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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1973


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              Basierend auf den Angaben des Zensus geht die Antragstellerin zu 2. in diesem Zusammen-
              hang davon aus, dass nur rund 5,5 Mio. Haushalte über Nahbereichs-KVz oder A0-
              Anschlüsse versorgt würden. Die Unschärfe werde nach Auffassung der Antragstellerin zu 7.
              dadurch verstärkt, dass die Beschlusskammer anders als im Verfahren BK3d-12/131 eine
              durchschnittliche Verzweigerkabellänge von 350m statt 250m angenommen habe. Hierdurch
              werde der mögliche Effekt eines Vectoringausbaus überschätzt.
              Die Antragstellerin zu 3. stellt den Darstellungen des Konsultationsentwurfs eine eigene Ab-
              schätzung des Netto-Effekts eines Vectoring-Ausbaus der Nahbereich-KVz in Höhe von rund
              500.000 Haushalten gegenüber. Die Zahlen beruhten auf den von ihr identifizierten Nahbe-
              reichs-KVz, den hieran angebundenen Endkundenadressen, den Daten des letzten Zensus
              sowie den von der Betroffenen im Extranet bereitgestellten Kabelnetz-Gebieten. Für die Ist-
              Versorgung habe sie eine gesicherte Versorgung mit einer Bandbreite von 30 Mbit/s bis zu
              einer Leitungsdämpfung von 11,48dB@1MHz angenommen, eine Bandbreite mit 50 Mbit/s
              könne maximal bis zu einer Leitungsdämpfung von 7,02dB@1MHz erfolgen. Eine Analyse
              der A0-Adressen sei nicht vorgenommen worden, da eine signifikante Verbesserung der
              Versorgung auch nach den Ausführungen der Betroffenen nicht zu erwarten sei.
              Die Berechnung der erzielbaren Verbesserung hätte auch nach Ansicht der Antragstellerin
              zu 10. nicht auf pauschalierten Leitungslängen, sondern anschlussgenauen Dämpfungswer-
              ten der Leitungen aufsetzen müssen. Dies hätte gezeigt, dass wesentlich weniger Nahbe-
              reichsanschlüsse erstmals mit 50 Mbit/s versorgt würden als angenommen. Unsicherheiten
              in der Datenbasis durch Annahmen und Pauschalierungen hätten mit Sicherheitsabschlägen
              von mindestens 10% aufgefangen werden müssen. 800.000 der 6,5 Mio. Nahbereichshaus-
              halte würden nicht von Vectoring profitieren. Für eine kleine Anzahl von Anschlüssen würde
              sich die Versorgungsqualität sogar verschlechtern.
              Die Antragstellerin zu 9. ist der Ansicht, dass der Effekt des Vectoring-Einsatzes im Nahbe-
              reich von der Beschlusskammer überschätzt werde, weil er alternative Anschlüsse auf
              FTTH/B- oder Breitbandkabelbasis nicht berücksichtige.
              Bei der Ermittlung des Netto-Effektes müsse die Beschlusskammer nach überwiegend ge-
              äußerter Ansicht auch berücksichtigen, welcher Ausbaueffekt im gleichen Zeitraum durch
              eine Entscheidung zu erzielen wäre, die die HVt-Nahbereiche für FTTB/H-Investitionen vor-
              behalte und im Übrigen Vectoring-Investitionen in Regionen außerhalb der Nahbereiche len-
              ke. Es gehe dabei nicht um einen möglichen Konkurrentenschutz für FTTB/H-Netze vor ei-
              nem möglichen Wettbewerb durch Vectoring-Ausbau, sondern um die Frage, ob eine Be-
              schränkung des physisch entbündelten Zugangs zur TAL verhältnismäßig sei, wenn das Re-
              gulierungsziel des Ausbaus hochleistungsfähiger NGA-Netze aufgrund der Versorgungslage
              in den HVt-Nahbereichen keiner Förderung bedürfe bzw. die Beschleunigung des NGA-
              Ausbaus durch einen FTTB/H-Ausbau in den Nahbereichen besser erfüllt würden, als durch
              einen Vectoring-Ausbau.
              Die Antragstellerin zu 10. fordert, dass für die erzielbare Verbesserung der prognostische
              Zustand Ende 2018 nicht mit dem Ist-Zustand, sondern mit der alternativ ohne Vectoringein-
              satz zu erwartenden Entwicklung verglichen werden müsse. Wegen des weiter wachsenden
              FTTB/H-Ausbaus, den Kabelnetzangeboten, neuer Übertragungsverfahren ab HVt und Aus-
              bauzusagen von Wettbewerbern wäre hier eine verbesserte Versorgung zu erwarten und der
              Nutzen durch den Einsatz von Vectoring im Nahbereich geringer zu veranschlagen. Weiter
              sei zu berücksichtigen, dass mit dem ab 2017 einsetzbaren Übertragungsverfahren VDSL-
              Annex Q 58% aller Haushalte im Nahbereich mit Übertragungsraten von mindestens 50
              Mbit/s auch ohne Einsatz von Vectoring versorgt werden könnten. Dies lasse den Nettonut-
              zen von Vectoring im Nahbereich weiter schwinden. Im Rahmen solcher alternativen Kausal-
              verläufe müssten auch die Ausbauzusagen der Wettbewerber berücksichtigt werden,
              Die Antragstellerin zu 8. sieht überhaupt keinen Netto-Effekt mit Blick auf die Breitbandziele,
              da diese laut der Digitalen Agenda der Bundesregierung in einem marktgetriebenen und kei-
              nem exklusivitätsbetriebenen Ausbau erfolgen solle.


                                                      Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1974                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           Abwägungsgewicht für das Regulierungsziel einer Beschleunigung des NGA-Ausbaus, Wir-
           kung für das Ziel der Flächendeckung
           Die Antragstellerin zu 3. hält es jedenfalls für erforderlich, die A0-Anschlüsse aus der Zu-
           gangsbeschränkung herauszunehmen. Zum einen sei eine signifikante Versorgungsverbes-
           serung nicht zu erkennen, zum anderen könnte dann zumindest solange für die A0-
           Anschlüsse vom HVt aus VDSL eingespeist werden, bis der entsprechende KVz im Außen-
           bereich erschlossen werde.
           Die Antragstellerin zu 10. ist der Ansicht, die exklusive Vectoring-Nutzung im Nahbereich
           schädige den VDSL-Ausbau im Außenbereich, weil die lukrativen Nahbereiche immer zur
           Arrondierung von Angebot und Netz benötigt würden. Wettbewerber müssten im Nahbereich
           ihre Produkte auf Grundlage völlig anderer (Bitstrom-)Vorleistungen nachbilden, was nicht
           gesichert sei. Die Betroffene begründe die gewünschte Exklusivität mit einer Mischkalkulati-
           on aus wirtschaftlich und nicht wirtschaftlich zu erschließenden Bereichen. Ein weniger wett-
           bewerbsbeeinträchtigendes Mittel zur breitbandigen Erschließung unwirtschaftlicher An-
           schlüsse sei hier der öffentlich geförderte Ausbau.


           Abwägungsgewicht für das Regulierungsziel einer Beschleunigung des NGA-Ausbaus, Wir-
           kung auf bestehenden und zukünftigen FTTB/H-Ausbau
           Nach weit überwiegender Auffassung der Antragstellerinnen, Verbände und interessierten
           Parteien führe eine Öffnung der HVt-Nahbereiche für den Einsatz von Vectoring-Technik zu
           einer Verhinderung bzw. Verzögerung des Ausbaus von FTTB/H-Netzen und behindere da-
           mit die Beschleunigung des Ausbaus von NGA-Netzen durch die Wettbewerber. Ein solcher
           sei gerade in den überwiegend innerstädtisch/innerorts gelegenen HVt-Nahbereichen wegen
           der Verdichtung von Wohn- und Gewerbeeinheiten und den damit erreichbaren Kunden zu
           tragfähigen Business-Cases möglich und erlaube durch Mischkalkulationen auch den Glas-
           faserausbau in schwieriger zu erschließenden Randbereichen. Ein Vectoring-Ausbau der
           Betroffenen führe nicht nur zu einem ökonomisch sinnlosen Überbau bestehender
           FTTB/FTTH-Infrastrukturen, sondern gefährde auch bereits getätigte oder für die Zukunft
           geplante FTTB/H-Investitionen in den Nahbereichen. Denn FTTB/H-Netze seien mit höheren
           Investitionen und Risiken verbunden, während die Betroffene nun auf der Grundlage ihrer
           teilweise abgeschriebenen Kupferinfrastruktur ein dazu konkurrenzfähiges Produkt erstellen
           könne.
           Außerhalb der Nahbereiche führe ein erweitertes Vectoring-Regime zu einer Verlagerung
           von finanziellen Mitteln, die ursprünglich für den NGA-Ausbau in diesen Gebieten vorgese-
           hen waren, in die bereits gut versorgten HVt-Nahbereiche und damit zu einer weiteren Zu-
           nahme des Gefälles in der Breitbandversorgung zwischen Stadt und Land. Zudem würde die
           Investitionssicherheit für den Ausbau von FTTB/H-Infrastrukturen auch in diesen Gebieten
           geschwächt. Auch wenn es nicht Aufgabe der Zugangsregulierung sei, Marktrisiken zu mini-
           mieren, müssten Auswirkungen von Regulierungsentscheidungen auf solche Marktrisiken
           sehr wohl in die Abwägung einbezogen werden. Diese nachteiligen Auswirkungen auf
           FTTB/H- und Vectoring-Investitionsvolumina müsse die Beschlusskammer im Rahmen ihrer
           Abwägungsentscheidung ebenso berücksichtigen, wie die von Wettbewerbern vorgelegten
           Investitionszusagen für einen FTTB/H-Ausbau. Denn auch der Betroffenen soll es nach ihrer
           Vorstellung frei stehen, den Nahbereich mit einer FTTB/H-Infrastruktur zu erschließen.
           Die Antragstellerin zu 7. und 8. verweisen zudem auf mögliche zukünftige Kollisionen zwi-
           schen einem VDSL2-Vectoring-Ausbau – gegebenfalls auch unter Nutzung des Annex Q –
           und dem Einsatz von FTTB/G.Fast. Hierzu müsse bereits jetzt klargestellt werden, dass ein
           Vectoring-Ausbau keinen Vorrang gegenüber der besseren FTTB/G.FAST-Erschließung ge-
           nießen könne, um Investitionsrisiken für einen FTTB/G.FAST-Ausbau in Vectoring-Gebieten
           zu reduzieren. Eine dem Konsultationsentwurf entsprechende Regulierungsverfügung würde
           daher den Glasfaserausbau behindern, die diesbezüglichen Ausführungen des Bundeskar-
           tellamtes mit Blick auf die Regulierungsverfügung BK3d-12/131 würden sich noch verschär-
           fen.

                                                  Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                     Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1975


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              Nach Ansicht der Antragstellerin zu 12. führe das Ausbauvorhaben der Betroffenen nicht zu
              einer flächendeckenden Erschließung der Haushalte mit 50 Mbit/s und begründe die akute
              Gefahr eines Technologiestillstandes. Zwar ermögliche Vectoring verhältnismäßig schnelle
              Anschlüsse, der Ausbau von zukunftsfähigen FTTB/H-Anschlüssen werde aber gebremst.
              Insofern dürfe nicht allein auf das kurzfristige politische Breitbandziel von 50 Mbit/s abgestellt
              werden, sondern müsse auch die Bandbreitenversorgung über 2018 hinaus berücksichtigt
              werden.
              Nach Ansicht der Antragstellerin zu 10. schädige dies den weiteren Ausbau der langfristig
              leistungsfähigeren FTTB/H-Netze, weil diese mit höheren Investitionen und Risiken verbun-
              den seien, während die Betroffene nun auf der Grundlage ihrer teilweise abgeschriebenen
              Kupferinfrastruktur ein dazu konkurrenzfähiges Produkt erstellen könne.
              Ähnlich sehen auch der Gemeindetag Baden-Württemberg und der Städtetag Baden-
              Württemberg sowie der Hessische Landkreistag die Gefahr, dass die Betroffene zahlreichen
              kommunalen Glasfaserausbauprojekten die Grundlage entziehe, indem sie mit geringen In-
              vestitionskosten Zugriff auf eine hohe Zahl Kunden erhalte und somit gleichsam die „Rosi-
              nen“ des Versorgungsgebietes für sich beanspruche. Insbesondere in ländlichen Gebieten
              führe dies zu einer Zweiteilung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlich versorgba-
              ren Gebieten. Für die Erschließung der letzteren Gebiete müsse daher perspektivisch in hö-
              herem Umfang auf öffentliche Fördermittel zurückgegriffen werden. Der Hessische Land-
              kreistag, der IKbit und die Brenergo fordern daher einen Bestandsschutz für kommunale Be-
              treibermodelle und eine Berücksichtigungung des aus § 2 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 TKG folgen-
              den Vorrangs einer flächendeckenden Glasfaserinfrastruktur.
              Der FRK weist darauf hin, dass zwar regulatorisch der FTTB/H Ausbau nicht eingeschränkt
              werde, faktisch aber der Ausbau bei Verfügbarkeit eines günstigen Konkurrenzproduktes,
              dass die kurzfristige Bandbreitennachfrage erfülle, nur noch bedingt stattfinden werde, da er
              sich erst dann wieder lohne, wenn die Nachfrage durch Vectoringanschlüsse nicht mehr be-
              dient werden könne. Dann dürfte es aber für eine wettbewerbliche Erschließung zu spät sein
              und der Betroffenen aufgrund der zwischenzeitlichen Kundenbindung und Clusterung einen
              erheblichen Vorteil bei der Schließung der letzten Meile mit Glasfaser verschafft haben.


              Abwägungsgewicht für das Regulierungsziel einer Beschleunigung des NGA-Ausbaus, Wir-
              kung auf Förderverfahren
              Nach Ansicht insbesondere des VATM treibe allein die Beschränkung des Breitbandausbaus
              auf die Gebiete außerhalb der Nahbereiche den Förderbedarf um rund 2 Mrd. € in die Höhe,
              eine Kostenerhöhung um eine weitere Mrd. € folge aus dem fehlenden Wettbewerb bei Aus-
              schreibungen.
              Die Breitband Main-Kinzig GmbH befürchtet, dass bei einem Stattgeben des Antrages alle
              Investitionen aus öffentlichen Mitteln auch für die Erschließung der HVt verloren wären. Sie
              fordert daher einen kommunalen Bestandsschutz, durch den jedenfalls das Unternehmen ein
              Ausbaurecht auch für den Nahbereich erhalten solle, das die Mehrheit der KVz im An-
              schlussbereich mit DSL-Technik erschlossen habe.
              Der IKbit und die Brenergo halten die Regelungen des Konsultationsentwurfs für nicht mit
              dem Beihilfenrecht vereinbar. Denn ein Ausbaurecht im HVt-Nahbereich würde nur dann
              zustehen, wenn sich das ausbauberechtigte Unternehmen auch zum Einsatz von VDSL2-
              Vectoring verpflichte. Dieser sei aber im derzeitigen Förderkontext noch nicht zulässig. Da-
              her müssten Fördergebiete in konsequenter Fortführung der Spruchpraxis aus der Regulie-
              rungsverfügung BK3d-12/131 von den Regelungen zum Ausbau des HVt-Nahbereichs aus-
              genommen werden.
              Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz weist in ihrer Stellungnahme zum Konsulationsentwurf
              ebenfalls darauf hin, dass ein Ausbaurecht der Betroffenen bestehende Förderverträge stö-
              ren könne. Daher sei eine Ausnahmeregelung zugunsten der geförderten Netzbetreiber mit
              einer weiter gefassten Frist erforderlich, die auch bereits vertraglich fixierte Ausbauleistun-

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Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1976                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           gen im Sinne der Majoritätsregel berücksichtige. In diesem Sinne fordert auch der VATM
           eine Ausnahmeregelung für fest zugesagte kommunale Ausbauprojekte, die bis 2018 abge-
           schlossen seien.


           Abwägungsgewicht für das Regulierungsziel einer Beschleunigung des NGA-Ausbaus,
           Selbstverpflichtung der Betroffenen
           Ein Teil der Antragstellerinnen und interessierten Parteien halten ihre bereits im Vorfeld des
           Konsulationsentwurfs geäußerten Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit eines öffentlich-
           rechtlichen Vertrages im Vorfeld von Regulierungsentscheidungen aufrecht.
           Nach Ansicht der Antragstellerin zu 7. fehle es weiterhin sowohl an einer Ermächtigungs-
           grundlage als auch an der notwendigen Zustimmung der Drittbetroffenen. Zudem verstoße
           ein solcher Vertrag gegen das Handlungsformverbot aus § 54 VwVfG i.V.m § 132 TKG. Die-
           ses gelte entgegen dem Kühling-Gutachten umfassend, denn anders als im Baurecht sei der
           öffentlich-rechtliche Vertrag gerade nicht gesetzlich zugelassen. Im Übrigen sei ein bilatera-
           ler, öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht in der Lage, einen Ausgleich in einem Multi-Carrier-
           Umfeld zu schaffen. Dies gelte vor allem dann, wenn das regulierte Unternehmen der Ver-
           tragspartner sei. Die vom Gutachten suggerierte Trennung zwischen Vertragsschluss und
           Regulierungsentscheidung gehe fehl, denn die Bundesnetzagentur müsse auch beim Ab-
           schluss des Vertrages denklogisch deren Auswirkungen auf die Regulierungsziele erwägen.
           Sie könne dabei aber bereits denklogisch zu keinem anderen Ergebnis kommen, als bei der
           späteren Regulierungsentscheidung. Dass der Vertrag diese Entscheidung vorwegnehme,
           erkenne man auch an verschiedenen Regelungen des Angebotsentwurfs, so z.B. die fakti-
           sche Exklusivität in § 3 und der Bezug auf ein entsprechendes Standardangebotsverfahren
           in § 5 Abs. 2. Ob eine solche Exklusivität zulässig bzw. eine Standardangebotsverpflichtung
           aufzuerlegen sei, dürfe jedoch erst durch die Regulierungsverfügung entschieden werden.
           Daneben folge die Unzulässigkeit auch aus einem Verstoß gegen § 54 S. 1 VwVfG. Ein sol-
           cher liege sowohl dann vor, wenn sich die Bundesnetzagentur selber nur zu einer Berück-
           sichtigung im Rahmen der Abwägung verpflichte, als auch, wenn sie sich zu einem Teilwi-
           derruf verpflichten würde, denn eine solche Gegenleistung dürfe sie nicht vereinbaren. Damit
           stehe insgesamt der Ausbauverpflichtung der Betroffenen keine angemessene Gegenleis-
           tung gegenüber, so dass auch eine Nichtigkeit aus § 56 VwVfG gegeben sei.
           Die Antragstellerin zu 10. sieht die Selbstverpflichtung der Betroffenen ebenfalls als nicht
           zulässig an, weil sie die Regulierungsziele nicht effektiv fördere, ein "hinkender Austausch-
           vertrag" das Neutralitätsgebot der Bundesnetzagentur verletze und ihr Ermessen binde, der
           Vertragsschluss das Ergebnis des Regulierungsverfahrens vorwegnehme und zu Lasten
           Dritter, nämlich der Zugangsnachfrager, erfolge. Auch die Monopolkommission sehe die In-
           vestitionszusage kritisch. Bezugnahmen auf andere Rechtsgebiete wie das Naturschutzrecht
           könnten diese Bedenken nicht beseitigen, weil diese Rechtsgebiete andere Rechtstraditio-
           nen besäßen und in ihnen ausdrückliche Ermächtigungsgrundlagen für die Verwirklichung
           der angestrebten Ziele mit Hilfe von Verträgen vorhanden seien, wie z. B. § 3 Abs. 3
           NatSchG.
           Auch die Antragstellerin zu 8. und die Verbände VATM und BUGLAS haben gegenüber dem
           Instrument der Investitionszusagen weiter rechtliche Bedenken. Es müsse transparent sein,
           wie die Berücksichtigung solcher Zusagen im Kammerverfahren erfolge, zudem bestünden
           grundsätzliche methodische Zweifel, welche Rolle eine solche Investitionszusage bei der
           Deregulierung eines marktmächtigen Unternehmens spielen dürfe.
           Der BREKO zieht aus diesen Bedenken die Konsequenz, dass die Ausbauzusage nicht ver-
           bindlich gemacht werden könne, da sie von der Beschlusskammer nicht angenommen wer-
           den könne, ohne die ihr nach dem TKG auferlegte „Schiedsrichterrolle" aufzugeben. Damit
           könne die Investitionszusage allenfalls als unverbindliche Ausbauankündigung berücksichtigt
           werden.



                                                  Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                     Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1977


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              Nach Ansicht der Antragstellerinnen zu 5. und 6. dürfe der Vertrag nicht geschlossen wer-
              den, weil das Angebot von einer exklusiven Erschließung aller Nahbereiche durch die Be-
              troffene ausgehe. Es entspreche dem Gebot der Chancengleichheit im Sinne des § 2 Abs. 2
              Nr. 2 TKG, dass auch die Zugangsnachfrager in eine Erschließung der Nahbereiche investie-
              ren dürften. Denn diese hätten bei der Erschließung der HVt mit ADSL darauf vertraut, den
              Kunden schnellere DSL-Zugänge anbieten zu können, sobald die Betroffene ihre Prüfberich-
              te ändere.
              Nach Ansicht von BREKO, VATM und der Antragstellerin zu 12. sei zweifelhaft, ob die Be-
              troffene überhaupt ein entsprechendes verbindliches Angebot abgeben werde. Sie habe be-
              reits andere angekündigte Ausbauversprechen in der Praxis nicht umgesetzt, dies sei auch
              für die Erschließung von 24 Mio. Haushalten mit Vectoring bis Ende 2016 zu erwarten. Auch
              nach Ansicht der Plusnet dürfe das Angebot der Betroffenen nur als unverbindliches Angebot
              gewertet werden und müsse jedenfalls hinter die Angebote zurücktreten, die bereits von ei-
              nigen Wettbewerbern verbindlich vorgelegt worden seien. Die Beschlusskammer müsse die
              Angebote sowohl von der Betroffenen als auch der Zugangsnachfrager nach gleichen Maß-
              stäben werten und dürfe der Betroffenen keinen Vorteil einräumen.
              Die Antragstellerinnen zu 7. und 8. vertreten die Auffassung, dass die Beschlusskammer
              keinen Entscheidungsentwurf auf Basis einer Arbeitshypothese und ohne vorliegendes ver-
              bindliches, zeitlich unbegrenztes und unwiderrufliches Angebot der Betroffenen hätte veröf-
              fentlichen dürfen. Durch ein solches Vorgehen würden die Beteiligtenrechte im Konsultati-
              onsverfahren beschnitten. Denn hierdurch würde nur der Entwurf einer Abwägung, nicht aber
              die finale Abwägung auf Basis des endgültigen Entwurfs zur Konsultation gestellt.
              Selbst wenn aber der vorgelegte Entwurf verbindlich angeboten werden würde, werde be-
              zweifelt, dass hierdurch ein flächendeckender Ausbau mit Vectoring-Technik bis Ende 2018
              sichergestellt werden könne. Es bleibe nach Ansicht des BREKO und der Antragstellerinnen
              zu 5., 6. und 7. bereits offen, welche Anschlüsse von der Ausbauverpflichtung umfasst seien,
              zudem sei ein gesicherter vollständiger Ausbau mit mindestens 50 Mbit/s mangels entspre-
              chender Verpflichtung ausgeschlossen. Nach Ansicht der Antragstellerin zu 7. könne unter
              Berücksichtigung      der     Dauer    des    noch   durchzuführenden      Standardangebot-
              Überprüfungsverfahrens bis Ende 2018 darüber hinaus nur mit einem Ausbau von maximal
              20% der Anschlüsse gerechnet werden. Ein frühzeitigerer Ausbau sei zwar unter Umstän-
              den möglich, würde aber dazu führen, dass eine Zugangsverweigerung ausgesprochen wer-
              den würde, ohne dass ein gleichwertiges VULA-Produkt verfügbar sei. In diesem Zusam-
              menhang wird ebenfalls kritisiert, dass kleine KVz mit weniger als 50 Anschlüssen und Kal-
              kulationsirrtümer von einem Ausbau faktisch ausgeschlossen würden.
              Die Antragstellerin zu 9. sieht ebenfalls an mehreren Stellen Bedarf für eine Nachbesserung
              der Ausbauverpflichtung der Betroffenen. In § 3 Abs. 4 des Vertragsangebotes müsse expli-
              zit aufgenommen werden, dass ein Absehen vom Vectoring-Ausbau am KVz nicht dadurch
              gerechtfertigt werden könne, dass die Anschlüsse drahtlos über LTE oder bereits vom HVt
              aus mit Bandbreiten von 50 Mbit/s versorgt werden könnten. Nur ihre Erschließung mit Fest-
              netz-Infrastrukturen wie FTTB/H oder HFC könne hier akzeptiert werden.
              Die Hemmungen der Durchführungsfristen in § 5 Abs. 3 Nr. 4 des Vertragsangebotes dürfe
              nicht schon bei einer Bearbeitungsdauer einer erforderlichen straßen- und wegerechtlichen
              Genehmigung von mehr als zwei Wochen ausgelöst werden, weil hier häufig mit längeren
              Bearbeitungsdauern zu rechnen sei. Sie müsse darum auf vier Wochen verlängert werden.
              Die weiteren Gründe für die Fristhemmung in § 5 Abs. 4 und 5 seien nicht gerechtfertigt, weil
              nicht erkennbar sei, wieso angesichts der zahlreichen besonderen Gründe für die Fristhem-
              mung noch eine pauschale Fristhemmung bei fehlendem Verschulden erforderlich sein soll-
              te. Weitere Verzögerungsmöglichkeiten ergäben sich daraus, dass die Beschlusskammer
              hier kein einfaches Entscheidungsrecht habe, sondern sich mit der Betroffenen über die an-
              gemessene Fristverlängerung einigen müsse. Die vorgesehene Nachfristsetzung von zwei
              Monaten bei einer Unterschreitung des Ausbaus um weniger als 10% erwecke den Eindruck,
              dass eine Überschreitung der Ausbaufristen für 10% der Anschlüsse von vornherein geplant

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Bonn, 14. September 2016                                                                                      Amtsblatt 17 Band 1
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1978                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           sei. Hier müsse das aus der ersten Vectoring-Entscheidung bekannte Verfahren übernom-
           men werden, dass eine Fristüberschreitung der Bundesnetzagentur anzuzeigen sei und von
           dieser eine neue Frist gesetzt werden müsse. Die Möglichkeit von Nachfristsetzung und Ex-
           kulpation von Verzögerungen, die nur ein allgemeines kaufmännisches Risiko darstellten,
           vermindere nach Ansicht der Antragstellerin zu 10. die Beschleunigungswirkung der Investi-
           tionsverpflichtung für den Breitbandausbau.
           Weitere Bedenken bestehen mit Blick auf die Verbindlichkeit des Vertragsangebots. Die An-
           tragstellerin zu 10. kann nicht nachvollziehen, warum die Bundesnetzagentur die Konstrukti-
           on eines langfristig bindenden Angebotes gegenüber einem – rechtlich aus ihrer Sicht nicht
           zulässigen – Vertragsschluss vorziehe und so zusätzliche Unsicherheiten schaffe, denn oh-
           ne einen abgeschlossenen Vertrag sei die Selbstverpflichtung der Betroffenen nicht durch-
           setzbar.
           Dabei wird zunächst von der Antragstellerin zu 7. kritisiert, dass die Bindungsfrist zu kurz
           und damit ungeeignet sei. Ein Absehen vom Ausbau wegen Unzumutbarkeit müsse der
           Bundesnetzagentur nach Ansicht der Antragstellerin zu 9. angezeigt und von dieser geneh-
           migt werden. Entsprechende Verpflichtungen habe man in die eigene Ausbauverpflichtung
           bereits aufgenommen. Die Antragstellerin zu 8. hält das in § 5 Abs. 5 vorgesehene partielle
           Rücktrittsrecht der Betroffenen für inakzeptabel. Es sei argumentativ unlogisch, einen nomi-
           nal begrenzten Effekt in die Abwägung einzustellen und gleichzeitig die Möglichkeit zu eröff-
           nen, dass dieser Effekt durch einen Rücktritt nachhaltig beeinträchtigt werde. Darüber hinaus
           hält die Antragstellerin zu 7. auch das in § 10 vorgesehene allgemeine Rücktrittsrecht der
           Betroffenen für unzulässig, das die Betroffene jedenfalls bei weiteren Einschränkungen der
           von ihr beantragten Exklusivität ausüben könne, zumal im Falle eines Rücktritts die negati-
           ven Auswirkungen auf den Wettbewerb unumkehrbar seien. Die Antragstellerin zu 10. ist der
           Ansicht, dass das Rücktrittsrecht der Betroffenen im Vertragsentwurf weit über dasjenige in
           § 60 VwVfG hinausgehe.
           Nach Ansicht der Antragstellerinnen und der interessierten Parteien stelle auch das Sankti-
           onsregime des Angebotsentwurfs nicht effektiv sicher, dass die Ausbauverpflichtung tatsäch-
           lich eingehalten werde, weil die Vertragsstrafe insbesondere bei wirtschaftlich nicht-
           lukrativen Anschlüssen keinen hinreichenden Anreiz zur Pflichterfüllung setze. Nach der An-
           tragstellerin zu 10. sei die Anreizwirkung der Vertragsstrafen nicht nach dem Betrag zu be-
           messen, der bei einem kompletten Nichtausbau verwirkt wäre, sondern bei einem nur teil-
           weisen Nichtausbau. Die Antragstellerin zu 8. hält hierzu ebenfalls bereits die Höhe der Ge-
           samtvertragsstrafe gemessen am Inlands-Konzernumsatz einerseits und der aus der Zu-
           gangsverweigerung folgenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs andererseits für zu nied-
           rig. Auch ein möglicher Reputationsschaden würde nicht disziplinierend wirken, denn die
           Betroffene habe in der Vergangenheit problemlos mehrfach Ausbauankündigungen nicht
           bzw. nicht in dem angekündigten Umfang umgesetzt – zuletzt sei dies beim Vectoring-
           Ausbau außerhalb der HVt-Nahbereiche der Fall gewesen.
           In diesem Sinne fordert auch die Antragstellerin zu 9., dass die Zahlung der Vertragsstrafen
           nach § 7 nicht auf eine zweimalige Fristverletzung beschränkt sein dürfe, sondern bis zur
           Pflichterfüllung wiederholt festgesetzt werden können müsse. Aus Sicht des BREKO und der
           Antragstellerin zu 7. sei nur das Wiederaufleben der Zugangsverpflichtung die einzig sinnvol-
           le Sanktion.
           Bezüglich der gerichtlichen Durchsetzbarkeit bezweifelt die Antragstellerin zu 8., dass zivil-
           prozessrechtlich die Ausbauverpflichtung hinreichend bestimmt tituliert werden könne. In
           jedem Falle sei aber die mögliche zivilprozessuale Zwangsvollstreckung mit einem Zwangs-
           geld von jeweils maximal 25.000 € nicht hinreichend, um den Ausbau abzusichern.


           Abwägungsgewicht für das Regulierungsziel der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs
           Der BUGLAS begrüßt, dass dem Antrag der Betroffenen auf eine exklusive Nutzung der
           Vectoring-Technik nicht stattgegeben worden sei, ist aber – ebenso wie die Antragstellerin

                                                  Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                     Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1979


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              zu 8. – der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Regelungen grundsätzlich und in der konkre-
              ten Ausgestaltung nicht geeignet seien, einen dynamischen Wettbewerb zu ermöglichen.
              Hierfür müsse der Ausbau von FTTB/H-Infrastrukturen aus Gründen der Nachhaltigkeit in
              stärkerem Umfang berücksichtigt werden.
              Bei der Bewertung der wettbewerblichen Auswirkungen eines Vectoring-Ausbaus in den
              Nahbereichen müsse nach Ansicht des VATM dem Umstand stärkeres Gewichtbeigemessen
              werden, dass die Erschließung der HVt erfolgt sei, um DSL-basierte Endkundenprodukte
              jeglicher Technologie anzubieten. Eine Beschränkung auf ADSL sei nicht intendiert gewe-
              sen, sondern man habe eine Option erworben, jederzeit auf performantere Übertragungsver-
              fahren an diesem Zugangspunkt wechseln zu können. Zudem ließen sich durch neue Modu-
              lationsverfahren auch über VDSL bereits heute vom HVt aus wesentliche Bandbreitenver-
              besserungen erzielen;diese würden aber von den im Konsultationsentwurf vorgesehenen
              Frequenzbeschränkungen verhindert.
              Nach Ansicht der Antragstellerinnen zu 8. und zu 12., der Verbände BUGLAS und BREKO
              sowie der Plusnet müsse der Konsultationsentwurf deshalb in stärkerem Umfang wettbe-
              werbssichernde Alternativen berücksichtigen. Eine exklusive Nutzung der HVt-Nahbereiche
              durch die Betroffene sei nicht das einzige Mittel, um zeitnah zu einem vergleichbaren Effekt
              in den HVt-Nahbereiche zu führen. Denn durch den Einsatz des seit November von der ITU
              standardisierten Übertragungsverfahrens VDSL2 Annex Q seien deutlich höhere Bandbrei-
              ten als mit VDSL bzw. Vectoring-Technik möglich, wobei dies bereits für ein nicht-
              vectorisiertes VDSL2 Annex Q gelte. Daneben seien auch die Auswirkungen der Zugangs-
              beschränkung im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen wie die Einführung von „Super-
              Vectoring" bzw. G.Fast genauer zu untersuchen.
              Weiterhin sprechen sich die Antragstellerinnen zu 5., 6. und zu 7. Sowie der VATM für eine
              dämpfungsabhängige Neubestimmung des Nahbereichs aus. Das bisherige Kriterium einer
              Kabelanbindung von 550m zwischen HVt und KVz sei allein historisch begründet und stelle
              ausschließlich auf die Schaltungsgrenzen der Betroffenen ab. Da die Beschlusskammer in
              diesem und in anderen Verfahren zutreffend auf Dämpfungswerte abstelle, sei dies auch hier
              geboten. Dabei könne man davon ausgehen, dass eine Versorgung mit 50 Mbit/s bei einer
              Dämpfung zwischen HVt und APL bis zu 14dB@1MHz möglich sei. Auf dieser Grundlage
              könnten rund zweidrittel der Nahbereichs-KVz mit entsprechenden Bandbreiten versorgt
              werden. Diese KVz sollten daher weiterhin vom HVt aus versorgt werden, während die An-
              schlüsse, die nach diesem Kriterium nicht mehr dem Nahbereich zuzurechnen seien, den
              bisherigen Regelungen des Windhundrennens unterfallen sollten. Dadurch könnten sie von
              der Betroffenen und den Zugangsnachfragern gleichberechtigt erschlossen werden, sofern
              ein HVt-VULA angeboten werde. Bis zu einer solchen Erschließung solle aber ein HVt-VDSL
              weiter möglich sein. Schließlich müsse unter den Aspekten der Wettbewerbssicherung auch
              berücksichtigt werden, dass ein Wettbewerb durch FTTB/H-Netze nachhaltiger möglich sei,
              wenn die Betroffene hier auf den Einkauf von Vorleistungsprodukten anstelle eines Nach-
              baus schlechterer Infrastrukturen setzen würde.
              Die Antragstellerinnen zu 4. und 7. weisen darauf hin, dass ein nahezu exklusiver Ausbau
              der Nahbereiche durch die Betroffene deren Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt schritt-
              weise erhöhen werde, ohne dass Zugangsnachfragern gleichwertige Zugangsformen eröff-
              net würden. Dies würde dazu führen, dass zum einen „echte“ Flatrates auf dieser Basis für
              Zugangsnachfrager nur sehr schwierig zu produzieren seien und auch die Einkaufsmacht der
              Betroffenen bei Hard- und Softwareausrüstern steige.
              Nach Ansicht der Antragstellerin zu 9. führe die vorgesehene Ausgestaltung des Vectoring-
              ausbaus im Nahbereich zu einem Rückgang des Infrastrukturwettbewerbes, weil sie gegen-
              über dem der Betroffenen weitgehend exklusiv gewährten Vectoringausbau nur solchen
              Wettbewerbern eine Sicherung ihres Bestandes erlaube, die bereits jetzt in der Mehrheit
              DSL ausgebaut hätten. Ein darüber hinausgehender künftiger Ausbau des Nahbereiches
              werde ihnen aber verwehrt.



                                                     Öffentliche Fassung



Bonn, 14. September 2016                                                                                      Amtsblatt 17 Band 1
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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1980                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           Die Antragstellerinnen zu 5., 6. und zu 10. sind der Ansicht, dass die exklusive Nutzung von
           Vectoring im Nahbereich durch die Betroffene zu einer Remonopolisierung des Telekommu-
           nikationsmarktes im Festnetz führen werde. Die Wettbewerber hätten erheblich in die Er-
           schließung der HVt-TAL investiert, und zwar nicht nur mit dem Ziel der gegenwärtig mögli-
           chen Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch im Hinblick auf durch zukünftige technische
           Entwicklungen mögliche Nutzungen; sie hätten deshalb auf die andauernde Nutzung der
           HVt-TAL in schutzwürdiger Weise vertraut. Es könne darum nicht damit argumentiert wer-
           den, dass die Wettbewerber die HVt nicht speziell für die VDSL-Nutzung erschlossen hätten.
           Sie würden nun von der VDSL-Nutzung der HVt-TAL sowie allen zukünftig darauf einsetzba-
           ren Technologien ausgeschlossen, könnten in keinen Innovations- und Produktgestaltungs-
           wettbewerb mit der Betroffenen treten und Dritten auch keine eigenen Wholesale-Produkte
           anbieten. Angebote auf ADSL2-Basis seien langfristig nicht mehr wettbewerbsfähig, die dar-
           über angebundenen Kunden würden an die Betroffene oder Kabelnetzbetreiber verloren ge-
           hen. Die bisherigen TAL-Nachfrager könnten sie nur auf der Grundlage von Bitstrom-
           Vorleistungsprodukten mit geringer Wertschöpfungstiefe und geringen Gestaltungsmöglich-
           keiten anbinden. Dies stelle einen schwerwiegenden und irreversiblen Eingriff in Vermö-
           genswerte und Erwerbspositionen der Wettbewerber dar, der angesichts der verhältnismäßig
           geringen Förderung der Breitbandversorgung durch die konsultierte Entscheidung nicht zu
           rechtfertigen sei. Die Zurückdrängung der Wettbewerber auf Vorleistungsprodukte mit gerin-
           gerer Wertschöpfung stehe auch im Widerspruch zum Gedanken der Investitionsleiter.
           Die Antragstellerin zu 12. fordert im Sinne einer wettbewerbskompatiblen Versorgungsmög-
           lichkeit der Nahbereiche eine dämpfungsabhängige Neudefinition des Nahbereichs.
           Die Plusnet befürchtet einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV, da durch die Regelungen des
           Konsultationsentwurfs der Betroffenen ermöglicht würde, ihre marktbeherrschende Stellung
           missbräuchlich auszunutzen.
           Der FRK ist der Ansicht, dass Vectoring insbesondere von der Betroffenen dazu eingesetzt
           werde, den Breitbandausbau zu verhindern. Dies sei insbesondere bei kommunalen und
           regionalen Ausbauvorhaben bereits in der Vergangenheit deutlich geworden. Auch wenn
           durch eine Zugangsverpflichtung das – aus einem staatlichen Monopol folgende - Eigen-
           tumsrecht der Betroffenen tangiert werde, stelle das Ziel der Wettbewerbssicherung ein hin-
           reichendes Gegengewicht dar.
           Der Gemeindetag Baden-Württemberg und der Städtetag Baden-Württemberg sind ebenfalls
           der Ansicht, dass ein Vectoring-Ausbau der Nahbereiche durch die Betroffene nicht mit dem
           Regulierungsziel der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs vereinbar sei. Indem diese
           nunmehr auch die HVt besetze, führe dies zu einer Ausschlusswirkung gegenüber allen an-
           deren Netzbetreibern und damit zu einer zusätzlichen Monopolstellung der Betroffenen.


           Abwägungsgewicht für das Regulierungsziel der Nutzerinteressen
           Nach Ansicht der Antragstellerin zu 7. spreche das Nutzerinteresse ausschließlich gegen die
           Zugangsbeschränkung, da die positiven Effekte des exklusiven Vectoringausbaus geringer
           seien, als im Konsultationsentwurf angenommen.
           Dementsprechend vertritt auch der VATM die Auffassung, dass das Interesse der Nutzer und
           Verbraucher angesichts der bereits überwiegend guten Versorgung mit Bandbreiten von 50
           Mbit/s in den Nahbereichen primär auf den Ausbau einer nachhaltigen und langfristig be-
           darfsgerechten Infrastruktur wie dem FTTB/H-Ausbau gerichtet sei. Daher stehe eine Um-
           lenkung von Investitionen, durch die bereits gut versorgte Kunden mit einer nicht zukunftssi-
           cheren Technologie zusätzlich versorgt werden sollen, nicht im Interesse der Nutzer und
           Verbraucher, zumal mit dem neuen Übertragungsverhren Annex Q eine preisgünstigere Al-
           ternative zur Verfügung stehen würde. Zuletzt würden die bekannten Service-Probleme der
           Betroffenen bei Großprojekten wie aktuell der NGN-Migration gegen ein Interesse der Nutzer
           an einem entsprechenden Ausbau sprechen.


                                                  Öffentliche Fassung



Amtsblatt 17 Band 1                                                                                     Bonn, 14. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           1981


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              Der IKbit und die Brenergo gehen ebenfalls davon aus, dass ein Vectoring-Ausbau der HVt-
              Nahbereiche durch die Betroffene den Nutzerinteressen widerspreche, da hierdurch die viel-
              fältigen Anstrengungen beim Ausbau von Hochleistungsnetzen alternativer Anbieter konter-
              kariert und behindert würden.


              Zur Ausgestaltung der Zugangsbeschränkung
              Die Antragstellerin zu 7. sieht auch die konkrete Ausgestaltung der Zugangsbeschränkung
              als ermessensfehlerhaft an. Zunächst umfasse die Zugangsbeschränkung alle A0-
              Anschlüsse, auch wenn die Betroffene diese nicht mit VDSL2-Vectoring erschließe. Sofern
              der Entwurf davon ausgehe, dass eine engere Regelung den geschützten Einsatz von Vec-
              toring gefährde, reiche eine abstrakte Gefahr für eine Zugangsverweigerung nicht aus.
              Nach Ansicht der Antragstellerin zu 9. müsse die Anlage 2 unter Berücksichtigung der mitt-
              lerweile von Wettbewerbern der Betroffenen vorliegenden Ausbauverpflichtung neu gefasst
              werden. Dabei müsse auch überprüft werden, inwieweit die Betroffene angesichts der den
              Zugangsnachfragern eröffneten Ausbaumöglichkeiten an ihrer Ausbauzusage festhalte. Die
              in Ziffer I.2 und I.3 der Anlage 2 zu Ziffer 1.1.1 des Tenors eröffnete Möglichkeit, bis zum
              31.05.2016 unter Abgabe einer Ausbauverpflichtung die Zugangsverweigerung zur TAL im
              Nahbereich abzuwenden, sei zu streichen. Die Zugangsnachfrager hätten im Konsultations-
              verfahren bis zum 18.01.2016 die Möglichkeit gehabt, Ausbauzusagen abzugeben. Den Un-
              ternehmen, die wie die Antragstellerin zu 9. bereits bis zum 18.01.2016 Ausbauzusagen ab-
              gegeben hätten, sei es nicht zuzumuten, bis zum 31.05.2016 auf die mögliche Abgabe von
              weiteren Investitionszusagen zu warten, die ihre Ausbauplanungen beeinträchtigen könnten,
              denn unter diesen Bedingungen sei eine wirtschaftliche Kalkulation nicht möglich.
              Aus diesen Gründen sei auch die Ziffer II. 6. zu streichen. Stattdessen sei eine Regelung
              aufzunehmen, nach der die Betroffene einem Zugangsnachfrager den Zugang zur HVt-TAL
              kündigen müsse, wenn ein Zugangsnachfrager, dem auf der Grundlage einer Ausbauver-
              pflichtung ein Nahbereich zugesprochen worden sei, seiner Ausbauverpflichtung nachkom-
              me, dem gekündigten Zugangsnachfrager ein alternatives Zugangsprodukt gemäß Ziffer 12
              anbiete und ihn für die Kosten von Kündigung oder Migration nebst gestrandeten Investitio-
              nen inklusive einer angemessenen Verzinsung kompensiere. Ziffer II. 7 sei zu streichen, weil
              sie mit der Neufassung von Ziffer 6. überflüssig werde.
              Sollte die Beschlusskammer die Ausbauverpflichtungen der Betroffenen und der Wettbewer-
              ber nicht berücksichtigen, so müsse nach Ansicht der Antragstellerin zu 9. ein System für
              den Vectoringausbau des Nahbereiches geschaffen werden, das auf der Vectoring-I-
              Entscheidung aufsetze und den Ausbau der Nahbereichs-KVz an den Ausbau der außerhalb
              des Nahbereiches liegenden KVz koppele. Derjenige müsse den Nahbereich ausbauen kön-
              nen, der die Mehrheit an mit VDSL-Vectoring oder einer anderen vorleistungsfähigen Infra-
              struktur halte, die Bandbreiten von mehr als 50 Mbit/s ermögliche, etwa FTTB/H. Damit wür-
              de die erste Vectoring-Entscheidung sinnvoll fortgesetzt und würden bereits getätigte Investi-
              tionen honoriert. Auch nach Ansicht des BREKO verstoße insbesondere das Absehen von
              dem im Außenbereich geltenden Windhundprinzips gegen die Verpflichtung aus § 2 Abs. 3
              Nr. 1 TKG, über einen angemessenen Überprüfungszeitraum ein einheitliches Regulierungs-
              konzept beizubehalten.


              Zum Ausbaurecht der Wettbewerber
              Die Antragstellerinnen und interessierten Parteien sind überwiegend der Ansicht, dass die
              konkreten Regelungen zum Vectoring-Einsatz im Nahbereich zu einer Diskriminierung der
              Zugangsnachfrager führen würden. Der VATM, der Gemeindetag Baden-Württemberg und
              der Städtetag Baden-Württemberg befürchten darüber hinaus auch eine Verstärkung vor-
              handener Machtstrukturen, da nicht gesichert feststehe, dass neue Wettbewerber einen
              gleichberechtigten Zugang im Nahbereich erhalten würden.


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Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 1
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1982                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016


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           Nach überwiegender Ansicht der Stellungnahmen seien die Voraussetzungen für ein Aus-
           baurecht im HVt-Nahbereich zu eng. Anstelle eines fixen Stichtages für Ausbauzusagen sol-
           le besser ein dreimonatiger Termin nach Bekanntgabe der Regulierungsverfügung gewählt
           werden. Dies würde dann auch besser berücksichtigen, dass die Betroffene jedenfalls für die
           Wirtschaftlichkeit der A0-Anschlüsse einen Informationsvorsprung gehabt habe, da die Wett-
           bewerber diese Information erst durch den Eilbeschluss der Beschlusskammer in diesem
           Verfahren erhalten hätten. Die Antragstellerin zu 9. fordert in diesem Zusammenhang eben-
           falls, dass für die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nicht auf das Veröffentlichungsdatum
           des Konsultationsentwurfes, den 23.11.2015, abgestellt werden dürfe, hält allerdings den
           Tag der Veröffentlichung der erlassenen Regulierungsverfügung für hinreichend, weil an-
           dernfalls der laufende Ausbau von KVz unter einer erheblichen Unsicherheit seines zukünfti-
           gen Bestandes leiden würde.
           Das Formerfordernis einer notariellen Beurkundung werde auch von der Betroffenen nicht
           gefordert und sei daher nach Ansicht des BREKO und der Antragstellerinnen zu 5., 6. und 7.
           zu streichen. Zudem dürfe nach Ansicht der der Antragstellerinnen zu 5. und 6. die Wirksam-
           keit des Abwendungsrechts nicht an die Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagen-
           tur geknüpft werden, da die Wettbewerber auf diesen Zeitpunkt keinen Einfluss hätten. Aus-
           reichend sei der Eingang bei der Bundesnetzagentur.
           Gleiches gelte nach Ansicht der Antragstellerinnen zu 5., 6. und 7., der Plusnet sowie der
           Verbände BREKO und VATM für das Erfordernis, dass die Ausbauabsichten der Wettbewer-
           ber bis zum 31.05.2016 vorliegen müssten. Die Vorgabe sei nicht begründet und verkenne,
           dass die Unternehmen nach Auffassung der Antragstellerinnen zu 5. und 6. im Vorfeld um-
           fangreiche Informationen einholen und technische und kommerzielle Planungen durchführen
           müssten. Hierfür würden den Wettbewerbern aber nicht alle entscheidungsrelevanten Infor-
           mationen vorliegen, um entsprechend der Rechtsprechung des BGH eine haftungsfreie Risi-
           koentscheidung des Geschäftsführers zu ermöglichen. Eine solche wäre erst möglich, wenn
           die konsultierte Regulierungsverfügung rechtskräftig sei. Nach Ansicht der Antragstellerin zu
           7. sei statt der vom Konsultationsentwurf vorgesehenen Frist für die Wettbewerber und die
           Betroffene auf den Zeitpunkt vor Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs abzustellen,
           während BREKO und VATM mit Blick auf das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
           ein angemessener Zeitpunkt nach Erlass der endgültigen Entscheidung gefordert wird.
           Die Antragstellerinnen zu 4., 5., 6., 7. und zu 8., die Plusnet sowie die Verbände BREKO,
           BUGLAS und VATM halten zudem die kürzeren Ausbaufristen für Wettbewerber für diskrimi-
           nierend. Hierfür wird teils darauf verwiesen, dass auch der Ausbau der Betroffenen immer
           regional erfolge, teils darauf, dass lokale Wettbewerber auch über geringere Ressourcen als
           die Betroffene verfügten. Dabei weist die Antragstellerin zu 4. darauf hin, dass die Ausbautä-
           tigkeiten der Betroffenen und der Wettbewerber nicht vergleichbar seien, denn anders als die
           Betroffene würden Wettbewerber nicht in Mitversorgungskonzepte investieren und sich zu-
           dem auf den wirtschaftlich schwierigen ländlichen Raum fokussieren. Nach Ansicht der An-
           tragstellerin zu 7. sei hierbei auch unbeachtlich, dass die Betroffene einen Zeitraum von 15
           Monaten für die erste Ausbautranche vorsehe, denn anders als bei den Wettbewerbern star-
           te die Ausbaufrist nicht mit Abgabe der Verpflichtungserklärung, sondern drei Monate nach
           Abschluss des Standardangebots „Vectoring Nahbereich“.
           Die Antragstellerinnen zu 8. und 10. sowie die Verbände BREKO, BUGLAS und VATM äu-
           ßern ebenfalls Vorbehalte gegenüber der Voraussetzung, die Mehrheit der am 23.11.2015
           erschlossenen KVz auf die Gesamtzahl des Anschlussbereichs zu beziehen. Dies werde
           dadurch verschärft, dass auch die Nahbereichs-KVz in die Mehrheitsbetrachtung mit einbe-
           zogen worden seien, obwohl weder die Betroffene noch die Wettbewerber diese bislang mit
           VDSL hätten erschließen können und letztere stattdessen oft eine VDSL-Einspeisung am
           HVt gewählt hätten. Zwar sei auch bislang eine Erschließung der Nahbereichs-KVz mit
           ADSL möglich gewesen, eine solche Investition sei aber aufgrund der technischen Dämp-
           fungserfordernisse nicht effizient gewesen. Wettbewerber dürften nicht dafür sanktioniert
           werden, keine technisch und wirtschaftlich unsinnigen Investitionen getätigt zu haben. Die
           Antragstellerin zu 10. fordert darum, dass zum gewählten Stichtag bereits verfestigte Aus-

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