abl-17-1

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1950                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           Die Antragstellerin zu 9. beantragt,
                1. den Antrag der Betroffenen vom 24.02.2015 auf teilweise Änderung der Regulie-
                rungsverfügungen BK3g-09/085 und BK3d-12/131 im Hinblick auf die von ihr beabsich-
                tigte Einführung von Vectoring auch im sogenannten Nahbereich um die Hauptverteiler
                abzulehnen.
                hilfsweise
                2. dem Antrag der Betroffenen vom 24.02.2015 auf teilweise Änderung der Regulie-
                rungsverfügungen BK3g-09/085 und BK3d-12/131 im Hinblick auf die von ihr Einführung
                von Vectoring auch im sogenannten Nahbereich um die Hauptverteiler in Bezug auf Zif-
                fer 4 des Antrages in modifizierter Form stattzugeben, wenn in Ziffer 4 des Antrages fol-
                gende Maßgaben umgesetzt sind:
                       2.1 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 und II. geregelt ist, dass die Verpflichtung, voll-
                       ständig entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger zu
                       gewähren, nicht den Zugang zum Teilnehmeranschluss an einem Nahbereichs-KVz
                       zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz umfasst, wenn die Betroffene
                       oder ein Wettbewerbergegenüber der Bundesnetzagentur eine verbindliche Investiti-
                       onszusage für ein räumlich abgegrenztes Gebiet erklärt hat,
                       2.2 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter II. geregelt ist, dass die Erschließung ei-
                       nes Nahbereichs-KVz auch Wettbewerbern, die sich verbindlich bereit haben zu in-
                       vestieren, zusteht,
                       2.3 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter II. geregelt ist, dass der Zugang durch die
                       Betroffene Dritten gegenüber auch zugunsten des Wettbewerbers, der sich verbind-
                       lich bereit erklärt hat zu investieren, verweigert werden kann.
                       2.4 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter III. geregelt ist, dass der Zugang der Be-
                       troffenen selbst verweigert werden kann, wenn ein Wettbewerber, der sich verbindlich
                       bereit erklärt hat zu investieren, die Erschließung vorgenommen hat,
                       2.5 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter V. geregelt ist, dass sich die Übergabe-
                       punkte sowie die weiteren Bedingungen des Bitstromzugangs einschließlich der Ent-
                       gelte aus dem Standardvertrag des Wettbewerbers ergeben, welches sich, sofern ein
                       gemäß § 23 TKG geprüftes und veröffentlichtes Standardangebot der Betroffenen
                       vorliegt, im Wesentlichen an den Bedingungen dieses Standardangebotes orientiert,
                       2.6 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter VI. eine Kompensation festgelegt wird, die
                       (i) dem bisherigen Invest in die Erschließung des Nahbereichs, die (ii) dem Wettbe-
                       werbsnachteil mangels TAL-Infrastruktur, die (iii) Zugewinn an Wettbewerbspotentia-
                       len bei Ausbau im Nahbereich und (iiii) dem Erhalt der Möglichkeit den Nahbereich
                       wirtschaftlich auszubauen, Rechnung trägt,
                       2.7 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter dem neu aufzunehmenden VII. festgelegt
                       wird, dass die betroffene auf Anfrage dazu verpflichtet wird, zu angemessenen Be-
                       dingungen A0-Kundenanschlüsse, soweit dies technisch möglich ist, auf einen Kabel-
                       verzweiger zu schwenken.
                       2.8 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter dem neu aufzunehmenden VIII. festgelegt
                       wird, dass die Betroffene auf Anfrage dazu verpflichtet wird, dem Wettbewerber, der
                       den betreffenden Nahbereich ausbaut, eine Adressliste der A0-Anschlüsse zur Verfü-
                       gung zu stellen,
                       2.9 wenn in Anlage 2 zu Ziffer I.1.1.1 unter dem neu aufzunehmenden IX. festgelegt
                       wird, dass die Betroffene auf Anfrage dazu verpflichtet wird, den Wettbewerbern die
                       gleichen Daten zur Verfügung zu stellen, wie sie der Betroffenen zur Verfügung ste-
                       hen, insbesondere betreffend des Erschließungsstatus von Hauptverteilern und ent-
                       sprechender Kundenverteilung, um den Kompensationsumfang bemessen zu kön-
                       nen.

                                                       Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                          Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1951


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              Die Antragstellerin zu 10. beantragt,
                  den Antrag der Betroffenen vom 24.02.2015 auf Änderung der Regulierungsverfügungen
                  BK3g-09/085 und BK3d-12/131 wegen der von ihr beabsichtigten Einführung von Vecto-
                  ring im Nahbereich der Hauptverteiler abzulehnen.


              Der BUGLAS beantragt ebenfalls,
                  den Antrag der Betroffenen vom 24.02.2015 auf teilweise Änderung der Regulierungs-
                  verfügungen BK3g-09/085 und BK3d-12/131 im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte
                  Einführung von Vectoring auch im sogenannten Nahbereich der Hauptverteiler abzu-
                  lehnen.


              5. Die Betroffene hat in Erwiderung auf die Stellungnahmen der Antragstellerinnen und inte-
              ressierten Parteien zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Sie hält die Behauptungen,
              dass die von ihr beabsichtigte exklusive Nutzung von Vectoring in allen Nahbereichen nicht
              zur Beschleunigung des Breitbandausbaus beitragen, zu einer Remonopolisierung führen
              und Investitionen der Wettbewerber sowie deren Wettbewerbschancen beeinträchtigen wer-
              de, für unzutreffend. Die Erschließung aller Nahbereiche mit Vectoring aktiviere den Wettbe-
              werb zwischen den klassischen TK-Unternehmen, die alle ihrem Ausbau profitieren könnten,
              und den Kabelnetzbetreibern, die im Übrigen derzeit keinen Zugangsverpflichtungen zu ihrer
              Breitbandinfrastruktur unterlägen. Das Konkurrenzverhältnis werde insgesamt zu attraktive-
              ren Angeboten für die Endkunden führen.
              Sie stelle ihren Antrag nicht mit dem Ziel, lediglich ihre Wettbewerbsposition gegenüber den
              Kabelnetzbetreibern zu verbessern und im Übrigen das Anschlussnetz zu monopolisieren.
              Denn durch ihren Vectoring-Ausbau würde Wettbewerb bei Anschlüssen mit Bandbreiten
              von 50 Mbit und mehr überhaupt erst ermöglicht, weil diese gegenwärtig ausschließlich von
              Kabelnetzbetreibern angeboten würden. Diese unterlägen keinerlei Zugangsverpflichtungen,
              während sie, die Betroffene; Zugang zu ihren Vectoring-Anschlüssen über Bitstromprodukte
              gewähren werde. Deshalb erfolge keine Remonopolisierung, vielmehr werde das bestehen-
              de Monopol der Kabelnetzbetreiber aufgebrochen. Es sei widersprüchlich, wenn die interes-
              sierten Parteien den exklusiven Vectoring-Ausbau der Betroffenen beklagten, gegen das
              bestehende Monopol der zu keinem Zugang verpflichteten Kabelnetzbetreiber jedoch keine
              Einwände hätten. Das Regulierungsziel des Ausbaus hochleistungsfähiger Telekommunika-
              tionsnetz der nächsten Generation nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG werde durch den flächende-
              ckenden Vectoring-Ausbau am meisten gefördert, weil die Kabelnetzbetreiber in ca. 30 %
              aller Nahbereiche gar nicht vertreten seien. In den bisher nicht von den Kabelnetzbetreibern
              versorgten Bereichen werde überhaupt erstmals eine hochleistungsfähige Infrastruktur be-
              reitgestellt. In den bisher nur von den Kabelnetzbetreibern erschlossenen Gebieten würde
              eine zweite hochleistungsfähige Infrastruktur bereitgestellt, über die Endkunden erstmals
              alternative Angebote zu denjenigen der Kabelnetzbetreiber gemacht werden könnten.
              Dies diene auch dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs, weil hier
              entweder erstmals Wettbewerb ermöglicht oder dieser langfristig gesichert werde, denn An-
              gebote, die auf Übertragungsraten bis 50 Mbit/s begrenzt seien, seien auf Dauer nicht ge-
              genüber den Kabelnetzbetreibern wettbewerbsfähig. Der so entstandene Wettbewerb für
              Anschlüsse höchster Bandbreiten würde für die Betroffene wie die Kabelnetzbetreiber Inno-
              vationsanreize setzen. Weiter gestärkt würde zudem der Wettbewerb durch Angebote weite-
              rer Netzbetreiber auf der Grundlage des von ihr gewährten Bitstromzuganges. Zu diesem
              bleibe sie weiterhin verpflichtet und werde auch ihren Wettbewerbern den Zugang zur VDSL-
              und VDSL-Vectoring-Technik eröffnen. Die 1,48 Mio. mit ADSL beschalteten HVT-TAL wür-
              den von der Einführung von Vectoring im Nahbereich ohnehin nicht betroffen.
              Diese Stärkung des Wettbewerbs würde im Falle der Ablehnung ihres Antrages verhindert,
              weil eine Versorgung mit 50 Mbit/s bereits durch Kabelnetzbetreiber gewährleistet werde.
              Die alternativ mögliche Umrüstung auf FTTB/H sei unverhältnismäßig kostenintensiv und

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Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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           darum wirtschaftlich nicht effizient. Es sei zudem nicht die Aufgabe der Regulierung, die op-
           timale Technologie für den Breitbandausbau zu bestimmen.
           Aus den Stellungnahmen der interessierten Parteien lasse sich auch nicht entnehmen, dass
           die TAL-Zugangsnachfrager für den Ausbau des Nahbereiches ein „Windhundrennen“ be-
           fürworteten. Sie planten auch keinen geschlossenen Ausbau von Nahbereichen, sondern
           würden darin nur wenige für sich attraktive KVz erschließen wollen. Dies würde zu einer Zer-
           splitterung der Breitbandverfügbarkeit innerhalb desselben Nahbereichs und zu einer Be-
           schränkung der Erschließung auf die wirtschaftlich profitablen KVz führen. Nicht lukrative
           KVz der Nahbereiche würden dagegen dauerhaft nicht erschlossen werden.
           Durch den exklusiven Vectoring-Ausbau der Betroffenen würden die Investitionen der TAL-
           Nachfrager auch nicht entwertet. Die von ihnen selbst ausgebauten KVz seien schon gar
           nicht hiervon betroffen. Es sei auch nicht richtig, dass der Ausbau im Nahbereich in jedem
           Fall Deckungsbeiträge für den Ausbau außerhalb des Nahbereichs erwirtschaften könne.
           Denn eigene Untersuchungen zeigten, dass die Erschließung der Mehrzahl der Nahbereiche
           entweder wirtschaftlich neutral oder defizitär sei. Nur ein geringer Teil der Nahbereiche kön-
           ne Deckungsbeiträge für andere KVz-Erschließungen erwirtschaften.
           Unzutreffend sei weiter der Vorwurf, der Vectoring-Ausbau der Betroffenen würde den Aus-
           bau des Nahbereiches mit FTTB/H alternativer Netzbetreiber beeinträchtigen, denn von der
           eingesetzten Vectoring-Technologie gingen keine Störungen für Glasfasernetze aus. Sofern
           ihre Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt werden sollte, beruhe dies auf nichts anderem als Infra-
           strukturwettbewerb, vor dem die Regulierung gerade nicht schütze, sondern den sie fördern
           müsse; er sei im Interesse der Endkunden im Nahbereich unverzichtbar.
           Der exklusive Ausbau der Nahbereiche mit der VDSL-Vectoring-Technik vermeide darüber
           hinaus die Inanspruchnahme von Fördermitteln. Die Betroffene werde für diesen Ausbau
           nämlich keine Fördergelder in Anspruch nehmen, die zugesicherten Investitionen sollten
           ausschließlich aus eigenen Mittel erfolgen. Ein Ausbau durch alternative Netzbetreiber sei
           dagegen auf erhebliche Fördermittel angewiesen und belaste die öffentlichen Haushalte ent-
           sprechend. Ein exklusiver Vectoring-Ausbau erlaube dagegen den schwerpunktmäßigen
           Einsatz der Fördermittel in den Gebieten, in denen sie auch wirklich benötigt würden. Der
           geförderte Ausbau habe zudem den Nachteil, dass Nahbereichs-KVz wegen der bisherigen
           Bedenken der EU-Kommission nur mit VDSL2 betrieben werden könnten und darum nur für
           Bandbreiten bis 50 Mbit/s ertüchtigt werden könnten. Der Ausbau der Nahbereiche durch
           Wettbewerber führe daher im Ergebnis zu einer erhöhten Inanspruchnahme öffentlicher Mit-
           tel und zu einer weniger flächendeckenden Breitbandversorgung, was nicht den Regulie-
           rungszielen des TKG entspreche.
           Gegen eine Erweiterung der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen auf
           Teilstrecken wendet die Betroffene ein, dass eine solche Zugangsgewährung die Funktions-
           sicherheit der Kabelkanalanlagen gefährde, weil Ein- und Ausstiegsöffnungen an einem Ka-
           belschacht immer die Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Kabel durch eindrin-
           gende Feuchtigkeit begründe und zusätzliche seitliche Einführungen in Kabelkanäle ohne
           geprüfte Statik einen unerlaubten Eingriff in das Bauwerk darstellten.
           Durch die Zugangsgewährung zu Teilstrecken werde die Kabelkanalkapazität verknappt, weil
           die verbleibenden Zwischenstücke außerhalb der vom Zugangsnachfrager genutzten Stre-
           cke nicht mehr genutzt werden könnten. Nur die Betroffene sei verpflichtet, Netzerweiterun-
           gen in Randlagen durchzuführen. Dabei gingen ihre Planungen immer von ihren zentral ge-
           legenen Vermittlungsstellen aus und würden durchgehende Rohrzüge planen, während die
           Vermittlungsstellen der Zugangsnachfrager im Außenbereich lägen und von dort lukrativere
           Gebiete erschlossen würden. Hier stießen unterschiedliche Netzplanungen aufeinander. Der
           Zugang zu Teilstrecken würde die gesamte Strecke und damit die Planung von durchgehen-
           den Rohrzügen blockieren und die Betroffene darin behindern, weiter außerhalb gelegene
           Gebiete zu erschließen.
           Zudem müssten Ein- und Ausstiegsöffnungen der Kabelkanäle für die Zugangsgewährung
           genutzt werden, die ansonsten für den Anschluss weiterer Kabelkanäle bei einem zukünfti-

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              gen Ausbau der Kabelkanalanlagen genutzt werden könnten. Auch die Muffenlagerung im
              Kabelkanalschacht könne nicht mehr gewährleistet werden, wenn alle Muffenlagerplätze
              bereits mit Muffen belegt seien.
              Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Kostenreduzierungsrichtlinie
              2014/61/EU, weil diese nicht die Auferlegung von Verpflichtungen nach § 13 TKG, sondern
              einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu Infrastrukturen betreffe und noch nicht in deut-
              sches Recht umgesetzt sei. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung seien
              nicht gegeben, denn es fehle schon der hierfür erforderliche Ablauf der Umsetzungsfrist.


              6. Die Bundesnetzagentur hat im Verfahren mit Blick auf die von der Betroffenen angebotene
              verbindliche Investitions- und Ausbauzusage und ihren Vorschlag, dafür einen öffentlich-
              rechtlichen Vertrag abzuschließen, ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, ob bei der
              Entscheidung über die Auferlegung, die Beibehaltung bzw. den (teilweisen) Widerruf einer
              Regulierungsverpflichtung (Abhilfemaßnahme) nach dem 2. Teil des TKG, insbesondere
              über einen teilweisen Widerruf der Verpflichtung, Zugang zur entbündelten Teilnehmeran-
              schlussleitung zu gewähren, die Erreichung der Regulierungsziele durch einen öffentlich-
              rechtlichen Vertrag abgesichert werden kann.
              Darin kommen die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Gutachter Professor Dr.
              Jürgen Kühling und Stefan Bulowski zu dem Ergebnis, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
              zur verbindlichen Absicherung eines Investitions- und Ausbauversprechens prinzipiell mög-
              lich ist. Dem Gutachten zufolge darf die behördliche Entscheidung und das der Beschluss-
              kammer insoweit zustehende Regulierungsermessen nicht durch den öffentlich-rechtlichen
              Vertrag vorweg genommen werden. Folge des öffentlich-rechtlichen Vertrags darf es laut
              Gutachten alleine sein, dass die Ausbau- und Investitionszusage des regulierten Unterneh-
              mens im Rahmen der Abwägungsentscheidung angemessen berücksichtigt wird. In einem
              solchen Vertrag darf sich die Behörde nicht gegenüber dem regulierten Unternehmen zu
              einer Gegenleistung verpflichten.
              Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 21.08.2015 ver-
              wiesen, das Gegenstand der Verfahrensakte ist und das auf den Internetseiten der Bundes-
              netzagentur veröffentlich worden ist, sowie auf die weiteren Ausführungen unter II.
              In Reaktion auf das von der Bundesnetzagentur eingeholte Rechtsgutachten haben die Ver-
              bände VATM und BUGLAS ihrerseits ein bei der Rechtsanwaltssozietät Freshfields beauf-
              tragtes Rechtsgutachten im Verfahren eingereicht.
              Darin kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Absicherung der Investitionszusa-
              ge durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag rechtlich nicht zulässig ist. Die Möglichkeit des
              Abschlusses eines „hinkenden“ Austauschvertrages, der keine Verpflichtung der Bundes-
              netzagentur zum Erlass einer bestimmten Regulierungsverfügung vorsehe, sei angesichts
              des Neutralitätsgebotes und der besonderen Rolle der Bundesnetzagentur im Bereich der
              Marktregulierung sowie der Handlungsformgebote der §§ 13 Abs. 5, 132 Abs. 1 Satz 2 TKG
              sehr fraglich. In jedem Fall dürfe das Ermessen der Bundesnetzagentur bei der Ausgestal-
              tung der Regulierungsverfügung durch den Vertrag in keiner Weise vorbestimmt werden. Die
              Investitionszusage entfalte aber eine solche bestimmende Wirkung, weil der Vertrag die fak-
              tischen Voraussetzungen für eine Änderung der Regulierungsverfügung schaffen solle. Die
              Berücksichtigung des Vertrages über die Investitionszusage im Regulierungsverfahren wer-
              de von den Vertragsparteien vorausgesetzt. Die Bundesnetzagentur treffe damit selbst eine
              Entscheidung, die ihr Ermessen in Richtung auf eine stattgebende Entscheidung reduziere.
              Die Abwägungsentscheidung erfolge damit nicht mehr im dafür vorgesehenen Verfahren vor
              der Beschlusskammer, sondern im bilateralen Austausch mit der Betroffenen im Vorfeld des
              Verfahrens. Die gegenteilige, rein formal argumentierende Position des von der Bundesnetz-
              agentur in Auftrag gegebenen Gutachtens verkenne die tatsächlichen Entscheidungsum-
              stände. Die Unparteilichkeit der Bundesnetzagentur sei damit nicht mehr gegeben. Der Ab-
              schluss des angedachten öffentlich-rechtlichen Vertrages liege nicht im gemäß § 54 VwVfG
              erforderlichen öffentlichen Interesse, wenn er nicht der Verwirklichung der Regulierungsziele

                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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           und -grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 TKG dient. Dies sei dann der Fall, wenn ihn die Bun-
           desnetzagentur (allein) auf das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG (Förderung des
           Ausbaus hochleistungsfähiger Netze der nächsten Generation) stütze. Es sei nämlich bereits
           fraglich, ob der Vectoring-Ausbau überhaupt als effiziente Infrastrukturinvestition angesehen
           werden könne. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Regulierungsziele wecke jedenfalls wie
           oben dargestellt erhebliche Zweifel an seinen förderlichen Wirkungen auf die Regulierungs-
           ziele des TKG, so dass ein solcher Vertrag wegen fehlenden öffentlichen Interesses nicht
           abgeschlossen werden könne. Der Vertrag greife weiter durch die Vorprägung des behördli-
           chen Ermessens in das subjektive Recht betroffener Zugangsnachfrager auf fehlerfreie Er-
           messensentscheidung ein und erfordere daher ihre Zustimmung gem. § 58 Abs. 1 VwVfG.
           Die Wettbewerber seien zumindest faktisch betroffen, so dass ihre Beteiligungsrechte nach
           §§ 12 ff. und 134 Abs. 2 Nr. 3 TKG gewahrt werden müssten, andernfalls sei ein Vertrags-
           schluss unzulässig. Wegen der Vorprägung der Ermessenentscheidung durch den Vertrags-
           abschluss müssten auch die EU-Kommission, das GEREK und die anderen nationalen Re-
           gulierungsbehörden vorab beteiligt werden. Die Beschlusskammer könne weiter alleine
           durch Verwaltungsakt handeln und keinen Vertrag abschließen, jedoch werde ihre Ermes-
           sensentscheidung durch den Vertragsschluss massiv vorgeprägt, so dass er einen Eingriff in
           die sachliche Alleinzuständigkeit der Beschlusskammer für Maßnahmen der Marktregulie-
           rung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG und ihre Unabhängigkeit darstelle.
           Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen, das Gegen-
           stand der Verfahrensakte ist und das ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesnetzagen-
           tur veröffentlich worden ist.


           7. Im Rahmen der im Vorfeld der Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs durchgeführten
           Ermittlungen hat die Betroffene mit mehreren Schreiben auf Fragen der Beschlusskammer
           geantwortet bzw. angeforderte Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht. Die Unterlagen
           sind Gegenstand der Verfahrensakte und soweit möglich in um Betriebs- und Geschäftsge-
           heimnisse geschwärzten Fassungen auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröf-
           fentlicht worden.
           Die Betroffene hat der Beschlusskammer am 28.10.2015 den Entwurf eines konkreten An-
           gebots übermittelt, in dem sich das Unternehmen dazu verpflichten möchte, bundesweit alle
           Hauptverteiler-Nahbereiche bis Ende 2018 mit der Vectoring-Technik zu erschließen. Der
           Entwurf ist ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
           In Reaktion auf die Investitionszusage der Betroffenen haben auch die Antragstellerinnen zu
           7., 9. und zu 11.sowie die eins energie in sachsen GmbH & Co KG, die HeliNet Telekommu-
           nikation GmbH&Co.KG, die Netcom, die R-KOM GmbH&Co.KG, die SWN Stadtwerke Neu-
           münster GmbH, die Stadtwerke Wolfenbüttel GmbH und die WOBCOM GmbH ihre Bereit-
           schaft zur Abgabe von Investitions- und Ausbauzusagen für einen FTTC-Ausbau mit Vecto-
           ring bzw. einen Glasfaserausbau in den HVt-Nahbereichen ihrer jeweiligen Verbreitungsge-
           biete signalisiert.
           Die Antragstellerinnen zu 5. und 6. haben im Verfahren eine Stellungnahme zum Angebot
           der Betroffenen abgegeben, in dem sie im Wesentlichen sowohl die Zulässigkeit eines öf-
           fentlich-rechtlichen Vertrages verneinen als auch das Angebot der Betroffenen inhaltlich als
           nicht ausreichend bewerten, um im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden zu kön-
           nen.


           C. Konsultationsverfahren
           8. Der Konsultationsentwurf der Regulierungsverfügung ist am 23.11.2015 auf den Internet-
           seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden. Ein entsprechender Hinweis auf die
           Veröffentlichung des Entscheidungsentwurfs zur nationalen Konsultation und zur Stellung-
           nahmemöglichkeit ist zudem als Mitteilung Nr. 1416/2015 im Amtsblatt Nr. 22/2015 vom
           25.11.2015 veröffentlicht worden. Zum Konsultationsentwurf hat am 10.12.2015 und am

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              14.12.2015 eine öffentlich-mündliche Anhörung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird
              auf das Protokoll, das Gegenstand der Verfahrensakte ist, Bezug genommen. Zugleich ist
              den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, bis zum 18.01.2016 Stellungnah-
              men zum Konsultationsentwurf einzureichen.
              Innerhalb dieser Frist sind die nachfolgend zusammengefassten Stellungnahmen bei der
              Bundesnetzagentur eingegangen.

              8.1 Die Betroffene nimmt zum Konsultationsentwurf wie folgt Stellung:
              Zur Zugangsverpflichtung zur KVz-TAL außerhalb des Nahbereichs zur Nutzung von Fre-
              quenzen oberhalb von 2,2 MHz (Anlage 1)
              Sie verstehe die Ziffer 19 Abs. 1 lit c), die Ziffer 15 Abs. 1 lit c) Anlage 1 der Regulierungs-
              verfügung BK3d-12/131 ersetze, dahin, dass der DSL-Betreiber nur das Recht haben müsse,
              Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz zu nutzen, dies aber nicht schon tatsächlich tun müsse.
              Die neu eingefügte Rückausnahme sei sachlich geboten, weil nun im Zeitpunkt der Voran-
              kündigung nach Ziffern 6, 9 und 10 auch eine Eintragung in die Vectoring-Liste erfolge, die
              an sich mit dem Bestandsschutz des DSL-Betriebs kollidiere.
              Die Betroffene begrüßt, dass in Ziffer 19 Abs. 1 lit. d) die Beantragung einer straßen- und
              wegerechtlichen Genehmigung für die KVz-Erschließung oder die Abgabe einer Angebots-
              aufforderung für einen KVz als Eintragungssperre für die Vectoringliste wirkt.
              Hinsichtlich des Schutzes von Fördermaßnahmen in Ziffer 19 Abs. 1 lit e) und Ziffer 22 Abs.
              2 lit d) müssten das Markterkundungsverfahren und das Interessenbekundungsverfahren
              gleich behandelt werden. In der Begründung zu diesen Regelungen würden beide Verfahren
              genannt, im Tenor in Ziffer 19 Abs. 1 lit e) jedoch nur das Markterkundungsverfahren und in
              Ziffer 22 Abs. 2 lit. e) und 22 Abs. 3 lit. e) nur das Interessenbekundungsverfahren. Im Tenor
              müsse darum klargestellt werden, dass beide Verfahren als möglicher Zeitpunkt für die Be-
              kundung des Eigenausbaus berücksichtigt würden. Während das Markterkundungsverfahren
              der Ausschreibung vorangehe, diene das Interessenbekundungsverfahren dazu, Art und
              Umfang der notwendigen öffentlichen Förderung zu ermitteln. In beiden Fällen könne der
              Fördergeber noch keine Infrastrukturinvestitionen getätigt haben, die zur Verwendung von
              Fördermitteln geführt haben, so dass der Netzbetreiber berechtigt sein muss, den Eigenaus-
              bau anzuzeigen. Weiter müsse eine Regelung aufgenommen werden, dass eine Vectoring-
              Sperre nur eingetragen werden könne, wenn der Fördermittelgeber innerhalb eines Jahres
              nach Ende des Markterkundungsverfahrens ausschreibe, so wie es § 4 Abs. 6 NGA-RR vor-
              sehe, weil er andernfalls nicht schutzwürdig sei.
              In Ziffer 22 Abs. 2 lit a) müsse auch ein Verweis auf Ziffer 19 Abs. 1 lit. c) aufgenommen
              werden, weil die Aufzählung der Bestandsschutzarten sonst unvollständig sei.
              Zu Ziffer 22 Abs. 3 lit c) ist die Betroffene der Auffassung, dass die Anzeige der Vorankündi-
              gung der Zugangskündigung für unwirksam erklärt werden könne, falls sich im weiteren Ver-
              fahren herausstellen sollte, dass Ziffer 7 oder Ziffer 8 einschlägig sein sollten.
              Die von den Wettbewerbern erhobenen Einwände und Forderungen zur gegenwärtigen Aus-
              gestaltung des Vectoringeinsatzes außerhalb des Nahbereiches lehnt die Betroffene ab. Die
              von den Wettbewerbern geforderte reziproke Ausgestaltung des nachträglichen Zugangs-
              verweigerungsrechts sei abzulehnen, weil sie den grundrechtlich von Art. 14 GG geschützten
              Vorrang der Eigennutzung der Betroffenen verkenne. Es bestehe auch kein Anlass, für die
              Ermittlung von Mehrheitsverhältnissen den FTTB/H-Ausbau der Wettbewerber zu berück-
              sichtigen, weil diese vom Kupfer-Ortsnetzunabhängigen Infrastrukturen keinen Grund dafür
              bilden, der Betroffenen die Nutzung ihres eigenen Netzes zu verweigern, das das alleinige
              Zugangsobjekt darstelle.
              Die geltende Majoritätsregelung in Ziffer 6 Abs. 2 lit. b) i. V. m. Ziffer 8 lit. a) aa., die keine
              Erweiterung gegenüber den bisher geltenden Regelungen darstelle, sei angemessen, weil
              sich jedes Unternehmen durch einen flächendeckenden Ausbau vor einer nachträglichen
              Zugangsverweigerung schützen und so seine Investitionen sichern könne. Nur derjenige

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Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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           verdiene einen Schutz vor nachträglicher Zugangsverweigerung, der einen flächendeckende-
           ren Ausbau als die Betroffene vorgenommen habe. Die Möglichkeit einer nachträglichen Zu-
           gangsverweigerung liefe leer, wenn jeder ausgebaute KVz geschützt würde.
           Die Vorankündigungsfrist in Ziffer 9 Abs. 1 lit. b) und Ziffer 10 Abs. 1 lit. b) müsse nicht ver-
           längert werden, um dem Zugangsnachfrager die Abkündigung seines Endkunden zu ermög-
           lichen. Denn sie diene nur dazu, dem Zugangsnachfrager Gelegenheit zu der Entscheidung
           zu geben, ob seine Endkunden auf der Grundlage eines Bitstromproduktes der Betroffenen
           oder nur noch mit Produkten auf der Basis von Frequenzen unterhalb von 2,2 MHz versor-
           gen wolle.
           In Ziffer 16 sei die Frist für die Bereitstellung eines Layer-2-Bitstromproduktes durch die Zu-
           gangsnachfrager nicht zu verlängern, weil zum entsprechenden Vertragsentwurf der Be-
           troffenen bereits die erste Teilentscheidung ergangen sei und damit die wesentlichen Para-
           meter für ein solches Angebot bereits feststünden. Die Wettbewerber könnten darum bereits
           eigene Angebote entwickeln.
           Abzulehnen sei die Erweiterung der Sperrung von KVz nach Ziffer 19 Abs. 1 lit. e), Ziffer 22
           Abs. 2 lit. d) und Ziffer 22 Abs. 3 lit. e) wegen geförderter FTTB/H-Ausbauprojekte, weil für
           diese kein Zugriff auf das Kupfernetz der Betroffenen erforderlich sei und sie deshalb die
           Einschränkung seiner Nutzung nicht rechtfertigen könnten.
           Mit Blick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Zugangsverweigerung bei Mitversorgungs-
           konzepten begrüßt die Betroffene grundsätzlich, dass die mit Schaltverteilern (SVt) erschlos-
           senen KVz langfristig für einen Vectoring-Ausbau geöffnet werden sollen.
           Die Paralleleinspeisung von ADSL2+ am SVt aber, die die Beschlusskammer prüfe, erforde-
           re den Einsatz von PSD-Shaping an neu erschlossenen KVz, was wegen des Ausblendens
           des ADSL2+-Spektrums die Leistungsfähigkeit und Reichweite der VDSL2-Produkte vermin-
           dere. Für Kunden außerhalb der VDSL2-Reichweite trete keine Bandbreitenverbesserung
           ein, an den neu erschlossenen KVz stünde weniger Downstream-Spektrum zur Verfügung.
           Dadurch würden sich die Produktreichweiten deutlich vermindern. Deshalb müssten in aus-
           gedehnten Bereichen neue KVz aufgebaut werden. Die Paralleleinspeisung von ADSL un-
           terbinde an neu erschlossenen KVZ wegen des PSD-Shapings den Einsatz von ADSL als
           Fallback-Modus für VDSL-Kunden. Die Paralleleinspeisung führe weiter zu höherem Störrisi-
           ko durch Fehler wie versehentliche Aktivierung von VDSL an SVt oder versehentliche
           ADSL2+-Betrieb am KVz. Die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 TKG könnten
           darum besser verwirklicht werden, indem neu erschlossene KVz völlig aus SVt- und SOL-
           Konzepten herausgelöst würden. Der SVt-Carrier könnte dann an den nicht herausgelösten
           KVz weiter ADSL2+ oder VDSL2 (-Vectoring) betreiben.
           Wenn der SVt-Betreiber die nachträgliche Zugangsverweigerung abwenden wolle, dann solle
           er innerhalb von 4 Wochen nach Vorankündigung der Zugangsverweigerung verpflichtend
           erklären, die versorgten KVz selbst mit Vectoring auszubauen, und dies zur Eintragung in
           der Vectoring-Liste anzeigen. Bei nachträglicher Zugangsverweigerung solle derjenige die
           Umbaukosten tragen, der die Zugangsverweigerung auslöse, und ein VULA-Ersatzprodukt
           anbieten müssen, das vom Gekündigten selbst am MSAN erschlossen werden müsse. Der
           Kündigende solle jedoch Einführen und Auflegen des Gf-Kabels unentgeltlich vornehmen.
           Des Weiteren regt die Betroffene mehrere Präzisierungen der Regelungen in Anlage 1 zu
           Ziffer 1.1.1 des Tenors in Bezug auf den Einsatz von Vectoring bei SVt und Mitversorgungs-
           konzepten an:
           In Ziffer 9 Abs. 1 und Ziff. 10. Abs.1 sollte der Begriff des „längeren“ Zuführungs- oder Quer-
           kabels durch einen Dämpfungswert präzisiert werden, etwa durch einen Dämpfungswert von
           18,5dB@1MHz abzüglich der durchschnittlichen Verweigerkabeldämpfung des jeweiligen
           KVz entsprechend der KVz-Liste. Eine geeignete Formulierung könnte wie folgt lauten:
                       „…oder am KVz, sofern dieser über ein Zuführungs- oder Querkabel mit einer Dämp-
                       fung von mehr als 18,5 dB bei 1MHz abzüglich der durchschnittlichen Verzweigerka-
                       beldämpfung des jeweiligen KVz (entsprechend KVz-Liste) erschlossen ist, …“

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              Mit Ziffer 9 Abs. 1 würden zwei Fälle erfasst, nämlich erstens der Zugang an einem zwischen
              HVt und KVz gelegenen Punkt und zweitens derjenige an einem KVz, der über ein längeres
              Zuführungs- oder Querkabel erschlossen sei. Der Begriff des Zugangspunktes werde nur in
              Zusammenhang mit der ersten Konstellation verwendet, so dass Ziffer 9 Abs. 1 lit a), der an
              den Begriff des Zugangspunktes anknüpfe so gesehen werden könne, dass nur der erste
              Fall erfasst werde. Hier müsse im Tenor klargestellt werden, dass beide Fälle erfasst seien.
              In Ziffer 9 Abs. 1 lit. c) und Abs. 2 lit a) müsse die Bezugnahme auf VULA gestrichen wer-
              den, weil die Bereitstellung eines VULA-Produktes nach Ziffer 15 im Widerspruch zur Be-
              gründung stünde. Denn nach dieser sei es ausreichend, dass der Netzbetreiber, der die
              nachträgliche Zugangsverweigerung auslöse, einen Bitstrom zu den von ihm erschlossenen
              Anschlüssen ermögliche, weil der Betreiber am vorgelagerten Einspeisepunkt seine Kunden
              weiterhin mit ADSL versorgen könne. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von VULA am
              KVz sei daher unverhältnismäßig. Dementsprechend sei in Ziffer 15 die Bezugnahme auf
              Ziffer 9 zu streichen.
              Die Beschreibung der Erschließung von KVz durch den Geschützten in Ziffer 10 Abs. 1 lit. a)
              sei nicht korrekt, weil der Geschützte bei der Erschließung eines KVz mit carriereigenem
              Gehäuse die Glasfaser nur zu diesem führe und den KVz der Betroffenen mit Kupferleitun-
              gen erschließe. Eine unmittelbare Erschließung des KVz der Betroffenen erfolge nur bei der
              Nutzung von PIA-Leistungen. Die Ziffer sollte darum wie folgt gefasst werden:
                     “a) selbst die von dem Zugangspunkt versorgten KVz mit VDSL-Vectoring-Technik
                     erschließen wird, welche mit einem maximal 20 m langen Zuführungskabel an den
                     KVz angeschlossen wird.“
              In Ziffer 10 Abs. 1 lit. c) müsse der Geschützte nicht nur dem bislang mitversorgenden Netz-
              betreiber, sondern allen Zugangsnachfragern wie in Ziffer 4 lit. c) am mittlerweile mit Vecto-
              ring-Technik erschlossenen KVz einen Bitstrom-Zugang ermöglichen.
              Ziffer 16 Satz 1 müsse anstatt auf Ziffern 10 Abs. 1 lit b) und 12 auf Ziffer 10 Abs. 1 lit c) und
              Ziffer 13 verweisen.
              Zu Ziffer 20 Abs. 1 lit b) gehe die Betroffene davon aus, dass diese Regelung nicht um die
              Ziffern 9 und 10 ergänzt werden müsse, weil die dem SVt nachgelagerten KVz bzw. der mit-
              versorgte KVz schon im Zeitpunkt der Eintragung der Erschließungsabsicht nach Ziffer 9
              Abs. 1 lit b) bzw. Ziffer 10 Abs. 1 lit. b) anders als nach Ziffer 6 nicht mit der VDSL2- oder der
              VDSL2-Vectoringtechnik erschlossen sein könne.
              Die Unwirksamkeitserklärung nach Ziffer 22 Abs. 3 lit. c) müsse um die Ziffern 9 und 10 er-
              gänzt werden, weil eine Eintragung nach Ziffer 9 Abs. 1 lit. b) bzw. Ziffer 10 Abs. 1 lit. b)
              unberechtigt sein könne, wenn die Betroffene oder der Geschützte die Voraussetzungen von
              Ziffern 9 bzw. Ziffer 10 nicht erfülle oder sich nach der Eintragung ergebe, dass ein Schutz
              nach Ziffer 11 bestehe.


              Zu den Regelungen bezüglich der Zugangsverpflichtung zur Kupfer TAL innerhalb des HVt-
              Nahbereichs (Anlage 2)
              Zu den im Konsultationsentwurf vorgeschlagenen Regelungen für den Einsatz von Vectoring
              im Nahbereich hat die Betroffene folgende Anmerkungen vorgetragen:
              Zunächst sei die Art der Bestimmung des Nahbereiches zutreffend. Der Alternativvorschlag,
              alle Anschlüsse mit einer Dämpfung von höchstens 28 dB@4MHz vom HVt aus zu versor-
              gen und die übrigen Anschlüsse aus dem Nahbereich herauszunehmen und im Windhund-
              rennen auszubauen, entspreche nicht den technischen Prämissen, weil bei einem Dämp-
              fungswert von 28 dB@4MHz ohne Vectoring keine 50 Mbit/s erreicht werden könnten, son-
              dern nur 27 Mbit/s im Downstream. Bei der vom BREKO angesetzten Dämpfungsgrenze von
              8 dB@4Mhz könnten nur ca. 80.000 Haushalte mit 30 Mbit/s versorgt werden.



                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1958                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           Hinsichtlich der Einwände zur erzielbaren Verbesserung der Versorgung trägt die Betroffene
           vor, dass nicht 800.00 Haushalte, sondern nur 506.000 Haushalte bei einem Vectoringaus-
           bau der Betroffenen nicht mit 50 Mbit/s versorgt werden könnten. Für 91,8% der Haushalte
           werde dieser Wert jedoch mindestens erreicht. Vectoring führe bei 97% der Haushalte dazu,
           dass mindestens eine Versorgung mit 30 Mbit/s erreicht würde. Zudem würden die erzielba-
           ren Uploadraten vervierfacht. Dies sei besonders für Nutzungen wie Cloud-Anwendungen
           erheblich, die symmetrische Bandbreitenanforderungen für Up- und Download stellen wür-
           den. Ferner sei es unzutreffend, dass der Nahbereich 80.000 KVz umfasse.
           Der Einsatz des Übertragungsverfahrens VDSL-Annex Q ohne Vectoring könne Vectoring
           nicht ersetzen, weil das Übertragungsverfahren in einer hochbeschalteten Umgebung instabil
           sei und die Anfälligkeit für Übersprechen in höheren Frequenzbereichen stark steige. Dieses
           Problem sei in der Standardisierung bekannt.
           Eine Remonopolisierung des Telekommunikationsmarktes finde nach Ansicht der Betroffe-
           nen schon deshalb nicht statt, weil der exklusive Ausbau der Betroffenen nur 15% aller An-
           schlüsse erfasse. Bezogen auf die 15% der betroffenen Anschlüsse würden als Ersatz aktive
           Vorleistungsprodukte bereitgestellt, die eine effektive Konkurrenz zur Betroffenen ermöglich-
           ten.
           Die Wettbewerber verlangten letztlich für sich und ihre FTTB/H oder Kabelinfrastrukturen
           lokale Monopole, die keinen Zugangsansprüchen Dritter unterlägen. Sie akzeptierten bei den
           Kabelnetzbetreibern deren Monopolstellung, während sie die Ersatzprodukte der Betroffenen
           für unzureichend hielten.
           Zu den konkreten Regelungen in Anlage 2 zum Tenor des Konsultationsentwurfs trägt die
           Betroffene Folgendes vor:
           In Ziffer I.1 müsse die Regelung der Ersterschließung der Nahbereichs-Anschlüsse mit
           VDSL2-Vectoring-Technik präzisiert und ergänzt werden:
           Darüber hinaus erstrecke sich nach der gegenwärtigen Formulierung das Verweigerungs-
           recht der Betroffenen nur auf Zugangsbegehren zur TAL am HVt, nicht aber am Nahbe-
           reichs-KVz. Um ein Verweigerungsrecht für den gesamten Nachbereich sicherzustellen,
           müsse Ziffer I.1 wie folgt gefasst werden:
                       „Die Betroffene kann ab der Bekanntgabe dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt
                       der Bundesnetzagentur die erstmalige Bereitstellung eines Zugangs zum vollständig
                       entbündelten Teilnehmeranschluss am Hauptverteiler (HVt) sowie an einem Kabel-
                       verzweiger (KVz), der über ein maximal 550 m langes Kupferkabel am HVt ange-
                       schlossen ist (Nahbereichs-KVz) zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz
                       verweigern, wenn“
           In Ziffer I.1b) bb. habe die Beschlusskammer die im Antrag der Betroffenen vorgesehene
           Beschränkung des Zugangsverweigerungsrechts für A0-Anschlüsse nicht tenoriert, weil die-
           se nach ihrer Ansicht nicht nötig sei und die Betroffene zwar das Recht, aber nicht die Pflicht
           habe, den Zugang zu verweigern. Es bestehe aber ein notwendiger Zusammenhang zwi-
           schen dem Umfang der Ausbauverpflichtung der Betroffenen und ihrem Zugangsverweige-
           rungsrecht. Für Anschlüsse, die nicht von ihrer Ausbauverpflichtung umfasst seien, könne
           sie darum auch nicht den Zugang verweigern. Die Betroffene beantragt deshalb eine ent-
           sprechende Änderung der Regelung.
           Weiter sei in Ziffer I.1 eine Regelung analog zu Ziffer II.5. lit b) aufzunehmen, wonach das
           Zugangsverweigerungsrecht nur gerechtfertigt sei, sofern die Betroffene tatsächlich Vecto-
           ring nutze oder dafür eine gefestigte Ausbauplanung bestehe. Aus Gründen der Rechtssi-
           cherheit werde darum angeregt, Anlage 2 Ziffer I.1 um einen entsprechenden lit. c) wie folgt
           zu ergänzen:
                       „c) wenn sie den betreffenden Anschluss mit DSL-Technik erschlossen hat, welche
                       das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU


                                                      Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                         Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                     G.993.5 (VDSL2-Vectoring-Technik) ermöglicht oder wenn sie beabsichtigt, den An-
                     schluss mit VDSL2-Vectoring-Technik zu erschließen.“
              Schließlich sei auch in Ziffer I.1 auszusprechen, dass die Betroffene den Zugang nur verwei-
              gern dürfe, wenn sie dem Zugangsnachfrager ein aktives Ersatzprodukt anbiete. Daher sei
              die Ziffer um folgenden lit. d) zu ergänzen:
                     „d) und sie dem Zugangsnachfrager gemäß Ziffer 11. den Zugang zu alternativen
                     Vorleistungsprodukten anbietet.“
              Die Betroffene wendet sich gegen die in Ziffer I.2 den Zugangsnachfragern eingeräumte
              Möglichkeit, bei mehrheitlichem eigenen Ausbau der Betroffenen an deren Stelle den Nahbe-
              reich mit Vectoring auszubauen. Diesbezüglich hält sie ihre schon im Rahmen des Eilverfah-
              rens gemachten Einwendungen aufrecht. Diese Regelung missachte die Grundrechte der
              Betroffenen aus Art. 12 und 14 GG und den sich daraus ergebenden Vorrang der Eigennut-
              zung ihrer TAL. Zahlreiche Wettbewerber, die kommunale Unternehmen darstellten, könnten
              sich dagegen für ihre Tätigkeit nicht auf einen Grundrechtsschutz berufen. Eine besondere
              Sozialpflichtigkeit ihres Anschlussnetzes, die ihre grundrechtliche Position schwächen könn-
              te, könne nicht aus der unentgeltlichen Nutzung öffentlichen Grundes hergeleitet werden,
              weil das Wegerecht von allen Netzbetreibern in Anspruch genommen werden könne und es
              in keinem Zusammenhang zur beträchtlichen Marktmacht stehe. Auf jeden Fall müsse die
              Regelung in mehrfacher Hinsicht modifiziert werden, um die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus
              zu wahren. Erstens müsse der Zugangsnachfrager im Anschlussbereich des HVt nicht nur
              die einfache, sondern eine qualifizierte Mehrheit dahingehend haben, dass er nicht nur mehr
              KVz als die Betroffene, sondern mehr als die Betroffene und alle anderen Zugangsnachfra-
              ger zusammen erschlossen haben müsse. Für die Gesamtzahl seien auch die KVz im Nah-
              bereich zu berücksichtigen, nicht jedoch KVz ohne Verzweigerkabel. Der FTTB/H-Ausbau
              der Wettbewerber sei für die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse jedoch nicht zu berück-
              sichtigen. Ziffer I.2 lit c) müsse dahin abgeändert werden, dass der abwendungsbefugte Zu-
              gangsnachfrager auch der Betroffenen einen lokalen virtuell entbündelten Zugang anbieten
              müsse. Weiter müsse das Abwendungsrecht wie bei der Betroffenen daran geknüpft werden,
              dass der Eigenausbau auch tatsächlich durchgeführt wird.
              Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Zugang verweigert werden könne, müsse in
              Ziffer I.3 S. 2 (demnächst I.4) präzisiert werden, weil unklar sei, worauf sich die Formulierung
              „ab diesem Zeitpunkt“ beziehe. Die Zugangsverweigerung sei jedoch nicht vor dem
              31.05.2016 umsetzbar, weil hierzu die Verträge mit den TAL-Nachfragern angepasst werden
              müssten. Notwendig sei daher die Nennung eines Zeitpunktes 5 Monate nach dem Datum,
              zu dem die Zugangsnachfrager spätestens ihre Ausbauverpflichtungserklärungen abgege-
              ben haben müssten.
              In Ziffer I.4 seien die Bezüge auf Regelungen nicht nachvollziehbar, die „in Ansehung von
              Anschlüssen der Betroffenen“ entsprechend angewendet werden sollen.
              In Ziffer II.5 Abs. 1 sei gegenwärtig vorgesehen, dass sie den Zugang frühestens ab dem
              01.12.2017 verweigern könne, wenn sie die zwischengeschalteten Nahbereichs-KVz bzw.
              A0-Anschlüsse vollständig mit VDSL2-Vectoring erschlossen habe. Danach müsse sie die
              VDSL-Aktivierung der aufgebauten Zugangsknoten innerhalb weniger Tage im Dezember
              2017 vornehmen. Das sei nicht praktikabel, denn aus betrieblichen Gründen könne nur eine
              sukzessive Inbetriebnahme vorgenommen werden. In den Nahbereichen, in denen Zu-
              gangsnachfrager kollokiert seine, seien Kündigungen innerhalb eines angemessenen Zeit-
              raumes vor dem 01.12.2017 erforderlich, damit die Anschlüsse dieser Carrier in die Migration
              einbezogen werden könnten.
              Ziffer II.5 Abs. 1 lit b) müsse, wie bereits zu Ziffer I.1b) bb ausgeführt, so abgewandelt wer-
              den, dass die erforderliche Vectoring-Erschließung nicht jene A0-Anschlüsse umfasse, die
              nicht ausgebaut werden sollen. Die Erschließung müsse sich darum auf „Nahbereichs-A0-
              Anschlüse“ beziehen.



                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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