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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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           Aber auch für die Mobilfunknetzbetreiber ist zu erwarten, dass sich im Zusammenhang mit
           der anstehenden Migration der Sprachübertragung auf den LTE-Standard der Anreiz weiter
           erhöht, auch die Übergänge untereinander derjenigen Technologie anzupassen, die auch im
           eigenen Mobilfunknetz verwendet wird. So ist nach den Aussagen aller drei beziehungswei-
           se vier Mobilfunknetzbetreiber vorgesehen, dass Sprache innerhalb des nächsten Jahres
           auch auf Basis von LTE und damit auch über einem IP-basierten Anschluss realisiert werden
           soll, d. h., dass davon auszugehen ist, dass Netzbetreiber zumindest intern bereits während
           der voraussichtlichen Laufzeit der Marktanalyse ihr eigens telefondienstspezifisches Mobil-
           funknetz in Teilen auf der Basis des IP umgestellt haben werden. Ähnlich wie im Festnetz
           erhöht dies zugleich den Anreiz, auch die Übergabe mit den Zusammenschaltungspartnern
           auf der Basis des IP-Standards zu realisieren.

           Entgelthöhe

           Da aktuell noch keine IP-basierten Zusammenschaltungen bestehen, lässt sich die Höhe des
           Preises für die einzelne Terminierungsleistung derzeit noch nicht absehen. Deshalb kann im
           vorliegenden Zusammenhang auf den Preis auch nur ergänzend abgestellt werden. Tatsäch-
           lich ist es allerdings so, dass im Festnetzbereich, in denen die Leistungen bereits im Wirkbe-
           trieb laufen, diese nahezu identisch zueinander sind, d. h. in der gleichen Höhe abgerechnet
           werden. Dass sich dies im Bereich des Mobilfunks grundlegend anders entwickeln sollte, ist
           derzeit nicht ersichtlich.

           Im Sinne einer zukunftsgerichteten Analyse ist insoweit aus Sicht der Nachfrager von einem
           einheitlichen Markt für Terminierungsleistungen auszugehen ist, der neben Terminierungs-
           leistungen mit traditionellen PSTN-Netzübergängen auch Terminierungsleistungen mit tele-
           fondienstspezifischer Übergabe auf IP-Ebene umfasst, sofern entsprechende Angebote auf
           dem Markt sind.

           b.          Angebotssubstitution

           Im Übrigen spricht auch der Gesichtspunkt der Angebotsumstellungsflexibilität für die Zu-
           sammenfassung der in Rede stehenden Terminierungsleistungen zu einem einheitlichen
           Markt.

           Die Realisierung einer telefondienstspezifischen IP-Schnittstelle wird technisch innerhalb des
           voraussichtlichen Geltungszeitraumes der Marktanalyse aller Wahrscheinlichkeit nach mög-
           lich sein. Die Telekom Deutschland GmbH plant für das Jahr 2018 die Einführung eines
           marktreifen Produktes. Auch die [B. u. G.] plant entsprechende Produkte anzubieten, sofern
           die erforderlichen technischen Spezifikationen geklärt sind.

           Die Terminierungsleistungen selber erfolgen sowohl bei der Übergabe des Verkehres auf
           PSTN-Ebene als auch auf IP-Ebene auf denselben paket- oder leitungsvermittelnden Tele-
           kommunikationsnetzen. Der Umrüstungsaufwand begrenzt sich auf die Technologie der
           Netzzusammenschaltung und folgt in seiner Geschwindigkeit – wie bereits dargelegt – den
           individuellen Effizienzerwägungen der einzelnen Netzbetreiber.

           Im Gegensatz zu einem Anbieter eines beliebigen, nicht dem Markt zugehörigen Telekom-
           munikationsprodukts verfügt ein Mobilfunknetzbetreiber regelmäßig über fundierte Kenntnis-
           se der Einsatzbereiche der telefondienstspezifischen Verkehrsübergabe und den für deren
           Realisierung erforderlichen Arbeitsabläufe. Zudem kann er aufbauend auf bestehenden In-
           frastrukturen zumeist von entsprechenden Vorkenntnissen für die IP-Verkehrsführung von
           Telefonanrufen in seinem eigenen Telekommunikationsnetz aufsetzen. Der Umstellungsauf-
           wand und damit die Realisierungskosten liegen hier erheblich niedriger als für Anbieter, die
           auf benachbarten Märkten tätig sind.



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        c.        Wettbewerbsbedingungen

        Es bleibt der Aspekt der homogenen Wettbewerbsbedingungen. Beide Leistungen unterlie-
        gen einer vergleichbaren Wettbewerbssituation.

        Die Anbieter von „PSTN-Terminierung“ und von „IP-Terminierung“ sehen sich einem weitge-
        hend einheitlichen Kreis von Unternehmen gegenüber, welche diese Leistungen für einen
        jeweils vergleichbaren Verwendungszweck benötigen (nämlich dem eigenen Angebot von
        Sprachtelefonie gegenüber dem Endkunden) und sie im Falle der Geltung einer rein techno-
        logieneutralen Übergabe sogar „im Sortiment“ nachfragen würden.

        Auch sind die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager homogen. So scheidet bei beiden Leis-
        tungen die Möglichkeit der Eigenrealisierung nahezu aus, da die Anmietung beziehungswei-
        se Eigenrealisierung aller zu einem bestimmten Netz gehörenden Teilnehmeranschlusslei-
        tungen unwirtschaftliche Investitionen erfordert, wobei noch weitere Aufwendungen für die
        Schaffung von Wechselanreizen für die Teilnehmer hinzukommen.

        Maßgeblich für die Wettbewerbskraft der Marktparteien ist bei den Terminierungsleistungen
        als einem netzbezogen definierten Markt insbesondere die Frage einer entgegenstehenden
        Nachfragemacht. Ob die Teilnehmer innerhalb des Netzes über eine leitungsvermittelnde
        oder aber einer paketvermittelnde Technologie angebunden sind, ist für die Frage des Be-
        stehens oder Nichtbestehens entgegenstehender Nachfragemacht demgegenüber unerheb-
        lich. Weder die für eine IP-Übergabe erforderlichen technischen Anforderungen noch die
        Realisierung beziehungsweise Umrüstung einer Netzkoppelungsstelle bilden ausweislich der
        bereits erfolgten Zusammenschaltungen auf IP-Ebene ein Engpassprodukt. Damit spricht
        viel für das Vorliegen von homogenen Wettbewerbsbedingungen.

        In dieser Situation ist zugleich zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischen-
        zeitlich festgestellt hat, dass Art. 15 Abs. 1, 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 3 TKG eine ge-
        setzliche Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland abzugren-
        zen sind.

        In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der Bun-
        desnetzagentur zwar gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu. Erlauben
        die festgestellten Gegebenheiten allerdings keine eindeutige Entscheidung für oder gegen
        eine bestimmte Marktabgrenzung, ist im Sinne der von der Kommission zur Prüfung empfoh-
        lenen Marktdefinition zu entscheiden.

        Dies bedeutet im vorliegenden Fall, in welchem die Kommission jeweils einen einheitlichen
        Markt für die Leistungen der Anrufzustellung in einzelne Mobilfunknetze festlegt, dass man-
        gels Vorliegen von nationalen Besonderheiten nicht von dem Vorliegen unterschiedlicher
        technologischer Verbindungsmärkte ausgegangen werden kann.

        Auch kann – bei unterstellter Regulierungsbedürftigkeit – eine „regulierungsfreie“ Entwick-
        lung des Marktes für Zusammenschaltungen auf IP-Ebene nicht überzeugen. So ist zu be-
        achten, dass mit der Möglichkeit einer Übergabe des Verkehrs auf der im Teilnehmernetz
        verwendeten IP-Ebene kein vollkommen anderes Produkt auf den Markt tritt; vielmehr wird
        das bereits vorhandene Leistungsangebot des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
        um eine weitere Leistungsvariante ergänzt.

        Die Wettbewerbsbedingungen entsprechen damit letztlich gerade den Marktumständen, für
        die seitens der Bundesnetzagentur im Anschlussbereich bislang fortwährend und aus den in
        Kapitel I dargestellten Gründen eine Regulierungsbedürftigkeit identifiziert worden ist. Würde
        das IP-Produkt mit seinen entsprechenden Engpasssituationen nicht reguliert, so würden die
        gleichen nachteiligen Folgen für die Wettbewerbsentwicklung drohen, die im Falle einer


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           Nichtregulierung auch für die anderen Verbindungsleistungen im Bereich der Anrufzustellung
           abzusehen wären.

           d.          Fazit

           Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist in Deutschland eine technologieübergreifende Abgren-
           zung vorzunehmen, d. h. dass Zusammenschaltungsleistungen, die telefondienstspezifisch
           auf IP-Ebene übergeben werden, den jeweils technologieneutral abzugrenzenden Märkten
           für die Anrufzustellung in einzelne Mobilfunknetze zuzurechnen sind.

           Diese Vorgehensweise wurde von der QSC AG im Rahmen der nationalen Konsultation
           ausdrücklich begrüßt. So sei aufgrund der technologischen Entwicklungen davon auszuge-
           hen, auch wenn diese derzeit in der Praxis noch nicht erbracht würden, dass diese noch im
           Zeitrahmen dieser Marktanalyse tatsächlich eingesetzt würden. Würden diese nicht bereits
           jetzt von der Marktdefinition und –analyse erfasst, wäre es nicht möglich, diese zeitgleich
           einer Regulierung zu unterwerfen, so dass es zu einer willkürlichen Differenzierung der ein-
           zelnen Zusammenschaltungsarten käme. Es sei daher richtig, die technologischen Entwick-
           lungen bereits jetzt zu berücksichtigen und diese damit einer konsistenten Regulierung zu-
           zuführen.

           Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG führt in der Stellungnahme zur nationalen Kon-
           sultation aus, dass davon ausgegangen werde, dass die Mobilfunknetzbetreiber künftig IP-
           basierte Übergabeschnittstellen einführen würden, die eigens für die Übergabe „telefon-
           dienstspezifischen" Verkehrs eingerichtet werden. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass
           derzeit noch nicht gesichert sei, ob im Zuge einer künftigen mobilen IP-Interconnection tat-
           sächlich „telefondienstspezifische" Übergabeschnittstellen geschaffen würden. Denkbar wäre
           es auch, dass bei der mobilen IP-Interconnection sämtlicher Verkehr, der zwischen Mo-
           bilfunknetzbetreibern ausgetauscht wird (Sprache, Messaging, Fotos etc.), über die gleiche
           Übergabeschnittstelle geroutet wird. In diesem Fall hätte die mobile IP-Interconnection den
           Charakter einer „diensteneutralen Zusammenschaltung auf IP-Ebene". Möglicherweise wäre
           hier auch das bisherige Abrechnungssystem, das auf Sprachminuten basiert, nicht mehr
           tragfähig, sondern wäre eher vergleichbar mit der Abrechnung bei „diensteneutraler Zusam-
           menschaltung auf IP-Ebene", wie sie der Analyseentwurf definiert. Demnach wäre Gegen-
           stand der Abrechnung und der Leistung „nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der
           Datenaustausch in seiner Gesamtheit und damit auch aus Nachfragersicht wesentlich an-
           dere Leistung".

           Mit Blick auf diese Ungewissheit werfe auch der Entwurf der Marktanalyse die Frage auf,
           „inwieweit der Umstand, dass zumindest bislang noch keine entsprechenden Spezifikationen
           für eine entsprechende telefondienstspezifische Übergabeschnittstelle auf IP-Ebene vorhan-
           den seien, einer belastbaren Prüfung und Entscheidung der Austauschbarkeit derartiger
           künftiger Produkte mit den bereits aktuell vorhandenen telefondienstspezifischen Übergabe-
           produkten entgegenstehe. Angesichts der technisch offenen Fragen erscheine es nicht sinn-
           voll, zum jetzigen Zeitpunkt regulatorische Festlegungen zur IP-basierten Übergabe zu tref-
           fen.

           Auch die Telekom Deutschland GmbH trägt vor, dass die Bundesnetzagentur davon ausge-
           he, dass bereits Planungen für eine telefondienstspezifische Zusammenschaltung auf IP-
           Ebene existierten. Dies sei ein Missverständnis. Richtig sei, dass es aktuell noch keine ent-
           sprechende Zusammenschaltung gebe. Die bisherigen Modelle fielen unter die diensteneut-
           rale Datenzusammenschaltung, welche nach der Festlegung der Bundesnetzagentur gerade
           nicht Teil des hier untersuchten Marktes seien.

           Die bisher diskutierten Modelle für IP-Zusammenschaltungen seien – anders als die bisher
           existierenden Zusammenschaltungstechnologien auf PSTN(/TDM)-Basis – nicht mehr aus-


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        schließlich für den gemanagten Sprachdienst konzipiert. Vielmehr würden hierbei gemanagte
        IP-Zusammenschaltungen zwischen Netzbetreibern für verschiedene Dienste gestaltet.

        Eine solche Konzeption ergebe sich im Mobilfunk schon daraus, dass es im Mobilfunk mit
        Videodiensten, Chatservices und anderen Kommunikationsformen die größere Bandbreite
        an Diensten gebe als im Festnetz. Auch sei die Abgrenzung der einzelnen Dienste heute
        nicht mehr so leicht wie dies noch in 2G und 3G-Netzen der Fall war. In IP-Netzen könnten
        alle Kommunikationsdienste einzeln oder mit einander kombiniert angeboten werden. Ein
        Beispiel hierfür seien die unter der Abkürzung RCS (Rich Communication Services) spezifi-
        zierten IP-Kommunikationsdienste. In den hierfür von der GSMA spezifizierten Standards
        würden die Grenzen zwischen Chat, Sprache und Video verschwinden.

        Sowohl dem Ansinnen der Telekom Deutschland GmbH als auch dem der Telefónica Ger-
        many GmbH & Co. OHG kann daher nicht gefolgt werden, da – wie bereits ausgeführt – so-
        wohl die Nachfrager- als auch die Anbietersicht sowie die Wettbewerbsbedingungen für eine
        technologieübergreifende Abgrenzung sprechen. Zudem planen – wie ebenfalls oben schon
        dargestellt – zwei Mobilfunkunternehmen (u. a. auch die Telekom Deutschland GmbH) die
        künftige Einführung solcher IP-basierter Übergabeschnittstellen, zum Teil schon zu einem
        Zeitpunkt, der noch innerhalb der voraussichtlichen Geltungsdauer der Marktanalyse fällt.

        Nach Abwägung aller Umstände bleibt die Bundesnetzagentur bei dem Ergebnis – auch in
        Analogie zur Vorgehensweise im Festnetzterminierungsbereich –, dass Zusammenschal-
        tungsleistungen, die telefondienstspezifisch auf IP-Ebene übergeben werden, den jeweils
        technologieneutral abzugrenzenden Märkten für die Anrufzustellung in einzelne Mobilfunk-
        netze zuzurechnen sind.

        8.        Kein Einbezug der diensteneutralen Zusammenschaltung auf IP-Ebene

        Die diensteneutrale Übergabe auf IP-Ebene zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Über-
        gabe des Datenverkehrs nicht auf einen speziellen Dienst (etwa Datenpakete für den Tele-
        fondienst) begrenzt, sondern grundsätzlich ein undifferenzierter Datenstrom für eine Anzahl
        an Anwendungen ausgetauscht wird. Derartige diensteneutrale Zusammenschaltungen wer-
        den auch als Peering-Abkommen bezeichnet. Die Realisierung der Sprachtelefondienste
        erfolgt dann auf der Anwendungsebene (Kooperation auf Ebene der Dienste). Für den auf-
        nehmenden Netzbetreiber ist es nicht möglich, zu erkennen, welcher Datenverkehr gerade
        übertragen wird.

        Diensteneutrale Zusammenschaltungsleistungen mit IP-basierter Übergabe gibt es bereits
        seit mehreren Jahren (direkte IP-Zusammenschaltungen, öffentliche Internet-Austausch-
        Knoten). Diese Zusammenschaltungsleistungen haben in der Regel allerdings lediglich den
        Austausch von Verkehr zum Gegenstand, unabhängig davon, welche Dienste diesen Ver-
        kehr erzeugen.

        Die Vertragsgestaltung solcher Zusammenschaltungsleistungen besteht überwiegend in ei-
        nem reinen Mengenaustausch ohne einen entsprechenden Zahlungsstrom(überhang) zu-
        gunsten der einen oder der anderen Vertragspartei (so genannte Peering-Vereinbarungen).
        Darüber hinaus werden IP-Zusammenschaltungsleistungen auch als kommerzielle Transit-
        vereinbarungen angeboten. Die entsprechenden Zusammenschaltungsleistungen sind diens-
        teneutral und unterscheiden sich in diesem zentralen Punkt von Ausgangsprodukten des hier
        relevanten Marktes, die telefondienstspezifisch sind. Gegenstand der Abrechnung und der
        Leistung ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
        Gesamtheit und damit eine auch aus Nachfragersicht wesentlich andere Leistung.

        Diensteneutrale Zusammenschaltungsleistungen wie IP-Zusammenschaltungen werden bis-
        lang nicht sektorspezifisch reguliert, weil hier aus den nachfolgenden Aspekten in der Regel


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           von wettbewerblichen Verhältnissen ausgegangen wird. (So auch zuletzt die Kommission in
           ihren Erwägungsgründen zur aktuellen Märkte-Empfehlung).

           Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas geändert haben könnte, liegen derzeit nicht vor.
           Während die Zusammenschaltungsleistungen in leitungsvermittelnden Netzen, wie die Zu-
           führung oder die Terminierung auf die Ermöglichung von Sprachverbindungen konzipiert
           sind, wird bei den Zusammenschaltungsleistungen in paketvermittelnden Netzen der Verkehr
           unabhängig davon übergeben, von welchem Dienst er erzeugt wurde.

           Während bei der telefondienstspezifischen Übergabe auf PSTN-Ebene eine Erfassung und
           entsprechende Abrechnung der einzelnen Telefonverbindungen zwischen den Zusammen-
           schaltungsparteien möglich ist, fehlt zumindest bislang eine entsprechende Möglichkeit im
           Rahmen einer Kooperation auf Diensteebene. Aus Sicht der Nachfrager handelt es sich in-
           soweit um zwei unterschiedliche Leistungen.

           Ein Einbezug dieser Leistungen in den hier sachlich relevanten Markt kommt also (aus Sicht
           der Nachfrager) schon deswegen nicht in Betracht, weil die IP-Zusammenschaltung nicht
           dienstespezifisch erfolgt und deshalb keine, nur ausschließlich auf den Telefondienst bezo-
           gene Leistung ableitbar ist.

           Zudem kann hier auch weiterhin von wettbewerblichen Verhältnissen ausgegangen werden,
           wie sie bereits die Kommission in ihrer Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung
           2003 und in ihrem Explanatory Note zur Märkte-Empfehlung 2007 unterstellt hat. Wie schon
           bereits in der Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003 hervorgehoben, ist es
           – anders als bei der telefondienstspezifischen Anrufzustellung – grundsätzlich nicht erforder-
           lich, eine Vorabanalyse eines (Vorleistungs-) „Marktes für Internet-Konnektivität“ beziehungs-
           weise „die Übergabe eintreffender Pakete“ zu erstellen.

           Es gibt eine Reihe von Unterschieden zwischen der klassischen Anrufzustellung im öffentli-
           chen Telefonnetz und der Paketübertragung im öffentlichen Internet. Im letzteren Fall werden
           Endnutzer implizit sowohl für den Versand als auch für den Empfang von Datenpaketen be-
           zahlen (sinngemäß: Abrechnungssystem Bill & Keep). Es ist nicht automatisch oder grund-
           sätzlich der Fall, dass Gebühren für eingehenden Verkehr erhoben und über das Netz des
           Absenders an diesen weitergeleitet würden (sinngemäß: Abrechnungssystem CPP). Der
           Zugang zu dem Markt für Internet-Konnektivität wird demnach nur geringfügig erschwert, und
           obwohl eindeutig mengenbedingte Vorteile bestehen, die die Gegenseitigkeitsvereinbarun-
           gen erleichtern, ist dies allein nicht als Wettbewerbshindernis zu betrachten.

           In ihrer Explanatory Note zur Märkte-Empfehlung 2007, wie auch der Explanatory Note zur
           aktuellen Märkte-Empfehlung 2014 wiederholt die Kommission diese Argumente, um den
           Bereich der Internet-Konnektivität im Gegensatz zur Anrufzustellung weiterhin nicht in die
           aktuelle Märkte-Empfehlung (d. h. keine potenzielle Regulierungsbedürftigkeit) aufzuneh-
           men. Demnach führen schon allein die anderen Abrechnungsmodalitäten im Bereich der
           diensteneutralen IP-Zusammenschaltung (Abrechnungssystem Bill & Keep) dazu, dass es im
           Bereich der Terminierungsmärkte nicht zur gleichen Form und Grad der Marktmachtaus-
           übung kommt wie im Bereich der telefondienstspezifischen Zusammenschaltung (Abrech-
           nungssystem CPP).

           Auch die Bundesnetzagentur geht in ihrem Eckpunktepapier zur Zusammenschaltung IP-
           basierter Netze davon aus, dass ein Abrechnungssystem Bill & Keep eine effizientere Netz-
           nutzung ermöglicht, Terminierungsmonopole vermeidet und damit letztlich den Regulie-
           rungsbedarf reduziert.

           Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der sachlich relevante Markt Nr. 2 (Anrufzustellung in ein-
           zelnen Mobilfunknetzen) keine diensteneutralen paketvermittelnden Sprachterminierungen
           mit Übergabeschnittstelle IP in die Mobilfunknetze beinhaltet.

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        9.        Kein Einbezug der Festnetzterminierung

        Fraglich ist, ob auch Terminierungsleistungen, die über Festnetze erfolgen, einem gemein-
        samen Markt mit Terminierungsleistungen über Mobilfunknetze zuzurechnen sind. Beide
        Leistungen ermöglichen es Netzbetreibern, dass die eigenen Kunden Teilnehmer anrufen
        können, die in anderen Netzen angeschlossen sind.

        Der Umstand, dass die Vorleistungsnachfrage bei den Märkten für die Anrufzustellung direkt
        von der Nachfrage auf dem Endkundenmarkt abgeleitet ist, eröffnet die Frage, ob es auf der
        Endkundenebene Möglichkeiten zur Umgehung der Terminierungsleistungen gibt und
        dadurch gegebenenfalls die Wettbewerbsbedingungen auf der Vorleistungsebene beeinflusst
        werden können.

        Der Endkunde hat die Möglichkeit, einen Anruf in ein Mobilfunknetz zu vermeiden und statt-
        dessen den Festnetzanschluss des gewünschten Teilnehmers anzurufen. Diese Alternative
        besteht jedoch nur dann, wenn der Anrufer den gewünschten Teilnehmer in der Nähe
        (s)eines Festnetzanschlusses weiß. Ein echtes Substitut stellt sie jedoch nicht dar, da der
        sofortige und vom Aufenthaltsort des Angerufenen unabhängige Kontakt wesentlicher Zweck
        für einen Anruf zu einem Mobiltelefonanschluss ist.

        Die Anzahl der Haushalte, die nur über einen Mobilfunkanschluss angebunden sind, ist – wie
        bisher auch – geringer als diejenigen, die weiterhin sowohl einen Mobilfunk- als auch einen
        Festnetzanschluss nutzen. Weiterhin unterscheiden sich die Abdeckung sowie auch die er-
        zielbare Sprachqualität in Mobilfunknetzen – etwa in Abhängigkeit von der Anzahl der simul-
        tan durchgeführten Gespräche – in geographischer Hinsicht und über die Zeit weiterhin von
        der Qualität bei der Festnetztelefonie.

        So führte auch in Deutschland die Marktuntersuchung der Märkte Nr. 3 bis Nr. 6 der Märkte-
        Empfehlung 2003 zu dem Ergebnis, dass Verbindungsleistungen im Bereich der Endkun-
        denmärkte für Sprachtelefondienste, die über ein Mobilfunknetz erfolgen, keine Alternative
        für Verbindungsleistungen, die über ein Festnetz erfolgen, darstellen. Unter funktionalen As-
        pekten bieten sich ausschließlich Terminierungsleistungen über das öffentliche Telefonfest-
        netz als Vorleistungselement für Sprachverbindungen im Bereich der Endkundenmärkte für
        Festnetzgespräche an. Sofern ein Netzbetreiber dementsprechend andere Terminierungs-
        leistungen als solche einkauft, die über das Mobilfunknetz realisiert werden, wie etwa Mobil-
        funkverbindungen, kann der Netzbetreiber damit keine Sprachtelefondienste im Mobilfunk-
        netzbereich anbieten.

        Auch bei Anwendung des von der Kommission zur Begründung der in der letzten Empfeh-
        lung festgelegten Marktabgrenzungen herangezogenen Kriteriums der Angebotsumstel-
        lungsflexibilität gelangt man zu diesem Ergebnis: Der Eintritt von Mobilfunkanbietern in den
        Festnetzmarkt ist nicht ohne weiteres möglich. Wegen der hohen Kosten für den Aufbau ei-
        nes Teilnehmernetzes wäre ein Marktzutritt mit selbst betriebenen Netzen etwa durch Über-
        nahme etablierter Festnetzbetreiber oder durch den Aufbau eines neuen Anschlussnetzes
        möglich. Beides ist mit einem entsprechend hohen Aufwand verbunden.

        Weiterhin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass homogene Wettbewerbsbedin-
        gungen vorliegen. Eine Leistung „Terminierung von Verbindungen in einzelnen Mobilfunk-
        netzen“ würde jedenfalls anderen Wettbewerbsbedingungen als die Leistung „Terminierung
        von Verbindungen in einzelnen Festnetzen“ unterliegen. So sind die Festnetzmärkte im Ge-
        gensatz zu dem Mobilfunksektor von einer ehemals monopolistischen Anbieterstruktur ge-
        prägt. Bei unterschiedlichen Marktstrukturen aber sind homogene Wettbewerbsbedingungen
        nicht mehr gegeben.



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           Terminierungsleistungen, die über Mobilfunknetze erbracht werden, sind damit weiterhin an-
           deren Märkten zuzurechnen als festnetzbasierten Terminierungsleistungen. Dies bereits in
           den vorhergehenden Marktanalyseverfahren ermittelte Ergebnis steht weiterhin in Überein-
           stimmung mit der Einschätzung der Märkte-Empfehlung der Kommission, die beide Leistun-
           gen – wie auch zuvor – weiterhin zwei eigenständigen Märkten zurechnet.

           Im Rahmen der Stellungnahme zur nationalen Konsultation teilt die Telekom Deutschland
           GmbH die Auffassung der Bundesnetzagentur.

           10.         Einbezug von MVNO-Netzen

           In die vorliegende Untersuchung werden ausschließlich diejenigen Betreiber von MVNO-
           Geschäftsmodellen einbezogen, die gegenüber Dritten auch tatsächlich als Anbieter von
           Terminierungsleistungen in ihr eigenes virtuelles Mobilfunknetz auftreten und die entspre-
           chenden Terminierungsentgelte unabhängig von ihrem mobilen Gastnetzbetreiber eigen-
           ständig mit den Nachfragern der entsprechenden Terminierungsleistungen verhandeln.

           Dies ist in der Regel der Fall bei dem so genannten Full-MVNO/MVNE-Geschäftsmodell. Wie
           bereits beschrieben, ist dafür neben dem eigenen Angebot kennzeichnend, dass ein Full-
           MVNO außer der Funkschnittstelle und den Basisstationen die erforderlichen Netzkompo-
           nenten selber abbildet. In der Wertschöpfungsstufe stehen sie einem Mobilfunknetzbetreiber
           daher am nächsten. Neben der Ausgabe von eigenen SIM-Karten verfügt ein Full-MVNO
           sowohl über einen eigenen Mobilfunkcode als auch über eigene Mobilfunknetz-Schnittstel-
           len. Aufgrund dieser Ausstattung ist er in der Lage, das Routing der Verkehrsmengen fast
           vollständig selber zu übernehmen. Weiter bilden diese Voraussetzungen die Grundlage da-
           für, dass Full-MVNOs auf dem hier relevanten Vorleistungsmarkt als Anbieter von Mobilfunk-
           terminierungen auftreten und unabhängig von ihrem Gast-Mobilfunknetzbetreiber Verhand-
           lungen mit anderen Netzbetreibern führen und selbstständig die entsprechenden Vereinba-
           rungen über die zu entrichtenden Terminierungsentgelte treffen können. Dies bedeutet zu-
           gleich auch, dass die Full-MVNO in der Lage sind, entsprechend erbrachte Terminierungs-
           leistungen gegenüber anderen Netzbetreibern selbst abzurechnen. Den übrigen Marktteil-
           nehmern stehen sie somit vergleichbar einem Mobilfunknetzbetreiber als Anbieter von Mobil-
           funkterminierungsleistungen in ihr eigenes virtuelles Mobilfunknetz einerseits und als Nach-
           frager von Mobilfunk- beziehungsweise Festnetzterminierungsleistungen (zum Teil realisiert
           über Transitleistung der Festnetzsparte der Telekom Deutschland GmbH) andererseits auf
           der Vorleistungsebene gegenüber. Auf dem Endkundenmarkt sind sie für Mobilfunkendkun-
           den kaum von den übrigen mit Lizenzen ausgestatteten Mobilfunknetzbetreibern unter-
           scheidbar. Vor diesem Hintergrund sind Full-MVNOs als relevantes Produkt beziehungswei-
           se Geschäftsmodell in den vorliegenden Markt einzubeziehen.

           Bei der vorliegenden Marktuntersuchung bleiben – wie auch bislang – (Enhanced) Service
           Provider und so genannte „light“ MVNO außen vor, denn sie bieten nicht eigenständig Ter-
           minierungsleistungen auf dem hier maßgeblichen Vorleistungsmarkt an und verhandeln in-
           folgedessen auch nicht unabhängig Terminierungsentgelte beziehungsweise treffen keine
           Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen Netzbetreibern. Ein einem Mobilfunknetz-
           betreiber vergleichbares Tätigwerden ist auch deshalb nicht zu bejahen, weil sie nicht über
           eigene SIM-Karten verfügen und daher keinen eigenen Zugang in ein eigenes virtuelles Mo-
           bilfunknetz haben.

           Auf dem deutschen Mobilfunkmarkt erfüllen die Unternehmen Lycamobile Germany GmbH,
           Truphone GmbH, sipgate Wireless GmbH sowie OnePhone Deutschland GmbH die Voraus-
           setzungen eines Full-MVNO-Geschäftsmodells.

           Lycamobile Germany GmbH



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        Die Lycamobile Germany GmbH ist Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes auf der Basis
        eines im Jahre 2011 abgeschlossenen Netznutzungsvertrags mit der Vodafone GmbH. Als
        Full-MVNO betreibt sie unter anderem ein eigenes HLR, ein eigenes SMSC und eigene
        Vermittlungsanlagen (Gateway Mobile Switching Center). Das Geschäftsmodell der Lycamo-
        bile Germany GmbH besteht im Entwickeln und Betreiben individueller Mobilfunkangebote
        für Markenpartner (so genannte „Branded Retailer“), wobei die Endkundenbeziehung bei der
        Lycamobile Germany GmbH verbleibt. Die Terminierungsleistungen in das von der Lycamo-
        bile Germany GmbH betriebene Mobilfunknetz werden von der Lycamobile Germany GmbH
        allein erbracht. Hierzu kauft die Lycamobile Germany GmbH die entsprechenden Vorleistun-
        gen bei der Vodafone GmbH ein. Die Preise für Terminierungsleistungen in ihr MVNO-Netz
        werden ebenfalls eigenständig durch die Lycamobile Germany GmbH festgelegt und gegen-
        über den Nachfragern von Terminierungsleitung in ihr MVNO-Netz entsprechend ab-
        gerechnet. Die Lycamobile Germany GmbH verfügt zudem über eigene SIM-Karten, auf die
        sie ausschließlich Zugriff hat. Damit ist die Lycamobile Germany GmbH wie ein unabhängi-
        ger Mobilfunknetzbetreiber auf dem hier maßgeblichen Vorleistungsmarkt tätig, was die Ein-
        beziehung des virtuellen Netzes der Lycamobile Germany GmbH in die vorliegende Marktun-
        tersuchung rechtfertigt.

        Truphone GmbH

        Die Truphone GmbH hat zum [B. u. G.] einen Netznutzungsvertrag mit der [B. u. G.] abge-
        schlossen. Im Übrigen ist ihr Geschäftsmodell mit dem der Lycamobile Germany GmbH ver-
        gleichbar: sie betreibt ebenfalls wesentliche, für die Erbringung von Mobilfunkleistungen er-
        forderliche Netzelemente und tritt auf dem Mobilfunkendkundenmarkt vergleichbar einem
        Mobilfunknetzbetreiber mit einem eigenen Produktportfolio auf. Die für die Einbeziehung in
        den vorliegenden Markt maßgeblichen Kriterien, wie das Anbieten und eigenständige Ver-
        handeln von Terminierungsleistungen liegen ebenfalls vor. Hierzu kauft das die Truphone
        GmbH die entsprechenden Vorleistungen bei der [B. u. G.] ein.

        OnePhone Deutschland GmbH

        Auch die OnePhone Deutschland GmbH ist ein virtueller Mobilfunknetzbetreiber, der als An-
        bieter von Terminierungsleistungen in sein eigenes virtuelles Mobilfunknetz auftritt. Bei der
        OnePhone Deutschland GmbH handelte es sich zum Zeitpunkt der letzten Marktanalyse
        noch um ein gemäß § 3 Nr. 29 TKG mit der E-Plus Mobilfunk GmbH verbundenes Unter-
        nehmen. Im Rahmen des Erwerbes der E-Plus Mobilfunk GmbH durch die Telefónica
        Deutschland Holding AG wurde die OnePhone Deutschland GmbH allerdings aus dem Ver-
        bund gelöst.

        So wurde die OnePhone Deutschland GmbH von der KPN OnePhone Holding B. V. an das
        niederländische Unternehmen Voiceworks B. V. veräußert. Zwischenzeitlich hat die
        OnePhone Deutschland GmbH auf Anfrage der Bundesnetzagentur bezüglich der gesell-
        schaftsrechtlichen Verhältnisse mitgeteilt, dass die [B. u. G.] alleiniger Gesellschafter der
        OnePhone Deutschland GmbH ist. Die [B. u. G.] ist die Holding der [B. u. G.] Eigentümer
        und ist die [B. u. G.] Mutter der Voiceworks B.V. und somit auch der OnePhone Deutschland
        GmbH.

        Als MVNO produziert die OnePhone Deutschland GmbH Mobilfunkdienstleistungen und ver-
        äußert diese an Endkunden und/oder an Telekommunikationsnetzbetreiber und zwar im
        Rahmen eines so genannten [B. u. G.]. Die Kunden der OnePhone Deutschland GmbH er-
        halten eine Festnetznummer für die Festnetztelefonie sowie eine Mobilfunknummer für die
        Mobiltelefonie. Die Festnetznummer erhält die OnePhone Deutschland GmbH von einem
        Festnetzpartner. Dafür installiert und betreibt die OnePhone Deutschland GmbH an jedem
        Kundenstandort eine GSM-Netzversorgung mittels so genannter [B. u. G.].



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           Im Gegensatz zu Mobilfunknetzbetreibern (MNOs) betreibt die OnePhone Deutschland
           GmbH als MVNO allerdings selbst – da es über keine Frequenznutzungsrechte verfügt –
           kein vollständiges Mobilfunknetz, sondern substituiert einen Teil der Mobilfunknetzinfrastruk-
           tur, nämlich das Funknetz, durch eine von der E-Plus Mobilfunk GmbH (Gastnetz-Betreiber)
           bezogene Vorleistung. Die Kunden erhalten eine SIM-Karte der OnePhone Deutschland
           GmbH. Weiterhin verfügt die OnePhone Deutschland GmbH über Netzwerkelemente wie
           dem HLR sowie dem [B. u. G.], die einen virtuellen Mobilfunknetzbetreiber auszeichnen. Die
           Leistung der Terminierung wird von der OnePhone Deutschland GmbH in derselben Weise
           erbracht wie von einem „herkömmlichen“ Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen der so genann-
           ten [B. u. G.]. Zu diesem Zweck verfügt die OnePhone Deutschland GmbH seit dem
           [B. u. G.] über eine Zusammenschaltungsvereinbarung mit der QSC AG als Festnetzkoope-
           rationspartner.

           sipgate Wireless GmbH

           Die sipgate Wireless GmbH ist seit [B. u. G.] als so genannter MVNO („Mobile Virtual Net-
           work Operator“) in Deutschland tätig. Als solcher stellt die sipgate Wireless GmbH den End-
           kunden den Mobilfunkanschluss mittels eigener SIM-Karten zur Verfügung und erbringt die
           Netzleistungen grundsätzlich auf Basis eigener Netzinfrastruktur. Anders als ein originärer
           Mobilfunknetzbetreiber verfügt die sipgate Wireless GmbH jedoch über keine eigenen Funk-
           schnittstellen zum Endkunden, sondern muss sich diese von dritten Netzbetreibern (im vor-
           liegenden Fall von der [B. u. G.]) herstellen lassen.

           Vistream GmbH und ring Mobilfunk GmbH

           Die vistream GmbH sowie die ring Mobilfunk GmbH sind zwischenzeitlich nicht mehr als Full-
           MVNO tätig.

           Fazit

           Auch Unternehmen, die als so genannte Full-MVNO auf dem Markt im oben definierten Sin-
           ne119 auftreten, sind weiterhin der hier definierten Marktkategorie der Anbieter von Mobilfunk-
           terminierungsleistungen zuzurechnen.

           Im Rahmen der Stellungnahme zur nationalen Konsultation teilt die Telekom Deutschland
           GmbH die Auffassung der Bundesnetzagentur.

           11.         Einbezug der Homezone-Produkte

           Im Weiteren werden Homezone-Produkte betrachtet. Ein derartiges Geschäftsmodell ermög-
           licht Mobilfunkendkunden mit einer Homezone-Option, über eine geographische Rufnummer
           zu denselben Tarifen anrufen und angerufen werden zu können, die auch für „echte“ Fest-
           netznummern gelten. Mobilfunknetzbetreiber ermöglichen ihren Endkunden auf diese Weise
           ein integriertes Fest- und Mobilfunkpaket.

           Ein Mobilfunkpaket mit einer hinzu gebuchten Homezone-Option ist gekennzeichnet durch
           zwei Terminierungsvarianten. Wird der Anruf über eine Mobilfunknummer getätigt, gelten die
           obigen Ausführungen uneingeschränkt. Im Fall der geographischen Rufnummer wird die Zu-
           stellung des Anrufs an den Mobilfunkendkunden, der sich in der Homezone befindet, zu-
           nächst wie jede andere Terminierungsleistung zu einer geographischen Rufnummer initiiert,
           d. h. dass der Netzbetreiber des Anrufers über eine Abfrage der Rufnummerndatenbank die

           119
               Dieses Ergebnis wird auch von der Kommission unter Punkt 4.1.3 ihrer Erwägungsgründe zu der neuen Märk-
           te-Empfehlung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Vgl. Commission Staff Working Document, Explanatory Note,
           SWD(2014) 298, S. 28: „As regards the market for mobile termination, this is composed of the markets for termi-
           nation offered by each MNO and full MNVO that can negotiate call termination charges with other mobile opera-
           tors independent of their host mobile network operator.”

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        Kennziffer des Netzbetreibers erfährt, dem die geographische Rufnummer auf dieser Zu-
        sammenschaltungsebene zugeordnet ist.

        Dabei handelt es sich bei den hier behandelten Homezone-Produkten um den Verbindungs-
        netzbetreiber, der im Hinblick auf die Homezone-Produkte des Mobilfunknetzbetreibers ein
        externer Vertragspartner ist. Im Fall der OnePhone Deutschland GmbH handelt es sich um
        einen externen Vertragspartner, nämlich die QSC AG.

        Die Mobilfunknetzbetreiber Telekom Deutschland GmbH sowie Telefónica Germany GmbH
        & Co. OHG arbeiten bei der Terminierung zu geographischen Rufnummern nicht mehr mit
        externen beziehungsweise verbundenen Unternehmen zusammen. Die Leistungen werden
        vielmehr für die jeweilige Festnetzsparte des eigenen Unternehmens erbracht. Im Gegensatz
        zu den beiden Nachfragekategorien (externe Nachfrage beziehungsweise Nachfrage von
        einem verbundenen Unternehmen) stehen den Eigenleistungen hierbei keine Vorleistungs-
        einnahmen mehr gegenüber. Da in diesen Fällen keine Leistung mehr an ein anderes
        Rechtssubjekt erbracht wird, handelt es sich um eine unternehmensinterne Terminierung.

        Bei der Übergabe an einen externen Verbindungsnetzbetreiber übernimmt dieser zunächst
        die Verbindung. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine klassische Festnetzterminierung,
        auch wenn sich dies für den Ausgangsnetzbetreiber später abrechnungstechnisch so dar-
        stellt. Vielmehr ist diese Leistung als „Scheinterminierung“ zu bezeichnen, denn der Verbin-
        dungsnetzbetreiber stellt das Telefongespräch nicht dem Angerufenen zu, sondern sorgt
        nach Umwandlung der Festnetznummer in eine Mobilfunknummer für die Weiterleitung des
        Anrufes in das entsprechende Mobilfunknetz.120 Der Mobilfunknetzbetreiber übernimmt den
        Verkehr und stellt das Telefongespräch zu seinem eigenen Endkunden durch. Die eigent-
        liche Terminierungsleistung erfolgt demnach nicht in das Netz des Vertragspartners des je-
        weiligen Mobilfunknetzbetreibers, sondern in das entsprechende Mobilfunknetz. Entschei-
        dend für die Zuordnung ist nicht der technische Ablauf vor der Übergabe in das Mobilfunk-
        netz, sondern die Terminierung auf das Endgerät des Teilnehmers. Diese wird aber weiterhin
        von den Mobilfunknetzbetreibern angeboten und kann auch nicht umgangen werden.

        Je nachdem, ob der Anruf über eine geographische Rufnummer oder über eine Mobilfunk-
        nummer erfolgt, zeigt sich der Unterschied zwischen diesen Varianten zwar in der Beprei-
        sung. Wie schon im Rahmen der letzten Analysen zu dem hier relevanten Markt aufgezeigt
        wurde, kommt dieser Bepreisung jedoch keine entscheidende Bedeutung für die vorgenom-
        men Marktabgrenzung zu. Dies ergibt sich daraus, dass der nachfragende Netzbetreiber
        keinen Einfluss darauf hat, welche Telefonnummer sein Kunde auswählt. Anders gesagt:
        Hätte der nachfragende Netzbetreiber selber die Wahl, weil ihm beide Nummern bekannt
        wären, würde er aus Kostengründen regelmäßig die geographische Rufnummer anwählen.

        Aus Sicht der Bundesnetzagentur finden sich weiterhin keine Belege dafür, dass die Kunden
        ihr Netz vorwiegend aufgrund der Kosten für eingehende Anrufe auswählen. Denn die güns-
        tigeren Preise für eingehende Anrufe sind nur ein Teil der Homezone-Produkte. Für Home-
        zone-Kunden sind die Tarife für abgehende Anrufe aus der Homezone erheblich günstiger
        gegenüber den üblichen Mobilfunktarifen. Wie im Rahmen der Prüfung der beträchtlichen
        Marktmacht gezeigt wird, sind aber die Kosten für eingehende Anrufe für die Kunden von
        nachrangiger Bedeutung. Dies spielt an dieser Stelle auch deshalb keine Rolle, weil das
        Calling-Party-Pays-Prinzip durch die Homezone-Variante nicht durchbrochen wird.121



        120
            Vgl. Bundesnetzagentur, Festlegung zur Marktdefinition und –analyse des Verbindungsaufbaus im öffentlichen
        Telefonnetz und der Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Märkte Nr. 2
        und Nr. 3 der Empfehlung 2007/879/EG) vom 23.01.2009, ABl. BNetzA Nr. 7/2009, S. 1211 f.
        121
            Eine Ausnahme von dem CPP-Prinzip gilt jedoch bei einer Anrufweiterleitung der geographischen Rufnummer
        außerhalb der Homezone des Angerufenen. Hier zahlt der anrufende Endkunde lediglich den Festnetztarif, wäh-
        rend der angerufene Endkunde die Differenz zum verbleibenden Mobilfunktarif zu tragen hat.

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