abl-17-2
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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2774 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 17 2016
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dingungen – das erklärte politische Ziel der Entgeltabsenkung formuliert. Die
Regulierungsverfahren und –ziele führen folglich zu einer anderen, verzerrten
Erwartung der Preissetzung bei den Anbietern. Diese äußern sich in den indi-
viduellen Entgeltanträgen der Mobilfunknetzbetreiber. Unter wettbewerblichen
Bedingungen würden sie – wie auch in der Vergangenheit ohne Regulierung –
marktkonforme, weitgehend einheitliche Entgelte verhandeln.
o Vor der Festlegung der Regulierung der Terminierungsentgelte gab es nur
aufgrund eines Sondereffektes keine völlig einheitlich vereinbarten Entgelte.
Als nur die D-Netze im Markt tätig waren, hatten diese einheitliche Entgelte
festgelegt. Den deutlich später nachfolgenden E-Netzen wurden geringfügig
höhere Terminierungsentgelte zugestanden. Aber auch hier wurden wieder für
beide Netze einheitliche Entgelte vereinbart. Die Aussage der BNetzA, dass
„nach wie vor“ unterschiedliche Preisstrategien vorlägen, ist irreführend. Auch
schon in dieser Situation waren die Entgelte weitgehend homogen Die Diffe-
renz zwischen D- und E-Netzen war lediglich der besonderen Marktsituation
geschuldet: Der Markt für Mobilfunk war im Aufbau, die Teilnehmerzahlen
noch sehr gering. In der heutigen, reifen Marktstruktur mit zahlreichen Netzbe-
treibern (drei Teilnehmernetzbetreiber, mehrere MVNOs und Reseller) wäre
diese Differenz nicht mehr durchzuhalten, zumal alle Teilnehmernetzbetreiber
aufeinander angewiesen sind, um den Ende-zu-Ende-Verbund der Endkun-
den sicher zu stellen. Die Forderung nach einem vergleichbaren nicht-
reziproken Zuschlag würden diese zahlreichen Betreiber nicht mehr akzeptie-
ren.
o Abgesehen davon ist es verwunderlich, dass die BNetzA die vollkommene
Einheitlichkeit der Preise als notwendiges Kriterium für homogene Wettbe-
werbsbedingungen zwischen den Teilnehmernetzen sieht. Andere Produkte,
die von mehreren Netzbetreibern angeboten werden, sind stets in einheitliche
Märkte gefasst worden, obwohl es dort auch homogene Produkte wie z.B.
Breitband-Anschlüsse mit massiven Preisdifferenzen gibt. Aus Sicht der Deut-
schen Telekom ist in dem vorliegenden Fall schon die Homogenität der Pro-
dukteigenschaften ausreichend. Schließlich sind die von der BNetzA erkann-
ten Differenzen in den Anträgen der Betreiber wie oben beschrieben aus der
Verzerrung des Wettbewerbsdurch die Regulierung entstanden. Im Wettbe-
werb würden sich einheitliche Entgelt herausbilden.
Die Herleitung der vermeintlichen uneinheitlichen Entgelte über die Entgeltanträge
wirkt künstlich und widerspricht zudem der Spruchpraxis in den Entgeltverfahren. Die
BNetzA hat in der Vergangenheit selbst nahegelegt, dass bei fehlender ex-ante Ent-
geltgenehmigung sich einheitliche Terminierungsentgelte für alle Netze absehbar
entwickeln würden. So heißt es schon im Beschluss BK3a-10/029 bestätigt auf S. 12:
„Bei wirksamem Wettbewerb wäre allerdings ein einheitlicher symmetrischer Preis für
alle (deutschen) Mobilfunkterminierungsleistungen zu erwarten. Denn der Umstand,
dass es sich bei Terminierungsmärkten nach den derzeitigen Gegebenheiten um
Monopolmärkte handelt kann nicht darüber hinweg täuschen, dass Mobilfunkterminie-
rungsleistungen verschiedener Unternehmen grundsätzlich technisch und kommerzi-
ell vergleichbar sind und durchaus homogene Güter darstellen. Sollten sich etwa -
hypothetisch - im Endkundenbereich MultiSIM-Card-Geräte durchsetzen, könnte der
Anrufer wählen, welchen Anschluss er für die Anrufzustellung in Anspruch nehmen
will. In einer solchen Situation wäre es durchaus wahrscheinlich, dass sich die Termi-
nierungsanbieter dem Verlangen ihrer Vorleistungsnachfrager nach symmetrischen
Preisen nicht entziehen könnten.“
Die BNetzA geht hiernach abgeleitet aus dem Entgeltverfahren davon aus, dass der
Markt an sich schon zu gleichen Entgelten tendieren würde. Die BNetzA geht also im
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Grundsatz von homogenen Gütern über alle Netze aus. Die Produkte aller Netzbe-
treiber sind damit nahezu identisch.
Die BNetzA führt im vorliegenden Entwurf erstmals an, dass die Homogenität der
Wettbewerbsbedingungen durch die wechselseitige Abhängigkeit der Teilnehmer-
netzbetreiber aufgrund der Präsenz der Verbindungsnetzbetreiber nicht gegeben sei.3
Auch dieses Argument kann nicht überzeugen:
o Verbindungsnetzbetreiber fragen Terminierungsleistungen nicht für sich, son-
dern für andere Teilnehmernetzbetreiber nach. Sie sind daher keine eigen-
ständigen Nachfrager, sondern allenfalls Agenten für die Teilnehmernetzbe-
treiber, die nicht selbst mit allen Teilnehmernetzbetreiber verhandeln wollen.
o Die Nachfrage nach Terminierungsleistungen wird durch die Aktivität von
Verbindungsnetzbetreibern nicht erhöht. Sie leiten lediglich die Gespräche
von einem Teilnehmernetzbetreiber zum anderen. Die Homogenität der Wett-
bewerbsbedingungen wird dadurch nicht reduziert, sondern eher noch erhöht.
Schließlich ermöglichen die Verbindungsnetzbetreiber durch ihre bereits vor-
handenen Zusammenschaltungsvereinbarungen kleinen, neuen Netzbetrei-
bern ein schnelles Zusammenkommen mit den etablierten Unternehmen und
reduzieren so Markteintrittsbarrieren und Transaktionskosten.
Fazit:
Es handelt sich nicht um mehrere betreiberindividuelle Märkte auf Basis von deren Netzen,
sondern um einen einheitlichen Markt für Terminierung in Mobilfunknetze. Dort stehen sich
Anbieter und Nachfrager von Terminierungsleistungen gegebenüber.
4) Einbezug der MVNO-Netze
Die Deutsche Telekom teilt die Analyse der Bundesnetzagentur, dass Full-MVNO in die
Marktabgrenzung des Marktes 2 der EU-Märkteempfehlung einzubeziehen sind.
5) Abgrenzung räumlich relevanter Markt.
Die Deutsche Telekom teilt das Ergebnis der BNetzA, dass es sich um einen nationa-
len Markt handelt.
Allerdings sollte auch die BNetzA eine Abgrenzung zwischen Gesprächen aus dem
EU/EEA-Gebiet und anderen Ländern vornehmen. Dies hatten in Europa bereits
zahlreiche andere Regulierungsbehörden getan (derzeit in Italien, Ungarn. Kroatien,
Frankreich, Belgien, Tschechische Republik, Griechenland, Malta, Mazedonien, Nor-
wegen und Slowenien). Der Grund hierfür lag in allen Fällen in den bereits in unserer
Stellungnahme vom 15.08.2012 im Regulierungsverfügungsverfahren BK 3b-12/003
vorgetragenen Gründen.
Nach wie vor gilt, dass zahlreiche Mobilfunknetzbetreiber, die ihren Sitz außerhalb
der EU haben, für die Terminierung von Gesprächen mit Ausgangspunkt im Ausland
höhere Terminierungsentgelte verlangen als für Gespräche, die ihren Ursprung im
jeweiligen Heimatland des Mobilfunknetzbetreibers haben. Dies gilt insbesondere für
Mobilfunknetzbetreiber in der Türkei, in Russland, in Serbien und in der Ukraine.
Dies führt zu Ungleichgewichten im jeweiligen Leistungsaustausch auf Vorleistungs-
ebene, die ggf. Preiserhöhungen auf Endkundenebene erforderlichen machen könn-
ten. Die im Entwurf der Marktdefinition und -analyse vorgesehene differenzierungslo-
se Regulierung sämtlicher Verbindungen bewirkt, dass die Telekom Deutschland
GmbH als Betroffene auf die im Nicht-EU-Ausland erhöhten Preise für Terminierungs-
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S: 68 des Entwurfs
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leistungen nicht durch Preiserhöhungen für die entsprechende Leistung in ihrem ei-
genen Mobilfunknetz reagieren kann.
Eine Reaktion auf der Ebene der Entgelte stellt dabei die einzige praktikable Reakti-
onsmöglichkeit für die Telekom Deutschland dar. Unmittelbare Zusammenschaltun-
gen zwischen der Telekom Deutschland und den betreffenden Unternehmen beste-
hen in der Regel nicht. Aus diesem Grund kann der Abschluss von Zusammenschal-
tungsvereinbarungen auch nicht von einer diskriminierungsfreien Tarifgestaltung die-
ser Carrier abhängig gemacht werden Es ist ausschließlich eine Reaktion über die
Terminierungsentgelt für Verkehr aus den entsprechenden Netzen möglich, auch
wenn dieser Verkehr über internationale Transit-Carrier übergeben wird.
Die Deutsche Telekom hatte im Rahmen des letzten Regulierungsverfügungsverfah-
rens bereits vorgetragen, dass es geboten wäre, in die zukünftigen Regulierungsver-
fügungen eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass Mobilfunkterminierungs-
leistungen für Gespräche mit Ursprung außerhalb der EU nicht der Regulierung un-
terliegen. Zumindest aber sollte für diese Terminierungsleistungen von der Auferle-
gung entgeltregulatorischer Verpflichtungen abgesehen werden.
Die BNetzA hatte hieraufhin zunächst darauf hingewiesen, dass schon die Marktana-
lyse eine solche Differenzierung nicht vorsähe. Dies sollte im aktuellen Marktanalyse-
verfahren nachgeholt werden, um auch den deutschen Mobilfunknetzbetreibern, die
Möglichkeit zu bieten, entsprechend auf die Vertrags- und Preisgestaltung ausländi-
scher Mobilfunknetzbetreiber reagieren zu können.
Die bislang durch BNetzA vorgesehene und zugelassene Möglichkeit eines Blockens
des Verkehrs ist dabei nur eine von verschiedenen gestaltbaren Möglichkeiten. Um
die Reaktionsmöglichkeiten der deutschen Mobilfunknetzbetreiber ähnlich der in an-
deren EU-Ländern zu gestalten, ist es erforderlich bereits auf Ebene der Marktanaly-
se eine Differenzierung vorzunehmen.
Hierfür spricht insbesondere das auch im Rahmen der Marktanalyseentscheidung zu
beachtende Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Chancengleich ist der Wettbewerb im hier maßgebli-
chen Verhältnis nur dann, wenn die Betroffene auf im Nicht-EU-Ausland nicht diskri-
minierungsfrei erhobene Terminierungskonditionen mit entsprechenden reziproken
Gegenmaßnahmen reagieren kann.
Sollte die BNetzA es für erforderlich halten, hierzu noch weitere Unterlagen oder In-
formationen zu prüfen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.
C. Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG – Prüfung des „Drei-Kriterien-Tests“
Auch hier kann die Deutsche Telekom nur erneut darauf hinweisen, dass die Prüfung
des Drei-Kriterien-Tests schon in der Anlage der Marktabgrenzung massiv verzerrt
ist. Die Analyse der drei Kriterien stützt die BNetzA auf das „Ein Netz – Ein Markt“
Prinzip ab.
Wie auch schon unter B.3) dargelegt, vertritt die Deutsche Telekom die Auffassung,
dass aufgrund homogener Wettbewerbsbedingungen ein Terminierungsmarkt für alle
Anbieter von Mobilfunkterminierung existiert. Auf diesem Markt bieten die Mobilfunk-
netzbetreiber in Konkurrenz zueinander und in gegenseitiger Nachfrage Mobilfunk-
netzterminierung an. Keiner der Anbieter verfügt auf diesem Markt über eine be-
trächtliche Marktmacht.
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Die 3 Kriterien der sektorspezifischen Regulierung sind nicht erfüllt. In dem einheitli-
chen Markt kann von wirksamem Wettbewerb gesprochen werden. In ihm spiegelt
sich der wirksame Wettbewerb im Endkundenmarkt wider. Daher ist in Analogie zum
Endkundenmarkt eine Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts völlig ausrei-
chend.
Die Deutsche Telekom teilt daher nicht das Ergebnis der BNetzA einer Regulierungs-
bedürftigkeit des Marktes.
D. Prüfung der beträchtlichen Marktmacht
Würde der betrachtete Markt richtig abgegrenzt (vgl. dazu B.) ergibt sich schon keine
Regulierungsbedürftigkeit (vgl. dazu C.) Selbst wenn man die Richtigkeit des „ein-
Netz-ein-Markt“-Ansatzes der BNetzA unterstellt, ist die Existenz der beträchtlichen
Marktmacht für die Mobilfunknetzbetreiber trotzdem zu verneinen.
Die BNetzA geht nach wie vor von einer fehlenden Nachfragemacht gegenüber den
jeweiligen Netzbetreibern aus. Aufgrund der bestehenden Zusammenschaltungsregu-
lierung und der damit einhergehenden Unmöglichkeit, wirtschaftlich gegenüber dem
Terminierungsanbieter zu drohen, sei keine entgegengerichtete Nachfragemacht vor-
handen.
Im Ergebnis ist es letztendlich unerheblich, ob im Markt mit nur einem Netzbetreiber
oder mit mehreren verhandelt werden muss, um den vollständigen Ende-zu-Ende-
Verbund herzustellen. Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
muss mit allen Teilnehmernetzbetreibern – oder mit deren Vertriebskanälen wie z.B.
Verbindungsnetzbetreiber – verhandeln, um eine vollständige Ende-zu-Ende-
Erreichbarkeit zu realisieren. Dies erkennt die BNetzA grundsätzlich an. Sie unter-
schätzt aber bei weitem die starke disziplinierende Wirkung dieser Marktvorausset-
zung.
Betritt ein Teilnehmernetzbetreiber den Markt, muss er folglich unweigerlich für die
allumfassende Erreichbarkeit sorgen. Diese erreicht er, indem er die Zusammen-
schaltung mit allen anderen Netzbetreibern sicherstellt. Sei es durch die direkte Zu-
sammenschaltung oder über Verbindungsnetzbetreiber, die quasi Vermittler darstel-
len.
Die anderen Netzbetreiber wiederum müssen umgekehrt die baldige Zusammen-
schaltung zu diesem neuen Teilnehmernetzbetreiber sicherstellen, um die allumfas-
sende Erreichbarkeit zu halten. Gemäß Artikel 14 der Rahmenrichtlinie „verfügt ein
Unternehmen über beträchtliche Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemein-
sam mit anderen eine wirtschaftlich starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet,
sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Mitbewerbern, Kunden und letztlich
Verbrauchern zu verhalten“. In der beschriebenen Konstellation kann kein Netzbe-
treiber sich unabhängig von seinen Mitbewerbern verhalten, die gleichzeitig Nachfra-
ger seiner Mobilterminierungsleistung sind.
Ohne die Erreichbarkeit aller Endkunden, die nur durch unmittelbare oder mittelbare
Zusammenschaltung mit allen Netzbetreibern möglich ist, sind Teilnehmernetzbe-
treiber im Markt nicht überlebensfähig. Eine Nachricht an die Endkunden, dass eine
bestimmte Anzahl anderer Endkunden nicht erreichbar sei, weil keine Zusammen-
schaltung zu einem oder gar mehreren Teilnehmernetzbetreiber bestehe, kommt ei-
nem Marktaustritt gleich. Die Endkunden werden das Netz schnellstmöglich verlas-
sen, wenn dieser Zustand nicht unmittelbar behoben wird. Folglich ist die Größe der
jeweiligen Netze unerheblich. Aufgrund der marktgegebenen Erwartung aller End-
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kunden, dass sie alle Teilnehmer erreichen können, verfügen alle, auch kleine Teil-
nehmernetze über eine ausgleichende Nachfragemacht.
Betrachtet man allerdings die Zeit vor Regulierung der Leistungen des Empfehlungs-
umfangs des Marktes 2, so ist festzustellen, dass ein regulierungsfreier Zustand nicht
zu einer Erhöhung der Entgelte im Sinne von Monopolpreisen geführt hatte, sondern
auf Basis der Verhandlungen eine Absenkung der Entgelte regelmäßig zu beobach-
ten war. Demnach ist das völlige Fehlen von entgegenwirkenden Faktoren zu vernei-
nen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedes im Markt tätige Netz über ausgleichende
Nachfragemacht verfügt (vgl. dazu B.3)). Daher kann beträchtliche Marktmacht für
sämtliche im Markt tätigen Netze ausgeschlossen werden
Fazit
Aus Sicht der Deutschen Telekom ist die Marktanalyse umfassend zu überarbeiten. Neben
den genannten sonstigen Aspekten zur Marktabgrenzung sticht nach wie vor die Fehlein-
schätzung heraus, dass betreiberindividuelle Märkte nach Netzen abzugrenzen sind. Die
BNetzA muss dazu übergehen, einen einheitlichen Markt aufgrund der Austauschbarkeit der
Leistung und der Homogenität der Wettbewerbsbedingungen abzugrenzen. Der hier unter-
suchte Markt ist ein einheitlicher Markt für Angebot und Nachfrage nach Mobilfunkterminie-
rung, der keine Marktmacht und keine Regulierungsbedürftigkeit aufweist.
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Postfach 80 01
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per E-Mail an: 116-postfach@bnetza.de
Telefon-Durchwahl Datum
0211 – 311 209 - 13 28.08.2015
Veröffentlichung eines Konsultationsentwurfes nach § 12 Abs. 1
Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Marktdefinition und –analyse betreffend
den Markt für Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen
Mobilfunknetzen (Markt Nr. 2 der Märkte-Empfehlung 2014)
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Gelegenheit der Stellungnahme zum Konsultationsentwurf zur Marktdefinition
und –analyse betreffend Markt Nr. 2.
Der DVTM begrüßt grundsätzlich die Ergebnisse der vorgelegten Marktanalyse. Wir möchten
unsere Stellungnahme allerdings zum Anlass nehmen, einen Sachverhalt aufzugreifen, der in
der Marktanalyse zwar angesprochen, jedoch in der Konsequenz nicht aufgenommen wurde.
Zur Marktanalyse:
Gegenstand der Untersuchung in dem vorgelegten Konsultationsentwurf zur Markdefinition
und –analyse ist die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen Hinsichtlich der Anrufzustellung in
Mobilfunknetzen zeigt die Marktanalyse beachtenswerte Ergebnisse auf. Insbesondere auf
den Seiten 107 bis 109 der Marktanalyse wird deutlich ausgeführt, dass im
Interconnectionverhältnis bzw. Zusammenschaltungsverhältnis mit den Mobilfunknetz-
betreibern, diesen keine direkte Nachfragemacht gegenüber steht (s. Seite 107). Dies wird auf
Seite 108, Absätze 1-3, noch zusätzlich durch Hinweise auf die geringe Marktgröße der
Verbindungsnetzbetreiber gegenüber den Mobilfunknetzbetreibern, das Drohpotential der
Mobilfunknetzbetreiber, gar keinen Vertrag zu schließen oder gar mit dem Abbruch
bestehender Geschäftsbeziehung zu drohen, unterstrichen. Insbesondere der Markt der
Zuführung zu Servicerufnummern, wie bspw. (0)800, ist gekennzeichnet von einer fehlenden
Reziprozität der Leistungsbeziehung (s. Seite 108, 4. Absatz). Dies ist ein weiteres Kriterium
für die Marktmacht der Mobilfunker.
Diese zutreffende Beschreibung der Bundesnetzagentur im Konsultationsentwurf zum Markt
für Anrufzustellung im Mobilfunk, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Ergebnisse im Markt
für Anrufzuführung nicht überraschend. In diesem nicht regulierten Umfeld, führen diese
Merkmale des Marktes nicht nur zu einer marktbeherrschenden Stellung bei der
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Anrufzustellung, sondern auch bei der Anrufzuführung.
Seite
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Telekommunikation und Medien e.V. Birkenstraße 65 Vorsitzender: Renatus Zilles Postbank Essen
40233 Düsseldorf Stellvertreter: Sebastian Blohm, BLZ 360 100 43
Telefon: 0211-311 209-0 Dr. Wulf Hambach, Dr. Gerd Kiparski, Konto 592 939 433
Fax: 0211-311 209-30 Marco Priewe, Markus Schunk, IBAN DE04 3601 0043 0592 9394 33
E-Mail: info@dvtm.net Nina Wegner, Jens Weller USt-IdNr.: DE280970950
Internet: www.dvtm.net Kodex-Kommission: Björn Reiter VR 8374, AG Düsseldorf
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Aktuell liegt das Vorleistungspreisniveau für die Anrufzuführung zu (0)800-Diensten
(Zusammenschaltungsleistung O.5 (M)) mit ca. 6,8 ct./min. etwa 400% Prozent über den
regulierten Terminierungsentgelten von ca. 1,7 ct./min. Nachdem die Zuführungsleistung
sachlich mit der Zustellungsleistung vergleichbar ist, lässt sich diese Preisstruktur nur durch
die Marktmacht einerseits und der gleichzeitigen Abwesenheit von Regulierung in diesem
Markt erklären. Zudem bestehen nach unserer Kenntnis keine bilateralen
Netzzusammenschaltungen mit VNB/SP, sodass die DTAG der einzige Netzbetreiber ist, der
den Transit aus Mobilfunknetzen zu (0)800-Betreibern realisiert.
Diese Gesamtkonstellation und die in der Marktanalyse konsequent aufgeführten Merkmale
einer marktbeherrschenden Stellung der Mobilfunknetzbetreiber in Verbindung mit den
überhöhten Vorleistungspreisen sind für den DVTM Anlass genug, die Bundesnetzagentur
aufzufordern, den Markt für Anrufzuführung aus Mobilfunknetzen in die Marktanalyse mit
aufzunehmen. Insbesondere die Geschäftskunden als Nutzer von (0)800-Rufnummern zahlen
hier den 4 fachen Preis gegenüber der vergleichbaren regulierten Leistungen, den letztendlich
jedoch die Verbraucher finanzieren müssen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Boris Schmidt, LL.M.
Geschäftsführer DVTM e.V.
2 Seite
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