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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3540                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Gesetzesbegründung aber weiterhin der Beurteilung durch die Bundesnetzagentur
       überlassen.267

       Bei der Überprüfung der Marktverhältnisse sind von der Bundesnetzagentur auch in ihrer
       geographischen Dimension im Wesentlichen keine räumlich unterschiedlichen Produkt-,
       Preis- oder Rabattdifferenzierungen beobachtet worden.

       Bei der Leistungen der Anrufzustellung besteht aufgrund der netzweiten Definition des
       Marktes kein Wettbewerbsdruck von Seiten anderer Netzbetreiber, so dass auch kein
       räumlich unterschiedlicher Wettbewerbsdruck identifiziert werden kann. Für den Bereich des
       Verbindungsaufbaus gilt, dass der sachlich relevante Markt zwar netzübergreifend
       ausgestaltet ist, so dass die einzelnen Verbindungsleistungen zwar grundsätzlich
       Wettbewerbsdruck aufeinander auszuüben vermögen. Allerdings ergaben sich keine
       Hinweise, dass der geographischen Lokalisation des durch die jeweilige
       Zusammenschaltung erschließbaren Einzugsbereiches für den Nachfrager nach
       Zuführungsleistungen eine relevante Rolle zukommt.

       Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ergebnisse, wie sie hier
       getroffen worden sind, einzelne Regulierungsziele beziehungsweise Regulierungsgrundsätze
       nach § 2 Abs. 2 und 3 TKG nicht berücksichtigen würden.




       267
          Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
       Regelungen, BT-Drucksache 17/5707 vom 4. Mai 2011, S. 48.


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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                                              ÖFFENTLICHE FASSUNG


          9 Merkmale des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
          Im Anschluss an die Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte hat die
          Bundesnetzagentur diejenigen Märkte festzulegen, die für eine Regulierung nach dem
          zweiten Teil des TKG in Betracht kommen, § 10 Abs. 1 TKG.

          Für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG kommen gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
          Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte
          Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb
          tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht
          ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.

          Bei der Bestimmung der entsprechenden Märkte, welche sie im Rahmen des ihr zustehen-
          den Beurteilungsspielraums vornimmt,268 hat die Regulierungsbehörde weitestgehend die
          Märkte-Empfehlung der EU-Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung zu
          berücksichtigen, § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 TKG. Hinsichtlich der in dieser Empfehlung
          enthaltenen Märkte ist die EU-Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese die drei
          oben genannten Kriterien erfüllen und damit für eine Vorabregulierung in Betracht
          kommen.269

          Empfehlungen sind der Rechtsnatur nach grundsätzlich gemäß Art. 288 UAbs. 5 AEUV nicht
          verbindlich. Nach gefestigter Rechtspraxis sind sie zur Auslegung innerstaatlicher,
          Unionsrecht umsetzender Rechtsvorschriften oder zur Ergänzung verbindlicher
          gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben heranzuziehen.270 Trotzdem entfalten sie durchaus
          Rechtswirkungen. Art. 15 Abs. 3 S. 1 RLL verstärkt diese Wirkungen, indem dort die
          „weitestgehende Berücksichtigung“ der Empfehlung vorgegeben wird. Durch die Aufnahme
          dieser Formel in den deutschen Gesetzestext in § 10 Abs. 2 S. 3 TKG erhält die
          „weitestgehende Berücksichtigung“ zudem die Qualität eines Tatbestandsmerkmals
          innerhalb des Gesetzestextes. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass
          Art. 15 Abs. 1 und 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3 TKG eine gesetzliche Vermutung dafür
          begründet, dass die in der Märkte-Empfehlung aufgeführten Märkte auch in Deutschland
          potenziell   (d.   h.    vorbehaltlich  der   noch    durchzuführenden    Marktanalyse)
          regulierungsbedürftig sind.271

          Allerdings geht damit keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur einher, die vorgegebenen
          Märkte unbesehen zu übernehmen. Denn unter der weitestgehenden Berücksichtigung der
          Märkte-Empfehlung bei der Bestimmung der für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des
          TKG in Betracht kommenden Märkte ist nicht die unumstößliche Wiedergabe der dort
          genannten Märkte zu verstehen. Ihr kommt zunächst eine gesetzliche Vermutungswirkung
          für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zu.272 Die Märkte-Empfehlung
          bestimmt daher weder unwiderlegbar, dass die dort festgelegten Märkte tatsächlich für eine



          268
              BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f.
          269
              Erwägungsgrund 19 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 82.
          270
               EuGH, Rechtssache C-322/88, Urteil v. 13.12.1989, Slg. 1989, S. 4407, Rn. 7, 16, 18 – Salvatore
          Grimaldi/Fonds des maladies professionelles.
          271
              Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13, Rn. 25.
          272
              BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.


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                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Regulierung in Betracht kommen, noch regelt sie abschließend, dass ausschließlich die dort
       genannten Märkte und nicht zusätzlich weitere Märkte regulierungsbedürftig sind.

       So impliziert schon die Formulierung der (lediglich) „weitestgehenden“ Berücksichtigung die
       Möglichkeit eines Abweichens von der Märkte-Empfehlung. Naturgemäß können die von der
       EU-Kommission zur Prüfung empfohlenen Märkte nur den europäischen Durchschnitt
       widerspiegeln. Demzufolge weisen auch Art. 15 Abs. 3 S. 2 i .V. m. Art. 7 Abs. 4 S. 1 lit. a
       RLL sowie Erwägungsgrund Nr. 21 der Märkte-Empfehlung 2014 ausdrücklich darauf hin,
       dass die nationalen Regulierungsbehörden Märkte festlegen können, die von denen der
       Empfehlung abweichen.273 In diesen Fällen sind die Regulierungsbehörden gehalten, die
       Regulierungsbedürftigkeit der entsprechenden Märkte anhand des Vorliegens der drei
       Kriterien zu rechtfertigen.274

       Des Weiteren ist der Drei-Kriterien-Test das maßgebliche Instrument, anhand dessen der
       Übergang von der alten Märkte-Empfehlung 2007/879/EG zur derzeit geltenden Märkte-
       Empfehlung 2014/710/EU zu regeln ist. Es sind danach insbesondere diejenigen Märkte
       anhand der drei Kriterien zu prüfen, die im Anhang der Empfehlung 2007/879/EG noch als
       regulierungsbedürftig aufgeführt, jedoch nicht mehr im Anhang der aktuellen Märkte-
       Empfehlung genannt sind. Dies dient der Feststellung, ob die nationalen Gegebenheiten die
       Vorabregulierung nach wie vor rechtfertigen.275 Der Durchführung des Drei-Kriterien-Tests
       kommt demnach für die Frage, ob bislang regulierte Märkte auch zukünftig trotz Streichung
       aus der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission, als regulierungsbedürftig einzustufen sind
       und dort ggf. weiterhin rechtliche Verpflichtungen gelten, eine besondere Bedeutung zu.

       Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen ist es deshalb die Aufgabe der
       nationalen Regulierungsbehörden, die Märkte-Empfehlung als eine (widerlegliche)
       Vermutung für die potenzielle Regulierungsbedürftigkeit der darin von der EU-Kommission
       genannten Märkte als Ausgangspunkt der jeweiligen Prüfung zu berücksichtigen und auf
       dieser Grundlage die konkreten nationalen Gegebenheiten zu prüfen.276

       Der Prüfungsumfang der im Rahmen von § 10 Abs. 2 S. 1 TKG von der Bundesnetzagentur
       zu untersuchenden Tatbestandsmerkmale war bislang weder in EU- noch in nationalen
       Dokumenten explizit festgelegt worden. Erstmals hat die EU-Kommission in den
       Erwägungsgründen zur Märkte-Empfehlung 2007 ausgeführt, dass die bei der Prüfung des
       ersten und zweiten Kriteriums zu berücksichtigenden Hauptindikatoren den bei der
       vorausschauenden Marktanalyse zugrunde zu legenden Indikatoren, insbesondere in Bezug
       auf Zugangshindernisse bei fehlender Regulierung (einschließlich der versunkenen
       Kosten277, Marktstruktur sowie Marktentwicklung und –dynamik) ähnelten. So seien


       273
           Auch das BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13, Rn. 25 hat festgestellt, dass die nationalen
       Regulierungsbehörden – unter Beachtung der in der Märkte-Empfehlung und in den Marktanalyse-Leitlinien
       dargelegten Grundsätze und Methoden – über die im Anhang der Empfehlung aufgelisteten
       Telekommunikationsmärkte hinaus zusätzliche Märkte definieren oder aber empfohlene Märkte weiter oder enger
       abgrenzen können.
       274
           Erwägungsgrund 21 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 82.
       275
           Erwägungsgrund 22 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 82.
       276
           Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14, Rn. 26.
       277
           Nach dem englischen Text des Erwägungsgrundes Nr. 6 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom
       28.12.2007, S. 66 „sunk costs“. Es wird darauf hingewiesen, dass die deutsche Übersetzung des Begriffs „sunk
       costs“ mit dem Begriff „Ist-Kosten“ missverständlich ist. Vielmehr ist der Begriff als „versunkene Kosten“ zu


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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG

          Marktanteile und Preise mit ihren jeweiligen Tendenzen sowie Ausmaß und Verbreitung
          konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu berücksichtigen.278 Jeder Markt, der bei
          fehlender Vorabregulierung die drei Kriterien erfüllt, komme für eine Vorabregulierung in
          Betracht. Diese Ausführungen wurden auch in die derzeit geltende Märkte-Empfehlung 2014
          übernommen.279

          Die genannten Faktoren sind demnach in die Prüfung einzubeziehen. Die Einbeziehung
          zusätzlicher, darüber hinausgehender Faktoren erscheint jedoch nicht zwingend geboten, da
          eine solche Prüfung ansonsten zunehmend in Reichweite der Prüfungstiefe bzw. Qualität
          und des Umfangs der Untersuchung führen würde, wie sie bei der Marktanalyse zur Prüfung
          beträchtlicher Marktmacht angewandt wird. Dies kann zwar ggf. im Einzelfall sinnvoll
          erscheinen, ist aber mit Blick auf den Zweck des Drei-Kriterien-Tests nicht zwingend
          erforderlich. Der Drei-Kriterien-Test soll nicht durch die Prüfung der Marktgegebenheiten und
          der Verhältnismäßigkeit bestimmter Regulierungsinstrumente das Marktanalyseverfahren
          bzw. die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht vorwegnehmen. Aufgabe des Drei-Kriterien-
          Tests ist es vielmehr, eine Vorauswahl derjenigen Märkte zu treffen, bei denen der Einsatz
          von Regulierungsinstrumenten nach den Vorschriften des zweiten Teils des TKG in Betracht
          kommt. Daher ist bei der Untersuchung der drei Kriterien noch keine umfassende konkret-
          individualisierende Prüfung notwendig. Die Prüfung der konkreten Wettbewerbsverhältnisse
          auf dem jeweils zu untersuchenden Markt kann im Einzelfall im Rahmen des Drei-Kriterien-
          Tests zweckmäßig sein, sollte aber grundsätzlich dem Bereich der Marktanalyse vorbehalten
          bleiben.280

          Die drei Kriterien des § 10 Abs. 2 S. 1 TKG sind nach diesen Maßgaben für die in Kapitel 8.
          abgegrenzten Märkte zu untersuchen. Sie sind kumulativ anzuwenden, d. h. wenn ein
          Kriterium nicht erfüllt ist, sollte der jeweilige Markt keiner Vorabregulierung unterworfen
          werden.281 Daher ist die Durchführung einer Marktanalyse bei den in der Empfehlung
          genannten Märkten nicht mehr erforderlich, wenn die nationalen Regulierungsbehörden
          feststellen, dass der betreffende Markt eines der drei Kriterien nicht erfüllt.282 Gilt dies schon
          für die in der Empfehlung enthaltenen und damit grundsätzlich für eine Regulierung in
          Betracht kommenden Märkte, so ist der Verzicht auf ein Marktanalyseverfahren erst recht für
          die Märkte anzunehmen, die nicht in der Märkte-Empfehlung enthalten sind, soweit bereits
          eines der drei Kriterien nicht erfüllt ist.




          übersetzen, wie es nunmehr im korrespondierenden Erwägungsgrund 11 der Märkte-Empfehlung 2014
          geschehen ist.
          278
              Erwägungsgrund Nr. 6 der Empfehlung 2007/879/EG, ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 66.
          279
              Erwägungsgrund 11 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 80 f.
          280
              Vergleichbar BNetzA, Beschluss BK 4-05-002/R vom 05.10.2005, veröffentlicht im Amtsblatt der BNetzA 2005,
          S. 1461 ff., S. 79 f. der dort anliegenden Festlegung der Präsidentenkammer vom 24.06.2005. Zum
          summarischen Charakter der „Drei Kriterien“ vgl. Elkettani, K&R Beilage 1/2004, 11 (13). A.A. Doll/Nigge, MMR
          2004, 519 (insbesondere 520 und 524), und Loetz/Neumann, German Law Journal 2003, 1307 (1321).
          281
              Erwägungsgrund 17 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 82.
          282
              Erwägungsgrund 20 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 82.


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                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG

       9.1     Allgemeine Ausführungen zum Drei-Kriterien-Test
       Im Folgenden werden die drei Kriterien zur Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit (Drei-
       Kriterien-Test) erläutert. Diese allgemeinen Ausführungen sind maßgeblich für die
       darauffolgenden Betrachtungen und gelten entsprechend bei jedem der nachstehenden
       einzelnen Märkte.

       9.1.1    Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
                Marktzutrittsschranken
       Hinsichtlich der vorliegend zu untersuchenden Marktzutrittsschranken ist zwischen struktu-
       rellen und rechtlichen Hindernissen zu unterscheiden. Strukturelle Zugangshindernisse er-
       geben sich aus der anfänglichen Kosten- und Nachfragesituation, die zu einem Ungleichge-
       wicht zwischen etablierten Betreibern und Einsteigern führt, deren Marktzugang so behindert
       oder verhindert wird.283 Rechtlich oder regulatorisch bedingte Hindernisse sind hingegen
       nicht auf Wirtschaftsbedingungen zurückzuführen, sondern ergeben sich aus legislativen,
       administrativen oder sonstigen staatlichen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die
       Zugangsbedingungen und/oder die Stellung von Betreibern auf dem betreffenden Markt
       auswirken.284 Können Hindernisse im relevanten Prüfungszeitraum beseitigt werden, ist dies
       in der Untersuchung entsprechend zu berücksichtigen.285

       9.1.2    Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb
       Im Rahmen des zweiten Kriteriums sind vorwiegend Marktanteile, Marktpreise, Ausmaß und
       Verbreitung konkurrierender Netze und Infrastrukturen zu bewerten. Werden beispielsweise
       konstant sehr hohe Marktanteile festgestellt, so ist dies als Indiz für das Fehlen einer Ten-
       denz zu wirksamem Wettbewerb zu werten. Auf weitere individuelle Besonderheiten des
       Marktes ist bei der Anwendung des Drei-Kriterien-Tests nicht notwendigerweise einzugehen.

       9.1.3    Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
                Wettbewerbsrechts begegnet werden
       Bei der Entscheidung, ob ein Markt für eine Vorabregulierung in Betracht kommt, ist ab-
       schließend zu prüfen, ob das Marktversagen allein durch Anwendung des allgemeinen
       Wettbewerbsrechts behoben werden kann.

       In den Erwägungsgründen zur neuen Empfehlung 2014/710/EU führt die EU-Kommission
       aus, dass wettbewerbsrechtliche Eingriffe gewöhnlich dann nicht ausreichen, wenn
       umfassende Durchsetzungsmaßnahmen zur Behebung eines Marktversagens erforderlich
       sind oder wenn häufig oder schnell eingegriffen werden muss.286 Die EU-Kommission
       erläutert dazu weiter in ihrer Arbeitsunterlage zur Märkte-Empfehlung, dass eine
       Vorabregulierung „als angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht gelten [kann], wenn
       die zur Behebung von Marktversagen erforderlichen Regulierungsverpflichtungen im
       Rahmen des Wettbewerbsrechts nicht auferlegt werden könnten (zum Beispiel
       Zugangsverpflichtungen unter bestimmten Umständen oder spezielle Anforderungen an die
       Kostenrechnung), wenn umfassende und anhaltende Durchsetzungsmaßnahmen zur

       283
           Erwägungsgrund 12 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 81.
       284
           Erwägungsgrund 13 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 81.
       285
           Erwägungsgründe 9 und 13 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 80 ff.
       286
           Erwägungsgrund 16 der Empfehlung 2014/710/EU, ABl. EU, L 295 v. 11.10.2014, S. 81.


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                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG

          Behebung eines Marktversagens erforderlich sind (zum Beispiel die Notwendigkeit einer
          ausführlichen Rechnungslegung zu Regulierungszwecken, Prüfung der Kosten, Kontrolle der
          Geschäftsbedingungen einschließlich technischer Parameter und so weiter) oder wenn
          häufiges oder schnelles Eingreifen erforderlich ist oder die Schaffung von Rechtssicherheit
          von oberster Priorität ist (zum Beispiel die Verpflichtung, die Preise über mehrere Perioden
          zu kontrollieren). Jedoch sollten Unterschiede zwischen der Anwendung des
          Wettbewerbsrechts und der Vorabregulierung in Bezug auf die zur Behebung von
          Marktversagen erforderlichen Ressourcen nicht relevant sein.“287

          Im Gegensatz zum sektorspezifischen Regulierungsrecht geht das allgemeine
          Wettbewerbsrecht (GWB) davon aus, dass der Marktbeherrschung mit der Offenhaltung der
          Märkte begegnet werden kann, die durch lediglich punktuelles Einschreiten gegen temporär
          missbräuchliches Verhalten erfolgen kann.

          Sektorspezifische Regulierung ist darauf ausgerichtet, eine strukturell vorhandene Gefähr-
          dung anzugehen, Wettbewerb in Netzindustrien zu schaffen und zielt vornehmlich auf eine
          Verhinderung von zukünftigen wettbewerblichen Fehlentwicklungen hin. An dieser Struktur
          orientiert sich konsequenterweise auch die Ausgestaltung des jeweiligen Instrumentariums.
          Sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltregulierung ist daher durch eine unterschiedliche
          Eingriffstiefe gekennzeichnet. Insofern ist es insbesondere im Rahmen des dritten Kriteriums
          notwendig, eine Risikoabwägung zu treffen zwischen der Schwere des Eingriffs in
          Unternehmenseigentum und Unternehmensfreiheit einerseits und der Ermöglichung bzw.
          Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs durch Regulierung andererseits.

          Das TKG eröffnet größere Spielräume, mit mehreren zur Verfügung stehenden
          Zugangsregelungen in Telekommunikationsmärkten unterschiedliche Geschäftsmodelle zu
          ermöglichen als die auf der essential-facility-doctrine fußende Regelung des § 19 Abs. 2
          Nr. 4 GWB. Der darin enthaltene Zugang ist allein vom Begriff der Wesentlichkeit geprägt
          und ist daher weniger weitgehend als die Zugangsvorschriften des TKG.

          Wesentliche Unterschiede gibt es zudem zwischen der Entgeltregulierung nach dem TKG
          und der Prüfung des angemessenen Preises bzw. der Preismissbrauchsaufsicht nach GWB.
          Denn die Entgeltregulierung gemäß TKG ist durch eine potenziell strikte Kostenkontrolle
          (sowohl ex ante als auch ex post) geprägt, hingegen wird die Preismissbrauchsaufsicht (nur
          ex post) des Kartellamtes vorwiegend unter Anwendung eines milderen
          Missbrauchsmaßstabs (so genanntes Vergleichsmarktprinzip) durchgeführt.




          287
             Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (Explanatory Note) zur Märkte-Empfehlung der EU-
          Kommission 2014, SWD(2014) 298 vom 09.10.2014, S. 26.


                                                           185


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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

       9.2     Markt für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen
               Standorten
       Zuerst wird der Markt für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an
       festen Standorten einer Überprüfung mittels des Drei-Kriterien-Tests unterzogen. Es wird
       darauf hingewiesen, dass diesem Markt eine Vermutungswirkung für die
       Regulierungsbedürftigkeit zukommt, da er weiterhin in der Märkte-Empfehlung 2014 der EU-
       Kommission aufgeführt ist.288

       Im Folgenden wird geprüft, ob der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission gefolgt wird oder
       ob abweichende spezifische nationale Besonderheiten vorliegen, die ein Abweichen von der
       Märkte-Empfehlung rechtfertigen.289

       9.2.1    Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
                Marktzutrittsschranken
       Im dem hier betrachteten Falle der Anrufzustellung sind die Markteintrittsbarrieren auf Grund
       der gegebenen Einzelmarktabgrenzung letztlich weiterhin unüberwindlich. Die
       Anrufzustellungsleistung eines neuen Anbieters hat keine Konsequenzen für die Struktur der
       bestehenden Märkte für die Anrufzustellung und konstituiert wiederum einen eigenen Markt.
       Aus diesem Grund erübrigt sich für die Märkte für die Anrufzustellung eine weiterführende
       Analyse der Markteintrittsbarrieren. Aufgrund der fehlenden technischen Möglichkeit einer
       Angebotssubstitution sind die Märkte für die Anrufzustellung bereits grundsätzlich von
       unüberwindbaren Marktzutrittshürden gekennzeichnet.290 Bei Anrufzustellungsleistungen, bei
       denen das Prinzip „Ein-Netz-ein-Markt“ gilt, ist ein Marktzutritt für Dritte per se nicht möglich.

       Auch die von einigen Unternehmen vorangetriebene Einführung und zum Teil
       ausschließliche Nutzungsmöglichkeit von VoIP-Diensten steht dieser Entwicklung nicht
       entgegen. Zwar bieten die Breitbandanschlüsse für Endkunden die Möglichkeit,
       Telefondienste auch von einem anderen Anbieter zu beziehen als von demjenigen, der das
       Anschlussnetz betreibt. Diese Erleichterung der Wahlmöglichkeit für den (angerufenen)
       Endkunden, wirkt sich allerdings auf die Vorleistungsebene nicht aus. Maßgeblich für die
       Frage des Bestehens von Substitutionsmöglichkeiten ist nicht die Auswahlmöglichkeit auf
       der Endkundenebene, sondern die auf der Vorleistungsebene. Hat sich der Endkunde für
       einen Telefonanbieter entschieden, so ist der nachfragende Netzbetreiber grundsätzlich
       – wie bisher auch – weiterhin darauf angewiesen, die Leistung der Anrufzustellung über den
       vom Endkunden ausgewählten Netzbetreiber zu beziehen.

       Bei der Bewertung der Marktsituation ergibt sich damit im Vergleich zur letzten Festlegung
       kein Änderungsbedarf.




       288
           Vermutungsregelung nach § 10 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 S. 1 RRL.
       289
            Leitlinien, Fn. 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
       nationaler Besonderheiten, BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14; VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.
       290
            Vgl. auch die entsprechenden Ausführungen BVerwG zu der vergleichbaren Situation im Bereich der
       Mobilfunkterminierung in seinem Urteil vom 02.04.08, Az.: 6 C 1407, S. 15.


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                                                   ÖFFENTLICHE FASSUNG

          9.2.2      Längerfristig keine Tendenz zu wirksamem Wettbewerb
          Die Märkte für die Anrufzustellung der TDG sowie der alternativen TNB tendieren allesamt
          auch längerfristig – also im Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse – nicht zu wirksamem
          Wettbewerb. Es sind jedenfalls derzeit keine Faktoren konkret absehbar, die eine solche
          Wettbewerbsentwicklung herbeiführen könnten. Die Märkte für die Anrufzustellung auf der
          Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten stellen auf
          Grund der Marktdefinition Märkte dar, bei denen die Marktanteile konstant bei 100 % liegen.
          Die hundertprozentigen Marktanteile der Teilnehmernetzbetreiber auf ihren Märkten für die
          Anrufzustellung bezeugen zugleich die fortdauernde Unangreifbarkeit ihrer Stellung.

          Wettbewerb kann auf einem solchen Markt nur dann entstehen, wenn eine ausreichende
          entgegenstehende Nachfragemacht vorhanden ist, was – wie unter Abschnitt 10.1.2 und
          10.2.2 dargestellt wird – weiterhin nicht der Fall ist.

          9.2.3      Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
                     Wettbewerbsrechts begegnet werden
          Der vorliegend im Zentrum stehende Vorleistungsmarkt wird hinsichtlich der der TDG ex ante
          reguliert; die Märkte für die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze alternativer
          Betreiber unterliegen im Gegensatz zu den Ausführungen in der letzten Festlegung der
          Präsidentenkammer zwischenzeitlich nunmehr ebenfalls der ex ante Regulierung.

          Sofern Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 9 ff. durchgeführt worden
          sind, ermöglicht das TKG der Bundesnetzagentur i. d. R. ein schnelleres Einschreiten zu ei-
          nem frühen Zeitpunkt. Besonders bei den einer dynamischen Entwicklung unterworfenen
          Telekommunikationsmärkten wird offenkundig, dass reaktive Maßnahmen gegen
          Missbrauchspraktiken allein schon wegen ihres späten Wirkens unzureichend sind. 291 Dies
          gilt umso mehr, wenn man die erhebliche Dauer gerichtlicher Rechtsschutzverfahren
          berücksichtigt, während derer jedenfalls de facto meist auf die Durchsetzung einer
          Missbrauchsverfügung verzichtet wird.292 Das birgt die Gefahr, dass ein Unternehmen mit
          beträchtlicher Marktmacht im Fall von Verdrängungspreisen finanzschwächere Unternehmen
          bis zum Ausgang der Verfahren vom Markt verdrängen kann.

          Die Möglichkeit zur Anrufzustellung von Anrufen in das Netz der TDG ist für einen
          Marktauftritt auf Endkundenebene von wesentlicher Bedeutung. Wer Anschlüsse bzw.
          Zugänge für Endkunden anbietet, von denen aus im Prinzip nicht alle denkbaren
          Sprachverbindungen aufgebaut werden können, wird im Wettbewerb kaum bestehen
          können. Aus diesem Grunde ist auch die Möglichkeit zur Anrufzustellung in die Netze
          alternativer Anbieter, unabhängig von der jeweiligen Größe der Betreiber, für das Angebot
          von Sprachtelefondiensten auf der Endkundenebene von Bedeutung. Der sektorspezifisch
          regulierte Zugang zu dem jeweiligen Vorleistungsprodukt der Anrufzustellung bleibt wegen
          der bestehenden wettbewerbsproblematischen Marktstrukturen (faktisch unangreifbare
          Marktposition bei fehlender nachfrageseitiger Gegenmacht) – wie bisher auch – weiterhin
          erforderlich.



          291
                Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 10, Rn. 22.
          292
                Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 10, Rn. 22.


                                                                 187


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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Im Vergleich zur letzten Festlegung sind zudem keine Tatsachen oder Marktentwicklungen
       eingetreten, die auf die Marktstruktur in der Weise verändert gewirkt hätten, dass das
       allgemeine Wettbewerbsrecht nunmehr als ausreichend bezeichnet werden könnte. Mit der
       unveränderten Übernahme des Marktes für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen
       Telefonnetzen an festen Standorten in die aktuelle Märkte-Empfehlung ist die EU-
       Kommission im Übrigen ebenfalls zu diesem Ergebnis gelangt.

       9.3     Märkte für den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen
               Standorten
       In diesem Abschnitt werden die Märkte für den Verbindungsaufbau im öffentlichen
       Telefonnetz an festen Standorten einer Überprüfung mittels des Drei-Kriterien-Tests
       unterzogen. Zwar wird von der EU-Kommission kein Markt für Verbindungsaufbau mehr in
       der Märkte-Empfehlung 2014 aufgeführt und entsprechend kommt diesem Markt keine
       Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit zu.293 Liegen jedoch etwaige vom
       europäischen Standard abweichende spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies
       ein Abweichen von der Märkte-Empfehlung rechtfertigen.294

       Im Folgenden wird geprüft, ob der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission gefolgt wird oder
       ob abweichende spezifische nationale Besonderheiten vorliegen, die ein Abweichen von der
       Märkte-Empfehlung 2014 rechtfertigen.295

       9.3.1    Vorliegen beträchtlicher, anhaltender struktureller oder rechtlich bedingter
                Marktzutrittsschranken
       Einschätzung der EU-Kommission

       In der begleitenden Arbeitsunterlage zur Märkte-Empfehlung 2014 SWD(2014) 298 stellt die
       EU-Kommission im Zuge des Drei-Kriterien-Tests fest, dass die Zutrittsschranken zum
       Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau stark von der Möglichkeit bzw. Fähigkeit der
       Betreiber abhängt, eine direkte Zugangsverbindung zum Endkunden zu realisieren oder zu
       erwerben. Sie kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der fortschreitenden Substitution
       zwischen Festnetz und Mobilfunk, der Verfügbarkeit von Zugangsdiensten auf der
       Vorleistungsebene (entbündelte TAL und Bitstrom), des Übergangs zu All-IP-Netzen, der
       zunehmenden Verbreitung der VoIP/VoB-Technologie sowie des fortschreitenden NGA-
       Ausbaus nicht mehr davon auszugehen sei, dass die Errichtung einer direkten Verbindung
       zum Gebäude des Endkunden und damit auch der Vorleistungsmarkt für den
       Verbindungsaufbau auf EU-Ebene und bei vorausschauender Betrachtungsweise durch
       erhebliche Zutrittsschranken gekennzeichnet sei. Da die meisten nationalen
       Regulierungsbehörden bei der letzten Runde von Marktanalysen jedoch hohe
       Zutrittsschranken und das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs auf ihren nationalen




       293
           Vermutungsregelung nach § 10 i. V. m. Art. 15 Abs. 3 S. 1 RRL niedergelegt ist.
       294
            Leitlinien, Fn. 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
       nationaler Besonderheiten, BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14; VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.
       295
            Leitlinien, Fn. 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
       nationaler Besonderheiten, BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14; VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.


                                                          188


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18 2016                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       3549


                                               ÖFFENTLICHE FASSUNG

          Märkten festgestellt haben, sei es möglich, dass einige Märkte in einigen Mitgliedsstaaten
          vorerst immer noch durch hohe und anhaltende Zutrittsschranken gekennzeichnet seien.296

          Im Folgenden wird deshalb geprüft, inwieweit die von der EU-Kommission getroffene
          Einschätzung auch auf die Marktverhältnisse in Deutschland zutrifft.

          9.3.1.1 Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des
                  Dienstes der Betreiber(vor)auswahl)
          Die von der EU-Kommission genannten Punkte, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass
          die Errichtung einer direkten Verbindung zum Gebäude des Endkunden durch alternative
          Wettbewerber realisiert oder erworben werden könne, werden im Folgenden für Deutschland
          geprüft. Hierzu wird zunächst zur Festnetz-Mobilfunk-Konvergenz in Deutschland Stellung
          genommen. Der mittlerweile hohe Verbreitungsgrad von Mobiltelefonanschlüssen ist in
          Deutschland mit einer Penetrationsrate von 139 % im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr
          stabil geblieben.297 Diese Entwicklung in Deutschland entspricht in etwa dem EU-Maßstab
          bezogen auf die Mobilfunkanschlüsse. Gleichwohl ergibt die Betrachtung des deutschen
          Telekommunikationsmarktes, dass die steigende Anzahl an Mobilfunkanschlüssen, anders
          als auf anderen europäischen Märkten, nicht zu einer einschneidenden Verdrängung von
          Festnetzanschlüssen geführt hat. Verfügten nach EU-Daten 83 % der Haushalte sowohl über
          einen Festnetz- als auch einen Mobilfunkanschluss (EU-Durchschnitt: 61 %)298, gaben
          hingegen nur 8 % der befragten Haushalte an, lediglich einen Mobilfunkanschluss und
          keinen Festnetzanschluss zu besitzen (EU-Durchschnitt: 31 %).299 Diese Zahlen deuten
          darauf hin, dass am deutschen Markt weiterhin eher ein komplementäres als substitutives
          Verhältnis zwischen Mobil- und Festnetzanschluss besteht.

          Des Weiteren besteht zum Einkauf der Leistung des Verbindungsaufbaus grundsätzlich auch
          die Alternative der Realisierung einer direkten Verbindung bis zum Gebäude des
          Endkunden. Hierfür kommt sowohl die Einrichtung eines eigenen Zugangsnetzes als auch
          die Anmietung bereits vorhandener Zugangsnetze (in Form regulierter Vorleistungsprodukte)
          in Frage. Jedoch erscheint es für Anbieter von Auskunfts- und Mehrwertdiensten, die die
          Leistung des Verbindungsaufbaus nachfragen, wirtschaftlich nicht sinnvoll, die
          Endkundenverbindung selbst zu realisieren, da um eine der Verbindungsaufbauleistung
          vergleichbare Leistung zu erhalten, letztendlich der Nachfrager des Verbindungsaufbaus
          sämtliche von den Teilnehmernetzbetreibern betriebenen Teilnehmeranschlussleitungen
          übernehmen bzw. doppeln müsste. Als Nachfrager der Leistung des Verbindungsaufbaus zu
          seinem Dienst, ist für den Nachfrager jedoch nicht entscheidend, dass ein konkreter
          Endkunde seinen Dienst erreichen kann. Allein maßgeblich ist, dass eine ausreichende
          Anzahl an Endkunden seine Dienste nutzen kann, um sein Geschäftsmodell rentabel
          betreiben zu können.




          296
               Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (Explanatory Note) zur Märkte-Empfehlung der EU-
          Kommission 2014, SWD(2014) 298 vom 09.10.2014, S. 26.
          297
              Vgl. Jahresbericht 2015 der Bundesnetzagentur, S. 58.
          298
              Vgl. Europäische Kommission: Spezial Eurobarometer 414, Haushaltsumfrage zur E-Kommunikation und zum
          Binnenmarkt für Telekommunikation, Juli 2014, Annex T7.
          299
              Vgl. Europäische Kommission: Spezial Eurobarometer 414, Haushaltsumfrage zur E-Kommunikation und zum
          Binnenmarkt für Telekommunikation, Juli 2014, S. 29.


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