abl-17-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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sei darum unschädlich, wenn der Vertrag z. Z. des Erlasses der Regulierungsverfügung noch
nicht abgeschlossen sei. Die Bundesnetzagentur könne das Angebot jederzeit annehmen
und so die Konfliktbewältigung absichern. Im Naturschutzrecht werde ebenfalls ein binden-
des, jederzeit annehmbares Vertragsangebot als Absicherungsinstrument akzeptiert. Das
dafür erforderliche Andauern des Vertragsangebotes bis zum Abschluss der Ausbaumaß-
nahmen werde die Betroffene sicherstellen und ihr Angebot entsprechend abändern.
Hinsichtlich des verbindlichen Umfanges ihres Ausbaus trägt die Betroffene vor, sie könne
zwar nicht alle, aber 91,8% aller Haushalte im Nahbereich mit mindestens 50 Mbit/s versor-
gen. Einer Verpflichtung zur Versorgung aller Haushalte mit dieser Bandbreite stünden tech-
nische Gründe und die Unsicherheit entgegen, in welchem Umfang die Wettbewerber von
ihrer Abwendungsbefugnis Gebrauch machen würden.
Der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 lit. c) des Vertragsangebotes vorgesehene Einsatz von SOL-
Konzepten stelle die Erreichung der Bandbreitenziele nicht in Frage, weil er nur erfolgen dür-
fe, wenn dies nicht zu einem Absinken der Bandbreite gegenüber einer direkten Versorgung
von 10% im Nahbereich und 20% an den betroffenen KVz führe. Sollten diese Werte unter-
schritten werden, erfolge eine direkte Erschließung. Nur in extremen Grenzfällen der Wirt-
schaftlichkeit von weniger als 50 Teilnehmeranschlüssen könne hiervon abgewichen werden,
die aber trotzdem von erheblichen Bandbreitengewinnen profitieren würden.
Klarstellend weise sie auch darauf hin, dass der Ausbau mit "alternativen Technologien"
nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3 keine mobilen Technologien wie LTE erfasse.
Die Regelungen zur Fristhemmung in § 5 seien nicht zu beanstanden. Die Fristhemmungen
nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 bezögen sich alle auf höhere Gewalt. Die gewählten Temperatur-
grenzen folgen aus Vorgaben der Hersteller zu den Temperaturen, unter denen ihre Kabel
gelagert und verlegt werden dürfen.
Die Möglichkeit einer Nachfristsetzung in § 5 Abs. 5 S. 1 schwäche die Ausbauverpflichtung
nicht, weil sie nur 10% der Anschlüsse einer Tranche umfasse und selbst bei deren Abzug
der Ausbau erheblich beschleunigt würde.
Die Möglichkeit gem. § 5 Abs. 5 S. 2 schließlich, in besonderen Fällen aus Wirtschaftlich-
keitsgründen von einem Ausbau abzusehen, könne nur mit Zustimmung der Bundesnetza-
gentur erfolgen.
Die in § 7 festgelegte Höhe der Vertragsstrafen sei ausreichend, weil die Pflicht zum Ausbau
unberührt bleibe. Es sei darum unverhältnismäßig, der Höhe der Vertragsstrafen die Aus-
baukosten zu Grunde zu legen.
Zugang zur Glasfaser-TAL
Die Betroffene lehnt die auferlegte Zugangsverpflichtung zur entbündelten Glasfaser-TAL ab.
Die Verpflichtung sei sinnlos, weil sie keine Punkt-zu-Punkt-Glasfaser-TAL im Massenmarkt
einsetze und mit GPON betriebene Glasfaser-TAL gegenwärtig aus technischen Gründen
nicht entbündelt werden könnten. Hilfsweise beantrage sie, auch anderen FTTH-Betreibern
eine Zugangsverpflichtung zur entbündelten Glasfaser-TAL aufzuerlegen, um einheitliche
Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und das Entstehen lokaler Monopole zu verhindern.
Auch der virtuelle Zugang zur Glasfaser-TAL sei nicht aufzuerlegen. Dieser wäre bereits un-
verhältnismäßig. Die Abkoppelung eines Datenstroms wäre zwar am OLT möglich, dessen
Standort sich zwar im HVt, nicht aber notwendig am nächstgelegenen HVt befände. Eine
Nachfrage nach einem regionalen Bitstromzugang zu FTTH-Anschlüssen sei nicht erkenn-
bar, so dass die Betroffene kein entsprechendes Layer-1-Produkt entwickle. Sie könne aber
bei Bedarf einen Bitstrom-Zugang auf Layer 3 anbieten. Ein weiterer Zugang zu FTTH am
HVt sei deshalb nicht erforderlich, zumal seine Entwicklung mehrere Jahre in Anspruch
nehmen würde und er so nicht rechtzeitig für den Nahbereichsausbau zur Verfügung stünde.
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Hilfsweise sei der Zugang zu FTTH-Anschlüssen über VULA auf die Fälle zu beschränken, in
denen Nahbereiche mit FTTH statt mit Vectoring ausgebaut würden. Im Übrigen würde die
Betroffene die Erreichbarkeit ihrer FTTH-Anschlüsse über Layer-2-Bitstromprodukte sicher-
stellen. Jedenfalls dürfe VULA zu FTTH-Anschlüssen entsprechend der Begründung der EU-
Kommission zur Märkteempfehlung nur subsidiär auferlegt werden, wenn ein Zugang zur
entbündelten TAL nicht möglich sei, aber nicht als zusätzliche Option. Eine entsprechende
Einschränkung fehle aber in der zweiten Alternative von Ziffer 1.1.2 des Tenors.
VULA
Im Falle der Erschließung der TAL mit Vectoring sei ein VULA-Zuganggsprodukt am KVz als
Ersatz ungeeignet und unverhältnismäßig. Wettbewerber würden nach eigener Aussage
VULA am KVz wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht nachfragen. Stattdessen stehe ein
Layer 2-Bitstromprodukt als weniger belastendes, aber gleich geeignetes Mittel zur Verfü-
gung. Die EU-Kommission habe die Bereitstellung eines gleichwertigen virtuellen Zugangs-
produktes als Ersatz für die TAL an 900 Übergabepunkten als ausreichend angesehen, und
die Beschlusskammer selbst sehe beim TAL-Zugang außerhalb des Nahbereiches ein Layer
2-Bitstromprodukt als ausreichende Alternative an und bestätige hierfür auch, dass dieser
Zugang ein die Betroffene weniger belastendes Mittel darstelle. Sollte die Verpflichtung auf-
rechterhalten werden, müsse die Beschlusskammer berücksichtigen, dass VULA am KVz als
vollautomatisch bereitgestelltes Produkt erst mit einer längeren Übergangsfrist bis Anfang
2019 bereitgestellt werden könne, weil hierfür umfangreiche Anpassungen in den EDV-
Systemen der Betroffenen notwendig würden.
VULA sei entgegen des Vortrages zahlreicher Wettbewerber auch nicht als Ersatz für die
entbündelte TAL außerhalb des Nahbereiches aufzuerlegen, weil ein Layer-2-
Bitstromzugang auch hier das mildere, gleich geeignete Mittel darstelle.
Die von zahlreichen Wettbewerbern geforderte Bereitstellung von VULA am HVt könne der
Betroffenen nicht auferlegt werden, weil die HVt zwar weiterhin Zugangspunkte zur TAL blie-
ben, aber an ihnen keine aktive Technik vorhanden sei, aus denen Datenverkehr ausge-
speist werden könnte. Sofern Förderrichtlinien das Vorhandensein von Zugangspunkten auf
allen Netzebene verlangten sollten, sei dies für die Frage, ob der Betroffenen regulatorisch
eine Zugangsgewährung zu VULA am HVt in ihrem Netz auferlegt werden könne, ohne Be-
lang. Datenverkehr könne zukünftig nur am BNG oder am MSAN ausgespeist werden. Letz-
tere befänden sich überwiegend an den KVz, nur für A0-Anschlüsse seien MSAN am HVt
vorhanden, die jedoch wie die MSAN am KVZ anzusehen und zu behandeln seien, so dass
auch bei ihnen nur für einen einzigen Nachfrager ein Zugang über eine eigene Glasfaser
gewährt werden könne. Auf Seiten der Betroffenen erfolge die Glasfaseranbindung zum
BNG am MSAN.
Zugang zu OPAL/ISIS
Die Verpflichtung zum gebündelten Zugang zu OPAL/ISIS müsse widerrufen oder dürfe zu-
mindest nicht unbegrenzt beibehalten werden, weil der Nutzen des Widerrufs dieser Ver-
pflichtung den Nutzen ihrer Beibehaltung für die Verwirklichung der Regulierungsziele über-
steige. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG zu berücksichtigenden Nutzinteressen erforderten
eine stabile Versorgung mit Telefonie und breitbandigen Diensten, die nicht über OPAL/ISIS
gewährleistet werden könne, weil diese Technik nicht mehr produziert werde und sie nur
schmalbandige Anschlüsse erlaube. Das Angebot breitbandiger Dienste werde gegenwärtig
nur dadurch ermöglicht, dass die Betroffene die OPAL/ISIS Outdoor-Standorte mit Outdoor-
DSLAM erschlossen habe, was aber nur die Nutzung von ADSL2+ gestatte. Könnte die Be-
troffene die OPAL/ISIS Technik abbauen, könnte sie sie durch VDSL-Vectoring-fähige MSAN
ersetzen.
Die Beibehaltung der Verpflichtung behindere auch den nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG zu för-
dernden Ausbau hochleistungsfähiger öffentlicher Telekommunikationsnetze der nächsten
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Generation, weil die OPAL/ISIS Technik über die PSTN-Vermittlungsstelle gesteuert werde,
so dass die Beibehaltung dieser Zugangstechnik auch die Beibehaltung der ansonsten mit
der IP-Migration des Netzes der Betroffenen obsolete PSTN-Technik erfordere, die nicht
mehr von ihren Lieferanten unterstützt und gewartet werde. Die Aufrechterhaltung der Zu-
gangsverpflichtung widerspreche damit auch der Förderung effizienter Investitionen und In-
novationen im Bereich neuer Infrastrukturen nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG.
Der chancengleiche Wettbewerb werde dagegen durch die Zugangsverpflichtung nur gering-
fügig gefördert, weil der Bestand an vermieteten OPAL/ISIS-TAL nur noch sehr gering und
regional stark begrenzt sei. Kollokationen von Wettbewerbern nur für OPAL/ISIS gebe es
nicht. Dem Interesse der Wettbewerber, ihre Kunden weiterhin zu versorgen, könne durch
die KVz-TAL oder Bitstromangebote hinreichend Rechnung getragen werden. Die Zugangs-
verpflichtung sei darum zu widerrufen.
Zugang zu System der Betriebsunterstützung
Die Betroffene wendet sich gegen die Auferlegung der Gewährung des Zugangs zu Syste-
men der Betriebsunterstützung in Ziffer 1.4 des Tenors. Eine solche könne nicht unter Be-
zugnahme auf die Nichtdiskriminierungs-Empfehlung auferlegt werden, weil sich die Bevor-
zugung einer Zugangsgewährung nach EoI-Grundsätzen nur auf neu errichtete Infrastruktu-
ren und nicht auf Kupfertechnik beziehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe es als
unverhältnismäßig angesehen, Vorleistungen auf der Grundlage herkömmlicher Kupferlei-
tungstechnik und vorhandener Systeme nach EoI-Grundsätzen zur Verfügung zu stellen.
Einer Auferlegung nach § 19 Abs. 2 TKG stehe entgegen, dass die Betroffene über die be-
stehenden Informationszugänge hinaus mit Schriftsatz vom 17.12.2015 ein freiwilliges Ange-
bot unterbreitet habe, mit denen es die von den Wettbewerbern geforderten Informationen
bereitstelle. In der Voranfrage Online, deren Nutzung nicht mehr von einem konkreten Kun-
denkontakt abhängig gemacht werde, würden die Angaben zur abgefragten TAL verbessert
und aussagekräftigere Rückmeldungen für den Fall von nicht zuzuordnenden Suchangaben
und der Notwendigkeit einer manuellen Recherche gegeben. Den Zugangsnachfragern wer-
de die Möglichkeit gewährt, ab dem 04.01.2016 Zugang zum Auskunftssystem „Trassenaus-
kunft Kabel“ (TAK) zu beantragen. Sie habe weiter mittlerweile eine vollständige Liste der
A0-Anschlüsse in das Extranet eingestellt und die KVz-Liste um die Anzahl der angeschlos-
senen Doppeladern pro KVz ergänzt. Die KVz-Liste solle zukünftig alle drei Monate neu be-
reitgestellt werden. Diese Informationen könnten auch über eine massenmarkttaugliche, für
automatisierte Abfragen geeignete Schnittstelle abgerufen werden, denn dies sei über die
bestehende xml-Schnittstelle möglich. Darüber hinausgehend von einzelnen Wettbewerbern
geforderte Informationen seien unangemessen.
Die Limitierung der Anzahl von Massenabfragen sei weiterhin erforderlich, um die Funktions-
fähigkeit von KONTES-ORKA zu schützen. Angesichts des gegenwärtigen Nutzerverhaltens
finde aber faktisch keine Zugangseinschränkung statt. Die Betroffene müsse aber die Mög-
lichkeit haben, im Falle einer Änderung des Nutzerverhaltens den Zugang zu begrenzen. Die
Veröffentlichung den Grunddaten in Verbindung mit späteren Delta-Listen biete angesichts
der ständigen Veränderungen im Netz der Betroffenen gegenüber der bestehenden Voran-
frage Online keinen zusätzlichen Nutzen.
Direkter Zugang zu KONTES-ORKA könne einmal deshalb nicht gewährt werden, weil die
Datenbank Kundendaten enthalte, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betroffenen
und geschützte Daten natürlicher Personen darstellten. Auch ein direkter Zugang zu MEGA-
PLAN könne nicht gewährt werden, weil diese Datenbank zahlreiche Informationen zu Aus-
baumaßnahmen und Ausschreibungsteilnahmen der Betroffenen enthalte, die oftmals in kei-
nem Zusammenhang zur TAL stünden. Diese Informationen seien geschützte Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Betroffenen, ohne die ein Geheimwettbewerb nicht möglich sei.
Daneben seien Daten von Sicherheitsbehörden enthalten, die nicht offenbart werden dürften.
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Um direkten Zugang zu KONTES-ORKA und MEGAPLAN zu gewähren, müssten diese Sys-
teme mandantenfähig gemacht und die geschützten Daten, zu denen kein Zugang gewährt
werden soll, herausgefiltert werden. Dazu müsste eine entsprechende zusätzliche Verarbei-
tungsschicht und eine Präsentationsschicht der Daten nach außen erstellt werden, was bei
MEGAPLAN noch aufwendiger als bei KONTES-ORKA wäre, weil hier auch graphische Dar-
stellungen gefiltert werden müssten. Diese umfangreichen EDV-Maßnahmen wären nicht nur
in Erstellung und Betrieb kostenintensiv, sondern auch langwierig. Für KONTES-ORKA sei
mit einer Umsetzungsdauer von 24 Monaten, für MEGAPLAN mit einer Umsetzungsdauer
von 30 bis 36 Monaten zu rechnen, während ein Zugang zu TAK sofort gewährt werden kön-
ne und von einigen Wettbewerbern bereits beantragt sei.
Auch hinsichtlich der für den Endkundenvertrieb genutzten Systeme sei eine EoI-
Verpflichtung nicht umzusetzen. Diese hätte nämlich zur Folge, dass die Betroffene ihr inter-
nes Bestellsystem für den eigenen Vertrieb auf das bisher für die Vorleistungsnachfrager
verwendete WITA-System umstellen müsste. Dies würde einen zwei- bis dreistelligen Millio-
nenbetrag kosten, mehrere Jahre dauern und zu einem vermehrten Fehleraufkommen so-
wohl bei der Betroffenen als auch den Zugangsnachfragern führen. Dabei sei zu berücksich-
tigen, dass die Betroffene freiwillig ein Termintool für die Zugangsnachfrager eingeführt und
das Backend von Retail- und Wholesalesystemen vereinheitlicht habe, so dass sich nur noch
das Frontend unterscheide, hinter dem für die Betroffene und Wettbewerber einheitliche Pro-
zesse abliefen. Dieser Prozess solle 2016 oder 2017 abgeschlossen werden. Die Einführung
eines EoI-Konzepts führe damit zu keiner zusätzlichen Förderung des Wettbewerbs.
Zum Diskriminierungsverbot
Hinsichtlich des KPI-Monitoring trägt die Betroffene vor, dass die in Aussicht gestellte Aus-
gestaltung der KPI so nicht umgesetzt werden könne und darum abgewandelt werden müs-
se. Sie begrüße. dass sich die Beschlusskammer auf einige wenige Kernpunkte beschränke,
weil eine zu große Anzahl an KPI keine aussagekräftigen Ergebnisse erzeuge.
Die Erstreckung des KPI-Monitoring auf sämtliche Zugangsleistungen sei allerdings unver-
hältnismäßig und vom Ergebnis her wohl nicht gewollt. Das Monitoring müsse sich auf die
Kupfer-TAL beschränken. Ein Monitoring der Zugangsgewährung zu OPAL/ISIS, Carrier-
Line-Sharing oder Kollokation sei angesichts der geringen Bestandszahlen oder fehlender
Defizite (Kollokation) nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch für das VULA-Zugangsprodukt, für
das die Betroffene erst ein Monitoring aufbauen müsste, was aber angesichts des Ausnah-
mecharakters dieser Zugangsleistung nicht angemessen sei.
Die Einbeziehung des Endkundenvertriebs der Betroffenen in die KPI-Ermittlung stoße dort
auf Schwierigkeiten, wo sich die betroffenen Leistungen nicht vergleichen ließen. Denn in
ihrem Endkundenvertrieb gebe es kein der TAL vergleichbares Produkt, so dass sie statt-
dessen die Bereitstellung von xDSL-Produkten heranziehen müsse. Hier könne sie KPI für
die termintreue Bereitstellung, der Buchbarkeit, der Dienstequalität einschließlich von Män-
geln, Fehlerbehebungszeiten im Sinne termintreuer Entstörung und Migrationsprozesse nach
§ 46 Abs. 1 TKG messen. Die endgültige Ausgestaltung müsse wie von der Beschlusskam-
mer vorgesehen dem Standardangebotsverfahren vorbehalten bleiben, in dem auch notwen-
dige Mitwirkungspflichten der Zugangsnachfrager festgelegt werden müssten.
Die Betroffene gehe davon aus, dass sie den Zugangsnachfragern nur die aggregierten KPI
für den Gesamtmarkt, aber nicht ihre individuellen KPI übermitteln müsse. Letzteres wäre
unverhältnismäßig, weil die einzelnen Zugangsnachfrager die KPI für die sie betreffende
Leistungserbringung selbst ermitteln könnten und die Betroffene daher hierfür keine eigenen
Ressourcen aufwenden müsse. Weiter gehe sie davon aus, dass sie die KPI für die interne
Leistungserbringung nur der Beschlusskammer, nicht aber gegenüber den Wettbewerbern
offenlegen müsse, weil es sich hierbei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele.
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Zur Entgeltregulierung
Die Betroffene sieht die Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1
TKG als fehlerhaft an. Denn diese erfolge undifferenziert für alle Leistungen im Zusammen-
hang mit der Bereitstellung der kupferbasierten TAL, erfasse also auch Nebenleistungen wie
die Schaltverteilerkollokation oder den Zugang zu Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser.
Die Bundesnetzagentur müsse aber ihre Abwägungsentscheidung für die jeweils betroffenen
einzelnen Zugangsleistungen, die für sie geltenden Marktverhältnisse und ihre Bedeutung für
den Wettbewerb treffen und entsprechend abwägen. Dabei müsse sie berücksichtigen, dass
viele der Nebenleistungen kaum nachgefragt würden und angesichts geringer Absatzmen-
gen auch kaum Bedeutung für die wettbewerbliche Entwicklung des Marktes hätten. Aller-
dings verursache die Beantragung ihrer Entgelte bei der Betroffenen aber einen erheblichen
Aufwand, weil sie gut 500 Entgeltpositionen berechnen müsse. Eine nachträgliche Entgeltre-
gulierung nach § 38 TKG sei demgegenüber effizienter. Ein Risiko für ein Überscheiten der
KeL bestehe auch deshalb nicht, weil das dann drohende Überprüfungsverfahren durch die
Bundesnetzagentur einen so erheblichen Aufwand auslösen würde, dass eventuelle Mehr-
einnahmen dadurch kompensiert würden.
Abzulehnen sei auch die Entgeltregulierung des KVz-VULA-Zugangsprodukts nach KeL-
Grundsätzen. Dies stehe im Widerspruch zur Entgeltregulierung des Layer 2-Bitstroms, die
auf der Grundlage des Missbrauchsmaßstabes des § 28 TKG erfolge. Die hierfür maßgebli-
chen Erwägungen seien auch auf VULA anzuwenden, weil wie beim Layer 2-Bitstrom der
Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden müsse, über Risikobeteiligungsmodelle wie dem
Kontingentmodell eine sachgerechte Risikoverteilung beim Aufbau eines NGA-Infrastruktur
zu erzielen, das auch KVz-VULA-Produkte im Zuge des Aufbaus einer solchen Infrastruktur
bereitgestellt werden.
Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss mit Zugang zu depriorisierten LTE-
Kapazitäten
Der von einigen Wettbewerbern geforderte Zugang zur „hybriden“, mit LTE-Kapazitäten ge-
koppelten TAL sei abzulehnen, weil eine solche TAL nicht Teil der Festlegung der Präsiden-
tenkammer sei und auch nicht als Zusatzleistung zur TAL erfasst werden könne, weil sie für
die Nutzung der TAL selbst nicht erforderlich sei.
Funktionelle Trennung
Die von einigen Wettbewerbern beantragte funktionelle Trennung nach § 40 TKG sei nur als
letztes Mittel gerechtfertigt, wenn sowohl in der Vergangenheit auferlegte Abhilfemaßnah-
men wirkungslos geblieben wären als auch für die Zukunft mit gewichtigen und andauernden
Wettbewerbsproblemen auf dem betreffenden Markt zu rechnen sei. Hier spreche gegen die
funktionelle Trennung schon, dass eine getrennte Rechnungsführung nicht für erforderlich
gehalten werde, denn wenn schon eine buchhalterische Entflechtung nicht geboten sei, gelte
dies erst recht für eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung. Vor allem sei das Instrument des
§ 40 TKG ein Instrument, um die Überwälzung von beträchtlicher Marktmacht auf dem Vor-
leistungsmarkt auf den Endkundenmarkt zu verhindern. Eine solche Überwälzung finde aber
nicht statt, was daran erkennbar sei, dass der bisherige Markt 1 in der geltenden Märkteemp-
fehlung nicht mehr enthalten sei, weil die EU-Kommission ihn wegen der Erosion der Markt-
stellung der ehemaligen Monopolisten nicht mehr als regulierungsbedürftig ansehe. Nationa-
le Besonderheiten, die für Deutschland eine andere Wertung rechtfertigen könnten, seien
nicht erkennbar. Zudem seien selbst Teile von Vorleistungsmärkten aus der Regulierung
entlassen worden, nämlich der Layer-3-Bitstromzugang in 20 nachhaltig wettbewerblichen
Städten. Im Übrigen habe die Betroffene von sich aus Verbesserungen im Bestell- und Pla-
nungsregime eingeleitet, so dass eine funktionale Trennung zur Verhinderung vermuteter
Diskriminierungen auf diesen Gebieten nicht mehr erforderlich sein könne.
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Zum beabsichtigten Widerruf der Zugangsverpflichtung zum Carrier Line Sharing
Die Betroffene begrüßt den beabsichtigten Widerruf der Verpflichtung zur Zugangsgewäh-
rung zum Carrier-Line-Sharing (CLS). Die gegen den Widerruf von Wettbewerbern erhobene
Behauptung, sie würde nicht den bundesweiten Aufbau eines IP-Netzes betreiben, entspre-
che nicht den Tatsachen. Selbst Anschlüsse, deren Anbindung nicht mit DSL möglich wäre,
würden vom HVt aus mit MSAN-Pots-Karten versorgt werden. Angesichts dieser vollständi-
gen Umstellung auf IP-Technologie sei künftig eine Koppelung analoger Telefonie mit Da-
tendiensten nicht mehr möglich. Damit entfalle die Grundlage für die getrennte Nutzung des
Frequenzspektrums einer TAL.
Für den Fall des Widerrufs der Zugangsverpflichtung zu CLS biete sie freiwillig an, nur die
CLS-Rahmenvereinbarung mit Wirkung ab dem 01.12.2016 zu kündigen. Die Einzelverträge
würden frühestens mit Wirkung zum 31.03.2017 und spätestens mit Wirkung zum
31.12.2018 gekündigt werden. Einzelverträge in Anschlussbereichen, die vor dem
31.12.2018 vollständig auf IP umgestellt werden, würden abweichend von Ziffer 6 des CLS-
Vertrages i. V. m. Ziffer 3.7.2 des TAL-Vertrages unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten statt sechs Werktagen gekündigt. In Bezug auf das Überlassungs- und Kün-
digungsentgelt werde die Betroffene bis zum 31.12.2018 keine höheren als die derzeitigen
Entgelte erheben.
Die Betroffene beantragt,
1. Anlage 2 Ziffer 1.2 b) bb. des Konsultationsentwurfes wie folgt zu ändern:
„bb. direkt am HVt angeschlossen ist, ohne über einen KVz geführt zu werden, und
dessen Kabeldämpfung vom HVt zum APL den Dämpfungswert von 48dB@4MHz
nicht überschreitet (Nahbereichs-A0-Anschluss). Entsprechendes gilt für solche A0-
Anschlüsse, die in einem Hauptkabel mit Nahbereichs-HVt-TALs geführt werden und
deren Kabeldämpfung vom HVt zum APL sich innerhalb der VDSL-
Reichweitengrenze von 42dB@1MHz befindet.“
2. Die Regelung in Anlage 2 Ziffer I.2.2.c) des Konsultationsentwurfes nach den Wor-
ten „anderer Zugangsnachfrager“ um den Zusatz „sowie der Betroffenen“ zu ergän-
zen.
3. In Anlage 2 Ziffer II.8 des Konsultationsentwurfes die Worte „die Betroffene oder“
zu streichen.
8.2 Die Antragstellerinnen und anderen interessierten Parteien tragen zum Konsultations-
entwurf im Wesentlichen Folgendes vor:
Zur grundsätzlichen Zugangsbeschränkung zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2
MHz
Die Antragstellerin zu 3., der BREKO sowie die Plusnet sind der Ansicht, dass eine Zu-
gangsbeschränkung für den vollständigen Frequenzbereich oberhalb von 2,2 MHz weder
innerhalb, noch außerhalb des Nahbereichs erforderlich sei. Die Betroffene selber nutze nur
das Frequenzspektrum bis 17 MHz und technische Kollisionen seien jedenfalls derzeit für
Übertragungsverfahren oberhalb von 17 MHz nicht nachgewiesen und könnten ggf. auch
durch netztechnische Maßnahmen abgemildert werden. Eine Beschränkung würde jedoch
die Möglichkeit von Netzverträglichkeitsprüfungen für Übertragungsverfahren oberhalb von
17 MHz ausschließen.
Die Antragstellerin zu 8. weist ebenfalls darauf hin, dass die Nutzbarkeit des TAL-Zugangs
ganz wesentlich von der Zulassung von Übertragungsverfahren abhänge, die Entwicklung
von Übertragungsverfahren sowie die entsprechende Abänderung der Prüfberichte aber
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ausschließlich der Betroffenen offen stünde. Daher müsse zukünftig die Genehmigung von
Übertragungsverfahren auf Antrag eines jeden Zugangsnachfragers von der Bundesnetza-
gentur geprüft werden.
Zur Zugangsverpflichtung zur KVz-TAL außerhalb des Nahbereichs zur Nutzung von Fre-
quenzen oberhalb von 2,2 MHz
Der VATM bittet zunächst um eine Klarstellung, dass die Beschlusskammer bei späteren
Überprüfungen der Regulierungsverfügung weiterhin der Frage nachgehen werde, ob beim
Einsatz von Vectoring eine exklusive Nutzung eines KVz angesichts technischer Neuerun-
gen noch notwendig sei.
Die Antragstellerin zu 4. hält die Veröffentlichungspflicht von Layer 2-Bitstromangeboten für
sinnvoll, empfiehlt aber aufgrund des beständigen, technologiegetriebenen Änderungsbe-
darfs eine Internetveröffentlichung in einem abgegrenzten Bereich für zugelassene Nachfra-
ger für sachgerechter. Darüber hinaus sei unbestimmt, wie ähnlich das Angebot des Ge-
schützten gegenüber dem geprüften Standardangebot der Betroffenen sein müsse. Dies
gelte insbesondere mit Blick auf den Übergabepunkt, bei dem eine lokale Übergabe durch
die Wettbewerber zu einem qualitativ hochwertigeren Produkt führen würde.
Die Antragstellerin zu 7. kritisiert, dass die Beschlusskammer im Konsultationsentwurf an
den ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Regelungen zum Einsatz von VDSL2-Vectoring fest-
gehalte. Insbesondere die Verpflichtung des Geschützten, anderen Nachfragern einen Bit-
stromzugang zu gewähren, entbehre einer Rechtsgrundlage, weil die entsprechenden Vor-
gaben des TKG eine marktbeherrschende Stellung voraussetzen würden. Damit werde ohne
Rechtfertigung in die – im Rahmen der Abwägung auch nicht näher betrachteten – grund-
rechtlichen Positionen des Geschützten aus Art. 12 GG und im Falle der nachträglichen Zu-
gangsverweigerung aus Art. 14 GG eingegriffen. In diesem Zusammenhang habe die Be-
schlusskammer außerdem das Eigentumsrecht der Betroffenen unzutreffend gewichtet. Die
im Konsultationsentwurf angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betref-
fe den Kollisionsfall bezüglich einer konkreten TAL, dass dies auf den von einer solchen Kol-
lision unabhängigen Entzug einer TAL übertragen werden könne. Zudem würden die Rege-
lungen zum Vectoring-Einsatz außerhalb der HVt-Nahbereiche auf einer unzutreffenden Ge-
wichtung des Regulierungszieles aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG beruhen. Zunächst sei die Auf-
rüstung eines bereits mit DSL erschlossenen KVz nicht als Infrastrukturausbau zu werten,
zum anderen erfolge der Vectoringausbau der Betroffenen regelmäßig gerade nicht in ländli-
chen, bislang unversorgten Gebieten statt, sondern überwiegend dort, wo entweder bereits
eine alternative Festnetzinfrastruktur oder eine parallele DSL-Erschließung bestehe. Dies
führe zu einer Behinderung des Ausbaus von NGA-Netzen der Wettbewerber, die nicht mehr
auf die volle Investitionsleiter zugreifen könnten, wobei die Betroffene dies gerade bei Dop-
pelerschließungen strategisch nutze. Ebenfalls missachtet werde, dass ein Vectoringausbau
beihilferechtlich nicht zulässig sei und damit ebenfalls nicht zu einer Versorgung noch unver-
sorgter Gebiete bereit stünde.
Die Antragstellerin zu 8. ist der Ansicht, dass ein Schutz von Vectoring-Ausbauten nicht er-
forderlich sei, da unter dem Vectoring-Regime nur wenige Ablehnungen aufgrund bereits
geplanter Vectoring-Vorhaben notwendig geworden seien. Außerdem kritisiert sie, dass
Städte, die von der Betroffenen bereits größtenteils mit VDSL erschlossen worden seien,
weiterhin Wettbewerbern für einen Vectoring-Ausbau insofern vorenthalten werden, als dass
FTTB/H-Erschließungen der Wettbewerber im Rahmen der Majoritätsregel aus Ziff. 6 der
Anlage 1 zu Ziffer 1.1.1 des Tenors nicht berücksichtigt würden.
Auch nach Ansicht der Antragstellerin zu 9. lasse der Beschleunigungseffekt für den Breit-
bandausbau durch die erste Vectoring-Entscheidung außerhalb des Nahbereiches bereits
langsam nach. Die Anbieter erreichten nun Gebiete, die sie ohne Förderung nicht mehr wirt-
schaftlich erschließen könnten.
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Die Möglichkeit einer nachträglichen Zugangsverweigerung durch die Betroffene werden von
der Antragstellerin zu 7. und zu 9. sowie vom BREKO kritisiert. Der BREKO und die Antrag-
stellerin zu 7. halten die Regelungen für abwägungsfehlerhaft. Sie könnten angesichts des
eigentumsrechtlich geschützten Nutzungsrechts nicht allein durch einen Verweis auf die Ei-
gentums- und Berufsfreiheit der Betroffenen gerechtfertigt werden. Die Regelungen führten
auch nicht zu einer Beschleunigung des Breitbandausbaus, da die Gebiete genauso gut von
den Wettbewerbern ausgebaut werden könnten. Zudem stelle eine nachträgliche Zugangs-
verweigerung den chancengleichen Wettbewerb gerade nicht sicher, weil das KVz-AP kei-
nen gleichwertigen Ersatz biete. Insgesamt habe die Regelung daher zu erheblichen Investi-
tionsunsicherheiten bei ausbauwilligen Wettbewerbern geführt. Die Antragstellerin zu 9. for-
dert, dass eine nachträgliche Zugangsverweigerung auch in den Fällen ausgeschlossen sein
müsse, in denen der Wettbewerber zwar nicht über die Mehrheit der erschlossenen KVz ver-
füge, die Betroffene aber bekundet habe, das Gebiet nicht weiter mit VDSL2 bzw. VDSL2-
Vectoring ausbauen zu wollen: In diesen Fällen müsse es möglich sein, dass ihre Wettbe-
werber den eigenen VDSL-Ausbau weiter betreiben können, ohne nachträgliche Kündigun-
gen befürchten zu müssen. Andernfalls blieben die betroffenen Gebiete ohne eine vollstän-
dige Versorgung mit den durch Vectoring erzielbaren Bandbreiten. Derartige Konstellationen
lägen im Ausbaugebiet der Antragstellerin zu 9. vor. In Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1 des Tenors
seien Ziffer III 8a) und b) entsprechend zu ergänzen.
Der VATM begrüßt die erweiterten Ablehnungsgründe zum Schutz von Fördergebieten, bittet
aber um Klarstellung über den daraus folgenden Anwendungsbereich der verbleibenden
Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur bei Fördergebieten. Die Antragstellerin zu 3. ist
demgegenüber der Ansicht, dass die Beschlusskammer aufgrund der Regulierungsverfü-
gung nicht berechtigt sei, bestimmte Vectoringeinträge zu blockieren und sieht daher die
Notwendigkeit, die Handlungsbefugnisse der Bundesnetzagentur vollständig in der Regulie-
rungsverfügung rechtssicher zu verankern oder sich auf das dort festgelegte Maß zu be-
schränken.
Der BREKO lehnt zudem den erweiterten Ablehnungsgrund zugunsten gefestigter Ausbau-
planungen der Betroffenen ab, da dieser ein erhebliches Missbrauchspotential berge. Da die
straßen- und wegerechtlichen Genehmigungen gerade keine verfestigte Ausbauplanungen
widerspiegeln würden, könne die Betroffene sich diese auf Vorrat besorgen. Die Beauftra-
gung eines Tiefbauers sei demgegenüber eine weniger missbrauchsanfällige Möglichkeit.
Die Antragstellerin zu 9. begrüßt hingegen den mit der neu eingefügten Regelung verfolgten
Zweck, gefestigte Ausbauplanungen bereits vor Eintragung in die Vectoringliste zu schützen,
ohne dass der Zugangsnachfrager einen KVz bereits in die Vectoringliste eintragen und in-
nerhalb eines Jahres erschließen muss. Dieser Zweck werde aber nicht erreicht, weil die
Prozesse der KVz-Kollokation im TAL-Vertrag den Zugangsnachfrager dazu verpflichteten,
die KVz-Erschließung nach Abgabe eine Angebotsaufforderung an die Betroffene innerhalb
einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Um nicht mehrfach Aufbruchgenehmigungen
erwirken zu müssen, würden Kupferanbindung, Gehäuseaufstellung, Glasfaser- und Strom-
anbindung möglichst nah beieinander geplant. Würde der Wettbewerber den Prozess deut-
lich vor der Anmeldung zur Vectoringliste beginnen, würde er sich die Zeit zum Ausbau auf
ein halbes Jahr verkürzen, was völlig unrealistisch sei, so dass die Regelung den Zugangs-
nachfragern keine Vorteile verschaffe. Der Betroffenen werde dagegen die Möglichkeit ein-
geräumt, sechs Monate vorher eine straßen- und wegerechtliche Genehmigung zu beantra-
gen, ohne dass festgelegt sei, für welchem Zeitpunkt diese Genehmigung den Aufbruch vor-
sehe. Die Betroffene könne die Aufbruchgenehmigung so exakt mit ihrer Ausbauplanung
abstimmen, wie es Wettbewerbern nicht möglich sei. Eine gleichartige Regelung für die Zu-
gangsnachfrager würde diesen zwar eine Vorreservierung bis zu sechs Monate vor Eintra-
gung in die Vectoringliste gestatten, könnte aber erfahrungsgemäß wegen ihrer gegenüber
der Betroffenen geringeren Personalressourcen gar nicht effektiv genutzt werden, so dass
unlautere Vorreservierungen zu befürchten seien. Ziff. 19 (1) lit. d) sei daher zu streichen.
Die Antragstellerin zu 7. sowie die Verbände BREKO und VATM äußern nach wie vor Be-
denken mit Blick auf die Führung der Vectoring-Liste durch die Betroffene. Diese habe durch
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17 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1969
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die Liste einen jederzeitigen Zugriff auf die Ausbaupläne ihrer Wettbewerber. Die hierdurch
eröffneten Manipulationsmöglichkeiten insbesondere bei kollidierenden Ausbauplänen könn-
ten durch die sichernden Verfahrensbestimmungen nicht verhindert werden, dies gelte auch
für die Nachweisverfahren. Auch der Fachverband Rundfunk- und Breitbandkommunikation
(FRK) ist der Ansicht, dass aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen Führung der Vecto-
ring-Liste diese Aufgabe an eine unabhängige Stelle wie die Bundesnetzagentur zu übertra-
gen sei. Die Einsichts-, Unterrichtungs- und Eingriffsrechte seien gerade nicht ausreichend,
um einen Missbrauch oder eine weitere Stärkung der Betroffenen zu verhindern, dies insbe-
sondere lokale und regionale Ausbaustreitigkeiten in Vaterstetten und Karlsruhe gezeigt hät-
ten.
Die Antragstellerin zu 7. und der BREKO fordern die Regelung einer Entscheidungsfrist für
Nachweisverfahren von einem bzw. drei Monaten ab Einleitung.
Die Antragstellerin zu 10. fordert, dass Unternehmen, die Vorhaben zur Vectoring-Liste an-
melden, die Liste als Ganzes einsehen könnten. Demgegenüber kritisiert der BREKO die
vorgesehene Erweiterung der Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Vectoringliste zugunsten
von Fördermittelgebern und den zuständigen Bundes- und Landesministerien. Im Rahmen
der diesbezüglichen multilateralen Diskussionen mit der Bundesnetzagentur, der Betroffe-
nen, den weiteren Zugangsnachfragern sowie den Fördermittelgebern im Nachgang zur Ent-
scheidung BK3d-12/131 habe man sich klar für einen fest definierten Kreis an Einsichtnah-
meberechtigten ausgesprochen. Keinesfalls dürfe die nun mögliche Nutzung und Weitergabe
der öffentlichen Liste dazu führen, dass im Rahmen von Ausschreibungsverfahren auf
Markterkundungsverfahren verzichtet werde. Zudem dürften die Informationen nur ergän-
zend zu den Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen genutzt werden.
Zur nachträglichen Zugangsverweigerung bei Mitversorgungskonzepten
Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. sowie der BREKO sind der Ansicht, dass die Regelungen
für eine nachträgliche Zugangsverweigerung mit Blick auf die bisherige Spruchpraxis der
Beschlusskammer um ein vorrangiges Erschließungsrecht für den Betreiber des Mitversor-
gungskonzeptes zu ergänzen sei. Ebenfalls mit Blick auf die Konsistenz der Spruchpraxis
dürften die Regelungen dann keine Anwendung finden, wenn der Schaltverteiler unter Inan-
spruchnahme öffentlicher Mittel erschlossen worden und die Mindestbetriebszeit noch nicht
abgelaufen sei. Weiterhin von der Regelung auszunehmen seien KVz, die lediglich über ein
Querkabel mit dem versorgenden KVz verbunden seien und insgesamt über eine Hauptka-
beldämpfung von weniger als 120dB verfügten. Diese KVz seien aufgrund der geltenden
Prüfberichte derzeit nicht erschließbar. Daher solle die Betroffene verpflichtet werden, bei
einer Leitungsdämpfung zwischen APL und Einspeisepunkt von mehr als 24dB@1MHz die
Querkabelanbindung durch eine Hauptkabelanbindung zu ersetzen bzw. bei einer Leitungs-
dämpfung kleiner 24dB@1MHz bei Bedarf die Querkabelkapazität zu erweitern.
Zudem hält die Antragstellerin zu 2. die Vorankündigungsfrist für zu gering. Der Konsulta-
tionsentwurf berücksichtige nicht, dass längere Vertragslaufzeiten auch im Interesse der
Nutzer stehen würden.
Der FRK befürchtet, dass die Regelungen einseitig die Betroffene bevorzuge und fordert
eine Abwendungsmöglichkeit entsprechend den Vorgaben der Regulierungsverfügung
BK3d-12/131.
Zur Übergangsfrist für den Layer 2-Bitstromzugang
Die Antragstellerin zu 1. und zu 7 sowie BREKO, BUGLAS, VATM halten eine Verlängerung
der Übergangsfrist für den Layer 2-Bitstromzugang für nicht gerechtfertigt, da die Ursache für
die Verzögerung allein in den Verantwortungsbereich der Betroffenen falle. Denn das Zu-
standekommen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Betroffenen und Dritten
könne keine Auswirkungen auf den Verlauf von Standardangebotsverfahren haben. Nach
Öffentliche Fassung
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Ansicht des BREKO könne daher die Verlängerung der Übergangsfrist nur zugunsten der
Zugangsnachfrager gelten. Der Antragstellerin zu 1. und dem VATM zufolge solle das Stan-
dardangebotsverfahren spätestens zum 31.03.2016 abgeschlossen sein, um den Wettbe-
werbern einen hinreichenden Zeitraum zu geben, damit diese ihre eigenen Bitstromangebote
an das Standardangebot anpassen können. Der BUGLAS sieht jedenfalls keinen Raum für
eine weitere Fristverlängerung.
Auch die Antragstellerin zu 12. ist der Ansicht, dass eine sechsmonatige Verlängerung der
Übergangsfrist für das Angebot eines Layer 2-Bitstromzugangs zu mit VDSL2-Vectoring er-
schlossenen Anschlüssen durch die Betroffene eine unangemessene Verzögerung darstelle
und die negativen Auswirkungen auf potentielle Layer 2-Nachfrager nicht hinreichend be-
trachte. Während der Übergangsfrist stünde nur eine technisch und kommerziell nicht
gleichwertige Bezugsmöglichkeit von Vectoring-Anschlüssen über einen Bitstromzugang auf
Layer 3 zur Verfügung, obwohl die Zugangsnachfrager aufgrund der Regulierungsverfügung
BK3d-12/131 vom 29.08.2013 auf eine Verfügbarkeit ab dem 01.01.2016 vertrauen durften.
Daher sei eine Verlängerung für die Betroffene nur für einen Zeitraum vertretbar, der maxi-
mal an die Laufzeit des anhängigen Standardangebotsverfahrens anknüpfe. Auch die Be-
schlusskammer gehe in ihren Ausführungen von einer früheren Verfügbarkeit von Layer 2-
Bitstromzugängen bei der Betroffenen aus. Dies sei auch deshalb plausibel, weil davon aus-
zugehen sei, dass die Vectoring-MSAN der Betroffenen bereits vollständig an die BNG an-
geschlossen seien.
Lediglich für die alternativen Anbieter müsse eine längere Übergangsfrist eröffnet werden,
um eine Anpassung der eigenen Bitstromangebote an das geprüfte und veröffentlichte Stan-
dardangebot der Betroffenen zu ermöglichen.
Zu den Regelungen bezüglich der Zugangsverpflichtung zur Kupfer TAL innerhalb des HVt-
Nahbereichs
Zum Antrag der Betroffenen auf Widerruf der Zugangsverpflichtung zu ihren TAL wegen der
beabsichtigten Einführung von Vectoring im Nahbereich tragen die Antragstellerinnen und
anderen interessierten Parteien Folgendes vor:
Unzulässigkeit des Antrages
Nach Ansicht des BUGLAS entsprechen die vorgelegten Regelungen nicht dem Grundsatz
der Prüfbarkeit und Vorhersehbarkeit von Regulierung. In diesem Zusammenhang sei bereits
kritisch, dass die Betroffene ihre Prüfberichte und Zulassungsverfahren autonom ihren Be-
dürfnissen entsprechend anpassen könne, während dies Wettbewerbern untersagt bleibe.
Die Änderung der Prüfberichte führe dazu, dass die Nahbereiche als wirtschaftliche „Filetstü-
cke“ im Vergleich zu wirklich ländlichen Ausbaugebieten außerhalb der Nahbereiche den
Wettbewerbern als Grundlage für Investitionen und Geschäftsmodell binnen eines Jahres
entzogen würden. Zumindest sei im Interesse der Kontinuität eine Öffnung der Nahbereiche
entsprechend dem außerhalb der Nahbereiche geltenden „Windhundprinzip“ erforderlich.
Dabei sei unbeachtlich, dass unter diesem Regime im Zweifel nicht mit einer vollständigen
Erschließung aller Nahbereiche zu rechnen sei, denn es sei marktgerecht und stehe im Inte-
resse einer maximierten volkswirtschaftlichen Gesamtwohlfahrt, dass verfügbare Ressour-
cen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG effizient allokiert würden. Ob daher Fördermittel für
die verbleibenden Nahbereiche erforderlich würden, dürfe die Beschlusskammer in ihre Ab-
wägung nicht mit einbeziehen. Ebenso wenig dürfe die Beschlusskammer berücksichtigen,
dass die Regelungen für die Betroffene eine möglichst flächendeckende Erschließung für die
Betroffene wirtschaftlich noch tragfähig machen. Der Ertrag eines Business Case liege allein
in der Verantwortung der Unternehmen und nicht der Beschlusskammer.
Auch der Hessische Landkreistag, der IKbit und die Brenergo GmbH (Brenergo) sind der
Ansicht, eine positive Entscheidung über den Antrag verstoße gegen die Vorhersehbarkeit
Öffentliche Fassung
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