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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3578                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

       10.3.2 Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau und Transit zum Dienst
              der Betreiber(vor)auswahl

       10.3.2.1 Marktanteile
       Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Umsatzerlösen – in Höhe
       von [BuG] €, für 2013 in Höhe [BuG] € und für das 1. Halbjahr 2014 in Höhe von [BuG] €. Für
       die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume jeweils ein Marktanteil von [BuG] %,
       [BuG] % bzw. [BuG] %. Der größte Wettbewerber [BuG] verfügt für die entsprechenden
       Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %.

       Für 2012 ergibt sich ein errechnetes Marktvolumen – gemessen in Verbindungsminuten – in
       Höhe von [BuG] Minuten, für 2013 in Höhe von [BuG] Minuten und für das 1. Halbjahr 2014
       in Höhe von [BuG] Minuten. Für die TDG ergibt sich für die entsprechenden Zeiträume
       jeweils ein Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw. [BuG] %. Der größte Wettbewerber [BuG]
       verfügt für die entsprechenden Zeiträume über einen Marktanteil von [BuG] %, [BuG] % bzw.
       [BuG] %.

       Eine Schätzung ist hier entbehrlich, da neben der TDG nur zwei Unternehmen diese
       Leistung anbieten und weitere Anbieter im Rahmen des Auskunftsersuchens nicht
       festgestellt worden sind. So erbringt QSC diese Leistung [BuG].

       10.3.2.2 Fehlen von potenziellem Wettbewerb
       Bei dem hier behandelten Markt für den Verbindungsaufbau zum Dienst der
       Betreiber(vor)auswahl handelt es sich um einen Markt, dessen Bestehen in besonderem
       Maße auf regulierungsrechtlichen Maßnahmen beruht. Wie bereits im Rahmen der
       Marktabgrenzung gezeigt wurde, haben bundesweit tätige Unternehmen derzeit kein
       Interesse daran, ihren Anschlussteilnehmern freiwillig eine Verbindungsnetzbetreiberauswahl
       zu ermöglichen. Das Risiko, die eigenen Verbindungsnetze nicht wie geplant auslasten zu
       können, scheint die Chance, sich weitere Vertriebswege für die Anrufweiterleitung zu
       eröffnen, zu überwiegen. Schon mangels Interesse anderer Netzbetreiber ist deshalb zurzeit
       nicht ersichtlich, dass potenzieller Wettbewerb die Stellung mit beträchtlicher Marktmacht der
       TDG, wie sie sich in ihren konstant hohen Marktanteilen von über [BuG] % und einem sehr
       großen Marktanteilsabstand von jeweils mindestens [BuG] Prozentpunkten sowohl
       gemessen an Umsatz- als auch Absatzzahlen zeigt, gefährden könnte.

       10.3.2.3 Marktzutrittsschranken, Expansionshindernisse und Kontrolle über nicht
                leicht ersetzbare Infrastruktur
       Ebenso wie im Fall des Marktes für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
       Mehrwertdiensten können auch bei dem vorliegend untersuchten Wettbewerber der TDG
       aufgrund des Zusammenwirkens von hohem Endkundenbestand und nicht leicht zu
       duplizierender Infrastruktur die Stellung der TDG nicht wirksam bedrohen. Hier wird auf die
       ausführliche Darstellung unter Abschnitt 10.3.1.2 verwiesen.




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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

          10.3.2.4 Fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht
          Die sich in den Marktanteilen andeutende beträchtliche Marktstellung der TDG wird auch
          nicht durch eine gegengewichtige Nachfragemacht ausgeglichen. Eine solche
          Nachfragemacht könnte zwar unter Umständen dann vorliegen, wenn der TDG spürbare
          Sanktionen    von    den     jeweiligen  Endkunden      drohten,    die   nachfragenden
          Verbindungsnetzbetreiber in relevantem Maße den Leistungen der TDG ausweichen könnten
          und/oder die TDG ihrerseits auf Leistungen dieser Netzbetreiber angewiesen wäre. Im
          vorliegenden Zusammenhang dürfte allerdings keiner dieser Fälle gegeben sein.

          Zum einen drohten der TDG keine Wettbewerbsnachteile auf dem oder den
          Endkundenmärkten, sollte sie den Verbindungsaufbau zum Dienst der Betreiber(vor)auswahl
          gar nicht oder nur zu unvorteilhaften Konditionen anbieten. Vorausgesetzt, etwaige
          Preiserhöhungen für Verbindungsaufbauleistungen würden überhaupt an die Endkunden
          weitergereicht, so könnten diese Endkunden statt auf die Verbindungsnetzbetreiberauswahl
          auf die Endkundenleistungen der TDG zurückgreifen, um die gewünschten Verbindungen
          herzustellen. Insofern besteht sogar ein Anreiz für die TDG, ihre Preise für den
          Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl zu erhöhen.

          Zum anderen können die nachfragenden Verbindungsnetzbetreiber den Leistungen der TDG
          nicht ausweichen bzw. ihnen begegnen. Ein Verzicht auf die Verbindungsaufbauleistung
          kommt wegen des großen Endkundenbestandes der TDG nicht in Betracht. Ein Verweis auf
          die Eigenerstellung scheidet allerdings auch aus, weil dies bedeuten würde, dass jeder
          Nachfrager einen Großteil der Teilnehmeranschlussleitungen der TDG doppeln müsste
          (anmieten kann sie hingegen nur einer der Nachfrager). Davon abgesehen, dass das
          Geschäftsmodell der Verbindungsnetzbetreiber den Aufbau eines Teilnehmernetzes häufig
          gar nicht vorsieht, wäre ein solches Vorgehen wirtschaftlich nicht durchführbar. Schließlich
          bieten die Verbindungsnetzbetreiber in der Regel ihrerseits der TDG keine Leistungen an;
          der Gedanke einer Reziprozität von Leistungsbeziehungen, welche unter Umständen zu
          einer Relativierung von Marktmacht führen könnte, kommt daher von vornherein nicht auf
          (soweit ausnahmsweise reziproke Leistungen bestehen, sei auf die entsprechenden
          Ausführungen zur Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und
          Mehrwertdiensten verwiesen).

          Die Nachfrager, welche aufgrund des großen Endkundenbestands der TDG auf deren
          Verbindungsaufbauleistungen angewiesen sind, haben daher auch weiterhin der Marktmacht
          der TDG am Ende nichts entgegenzusetzen.

          10.3.2.5 Sonstige Kriterien
          Im vorliegenden Zusammenhang sind die sonstigen in den Leitlinien erwähnten Kriterien
          ohne weiteren Belang. Es liegen gegenwärtig ersichtlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
          die Gesamtgröße der TDG als solche, technologische Vorteile oder Überlegenheit,
          Finanzkraft,     eine  Diversifizierung   von    Produkten    und/oder   Dienstleistungen,
          Kostenersparnisse aufgrund von Größen- oder Verbundvorteilen, eine vertikale Integration
          und/oder ein hoch entwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz über die bereits genannten
          Gesichtspunkte hinaus von maßgeblicher Bedeutung für das Vorliegen oder Nichtvorliegen
          einer beträchtlichen Marktstellung der TDG auf dem hier untersuchten Markt sein könnten.



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                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

       10.3.2.6 Gesamtschau
       Die Gesamtschau der verschiedenen Merkmale von Marktmacht zeigt, dass auf dem hier
       betrachteten Markt für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen
       Telefonnetz an festen Standorten kein wirksamer Wettbewerb im Sinne von § 11 Abs. 1
       S. 1 TKG besteht.

       Die TDG verfügt auf diesem Markt über eine beträchtliche Marktmacht. Sie nimmt eine der
       Beherrschung gleichkommende Stellung ein, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die
       es ihr gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und
       Endnutzern zu verhalten. Die beträchtliche Marktmachstellung der TDG, welche sich in ihrem
       Marktanteil manifestiert, speist sich einmal aus dem mangelnden Interesse anderer
       Netzbetreiber, auf diesem Markt als Anbieter tätig zu werden. Darüber hinaus verhilft der
       TDG die Kombination von großem Endkundenbestand und nicht leicht zu duplizierender
       Infrastruktur zu einer unangreifbaren Marktstellung. Weder finanzielle Ressourcen anderer
       Anbieter, eine gegengewichtige Nachfragemacht oder sonstige Umstände können hieran
       etwas ändern.




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                                              ÖFFENTLICHE FASSUNG


          11 Nennung der Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
          11.1 Verbindungsleistungen der TDG
          Das Unternehmen:

                                          Telekom Deutschland GmbH
                                          Landgrabenweg 151
                                          53227 Bonn
          und die mit ihr verbundenen Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG verfügen auf den
          nachfolgend aufgeführten Märkten im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche Marktmacht:

          11.1.1 Markt für die Anrufzustellung
          Nationaler Markt für die

                  Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz der TDG an festen Standorten

          Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Leistung der Anrufzustellung, die über
          Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Leistung der Anrufzustellung, die über
          Breitbandanschlüsse (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre
          Mobilfunklösungen) zugestellt werden und auf der Ebene des PSTN oder
          telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten
          Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
          sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
          fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
          Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.

          Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
          richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
          Zielrufnummer hinterlegter Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des
          relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
          technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
          höheren Netzzugangsebene übergeben werden. In diesem Fall wird ein Bündelprodukt aus
          Wandlungsleistung plus Transit plus Anrufzustellung und keine reine Anrufzustellung
          veräußert. Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen
          Übergabe, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von
          der Technik des Anschlusses im Zielnetz.

          Zu dem relevanten Markt zählt die Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu
          Notrufabfragestellen, sowie Verbindungen mit Ziel in der Rufnummerngasse (0)32.

          Zuzurechnen sind diesen Märkten neben der Anrufzustellung zu Anschlüssen, die direkt am
          Netz des Anbieters angeschlossen sind, auch Anrufzustellungsleistungen, bei denen der
          Verkehr, für den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur
          Anrufzustellung in ein nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird
          (so genannte „Scheinterminierung“).




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                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Nicht von dem Markt umfasst sind Anrufzustellungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene,
       bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
       der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
       Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
       Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.

       11.1.2 Markt für den Verbindungsaufbau (plus Transit (plus Wandlung)) zur
              Betreiber(vor)auswahl
       Nationaler Markt für den

              Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz an festen
              Standorten.

       Diesem Markt ist sowohl die Leistung des Verbindungsaufbaus als auch die des
       Bündelproduktes bestehend aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung im
       öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands- und
       Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl oder in festgelegter Vorauswahl vorangestellter
       Kennzahl für Verbindungsnetzbetreiber zuzuordnen.

       Zu diesem Markt zählt sowohl der Verbindungsaufbau von Schmalbandanschlüssen als auch
       der Verbindungsaufbau von Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter
       Glasfaseranschluss,      stationäre     Mobilfunklösungen).      Weiter    ist    sowohl
       Verbindungsaufbauverkehr der auf Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf Ebene
       des Internet Protokolls übergeben wird, Teil des Marktes. Die telefondienstspezifische
       Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat,
       den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
       Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.

       Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
       richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
       Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Verbindungen, die
       tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer höheren Netzzugangsebene
       übergeben werden, sind ebenfalls Bestandteil des relevanten Marktes.

       Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
       ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
       Anschlusses.

       Zu dem Markt zählen des Weiteren auch Verbindungsleistungen mit Ursprung in der
       Rufnummerngasse (0)32.

       Nicht von dem Markt umfasst sind Verbindungsaufbauleistungen mit Übergabe auf IP-
       Ebene, bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral
       erfolgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so
       genannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der
       Datenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.



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                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         3583


                                               ÖFFENTLICHE FASSUNG

          11.1.3 Markt für den Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten
          Nationaler Markt für

                    Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten im öffentlichen Telefonnetz
                    an festen Standorten.

          Auf dem Markt werden Verbindungsaufbauleistungen zu verschiedenen Diensten
          nachgefragt. Exemplarisch sind im Folgenden Verbindungsaufbauleistungen nach dem
          Standardangebot der TDG dargestellt, die dem betreffenden Markt zuzuordnen sind.332

                •   Telekom-O.5: Verbindungen zum Freephone-Service von ICP unter der
                    Dienstekennzahl 0800
                •   ICP-O.6: Verbindungen zum Service-Dienst 0180 1-5 von ICP – im Online-Billing-
                    Verfahren333
                •   ICP-O.7: Verbindungen zum ICP-Vote-Call von ICP unter den Zugangskennzahlen
                    0137 1-9 – im Online-Billing-Verfahren
                •   ICP-O.8: Verbindungen zum Service-Dienst 0180 6-7 von ICP – im Online-Billing-
                    Verfahren334
                •   ICP-O.11: Verbindungen zum Service 0700 von ICP – im Online-Billing-Verfahren
                •   Telekom-O.12: Verbindungen mit Ursprung im Telefonnetz national der TDG zum
                    Online-Dienst am Telefonnetz von ICP
                •   Telekom-Z.7: Verbindungen zum Auskunfts- bzw. Vermittlungsdienst von ICP unter
                    den Dienstekennzahl 118xy und 1180xy – im Offline-Billing-Verfahren
                •   Telekom-Z.10: Verbindungen zum VPN-Service von ICP unter der Dienstekennzahl
                    0181-0189 – im Offline-Billing-Verfahren
                •   Telekom-Z.16: Verbindungen zum Service 0900 von ICP – im Offline-Billing-
                    Verfahren
                •   ICP-Z.13: Verbindungen mit Ursprung in nationalen Mobilfunknetzen zum VPN-
                    Service von ICP unter der unter der Dienstekennzahl 0181-0189 – im Online-Billing-
                    Verfahren
                •   ICP-Z.17: Verbindungen aus nationalen Mobilfunknetzen zum Service 0900 von ICP
                    über die Mobilfunk-Service-Vorwahl (MSV) – im Online-Billing-Verfahren
                •   ICP-Z.18: Verbindungen zum International Shared Cost Service +808 von ICP – im
                    Online-Billing-Verfahren
                •   Telekom-Z.19: Verbindungen zu “Harmonisierten Diensten von sozialem Wert“
                    (HDSW) von ICP unter der Dienstekennzahl 116 xyz

          Sofern im Prognosezeitraum dieser Festlegung Verbindungsaufbauleistungen zu neuen
          erstmalig oder erneut auf dem Markt angebotenen Diensten erbrachten werden, werden


          332
              Bei Verbindungen mit Ursprung aus dem Festnetz wird die Anwahl der 115 (Kurzwahl) bzw. der 0228 115
          (Kurzwahl mit Ortsvorwahl) seit dem 01.03.2012 als geographische Rufnummer und die Verbindung als
          Anrufzustellung und nicht mehr als Verbindungsaufbauleistung gewertet. Grundlage hierfür ist die Verfügung
          70/2011 Nr. 2 der BNetzA vom 01.12.2011.
          333
              Die Service-Dienste-Rufnummer 0180 ist nach der Verfügung Nr. 46/2012 der Bundesnetzagentur, Amtsblatt
          15/2012 vom 08.08.2012 in die Gassen 0180 1-5 und 0180 6-7 aufgeteilt.
          334
              Die Service-Dienste-Rufnummer 0180 ist nach der Verfügung Nr. 46/2012 der Bundesnetzagentur, Amtsblatt
          15/2012 vom 08.08.2012 in die Gassen 0180 1-5 und 0180 6-7 aufgeteilt.


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                                          ÖFFENTLICHE FASSUNG

       diese ebenfalls dem Markt zugerechnet, sobald diese verfügbar werden. Verfügbar werden
       neu oder erneut entstehende Mehrwertdienste mit der Zuteilung einer entsprechenden
       Diensterufnummer an einen Zuteilungsnehmer.

       Zu dem relevanten Markt zählen jeweils auch Verbindungsaufbauleistungen mit Ursprung in
       der Rufnummerngasse (0)32.

       Verbindungsaufbau- und Transitleistungen werden für den Fall der Notwendigkeit der
       Durchführung einer Abfrage des so genannten Intelligenten Netzes (IN-Abfrage) erst auf der
       dieser Abfrage nachfolgenden Netzebene voneinander abgegrenzt.

       Zu diesem Markt zählt sowohl der Verbindungsaufbau von Schmalbandanschlüssen als auch
       der Verbindungsaufbau von Breitbandanschlüssen (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter
       Glasfaseranschluss,       stationäre      Mobilfunklösungen).     Weiter      ist    sowohl
       Verbindungsaufbauverkehr der auf Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf Ebene
       des Internet Protokolls jeweils auf der untersten Netzkoppelungsebene übergeben wird, Teil
       des Marktes. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet sich dadurch aus, dass der
       anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu
       verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu
       erheben und zu verarbeiten.

       Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe, dann
       richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
       Rufnummer hinterlegten Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des
       relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
       technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
       höheren Netzzugangsebene übergeben werden.

       Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen Übergabe, dann
       ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von der Technik des
       Anschlusses.

       Nicht von dem Markt umfasst sind Leistungen des Verbindungsaufbaus mit Übergabe auf IP-
       Ebene, bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral
       erfolgt. Bei der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so
       genannten Peering-Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der
       Datenaustausch in seiner Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.

       11.2 Verbindungsleistungen alternativer Teilnehmernetzbetreiber
       Auf den netzweiten Vorleistungsmärkten für

              Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz des jeweiligen Unternehmens an festen
              Standorten

       verfügen die nachfolgend genannten Unternehmen und die mit ihnen verbundenen
       Unternehmen gemäß § 3 Nr. 29 TKG jeweils im Sinne des § 11 TKG über beträchtliche
       Marktmacht:


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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

              •   010090 GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
              •   010091 UG (haftungsbeschränkt), Birkenweg 16, 53125 Bonn
              •   01018 GmbH, Trierer Straße 70-72, 53115 Bonn
              •   01049 GmbH, Berner Straße 119, 60437 Frankfurt am Main
              •   01051 Telecom GmbH, Robert-Bosch-Straße 1, 52525 Heinsberg
              •   1&1 Versatel Deutschland GmbH, Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547
                  Düsseldorf
              •   3U TELECOM GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
              •   Alnitak GmbH, Friedrichstraße 78, 10117 Berlin
              •   BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Berliner Straße 260, 33330
                  Gütersloh
              •   bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH, Pennefeldsweg 12, 53177 Bonn
              •   Broadnet Services GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
              •   Broadnet NGN GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
              •   BT (Germany) GmbH & Co. OHG, Barthstraße 4, 80339 München
              •   Callax Telecom Services GmbH, Niersstraße 2, 41564 Kaarst
              •   CoCall GmbH, Joachimstr. 63, 40547 Düsseldorf
              •   COLT Technology Services GmbH, Gerviniusstr. 18-22, 60322 Frankfurt am Main
              •   Communication Services Tele2 GmbH, In der Steele 39, 40599 Düsseldorf
              •   Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau, Albrechtstraße 48, 06844 Dessau-
                  Roßlau
              •   DNS: NET Internet Service GmbH, Rollenhagenstr. 42, 16321 Bernau bei Berlin
              •   DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Stockholmer Allee 24, 44269
                  Dortmund
              •   ecotel communication ag, Prinzenallee 11, 40549 Düsseldorf
              •   ENTEGA Medianet GmbH, Frankfurter Straße 100, 64293 Darmstadt
              •   envia TEL GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 26, 04416 Markkleeberg
              •   EWE TEL GmbH, Cloppenburger Straße 310, 26133 Oldenburg
              •   Exacor GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
              •   First Communication GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
              •   First Telecom GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
              •   G-FIT Gesellschaft für innovative Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG, Prinz-
                  Ludwig-Straße 9, 93055 Regensburg
              •   GöTel GmbH, Weender Landstraße 59, 37075 Göttingen
              •   HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG, Hafenstraße 80-82, 59067 Hamm
              •   HFO Telecom Vertriebs GmbH, Ziegeleistraße 2, 95145 Oberkotzau
              •   HLkomm Telekommunikations GmbH, Nonnenmühlgasse 1, 04107 Leipzig
              •   HNS GmbH, Eckenerstraße 2, 45470 Mülheim
              •   htp GmbH, Mailänder Straße 2, 30539 Hannover
              •   inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA, Am Saaraltarm 1,
                  66740 Saarlouis
              •   IN-telegence GmbH, Oskar-Jäger-Straße 125, 50825 Köln
              •   Kube & Au GmbH, Im Mediapark 8, 50670 Köln
              •   MDCC Magdeburg-City-Com GmbH, Weitlingstraße 22, 39104 Magdeburg
              •   Median Telecom GmbH, Ruhrstraße 91, 58452 Witten
              •   meetyoo conferencing GmbH, Friedrichstraße 200, 10117 Berlin
              •   MEGA Communications GmbH, Rüsselsheimer Str. 22, 60326 Frankfurt

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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

             •   MK Netzdienste GmbH & Co. KG, Marienwall 27, 32423 Minden
             •   M-net Telekommunikations GmbH, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München
             •   mobileExtension GmbH, Baruther Straße 10, 15806 Zossen
             •   MPA NET Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Düsseler Straße 26, 42489
                 Wülfrath
             •   Multiconnect GmbH, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München
             •   neon networks UG, Gladbacher Straße 74, 40219 Düsseldorf
             •   NetAachen GmbH, Grüner Weg 100, 52070 Aachen
             •   NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Am Coloneum 9, 50829 Köln
             •   net services GmbH & Co. KG, Lise-Meitner-Straße 4, 24941 Flensburg
             •   Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Gladbacher Straße 74, 40219
                 Düsseldorf
             •   next id GmbH, Konrad-Zuse-Platz 5, 53227 Bonn
             •   OpenNumbers eG, Frankenwerft 1, 50667 Köln
             •   Orange Business Germany GmbH, Rahmannstraße 11, 65760 Eschborn
             •   outbox AG, Emil-Hoffmann-Straße 1a, 50996 Köln
             •   OVH GmbH, Dudweiler Landstraße 5, 66123 Saarbrücken
             •   Payment United GmbH, Lyoner Straße 15, 60528 Frankfurt am Main
             •   PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Koschatplatz 1, 67061
                 Ludwigshafen
             •   PLANinterNET VoIP GmbH, Hauptstraße 6, 74391 Erligheim
             •   purpur Networks GmbH, Gladbacher Straße 74, 40219 Düsseldorf
             •   QSC AG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
             •   sdt.net AG, Ulmer Straße 130, 73431 Aalen
             •   Spider Telecom GmbH, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg
             •   Stadtwerke Schwedt GmbH, Heinersdorfer Damm 55-57, 16303 Schwedt
             •   T & Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
             •   Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Georg-Brauchle-Ring 23-25, 80992
                 München
             •   TNG Stadtnetz GmbH, Projensdorfer Straße 324, 24106 Kiel
             •   toplink GmbH, Robert-Bosch-Straße 20, 64293 Darmstadt
             •   Umbra Networks Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, Gladbacher Straße 74,
                 40219 Düsseldorf
             •   Unitymedia BW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
             •   Unitymedia NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln
             •   Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln
             •   Verizon Deutschland GmbH, Rebstöcker Str. 59, 60326 Frankfurt
             •   Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf
             •   Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Betastraße 6-8, 85774 Unterföhring
             •   Voxbone SA, Avenue Louise 489, 1050 Brussels, Belgium335
             •   VSE Net GmbH, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken
             •   wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101 -111, 22846 Norderstedt



       335
          Empfangsbevollmächtigt in Deutschland: Kanzlei Sosalla Rechtsanwaltgesellschaft mbH, RA Werner Sosalla,
       Sulzbachstraße 22, 66111 Saarbrücken.


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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3587


                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG

              •   WOBCOM GmbH Wolfsburg für Telekommunikation und Dienstleistungen, Heßlinger
                  Straße 1-5, 38440 Wolfsburg
              •   Younip Telecom GmbH, Eschersheimer Landstraße 22, 60322 Frankfurt am Main



          Zu diesem Vorleistungsmarkt zählen sowohl Leistungen der Anrufzustellung, die über
          Schmalbandanschlüsse zugestellt werden, als auch Leistungen der Anrufzustellung, die über
          Breitbandanschlüsse (DSL, Breitbandkabel-Netz, IP-basierter Glasfaseranschluss, stationäre
          Mobilfunklösungen) zugestellt werden und auf der Ebene des PSTN oder
          telefondienstspezifisch auf der Ebene des Internet Protokolls jeweils auf der untersten
          Netzkoppelungsebene übergeben werden. Die telefondienstspezifische Übergabe zeichnet
          sich dadurch aus, dass der anbietende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf
          fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die
          Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.

          Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologiekonformen Übergabe,
          richtet sich die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene nach der für die jeweilige
          Zielrufnummer hinterlegter Übergabetechnologie (IP oder PSTN). Nicht Bestandteil des
          relevanten Marktes sind Verbindungen, die im Rahmen der Geltung des Grundsatzes einer
          technologiekonformen Übergabe tatsächlich nicht technologiekonform und damit auf einer
          höheren Netzzugangsebene übergeben werden. In diesem Fall wird ein Bündelprodukt aus
          Wandlungsleistung plus Transit plus Anrufzustellung und keine reine Anrufzustellung
          veräußert. Gilt für die Zusammenschaltung der Grundsatz einer technologieneutralen
          Übergabe, dann ist die Bestimmung der untersten Netzkoppelungsebene unabhängig von
          der Technik des Anschlusses im Zielnetz.

          Zu dem relevanten Markt zählt die Anrufzustellung zu geographischen Rufnummern, zu
          Notrufabfragestellen, sowie Verbindungen mit Ziel in der Rufnummerngasse (0)32.

          Zuzurechnen sind diesen Märkten neben der Anrufzustellung zu Anschlüssen, die direkt am
          Netz des Anbieters angeschlossen sind, auch Anrufzustellungsleistungen, bei denen der
          Verkehr, für den nachfragenden Netzbetreiber nicht unmittelbar ersichtlich, zur
          Anrufzustellung in ein nachfolgendes Drittnetz (Fest- oder Mobilfunknetz) weitergeleitet wird
          (so genannte „Scheinterminierung“).

          Nicht von dem Markt umfasst sind Anrufzustellungsleistungen mit Übergabe auf IP-Ebene,
          bei denen die Übergabe nicht speziell telefondienstspezifisch, d. h. diensteneutral erfolgt. Bei
          der diensteneutralen Übergabe von IP-Datenverkehr im Rahmen von so genannten Peering-
          Abkommen ist nicht die konkrete Telefonverbindung, sondern der Datenaustausch in seiner
          Gesamtheit Gegenstand der Abrechnung und der Leistung.

          Die Feststellung beträchtlicher Marktmacht erstreckt sich auch auf diejenigen alternativen
          Teilnehmernetzbetreiber, die hier nicht genannt sind, trotzdem aber derzeit oder künftig auf
          Terminierungsmärkten im hier definierten Sinne tätig sind oder werden.




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