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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3578 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
ÖFFENTLICHE FASSUNG
10.3.2 Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
der Betreiber(vor)auswahl
10.3.2.1 Marktanteile
Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
von [BuG] €, für 2013 in Höhe [BuG] € und für das 1. Halbjahr 2014 in Höhe von [BuG] €. Für
die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [BuG] %,
[BuG] % bzw. [BuG] %. Der größte Wettbewerber [BuG] verfügt für die entsprechenden
Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.
Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
Höhe von [BuG] Minuten, für 2013 in Höhe von [BuG] Minuten und für das 1. Halbjahr 2014
in Höhe von [BuG] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume
jeweils ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %. Der größte Wettbewerber [BuG]
verfügt für die entsprechenden Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw.
[BuG] %.
Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da neben der TDG nur zwei Unternehmen diese
Leistung anbieten und weitere Anbieter im Rahmen des Auskunftsersuchens nicht
festgestellt worden sind. So erbringt QSC diese Leistung [BuG].
10.3.2.2 Fehlen von potenziellem Wettbewerb
Bei dem hier behandelten Markt für den Verbindungsaufbau zum Dienst der
Betreiber(vor)auswahl handelt es sich um einen Markt, dessen Bestehen in besonderem
Maße auf regulierungsrechtlichen Maßnahmen beruht. Wie bereits im Rahmen der
Marktabgrenzung gezeigt wurde, haben bundesweit tätige Unternehmen derzeit kein
Interesse daran, ihren Anschlussteilnehmern freiwillig eine Verbindungsnetzbetreiberauswahl
zu ermöglichen. Das Risiko, die eigenen Verbindungsnetze nicht wie geplant auslasten zu
können, scheint die Chance, sich weitere Vertriebswege für die Anrufweiterleitung zu
eröffnen, zu überwiegen. Schon mangels Interesse anderer Netzbetreiber ist deshalb zurzeit
nicht ersichtlich, dass potenzieller Wettbewerb die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der
TDG, wie sie sich in ihren konstant hohen Marktanteilen von über [BuG] % und einem sehr
großen Marktanteilsabstand von jeweils mindestens [BuG] Prozentpunkten sowohl
gemessen an Umsatz- als auch Absatzzahlen zeigt, gefährden könnte.
10.3.2.3 Marktzutrittsschranken, Expansionshindernisse und Kontrolle über nicht
leicht ersetzbare Infrastruktur
Ebenso wie im Fall des Marktes für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
Mehrwertdiensten können auch bei dem vorliegend untersuchten Wettbewerber der TDG
aufgrund des Zusammenwirkens von hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu
duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG nicht wirksam bedrohen. Hier wird auf die
ausführliche Darstellung unter Abschnitt 10.3.1.2 verwiesen.
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10.3.2.4 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
Die sich in den Marktanteilen andeutende beträchtliche Marktstellung der TDG wird auch
nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht ausgeglichen. Eine solche
Nachfragemacht könnte zwar unter Umständen dann vorliegen, wenn der TDG spürbare
Sanktionen von den jeweiligen Endkunden drohten, die nachfragenden
Verbindungsnetzbetreiber in relevantem Maße den Leistungen der TDG ausweichen könnten
und/oder die TDG ihrerseits auf Leistungen dieser Netzbetreiber angewiesen wäre. Im
vorliegenden Zusammenhang dürfte allerdings keiner dieser Fälle gegeben sein.
Zum einen drohten der TDG keine Wettbewerbsnachteile auf dem oder den
Endkundenmärkten, sollte sie den Verbindungsaufbau zum Dienst der Betreiber(vor)auswahl
gar nicht oder nur zu unvorteilhaften Konditionen anbieten. Vorausgesetzt, etwaige
Preiserhöhungen für Verbindungsaufbauleistungen würden überhaupt an die Endkunden
weitergereicht, so könnten diese Endkunden statt auf die Verbindungsnetzbetreiberauswahl
auf die Endkundenleistungen der TDG zurückgreifen, um die gewünschten Verbindungen
herzustellen. Insofern besteht sogar ein Anreiz für die TDG, ihre Preise für den
Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl zu erhöhen.
Zum anderen können die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber den Leistungen der TDG
nicht ausweichen bzw. ihnen begegnen. Ein Verzicht auf die Verbindungsaufbauleistung
kommt wegen des großen Endkundenbestandes der TDG nicht in Betracht. Ein Verweis auf
die Eigenerstellung scheidet allerdings auch aus, weil dies bedeuten würde, dass jeder
Nachfrager einen Großteil der Teilnehmeranschlussleitungen der TDG doppeln müsste
(anmieten kann sie hingegen nur einer der Nachfrager). Davon abgesehen, dass das
Geschäftsmodell der Verbindungsnetzbetreiber den Aufbau eines Teilnehmernetzes häufig
gar nicht vorsieht, wäre ein solches Vorgehen wirtschaftlich nicht durchführbar. Schließlich
bieten die Verbindungsnetzbetreiber in der Regel ihrerseits der TDG keine Leistungen an;
der Gedanke einer Reziprozität von Leistungsbeziehungen, welche unter Umständen zu
einer Relativierung von Marktmacht führen könnte, kommt daher von vornherein nicht auf
(soweit ausnahmsweise reziproke Leistungen bestehen, sei auf die entsprechenden
Ausführungen zur Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
Mehrwertdiensten verwiesen).
Die Nachfrager, welche aufgrund des großen Endkundenbestands der TDG auf deren
Verbindungsaufbauleistungen angewiesen sind, haben daher auch weiterhin der Marktmacht
der TDG am Ende nichts entgegenzusetzen.
10.3.2.5 Sonstige Kriterien
Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien
ohne weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig ersichtlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit,
Finanzkraft, eine Diversifizierung von Produkten und/oder Dienstleistungen,
Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, eine vertikale Integration
und/oder ein hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz über die bereits genannten
Gesichtspunkte hinaus von maßgeblicher Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen
einer beträchtlichen Marktstellung der TDG auf dem hier untersuchten Markt sein könnten.
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10.3.2.6 Gesamtschau
Die Gesamtschau der verschiedenen Merkmale von Marktmacht zeigt, dass auf dem hier
betrachteten Markt für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen
Telefonnetz an festen Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
S. 1 TKG besteht.
Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und
Endnutzern zu verhalten. Die beträchtliche Marktmachstellung der TDG, welche sich in ihrem
Marktanteil manifestiert, speist sich einmal aus dem mangelnden Interesse anderer
Netzbetreiber, auf diesem Markt als Anbieter tätig zu werden. Darüber hinaus verhilft der
TDG die Kombination von großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender
Infrastruktur zu einer unangreifbaren Marktstellung. Weder finanzielle Ressourcen anderer
Anbieter, eine gegengewichtige Nachfragemacht oder sonstige Umstände können hieran
etwas ändern.
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11 Nennung der Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
11.1 Verbindungsleistungen der TDG
Das Unternehmen:
Telekom Deutschland GmbH
Landgrabenweg 151
53227 Bonn
und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG verfügen auf den
nachfolgend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:
11.1.1 Markt für die Anrufzustellung
Nationaler Markt für die
Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen Standorten
Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Leistung der Anrufzustellung, die über
Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Leistung der Anrufzustellung, die über
Breitbandanschlüsse (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre
Mobilfunklösungen) zugestellt werden und auf der Ebene des PSTN oder
telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten
Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Zielrufnummer hinterlegter Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des
relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
höheren Netzzugangsebene übergeben werden. In diesem Fall wird ein Bündelprodukt aus
Wandlungsleistung plus Transit plus Anrufzustellung und keine reine Anrufzustellung
veräußert. Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen
Übergabe, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von
der Technik des Anschlusses im Zielnetz.
Zu dem relevanten Markt zählt die Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu
Notrufabfragestellen, sowie Verbindungen mit Ziel in der Rufnummerngasse (0)32.
Zuzurechnen sind diesen Märkten neben der Anrufzustellung zu Anschlüssen, die direkt am
Netz des Anbieters angeschlossen sind, auch Anrufzustellungsleistungen, bei denen der
Verkehr, für den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur
Anrufzustellung in ein nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird
(so genannte „Scheinterminierung“).
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Nicht von dem Markt umfasst sind Anrufzustellungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene,
bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
11.1.2 Markt für den Verbindungsaufbau (plus Transit (plus Wandlung)) zur
Betreiber(vor)auswahl
Nationaler Markt für den
Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz an festen
Standorten.
Diesem Markt ist sowohl die Leistung des Verbindungsaufbaus als auch die des
Bündelproduktes bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung im
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und
Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter
Kennzahl für Verbindungsnetzbetreiber zuzuordnen.
Zu diesem Markt zählt sowohl der Verbindungsaufbau von Schmalbandanschlüssen als auch
der Verbindungsaufbau von Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter
Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen). Weiter ist sowohl
Verbindungsaufbauverkehr der auf Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf Ebene
des Internet Protokolls übergeben wird, Teil des Marktes. Die telefondienstspezifische
Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat,
den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Verbindungen, die
tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene
übergeben werden, sind ebenfalls Bestandteil des relevanten Marktes.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
Anschlusses.
Zu dem Markt zählen des Weiteren auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der
Rufnummerngasse (0)32.
Nicht von dem Markt umfasst sind Verbindungsaufbauleistungen mit Übergabe auf IP-
Ebene, bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral
erfolgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so
genannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der
Datenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
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11.1.3 Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten
Nationaler Markt für
Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten im öffentlichen Telefonnetz
an festen Standorten.
Auf dem Markt werden Verbindungsaufbauleistungen zu verschiedenen Diensten
nachgefragt. Exemplarisch sind im Folgenden Verbindungsaufbauleistungen nach dem
Standardangebot der TDG dargestellt, die dem betreffenden Markt zuzuordnen sind.332
• Telekom-O.5: Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der
Dienstekennzahl 0800
• ICP-O.6: Verbindungen zum Service-Dienst 0180 1-5 von ICP – im Online-Billing-
Verfahren333
• ICP-O.7: Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP unter den Zugangskennzahlen
0137 1-9 – im Online-Billing-Verfahren
• ICP-O.8: Verbindungen zum Service-Dienst 0180 6-7 von ICP – im Online-Billing-
Verfahren334
• ICP-O.11: Verbindungen zum Service 0700 von ICP – im Online-Billing-Verfahren
• Telekom-O.12: Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz national der TDG zum
Online-Dienst am Telefonnetz von ICP
• Telekom-Z.7: Verbindungen zum Auskunfts- bzw. Vermittlungsdienst von ICP unter
den Dienstekennzahl 118xy und 1180xy – im Offline-Billing-Verfahren
• Telekom-Z.10: Verbindungen zum VPN-Service von ICP unter der Dienstekennzahl
0181-0189 – im Offline-Billing-Verfahren
• Telekom-Z.16: Verbindungen zum Service 0900 von ICP – im Offline-Billing-
Verfahren
• ICP-Z.13: Verbindungen mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-
Service von ICP unter der unter der Dienstekennzahl 0181-0189 – im Online-Billing-
Verfahren
• ICP-Z.17: Verbindungen aus nationalen Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP
über die Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) – im Online-Billing-Verfahren
• ICP-Z.18: Verbindungen zum International Shared Cost Service +808 von ICP – im
Online-Billing-Verfahren
• Telekom-Z.19: Verbindungen zu “Harmonisierten Diensten von sozialem Wert“
(HDSW) von ICP unter der Dienstekennzahl 116 xyz
Sofern im Prognosezeitraum dieser Festlegung Verbindungsaufbauleistungen zu neuen
erstmalig oder erneut auf dem Markt angebotenen Diensten erbrachten werden, werden
332
Bei Verbindungen mit Ursprung aus dem Festnetz wird die Anwahl der 115 (Kurzwahl) bzw. der 0228 115
(Kurzwahl mit Ortsvorwahl) seit dem 01.03.2012 als geographische Rufnummer und die Verbindung als
Anrufzustellung und nicht mehr als Verbindungsaufbauleistung gewertet. Grundlage hierfür ist die Verfügung
70/2011 Nr. 2 der BNetzA vom 01.12.2011.
333
Die Service-Dienste-Rufnummer 0180 ist nach der Verfügung Nr. 46/2012 der Bundesnetzagentur, Amtsblatt
15/2012 vom 08.08.2012 in die Gassen 0180 1-5 und 0180 6-7 aufgeteilt.
334
Die Service-Dienste-Rufnummer 0180 ist nach der Verfügung Nr. 46/2012 der Bundesnetzagentur, Amtsblatt
15/2012 vom 08.08.2012 in die Gassen 0180 1-5 und 0180 6-7 aufgeteilt.
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diese ebenfalls dem Markt zugerechnet, sobald diese verfügbar werden. Verfügbar werden
neu oder erneut entstehende Mehrwertdienste mit der Zuteilung einer entsprechenden
Diensterufnummer an einen Zuteilungsnehmer.
Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsaufbauleistungen mit Ursprung in
der Rufnummerngasse (0)32.
Verbindungsaufbau- und Transitleistungen werden für den Fall der Notwendigkeit der
Durchführung einer Abfrage des so genannten Intelligenten Netzes (IN-Abfrage) erst auf der
dieser Abfrage nachfolgenden Netzebene voneinander abgegrenzt.
Zu diesem Markt zählt sowohl der Verbindungsaufbau von Schmalbandanschlüssen als auch
der Verbindungsaufbau von Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter
Glasfaseranschluss, stationäre Mobilfunklösungen). Weiter ist sowohl
Verbindungsaufbauverkehr der auf Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf Ebene
des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben wird, Teil
des Marktes. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der
anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu
verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu
erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des
relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
höheren Netzzugangsebene übergeben werden.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
Anschlusses.
Nicht von dem Markt umfasst sind Leistungen des Verbindungsaufbaus mit Übergabe auf IP-
Ebene, bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral
erfolgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so
genannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der
Datenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
11.2 Verbindungsleistungen alternativer Teilnehmernetzbetreiber
Auf den netzweiten Vorleistungsmärkten für
Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz des jeweiligen Unternehmens an festen
Standorten
verfügen die nachfolgend genannten Unternehmen und die mit ihnen verbundenen
Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG jeweils im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche
Marktmacht:
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• 010090 GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• 010091 UG (haftungsbeschränkt), Birkenweg 16, 53125 Bonn
• 01018 GmbH, Trierer Straße 70-72, 53115 Bonn
• 01049 GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main
• 01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
• 1&1 Versatel Deutschland GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547
Düsseldorf
• 3U TELECOM GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
• Alnitak GmbH, Friedrichstraße 78, 10117 Berlin
• BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Berliner Straße 260, 33330
Gütersloh
• bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldsweg 12, 53177 Bonn
• Broadnet Services GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• Broadnet NGN GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• BT (Germany) GmbH & Co. OHG, Barthstraße 4, 80339 München
• Callax Telecom Services GmbH, Niersstraße 2, 41564 Kaarst
• CoCall GmbH, Joachimstr. 63, 40547 Düsseldorf
• COLT Technology Services GmbH, Gerviniusstr. 18-22, 60322 Frankfurt am Main
• Communication Services Tele2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf
• Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau, Albrechtstraße 48, 06844 Dessau-
Roßlau
• DNS: NET Internet Service GmbH, Rollenhagenstr. 42, 16321 Bernau bei Berlin
• DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Stockholmer Allee 24, 44269
Dortmund
• ecotel communication ag, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf
• ENTEGA Medianet GmbH, Frankfurter Straße 100, 64293 Darmstadt
• envia TEL GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
• EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg
• Exacor GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
• First Communication GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
• First Telecom GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
• G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG, Prinz-
Ludwig-Straße 9, 93055 Regensburg
• GöTel GmbH, Weender Landstraße 59, 37075 Göttingen
• HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm
• HFO Telecom Vertriebs GmbH, Ziegeleistraße 2, 95145 Oberkotzau
• HLkomm Telekommunikations GmbH, Nonnenmühlgasse 1, 04107 Leipzig
• HNS GmbH, Eckenerstraße 2, 45470 Mülheim
• htp GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover
• inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA, Am Saaraltarm 1,
66740 Saarlouis
• IN-telegence GmbH, Oskar-Jäger-Straße 125, 50825 Köln
• Kube & Au GmbH, Im Mediapark 8, 50670 Köln
• MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg
• Median Telecom GmbH, Ruhrstraße 91, 58452 Witten
• meetyoo conferencing GmbH, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin
• MEGA Communications GmbH, Rüsselsheimer Str. 22, 60326 Frankfurt
225
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3586 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
ÖFFENTLICHE FASSUNG
• MK Netzdienste GmbH & Co. KG, Marienwall 27, 32423 Minden
• M-net Telekommunikations GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München
• mobileExtension GmbH, Baruther Straße 10, 15806 Zossen
• MPA NET Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Düsseler Straße 26, 42489
Wülfrath
• Multiconnect GmbH, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
• neon networks UG, Gladbacher Straße 74, 40219 Düsseldorf
• NetAachen GmbH, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
• NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln
• net services GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg
• Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Gladbacher Straße 74, 40219
Düsseldorf
• next id GmbH, Konrad-Zuse-Platz 5, 53227 Bonn
• OpenNumbers eG, Frankenwerft 1, 50667 Köln
• Orange Business Germany GmbH, Rahmannstraße 11, 65760 Eschborn
• outbox AG, Emil-Hoffmann-Straße 1a, 50996 Köln
• OVH GmbH, Dudweiler Landstraße 5, 66123 Saarbrücken
• Payment United GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
• PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Koschatplatz 1, 67061
Ludwigshafen
• PLANinterNET VoIP GmbH, Hauptstraße 6, 74391 Erligheim
• purpur Networks GmbH, Gladbacher Straße 74, 40219 Düsseldorf
• QSC AG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
• Spider Telecom GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
• Stadtwerke Schwedt GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, 16303 Schwedt
• T & Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992
München
• TNG Stadtnetz GmbH, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
• toplink GmbH, Robert-Bosch-Straße 20, 64293 Darmstadt
• Umbra Networks Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, Gladbacher Straße 74,
40219 Düsseldorf
• Unitymedia BW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
• Unitymedia NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
• Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
• Verizon Deutschland GmbH, Rebstöcker Str. 59, 60326 Frankfurt
• Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf
• Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring
• Voxbone SA, Avenue Louise 489, 1050 Brussels, Belgium335
• VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
• wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101 -111, 22846 Norderstedt
335
Empfangsbevollmächtigt in Deutschland: Kanzlei Sosalla Rechtsanwaltgesellschaft mbH, RA Werner Sosalla,
Sulzbachstraße 22, 66111 Saarbrücken.
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ÖFFENTLICHE FASSUNG
• WOBCOM GmbH Wolfsburg für Telekommunikation und Dienstleistungen, Heßlinger
Straße 1-5, 38440 Wolfsburg
• Younip Telecom GmbH, Eschersheimer Landstraße 22, 60322 Frankfurt am Main
Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Leistungen der Anrufzustellung, die über
Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Leistungen der Anrufzustellung, die über
Breitbandanschlüsse (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre
Mobilfunklösungen) zugestellt werden und auf der Ebene des PSTN oder
telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten
Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
Zielrufnummer hinterlegter Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des
relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
höheren Netzzugangsebene übergeben werden. In diesem Fall wird ein Bündelprodukt aus
Wandlungsleistung plus Transit plus Anrufzustellung und keine reine Anrufzustellung
veräußert. Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen
Übergabe, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von
der Technik des Anschlusses im Zielnetz.
Zu dem relevanten Markt zählt die Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu
Notrufabfragestellen, sowie Verbindungen mit Ziel in der Rufnummerngasse (0)32.
Zuzurechnen sind diesen Märkten neben der Anrufzustellung zu Anschlüssen, die direkt am
Netz des Anbieters angeschlossen sind, auch Anrufzustellungsleistungen, bei denen der
Verkehr, für den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur
Anrufzustellung in ein nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird
(so genannte „Scheinterminierung“).
Nicht von dem Markt umfasst sind Anrufzustellungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene,
bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.
Die Feststellung beträchtlicher Marktmacht erstreckt sich auch auf diejenigen alternativen
Teilnehmernetzbetreiber, die hier nicht genannt sind, trotzdem aber derzeit oder künftig auf
Terminierungsmärkten im hier definierten Sinne tätig sind oder werden.
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Bonn, 28. September 2016