abl-17-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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darum wirtschaftlich nicht effizient. Es sei zudem nicht die Aufgabe der Regulierung, die op-
timale Technologie für den Breitbandausbau zu bestimmen.
Aus den Stellungnahmen der interessierten Parteien lasse sich auch nicht entnehmen, dass
die TAL-Zugangsnachfrager für den Ausbau des Nahbereiches ein „Windhundrennen“ be-
fürworteten. Sie planten auch keinen geschlossenen Ausbau von Nahbereichen, sondern
würden darin nur wenige für sich attraktive KVz erschließen wollen. Dies würde zu einer Zer-
splitterung der Breitbandverfügbarkeit innerhalb desselben Nahbereichs und zu einer Be-
schränkung der Erschließung auf die wirtschaftlich profitablen KVz führen. Nicht lukrative
KVz der Nahbereiche würden dagegen dauerhaft nicht erschlossen werden.
Durch den exklusiven Vectoring-Ausbau der Betroffenen würden die Investitionen der TAL-
Nachfrager auch nicht entwertet. Die von ihnen selbst ausgebauten KVz seien schon gar
nicht hiervon betroffen. Es sei auch nicht richtig, dass der Ausbau im Nahbereich in jedem
Fall Deckungsbeiträge für den Ausbau außerhalb des Nahbereichs erwirtschaften könne.
Denn eigene Untersuchungen zeigten, dass die Erschließung der Mehrzahl der Nahbereiche
entweder wirtschaftlich neutral oder defizitär sei. Nur ein geringer Teil der Nahbereiche kön-
ne Deckungsbeiträge für andere KVz-Erschließungen erwirtschaften.
Unzutreffend sei weiter der Vorwurf, der Vectoring-Ausbau der Betroffenen würde den Aus-
bau des Nahbereiches mit FTTB/H alternativer Netzbetreiber beeinträchtigen, denn von der
eingesetzten Vectoring-Technologie gingen keine Störungen für Glasfasernetze aus. Sofern
ihre Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt werden sollte, beruhe dies auf nichts anderem als Infra-
strukturwettbewerb, vor dem die Regulierung gerade nicht schütze, sondern den sie fördern
müsse; er sei im Interesse der Endkunden im Nahbereich unverzichtbar.
Der exklusive Ausbau der Nahbereiche mit der VDSL-Vectoring-Technik vermeide darüber
hinaus die Inanspruchnahme von Fördermitteln. Die Betroffene werde für diesen Ausbau
nämlich keine Fördergelder in Anspruch nehmen, die zugesicherten Investitionen sollten
ausschließlich aus eigenen Mittel erfolgen. Ein Ausbau durch alternative Netzbetreiber sei
dagegen auf erhebliche Fördermittel angewiesen und belaste die öffentlichen Haushalte ent-
sprechend. Ein exklusiver Vectoring-Ausbau erlaube dagegen den schwerpunktmäßigen
Einsatz der Fördermittel in den Gebieten, in denen sie auch wirklich benötigt würden. Der
geförderte Ausbau habe zudem den Nachteil, dass Nahbereichs-KVz wegen der bisherigen
Bedenken der EU-Kommission nur mit VDSL2 betrieben werden könnten und darum nur für
Bandbreiten bis 50 Mbit/s ertüchtigt werden könnten. Der Ausbau der Nahbereiche durch
Wettbewerber führe daher im Ergebnis zu einer erhöhten Inanspruchnahme öffentlicher Mit-
tel und zu einer weniger flächendeckenden Breitbandversorgung, was nicht den Regulie-
rungszielen des TKG entspreche.
Gegen eine Erweiterung der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanälen auf
Teilstrecken wendet die Betroffene ein, dass eine solche Zugangsgewährung die Funktions-
sicherheit der Kabelkanalanlagen gefährde, weil Ein- und Ausstiegsöffnungen an einem Ka-
belschacht immer die Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Kabel durch eindrin-
gende Feuchtigkeit begründe und zusätzliche seitliche Einführungen in Kabelkanäle ohne
geprüfte Statik einen unerlaubten Eingriff in das Bauwerk darstellten.
Durch die Zugangsgewährung zu Teilstrecken werde die Kabelkanalkapazität verknappt, weil
die verbleibenden Zwischenstücke außerhalb der vom Zugangsnachfrager genutzten Stre-
cke nicht mehr genutzt werden könnten. Nur die Betroffene sei verpflichtet, Netzerweiterun-
gen in Randlagen durchzuführen. Dabei gingen ihre Planungen immer von ihren zentral ge-
legenen Vermittlungsstellen aus und würden durchgehende Rohrzüge planen, während die
Vermittlungsstellen der Zugangsnachfrager im Außenbereich lägen und von dort lukrativere
Gebiete erschlossen würden. Hier stießen unterschiedliche Netzplanungen aufeinander. Der
Zugang zu Teilstrecken würde die gesamte Strecke und damit die Planung von durchgehen-
den Rohrzügen blockieren und die Betroffene darin behindern, weiter außerhalb gelegene
Gebiete zu erschließen.
Zudem müssten Ein- und Ausstiegsöffnungen der Kabelkanäle für die Zugangsgewährung
genutzt werden, die ansonsten für den Anschluss weiterer Kabelkanäle bei einem zukünfti-
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gen Ausbau der Kabelkanalanlagen genutzt werden könnten. Auch die Muffenlagerung im
Kabelkanalschacht könne nicht mehr gewährleistet werden, wenn alle Muffenlagerplätze
bereits mit Muffen belegt seien.
Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der Kostenreduzierungsrichtlinie
2014/61/EU, weil diese nicht die Auferlegung von Verpflichtungen nach § 13 TKG, sondern
einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu Infrastrukturen betreffe und noch nicht in deut-
sches Recht umgesetzt sei. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung seien
nicht gegeben, denn es fehle schon der hierfür erforderliche Ablauf der Umsetzungsfrist.
6. Die Bundesnetzagentur hat im Verfahren mit Blick auf die von der Betroffenen angebotene
verbindliche Investitions- und Ausbauzusage und ihren Vorschlag, dafür einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag abzuschließen, ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, ob bei der
Entscheidung über die Auferlegung, die Beibehaltung bzw. den (teilweisen) Widerruf einer
Regulierungsverpflichtung (Abhilfemaßnahme) nach dem 2. Teil des TKG, insbesondere
über einen teilweisen Widerruf der Verpflichtung, Zugang zur entbündelten Teilnehmeran-
schlussleitung zu gewähren, die Erreichung der Regulierungsziele durch einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag abgesichert werden kann.
Darin kommen die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Gutachter Professor Dr.
Jürgen Kühling und Stefan Bulowski zu dem Ergebnis, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
zur verbindlichen Absicherung eines Investitions- und Ausbauversprechens prinzipiell mög-
lich ist. Dem Gutachten zufolge darf die behördliche Entscheidung und das der Beschluss-
kammer insoweit zustehende Regulierungsermessen nicht durch den öffentlich-rechtlichen
Vertrag vorweg genommen werden. Folge des öffentlich-rechtlichen Vertrags darf es laut
Gutachten alleine sein, dass die Ausbau- und Investitionszusage des regulierten Unterneh-
mens im Rahmen der Abwägungsentscheidung angemessen berücksichtigt wird. In einem
solchen Vertrag darf sich die Behörde nicht gegenüber dem regulierten Unternehmen zu
einer Gegenleistung verpflichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 21.08.2015 ver-
wiesen, das Gegenstand der Verfahrensakte ist und das auf den Internetseiten der Bundes-
netzagentur veröffentlich worden ist, sowie auf die weiteren Ausführungen unter II.
In Reaktion auf das von der Bundesnetzagentur eingeholte Rechtsgutachten haben die Ver-
bände VATM und BUGLAS ihrerseits ein bei der Rechtsanwaltssozietät Freshfields beauf-
tragtes Rechtsgutachten im Verfahren eingereicht.
Darin kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Absicherung der Investitionszusa-
ge durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag rechtlich nicht zulässig ist. Die Möglichkeit des
Abschlusses eines „hinkenden“ Austauschvertrages, der keine Verpflichtung der Bundes-
netzagentur zum Erlass einer bestimmten Regulierungsverfügung vorsehe, sei angesichts
des Neutralitätsgebotes und der besonderen Rolle der Bundesnetzagentur im Bereich der
Marktregulierung sowie der Handlungsformgebote der §§ 13 Abs. 5, 132 Abs. 1 Satz 2 TKG
sehr fraglich. In jedem Fall dürfe das Ermessen der Bundesnetzagentur bei der Ausgestal-
tung der Regulierungsverfügung durch den Vertrag in keiner Weise vorbestimmt werden. Die
Investitionszusage entfalte aber eine solche bestimmende Wirkung, weil der Vertrag die fak-
tischen Voraussetzungen für eine Änderung der Regulierungsverfügung schaffen solle. Die
Berücksichtigung des Vertrages über die Investitionszusage im Regulierungsverfahren wer-
de von den Vertragsparteien vorausgesetzt. Die Bundesnetzagentur treffe damit selbst eine
Entscheidung, die ihr Ermessen in Richtung auf eine stattgebende Entscheidung reduziere.
Die Abwägungsentscheidung erfolge damit nicht mehr im dafür vorgesehenen Verfahren vor
der Beschlusskammer, sondern im bilateralen Austausch mit der Betroffenen im Vorfeld des
Verfahrens. Die gegenteilige, rein formal argumentierende Position des von der Bundesnetz-
agentur in Auftrag gegebenen Gutachtens verkenne die tatsächlichen Entscheidungsum-
stände. Die Unparteilichkeit der Bundesnetzagentur sei damit nicht mehr gegeben. Der Ab-
schluss des angedachten öffentlich-rechtlichen Vertrages liege nicht im gemäß § 54 VwVfG
erforderlichen öffentlichen Interesse, wenn er nicht der Verwirklichung der Regulierungsziele
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und -grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 TKG dient. Dies sei dann der Fall, wenn ihn die Bun-
desnetzagentur (allein) auf das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG (Förderung des
Ausbaus hochleistungsfähiger Netze der nächsten Generation) stütze. Es sei nämlich bereits
fraglich, ob der Vectoring-Ausbau überhaupt als effiziente Infrastrukturinvestition angesehen
werden könne. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Regulierungsziele wecke jedenfalls wie
oben dargestellt erhebliche Zweifel an seinen förderlichen Wirkungen auf die Regulierungs-
ziele des TKG, so dass ein solcher Vertrag wegen fehlenden öffentlichen Interesses nicht
abgeschlossen werden könne. Der Vertrag greife weiter durch die Vorprägung des behördli-
chen Ermessens in das subjektive Recht betroffener Zugangsnachfrager auf fehlerfreie Er-
messensentscheidung ein und erfordere daher ihre Zustimmung gem. § 58 Abs. 1 VwVfG.
Die Wettbewerber seien zumindest faktisch betroffen, so dass ihre Beteiligungsrechte nach
§§ 12 ff. und 134 Abs. 2 Nr. 3 TKG gewahrt werden müssten, andernfalls sei ein Vertrags-
schluss unzulässig. Wegen der Vorprägung der Ermessenentscheidung durch den Vertrags-
abschluss müssten auch die EU-Kommission, das GEREK und die anderen nationalen Re-
gulierungsbehörden vorab beteiligt werden. Die Beschlusskammer könne weiter alleine
durch Verwaltungsakt handeln und keinen Vertrag abschließen, jedoch werde ihre Ermes-
sensentscheidung durch den Vertragsschluss massiv vorgeprägt, so dass er einen Eingriff in
die sachliche Alleinzuständigkeit der Beschlusskammer für Maßnahmen der Marktregulie-
rung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG und ihre Unabhängigkeit darstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen, das Gegen-
stand der Verfahrensakte ist und das ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesnetzagen-
tur veröffentlich worden ist.
7. Im Rahmen der im Vorfeld der Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs durchgeführten
Ermittlungen hat die Betroffene mit mehreren Schreiben auf Fragen der Beschlusskammer
geantwortet bzw. angeforderte Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht. Die Unterlagen
sind Gegenstand der Verfahrensakte und soweit möglich in um Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse geschwärzten Fassungen auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröf-
fentlicht worden.
Die Betroffene hat der Beschlusskammer am 28.10.2015 den Entwurf eines konkreten An-
gebots übermittelt, in dem sich das Unternehmen dazu verpflichten möchte, bundesweit alle
Hauptverteiler-Nahbereiche bis Ende 2018 mit der Vectoring-Technik zu erschließen. Der
Entwurf ist ebenfalls auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden.
In Reaktion auf die Investitionszusage der Betroffenen haben auch die Antragstellerinnen zu
7., 9. und zu 11.sowie die eins energie in sachsen GmbH & Co KG, die HeliNet Telekommu-
nikation GmbH&Co.KG, die Netcom, die R-KOM GmbH&Co.KG, die SWN Stadtwerke Neu-
münster GmbH, die Stadtwerke Wolfenbüttel GmbH und die WOBCOM GmbH ihre Bereit-
schaft zur Abgabe von Investitions- und Ausbauzusagen für einen FTTC-Ausbau mit Vecto-
ring bzw. einen Glasfaserausbau in den HVt-Nahbereichen ihrer jeweiligen Verbreitungsge-
biete signalisiert.
Die Antragstellerinnen zu 5. und 6. haben im Verfahren eine Stellungnahme zum Angebot
der Betroffenen abgegeben, in dem sie im Wesentlichen sowohl die Zulässigkeit eines öf-
fentlich-rechtlichen Vertrages verneinen als auch das Angebot der Betroffenen inhaltlich als
nicht ausreichend bewerten, um im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden zu kön-
nen.
C. Konsultationsverfahren
8. Der Konsultationsentwurf der Regulierungsverfügung ist am 23.11.2015 auf den Internet-
seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden. Ein entsprechender Hinweis auf die
Veröffentlichung des Entscheidungsentwurfs zur nationalen Konsultation und zur Stellung-
nahmemöglichkeit ist zudem als Mitteilung Nr. 1416/2015 im Amtsblatt Nr. 22/2015 vom
25.11.2015 veröffentlicht worden. Zum Konsultationsentwurf hat am 10.12.2015 und am
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14.12.2015 eine öffentlich-mündliche Anhörung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird
auf das Protokoll, das Gegenstand der Verfahrensakte ist, Bezug genommen. Zugleich ist
den interessierten Parteien Gelegenheit gegeben worden, bis zum 18.01.2016 Stellungnah-
men zum Konsultationsentwurf einzureichen.
Innerhalb dieser Frist sind die nachfolgend zusammengefassten Stellungnahmen bei der
Bundesnetzagentur eingegangen.
8.1 Die Betroffene nimmt zum Konsultationsentwurf wie folgt Stellung:
Zur Zugangsverpflichtung zur KVz-TAL außerhalb des Nahbereichs zur Nutzung von Fre-
quenzen oberhalb von 2,2 MHz (Anlage 1)
Sie verstehe die Ziffer 19 Abs. 1 lit c), die Ziffer 15 Abs. 1 lit c) Anlage 1 der Regulierungs-
verfügung BK3d-12/131 ersetze, dahin, dass der DSL-Betreiber nur das Recht haben müsse,
Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz zu nutzen, dies aber nicht schon tatsächlich tun müsse.
Die neu eingefügte Rückausnahme sei sachlich geboten, weil nun im Zeitpunkt der Voran-
kündigung nach Ziffern 6, 9 und 10 auch eine Eintragung in die Vectoring-Liste erfolge, die
an sich mit dem Bestandsschutz des DSL-Betriebs kollidiere.
Die Betroffene begrüßt, dass in Ziffer 19 Abs. 1 lit. d) die Beantragung einer straßen- und
wegerechtlichen Genehmigung für die KVz-Erschließung oder die Abgabe einer Angebots-
aufforderung für einen KVz als Eintragungssperre für die Vectoringliste wirkt.
Hinsichtlich des Schutzes von Fördermaßnahmen in Ziffer 19 Abs. 1 lit e) und Ziffer 22 Abs.
2 lit d) müssten das Markterkundungsverfahren und das Interessenbekundungsverfahren
gleich behandelt werden. In der Begründung zu diesen Regelungen würden beide Verfahren
genannt, im Tenor in Ziffer 19 Abs. 1 lit e) jedoch nur das Markterkundungsverfahren und in
Ziffer 22 Abs. 2 lit. e) und 22 Abs. 3 lit. e) nur das Interessenbekundungsverfahren. Im Tenor
müsse darum klargestellt werden, dass beide Verfahren als möglicher Zeitpunkt für die Be-
kundung des Eigenausbaus berücksichtigt würden. Während das Markterkundungsverfahren
der Ausschreibung vorangehe, diene das Interessenbekundungsverfahren dazu, Art und
Umfang der notwendigen öffentlichen Förderung zu ermitteln. In beiden Fällen könne der
Fördergeber noch keine Infrastrukturinvestitionen getätigt haben, die zur Verwendung von
Fördermitteln geführt haben, so dass der Netzbetreiber berechtigt sein muss, den Eigenaus-
bau anzuzeigen. Weiter müsse eine Regelung aufgenommen werden, dass eine Vectoring-
Sperre nur eingetragen werden könne, wenn der Fördermittelgeber innerhalb eines Jahres
nach Ende des Markterkundungsverfahrens ausschreibe, so wie es § 4 Abs. 6 NGA-RR vor-
sehe, weil er andernfalls nicht schutzwürdig sei.
In Ziffer 22 Abs. 2 lit a) müsse auch ein Verweis auf Ziffer 19 Abs. 1 lit. c) aufgenommen
werden, weil die Aufzählung der Bestandsschutzarten sonst unvollständig sei.
Zu Ziffer 22 Abs. 3 lit c) ist die Betroffene der Auffassung, dass die Anzeige der Vorankündi-
gung der Zugangskündigung für unwirksam erklärt werden könne, falls sich im weiteren Ver-
fahren herausstellen sollte, dass Ziffer 7 oder Ziffer 8 einschlägig sein sollten.
Die von den Wettbewerbern erhobenen Einwände und Forderungen zur gegenwärtigen Aus-
gestaltung des Vectoringeinsatzes außerhalb des Nahbereiches lehnt die Betroffene ab. Die
von den Wettbewerbern geforderte reziproke Ausgestaltung des nachträglichen Zugangs-
verweigerungsrechts sei abzulehnen, weil sie den grundrechtlich von Art. 14 GG geschützten
Vorrang der Eigennutzung der Betroffenen verkenne. Es bestehe auch kein Anlass, für die
Ermittlung von Mehrheitsverhältnissen den FTTB/H-Ausbau der Wettbewerber zu berück-
sichtigen, weil diese vom Kupfer-Ortsnetzunabhängigen Infrastrukturen keinen Grund dafür
bilden, der Betroffenen die Nutzung ihres eigenen Netzes zu verweigern, das das alleinige
Zugangsobjekt darstelle.
Die geltende Majoritätsregelung in Ziffer 6 Abs. 2 lit. b) i. V. m. Ziffer 8 lit. a) aa., die keine
Erweiterung gegenüber den bisher geltenden Regelungen darstelle, sei angemessen, weil
sich jedes Unternehmen durch einen flächendeckenden Ausbau vor einer nachträglichen
Zugangsverweigerung schützen und so seine Investitionen sichern könne. Nur derjenige
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verdiene einen Schutz vor nachträglicher Zugangsverweigerung, der einen flächendeckende-
ren Ausbau als die Betroffene vorgenommen habe. Die Möglichkeit einer nachträglichen Zu-
gangsverweigerung liefe leer, wenn jeder ausgebaute KVz geschützt würde.
Die Vorankündigungsfrist in Ziffer 9 Abs. 1 lit. b) und Ziffer 10 Abs. 1 lit. b) müsse nicht ver-
längert werden, um dem Zugangsnachfrager die Abkündigung seines Endkunden zu ermög-
lichen. Denn sie diene nur dazu, dem Zugangsnachfrager Gelegenheit zu der Entscheidung
zu geben, ob seine Endkunden auf der Grundlage eines Bitstromproduktes der Betroffenen
oder nur noch mit Produkten auf der Basis von Frequenzen unterhalb von 2,2 MHz versor-
gen wolle.
In Ziffer 16 sei die Frist für die Bereitstellung eines Layer-2-Bitstromproduktes durch die Zu-
gangsnachfrager nicht zu verlängern, weil zum entsprechenden Vertragsentwurf der Be-
troffenen bereits die erste Teilentscheidung ergangen sei und damit die wesentlichen Para-
meter für ein solches Angebot bereits feststünden. Die Wettbewerber könnten darum bereits
eigene Angebote entwickeln.
Abzulehnen sei die Erweiterung der Sperrung von KVz nach Ziffer 19 Abs. 1 lit. e), Ziffer 22
Abs. 2 lit. d) und Ziffer 22 Abs. 3 lit. e) wegen geförderter FTTB/H-Ausbauprojekte, weil für
diese kein Zugriff auf das Kupfernetz der Betroffenen erforderlich sei und sie deshalb die
Einschränkung seiner Nutzung nicht rechtfertigen könnten.
Mit Blick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Zugangsverweigerung bei Mitversorgungs-
konzepten begrüßt die Betroffene grundsätzlich, dass die mit Schaltverteilern (SVt) erschlos-
senen KVz langfristig für einen Vectoring-Ausbau geöffnet werden sollen.
Die Paralleleinspeisung von ADSL2+ am SVt aber, die die Beschlusskammer prüfe, erforde-
re den Einsatz von PSD-Shaping an neu erschlossenen KVz, was wegen des Ausblendens
des ADSL2+-Spektrums die Leistungsfähigkeit und Reichweite der VDSL2-Produkte vermin-
dere. Für Kunden außerhalb der VDSL2-Reichweite trete keine Bandbreitenverbesserung
ein, an den neu erschlossenen KVz stünde weniger Downstream-Spektrum zur Verfügung.
Dadurch würden sich die Produktreichweiten deutlich vermindern. Deshalb müssten in aus-
gedehnten Bereichen neue KVz aufgebaut werden. Die Paralleleinspeisung von ADSL un-
terbinde an neu erschlossenen KVZ wegen des PSD-Shapings den Einsatz von ADSL als
Fallback-Modus für VDSL-Kunden. Die Paralleleinspeisung führe weiter zu höherem Störrisi-
ko durch Fehler wie versehentliche Aktivierung von VDSL an SVt oder versehentliche
ADSL2+-Betrieb am KVz. Die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 TKG könnten
darum besser verwirklicht werden, indem neu erschlossene KVz völlig aus SVt- und SOL-
Konzepten herausgelöst würden. Der SVt-Carrier könnte dann an den nicht herausgelösten
KVz weiter ADSL2+ oder VDSL2 (-Vectoring) betreiben.
Wenn der SVt-Betreiber die nachträgliche Zugangsverweigerung abwenden wolle, dann solle
er innerhalb von 4 Wochen nach Vorankündigung der Zugangsverweigerung verpflichtend
erklären, die versorgten KVz selbst mit Vectoring auszubauen, und dies zur Eintragung in
der Vectoring-Liste anzeigen. Bei nachträglicher Zugangsverweigerung solle derjenige die
Umbaukosten tragen, der die Zugangsverweigerung auslöse, und ein VULA-Ersatzprodukt
anbieten müssen, das vom Gekündigten selbst am MSAN erschlossen werden müsse. Der
Kündigende solle jedoch Einführen und Auflegen des Gf-Kabels unentgeltlich vornehmen.
Des Weiteren regt die Betroffene mehrere Präzisierungen der Regelungen in Anlage 1 zu
Ziffer 1.1.1 des Tenors in Bezug auf den Einsatz von Vectoring bei SVt und Mitversorgungs-
konzepten an:
In Ziffer 9 Abs. 1 und Ziff. 10. Abs.1 sollte der Begriff des „längeren“ Zuführungs- oder Quer-
kabels durch einen Dämpfungswert präzisiert werden, etwa durch einen Dämpfungswert von
18,5dB@1MHz abzüglich der durchschnittlichen Verweigerkabeldämpfung des jeweiligen
KVz entsprechend der KVz-Liste. Eine geeignete Formulierung könnte wie folgt lauten:
„…oder am KVz, sofern dieser über ein Zuführungs- oder Querkabel mit einer Dämp-
fung von mehr als 18,5 dB bei 1MHz abzüglich der durchschnittlichen Verzweigerka-
beldämpfung des jeweiligen KVz (entsprechend KVz-Liste) erschlossen ist, …“
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Mit Ziffer 9 Abs. 1 würden zwei Fälle erfasst, nämlich erstens der Zugang an einem zwischen
HVt und KVz gelegenen Punkt und zweitens derjenige an einem KVz, der über ein längeres
Zuführungs- oder Querkabel erschlossen sei. Der Begriff des Zugangspunktes werde nur in
Zusammenhang mit der ersten Konstellation verwendet, so dass Ziffer 9 Abs. 1 lit a), der an
den Begriff des Zugangspunktes anknüpfe so gesehen werden könne, dass nur der erste
Fall erfasst werde. Hier müsse im Tenor klargestellt werden, dass beide Fälle erfasst seien.
In Ziffer 9 Abs. 1 lit. c) und Abs. 2 lit a) müsse die Bezugnahme auf VULA gestrichen wer-
den, weil die Bereitstellung eines VULA-Produktes nach Ziffer 15 im Widerspruch zur Be-
gründung stünde. Denn nach dieser sei es ausreichend, dass der Netzbetreiber, der die
nachträgliche Zugangsverweigerung auslöse, einen Bitstrom zu den von ihm erschlossenen
Anschlüssen ermögliche, weil der Betreiber am vorgelagerten Einspeisepunkt seine Kunden
weiterhin mit ADSL versorgen könne. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von VULA am
KVz sei daher unverhältnismäßig. Dementsprechend sei in Ziffer 15 die Bezugnahme auf
Ziffer 9 zu streichen.
Die Beschreibung der Erschließung von KVz durch den Geschützten in Ziffer 10 Abs. 1 lit. a)
sei nicht korrekt, weil der Geschützte bei der Erschließung eines KVz mit carriereigenem
Gehäuse die Glasfaser nur zu diesem führe und den KVz der Betroffenen mit Kupferleitun-
gen erschließe. Eine unmittelbare Erschließung des KVz der Betroffenen erfolge nur bei der
Nutzung von PIA-Leistungen. Die Ziffer sollte darum wie folgt gefasst werden:
“a) selbst die von dem Zugangspunkt versorgten KVz mit VDSL-Vectoring-Technik
erschließen wird, welche mit einem maximal 20 m langen Zuführungskabel an den
KVz angeschlossen wird.“
In Ziffer 10 Abs. 1 lit. c) müsse der Geschützte nicht nur dem bislang mitversorgenden Netz-
betreiber, sondern allen Zugangsnachfragern wie in Ziffer 4 lit. c) am mittlerweile mit Vecto-
ring-Technik erschlossenen KVz einen Bitstrom-Zugang ermöglichen.
Ziffer 16 Satz 1 müsse anstatt auf Ziffern 10 Abs. 1 lit b) und 12 auf Ziffer 10 Abs. 1 lit c) und
Ziffer 13 verweisen.
Zu Ziffer 20 Abs. 1 lit b) gehe die Betroffene davon aus, dass diese Regelung nicht um die
Ziffern 9 und 10 ergänzt werden müsse, weil die dem SVt nachgelagerten KVz bzw. der mit-
versorgte KVz schon im Zeitpunkt der Eintragung der Erschließungsabsicht nach Ziffer 9
Abs. 1 lit b) bzw. Ziffer 10 Abs. 1 lit. b) anders als nach Ziffer 6 nicht mit der VDSL2- oder der
VDSL2-Vectoringtechnik erschlossen sein könne.
Die Unwirksamkeitserklärung nach Ziffer 22 Abs. 3 lit. c) müsse um die Ziffern 9 und 10 er-
gänzt werden, weil eine Eintragung nach Ziffer 9 Abs. 1 lit. b) bzw. Ziffer 10 Abs. 1 lit. b)
unberechtigt sein könne, wenn die Betroffene oder der Geschützte die Voraussetzungen von
Ziffern 9 bzw. Ziffer 10 nicht erfülle oder sich nach der Eintragung ergebe, dass ein Schutz
nach Ziffer 11 bestehe.
Zu den Regelungen bezüglich der Zugangsverpflichtung zur Kupfer TAL innerhalb des HVt-
Nahbereichs (Anlage 2)
Zu den im Konsultationsentwurf vorgeschlagenen Regelungen für den Einsatz von Vectoring
im Nahbereich hat die Betroffene folgende Anmerkungen vorgetragen:
Zunächst sei die Art der Bestimmung des Nahbereiches zutreffend. Der Alternativvorschlag,
alle Anschlüsse mit einer Dämpfung von höchstens 28 dB@4MHz vom HVt aus zu versor-
gen und die übrigen Anschlüsse aus dem Nahbereich herauszunehmen und im Windhund-
rennen auszubauen, entspreche nicht den technischen Prämissen, weil bei einem Dämp-
fungswert von 28 dB@4MHz ohne Vectoring keine 50 Mbit/s erreicht werden könnten, son-
dern nur 27 Mbit/s im Downstream. Bei der vom BREKO angesetzten Dämpfungsgrenze von
8 dB@4Mhz könnten nur ca. 80.000 Haushalte mit 30 Mbit/s versorgt werden.
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Hinsichtlich der Einwände zur erzielbaren Verbesserung der Versorgung trägt die Betroffene
vor, dass nicht 800.00 Haushalte, sondern nur 506.000 Haushalte bei einem Vectoringaus-
bau der Betroffenen nicht mit 50 Mbit/s versorgt werden könnten. Für 91,8% der Haushalte
werde dieser Wert jedoch mindestens erreicht. Vectoring führe bei 97% der Haushalte dazu,
dass mindestens eine Versorgung mit 30 Mbit/s erreicht würde. Zudem würden die erzielba-
ren Uploadraten vervierfacht. Dies sei besonders für Nutzungen wie Cloud-Anwendungen
erheblich, die symmetrische Bandbreitenanforderungen für Up- und Download stellen wür-
den. Ferner sei es unzutreffend, dass der Nahbereich 80.000 KVz umfasse.
Der Einsatz des Übertragungsverfahrens VDSL-Annex Q ohne Vectoring könne Vectoring
nicht ersetzen, weil das Übertragungsverfahren in einer hochbeschalteten Umgebung instabil
sei und die Anfälligkeit für Übersprechen in höheren Frequenzbereichen stark steige. Dieses
Problem sei in der Standardisierung bekannt.
Eine Remonopolisierung des Telekommunikationsmarktes finde nach Ansicht der Betroffe-
nen schon deshalb nicht statt, weil der exklusive Ausbau der Betroffenen nur 15% aller An-
schlüsse erfasse. Bezogen auf die 15% der betroffenen Anschlüsse würden als Ersatz aktive
Vorleistungsprodukte bereitgestellt, die eine effektive Konkurrenz zur Betroffenen ermöglich-
ten.
Die Wettbewerber verlangten letztlich für sich und ihre FTTB/H oder Kabelinfrastrukturen
lokale Monopole, die keinen Zugangsansprüchen Dritter unterlägen. Sie akzeptierten bei den
Kabelnetzbetreibern deren Monopolstellung, während sie die Ersatzprodukte der Betroffenen
für unzureichend hielten.
Zu den konkreten Regelungen in Anlage 2 zum Tenor des Konsultationsentwurfs trägt die
Betroffene Folgendes vor:
In Ziffer I.1 müsse die Regelung der Ersterschließung der Nahbereichs-Anschlüsse mit
VDSL2-Vectoring-Technik präzisiert und ergänzt werden:
Darüber hinaus erstrecke sich nach der gegenwärtigen Formulierung das Verweigerungs-
recht der Betroffenen nur auf Zugangsbegehren zur TAL am HVt, nicht aber am Nahbe-
reichs-KVz. Um ein Verweigerungsrecht für den gesamten Nachbereich sicherzustellen,
müsse Ziffer I.1 wie folgt gefasst werden:
„Die Betroffene kann ab der Bekanntgabe dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur die erstmalige Bereitstellung eines Zugangs zum vollständig
entbündelten Teilnehmeranschluss am Hauptverteiler (HVt) sowie an einem Kabel-
verzweiger (KVz), der über ein maximal 550 m langes Kupferkabel am HVt ange-
schlossen ist (Nahbereichs-KVz) zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz
verweigern, wenn“
In Ziffer I.1b) bb. habe die Beschlusskammer die im Antrag der Betroffenen vorgesehene
Beschränkung des Zugangsverweigerungsrechts für A0-Anschlüsse nicht tenoriert, weil die-
se nach ihrer Ansicht nicht nötig sei und die Betroffene zwar das Recht, aber nicht die Pflicht
habe, den Zugang zu verweigern. Es bestehe aber ein notwendiger Zusammenhang zwi-
schen dem Umfang der Ausbauverpflichtung der Betroffenen und ihrem Zugangsverweige-
rungsrecht. Für Anschlüsse, die nicht von ihrer Ausbauverpflichtung umfasst seien, könne
sie darum auch nicht den Zugang verweigern. Die Betroffene beantragt deshalb eine ent-
sprechende Änderung der Regelung.
Weiter sei in Ziffer I.1 eine Regelung analog zu Ziffer II.5. lit b) aufzunehmen, wonach das
Zugangsverweigerungsrecht nur gerechtfertigt sei, sofern die Betroffene tatsächlich Vecto-
ring nutze oder dafür eine gefestigte Ausbauplanung bestehe. Aus Gründen der Rechtssi-
cherheit werde darum angeregt, Anlage 2 Ziffer I.1 um einen entsprechenden lit. c) wie folgt
zu ergänzen:
„c) wenn sie den betreffenden Anschluss mit DSL-Technik erschlossen hat, welche
das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU
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G.993.5 (VDSL2-Vectoring-Technik) ermöglicht oder wenn sie beabsichtigt, den An-
schluss mit VDSL2-Vectoring-Technik zu erschließen.“
Schließlich sei auch in Ziffer I.1 auszusprechen, dass die Betroffene den Zugang nur verwei-
gern dürfe, wenn sie dem Zugangsnachfrager ein aktives Ersatzprodukt anbiete. Daher sei
die Ziffer um folgenden lit. d) zu ergänzen:
„d) und sie dem Zugangsnachfrager gemäß Ziffer 11. den Zugang zu alternativen
Vorleistungsprodukten anbietet.“
Die Betroffene wendet sich gegen die in Ziffer I.2 den Zugangsnachfragern eingeräumte
Möglichkeit, bei mehrheitlichem eigenen Ausbau der Betroffenen an deren Stelle den Nahbe-
reich mit Vectoring auszubauen. Diesbezüglich hält sie ihre schon im Rahmen des Eilverfah-
rens gemachten Einwendungen aufrecht. Diese Regelung missachte die Grundrechte der
Betroffenen aus Art. 12 und 14 GG und den sich daraus ergebenden Vorrang der Eigennut-
zung ihrer TAL. Zahlreiche Wettbewerber, die kommunale Unternehmen darstellten, könnten
sich dagegen für ihre Tätigkeit nicht auf einen Grundrechtsschutz berufen. Eine besondere
Sozialpflichtigkeit ihres Anschlussnetzes, die ihre grundrechtliche Position schwächen könn-
te, könne nicht aus der unentgeltlichen Nutzung öffentlichen Grundes hergeleitet werden,
weil das Wegerecht von allen Netzbetreibern in Anspruch genommen werden könne und es
in keinem Zusammenhang zur beträchtlichen Marktmacht stehe. Auf jeden Fall müsse die
Regelung in mehrfacher Hinsicht modifiziert werden, um die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus
zu wahren. Erstens müsse der Zugangsnachfrager im Anschlussbereich des HVt nicht nur
die einfache, sondern eine qualifizierte Mehrheit dahingehend haben, dass er nicht nur mehr
KVz als die Betroffene, sondern mehr als die Betroffene und alle anderen Zugangsnachfra-
ger zusammen erschlossen haben müsse. Für die Gesamtzahl seien auch die KVz im Nah-
bereich zu berücksichtigen, nicht jedoch KVz ohne Verzweigerkabel. Der FTTB/H-Ausbau
der Wettbewerber sei für die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse jedoch nicht zu berück-
sichtigen. Ziffer I.2 lit c) müsse dahin abgeändert werden, dass der abwendungsbefugte Zu-
gangsnachfrager auch der Betroffenen einen lokalen virtuell entbündelten Zugang anbieten
müsse. Weiter müsse das Abwendungsrecht wie bei der Betroffenen daran geknüpft werden,
dass der Eigenausbau auch tatsächlich durchgeführt wird.
Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Zugang verweigert werden könne, müsse in
Ziffer I.3 S. 2 (demnächst I.4) präzisiert werden, weil unklar sei, worauf sich die Formulierung
„ab diesem Zeitpunkt“ beziehe. Die Zugangsverweigerung sei jedoch nicht vor dem
31.05.2016 umsetzbar, weil hierzu die Verträge mit den TAL-Nachfragern angepasst werden
müssten. Notwendig sei daher die Nennung eines Zeitpunktes 5 Monate nach dem Datum,
zu dem die Zugangsnachfrager spätestens ihre Ausbauverpflichtungserklärungen abgege-
ben haben müssten.
In Ziffer I.4 seien die Bezüge auf Regelungen nicht nachvollziehbar, die „in Ansehung von
Anschlüssen der Betroffenen“ entsprechend angewendet werden sollen.
In Ziffer II.5 Abs. 1 sei gegenwärtig vorgesehen, dass sie den Zugang frühestens ab dem
01.12.2017 verweigern könne, wenn sie die zwischengeschalteten Nahbereichs-KVz bzw.
A0-Anschlüsse vollständig mit VDSL2-Vectoring erschlossen habe. Danach müsse sie die
VDSL-Aktivierung der aufgebauten Zugangsknoten innerhalb weniger Tage im Dezember
2017 vornehmen. Das sei nicht praktikabel, denn aus betrieblichen Gründen könne nur eine
sukzessive Inbetriebnahme vorgenommen werden. In den Nahbereichen, in denen Zu-
gangsnachfrager kollokiert seine, seien Kündigungen innerhalb eines angemessenen Zeit-
raumes vor dem 01.12.2017 erforderlich, damit die Anschlüsse dieser Carrier in die Migration
einbezogen werden könnten.
Ziffer II.5 Abs. 1 lit b) müsse, wie bereits zu Ziffer I.1b) bb ausgeführt, so abgewandelt wer-
den, dass die erforderliche Vectoring-Erschließung nicht jene A0-Anschlüsse umfasse, die
nicht ausgebaut werden sollen. Die Erschließung müsse sich darum auf „Nahbereichs-A0-
Anschlüse“ beziehen.
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Die Ankündigungsfrist nach Ziffer II.5. Abs. 1 lit c) verstehe die Betroffene so, dass zum Zeit-
punkt der Ankündigung der Zugangsverweigerung die Möglichkeit der entsprechenden Kün-
digung noch nicht vertraglich vereinbart sein müsse. Denn die Ankündigung soll dem Zu-
gangsnachfrager nur Gelegenheit geben, sich auf die Zugangskündigung betrieblich einzu-
stellen. Andernfalls sei die Ankündigungsfrist zu lang, weil zu ihr noch der Zeitaufwand für
die Kündigung des Altvertrages und die Neuaushandlung hinzuzurechnen sein. Unter diesen
Umständen könne der Zeitrahmen für den Ausbau der ersten Tranche von 15 Monaten ab
Stichtag nicht eingehalten werden.
Ziffer II.5 Abs. 2 müsse als Abs. 1 lit d) ausgewiesen werden.
Hinsichtlich der Regelungen zur Kompensation für Zugangsnachfrager, denen die TAL we-
gen des Vectoring-Ausbaus gekündigt werde, bemängelt die Betroffene, dass der Begriff
"gestrandete Investitionen" in Ziff. II.5 Abs. 3 zu unbestimmt sei. Er müsse abschließend auf
die in lit. a) und b) genannten Sachverhalte begrenzt werden; lit c) stelle keine Kompensation
dar und müsse deshalb von den "gestrandeten Investitionen" deutlich abgesetzt werden. In
die Kompensation dürfe keine "angemessene Verzinsung" eingesetzt werden, weil dies eine
Entschädigung für entgangenen Gewinn darstelle und nicht nachgewiesen sei, dass die in-
vestierten Mittel sonst anderweitig gewinnbringend eingesetzt worden wären. Die Kompen-
sation müsse sich darum auf das negative Interesse beschränken.
Für Ziffer II.6 träfen die zu Ziffer 1.2 erhobenen Einwände entsprechend zu.
Die Regelung der Unzulässigkeit einer nachträglichen Zugangsverweigerung wegen nicht
erfüllter Ausbauverpflichtungen in Ziffer II.8 sei dahin abzuändern, dass nicht auf die Nichter-
füllung der Ausbauverpflichtung der Betroffenen abgestellt werde, denn Voraussetzung für
ihr nachträgliches Zugangsverweigerungsrecht nach Ziffer II.5 Abs. 1 lit b) sei bereits, dass
die zwischengeschalteten Nahbereichs-KVz und Nahbereichs-A0-Anschlüsse vollständig mit
Vectoring erschlossen seien. Die Worte „die Betroffene oder“ seien darum zu streichen.
Stattdessen müsse eine Regelung aufgenommen werden, wonach die Abwendungsbefugnis
des Zugangsnachfragers erlösche, wenn er seine Ausbauzusage nicht erfülle, und das Zu-
gangsverweigerungsrecht der Betroffenen wieder auflebe.
Für Ziffer II.9 würden die zu Ziffer 1.4 erhobenen Einwände entsprechend gelten.
Die Pflicht zum Angebot von VULA in Ziffer IV.11 werde von keinen weiteren Bedingungen
abhängig gemacht, könne aus systematischen Gründen in Zusammenschau mit Ziffer I.1
und Ziffer II.5 Abs. 1 lit. d) (neuer Fassung) aber nur dann bestehen, wenn die Betroffene
berechtigt sei, den Zugang zu verweigern. Die Regelung solle daher wie folgt gefasst wer-
den:
„Das in Ziff. I.2 Buchst. d) bzw. Ziff. II.5 Abs. 3 Buchst.c) vorgesehene alternative Vor-
leistungsprodukt besteht in einem lokalen virtuell entbündelten Zugang zur Teilneh-
meranschlussleitung entsprechend den Vorgaben nach Ziffer 1.1.2 des Tenors dieser
Regulierungsverfügung sowie dem jeweils aktuellen, gemäß § 23 TKG geprüften und
veröffentlichten Standardangebot.“
Darüber hinaus verteidigt die Betroffene die Bindungs- und Sicherungswirkung ihrer angebo-
tenen Ausbauverpflichtung und wirkt entsprechender Kritik anderer interessierter Parteien
entgegen.
Die Bundesnetzagentur verpflichte sich im Angebotsentwurf der Betroffenen zu keiner be-
stimmten Entscheidung, so dass ihr Regulierungsermessen hierdurch nicht eingeschränkt
werde.
Die von der Bundesnetzagentur vorgesehene Abwendungsbefugnis der Zugangsnachfrager
hinsichtlich der Verweigerung bzw. Kündigung des TAL-Zugangs zeige gerade, dass diese
durch die angebotene Selbstverpflichtung nicht im Sinne einer nur noch binären Entschei-
dung gebunden sei.
Nach den Grundsätzen der planerischen Konfliktbewältigung müsse es nur hinreichend si-
cher sein, dass die angestrebten Konfliktlösungsmaßnahmen auch durchgeführt würden. Es
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sei darum unschädlich, wenn der Vertrag z. Z. des Erlasses der Regulierungsverfügung noch
nicht abgeschlossen sei. Die Bundesnetzagentur könne das Angebot jederzeit annehmen
und so die Konfliktbewältigung absichern. Im Naturschutzrecht werde ebenfalls ein binden-
des, jederzeit annehmbares Vertragsangebot als Absicherungsinstrument akzeptiert. Das
dafür erforderliche Andauern des Vertragsangebotes bis zum Abschluss der Ausbaumaß-
nahmen werde die Betroffene sicherstellen und ihr Angebot entsprechend abändern.
Hinsichtlich des verbindlichen Umfanges ihres Ausbaus trägt die Betroffene vor, sie könne
zwar nicht alle, aber 91,8% aller Haushalte im Nahbereich mit mindestens 50 Mbit/s versor-
gen. Einer Verpflichtung zur Versorgung aller Haushalte mit dieser Bandbreite stünden tech-
nische Gründe und die Unsicherheit entgegen, in welchem Umfang die Wettbewerber von
ihrer Abwendungsbefugnis Gebrauch machen würden.
Der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) des Vertragsangebotes vorgesehene Einsatz von SOL-
Konzepten stelle die Erreichung der Bandbreitenziele nicht in Frage, weil er nur erfolgen dür-
fe, wenn dies nicht zu einem Absinken der Bandbreite gegenüber einer direkten Versorgung
von 10% im Nahbereich und 20% an den betroffenen KVz führe. Sollten diese Werte unter-
schritten werden, erfolge eine direkte Erschließung. Nur in extremen Grenzfällen der Wirt-
schaftlichkeit von weniger als 50 Teilnehmeranschlüssen könne hiervon abgewichen werden,
die aber trotzdem von erheblichen Bandbreitengewinnen profitieren würden.
Klarstellend weise sie auch darauf hin, dass der Ausbau mit "alternativen Technologien"
nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3 keine mobilen Technologien wie LTE erfasse.
Die Regelungen zur Fristhemmung in § 5 seien nicht zu beanstanden. Die Fristhemmungen
nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 bezögen sich alle auf höhere Gewalt. Die gewählten Temperatur-
grenzen folgen aus Vorgaben der Hersteller zu den Temperaturen, unter denen ihre Kabel
gelagert und verlegt werden dürfen.
Die Möglichkeit einer Nachfristsetzung in § 5 Abs. 5 S. 1 schwäche die Ausbauverpflichtung
nicht, weil sie nur 10% der Anschlüsse einer Tranche umfasse und selbst bei deren Abzug
der Ausbau erheblich beschleunigt würde.
Die Möglichkeit gem. § 5 Abs. 5 S. 2 schließlich, in besonderen Fällen aus Wirtschaftlich-
keitsgründen von einem Ausbau abzusehen, könne nur mit Zustimmung der Bundesnetza-
gentur erfolgen.
Die in § 7 festgelegte Höhe der Vertragsstrafen sei ausreichend, weil die Pflicht zum Ausbau
unberührt bleibe. Es sei darum unverhältnismäßig, der Höhe der Vertragsstrafen die Aus-
baukosten zu Grunde zu legen.
Zugang zur Glasfaser-TAL
Die Betroffene lehnt die auferlegte Zugangsverpflichtung zur entbündelten Glasfaser-TAL ab.
Die Verpflichtung sei sinnlos, weil sie keine Punkt-zu-Punkt-Glasfaser-TAL im Massenmarkt
einsetze und mit GPON betriebene Glasfaser-TAL gegenwärtig aus technischen Gründen
nicht entbündelt werden könnten. Hilfsweise beantrage sie, auch anderen FTTH-Betreibern
eine Zugangsverpflichtung zur entbündelten Glasfaser-TAL aufzuerlegen, um einheitliche
Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und das Entstehen lokaler Monopole zu verhindern.
Auch der virtuelle Zugang zur Glasfaser-TAL sei nicht aufzuerlegen. Dieser wäre bereits un-
verhältnismäßig. Die Abkoppelung eines Datenstroms wäre zwar am OLT möglich, dessen
Standort sich zwar im HVt, nicht aber notwendig am nächstgelegenen HVt befände. Eine
Nachfrage nach einem regionalen Bitstromzugang zu FTTH-Anschlüssen sei nicht erkenn-
bar, so dass die Betroffene kein entsprechendes Layer-1-Produkt entwickle. Sie könne aber
bei Bedarf einen Bitstrom-Zugang auf Layer 3 anbieten. Ein weiterer Zugang zu FTTH am
HVt sei deshalb nicht erforderlich, zumal seine Entwicklung mehrere Jahre in Anspruch
nehmen würde und er so nicht rechtzeitig für den Nahbereichsausbau zur Verfügung stünde.
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