abl-17-1

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1920                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


                                                                  27


                       2.   in Ziffer II.1 des Tenors die Worte „und der Entscheidung BK 3d-12/131 vom
                            29.08.2013 ergangenen Regulierungsverfügungen“ wie folgt ersetzt werden:
                            „der Entscheidung BK 3d-12/131 vom 29.08.2013 und der Entscheidung BK #
                            [Az. des auf den vorliegenden Antrag eingeleiteten Regulierungsverfahrens] vom
                            # [Datum des Erlasses der beantragten Änderungsverfügung] ergangenen Regu-
                            lierungsverfügungen“;
                       3.   die bisherige „Anlage zu Ziffer I.1.1.1“ wie folgt überschrieben wird:
                            „Anlage 1 zu Ziffer I.1.1.1 (Zugang bei Erschließung des KVz mit VDSL2-
                            Vectoring-Technik)“,
                            und um folgende Passage ergänzt wird:
                            „VII. Sonstiges
                            Die Regelungen dieser Anlage 1 gelten nicht für den Zugang zum Teilnehmeran-
                            schluss an solchen KVz, die über ein maximal 550 Meter langes Hauptkabel am
                            HVt angeschlossen sind.“
                       4.   folgende „Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 (Zugang bei Ersterschließung des KVz im
                            Nahbereich)“ angefügt wird:

                                                             „I. Begriffsbestimmung
                            Für die Zwecke dieser Anlage 2
                            1. sind „Nahbereichs-KVz“ solche Kabelverzweiger, die über ein maximal 550
                               Meter langes Hauptkabel am HVt angeschlossen sind;
                            2. sind „Nahbereichs-HVt-TAL“ solche vollständig entbündelten Teilnehmeran-
                               schlüsse an einem Hauptverteiler, die über einen Nahbereichs-KVz geführt
                               werden;
                            3. sind „Nahbereichs-A0-Anschlüsse“ solche vollständig entbündelten Teilneh-
                               meranschlüsse, die ohne die Zwischenschaltung eines KVz direkt mit dem
                               Hauptkabel unmittelbar am HVt angeschlossen sind und deren Kabeldämp-
                               fung vom HVt zum APL den Dämpfungswert von 24@1MHz nicht überschrei-
                               tet;
                            4. ist „VDSL2-Vectoring-Technik“ solche DSL-Technik, welche das Angebot von
                               Anschlüssen unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU-T G.993.5
                               ermöglicht.

                                                      II. Zugang zum Nahbereichs-KVz
                                                     und zum Nahbereichs-A0-Anschluss
                            1
                             Die Verpflichtung nach Ziff. I.1.1.1, vollständig entbündelten Zugang zum Teil-
                            nehmeranschluss am Kabelverzweiger zu gewähren, umfasst nicht den Zugang
                            zum Teilnehmeranschluss an einem Nahbereichs-KVz zur Nutzung mit Frequen-
                            zen oberhalb von 2,2 MHz, wenn die Betroffene
                            a)   gegenüber der Bundesnetzagentur eine verbindliche Investitionszusage er-
                                 klärt und in ihrem Extranet veröffentlicht hat, in der sie sich zum Ausbau aller
                                 dem betreffenden HVt zugeordneten Nahbereichs-KVz mit VDSL2-
                                 Vectoring-Technik verpflichtet und
                            b)   anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu den in Ziffer V geregelten
                                 Bedingungen anbietet.
                            2
                             Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 steht die Befugnis zur Er-
                            schließung eines Nahbereichs-KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von



                                                        Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                           Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1921


                                                                   28


                            2,2 MHz allein der Betroffenen zu. 3Für Nahbereichs-A0-Anschlüsse gelten die
                            vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend.

                                         III. Beschränkung des Zugangs zur Nahbereichs-HVt-TAL
                            (1) Die Betroffene kann die erstmalige Bereitstellung der Kollokation für den Zu-
                            gang zu einer Nahbereichs-HVt-TAL zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von
                            2,2 MHz verweigern, wenn sie
                            a) die Nahbereichs-KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen hat,
                            b)   den Zugangsnachfrager auf die Angebotsaufforderung für die Kollokation am
                                 HVt hin und vor der Angebotserstellung selbst über die bestehende oder be-
                                 absichtigte Erschließung der Nahbereichs-KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik
                                 informiert hatte und
                            c)   anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu den in Ziffer V geregelten
                                 Bedingungen anbietet.
                            (2) 1Die Betroffene kann die Überlassung eines Zugangs zu einer Nahbereichs-
                            HVt-TAL zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz kündigen und die
                            Bereitstellung solcher Zugänge verweigern, wenn sie
                            a. den Nahbereichs-KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen hat,
                            b. dem Zugangsnachfrager die Möglichkeit der Zugangskündigung und -
                               verweigerung mindestens sechs Monate im Voraus angekündigt hatte und
                            c. anderen Unternehmen den Bitstrom-Zugang zu den in Ziffer V geregelten
                               Bedingungen anbietet.
                            2
                             Nimmt der Zugangsnachfrager das Bitstromangebot gemäß Absatz 2 Satz 1
                            Buchstabe c an, wirkt die Kündigung der Nahbereichs-HVt-TAL zum zwischen
                            der Betroffenen und dem Zugangsnachfrager abgestimmten Termin der An-
                            schlussmigration auf den Bitstromzugang.

                                                         IV. Beschränkung des Zugangs
                                                               zu A0-Anschlüssen
                            1
                             Für den Zugang zu Nahbereichs-A0-Anschlüssen sowie zu solchen A0-
                            Anschlüssen, die in einem Hauptkabel mit Nahbereichs-HVt-TALs geführt werden
                            und deren Kabeldämpfung vom HVt zum APL sich innerhalb der VDSL-
                            Reichweitengrenze von 42dB@1MHz befindet, gilt Ziffer III entsprechend, soweit
                            diese Anschlüsse von einem Carrier mit Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz ge-
                            nutzt werden. 2Sofern aufgrund der Entfernung des HVt zum APL mit der Ein-
                            speisung von ADSL/ADSL2plus größere Bandbreiten übertragen werden können
                            als mit den Übertragungsverfahren H17 oder H18, tritt an die Stelle des Bitstrom-
                            zugangs nach Ziffer III Abs. 1 lit. c) bzw. Abs. 2 Satz 1 lit c) der Zugang zur HVt-
                            TAL zur Nutzung von Frequenzen bis 2,2 MHz.

                                                           V. Bitstrom-Angebot
                            1
                             Die Betroffene bietet den Zugangsnachfragern an Stelle eines Zugangs zur
                            Nahbereichs-HVt-TAL,                 zum                Nahbereichs-A0-Anschluss
                            oder zu A0-Anschlüssen i.S.v. Ziff. IV Satz 1 Alternative 2 einen Bitstrom-Zugang
                            auf Layer 2 für die Endkunden an, die über den zugehörigen Nahbereichs-KVz
                            bzw. den HVt versorgt werden. 2Der Übergabepunkt sowie die weiteren Bedin-
                            gungen des Bitstromzugangs einschließlich der Entgelte ergeben sich aus dem
                            von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 TKG geprüften und veröffentlichten
                            Layer2-Bitstrom-Standardvertrag.


                                                         Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                          Amtsblatt 17 Band 1
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1922                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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                                                      VI. Übergangsregelung
                             1
                           (1) Betreibt ein Zugangsnachfrager an dem relevanten Stichtag an einem Haupt-
                           verteiler, in dessen Nahbereich die Betroffene Nahbereichs-KVz oder Nahbe-
                           reichs-A0-Anschlüsse mit VDSL2-Vectoring-Technik erschließen wird, Teilneh-
                           meranschlüsse oder A0-Anschlüsse unter Nutzung des Übertragungsverfahrens
                           H17 oder H18 nach Spezifikation der ITU-T G.993.2 (Annex B) und hat er diese
                           Übertragungsverfahren in den Bestandsführungssystemen der Betroffenen an-
                           gemeldet (Bestandsanschlüsse), erhebt die Betroffene in den Fällen der Ziffer III
                           Absatz 2 und Ziffer IV Satz 2 für die Überlassung der den Bestandsanschlüssen
                           entsprechenden Bitstrom-Anschlüsse abweichend von Ziffer V Satz 2 ein monat-
                           liches Entgelt, das sich errechnet aus dem für das Layer2-Kontingentmodell ge-
                           planten monatlichen Überlassungsentgelt sowie der Umlage der im Kontingent-
                           modell festgelegten Upfront-Zahlung auf die Kontingentrestlaufzeit von 60 Mona-
                           ten. 2Relevanter Stichtag im Sinne von Satz 1 ist derjenige Zeitpunkt, zu dem der
                           Zugangsnachfrager erstmals Kenntnis von dem vorliegenden Antragstenor erhält;
                           der Kenntnisnahme des Antragstenors durch den Wettbewerber steht es gleich,
                           wenn der Antrag auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht oder
                           im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird.
                           (2) Für solche Zugangsnachfrager, die erst nach dem relevanten Stichtag im Sin-
                           ne von Absatz 1 Satz 2 an einem HVt Teilnehmeranschlüsse und/oder A0-
                           Anschlüsse unter Nutzung des Übertragungsverfahrens H17 oder H18 nach
                           Spezifikation der ITU-T G.993.2 (Annex B) bestellt haben, bestimmen sich die
                           Entgelte für das Bitstromangebot nach Ziffer V Satz 2.“


           4. Die Beschlusskammer hat unmittelbar nach Antragseingang allen interessierten Marktak-
           teuren eine erste Gelegenheit gegeben, ihre jeweiligen Positionen zum Antrag der Betroffe-
           nen auf Änderung der Rahmenbedingungen für den TAL-Zugang darzulegen. In einer ersten
           öffentlich-mündlichen Anhörung am 13.03.2015 sind von der Beschlusskammer eine Reihe
           wichtiger Fragen zu den technischen, ökonomischen und rechtlichen Aspekten einer Vecto-
           ring-Einführung auch im Nahbereich aufgeworfen und mit den anwesenden interessierten
           Parteien diskutiert worden. Diskutiert wurde insbesondere, welche Effekte die Einführung
           von VDSL-Vectoring im Nahbereich für die Breitbandversorgung insgesamt haben kann,
           welche negativen Auswirkungen die Einführung von VDSL-Vectoring im Nahbereich für die
           Wettbewerber und den infrastrukturbasierten Wettbewerb haben kann, die von der Betroffe-
           nen angebotene Investitionszusage sowie wie Wettbewerber für den nach Vorstellungen der
           Betroffenen nicht mehr möglichen TAL-Zugang kompensiert werden könnten und wie Alter-
           nativprodukte aussehen müssten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhö-
           rung verweisen, das Gegenstand der Verfahrensakte ist. Von den interessierten Parteien
           sind vor bzw. nach der ersten öffentlich-mündlichen Anhörung am 13.03.2015 zahlreiche
           Stellungnahmen eingereicht worden, darunter auch einige mit konkreten (Gegen-)Anträgen.


           4.1 Die Antragstellerinnen und anderen interessierten Parteien tragen zusammengefasst im
           Wesentlichen Folgendes vor:
                      Der Antrag der Betroffenen sei bereits unzulässig, weil die Einsatzbedingungen für
                       die Vectoring-Technologie schon in der ersten Vectoring-Entscheidung vom August
                       2013 abschließend geregelt worden seien und sich keine neuen Tatsachen seitdem
                       ergeben hätten.
                      Der Antrag selbst und auch eine vorzeitige Änderung der Vectoring-
                       Einsatzbedingungen führten zu einer erheblichen Rechts- und Investitionsunsicher-
                       heit für alle Akteure.
                      Sofern sich die Betroffene mit dem Antrag durchsetzen würde, würde das zu einer
                       erheblichen Beschränkung des Wettbewerbs und zu massiven Eingriffen in schüt-
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                      zenswerte Rechtspositionen der Wettbewerber führen. Der Antrag gehe in seiner Be-
                      deutung daher weit über den Vectoring-Einsatz im Nahbereich hinaus und betreffe
                      sämtliche Investitionen der Wettbewerber.
                     Der Vectoring-Einsatz in den Nahbereichen sei auch nicht erforderlich, weil diese Be-
                      reiche ohnehin schon breitbandig sehr gut versorgt seien. Zudem bleibe der Nettoef-
                      fekt für eine bessere Breitbanderschließung unklar. Die von der Betroffenen geforder-
                      te Exklusivität sei weder gerechtfertigt noch erforderlich für die Erreichung der Breit-
                      bandziele.
                     Die durch einen exklusiven Vectoring-Einsatz in den Nahbereichen hervorgerufenen
                      Beeinträchtigungen seien durch das Layer 2- Bitstromangebot der Betroffenen nicht
                      kompensierbar, weil seine inhaltliche Ausgestaltung derzeit völlig unzureichend sei.
                     Die von der Betroffenen in Aussicht gestellte Ausbau- und Investitionszusage dürfe
                      nicht in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vereinbart und dann in der Re-
                      gulierungsentscheidung berücksichtigt werden.


              4.2 Zum Antrag der Betroffenen auf Widerruf der Zugangsverpflichtung zu ihren TAL wegen
              der beabsichtigen Einführung von Vectoring im Nahbereich wird in den Stellungnahmen im
              Einzelnen Folgendes ausgeführt:


              Unzulässigkeit des Antrages; Vorhersehbarkeit der Regulierung
              Der Antrag auf Widerruf der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zur TAL im Nahbereich ist
              nach Ansicht der Antragstellerinnen 3., 5., 6., 7. und 10 sowie des Verband der Anbieter von
              Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) bereits unzulässig, weil ein ent-
              sprechendes Sachbescheidungsinteresse fehle. Denn nach § 14 Abs. 2 TKG betrage der
              Regulierungszeitraum drei Jahre. Diese seien ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Regulie-
              rungsverfügung BK3d-12/0131 am 29.08.2013 zu berechnen, weil die Bundesnetzagentur
              darin bereits über die Einführung von Vectoring entschieden und den Antrag der Betroffenen
              auf eine Öffnungsregelung für die Einführung von Vectoring im Nahbereich abgelehnt habe.
              Die Wettbewerber der Betroffenen hätten sich hierauf eingestellt. Die Marktverhältnisse hät-
              ten sich seither nicht i. S. v. § 14 Abs. 1 TKG geändert. Aus Gründen der Planungssicherheit
              für die anderen Marktteilnehmer könne eine Einführung von Vectoring im Nahbereich des-
              halb frühestens zum Ende August 2016 erfolgen. Andernfalls hätte es die Betroffene in der
              Hand, durch immer neue Anträge auf eine Abänderung bestehender Regulierungsverfügun-
              gen die geltende Marktregulierung ständig in Frage zu stellen und ihren Wettbewerbern eine
              stabile Planungsgrundlage für ihre Investitionen zu entziehen. Die Antragstellerin 3. ist der
              Ansicht, der Antrag sei abzuweisen, weil die Prüfberichte der Betroffenen weiterhin keinen
              Einsatz von VDSL am Nahbereichs-KVz erlaubten.
              Die Antragstellerin zu 10. bestreitet weiter, dass die Betroffene ein Antragsrecht im Verfah-
              ren der Regulierungsverfügung haben könne, weil die Regulierungsverfügung und ihre ge-
              setzlich festgelegten Überprüfungszyklen auf die Schaffung von Rechtssicherheit für alle
              Marktteilnehmer abzielten und nicht nur dem Schutz eines einzelnen Unternehmens dienten.
              Der Gesetzgeber habe die anlassbezogene Überprüfung bewusst nicht als subjektives Recht
              des regulierten Unternehmens ausgestaltet, sondern als objektiviertes Überprüfungsverfah-
              ren im Interesse aller Marktteilnehmer.


              Unzureichende Bestimmung der betroffenen TAL
              Die von der Betroffenen benutzten Kriterien für die Bestimmung der erfassten TAL sind nach
              Ansicht der Antragstellerinnen zu 2 und 3. zu unbestimmt. Die räumliche Entfernung des KVz
              vom HVt erlaube keine zweifelsfreie Ermittlung der erfassten KVz und erlaube keine Aussa-
              ge zum Versorgungsniveau, dass mit den an diesem KVz geschalteten TAL erzielt werden

                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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           könne. Die Antragstellerin zu 2. fordert, die betroffenen Nahbereichs-TAL anhand von Dämp-
           fungswerten zu bestimmen, da alleine anhand dieser Dämpfungswerte die Auswirkungen
           eines Vectoring-Einsatzes von HVt oder KVz aus bestimmt werden könnten. Die Dämp-
           fungsgrenze für A0-Anschlüsse, die exklusiv von der Betroffenen versorgt werden sollten, sei
           deutlich überhöht. Die Antragstellerin zu 1. sieht es als widersprüchlich an, wenn für die Be-
           stimmung des Nahbereichs für die KVz-TAL auf eine Entfernung von 550 m, für die Bestim-
           mung der erfassten A0-Anschlüsse jedoch auf einen Dämpfungswert abgestellt werde. Dies
           mache den Antrag der Betroffenen unbestimmt.


           Widerspruch zu den Regulierungszielen des TKG
           Nach Ansicht vieler Antragstellerinnen und interessierter Parteien sprechen zudem die Regu-
           lierungsziele des TKG gegen den Antrag der Betroffenen.
           Der Antrag der Betroffenen entspreche nach Ansicht der Antragstellerinnen zu 7. 10., und
           11. sowie des Bundesverbandes Breitbandkommunikation e.V. (BREKO) nicht den während
           des Regulierungszeitraumes anzunehmenden Interessen der Nutzer, weil er den tatsächlich
           am Markt feststellbaren Bedarf verfehle. Denn während einerseits der Absatz von VDSL-
           Anschlüssen im Nahbereich steige, sei nicht ersichtlich, dass ein wachsender Bedarf an An-
           schlüssen mit 100 Mbit/s und mehr während der nächsten drei Jahre entstehen werde. Die
           Antragstellerin zu 7. verweist hierzu auf Angaben des TÜV Rheinland, demzufolge Mitte
           2014 bereits 71,3 % der deutschen Haushalte mit Bandbreiten von 30 Mbit/s und mehr ver-
           sorgt werden konnten. Jedoch fragten bis Anfang Januar 2014 nur 5,5 % der Bevölkerung
           solche Anschlüsse nach. Der Jahresbericht der Bundesnetzagentur von 2013 führe aus,
           dass knapp die Hälfte aller Nutzer Bandbreiten von 10 Mbit/s und weniger nutzten. Es sei
           widersprüchlich, wenn die Betroffene einerseits den monatlichen Zuwachs von 5000 von
           ihren Wettbewerbern mit VDSL beschalteten HVt-TAL als unbeachtlich ansehe, andererseits
           aber einen Bedarf an noch höheren Bandbreiten behaupte, der nicht nachweisbar sei. Nach-
           teilig für die Nutzer sei vielmehr die Verminderung des Wettbewerbs hinsichtlich der Anzahl
           der Anbieter und der Vielfalt der von ihnen gestaltbaren Produkte. Auch die Antragstellerin
           zu 10. erklärt, dass, obwohl sie Bandbreiten von 50 Mbit/s und mehr über VDSL im Nahbe-
           reich und ein konzernverbundenes Kabelnetz anbieten könne, keine große Kundennachfrage
           beststehe.
           Die Plusnet GmbH & Co. KG (Plusnet) sieht ebenfalls keine Rechtfertigung der Zugangsbe-
           schränkung durch die Nutzerinteressen, weil in Ballungsgebieten bereits zahlreiche breit-
           bandige Dienste zur Verfügung stünden und es in ländlichen Bereichen keine geeigneten
           Nahbereichs-KVz gebe. Inwieweit die Erhöhung der Bandbreite auf 100 Mbit/s für den
           durchschnittlichen Verbraucher überhaupt einen Nutzen habe, sei zweifelhaft. Für Surfen im
           Internet und die Übertragung von Dateien normaler Größer seien Bandbreiten bis zu 16
           Mbit/s völlig ausreichend. IP-TV lasse sich auch mit Übertragungsraten von 25 Mbit/s ver-
           wirklichen, denn die Betroffene biete ihr Produkt Entertain schon für VDSL25-Anschlüsse an.
           Selbst für die parallele Nutzung von Telekom Entertain HD, eines Videostreams mit einem
           Bedarf von 2,3 Mbit/s, des Herunterladen eines Filmes über eine Stunde mit 16Mbit/s und
           einen parallelen Musikstream mit 256 Kbit/s würden insgesamt nur eine Übertragungsrate
           von 43,6 Mbit/s benötigt. Es würden also nur die wenigen Nutzer von Vectoring profitieren,
           die einen noch darüber hinaus gehenden Bandbreitenbedarf hätten. Alle anderen Nutzer
           litten dagegen unter dem Wegfall alternativer Angebote für geringere Bandbreiten. Diese
           könnten nicht auf Bitstromvorleistungen der Betroffenen aufsetzen, weil der Bitstrom keine
           ausreichenden Gestaltungsmöglichkeiten eröffne. Ebenfalls nachteilig betroffen wären Ge-
           schäftskunden, die sich nicht mehr durch eine Anbindung über eine alternative Infrastruktur
           gegen Ausfälle ihres Telekommunikationsanbieters absichern könnten. Die Antragstellerin zu
           10. sowie die Verbände BREKO und VATM betonen, dass die Interessen der Nutzer nicht
           nur allgemein durch die verminderten Möglichkeiten der Wettbewerber zur eigenständigen
           Produktentwicklung beschränkt würden, sondern auch dadurch, dass individuelle Problemlö-
           sungen für einzelne Nachfrager, vor allem Geschäftskunden, mangels einer frei konfigurier-


                                                  Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                     Bonn, 14. September 2016
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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1925


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              baren TAL nicht mehr möglich wären. Damit würde der Wettbewerb um Geschäftskunden
              faktisch beendet, sie wären vollständig auf die Betroffene angewiesen.
              Selbst wenn man das Vorliegen eines solchen Bedarfes annähme oder vorwiegend auf die
              Breitbandziele des Bundes abstelle, leiste der von der Antragstellerin erstrebte exklusive
              Einsatz von Vectoring im Nahbereich nach Ansicht der Antragstellerinnen zu 7., 8., 9., 10.
              und zu 11. sowie der interessierten Parteien BREKO, Deutscher Landkreistag, Deutsche
              Industrie- und Handelskammer (DIHK), Landkreis Rotenburg-Hersfeld, Landkreis Karlsruhe,
              Landkreistag Baden-Württemberg, Marco Bungalski GmbH, Netcom Kassel GmbH (Net-
              com), Northern Access GmbH (Northern Access), Plusnet, VATM und des Verbandes kom-
              munaler Unternehmen e.V. (VKU) keinen Beitrag zur Verbesserung der Breitbandversorgung
              der Bevölkerung. Wesentlich für die verbesserte Breitbandversorgung gerade in ländlichen
              Gebieten sei Infrastrukturwettbewerb um eine flächendeckende Erschließung, der durch die
              Herauslösung der Nahbereiche beendet werde. Diese könnten nicht mehr herangezogen
              werden, um die Erschließung unwirtschaftlicher Bereiche im Gemeinde- oder Kreisgebiet
              gegenzufinanzieren.
              Zudem erfasse der Einsatz von Vectoring im Nahbereich nur die Ortskerne, in denen jedoch
              breitbandige Anschlüsse meist schon verfügbar seien. Die Betroffene habe ihre Behauptun-
              gen zur Verbesserung der Versorgung durch Vectoring im Nahbereich nicht mit präzisen
              Zahlen zur Anzahl der tatsächlich von Vectoring profitierenden Haushalte unterlegt. Der Ver-
              gleich der Betroffenen der mit Vectoring zusätzlich zu erschließenden „bis zu“ 5,9 Mio Haus-
              halte mit den von ihren Wettbewerbern geschalteten 140.882 VDSL-TAL sei nach Ansicht
              des BREKO und der Antragstellerin zu 10. wenig aussagekräftig, weil die Betroffene das
              Potential für den Einsatz von Vectoring nicht sauber bestimmt habe. Die Aussage, dass ein
              Drittel der Haushalte keine Breitbandangebote von Kabelnetzbetreibern erhalten könnten,
              bedeute im Umkehrschluss, dass zwei Drittel der Haushalte von Kabelnetzbetreibern Band-
              breiten von über 50 Mbit/s erhalten könnten. Für das verbleibende Drittel sei zu bestimmen,
              welche Angebote bereits vom HVt aus möglich seien. Die Antragstellerin zu 10. fordert, dass
              bei der Berechnung des durch den Einsatz von Vectoring zu erzielenden Nettoeffekts auch
              die Versorgung mit LTE betrachtet werden müsse, die sich einem Versorgungsgrad von 90
              % nähere. Denn die Breitbandstrategie sei nicht auf die Festnetzanbindung fixiert, sondern
              beziehe auch die mobile Breitbandversorgung mit ein.
              Generell könnten von den meisten HVt bereits mit VDSL Bandbreiten von 50 Mbit/s angebo-
              ten werden, hinzu kämen Anschlussangebote von über 100 Mbit/s durch Kabelnetzbetreiber.
              Nach Ansicht des BREKO könnten 70 % aller Haushalte im HVt-Nahbereich alleine durch die
              Versorgung aus dem HVt Übertragungsraten von 40 Mbit/s im Download erhalten. Die An-
              tragstellerin zu 10. verweist diesbezüglich auf Angaben der TÜV Rheinland Consult GmbH,
              nach denen in städtischen Bereichen die Verfügbarkeit von Übertragungsraten von 50 Mbit/s
              und mehr bei 80 % gelegen habe. Nach Angaben der Antragstellerin zu 7. könnten schon 40
              % aller Haushalte alleine durch die VDSL2-Versorgung ohne Vectoring ab HVt Bandbreiten
              von 50 Mbit/s beziehen.
              Auch der VATM, die Antragstellerin zu 11. und der Landkreis Rotenburg-Hersfeld tragen vor,
              keine Verbesserung der Breitbandversorgung zu erkennen, die die Einschränkung des Wett-
              bewerbes durch die von der Betroffenen angestrebte exklusive Nutzung rechtfertigen könnte.
              Die Aufrüstung von Anschlüssen auf Übertragungsraten von 100 Mbit/s setze auf den häufig
              bereits erreichbaren 50 Mbit/s auf. Die Betroffene konzentriere sich auf die Verbesserung der
              Versorgung bereits gut versorgter Bereiche und vernachlässige die schwer erreichbaren und
              schlecht versorgten Gebiete. Die Wettbewerber der Betroffenen könnten nach Ansicht des
              VATM schon jetzt 60 % der Haushalte in den betroffenen Gebieten mit Bandbreiten von 50
              Mbit/s versorgen. Dieser Anteil werde steigen, weil 80 % der Ausschreibungen für geförder-
              ten Breitbandausbau gerade erst angelaufen seien und Wettbewerber und Kommunen erst
              jetzt verstärkt VDSL oder FTTTB/H in Fördergebieten einsetzten. Die Antragstellerin zu 10.
              geht davon aus, dass die von der Betroffenen angegebenen zusätzlich versorgten 15 % der
              Haushalte sich nur auf die Netzabdeckung der Betroffenen selbst bezögen. Nach Abzug der


                                                     Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                      Amtsblatt 17 Band 1
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           von anderen Infrastrukturen geleisteten Versorgung dürfte ein Nettozuwachs von 3 bis 4 %
           übrig bleiben.
           Unterversorgt sei alleine der ländliche Bereich. Wegen der dortigen Leitungslängen zwischen
           KVz und APL von durchschnittlich mehr als 800 m und der damit verbundenen Dämpfung
           könne dort auch mit Einsatz von Vectoring eine Bandbreite von 50 Mbit/s nur in den seltens-
           ten Fällen erreicht werden. Hier könne Vectoring keine Abhilfe schaffen, weil es nur die
           Übertragungsrate, nicht aber die Reichweite von VDSL erhöhen könne. Vectoring im Nahbe-
           reich adressiere damit im Regelfall ein „Luxusproblem“.
           Die Betroffene habe in der ersten Anhörung am 13.03.2015 zugegeben, hier noch über keine
           konkreten Ausbauplanungen zu verfügen. Der von ihr angestrebte Einsatz von SOL-
           Konzepten und abgesetzten Technikstandorten sei nicht in der Lage, die notwendige Verkür-
           zung der Strecke zum APL zu erreichen, so dass das Ausbauversprechen der Betroffenen
           auch technisch nicht glaubwürdig sei. Für eine flächendeckende Versorgung mit Bandbreiten
           von 50 Mbit/s müssten darum zusätzliche KVz auf den Verzweigungskabeln errichtet wer-
           den, wie es die Antragstellerin zu 7. praktiziere. Hieraus folge auch, dass im ländlichen Be-
           reich der von der Betroffenen angebotene Layer-2-Bitstromzugang kein Ersatz für den Zu-
           gang zur TAL sein könne.
           Nach Ansicht der Antragstellerin zu 10. sowie der Verbände BREKO und VATM verkenne
           die Betroffene auch die wachsende Dynamik der Nachfrage der Wettbewerber nach VDSL-
           HVt-TAL, denn jeden Monat würden 5000 zusätzliche VDSL-HVt-TAL nachgefragt. Die Be-
           troffene versorge gegenwärtig jedenfalls nur 6,4 % der betroffenen 5,9 Mio. Haushalte mit
           regulärem VDSL2. Für ihre Entscheidung müsse die Beschlusskammer prüfen, welchen
           konkreten Zuwachs an verfügbarer Übertragungsrate für welche konkrete Zahl von Haushal-
           ten eine antragsgemäße Bescheidung herbeiführen würde. Dabei müsse sie auch berück-
           sichtigen, dass sich die Versorgung einiger VDSL-A0-Anschlüsse verschlechtern könne und
           diese künftig nur noch mit ADSL zu versorgen seien, wenn sie nicht direkt aus dem KVz er-
           schlossen werden könnten. Der von der Betroffenen in Aussicht gestellte Einsatz von „Su-
           per-Vectoring“ mit noch höheren Bandbreiten müsse außer Betracht bleiben, weil diese
           Technik weder marktreif noch standardisiert sei.
           Die Antragstellerin zu 3. zweifelt die Angaben der Betroffenen zur Verbesserung der Breit-
           bandversorgung ebenfalls an. Die Betroffene strebe damit lediglich eine Verbesserung ihrer
           Wettbewerbsposition gegenüber den Kabelnetzbetreibern an, verbessere die Breitbandver-
           sorgung der Bevölkerung insgesamt aber nicht, insbesondere nicht im ländlichen Raum.
           Denn dort lägen nur 17 % der Nahbereichs-KVz. Bei den dort vorfindlichen Kabellängen von
           über 800 m führe Vectoring zu keiner Verbesserung der Versorgung, weil nach den Ergeb-
           nissen der Ermittlungen im Verfahren zur ersten Vectoring-Entscheidung ab 800 m selbst bei
           einer einzelnen Leitung ohne Übersprechen von Nachbarleitungen 50 Mbit/s nicht mehr er-
           reicht werden könnten und VDSL2-Vectoring im Vergleich zu VDSL2 ohne Vectoring bei
           Leistungslängen zwischen 800 und 1000 m nicht mehr zu einen Leistungsgewinn führe. Es
           sei aber gerade der ländliche Raum, in dem Wettbewerber durch eigene Investitionen unter
           Nutzung der TAL breitbandige Anschlüsse anbieten würden.
           Die Antragstellerinnen zu 5. und 6. weisen darauf hin, dass sie wie andere alternative Netz-
           betreiber in ihrer Region einen flächendeckenden Ausbau betrieben.
           Die Antragstellerin zu 8. hält das Argument der Betroffenen für wenig stichhaltig, dass der
           Vectoring-Ausbau zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Kabelnetzbetrei-
           bern erforderlich sei, denn die Betroffene habe keinerlei Bereitschaft gezeigt, Bitstrom-
           Vorleistungen von alternativen Betreibern hochleistungsfähiger FTTC/B-Netze einzukaufen.
           Nach Ansicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (Telefónica) ist dagegen die Er-
           reichbarkeit von Übertragungsraten oberhalb von 50 Mbit/s sowohl aus Endkundensicht als
           auch aus der Sicht eines Netzbetreibers, der im Wettbewerb zu Kabelnetzbetreibern stehe,
           ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Antrages der Betroffenen. Denn Endkun-
           den würden sich bei Vergleichbarkeit des Preises meist für das Angebot mit der höheren
           Übertragungsrate entscheiden. Das Streben nach höherer Bandbreite bestehe darum unab-

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              hängig von der Breitbandstrategie der Bundesregierung. Bandbreite sei deshalb im Vergleich
              zu Konkurrenzprodukten ein entscheidendes Verkaufsargument und könne ein Weg sein,
              dem tendenziell fallenden Umsatz pro Kunden auszugleichen. Ohne Vectoring könne kein
              effektiver Wettbewerb zu Kabelnetzbetreibern bestehen, dies gelte auch für Triple- und
              Quadrupel-Angebote unter Einbeziehung von Fernsehen und Mobilfunk. Dabei sei es we-
              sentlich, den Angeboten der Kabelnetzbetreiber im gesamten Stadtgebiet entgegentreten zu
              können. Dies sei nicht möglich, wenn im Nahbereich kein Vectoring eingesetzt werden kön-
              ne.
              Die Breitband Marburg-Biedenkopf GmbH und der Lahn-Dill-Kreis unterstützen ebenfalls den
              Antrag der Betroffenen. Sie erschlössen Haushalte in ihren jeweiligen ländlich strukturierten
              Kreisgebieten in Kooperation mit der Betroffenen. Im Nahbereich befänden sich 10 % der
              versorgten Haushalte. Wegen der dort vorhandenen Kupferkabelquerschnitte könnten dort
              nur Übertragungsraten zwischen 6 bis 25 Mbit/s erreicht werden. Ohne den Einsatz von Vec-
              toring im Nahbereich sei auf Jahre keine Verbesserung dieser Lage zu erwarten.

              Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs, § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG
              Nach Ansicht zahlreicher interessierter Parteien widerspricht der Antrag der Betroffenen
              auch dem Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs.
              Bereits die Antragstellung der Betroffenen an sich verunsichere nach Ansicht der Antragstel-
              lerinnen zu 4., 7., 8. und 9. sowie die interessierten Parteien BREKO, Bundesverband Glas-
              faseranschluss e.V. (BUGLAS), Deutscher Städtetag, Landkreis Heidenheim, Marco Bunga-
              lski GmbH, Netcom und VATM erneut die Wettbewerber und deren Investoren, nachdem
              schon das vorausgegangene Vectoring-Verfahren für erhebliche Irritationen im Markt über
              die Dauer von zwei Jahren gesorgt habe. Schon die Ankündigung des Vectoring-Einsatzes
              außerhalb des Nahbereiches habe bei den Mitgliedsunternehmen des BREKO alleine im 4.
              Quartal 2012 für eine Investitionsdelle von 250 Mio. € gesorgt. Investoren, die heute bereits
              Interesse an Projekten zum Ausbau von FTTB/H Netzen gezeigt hätten, hätte nun ihre Inte-
              ressensbekundungen wegen des Antrages der Betroffenen zurückgestellt. Zudem entstün-
              den im schon etablierten Vectoring-Regime außerhalb des Nahbereiches immer wieder prak-
              tische Probleme, die nur nach langwierigen Klärungen der Bundesnetzagentur gelöst werden
              könnten.
              Die Antragstellerinnen zu 1., 4., 5., 6., 9. und 10. sowie die interessierten Parteien BREKO,
              BUGLAS, DIHK, IKbit Interkommunales Breitbandnetz (IKbit), Landkreis Rotenburg-Hersfeld,
              Landkreistag Baden-Württemberg, Plusnet und VATM sehen als Konsequenz des Antrages
              der Betroffenen eine Remonopolisierung der TK-Infrastruktur und das Ende des Infrastruk-
              turwettbewerbes. Diese stehe im Widerspruch zum Wettbewerbsmodell des TKG. Die Wett-
              bewerber würden auf eine geringere Wertschöpfungsstufe zurückgedrängt und hätten keine
              Möglichkeit mehr, eigene Angebote auf der Grundlage einer technisch weitgehend frei aus-
              gestaltbaren Infrastruktur anzubieten. Die Antragstellerin zu 10. führt hierfür ihr selbst entwi-
              ckeltes IP-TV-Produkt an, dass nur auf einer von ihr beschalteten TAL angeboten werden
              könne, weil das Layer-2-Bitstromangebot der Betroffenen kein IP-TV erlaube. Nach ihrer
              Ansicht müssten auch die ADSL-Angebote der Wettbewerber wegen des faktischen Endes
              der Entbündelung auf ein Bitstrom-Ersatzprodukt migriert werden, das jedoch deutlich teurer
              als die selbst genutzte TAL sei. Dadurch würden die Wettbewerber weiter geschwächt. Die
              Erschließung der dichter besiedelten Nahbereiche sei wesentlich für die Wirtschaftlichkeit
              der Erschließung der Randbereiche und für die Wirtschaftlichkeit von Breitbandprojekten
              insgesamt. Würde der Nahbereich aus dem Wettbewerb herausgelöst, könnten Unterneh-
              men schlecht versorgte Randbereiche nicht mehr erschließen. Dieser Effekt würde sich zu-
              dem nicht auf den Nahbereich beschränken. Denn wenn die Wettbewerber ihre HVt-TAL
              zugunsten von Layer-2-Bitstromprodukte der Betroffenen aufgeben müssten, entstünden
              durch die Migration auf diese Produkte hohe Fixkosten, etwa durch die Erschließung der
              BNG-Anbindung. Dies könnte den Betrieb der nicht von den Auswirkungen des Vectorings
              im Nahbereich erfassten TAL unwirtschaftlich machen und die Wettbewerber dazu zwingen,
              auch diese TAL zugunsten von Bitstromprodukten der Betroffenen aufzugeben.

                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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           Gegen das Vorbringen der Betroffenen, dass die VDSL-HVt-TAL für die Geschäftsmodelle
           der Wettbewerber nicht wesentlich sei, wendet die Antragstellerin zu 1. ein, dass sich die
           Wesentlichkeit einer Vorleistung immer erst im Wettbewerb ergebe, aber eine solche Ent-
           wicklung durch die von der Betroffenen beantragte Einschränkung der Zugangsgewährung
           verhindert werde. Das Umschwenken wesentlicher TAL-Nachfrager auf Bitstromprodukte
           könne gegen die Wesentlichkeit der Vorleistung TAL nicht angeführt werden, weil Bitstrom-
           produkte einem anderen Markt angehörten und hinsichtlich ihrer Eigenschaften den Zugang
           zur TAL nicht ersetzen könnten.
           Nach Ansicht der Antragstellerin zu 7. werde der wettbewerbsbehindernde Charakter des
           Antrages der Betroffenen daraus deutlich, dass er gerade zu einem Zeitpunkt gestellt werde,
           in dem der Infrastrukturwettbewerb wieder an Bedeutung gewinne. Die Kundennachfrage
           nach VDSL-Anschlüssen auf der Basis der HVt-TAL sei 2012 noch verhalten gewesen, habe
           sich aber seither verdoppelt. [BuGG] Diese Tendenz sei nach den Jahresberichten der Bun-
           desnetzagentur bundesweit erkennbar. (BuGG) Der Antragstellerin zu 7. [BuGG]. Der Infra-
           strukturwettbewerb werde auch dadurch gefördert, dass viele Kommunen selbst den Ausbau
           breitbandiger Infrastrukturen betrieben. Überdies zeichne sich mit der Übernahme der Unter-
           nehmensgruppe Kabel Deutschland durch die Antragstellerin zu 10. als TAL- und Bitstrom-
           nachfragerin und der Antragstellerin zu 1. durch die United Internet AG eine Marktkonsolidie-
           rung ab, die wieder verstärkt in Richtung Infrastrukturwettbewerb weise. Dieser Tendenz
           wolle die Betroffene mit der Monopolisierung des TAL-Zugangs im Nahbereich entgegenwir-
           ken. Damit würde der Infrastrukturwettbewerb letztlich ausgehebelt und ein neues Monopol
           geschaffen.
           Die Wirtschaftlichkeit der angestrebten Investitionen der Betroffenen beruhe nicht alleine auf
           den Angeboten an ihre Endkunden, sondern wesentlich auf den Bitstrom-Vorleistungen ge-
           genüber Wettbewerbern, auf die diese bei der Einführung von exklusivem Vectoring im Nah-
           bereich ausweichen müssten. Volkswirtschaftlich und zur Förderung der Breitbandziele sei
           der Einsatz von Vectoring im Nahbereich durch die Betroffene nicht sinnvoll, betriebswirt-
           schaftlich sei er es nur wegen der Vorteile der Remonopolisierung für die Betroffene.
           Im Falle einer positiven Bescheidung des Antrages der Betroffenen würden die Investitionen
           aller derjenigen Unternehmen entwertet, die auf den entbündelten Zugang zur TAL vertraut
           hätten. Nicht nur Investitionen in Netztechnik wie VDSL-Portkarten, HVt-Anbindung und in
           die Produktentwicklung wären nach Ansicht der Antragstellerin zu 10. verloren, sondern die-
           jenigen in die langfristige Erschließung des Hauptverteilers überhaupt; eine positive Be-
           scheidung des Antrages der Betroffenen stelle darum einen erheblichen Eingriff in die Inves-
           titionen der Wettbewerber der Betroffenen dar. Auch die getätigten Investitionen in ADSL-
           TAL würden langfristig entwertet, weil die so versorgten Kunden bei Einführung von Vecto-
           ring auf die mit Vectoring möglichen Geschwindigkeiten wechseln wollten und der bisherige
           TAL-Nutzer auf Nachfrage nur auf der Grundlage von VDSL-Bitstromprodukten der Betroffe-
           nen, aber nicht mehr mit einer selbst beschalteten VDSL-TAL reagieren könne.
           Die Antragstellerin zu 5. fordert bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sie nicht nur
           Endkunden versorge, sondern ihre Leistungen auch Mobilfunknetzbetreibern bereitstelle und
           ihrerseits Infrastrukturleistungen dritter Anbieter wie Kabelleerrohre anmiete und so mithelfe,
           diese Investitionen Dritter zu amortisieren.
           Das angebotene Layer-2-Bitstromprodukt sei funktional kein Ersatz für die TAL und würde
           nach Ansicht der Plusnet zusätzliche Investitionen in die Erschließung der BNG-Standorte
           erfordern. Mit der exklusiven Nutzung der TAL für VDSL im Nahbereich durch die Betroffene
           werde ein chancengleicher Wettbewerb gerade verhindert, und zwar sowohl zwischen der
           Betroffenen und den bisherigen TAL-Nachfragern als auch im Verhältnis zu den Nachfragern
           unterschiedlicher Vorleistungsprodukte. Die Investitionszusage der Betroffenen könne diese
           abträglichen Effekte nicht aufwiegen und sei im ländlichen Raum für die Breitbandversor-
           gung wirkungslos, weil wegen der dort bestehenden Leistungslängen der Ausbau in der von
           der Betroffenen geplanten Form für die Breitbandversorgung weitgehend wirkungslos bleiben
           müsse, während in städtischen Räumen die Versorgungsziele bereits weitgehend erreicht
           seien.

                                                  Öffentliche Fassung



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              Das so ausgelöste Ende der TAL-Entbündelung bedeute nach Ansicht der Antragstellerin zu
              10. auch das Ende alternativer Bitstrom-Vorleistungsangebote, weil solche effektiv nur auf
              der Grundlage einer selbst beschalteten TAL bereitgestellt werden könnten, aber nicht auf
              der Basis eines Bitstrom-Vorleistungsprodukts der Betroffenen.
              Für die Telefónica hingegen ist die Beeinträchtigung des Infrastrukturwettbewerbes durch die
              Gestattung von Vectoring im Nahbereich nichts grundsätzlich Neues, sondern sie sei bereits
              durch die Gestattung von Vectoring außerhalb des Nahbereiches eingetreten und werde nur
              verstärkt. Das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung von VDSL am HVt müsse dann
              zurücktreten, wenn die Betroffene bereits VDSL außerhalb des Nahbereiches am KVz ein-
              setze und Wettbewerber hier nicht durch eine Eintragung in der Vectoring-Liste oder Be-
              standsschutz geschützt seien. Könne die Betroffene Vectoring außerhalb des Nahbereiches
              einsetzen, dann wäre es unbillig, wenn der Wettbewerber noch VDSL ab HVt einsetzen und
              die Vectoring-Nutzung durch die Betroffene so blockieren könne. Hier sei ihm zuzumuten,
              auf ein Alternativprodukt zu wechseln, damit die Betroffene im gesamten Ortsnetz Vectoring-
              basierte Produkte anbieten könne. Es müsse dabei sichergestellt werden, dass der Ausbau
              der Nahbereichs-KVZ nicht vor dem Ausbau der KVz außerhalb des Nahbereiches erfolge.
              Der Vectoring-Ausbau im Nahbereich sei der Betroffenen entsprechend auch dann zu ge-
              statten, wenn ihre Wettbewerber lediglich vom HVt aus VDSL betrieben, weil das wettbe-
              werbliche Potential der VDSL-Nutzung am HVt sehr gering sei, wie die geringen Absatzzah-
              len von ca. 135.000 HVt-VDSL-TAL im Nahbereich bewiesen. VDSL im Nahbereich habe
              also keine besondere Bedeutung für den Infrastrukturwettbewerb, während Vectoring den
              Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt mit den Kabelnetzbetreibern erheblich beleben dürfte.
              Grundsätzlich überwiege darum das Interesse am Ausbau von Vectoring das Bestands-
              schutzinteresse für die Nutzung von VDSL am HVt. Eine wesentliche Einschränkung des
              Infrastrukturwettbewerbes sei nicht zu befürchten. Die Betroffene müsse jedoch zum Aus-
              gleich die Kosten der verdrängten TAL-Wettbewerber für den Umstieg auf Bitstrom-Produkte
              tragen, und zwar unabhängig davon, ob der TAL-Nachfrager ein Layer-2- oder Layer-3-
              Bitstromprodukt nachfragen werde.
              Gegen die wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung des exklusiven Vectoring-Ausbaus der
              Betroffenen könne nicht angeführt werden, dass große TAL-Nachfrager auf Bitstrom-
              Vorleistungen wechselten. Dies beweise nur, dass die regulatorische Ausgestaltung der TAL
              in der Vergangenheit nicht attraktiv genug gewesen sei und dürfe nicht dazu führen, verblei-
              bende TAL-Nachfrager aus dem Markt zu drängen.

              Node Level Vectoring und Exklusivität
              Hinsichtlich der von der Betroffenen beantragten Exklusivität der Vectoring-Nutzung im Nah-
              bereich ist nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 1., 8. und 11. sowie der interessierten
              Parteien Plusnet, Netcom bereits ihre Erforderlichkeit zweifelhaft. Die italienische Regulie-
              rungsbehörde AGCOM habe eine Verpflichtung zum „multi-operator-fähigem“ Vectoring auf-
              erlegt und sich mit der Frage der technischen Umsetzbarkeit auseinandergesetzt. Der Sys-
              temhersteller HUAWEI habe in Diskussionen hierzu angegeben, bereits über eine Basis für
              Node-Level-Vectoring für Systeme eines einheitlichen Herstellers zu verfügen, der den paral-
              lelen Betrieb von drei bis vier Mini-DSLAMs ermögliche, mit denen bis zu 896 Anschlüsse
              versorgt werden könnten. Mit Blick auf das Regulierungsziel der Sicherstellung eines des
              chancengleichen Wettbewerbes sei ein exklusiver Vectoring-Einsatz in den HVt-
              Nahbereichen nicht oder nur mit strengen Auflagen zu gestatten.
              Die Antragstellerin zu 9. und die Telefónica sehen jedoch das Entstehen lokaler Monopole
              durch Vectoring als unvermeidbar an, weil ein Multi-Carrier-Vectoring nicht in der Entwick-
              lung sei und selbst bei seinem Vorhandensein das Monopol des Netzbetreibers durch das
              Monopol des Geräteherstellers der Node Level Vectoring-Technologie ersetzt werde, was
              den Wettbewerb ebenfalls nicht fördern würde. Die Antragstellerin zu 9. sieht dies jedoch
              nicht als Argument für eine Monopolisierung des Vectoring-Einsatzes bei der Betroffenen an,
              sondern sieht entsprechend dem geltenden Vectoring-Regime außerhalb des Nahbereichs
              einen Ausbau im Wettbewerb als möglich und geboten an, weil die Abhängigkeit von der

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Bonn, 14. September 2016                                                                                      Amtsblatt 17 Band 1
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