abl-17-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Kennziffer des Netzbetreibers erfährt, dem die geographische Rufnummer auf dieser Zu-
sammenschaltungsebene zugeordnet ist.
Dabei handelt es sich bei den hier behandelten Homezone-Produkten um den Verbindungs-
netzbetreiber, der im Hinblick auf die Homezone-Produkte des Mobilfunknetzbetreibers ein
externer Vertragspartner ist. Im Fall der OnePhone Deutschland GmbH handelt es sich um
einen externen Vertragspartner, nämlich die QSC AG.
Die Mobilfunknetzbetreiber Telekom Deutschland GmbH sowie Telefónica Germany GmbH
& Co. OHG arbeiten bei der Terminierung zu geographischen Rufnummern nicht mehr mit
externen beziehungsweise verbundenen Unternehmen zusammen. Die Leistungen werden
vielmehr für die jeweilige Festnetzsparte des eigenen Unternehmens erbracht. Im Gegensatz
zu den beiden Nachfragekategorien (externe Nachfrage beziehungsweise Nachfrage von
einem verbundenen Unternehmen) stehen den Eigenleistungen hierbei keine Vorleistungs-
einnahmen mehr gegenüber. Da in diesen Fällen keine Leistung mehr an ein anderes
Rechtssubjekt erbracht wird, handelt es sich um eine unternehmensinterne Terminierung.
Bei der Übergabe an einen externen Verbindungsnetzbetreiber übernimmt dieser zunächst
die Verbindung. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine klassische Festnetzterminierung,
auch wenn sich dies für den Ausgangsnetzbetreiber später abrechnungstechnisch so dar-
stellt. Vielmehr ist diese Leistung als „Scheinterminierung“ zu bezeichnen, denn der Verbin-
dungsnetzbetreiber stellt das Telefongespräch nicht dem Angerufenen zu, sondern sorgt
nach Umwandlung der Festnetznummer in eine Mobilfunknummer für die Weiterleitung des
Anrufes in das entsprechende Mobilfunknetz.120 Der Mobilfunknetzbetreiber übernimmt den
Verkehr und stellt das Telefongespräch zu seinem eigenen Endkunden durch. Die eigent-
liche Terminierungsleistung erfolgt demnach nicht in das Netz des Vertragspartners des je-
weiligen Mobilfunknetzbetreibers, sondern in das entsprechende Mobilfunknetz. Entschei-
dend für die Zuordnung ist nicht der technische Ablauf vor der Übergabe in das Mobilfunk-
netz, sondern die Terminierung auf das Endgerät des Teilnehmers. Diese wird aber weiterhin
von den Mobilfunknetzbetreibern angeboten und kann auch nicht umgangen werden.
Je nachdem, ob der Anruf über eine geographische Rufnummer oder über eine Mobilfunk-
nummer erfolgt, zeigt sich der Unterschied zwischen diesen Varianten zwar in der Beprei-
sung. Wie schon im Rahmen der letzten Analysen zu dem hier relevanten Markt aufgezeigt
wurde, kommt dieser Bepreisung jedoch keine entscheidende Bedeutung für die vorgenom-
men Marktabgrenzung zu. Dies ergibt sich daraus, dass der nachfragende Netzbetreiber
keinen Einfluss darauf hat, welche Telefonnummer sein Kunde auswählt. Anders gesagt:
Hätte der nachfragende Netzbetreiber selber die Wahl, weil ihm beide Nummern bekannt
wären, würde er aus Kostengründen regelmäßig die geographische Rufnummer anwählen.
Aus Sicht der Bundesnetzagentur finden sich weiterhin keine Belege dafür, dass die Kunden
ihr Netz vorwiegend aufgrund der Kosten für eingehende Anrufe auswählen. Denn die güns-
tigeren Preise für eingehende Anrufe sind nur ein Teil der Homezone-Produkte. Für Home-
zone-Kunden sind die Tarife für abgehende Anrufe aus der Homezone erheblich günstiger
gegenüber den üblichen Mobilfunktarifen. Wie im Rahmen der Prüfung der beträchtlichen
Marktmacht gezeigt wird, sind aber die Kosten für eingehende Anrufe für die Kunden von
nachrangiger Bedeutung. Dies spielt an dieser Stelle auch deshalb keine Rolle, weil das
Calling-Party-Pays-Prinzip durch die Homezone-Variante nicht durchbrochen wird.121
120
Vgl. Bundesnetzagentur, Festlegung zur Marktdefinition und –analyse des Verbindungsaufbaus im öffentlichen
Telefonnetz und der Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Märkte Nr. 2
und Nr. 3 der Empfehlung 2007/879/EG) vom 23.01.2009, ABl. BNetzA Nr. 7/2009, S. 1211 f.
121
Eine Ausnahme von dem CPP-Prinzip gilt jedoch bei einer Anrufweiterleitung der geographischen Rufnummer
außerhalb der Homezone des Angerufenen. Hier zahlt der anrufende Endkunde lediglich den Festnetztarif, wäh-
rend der angerufene Endkunde die Differenz zum verbleibenden Mobilfunktarif zu tragen hat.
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Ein gesonderter Markt für die Terminierungen zur Homezone ist auch nicht unter dem Aspekt
von preislichen Differenzen des Produkts zu rechtfertigen. Die Bundesnetzagentur hat be-
reits in ihrer ersten Festlegung vom 30.08.2006 dargelegt, warum sie davon ausgeht, dass
die Bepreisung der Terminierungsleistungen beim Homezone-Modell nur eine untergeordne-
te Rolle spielt. Die Marktabgrenzung zu Zwecken der sektorspezifischen Vorabregulierung
muss nämlich in besonderem Maße Zurückhaltung walten lassen, soweit es um vorgefunde-
ne Vertriebsstrategien des potenziell zu regulierenden Unternehmens geht: Verfügt dieses
Unternehmen wegen seiner marktstarken Stellung und der hohen (in diesem Fall sogar ab-
soluten) Marktzutrittsschranken über einen privilegierten Zugriff auf bestimmte Vorleistungen,
so könnte es die Nutzung dieser Vorleistungen unterschiedlichen Nachfragern zu unter-
schiedlichen Konditionen anbieten, ohne dass dies durch möglicherweise wettbewerbskon-
forme Gründe (Preisdifferenzierung aufgrund unterschiedlicher Preiselastizität, unterschiedli-
cher Mengenabnahme etc.) gerechtfertigt ist. Dass ein potenziell zu regulierendes Unter-
nehmen ein technisch identisches Produkt zu unterschiedlichen Konditionen anbietet, kann
im vorliegenden Fall nicht im selben Maße zur Annahme unterschiedlicher Märkte führen wie
im allgemeinen Wettbewerbsrecht. Dementsprechend kommt der technischen Ausgestaltung
einer Vorleistung hier größere Bedeutung zu als im allgemeinen Wettbewerbsrecht.
Die Parteien, die Homezone-Modelle anbieten, haben insgesamt keine neuen Argumente
oder Tatsachen aufgezeigt, die zu einer anderen Einschätzung der Bundesnetzagentur füh-
ren würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil bestätigt, dass diese Wer-
tung innerhalb des der Bundesnetzagentur zustehenden Beurteilungsspielraums liegt.122
An der Zugehörigkeit der Homezone-Varianten zu den jeweiligen Mobilfunknetzen der
Homezone-Anbieter ändert auch die Tatsache nichts, dass der Homezone-Kunde eine Ruf-
nummer aus dem Festnetz des Vertragspartners zugeteilt bekommt. Denn ein Anruf auf die
geographische Rufnummer wird nicht auf einen Festnetzanschluss des Endkunden zuge-
stellt, sondern auf dessen Mobiltelefon. Technisch gesehen handelt es sich um einen Teil-
nehmeranschluss über eine Luftschnittstelle auf der Basis von Mobilfunktechnologie. Somit
erfolgt die Zustellung des Anrufes zum Kunden nicht in das Festnetz des Vertragspartners,
sondern in das jeweilige Mobilfunknetz. Im Festnetz des Vertragspartners wäre der Kunde
nämlich ohne die Weiterleitung in das jeweilige Mobilfunknetz der Homezone-Anbieter gera-
de nicht erreichbar.
Da sich im Vergleich zu den letzten Marktanalysen keine (technischen) Änderungen ergeben
haben, wird aus den oben genannten Gründen auch gegenwärtig – wie schon zuvor – kein
getrennter Markt für die Homezone-Produkte angenommen. Die beiden Varianten im End-
kundenprodukt führen nicht zu einer technisch anderen Terminierungsleistung. Die Tatsa-
che, dass der Mobilfunkterminierung eine so genannte „Scheinterminierung“ über das Ver-
bindungsnetz des Kooperationspartners vorgeschaltet ist, ändert nichts daran, dass letztlich
weiterhin eine Terminierung in das jeweilige Mobilfunknetz der Homezone-Anbieter erfolgen
muss, damit die Verbindung zum Endkunden aufgebaut werden kann.
Dies bedeutet, dass auch die Anrufzustellung für die geographische Rufnummer kei-
nen eigenständigen Markt bildet, sondern – wie bisher auch – weiterhin Teil des Mark-
tes Anrufzustellung im Mobilfunknetz des jeweiligen Anbieters ist.123
12. Einbezug der Anrufsammeldienste
122
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 15.07, S. 16, Rn. 28 ff.
123
Das BVerwG hat im Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 15.07, S. 16 f. die Marktabgrenzung der Bundesnetzagen-
tur in Bezug auf das Homezone-Produkt Genion der heutigen Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nicht als
sachwidrig erachtet. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die Wertung der Bundesnetzagentur, die die
Genion-Terminierung als eine normale Mobilfunkterminierung erscheinen lasse, als Ausfluss des ihr zustehenden
Beurteilungsspielraums rechtlich hinzunehmen sei.
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Im Rahmen der vorhergehenden Marktanalyse wurde festgestellt, dass auch Terminierungs-
leistungen zu so genannten Anrufsammeldiensten dem relevanten Markt zuzurechnen sind.
Bei Anrufsammeldiensten erhält der Endnutzer für die Inanspruchnahme eines Anrufsam-
meldienst-Produkts eine Mobilfunkrufnummer, über die er entsprechend seinen Vorstellun-
gen für sämtliche oder für einen bestimmten Teil potenzieller Anrufe und Nachrichten er-
reichbar ist. Der Anschluss kann durch den Kunden (z. B. über das Internet) so konfiguriert
werden, dass ein auf dieser Mobile Dienste Nummer eingehender Anruf entweder an einen
Mobilfunkanschluss oder an einen Festnetzanschluss (oder mehrere Anschlüsse) weiterge-
leitet wird. Die Terminierung der Verbindung im Mobilfunknetz kann dabei über einen Mobil-
funknetzbetreiber, einen MVNO/MVNE erfolgen oder das Gespräch kann als VoIP-
Verbindung über das (mobile) öffentliche Internet zugestellt werden. Weitergehende Erläute-
rungen zu den Anrufsammeldiensten finden sich in der Leistungsbeschreibung in Kapitel
B.II.5.
Zum Zeitpunkt der Durchführung der letzten Marktanalyse war es noch erforderlich, dass der
Anbieter eines Anrufsammeldienstes mit einem (virtuellen) Mobilfunknetzbetreiber zusam-
menarbeitet. Die Verbindung war insoweit zunächst einem (virtuellen) Mobilfunknetzbetreiber
zu übergeben. Dieser übergab die Verbindung dann an den Anbieter des Anrufsammeldiens-
tes weiter. Zwischenzeitlich ist der Anbieter des Anrufsammeldienstes auch ohne die Beteili-
gung eines (virtuellen) Mobilfunknetzbetreibers zuteilungsberechtigt. Der Anbieter eines An-
rufsammeldienstes kann nunmehr den Anruf unmittelbar selber entgegennehmen und dann
– nach einer entsprechenden Wandlung der Telefonnummer – in das eigentliche Zielnetz
übergeben. Grundlage für diese Möglichkeit bildet die Änderung des Nummernplanes.
Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen gilt es zu prüfen, in-
wieweit Terminierungsleistungen auch weiterhin dem relevanten Markt zuzuordnen sind.
Dabei wird nachfolgend zunächst die Fallkonstellation überprüft, die bereits Gegenstand der
letzten Analyse war (Fall A). Daran anschließend wird eine Einordnung der zwischenzeitlich
möglichen neuen Fallkonstellationen durchgeführt (Fälle B bis D).
a. Fallkonstellation A – Übergabe an einen (virtuellen) Mobilfunknetzbetreiber
Übermittelt der Endkunde ein Telefongespräch von seinem Festnetz- oder Mobilfunkan-
schluss aus, übernimmt der Mobilfunknetzbetreiber beziehungsweise Full-MVNO/MVNE die-
ses Gespräch über eine bestehende Netzzusammenschaltung und übergibt sie über sein
Mobilfunknetz an die Infrastruktur des ASD-Anbieters.
Für den Festnetz- beziehungsweise Mobilfunknetzbetreiber des anrufenden Endkunden sieht
es so aus, als erfolge eine Terminierung in das Mobilfunknetz des Vertragspartners des
ASD-Anbieters. Diese Situation ist vergleichbar mit einer so genannten „Scheinterminierung“,
wie sie die Bundesnetzagentur bereits im Rahmen von Mobilfunk-Homezone-Produkten un-
tersucht und beschrieben hat (vgl. Kapitel H.I.11.).
Bei den Homezone-Produkten handelt es sich – wie bereits oben beschrieben – um die Um-
wandlung einer Festnetznummer in eine Mobilfunknummer, um so die Weiterleitung des Te-
lefongesprächs in ein Mobilfunknetz zu gewährleisten. Der Homezone-Kunde bekommt also
eine Rufnummer aus dem Festnetz des Vertragspartners beziehungsweise der internen Ge-
schäftssparte des Mobilfunknetzbetreibers zugeteilt. Bei einem Anrufsammeldienst handelt
es sich hingegen um die Umwandlung einer Mobilfunknummer in eine Festnetznummer, IP-
Adresse oder (gegebenenfalls abweichende) Mobilfunknummer, um so die Weiterleitung des
Telefongesprächs in ein Festnetz, Internet oder Mobilfunknetz zu gewährleisten. Der ASD-
Kunde bekommt folglich eine Rufnummer aus dem Mobilfunknetz des Vertragspartners des
ASD-Anbieters zugeteilt. In dem Fall der „Scheinterminierung“ Homezone macht der Fest-
netzbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber des anrufenden Endkunden im Vorfeld nicht
extra transparent, dass der Anruf nicht direkt in sein Festnetz terminiert wird. In dem Fall der
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„Scheinterminierung“-Anrufsammeldienst macht der Mobilfunknetzbetreiber beziehungswei-
se Full-MVNO/MVNE gegenüber dem Netzbetreiber des anrufenden Endkunden ebenfalls
nicht ausdrücklich transparent, dass der Anruf nicht direkt in sein Mobilfunknetz terminiert
wird. In beiden Varianten der „Scheinterminierung“ erbringen demnach die Festnetz- bezie-
hungsweise Mobilfunknetzbetreiber oder Full-MVNO/MVNE keine klassischen Terminie-
rungsleistungen zu Endkundenanschlüssen im eigenen Netz, sondern ermöglichen vielmehr
eine Anrufzustellung in ein Drittnetz, d. h. etwa in ein Mobilfunknetz, Festnetz oder in das
Internet.
Verkehrsströme zu Rufnummern für Mobile Dienste zu Endkunden, die an den Mobilfunk-
netzbetreiber übergeben werden, dem die Rufnummer auf der Vorleistungsebene zugeord-
net ist, d. h. dessen Netzbetreiberkennzahl im Rahmen der Datenbankabfrage für die konkret
gewählte Rufnummer vorgesehen ist, sind als Terminierungsverkehr zu mobilen Rufnum-
mern in Mobilfunknetzen zu werten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufe direkt im Netz
zugestellt werden oder ob sie zur Zustellung in ein Drittnetz (insbesondere ein anderes Mo-
bilfunknetz, ein Festnetz oder das öffentliche Internet) weitergeleitet werden.
Die Tatsache, dass der finalen Anrufzustellung durch den ASD-Anbieter in dem Fall einer
nachfolgenden Weiterleitung in ein Drittnetz über das Mobilfunknetz des Kooperationspart-
ners vorgeschaltet ist, ändert zugleich nichts daran, dass das Bündelprodukt aus der Weiter-
leitung über das Mobilfunknetz und der anschließenden finalen Terminierung in ein anderes
Netz als eine eigenständige Mobilfunkterminierung im Sinne einer so genannten „Schein-
Terminierung“ zu werten ist.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine andere Einschätzung der Situation rechtfer-
tigen würden. Die beschriebene Fallkonstellation ist damit weiterhin dem Bereich der Termi-
nierung in einzelne Mobilfunknetze zuzuordnen.
Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in demjenigen Fall, in dem es
sich bei dem nachfolgenden Drittnetz um ein Mobiltelefonnetz handelt, die Zustellung des
Anrufes in das nachfolgende Mobiltelefonnetz für sich, wie auch bislang, eine eigenständige
Terminierung in ein Mobilfunknetz darstellt und als solche dem Markt für die Anrufzustellung
in einzelnen Mobiltelefonnetzen i. S. d. Marktes Nr. 2 der Märkte-Empfehlung zuzurechnen
ist.
b. Änderung des Nummernplanes (Fallkonstellationen B - D)
Zwischenzeitlich ist der Anbieter des Anrufsammeldienstes auch ohne die Beteiligung eines
(virtuellen) Mobilfunknetzbetreibers zuteilungsberechtigt. Der Anbieter eines Anrufsammel-
dienstes kann nunmehr den Anruf unmittelbar selber entgegennehmen und dann – nach
einer entsprechenden Wandlung der Telefonnummer – in das eigentliche Zielnetz überge-
ben. Grundlage für diese Möglichkeit bildet die Änderung des Nummernplanes für „Rufnum-
mern zu Mobilen Diensten“.
Nach Abschnitt 3 des Nummernplanes dürfen Rufnummern für Mobile Dienste ausschließlich
für Mobile Dienste genutzt werden. Dabei muss der Dienst Teilnehmern Verbindungen zu
öffentlichen Telefonnetzen über ein öffentliches zellulares (virtuelles) Mobilfunknetz ermögli-
chen. Anders als bislang ist es dabei nicht mehr erforderlich, dass es sich um ein telefon-
dienstspezifisches, öffentliches zellulares (virtuelles) Mobilfunknetz handelt.
Ausreichend ist es, wenn das Gespräch etwa im Rahmen eines mobilen Internetzugangs zu
dem Teilnehmer geleitet wird. Weiterhin ist es bei der konkreten Verkehrsführung zulässig,
dass vom Teilnehmer des Mobilen Dienstes abgehende Verbindungen und Verbindungen
zum Teilnehmer des Mobilen Dienstes nicht über ein öffentliches zellulares Mobilfunknetz
erfolgen.
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Mit der Änderung des Nummernplans Mobile Dienste geht keine Aufhebung der Differenzie-
rung zwischen Festnetz- und Mobilfunkprodukten einher. Diese Differenzierung bleibt schon
deshalb im Grundsatz bestehen, weil gemäß dem Nutzungszweck in Abschnitt 3 des neuen
Nummernplans Mobile Dienste der Anrufsammeldienst den Endkunden Verbindungen zu
öffentlichen Telefonnetzen über ein öffentliches zellulares Mobilfunknetz zumindest ermögli-
chen muss.
Für eine Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten für die Erteilung der Mobilfunk-
nummern sprachen vor allem die hiermit einhergehende Wettbewerbsförderung und dass
derjenige, der einen Anrufsammeldienst anbietet, auch Zuteilungsnehmer der hierbei genutz-
ten Nummern werden soll. Bei Ortsnetzrufnummern war dies bereits zuvor der Fall. Für eine
Ungleichbehandlung im Mobilfunk- und Ortsnetz besteht keine Grundlage. Die Einhaltung
aller regulatorischen und gesetzlichen Auflagen wird im Rahmen der Regulierung sicherge-
stellt. Zur Sicherstellung eines gewissen Qualitätsstandards ist anzumerken, dass die Bun-
desnetzagentur nicht nur dann Nummern zuteilt, wenn bestimmte Qualitätsanforderungen
erfüllt sind. Auch im Ortsnetz sind keine Qualitätsanforderungen für die Zuteilung von Ruf-
nummernblöcken zu erfüllen.
Der ASD-Anbieter kann nunmehr auch potenzieller Zuteilungsnehmer von Mobilfunkrufnum-
mern werden.
Infolge dessen kann der ASD-Anbieter mit den ihm zugeteilten Mobilfunkrufnummern nicht
nur den Mobilfunknetzbetreiber als Vertragspartner wechseln, sondern theoretisch sogar die
Dienste eines Festnetzbetreibers in Anspruch nehmen beziehungsweise die Terminierung
über das (mobile) öffentliche Internet realisieren.
Damit ist die Entgegennahme des Telefongesprächs durch den Mobilfunknetzbetreiber be-
ziehungsweise Full-MVNO/MVNE nicht mehr erforderlich, die noch nach den Vorgaben, die
zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Marktanalyse, vor der Umwandlung der Rufnummer
und der Weiterleitung des Telefongesprächs durch den ASD-Anbieter stattfinden musste.
Stattdessen ist nunmehr eine Zusammenarbeit des ASD-Anbieters mit einem Festnetzbe-
treiber oder einem Betreiber des Zugangs zum öffentlichen Internet denkbar, der innerhalb
seines Festnetzes beziehungsweise beim Übergang zum Internet die Rufnummer umwan-
deln und das Telefongespräch weiterleiten lässt.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Änderungen des Rufnummernplanes gilt es nunmehr
zu prüfen, inwieweit Verbindungen, die dem ASD-Anbieter direkt übergeben werden und der
kein eigenes (virtuelles) Mobilfunknetz betreibt, dem relevanten Markt für die Anrufzustellung
in einzelne Mobilfunknetze zuzuordnen sind. Zu unterscheiden sind hierbei
- Verbindungen, die in einem telefondienstspezifischen (virtuellen) Mobilfunknetz ter-
minieren (Fall B),
- Verbindungen, die über das Festnetz (Fall C) erfolgen, sowie
- Verbindungsleistungen zu Rufnummern aus dem Bereich der Mobilen Dienste, die
über das öffentliche (mobile) Internet (Fall D) erfolgen.
(1) Fallkonstellation B - Terminierung in ein telefondienstspezifisches zellulares
Mobilfunknetz
Sofern die Verbindung in ein telefondienstspezifisches öffentliches zellulares (virtuelles) Mo-
bilfunknetz terminiert wird, handelt es sich um eine mit der klassischen Mobilfunkterminie-
rung vergleichbare Leistung.
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Der Umstand, dass die Verbindung nicht unmittelbar an einen (virtuellen) Mobilfunknetzbe-
treiber übergeben wird, sondern an einen sonstigen Netzbetreiber, der die Verbindung dann
an einen (virtuellen) Mobilfunknetzbetreiber übergibt, würde der Einordnung einer Leistung
als Terminierungsleistung in öffentliche Mobilfunknetze nur dann im Wege stehen, wenn für
den Nachfrager der Leistung, d. h. regelmäßig den Betreiber des Ursprungsnetzes, die Mög-
lichkeit bestehen würde, den Betreiber des Anrufsammeldienstes zu umgehen und die Ver-
bindung unmittelbar direkt an den Betreiber des terminierenden Mobilfunknetzes zu überge-
ben. Für diesen Fall würde sich die Transport- und gegebenenfalls Wandlungsleistung des
Betreibers des Anrufsammeldienstes als Transitleistung darstellen. Da für den Nachfrager
jedoch gerade nicht ersichtlich ist, welche Zielrufnummer letztendlich hinter der ASD-
Rufnummer steht, d. h. mit welcher Rufnummer die Verbindung von dem Betreiber des An-
rufsammeldienstes nach der Übernahme der Verbindung neu versehen wird, erweist sich die
nachgefragte Verbindung für den übergebenden Netzbetreiber als eine Form der klassischen
Scheinterminierung, wie sie auch im Bereich von Homezone anzutreffen ist.
(2) Fallkonstellation C - Terminierung in das Festnetz
Nachfolgend geht es um die Frage, inwieweit Verbindungen, die von dem ASD-Anbieter
nicht über ein telefondienstspezifisches (virtuelles) Mobilfunknetz, sondern über das Festnetz
zugestellt werden, ebenfalls dem relevanten Markt zuzurechnen sind.
Auch wenn nach dem Kenntnisstand der Bundesnetzagentur zumindest bislang noch kein
ASD-Anbieter, der selber nicht zugleich auch Betreiber eines telefondienstspezifischen (vir-
tuellen) Mobilfunknetzes ist, ein solches Produkt tatsächlich auf dem Markt anbietet, ist vor
dem Hintergrund der dargelegten Änderungen des Rufnummernplanes und der festzustel-
lenden Vorbereitungshandlungen einzelner Marktparteien damit zu rechnen, dass innerhalb
des auf drei Jahre angelegten neuen Marktanalysezyklus Anbieter entsprechende Ge-
schäftsmodelle auf dem Markt anbieten werden. So sind einzelne Anbieter zwischenzeitlich
bei der Bundesnetzagentur entsprechend vorstellig geworden und haben sich entsprechende
Rufnummern aus dem Bereich der Mobilen Dienste zuteilen lassen beziehungsweise haben
einen entsprechenden Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt.
Betrachtung der Endkundenebene
Die Nachfrage auf der Vorleistungsebene leitet sich von der Nachfrage auf der Endkun-
denebene ab. Insoweit stellt sich die Frage, inwieweit sich die unterschiedlichen Varianten,
die mittels einer Zustellung über eine Mobile Dienste Rufnummer im Rahmen von Anruf-
sammeldiensten möglich sind, und hier konkret die Fallgestaltung, wonach ein Anruf zu einer
Mobilen Dienste Rufnummer in ein Festnetz weitergeleitet wird, aus Sicht des Endkunden
mit einer Verbindung über eine Mobile Dienste Rufnummer in ein nachfolgendes Mobilfunk-
netz als austauschbar erweist.
Dagegen könnte sprechen, dass es aus der Sicht des Anrufers funktional etwas anderes
darstellen könnte, ob es sich bei dem Anschluss, über den die Verbindung schließlich reali-
siert wird, um eine Festnetz- oder um einen Mobilfunkanschluss handelt. Gerade die Mög-
lichkeit, den Angerufenen über sein mobiles Endgerät auch dann erreichen zu können, wenn
er sich nicht zu Hause aufhält, stellt aus der Sicht des Endkunden ein maßgebliches Allein-
stellungsmerkmal zu einer nur am Festnetzanschluss vorhandenen Erreichbarkeit des ange-
rufenen Teilnehmers dar. So bildet die Möglichkeit, den angerufenen Teilnehmer auch au-
ßerhalb des Ortes des Festnetzanschlusses erreichen zu können, den wesentlichen funktio-
nalen Unterschied zwischen der Festnetztelefonie und der Mobilfunktelefonie.
Fraglich ist, ob aus der Sicht der Endkunden mit der Anwahl einer Mobilen Dienste Rufnum-
mer, bei der das Gespräch später auf einen Festnetzanschluss terminiert, funktional eine
Leistung nachgefragt wird, die aus der Sicht des Anrufers eher dem Bereich der Festnetzte-
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lefonie oder aber der Mobilfunktelefonie beziehungsweise sogar einer ganz eigenen Art der
Telefonie zuzurechnen ist.
Technisch betrachtet handelt es sich um eine Leistung aus dem Bereich der Festnetztelefo-
nie. Eine Luftschnittstelle wird nicht genutzt. Auch unter Qualitätsgesichtspunkten handelt es
sich für den Kunden um eine Leistung der Festnetztelefonie.
Zu beachten ist allerdings, dass es für die Frage der Zuordnung der Leistung zu einer be-
stimmten Marktkategorie auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Teilnehmer die Entschei-
dung zur Nachfrage der Leistung trifft. Erweist sich diese zum Zeitpunkt der Nachfrage als
eine solche, die mit Leistungen des Marktes A austauschbar ist, so entwickelt diese Leistung
Wettbewerbsdruck auf Markt A und zwar auch dann, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt
für den Nachfrager herausstellen sollte, dass es sich um eine Leistung handelt, die in techni-
scher Hinsicht eine größere Nähe zu Leistungen des Marktes B aufweisen sollte. Wegen der
Relevanz der Kundensicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Inanspruchnahme der
Leistung werden auch Leistungen der so genannten Scheinterminierung im Festnetz dem
Bereich der Festnetzmärkte zugerechnet, obwohl die Terminierung dort tatsächlich später
über eine telefondienstspezifische Luftschnittstelle erfolgt.
Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung durch den Anrufer, erweist sich die Leis-
tung aus Sicht des Endkunden vorliegend als eine solche, die eher dem Mobilfunksegment
zuzurechnen ist.
Mit der Anwahl einer Mobilen Dienste Rufnummer entscheidet sich der Anrufer für eine Ruf-
nummer, die sich durch das Merkmal der potenziellen Mobilität des Anschlusses auszeichnet
und von einer Festnetznummer unterscheidet. Der besondere Zusammenhang einer Mobilen
Dienste Rufnummer zur Mobilität ergibt sich nicht allein aus der nummerntechnischen Be-
zeichnung „Mobile Dienste Rufnummer“ beziehungsweise der am Markt bekannten Mobil-
funkvorwahl sondern wird gerade auch durch den Nummernplan gewährleistet.
So dürfen Rufnummern für Mobile Dienste ausweislich Abschnitt 3 des Nummernplans124
ausschließlich für Mobile Dienste genutzt werden. Dabei muss der Mobile Dienst Teilneh-
mern Verbindungen zu öffentlichen Telefonnetzen über ein öffentliches zellulares Mobilfunk-
netz ermöglichen. Dass es bei der konkreten Verkehrsführung zulässig ist, dass vom Teil-
nehmer des Mobilen Dienstes abgehende Verbindungen und Verbindungen zum Teilnehmer
des Mobilen Dienstes nicht über ein öffentliches zellulares Mobilfunknetz erfolgen, ändert
insoweit nichts daran, dass der primäre Zweck dieses Dienste gerade in der Ermöglichung
der mobilen Erreichbarkeit besteht. So wie es auch bei der Festnetzterminierung möglich ist,
dass ein Gespräch bei der konkreten Verkehrsführung etwa mittels Weiterleitung im Rahmen
von Homezone-Produkten nicht über das Festnetz, sondern über ein Mobilfunknetz termi-
niert wird, ermöglicht die Neufassung des Nutzungszweckes der früheren Rufnummerngas-
sen für Mobilfunkdienste zwar eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit, ohne jedoch die
maßgebliche Eigenschaft der Mobilität, für die diese Rufnummern stehen, aufzuheben. Die
Möglichkeit der mobilen Erreichbarkeit muss weiterhin gewährleistet sein, Anrufsammel-
dienste schaffen eine gegenüber einer reinen Erreichbarkeit des Mobilfunkanschlusses ge-
steigerten Erreichbarkeit durch die Einbeziehung auch der Option der Zustellung des Anrufes
über einen Festnetzanschluss (Mobilität plus).
Die QSC AG hat in der nationalen Konsultation ausgeführt, dass die Einschätzung der Bun-
desnetzagentur sehr zweifelhaft sei und die Einordnung der vorliegenden Konstellation als
Substitut zur Mobilfunkterminierung als kritisch angesehen würde. Hätte der Anrufende ge-
wusst, dass er seinen Gesprächspartner letztendlich im Festnetz erreiche, hätte er gar nicht
erst die mobile Rufnummer gewählt, um so den höheren Kosten zu entgehen. Gerade auf-
124
Konsolidierte, ab dem 20.09.2013 geltende Fassung (Verfügung Nr. 11/2011, Amtsblatt 04/2011 der Bundes-
netzagentur vom 23.02.2011, geändert durch Verfügung 36/2013, Amtsblatt 14/2013 der Bundesnetzagentur vom
31.07.2013 und Verfügung 43/2013, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 17/2013 vom 11.09.2013).
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grund dieser Kosten sei der vorliegende Fall auch nicht mit der Scheinterminierung bei
Homezone vergleichbar. Der entscheidende Unterschied bestehe darin, dass der Anrufende
bei Homezone stets nur für die Festnetzterminierung zahle, auch wenn in ein Mobilfunknetz
weitergeleitet werde. Bei den Anrufsammeldiensten zahle der Anrufende hingegen möglich-
erweise für eine Mobilfunkterminierung, obwohl er vielleicht letztendlich ohne die Nutzung
einer Luftschnittstelle im Festnetz lande.
Von Seiten der Bundesnetzagentur ergibt sich hier kein Änderungsbedarf, da das Vorbringen
der QSC AG nicht zu überzeugen vermag. Der Anrufer, der eine Mobile Dienste Nummer
wählt, hat sich bewusst für diese Variante entschieden, da er den Angerufenen erreichen
möchte, unabhängig davon, wie dieser die Verbindung tatsächlich entgegen nimmt. Zumal
es für den Anrufer ohnehin nicht ersichtlich ist, ob der Angerufene die Verbindung über das
Festnetz oder über das Mobilfunknetz entgegen nimmt. Der Anrufer hat sich somit auch be-
wusst auf ein im Vergleich zur Festnetzverbindung in der Regel höheren Preis für den Anruf
entschieden. Hätte der Angerufene nämlich mittels Festnetzverbindung erreicht werden sol-
len, hätte der Anrufer zunächst aufgrund des in der Regel niedrigeren Preises auch die Fest-
netznummer angerufen, sofern ihm diese überhaupt bekannt ist.
Austauschbarkeit aus Sicht der Nachfrager auf der Vorleistungsebene
Fraglich ist, ob sich dieses Ergebnis auch auf der Vorleistungsebene so wiederfindet.
Gegen eine Austauschbarkeit der Leistungen auf der Vorleistungsebene könnte sprechen,
dass sich der die Terminierungsleistung nachfragende Netzbetreiber je nach Art der Termi-
nierung – soweit es sich um eine Terminierung über ein telefondienstspezifisches Mobilfunk-
netz einerseits oder um eine Terminierung mittels Festnetz beziehungsweise dem öffentli-
chen Internet handelt – mit unterschiedlichen Kosten für die Terminierungsleistung anderer-
seits konfrontiert sehen kann. So liegen die Entgelte für die Terminierung über ein telefon-
dienstspezifisches Mobilfunknetz über den Entgelten für eine Festnetzterminierung (bezie-
hungsweise eine Scheinterminierung im Festnetz).
Eine unterschiedliche Bepreisung allein führt allerdings nicht unmittelbar zu der Annahme
einer fehlenden Austauschbarkeit aus der Sicht des Nachfragers. Zu beachten ist, dass der
Nachfrager zu dem Zeitpunkt der Übergabe des Verkehrs an den Anbieter des Anrufsam-
meldienstes in aller Regel noch nicht wissen kann, ob die nachfolgende Terminierung über
ein telefondienstspezifisches zellulares Mobilfunknetz erfolgt oder aber über ein Festnetz.
Das tatsächliche Anschlussziel des Anrufes kann sich speziell im Fall von Anrufsammel-
diensten auch erst kurz vor der Realisierung der Verbindung ergeben. Denkbar sind hier Ge-
schäftsmodelle, bei denen sich die tatsächliche Art der Zustellung erst in dem Moment ent-
scheidet, in dem der angerufenen Endkunde den Anruf entgegennimmt. Dies wäre etwa
dann der Fall, wenn die Verbindung von Seiten des ASD-Anbieters grundsätzlich über meh-
rere Netze initiiert wird, so dass es etwa auf mehreren Endgeräten klingelt und der Endkun-
den sich dann selber für eine der unterschiedlichen Verbindungsarten entscheidet.
Bekannt ist dem nachfragenden Netzbetreiber, dass es sich um eine Terminierung zu einer
Mobilen Dienste Rufnummer und nicht zu einer geographischen Rufnummer handelt. Ent-
sprechend den Vorgaben des Rufnummernplanes ist dem nachfragenden Netzbetreiber in-
soweit auch bekannt, welche unterschiedlichen Varianten der Zustellung bei der Verwen-
dung einer Mobilen Dienste Rufnummer möglich sind. Die später tatsächlich erfolgende kon-
krete Art und Weise der Terminierung (telefondienstspezifisches Mobilfunknetz oder Fest-
netz) ist dem die Terminierung nachfragenden Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Nachfrage
grundsätzlich nicht bekannt.
Für den Nachfrager ist maßgeblich, dass der Anruf zu der Mobile Dienste Rufnummer an
den Netzbetreiber übergeben wird, in dessen Netz die Rufnummer geschaltet ist und inso-
weit die Realisierung der Verbindung sichergestellt ist. Welcher Verbindungsweg letztendlich
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bei der konkreten Verkehrsführung von dem ASD-Anbieter (beziehungsweise dem angerufe-
nen Teilnehmer) dann tatsächlich zur Anwendung gelangt, ist für den die Terminierung nach-
fragenden Netzbetreiber zwar wegen möglichen Unterschieden hinsichtlich der später zu
entrichtenden konkreten Entgelthöhe regelmäßig von Bedeutung; zu dem hier maßgeblichen
Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung liegen dem Nachfrager allerdings in aller Regel
keine für ihn erkenntlichen Differenzierungsmerkmale vor, anhand derer sich die einzelnen
Verbindungsnachfragen als unterscheidbar erweisen. Mangels Unterscheidungsmöglichkeit
zum Zeitpunkt der Nachfrage nach der konkreten Verbindungsleistung erweisen sich die je-
weiligen Anfragen zu Terminierungsleistungen zu Mobile Dienste Rufnummern in einem be-
stimmten Netz für den die Terminierung nachfragenden Netzbetreiber als untereinander aus-
tauschbar.
Leistungen, die aus Sicht des Nachfragers zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht
unterschieden werden können, können aus der Sicht der Nachfrager grundsätzlich keinen
unterschiedlichen Märkten zugeordnet werden. Eine später erfolgende differenzierte Berech-
nung hat auf die fehlende Unterscheidungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Nachfrage der
Leistung keinen Einfluss.
Unabhängig davon würde eine unterschiedliche Entgelthöhe auch dann, wenn diese schon
zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme bekannt wäre, nicht zwingend dazu führen,
das solche Produkte keinem gemeinsamen Markt zugerechnet werden könnten. So existie-
ren bei einer Reihe von Telekommunikationsmärkten, die der Regulierung unterfallen, Leis-
tungen, die sich etwa in Qualitätsgraden beziehungsweise den jeweils verwendeten Lei-
tungsmedien oder Übertragungsmedien unterscheiden, die jedoch aufgrund des gleichen
Verwendungszweckes einem einheitlichen Markt zuzurechnen sind. So enthält etwa der
Markt für den auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
(Markt Nr. 3a der aktuellen Märkte-Empfehlung) eine ganze Anzahl unterschiedliche Zu-
gangsvarianten mit unterschiedlichen Preisen. Entsprechendes gilt für Mietleitungsprodukte,
die trotz unterschiedlichen Bandbreiten, Übertragungstechnologien und entsprechend unter-
schiedlichen Preisen einheitlichen Märkten zugerechnet werden.
Die QSC AG führt in ihrer Stellungnahme im Rahmen der nationalen Konsultation aus, dass
sie die Einschätzung der Bundesnetzagentur grundsätzlich nachvollziehen könne, da eine
unterschiedliche Betrachtung der Terminierungsleistungen je nach Zielnetz dazu führen wür-
de, dass die Festnetzterminierung Markt Nr. 1, die Mobilfunkterminierung Markt Nr. 2 und die
ins Internet gar keinem regulierten Markt unterfiele. Dies würde die als Anrufsammeldienst
einheitlich erbrachte Leistung willkürlich aufsplitten und verschiedenen Regulierungsmaßstä-
ben unterwerfen. Dennoch sei die hierdurch auftretende Kostenfrage und -problematik nicht
hinreichend berücksichtigt.
Die Bundesnetzagentur gehe davon aus, dass aus Nachfragersicht auf der Vorleistungsebe-
ne natürlich relevant sei, ob sie letztendlich Mobilfunk- oder Festnetzterminierungsentgelte
entrichten müssen. Tatsächlich gehe aber die Kostenproblematik hierüber hinaus. Theore-
tisch sei durch die Nutzung eines Anrufsammeldienstes nicht nur eine Terminierung in natio-
nalen, sondern auch in internationalen (Mobilfunk-)Netzen möglich, was das Kostenrisiko
entsprechend erhöhe. Gleichfalls wäre auch eine Weiterleitung zu höher bepreisten Service-
rufnummern denkbar. Der vorliegende Konsultationsentwurf gäbe eine andere Auslegung
beziehungsweise eine entsprechende Einschränkung nicht her, so dass auch diesen Prakti-
ken Tür und Tor geöffnet wäre.
Aufgrund dessen seien die über einen Anrufsammeldienst erbrachten Leistungen kaum mit
denen der klassischen Variante vergleichbar und stellten sich die einzelnen Terminierungs-
formen für den Nachfrager auch nicht als austauschbar dar.
Dieser Kostenproblematik sei auch nicht durch variierend zu genehmigende Entgelte zu be-
gegnen. Im Verfahren BK3-15/005 habe Sipgate einen entsprechenden Antrag auf Genehmi-
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gung von Mischentgelten für ihren Anrufsammeldienst gestellt. Problematisch würden sich hier
eine korrekte Erfassung der tatsächlichen Terminierungsleistungen und deren Abrechnung
erweisen. So wollte Sipgate dem Mischentgelt eine von ihr festgelegte prozentuale Aufteilung
von Mobilfunk- und Festnetzentgelten zugrunde legen. Dies entspreche aber wohl selten dem
tatsächlichen Verkehrsaufkommen. Demnach wäre es notwendig, nachträglich und verbin-
dungsgenau zu überprüfen – unter Umständen durch Einschaltung neutraler Dritter –, wie sich
das Verhältnis der einzelnen Terminierungsleistungen tatsächlich darstelle und entsprechend
abzurechnen.
Es zeige sich, dass die Kostenfrage kein nebensächliches Detail sei, das leicht durch eine
entsprechende Entgeltgenehmigung beseitigt werden könne. Aufgrund dessen sei es
schwierig, eine Austauschbarkeit aus Nachfragersicht zu bejahen. Dies könne – wenn über-
haupt – nur unter der Prämisse geschehen, dass sichergestellt sei, dass der Nachfrager auf
Vorleistungsebene stets nur für die tatsächlich erbrachten Terminierungsleistungen zahle.
Unter keinen Umständen dürfe die Einschaltung eines Anrufsammeldienstes dazu führen,
dass der Nachfrager mit unkalkulierbaren und unberechtigten Entgeltforderungen konfrontiert
werde.
Sollte die Bundesnetzagentur aber zur Herstellung eines einheitlichen Regulierungsansatzes
jegliche im Rahmen eines Anrufsammeldienstes erbrachte Terminierungsform zulassen und
Markt Nr. 2 neu zuordnen wollen, so müsse zwingend durch geeignete Differenzierung und
nachprüfbare Entgeltabrechnung sichergestellt werden, dass die Nachfrager durch dieses
Geschäftsmodell nicht übervorteilt werden.
Zu dem Vorbringen der QSC AG im Rahmen der nationalen Konsultation ist von Seiten der
Bundesnetzagentur anzumerken, dass der Auffassung der QSC AG nicht gefolgt werden
kann. Die Frage der Kosten der Terminierung ist letztlich keine Frage der Marktdefinition.
Vielmehr sind diese im Rahmen der Remedies, also mit der Regulierungsverfügung festzu-
legen. Das von der QSC AG zitierte Verfahren BK3-15/005 sieht eine Differenzierung der Ent-
gelte dahingehend vor, dass diese nach dem tatsächlichen Verhältnis der Terminierungen ins
Festnetz beziehungsweise ins Mobilfunknetz abzurechnen sind. Dies hat zur Folge, dass die
oben angeführten Bedenken (z. B. unkalkulierbare und unberechtigte Entgeltforderungen) der
QSC AG nicht zum Tragen kommen. Alle anderen, zum Teil nur theoretischen Varianten (z. B.
Weiterleitung in ausländische Mobilfunknetze) der Terminierung einer Anrufsammeldiensteruf-
nummer sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Für nachfragende Teilnehmernetzbetreiber
dürften Anrufsammeldienste eher einen Vorteil darstellen. Ihre Endkundenpreise werden auf-
grund der Nummernart immer, d. h. unabhängig von der tatsächlichen Form der Terminierung
von (in der Regel teureren) Mobilfunkverbindungen ausgehen, während sie auf der Vorleis-
tungsebene teilweise (in der Regel niedrigere) Festnetzterminierungsentgelte zahlen müssen.
Zu den theoretischen Überlegungen der QSC AG hinsichtlich der Weiterleitung in ausländische
Mobilfunknetze ist anzumerken, dass der hier relevante Markt ausschließlich die Terminierung
in inländische Mobilfunknetze erfasst. Sollte eine Weiterleitung einer Verbindung in ausländi-
sche Mobilfunknetze erfolgen, so wäre diese nicht vom Nachfrager der Terminierungsleistung
auf der Vorleistungsebene zu tragen, sondern vom Nutzer beziehungsweise Inhaber der An-
rufsammeldiensterufnummer. Dasselbe gilt hinsichtlich der Variante „Weiterleitung an eine
Service-Rufnummer“. Nebenbei wird darauf hingewiesen, dass diese zum Zwecke der Termi-
nierung in der Regel ohnehin in eine „klassische“ Festnetznummer umgewandelt werden.
Demnach ist eine zwischengeschaltete Weiterleitung an eine Servicerufnummer weitestge-
hend überflüssig.
Wettbewerbsauswirkungen
Auch wenn dies für die Frage der Zuordnung zu dem vorliegenden Markt nicht direkt ent-
scheidend sei, werde auf die negativen Wettbewerbsauswirkungen entsprechender Ge-
schäftsmodelle hingewiesen. Nach Änderung des Nummernplans sei es allein unter Nutzung
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