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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3452                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Geschäftskundenangebote geschwächt würde, neue Markteintrittsbarrieren bei der
       Zuführung    aus    dem    Festnetz  entstünden,   alternative  Wettbewerber   keine
       wettbewerbsfähigen AMWD bereitstellen könnten und ein Aufbau von Marktmacht im Markt
       für Zuführungsleistungen sowie für Zuführungsleistungen inkl. IN-Abfrage und daraus
       folgend im entsprechenden Endkundenmarkt für AMWD zu erwarten wäre.

       4.7   Nacherhebung bei zwei Unternehmen
       Am 06.07.2016 wurde von Seiten der Bundesnetzagentur eine Nacherhebung bei zwei
       Unternehmen eingeleitet.175 Eines dieser Unternehmen176 war bereits mit Schreiben vom
       20.11.2014 um Auskunft gebeten worden, war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht im
       Wirkbetrieb. Das andere Unternehmen177 war zwischenzeitlich neu auf dem zu
       untersuchenden Markt tätig geworden, so dass in beiden Fällen eine Aufklärung des
       Sachverhaltes notwendig wurde.

       Ein Unternehmen178 bestätigte auf Anfrage der Bundesnetzagentur, dass es als Anbieter auf
       dem Markt für Anrufzustellung tätig ist und in diesem Zusammenhang die Leistung der
       Anrufzustellung erbringe. Das Unternehmen gab weiter an, dass es als TNB im Wirkbetrieb
       tätig sei und derzeit die Anschaltung von mehreren Endkunden stattfinde.

       Die Auswertung der Antwort des zweiten Unternehmens179 hat ergeben, dass dieses
       zumindest eine Zusammenschaltung mit einem anderen Unternehmen betreibt und für die
       Leistung der Anrufzustellung Entgelte erhebt. Jedoch befindet sich dieses Unternehmen
       weiterhin in einem Testbetrieb. Erste Nummern werden aber bereits jetzt im Netz geschaltet.
       Des Weiteren sind alle technischen Voraussetzungen gegeben, um jederzeit in den
       Wirkbetrieb wechseln zu können. Die Ausführungen des Unternehmens lassen darauf
       schließen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit – bezogen auf den dieser Analyse zu
       Grunde liegenden Prognosezeitraum von drei Jahren – in den Wirkbetrieb übergehen wird.
       Entsprechend ist das Unternehmen in die vorliegende Untersuchung miteinzubeziehen.180




       175
           Aufgrund der nachträglichen Erhebung der Unternehmensantworten sind diese separat von den restlichen
       Antworten aufgeführt und entsprechend nicht in den obigen Grafiken des Kapitels enthalten.
       176
           Bei diesem Unternehmen handelt es sich um [BuG].
       177
           Bei diesem Unternehmen handelt es sich um [BuG].
       178
           Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die [BuG].
       179
           Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die [BuG].
       180
            Da von diesem Unternehmen im Vergleich zu den bisherigen Unternehmensantworten keine neuen
       Sachargumente vorgetragen wurden, wird an dieser Stelle auf eine detaillierte Darstellung der einzelnen
       Textantworten verzichtet.


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                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


          5 Nationale Konsultation
          (Leer).




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                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG


       6 Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
       (Leer).




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                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


          7 Europäisches Konsolidierungsverfahren
          (Leer).




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                                               ÖFFENTLICHE FASSUNG


       8 Marktabgrenzung
       Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
       Leitlinien181 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
       benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
       § 10 Abs. 1 TKG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL).182 Als eine Empfehlung im
       Sinne von Art. 288 UAbs. 5 AEUV besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre
       Rechtsverbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des
       Europäischen Gerichtshofs (EuGH)183, dass Empfehlungen der EU-Kommission einer
       gesteigerten Berücksichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen,
       wenn sie Aufschluss über die Auslegung zur Durchführung von Unionsrecht erlassender
       innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche
       Vorschriften ergänzen sollen.184 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von
       Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale Recht in § 10 Abs. 2 S. 3 TKG ausdrücklich die
       „weitestgehende“ Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung vorsieht.185

       Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkte-Empfehlung
       aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
       „Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.186 Das Bundesverwaltungsgericht hat
       festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 und 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3 TKG eine gesetzliche
       Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland potenziell (d. h.
       vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig seien.187

       Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
       Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkte-Empfehlung ist, weil ihr eine
       Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt.
       Liegen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende
       spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkte-
       Empfehlung rechtfertigen.188

       In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der
       Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu.189 Dies trägt


       181
            Leitlinien der EU-Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem
       gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), v. 11.07.2002,
       ABl. EG 2002, C 165, S. 6 ff., im Folgenden: Leitlinien.
       182
            Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen
       gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie),
       veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
       183
           Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird der EuGH amtlich lediglich als „Gerichtshof“ bezeichnet, das
       ehemalige Gericht erster Instanz (EuG) als „Gericht“. Gleichwohl wird aus Gründen der Eindeutigkeit vorliegend
       der EuGH weiterhin als Europäischer Gerichtshof bezeichnet.
       184
           EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi - Slg 1989, 4407 Rn. 18.
       185
           BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
       186
           Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11, 13.
       187
           BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
       188
            Leitlinien, Fn. 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
       nationaler Besonderheiten, BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14; VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.
       189
            BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f. Dies bestätigend stellte das BVerfG mit
       Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, zwischenzeitlich fest, dass es unter
       Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des unionsrechtlichen Hintergrunds der
       Bestimmungen vertretbar sei, diesen Regelungen die Einräumung eines weitreichenden Beurteilungsspielraums
       der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse beizumessen.


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                                               ÖFFENTLICHE FASSUNG

          u. a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden
          Entscheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.190 Auch die EU-Kommission
          ist der Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer
          (sämtlichen) Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten
          ineinandergreifenden Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der
          Definition relevanter Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher
          Marktmacht gewürdigt werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“191
          zuzubilligen sei.192

          Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkte-Empfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund
          nationaler Besonderheiten gerechtfertigt erscheint, von der Märkte-Empfehlung
          abzuweichen.

          Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
          Prüfung der in Rede stehenden Märkte handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
          Ergebnisse von bereits für diese Märkte vorliegenden Ergebnisse der Marktdefinition und
          Marktanalyse nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass
          teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinitionen und –analysen beibehalten
          werden bzw. auf diese verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde
          liegenden Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus
          Anbieter- bzw. Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische
          Innovationen, Geschäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht
          maßgeblich geändert haben.

          8.1     Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten


          8.1.1    Vorgaben der Märkte-Empfehlung

          Die für die Marktdefinition relevante Märkte-Empfehlung 2014 führt unter Nr. 1 des Anhangs
          folgenden Markt auf:

                   „Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen
                   an festen Standorten.“

          Zu dem Markt für die Anrufzustellung zählen alle diejenigen Verbindungsleistungen, welche
          der Netzbetreiber, an dessen Netz der angerufene Teilnehmer angeschlossen ist, einem
          Anbieter von Telekommunikationsdiensten auf dessen Nachfrage hin nach Übernahme einer
          Verbindung auf der niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene erbringt.




          190
              Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
          191
              Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG,
          Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
          192
              Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.


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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

       8.1.2     Bisherige Regulierung

       Der Markt für die Anrufzustellung wurde netzbezogen definiert („Ein-Netz-Ein-Markt-
       Konzept“). Bestandteile des sachlich relevanten Marktes sind die Leistungen:

                 •   Anrufzustellung zu Teilnehmeranschlüssen, die über geographische Rufnummern
                     erreichbar sind,
                 •   Anrufzustellung zu Teilnehmeranschlüssen, die über die nicht-geographische
                     nationale Teilnehmerrufnummer der Gasse (0)32 erreichbar sind, sowie
                 •   Anrufzustellung zu den Notrufabfragestellen 110 und 112.

       Mit der letzten Marktanalyse wurde festgestellt, dass sowohl die alternativen
       Teilnehmernetzbetreiber als auch die TDG auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in
       einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" im Sinne der Märkte-Empfehlung
       der EU-Kommission jeweils über beträchtliche Marktmacht verfügen.193

       Auf der Grundlage der Festlegung wurde die TDG u. a. auf dem Markt für
       Verbindungsleistungen im Bereich der Anrufzustellung mit Regulierungsverfügung BK 3d-
       12/009 vom 30.08.2013 verpflichtet,

             •   Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem
                 öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu ermöglichen,
             •   über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen zu erbringen,
             •   Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
             •   Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Kollokationsgewährung zu zulassen,
             •   ihre Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhend, nachvollziehbar,
                 einen gleichwertigen Zugang gewährend und den Geboten der Chancengleichheit und
                 Billigkeit genügend auszugestalten,
             •   ihre Verträge über Zugänge der Bundesnetzagentur vorzulegen,
             •   ein einheitliches Standardangebot für die auferlegten Zugangsleistungen zu
                 veröffentlichen und
             •   die Entgelte genehmigen zu lassen.

       Am 19.11.2013 sowie 13.05.2015 erließ die Bundesnetzagentur gegenüber mehreren
       alternativen Teilnehmernetzbetreibern im Bereich der Anrufzustellung (BK3g-12/011 und
       weitere sowie BK3g-14/027 und weitere) Regulierungsverfügungen. Nach diesen jeweils
       inhaltlich   identisch   ausgestalteten   Entscheidungen     sind    die   alternativen
       Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet,

             •   Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem
                 öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu ermöglichen,
             •   über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren,


       193
          Vgl. die Anlage zur Regulierungsverfügung gegenüber der TDG, BK 3d 12/009, ABl. BNetzA 2013, S. 2584 ff.
       vom 30.08.2013 und die Regulierungsverfügungen gegenüber einzelnen Teilnehmernetzbetreibern, BK3g-12/011
       und weitere vom 19.11.2013 sowie BK3g-14/027 und weitere vom 13.05.2015, ABl. BNetzA 2012, S. 3517 ff. vom
       sowie ABl. BNetzA 2014, S. 3172 ff. vom .


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                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG

             •    Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
             •    ihre Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhend, nachvollziehbar,
                  einen gleichwertigen Zugang gewährend und den Geboten der Chancengleichheit und
                  Billigkeit genügend auszugestalten,
             •    bestimmte Informationen zu veröffentlichen,
             •    gültige Verträge ohne Aufforderung der Bundesnetzagentur vorzulegen und
             •    die Entgelte genehmigen zu lassen.


          8.1.3   Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung

          In Nr. 1 des Anhangs der Märkte-Empfehlung 2014 empfiehlt die EU-Kommission, wie
          bereits ausgeführt, den nationalen Regulierungsbehörden, bei der Festlegung relevanter
          Märkte gemäß Art. 15 Abs. 3 RRL den Markt für „Anrufzustellung in einzelne öffentliche
          Telefonnetzen an festen Standorten“ zu prüfen. Im Folgenden ist wiederum zu untersuchen,
          ob sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von der vorgegebenen Marktabgrenzung finden.
          Dazu sollen der oder die sachlich relevanten Märkte für die entsprechenden
          Anrufzustellungsleistungen abgegrenzt werden.


          8.1.4   Ausgangspunkt

          Die Abgrenzung nimmt ihren Ausgang von der kleinsten angebotenen Leistungseinheit eines
          bestimmten Netzbetreibers.

          Ausgangspunkt für die Untersuchung des Umfanges des relevanten Marktes bzw. der
          relevanten Märkte für die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze an festen
          Standorten bilden nachfolgend die Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen
          Rufnummern in einem leitungsvermittelten klassischen PSTN-Netz mit Übergabe der
          Verbindung auf PSTN-Basis. Bei der hier zunächst als Ausgangspunkt betrachteten
          Grundeinheit kann der Verkehr zwischen den Netzen unsortiert übergeben werden, d. h. es
          ist keine Differenzierung der Verkehrsströme nach der im Zielnetz verwendeten
          Anschlusstechnologie vorgesehen (nachfolgend: „technologieneutrale Übergabe“).
          Ausgehend hiervon gilt es zu bewerten, ob auch weitere Leistungen dem relevanten Markt
          zuzuordnen sind.


          8.1.5   Fragestellungen

          Im Bereich der Anrufzustellung sind die nachfolgenden Fragestellungen relevant:

                  1. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung und dem Verbindungsaufbau
                     einerseits und mit dem an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
                     andererseits

                  2. Austauschbarkeit     der    Anrufzustellung      in   die    Festnetze     unterschiedlicher
                     Netzbetreiber

                  3. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu breitbandigen und derjenigen
                     zu schmalbandigen Teilnehmeranschlüssen

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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3460                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

             4. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung in einzelne Festnetze und
                derjenigen in einzelne nationale Mobilfunknetze

             5. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
                und derjenigen zu Notrufabfragestellen

             6. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
                und derjenigen zur Nationalen Teilnehmerrufnummer der Gasse (0)32

             7. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
                in einzelne Festnetze und derjenigen, bei denen der Teilnehmer in einem
                nachfolgenden Drittnetz angeschlossen ist („Scheinterminierung“)

             8. Austauschbarkeit zwischen der Leistung der Anrufzustellung und der gebündelten
                Leistung Transit plus Anrufzustellung

             9. Austauschbarkeit der Anrufzustellung bei einer PSTN-Übergabe und derjenigen
                bei einer telefondienstspezifischen IP-Übergabe

             10. Austauschbarkeit zwischen der klassischen Sprachtelefonie und den nicht-
                 gemanagten VoIP-Diensten (OTT-Dienste) auf Vorleistungsebene.

       8.1.5.1 Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung und dem Verbindungsaufbau
               einerseits und mit dem an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
               andererseits
       Wie bereits im Zuge der letzten Überprüfung des Marktes für die Anrufzustellung festgestellt
       worden ist, unterscheiden sich Anrufzustellungs- und Verbindungsaufbauleistungen in
       mehrfacher Hinsicht.

       Auch wenn es sich in beiden Fällen um Vorleistungsprodukte handelt, die in der Regel zum
       Angebot von Sprachdiensten auf Endkundenmärkten verwendet werden, sind die Leistungen
       bereits ihrem Zweck nach unterschiedlich. Dies zeigt sich bereits darin, dass sich die
       Leistung des Verbindungsaufbaus vom Endkundenanschluss bis zur untersten
       zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsebene erstreckt. Die Leistung                 der
       Anrufzustellung     hingegen     umfasst     die   Verbindung      von   der    untersten
       zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsebene bis zum Netzabschlusspunkt, der
       meistens, allerdings nicht zwangsläufig der Endkundenanschluss ist,

       Weiter sind die hier relevanten Anrufzustellungsleistungen anderen Endkundendiensten
       zugeordnet als die Leistungen des Verbindungsaufbaus. Bei ersteren handelt es sich um
       Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu Nationalen
       Teilnehmerrufnummern der Gasse (0)32 und zu Notrufabfragestellen an festen Standorten.
       Bei Letzteren handelt es sich um Leistungen des Verbindungsaufbaus zur Betreiberauswahl
       bzw. Betreibervorauswahl und zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (dies gilt entsprechend
       auch, sofern diese Verbindungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse (0)32 initiiert
       werden). Somit stehen der Anrufzustellung auf der Endkundenebene Verbindungen zu
       geographischen Rufnummern, zur Nationalen Teilnehmerrufnummer sowie zu


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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3461


                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG

          Notrufabfragestellen gegenüber, während den Verbindungsaufbauleistungen einerseits
          Verbindungen über die Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl und andererseits über
          Auskunfts- und Mehrwertdienste gegenüberstehen.

          Eine Austauschbarkeit zwischen Anrufzustellungsleistungen und dem an festen Standorten
          lokal bereitgestellten Zugang ist insofern schon nicht gegeben, da letzterer auf einer
          vorgelagerten Wertschöpfungsstufe u. a. als Grundlage für das Angebot von
          Anrufzustellungsleistungen dient und somit ebenfalls in einem komplementären Verhältnis
          zur Leistung der Anrufzustellung steht. Vereinfachend ausgeführt: ohne einen an festen
          Standorten lokal bereitgestellten Zugang ist eine Anrufzustellungsleistung nicht möglich. Als
          theoretische Alternativen zum Kauf der Anrufzustellungsleistung zu einem bestimmten
          Endkunden steht die Einrichtung eines neuen Netzzugangs für diesen Endkunden oder der
          Kauf bzw. die Anmietung des vorhandenen Netzzugangs am Standort des Endkunden zur
          Verfügung. Um jedoch sicherzustellen, dass die grundsätzliche Erreichbarkeit aller
          Endkunden sichergestellt ist, müsste der Nachfrager der Anrufzustellungsleistung
          letztendlich sämtliche von dritten Anbietern betriebene Teilnehmeranschlussleitungen
          übernehmen bzw. doppeln. Dies stellt jedoch keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zum
          Kauf der Anrufzustellungsleistung dar.

          Da somit auch die Marktstrukturen jeweils unterschiedlicher Art sind und insofern also keine
          homogenen Wettbewerbsbedingungen vorliegen, sind die Anrufzustellungsleistungen
          jedenfalls nicht einem gemeinsamen Markt mit Verbindungsaufbauleistungen oder dem an
          festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zuzurechnen.

          Schließlich haben auch – soweit erkennbar – alle nationalen Regulierungsbehörden im
          Vergleich zur letzten Marktanalyse im Bereich der elektronischen Kommunikation, die die
          Anrufzustellungsmärkte in ihren jeweiligen Ländern unter dem Blickwinkel des
          Wettbewerbsrechts analysiert haben, erneut festgestellt, dass die Anrufzustellung von
          Gesprächsverbindungen über eine Netzzusammenschaltung gegenüber dem Aufbau eigener
          bzw. angemieteter Anschlusssysteme etwa mittels der Nutzung des Zugangs zur
          entbündelten Teilnehmeranschlussleitung und anderer Vorleistungsprodukte, die zur
          Anbindung des Endkunden genutzt werden können, selbst bei prospektiver Betrachtung
          weiterhin getrennte relevante Märkte darstellen.

          In Deutschland gibt es auch weiterhin keine Besonderheiten, die eine anderweitige
          Schlussfolgerung rechtfertigen würden; für diese Bewertung spricht auch, dass die EU-
          Kommission in der Märkte-Empfehlung festgestellt hat, dass selbst bei einer
          zukunftsgerichteten Bewertung die Anrufzustellung von Gesprächen und der an festen
          Standorten lokal bereitgestellte Zugang bspw. in Form des entbündelten Zugangs zur
          Teilnehmeranschlussleitung bzw. auf der Vorleistungsebene an festen Standorten
          bereitgestellter Zugang von hoher Qualität bspw. in Form von Mietleitungen nicht
          substituierbar sind. Diese fehlende Substituierbarkeit gilt selbstverständlich weiterhin ebenso




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