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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3499
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Ergebnis
Obige Abwägungen schließen sich an die Einschätzung der EU-Kommission an. Die Analyse
der Substituierbarkeit auf Nachfrager- und Angebotsseite belegt, dass auf der
Vorleistungsebene keine Alternativen zur Verfügung stehen, die Druck auf die Festsetzung
der Zustellungsentgelte in einem Netz ausüben könnten, solange weiterhin von der Ein-Netz-
Ein-Markt-Theorie ausgegangen werden kann. Selbst wenn OTT-Dienste als mögliche
Ersatzprodukte auf der Endkundenebene angenommen würden, wirkt sich dies nicht auf die
Vorleistungsebene aus, da nicht-gemanagte VoIP-Verbindungen (OTT-Dienste) keine
vollständigen Substitute auf der Vorleistungsebene darstellen.
Die Bundesnetzagentur ist somit weiterhin der Auffassung, dass die diensteneutrale IP-
Zusammenschaltung sowie die darüber bereitgestellten nicht-gemanagten VoIP-
Verbindungen (OTT-Dienste) nicht Teil des hier in Frage stehenden Marktes sind und geht
auch nicht davon aus, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Diese Sichtweise
wurde im Rahmen des Auskunftsersuchens auch von einer Vielzahl der befragten
Unternehmen bestätigt, die vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener
Entwicklungen am Markt keine Notwendigkeit einer Änderung der dargestellten
Marktabgrenzung sehen.
Aufgrund der Dynamik, die im Bereich der OTT-Dienste im Markt gegeben ist, empfiehlt es
sich die weitere Entwicklung zu beobachten und den Einfluss von nicht-gemanagten VoIP-
Diensten auf die klassische Sprachtelefonie im Festnetz in den nächsten Jahren weiter zu
analysieren. Sollten die jetzt festgestellten Ergebnisse nicht mehr den tatsächlichen
Marktgegebenheiten entsprechen, könnte eine diesbezügliche Überprüfung von
Marktdefinition und –analyse nach § 14 Abs. 1 Alt. 1 TKG erforderlich werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der sachlich relevante Markt Nr. 1 (Anrufzustellung in
einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten) weiterhin keine diensteneutralen
paketvermittelnden Sprachzustellungen in die Festnetze beinhaltet. Wie bislang kann aus
den oben genannten Aspekten zudem weiterhin von nicht-wettbewerblichen Verhältnissen
ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas geändert haben könnte,
liegen derzeit nicht vor.
8.1.5.11 Grafische Darstellung der Marktzugehörigkeit nach Leistung
Die Ergebnisse zu den Abschnitten 8.1.5.9 und 8.1.5.10 sind in der folgenden Grafik
zusammengefasst dargestellt. Der Grafik ist zu entnehmen, dass die Leistungen, die in den
Markt für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten
(Markt Nr. 1) fallen, reine Anrufzustellungsleistungen sind, die jeweils auf der untersten
Netzkopplungsebene übergeben werden. Sofern die Leistung der Anrufzustellung durch
weitere Leistungsbestandteile wie Wandlung und Transit ergänzt wird, ist dieses
Bündelprodukt kein Bestandteil des vorliegenden Marktes, da die Leistung nicht auf der
untersten Netzkopplungsebene übergeben wird. Auch Verbindungen, die mittels
diensteneutraler paketvermittelnder Sprachzustellungen in die Festnetze (nicht-gemanagte
VoIP-Dienste bzw. OTT-Dienste) realisiert werden, sind nicht Bestandteil des Marktes Nr. 1
der Märkte-Empfehlung 2014.
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3500 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
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Abbildung 39: Grafische Darstellung der Marktzugehörigkeit nach Leistung zu dem Markt für
die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten
8.1.5.12 Räumlich relevanter Markt
Die räumlich relevanten Märkte für die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze
an festen Standorten bestimmen sich nach den jeweiligen Einzelnetzen der verschiedenen
Netzbetreiber. Aus Nachfragersicht beschränkt sich die Nachfrage zwar noch weiter auf die
jeweilige unterste Netzkoppelungsebene innerhalb dieser Netze. Da aber nicht ersichtlich ist,
dass auch nur einer der Teilnehmernetzbetreiber unterschiedliche Marktstrategien je nach
Lage der untersten Netzkoppelungsebene verfolgt, kann jeweils von netzweiten homogenen
Wettbewerbsbedingungen ausgegangen werden.
Für das bundesweite Netz der TDG beispielsweise bedeutet dies etwa, dass auch ein
bundesweiter Markt besteht. Die räumlich relevanten Märkte für die Anrufzustellung der
alternativen Netzbetreiber bestimmen sich nach der Reichweite des jeweiligen Netzes.
Die hier vorgenommene räumliche Marktabgrenzung entspricht der Einschätzung der EU-
Kommission. Diese hält in der Arbeitsunterlage zur Märkte-Empfehlung 2014 weiterhin an
ihrer Ansicht fest, dass die räumliche Ausdehnung der relevanten Märkte der
geographischen Ausdehnung des betreffenden Netzes entspreche.240
240
Vgl. hierzu Arbeitsunterlage zur Märkte-Empfehlung 2014/311/EG, S. 11.
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18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3501
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8.1.6 Ergebnis der Marktabgrenzung betreffend der Märkte für Anrufzustellung
Für das Netz eines jeden Teilnehmernetzbetreibers besteht damit folgender sachlich rele-
vanter Markt im Sinne von Art. 15 Abs. 3 RRL in Verbindung mit Markt Nr. 1 der Märkte-
Empfehlung 2014:
Anrufzustellung in das einzelne öffentliche Telefonnetz an festen Standorten.
Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Leistungen der Anrufzustellung, die über
Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Leistungen der Anrufzustellung, die über
Breitbandanschlüsse (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre
Mobilfunklösungen) zugestellt werden und auf der Ebene des PSTN oder
telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten
Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Zielrufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des
relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
höheren Netzzugangsebene übergeben werden. In diesem Fall wird ein Bündelprodukt aus
Wandlungsleistung plus Transit plus Anrufzustellung und keine reine Anrufzustellung
veräußert. Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen
Übergabe, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von
der Technik des Anschlusses im Zielnetz.
Zu dem relevanten Markt zählt die Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu
Notrufabfragestellen, sowie Verbindungen mit Ziel in der Rufnummerngasse (0)32.
Zuzurechnen sind diesen Märkten neben der Anrufzustellung zu Anschlüssen, die direkt am
Netz des Anbieters angeschlossen sind, auch Anrufzustellungsleistungen, bei denen der
Verkehr, für den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur
Anrufzustellung in ein nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird
(so genannte „Scheinterminierung“).
Netzweite Märkte für die Anrufzustellung
Die Märkte für die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze an festen Standorten
bestimmen sich nach den jeweiligen Einzelnetzen der verschiedenen Netzbetreiber. Für das
bundesweite Netz der TDG beispielsweise bedeutet dies etwa, dass auch ein bundesweiter
Markt besteht. Die Märkte für die Anrufzustellung der alternativen Netzbetreiber bestimmen
sich nach der Reichweite des jeweiligen Netzes.
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3502 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
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Die betroffenen Unternehmen sind:
• 010090 GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• 010091 UG (haftungsbeschränkt), Birkenweg 16, 53125 Bonn
• 01018 GmbH, Trierer Straße 70-72, 53115 Bonn
• 01049 GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main
• 01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
• 1&1 Versatel Deutschland GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547
Düsseldorf
• 3U TELECOM GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
• Alnitak GmbH, Friedrichstraße 78, 10117 Berlin
• BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Berliner Straße 260, 33330
Gütersloh
• bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldsweg 12, 53177 Bonn
• Broadnet Services GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• Broadnet NGN GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• BT (Germany) GmbH & Co. OHG, Barthstraße 4, 80339 München
• Callax Telecom Services GmbH, Niersstraße 2, 41564 Kaarst
• CoCall GmbH, Joachimstr. 63, 40547 Düsseldorf
• COLT Technology Services GmbH, Gerviniusstr. 18-22, 60322 Frankfurt am Main
• Communication Services Tele2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf
• Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau, Albrechtstraße 48, 06844 Dessau-
Roßlau
• DNS: NET Internet Service GmbH, Rollenhagenstr. 42, 16321 Bernau bei Berlin
• DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Stockholmer Allee 24, 44269
Dortmund
• ecotel communication ag, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf
• ENTEGA Medianet GmbH, Frankfurter Straße 100, 64293 Darmstadt
• envia TEL GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
• EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg
• Exacor GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
• First Communication GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
• First Telecom GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
• G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG, Prinz-
Ludwig-Straße 9, 93055 Regensburg
• GöTel GmbH, Weender Landstraße 59, 37075 Göttingen
• HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm
• HFO Telecom Vertriebs GmbH, Ziegeleistraße 2, 95145 Oberkotzau
• HLkomm Telekommunikations GmbH, Nonnenmühlgasse 1, 04107 Leipzig
• HNS GmbH, Eckenerstraße 2, 45470 Mülheim
• htp GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover
• inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA, Am Saaraltarm 1,
66740 Saarlouis
• IN-telegence GmbH, Oskar-Jäger-Straße 125, 50825 Köln
• Kube & Au GmbH, Im Mediapark 8, 50670 Köln
• MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg
• Median Telecom GmbH, Ruhrstraße 91, 58452 Witten
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• meetyoo conferencing GmbH, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin
• MEGA Communications GmbH, Rüsselsheimer Str. 22, 60326 Frankfurt
• MK Netzdienste GmbH & Co. KG, Marienwall 27, 32423 Minden
• M-net Telekommunikations GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München
• mobileExtension GmbH, Baruther Straße 10, 15806 Zossen
• MPA NET Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Düsseler Straße 26, 42489
Wülfrath
• Multiconnect GmbH, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
• neon networks UG, Gladbacher Straße 74, 40219 Düsseldorf
• NetAachen GmbH, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
• NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln
• net services GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg
• Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Gladbacher Straße 74, 40219
Düsseldorf
• next id GmbH, Konrad-Zuse-Platz 5, 53227 Bonn
• OpenNumbers eG, Frankenwerft 1, 50667 Köln
• Orange Business Germany GmbH, Rahmannstraße 11, 65760 Eschborn
• outbox AG, Emil-Hoffmann-Straße 1a, 50996 Köln
• OVH GmbH, Dudweiler Landstraße 5, 66123 Saarbrücken
• Payment United GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
• PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Koschatplatz 1, 67061
Ludwigshafen
• PLANinterNET VoIP GmbH, Hauptstraße 6, 74391 Erligheim
• purpur Networks GmbH, Gladbacher Straße 74, 40219 Düsseldorf
• QSC AG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
• Spider Telecom GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
• Stadtwerke Schwedt GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, 16303 Schwedt
• T & Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992
München
• TNG Stadtnetz GmbH, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
• toplink GmbH, Robert-Bosch-Straße 20, 64293 Darmstadt
• Umbra Networks Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, Gladbacher Straße 74,
40219 Düsseldorf
• Unitymedia BW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
• Unitymedia NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
• Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• Verizon Deutschland GmbH, Rebstöcker Str. 59, 60326 Frankfurt
• Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf
• Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring
• Voxbone SA, Avenue Louise 489, 1050 Brussels, Belgium241
• VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
241
Empfangsbevollmächtigt in Deutschland: Kanzlei Sosalla Rechtsanwaltgesellschaft mbH, RA Werner Sosalla,
Sulzbachstraße 22, 66111 Saarbrücken.
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3504 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
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• wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101 -111, 22846 Norderstedt
• WOBCOM GmbH Wolfsburg für Telekommunikation und Dienstleistungen, Heßlinger
Straße 1-5, 38440 Wolfsburg
• Younip Telecom GmbH, Eschersheimer Landstraße 22, 60322 Frankfurt am Main
Soweit hier nicht aufgeführte Unternehmen derzeit oder künftig ebenfalls Leistungen der
Anrufzustellung in eigene Netze anbieten, begründen auch sie einen sachlich relevanten
Markt im Sinne der vorliegenden Untersuchung.
Ob die Ergebnisse der Marktanalyse im Hinblick auf derartige bereits im Markt tätigen, aber
hier nicht genannten bzw. neu in den Markt eintretende Teilnehmernetzbetreiber in
materieller Hinsicht zutreffen, wird in jedem Fall geprüft.
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ÖFFENTLICHE FASSUNG
8.2 Der Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
8.2.1 Vorgaben der Märkte-Empfehlung
Der Markt für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten ist –
wie bereits in Kapitel 2.1 ausgeführt – nicht mehr im Anhang der Märkte-Empfehlung 2014
aufgeführt. Da dieser Markt jedoch nach Maßgabe der nationalen Gegebenheiten
gegenwärtig noch reguliert wird, bedarf es zunächst einer Untersuchung bzw. Überprüfung
der Marktabgrenzung. Die Marktabgrenzung bildet die Grundlage für die Anwendung des
Drei-Kriterien-Tests, mittels dessen festgestellt wird, ob dieser Markt weiterhin für eine
Vorabregulierung in Betracht kommt.242
Somit wird hier für die allgemeine Beschreibung des Marktes erneut auf die Märkte-
Empfehlung 2007 zurückgegriffen. Diese führte unter Nr. 2 folgenden Markt auf:
„Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“
Nach den Feststellungen der letzten Marktanalyse vom 23.08.2012 unterteilt sich der Markt
für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten in zwei
eigenständige Teilmärkte:
• Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des Dienstes
der Betreiber(vor)auswahl) im nationalen öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten.
• Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit und Verbindungsaufbau plus
Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in
Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für
Verbindungsnetzbetreiber.
8.2.2 Bisherige Regulierung
Im Ergebnis wurde in der Marktanalyse festgestellt, dass die Märkte für
Verbindungsaufbauleistungen netzübergreifend ausgestaltet sind und die räumliche
Ausdehnung der Märkte als bundesweit zu definieren ist. Die beiden Märkte erfüllen nach
den Feststellungen der Bundesnetzagentur die Kriterien für die Regulierungsbedürftigkeit.
Auf beiden relevanten Märkten wurde die TDG als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht festgestellt. Auf der Grundlage der Festlegung wurde die TDG sowie die mit ihr
verbundenen Unternehmen auf den Märkten für Zuführungsleistungen mit
Regulierungsverfügung BK 3d-12/009 vom 30.08.2013 verpflichtet,
242
Erwägungsgrund 22 der Empfehlung der EU-Kommission vom 09.10.2014 über relevante Produkt- und
Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische
Kommunikationsnetze und –dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, 2014/710/EU, Abl. EU L 295
vom 11.10.2014, S. 82.
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3506 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
ÖFFENTLICHE FASSUNG
• Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu ermöglichen,
• über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen zu erbringen,
• Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
• Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Kollokationsgewährung zu zulassen,
• ihre Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhend, nachvollziehbar,
einen gleichwertigen Zugang gewährend und den Geboten der Chancengleichheit und
Billigkeit genügend auszugestalten,
• ihre Verträge über Zugänge der Bundesnetzagentur vorzulegen,
• ein einheitliches Standardangebot für die auferlegten Zugangsleistungen zu
veröffentlichen und
• die Entgelte genehmigen zu lassen.
8.2.3 Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung
Da der Markt für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
nicht mehr im Anhang der Märkte-Empfehlung 2014 aufgeführt ist, jedoch nach Maßgabe der
nationalen Gegebenheiten gegenwärtig noch reguliert wird, bedarf es einer Untersuchung
bzw. Überprüfung der Marktgegebenheiten.
Die Märkte-Empfehlung 2007 führte unter Markt Nr. 2 den Markt für „Verbindungsaufbau im
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“.
Hiervon ausgehend ist im Folgenden zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für ein Abweichen
von der vorgegebenen Marktdefinition vorliegen, d. h. also, wie der oder die sachlichen
Märkte für die in Bezug genommenen Leistungen des Verbindungsaufbaus unter
Berücksichtigung eventueller nationaler Besonderheiten abzugrenzen ist.
8.2.4 Ausgangsprodukt
Ausgangspunkt für die Untersuchung des Umfanges des relevanten Marktes bzw. der
relevanten Märkte für Zuführungsleistungen bilden nachfolgend die Leistungen des
Verbindungsaufbaus zu einem bestimmten Mehrwertdienst in einem leitungsvermittelten
klassischen PSTN-Netz mit Übergabe der Verbindung auf PSTN-Basis. Bei der hier
zunächst als Ausgangspunkt betrachteten Grundeinheit kann der Verkehr zwischen den
Netzen unsortiert übergeben werden, d. h. es ist keine Differenzierung der Verkehrsströme
nach der im Zielnetz verwendeten Anschlusstechnologie vorgesehen (nachfolgend:
„technologieneutrale Übergabe“). Ausgehend hiervon gilt es zu bewerten, ob auch weitere
Leistungen dem relevanten Markt zuzuordnen sind.
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8.2.5 Fragestellungen
Im Bereich des Verbindungsaufbaus sind die nachfolgenden Fragestellungen relevant:
1. Austauschbarkeit zwischen dem Verbindungsaufbau und der Anrufzustellung
einerseits und mit dem an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang sowie mit
dem für Massenmarktprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten
zentral bereitgestellten Zugang andererseits
2. Austauschbarkeit des Verbindungsaufbaus aus unterschiedlichen Festnetzen
3. Austauschbarkeit zwischen dem Verbindungsaufbau von breitbandigen und
demjenigen von schmalbandigen Teilnehmeranschlüssen
4. Austauschbarkeit zwischen dem Verbindungsaufbau aus dem Festnetz und
demjenigen aus einzelnen Mobilfunknetzen
5. Austauschbarkeit zwischen dem Verbindungsaufbau mit Ursprung in Nationalen
Teilnehmerrufnummern der Gasse (0)32 und demjenigen von geographischen
Rufnummern
6. Austauschbarkeit zwischen dem reinen Verbindungsaufbau und dem Bündelprodukt
bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit
7. Fragen der Austauschbarkeit betreffend den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
Mehrwertdiensten
8. Fragen der Austauschbarkeit betreffend den Verbindungsaufbau zur
Betreibervorauswahl
9. Austauschbarkeit des Verbindungsaufbaus bei einer PSTN-Übergabe und desjenigen
bei einer IP-Übergabe
10. Austauschbarkeit zwischen dem Verbindungsaufbau und Voice-over-Internet-
Verbindungen, die über OTT-Diensteplattformen bereitgestellt werden
8.2.5.1 Austauschbarkeit zwischen dem Verbindungsaufbau und der Anrufzustellung
einerseits und mit dem an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
sowie mit dem für Massenmarktprodukte auf der Vorleistungsebene an festen
Standorten zentral bereitgestellten Zugang andererseits
Wie bereits im spiegelbildlichen Abschnitt 8.1.5.1 ausführlich dargestellt, unterscheiden sich
Verbindungsaufbau- und Anrufzustellungsleistungen in mehrfacher Hinsicht.
Auch wenn es sich in beiden Fällen um Vorleistungsprodukte handelt, die in der Regel zum
Angebot von Sprachdiensten auf Endkundenmärkten verwendet werden, sind die Leistungen
bereits ihrem Zweck nach unterschiedlich. Dies zeigt sich darin, dass sich die Leistung des
Verbindungsaufbaus vom Endkundenanschluss bis zur untersten
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zusammenschaltungsfähigen Netzkoppelungsstelle erstreckt. Die Leistung für die
Anrufzustellung hingegen umfasst die Verbindung von der letzten Netzkoppelungsstelle bis
zum Netzabschlusspunkt, der meistens, allerdings nicht zwangsläufig der
Endkundenanschluss ist.
Weiter sind die hier relevanten Verbindungsaufbauleistungen anderen Endkundendiensten
zugeordnet als die Leistungen der Anrufzustellung. Bei ersteren handelt es sich um
Leistungen des Verbindungsaufbaus zur Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl, zu
Auskunfts- und Mehrwertdiensten (dies gilt entsprechend auch, sofern diese Verbindungen
mit Ursprung in der Rufnummerngasse (0)32 initiiert werden). Bei letzteren handelt es sich
um Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu Nationalen
Teilnehmerrufnummern der Gasse (0)32 und zu Notrufabfragestellen. Somit stehen dem
Verbindungsaufbau auf der Endkundenebene einerseits Verbindungen über die
Betreiberauswahl bzw. Betreibervorauswahl und andererseits Mehrwertdienste gegenüber,
während der Anrufzustellung Verbindungen zu geographischen Rufnummern, zur Nationalen
Teilnehmerrufnummer und zu Notrufabfragestellen gegenüberstehen.
Eine Austauschbarkeit zwischen Verbindungsaufbauleistungen und dem an festen
Standorten lokal bereitgestellten Zugang ist insofern schon nicht gegeben, da letzterer auf
einer vorgelagerten Wertschöpfungsstufe u. a. als Grundlage für das Angebot von
Verbindungsaufbauleistungen dient und somit ebenfalls in einem komplementären Verhältnis
zur Leistung des Verbindungsaufbaus steht. Vereinfachend ausgeführt: ohne einen an festen
Standorten lokal bereitgestellten Zugang ist eine Verbindungsaufbauleistung nicht möglich.
Als theoretische Alternativen zum Kauf des Verbindungsaufbaus von einem
Endkundenanschluss stehen die Einrichtung eines neuen Netzzugangs für den Endkunden
oder der Kauf bzw. die Anmietung eines vorhandenen Netzzugangs am Standort des
Endnutzers zur Verfügung. Denn um eine der Verbindungsaufbauleistung vergleichbare
Leistung zu erhalten, müsste der Nachfrager des Verbindungsaufbaus letztendlich sämtliche
von den Teilnehmernetzbetreibern betriebenen Teilnehmeranschlussleitungen übernehmen
bzw. doppeln. Dies stellt jedoch keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zum Kauf der
Verbindungsaufbauleistung dar.
Da somit auch die Marktstrukturen jeweils unterschiedlicher Art sind und insofern also keine
homogenen Wettbewerbsbedingungen vorliegen, sind die Verbindungsaufbauleistungen
jedenfalls nicht einem gemeinsamen Markt mit Anrufzustellungsleistungen oder mit dem an
festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zuzurechnen.
Des Weiteren ist der Verbindungsaufbau im Sinne des Marktes Nr. 2 der Märkte-Empfehlung
2007 von Leistungen des Marktes für Massenmarktprodukte auf der Vorleistungsebene an
festen Standorten zentral bereitgestellten Zugang (Markt Nr. 3b der Märkte-Empfehlung
2014) abzugrenzen. Dieser umfasst Verbindungsaufbauleistungen von Datenverkehr der
Breitbanddienste-Nutzer. Diese Verbindungen werden vom Breitbandanschluss herrührend
über das Konzentratornetz und gegebenenfalls über das Kernnetz bis zum Breitband-Point
of Presence Standort (Breitband-PoP Standort) des Nachfragers der
Verbindungsaufbauleistung zugeführt. Die Verbindungsaufbauleistungen von Datenverkehr
der Breitbanddienste-Nutzer wurden in einer eigenständigen Marktanalyse untersucht.
Vorliegend geht es hingegen um den Verbindungsaufbau zu bestimmten Sprachdiensten,
wie zur Betreiber(vor)auswahl oder zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten. Der für
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