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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                      Öffentliche Fassung

                              dingungen – das erklärte politische Ziel der Entgeltabsenkung formuliert. Die
                              Regulierungsverfahren und –ziele führen folglich zu einer anderen, verzerrten
                              Erwartung der Preissetzung bei den Anbietern. Diese äußern sich in den indi-
                              viduellen Entgeltanträgen der Mobilfunknetzbetreiber. Unter wettbewerblichen
                              Bedingungen würden sie – wie auch in der Vergangenheit ohne Regulierung –
                              marktkonforme, weitgehend einheitliche Entgelte verhandeln.
                        o     Vor der Festlegung der Regulierung der Terminierungsentgelte gab es nur
                              aufgrund eines Sondereffektes keine völlig einheitlich vereinbarten Entgelte.
                              Als nur die D-Netze im Markt tätig waren, hatten diese einheitliche Entgelte
                              festgelegt. Den deutlich später nachfolgenden E-Netzen wurden geringfügig
                              höhere Terminierungsentgelte zugestanden. Aber auch hier wurden wieder für
                              beide Netze einheitliche Entgelte vereinbart. Die Aussage der BNetzA, dass
                              „nach wie vor“ unterschiedliche Preisstrategien vorlägen, ist irreführend. Auch
                              schon in dieser Situation waren die Entgelte weitgehend homogen Die Diffe-
                              renz zwischen D- und E-Netzen war lediglich der besonderen Marktsituation
                              geschuldet: Der Markt für Mobilfunk war im Aufbau, die Teilnehmerzahlen
                              noch sehr gering. In der heutigen, reifen Marktstruktur mit zahlreichen Netzbe-
                              treibern (drei Teilnehmernetzbetreiber, mehrere MVNOs und Reseller) wäre
                              diese Differenz nicht mehr durchzuhalten, zumal alle Teilnehmernetzbetreiber
                              aufeinander angewiesen sind, um den Ende-zu-Ende-Verbund der Endkun-
                              den sicher zu stellen. Die Forderung nach einem vergleichbaren nicht-
                              reziproken Zuschlag würden diese zahlreichen Betreiber nicht mehr akzeptie-
                              ren.
                        o     Abgesehen davon ist es verwunderlich, dass die BNetzA die vollkommene
                              Einheitlichkeit der Preise als notwendiges Kriterium für homogene Wettbe-
                              werbsbedingungen zwischen den Teilnehmernetzen sieht. Andere Produkte,
                              die von mehreren Netzbetreibern angeboten werden, sind stets in einheitliche
                              Märkte gefasst worden, obwohl es dort auch homogene Produkte wie z.B.
                              Breitband-Anschlüsse mit massiven Preisdifferenzen gibt. Aus Sicht der Deut-
                              schen Telekom ist in dem vorliegenden Fall schon die Homogenität der Pro-
                              dukteigenschaften ausreichend. Schließlich sind die von der BNetzA erkann-
                              ten Differenzen in den Anträgen der Betreiber wie oben beschrieben aus der
                              Verzerrung des Wettbewerbsdurch die Regulierung entstanden. Im Wettbe-
                              werb würden sich einheitliche Entgelt herausbilden.

                      Die Herleitung der vermeintlichen uneinheitlichen Entgelte über die Entgeltanträge
                       wirkt künstlich und widerspricht zudem der Spruchpraxis in den Entgeltverfahren. Die
                       BNetzA hat in der Vergangenheit selbst nahegelegt, dass bei fehlender ex-ante Ent-
                       geltgenehmigung sich einheitliche Terminierungsentgelte für alle Netze absehbar
                       entwickeln würden. So heißt es schon im Beschluss BK3a-10/029 bestätigt auf S. 12:

                       „Bei wirksamem Wettbewerb wäre allerdings ein einheitlicher symmetrischer Preis für
                       alle (deutschen) Mobilfunkterminierungsleistungen zu erwarten. Denn der Umstand,
                       dass es sich bei Terminierungsmärkten nach den derzeitigen Gegebenheiten um
                       Monopolmärkte handelt kann nicht darüber hinweg täuschen, dass Mobilfunkterminie-
                       rungsleistungen verschiedener Unternehmen grundsätzlich technisch und kommerzi-
                       ell vergleichbar sind und durchaus homogene Güter darstellen. Sollten sich etwa -
                       hypothetisch - im Endkundenbereich MultiSIM-Card-Geräte durchsetzen, könnte der
                       Anrufer wählen, welchen Anschluss er für die Anrufzustellung in Anspruch nehmen
                       will. In einer solchen Situation wäre es durchaus wahrscheinlich, dass sich die Termi-
                       nierungsanbieter dem Verlangen ihrer Vorleistungsnachfrager nach symmetrischen
                       Preisen nicht entziehen könnten.“

                       Die BNetzA geht hiernach abgeleitet aus dem Entgeltverfahren davon aus, dass der
                       Markt an sich schon zu gleichen Entgelten tendieren würde. Die BNetzA geht also im


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17 2016                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           2775



                                                        Öffentliche Fassung

                      Grundsatz von homogenen Gütern über alle Netze aus. Die Produkte aller Netzbe-
                      treiber sind damit nahezu identisch.

                     Die BNetzA führt im vorliegenden Entwurf erstmals an, dass die Homogenität der
                      Wettbewerbsbedingungen durch die wechselseitige Abhängigkeit der Teilnehmer-
                      netzbetreiber aufgrund der Präsenz der Verbindungsnetzbetreiber nicht gegeben sei.3
                      Auch dieses Argument kann nicht überzeugen:
                          o Verbindungsnetzbetreiber fragen Terminierungsleistungen nicht für sich, son-
                             dern für andere Teilnehmernetzbetreiber nach. Sie sind daher keine eigen-
                             ständigen Nachfrager, sondern allenfalls Agenten für die Teilnehmernetzbe-
                             treiber, die nicht selbst mit allen Teilnehmernetzbetreiber verhandeln wollen.
                          o Die Nachfrage nach Terminierungsleistungen wird durch die Aktivität von
                             Verbindungsnetzbetreibern nicht erhöht. Sie leiten lediglich die Gespräche
                             von einem Teilnehmernetzbetreiber zum anderen. Die Homogenität der Wett-
                             bewerbsbedingungen wird dadurch nicht reduziert, sondern eher noch erhöht.
                             Schließlich ermöglichen die Verbindungsnetzbetreiber durch ihre bereits vor-
                             handenen Zusammenschaltungsvereinbarungen kleinen, neuen Netzbetrei-
                             bern ein schnelles Zusammenkommen mit den etablierten Unternehmen und
                             reduzieren so Markteintrittsbarrieren und Transaktionskosten.

           Fazit:
           Es handelt sich nicht um mehrere betreiberindividuelle Märkte auf Basis von deren Netzen,
           sondern um einen einheitlichen Markt für Terminierung in Mobilfunknetze. Dort stehen sich
           Anbieter und Nachfrager von Terminierungsleistungen gegebenüber.

           4) Einbezug der MVNO-Netze
           Die Deutsche Telekom teilt die Analyse der Bundesnetzagentur, dass Full-MVNO in die
           Marktabgrenzung des Marktes 2 der EU-Märkteempfehlung einzubeziehen sind.

           5) Abgrenzung räumlich relevanter Markt.
                Die Deutsche Telekom teilt das Ergebnis der BNetzA, dass es sich um einen nationa-
                 len Markt handelt.

                     Allerdings sollte auch die BNetzA eine Abgrenzung zwischen Gesprächen aus dem
                      EU/EEA-Gebiet und anderen Ländern vornehmen. Dies hatten in Europa bereits
                      zahlreiche andere Regulierungsbehörden getan (derzeit in Italien, Ungarn. Kroatien,
                      Frankreich, Belgien, Tschechische Republik, Griechenland, Malta, Mazedonien, Nor-
                      wegen und Slowenien). Der Grund hierfür lag in allen Fällen in den bereits in unserer
                      Stellungnahme vom 15.08.2012 im Regulierungsverfügungsverfahren BK 3b-12/003
                      vorgetragenen Gründen.

                     Nach wie vor gilt, dass zahlreiche Mobilfunknetzbetreiber, die ihren Sitz außerhalb
                      der EU haben, für die Terminierung von Gesprächen mit Ausgangspunkt im Ausland
                      höhere Terminierungsentgelte verlangen als für Gespräche, die ihren Ursprung im
                      jeweiligen Heimatland des Mobilfunknetzbetreibers haben. Dies gilt insbesondere für
                      Mobilfunknetzbetreiber in der Türkei, in Russland, in Serbien und in der Ukraine.

                     Dies führt zu Ungleichgewichten im jeweiligen Leistungsaustausch auf Vorleistungs-
                      ebene, die ggf. Preiserhöhungen auf Endkundenebene erforderlichen machen könn-
                      ten. Die im Entwurf der Marktdefinition und -analyse vorgesehene differenzierungslo-
                      se Regulierung sämtlicher Verbindungen bewirkt, dass die Telekom Deutschland
                      GmbH als Betroffene auf die im Nicht-EU-Ausland erhöhten Preise für Terminierungs-



           3
               S: 68 des Entwurfs

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                                                      Öffentliche Fassung

                       leistungen nicht durch Preiserhöhungen für die entsprechende Leistung in ihrem ei-
                       genen Mobilfunknetz reagieren kann.

                      Eine Reaktion auf der Ebene der Entgelte stellt dabei die einzige praktikable Reakti-
                       onsmöglichkeit für die Telekom Deutschland dar. Unmittelbare Zusammenschaltun-
                       gen zwischen der Telekom Deutschland und den betreffenden Unternehmen beste-
                       hen in der Regel nicht. Aus diesem Grund kann der Abschluss von Zusammenschal-
                       tungsvereinbarungen auch nicht von einer diskriminierungsfreien Tarifgestaltung die-
                       ser Carrier abhängig gemacht werden Es ist ausschließlich eine Reaktion über die
                       Terminierungsentgelt für Verkehr aus den entsprechenden Netzen möglich, auch
                       wenn dieser Verkehr über internationale Transit-Carrier übergeben wird.

                      Die Deutsche Telekom hatte im Rahmen des letzten Regulierungsverfügungsverfah-
                       rens bereits vorgetragen, dass es geboten wäre, in die zukünftigen Regulierungsver-
                       fügungen eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass Mobilfunkterminierungs-
                       leistungen für Gespräche mit Ursprung außerhalb der EU nicht der Regulierung un-
                       terliegen. Zumindest aber sollte für diese Terminierungsleistungen von der Auferle-
                       gung entgeltregulatorischer Verpflichtungen abgesehen werden.

                      Die BNetzA hatte hieraufhin zunächst darauf hingewiesen, dass schon die Marktana-
                       lyse eine solche Differenzierung nicht vorsähe. Dies sollte im aktuellen Marktanalyse-
                       verfahren nachgeholt werden, um auch den deutschen Mobilfunknetzbetreibern, die
                       Möglichkeit zu bieten, entsprechend auf die Vertrags- und Preisgestaltung ausländi-
                       scher Mobilfunknetzbetreiber reagieren zu können.

                      Die bislang durch BNetzA vorgesehene und zugelassene Möglichkeit eines Blockens
                       des Verkehrs ist dabei nur eine von verschiedenen gestaltbaren Möglichkeiten. Um
                       die Reaktionsmöglichkeiten der deutschen Mobilfunknetzbetreiber ähnlich der in an-
                       deren EU-Ländern zu gestalten, ist es erforderlich bereits auf Ebene der Marktanaly-
                       se eine Differenzierung vorzunehmen.

                      Hierfür spricht insbesondere das auch im Rahmen der Marktanalyseentscheidung zu
                       beachtende Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs
                       gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Chancengleich ist der Wettbewerb im hier maßgebli-
                       chen Verhältnis nur dann, wenn die Betroffene auf im Nicht-EU-Ausland nicht diskri-
                       minierungsfrei erhobene Terminierungskonditionen mit entsprechenden reziproken
                       Gegenmaßnahmen reagieren kann.

                      Sollte die BNetzA es für erforderlich halten, hierzu noch weitere Unterlagen oder In-
                       formationen zu prüfen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.


               C. Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG – Prüfung des „Drei-Kriterien-Tests“
                      Auch hier kann die Deutsche Telekom nur erneut darauf hinweisen, dass die Prüfung
                       des Drei-Kriterien-Tests schon in der Anlage der Marktabgrenzung massiv verzerrt
                       ist. Die Analyse der drei Kriterien stützt die BNetzA auf das „Ein Netz – Ein Markt“
                       Prinzip ab.

                      Wie auch schon unter B.3) dargelegt, vertritt die Deutsche Telekom die Auffassung,
                       dass aufgrund homogener Wettbewerbsbedingungen ein Terminierungsmarkt für alle
                       Anbieter von Mobilfunkterminierung existiert. Auf diesem Markt bieten die Mobilfunk-
                       netzbetreiber in Konkurrenz zueinander und in gegenseitiger Nachfrage Mobilfunk-
                       netzterminierung an. Keiner der Anbieter verfügt auf diesem Markt über eine be-
                       trächtliche Marktmacht.


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                                                  Öffentliche Fassung

                  Die 3 Kriterien der sektorspezifischen Regulierung sind nicht erfüllt. In dem einheitli-
                   chen Markt kann von wirksamem Wettbewerb gesprochen werden. In ihm spiegelt
                   sich der wirksame Wettbewerb im Endkundenmarkt wider. Daher ist in Analogie zum
                   Endkundenmarkt eine Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts völlig ausrei-
                   chend.

                  Die Deutsche Telekom teilt daher nicht das Ergebnis der BNetzA einer Regulierungs-
                   bedürftigkeit des Marktes.


           D. Prüfung der beträchtlichen Marktmacht
                  Würde der betrachtete Markt richtig abgegrenzt (vgl. dazu B.) ergibt sich schon keine
                   Regulierungsbedürftigkeit (vgl. dazu C.) Selbst wenn man die Richtigkeit des „ein-
                   Netz-ein-Markt“-Ansatzes der BNetzA unterstellt, ist die Existenz der beträchtlichen
                   Marktmacht für die Mobilfunknetzbetreiber trotzdem zu verneinen.

                  Die BNetzA geht nach wie vor von einer fehlenden Nachfragemacht gegenüber den
                   jeweiligen Netzbetreibern aus. Aufgrund der bestehenden Zusammenschaltungsregu-
                   lierung und der damit einhergehenden Unmöglichkeit, wirtschaftlich gegenüber dem
                   Terminierungsanbieter zu drohen, sei keine entgegengerichtete Nachfragemacht vor-
                   handen.

                  Im Ergebnis ist es letztendlich unerheblich, ob im Markt mit nur einem Netzbetreiber
                   oder mit mehreren verhandelt werden muss, um den vollständigen Ende-zu-Ende-
                   Verbund herzustellen. Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
                   muss mit allen Teilnehmernetzbetreibern – oder mit deren Vertriebskanälen wie z.B.
                   Verbindungsnetzbetreiber – verhandeln, um eine vollständige Ende-zu-Ende-
                   Erreichbarkeit zu realisieren. Dies erkennt die BNetzA grundsätzlich an. Sie unter-
                   schätzt aber bei weitem die starke disziplinierende Wirkung dieser Marktvorausset-
                   zung.

                  Betritt ein Teilnehmernetzbetreiber den Markt, muss er folglich unweigerlich für die
                   allumfassende Erreichbarkeit sorgen. Diese erreicht er, indem er die Zusammen-
                   schaltung mit allen anderen Netzbetreibern sicherstellt. Sei es durch die direkte Zu-
                   sammenschaltung oder über Verbindungsnetzbetreiber, die quasi Vermittler darstel-
                   len.

                  Die anderen Netzbetreiber wiederum müssen umgekehrt die baldige Zusammen-
                   schaltung zu diesem neuen Teilnehmernetzbetreiber sicherstellen, um die allumfas-
                   sende Erreichbarkeit zu halten. Gemäß Artikel 14 der Rahmenrichtlinie „verfügt ein
                   Unternehmen über beträchtliche Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemein-
                   sam mit anderen eine wirtschaftlich starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet,
                   sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Mitbewerbern, Kunden und letztlich
                   Verbrauchern zu verhalten“. In der beschriebenen Konstellation kann kein Netzbe-
                   treiber sich unabhängig von seinen Mitbewerbern verhalten, die gleichzeitig Nachfra-
                   ger seiner Mobilterminierungsleistung sind.

                  Ohne die Erreichbarkeit aller Endkunden, die nur durch unmittelbare oder mittelbare
                   Zusammenschaltung mit allen Netzbetreibern möglich ist, sind Teilnehmernetzbe-
                   treiber im Markt nicht überlebensfähig. Eine Nachricht an die Endkunden, dass eine
                   bestimmte Anzahl anderer Endkunden nicht erreichbar sei, weil keine Zusammen-
                   schaltung zu einem oder gar mehreren Teilnehmernetzbetreiber bestehe, kommt ei-
                   nem Marktaustritt gleich. Die Endkunden werden das Netz schnellstmöglich verlas-
                   sen, wenn dieser Zustand nicht unmittelbar behoben wird. Folglich ist die Größe der
                   jeweiligen Netze unerheblich. Aufgrund der marktgegebenen Erwartung aller End-

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Bonn, 14. September 2016                                                                                       Amtsblatt 17 Band 2
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2778                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   17 2016



                                                      Öffentliche Fassung

                       kunden, dass sie alle Teilnehmer erreichen können, verfügen alle, auch kleine Teil-
                       nehmernetze über eine ausgleichende Nachfragemacht.

                      Betrachtet man allerdings die Zeit vor Regulierung der Leistungen des Empfehlungs-
                       umfangs des Marktes 2, so ist festzustellen, dass ein regulierungsfreier Zustand nicht
                       zu einer Erhöhung der Entgelte im Sinne von Monopolpreisen geführt hatte, sondern
                       auf Basis der Verhandlungen eine Absenkung der Entgelte regelmäßig zu beobach-
                       ten war. Demnach ist das völlige Fehlen von entgegenwirkenden Faktoren zu vernei-
                       nen.

                      Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedes im Markt tätige Netz über ausgleichende
                       Nachfragemacht verfügt (vgl. dazu B.3)). Daher kann beträchtliche Marktmacht für
                       sämtliche im Markt tätigen Netze ausgeschlossen werden

               Fazit
               Aus Sicht der Deutschen Telekom ist die Marktanalyse umfassend zu überarbeiten. Neben
               den genannten sonstigen Aspekten zur Marktabgrenzung sticht nach wie vor die Fehlein-
               schätzung heraus, dass betreiberindividuelle Märkte nach Netzen abzugrenzen sind. Die
               BNetzA muss dazu übergehen, einen einheitlichen Markt aufgrund der Austauschbarkeit der
               Leistung und der Homogenität der Wettbewerbsbedingungen abzugrenzen. Der hier unter-
               suchte Markt ist ein einheitlicher Markt für Angebot und Nachfrage nach Mobilfunkterminie-
               rung, der keine Marktmacht und keine Regulierungsbedürftigkeit aufweist.




                                                                  9


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                                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
17 2016                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                            2779




            DVTM e.V. ■ Birkenstraße 65 ■ 40233 Düsseldorf

            Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
            Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
            Dienststelle 116a
            Postfach 80 01
            53105 Bonn

                                                                                  per E-Mail an: 116-postfach@bnetza.de
                                                                                  Telefon-Durchwahl                         Datum
                                                                                  0211 – 311 209 - 13                       28.08.2015



            Veröffentlichung eines Konsultationsentwurfes nach § 12 Abs. 1
            Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Marktdefinition und –analyse betreffend
            den Markt für Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen
            Mobilfunknetzen (Markt Nr. 2 der Märkte-Empfehlung 2014)

            Sehr geehrte Damen und Herren,

            vielen Dank für Gelegenheit der Stellungnahme zum Konsultationsentwurf zur Marktdefinition
            und –analyse betreffend Markt Nr. 2.

            Der DVTM begrüßt grundsätzlich die Ergebnisse der vorgelegten Marktanalyse. Wir möchten
            unsere Stellungnahme allerdings zum Anlass nehmen, einen Sachverhalt aufzugreifen, der in
            der Marktanalyse zwar angesprochen, jedoch in der Konsequenz nicht aufgenommen wurde.

            Zur Marktanalyse:

            Gegenstand der Untersuchung in dem vorgelegten Konsultationsentwurf zur Markdefinition
            und –analyse ist die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen Hinsichtlich der Anrufzustellung in
            Mobilfunknetzen zeigt die Marktanalyse beachtenswerte Ergebnisse auf. Insbesondere auf
            den Seiten 107 bis 109 der Marktanalyse wird deutlich ausgeführt, dass im
            Interconnectionverhältnis bzw. Zusammenschaltungsverhältnis mit den Mobilfunknetz-
            betreibern, diesen keine direkte Nachfragemacht gegenüber steht (s. Seite 107). Dies wird auf
            Seite 108, Absätze 1-3, noch zusätzlich durch Hinweise auf die geringe Marktgröße der
            Verbindungsnetzbetreiber gegenüber den Mobilfunknetzbetreibern, das Drohpotential der
            Mobilfunknetzbetreiber, gar keinen Vertrag zu schließen oder gar mit dem Abbruch
            bestehender Geschäftsbeziehung zu drohen, unterstrichen. Insbesondere der Markt der
            Zuführung zu Servicerufnummern, wie bspw. (0)800, ist gekennzeichnet von einer fehlenden
            Reziprozität der Leistungsbeziehung (s. Seite 108, 4. Absatz). Dies ist ein weiteres Kriterium
            für die Marktmacht der Mobilfunker.

            Diese zutreffende Beschreibung der Bundesnetzagentur im Konsultationsentwurf zum Markt
            für Anrufzustellung im Mobilfunk, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Ergebnisse im Markt
            für Anrufzuführung nicht überraschend. In diesem nicht regulierten Umfeld, führen diese
            Merkmale des Marktes nicht nur zu einer marktbeherrschenden Stellung bei der
                                                                                                                                              1




            Anrufzustellung, sondern auch bei der Anrufzuführung.
                                                                                                                                                 Seite




              DVTM Deutscher Verband für           Geschäftsstelle             Vorstand                               Bankverbindung
              Telekommunikation und Medien e.V.    Birkenstraße 65             Vorsitzender: Renatus Zilles           Postbank Essen
                                                   40233 Düsseldorf            Stellvertreter: Sebastian Blohm,       BLZ 360 100 43
                                                   Telefon: 0211-311 209-0     Dr. Wulf Hambach, Dr. Gerd Kiparski,   Konto 592 939 433
                                                   Fax:      0211-311 209-30   Marco Priewe, Markus Schunk,           IBAN DE04 3601 0043 0592 9394 33
                                                   E-Mail: info@dvtm.net       Nina Wegner, Jens Weller               USt-IdNr.: DE280970950
                                                   Internet: www.dvtm.net      Kodex-Kommission: Björn Reiter         VR 8374, AG Düsseldorf




Bonn, 14. September 2016                                                                                                            Amtsblatt 17 Band 2
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                                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2780                               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                 17 2016




                Aktuell liegt das Vorleistungspreisniveau für die Anrufzuführung zu (0)800-Diensten
                (Zusammenschaltungsleistung O.5 (M)) mit ca. 6,8 ct./min. etwa 400% Prozent über den
                regulierten Terminierungsentgelten von ca. 1,7 ct./min. Nachdem die Zuführungsleistung
                sachlich mit der Zustellungsleistung vergleichbar ist, lässt sich diese Preisstruktur nur durch
                die Marktmacht einerseits und der gleichzeitigen Abwesenheit von Regulierung in diesem
                Markt erklären. Zudem bestehen nach unserer Kenntnis keine bilateralen
                Netzzusammenschaltungen mit VNB/SP, sodass die DTAG der einzige Netzbetreiber ist, der
                den Transit aus Mobilfunknetzen zu (0)800-Betreibern realisiert.

                Diese Gesamtkonstellation und die in der Marktanalyse konsequent aufgeführten Merkmale
                einer marktbeherrschenden Stellung der Mobilfunknetzbetreiber in Verbindung mit den
                überhöhten Vorleistungspreisen sind für den DVTM Anlass genug, die Bundesnetzagentur
                aufzufordern, den Markt für Anrufzuführung aus Mobilfunknetzen in die Marktanalyse mit
                aufzunehmen. Insbesondere die Geschäftskunden als Nutzer von (0)800-Rufnummern zahlen
                hier den 4 fachen Preis gegenüber der vergleichbaren regulierten Leistungen, den letztendlich
                jedoch die Verbraucher finanzieren müssen.

                Mit freundlichen Grüßen




                RA Boris Schmidt, LL.M.
                Geschäftsführer DVTM e.V.




                                                                                                                                                2  Seite




                 DVTM Deutscher Verband für          Geschäftsstelle             Vorstand                               Bankverbindung
                 Telekommunikation und Medien e.V.   Birkenstraße 65             Vorsitzender: Renatus Zilles           Postbank Essen
                                                     40233 Düsseldorf            Stellvertreter: Sebastian Blohm,       BLZ 360 100 43
                                                     Telefon: 0211-311 209-0     Dr. Wulf Hambach, Dr. Gerd Kiparski,   Konto 592 939 433
                                                     Fax:      0211-311 209-30   Marco Priewe, Markus Schunk,           IBAN DE04 3601 0043 0592 9394 33
                                                     E-Mail: info@dvtm.net       Nina Wegner, Jens Weller               USt-IdNr.: DE280970950
                                                     Internet: www.dvtm.net      Kodex-Kommission: Björn Reiter         VR 8374, AG Düsseldorf




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Bonn, 14. September 2016                                                                                     Amtsblatt 17 Band 2
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