dem ein VDSL2-Vectoring-Ausbau in dem hier in
Rede stehenden Umfang auf den Ausbau von NGA-Netzen haben kann, insgesamt verbleibt
aber ein positiver Saldo, der nachfolgend in der Abwägung berücksichtigt worden ist, vgl.
dazu im Einzelnen 4.2.2.3.1.2.6.
Schließlich hindert der Umstand, dass die Betroffene bislang nur einen Entwurf und noch
keine verbindliche Verpflichtungserklärung vorgelegt hat, nicht die Berücksichtigung dieser
Erklärung im Rahmen des Konsultations- oder Konsolidierungsverfahrens. Allerdings ist für
eine Berücksichtigung im Rahmen der endgültigen Entscheidung erforderlich, dass vor Er-
lass der Regulierungsverfügung der bislang vorliegende Entwurf von der Betroffenen auch
verbindlich gemacht wird.
Hieran ändert auch der Einwand der Antragstellerin zu 8. nichts, dass eine Konsultation auf
Basis eines Angebotsentwurfs und einer nur vorläufigen Abwägung die Beteiligtenrechte mit
Blick auf die endgültige, erst nach Abschluss des Konsultationsverfahrens getroffene Abwä-
gungsentscheidung beschränke. Denn es ist dem Wesen des Konsultationsverfahrens im-
manent, dass gerade keine endgültige Entscheidung, sondern ein Entscheidungsentwurf
vorgestellt wird, der transparent macht, wie die Beschlusskammer den zum Zeitpunkt der
Konsultation bekannten Sachverhalt bewertet..
4.2.2.3.1.2.1.7. Bewertung der von Wettbewerbern vorgelegten einseitigen Selbstver-
pflichtungen
Demgegenüber haben die Ausbauversprechen der Wettbewerber weder einzeln noch in
Summe einen vergleichbaren Effekt auf das Regulierungsziel aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG wie
die von der Betroffenen abgegebene einseitige Ausbau- und Investitionszusage. Der Be-
schlusskammer liegen für den Konsultationsentwurf insgesamt 15 einseitige regionale und
lokale Ausbauzusagen von Wettbewerbsunternehmen vor, die diese zwischen dem
74
Aktuell ist ein höherer Dämpfungsabstand vorgesehen, Beschluss BK 3e-14/018 vom 17.07.2014, Ziffer 1. Dies
beruht aber ausdrücklich auf der Möglichkeit der VDSL-Einspeisung vom HVt ,die gerade wegfällt, so dass die
Dämpfungsgrenze entsprechend anzupassen ist.
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