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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3554                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

       einem Marktanteilsabstand von rund [BuG] Prozentpunkten [BuG] hinter dem Marktanteil
       der TDG. Da die IN-Abfrage jedoch einen Engpassfaktor bei der Leistung des
       Verbindungsaufbaus darstellt und diese Leistung derzeit nicht im Wettbewerb angeboten
       wird, stellt dies ein weiteres Indiz für das Fehlen einer Tendenz zu wirksamen Wettbewerb
       dar.

       Es ist festzustellen, dass der hier untersuchte Markt auch längerfristig – also im
       Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse – weiterhin nicht zu wirksamem Wettbewerb
       tendiert. Die weiterhin hohen Marktanteile der TDG im Zeitablauf einschließlich der hohen
       Marktzutrittshürden bei gleichzeitiger Kontrolle über nicht einfach zu duplizierende
       Infrastrukturen bezeugen bei abstrakter Betrachtung vielmehr die fortdauernde
       Unangreifbarkeit ihrer Stellung. (vgl. Abschnitt 10.3.1.1)

       9.3.2.2 Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur
               Betreiber(vor)auswahl
       Zusätzlich zu der obigen Einschätzung der EU-Kommission wurden von dieser weitere
       Ausführungen in Bezug auf den Dienst der Betreiber(vor)auswahl getätigt. Danach könne der
       Verbindungsaufbau auf der Vorleistungsebene, abgesehen von dem Wettbewerbsdruck, der
       durch die Mobilfunkdienste erzeugt würde, auch relativ leicht durch die Betreiber selbst
       erfolgen, wenn diese eine direkte Verbindung zum Endkunden herstellten (entweder über
       ihre eigene Infrastruktur oder durch – regulierte – Vorleistungsdienste wie die Entbündelung
       der TAL oder Bitstrom). Die Nachfrage nach dem Verbindungsaufbau zur
       Betreiber(vor)auswahl zur Bereitstellung von Diensten an Endkunden, die aus Gründen der
       Qualität und der Resilienz das öffentliche Telefonnetz nutzen, wird im Überprüfungszeitraum
       dieser Empfehlung an Bedeutung verlieren, insbesondere wegen der Migration zu All-IP-
       Netzen (die in Bezug auf Qualität und Resilienz nicht dieselben Eigenschaften haben wie
       das öffentliche Telefonnetz).

       Die Realisierung von Zugangsdiensten durch alternative Wettbewerber basiert überwiegend
       auf regulierten Vorleistungsprodukten wie der entbündelten TAL oder Bitstrom. Somit besteht
       zum Einkauf der Leistung des Verbindungsaufbaus grundsätzlich auch die Alternative der
       Realisierung einer direkten Verbindung bis zum Gebäude des Endkunden. Hierfür kommt
       sowohl die Einrichtung eines eigenen Zugangsnetzes als auch die Anmietung bereits
       vorhandener Zugangsnetze (in Form regulierter Vorleistungsprodukte) in Frage. Jedoch
       korreliert die abnehmende Nachfrage nach der Betreiber(vor)auswahl – im Gegensatz zu der
       Einschätzung der EU-Kommission – in Deutschland nur eingeschränkt mit einer
       gleichzeitigen Zunahme der Nachfrage nach Zugangsdiensten und Eigenrealisierung der
       alternativen Wettbewerber. Wie bereits unter Abschnitt 9.3.1.2 ausführlich erläutert, ist im
       Bereich der DSL-Anschlüsse keine Zunahme der Nachfrage nach Zugangsdiensten auf der
       Vorleistungsebene zu verzeichnen, die in Korrelation zu der sinkenden Nachfrage nach der
       Betreiber(vor)auswahl stehen könnte. Auch ist der Ausbau der Kabelnetzbetreiber nur
       bedingt ausschlaggebend, da sich dieser derzeit noch überwiegend auf städtische Regionen
       beschränkt und somit gerade auch für einen Teil der Call-by-Call und Preselection-Kunden
       nicht als Alternative zur Verfügung stehen dürfte.

       Werden zusätzlich die Marktanteile als aussagekräftiges Kriterium für die Beurteilung der
       Entwicklung von Wettbewerbsdruck herangezogen, ist festzustellen, dass die
       [BuG] Marktanteil (ca. [BuG] % im 1. Halbjahr 2014) auf dem Markt für den

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                                                  ÖFFENTLICHE FASSUNG

          Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl verfügt. Zudem hat die TDG einen [BuG]
          Marktanteil im Zeitablauf, sogar mit einer leicht steigenden Tendenz (2012: ca. [BuG] % und
          2013: [BuG] %) inne. Werden konstant hohe Marktanteile festgestellt, so ist dies als Indiz für
          das Fehlen einer Tendenz zu wirksamem Wettbewerb zu werten. Die Berechnung der
          dargestellten Marktanteile basiert entsprechend der gängigen Praxis zur Ermittlung von
          Marktanteilen auf den Außenabsätzen der Unternehmen auf dem jeweiligen Markt. Aber
          sogar unter Würdigung der selbst erbrachten Leistungen der jeweiligen Netzbetreiber ist
          derzeit nicht davon auszugehen, dass die marktmächtige Position der TDG angegriffen
          werden kann. Als Anhaltspunkt für die selbst erbrachten Leistungen wird hier hilfsweise auf
          die Anzahl aller abgehenden Verbindungsminuten aus Festnetzen zurückgegriffen. Diese
          Anzahl umfasst neben den selbst erbrachten Leistungen aller Netzbetreiber auch diejenigen
          Verbindungsminuten, die auf Basis der hier relevanten Vorleistungen gegenüber Endkunden
          abgesetzt worden sind. Es ist festzustellen, dass von den insgesamt in Deutschland
          abgehenden Verbindungsminuten aus Festnetzen weiterhin über [BuG] %305 von der TDG
          selbst erbracht werden. Dieser [BuG] Anteil der TDG im Endkundenbereich dürfte somit ein
          Indiz für das Nichtvorliegen von wettbewerblichen Verhältnissen auf dem hier relevanten
          Vorleistungsmarkt sein. Dies spiegelt sich auch letztlich in der Verteilung der
          Telefonanschlüsse und –zugänge im Festnetz wider. So verfügt die TDG weiterhin über
          einen [BuG] Endkundenbestand (von [BuG] % der Telefonanschlüsse und –zugänge im
          Festnetz306) und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur.

          Es ist festzustellen, dass auch der Markt für den Verbindungsaufbau zur
          Betreiber(vor)auswahl (plus Transit (plus Wandlung)) aufgrund der derzeit anhaltenden
          Engpasslage im Anschlussbereich auch nicht zu wirksamen Wettbewerb tendiert. Es sind
          jedenfalls derzeit keine Faktoren konkret absehbar, die eine solche Wettbewerbsentwicklung
          herbeiführen könnten. Da der Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl auch weiterhin
          nicht auf freiwilliger Basis durch aTNB bereitgestellt wird, ist vielmehr von einer
          fortdauernden Unangreifbarkeit der TDG auszugehen.

          9.3.3      Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen
                     Wettbewerbsrechts begegnet werden
          Einschätzung der EU-Kommission

          In der begleitenden Arbeitsunterlage zur Märkte-Empfehlung 2014 SWD(2014) 298 stellt die
          EU-Kommission im Zuge des Drei-Kriterien-Tests fest, dass einem Marktversagen auf dem
          Markt für Verbindungsaufbau allein durch das Wettbewerbsrecht begegnet werden kann.
          Hierzu führt die EU-Kommission aus, dass insbesondere angesichts der niedrigeren
          Zutrittsschranken und des sich entwickelnden wirksamen Wettbewerbs, die Instrumente des
          Wettbewerbsrechts auszureichen scheinen, um auf dem Vorleistungsmarkt für
          Verbindungsaufbau künftig Wettbewerb zu gewährleisten.

          Im Folgenden wird deshalb geprüft, inwieweit die von der EU-Kommission getroffene
          Einschätzung auch auf die Marktverhältnisse in Deutschland zutrifft.



          305
                Eigene Berechnung auf Grundlage der Angaben im Jahresberichts 2015 der Bundesnetzagentur, S. 56.
          306
                Eigene Berechnung auf Grundlage des Jahresberichts 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.


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                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

       9.3.3.1 Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des
               Dienstes der Betreiber(vor)auswahl)
       Bei dem Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten handelt es sich um ein
       Vorleistungsprodukt, das die Anbieter von Diensten benötigen, um ihrerseits Leistungen auf
       dem Endkundenmarkt anbieten zu können. Ein Diensteanbieter kann auf dem Markt in aller
       Regel nur dann auftreten, wenn eine genügende Anzahl von Endkunden seinen Dienst
       erreichen kann und wenn er auf der Vorleistungsebene das Gespräch zu seinem Netz
       zugeführt bekommt. Eine Verweigerung des Zugangs zu den Vorleistungsprodukten des
       Verbindungsaufbaus würde zur Geschäftseinstellung der Konkurrenten führen. Der regulierte
       Zugang zu dem Vorleistungsprodukt des Verbindungsaufbaus zu Auskunfts- und
       Mehrwertdiensten bleibt daher erforderlich.

       Zwar ermöglicht auch das allgemeine Wettbewerbsrecht nach § 19 Abs. 4 GWB eine
       Vorgehensweise gegen die missbräuchliche Ausnutzung von Infrastrukturen mit
       Engpasscharakter. Wie bereits im vorhergehenden Teil dargelegt, besteht die primäre
       Aufgabe des allgemeinen Wettbewerbsrechts allerdings darin, Missbräuche abzustellen, die
       auf einem konkreten Marktverhalten basieren. Das allgemeine Wettbewerbsrecht ist
       hingegen nicht geeignet, um aus wettbewerblicher Sicht problematische Marktstrukturen
       sowie den sich aus diesen Marktstrukturen ergebenden Verhaltensanreizen zu
       missbräuchlichem Verhalten zu begegnen (vgl. hierzu auch die obigen Ausführungen).

       So stellt der Sektor der Zusammenschaltungsleistungen im Anschlussbereich einen Bereich
       dar, bei dem sich die Zugangsanordnung und die Entgeltregulierung als das geeignete
       Instrumentarium zur Abwendung der durch das Marktversagen hervorgerufenen
       Wettbewerbsprobleme erwiesen haben.

       Eine Rückführung der sektorspezifischen Regulierung für Verbindungsleistungen im
       Anschlussbereich auf eine Kontrolle nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht wird den
       identifizierten Wettbewerbsproblemen in dem Bereich des Marktes für Verbindungsaufbau
       mit seinen hohen Marktzutrittshürden nicht gerecht und würde den Wettbewerb, der sich
       zwischenzeitlich auf der Endkundenseite entwickelt hat, gefährden. Ein solcher Schritt kann
       erst vollzogen werden, wenn sich die auf der Vorleistungsebene identifizierten
       Wettbewerbsprobleme, die sich vorliegend insbesondere in den hohen Marktzutrittshürden
       und der Verfügungsgewalt der TDG über nicht einfach zu duplizierende Infrastrukturen
       manifestieren, zwischenzeitlich in signifikanter Weise geändert hätten.

       Speziell im Bereich des Verbindungsaufbaus sind hier im Zusammenhang mit dem
       vermehrten Ausbau von breitbandigen Anschlussleitungen seitens der Wettbewerber
       Veränderungen angestoßen; diese reichen allerdings nach dem derzeitigen Umfang nicht
       aus, um für die nächste Regulierungsperiode auf das sektorspezifische Instrumentarium des
       TKG verzichten zu können. Eine Rückführung auf das allgemeine Wettbewerbsrecht würde
       wegen der fast unverändert bestehenden großen Abhängigkeit der Wettbewerber von den
       Vorleistungsprodukten der TDG bei den Zusammenschaltungsleistungen Gefahr laufen, die
       Fortschritte im Bereich der Endkundenmärkte für Sprachverbindungen im Festnetz aufs Spiel
       zu setzen.

       Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass derzeit die sektorspezifische Regulierung noch un-
       verzichtbar ist, weil viele Wettbewerber noch Zugang zu Vorleistungen zu wirtschaftlich fai-

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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

          ren Bedingungen benötigen, um überhaupt in den Markt einsteigen zu können bzw. um sich
          auf diesem Markt behaupten zu können. Der Ordnungsrahmen der sektorspezifischen Regu-
          lierung hat sich zur Abwendung der aufgetretenen Wettbewerbsprobleme bewährt. Eine
          Rückführung der Regulierung auf das Instrumentarium des allgemeinen Wettbewerbsrechts
          ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerechtfertigt und würde deutliche Änderungen in den
          Marktstrukturen erfordern, die sich bislang noch nicht gezeigt haben.

          9.3.3.2 Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur
                  Betreiber(vor)auswahl
          Auch bei dem Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl (plus Transit) handelt es sich
          um Vorleistungsprodukte, die Anbieter von Diensten benötigen, um ihrerseits Leistungen auf
          dem Endkundenmarkt anbieten zu können. Ein Diensteanbieter kann auf dem Markt in aller
          Regel nur dann auftreten, wenn eine genügende Anzahl von Endkunden seinen Dienst
          erreichen kann.

          Zwar entwickelt sich der Markt gemessen an Umsatzerlösen und Absätzen weiterhin
          rückläufig. Dies zeigen zum einen Umsätze und Absätze der letzten Festlegung: In
          Umsätzen 2008: [BuG] €; 2009: [BuG] €; 1. Quartal 2010: [BuG] € bzw. in Absätzen 2008:
          [BuG] Minuten; 2009: [BuG] Minuten; 1. Quartal 2010: [BuG] Minuten.

          Zum anderen spiegelt sich dies auch in den Absätzen der TDG wider. Wurden 2012 noch ca.
          [BuG] Minuten über alternative Anbieter mittels der oben genannten Dienste geführt, hat
          diese Zahl in den letzten Jahren [BuG] und lag nach Schätzungen der Bundesnetzagentur
          unter Berücksichtigung aktualisierter Angaben der TDG für die erforderliche Vorleistung
          (Leistung B.2 entsprechend der TDG Bezeichnung) im Jahr 2015 noch bei ca. [BuG]
          Gesprächsminuten und im 1. Halbjahr 2016 bei rund [BuG] Gesprächsminuten.

          Nichtsdestotrotz handelt es sich bei einem Umsatzvolumen bzw. Absatzvolumen in Höhe
          von rund [BuG] € bzw. rund [BuG] Minuten für das 1. Halbjahr 2016 um einen sowohl
          gemessen in Umsatzerlösen als auch Absätzen immer noch bedeutenden Markt. Aufgrund
          der [BuG] wird die zukünftige Entwicklung in diesem Bereich und deren Auswirkung auf die
          Sprachtelefonie im Festnetz jedoch weiterhin von der Bundesnetzagentur beobachtet.

          Ebenso wie im Fall des Marktes für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
          Mehrwertdiensten können auch bei dem vorliegend untersuchten Markt die Wettbewerber
          der TDG aufgrund des Zusammenwirkens von hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu
          duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG nicht wirksam bedrohen.

          Eine Verweigerung des Zugangs zu den Vorleistungsprodukten des Verbindungsaufbaus
          aus dem Netz der TDG würde in vielen Fällen zur Geschäftseinstellung der Diensteanbieter
          führen. Der sektorspezifisch regulierte Zugang zu dem Vorleistungsprodukt des
          Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl bleibt wegen der weiterhin bestehenden
          wettbewerbsproblematischen Marktstrukturen (hoher Endkundenbestand der TDG bei
          gleichzeitiger Kontrolle über nicht einfach zu duplizierende Infrastruktur) erforderlich.

          Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass derzeit die sektorspezifische Regulierung noch un-
          verzichtbar ist, weil viele Wettbewerber noch Zugang zu Vorleistungen zu wirtschaftlich fai-
          ren Bedingungen benötigen, um sich auf diesem Markt behaupten zu können. Der

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                                               ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Ordnungsrahmen der sektorspezifischen Regulierung hat sich zur Abwendung der
       aufgetretenen Wettbewerbsprobleme bewährt. Eine Rückführung der Regulierung auf das
       Instrumentarium des allgemeinen Wettbewerbsrechts ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht
       gerechtfertigt und würde deutliche Änderungen in den Marktstrukturen erfordern, die sich
       bislang noch nicht gezeigt haben.

       9.4       Ergebnis
       Die nachfolgend genannten Märkte erfüllen weiterhin die in § 10 Abs. 2 S. 1 TKG
       aufgeführten Kriterien und kommen deshalb für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des
       TKG in Betracht:

             •   Markt für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen
                 Standorten
             •   Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit und Verbindungsaufbau plus
                 Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz an festen
                 Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und Mobilfunkverbindungen mit in
                 Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter Kennzahl für
                 Verbindungsnetzbetreiber       (im      Folgenden:      Verbindungsaufbau         zur
                 Betreiber(vor)auswahl)
             •   Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten (mit Ausnahme des Dienstes
                 der Betreiber(vor)auswahl) im nationalen öffentlichen Telefonnetz an festen
                 Standorten

       Zur Klarstellung wird insbesondere auf den Zusammenhang zwischen dem
       Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau zum öffentlichen Telefonnetz an festen
       Standorten und dem zugrundeliegenden Endkundenmarkt für den Zugang zum öffentlichen
       Telefonnetz an festen Standorten betreffend der Betreiber(vor)auswahl hingewiesen.
       Lediglich der Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau ist Gegenstand des vorliegenden
       Marktanalyseverfahrens, auf dessen Grundlage die Zusammenschaltungspflicht und die
       Pflicht zur Erbringung des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl beruht. Die
       grundsätzliche Verpflichtung zur Einrichtung der Betreiber(vor)auswahl zur Nutzung durch
       Endkunden liegt hingegen auf dem zuvor genannten Endkundenmarkt. Diese Verpflichtung
       zur Ermöglichung der Betreiber(vor)auswahl auf dem Endkundenmarkt könnte ohne
       gleichzeitige Zusammenschaltungspflicht und der damit verbundenen Erbringung des
       Verbindungsaufbaus auf dem Vorleistungsmarkt ausgehöhlt werden. Somit ist die Leistung
       des Verbindungsaufbaus zur Betreiber(vor)auswahl erforderlich, solange aufgrund einer
       Marktanalyse die Regulierungsbedürftigkeit des Endkundenmarkts sowie die beträchtliche
       Marktmacht eines Unternehmens festgestellt wurden.307




       307
          Vgl. Regulierungsverfügung BK2c-13/005 vom 07.07.2014 sowie Regulierungsverfügung BK3d-12/009 vom
       30.08.2013.


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                                                 ÖFFENTLICHE FASSUNG


          10 Prüfung der beträchtlichen Marktmacht
          Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 TKG für eine Regulierung nach dem zweiten Teil
          des TKG in Betracht kommenden Märkte prüft die Bundesnetzagentur gemäß § 11 Abs. 1
          S. 1 TKG, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht.

          Wirksamer Wettbewerb besteht nach § 11 Abs. 1 S. 2 TKG nicht, wenn ein oder mehrere
          Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen
          gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder
          gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h.
          eine wirtschaftliche starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang
          unabhängig von Wettbewerbern und Endkunden zu verhalten, § 11 Abs. 1 S. 3 TKG. Die
          Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Marktanalyse weitestgehend die von der EU-
          Kommission aufgestellten Kriterien, niedergelegt in den Leitlinien der EU-Kommission zur
          Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Art. 15 Abs. 2 der
          Richtlinie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fassung, § 11 Abs. 3 S. 1 TKG.

          Die Würdigung, inwiefern beträchtliche Marktmacht besteht, beruht auf einer vorausschau-
          enden Marktanalyse, die sich auf die bestehenden Marktverhältnisse stützt.308 Beträchtliche
          Marktmacht kann anhand einer Reihe von Kriterien festgestellt werden, die in einer
          Gesamtschau zu bewerten sind.309 Dabei steht der Bundesnetzagentur ein
          Beurteilungsspielraum zu.310 Die Unerlässlichkeit einer wertenden Gesamtschau ergibt sich
          daraus, dass es eine „umfassend ausgearbeitete Theorie der Wettbewerbsvoraussetzungen,
          die vom Vorliegen bestimmter Umstände einen zwingenden Schluss auf
          Unternehmensverhalten zuließe, bis heute nicht gibt und angesichts der netzartigen
          Verkoppelung sämtlicher Zustands- und Kontrollvariablen für Unternehmen vielleicht nie
          geben wird.“311 Die einzelnen relevanten Faktoren können thematisch als Ausdruck der
          Marktstruktur, der Unternehmensstruktur oder des Marktverhaltens einsortiert werden.312

          Im Folgenden wird nunmehr die konkrete Untersuchung der unter Abschnitt 8 abgegrenzten
          Märkte vorgenommen.

          10.1 Markt für die Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG

          10.1.1 Marktanteile und potenzieller Wettbewerb
          Ein wesentlicher Indikator für Marktmacht sind die Marktanteile des jeweils betreffenden
          Unternehmens. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liefern besonders hohe
          Marktanteile von über 50 % ohne weiteres, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen,
          den Beweis für das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht.313 Das gilt erst recht für einen
          Marktanteil von 100 %. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs befindet
          sich nämlich ein Unternehmen, das während einer längeren Zeit einen besonders hohen

          308
              Leitlinien der EU-Kommission, Rn. 75.
          309
              Leitlinien der EU-Kommission, Rn. 75 und 79.
          310
              Das BVerwG hat im Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f festgestellt, dass sich der in § 10 Abs. 2 S. 2
          TKG normierte Beurteilungsspielraum auch auf die von der BNetzA vorzunehmende Marktanalyse erstreckt.
          311
              Vgl. Fuchs, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Aufl. 2014, § 19 Rn. 23 m.w.N.
          312
              Vgl. Bulst, in: Langen/Bunte, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl. 2014, Art. 102 AEUV, Rn. 42 ff.
          313
              Nr. 75 der Marktanalyse-Leitlinien unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht;
          etwa EuGH. Urteil vom 3.Juli 1991 – Rs. C-62/86, AKZO – Slg. 1991, I-3359 Rn.60.


                                                                199


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                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Marktanteil innehat, allein durch den Umfang seiner Produktion und seines Angebots in einer
       Position der Stärke, „die es zu einem nicht zu übergehenden Geschäftspartner macht und
       ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeit, die Unabhängigkeit des
       Verhaltens sichert, die für eine beträchtliche Marktmachtstellung kennzeichnend ist; die
       Inhaber von erheblich geringeren Anteilen wären nicht in der Lage, kurzfristig die Nachfrage
       zu befriedigen, die sich vom Marktführer abwenden wollte“.314

       Ein Marktanteil von 100 % und fehlender potenzieller Wettbewerb aufgrund per se
       unüberwindbarer Marktzutrittsschranken weisen – wie bisher auch schon – weiterhin darauf
       hin, dass die TDG eine absolute Machtstellung auf ihrem bundesweiten Markt für
       Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in ihr öffentliches Telefonnetz an festen
       Standorten inne haben dürfte. Die Anrufzustellungsleistung eines neuen Anbieters hat keine
       Konsequenzen für die Struktur der bestehenden Märkte für die Anrufzustellung und
       konstituiert wiederum einen eigenen Markt. Aus diesem Grund erübrigt sich für die Märkte
       der Anrufzustellung eine weiterführende Analyse des potenziellen Wettbewerbs.

       10.1.2 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
       Angesichts der engen Marktdefinition in Bezug auf einzelne Märkte für die Anrufzustellung
       („Ein-Netz-ein-Markt-Konzept“) kommt dem Gesichtspunkt der entgegenstehenden
       Nachfragemacht ein maßgebliches Gewicht zu. Fraglich ist, ob die vorliegende
       Machtstellung der TDG durch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht auf
       Endkunden- oder Netzbetreiberebene relativiert wird.

       Unter nachfrageseitiger Gegenmacht ist allgemein die Verhandlungsmacht von Kunden
       gegenüber einem Anbieter eines Produktes/Dienstes zu verstehen. Diese manifestiert sich
       gegebenenfalls darin, dass Kunden einen signifikanten Einfluss auf das
       Preissetzungsverhalten des Anbieters haben, so dass es diesem nicht möglich ist, sich in
       beträchtlichem Umfang unabhängig von seinen Kunden zu verhalten.

       Dies setzt zunächst eine Sanktionierung von Endkundenseite voraus, dass erhöhte Entgelte
       für Anrufzustellungsleistungen auf den anrufenden Endkunden überwälzt werden und für
       diesen die Ursache der Erhöhung erkennbar ist. Schon dies wird nicht durchweg der Fall
       sein. Selbst wenn aber der Grund für eine erfolgte Tariferhöhung erkennbar sein sollte, so
       kann der anrufende Endkunde darauf lediglich mit Gesprächsverkürzungen oder aber mit der
       Nutzung von Randsubstituten, also namentlich u. a. dem Anruf mit Rückrufvereinbarung
       reagieren. In der Praxis spielen diese Mittel jedoch lediglich eine untergeordnete Rolle,
       ermöglichen sie doch allesamt nicht unmittelbar ein kostengünstiges Gespräch mit dem
       Angerufenen. (Vgl. hierzu auch die weitergehenden Ausführungen im Zusammenhang mit
       den Leistungen des Verbindungsaufbaus zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten).

       Darüber hinaus ist auch die Sanktionsbereitschaft der angerufenen Endkunden nur von
       geringer Bedeutung. Denn die Kosten eines Anrufes berühren diesen aufgrund des „Calling-
       Party-Pays-Prinzips“ regelmäßig nicht. Lediglich in dem Ausnahmefall von gleichsam
       „geschlossenen Benutzergruppen“ könnte die Tarifhöhe bei der Auswahl des


       314
          EuGH, Urteil vom 13.02.1979 in der Rechtssache 85/76, Slg. 1979, S. 461 – Hoffmann-La Roche ./.
       Kommission, Rn. 41.


                                                         200


                                                                                                    Bonn, 28. September 2016
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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

          Teilnehmernetzbetreibers eine Rolle spielen. Allerdings stellt die Entgelthöhe für Anrufe aus
          fremden Netzen nur einen weiteren – und nicht unbedingt ausschlaggebenden – Faktor
          neben den Anschlusskosten, den Kosten der sonstigen Verbindungsleistungen und dem
          Gesamtservice bei der Auswahl eines Anbieters dar. In diese Richtung deutet jedenfalls der
          Umstand, dass die Anbieter von Teilnehmeranschlüssen auf ihren Webseiten zwar in der
          Regel auf die von dem Anschlussinhaber zu entrichtenden Verbindungsentgelte hinweisen,
          nicht aber auf die Tarife, welche Anrufer aus dritten Netzen zu bezahlen haben. Das
          Verhalten ihrer eigenen Anschlussteilnehmer beschneidet deshalb den Spielraum der TDG
          nicht maßgeblich.

          Ebenso wenig sind allerdings auch die nachfragenden Netzbetreiber in der Lage,
          Tariferhöhungen der TDG abzuwehren. Aufgrund des weiterhin hohen Endkundenbestandes
          der TDG sind sie auf deren Anrufzustellungsleistungen angewiesen. Sie können diese
          Leistungen auch nicht durch Doppelung oder Anmietung von Teilnehmeranschlussleitungen
          überflüssig werden lassen. Der Umstand, dass sie ihrerseits der TDG Leistungen der
          Anrufzustellung anbieten, ist im vorliegenden Zusammenhang schließlich unbeachtlich, da
          weiterhin davon auszugehen ist, dass die TDG letzten Endes auf die Anrufzustellung
          einzelner Festnetzbetreiber (vor allem von kleineren Betreibern) eher verzichten könnte als
          andere Festnetzbetreiber. Die Verhandlungssituation ist dadurch geprägt, dass die TDG als
          der mit Abstand immer noch größte Teilnehmernetzbetreiber in Deutschland durch die
          Verweigerung der Zusammenschaltung die alternativen Netzbetreiber, die auf die
          Anrufzustellung in das Netz der TDG angewiesen sind, als Konkurrent aus dem
          Endkundenmarkt drängen könnte.

          Allenfalls bei den Mobilfunknetzbetreibern könnte eine gewisse Gegenmacht vorhanden
          sein. Anders als bei den alternativen Festnetzbetreibern sind diese nicht auf dem gleichen
          Endkundenmarkt tätig, gleichwohl ist die Möglichkeit für die TDG, ihren Kunden Gespräche
          in die in Deutschland vorhandenen Mobilfunknetze zustellen zu können, von wesentlicher
          Bedeutung für ihr Geschäftsmodell.

          Die Möglichkeit der Mobilfunknetzbetreiber, durch die Drohung mit einer Verweigerung der
          Zusammenschaltung Druck auf die TDG ausüben zu können, ist den
          Mobilfunknetzbetreibern allerdings dadurch genommen, dass diese einer Verpflichtung zur
          Zusammenschaltung unter entgeltregulierten Bedingungen unterliegen. Die Verpflichtung zur
          Gewährung     der    Interoperabilität  bei   gleichzeitiger Kontrolle   der    für   die
          Zusammenschaltungsleistungen zu veranschlagenden Entgelte lässt weder eine endgültige
          Verweigerung der Zusammenschaltung zu, noch eine solche, die unter missbräuchlichen
          Bedingungen erfolgt.

          10.1.3 Sonstige Kriterien
          Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass sich aus den sonstigen Kriterien, d. h. Gesamtgröße
          der TDG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit, Zugangsmöglichkeiten zu
          Kapitalmärkten bzw. finanzielle Ressourcen, Diversifizierung von Produkten und/oder Dienst-
          leistungen, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, vertikale
          Integration, hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz und/oder Expansionshemmnisse,
          über die genannten Gesichtspunkte hinaus eine Beschränkung des Verhaltensspielraums
          der TDG ergeben würde.


                                                          201


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                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

       10.1.4 Gesamtschau
       In der Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien zeigt sich, dass auf dem hier
       betrachteten Markt für die Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen
       Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 TKG besteht.

       Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
       Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
       es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und
       Endnutzern zu verhalten.

       Die beträchtliche Marktmachtstellung der TDG, welche sich bereits in einem Marktanteil von
       100 % ausdrückt, folgt wiederum aus dem Zusammenwirken eines großen
       Endkundenbestandes und einer nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder
       Wettbewerber noch Endkunden oder nachfragende Netzbetreiber sind in der Lage, diese
       Stellung zu relativieren.

       10.2 Markt für die Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz alternativer
            Teilnehmernetzbetreiber

       10.2.1 Marktanteile und potenzieller Wettbewerb
       Ein Marktanteil von jeweils 100 % und fehlender potenzieller Wettbewerb aufgrund per se
       unüberwindbarer Marktzutrittsschranken weisen darauf hin, dass die alternativen
       Teilnehmernetzbetreiber (aTNB) eine absolute Machtstellung auf den jeweiligen Märkten für
       die Anrufzustellung in die einzelnen öffentlichen Telefonnetze an festen inne haben könnten.

       Wie bereits ausgeführt, liefern nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der
       Europäischen Gemeinschaften besonders hohe Marktanteile (über 50 %) ohne weiteres, von
       außergewöhnlichen Umständen abgesehen, den Beweis für das Vorliegen einer
       beträchtlichen Marktmachtstellung. Nach der Rechtsprechung des EuGH befindet sich
       nämlich ein Unternehmen, das während einer längeren Zeit einen besonders hohen
       Marktanteil innehat, allein durch den Umfang seiner Produktion und seines Angebots in einer
       Position der Stärke, „die es zu einem nicht zu übergehenden Geschäftspartner macht und
       ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeit, die Unabhängigkeit des
       Verhaltens sichert, die für eine beträchtliche Marktmachtstellung kennzeichnend ist; die
       Inhaber von erheblich geringeren Anteilen wären nicht in der Lage, kurzfristig die Nachfrage
       zu befriedigen, die sich vom Marktführer abwenden wollte“.

       10.2.2 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
       Angesichts der engen Marktdefinition in Bezug auf einzelne Märkte für die Anrufzustellung
       („Ein-Netz-ein-Markt-Konzept“) kommt dem Gesichtspunkt der entgegenstehenden
       Nachfragemacht ein maßgebliches Gewicht zu. Fraglich ist, ob die vorliegende
       Machtstellung der aTNB durch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht auf
       Endkunden- oder Netzbetreiberebene relativiert wird.

       Dies setzt zunächst eine Sanktionierung von Endkundenseite voraus, dass erhöhte Entgelte
       für Anrufzustellungsleistungen auf den anrufenden Endkunden überwälzt werden und für
       diesen die Ursache der Erhöhung erkennbar ist. Der Angerufene hat in der Regel jedoch

                                                        202


                                                                                                   Bonn, 28. September 2016
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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

          kein Interesse daran, welche Entgelte der Anrufer zu entrichten hat. Der Anrufer wird auch
          kaum eine Möglichkeit haben, direkt nachfrageseitige Verhandlungsmacht gegenüber dem
          terminierenden    Festnetzbetreiber    auszuüben,      da     letzterer  mit    ihm    über
          Anrufzustellungsentgelte nicht verhandeln wird, es bedarf vielmehr immer der Mitwirkung des
          eigenen Betreibers (der die Endkundenentgelte festlegt).

          Auf der Vorleistungsebene verfügt die TDG zwar über die meisten Anschlüsse und terminiert
          die meisten Gesprächsminuten, so dass daran zu denken wäre, dass die TDG die
          Zusammenschaltung mit dem alternativen Netzbetreiber verweigert, sofern dieser
          unangemessene Konditionen verlangen würde. Diese starke Verhandlungsposition der TDG
          verändert sich allerdings unter Berücksichtigung der Regulierungsauflagen der TDG auf
          deren Markt für die Anrufzustellung. So ist die TDG zum einen zur Zusammenschaltung und
          zum anderen zur Erbringung der Anrufzustellung in ihr Netz auf Nachfrage verpflichtet.
          Weiterhin kann sie aufgrund der Entgeltkontrolle ihre Entgelte weiterhin nicht autonom
          setzen und verliert gegenüber dem Zusammenschaltungspartner jegliche preisliche
          Verhandlungsmacht. So gebietet nicht die TDG, sondern allein die Bundesnetzagentur dem
          Streben der aTNB nach höheren Entgelten Einhalt. Auf die ökonomischen Anreize der TDG
          zur Ausübung von Gegenmacht, wie von Teilen der alternativen Netzbetreiber im Rahmen
          des Auskunftsersuchens vorgetragen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an;
          es kann auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die TDG von der
          Bundesnetzagentur      zum      Angebot      eigener   und    zur    Nachfrage   fremder
          Anrufzustellungsleistungen verpflichtet werden kann und damit eine Möglichkeit für die
          Ausübung entgegengesetzter Nachfragemacht ohnehin nicht besteht.

          Inwieweit     die     alternativen    TNB       die     Entgelte    gegenüber       sonstigen
          Zusammenschaltungspartnern erhöhen können, muss im gegebenen Zusammenhang nicht
          tiefer gehend untersucht werden. So ist nicht ersichtlich, dass dem Verhältnis der Größe der
          Märkte zueinander bei der Beurteilung der Marktmacht auf dem individuellen Markt für
          Anrufzustellung eine weitergehende Bedeutung zukommen könnte. Insbesondere ist dieses
          Kriterium weder in den entsprechenden Empfehlungen bzw. Leitlinien der EU-Kommission
          oder in der Rahmenrichtlinie genannt. Bereits in der ursprünglichen Festlegung hatte die
          Bundesnetzagentur darauf hingewiesen, dass die Machtstellung der alternativen TNB auf
          ihren Märkten für die Anrufzustellung mit ihrem Verhältnis zur TDG steht und fällt.

          Unbeschadet der zwischen den alternativen TNB zum Teil bestehenden Größenunterschiede
          ist die Untersuchung hier auch deshalb erschöpfend, weil die Möglichkeit,
          Zusammenschaltungs- und weitere Regulierungsverpflichtungen aufzuerlegen, die
          unterschiedliche Nachfragemacht der auf den Endkundenmärkten im Wettbewerb stehenden
          Telekommunikationsunternehmen ausgleicht.

          Entsprechendes gilt letztendlich auch für Netzbetreiber, die auf den Endkundenmärkten in
          keinem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu den aTNB stehen, wie etwa Anbietern von
          Mobilfunkleistungen. Hier sind Gegenmaßnahmen, wie etwa die Zugangsverweigerung zu
          den eigenen Vorleistungsprodukten, zunächst einmal von geringerer Bedeutung. Außerdem
          sind auch in diesem Zusammenhang die mögliche Auferlegung einer Angebots- und/oder
          Nachfrageverpflichtung und das damit verbundene Entfallen etwaiger Gegenmacht zu
          beachten.



                                                          203


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