abl-17-1

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1944                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           bare Schnittstelle S/PRI treten, weil auch andere Unternehmen mittlerweile zur Bereitstellung
           von Bitstrom-Vorleistungsprodukten verpflichtet seien, so dass alle Bestellungen über eine
           einheitliche Schnittstelle abgewickelt werden sollten. Die Vorleistungen TAL und VULA
           müssten Zugangsnachfragern in derselben Weise bereitgestellt werden wie dem Vertrieb der
           Betroffenen. Zusätzlich sei in die Gleichbehandlungsverpflichtung aufzunehmen, dass die
           Endkundenangebote der Betroffenen technisch mit ihren angebotenen Vorleistungsproduk-
           ten replizierbar sein müssten. Dazu müssten die Zugangsnachfrager rechtzeitig über das
           neue Endkundenprodukt und die dafür erforderlichen Vorleistungen informiert werden.
           EoI wäre schließlich auch der geeignetere Weg zur Sicherung des diskriminierungsfreien
           Zugangs zu Technikerressourcen, deren Verfügbarkeit für die Leistungsqualität gegenüber
           dem Kunden entscheidend sei. Trotz der Erstattung der notwendigen Kosten betreibe die
           Betroffene hier eine Mangelverwaltung und halte keine ausreichenden Personalressourcen
           für Bereitstellung und Entstörung vor. Auch hier sei anzunehmen, dass sich die Betroffene
           besserstelle. Eine Absicherung der Gleichbehandlung über EoO würde transparent und
           nachvollziehbar dimensionierte Technikerkontingente erfordern und wäre letztlich aufwendi-
           ger als eine Umsetzung mit EoI.
           Die Antragstellerin zu 12 sieht das EoI-Prinzip vor dem Hintergrund der Erfahrungen in
           Großbritannien, Italien und Schweden als das vorzugswürdige Konzept an. Diskriminierun-
           gen würden durch den Zugriff auf dieselben Schnittstellen und Systeme effektiver verhindert.
           Auch bei EoI müssten jedoch verpflichtende, durch Schadensersatzpauschalen oder Ver-
           tragsstrafen abgesicherte Qualitätsvorgaben für die Leistungsbreitstellung festgelegt werden.
           Wirklich effektiv werde EoI allerdings erst dann, wenn auch eine funktionelle Separierung
           des Vorleistungsbereiches vom Endkundenvertrieb vorgenommen werde. Eine physische
           Trennung der IT-Systeme sei wegen der damit verbundenen Aufwände und Kosten nicht
           unbedingt erforderlich.
           Nach Auffassung der Antragstellerin zu 7. hätten Probleme mit der Qualität der Bereitstellung
           der TAL in den letzten Monaten gezeigt, dass die bisherigen Nichtdiskriminierungs- und
           Transparenzverpflichtungen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der Wettbewerber der
           Betroffenen nicht ausreichten. Die Qualitätsprobleme seien so schwerwiegend, dass Kunden
           einen Wechsel auf moderne Breitbandinfrastrukturen nicht vornähmen, weil sie andauernde
           Unterbrechungen ihres Anschlusses fürchteten. Die Betroffene habe mehrfach benötigte
           Informationen zu den Nahbereichs-KVz und A0-Anschlüssen mit dem Hinweis auf unzu-
           reichende Übermittlungskanäle (z. B. Voranfrage Online) abgelehnt. Dies zeige, dass zur
           Sicherstellung der Gleichbehandlung die Betroffene und Zugangsnachfrager dieselben Sys-
           teme nutzen müssten. Die Verwendung unterschiedlicher Systeme sorge für ein Informa-
           tionsungleichgewicht und damit auch für eine verminderte Innovationsfähigkeit der Wettbe-
           werber. Deshalb sei der Betroffenen eine Gleichbehandlungsverpflichtung nach dem EoI-
           Prinzip aufzuerlegen. Die Auferlegung einer Nichtdiskriminierungsverpflichtung nach dem
           Grundsatz des EoI dürfe jedoch entgegen Ziffern 48 und 49 der Nichtdiskriminierungsemp-
           fehlung nicht dazu führen, dass von einer Ex-ante-Entgeltgenehmigungsverpflichtung abge-
           sehen werde. Denn ein nach den Grundsätzen des EoI-Prinzips gestalteter Zugang würde
           konterkariert, wenn die Betroffene den TAL-Zugang durch die Preisgestaltung unwirtschaft-
           lich machen könnte.

           Monitoring und KPI
           Bezüglich der Überwachung der Einhaltung der Gleichbehandlungsverpflichtung durch sog.
           „Key Performance Indicator“ („KPI“) befürwortet die Antragstellerin zu 12. den Einsatz einer
           breit gefassten Qualitätsüberwachung, die sich auf die Fristen und Qualitäten bei der Leis-
           tungsbereitstellung und Entstörung konzentrieren müsse. Aus ihrer Sicht sei auch eine Ver-
           knüpfung der Bestimmung und Ermittlung von KPI und der Verwendung einheitlicher Syste-
           me und Schnittstellen für die Leistungsbereitstellung gegenüber Dritten und dem Endkun-
           denvertrieb der Betroffenen notwendig.



                                                  Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                     Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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17 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1945


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              Nach Ansicht des BREKO müssten KPI in einer engen, mindestens vierzehntägigen Taktung
              erhoben werden, um schnell auf Diskriminierungen reagieren zu können. Dazu müssten sie
              den ganzen Bereitstellungs- und Entstörprozess einschließlich aller von der Betroffenen ab-
              zugebenden Rückmeldungen abbilden. Der BREKO schlägt hierzu eine entsprechende Liste
              vor.
              Zur Überwachung der Gleichbehandlung seien nach Ansicht der Antragstellerin zu 7. ent-
              sprechend von Ziffer 19 der Nichtdiskriminierungsempfehlung von der Betroffenen die bean-
              tragten grundlegenden Leistungsindikatoren (KPI) zu Bestell-, Bereitstellungs- und Entstör-
              prozessen zu erheben und zu veröffentlichen. Die KPI seien dabei so zu definieren, dass nur
              der eigene Einflussbereich der Betroffenen erfasst und durch Kontroll-KPI die Setzung fal-
              scher Anreize vermieden werde. Die Einhaltung der KPI müsse durch Vertragsstrafen so
              abgesichert werden, dass sie in jedem Einzelfall zur Zahlung verpflichtet sei, es sei denn sie
              weise nach, dass die KPI für alle Bestellungen und Bereitstellungen außerhalb der durch die
              Nachfrager geplanten Mengen und bei Gleichverteilung über einen Planungsmonat inklusive
              einer angemessenen Toleranz nicht eingehalten würden.
              Die Plusnet fordert, dass sich die KPI über alle Phasen des Bereitstellungsprozesses, der
              Qualität und der Entstörung erstrecken müssten.
              Die KPI müssten einer neutralen Stelle zeitnah zur Verfügung gestellt und von ihr ausgewer-
              tet sowie veröffentlicht werden. Sollten die KPI eine Schlechterstellung der Zugangsnachfra-
              ger ausweisen, müsse dies zwingend zu hoheitlichen Maßnahmen oder zur Zahlung von
              Vertragsstrafen an die Nachfrager führen. Darum seien die KPI durch definierte Qualitäts-
              werte und an ihre Verletzung anknüpfende Schadensersatz- und Vertragsstrafenregelungen
              abzusichern.


              Funktionale Trennung
              Die Antragstellerinnen zu 3., 7. und 8. und der BREKO begehren die Abtrennung des TAL-
              Geschäfts der Betroffenen im Zuge einer funktionalen Trennung nach § 40 TKG. Die Marktsi-
              tuation und das Verhalten der Betroffenen zeigten, dass die bisherigen Maßnahmen nicht zu
              wirksamem Wettbewerb geführt hätten. Der Marktanteil der Betroffenen auf dem Markt 3a
              der Märkteempfehlung betrage 19 Jahre nach dem Beginn der Liberalisierung des TK-
              Marktes immer noch über 90 % sowohl bei den Umsatzerlösen als auch bei den Absatzmen-
              gen. Bei Telefonanschlüssen bestehe weiterhin eine marktbeherrschende Stellung der Be-
              troffenen mit fast 85 % Marktanteil. Auch bei Breitbandanschlüssen liege der Marktanteil der
              Betroffenen mit 43,2 % im Jahre 2013 über der Marktbeherrschungsschwelle des § 18 Abs.
              4 GWB von 40 %. Das Vorliegen von wichtigen und andauernden Wettbewerbsproblemen
              und Marktversagen belegten die zahlreichen der Bundesnetzagentur bekannten Probleme
              bei der Bereitstellung von Vorleistungen durch die Betroffene und ihre Bestrebungen, durch
              die ständige Infragestellung von Infrastrukturzugängen eine investitionsfeindliches Umfeld für
              Wettbewerber zu schaffen. Ein funktional getrenntes Unternehmen hätte die Interessenkon-
              flikte nicht. Nach Ansicht des BREKO seien die Vorleistungsbereitstellung und der Endkun-
              denvertrieb nicht ausreichend voneinander abgeschottet, was sich an durch Portierungsauf-
              träge von Wettbewerbern ausgelöste Aktivitäten der Betroffenen zur Kundenrückgewinnung
              zeige.
              Die Auferlegung einer funktionalen Trennung nach § 40 TKG sei nach Ansicht der Antrag-
              stellerin zu 7. zudem erforderlich, um eine Nichtdiskriminierungsverpflichtung nach dem EoI-
              Grundsatz wirksam umzusetzen und der Praxis der Betroffenen entgegenzuwirken, durch
              eigene Fehlplanungen entstandene Probleme gegenüber Endkunden als Argument gegen
              einen Wechsel zu Wettbewerbern anzubringen. Die funktionale Trennung dürfe jedoch ge-
              nauso wenig wie die Nichtdiskriminierung nach EoI-Prinzipien dazu führen, dass von einer
              ex-ante-Entgeltgenehmigungsverpflichtung abgesehen werde.




                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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1946                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           Die Plusnet befürwortet ebenfalls eine funktionale Trennung, aber erst für den Fall, dass sich
           die Auferlegung einer Nichtdiskriminierungsverpflichtung nach dem EoI-Grundsatz nicht als
           wirksam genug herausgestellt habe.


           4.4 Die Antragstellerinnen haben im Vorfeld der Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs
           folgende Anträge gestellt:


           Die Antragstellerin zu 1. beantragt,
                den Antrag der Betroffenen abzulehnen.


           Die Antragstellerin zu 2. beantragt,
                1. den Antrag der Betroffenen vollumfänglich abzulehnen und sie auf eine bereits ver-
                   fügbare Nutzung von VDSL2 mit Vectoring unter Ausnutzung von Node-Level-
                   Vectoring zu verweisen.
                2. Den KVz im Nahbereich durch eine errechnete Gesamtdämpfung von Hauptkabel und
                   Verzweigungskabel bis zum APL von maximal 14,0 dB @ 1 MHz für 97 % der ange-
                   schlossenen Adressen zu bestimmen und diese KVz als KVz im Nahbereich in der
                   KVz-Standortliste zu veröffentlichen.
                3. Die Nutzung von VDSL2 mit Vectoring unter Einsatz von Node Level Vectoring für die
                   so definierten KVz im Nahbereich aus dem HVt entsprechend den Regelungen aus
                   der entscheidung BK3d-12/131 nach dem Windhundrennen mit Eintrag in eine öffent-
                   liche HVT-Vectoringliste,
                4. Die Sperre der für einen Vectoring-Ausbau aus dem HVt ungeeigneten KVz (im bishe-
                   rigen Nahbereich) unverzüglich zu entsperren.


           Die Antragstellerin zu 3. beantragt,
                den Antrag der Betroffenen zu Vectoring im Nahbereich abzulehnen.


           Die Antragstellerin zu 4. beantragt,
                1. den Antrag der Betroffenen in Summe abzulehnen,
           hilfsweise hinsichtlich des Ersatzproduktes für die TAL
                1. die VULA muss vor Ort zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass der Zu-
                   gangspunkt ähnlich dem bereits bekannten KVz-AP Produktes auf DSLAM Niveau
                   gewährt werden muss.
                2. die technischen Eigenschaften der VULA dürfen die Fähigkeiten der zu ersetzenden
                   Access-Technologien „TAL“ nicht beeinträchtigt. Insbesondere Multicast-Funktionen
                   müssen möglich sein.
                3. bezüglich der Übertragungskapazität muss das Produkt VULA nicht limitierend sein.
                   Das heißt, der limitierende Faktor ist max. die Anschlussbandbreite der Endkunden-
                   leitung und in Summe für den Zugangsnachfrager die Maximalkapazität der vom Zu-
                   gangsberechtigten bereitgestellten Ethernet Verbindung mit 1 Gbit/s bzw. 10 Gbit/s
                   oder 40 Gbit/s.
                4. muss die VULA dem Zugangsnachfragenden ausreichende Kontrolle zur Produktdiffe-
                   renzierung und Innovation (ähnlich dem einer tatsächlichen TAL) ermöglichen. In die-
                   sem Zusammenhang sollte die Kontrolle des Zugangsnachfragers zu Kernnetzele-
                   mente, Netzwerkfunktionalitäten, Betriebs- und Geschäftsprozess sowie die Neben-
                                                   Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                      Bonn, 14. September 2016
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                     leistungen und Systeme (z.B. CPE) für eine ausreichende Kontrolle über den End-
                     verbraucher Produktspezifikation und die Qualität der erbrachten Dienstleistung (z.B.
                     unterschiedliche Qualitäts-Parameter) ermöglicht werden.
                  Sofern ein Betreiber von VDSL-TAL ab HVt durch den Einsatz von Vectoring auf ein
                  VULA-Produkt verdrängt werde, sei er finanziell zu entschädigen.


              Die Antragstellerin zu 5. beantragt,
                  den Antrag der Betroffenen zurückzuweisen.


              Die Antragstellerin zu 6. beantragt,
                  den Antrag der Betroffenen abzulehnen.


              Die Antragstellerin zu 7. beantragt,
                  1. Die Anträge der Betroffenen vom 24. Februar 2015 werden abgelehnt.
                  2. Der Betroffen werden folgende Verpflichtungen auferlegt:
                     2.1 Anderen Unternehmen
                            2.1.1   vollständig entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung am
                                    Hauptverteiler, am Kabelverzweiger, an einem Schalterverteiler und ei-
                                    nem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt (insbe-
                                    sondere Endverzweiger – APL) sowie den gemeinsamen Zugang zu die-
                                    sen Teilnehmeranschlussleitungen durch Aufteilung des nutzbaren Fre-
                                    quenzspektrums,
                            2.1.2   im erforderlichen Umfang gebündelten Zugang zur Teilnehmeranschluss-
                                    leitung in Form der Kupferdoppelader einschließlich der Varianten
                                    OPAL/ISIS am Hauptverteiler,
                            2.1.3   zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 Kollokation so-
                                    wie im Rahmen dessen Nachfrager bzw. deren Beauftragten jederzeit Zu-
                                    tritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren sowie
                            2.1.4   im Rahmen der Erfüllung der Verpflichtung zur Kollokationsgewährung
                                    nach Ziffer 2.1.3 Kooperationsmöglichkeiten in der Weise einzuräumen,
                                    dass zum Zugang berechtigte Unternehmen, ihre jeweils am gleichen
                                    Standort eines Hauptverteilers bei der Betroffenen angemieteten Kolloka-
                                    tionsflächen miteinander verbinden können, indem ein Unternehmen ei-
                                    nem oder mehreren anderen Unternehmen den Zugang zu seinen selbst
                                    bereitgestellten oder angemieteten Übertragungswegen gewähren kann.
                     2.2 Zum Zwecke des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger
                          oder einem Schaltverteiler den Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem
                          Kabelverzweiger bzw. Schaltverteiler und dem Hauptverteiler zu gewähren, so-
                          weit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind.
                     2.3 Für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die
                          Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen nach Ziffer 2.2 nicht möglich ist, den
                          Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren.
                     2.4 Die Betroffene wird gültige Verträge über Zugangsleistungen der Bundesnetza-
                          gentur ohne gesonderte Aufforderung und in einer öffentlichen und einer ver-
                          traulichen Fassung vorlegen.



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Bonn, 14. September 2016                                                                                         Amtsblatt 17 Band 1
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                3. Die Betroffene ist verpflichtet, dass die von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen über
                Zugänge nach Ziffern 2.1 bis 2.3 auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar
                sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit
                und Billigkeit genügen.
                       3.1 Hierzu wird die Betroffene allen internen und dritten Zugangsnachfragern Dienst-
                             leistungen und Informationen zu denselben Bedingungen, einschließlich Preis
                             und Dienstqualität, innerhalb derselben Fristen, unter Verwendung derselben
                             Systeme und Prozesse und mit gleicher Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
                             bereitstellen; diese Gleichwertigkeit des Inputs gilt für Zugangsprodukte, zuge-
                             hörige Dienste und Hilfsdienste, die erforderlich sind, um den Zugang zur Teil-
                             nehmeranschlussleitung für interne und dritte Zugangsnachfrager zu erbringen.
                       3.2 Die Betroffene ist verpflichtet, bei Zugängen nach Ziffern 2.1 bis 2.3 mindestens
                            die Leistungsindikatoren (KPI) nach Ziffern 3.2.1 bis 3.2.3 zu vereinbaren und
                            deren Einhaltung über Vertragsstrafen abzusichern. Sie wird diese Leistungsin-
                            dikatoren mindestens monatlich veröffentlichen und zugleich der Bundesnetza-
                            gentur ohne gesonderte Aufforderung zur Prüfung vorlegen.
                           3.2.1 Bestellprozess: Unverzügliche Rückmeldung nach Eingang einer Bestel-
                                  lung, spätestens innerhalb von vier Werktagen, wobei die Rückmeldung
                                  jedoch mindestens mit einem Vorlauf von zwei Werktagen vor der Bereit-
                                  stellung erfolgen muss.
                                  Die Betroffene wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen je Kalenderwo-
                                  che mit mindestens den folgenden KPI messen:
                                  Quote der fristgemäßen Rückmeldungen: 100 %;
                                  Quote der Abbruchmeldungen durch die Betroffene, gesamt und differen-
                                  ziert nach den Gründen (Kontroll-KPI);
                                  Anzahl offener Rückmeldungen zum Zeitpunkt der Messung (Kontroll-
                                  KPI);
                                  Durchschnittlicher Verzug der nicht-fristgerechten Rückmeldungen in Ta-
                                  gen (Kontroll-KPI);
                                  Quoten der Bestätigung des verbindlichen Bereitstellungstermins, wobei
                                  der Termin innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang der Bestellung
                                  bzw. innerhalb vier Werktagen nach einer Terminmitteilung liegen muss,
                                  bzw. zu einem späteren Bereitstellungstermin, wenn dieser vom Zu-
                                  gangsnachfrager so gewünscht wurde (Kundenwunschtermin): 100 %;
                                  Quote der Terminverschiebungen durch die Betroffene nach bereits er-
                                  folgter Bestätigung (Kontroll-KPI); und
                                  Durchschnittlicher Verzug der nicht fristgerecht bestätigten Bereitstelungs-
                                  termine (Kontroll-KPI).
                           3.2.2 Bereitstellungsprozess: Bereitstellung zum verbindlichen Liefertermin, wo-
                                  bei dieser Termin innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang der Be-
                                  stellung bzw. innerhalb vier Werktagen nach Eingang einer Terminmittei-
                                  lung liegen muss, bzw. zu einem späteren Bereitstellungstermin, wenn
                                  dieser vom Zugangsnachfrager so gewünscht wurde (Kundenwunschter-
                                  min)
                                  Die Betroffene wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen je Kalenderwo-
                                  che mit mindestens den folgenden KPI messen:
                                  3.2.2.1 Quote der durch die Betroffene zu vertretenden, nicht eingehalte-
                                  nen Bereitstellungstermine: 0 %;



                                                       Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                          Bonn, 14. September 2016
60

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1949


                                                                  56


                                   3.2.2.3 Quote der Bereitstellungsstörungen (Störungen, die durch eine
                                   fehlerhafte Bereitstellung verursacht werden): 0 %, und
                                   3.2.2.1 Quote aller nicht eingehaltenen verbindlichen Bereitstellungster-
                                   mine, differenziert nach den Gründen (Kontroll-KPI);
                                   3.2.2.4 Quote der Durchführung der Service Calls: 100 %.
                            3.2.3 Entstörprozess: Entstörfrist Standard-Entstörung; unverzügliche Entstö-
                                   rung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, wenn eine Möglichkeit
                                   zur Umschaltung auf eine andere Leitung besteht, ansonsten unverzügli-
                                   che Rückmeldung, dass Reparaturarbeiten erforderlich sind, spätestens
                                   jedoch innerhalb der vorgenannten Frist;
                                   Entstörfrist Express-Entstörung: unverzügliche Entstörung, spätestens je-
                                   doch innerhalb von sechs Stunden, wenn eine Möglichkeit zur Umschal-
                                   tung auf eine andere Leitung besteht, ansonsten unverzügliche Rückmel-
                                   dung, dass Reparaturarbeiten erforderlich sind, spätestens jedoch inner-
                                   halb der vorgenannten Frist;
                                   Reparaturfrist bei Kabelfehlern: unverzügliche Reparatur, spätestens je-
                                   doch innerhalb von zwei Werktagen nach Kenntnis der Betroffenen von
                                   dem Kabelfehler;
                                   Die Betroffene wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen je Kalenderwo-
                                   che mit mindestens den folgenden KPI messen:
                                   3.2.3.1 Quote der Fristeinhaltung der Standard-Entstörung: 100 %;
                                   3.2.3.2 Quote der Fristeinhaltung der Express-Entstörung: 100 %;
                                   3.2.3.3 Quote der Fristeinhaltung der Kabelreparatur: 100 %;
                                   3.2.3.4 Quote der erneuten Störungsmeldungen nach bereits erfolgter
                                   Entstörungsmeldung durch die Betroffene (Kontroll-KPI);
                                   3.2.3.5 Quote aller nicht eingehaltenen Kundentermine zur Entstörung,
                                   differenziert nach den Gründen (Kontroll-KPI); und
                                   3.2.3.6 Quote der Durchführung der Service Calls: 100 %.
                  4. Die Betroffene ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser
                  Regulierungsverfügung ein Standardangebot für Zugänge nach Ziffern 2.1 bis 2.3 der
                  Bundesnetzagentur zur Prüfung vorzulegen (§ 23 TKG). Das Standardangebot muss
                  auch sämtliche Regelungen umfassen, die bisher in Zusatzvereinbarungen enthalten
                  sind.
                  5. Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation gemäß Ziffern 2.1
                  bis 2.3 werden der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen.
                  6. Die Betroffene ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zur
                  Teilnehmeranschlussleitung in einen unabhängig arbeitenden und gesellschaftsrechtlich
                  von der Betroffenen getrennten Geschäftsbereich auszugliedern (§ 40 Abs. 1 TKG).


              Die Antragstellerin zu 8. beantragt,
                  den Antrag der Betroffenen vom 24.02.2015 auf teilweise Änderung der Regulierungs-
                  verfügungen BK3g-09/085 und BK3d-12/131 im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte
                  Einführung von Vectoring auch im sogenannten Nahbereich der Hauptverteiler abzu-
                  lehnen.




                                                        Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                         Amtsblatt 17 Band 1
61

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1950                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


                                                                 57


           Die Antragstellerin zu 9. beantragt,
                1. den Antrag der Betroffenen vom 24.02.2015 auf teilweise Änderung der Regulie-
                rungsverfügungen BK3g-09/085 und BK3d-12/131 im Hinblick auf die von ihr beabsich-
                tigte Einführung von Vectoring auch im sogenannten Nahbereich um die Hauptverteiler
                abzulehnen.
                hilfsweise
                2. dem Antrag der Betroffenen vom 24.02.2015 auf teilweise Änderung der Regulie-
                rungsverfügungen BK3g-09/085 und BK3d-12/131 im Hinblick auf die von ihr Einführung
                von Vectoring auch im sogenannten Nahbereich um die Hauptverteiler in Bezug auf Zif-
                fer 4 des Antrages in modifizierter Form stattzugeben, wenn in Ziffer 4 des Antrages fol-
                gende Maßgaben umgesetzt sind:
                       2.1 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 und II. geregelt ist, dass die Verpflichtung, voll-
                       ständig entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger zu
                       gewähren, nicht den Zugang zum Teilnehmeranschluss an einem Nahbereichs-KVz
                       zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz umfasst, wenn die Betroffene
                       oder ein Wettbewerbergegenüber der Bundesnetzagentur eine verbindliche Investiti-
                       onszusage für ein räumlich abgegrenztes Gebiet erklärt hat,
                       2.2 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter II. geregelt ist, dass die Erschließung ei-
                       nes Nahbereichs-KVz auch Wettbewerbern, die sich verbindlich bereit haben zu in-
                       vestieren, zusteht,
                       2.3 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter II. geregelt ist, dass der Zugang durch die
                       Betroffene Dritten gegenüber auch zugunsten des Wettbewerbers, der sich verbind-
                       lich bereit erklärt hat zu investieren, verweigert werden kann.
                       2.4 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter III. geregelt ist, dass der Zugang der Be-
                       troffenen selbst verweigert werden kann, wenn ein Wettbewerber, der sich verbindlich
                       bereit erklärt hat zu investieren, die Erschließung vorgenommen hat,
                       2.5 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter V. geregelt ist, dass sich die Übergabe-
                       punkte sowie die weiteren Bedingungen des Bitstromzugangs einschließlich der Ent-
                       gelte aus dem Standardvertrag des Wettbewerbers ergeben, welches sich, sofern ein
                       gemäß § 23 TKG geprüftes und veröffentlichtes Standardangebot der Betroffenen
                       vorliegt, im Wesentlichen an den Bedingungen dieses Standardangebotes orientiert,
                       2.6 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter VI. eine Kompensation festgelegt wird, die
                       (i) dem bisherigen Invest in die Erschließung des Nahbereichs, die (ii) dem Wettbe-
                       werbsnachteil mangels TAL-Infrastruktur, die (iii) Zugewinn an Wettbewerbspotentia-
                       len bei Ausbau im Nahbereich und (iiii) dem Erhalt der Möglichkeit den Nahbereich
                       wirtschaftlich auszubauen, Rechnung trägt,
                       2.7 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter dem neu aufzunehmenden VII. festgelegt
                       wird, dass die betroffene auf Anfrage dazu verpflichtet wird, zu angemessenen Be-
                       dingungen A0-Kundenanschlüsse, soweit dies technisch möglich ist, auf einen Kabel-
                       verzweiger zu schwenken.
                       2.8 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter dem neu aufzunehmenden VIII. festgelegt
                       wird, dass die Betroffene auf Anfrage dazu verpflichtet wird, dem Wettbewerber, der
                       den betreffenden Nahbereich ausbaut, eine Adressliste der A0-Anschlüsse zur Verfü-
                       gung zu stellen,
                       2.9 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter dem neu aufzunehmenden IX. festgelegt
                       wird, dass die Betroffene auf Anfrage dazu verpflichtet wird, den Wettbewerbern die
                       gleichen Daten zur Verfügung zu stellen, wie sie der Betroffenen zur Verfügung ste-
                       hen, insbesondere betreffend des Erschließungsstatus von Hauptverteilern und ent-
                       sprechender Kundenverteilung, um den Kompensationsumfang bemessen zu kön-
                       nen.

                                                       Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                          Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1951


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              Die Antragstellerin zu 10. beantragt,
                  den Antrag der Betroffenen vom 24.02.2015 auf Änderung der Regulierungsverfügungen
                  BK3g-09/085 und BK3d-12/131 wegen der von ihr beabsichtigten Einführung von Vecto-
                  ring im Nahbereich der Hauptverteiler abzulehnen.


              Der BUGLAS beantragt ebenfalls,
                  den Antrag der Betroffenen vom 24.02.2015 auf teilweise Änderung der Regulierungs-
                  verfügungen BK3g-09/085 und BK3d-12/131 im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte
                  Einführung von Vectoring auch im sogenannten Nahbereich der Hauptverteiler abzu-
                  lehnen.


              5. Die Betroffene hat in Erwiderung auf die Stellungnahmen der Antragstellerinnen und inte-
              ressierten Parteien zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Sie hält die Behauptungen,
              dass die von ihr beabsichtigte exklusive Nutzung von Vectoring in allen Nahbereichen nicht
              zur Beschleunigung des Breitbandausbaus beitragen, zu einer Remonopolisierung führen
              und Investitionen der Wettbewerber sowie deren Wettbewerbschancen beeinträchtigen wer-
              de, für unzutreffend. Die Erschließung aller Nahbereiche mit Vectoring aktiviere den Wettbe-
              werb zwischen den klassischen TK-Unternehmen, die alle ihrem Ausbau profitieren könnten,
              und den Kabelnetzbetreibern, die im Übrigen derzeit keinen Zugangsverpflichtungen zu ihrer
              Breitbandinfrastruktur unterlägen. Das Konkurrenzverhältnis werde insgesamt zu attraktive-
              ren Angeboten für die Endkunden führen.
              Sie stelle ihren Antrag nicht mit dem Ziel, lediglich ihre Wettbewerbsposition gegenüber den
              Kabelnetzbetreibern zu verbessern und im Übrigen das Anschlussnetz zu monopolisieren.
              Denn durch ihren Vectoring-Ausbau würde Wettbewerb bei Anschlüssen mit Bandbreiten
              von 50 Mbit und mehr überhaupt erst ermöglicht, weil diese gegenwärtig ausschließlich von
              Kabelnetzbetreibern angeboten würden. Diese unterlägen keinerlei Zugangsverpflichtungen,
              während sie, die Betroffene; Zugang zu ihren Vectoring-Anschlüssen über Bitstromprodukte
              gewähren werde. Deshalb erfolge keine Remonopolisierung, vielmehr werde das bestehen-
              de Monopol der Kabelnetzbetreiber aufgebrochen. Es sei widersprüchlich, wenn die interes-
              sierten Parteien den exklusiven Vectoring-Ausbau der Betroffenen beklagten, gegen das
              bestehende Monopol der zu keinem Zugang verpflichteten Kabelnetzbetreiber jedoch keine
              Einwände hätten. Das Regulierungsziel des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunika-
              tionsnetz der nächsten Generation nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG werde durch den flächende-
              ckenden Vectoring-Ausbau am meisten gefördert, weil die Kabelnetzbetreiber in ca. 30 %
              aller Nahbereiche gar nicht vertreten seien. In den bisher nicht von den Kabelnetzbetreibern
              versorgten Bereichen werde überhaupt erstmals eine hochleistungsfähige Infrastruktur be-
              reitgestellt. In den bisher nur von den Kabelnetzbetreibern erschlossenen Gebieten würde
              eine zweite hochleistungsfähige Infrastruktur bereitgestellt, über die Endkunden erstmals
              alternative Angebote zu denjenigen der Kabelnetzbetreiber gemacht werden könnten.
              Dies diene auch dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs, weil hier
              entweder erstmals Wettbewerb ermöglicht oder dieser langfristig gesichert werde, denn An-
              gebote, die auf Übertragungsraten bis 50 Mbit/s begrenzt seien, seien auf Dauer nicht ge-
              genüber den Kabelnetzbetreibern wettbewerbsfähig. Der so entstandene Wettbewerb für
              Anschlüsse höchster Bandbreiten würde für die Betroffene wie die Kabelnetzbetreiber Inno-
              vationsanreize setzen. Weiter gestärkt würde zudem der Wettbewerb durch Angebote weite-
              rer Netzbetreiber auf der Grundlage des von ihr gewährten Bitstromzuganges. Zu diesem
              bleibe sie weiterhin verpflichtet und werde auch ihren Wettbewerbern den Zugang zur VDSL-
              und VDSL-Vectoring-Technik eröffnen. Die 1,48 Mio. mit ADSL beschalteten HVT-TAL wür-
              den von der Einführung von Vectoring im Nahbereich ohnehin nicht betroffen.
              Diese Stärkung des Wettbewerbs würde im Falle der Ablehnung ihres Antrages verhindert,
              weil eine Versorgung mit 50 Mbit/s bereits durch Kabelnetzbetreiber gewährleistet werde.
              Die alternativ mögliche Umrüstung auf FTTB/H sei unverhältnismäßig kostenintensiv und

                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1952                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           darum wirtschaftlich nicht effizient. Es sei zudem nicht die Aufgabe der Regulierung, die op-
           timale Technologie für den Breitbandausbau zu bestimmen.
           Aus den Stellungnahmen der interessierten Parteien lasse sich auch nicht entnehmen, dass
           die TAL-Zugangsnachfrager für den Ausbau des Nahbereiches ein „Windhundrennen“ be-
           fürworteten. Sie planten auch keinen geschlossenen Ausbau von Nahbereichen, sondern
           würden darin nur wenige für sich attraktive KVz erschließen wollen. Dies würde zu einer Zer-
           splitterung der Breitbandverfügbarkeit innerhalb desselben Nahbereichs und zu einer Be-
           schränkung der Erschließung auf die wirtschaftlich profitablen KVz führen. Nicht lukrative
           KVz der Nahbereiche würden dagegen dauerhaft nicht erschlossen werden.
           Durch den exklusiven Vectoring-Ausbau der Betroffenen würden die Investitionen der TAL-
           Nachfrager auch nicht entwertet. Die von ihnen selbst ausgebauten KVz seien schon gar
           nicht hiervon betroffen. Es sei auch nicht richtig, dass der Ausbau im Nahbereich in jedem
           Fall Deckungsbeiträge für den Ausbau außerhalb des Nahbereichs erwirtschaften könne.
           Denn eigene Untersuchungen zeigten, dass die Erschließung der Mehrzahl der Nahbereiche
           entweder wirtschaftlich neutral oder defizitär sei. Nur ein geringer Teil der Nahbereiche kön-
           ne Deckungsbeiträge für andere KVz-Erschließungen erwirtschaften.
           Unzutreffend sei weiter der Vorwurf, der Vectoring-Ausbau der Betroffenen würde den Aus-
           bau des Nahbereiches mit FTTB/H alternativer Netzbetreiber beeinträchtigen, denn von der
           eingesetzten Vectoring-Technologie gingen keine Störungen für Glasfasernetze aus. Sofern
           ihre Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt werden sollte, beruhe dies auf nichts anderem als Infra-
           strukturwettbewerb, vor dem die Regulierung gerade nicht schütze, sondern den sie fördern
           müsse; er sei im Interesse der Endkunden im Nahbereich unverzichtbar.
           Der exklusive Ausbau der Nahbereiche mit der VDSL-Vectoring-Technik vermeide darüber
           hinaus die Inanspruchnahme von Fördermitteln. Die Betroffene werde für diesen Ausbau
           nämlich keine Fördergelder in Anspruch nehmen, die zugesicherten Investitionen sollten
           ausschließlich aus eigenen Mittel erfolgen. Ein Ausbau durch alternative Netzbetreiber sei
           dagegen auf erhebliche Fördermittel angewiesen und belaste die öffentlichen Haushalte ent-
           sprechend. Ein exklusiver Vectoring-Ausbau erlaube dagegen den schwerpunktmäßigen
           Einsatz der Fördermittel in den Gebieten, in denen sie auch wirklich benötigt würden. Der
           geförderte Ausbau habe zudem den Nachteil, dass Nahbereichs-KVz wegen der bisherigen
           Bedenken der EU-Kommission nur mit VDSL2 betrieben werden könnten und darum nur für
           Bandbreiten bis 50 Mbit/s ertüchtigt werden könnten. Der Ausbau der Nahbereiche durch
           Wettbewerber führe daher im Ergebnis zu einer erhöhten Inanspruchnahme öffentlicher Mit-
           tel und zu einer weniger flächendeckenden Breitbandversorgung, was nicht den Regulie-
           rungszielen des TKG entspreche.
           Gegen eine Erweiterung der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen auf
           Teilstrecken wendet die Betroffene ein, dass eine solche Zugangsgewährung die Funktions-
           sicherheit der Kabelkanalanlagen gefährde, weil Ein- und Ausstiegsöffnungen an einem Ka-
           belschacht immer die Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Kabel durch eindrin-
           gende Feuchtigkeit begründe und zusätzliche seitliche Einführungen in Kabelkanäle ohne
           geprüfte Statik einen unerlaubten Eingriff in das Bauwerk darstellten.
           Durch die Zugangsgewährung zu Teilstrecken werde die Kabelkanalkapazität verknappt, weil
           die verbleibenden Zwischenstücke außerhalb der vom Zugangsnachfrager genutzten Stre-
           cke nicht mehr genutzt werden könnten. Nur die Betroffene sei verpflichtet, Netzerweiterun-
           gen in Randlagen durchzuführen. Dabei gingen ihre Planungen immer von ihren zentral ge-
           legenen Vermittlungsstellen aus und würden durchgehende Rohrzüge planen, während die
           Vermittlungsstellen der Zugangsnachfrager im Außenbereich lägen und von dort lukrativere
           Gebiete erschlossen würden. Hier stießen unterschiedliche Netzplanungen aufeinander. Der
           Zugang zu Teilstrecken würde die gesamte Strecke und damit die Planung von durchgehen-
           den Rohrzügen blockieren und die Betroffene darin behindern, weiter außerhalb gelegene
           Gebiete zu erschließen.
           Zudem müssten Ein- und Ausstiegsöffnungen der Kabelkanäle für die Zugangsgewährung
           genutzt werden, die ansonsten für den Anschluss weiterer Kabelkanäle bei einem zukünfti-

                                                  Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                     Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1953


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              gen Ausbau der Kabelkanalanlagen genutzt werden könnten. Auch die Muffenlagerung im
              Kabelkanalschacht könne nicht mehr gewährleistet werden, wenn alle Muffenlagerplätze
              bereits mit Muffen belegt seien.
              Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Kostenreduzierungsrichtlinie
              2014/61/EU, weil diese nicht die Auferlegung von Verpflichtungen nach § 13 TKG, sondern
              einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu Infrastrukturen betreffe und noch nicht in deut-
              sches Recht umgesetzt sei. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung seien
              nicht gegeben, denn es fehle schon der hierfür erforderliche Ablauf der Umsetzungsfrist.


              6. Die Bundesnetzagentur hat im Verfahren mit Blick auf die von der Betroffenen angebotene
              verbindliche Investitions- und Ausbauzusage und ihren Vorschlag, dafür einen öffentlich-
              rechtlichen Vertrag abzuschließen, ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, ob bei der
              Entscheidung über die Auferlegung, die Beibehaltung bzw. den (teilweisen) Widerruf einer
              Regulierungsverpflichtung (Abhilfemaßnahme) nach dem 2. Teil des TKG, insbesondere
              über einen teilweisen Widerruf der Verpflichtung, Zugang zur entbündelten Teilnehmeran-
              schlussleitung zu gewähren, die Erreichung der Regulierungsziele durch einen öffentlich-
              rechtlichen Vertrag abgesichert werden kann.
              Darin kommen die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Gutachter Professor Dr.
              Jürgen Kühling und Stefan Bulowski zu dem Ergebnis, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
              zur verbindlichen Absicherung eines Investitions- und Ausbauversprechens prinzipiell mög-
              lich ist. Dem Gutachten zufolge darf die behördliche Entscheidung und das der Beschluss-
              kammer insoweit zustehende Regulierungsermessen nicht durch den öffentlich-rechtlichen
              Vertrag vorweg genommen werden. Folge des öffentlich-rechtlichen Vertrags darf es laut
              Gutachten alleine sein, dass die Ausbau- und Investitionszusage des regulierten Unterneh-
              mens im Rahmen der Abwägungsentscheidung angemessen berücksichtigt wird. In einem
              solchen Vertrag darf sich die Behörde nicht gegenüber dem regulierten Unternehmen zu
              einer Gegenleistung verpflichten.
              Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 21.08.2015 ver-
              wiesen, das Gegenstand der Verfahrensakte ist und das auf den Internetseiten der Bundes-
              netzagentur veröffentlich worden ist, sowie auf die weiteren Ausführungen unter II.
              In Reaktion auf das von der Bundesnetzagentur eingeholte Rechtsgutachten haben die Ver-
              bände VATM und BUGLAS ihrerseits ein bei der Rechtsanwaltssozietät Freshfields beauf-
              tragtes Rechtsgutachten im Verfahren eingereicht.
              Darin kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Absicherung der Investitionszusa-
              ge durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag rechtlich nicht zulässig ist. Die Möglichkeit des
              Abschlusses eines „hinkenden“ Austauschvertrages, der keine Verpflichtung der Bundes-
              netzagentur zum Erlass einer bestimmten Regulierungsverfügung vorsehe, sei angesichts
              des Neutralitätsgebotes und der besonderen Rolle der Bundesnetzagentur im Bereich der
              Marktregulierung sowie der Handlungsformgebote der §§ 13 Abs. 5, 132 Abs. 1 Satz 2 TKG
              sehr fraglich. In jedem Fall dürfe das Ermessen der Bundesnetzagentur bei der Ausgestal-
              tung der Regulierungsverfügung durch den Vertrag in keiner Weise vorbestimmt werden. Die
              Investitionszusage entfalte aber eine solche bestimmende Wirkung, weil der Vertrag die fak-
              tischen Voraussetzungen für eine Änderung der Regulierungsverfügung schaffen solle. Die
              Berücksichtigung des Vertrages über die Investitionszusage im Regulierungsverfahren wer-
              de von den Vertragsparteien vorausgesetzt. Die Bundesnetzagentur treffe damit selbst eine
              Entscheidung, die ihr Ermessen in Richtung auf eine stattgebende Entscheidung reduziere.
              Die Abwägungsentscheidung erfolge damit nicht mehr im dafür vorgesehenen Verfahren vor
              der Beschlusskammer, sondern im bilateralen Austausch mit der Betroffenen im Vorfeld des
              Verfahrens. Die gegenteilige, rein formal argumentierende Position des von der Bundesnetz-
              agentur in Auftrag gegebenen Gutachtens verkenne die tatsächlichen Entscheidungsum-
              stände. Die Unparteilichkeit der Bundesnetzagentur sei damit nicht mehr gegeben. Der Ab-
              schluss des angedachten öffentlich-rechtlichen Vertrages liege nicht im gemäß § 54 VwVfG
              erforderlichen öffentlichen Interesse, wenn er nicht der Verwirklichung der Regulierungsziele

                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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