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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3573


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

          10.3.1.2.7 Sonderfall: Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten mit IN-
                     Abfrage
          Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Verbindungsaufbau nur von Netzbetreibern
          angeboten werden kann, an dessen Netz der Teilnehmer angebunden ist, bildet der
          Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten, bei denen die Zuordnung zu dem
          entsprechenden Dienst nur mittels einer IN-Abfrage erfolgen kann (vgl. hierzu Abschnitt
          2.5.2). Hierbei übernimmt der Anbieter der Teilleistung der IN-Abfrage und Weiterleitung zu
          dem entsprechenden Dienst den Verbindungsaufbauverkehr des zuführenden Betreibers, an
          dessen Netz der anrufende Endkunde angeschlossen ist, und führt die IN-Abfrage in seinem
          Netz aus. Bei diesem Angebot genügt es, dass der Netzbetreiber für andere
          Teilnehmernetzbetreiber die IN-Abfrage und Weiterleitung zu dem entsprechenden Dienst
          durchführt und das Gesamtprodukt (aus IN-Abfrage plus zuvor eingekaufter
          Verbindungsaufbauleistungen) dann auf dem Vorleistungsmarkt weiterveräußert.

          Es ist jedoch festzustellen, dass auch hier der TDG eine Marktposition zukommt, die einer
          wirtschaftlich effizienten Substitution von Seiten der Wettbewerber weiter entgegensteht. So
          beläuft sich der errechnete Marktanteil der TDG für die Teilleistung der IN-Abfrage und
          Weiterleitung zu dem entsprechenden Dienst unter Berücksichtigung eines erhöhten
          Marktvolumens zwischen 2012 und dem 1. Halbjahr 2014 auf jeweils über [BuG] %.
          Zusätzlich ist auch der Marktanteilsabstand zu dem zweitgrößten Anbieter mit mehr als
          [BuG] Prozentpunkten sehr groß. Die besondere Position der TDG ergibt sich bei der
          kombinierten        Verbindungsaufbauleistung      bestehend    aus     der     eingekauften
          Verbindungsaufbauleistung plus der selbst erbrachten IN-Abfrage aus ihrer starken Stellung
          im Bereich der IN-Abfrage.

          Zwar betreibt jeder Teilnehmernetzbetreiber, der in seinem eigenen Netz eine Rufnummer zu
          Mehrwertdiensten geschaltet hat, grundsätzlich eine entsprechende IN-Abfrage, mit der er
          den Verkehr zu seinen eigenen Diensten aussortiert; der übrige Verkehr, d. h. der Verkehr,
          der an die Rufnummern von Betreibern anderer Netze adressiert ist, wird demgegenüber in
          aller Regel nicht selber ausgewertet, sondern zum großen Teil zur umfassenden Sortierung
          an die TDG übergeben.

          Die vorgenannten Erwägungen werden auch durch das Ergebnis der Marktabfrage bestätigt.
          So haben von 16 Unternehmen, die eine eigene IN-Abfrage durchführen, zehn Unternehmen
          angegeben, dass sie diese im Wesentlichen nur für in ihrem Netz geschaltete Rufnummern
          durchführen. Ansonsten werden die Verbindungen in der Regel – bis auf wenige
          Ausnahmen – zumindest auch an die TDG übergeben. Die restlichen sechs Unternehmen
          geben an, dass sie in Teilen auch eine Sortierung zu Diensten Dritter vornehmen können.
          Diese Möglichkeit ist aber insofern eingeschränkt, da dies nur bei dem Vorhandensein einer
          direkten Zusammenschaltung und einer den Dienst betreffenden Vereinbarung erfolgt. Die
          restlichen Verbindungen werden in der Regel – bis auf wenige Ausnahmen – zumindest
          auch an die TDG übergeben.

          Angesichts der dargelegten Expansionshemmnisse und weiterhin bestehenden
          Marktzutrittsschranken ist zurzeit nicht ersichtlich, dass Wettbewerber die Stellung der TDG
          derart bedrohen könnten, dass deren Verhaltensspielraum entscheidend eingeschränkt
          wäre.


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                                               ÖFFENTLICHE FASSUNG

       10.3.1.2.8 Ergebnis
       Sowohl die Barrieren bei Markteintritt als auch bei Marktaustritt sind in dem
       investitionsintensiven Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten
       weiterhin erheblich. In den letzten Jahren ist durch die Möglichkeit zur Entbündelung der
       TAL, durch Bitstromangebote, durch den rückkanalfähigen Ausbau von Kabelnetzen sowie
       durch Angebote von Breitbandanschlüssen über Glasfaseranbindungen bzw. stationäre
       Mobilfunklösungen diese Marktbarriere zwar gesenkt und der Markteinstieg erleichtert
       worden; allerdings haben diese Erleichterungen des Markteintritts bislang noch nicht das
       Ausmaß erreicht, dass von wirksamen Wettbewerb auf dem hier betrachteten Markt
       ausgegangen werden kann. Es zeichnet sich derzeit auch nicht ab, dass die zukünftigen
       Entwicklungen ausreichen werden, um in einem unregulierten Markt effektiven Wettbewerb
       sicherzustellen.

       10.3.1.3 Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur
       Die TDG verfügt in Deutschland, wie bereits dargestellt, als einziger Betreiber über ein
       flächendeckendes Netz einschließlich der Leitungen zu den meisten Netzabschlusspunkten
       an festen Standorten. Sie unterhält Zusammenschaltungen mit den meisten alternativen
       Netzbetreibern, so dass sie den Verbindungsaufbau zu den alternativen Netzbetreibern
       zuführen kann. Darüber hinaus hielt sie im Jahr 2015 einen Marktanteil von rund [BuG] %
       der Telefonanschlüsse und -zugänge auf der Endkundenebene.327

       Hinsichtlich der kombinierten Verbindungsaufbauleistung einschließlich der IN-Abfrage ist zu
       berücksichtigen, dass die TDG zugleich rund [BuG] Mio. Mobilfunkkunden Ende 2014 und
       rund [BuG] Mio. Mobilfunkkunden Ende 2015 hatte.328 Weiterhin handelt es sich um das
       einzige Unternehmen, das derzeit unter wirtschaftlichen Aspekten in der Lage ist, eine
       umfassende IN-Abfrage unsortierten Verkehrs durchzuführen und an den jeweiligen
       Diensteanbieter zu übergeben.

       Zudem haben auch die Mobilfunknetzbetreiber bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine
       eigenständige Abfrage des „Intelligenten Netzes“ realisiert, die über die Aussortierung des
       Verkehrs zu eigenen Diensten hinausgeht. Somit sind auch diese größtenteils auf die IN-
       Abfrage der TDG angewiesen.

       Die Flächendeckung der anderen Anbieter von Verbindungsaufbauleistungen ist hinsichtlich
       des Verbindungsaufbauverkehrs zumeist lokal begrenzt, da die Betreiber ihre Anschlüsse
       auf bestimmte Regionen konzentrieren. Auch die Breitbandanschlüsse, die alternative
       Netzbetreiber über entbündelte Leitungen anbieten, werden nur zum Teil für Sprachtelefonie
       verwendet; entbündelte Bitstromangebote der TDG werden seit April 2008 auf dem Markt
       angeboten.

       Da die TDG als einziger Netzbetreiber über ein flächendeckendes Netz verfügt, dass die
       letzte Meile bis zum Teilnehmer beinhaltet, und zugleich als einziges Unternehmen
       wirtschaftlich in der Lage ist, eine umfassende IN-Abfrage durchzuführen, besitzt sie die



       327
             Eigene Berechnungen auf Grundlage des Jahresberichts 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.
       328
             Berechnungen auf Grundlage der Angaben der Netzbetreiber in den Geschäftsberichten.


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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

          Kontrolle über eine nicht leicht ersetzbare Infrastruktur und damit einen Wettbewerbsvorteil
          gegenüber ihren Mitbewerbern.

          Die regulatorischen Verpflichtungen (wie im gegebenen Zusammenhang etwa das Anbieten
          von entbündelten Leitungen) konnten bisher ihre Kontrolle über diese Infrastruktur nicht in
          dem Ausmaß einschränken, als dass sie vorhandene Marktmacht auf dem Markt für
          Verbindungsaufbau nicht ausüben oder nicht auf angrenzende Märkte übertragen könnte.

          10.3.1.4 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
          Nicht ersichtlich ist aber auch das Vorliegen einer ausgleichenden Nachfragemacht, welche
          von den Endkunden, den Diensteanbietern oder den Netzbetreibern ausgehen könnte.

          Zunächst einmal wären aber auch von Seiten der Diensteanbieter, denen der nachfragende
          Netzbetreiber die Verbindungen zuführt, bei Preiserhöhungen keine spürbaren Reaktionen
          zu Lasten der TDG zu erwarten. Vorausgesetzt, dass die erhöhten Preise auf die
          Diensteanbieter überwälzt werden würden (und nicht aus Wettbewerbsgründen von dem
          nachfragenden Netzbetreiber getragen werden), könnten sie diesen zusätzlichen Kosten
          kaum etwas entgegensetzen.

          Aufgrund des weiterhin hohen Endkundenbestandes der TDG könnte es sich kein
          Diensteanbieter erlauben, auf den Verbindungsaufbau mit Ursprung im Netz der TDG zu
          verzichten. Der Diensteanbieter könnte daher allein versuchen, die ihm entstehenden Kosten
          auf den anrufenden Endkunden zu überwälzen (was nicht immer möglich sein wird und
          jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil für diejenigen Diensteanbieter darstellen würde, welche
          direkt bei der TDG angeschlossen wären und mit einer Preiserhöhung nicht belastet würden)
          oder aber selbst zu der TDG zu wechseln. Dies würde allerdings am Ende sogar noch einen
          Anreiz für die TDG darstellen, ihre Preise zu erhöhen.

          Auch hinsichtlich des kombinierten Verbindungsaufbauverkehrs mit Ursprung in anderen
          Netzen und IN-Abfrage im Netz der TDG steht den Nachfragern zumindest derzeit kaum eine
          Möglichkeit offen, auf die Leistungen der TDG zu verzichten. Zwar erscheint es grundsätzlich
          möglich, dass alternative Diensteanbieter auch im Wege einer direkten Zusammenschaltung
          den Verbindungsaufbau aus alternativen Netzen beziehen können. Das setzt allerdings
          voraus, dass die alternativen Netzbetreiber in ihrem Netz auch eine IN-Funktionalität
          einrichten, die eine Sortierung von Verkehr zu bestimmten Diensteanbietern bzw.
          Netzbetreibern unmittelbar erlaubt.

          Zumindest derzeit wird eine solche Abfrage weder von einem der anderen zwei
          Mobilfunknetzbetreiber noch von dem größten alternativen Festnetzbetreiber ermöglicht.
          Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist auch nicht damit zu rechnen, dass zumindest
          innerhalb des voraussichtlichen Geltungszeitraumes dieser Festlegung entsprechende
          Angebote in einem relevanten Umfang auf dem Markt auftreten.

          Unabhängig hiervon bleibt es dabei, dass es sich die Nachfrager nicht erlauben könnten, auf
          den Verbindungsaufbau mit Ursprung im Festnetz der TDG zu verzichten, so dass auch eine
          theoretisch angenommene Möglichkeit zur Ersetzung von Verbindungsaufbauverkehr aus
          anderen Netzen die Abhängigkeit auch von den Verbindungsaufbauleistungen aus dem Netz
          der TDG nicht mindern kann.

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                                         ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Eine ausgleichende Nachfragemacht gegenüber der TDG resultiert auch nicht aus dem
       Verhalten der (anrufenden) Endkunden, welches bei eventuellen Preiserhöhungen der TDG
       für den Verbindungsaufbau zu Diensten zu erwarten wäre.

       Denn zum einen setzte eine Sanktion von Seiten der Endkunden voraus, dass
       Preiserhöhungen für diese Leistungen überhaupt auf den Endkunden überwälzt würden und
       der Endkunde darüber hinaus auch in der Lage wäre, die Überwälzung als eine solche zu
       erkennen. Schon diese Bedingungen werden nicht immer erfüllt sein. Selbst wenn der
       Diensteanbieter (beim Offline-Billing) bzw. die TDG (beim Online-Billing) aufgrund erhöhter
       Preise für den Verbindungsaufbau auf der Vorleistungsebene dem Endkunden ebenfalls
       erhöhte Preise für die Inanspruchnahme von Diensten in Rechnung stellen würden (und
       diese nicht nur in einer Mischkostenkalkulation berücksichtigen würde), so könnte dieser
       nicht ohne Weiteres erkennen – wenn er überhaupt vor einem Anruf die aktuellen Tarife
       umstandslos überprüfen könnte und würde –, auf wessen Verhalten diese Erhöhung
       zurückzuführen wäre. In Betracht kämen diesbezüglich nämlich neben der TDG auch die
       nachfragenden Netzbetreiber und die Diensteanbieter.

       Zum anderen dürfte aber auch die Bereitschaft der Endkunden, etwaige Preiserhöhungen zu
       sanktionieren, beschränkt sein. Den Teilnehmernetzbetreiber wird ein Anschlusskunde
       jedenfalls kaum allein aufgrund erhöhter Entgelte für Verbindungen zu Diensten wechseln.
       Der Endkunde nimmt vielmehr ein Gesamtpaket bestehend aus Anschluss und
       verschiedensten Verbindungsleistungen ab, bei dem die Gesamtkosten und der
       Gesamtservice erst den Ausschlag für das Bleiben bzw. den Wechsel des Netzbetreibers
       geben werden. Ohne Wechsel jedoch sind die Sanktionsmöglichkeiten eines Endkunden auf
       nicht weiter beachtliche Randsubstitute beschränkt. Ein Anruf von einem Mobilfunkanschluss
       wird abhängig von dem Ziel in der Regel teurer sein als von einem Festnetzanschluss.
       Anrufe mit Rückrufvereinbarung werden bei der Inanspruchnahme von Diensten kaum
       möglich sein, ebenso wenig werden E-Mail, Voicemail oder Funkrufdienste ein praktikabler
       Ersatz sein. Schließlich wird auch eine Gesprächsverkürzung nicht unbedingt in Betracht
       kommen, denn die Kosten bestimmten nicht ausschließlich oder notwendigerweise vorrangig
       die Dauer eines Gesprächs.

       Schließlich besteht auch auf Seiten der Netzbetreiber keine Möglichkeit, den Leistungen der
       TDG auszuweichen bzw. ihnen im Verhandlungswege zu begegnen. Will ein Netzbetreiber
       auf dem oder den Märkten für den Anschluss von Diensteanbietern erfolgreich bestehen,
       muss er letzteren die Herstellung von Verbindungen mit Ursprung im Netz des weitaus
       größten Netzbetreibers, d. h. der TDG, anbieten. Diese Verbindungen kann er auch nicht
       dadurch überflüssig werden lassen, dass er in die Eigenerstellung ausweicht; dies würde
       nämlich eine wirtschaftlich nicht leistbare Doppelung von Teilnehmeranschlussleitungen
       voraussetzen (auch hier könnte nur ein Nachfrager die TAL anmieten). Der Kombination von
       hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur kann der
       Netzbetreiber am Ende auch nicht eine Nachfragemacht aufgrund reziproker
       Leistungsbeziehungen entgegensetzen. Zum einen bieten eine Reihe von VNB/SP ihrerseits
       gar keine Verbindungsleistungen an, so dass reziproke Beziehungen gar nicht erst
       entstehen. Zum anderen kommt selbst denjenigen VNB/SP, welche der TDG gleichzeitig
       etwa Anrufzustellungsleistungen anbieten, keine bedeutsame Verhandlungsmacht zu. Denn




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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG

          im Zweifel kann ein Netzbetreiber wie die TDG, bei der weiterhin [BuG] %329 aller
          Teilnehmeranschlusskanäle im Festnetz geschaltet sind (Stand: Ende 2015)330, im Vergleich
          zu anderen Teilnehmernetzbetreibern, die weit geringere Marktanteile aufweisen, eher
          darauf verzichten, dass ihre Anschlusskunden einen Teil der restlichen Anschlusskanäle,
          welche bei dritten Festnetzbetreibern angeschlossen sind, zu angemessenen Konditionen
          erreichen können. Einzig nachfragende Mobilfunknetzbetreiber, welche die Anrufzustellung
          zu Mobilfunknetzanschlüssen anbieten, könnten in dieser Hinsicht unter Umständen Druck
          ausüben. Allerdings beziehen letztere kaum Verbindungsaufbauleistungen und wenn doch,
          so scheinen zumindest auf Seiten der Mobilfunknetzbetreiber – von denen übrigens die
          TDG-Mobilfunksparte mit einem Anteil von etwa [BuG] %331 (Stand: Ende 2015) bei mobilen
          Endkundenanschlüssen zum Konzern der DT AG gehört – nicht genügend Anreize zur
          Erprobung der eigenen Kräfte zu bestehen. Jedenfalls konnten von der Bundesnetzagentur
          bislang keine durchgreifenden Vorstöße von Mobilfunknetzbetreibern beobachtet werden,
          welche auf eine preisliche Besserstellung bei Leistungen des Verbindungsaufbaus gerichtet
          gewesen wären.

          10.3.1.5 Sonstige Kriterien
          Keine ersichtlich über die vorgenannten Aspekte hinaus gehende Rolle spielen im
          vorliegenden Zusammenhang die Merkmale Gesamtgröße der TDG als solche,
          technologische Vorteile oder Überlegenheit, Diversifizierung von Produkten und/oder
          Dienstleistungen, Finanzkraft, Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder
          Verbundvorteilen, vertikale Integration, hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz
          und/oder Fehlen von potenziellem Wettbewerb.

          10.3.1.6 Gesamtschau
          Eine Gesamtschau der oben untersuchten Kriterien ergibt, dass auf dem hier betrachteten
          Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten im öffentlichen
          Telefonnetz an festen Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
          S. 1 TKG besteht.

          Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
          Beherrschung gleichkommende Stellung ein, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es
          ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern
          zu verhalten. Die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der TDG, welche sich bereits in
          ihrem weiterhin hohen Marktanteil andeutet, resultiert aus dem Zusammenwirken von
          großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender Infrastruktur. Weder
          Wettbewerber noch Endkunden, Diensteanbieter oder nachfragende Netzbetreiber sind in
          der Lage, diese Stellung zu relativieren.




          329
              Vgl. Jahresbericht 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.
          330
              Eigene Berechnung auf Grundlage des Jahresberichtes 2015 der Bundesnetzagentur, S. 54.
          331
              Eigene Berechnung auf Grundlage der Angaben der Netzbetreiber in den Geschäftsberichten.


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                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

       10.3.2 Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
              der Betreiber(vor)auswahl

       10.3.2.1 Marktanteile
       Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
       von [BuG] €, für 2013 in Höhe [BuG] € und für das 1. Halbjahr 2014 in Höhe von [BuG] €. Für
       die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [BuG] %,
       [BuG] % bzw. [BuG] %. Der größte Wettbewerber [BuG] verfügt für die entsprechenden
       Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.

       Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
       Höhe von [BuG] Minuten, für 2013 in Höhe von [BuG] Minuten und für das 1. Halbjahr 2014
       in Höhe von [BuG] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume
       jeweils ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %. Der größte Wettbewerber [BuG]
       verfügt für die entsprechenden Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw.
       [BuG] %.

       Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da neben der TDG nur zwei Unternehmen diese
       Leistung anbieten und weitere Anbieter im Rahmen des Auskunftsersuchens nicht
       festgestellt worden sind. So erbringt QSC diese Leistung [BuG].

       10.3.2.2 Fehlen von potenziellem Wettbewerb
       Bei dem hier behandelten Markt für den Verbindungsaufbau zum Dienst der
       Betreiber(vor)auswahl handelt es sich um einen Markt, dessen Bestehen in besonderem
       Maße auf regulierungsrechtlichen Maßnahmen beruht. Wie bereits im Rahmen der
       Marktabgrenzung gezeigt wurde, haben bundesweit tätige Unternehmen derzeit kein
       Interesse daran, ihren Anschlussteilnehmern freiwillig eine Verbindungsnetzbetreiberauswahl
       zu ermöglichen. Das Risiko, die eigenen Verbindungsnetze nicht wie geplant auslasten zu
       können, scheint die Chance, sich weitere Vertriebswege für die Anrufweiterleitung zu
       eröffnen, zu überwiegen. Schon mangels Interesse anderer Netzbetreiber ist deshalb zurzeit
       nicht ersichtlich, dass potenzieller Wettbewerb die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der
       TDG, wie sie sich in ihren konstant hohen Marktanteilen von über [BuG] % und einem sehr
       großen Marktanteilsabstand von jeweils mindestens [BuG] Prozentpunkten sowohl
       gemessen an Umsatz- als auch Absatzzahlen zeigt, gefährden könnte.

       10.3.2.3 Marktzutrittsschranken, Expansionshindernisse und Kontrolle über nicht
                leicht ersetzbare Infrastruktur
       Ebenso wie im Fall des Marktes für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
       Mehrwertdiensten können auch bei dem vorliegend untersuchten Wettbewerber der TDG
       aufgrund des Zusammenwirkens von hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu
       duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG nicht wirksam bedrohen. Hier wird auf die
       ausführliche Darstellung unter Abschnitt 10.3.1.2 verwiesen.




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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

          10.3.2.4 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
          Die sich in den Marktanteilen andeutende beträchtliche Marktstellung der TDG wird auch
          nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht ausgeglichen. Eine solche
          Nachfragemacht könnte zwar unter Umständen dann vorliegen, wenn der TDG spürbare
          Sanktionen    von    den     jeweiligen  Endkunden      drohten,    die   nachfragenden
          Verbindungsnetzbetreiber in relevantem Maße den Leistungen der TDG ausweichen könnten
          und/oder die TDG ihrerseits auf Leistungen dieser Netzbetreiber angewiesen wäre. Im
          vorliegenden Zusammenhang dürfte allerdings keiner dieser Fälle gegeben sein.

          Zum einen drohten der TDG keine Wettbewerbsnachteile auf dem oder den
          Endkundenmärkten, sollte sie den Verbindungsaufbau zum Dienst der Betreiber(vor)auswahl
          gar nicht oder nur zu unvorteilhaften Konditionen anbieten. Vorausgesetzt, etwaige
          Preiserhöhungen für Verbindungsaufbauleistungen würden überhaupt an die Endkunden
          weitergereicht, so könnten diese Endkunden statt auf die Verbindungsnetzbetreiberauswahl
          auf die Endkundenleistungen der TDG zurückgreifen, um die gewünschten Verbindungen
          herzustellen. Insofern besteht sogar ein Anreiz für die TDG, ihre Preise für den
          Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl zu erhöhen.

          Zum anderen können die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber den Leistungen der TDG
          nicht ausweichen bzw. ihnen begegnen. Ein Verzicht auf die Verbindungsaufbauleistung
          kommt wegen des großen Endkundenbestandes der TDG nicht in Betracht. Ein Verweis auf
          die Eigenerstellung scheidet allerdings auch aus, weil dies bedeuten würde, dass jeder
          Nachfrager einen Großteil der Teilnehmeranschlussleitungen der TDG doppeln müsste
          (anmieten kann sie hingegen nur einer der Nachfrager). Davon abgesehen, dass das
          Geschäftsmodell der Verbindungsnetzbetreiber den Aufbau eines Teilnehmernetzes häufig
          gar nicht vorsieht, wäre ein solches Vorgehen wirtschaftlich nicht durchführbar. Schließlich
          bieten die Verbindungsnetzbetreiber in der Regel ihrerseits der TDG keine Leistungen an;
          der Gedanke einer Reziprozität von Leistungsbeziehungen, welche unter Umständen zu
          einer Relativierung von Marktmacht führen könnte, kommt daher von vornherein nicht auf
          (soweit ausnahmsweise reziproke Leistungen bestehen, sei auf die entsprechenden
          Ausführungen zur Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
          Mehrwertdiensten verwiesen).

          Die Nachfrager, welche aufgrund des großen Endkundenbestands der TDG auf deren
          Verbindungsaufbauleistungen angewiesen sind, haben daher auch weiterhin der Marktmacht
          der TDG am Ende nichts entgegenzusetzen.

          10.3.2.5 Sonstige Kriterien
          Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien
          ohne weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig ersichtlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
          die Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit,
          Finanzkraft,     eine  Diversifizierung   von    Produkten    und/oder   Dienstleistungen,
          Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, eine vertikale Integration
          und/oder ein hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz über die bereits genannten
          Gesichtspunkte hinaus von maßgeblicher Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen
          einer beträchtlichen Marktstellung der TDG auf dem hier untersuchten Markt sein könnten.



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                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

       10.3.2.6 Gesamtschau
       Die Gesamtschau der verschiedenen Merkmale von Marktmacht zeigt, dass auf dem hier
       betrachteten Markt für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen
       Telefonnetz an festen Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
       S. 1 TKG besteht.

       Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
       Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
       es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und
       Endnutzern zu verhalten. Die beträchtliche Marktmachstellung der TDG, welche sich in ihrem
       Marktanteil manifestiert, speist sich einmal aus dem mangelnden Interesse anderer
       Netzbetreiber, auf diesem Markt als Anbieter tätig zu werden. Darüber hinaus verhilft der
       TDG die Kombination von großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender
       Infrastruktur zu einer unangreifbaren Marktstellung. Weder finanzielle Ressourcen anderer
       Anbieter, eine gegengewichtige Nachfragemacht oder sonstige Umstände können hieran
       etwas ändern.




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                                              ÖFFENTLICHE FASSUNG


          11 Nennung der Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
          11.1 Verbindungsleistungen der TDG
          Das Unternehmen:

                                          Telekom Deutschland GmbH
                                          Landgrabenweg 151
                                          53227 Bonn
          und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG verfügen auf den
          nachfolgend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:

          11.1.1 Markt für die Anrufzustellung
          Nationaler Markt für die

                  Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen Standorten

          Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Leistung der Anrufzustellung, die über
          Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Leistung der Anrufzustellung, die über
          Breitbandanschlüsse (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre
          Mobilfunklösungen) zugestellt werden und auf der Ebene des PSTN oder
          telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten
          Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
          sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
          fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
          Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.

          Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
          richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
          Zielrufnummer hinterlegter Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des
          relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
          technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
          höheren Netzzugangsebene übergeben werden. In diesem Fall wird ein Bündelprodukt aus
          Wandlungsleistung plus Transit plus Anrufzustellung und keine reine Anrufzustellung
          veräußert. Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen
          Übergabe, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von
          der Technik des Anschlusses im Zielnetz.

          Zu dem relevanten Markt zählt die Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu
          Notrufabfragestellen, sowie Verbindungen mit Ziel in der Rufnummerngasse (0)32.

          Zuzurechnen sind diesen Märkten neben der Anrufzustellung zu Anschlüssen, die direkt am
          Netz des Anbieters angeschlossen sind, auch Anrufzustellungsleistungen, bei denen der
          Verkehr, für den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur
          Anrufzustellung in ein nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird
          (so genannte „Scheinterminierung“).




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                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Nicht von dem Markt umfasst sind Anrufzustellungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene,
       bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
       der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
       Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
       Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.

       11.1.2 Markt für den Verbindungsaufbau (plus Transit (plus Wandlung)) zur
              Betreiber(vor)auswahl
       Nationaler Markt für den

              Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz an festen
              Standorten.

       Diesem Markt ist sowohl die Leistung des Verbindungsaufbaus als auch die des
       Bündelproduktes bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung im
       öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und
       Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter
       Kennzahl für Verbindungsnetzbetreiber zuzuordnen.

       Zu diesem Markt zählt sowohl der Verbindungsaufbau von Schmalbandanschlüssen als auch
       der Verbindungsaufbau von Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter
       Glasfaseranschluss,      stationäre     Mobilfunklösungen).      Weiter    ist    sowohl
       Verbindungsaufbauverkehr der auf Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf Ebene
       des Internet Protokolls übergeben wird, Teil des Marktes. Die telefondienstspezifische
       Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat,
       den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
       Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.

       Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
       richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
       Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Verbindungen, die
       tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene
       übergeben werden, sind ebenfalls Bestandteil des relevanten Marktes.

       Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
       ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
       Anschlusses.

       Zu dem Markt zählen des Weiteren auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der
       Rufnummerngasse (0)32.

       Nicht von dem Markt umfasst sind Verbindungsaufbauleistungen mit Übergabe auf IP-
       Ebene, bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral
       erfolgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so
       genannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der
       Datenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.



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