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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1964 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2016
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Um direkten Zugang zu KONTES-ORKA und MEGAPLAN zu gewähren, müssten diese Sys-
teme mandantenfähig gemacht und die geschützten Daten, zu denen kein Zugang gewährt
werden soll, herausgefiltert werden. Dazu müsste eine entsprechende zusätzliche Verarbei-
tungsschicht und eine Präsentationsschicht der Daten nach außen erstellt werden, was bei
MEGAPLAN noch aufwendiger als bei KONTES-ORKA wäre, weil hier auch graphische Dar-
stellungen gefiltert werden müssten. Diese umfangreichen EDV-Maßnahmen wären nicht nur
in Erstellung und Betrieb kostenintensiv, sondern auch langwierig. Für KONTES-ORKA sei
mit einer Umsetzungsdauer von 24 Monaten, für MEGAPLAN mit einer Umsetzungsdauer
von 30 bis 36 Monaten zu rechnen, während ein Zugang zu TAK sofort gewährt werden kön-
ne und von einigen Wettbewerbern bereits beantragt sei.
Auch hinsichtlich der für den Endkundenvertrieb genutzten Systeme sei eine EoI-
Verpflichtung nicht umzusetzen. Diese hätte nämlich zur Folge, dass die Betroffene ihr inter-
nes Bestellsystem für den eigenen Vertrieb auf das bisher für die Vorleistungsnachfrager
verwendete WITA-System umstellen müsste. Dies würde einen zwei- bis dreistelligen Millio-
nenbetrag kosten, mehrere Jahre dauern und zu einem vermehrten Fehleraufkommen so-
wohl bei der Betroffenen als auch den Zugangsnachfragern führen. Dabei sei zu berücksich-
tigen, dass die Betroffene freiwillig ein Termintool für die Zugangsnachfrager eingeführt und
das Backend von Retail- und Wholesalesystemen vereinheitlicht habe, so dass sich nur noch
das Frontend unterscheide, hinter dem für die Betroffene und Wettbewerber einheitliche Pro-
zesse abliefen. Dieser Prozess solle 2016 oder 2017 abgeschlossen werden. Die Einführung
eines EoI-Konzepts führe damit zu keiner zusätzlichen Förderung des Wettbewerbs.
Zum Diskriminierungsverbot
Hinsichtlich des KPI-Monitoring trägt die Betroffene vor, dass die in Aussicht gestellte Aus-
gestaltung der KPI so nicht umgesetzt werden könne und darum abgewandelt werden müs-
se. Sie begrüße. dass sich die Beschlusskammer auf einige wenige Kernpunkte beschränke,
weil eine zu große Anzahl an KPI keine aussagekräftigen Ergebnisse erzeuge.
Die Erstreckung des KPI-Monitoring auf sämtliche Zugangsleistungen sei allerdings unver-
hältnismäßig und vom Ergebnis her wohl nicht gewollt. Das Monitoring müsse sich auf die
Kupfer-TAL beschränken. Ein Monitoring der Zugangsgewährung zu OPAL/ISIS, Carrier-
Line-Sharing oder Kollokation sei angesichts der geringen Bestandszahlen oder fehlender
Defizite (Kollokation) nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch für das VULA-Zugangsprodukt, für
das die Betroffene erst ein Monitoring aufbauen müsste, was aber angesichts des Ausnah-
mecharakters dieser Zugangsleistung nicht angemessen sei.
Die Einbeziehung des Endkundenvertriebs der Betroffenen in die KPI-Ermittlung stoße dort
auf Schwierigkeiten, wo sich die betroffenen Leistungen nicht vergleichen ließen. Denn in
ihrem Endkundenvertrieb gebe es kein der TAL vergleichbares Produkt, so dass sie statt-
dessen die Bereitstellung von xDSL-Produkten heranziehen müsse. Hier könne sie KPI für
die termintreue Bereitstellung, der Buchbarkeit, der Dienstequalität einschließlich von Män-
geln, Fehlerbehebungszeiten im Sinne termintreuer Entstörung und Migrationsprozesse nach
§ 46 Abs. 1 TKG messen. Die endgültige Ausgestaltung müsse wie von der Beschlusskam-
mer vorgesehen dem Standardangebotsverfahren vorbehalten bleiben, in dem auch notwen-
dige Mitwirkungspflichten der Zugangsnachfrager festgelegt werden müssten.
Die Betroffene gehe davon aus, dass sie den Zugangsnachfragern nur die aggregierten KPI
für den Gesamtmarkt, aber nicht ihre individuellen KPI übermitteln müsse. Letzteres wäre
unverhältnismäßig, weil die einzelnen Zugangsnachfrager die KPI für die sie betreffende
Leistungserbringung selbst ermitteln könnten und die Betroffene daher hierfür keine eigenen
Ressourcen aufwenden müsse. Weiter gehe sie davon aus, dass sie die KPI für die interne
Leistungserbringung nur der Beschlusskammer, nicht aber gegenüber den Wettbewerbern
offenlegen müsse, weil es sich hierbei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele.
Öffentliche Fassung
Amtsblatt 17 Band 1 Bonn, 14. September 2016
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Zur Entgeltregulierung
Die Betroffene sieht die Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht nach § 30 Abs. 1 S. 1
TKG als fehlerhaft an. Denn diese erfolge undifferenziert für alle Leistungen im Zusammen-
hang mit der Bereitstellung der kupferbasierten TAL, erfasse also auch Nebenleistungen wie
die Schaltverteilerkollokation oder den Zugang zu Leerrohren und unbeschalteter Glasfaser.
Die Bundesnetzagentur müsse aber ihre Abwägungsentscheidung für die jeweils betroffenen
einzelnen Zugangsleistungen, die für sie geltenden Marktverhältnisse und ihre Bedeutung für
den Wettbewerb treffen und entsprechend abwägen. Dabei müsse sie berücksichtigen, dass
viele der Nebenleistungen kaum nachgefragt würden und angesichts geringer Absatzmen-
gen auch kaum Bedeutung für die wettbewerbliche Entwicklung des Marktes hätten. Aller-
dings verursache die Beantragung ihrer Entgelte bei der Betroffenen aber einen erheblichen
Aufwand, weil sie gut 500 Entgeltpositionen berechnen müsse. Eine nachträgliche Entgeltre-
gulierung nach § 38 TKG sei demgegenüber effizienter. Ein Risiko für ein Überscheiten der
KeL bestehe auch deshalb nicht, weil das dann drohende Überprüfungsverfahren durch die
Bundesnetzagentur einen so erheblichen Aufwand auslösen würde, dass eventuelle Mehr-
einnahmen dadurch kompensiert würden.
Abzulehnen sei auch die Entgeltregulierung des KVz-VULA-Zugangsprodukts nach KeL-
Grundsätzen. Dies stehe im Widerspruch zur Entgeltregulierung des Layer 2-Bitstroms, die
auf der Grundlage des Missbrauchsmaßstabes des § 28 TKG erfolge. Die hierfür maßgebli-
chen Erwägungen seien auch auf VULA anzuwenden, weil wie beim Layer 2-Bitstrom der
Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden müsse, über Risikobeteiligungsmodelle wie dem
Kontingentmodell eine sachgerechte Risikoverteilung beim Aufbau eines NGA-Infrastruktur
zu erzielen, das auch KVz-VULA-Produkte im Zuge des Aufbaus einer solchen Infrastruktur
bereitgestellt werden.
Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss mit Zugang zu depriorisierten LTE-
Kapazitäten
Der von einigen Wettbewerbern geforderte Zugang zur „hybriden“, mit LTE-Kapazitäten ge-
koppelten TAL sei abzulehnen, weil eine solche TAL nicht Teil der Festlegung der Präsiden-
tenkammer sei und auch nicht als Zusatzleistung zur TAL erfasst werden könne, weil sie für
die Nutzung der TAL selbst nicht erforderlich sei.
Funktionelle Trennung
Die von einigen Wettbewerbern beantragte funktionelle Trennung nach § 40 TKG sei nur als
letztes Mittel gerechtfertigt, wenn sowohl in der Vergangenheit auferlegte Abhilfemaßnah-
men wirkungslos geblieben wären als auch für die Zukunft mit gewichtigen und andauernden
Wettbewerbsproblemen auf dem betreffenden Markt zu rechnen sei. Hier spreche gegen die
funktionelle Trennung schon, dass eine getrennte Rechnungsführung nicht für erforderlich
gehalten werde, denn wenn schon eine buchhalterische Entflechtung nicht geboten sei, gelte
dies erst recht für eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung. Vor allem sei das Instrument des
§ 40 TKG ein Instrument, um die Überwälzung von beträchtlicher Marktmacht auf dem Vor-
leistungsmarkt auf den Endkundenmarkt zu verhindern. Eine solche Überwälzung finde aber
nicht statt, was daran erkennbar sei, dass der bisherige Markt 1 in der geltenden Märkteemp-
fehlung nicht mehr enthalten sei, weil die EU-Kommission ihn wegen der Erosion der Markt-
stellung der ehemaligen Monopolisten nicht mehr als regulierungsbedürftig ansehe. Nationa-
le Besonderheiten, die für Deutschland eine andere Wertung rechtfertigen könnten, seien
nicht erkennbar. Zudem seien selbst Teile von Vorleistungsmärkten aus der Regulierung
entlassen worden, nämlich der Layer-3-Bitstromzugang in 20 nachhaltig wettbewerblichen
Städten. Im Übrigen habe die Betroffene von sich aus Verbesserungen im Bestell- und Pla-
nungsregime eingeleitet, so dass eine funktionale Trennung zur Verhinderung vermuteter
Diskriminierungen auf diesen Gebieten nicht mehr erforderlich sein könne.
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Bonn, 14. September 2016 Amtsblatt 17 Band 1
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Zum beabsichtigten Widerruf der Zugangsverpflichtung zum Carrier Line Sharing
Die Betroffene begrüßt den beabsichtigten Widerruf der Verpflichtung zur Zugangsgewäh-
rung zum Carrier-Line-Sharing (CLS). Die gegen den Widerruf von Wettbewerbern erhobene
Behauptung, sie würde nicht den bundesweiten Aufbau eines IP-Netzes betreiben, entspre-
che nicht den Tatsachen. Selbst Anschlüsse, deren Anbindung nicht mit DSL möglich wäre,
würden vom HVt aus mit MSAN-Pots-Karten versorgt werden. Angesichts dieser vollständi-
gen Umstellung auf IP-Technologie sei künftig eine Koppelung analoger Telefonie mit Da-
tendiensten nicht mehr möglich. Damit entfalle die Grundlage für die getrennte Nutzung des
Frequenzspektrums einer TAL.
Für den Fall des Widerrufs der Zugangsverpflichtung zu CLS biete sie freiwillig an, nur die
CLS-Rahmenvereinbarung mit Wirkung ab dem 01.12.2016 zu kündigen. Die Einzelverträge
würden frühestens mit Wirkung zum 31.03.2017 und spätestens mit Wirkung zum
31.12.2018 gekündigt werden. Einzelverträge in Anschlussbereichen, die vor dem
31.12.2018 vollständig auf IP umgestellt werden, würden abweichend von Ziffer 6 des CLS-
Vertrages i. V. m. Ziffer 3.7.2 des TAL-Vertrages unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten statt sechs Werktagen gekündigt. In Bezug auf das Überlassungs- und Kün-
digungsentgelt werde die Betroffene bis zum 31.12.2018 keine höheren als die derzeitigen
Entgelte erheben.
Die Betroffene beantragt,
1. Anlage 2 Ziffer 1.2 b) bb. des Konsultationsentwurfes wie folgt zu ändern:
„bb. direkt am HVt angeschlossen ist, ohne über einen KVz geführt zu werden, und
dessen Kabeldämpfung vom HVt zum APL den Dämpfungswert von 48dB@4MHz
nicht überschreitet (Nahbereichs-A0-Anschluss). Entsprechendes gilt für solche A0-
Anschlüsse, die in einem Hauptkabel mit Nahbereichs-HVt-TALs geführt werden und
deren Kabeldämpfung vom HVt zum APL sich innerhalb der VDSL-
Reichweitengrenze von 42dB@1MHz befindet.“
2. Die Regelung in Anlage 2 Ziffer I.2.2.c) des Konsultationsentwurfes nach den Wor-
ten „anderer Zugangsnachfrager“ um den Zusatz „sowie der Betroffenen“ zu ergän-
zen.
3. In Anlage 2 Ziffer II.8 des Konsultationsentwurfes die Worte „die Betroffene oder“
zu streichen.
8.2 Die Antragstellerinnen und anderen interessierten Parteien tragen zum Konsultations-
entwurf im Wesentlichen Folgendes vor:
Zur grundsätzlichen Zugangsbeschränkung zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2
MHz
Die Antragstellerin zu 3., der BREKO sowie die Plusnet sind der Ansicht, dass eine Zu-
gangsbeschränkung für den vollständigen Frequenzbereich oberhalb von 2,2 MHz weder
innerhalb, noch außerhalb des Nahbereichs erforderlich sei. Die Betroffene selber nutze nur
das Frequenzspektrum bis 17 MHz und technische Kollisionen seien jedenfalls derzeit für
Übertragungsverfahren oberhalb von 17 MHz nicht nachgewiesen und könnten ggf. auch
durch netztechnische Maßnahmen abgemildert werden. Eine Beschränkung würde jedoch
die Möglichkeit von Netzverträglichkeitsprüfungen für Übertragungsverfahren oberhalb von
17 MHz ausschließen.
Die Antragstellerin zu 8. weist ebenfalls darauf hin, dass die Nutzbarkeit des TAL-Zugangs
ganz wesentlich von der Zulassung von Übertragungsverfahren abhänge, die Entwicklung
von Übertragungsverfahren sowie die entsprechende Abänderung der Prüfberichte aber
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ausschließlich der Betroffenen offen stünde. Daher müsse zukünftig die Genehmigung von
Übertragungsverfahren auf Antrag eines jeden Zugangsnachfragers von der Bundesnetza-
gentur geprüft werden.
Zur Zugangsverpflichtung zur KVz-TAL außerhalb des Nahbereichs zur Nutzung von Fre-
quenzen oberhalb von 2,2 MHz
Der VATM bittet zunächst um eine Klarstellung, dass die Beschlusskammer bei späteren
Überprüfungen der Regulierungsverfügung weiterhin der Frage nachgehen werde, ob beim
Einsatz von Vectoring eine exklusive Nutzung eines KVz angesichts technischer Neuerun-
gen noch notwendig sei.
Die Antragstellerin zu 4. hält die Veröffentlichungspflicht von Layer 2-Bitstromangeboten für
sinnvoll, empfiehlt aber aufgrund des beständigen, technologiegetriebenen Änderungsbe-
darfs eine Internetveröffentlichung in einem abgegrenzten Bereich für zugelassene Nachfra-
ger für sachgerechter. Darüber hinaus sei unbestimmt, wie ähnlich das Angebot des Ge-
schützten gegenüber dem geprüften Standardangebot der Betroffenen sein müsse. Dies
gelte insbesondere mit Blick auf den Übergabepunkt, bei dem eine lokale Übergabe durch
die Wettbewerber zu einem qualitativ hochwertigeren Produkt führen würde.
Die Antragstellerin zu 7. kritisiert, dass die Beschlusskammer im Konsultationsentwurf an
den ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Regelungen zum Einsatz von VDSL2-Vectoring fest-
gehalte. Insbesondere die Verpflichtung des Geschützten, anderen Nachfragern einen Bit-
stromzugang zu gewähren, entbehre einer Rechtsgrundlage, weil die entsprechenden Vor-
gaben des TKG eine marktbeherrschende Stellung voraussetzen würden. Damit werde ohne
Rechtfertigung in die – im Rahmen der Abwägung auch nicht näher betrachteten – grund-
rechtlichen Positionen des Geschützten aus Art. 12 GG und im Falle der nachträglichen Zu-
gangsverweigerung aus Art. 14 GG eingegriffen. In diesem Zusammenhang habe die Be-
schlusskammer außerdem das Eigentumsrecht der Betroffenen unzutreffend gewichtet. Die
im Konsultationsentwurf angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betref-
fe den Kollisionsfall bezüglich einer konkreten TAL, dass dies auf den von einer solchen Kol-
lision unabhängigen Entzug einer TAL übertragen werden könne. Zudem würden die Rege-
lungen zum Vectoring-Einsatz außerhalb der HVt-Nahbereiche auf einer unzutreffenden Ge-
wichtung des Regulierungszieles aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG beruhen. Zunächst sei die Auf-
rüstung eines bereits mit DSL erschlossenen KVz nicht als Infrastrukturausbau zu werten,
zum anderen erfolge der Vectoringausbau der Betroffenen regelmäßig gerade nicht in ländli-
chen, bislang unversorgten Gebieten statt, sondern überwiegend dort, wo entweder bereits
eine alternative Festnetzinfrastruktur oder eine parallele DSL-Erschließung bestehe. Dies
führe zu einer Behinderung des Ausbaus von NGA-Netzen der Wettbewerber, die nicht mehr
auf die volle Investitionsleiter zugreifen könnten, wobei die Betroffene dies gerade bei Dop-
pelerschließungen strategisch nutze. Ebenfalls missachtet werde, dass ein Vectoringausbau
beihilferechtlich nicht zulässig sei und damit ebenfalls nicht zu einer Versorgung noch unver-
sorgter Gebiete bereit stünde.
Die Antragstellerin zu 8. ist der Ansicht, dass ein Schutz von Vectoring-Ausbauten nicht er-
forderlich sei, da unter dem Vectoring-Regime nur wenige Ablehnungen aufgrund bereits
geplanter Vectoring-Vorhaben notwendig geworden seien. Außerdem kritisiert sie, dass
Städte, die von der Betroffenen bereits größtenteils mit VDSL erschlossen worden seien,
weiterhin Wettbewerbern für einen Vectoring-Ausbau insofern vorenthalten werden, als dass
FTTB/H-Erschließungen der Wettbewerber im Rahmen der Majoritätsregel aus Ziff. 6 der
Anlage 1 zu Ziffer 1.1.1 des Tenors nicht berücksichtigt würden.
Auch nach Ansicht der Antragstellerin zu 9. lasse der Beschleunigungseffekt für den Breit-
bandausbau durch die erste Vectoring-Entscheidung außerhalb des Nahbereiches bereits
langsam nach. Die Anbieter erreichten nun Gebiete, die sie ohne Förderung nicht mehr wirt-
schaftlich erschließen könnten.
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Die Möglichkeit einer nachträglichen Zugangsverweigerung durch die Betroffene werden von
der Antragstellerin zu 7. und zu 9. sowie vom BREKO kritisiert. Der BREKO und die Antrag-
stellerin zu 7. halten die Regelungen für abwägungsfehlerhaft. Sie könnten angesichts des
eigentumsrechtlich geschützten Nutzungsrechts nicht allein durch einen Verweis auf die Ei-
gentums- und Berufsfreiheit der Betroffenen gerechtfertigt werden. Die Regelungen führten
auch nicht zu einer Beschleunigung des Breitbandausbaus, da die Gebiete genauso gut von
den Wettbewerbern ausgebaut werden könnten. Zudem stelle eine nachträgliche Zugangs-
verweigerung den chancengleichen Wettbewerb gerade nicht sicher, weil das KVz-AP kei-
nen gleichwertigen Ersatz biete. Insgesamt habe die Regelung daher zu erheblichen Investi-
tionsunsicherheiten bei ausbauwilligen Wettbewerbern geführt. Die Antragstellerin zu 9. for-
dert, dass eine nachträgliche Zugangsverweigerung auch in den Fällen ausgeschlossen sein
müsse, in denen der Wettbewerber zwar nicht über die Mehrheit der erschlossenen KVz ver-
füge, die Betroffene aber bekundet habe, das Gebiet nicht weiter mit VDSL2 bzw. VDSL2-
Vectoring ausbauen zu wollen: In diesen Fällen müsse es möglich sein, dass ihre Wettbe-
werber den eigenen VDSL-Ausbau weiter betreiben können, ohne nachträgliche Kündigun-
gen befürchten zu müssen. Andernfalls blieben die betroffenen Gebiete ohne eine vollstän-
dige Versorgung mit den durch Vectoring erzielbaren Bandbreiten. Derartige Konstellationen
lägen im Ausbaugebiet der Antragstellerin zu 9. vor. In Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1 des Tenors
seien Ziffer III 8a) und b) entsprechend zu ergänzen.
Der VATM begrüßt die erweiterten Ablehnungsgründe zum Schutz von Fördergebieten, bittet
aber um Klarstellung über den daraus folgenden Anwendungsbereich der verbleibenden
Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur bei Fördergebieten. Die Antragstellerin zu 3. ist
demgegenüber der Ansicht, dass die Beschlusskammer aufgrund der Regulierungsverfü-
gung nicht berechtigt sei, bestimmte Vectoringeinträge zu blockieren und sieht daher die
Notwendigkeit, die Handlungsbefugnisse der Bundesnetzagentur vollständig in der Regulie-
rungsverfügung rechtssicher zu verankern oder sich auf das dort festgelegte Maß zu be-
schränken.
Der BREKO lehnt zudem den erweiterten Ablehnungsgrund zugunsten gefestigter Ausbau-
planungen der Betroffenen ab, da dieser ein erhebliches Missbrauchspotential berge. Da die
straßen- und wegerechtlichen Genehmigungen gerade keine verfestigte Ausbauplanungen
widerspiegeln würden, könne die Betroffene sich diese auf Vorrat besorgen. Die Beauftra-
gung eines Tiefbauers sei demgegenüber eine weniger missbrauchsanfällige Möglichkeit.
Die Antragstellerin zu 9. begrüßt hingegen den mit der neu eingefügten Regelung verfolgten
Zweck, gefestigte Ausbauplanungen bereits vor Eintragung in die Vectoringliste zu schützen,
ohne dass der Zugangsnachfrager einen KVz bereits in die Vectoringliste eintragen und in-
nerhalb eines Jahres erschließen muss. Dieser Zweck werde aber nicht erreicht, weil die
Prozesse der KVz-Kollokation im TAL-Vertrag den Zugangsnachfrager dazu verpflichteten,
die KVz-Erschließung nach Abgabe eine Angebotsaufforderung an die Betroffene innerhalb
einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Um nicht mehrfach Aufbruchgenehmigungen
erwirken zu müssen, würden Kupferanbindung, Gehäuseaufstellung, Glasfaser- und Strom-
anbindung möglichst nah beieinander geplant. Würde der Wettbewerber den Prozess deut-
lich vor der Anmeldung zur Vectoringliste beginnen, würde er sich die Zeit zum Ausbau auf
ein halbes Jahr verkürzen, was völlig unrealistisch sei, so dass die Regelung den Zugangs-
nachfragern keine Vorteile verschaffe. Der Betroffenen werde dagegen die Möglichkeit ein-
geräumt, sechs Monate vorher eine straßen- und wegerechtliche Genehmigung zu beantra-
gen, ohne dass festgelegt sei, für welchem Zeitpunkt diese Genehmigung den Aufbruch vor-
sehe. Die Betroffene könne die Aufbruchgenehmigung so exakt mit ihrer Ausbauplanung
abstimmen, wie es Wettbewerbern nicht möglich sei. Eine gleichartige Regelung für die Zu-
gangsnachfrager würde diesen zwar eine Vorreservierung bis zu sechs Monate vor Eintra-
gung in die Vectoringliste gestatten, könnte aber erfahrungsgemäß wegen ihrer gegenüber
der Betroffenen geringeren Personalressourcen gar nicht effektiv genutzt werden, so dass
unlautere Vorreservierungen zu befürchten seien. Ziff. 19 (1) lit. d) sei daher zu streichen.
Die Antragstellerin zu 7. sowie die Verbände BREKO und VATM äußern nach wie vor Be-
denken mit Blick auf die Führung der Vectoring-Liste durch die Betroffene. Diese habe durch
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die Liste einen jederzeitigen Zugriff auf die Ausbaupläne ihrer Wettbewerber. Die hierdurch
eröffneten Manipulationsmöglichkeiten insbesondere bei kollidierenden Ausbauplänen könn-
ten durch die sichernden Verfahrensbestimmungen nicht verhindert werden, dies gelte auch
für die Nachweisverfahren. Auch der Fachverband Rundfunk- und Breitbandkommunikation
(FRK) ist der Ansicht, dass aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen Führung der Vecto-
ring-Liste diese Aufgabe an eine unabhängige Stelle wie die Bundesnetzagentur zu übertra-
gen sei. Die Einsichts-, Unterrichtungs- und Eingriffsrechte seien gerade nicht ausreichend,
um einen Missbrauch oder eine weitere Stärkung der Betroffenen zu verhindern, dies insbe-
sondere lokale und regionale Ausbaustreitigkeiten in Vaterstetten und Karlsruhe gezeigt hät-
ten.
Die Antragstellerin zu 7. und der BREKO fordern die Regelung einer Entscheidungsfrist für
Nachweisverfahren von einem bzw. drei Monaten ab Einleitung.
Die Antragstellerin zu 10. fordert, dass Unternehmen, die Vorhaben zur Vectoring-Liste an-
melden, die Liste als Ganzes einsehen könnten. Demgegenüber kritisiert der BREKO die
vorgesehene Erweiterung der Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Vectoringliste zugunsten
von Fördermittelgebern und den zuständigen Bundes- und Landesministerien. Im Rahmen
der diesbezüglichen multilateralen Diskussionen mit der Bundesnetzagentur, der Betroffe-
nen, den weiteren Zugangsnachfragern sowie den Fördermittelgebern im Nachgang zur Ent-
scheidung BK3d-12/131 habe man sich klar für einen fest definierten Kreis an Einsichtnah-
meberechtigten ausgesprochen. Keinesfalls dürfe die nun mögliche Nutzung und Weitergabe
der öffentlichen Liste dazu führen, dass im Rahmen von Ausschreibungsverfahren auf
Markterkundungsverfahren verzichtet werde. Zudem dürften die Informationen nur ergän-
zend zu den Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen genutzt werden.
Zur nachträglichen Zugangsverweigerung bei Mitversorgungskonzepten
Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. sowie der BREKO sind der Ansicht, dass die Regelungen
für eine nachträgliche Zugangsverweigerung mit Blick auf die bisherige Spruchpraxis der
Beschlusskammer um ein vorrangiges Erschließungsrecht für den Betreiber des Mitversor-
gungskonzeptes zu ergänzen sei. Ebenfalls mit Blick auf die Konsistenz der Spruchpraxis
dürften die Regelungen dann keine Anwendung finden, wenn der Schaltverteiler unter Inan-
spruchnahme öffentlicher Mittel erschlossen worden und die Mindestbetriebszeit noch nicht
abgelaufen sei. Weiterhin von der Regelung auszunehmen seien KVz, die lediglich über ein
Querkabel mit dem versorgenden KVz verbunden seien und insgesamt über eine Hauptka-
beldämpfung von weniger als 120dB verfügten. Diese KVz seien aufgrund der geltenden
Prüfberichte derzeit nicht erschließbar. Daher solle die Betroffene verpflichtet werden, bei
einer Leitungsdämpfung zwischen APL und Einspeisepunkt von mehr als 24dB@1MHz die
Querkabelanbindung durch eine Hauptkabelanbindung zu ersetzen bzw. bei einer Leitungs-
dämpfung kleiner 24dB@1MHz bei Bedarf die Querkabelkapazität zu erweitern.
Zudem hält die Antragstellerin zu 2. die Vorankündigungsfrist für zu gering. Der Konsulta-
tionsentwurf berücksichtige nicht, dass längere Vertragslaufzeiten auch im Interesse der
Nutzer stehen würden.
Der FRK befürchtet, dass die Regelungen einseitig die Betroffene bevorzuge und fordert
eine Abwendungsmöglichkeit entsprechend den Vorgaben der Regulierungsverfügung
BK3d-12/131.
Zur Übergangsfrist für den Layer 2-Bitstromzugang
Die Antragstellerin zu 1. und zu 7 sowie BREKO, BUGLAS, VATM halten eine Verlängerung
der Übergangsfrist für den Layer 2-Bitstromzugang für nicht gerechtfertigt, da die Ursache für
die Verzögerung allein in den Verantwortungsbereich der Betroffenen falle. Denn das Zu-
standekommen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Betroffenen und Dritten
könne keine Auswirkungen auf den Verlauf von Standardangebotsverfahren haben. Nach
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Ansicht des BREKO könne daher die Verlängerung der Übergangsfrist nur zugunsten der
Zugangsnachfrager gelten. Der Antragstellerin zu 1. und dem VATM zufolge solle das Stan-
dardangebotsverfahren spätestens zum 31.03.2016 abgeschlossen sein, um den Wettbe-
werbern einen hinreichenden Zeitraum zu geben, damit diese ihre eigenen Bitstromangebote
an das Standardangebot anpassen können. Der BUGLAS sieht jedenfalls keinen Raum für
eine weitere Fristverlängerung.
Auch die Antragstellerin zu 12. ist der Ansicht, dass eine sechsmonatige Verlängerung der
Übergangsfrist für das Angebot eines Layer 2-Bitstromzugangs zu mit VDSL2-Vectoring er-
schlossenen Anschlüssen durch die Betroffene eine unangemessene Verzögerung darstelle
und die negativen Auswirkungen auf potentielle Layer 2-Nachfrager nicht hinreichend be-
trachte. Während der Übergangsfrist stünde nur eine technisch und kommerziell nicht
gleichwertige Bezugsmöglichkeit von Vectoring-Anschlüssen über einen Bitstromzugang auf
Layer 3 zur Verfügung, obwohl die Zugangsnachfrager aufgrund der Regulierungsverfügung
BK3d-12/131 vom 29.08.2013 auf eine Verfügbarkeit ab dem 01.01.2016 vertrauen durften.
Daher sei eine Verlängerung für die Betroffene nur für einen Zeitraum vertretbar, der maxi-
mal an die Laufzeit des anhängigen Standardangebotsverfahrens anknüpfe. Auch die Be-
schlusskammer gehe in ihren Ausführungen von einer früheren Verfügbarkeit von Layer 2-
Bitstromzugängen bei der Betroffenen aus. Dies sei auch deshalb plausibel, weil davon aus-
zugehen sei, dass die Vectoring-MSAN der Betroffenen bereits vollständig an die BNG an-
geschlossen seien.
Lediglich für die alternativen Anbieter müsse eine längere Übergangsfrist eröffnet werden,
um eine Anpassung der eigenen Bitstromangebote an das geprüfte und veröffentlichte Stan-
dardangebot der Betroffenen zu ermöglichen.
Zu den Regelungen bezüglich der Zugangsverpflichtung zur Kupfer TAL innerhalb des HVt-
Nahbereichs
Zum Antrag der Betroffenen auf Widerruf der Zugangsverpflichtung zu ihren TAL wegen der
beabsichtigten Einführung von Vectoring im Nahbereich tragen die Antragstellerinnen und
anderen interessierten Parteien Folgendes vor:
Unzulässigkeit des Antrages
Nach Ansicht des BUGLAS entsprechen die vorgelegten Regelungen nicht dem Grundsatz
der Prüfbarkeit und Vorhersehbarkeit von Regulierung. In diesem Zusammenhang sei bereits
kritisch, dass die Betroffene ihre Prüfberichte und Zulassungsverfahren autonom ihren Be-
dürfnissen entsprechend anpassen könne, während dies Wettbewerbern untersagt bleibe.
Die Änderung der Prüfberichte führe dazu, dass die Nahbereiche als wirtschaftliche „Filetstü-
cke“ im Vergleich zu wirklich ländlichen Ausbaugebieten außerhalb der Nahbereiche den
Wettbewerbern als Grundlage für Investitionen und Geschäftsmodell binnen eines Jahres
entzogen würden. Zumindest sei im Interesse der Kontinuität eine Öffnung der Nahbereiche
entsprechend dem außerhalb der Nahbereiche geltenden „Windhundprinzip“ erforderlich.
Dabei sei unbeachtlich, dass unter diesem Regime im Zweifel nicht mit einer vollständigen
Erschließung aller Nahbereiche zu rechnen sei, denn es sei marktgerecht und stehe im Inte-
resse einer maximierten volkswirtschaftlichen Gesamtwohlfahrt, dass verfügbare Ressour-
cen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG effizient allokiert würden. Ob daher Fördermittel für
die verbleibenden Nahbereiche erforderlich würden, dürfe die Beschlusskammer in ihre Ab-
wägung nicht mit einbeziehen. Ebenso wenig dürfe die Beschlusskammer berücksichtigen,
dass die Regelungen für die Betroffene eine möglichst flächendeckende Erschließung für die
Betroffene wirtschaftlich noch tragfähig machen. Der Ertrag eines Business Case liege allein
in der Verantwortung der Unternehmen und nicht der Beschlusskammer.
Auch der Hessische Landkreistag, der IKbit und die Brenergo GmbH (Brenergo) sind der
Ansicht, eine positive Entscheidung über den Antrag verstoße gegen die Vorhersehbarkeit
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der Regulierung, denn in Anbetracht der Vectoringregelungen zur KVz-TAL außerhalb des
Nahbereichs sei es nicht ersichtlich gewesen, dass auch der Zugang zur HVt-TAL einge-
schränkt werden könnte.
Die Antragstellerin zu 10. trägt vor, dass Wettbewerber in die langfristige Erschließung der
HVt erheblich investiert hätten. Der Zugang zur HVt-TAL sei Grundlage des infrastrukturba-
sierten Wettbewerbs auf dem vom langfristig bestehenbleibenden Monopol der Betroffenen
geprägten Markt 3a. Neue Übertragungsverfahren wie VDSL Annex Q zeigten, dass die HVt-
TAL weiterhin Grundlage des Infrastrukturwettbewerbs sein könne.
Die Antragstellerinen zu 2. und 3. halten den Antrag der Betroffenen mangels Bestimmtheit
weiterhin für unzulässig, da nicht benannt worden sei, welche KVz von der beantragten Re-
gelung umfasst seien. Auch die Anlage 1 des Antrages sei den Wettbewerbern nicht zugäng-
lich gemacht worden. Ein Abstellen allein auf die Anbindung der Endkunden über eine
Hauptkabelanbindung von weniger als 550m als formalem Kriterium für einen Nahbereichs-
KVz führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Hochrechnung einer Einzelfallprüfung durch
die Antragstellerin zu 3. von rund 17% dieser formalen Nahbereichs-KVz ergebe, dass je-
denfalls rund 2% aller formalen Nahbereichs-KVz tatsächlich keine solchen seien. Die An-
tragstellerin zu 2. geht davon aus, dass über 10.000 weitere KVz aufgrund der Leitungs-
dämpfung das Kriterium eines Nahbereichs-KVz erfüllen könnten, derzeit aber nicht als sol-
che formal geführt würden. Es sei unklar, wie hier ein Ausbau erfolgen solle.
Ähnlich führt auch die Antragstellerin zu 7. aus, dass der Begriff der Nahbereichsanschlüsse
in Tenor und Begründung der Regulierungsverfügung zu definieren sei. Dies gelte auch des-
halb, weil die Betroffene im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt
habe, dass die KVz-Liste von Oktober 2015 für den Umfang ihres Antrags maßgeblich sei.
Tatsächlich datiere aber die im Extranet verfügbare aktuelle KVz-Liste vom September 2015.
Aus Gründen der Planungssicherheit fordern auch die Antragstellerinnen zu 5. und 6. eine
abschließende Aufstellung der von den neuen Regeln erfassten KVz.
Darüber hinaus sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil sich die Marktanalyse nicht mit
den Auswirkungen der Einführung von Vectoring im Nahbereich auseinander gesetzt habe.
Die Bindung der Regulierungsverfügung an die Ergebnisse der Marktdefinition und –analyse
sowie die Verpflichtung zur Einhaltung einheitlicher Regulierungskonzepte über einen länge-
ren Zeitraum würden konterkariert, wenn die Regulierungsverfügung auch Regelungen zu
nicht analysierten Gegebenheiten treffen könnte.
Abwägungsgewicht für das Regulierungsziel einer Beschleunigung des NGA-Ausbaus, Net-
to-Effekt
Von den Antragstellerinnen und interessierten Verbänden wird weit überwiegend bezweifelt,
dass ein Vectoring-Ausbau der HVt-Nahbereiche zu einer hinreichenden Verbesserung der
NGA-Versorgung beitragen werde.
Nach Ansicht des VATM und der Antragstellerin zu 8. dürfe sich die Abwägung auch nicht
auf die Auslegung von Netzen der nächsten Generation als solche mit einer Anschlussband-
breite von 50 Mbit/s beschränken, sondern müsse im Sinne der Technologieneutralität wie
etwa die Leitlinien 2013/C 25/1 der Kommission oder die NGA-Rahmenregelung des Bundes
auch den Ausbau von FTTB/H-Infrastrukturen als nachhaltigste und effizienteste Festnetzinf-
rastruktur umfassen. Mit Blick auf die Auslegung des Begriffs der NGA-Netze müsse man-
gels anderer richtlinienrechtlicher Anknüpfungspunkte auf den in § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG um-
gesetzten Investitions- und Innovationsgrundsatz abgestellt werden. In diesem Sinne bestrei-
tet auch die Plusnet, dass VDSL bzw. VDSL2-Vectoring als NGA-Technologie eingestuft
werden könne.
Die Antragstellerinnen zu 5., 6. und 9., der ANGA, der FRK und Unitymedia sind der Ansicht,
dass der Konsultationsentwurf den Beitrag der durch einen Vectoring-Ausbau verbesserten
Upload-Bandbreiten für die NGA-Versorgung überschätze. Zum einen forderten weder die
Öffentliche Fassung
Bonn, 14. September 2016 Amtsblatt 17 Band 1
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1972 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2016
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Breitbandziele nahezu symmetrische Up- und Downloadgeschwindigkeiten in NGA-
Technologien, zum anderen habe die Vergangenheit gezeigt, dass die steigenden Bandbrei-
ten nicht zu einer gesteigerten Uploadnachfrage der Privatnutzer geführt habe. Insofern sei
nicht schlüssig, woher der Konsultationsentwurf eine solche steigende Nachfrage ableite.
Selbst wenn aber eine solche Nachfragensteigerung eintreten werde, sei es auch in
DOCSIS-Kabelnetzen möglich, mit den in absehbarer weiterentwickelten Kabelmodems Up-
load-Bandbreiten von mehr als 200 Mbit/s bereitzustellen. Insofern dürfe nicht die heutige
Upload-Versorgung der Kabelnetzbetreiber mit der Upload-Versorgung eines zukünftigen
Vectoring-Betriebs verglichen werden. Die Antragstellerin zu 10. sieht auf absehbare Zeit
keinen Bedarf für symmetrische Up- und Downloadbandbreiten. Der Kundennutzen durch die
Erhöhung des Uploads sei darum gering und könne überdies bereits von den Kabelnetzbe-
treibern verwirklicht werden.
Ergänzend hierzu halten es der BREKO und die Antragstellerin zu 7. bereits für unzulässig,
eine mögliche Verbesserung der Upload-Datenrate bei der Gewichtung des Regulierungs-
ziels von § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG zu berücksichtigen. Weder gebe es ein auf Upload-
Bandbreiten gerichtetes politisches Ziel noch bestünden Anhaltspunkte, dass dies für die
kommende Regulierungsperiode relevant sein werde. Auch die im Konsultationsentwurf zi-
tierten Studien ließen keine Aussagen für die kommenden drei Jahre zu.
Nach Ansicht der Antragstellerinnen zu 2., 3., 5., 6., 7., 9. 10. sowie der Verbände BREKO
und VATM sei ein Vectoring-Ausbau der HVt-Nahbereiche nicht geeignet, den NGA-Ausbau
wesentlich voranzutreiben. Er leiste damit auch keinen nennenswerten Beitrag zur Errei-
chung der Breitbandziele der Bundesregierung, bis Ende 2018 50Mbit/s im Download flä-
chendeckend zur Verfügung zu stellen. Insbesondere der BREKO hält die von der Bundes-
netzagentur ermittelte Schätzung des Netto-Effekts von knapp 22% der Anschlüsse im Nah-
bereich für zu wenig gewichtet, da sich diese auf weniger als 4% der Anschlüsse verteilt auf
das gesamte Bundesgebiet beziehen würden. Außerdem habe die Betroffene den von ihr
angekündigten vollständigen Ausbau der HVt-Nahbereiche im Rahmen ihrer Investitionszu-
sage eingeschränkt. Dabei sei weiter zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht auf exak-
ten Angaben zu den tatsächlich erreichbaren Haushalten basieren würden, obwohl die Be-
schlusskammer die genauen Daten durch Auskunftsersuchen hätte abfragen können.
Dabei müsse nach Ansicht des VATM insbesondere berücksichtigt werden, dass 800.000
Haushalte gar nicht mit Vectoring erschlossen werden sollten. Es sei nicht akzeptabel, dass
diese Anschlüsse aufgrund technischer Restriktionen der Betroffenen als mit NGA-
Anschlüssen unversorgbar gelten, den Wettbewerbern für eine kostengünstige NGA-
Erschließung entzogen würden und nur noch über teure inselartige FTTB/H-Versorgungen
erschließbar seien. Weitere 380.000 Haushalte sollten trotz Vectoring keine Bandbreiten von
mindestens 50 Mbit/s erhalten können. Es sei davon auszugehen, dass dies auf hohen Lei-
tungsdämpfungen beruhe und die Anschlüsse daher dem ländlichen Bereich zuzuordnen
seien. Damit stünden dort den von der Betroffenen erstmals mit NGA-Anschlüssen versorg-
ten 420.000 Haushalten eine nahezu gleichgroße Anzahl an weiterhin un- oder unterversorg-
ten Haushalten gegenüber, die dann perspektivisch auch von den Wettbewerbern nicht mehr
wirtschaftlich an ein Glasfasernetz angebunden werden könnten. Dabei sei auch nicht zutref-
fend, dass eine solche Versorgung technisch unmöglich sei, denn den Kommunen hätte oh-
ne ein exklusives Zugangsrecht der Betroffenen zum Nahbereich die Möglichkeit offen ge-
standen, die nicht wirtschaftlich zu erschließenden Nahbereiche nach den Bedingungen des
Breitbandförderprogramms des Bundes so zur Förderung auszuschreiben, dass keine wei-
ßen Flecken bleiben. Diesen Annahmen schließen sich auch die Antragstellerinnen zu 5. und
6. an. Die von dem Vectoringausbau nicht versorgbaren Haushalte seien im Falle eines ex-
klusiven Ausbaurechts zugunsten der Betroffenen auch nicht mehr durch die Wettbewerber
erschließbar, die andernfalls durch Fördermittel hier eine Erschließung vornehmen könnten.
Denn in diesem Fall könnten die Erträge aus einer Erschließung der Nahbereiche nicht mehr
die zu deckende Wirtschaftlichkeitslücke begrenzen. Dies führe voraussichtlich zu einem
Mehrbedarf in einem niedrigen einstelligen Milliardenbereich.
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1973
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Basierend auf den Angaben des Zensus geht die Antragstellerin zu 2. in diesem Zusammen-
hang davon aus, dass nur rund 5,5 Mio. Haushalte über Nahbereichs-KVz oder A0-
Anschlüsse versorgt würden. Die Unschärfe werde nach Auffassung der Antragstellerin zu 7.
dadurch verstärkt, dass die Beschlusskammer anders als im Verfahren BK3d-12/131 eine
durchschnittliche Verzweigerkabellänge von 350m statt 250m angenommen habe. Hierdurch
werde der mögliche Effekt eines Vectoringausbaus überschätzt.
Die Antragstellerin zu 3. stellt den Darstellungen des Konsultationsentwurfs eine eigene Ab-
schätzung des Netto-Effekts eines Vectoring-Ausbaus der Nahbereich-KVz in Höhe von rund
500.000 Haushalten gegenüber. Die Zahlen beruhten auf den von ihr identifizierten Nahbe-
reichs-KVz, den hieran angebundenen Endkundenadressen, den Daten des letzten Zensus
sowie den von der Betroffenen im Extranet bereitgestellten Kabelnetz-Gebieten. Für die Ist-
Versorgung habe sie eine gesicherte Versorgung mit einer Bandbreite von 30 Mbit/s bis zu
einer Leitungsdämpfung von 11,48dB@1MHz angenommen, eine Bandbreite mit 50 Mbit/s
könne maximal bis zu einer Leitungsdämpfung von 7,02dB@1MHz erfolgen. Eine Analyse
der A0-Adressen sei nicht vorgenommen worden, da eine signifikante Verbesserung der
Versorgung auch nach den Ausführungen der Betroffenen nicht zu erwarten sei.
Die Berechnung der erzielbaren Verbesserung hätte auch nach Ansicht der Antragstellerin
zu 10. nicht auf pauschalierten Leitungslängen, sondern anschlussgenauen Dämpfungswer-
ten der Leitungen aufsetzen müssen. Dies hätte gezeigt, dass wesentlich weniger Nahbe-
reichsanschlüsse erstmals mit 50 Mbit/s versorgt würden als angenommen. Unsicherheiten
in der Datenbasis durch Annahmen und Pauschalierungen hätten mit Sicherheitsabschlägen
von mindestens 10% aufgefangen werden müssen. 800.000 der 6,5 Mio. Nahbereichshaus-
halte würden nicht von Vectoring profitieren. Für eine kleine Anzahl von Anschlüssen würde
sich die Versorgungsqualität sogar verschlechtern.
Die Antragstellerin zu 9. ist der Ansicht, dass der Effekt des Vectoring-Einsatzes im Nahbe-
reich von der Beschlusskammer überschätzt werde, weil er alternative Anschlüsse auf
FTTH/B- oder Breitbandkabelbasis nicht berücksichtige.
Bei der Ermittlung des Netto-Effektes müsse die Beschlusskammer nach überwiegend ge-
äußerter Ansicht auch berücksichtigen, welcher Ausbaueffekt im gleichen Zeitraum durch
eine Entscheidung zu erzielen wäre, die die HVt-Nahbereiche für FTTB/H-Investitionen vor-
behalte und im Übrigen Vectoring-Investitionen in Regionen außerhalb der Nahbereiche len-
ke. Es gehe dabei nicht um einen möglichen Konkurrentenschutz für FTTB/H-Netze vor ei-
nem möglichen Wettbewerb durch Vectoring-Ausbau, sondern um die Frage, ob eine Be-
schränkung des physisch entbündelten Zugangs zur TAL verhältnismäßig sei, wenn das Re-
gulierungsziel des Ausbaus hochleistungsfähiger NGA-Netze aufgrund der Versorgungslage
in den HVt-Nahbereichen keiner Förderung bedürfe bzw. die Beschleunigung des NGA-
Ausbaus durch einen FTTB/H-Ausbau in den Nahbereichen besser erfüllt würden, als durch
einen Vectoring-Ausbau.
Die Antragstellerin zu 10. fordert, dass für die erzielbare Verbesserung der prognostische
Zustand Ende 2018 nicht mit dem Ist-Zustand, sondern mit der alternativ ohne Vectoringein-
satz zu erwartenden Entwicklung verglichen werden müsse. Wegen des weiter wachsenden
FTTB/H-Ausbaus, den Kabelnetzangeboten, neuer Übertragungsverfahren ab HVt und Aus-
bauzusagen von Wettbewerbern wäre hier eine verbesserte Versorgung zu erwarten und der
Nutzen durch den Einsatz von Vectoring im Nahbereich geringer zu veranschlagen. Weiter
sei zu berücksichtigen, dass mit dem ab 2017 einsetzbaren Übertragungsverfahren VDSL-
Annex Q 58% aller Haushalte im Nahbereich mit Übertragungsraten von mindestens 50
Mbit/s auch ohne Einsatz von Vectoring versorgt werden könnten. Dies lasse den Nettonut-
zen von Vectoring im Nahbereich weiter schwinden. Im Rahmen solcher alternativen Kausal-
verläufe müssten auch die Ausbauzusagen der Wettbewerber berücksichtigt werden,
Die Antragstellerin zu 8. sieht überhaupt keinen Netto-Effekt mit Blick auf die Breitbandziele,
da diese laut der Digitalen Agenda der Bundesregierung in einem marktgetriebenen und kei-
nem exklusivitätsbetriebenen Ausbau erfolgen solle.
Öffentliche Fassung
Bonn, 14. September 2016 Amtsblatt 17 Band 1