abl-17-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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verdiene einen Schutz vor nachträglicher Zugangsverweigerung, der einen flächendeckende-
ren Ausbau als die Betroffene vorgenommen habe. Die Möglichkeit einer nachträglichen Zu-
gangsverweigerung liefe leer, wenn jeder ausgebaute KVz geschützt würde.
Die Vorankündigungsfrist in Ziffer 9 Abs. 1 lit. b) und Ziffer 10 Abs. 1 lit. b) müsse nicht ver-
längert werden, um dem Zugangsnachfrager die Abkündigung seines Endkunden zu ermög-
lichen. Denn sie diene nur dazu, dem Zugangsnachfrager Gelegenheit zu der Entscheidung
zu geben, ob seine Endkunden auf der Grundlage eines Bitstromproduktes der Betroffenen
oder nur noch mit Produkten auf der Basis von Frequenzen unterhalb von 2,2 MHz versor-
gen wolle.
In Ziffer 16 sei die Frist für die Bereitstellung eines Layer-2-Bitstromproduktes durch die Zu-
gangsnachfrager nicht zu verlängern, weil zum entsprechenden Vertragsentwurf der Be-
troffenen bereits die erste Teilentscheidung ergangen sei und damit die wesentlichen Para-
meter für ein solches Angebot bereits feststünden. Die Wettbewerber könnten darum bereits
eigene Angebote entwickeln.
Abzulehnen sei die Erweiterung der Sperrung von KVz nach Ziffer 19 Abs. 1 lit. e), Ziffer 22
Abs. 2 lit. d) und Ziffer 22 Abs. 3 lit. e) wegen geförderter FTTB/H-Ausbauprojekte, weil für
diese kein Zugriff auf das Kupfernetz der Betroffenen erforderlich sei und sie deshalb die
Einschränkung seiner Nutzung nicht rechtfertigen könnten.
Mit Blick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Zugangsverweigerung bei Mitversorgungs-
konzepten begrüßt die Betroffene grundsätzlich, dass die mit Schaltverteilern (SVt) erschlos-
senen KVz langfristig für einen Vectoring-Ausbau geöffnet werden sollen.
Die Paralleleinspeisung von ADSL2+ am SVt aber, die die Beschlusskammer prüfe, erforde-
re den Einsatz von PSD-Shaping an neu erschlossenen KVz, was wegen des Ausblendens
des ADSL2+-Spektrums die Leistungsfähigkeit und Reichweite der VDSL2-Produkte vermin-
dere. Für Kunden außerhalb der VDSL2-Reichweite trete keine Bandbreitenverbesserung
ein, an den neu erschlossenen KVz stünde weniger Downstream-Spektrum zur Verfügung.
Dadurch würden sich die Produktreichweiten deutlich vermindern. Deshalb müssten in aus-
gedehnten Bereichen neue KVz aufgebaut werden. Die Paralleleinspeisung von ADSL un-
terbinde an neu erschlossenen KVZ wegen des PSD-Shapings den Einsatz von ADSL als
Fallback-Modus für VDSL-Kunden. Die Paralleleinspeisung führe weiter zu höherem Störrisi-
ko durch Fehler wie versehentliche Aktivierung von VDSL an SVt oder versehentliche
ADSL2+-Betrieb am KVz. Die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 TKG könnten
darum besser verwirklicht werden, indem neu erschlossene KVz völlig aus SVt- und SOL-
Konzepten herausgelöst würden. Der SVt-Carrier könnte dann an den nicht herausgelösten
KVz weiter ADSL2+ oder VDSL2 (-Vectoring) betreiben.
Wenn der SVt-Betreiber die nachträgliche Zugangsverweigerung abwenden wolle, dann solle
er innerhalb von 4 Wochen nach Vorankündigung der Zugangsverweigerung verpflichtend
erklären, die versorgten KVz selbst mit Vectoring auszubauen, und dies zur Eintragung in
der Vectoring-Liste anzeigen. Bei nachträglicher Zugangsverweigerung solle derjenige die
Umbaukosten tragen, der die Zugangsverweigerung auslöse, und ein VULA-Ersatzprodukt
anbieten müssen, das vom Gekündigten selbst am MSAN erschlossen werden müsse. Der
Kündigende solle jedoch Einführen und Auflegen des Gf-Kabels unentgeltlich vornehmen.
Des Weiteren regt die Betroffene mehrere Präzisierungen der Regelungen in Anlage 1 zu
Ziffer 1.1.1 des Tenors in Bezug auf den Einsatz von Vectoring bei SVt und Mitversorgungs-
konzepten an:
In Ziffer 9 Abs. 1 und Ziff. 10. Abs.1 sollte der Begriff des „längeren“ Zuführungs- oder Quer-
kabels durch einen Dämpfungswert präzisiert werden, etwa durch einen Dämpfungswert von
18,5dB@1MHz abzüglich der durchschnittlichen Verweigerkabeldämpfung des jeweiligen
KVz entsprechend der KVz-Liste. Eine geeignete Formulierung könnte wie folgt lauten:
„…oder am KVz, sofern dieser über ein Zuführungs- oder Querkabel mit einer Dämp-
fung von mehr als 18,5 dB bei 1MHz abzüglich der durchschnittlichen Verzweigerka-
beldämpfung des jeweiligen KVz (entsprechend KVz-Liste) erschlossen ist, …“
Öffentliche Fassung
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Mit Ziffer 9 Abs. 1 würden zwei Fälle erfasst, nämlich erstens der Zugang an einem zwischen
HVt und KVz gelegenen Punkt und zweitens derjenige an einem KVz, der über ein längeres
Zuführungs- oder Querkabel erschlossen sei. Der Begriff des Zugangspunktes werde nur in
Zusammenhang mit der ersten Konstellation verwendet, so dass Ziffer 9 Abs. 1 lit a), der an
den Begriff des Zugangspunktes anknüpfe so gesehen werden könne, dass nur der erste
Fall erfasst werde. Hier müsse im Tenor klargestellt werden, dass beide Fälle erfasst seien.
In Ziffer 9 Abs. 1 lit. c) und Abs. 2 lit a) müsse die Bezugnahme auf VULA gestrichen wer-
den, weil die Bereitstellung eines VULA-Produktes nach Ziffer 15 im Widerspruch zur Be-
gründung stünde. Denn nach dieser sei es ausreichend, dass der Netzbetreiber, der die
nachträgliche Zugangsverweigerung auslöse, einen Bitstrom zu den von ihm erschlossenen
Anschlüssen ermögliche, weil der Betreiber am vorgelagerten Einspeisepunkt seine Kunden
weiterhin mit ADSL versorgen könne. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von VULA am
KVz sei daher unverhältnismäßig. Dementsprechend sei in Ziffer 15 die Bezugnahme auf
Ziffer 9 zu streichen.
Die Beschreibung der Erschließung von KVz durch den Geschützten in Ziffer 10 Abs. 1 lit. a)
sei nicht korrekt, weil der Geschützte bei der Erschließung eines KVz mit carriereigenem
Gehäuse die Glasfaser nur zu diesem führe und den KVz der Betroffenen mit Kupferleitun-
gen erschließe. Eine unmittelbare Erschließung des KVz der Betroffenen erfolge nur bei der
Nutzung von PIA-Leistungen. Die Ziffer sollte darum wie folgt gefasst werden:
“a) selbst die von dem Zugangspunkt versorgten KVz mit VDSL-Vectoring-Technik
erschließen wird, welche mit einem maximal 20 m langen Zuführungskabel an den
KVz angeschlossen wird.“
In Ziffer 10 Abs. 1 lit. c) müsse der Geschützte nicht nur dem bislang mitversorgenden Netz-
betreiber, sondern allen Zugangsnachfragern wie in Ziffer 4 lit. c) am mittlerweile mit Vecto-
ring-Technik erschlossenen KVz einen Bitstrom-Zugang ermöglichen.
Ziffer 16 Satz 1 müsse anstatt auf Ziffern 10 Abs. 1 lit b) und 12 auf Ziffer 10 Abs. 1 lit c) und
Ziffer 13 verweisen.
Zu Ziffer 20 Abs. 1 lit b) gehe die Betroffene davon aus, dass diese Regelung nicht um die
Ziffern 9 und 10 ergänzt werden müsse, weil die dem SVt nachgelagerten KVz bzw. der mit-
versorgte KVz schon im Zeitpunkt der Eintragung der Erschließungsabsicht nach Ziffer 9
Abs. 1 lit b) bzw. Ziffer 10 Abs. 1 lit. b) anders als nach Ziffer 6 nicht mit der VDSL2- oder der
VDSL2-Vectoringtechnik erschlossen sein könne.
Die Unwirksamkeitserklärung nach Ziffer 22 Abs. 3 lit. c) müsse um die Ziffern 9 und 10 er-
gänzt werden, weil eine Eintragung nach Ziffer 9 Abs. 1 lit. b) bzw. Ziffer 10 Abs. 1 lit. b)
unberechtigt sein könne, wenn die Betroffene oder der Geschützte die Voraussetzungen von
Ziffern 9 bzw. Ziffer 10 nicht erfülle oder sich nach der Eintragung ergebe, dass ein Schutz
nach Ziffer 11 bestehe.
Zu den Regelungen bezüglich der Zugangsverpflichtung zur Kupfer TAL innerhalb des HVt-
Nahbereichs (Anlage 2)
Zu den im Konsultationsentwurf vorgeschlagenen Regelungen für den Einsatz von Vectoring
im Nahbereich hat die Betroffene folgende Anmerkungen vorgetragen:
Zunächst sei die Art der Bestimmung des Nahbereiches zutreffend. Der Alternativvorschlag,
alle Anschlüsse mit einer Dämpfung von höchstens 28 dB@4MHz vom HVt aus zu versor-
gen und die übrigen Anschlüsse aus dem Nahbereich herauszunehmen und im Windhund-
rennen auszubauen, entspreche nicht den technischen Prämissen, weil bei einem Dämp-
fungswert von 28 dB@4MHz ohne Vectoring keine 50 Mbit/s erreicht werden könnten, son-
dern nur 27 Mbit/s im Downstream. Bei der vom BREKO angesetzten Dämpfungsgrenze von
8 dB@4Mhz könnten nur ca. 80.000 Haushalte mit 30 Mbit/s versorgt werden.
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Hinsichtlich der Einwände zur erzielbaren Verbesserung der Versorgung trägt die Betroffene
vor, dass nicht 800.00 Haushalte, sondern nur 506.000 Haushalte bei einem Vectoringaus-
bau der Betroffenen nicht mit 50 Mbit/s versorgt werden könnten. Für 91,8% der Haushalte
werde dieser Wert jedoch mindestens erreicht. Vectoring führe bei 97% der Haushalte dazu,
dass mindestens eine Versorgung mit 30 Mbit/s erreicht würde. Zudem würden die erzielba-
ren Uploadraten vervierfacht. Dies sei besonders für Nutzungen wie Cloud-Anwendungen
erheblich, die symmetrische Bandbreitenanforderungen für Up- und Download stellen wür-
den. Ferner sei es unzutreffend, dass der Nahbereich 80.000 KVz umfasse.
Der Einsatz des Übertragungsverfahrens VDSL-Annex Q ohne Vectoring könne Vectoring
nicht ersetzen, weil das Übertragungsverfahren in einer hochbeschalteten Umgebung instabil
sei und die Anfälligkeit für Übersprechen in höheren Frequenzbereichen stark steige. Dieses
Problem sei in der Standardisierung bekannt.
Eine Remonopolisierung des Telekommunikationsmarktes finde nach Ansicht der Betroffe-
nen schon deshalb nicht statt, weil der exklusive Ausbau der Betroffenen nur 15% aller An-
schlüsse erfasse. Bezogen auf die 15% der betroffenen Anschlüsse würden als Ersatz aktive
Vorleistungsprodukte bereitgestellt, die eine effektive Konkurrenz zur Betroffenen ermöglich-
ten.
Die Wettbewerber verlangten letztlich für sich und ihre FTTB/H oder Kabelinfrastrukturen
lokale Monopole, die keinen Zugangsansprüchen Dritter unterlägen. Sie akzeptierten bei den
Kabelnetzbetreibern deren Monopolstellung, während sie die Ersatzprodukte der Betroffenen
für unzureichend hielten.
Zu den konkreten Regelungen in Anlage 2 zum Tenor des Konsultationsentwurfs trägt die
Betroffene Folgendes vor:
In Ziffer I.1 müsse die Regelung der Ersterschließung der Nahbereichs-Anschlüsse mit
VDSL2-Vectoring-Technik präzisiert und ergänzt werden:
Darüber hinaus erstrecke sich nach der gegenwärtigen Formulierung das Verweigerungs-
recht der Betroffenen nur auf Zugangsbegehren zur TAL am HVt, nicht aber am Nahbe-
reichs-KVz. Um ein Verweigerungsrecht für den gesamten Nachbereich sicherzustellen,
müsse Ziffer I.1 wie folgt gefasst werden:
„Die Betroffene kann ab der Bekanntgabe dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur die erstmalige Bereitstellung eines Zugangs zum vollständig
entbündelten Teilnehmeranschluss am Hauptverteiler (HVt) sowie an einem Kabel-
verzweiger (KVz), der über ein maximal 550 m langes Kupferkabel am HVt ange-
schlossen ist (Nahbereichs-KVz) zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz
verweigern, wenn“
In Ziffer I.1b) bb. habe die Beschlusskammer die im Antrag der Betroffenen vorgesehene
Beschränkung des Zugangsverweigerungsrechts für A0-Anschlüsse nicht tenoriert, weil die-
se nach ihrer Ansicht nicht nötig sei und die Betroffene zwar das Recht, aber nicht die Pflicht
habe, den Zugang zu verweigern. Es bestehe aber ein notwendiger Zusammenhang zwi-
schen dem Umfang der Ausbauverpflichtung der Betroffenen und ihrem Zugangsverweige-
rungsrecht. Für Anschlüsse, die nicht von ihrer Ausbauverpflichtung umfasst seien, könne
sie darum auch nicht den Zugang verweigern. Die Betroffene beantragt deshalb eine ent-
sprechende Änderung der Regelung.
Weiter sei in Ziffer I.1 eine Regelung analog zu Ziffer II.5. lit b) aufzunehmen, wonach das
Zugangsverweigerungsrecht nur gerechtfertigt sei, sofern die Betroffene tatsächlich Vecto-
ring nutze oder dafür eine gefestigte Ausbauplanung bestehe. Aus Gründen der Rechtssi-
cherheit werde darum angeregt, Anlage 2 Ziffer I.1 um einen entsprechenden lit. c) wie folgt
zu ergänzen:
„c) wenn sie den betreffenden Anschluss mit DSL-Technik erschlossen hat, welche
das Angebot von Anschlüssen unter Nutzung des VDSL2-Vectorings gemäß ITU
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G.993.5 (VDSL2-Vectoring-Technik) ermöglicht oder wenn sie beabsichtigt, den An-
schluss mit VDSL2-Vectoring-Technik zu erschließen.“
Schließlich sei auch in Ziffer I.1 auszusprechen, dass die Betroffene den Zugang nur verwei-
gern dürfe, wenn sie dem Zugangsnachfrager ein aktives Ersatzprodukt anbiete. Daher sei
die Ziffer um folgenden lit. d) zu ergänzen:
„d) und sie dem Zugangsnachfrager gemäß Ziffer 11. den Zugang zu alternativen
Vorleistungsprodukten anbietet.“
Die Betroffene wendet sich gegen die in Ziffer I.2 den Zugangsnachfragern eingeräumte
Möglichkeit, bei mehrheitlichem eigenen Ausbau der Betroffenen an deren Stelle den Nahbe-
reich mit Vectoring auszubauen. Diesbezüglich hält sie ihre schon im Rahmen des Eilverfah-
rens gemachten Einwendungen aufrecht. Diese Regelung missachte die Grundrechte der
Betroffenen aus Art. 12 und 14 GG und den sich daraus ergebenden Vorrang der Eigennut-
zung ihrer TAL. Zahlreiche Wettbewerber, die kommunale Unternehmen darstellten, könnten
sich dagegen für ihre Tätigkeit nicht auf einen Grundrechtsschutz berufen. Eine besondere
Sozialpflichtigkeit ihres Anschlussnetzes, die ihre grundrechtliche Position schwächen könn-
te, könne nicht aus der unentgeltlichen Nutzung öffentlichen Grundes hergeleitet werden,
weil das Wegerecht von allen Netzbetreibern in Anspruch genommen werden könne und es
in keinem Zusammenhang zur beträchtlichen Marktmacht stehe. Auf jeden Fall müsse die
Regelung in mehrfacher Hinsicht modifiziert werden, um die Wirtschaftlichkeit des Ausbaus
zu wahren. Erstens müsse der Zugangsnachfrager im Anschlussbereich des HVt nicht nur
die einfache, sondern eine qualifizierte Mehrheit dahingehend haben, dass er nicht nur mehr
KVz als die Betroffene, sondern mehr als die Betroffene und alle anderen Zugangsnachfra-
ger zusammen erschlossen haben müsse. Für die Gesamtzahl seien auch die KVz im Nah-
bereich zu berücksichtigen, nicht jedoch KVz ohne Verzweigerkabel. Der FTTB/H-Ausbau
der Wettbewerber sei für die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse jedoch nicht zu berück-
sichtigen. Ziffer I.2 lit c) müsse dahin abgeändert werden, dass der abwendungsbefugte Zu-
gangsnachfrager auch der Betroffenen einen lokalen virtuell entbündelten Zugang anbieten
müsse. Weiter müsse das Abwendungsrecht wie bei der Betroffenen daran geknüpft werden,
dass der Eigenausbau auch tatsächlich durchgeführt wird.
Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Zugang verweigert werden könne, müsse in
Ziffer I.3 S. 2 (demnächst I.4) präzisiert werden, weil unklar sei, worauf sich die Formulierung
„ab diesem Zeitpunkt“ beziehe. Die Zugangsverweigerung sei jedoch nicht vor dem
31.05.2016 umsetzbar, weil hierzu die Verträge mit den TAL-Nachfragern angepasst werden
müssten. Notwendig sei daher die Nennung eines Zeitpunktes 5 Monate nach dem Datum,
zu dem die Zugangsnachfrager spätestens ihre Ausbauverpflichtungserklärungen abgege-
ben haben müssten.
In Ziffer I.4 seien die Bezüge auf Regelungen nicht nachvollziehbar, die „in Ansehung von
Anschlüssen der Betroffenen“ entsprechend angewendet werden sollen.
In Ziffer II.5 Abs. 1 sei gegenwärtig vorgesehen, dass sie den Zugang frühestens ab dem
01.12.2017 verweigern könne, wenn sie die zwischengeschalteten Nahbereichs-KVz bzw.
A0-Anschlüsse vollständig mit VDSL2-Vectoring erschlossen habe. Danach müsse sie die
VDSL-Aktivierung der aufgebauten Zugangsknoten innerhalb weniger Tage im Dezember
2017 vornehmen. Das sei nicht praktikabel, denn aus betrieblichen Gründen könne nur eine
sukzessive Inbetriebnahme vorgenommen werden. In den Nahbereichen, in denen Zu-
gangsnachfrager kollokiert seine, seien Kündigungen innerhalb eines angemessenen Zeit-
raumes vor dem 01.12.2017 erforderlich, damit die Anschlüsse dieser Carrier in die Migration
einbezogen werden könnten.
Ziffer II.5 Abs. 1 lit b) müsse, wie bereits zu Ziffer I.1b) bb ausgeführt, so abgewandelt wer-
den, dass die erforderliche Vectoring-Erschließung nicht jene A0-Anschlüsse umfasse, die
nicht ausgebaut werden sollen. Die Erschließung müsse sich darum auf „Nahbereichs-A0-
Anschlüse“ beziehen.
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Die Ankündigungsfrist nach Ziffer II.5. Abs. 1 lit c) verstehe die Betroffene so, dass zum Zeit-
punkt der Ankündigung der Zugangsverweigerung die Möglichkeit der entsprechenden Kün-
digung noch nicht vertraglich vereinbart sein müsse. Denn die Ankündigung soll dem Zu-
gangsnachfrager nur Gelegenheit geben, sich auf die Zugangskündigung betrieblich einzu-
stellen. Andernfalls sei die Ankündigungsfrist zu lang, weil zu ihr noch der Zeitaufwand für
die Kündigung des Altvertrages und die Neuaushandlung hinzuzurechnen sein. Unter diesen
Umständen könne der Zeitrahmen für den Ausbau der ersten Tranche von 15 Monaten ab
Stichtag nicht eingehalten werden.
Ziffer II.5 Abs. 2 müsse als Abs. 1 lit d) ausgewiesen werden.
Hinsichtlich der Regelungen zur Kompensation für Zugangsnachfrager, denen die TAL we-
gen des Vectoring-Ausbaus gekündigt werde, bemängelt die Betroffene, dass der Begriff
"gestrandete Investitionen" in Ziff. II.5 Abs. 3 zu unbestimmt sei. Er müsse abschließend auf
die in lit. a) und b) genannten Sachverhalte begrenzt werden; lit c) stelle keine Kompensation
dar und müsse deshalb von den "gestrandeten Investitionen" deutlich abgesetzt werden. In
die Kompensation dürfe keine "angemessene Verzinsung" eingesetzt werden, weil dies eine
Entschädigung für entgangenen Gewinn darstelle und nicht nachgewiesen sei, dass die in-
vestierten Mittel sonst anderweitig gewinnbringend eingesetzt worden wären. Die Kompen-
sation müsse sich darum auf das negative Interesse beschränken.
Für Ziffer II.6 träfen die zu Ziffer 1.2 erhobenen Einwände entsprechend zu.
Die Regelung der Unzulässigkeit einer nachträglichen Zugangsverweigerung wegen nicht
erfüllter Ausbauverpflichtungen in Ziffer II.8 sei dahin abzuändern, dass nicht auf die Nichter-
füllung der Ausbauverpflichtung der Betroffenen abgestellt werde, denn Voraussetzung für
ihr nachträgliches Zugangsverweigerungsrecht nach Ziffer II.5 Abs. 1 lit b) sei bereits, dass
die zwischengeschalteten Nahbereichs-KVz und Nahbereichs-A0-Anschlüsse vollständig mit
Vectoring erschlossen seien. Die Worte „die Betroffene oder“ seien darum zu streichen.
Stattdessen müsse eine Regelung aufgenommen werden, wonach die Abwendungsbefugnis
des Zugangsnachfragers erlösche, wenn er seine Ausbauzusage nicht erfülle, und das Zu-
gangsverweigerungsrecht der Betroffenen wieder auflebe.
Für Ziffer II.9 würden die zu Ziffer 1.4 erhobenen Einwände entsprechend gelten.
Die Pflicht zum Angebot von VULA in Ziffer IV.11 werde von keinen weiteren Bedingungen
abhängig gemacht, könne aus systematischen Gründen in Zusammenschau mit Ziffer I.1
und Ziffer II.5 Abs. 1 lit. d) (neuer Fassung) aber nur dann bestehen, wenn die Betroffene
berechtigt sei, den Zugang zu verweigern. Die Regelung solle daher wie folgt gefasst wer-
den:
„Das in Ziff. I.2 Buchst. d) bzw. Ziff. II.5 Abs. 3 Buchst.c) vorgesehene alternative Vor-
leistungsprodukt besteht in einem lokalen virtuell entbündelten Zugang zur Teilneh-
meranschlussleitung entsprechend den Vorgaben nach Ziffer 1.1.2 des Tenors dieser
Regulierungsverfügung sowie dem jeweils aktuellen, gemäß § 23 TKG geprüften und
veröffentlichten Standardangebot.“
Darüber hinaus verteidigt die Betroffene die Bindungs- und Sicherungswirkung ihrer angebo-
tenen Ausbauverpflichtung und wirkt entsprechender Kritik anderer interessierter Parteien
entgegen.
Die Bundesnetzagentur verpflichte sich im Angebotsentwurf der Betroffenen zu keiner be-
stimmten Entscheidung, so dass ihr Regulierungsermessen hierdurch nicht eingeschränkt
werde.
Die von der Bundesnetzagentur vorgesehene Abwendungsbefugnis der Zugangsnachfrager
hinsichtlich der Verweigerung bzw. Kündigung des TAL-Zugangs zeige gerade, dass diese
durch die angebotene Selbstverpflichtung nicht im Sinne einer nur noch binären Entschei-
dung gebunden sei.
Nach den Grundsätzen der planerischen Konfliktbewältigung müsse es nur hinreichend si-
cher sein, dass die angestrebten Konfliktlösungsmaßnahmen auch durchgeführt würden. Es
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sei darum unschädlich, wenn der Vertrag z. Z. des Erlasses der Regulierungsverfügung noch
nicht abgeschlossen sei. Die Bundesnetzagentur könne das Angebot jederzeit annehmen
und so die Konfliktbewältigung absichern. Im Naturschutzrecht werde ebenfalls ein binden-
des, jederzeit annehmbares Vertragsangebot als Absicherungsinstrument akzeptiert. Das
dafür erforderliche Andauern des Vertragsangebotes bis zum Abschluss der Ausbaumaß-
nahmen werde die Betroffene sicherstellen und ihr Angebot entsprechend abändern.
Hinsichtlich des verbindlichen Umfanges ihres Ausbaus trägt die Betroffene vor, sie könne
zwar nicht alle, aber 91,8% aller Haushalte im Nahbereich mit mindestens 50 Mbit/s versor-
gen. Einer Verpflichtung zur Versorgung aller Haushalte mit dieser Bandbreite stünden tech-
nische Gründe und die Unsicherheit entgegen, in welchem Umfang die Wettbewerber von
ihrer Abwendungsbefugnis Gebrauch machen würden.
Der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) des Vertragsangebotes vorgesehene Einsatz von SOL-
Konzepten stelle die Erreichung der Bandbreitenziele nicht in Frage, weil er nur erfolgen dür-
fe, wenn dies nicht zu einem Absinken der Bandbreite gegenüber einer direkten Versorgung
von 10% im Nahbereich und 20% an den betroffenen KVz führe. Sollten diese Werte unter-
schritten werden, erfolge eine direkte Erschließung. Nur in extremen Grenzfällen der Wirt-
schaftlichkeit von weniger als 50 Teilnehmeranschlüssen könne hiervon abgewichen werden,
die aber trotzdem von erheblichen Bandbreitengewinnen profitieren würden.
Klarstellend weise sie auch darauf hin, dass der Ausbau mit "alternativen Technologien"
nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3 keine mobilen Technologien wie LTE erfasse.
Die Regelungen zur Fristhemmung in § 5 seien nicht zu beanstanden. Die Fristhemmungen
nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 bezögen sich alle auf höhere Gewalt. Die gewählten Temperatur-
grenzen folgen aus Vorgaben der Hersteller zu den Temperaturen, unter denen ihre Kabel
gelagert und verlegt werden dürfen.
Die Möglichkeit einer Nachfristsetzung in § 5 Abs. 5 S. 1 schwäche die Ausbauverpflichtung
nicht, weil sie nur 10% der Anschlüsse einer Tranche umfasse und selbst bei deren Abzug
der Ausbau erheblich beschleunigt würde.
Die Möglichkeit gem. § 5 Abs. 5 S. 2 schließlich, in besonderen Fällen aus Wirtschaftlich-
keitsgründen von einem Ausbau abzusehen, könne nur mit Zustimmung der Bundesnetza-
gentur erfolgen.
Die in § 7 festgelegte Höhe der Vertragsstrafen sei ausreichend, weil die Pflicht zum Ausbau
unberührt bleibe. Es sei darum unverhältnismäßig, der Höhe der Vertragsstrafen die Aus-
baukosten zu Grunde zu legen.
Zugang zur Glasfaser-TAL
Die Betroffene lehnt die auferlegte Zugangsverpflichtung zur entbündelten Glasfaser-TAL ab.
Die Verpflichtung sei sinnlos, weil sie keine Punkt-zu-Punkt-Glasfaser-TAL im Massenmarkt
einsetze und mit GPON betriebene Glasfaser-TAL gegenwärtig aus technischen Gründen
nicht entbündelt werden könnten. Hilfsweise beantrage sie, auch anderen FTTH-Betreibern
eine Zugangsverpflichtung zur entbündelten Glasfaser-TAL aufzuerlegen, um einheitliche
Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und das Entstehen lokaler Monopole zu verhindern.
Auch der virtuelle Zugang zur Glasfaser-TAL sei nicht aufzuerlegen. Dieser wäre bereits un-
verhältnismäßig. Die Abkoppelung eines Datenstroms wäre zwar am OLT möglich, dessen
Standort sich zwar im HVt, nicht aber notwendig am nächstgelegenen HVt befände. Eine
Nachfrage nach einem regionalen Bitstromzugang zu FTTH-Anschlüssen sei nicht erkenn-
bar, so dass die Betroffene kein entsprechendes Layer-1-Produkt entwickle. Sie könne aber
bei Bedarf einen Bitstrom-Zugang auf Layer 3 anbieten. Ein weiterer Zugang zu FTTH am
HVt sei deshalb nicht erforderlich, zumal seine Entwicklung mehrere Jahre in Anspruch
nehmen würde und er so nicht rechtzeitig für den Nahbereichsausbau zur Verfügung stünde.
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Hilfsweise sei der Zugang zu FTTH-Anschlüssen über VULA auf die Fälle zu beschränken, in
denen Nahbereiche mit FTTH statt mit Vectoring ausgebaut würden. Im Übrigen würde die
Betroffene die Erreichbarkeit ihrer FTTH-Anschlüsse über Layer-2-Bitstromprodukte sicher-
stellen. Jedenfalls dürfe VULA zu FTTH-Anschlüssen entsprechend der Begründung der EU-
Kommission zur Märkteempfehlung nur subsidiär auferlegt werden, wenn ein Zugang zur
entbündelten TAL nicht möglich sei, aber nicht als zusätzliche Option. Eine entsprechende
Einschränkung fehle aber in der zweiten Alternative von Ziffer 1.1.2 des Tenors.
VULA
Im Falle der Erschließung der TAL mit Vectoring sei ein VULA-Zuganggsprodukt am KVz als
Ersatz ungeeignet und unverhältnismäßig. Wettbewerber würden nach eigener Aussage
VULA am KVz wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht nachfragen. Stattdessen stehe ein
Layer 2-Bitstromprodukt als weniger belastendes, aber gleich geeignetes Mittel zur Verfü-
gung. Die EU-Kommission habe die Bereitstellung eines gleichwertigen virtuellen Zugangs-
produktes als Ersatz für die TAL an 900 Übergabepunkten als ausreichend angesehen, und
die Beschlusskammer selbst sehe beim TAL-Zugang außerhalb des Nahbereiches ein Layer
2-Bitstromprodukt als ausreichende Alternative an und bestätige hierfür auch, dass dieser
Zugang ein die Betroffene weniger belastendes Mittel darstelle. Sollte die Verpflichtung auf-
rechterhalten werden, müsse die Beschlusskammer berücksichtigen, dass VULA am KVz als
vollautomatisch bereitgestelltes Produkt erst mit einer längeren Übergangsfrist bis Anfang
2019 bereitgestellt werden könne, weil hierfür umfangreiche Anpassungen in den EDV-
Systemen der Betroffenen notwendig würden.
VULA sei entgegen des Vortrages zahlreicher Wettbewerber auch nicht als Ersatz für die
entbündelte TAL außerhalb des Nahbereiches aufzuerlegen, weil ein Layer-2-
Bitstromzugang auch hier das mildere, gleich geeignete Mittel darstelle.
Die von zahlreichen Wettbewerbern geforderte Bereitstellung von VULA am HVt könne der
Betroffenen nicht auferlegt werden, weil die HVt zwar weiterhin Zugangspunkte zur TAL blie-
ben, aber an ihnen keine aktive Technik vorhanden sei, aus denen Datenverkehr ausge-
speist werden könnte. Sofern Förderrichtlinien das Vorhandensein von Zugangspunkten auf
allen Netzebene verlangten sollten, sei dies für die Frage, ob der Betroffenen regulatorisch
eine Zugangsgewährung zu VULA am HVt in ihrem Netz auferlegt werden könne, ohne Be-
lang. Datenverkehr könne zukünftig nur am BNG oder am MSAN ausgespeist werden. Letz-
tere befänden sich überwiegend an den KVz, nur für A0-Anschlüsse seien MSAN am HVt
vorhanden, die jedoch wie die MSAN am KVZ anzusehen und zu behandeln seien, so dass
auch bei ihnen nur für einen einzigen Nachfrager ein Zugang über eine eigene Glasfaser
gewährt werden könne. Auf Seiten der Betroffenen erfolge die Glasfaseranbindung zum
BNG am MSAN.
Zugang zu OPAL/ISIS
Die Verpflichtung zum gebündelten Zugang zu OPAL/ISIS müsse widerrufen oder dürfe zu-
mindest nicht unbegrenzt beibehalten werden, weil der Nutzen des Widerrufs dieser Ver-
pflichtung den Nutzen ihrer Beibehaltung für die Verwirklichung der Regulierungsziele über-
steige. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG zu berücksichtigenden Nutzinteressen erforderten
eine stabile Versorgung mit Telefonie und breitbandigen Diensten, die nicht über OPAL/ISIS
gewährleistet werden könne, weil diese Technik nicht mehr produziert werde und sie nur
schmalbandige Anschlüsse erlaube. Das Angebot breitbandiger Dienste werde gegenwärtig
nur dadurch ermöglicht, dass die Betroffene die OPAL/ISIS Outdoor-Standorte mit Outdoor-
DSLAM erschlossen habe, was aber nur die Nutzung von ADSL2+ gestatte. Könnte die Be-
troffene die OPAL/ISIS Technik abbauen, könnte sie sie durch VDSL-Vectoring-fähige MSAN
ersetzen.
Die Beibehaltung der Verpflichtung behindere auch den nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG zu för-
dernden Ausbau hochleistungsfähiger öffentlicher Telekommunikationsnetze der nächsten
Öffentliche Fassung
Amtsblatt 17 Band 1 Bonn, 14. September 2016
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17 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1963
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Generation, weil die OPAL/ISIS Technik über die PSTN-Vermittlungsstelle gesteuert werde,
so dass die Beibehaltung dieser Zugangstechnik auch die Beibehaltung der ansonsten mit
der IP-Migration des Netzes der Betroffenen obsolete PSTN-Technik erfordere, die nicht
mehr von ihren Lieferanten unterstützt und gewartet werde. Die Aufrechterhaltung der Zu-
gangsverpflichtung widerspreche damit auch der Förderung effizienter Investitionen und In-
novationen im Bereich neuer Infrastrukturen nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG.
Der chancengleiche Wettbewerb werde dagegen durch die Zugangsverpflichtung nur gering-
fügig gefördert, weil der Bestand an vermieteten OPAL/ISIS-TAL nur noch sehr gering und
regional stark begrenzt sei. Kollokationen von Wettbewerbern nur für OPAL/ISIS gebe es
nicht. Dem Interesse der Wettbewerber, ihre Kunden weiterhin zu versorgen, könne durch
die KVz-TAL oder Bitstromangebote hinreichend Rechnung getragen werden. Die Zugangs-
verpflichtung sei darum zu widerrufen.
Zugang zu System der Betriebsunterstützung
Die Betroffene wendet sich gegen die Auferlegung der Gewährung des Zugangs zu Syste-
men der Betriebsunterstützung in Ziffer 1.4 des Tenors. Eine solche könne nicht unter Be-
zugnahme auf die Nichtdiskriminierungs-Empfehlung auferlegt werden, weil sich die Bevor-
zugung einer Zugangsgewährung nach EoI-Grundsätzen nur auf neu errichtete Infrastruktu-
ren und nicht auf Kupfertechnik beziehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe es als
unverhältnismäßig angesehen, Vorleistungen auf der Grundlage herkömmlicher Kupferlei-
tungstechnik und vorhandener Systeme nach EoI-Grundsätzen zur Verfügung zu stellen.
Einer Auferlegung nach § 19 Abs. 2 TKG stehe entgegen, dass die Betroffene über die be-
stehenden Informationszugänge hinaus mit Schriftsatz vom 17.12.2015 ein freiwilliges Ange-
bot unterbreitet habe, mit denen es die von den Wettbewerbern geforderten Informationen
bereitstelle. In der Voranfrage Online, deren Nutzung nicht mehr von einem konkreten Kun-
denkontakt abhängig gemacht werde, würden die Angaben zur abgefragten TAL verbessert
und aussagekräftigere Rückmeldungen für den Fall von nicht zuzuordnenden Suchangaben
und der Notwendigkeit einer manuellen Recherche gegeben. Den Zugangsnachfragern wer-
de die Möglichkeit gewährt, ab dem 04.01.2016 Zugang zum Auskunftssystem „Trassenaus-
kunft Kabel“ (TAK) zu beantragen. Sie habe weiter mittlerweile eine vollständige Liste der
A0-Anschlüsse in das Extranet eingestellt und die KVz-Liste um die Anzahl der angeschlos-
senen Doppeladern pro KVz ergänzt. Die KVz-Liste solle zukünftig alle drei Monate neu be-
reitgestellt werden. Diese Informationen könnten auch über eine massenmarkttaugliche, für
automatisierte Abfragen geeignete Schnittstelle abgerufen werden, denn dies sei über die
bestehende xml-Schnittstelle möglich. Darüber hinausgehend von einzelnen Wettbewerbern
geforderte Informationen seien unangemessen.
Die Limitierung der Anzahl von Massenabfragen sei weiterhin erforderlich, um die Funktions-
fähigkeit von KONTES-ORKA zu schützen. Angesichts des gegenwärtigen Nutzerverhaltens
finde aber faktisch keine Zugangseinschränkung statt. Die Betroffene müsse aber die Mög-
lichkeit haben, im Falle einer Änderung des Nutzerverhaltens den Zugang zu begrenzen. Die
Veröffentlichung den Grunddaten in Verbindung mit späteren Delta-Listen biete angesichts
der ständigen Veränderungen im Netz der Betroffenen gegenüber der bestehenden Voran-
frage Online keinen zusätzlichen Nutzen.
Direkter Zugang zu KONTES-ORKA könne einmal deshalb nicht gewährt werden, weil die
Datenbank Kundendaten enthalte, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betroffenen
und geschützte Daten natürlicher Personen darstellten. Auch ein direkter Zugang zu MEGA-
PLAN könne nicht gewährt werden, weil diese Datenbank zahlreiche Informationen zu Aus-
baumaßnahmen und Ausschreibungsteilnahmen der Betroffenen enthalte, die oftmals in kei-
nem Zusammenhang zur TAL stünden. Diese Informationen seien geschützte Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Betroffenen, ohne die ein Geheimwettbewerb nicht möglich sei.
Daneben seien Daten von Sicherheitsbehörden enthalten, die nicht offenbart werden dürften.
Öffentliche Fassung
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Um direkten Zugang zu KONTES-ORKA und MEGAPLAN zu gewähren, müssten diese Sys-
teme mandantenfähig gemacht und die geschützten Daten, zu denen kein Zugang gewährt
werden soll, herausgefiltert werden. Dazu müsste eine entsprechende zusätzliche Verarbei-
tungsschicht und eine Präsentationsschicht der Daten nach außen erstellt werden, was bei
MEGAPLAN noch aufwendiger als bei KONTES-ORKA wäre, weil hier auch graphische Dar-
stellungen gefiltert werden müssten. Diese umfangreichen EDV-Maßnahmen wären nicht nur
in Erstellung und Betrieb kostenintensiv, sondern auch langwierig. Für KONTES-ORKA sei
mit einer Umsetzungsdauer von 24 Monaten, für MEGAPLAN mit einer Umsetzungsdauer
von 30 bis 36 Monaten zu rechnen, während ein Zugang zu TAK sofort gewährt werden kön-
ne und von einigen Wettbewerbern bereits beantragt sei.
Auch hinsichtlich der für den Endkundenvertrieb genutzten Systeme sei eine EoI-
Verpflichtung nicht umzusetzen. Diese hätte nämlich zur Folge, dass die Betroffene ihr inter-
nes Bestellsystem für den eigenen Vertrieb auf das bisher für die Vorleistungsnachfrager
verwendete WITA-System umstellen müsste. Dies würde einen zwei- bis dreistelligen Millio-
nenbetrag kosten, mehrere Jahre dauern und zu einem vermehrten Fehleraufkommen so-
wohl bei der Betroffenen als auch den Zugangsnachfragern führen. Dabei sei zu berücksich-
tigen, dass die Betroffene freiwillig ein Termintool für die Zugangsnachfrager eingeführt und
das Backend von Retail- und Wholesalesystemen vereinheitlicht habe, so dass sich nur noch
das Frontend unterscheide, hinter dem für die Betroffene und Wettbewerber einheitliche Pro-
zesse abliefen. Dieser Prozess solle 2016 oder 2017 abgeschlossen werden. Die Einführung
eines EoI-Konzepts führe damit zu keiner zusätzlichen Förderung des Wettbewerbs.
Zum Diskriminierungsverbot
Hinsichtlich des KPI-Monitoring trägt die Betroffene vor, dass die in Aussicht gestellte Aus-
gestaltung der KPI so nicht umgesetzt werden könne und darum abgewandelt werden müs-
se. Sie begrüße. dass sich die Beschlusskammer auf einige wenige Kernpunkte beschränke,
weil eine zu große Anzahl an KPI keine aussagekräftigen Ergebnisse erzeuge.
Die Erstreckung des KPI-Monitoring auf sämtliche Zugangsleistungen sei allerdings unver-
hältnismäßig und vom Ergebnis her wohl nicht gewollt. Das Monitoring müsse sich auf die
Kupfer-TAL beschränken. Ein Monitoring der Zugangsgewährung zu OPAL/ISIS, Carrier-
Line-Sharing oder Kollokation sei angesichts der geringen Bestandszahlen oder fehlender
Defizite (Kollokation) nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch für das VULA-Zugangsprodukt, für
das die Betroffene erst ein Monitoring aufbauen müsste, was aber angesichts des Ausnah-
mecharakters dieser Zugangsleistung nicht angemessen sei.
Die Einbeziehung des Endkundenvertriebs der Betroffenen in die KPI-Ermittlung stoße dort
auf Schwierigkeiten, wo sich die betroffenen Leistungen nicht vergleichen ließen. Denn in
ihrem Endkundenvertrieb gebe es kein der TAL vergleichbares Produkt, so dass sie statt-
dessen die Bereitstellung von xDSL-Produkten heranziehen müsse. Hier könne sie KPI für
die termintreue Bereitstellung, der Buchbarkeit, der Dienstequalität einschließlich von Män-
geln, Fehlerbehebungszeiten im Sinne termintreuer Entstörung und Migrationsprozesse nach
§ 46 Abs. 1 TKG messen. Die endgültige Ausgestaltung müsse wie von der Beschlusskam-
mer vorgesehen dem Standardangebotsverfahren vorbehalten bleiben, in dem auch notwen-
dige Mitwirkungspflichten der Zugangsnachfrager festgelegt werden müssten.
Die Betroffene gehe davon aus, dass sie den Zugangsnachfragern nur die aggregierten KPI
für den Gesamtmarkt, aber nicht ihre individuellen KPI übermitteln müsse. Letzteres wäre
unverhältnismäßig, weil die einzelnen Zugangsnachfrager die KPI für die sie betreffende
Leistungserbringung selbst ermitteln könnten und die Betroffene daher hierfür keine eigenen
Ressourcen aufwenden müsse. Weiter gehe sie davon aus, dass sie die KPI für die interne
Leistungserbringung nur der Beschlusskammer, nicht aber gegenüber den Wettbewerbern
offenlegen müsse, weil es sich hierbei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele.
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Zur Entgeltregulierung
Die Betroffene sieht die Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1
TKG als fehlerhaft an. Denn diese erfolge undifferenziert für alle Leistungen im Zusammen-
hang mit der Bereitstellung der kupferbasierten TAL, erfasse also auch Nebenleistungen wie
die Schaltverteilerkollokation oder den Zugang zu Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser.
Die Bundesnetzagentur müsse aber ihre Abwägungsentscheidung für die jeweils betroffenen
einzelnen Zugangsleistungen, die für sie geltenden Marktverhältnisse und ihre Bedeutung für
den Wettbewerb treffen und entsprechend abwägen. Dabei müsse sie berücksichtigen, dass
viele der Nebenleistungen kaum nachgefragt würden und angesichts geringer Absatzmen-
gen auch kaum Bedeutung für die wettbewerbliche Entwicklung des Marktes hätten. Aller-
dings verursache die Beantragung ihrer Entgelte bei der Betroffenen aber einen erheblichen
Aufwand, weil sie gut 500 Entgeltpositionen berechnen müsse. Eine nachträgliche Entgeltre-
gulierung nach § 38 TKG sei demgegenüber effizienter. Ein Risiko für ein Überscheiten der
KeL bestehe auch deshalb nicht, weil das dann drohende Überprüfungsverfahren durch die
Bundesnetzagentur einen so erheblichen Aufwand auslösen würde, dass eventuelle Mehr-
einnahmen dadurch kompensiert würden.
Abzulehnen sei auch die Entgeltregulierung des KVz-VULA-Zugangsprodukts nach KeL-
Grundsätzen. Dies stehe im Widerspruch zur Entgeltregulierung des Layer 2-Bitstroms, die
auf der Grundlage des Missbrauchsmaßstabes des § 28 TKG erfolge. Die hierfür maßgebli-
chen Erwägungen seien auch auf VULA anzuwenden, weil wie beim Layer 2-Bitstrom der
Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden müsse, über Risikobeteiligungsmodelle wie dem
Kontingentmodell eine sachgerechte Risikoverteilung beim Aufbau eines NGA-Infrastruktur
zu erzielen, das auch KVz-VULA-Produkte im Zuge des Aufbaus einer solchen Infrastruktur
bereitgestellt werden.
Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss mit Zugang zu depriorisierten LTE-
Kapazitäten
Der von einigen Wettbewerbern geforderte Zugang zur „hybriden“, mit LTE-Kapazitäten ge-
koppelten TAL sei abzulehnen, weil eine solche TAL nicht Teil der Festlegung der Präsiden-
tenkammer sei und auch nicht als Zusatzleistung zur TAL erfasst werden könne, weil sie für
die Nutzung der TAL selbst nicht erforderlich sei.
Funktionelle Trennung
Die von einigen Wettbewerbern beantragte funktionelle Trennung nach § 40 TKG sei nur als
letztes Mittel gerechtfertigt, wenn sowohl in der Vergangenheit auferlegte Abhilfemaßnah-
men wirkungslos geblieben wären als auch für die Zukunft mit gewichtigen und andauernden
Wettbewerbsproblemen auf dem betreffenden Markt zu rechnen sei. Hier spreche gegen die
funktionelle Trennung schon, dass eine getrennte Rechnungsführung nicht für erforderlich
gehalten werde, denn wenn schon eine buchhalterische Entflechtung nicht geboten sei, gelte
dies erst recht für eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung. Vor allem sei das Instrument des
§ 40 TKG ein Instrument, um die Überwälzung von beträchtlicher Marktmacht auf dem Vor-
leistungsmarkt auf den Endkundenmarkt zu verhindern. Eine solche Überwälzung finde aber
nicht statt, was daran erkennbar sei, dass der bisherige Markt 1 in der geltenden Märkteemp-
fehlung nicht mehr enthalten sei, weil die EU-Kommission ihn wegen der Erosion der Markt-
stellung der ehemaligen Monopolisten nicht mehr als regulierungsbedürftig ansehe. Nationa-
le Besonderheiten, die für Deutschland eine andere Wertung rechtfertigen könnten, seien
nicht erkennbar. Zudem seien selbst Teile von Vorleistungsmärkten aus der Regulierung
entlassen worden, nämlich der Layer-3-Bitstromzugang in 20 nachhaltig wettbewerblichen
Städten. Im Übrigen habe die Betroffene von sich aus Verbesserungen im Bestell- und Pla-
nungsregime eingeleitet, so dass eine funktionale Trennung zur Verhinderung vermuteter
Diskriminierungen auf diesen Gebieten nicht mehr erforderlich sein könne.
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