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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3573
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10.3.1.2.7 Sonderfall: Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten mit IN-
Abfrage
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Verbindungsaufbau nur von Netzbetreibern
angeboten werden kann, an dessen Netz der Teilnehmer angebunden ist, bildet der
Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten, bei denen die Zuordnung zu dem
entsprechenden Dienst nur mittels einer IN-Abfrage erfolgen kann (vgl. hierzu Abschnitt
2.5.2). Hierbei übernimmt der Anbieter der Teilleistung der IN-Abfrage und Weiterleitung zu
dem entsprechenden Dienst den Verbindungsaufbauverkehr des zuführenden Betreibers, an
dessen Netz der anrufende Endkunde angeschlossen ist, und führt die IN-Abfrage in seinem
Netz aus. Bei diesem Angebot genügt es, dass der Netzbetreiber für andere
Teilnehmernetzbetreiber die IN-Abfrage und Weiterleitung zu dem entsprechenden Dienst
durchführt und das Gesamtprodukt (aus IN-Abfrage plus zuvor eingekaufter
Verbindungsaufbauleistungen) dann auf dem Vorleistungsmarkt weiterveräußert.
Es ist jedoch festzustellen, dass auch hier der TDG eine Marktposition zukommt, die einer
wirtschaftlich effizienten Substitution von Seiten der Wettbewerber weiter entgegensteht. So
beläuft sich der errechnete Marktanteil der TDG für die Teilleistung der IN-Abfrage und
Weiterleitung zu dem entsprechenden Dienst unter Berücksichtigung eines erhöhten
Marktvolumens zwischen 2012 und dem 1. Halbjahr 2014 auf jeweils über [BuG] %.
Zusätzlich ist auch der Marktanteilsabstand zu dem zweitgrößten Anbieter mit mehr als
[BuG] Prozentpunkten sehr groß. Die besondere Position der TDG ergibt sich bei der
kombinierten Verbindungsaufbauleistung bestehend aus der eingekauften
Verbindungsaufbauleistung plus der selbst erbrachten IN-Abfrage aus ihrer starken Stellung
im Bereich der IN-Abfrage.
Zwar betreibt jeder Teilnehmernetzbetreiber, der in seinem eigenen Netz eine Rufnummer zu
Mehrwertdiensten geschaltet hat, grundsätzlich eine entsprechende IN-Abfrage, mit der er
den Verkehr zu seinen eigenen Diensten aussortiert; der übrige Verkehr, d. h. der Verkehr,
der an die Rufnummern von Betreibern anderer Netze adressiert ist, wird demgegenüber in
aller Regel nicht selber ausgewertet, sondern zum großen Teil zur umfassenden Sortierung
an die TDG übergeben.
Die vorgenannten Erwägungen werden auch durch das Ergebnis der Marktabfrage bestätigt.
So haben von 16 Unternehmen, die eine eigene IN-Abfrage durchführen, zehn Unternehmen
angegeben, dass sie diese im Wesentlichen nur für in ihrem Netz geschaltete Rufnummern
durchführen. Ansonsten werden die Verbindungen in der Regel – bis auf wenige
Ausnahmen – zumindest auch an die TDG übergeben. Die restlichen sechs Unternehmen
geben an, dass sie in Teilen auch eine Sortierung zu Diensten Dritter vornehmen können.
Diese Möglichkeit ist aber insofern eingeschränkt, da dies nur bei dem Vorhandensein einer
direkten Zusammenschaltung und einer den Dienst betreffenden Vereinbarung erfolgt. Die
restlichen Verbindungen werden in der Regel – bis auf wenige Ausnahmen – zumindest
auch an die TDG übergeben.
Angesichts der dargelegten Expansionshemmnisse und weiterhin bestehenden
Marktzutrittsschranken ist zurzeit nicht ersichtlich, dass Wettbewerber die Stellung der TDG
derart bedrohen könnten, dass deren Verhaltensspielraum entscheidend eingeschränkt
wäre.
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10.3.1.2.8 Ergebnis
Sowohl die Barrieren bei Markteintritt als auch bei Marktaustritt sind in dem
investitionsintensiven Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten
weiterhin erheblich. In den letzten Jahren ist durch die Möglichkeit zur Entbündelung der
TAL, durch Bitstromangebote, durch den rückkanalfähigen Ausbau von Kabelnetzen sowie
durch Angebote von Breitbandanschlüssen über Glasfaseranbindungen bzw. stationäre
Mobilfunklösungen diese Marktbarriere zwar gesenkt und der Markteinstieg erleichtert
worden; allerdings haben diese Erleichterungen des Markteintritts bislang noch nicht das
Ausmaß erreicht, dass von wirksamen Wettbewerb auf dem hier betrachteten Markt
ausgegangen werden kann. Es zeichnet sich derzeit auch nicht ab, dass die zukünftigen
Entwicklungen ausreichen werden, um in einem unregulierten Markt effektiven Wettbewerb
sicherzustellen.
10.3.1.3 Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur
Die TDG verfügt in Deutschland, wie bereits dargestellt, als einziger Betreiber über ein
flächendeckendes Netz einschließlich der Leitungen zu den meisten Netzabschlusspunkten
an festen Standorten. Sie unterhält Zusammenschaltungen mit den meisten alternativen
Netzbetreibern, so dass sie den Verbindungsaufbau zu den alternativen Netzbetreibern
zuführen kann. Darüber hinaus hielt sie im Jahr 2015 einen Marktanteil von rund [BuG] %
der Telefonanschlüsse und -zugänge auf der Endkundenebene.327
Hinsichtlich der kombinierten Verbindungsaufbauleistung einschließlich der IN-Abfrage ist zu
berücksichtigen, dass die TDG zugleich rund [BuG] Mio. Mobilfunkkunden Ende 2014 und
rund [BuG] Mio. Mobilfunkkunden Ende 2015 hatte.328 Weiterhin handelt es sich um das
einzige Unternehmen, das derzeit unter wirtschaftlichen Aspekten in der Lage ist, eine
umfassende IN-Abfrage unsortierten Verkehrs durchzuführen und an den jeweiligen
Diensteanbieter zu übergeben.
Zudem haben auch die Mobilfunknetzbetreiber bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
eigenständige Abfrage des „Intelligenten Netzes“ realisiert, die über die Aussortierung des
Verkehrs zu eigenen Diensten hinausgeht. Somit sind auch diese größtenteils auf die IN-
Abfrage der TDG angewiesen.
Die Flächendeckung der anderen Anbieter von Verbindungsaufbauleistungen ist hinsichtlich
des Verbindungsaufbauverkehrs zumeist lokal begrenzt, da die Betreiber ihre Anschlüsse
auf bestimmte Regionen konzentrieren. Auch die Breitbandanschlüsse, die alternative
Netzbetreiber über entbündelte Leitungen anbieten, werden nur zum Teil für Sprachtelefonie
verwendet; entbündelte Bitstromangebote der TDG werden seit April 2008 auf dem Markt
angeboten.
Da die TDG als einziger Netzbetreiber über ein flächendeckendes Netz verfügt, dass die
letzte Meile bis zum Teilnehmer beinhaltet, und zugleich als einziges Unternehmen
wirtschaftlich in der Lage ist, eine umfassende IN-Abfrage durchzuführen, besitzt sie die
327
Eigene Berechnungen auf Grundlage des Jahresberichts 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.
328
Berechnungen auf Grundlage der Angaben der Netzbetreiber in den Geschäftsberichten.
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Kontrolle über eine nicht leicht ersetzbare Infrastruktur und damit einen Wettbewerbsvorteil
gegenüber ihren Mitbewerbern.
Die regulatorischen Verpflichtungen (wie im gegebenen Zusammenhang etwa das Anbieten
von entbündelten Leitungen) konnten bisher ihre Kontrolle über diese Infrastruktur nicht in
dem Ausmaß einschränken, als dass sie vorhandene Marktmacht auf dem Markt für
Verbindungsaufbau nicht ausüben oder nicht auf angrenzende Märkte übertragen könnte.
10.3.1.4 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Nicht ersichtlich ist aber auch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht, welche
von den Endkunden, den Diensteanbietern oder den Netzbetreibern ausgehen könnte.
Zunächst einmal wären aber auch von Seiten der Diensteanbieter, denen der nachfragende
Netzbetreiber die Verbindungen zuführt, bei Preiserhöhungen keine spürbaren Reaktionen
zu Lasten der TDG zu erwarten. Vorausgesetzt, dass die erhöhten Preise auf die
Diensteanbieter überwälzt werden würden (und nicht aus Wettbewerbsgründen von dem
nachfragenden Netzbetreiber getragen werden), könnten sie diesen zusätzlichen Kosten
kaum etwas entgegensetzen.
Aufgrund des weiterhin hohen Endkundenbestandes der TDG könnte es sich kein
Diensteanbieter erlauben, auf den Verbindungsaufbau mit Ursprung im Netz der TDG zu
verzichten. Der Diensteanbieter könnte daher allein versuchen, die ihm entstehenden Kosten
auf den anrufenden Endkunden zu überwälzen (was nicht immer möglich sein wird und
jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil für diejenigen Diensteanbieter darstellen würde, welche
direkt bei der TDG angeschlossen wären und mit einer Preiserhöhung nicht belastet würden)
oder aber selbst zu der TDG zu wechseln. Dies würde allerdings am Ende sogar noch einen
Anreiz für die TDG darstellen, ihre Preise zu erhöhen.
Auch hinsichtlich des kombinierten Verbindungsaufbauverkehrs mit Ursprung in anderen
Netzen und IN-Abfrage im Netz der TDG steht den Nachfragern zumindest derzeit kaum eine
Möglichkeit offen, auf die Leistungen der TDG zu verzichten. Zwar erscheint es grundsätzlich
möglich, dass alternative Diensteanbieter auch im Wege einer direkten Zusammenschaltung
den Verbindungsaufbau aus alternativen Netzen beziehen können. Das setzt allerdings
voraus, dass die alternativen Netzbetreiber in ihrem Netz auch eine IN-Funktionalität
einrichten, die eine Sortierung von Verkehr zu bestimmten Diensteanbietern bzw.
Netzbetreibern unmittelbar erlaubt.
Zumindest derzeit wird eine solche Abfrage weder von einem der anderen zwei
Mobilfunknetzbetreiber noch von dem größten alternativen Festnetzbetreiber ermöglicht.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist auch nicht damit zu rechnen, dass zumindest
innerhalb des voraussichtlichen Geltungszeitraumes dieser Festlegung entsprechende
Angebote in einem relevanten Umfang auf dem Markt auftreten.
Unabhängig hiervon bleibt es dabei, dass es sich die Nachfrager nicht erlauben könnten, auf
den Verbindungsaufbau mit Ursprung im Festnetz der TDG zu verzichten, so dass auch eine
theoretisch angenommene Möglichkeit zur Ersetzung von Verbindungsaufbauverkehr aus
anderen Netzen die Abhängigkeit auch von den Verbindungsaufbauleistungen aus dem Netz
der TDG nicht mindern kann.
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Eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der TDG resultiert auch nicht aus dem
Verhalten der (anrufenden) Endkunden, welches bei eventuellen Preiserhöhungen der TDG
für den Verbindungsaufbau zu Diensten zu erwarten wäre.
Denn zum einen setzte eine Sanktion von Seiten der Endkunden voraus, dass
Preiserhöhungen für diese Leistungen überhaupt auf den Endkunden überwälzt würden und
der Endkunde darüber hinaus auch in der Lage wäre, die Überwälzung als eine solche zu
erkennen. Schon diese Bedingungen werden nicht immer erfüllt sein. Selbst wenn der
Diensteanbieter (beim Offline-Billing) bzw. die TDG (beim Online-Billing) aufgrund erhöhter
Preise für den Verbindungsaufbau auf der Vorleistungsebene dem Endkunden ebenfalls
erhöhte Preise für die Inanspruchnahme von Diensten in Rechnung stellen würden (und
diese nicht nur in einer Mischkostenkalkulation berücksichtigen würde), so könnte dieser
nicht ohne Weiteres erkennen – wenn er überhaupt vor einem Anruf die aktuellen Tarife
umstandslos überprüfen könnte und würde –, auf wessen Verhalten diese Erhöhung
zurückzuführen wäre. In Betracht kämen diesbezüglich nämlich neben der TDG auch die
nachfragenden Netzbetreiber und die Diensteanbieter.
Zum anderen dürfte aber auch die Bereitschaft der Endkunden, etwaige Preiserhöhungen zu
sanktionieren, beschränkt sein. Den Teilnehmernetzbetreiber wird ein Anschlusskunde
jedenfalls kaum allein aufgrund erhöhter Entgelte für Verbindungen zu Diensten wechseln.
Der Endkunde nimmt vielmehr ein Gesamtpaket bestehend aus Anschluss und
verschiedensten Verbindungsleistungen ab, bei dem die Gesamtkosten und der
Gesamtservice erst den Ausschlag für das Bleiben bzw. den Wechsel des Netzbetreibers
geben werden. Ohne Wechsel jedoch sind die Sanktionsmöglichkeiten eines Endkunden auf
nicht weiter beachtliche Randsubstitute beschränkt. Ein Anruf von einem Mobilfunkanschluss
wird abhängig von dem Ziel in der Regel teurer sein als von einem Festnetzanschluss.
Anrufe mit Rückrufvereinbarung werden bei der Inanspruchnahme von Diensten kaum
möglich sein, ebenso wenig werden E-Mail, Voicemail oder Funkrufdienste ein praktikabler
Ersatz sein. Schließlich wird auch eine Gesprächsverkürzung nicht unbedingt in Betracht
kommen, denn die Kosten bestimmten nicht ausschließlich oder notwendigerweise vorrangig
die Dauer eines Gesprächs.
Schließlich besteht auch auf Seiten der Netzbetreiber keine Möglichkeit, den Leistungen der
TDG auszuweichen bzw. ihnen im Verhandlungswege zu begegnen. Will ein Netzbetreiber
auf dem oder den Märkten für den Anschluss von Diensteanbietern erfolgreich bestehen,
muss er letzteren die Herstellung von Verbindungen mit Ursprung im Netz des weitaus
größten Netzbetreibers, d. h. der TDG, anbieten. Diese Verbindungen kann er auch nicht
dadurch überflüssig werden lassen, dass er in die Eigenerstellung ausweicht; dies würde
nämlich eine wirtschaftlich nicht leistbare Doppelung von Teilnehmeranschlussleitungen
voraussetzen (auch hier könnte nur ein Nachfrager die TAL anmieten). Der Kombination von
hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur kann der
Netzbetreiber am Ende auch nicht eine Nachfragemacht aufgrund reziproker
Leistungsbeziehungen entgegensetzen. Zum einen bieten eine Reihe von VNB/SP ihrerseits
gar keine Verbindungsleistungen an, so dass reziproke Beziehungen gar nicht erst
entstehen. Zum anderen kommt selbst denjenigen VNB/SP, welche der TDG gleichzeitig
etwa Anrufzustellungsleistungen anbieten, keine bedeutsame Verhandlungsmacht zu. Denn
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im Zweifel kann ein Netzbetreiber wie die TDG, bei der weiterhin [BuG] %329 aller
Teilnehmeranschlusskanäle im Festnetz geschaltet sind (Stand: Ende 2015)330, im Vergleich
zu anderen Teilnehmernetzbetreibern, die weit geringere Marktanteile aufweisen, eher
darauf verzichten, dass ihre Anschlusskunden einen Teil der restlichen Anschlusskanäle,
welche bei dritten Festnetzbetreibern angeschlossen sind, zu angemessenen Konditionen
erreichen können. Einzig nachfragende Mobilfunknetzbetreiber, welche die Anrufzustellung
zu Mobilfunknetzanschlüssen anbieten, könnten in dieser Hinsicht unter Umständen Druck
ausüben. Allerdings beziehen letztere kaum Verbindungsaufbauleistungen und wenn doch,
so scheinen zumindest auf Seiten der Mobilfunknetzbetreiber – von denen übrigens die
TDG-Mobilfunksparte mit einem Anteil von etwa [BuG] %331 (Stand: Ende 2015) bei mobilen
Endkundenanschlüssen zum Konzern der DT AG gehört – nicht genügend Anreize zur
Erprobung der eigenen Kräfte zu bestehen. Jedenfalls konnten von der Bundesnetzagentur
bislang keine durchgreifenden Vorstöße von Mobilfunknetzbetreibern beobachtet werden,
welche auf eine preisliche Besserstellung bei Leistungen des Verbindungsaufbaus gerichtet
gewesen wären.
10.3.1.5 Sonstige Kriterien
Keine ersichtlich über die vorgenannten Aspekte hinaus gehende Rolle spielen im
vorliegenden Zusammenhang die Merkmale Gesamtgröße der TDG als solche,
technologische Vorteile oder Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder
Dienstleistungen, Finanzkraft, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder
Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz
und/oder Fehlen von potenziellem Wettbewerb.
10.3.1.6 Gesamtschau
Eine Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien ergibt, dass auf dem hier betrachteten
Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten im öffentlichen
Telefonnetz an festen Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
S. 1 TKG besteht.
Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es
ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern
zu verhalten. Die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, welche sich bereits in
ihrem weiterhin hohen Marktanteil andeutet, resultiert aus dem Zusammenwirken von
großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder
Wettbewerber noch Endkunden, Diensteanbieter oder nachfragende Netzbetreiber sind in
der Lage, diese Stellung zu relativieren.
329
Vgl. Jahresbericht 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.
330
Eigene Berechnung auf Grundlage des Jahresberichtes 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.
331
Eigene Berechnung auf Grundlage der Angaben der Netzbetreiber in den Geschäftsberichten.
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10.3.2 Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
der Betreiber(vor)auswahl
10.3.2.1 Marktanteile
Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von [BuG] €, für 2013 in Höhe [BuG] € und für das 1. Halbjahr 2014 in Höhe von [BuG] €. Für
die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [BuG] %,
[BuG] % bzw. [BuG] %. Der größte Wettbewerber [BuG] verfügt für die entsprechenden
Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.
Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
Höhe von [BuG] Minuten, für 2013 in Höhe von [BuG] Minuten und für das 1. Halbjahr 2014
in Höhe von [BuG] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume
jeweils ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %. Der größte Wettbewerber [BuG]
verfügt für die entsprechenden Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw.
[BuG] %.
Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da neben der TDG nur zwei Unternehmen diese
Leistung anbieten und weitere Anbieter im Rahmen des Auskunftsersuchens nicht
festgestellt worden sind. So erbringt QSC diese Leistung [BuG].
10.3.2.2 Fehlen von potenziellem Wettbewerb
Bei dem hier behandelten Markt für den Verbindungsaufbau zum Dienst der
Betreiber(vor)auswahl handelt es sich um einen Markt, dessen Bestehen in besonderem
Maße auf regulierungsrechtlichen Maßnahmen beruht. Wie bereits im Rahmen der
Marktabgrenzung gezeigt wurde, haben bundesweit tätige Unternehmen derzeit kein
Interesse daran, ihren Anschlussteilnehmern freiwillig eine Verbindungsnetzbetreiberauswahl
zu ermöglichen. Das Risiko, die eigenen Verbindungsnetze nicht wie geplant auslasten zu
können, scheint die Chance, sich weitere Vertriebswege für die Anrufweiterleitung zu
eröffnen, zu überwiegen. Schon mangels Interesse anderer Netzbetreiber ist deshalb zurzeit
nicht ersichtlich, dass potenzieller Wettbewerb die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der
TDG, wie sie sich in ihren konstant hohen Marktanteilen von über [BuG] % und einem sehr
großen Marktanteilsabstand von jeweils mindestens [BuG] Prozentpunkten sowohl
gemessen an Umsatz- als auch Absatzzahlen zeigt, gefährden könnte.
10.3.2.3 Marktzutrittsschranken, Expansionshindernisse und Kontrolle über nicht
leicht ersetzbare Infrastruktur
Ebenso wie im Fall des Marktes für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
Mehrwertdiensten können auch bei dem vorliegend untersuchten Wettbewerber der TDG
aufgrund des Zusammenwirkens von hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu
duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG nicht wirksam bedrohen. Hier wird auf die
ausführliche Darstellung unter Abschnitt 10.3.1.2 verwiesen.
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10.3.2.4 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Die sich in den Marktanteilen andeutende beträchtliche Marktstellung der TDG wird auch
nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht ausgeglichen. Eine solche
Nachfragemacht könnte zwar unter Umständen dann vorliegen, wenn der TDG spürbare
Sanktionen von den jeweiligen Endkunden drohten, die nachfragenden
Verbindungsnetzbetreiber in relevantem Maße den Leistungen der TDG ausweichen könnten
und/oder die TDG ihrerseits auf Leistungen dieser Netzbetreiber angewiesen wäre. Im
vorliegenden Zusammenhang dürfte allerdings keiner dieser Fälle gegeben sein.
Zum einen drohten der TDG keine Wettbewerbsnachteile auf dem oder den
Endkundenmärkten, sollte sie den Verbindungsaufbau zum Dienst der Betreiber(vor)auswahl
gar nicht oder nur zu unvorteilhaften Konditionen anbieten. Vorausgesetzt, etwaige
Preiserhöhungen für Verbindungsaufbauleistungen würden überhaupt an die Endkunden
weitergereicht, so könnten diese Endkunden statt auf die Verbindungsnetzbetreiberauswahl
auf die Endkundenleistungen der TDG zurückgreifen, um die gewünschten Verbindungen
herzustellen. Insofern besteht sogar ein Anreiz für die TDG, ihre Preise für den
Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl zu erhöhen.
Zum anderen können die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber den Leistungen der TDG
nicht ausweichen bzw. ihnen begegnen. Ein Verzicht auf die Verbindungsaufbauleistung
kommt wegen des großen Endkundenbestandes der TDG nicht in Betracht. Ein Verweis auf
die Eigenerstellung scheidet allerdings auch aus, weil dies bedeuten würde, dass jeder
Nachfrager einen Großteil der Teilnehmeranschlussleitungen der TDG doppeln müsste
(anmieten kann sie hingegen nur einer der Nachfrager). Davon abgesehen, dass das
Geschäftsmodell der Verbindungsnetzbetreiber den Aufbau eines Teilnehmernetzes häufig
gar nicht vorsieht, wäre ein solches Vorgehen wirtschaftlich nicht durchführbar. Schließlich
bieten die Verbindungsnetzbetreiber in der Regel ihrerseits der TDG keine Leistungen an;
der Gedanke einer Reziprozität von Leistungsbeziehungen, welche unter Umständen zu
einer Relativierung von Marktmacht führen könnte, kommt daher von vornherein nicht auf
(soweit ausnahmsweise reziproke Leistungen bestehen, sei auf die entsprechenden
Ausführungen zur Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
Mehrwertdiensten verwiesen).
Die Nachfrager, welche aufgrund des großen Endkundenbestands der TDG auf deren
Verbindungsaufbauleistungen angewiesen sind, haben daher auch weiterhin der Marktmacht
der TDG am Ende nichts entgegenzusetzen.
10.3.2.5 Sonstige Kriterien
Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien
ohne weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig ersichtlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit,
Finanzkraft, eine Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen,
Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, eine vertikale Integration
und/oder ein hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz über die bereits genannten
Gesichtspunkte hinaus von maßgeblicher Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen
einer beträchtlichen Marktstellung der TDG auf dem hier untersuchten Markt sein könnten.
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10.3.2.6 Gesamtschau
Die Gesamtschau der verschiedenen Merkmale von Marktmacht zeigt, dass auf dem hier
betrachteten Markt für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen
Telefonnetz an festen Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
S. 1 TKG besteht.
Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und
Endnutzern zu verhalten. Die beträchtliche Marktmachstellung der TDG, welche sich in ihrem
Marktanteil manifestiert, speist sich einmal aus dem mangelnden Interesse anderer
Netzbetreiber, auf diesem Markt als Anbieter tätig zu werden. Darüber hinaus verhilft der
TDG die Kombination von großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender
Infrastruktur zu einer unangreifbaren Marktstellung. Weder finanzielle Ressourcen anderer
Anbieter, eine gegengewichtige Nachfragemacht oder sonstige Umstände können hieran
etwas ändern.
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11 Nennung der Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
11.1 Verbindungsleistungen der TDG
Das Unternehmen:
Telekom Deutschland GmbH
Landgrabenweg 151
53227 Bonn
und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG verfügen auf den
nachfolgend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
11.1.1 Markt für die Anrufzustellung
Nationaler Markt für die
Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen Standorten
Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Leistung der Anrufzustellung, die über
Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Leistung der Anrufzustellung, die über
Breitbandanschlüsse (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre
Mobilfunklösungen) zugestellt werden und auf der Ebene des PSTN oder
telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten
Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Zielrufnummer hinterlegter Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des
relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
höheren Netzzugangsebene übergeben werden. In diesem Fall wird ein Bündelprodukt aus
Wandlungsleistung plus Transit plus Anrufzustellung und keine reine Anrufzustellung
veräußert. Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen
Übergabe, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von
der Technik des Anschlusses im Zielnetz.
Zu dem relevanten Markt zählt die Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu
Notrufabfragestellen, sowie Verbindungen mit Ziel in der Rufnummerngasse (0)32.
Zuzurechnen sind diesen Märkten neben der Anrufzustellung zu Anschlüssen, die direkt am
Netz des Anbieters angeschlossen sind, auch Anrufzustellungsleistungen, bei denen der
Verkehr, für den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur
Anrufzustellung in ein nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird
(so genannte „Scheinterminierung“).
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3582 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
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Nicht von dem Markt umfasst sind Anrufzustellungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene,
bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
11.1.2 Markt für den Verbindungsaufbau (plus Transit (plus Wandlung)) zur
Betreiber(vor)auswahl
Nationaler Markt für den
Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten.
Diesem Markt ist sowohl die Leistung des Verbindungsaufbaus als auch die des
Bündelproduktes bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung im
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und
Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter
Kennzahl für Verbindungsnetzbetreiber zuzuordnen.
Zu diesem Markt zählt sowohl der Verbindungsaufbau von Schmalbandanschlüssen als auch
der Verbindungsaufbau von Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter
Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen). Weiter ist sowohl
Verbindungsaufbauverkehr der auf Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf Ebene
des Internet Protokolls übergeben wird, Teil des Marktes. Die telefondienstspezifische
Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat,
den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Verbindungen, die
tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene
übergeben werden, sind ebenfalls Bestandteil des relevanten Marktes.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
Anschlusses.
Zu dem Markt zählen des Weiteren auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der
Rufnummerngasse (0)32.
Nicht von dem Markt umfasst sind Verbindungsaufbauleistungen mit Übergabe auf IP-
Ebene, bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral
erfolgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so
genannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der
Datenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
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Bonn, 28. September 2016