abl-18
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3452 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Geschäftskundenangebote geschwächt würde, neue Markteintrittsbarrieren bei der
Zuführung aus dem Festnetz entstünden, alternative Wettbewerber keine
wettbewerbsfähigen AMWD bereitstellen könnten und ein Aufbau von Marktmacht im Markt
für Zuführungsleistungen sowie für Zuführungsleistungen inkl. IN-Abfrage und daraus
folgend im entsprechenden Endkundenmarkt für AMWD zu erwarten wäre.
4.7 Nacherhebung bei zwei Unternehmen
Am 06.07.2016 wurde von Seiten der Bundesnetzagentur eine Nacherhebung bei zwei
Unternehmen eingeleitet.175 Eines dieser Unternehmen176 war bereits mit Schreiben vom
20.11.2014 um Auskunft gebeten worden, war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht im
Wirkbetrieb. Das andere Unternehmen177 war zwischenzeitlich neu auf dem zu
untersuchenden Markt tätig geworden, so dass in beiden Fällen eine Aufklärung des
Sachverhaltes notwendig wurde.
Ein Unternehmen178 bestätigte auf Anfrage der Bundesnetzagentur, dass es als Anbieter auf
dem Markt für Anrufzustellung tätig ist und in diesem Zusammenhang die Leistung der
Anrufzustellung erbringe. Das Unternehmen gab weiter an, dass es als TNB im Wirkbetrieb
tätig sei und derzeit die Anschaltung von mehreren Endkunden stattfinde.
Die Auswertung der Antwort des zweiten Unternehmens179 hat ergeben, dass dieses
zumindest eine Zusammenschaltung mit einem anderen Unternehmen betreibt und für die
Leistung der Anrufzustellung Entgelte erhebt. Jedoch befindet sich dieses Unternehmen
weiterhin in einem Testbetrieb. Erste Nummern werden aber bereits jetzt im Netz geschaltet.
Des Weiteren sind alle technischen Voraussetzungen gegeben, um jederzeit in den
Wirkbetrieb wechseln zu können. Die Ausführungen des Unternehmens lassen darauf
schließen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit – bezogen auf den dieser Analyse zu
Grunde liegenden Prognosezeitraum von drei Jahren – in den Wirkbetrieb übergehen wird.
Entsprechend ist das Unternehmen in die vorliegende Untersuchung miteinzubeziehen.180
175
Aufgrund der nachträglichen Erhebung der Unternehmensantworten sind diese separat von den restlichen
Antworten aufgeführt und entsprechend nicht in den obigen Grafiken des Kapitels enthalten.
176
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um [BuG].
177
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um [BuG].
178
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die [BuG].
179
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die [BuG].
180
Da von diesem Unternehmen im Vergleich zu den bisherigen Unternehmensantworten keine neuen
Sachargumente vorgetragen wurden, wird an dieser Stelle auf eine detaillierte Darstellung der einzelnen
Textantworten verzichtet.
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18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3453
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5 Nationale Konsultation
(Leer).
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3454 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
ÖFFENTLICHE FASSUNG
6 Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
(Leer).
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18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3455
ÖFFENTLICHE FASSUNG
7 Europäisches Konsolidierungsverfahren
(Leer).
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3456 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
ÖFFENTLICHE FASSUNG
8 Marktabgrenzung
Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
Leitlinien181 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
§ 10 Abs. 1 TKG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL).182 Als eine Empfehlung im
Sinne von Art. 288 UAbs. 5 AEUV besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre
Rechtsverbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH)183, dass Empfehlungen der EU-Kommission einer
gesteigerten Berücksichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen,
wenn sie Aufschluss über die Auslegung zur Durchführung von Unionsrecht erlassender
innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche
Vorschriften ergänzen sollen.184 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von
Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale Recht in § 10 Abs. 2 S. 3 TKG ausdrücklich die
„weitestgehende“ Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung vorsieht.185
Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkte-Empfehlung
aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
„Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.186 Das Bundesverwaltungsgericht hat
festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 und 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3 TKG eine gesetzliche
Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland potenziell (d. h.
vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig seien.187
Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkte-Empfehlung ist, weil ihr eine
Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt.
Liegen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende
spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkte-
Empfehlung rechtfertigen.188
In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der
Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu.189 Dies trägt
181
Leitlinien der EU-Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), v. 11.07.2002,
ABl. EG 2002, C 165, S. 6 ff., im Folgenden: Leitlinien.
182
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie),
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
183
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird der EuGH amtlich lediglich als „Gerichtshof“ bezeichnet, das
ehemalige Gericht erster Instanz (EuG) als „Gericht“. Gleichwohl wird aus Gründen der Eindeutigkeit vorliegend
der EuGH weiterhin als Europäischer Gerichtshof bezeichnet.
184
EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi - Slg 1989, 4407 Rn. 18.
185
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
186
Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11, 13.
187
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
188
Leitlinien, Fn. 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
nationaler Besonderheiten, BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14; VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.
189
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f. Dies bestätigend stellte das BVerfG mit
Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, zwischenzeitlich fest, dass es unter
Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des unionsrechtlichen Hintergrunds der
Bestimmungen vertretbar sei, diesen Regelungen die Einräumung eines weitreichenden Beurteilungsspielraums
der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse beizumessen.
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ÖFFENTLICHE FASSUNG
u. a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden
Entscheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.190 Auch die EU-Kommission
ist der Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer
(sämtlichen) Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten
ineinandergreifenden Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der
Definition relevanter Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht gewürdigt werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“191
zuzubilligen sei.192
Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkte-Empfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund
nationaler Besonderheiten gerechtfertigt erscheint, von der Märkte-Empfehlung
abzuweichen.
Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
Prüfung der in Rede stehenden Märkte handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
Ergebnisse von bereits für diese Märkte vorliegenden Ergebnisse der Marktdefinition und
Marktanalyse nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass
teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinitionen und –analysen beibehalten
werden bzw. auf diese verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde
liegenden Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus
Anbieter- bzw. Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische
Innovationen, Geschäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht
maßgeblich geändert haben.
8.1 Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten
8.1.1 Vorgaben der Märkte-Empfehlung
Die für die Marktdefinition relevante Märkte-Empfehlung 2014 führt unter Nr. 1 des Anhangs
folgenden Markt auf:
„Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen
an festen Standorten.“
Zu dem Markt für die Anrufzustellung zählen alle diejenigen Verbindungsleistungen, welche
der Netzbetreiber, an dessen Netz der angerufene Teilnehmer angeschlossen ist, einem
Anbieter von Telekommunikationsdiensten auf dessen Nachfrage hin nach Übernahme einer
Verbindung auf der niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene erbringt.
190
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
191
Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG,
Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
192
Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.
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3458 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
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8.1.2 Bisherige Regulierung
Der Markt für die Anrufzustellung wurde netzbezogen definiert („Ein-Netz-Ein-Markt-
Konzept“). Bestandteile des sachlich relevanten Marktes sind die Leistungen:
• Anrufzustellung zu Teilnehmeranschlüssen, die über geographische Rufnummern
erreichbar sind,
• Anrufzustellung zu Teilnehmeranschlüssen, die über die nicht-geographische
nationale Teilnehmerrufnummer der Gasse (0)32 erreichbar sind, sowie
• Anrufzustellung zu den Notrufabfragestellen 110 und 112.
Mit der letzten Marktanalyse wurde festgestellt, dass sowohl die alternativen
Teilnehmernetzbetreiber als auch die TDG auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in
einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" im Sinne der Märkte-Empfehlung
der EU-Kommission jeweils über beträchtliche Marktmacht verfügen.193
Auf der Grundlage der Festlegung wurde die TDG u. a. auf dem Markt für
Verbindungsleistungen im Bereich der Anrufzustellung mit Regulierungsverfügung BK 3d-
12/009 vom 30.08.2013 verpflichtet,
• Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu ermöglichen,
• über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen zu erbringen,
• Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
• Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Kollokationsgewährung zu zulassen,
• ihre Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhend, nachvollziehbar,
einen gleichwertigen Zugang gewährend und den Geboten der Chancengleichheit und
Billigkeit genügend auszugestalten,
• ihre Verträge über Zugänge der Bundesnetzagentur vorzulegen,
• ein einheitliches Standardangebot für die auferlegten Zugangsleistungen zu
veröffentlichen und
• die Entgelte genehmigen zu lassen.
Am 19.11.2013 sowie 13.05.2015 erließ die Bundesnetzagentur gegenüber mehreren
alternativen Teilnehmernetzbetreibern im Bereich der Anrufzustellung (BK3g-12/011 und
weitere sowie BK3g-14/027 und weitere) Regulierungsverfügungen. Nach diesen jeweils
inhaltlich identisch ausgestalteten Entscheidungen sind die alternativen
Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet,
• Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu ermöglichen,
• über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren,
193
Vgl. die Anlage zur Regulierungsverfügung gegenüber der TDG, BK 3d 12/009, ABl. BNetzA 2013, S. 2584 ff.
vom 30.08.2013 und die Regulierungsverfügungen gegenüber einzelnen Teilnehmernetzbetreibern, BK3g-12/011
und weitere vom 19.11.2013 sowie BK3g-14/027 und weitere vom 13.05.2015, ABl. BNetzA 2012, S. 3517 ff. vom
sowie ABl. BNetzA 2014, S. 3172 ff. vom .
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• Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
• ihre Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhend, nachvollziehbar,
einen gleichwertigen Zugang gewährend und den Geboten der Chancengleichheit und
Billigkeit genügend auszugestalten,
• bestimmte Informationen zu veröffentlichen,
• gültige Verträge ohne Aufforderung der Bundesnetzagentur vorzulegen und
• die Entgelte genehmigen zu lassen.
8.1.3 Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung
In Nr. 1 des Anhangs der Märkte-Empfehlung 2014 empfiehlt die EU-Kommission, wie
bereits ausgeführt, den nationalen Regulierungsbehörden, bei der Festlegung relevanter
Märkte gemäß Art. 15 Abs. 3 RRL den Markt für „Anrufzustellung in einzelne öffentliche
Telefonnetzen an festen Standorten“ zu prüfen. Im Folgenden ist wiederum zu untersuchen,
ob sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von der vorgegebenen Marktabgrenzung finden.
Dazu sollen der oder die sachlich relevanten Märkte für die entsprechenden
Anrufzustellungsleistungen abgegrenzt werden.
8.1.4 Ausgangspunkt
Die Abgrenzung nimmt ihren Ausgang von der kleinsten angebotenen Leistungseinheit eines
bestimmten Netzbetreibers.
Ausgangspunkt für die Untersuchung des Umfanges des relevanten Marktes bzw. der
relevanten Märkte für die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze an festen
Standorten bilden nachfolgend die Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen
Rufnummern in einem leitungsvermittelten klassischen PSTN-Netz mit Übergabe der
Verbindung auf PSTN-Basis. Bei der hier zunächst als Ausgangspunkt betrachteten
Grundeinheit kann der Verkehr zwischen den Netzen unsortiert übergeben werden, d. h. es
ist keine Differenzierung der Verkehrsströme nach der im Zielnetz verwendeten
Anschlusstechnologie vorgesehen (nachfolgend: „technologieneutrale Übergabe“).
Ausgehend hiervon gilt es zu bewerten, ob auch weitere Leistungen dem relevanten Markt
zuzuordnen sind.
8.1.5 Fragestellungen
Im Bereich der Anrufzustellung sind die nachfolgenden Fragestellungen relevant:
1. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung und dem Verbindungsaufbau
einerseits und mit dem an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
andererseits
2. Austauschbarkeit der Anrufzustellung in die Festnetze unterschiedlicher
Netzbetreiber
3. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu breitbandigen und derjenigen
zu schmalbandigen Teilnehmeranschlüssen
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3460 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
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4. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung in einzelne Festnetze und
derjenigen in einzelne nationale Mobilfunknetze
5. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
und derjenigen zu Notrufabfragestellen
6. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
und derjenigen zur Nationalen Teilnehmerrufnummer der Gasse (0)32
7. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern
in einzelne Festnetze und derjenigen, bei denen der Teilnehmer in einem
nachfolgenden Drittnetz angeschlossen ist („Scheinterminierung“)
8. Austauschbarkeit zwischen der Leistung der Anrufzustellung und der gebündelten
Leistung Transit plus Anrufzustellung
9. Austauschbarkeit der Anrufzustellung bei einer PSTN-Übergabe und derjenigen
bei einer telefondienstspezifischen IP-Übergabe
10. Austauschbarkeit zwischen der klassischen Sprachtelefonie und den nicht-
gemanagten VoIP-Diensten (OTT-Dienste) auf Vorleistungsebene.
8.1.5.1 Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung und dem Verbindungsaufbau
einerseits und mit dem an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
andererseits
Wie bereits im Zuge der letzten Überprüfung des Marktes für die Anrufzustellung festgestellt
worden ist, unterscheiden sich Anrufzustellungs- und Verbindungsaufbauleistungen in
mehrfacher Hinsicht.
Auch wenn es sich in beiden Fällen um Vorleistungsprodukte handelt, die in der Regel zum
Angebot von Sprachdiensten auf Endkundenmärkten verwendet werden, sind die Leistungen
bereits ihrem Zweck nach unterschiedlich. Dies zeigt sich bereits darin, dass sich die
Leistung des Verbindungsaufbaus vom Endkundenanschluss bis zur untersten
zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsebene erstreckt. Die Leistung der
Anrufzustellung hingegen umfasst die Verbindung von der untersten
zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsebene bis zum Netzabschlusspunkt, der
meistens, allerdings nicht zwangsläufig der Endkundenanschluss ist,
Weiter sind die hier relevanten Anrufzustellungsleistungen anderen Endkundendiensten
zugeordnet als die Leistungen des Verbindungsaufbaus. Bei ersteren handelt es sich um
Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu Nationalen
Teilnehmerrufnummern der Gasse (0)32 und zu Notrufabfragestellen an festen Standorten.
Bei Letzteren handelt es sich um Leistungen des Verbindungsaufbaus zur Betreiberauswahl
bzw. Betreibervorauswahl und zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (dies gilt entsprechend
auch, sofern diese Verbindungen mit Ursprung in der Rufnummerngasse (0)32 initiiert
werden). Somit stehen der Anrufzustellung auf der Endkundenebene Verbindungen zu
geographischen Rufnummern, zur Nationalen Teilnehmerrufnummer sowie zu
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Notrufabfragestellen gegenüber, während den Verbindungsaufbauleistungen einerseits
Verbindungen über die Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl und andererseits über
Auskunfts- und Mehrwertdienste gegenüberstehen.
Eine Austauschbarkeit zwischen Anrufzustellungsleistungen und dem an festen Standorten
lokal bereitgestellten Zugang ist insofern schon nicht gegeben, da letzterer auf einer
vorgelagerten Wertschöpfungsstufe u. a. als Grundlage für das Angebot von
Anrufzustellungsleistungen dient und somit ebenfalls in einem komplementären Verhältnis
zur Leistung der Anrufzustellung steht. Vereinfachend ausgeführt: ohne einen an festen
Standorten lokal bereitgestellten Zugang ist eine Anrufzustellungsleistung nicht möglich. Als
theoretische Alternativen zum Kauf der Anrufzustellungsleistung zu einem bestimmten
Endkunden steht die Einrichtung eines neuen Netzzugangs für diesen Endkunden oder der
Kauf bzw. die Anmietung des vorhandenen Netzzugangs am Standort des Endkunden zur
Verfügung. Um jedoch sicherzustellen, dass die grundsätzliche Erreichbarkeit aller
Endkunden sichergestellt ist, müsste der Nachfrager der Anrufzustellungsleistung
letztendlich sämtliche von dritten Anbietern betriebene Teilnehmeranschlussleitungen
übernehmen bzw. doppeln. Dies stellt jedoch keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zum
Kauf der Anrufzustellungsleistung dar.
Da somit auch die Marktstrukturen jeweils unterschiedlicher Art sind und insofern also keine
homogenen Wettbewerbsbedingungen vorliegen, sind die Anrufzustellungsleistungen
jedenfalls nicht einem gemeinsamen Markt mit Verbindungsaufbauleistungen oder dem an
festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zuzurechnen.
Schließlich haben auch – soweit erkennbar – alle nationalen Regulierungsbehörden im
Vergleich zur letzten Marktanalyse im Bereich der elektronischen Kommunikation, die die
Anrufzustellungsmärkte in ihren jeweiligen Ländern unter dem Blickwinkel des
Wettbewerbsrechts analysiert haben, erneut festgestellt, dass die Anrufzustellung von
Gesprächsverbindungen über eine Netzzusammenschaltung gegenüber dem Aufbau eigener
bzw. angemieteter Anschlusssysteme etwa mittels der Nutzung des Zugangs zur
entbündelten Teilnehmeranschlussleitung und anderer Vorleistungsprodukte, die zur
Anbindung des Endkunden genutzt werden können, selbst bei prospektiver Betrachtung
weiterhin getrennte relevante Märkte darstellen.
In Deutschland gibt es auch weiterhin keine Besonderheiten, die eine anderweitige
Schlussfolgerung rechtfertigen würden; für diese Bewertung spricht auch, dass die EU-
Kommission in der Märkte-Empfehlung festgestellt hat, dass selbst bei einer
zukunftsgerichteten Bewertung die Anrufzustellung von Gesprächen und der an festen
Standorten lokal bereitgestellte Zugang bspw. in Form des entbündelten Zugangs zur
Teilnehmeranschlussleitung bzw. auf der Vorleistungsebene an festen Standorten
bereitgestellter Zugang von hoher Qualität bspw. in Form von Mietleitungen nicht
substituierbar sind. Diese fehlende Substituierbarkeit gilt selbstverständlich weiterhin ebenso
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