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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3597


                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


          Abkürzung              Begriffserläuterung


          DOCSIS                 Data over Cable Service Interface Specification (dt. Spezifikation für
                                 Schnittstellen von Kabelmodems)


          DSL                    Digital Subscriber Line (dt. Digitale Anschlussleitung)


          DSLAM                  DSL Access Multiplexer (dt. DSL-Zugangsmultiplexer)


          E.164-Nummer           International geregelte Nummerierung der Rufnummern


          EMTA                   Embedded Multimedia Terminal Adapter


          Ethernet               Datennetz für (lokale) Netzwerke


          EuGH                   Europäischer Gerichtshof


          EVz                    Endverzweiger


          EZB                    Einzugsbereich


          FTTH                   Fibre to the Home (dt. Lichtwellenleiter bis in die Wohnung)


          G10                    Artikel 10-Gesetz (Gesetz zur Beschränkung des Briefs-, Post- und
                                 Fernmeldegeheimnis)


          GEZB                   Grundeinzugsbereich


          GK                     Geschäftskunden


          GWB                    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen


          HDSW                   Harmonisierte Dienste von sozialem Wert


          HFC                    Hybrid Fiber Coax


          HVt                    Hauptverteiler


          IC                     Interconnection




                                                         237


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                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                         ÖFFENTLICHE FASSUNG


       Abkürzung               Begriffserläuterung


       ICAs                    Interconnection-Anschluss


       ICP                     Interconnection-Partner (dt. Zusammenschaltungspartner)


       IN                      Intelligentes Netz


       IP                      Internet Protokoll


       IP-BSA                  IP-Bistream-Access (dt. IP-Bitstromzugang)


       IP-PBX                  IP-Private Branch Exchange (dt. Telefonanlage)


       ISDN                    Integrated Service Digital Network (dt. Dienste integrierendes
                               digitales Netz)


       ISP                     Internet-Service-Provider


       KVz                     Kabelverzweiger


       LER                     Label Edge Router


       LEZB                    Lokaler Einzugsbereich


       LTE                     Long Term Evolution (Mobilfunkstandard der 4. Generation, auch
                               3.9G)


       LTE-Advanced            Long Term Evolution-Advanced                 (Mobilfunk-standard         der   4.
                               Generation, auch 4G)


       MEZB                    Mehrwertdienste-Einzugsbereich


       MGW                     Media Gateway


       MPCP                    Multipoint Control Protocol


       MPLS                    Multiprotocol Label Switching


       MSV                     Mobilfunk-Service-Vorwahl



                                                       238


                                                                                                  Bonn, 28. September 2016
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                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


          Abkürzung              Begriffserläuterung


          MWD                    Mehrwertdienst


          NGA                    Next Generation Access


          NGN                    Next Generation Network


          N-ICAs                 NGN-Interconnection-Anschluss


          NT                     Network Termination


          NTR                    Nationale Teilnehmerrufnummer, Gasse (0)32


          ODF                    Optical Distribution Frame (dt. Optische Vermittlungsstelle für
                                 Lichtwellenleiter)


          OLT                    Optical Line Termination (dt. Vermittlungs-seitiger Netzabschluss)


          ONU                    Optical Network Unit (dt. Optische Netzwerkeinheit                          oder
                                 Netzabschluss einer optischen Anschlussleitung)


          OTT-Dienste            Over the Top-Dienste


          PDA                    Portierungsdatenaustausch


          PK                     Portierungskennung, auch: Technologiekenner


          PoI                    Points of Interconnection (dt. Zusammenschaltungspunkte)


          PON                    Passive Optical Network (dt. Passive optische Netze)


          PS                     Packet switched (dt. Paketvermittelnd)


          PSTN                   Public Switched Telephone Network (dt. Leitungsvermittelndes
                                 Telefonnetz)


          PtMP                   Point-to-Multipoint


          PtP                    Point-to-Point



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3600               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


                                      ÖFFENTLICHE FASSUNG


       Abkürzung            Begriffserläuterung


       RNPS                 Rufnummern-Portierungsserver


       ROI                  Return on Investment


       RRL                  Rahmenrichtlinie


       RTP                  Realtime Transport Protocoll


       SBC                  Session Border Controller


       SEZB                 Standardeinzugsbereich


       SIP                  Session Initiation Protocol


       SKR                  Standardkollokationsraum


       SLA                  Service Level Agreement


       SP                   Service Provider


       Splitter             Gerät zur Trennung oder Aufspaltung von Signalen


       SRN                  Servicerufnummer


       TAE                  Teilnehmeranschlusseinheit


       TAL                  Teilnehmeranschlussleitung


       TDM                  Time-Division-Multiplexing (dt. Zeitmultiplex-verfahren)


       TKG                  Telekommunikationsgesetz


       TNB                  Teilnehmernetzbetreiber


       UAK                  Unterarbeitskreis


       UMTS                 Universal Mobile Telecommunication System (Mobilfunkstandard
                            der 3. Generation, auch 3G)


                                                    240


                                                                                               Bonn, 28. September 2016
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                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG


          Abkürzung              Begriffserläuterung


          uNKE                   Unterste Netzkopplungsebene


          VE:N                   Vermittlungseinrichtung mit Netzübergabefunktion


          VNB                    Verbindungsnetzbetreiber


          VoB                    Voice over broadband (dt. Breitband-Sprachübertragung)


          VoC                    Voice over Cable (dt. Kabeltelefonie)


          VoIP                   Voice over Internet Protocol (dt. Internet-Protokoll-Telefonie oder
                                 IP-Telefonie)


          VPN                    Virtual Private Network (dt. virtuelles privates Netzwerk)


          Vt                     Verteiler


          WebRTC                 Web Real-Time Communication (dt. Web-Echtzeitkommunikation)


          WDM                    Wavelength      Division      Multiplexing                 (dt.      optisches
                                 Wellenlängenmultiplexverfahren)


          ZZN7                   Zeichengabezwischennetz auf der Basis des Zeichengabesystems
                                 Nr. 7; auch SS7: Signalling System #7




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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3602                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    18 2016


Mitteilung Nr. 1259/2016                                             Mitteilung Nr. 1260/2016

TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;                            TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;

Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen im Rah-            Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
men der Konsultation des Entwurfs einer Regulierungsverfü-           betreffend die „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Tele-
gung im Bereich „Nationale Märkte für die Übertragung analo-         fonnetzen an festen Standorten“ (alternativer) Teilnehmernetz-
ger UKW-Hörfunksignale und für die UKW-Antennen(mit)be-              betreiber
nutzung“ betreffend die Media Broadcast GmbH
                                                                     hier: betreffend Unternehmen MIT aktueller Regulierungsver-
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-     fügung
öffentlicht, dass die innerhalb der Konsultationsfrist bis zum
07.09.2016 eingegangenen Stellungnahmen in dem o.g. Konsulta-        Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
tionsverfahren (Az. BK3b-16/019)                                     öffentlicht, dass der Entwurf einer Regulierungsverfügung in o.g.
                                                                     Verwaltungsverfahren betreffend die in der unten angefügten Über-
im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Informations-   sichtsliste aufgeführten Unternehmen ab Erscheinen dieses Amts-
stelle / Nationale Konsultationen eingesehen bzw. heruntergeladen    blattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Infor-
werden können.                                                       mationsstelle / Nationale Konsultation eingesehen bzw.
                                                                     heruntergeladen werden kann.
Die Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahmen aus und
prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und ggf. inwie-       Der Entwurf der Regulierungsverfügung richtet sich an diejenigen
weit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupassen ist. Es ist      (alternativen) Teilnehmernetzbetreiber, die in dem in diesem Amts-
beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner       blatt zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf einer
Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteili-       Festlegung auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleis-
gung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1,       tungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen
12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG der EU-Kommission, dem GEREK und            Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014/710/EU) als
den übrigen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu         Unternehmen mit beträchtliche Marktmacht eingestuft werden und
stellen. Der Entscheidungsentwurf ist dann auf den Internetseiten    denen gegenüber aktuell bereits eine Regulierungsverfügung er-
der EU-Kommission abrufbar.                                          lassen ist.

Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgül-      Die Regulierungsverfügung soll, vorbehaltlich der tatsächlichen
tige Regulierungsverfügung. Diese wird schließlich im Amtsblatt      Feststellung beträchtlicher Marktmacht der betroffenen Unter­
und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.     nehmen, gegenüber jedem der nachfolgend aufgelisteten Unter-
                                                                     nehmen als Einzelbeschluss ergehen. Von einer gesonderten
                                                                     Veröffent­lichung der inhaltlich weitestgehend identischen Entschei-
                                                                     dungsentwürfe wird aus verfahrensökonomischen Gründen abge-
BK3b-16/019                                                          sehen. Der veröffentlichte Entwurf ist somit ein Musterbeschluss.

                                                                     BK3g-16/023     010090 GmbH

                                                                     BK3g-16/024     010091 UG

                                                                     BK3g-16/025     01018 GmbH

                                                                     BK3g-16/026     01049 GmbH

                                                                     BK3g-16/027     01051 Telecom GmbH

                                                                     BK3g-16/028     1 & 1 Versatel Deutschland GmbH

                                                                     BK3g-16/029     3U TELECOM GmbH

                                                                     BK3g-16/030     Alnitak GmbH

                                                                     BK3g-16/031     BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH

                                                                     BK3g-16/032     bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH

                                                                     BK3g-16/034     Broadnet Services GmbH

                                                                     BK3g-16/035     BT (Germany) GmbH & Co. oHG

                                                                     BK3g-16/036     Callax Telecom Services GmbH

                                                                     BK3g-16/037     CoCall GmbH

                                                                     BK3g-16/038     COLT Technology Services GmbH

                                                                     BK3g-16/040     Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau

                                                                     BK3g-16/041     DNS:NET Internet Service GmbH



                                                                                                             Bonn, 28. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           3603


BK3g-16/042   DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH         BK3g-16/079     Payment United GmbH

BK3g-16/044   ENTEGA MediaNet GmbH                                 BK3g-16/080     PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation
                                                                                   mbH
BK3g-16/045   envia TEL GmbH
                                                                   BK3g-16/081     PLANinterNET VoIP-GmbH
BK3g-16/046   EWE TEL GmbH
                                                                   BK3g-16/083     QSC AG
BK3g-16/047   EXACOR GmbH
                                                                   BK3g-16/084     sdt.net AG
BK3g-16/048   First Communication GmbH
                                                                   BK3g-16/085     Spider Telecom GmbH
BK3g-16/049   First Telecom GmbH
                                                                   BK3g-16/086     Stadtwerke Schwedt GmbH
BK3g-16/050   G-FIT Gesellschaft für innovative
              Telekommunika­tionsdienste mbH & Co. KG              BK3g-16/087     T&Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG

BK3g-16/051   GöTel GmbH                                           BK3g-16/088     Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

BK3g-16/052   HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG             BK3g-16/089     TNG-Stadtnetz GmbH

BK3g-16/054   HL komm Telekommunikations GmbH                      BK3g-16/090     toplink GmbH

BK3g-16/055   HNS GmbH                                             BK3g-16/091     Umbra Networks Gesellschaft für
                                                                                   Telekommunikation mbH
BK3g-16/056   htp GmbH
                                                                   BK3g-16/092     Unitymedia BW GmbH
BK3g-16/057   Inexio Informationstechnologie und
              Telekommunikation KGaA                               BK3g-16/093     Unitymedia NRW GmbH

BK3g-16/058   IN-telegence GmbH                                    BK3g-16/094     Ventelo GmbH

BK3g-16/059   Kube & Au GmbH                                       BK3g-16/095     Verizon Deutschland GmbH

BK3g-16/060   MDCC Magdeburg-City-Com GmbH                         BK3g-16/096     Vodafone GmbH

BK3g-16/061   Median Telecom GmbH                                  BK3g-16/097     Vodafone Kabel Deutschland GmbH

BK3g-16/062   meetyoo conferencing GmbH                            BK3g-16/098     Voxbone SA/NV

BK3g-16/063   MEGA Communications GmbH                             BK3g-16/099     VSE Net GmbH

BK3g-16/064   MK Netzdienste GmbH & Co. KG                         BK3g-16/100     wilhelm.tel GmbH

BK3g-16/065   M-net Telekommunikations GmbH                        BK3g-16/101     WOBCOM GmbH

BK3g-16/066   mobileExtension GmbH                                 BK3g-16/102     Younip Telecom GmbH

BK3g-16/067   MPA Net Gesellschaft für Telekommunikation mbH       Stellungnahmen interessierter Unternehmen / Verbände etc. sind
                                                                   unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens auf dem Postweg oder
BK3g-16/068   multiConnect GmbH                                    in elektronischer Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten
                                                                   an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001,
BK3g-16/070   net services GmbH & Co. KG                           53105 Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:

BK3g-16/071   NetAachen GmbH                                       BK3-Konsultation@bnetza.de

BK3g-16/072   NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation        Das Konsultationsverfahren beginnt am 28.09.2016 und endet am
              mbH                                                  19.10.2016.

BK3g-16/073   Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation       Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
              mbH                                                  rücksichtigt werden.

BK3g-16/074   next id GmbH                                         Im Übrigen wird bereits hier auf die vom VG Köln (1 K 9/06) bestä-
                                                                   tigte Praxis der Beschlusskammer hingewiesen, in Verfahren be-
BK3g-16/075   OpenNumbers eG                                       treffend den Erlass von Regulierungsverfügungen keine Beiladun-
                                                                   gen auszusprechen.
BK3g-16/076   Orange Business Germany GmbH
                                                                   Die öffentliche mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet am
BK3g-16/077   outbox AG                                            07.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagen-
                                                                   tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.
BK3g-16/078   OVH GmbH



Bonn, 28. September 2016
251

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3604                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      18 2016


Mitteilung Nr. 1261/2016                                               Die öffentliche mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet am
                                                                       07.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagen-
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;                              tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.

Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
betreffend die „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Tele-
fonnetzen an festen Standorten“ (alternativer) Teilnehmernetz-
betreiber

hier: betreffend Unternehmen OHNE aktuelle Regulierungsver-
fügung

Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
öffentlicht, dass der Entwurf einer Regulierungsverfügung in o.g.      Mitteilung Nr. 1262/2016
Verwaltungsverfahren betreffend die in der unten angefügten Über-
sichtsliste aufgeführten Unternehmen ab Erscheinen dieses Amts-        TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
blattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Infor-
mationsstelle / Nationale Konsultation eingesehen bzw.                 Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs einer Regulie-
heruntergeladen werden kann.                                           rungsverfügung im Bereich „Verbindungsaufbau im öffentli-
                                                                       chen Telefonnetz“ und „Anrufzustellung in einzelnen öffentli-
Der Entwurf der Regulierungsverfügung richtet sich an diejenigen       chen Telefonnetzen an festen Standorten“ betreffend die Tele-
(alternativen) Teilnehmernetzbetreiber, die in dem in diesem Amts-     kom Deutschland GmbH
blatt zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf einer
Festlegung auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleis-      Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
tungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen           öffentlicht, dass der Konsultationsentwurf der Regulierungsverfü-
Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014/710/EU) als         gung im Bereich „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“
Unternehmen mit beträchtliche Marktmacht eingestuft werden und         und „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an
denen gegenüber aktuell keine Regulierungsverfügung erlassen           festen Standorten“ betreffend die Telekom Deutschland GmbH ab
ist.                                                                   Erscheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetzagentur
                                                                       unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultation einge-
Die Regulierungsverfügung soll, vorbehaltlich der tatsächlichen        sehen bzw. heruntergeladen werden kann.
Feststellung beträchtlicher Marktmacht der betroffenen Unter­
nehmen, gegenüber jedem der nachfolgend aufgelisteten Unter-           Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2b-
nehmen als Einzelbeschluss ergehen. Von einer gesonderten              16/005 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in
­Veröffentlichung der inhaltlich weitestgehend identischen Entschei-   deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be-
 dungsentwürfe wird aus verfahrensökonomischen Gründen abge-           schlusskammer 2, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
 sehen. Der veröffentlichte Entwurf ist somit ein Musterbeschluss.     E-Mail-Adresse:
BK3g-16/033     Broadnet NGN GmbH                                      BK2-Postfach@bnetza.de
BK3g-16/039     Communication Services Tele2 GmbH                      Das Konsultationsverfahren endet am 19.10.2016.
BK3g-16/043     ecotel communication AG                                Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
                                                                       rücksichtigt werden.
BK3g-16/053     HFO Telecom Vertriebs GmbH
                                                                       Die öffentlich-mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet statt
BK3g-16/069     neon networks UG                                       am 12.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetz-
                                                                       agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10.
BK3g-16/082     purpur Networks GmbH

Stellungnahmen interessierter Unternehmen / Verbände etc. sind
unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens auf dem Postweg oder         BK 2b-16/005
in elektronischer Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten
an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001,
53105 Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:

BK3-Konsultation@bnetza.de

Das Konsultationsverfahren beginnt am 28.09.2016 und endet am
19.10.2016.

Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
rücksichtigt werden.

Im Übrigen wird bereits hier auf die vom VG Köln (1 K 9/06) bestä-
tigte Praxis der Beschlusskammer hingewiesen, in Verfahren be-
treffend den Erlass von Regulierungsverfügungen keine Beiladun-
gen auszusprechen.




                                                                                                                Bonn, 28. September 2016
252

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3605


Mitteilung Nr. 1263/2016

Bekanntgabe der Stellungnahmen der Bundesnetzagentur zu
Kommentaren des veröffentlichten Entwurfs der Messvor-
schrift 08

Die Bundesnetzagentur hat in Amtsblatt 10/2013 in der Mitteilung
176/2013 den Entwurf der „Messvorschrift zur Bestimmung der
Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxia-
len TV-Kabelnetzen“ (BNetzA 511 MV 08, Ausgabe April 2013)
zum Zweck der öffentlichen Kommentierung bekanntgegeben.

Im Rahmen einer nachfolgenden Kommentierungsphase wurde
Fachverbänden und interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen und Kommentare zu dieser Messvorschrift abzu-
geben.

Die Bundesnetzagentur hat eingereichte Kommentare und Stel-
lungnahmen geprüft und bewertet, ob diese in der endgültigen
Fassung der Messvorschrift zu berücksichtigen sind.

Die Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu den eingegangenen
Kommentaren zur entsprechenden Messvorschrift wird hiermit ver-
öffentlicht.



511-9




Bonn, 28. September 2016
253

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3606                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


  Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu eingegangenen Kommentaren aufgrund der
  Veröffentlichung des Entwurfs „Messvorschrift zur Bestimmung der Störstrahlungsleistung
  und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TV-Kabelnetzen (MV 08)“ im
  Amtsblatt 10/2013 Mitteilung 176/2013


  Grundsätzliche Anmerkungen zu den Kommentaren und Stellungnahmen

  Die von den verschiedenen Institutionen – Verband deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. (ANGA),
  Runder Tisch Amateurfunk (RTA), Kabel Deutschland, Bundesverband Informationswirtschaft
  Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), Arbeitsgruppe EMV des Ausschusses für
  technische Regulierung Telekommunikation (ATRT), die medienanstalten und Clearingstelle Neue
  Medien im ländlichen Raum Baden Württemberg – bei der Bundesnetzagentur eingegangen
  Kommentare und Stellungnahmen zur Messvorschrift (MV) „BNetzA 511 MV 08, Messvorschrift zur
  Bestimmung der Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TV-
  Kabelnetzen“ die gleiche oder ähnliche Aussagen oder Anmerkungen zum Inhalt haben, werden bei
  der Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu einem Themenblock zusammengefasst und
  beantwortet.

  Redaktionelle Änderungsvorschläge wurden bei der Überarbeitung der MV eingearbeitet, sofern sie
  zum besseren Verständnis beitragen. Die redaktionellen Änderungsvorschläge werden im Rahmen
  dieser Stellungnahme nicht betrachtet.



  Allgemeine Kommentare zur MV

  Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
  Ganz grundsätzlich wird bezweifelt, dass die Einführung einer MV 08 überhaupt erforderlich ist. Aus
  Sicht der Kabelbranche ist neben der MV 05 kein oder nur sehr wenig Raum für eine weitere
  Messvorschrift. Allein vor diesem Hintergrund sollte die MV 08 zurückgezogen werden.
  Die MV 05 gibt über den gesamten Frequenzbereich keinerlei Zweifel an den zur Untersuchung
  herangezogenen Messverfahren. Da ein wesentlicher Bestandteil der SchuTSEV die Digitalisierung
  des Bereiches S2 bis S5 ist, sollte auch die Messung digitaler Signale möglich sein.

     Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
     Nach Frequenzverordnung (FreqV) (31. August 2013) ist die Nationale Nutzungs-
     bestimmung (NB) 30 nicht genutzt. Die in der NB 30 definierten Grenzwerte (ebenfalls enthalten
     in Anlage 1 MV05) für die freizügige Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern für
     Telekommunikationsanlagen und -netzen, sind somit als wirkungslos zu betrachten.
     Dementsprechend ist auch die, auf der NB30 beruhende MV05 nicht mehr anzuwenden.

     Unberührt hiervon hat die eingeführte SchuTSEV weiterhin Gültigkeit. Mit dieser Verordnung
     werden ausschließlich sicherheitsrelevante Funkdienste in ausgewiesenen Frequenzen und
     Frequenzbereichen geschützt. Die in Anlage 3 der SchuTSEV festgelegten Messverfahren



                                                                                                    Bonn, 28. September 2016
254

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