abl-17-1

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           2209


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              8.4.2.4.      Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Telekommuni-
                            kationsnetzen
              Wettbewerbsanaloge Entgelte fördern auch das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG enthaltene Regulie-
              rungsziel des Ausbaus hochleistungsfähiger öffentlicher Telekommunikationsnetze der
              nächsten Generation, indem sie Raum für die hierzu notwendigen Infrastrukturinvestitionen
              schafft und sowohl die Betroffene als auch die Wettbewerber in die Lage versetzt, ihrerseits
              in die Auf- und Ausrüstung von hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzen zu investie-
              ren.
              Der Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzen
              dienen Entgelte, die zum einen gewährleisten, dass sowohl der Betroffenen als auch den
              Zugangsnachfragern Mittel für die entsprechenden Infrastrukturinvestitionen zur Verfügung
              stehen und zum anderen Anreize zu einer entsprechenden Investition nicht unterbinden,
              sondern im Idealfall sogar fördern. In diesem Sinne läuft das Regulierungsziel des beschleu-
              nigten Ausbaus in Infrastrukturen ebenfalls parallel zu den Erwägungen hinsichtlich des Re-
              gulierungsziels aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Denn die Förderung eines nachhaltigen infrastruk-
              tur-basierten Wettbewerbs fördert zugleich die Investitionen in die Infrastrukturen, auf deren
              Basis der gesetzlich angestrebte Wettbewerb realisiert werden soll.
              Zukünftige Entgelte, die den wettbewerbsanalogen Preis übersteigen, könnten zwar dazu
              führen, dass die Betroffene einseitig in größerem Umfang in den Ausbau hochleistungsfähi-
              ger Telekommunikationsnetze investieren könnte. Eine solche Investition ist dabei jedoch
              keineswegs gesichert. Denn die Betroffene wird hohe Anreize haben, zusätzliche Mittel vor-
              rangig dort einzusetzen, wo sie sich einer größeren Konkurrenz durch bereits bestehende
              alternative NGA-Ausbauten ausgesetzt sieht. Dies könnte darin begründet sein, dass sie sich
              in diesen Gebieten einer größeren Wertschöpfung aus der Investitionsleiter und insbesonde-
              re eine größere Wirkung auf die Anzahl der vermarktbaren Anschlüsse erhofft.
              In beiden Fällen würden Entgelte, die den wettbewerbsanalogen Preis übersteigen, im Um-
              kehrschluss aber dazu führen, dass den Zugangsnachfragern Investitionsspielräume ge-
              nommen würden und damit Investitionsentscheidungen für eine Aufrüstung der eigenen Net-
              ze zur Realisierung einer höheren eigenen Wertschöpfung sowie Wettbewerbsvorteile durch
              das Angebot eines Dienstes mit selbstbestimmten Merkmalen unterlassen oder verschoben
              würden. Eine solche Entwicklung hätte ihrerseits Auswirkungen auf den Netzausbau der Be-
              troffenen, denn die Auslastung der hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetze auch
              durch Vorleistungsnehmer wirkt sich entscheidend auf die Rentabilität von Netzen der nächs-
              ten Generation aus,
                    vgl. Bericht des NGA-Forums vom 08.11.2011, S. 12.
              Dies gilt in besonderem Umfang in Zeiten, in denen die Endkundennachfrage nach sehr
              hochleistungsfähigen und damit auch höherpreisigen Endkundenprodukten – noch - weniger
              als 50% ausmacht,
                    vgl. Jahresbericht der Bundesnetzagentur, 2015 , S. 51.
              Zugleich ist es auch im Rahmen einer Preisobergrenzenkontrolle entsprechend dem wettbe-
              werbsanalogen Preis möglich – und sogar nach § 30 Abs. 3 S. 3 TKG geboten –, Investiti-
              onsrisiken mit Blick auf den Ausbau von NGA-Netzen zu berücksichtigen,


              8.4.2.5.      Zwischenergebnis
              Im Ergebnis sprechen somit alle Regulierungsziele dafür, die von der Betroffenen geforder-
              ten Entgelte auch auf die Höhe des wettbewerbsanalogen Preises zu treiben, so dass eine
              Binnendifferenzierung zwischen den einzelnen Zielen hier nicht notwendig ist.




                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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2210                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           8.5.        Verhältnismäßiges Verfahren der Entgeltbestimmung
           Die hier somit maßgeblichen Zwecke der Entgeltregulierung – der Ausschluss eines Preis-
           missbrauchs einerseits und die Sicherstellung einer den KeL entsprechenden Preisober-
           grenze andererseits – können, wie bereits unter Ziffer 8.3 dargestellt, grundsätzlich durch die
           Auferlegung verschiedener Kontrollsysteme erreicht werden. Damit obliegt es der Be-
           schlusskammer im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ihres Auswahlermessens das Verfah-
           ren auszuwählen, das für das jeweilige Produkt die oben genannten Zwecke in geeigneter,
           erforderlicher und verhältnismäßiger Weise absichert.
           Für die Zugangsgewährung zur entbündelten und gebündelten TAL sowie VULA entspricht
           mit Ausnahme der Zugangsgewährung zur reinen Glasfaser-TAL sowie zum VULA auf Basis
           von Glasfaser-TAL lediglich die Auferlegung einer Entgeltkontrolle gemäß § 30 Abs. 1 S. 1
           TKG den vorgestellten Zwecken. Dabei werden gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des
           Ermessens eingehalten. Die Auferlegung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im
           engeren Sinne, um sowohl die Einhaltung der aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht be-
           kannten Grenzen für Preismaßnahmen sicherzustellen als auch zu gewährleisten, dass die
           Entgelte für Bereitstellung und Überlassung der TAL die Kosten der effizienten Leistungser-
           bringung nicht überschreiten.


           8.5.1. Grundsätzliche Verhältnismäßigkeit der Genehmigungspflicht nach § 30 TKG
           8.5.1.1.          Eignung
           Die Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht ist geeignet, die genannten Zwecke zu er-
           reichen. In ihrem Rahmen werden sowohl etwaige Verstöße gegen die Missbrauchsvorschrift
           des § 28 TKG als auch drohende Überschreitungen der KeL im Sinne von § 31 TKG wirksam
           abgestellt.


           8.5.1.2.          Erforderlichkeit
           Die Genehmigungspflicht gemäß den §§ 30 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 35 Abs. 3
           TKG ist auch erforderlich zur Zweckerreichung. Es ist kein milderes, aber gleich wirksames
           Regime zu entdecken, welches an die Stelle der Entgeltgenehmigungspflicht treten könnte.
           Namentlich weniger wirksam als die Entgeltgenehmigungspflicht wäre die Auferlegung einer
           Missbrauchskontrolle nach § 30 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 38 TKG. Zwar wäre eine solche Miss-
           brauchskontrolle in der Lage, die Einhaltung der aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht
           bekannten Grenzen für Preismaßnahmen – selbst vor Inkrafttreten neuer Tarife – sicherzu-
           stellen. Sie reichte aber aufgrund ihres milderen Prüfungsmaßstabes nicht aus, um Über-
           schreitungen der KeL zu begegnen.
           Derartige Überschreitungen wären im Falle einer Prüfung der Zugangsentgelte am bloßen
           Missbrauchsmaßstab jedoch zu erwarten. Dies folgt aus den allgemeinen Anreizen, die die
           von fehlenden Ausweich- und Einwirkungsmöglichkeiten der Nachfrager gekennzeichneten
           Marktstrukturen für die Betroffene mit sich bringen. Nachfrager können sich gegen KeL-
           überschreitende Preise nicht aus eigener Kraft wehren. Es entspräche daher allgemeiner
           Theorie und Praxis, wenn die Preise zur Gewinnmaximierung über das genannte Niveau
           gehoben würden,
                  vgl. zur Preissetzung im (natürlichen) Monopol Wied-Nebbeling, Grundlagen der
                  Mikroökonomik, 2. Aufl. 2001, S. 214ff., insbes. S. 235f.; Woll, Allgemeine Volkswirt-
                  schaftslehre, 14. Aufl. 2003, S. 236ff.; Fritsch/Wein/Ewers, Marktversagen und Wirt-
                  schaftspolitik, 6. Aufl. 2005, S. 194ff.
           Vorliegend ist kein belastbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Betroffene ihr Preis-
           setzungsverhalten für die TAL gleichwohl zukünftig so handhaben würde, dass sie die Kos-
           ten der effizienten Leistungserbringung aus eigenem Entschluss und ohne entsprechende
           Eingriffsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur einhalten würde.

                                                     Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                        Bonn, 14. September 2016
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              Jedenfalls derzeit ist damit der Missbrauchsmaßstab nicht ausreichend zur Sicherstellung
              von KeL-Entgelten. Kann der Gefahr von die KeL überschreitenden Entgelten für die aufer-
              legten Zugangsverpflichtungen schon nicht nach § 30 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 38 TKG begegnet
              werden, so würde selbiges erst recht nicht bei der Auferlegung von Verpflichtungen nach §
              30 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG (es fehlt damit am „Ausreichen“ im Sinne von §
              30 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG) oder gar bei einem vollständigen Absehen von Entgeltkontrollver-
              pflichtungen gelingen.


              8.5.1.3.      Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
              Die Auferlegung der Genehmigungspflicht ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.
              Es sind keine Einwirkungen der KeL-Regulierung auf andere Rechtsgüter zu entdecken, die
              in der Abwägung eine solche Regulierung unzulässig erscheinen ließen.
              In diesem Zusammenhang ist zwar durchaus zuzugestehen, dass nicht jedwede vorherseh-
              bare Überschreitung der KeL-Obergrenze die Genehmigungspflichtigkeit von Entgelten aus-
              lösen kann. Eine auf eine KeL-Obergrenze zielende Entgeltregulierung stellt einen massiven
              Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar. Ein derartiger Eingriff darf deshalb nur vorge-
              nommen werden, wenn es sich im Lichte der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 TKG nicht um
              einen Bagatellfall handelt.
              Ob ein solcher Bagatellfall vorliegt, ist anhand des betroffenen absoluten Entgeltvolumens,
              der marktstrukturellen Bedeutung des Preises und der möglich erscheinenden Spanne zwi-
              schen den bei alleiniger Missbrauchs- und bei zusätzlicher KeL-Regulierung geltenden Prei-
              sen zu beurteilen. Je niedriger das Entgeltvolumen, die Bedeutung des Preises für die Ent-
              wicklung dieses und anderer Märkte sowie das Änderungspotenzial einer KeL-Regulierung
              sind, desto geringer sind die zu erwartenden positiven Wettbewerbsauswirkungen einer KeL-
              Regulierung und desto eher können in Abwägung mit der Eingriffstiefe einer solchen Regu-
              lierung gewisse künftige Überschreitungen der KeL hingenommen werden. Sollte nach die-
              ser Maßgabe eine KeL-Regulierung unverhältnismäßig sein, müsste notgedrungen auf ein
              schwächeres Kontrollregime zurückgegriffen werden.
              Im vorliegenden Fall handelt es sich indes um einen Markt, auf dem Wettbewerbern im drit-
              ten Quartal 2015 8,231 Mio. TAL bereitgestellt werden,
                    vgl. hierzu den Zwischenbericht der Betroffenen zum Quartal 3/2015, S. 17
              Geringfügige Preisänderungen würden sich daher zu hohen Beträgen aufsummieren. Der
              Preis stellt sich außerdem als ein entscheidender Wettbewerbsparameter dar. Angesichts
              der Anzahl der vermieteten TAL und ihrer Bedeutung für den Infrastrukturwettbewerb kann
              keinesfalls von einem Bagatellfall gesprochen werden. Dies gilt in gleichem Umfang auch für
              den lokalen virtuell entbündelten Zugang zur TAL, der nach einem Vectoring-Ausbau der
              Betroffenen Zugang zu 6,19 Mio. TAL eröffnen wird.
              Gegen die Verhältnismäßigkeit der KeL-Regulierung kann nicht wie von der Betroffenen an-
              geführt werden, dass dies die Kalkulation zahlreicher Einzelpositionen erfordere und Positio-
              nen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 38
              TKG unterworfen werden müssten. Denn dies hätte zur Folge, dass bereits in der Regulie-
              rungsverfügung sämtliche Einzelpositionen erfasst und dem jeweiligen Entgeltgenehmi-
              gungsmaßstab zugeordnet werden müssten. Objekt der auferlegten Entgeltregulierung ist
              jedoch ausweislich von § 31 Abs. 1 TKG immer die nach § 21 TKG auferlegte Zugangsleis-
              tung, die insofern einheitlich zu behandeln ist. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, nach
              denen das Gesetz unterschiedliche Entgeltmaßstäbe für Haupt- und Nebenleistungen, aus
              denen der Zugang zu einem bestimmten Dienst oder Infrastruktur besteht, vorgesehen hätte.
              Die KeL-Regulierung gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TKG i.V.m. § 35 Abs. 3 TKG ist damit insge-
              samt geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die dargestellten Zwecke zu erreichen.




                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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           8.5.2. Ausnahme mit Blick auf die Glasfaser-TAL und VULA auf Basis der Glasfaser-
                  TAL
           Hinsichtlich der Entgelte für den Zugang zur Glasfaser-TAL entspricht die Auferlegung einer
           nachträglichen Entgeltregulierung mit Anzeigeverpflichtung gemäß § 38 TKG den Zwecken
           der Missbrauchs- und Preisobergrenzenkontrolle. Dabei werden gleichzeitig die gesetzlichen
           Grenzen des Ermessens eingehalten.
           Die Auferlegung einer streng kostenorientierten Entgeltregulierung folgt auch nicht aus der
           Nichtdiskriminierungsempfehlung. Denn nach Nr. 58 der Empfehlung erkennt die Kommissi-
           on an, dass es auch ohne die Auferlegung einer Gleichbehandlungsverpflichtung entspre-
           chend dem EoI-Konzept weitere Umstände geben kann, unter denen die Auferlegung von im
           Sinne der Empfehlung kostenorientierter Vorleistungsentgelte für den NGA-Zugang vor dem
           Hintergrund des Rechtsrahmens als nicht gerechtfertigt erscheint. Dies ist vorliegend aus
           den nachfolgenden Erwägungen der Fall.
           Die Auferlegung einer Missbrauchskontrolle ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im
           engeren Sinne, um sowohl die Einhaltung der aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht be-
           kannten Grenzen für Preismaßnahmen sicherzustellen als auch zu gewährleisten, dass die
           Zugangsentgelte die KeL nicht oder allenfalls geringfügig überschreiten.


           8.5.2.1.       Eignung
           Was mögliche Verstöße gegen § 28 TKG anlangt, so ist es gerade Sinn und Zweck von § 38
           TKG, hiergegen eine Handhabe zu bieten.
           Überschreitungen der KeL werden dagegen nach Einschätzung der Beschlusskammer
           dadurch vermieden, dass sich die Betroffene bereits im Rahmen des § 38 i.V.m. § 28 TKG
           einer strikten Kosten-Kosten- und Preis-Kosten-Scheren-Prüfung gegenüber sehen wird.
           Anders als auf anderen Märkten ist eine solche Prüfung vorliegend in der Lage, spürbare
           KeL-Überschreitungen zu verhindern. Denn so, wie die Glasfaser-TAL auf der Investitionslei-
           ter zum Zugang zur Kupfer-TAL und Bitstrom-Produkten positioniert ist, müssen sich auch
           die Bereitstellungs- und Überlassungsentgelte der Glasfaser-TAL in die Kette der jeweils
           verlangten Vorleistungs- und Endkundenentgelte einpassen. Die Spielräume, die für die
           Festsetzung der Entgelte bestehen, sind in Anbetracht der Vorgaben des § 28 TKG zur Ver-
           meidung von Kosten-Kosten- sowie Preis-Kosten-Scheren begrenzt. Aufgrund regulatori-
           scher Festlegungen bzw. marktlicher Prozesse sind nämlich die anderen (Vorleistungs- und
           Endkunden-)Entgelte auf der Wertschöpfungskette eng an einem effizienten Kostenniveau
           ausgerichtet. So stehen der Beschlusskammer mit dem KeL-regulierten Kupfer-TAL-Entgelt
           einerseits und den Endkundenentgelten für auf der Glasfaser-TAL aufsetzende Anschlüsse
           andererseits geeignete Anhaltspunkte zur Verfügung, von denen ausgehend tiefgreifende
           Prüfungen sowohl von Kosten-Kosten-Scheren als auch von Preis-Kosten-Scheren erfolgen
           können. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aus Endkundensicht Glasfaser- und
           Kupferanschlüsse für den hier betrachteten Zeitraum austauschbar sind, also Anschlüsse die
           auf Kupferbasis bereitgestellt werden, eine disziplinierende Wirkung auf die Bepreisung der
           Glasfaseranschlüsse haben,
                  vgl. Festlegung der Präsidentenkammer, Ziffer 8.1.6.1.3.
           Deshalb kann durch die Prüfung von Preis-Kosten- und Kosten-Kosten-Scheren erreicht
           werden, dass keine Vorleistungsentgelte verlangt werden, die den Aufbau alternativer FTTH-
           Netze unmöglich machen. Die nachträgliche Entgeltregulierung erlaubt es der Betroffenen
           allerdings ebenso wie eine Entgeltgenehmigung nach § 31 TKG, einen Preis zu bestimmen
           und durchzusetzen, der ihr Investitionsrisiko angemessen widerspiegelt. Weil im Rahmen der
           Prüfung von Preis-Kosten-Scheren immer auch die jeweils erzielbaren Endkundenentgelte
           zu berücksichtigen sind, kann flexibel auf das Aufkommen FTTH-spezifischer Anwendungen
           und die dadurch möglicherweise erzielbaren höheren Endkundenentgelte reagiert werden,
           die auch höhere Vorleistungspreise rechtfertigen können.

                                                   Öffentliche Fassung



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              Die nachträgliche Entgeltregulierung der Glasfaser-TAL steht auch im Einklang mit der NGA-
              Empfehlung. Die in Ziffer 20 und 25 empfohlener Auferlegung kostenorientierter Zugangs-
              entgelte wird unter den gegebenen Umständen auch durch eine nachträgliche Entgeltregulie-
              rung entsprochen, weil sich deren Ergebnisse wie oben dargestellt nahe an den KeL bewe-
              gen und dem Investitionsrisiko der Betroffenen Rechnung tragen werden.
              Eine nachträgliche Entgeltregulierung könnte zwar zu nicht kostenorientierten Vorleistungs-
              entgelten führen, die den FTTH-Ausbau der Wettbewerber behindern, wenn die zulässige
              Entgelthöhe nur durch die Ermittlung des höchsten unverzerrten Wettbewerbspreises zuzüg-
              lich eines Erheblichkeitszuschlages zu bestimmen wäre. Wie ausgeführt, ist die Betroffene
              aber in ihrer Preissetzung für die am Endkundenmarkt angebotenen massenmarktfähigen
              Glasfaseranschlüsse gerade nicht frei, sondern durch die Konkurrenz von kupferbasierten
              Anschlüssen diszipliniert. Diese Disziplinierung wird durch die Genehmigungspflicht nach
              Maßgabe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung für die Entgelte für den Zugang
              zur Kupfer-Tal abgesichert.
              Diese so sichergestellte Verbindung der Entgelte für den Zugang zur Glasfaser-TAL zu den
              KeL-regulierten Entgelten für den Zugang zur Kupfer-TAL schafft auch die von der Kommis-
              sion geforderte Transparenz und Planungssicherheit für die Nachfrager der Glasfaser-TAL,
              weil die Entgelte für die Kupfer-TAL regelmäßig über Zeiträume von mindestens zwei Jahren
              genehmigt werden.


              8.5.2.2.      Erforderlichkeit
              Die nachträgliche Entgeltregulierung mit Anzeigeverpflichtung ist auch erforderlich zur Zwe-
              ckerreichung. Es ist kein milderes, aber gleich wirksames Regime zu entdecken, welches an
              deren Stelle treten könnte.
              Namentlich weniger wirksam als die nachträgliche Entgeltregulierung mit Anzeigepflicht wäre
              eine Entgeltregulierung ohne Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4
              TKG. Zwar wäre auch eine solche Missbrauchskontrolle in der Lage, die Einhaltung der aus
              dem allgemeinen Wettbewerbsrecht bekannten Grenzen für Preismaßnahmen sicherzustel-
              len sowie Überschreitungen der KeL entgegenzuwirken. Das Fehlen der Anzeigepflicht wür-
              de jedoch dazu führen, dass die Beschlusskammer nur von den Nachfragern, die etwa im
              Rahmen von Verhandlungen von geplanten Tarifänderungen erfahren haben, über eine sol-
              che Änderung unterrichtet werden würden. Eine solche Unterrichtung würde allerdings bei
              Entgelten, die derart große Märkte wie den TAL-Zugangsmarkt betreffen und zudem einer
              sensiblen Einpassung in ein bestehendes Entgelttableau bedürfen, nicht hinreichen.
              Um rechtzeitig, also vor dem Wirksamwerden, missbräuchlichen Entgelten im Sinne des § 28
              TKG entgegentreten und so Wettbewerbsschäden und Rückabwicklungsprobleme von Nach-
              fragern verhindern zu können, ist es vielmehr erforderlich, dass die Beschlusskammer von
              der Betroffenen selbst von geplanten Änderungen informiert wird. Auf dieser Grundlage kann
              sie dann unter Nutzung der ihr aus den TAL-Regulierungsverfahren vorliegenden Kenntnisse
              und den nach § 24 TKG vorzulegenden Unterlagen eine Prüfung der Tarife auf ihre Verein-
              barkeit mit den Vorgaben des § 28 TKG vornehmen.
              Kann den skizzierten Gefahren für die Endnutzer, die Nachfrager und den Wettbewerb schon
              nicht mit einer nachträglichen Entgeltregulierung ohne Anzeigepflicht begegnet werden, so
              würde selbiges erst recht nicht bei einem vollständigen Absehen von Entgeltkontrollverpflich-
              tungen gelingen.
              Die nachträgliche Entgeltregulierung mit Anzeigepflicht stellt sich damit als zur Zweckerrei-
              chung erforderliche Maßnahme dar.




                                                     Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                      Amtsblatt 17 Band 1
325

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2214                            – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           8.5.2.3.          Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
           Die Auferlegung der nachträglichen Entgeltregulierung mit Anzeigepflicht ist schließlich ver-
           hältnismäßig im engeren Sinne. Es sind keine Einwirkungen dieser Regulierung auf andere
           Rechtsgüter zu entdecken, die in der Abwägung eine solche Regulierung unzulässig er-
           scheinen ließen.
           Diese Beurteilung beruht auf dem Umstand, dass die Betroffene einerseits nach dem allge-
           meinen Wettbewerbsrecht ohnehin einem gesetzlichen Missbrauchsverbot (§ 19 und 20
           GWB) unterliegt, und dass andererseits dem Missbrauchsverbot die Möglichkeit immanent
           ist, eine objektive Behinderung oder Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe zu recht-
           fertigen, wobei über letztere im Wege einer umfassenden Abwägung der Interessen der Be-
           teiligten unter Berücksichtigung der Regulierungsziele zu entscheiden ist,
                  vgl. auch die Urteile des BVerwG vom 02.04.2008 in den Sachen 6 C 14.07 (Rz. 50), 6
                  C 15.07 (Rz. 55), 6 C 16.07 (Rz. 47) und 6 C 17.07 (Rz. 50).
           Auch die Anzeigepflicht und die damit einhergehende Verpflichtung, vor der Einführung oder
           Änderung von Tarifen ein zweimonatiges Moratorium einzuhalten, belastet die Betroffene
           nicht in unangemessener Weise. In Abwägung mit den von der Anzeigepflicht verfolgten
           Zwecken, Wettbewerbsschäden und Rückabwicklungsprobleme von Nachfragern zu vermei-
           den, ist es der Betroffenen durchaus zuzumuten, durch frühzeitige Planung von Entgeltmaß-
           nahmen die Beeinträchtigungen durch die Anzeigefrist so gering wie möglich zu halten. Da-
           nach gleichwohl verbleibende Einschränkungen in der Preissetzungsflexibilität hat sie letzt-
           endlich hinzunehmen.


           9.          Getrennte Rechnungsführung, § 24 TKG
           9.1.        Getrennte Rechnungsführung für die Glasfaser-TAL
           Die Betroffene ist zum einen verpflichtet worden, ihre Preise für die auf dem verfahrensge-
           genständlichen Markt und auf den nachgelagerten Resale- und Endkundenmärkten extern
           angebotenen Leistungen sowie ihre internen Verrechnungspreise für die entsprechenden
           intern genutzten Leistungen in der Weise transparent zu gestalten, dass die Bundesnetza-
           gentur Entgelte für Zugänge gemäß Ziffer 1.1 mit Blick auf Verstöße gegen die in § 28 TKG
           enthaltenen Diskriminierungsverbote und Verbote unzulässiger Quersubventionen überprü-
           fen kann. Dabei müssen die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen insbesondere Auf-
           schluss geben über verschiedene im Tenor genauer bezeichnete Parameter. Zum anderen
           ist die Betroffene gehalten, der Bundesnetzagentur auf Anforderung die derart gestalteten
           Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen vorzulegen.


           9.1.1. Transparente Gestaltung der Preise
           Die der Betroffenen in Ziffer 1.5 des Tenors aufgegebene Verpflichtung, ihre Preise transpa-
           rent zu gestalten, beruht auf §§ 9 Abs. 2, 13, 24 Abs. 1 TKG.
           Gemäß § 24 Abs. 1 TKG kann die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen
           Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätig-
           keiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungsführung vor-
           schreiben. Die Bundesnetzagentur verlangt insbesondere von einem vertikal integrierten
           Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise
           transparent zu gestalten. Damit sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungs-
           verbot und unzulässige Quersubventionen verhindert werden. Die Bundesnetzagentur kann
           dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden
           Rechnungsführungsmethode machen.
           Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Beschlusskammer zu dem
           Ergebnis gekommen, dass die Auferlegung einer Verpflichtung zur getrennten Rechnungs-
           führung im Falle des Zugangs zur Glasfaser-TAL zur Erreichung der mit § 24 TKG verfolgten

                                                     Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                        Bonn, 14. September 2016
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                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           2215


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              Ziele geeignet und erforderlich ist und die Betroffene dadurch auch nicht unverhältnismäßig
              belastet wird. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
              Die getrennte Rechnungsführung nach § 24 TKG setzt Art. 11 Abs. 1 und 2 der Zugangs-
              richtlinie um,
                    vgl. BT-Drs. 15/2316, S. 66.
              Gemäß Art. 11 Abs. 1 Zugangsrichtlinie können die nationalen Regulierungsbehörden ge-
              mäß Art. 8 Zugangsrichtlinie für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusam-
              menschaltung und/oder dem Zugang eine getrennte Buchführung vorschreiben. Die nationa-
              len Regulierungsbehörden können insbesondere von einem vertikal integrierten Unterneh-
              men verlangen, seine Großkundenpreise und internen Kostentransfers transparent zu gestal-
              ten, unter anderem um sicherzustellen, dass eine etwaige Gleichbehandlungsverpflichtung
              gemäß Art. 10 Zugangsrichtlinie befolgt wird, oder um gegebenenfalls eine unlautere
              Quersubventionierung zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu
              verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen. Erwä-
              gungsgrund 18 Zugangsrichtlinie ergänzt hierzu, dass durch die getrennte Buchführung in-
              terne Übertragungen ermittelt werden können. Die Kommission habe hierzu ihre Empfehlung
              98/322/EG vom 08.04.1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommuni-
              kationsmarkt (Teil 2 – Getrennte Buchführung und Kostenrechnung) veröffentlicht.
              Die letztgenannte Empfehlung ist mittlerweile ersetzt worden durch die „Empfehlung der
              Kommission vom 19.09.2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme
              entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation,“
                    veröffentlicht im ABl. EU 2005 Nr. L 266/64 vom 11.10.2005.
              In Ziffer 1 Abs. 3 dieser Empfehlung heißt es, die Verpflichtung zur getrennten Buchführung
              werde auferlegt, um ausführlichere Informationen, als sich aus den gesetzlich vorgeschrie-
              benen Jahresabschlüssen der gemeldeten Betreiber ableiten ließen, zu erhalten, die das
              Ergebnis der Geschäftsbereiche des gemeldeten Betreibers möglichst genau so beschrei-
              ben, als handele es sich um getrennte geführte Betriebe, und um bei vertikal integrierten
              Unternehmen eine unzulässige Begünstigung eigener Aktivitäten sowie eine unangemesse-
              ne Quersubventionierung zu verhindern. Nach Ziffer 4 Abs. 1 wird empfohlen, von gemelde-
              ten Betreibern, die zur getrennten Buchführung verpflichtet sind, eine Gewinn- und Verlust-
              rechnung und eine Aufstellung des eingesetzten Kapitals für jeden regulierten Geschäftsbe-
              reich zu verlangen. Transferentgelte bzw. Käufe zwischen den einzelnen Märkten und Diens-
              ten sind dabei eindeutig und hinreichend detailliert auszuweisen, um die Einhaltung der
              Nichtdiskriminierungsverpflichtungen nachzuweisen. Die Berichterstattungspflicht im Rah-
              men der getrennten Buchführung kann auch die Erarbeitung und Offenlegung von Informati-
              onen über Märkte umfassen, auf denen der Betreiber nicht über beträchtliche Marktmacht
              verfügt. Erwägungsgründe 5 und 6 der Empfehlung heben hervor, dass so die Kohärenz der
              Daten gewährleistet bleibe und zudem potenziell wettbewerbswidriges Verhalten (vor allem
              die Preis-Kosten-Schere) aufgezeigt werde.
              Die Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung zielt damit darauf ab, Interdependenzen
              zwischen der regulierten Leistung und dritten Leistungen transparent werden zu lassen. Tat-
              sächlich sind derartige Interdependenzen – wie gerade unter Ziffer 8.5.2 gezeigt – wesentli-
              cher Gegenstand der Missbrauchsprüfung nach § 38 i.V.m. § 28 TKG. Auf eine KeL-Prüfung
              und damit insbesondere auf das Genehmigungsverfahren nach Maßgabe des § 31 TKG
              kann nur verzichtet werden unter der Prämisse, dass § 28 TKG namentlich mit Blick auf
              Preis-Kosten- und Kosten-Kosten-Scheren effektiv untersucht werden kann. Die getrennte
              Rechnungsführung ist geeignet und erforderlich, um die Bundesnetzagentur in den Besitz
              der dafür benötigten Daten zu setzen.
              Die getrennte Rechnungsführung belastet die Betroffene auch nicht unverhältnismäßig. Die
              Verpflichtung zur transparenten Preisgestaltung richtet sich insbesondere auf einige im Te-
              nor aufgeführte und nachfolgend im Einzelnen begründete Parameter. Diese Parameter sind
              für die Betroffene ohne unzumutbaren Aufwand erstellbar. Dies gilt insbesondere angesichts

                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2216                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           des Umstands, dass – sollten die Daten nicht über die Verpflichtung zur getrennten Rech-
           nungsführung erlangt werden und damit eine Prüfung nach § 28 TKG ermöglichen – die Auf-
           erlegung der weit eingriffsintensiveren Genehmigungspflicht erforderlich geworden wäre.
           Die Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der im Tenor aufgeführten Einzelpa-
           ramenter begründet sich im Einzelnen wie folgt:
                      Die Offenlegung der abgesetzten Mengen an breitbandigen Endkundenprodukten
                       gemäß Beschlusstenor Ziffer 1.5.2, deren Verteilung auf die angebotenen Bandbrei-
                       ten gemäß Beschlusstenor Ziffer 1.5.3 sowie der von der Betroffenen von ihren End-
                       kunden tatsächlich erhobenen Bereitstellungs- , Überlassungs-, Kündigungs- und
                       Wechselentgelte gemäß Beschlusstenor Ziffer 1.5.1 unter Berücksichtigung der für
                       die relevanten Endkundenangebote maßgeblichen Kundenverweildauern gemäß Be-
                       schlusstenor Ziffer 1.5.4 dient der umgehenden Verhinderung des Entstehens (miss-
                       bräuchlicher) Preis-Kosten-Scheren, die sich ergeben könnten aufgrund veränderter
                       Entgelte auf den vorliegend regulierten, aber auch auf vor- oder nachgelagerten
                       Märkten. Die Beschlusskammer muss in einem solchen Fall die Möglichkeit haben
                       festzustellen, inwieweit ein Nutzer der TAL auch weiterhin in die Lage versetzt wird,
                       ein über einen Breitbandanschluss realisiertes Endkundenprodukt der Betroffenen
                       nachbilden zu können. Bei der Prüfung sind somit neben den Angaben der Wettbe-
                       werber zu deren Gestehungskosten auch die aktuellen Endkundenkonditionen der
                       Betroffenen zu bewerten, um eine sachgerechte Vergleichsanalyse durchführen zu
                       können. Seitens der Beschlusskammer ist derzeit nicht ersichtlich, wie die geforder-
                       ten Marktdaten ohne die vorgesehen Vorlageverpflichtungen anderweitig kurzfristig
                       generiert werden könnten. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die verlangten
                       Angaben nicht auf nominale, sondern auf effektive Werte zielen. Im Rahmen der
                       Preisangaben nach Beschlusstenor Ziffer 1.5.1. sind deshalb auch unmittelbar und
                       mittelbar gewährte Nachlässe auf die nominalen Preise mitzuteilen.
                      Den vorgenannten Zwecken dient auch die Verpflichtung der Betroffenen nach Offen-
                       legung repräsentativer Messdaten für die von den relevanten breitbandigen Endkun-
                       denprodukten durchschnittlich genutzten Bandbreiten sowohl im Konzentratornetz als
                       auch im Kernnetz der Betroffenen gemäß Beschlusstenor Ziffer 1.5.5. Denn auch
                       hierbei ist bei Vergleich mit den Glasfaser-TAL-Vorleistungskosten der Wettbewerber
                       eine Normierungsbetrachtung für die jeweiligen Transportmengen erforderlich.
                      Schließlich sind sämtliche der vorgenannten Angaben auch hinsichtlich der breitban-
                       digen Resale-Produkte der Betroffenen zu leisten. Denn zur Vermeidung entspre-
                       chender Kosten-Kosten-Scheren im Zuge einer Änderung der Vorleistungsentgelte ist
                       auch das Verhältnis der Kosten eines Nachfragers nach Glasfaser-TAL-Zugang ge-
                       genüber den Kosten von Wettbewerbern, die zur Realisierung entsprechender End-
                       kundenangebote auf andere Geschäftsmodelle wie insbesondere auch Resale-
                       Produkten der Betroffenen zurückgreifen, zu verifizieren.


           9.1.2. Verpflichtung zur Vorlage von Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen
           Die in Ziffer 1.6 tenorierte Verpflichtung, der Bundesnetzagentur auf Anforderung die gemäß
           Ziffer 1.5 gestalteten Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen unverzüglich, im Falle von
           Ziffer 1.8 Satz 2 in Verbindung mit einer Anzeige nach § 38 Abs. 1 TKG jedoch spätestens
           nach drei und ohne Verbindung mit einer solchen Anzeige spätestens nach zehn Arbeitsta-
           gen vorzulegen, gründet auf §§ 9 Abs. 2, 13, 24 Abs. 2 S. 1 TKG.
           Danach kann die Bundesnetzagentur von einem Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
           macht, dem eine Verpflichtung zur getrennten Rechnungsführung nach § 24 Abs. 1 TKG
           auferlegt worden ist, verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen
           nach § 24 Abs. 1 TKG einschließlich damit zusammenhängender Informationen und Doku-
           mente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden.


                                                       Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                          Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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              Bei der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 S. 1 TKG handelt es sich um eine eigenständige, ne-
              ben die nach § 24 Abs. 1 S. 1 TKG hinzutretende Verpflichtung, über deren Auferlegung eine
              eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen ist.
              Auch im Rahmen der Ermessensausübung nach § 24 Abs. 2 S. 1 TKG hat sich die Bundes-
              netzagentur davon leiten lassen, dass eine Auferlegung der Pflicht zur Vorlage von Informa-
              tionen nur in dem Maße erforderlich ist, wie dies zur Durchsetzung des Diskriminierungsver-
              botes und zur Verhinderung unzulässiger Quersubventionierungen erforderlich ist. Dement-
              sprechend hat sich Beschlusskammer darauf beschränkt, eine Vorlage der nach Ziffer 1.5
              entsprechend transparent gestalteten Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen zu ver-
              langen.
              Hierdurch wird die Betroffene auch nicht in für sie unverhältnismäßiger Weise belastet. Im
              Gegenteil sind die Mitwirkungspflichten der Betroffenen weitaus geringer, als sie es bei der
              andernfalls ins Auge zu fassenden Auferlegung einer Genehmigungspflicht wären.
              Unterlagen nach Beschlusstenor Ziffer 1.6 sind auf Anforderung unverzüglich (§ 121 Abs. 1
              S. 1 BGB) vorzulegen. Dabei ist, um insbesondere die gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 TKG inner-
              halb einer Zwei-Wochen-Frist vorgesehene Offenkundigkeitsprüfung, aber auch um eine
              Prüfung nach § 38 Abs. 2 TKG durchführen zu können, eine rasche Verfügbarkeit der für
              diese Prüfungen erforderlichen und in Ziffer 1.6 Satz 2 aufgeführten Grundangaben unab-
              dingbar. Die Betroffene ist deshalb gehalten, ihre internen Erhebungszyklen und Kommuni-
              kationswege so zu gestalten, dass der Beschlusskammer diese Grundangaben bei einer
              Anzeige gemäß § 38 Abs. 1 TKG spätestens drei Arbeitstage nach Anforderung vorliegen. In
              sonstigen Fällen, in denen sich die Betroffene – anders als bei einer Anzeige – nicht tages-
              genau auf die Anforderung einstellen kann, darf die Vorlage der in Beschlusstenor Ziffer 1.8
              Satz 2 genannten Angaben bis zu zehn Arbeitstage in Anspruch nehmen.


              9.2.   Keine getrennte Rechnungsführung für sonstige TAL-Varianten
              Hinsichtlich der Zugangsgewährung zu sonstigen Varianten der TAL war die Auferlegung
              einer getrennten Rechnungsführung jedoch wie bisher nicht erforderlich. Denn die Entgelte,
              welche die Betroffene für die Zugangsgewährung zur TAL einschließlich der Kollokation er-
              heben kann, unterliegen der Genehmigungspflicht nach §§ 30 Abs. 1 S. 1, 31 TKG. Anders
              als der Zugang zum Bitstrom, bei dem eine getrennte Rechnungsführung auferlegt worden
              ist, ist der Zugang zur TAL ein seit jeher nach den Kosten der effektiven Leistungsbereitstel-
              lung reguliertes Produkt. Im Rahmen dessen hat die Betroffene gemäß § 33 Abs. 2 TKG
              Kostennachweise für die einzelne entgeltgenehmigungspflichtige Leistung vorzulegen.
              Da auf der Grundlage der vorgelegten Kostennachweise, einer Vergleichsmarktbetrachtung
              bzw. einer Modellrechnung (vgl. § 35 Abs. 1 TKG) Entgelte nach § 31 Abs. 1 TKG nur dann
              genehmigungsfähig sind, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht
              überschreiten, ist die Gefahr einer unzulässigen Quersubventionierung, die durch eine ge-
              trennte Rechnungsführung verhindert werden sollte, ausgeschlossen. Die Beschlusskammer
              hat vor dem Hintergrund der Zusammenlegung von Fest- und Mobilfunknetz geprüft, ob die
              eindeutige Zuweisung von Kosten auch für den Fall gewährleistet bleibt, dass Betriebsberei-
              che Leistungen für Produkte der Festnetztelefonie wie des Mobilfunks erbringen, und ist zu
              dem Schluss gelangt, dass die von der Betroffenen mit Blick auf die Entgeltgenehmigungs-
              verfahren verwendete Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung bei bestehender Entgeltge-
              nehmigungspflicht weiterhin eine trennscharfe Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Vor-
              leistungen ermöglicht und Quersubventionierungen unterbindet.


              10.    Nicht auferlegte Verpflichtung
              10.1. Funktionelle Trennung, § 40 TKG
              Die von den Antragstellerinnen zu 7. und 8. beantragte funktionelle Trennung nach § 40 TKG
              ist nicht aufzuerlegen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die

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Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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           funktionelle Trennung ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 TKG eine außerordentliche Maßnahme, bei
           der das Unternehmen mit beträchtliche Marktmacht dazu verpflichtet wird, die Tätigkeiten im
           Zusammenhang mit der Bereitstellung des Vorleistungsproduktes von seinen übrigen Aktivi-
           täten abzutrennen und in einen unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich zu überführen.
           Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung bewirkt daher einen tiefgreifenden Eingriff in die
           Struktur und in die Organisation des betroffenen Unternehmens und damit in dessen unter-
           nehmerische Freiheit. Denn der abgetrennte Geschäftsbereich muss mit den für seine Auf-
           gabenwahrnehmung erforderlichen Betriebsmitteln und Vermögenswerten ausgestattet und
           mit einer eigenen Geschäftsleitung, Personal und diesbezüglichen Anreizsystemen, Daten-
           verarbeitungssystemen, Trennung der Informationswege (“chinese walls“) und Geschäfts-
           räumen versehen werden,
                       vgl. Säcker/Mohr, TKG, 3. Aufl. 2013, § 40 Rz. 28-38; BeckTKG-Komm/Schreiber,
                       §40 Rz. 31 bis 37.
           Wegen der Schwere des Eingriffs dieser Abhilfemaßnahme bedeutet dies, dass die funktio-
           nelle Trennung nur unter den folgenden Voraussetzungen auferlegt werden kann: Erstens
           haben alle anderen möglichen und auch auferlegten Abhilfemaßnahmen, insbesondere die
           bisher nach den Abschnitten 2 und 3 von Teil 2 des TKG auferlegten Zugangs- und Gleich-
           behandlungsverpflichtungen, nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt. Zweitens be-
           stehen nach wie vor wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme auf den Märkten für
           bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene und es ist nicht damit zu rechnen, dass
           diese Wettbewerbsprobleme mit anderen Abhilfemaßnahmen auf Dauer abgestellt werden
           können.
           Um dies angemessen beurteilen zu können, muss ein ausreichender Zeitraum verstrichen
           sein, um die Wirksamkeit der auferlegten Verpflichtungen beurteilen zu können. Weiter ist
           nicht nur zu berücksichtigen, ob Maßnahmen der Zugangsregulierung auferlegt, sondern
           auch, ob diese effektiv durchgesetzt worden sind. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem
           Schluss, dass eine umfangreichere Ausgestaltung der Zugangs- und Gleichbehandlungsver-
           pflichtungen des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht und ihre nachdrücklichere
           Durchsetzung noch möglich sind, ist die Auferlegung einer funktionellen Trennung nicht an-
           gezeigt,
                       vgl. BEREC Guidance on functional separation under Articles 13a and 13b of the re-
                       vised Access Directive and national experiences, BoR (10) 44Rev1, S. 9 f.;
                       http://berec.europa.eu/files/doc/berec/bor_10_44rev1.pdf, abgerufen am 18.11.2015.
           Zum jetzigen Zeitpunkt ist indes nicht ersichtlich, dass die Wettbewerbsprobleme, die auf
           den verschiedenen Telekommunikationsmärkten durchaus bestehen, einen derart funda-
           mentalen Schritt wie die Auferlegung einer funktionellen Trennung rechtfertigen könnten. Die
           Beschlusskammer hat in den vorangegangenen Kapiteln ausführlich dargelegt und aufge-
           zeigt, weshalb die der Betroffenen jeweils auferlegten Maßnahmen geeignet, erforderlich und
           angemessen sind, um die verschiedenen Regulierungsziele und insbesondere eine diskrimi-
           nierungsfreie Gleichbehandlung von Betroffener und Wettbewerbern zu erreichen. Die mög-
           lichen Abhilfemaßnahmen nach Abschnitt 2 und 3 von Teil 2 des TKG sind noch nicht aus-
           geschöpft und werden mit der vorliegenden Regulierungsverfügung weiter intensiviert. So
           hat die Beschlusskammer beispielsweise zur Effektuierung und Absicherung der Gleichbe-
           handlungsverpflichtung ein Monitoring der Leistungserbringung der Betroffenen mittels der
           Erhebung und Übermittlung von KPI, vgl. Punkt 1.3 des Tenors, vorgesehen. Im Übrigen
           ergibt sich die Nichtausschöpfung schon daraus, dass die Auferlegung einer Gleichbehand-
           lungsverpflichtung nach EoI-Grundsätzen als nicht erforderlich anzusehen ist, vgl. Punkt
           5.4.2.2. Weiter werden gegenwärtig Einzelheiten der Zugangsgewährung nach dem TAL-
           Standardangebot im Verfahren BK3e-15/011 überprüft und im Hinblick auf umfangreiches
           Vorbringen der Zugangsnachfrager bei Bedarf angepasst werden. Schließlich ist darauf hin-
           zuweisen, dass die Forderung nach einer funktionellen Trennung wesentlich in Reaktion auf
           den Antrag der Betroffenen zu Vectoring im Nahbereich erhoben worden ist und diese Regu-
           lierungsverfügung umfangreiche Bestimmungen dazu enthält, wie Vectoring im Nahbereich
           in wettbewerbsverträglicher Weise ausgebaut werden kann. Schon deshalb muss vor der

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