abl-18
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3597
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Abkürzung Begriffserläuterung
DOCSIS Data over Cable Service Interface Specification (dt. Spezifikation für
Schnittstellen von Kabelmodems)
DSL Digital Subscriber Line (dt. Digitale Anschlussleitung)
DSLAM DSL Access Multiplexer (dt. DSL-Zugangsmultiplexer)
E.164-Nummer International geregelte Nummerierung der Rufnummern
EMTA Embedded Multimedia Terminal Adapter
Ethernet Datennetz für (lokale) Netzwerke
EuGH Europäischer Gerichtshof
EVz Endverzweiger
EZB Einzugsbereich
FTTH Fibre to the Home (dt. Lichtwellenleiter bis in die Wohnung)
G10 Artikel 10-Gesetz (Gesetz zur Beschränkung des Briefs-, Post- und
Fernmeldegeheimnis)
GEZB Grundeinzugsbereich
GK Geschäftskunden
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HDSW Harmonisierte Dienste von sozialem Wert
HFC Hybrid Fiber Coax
HVt Hauptverteiler
IC Interconnection
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Bonn, 28. September 2016
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3598 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Abkürzung Begriffserläuterung
ICAs Interconnection-Anschluss
ICP Interconnection-Partner (dt. Zusammenschaltungspartner)
IN Intelligentes Netz
IP Internet Protokoll
IP-BSA IP-Bistream-Access (dt. IP-Bitstromzugang)
IP-PBX IP-Private Branch Exchange (dt. Telefonanlage)
ISDN Integrated Service Digital Network (dt. Dienste integrierendes
digitales Netz)
ISP Internet-Service-Provider
KVz Kabelverzweiger
LER Label Edge Router
LEZB Lokaler Einzugsbereich
LTE Long Term Evolution (Mobilfunkstandard der 4. Generation, auch
3.9G)
LTE-Advanced Long Term Evolution-Advanced (Mobilfunk-standard der 4.
Generation, auch 4G)
MEZB Mehrwertdienste-Einzugsbereich
MGW Media Gateway
MPCP Multipoint Control Protocol
MPLS Multiprotocol Label Switching
MSV Mobilfunk-Service-Vorwahl
238
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3599
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Abkürzung Begriffserläuterung
MWD Mehrwertdienst
NGA Next Generation Access
NGN Next Generation Network
N-ICAs NGN-Interconnection-Anschluss
NT Network Termination
NTR Nationale Teilnehmerrufnummer, Gasse (0)32
ODF Optical Distribution Frame (dt. Optische Vermittlungsstelle für
Lichtwellenleiter)
OLT Optical Line Termination (dt. Vermittlungs-seitiger Netzabschluss)
ONU Optical Network Unit (dt. Optische Netzwerkeinheit oder
Netzabschluss einer optischen Anschlussleitung)
OTT-Dienste Over the Top-Dienste
PDA Portierungsdatenaustausch
PK Portierungskennung, auch: Technologiekenner
PoI Points of Interconnection (dt. Zusammenschaltungspunkte)
PON Passive Optical Network (dt. Passive optische Netze)
PS Packet switched (dt. Paketvermittelnd)
PSTN Public Switched Telephone Network (dt. Leitungsvermittelndes
Telefonnetz)
PtMP Point-to-Multipoint
PtP Point-to-Point
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3600 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Abkürzung Begriffserläuterung
RNPS Rufnummern-Portierungsserver
ROI Return on Investment
RRL Rahmenrichtlinie
RTP Realtime Transport Protocoll
SBC Session Border Controller
SEZB Standardeinzugsbereich
SIP Session Initiation Protocol
SKR Standardkollokationsraum
SLA Service Level Agreement
SP Service Provider
Splitter Gerät zur Trennung oder Aufspaltung von Signalen
SRN Servicerufnummer
TAE Teilnehmeranschlusseinheit
TAL Teilnehmeranschlussleitung
TDM Time-Division-Multiplexing (dt. Zeitmultiplex-verfahren)
TKG Telekommunikationsgesetz
TNB Teilnehmernetzbetreiber
UAK Unterarbeitskreis
UMTS Universal Mobile Telecommunication System (Mobilfunkstandard
der 3. Generation, auch 3G)
240
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3601
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Abkürzung Begriffserläuterung
uNKE Unterste Netzkopplungsebene
VE:N Vermittlungseinrichtung mit Netzübergabefunktion
VNB Verbindungsnetzbetreiber
VoB Voice over broadband (dt. Breitband-Sprachübertragung)
VoC Voice over Cable (dt. Kabeltelefonie)
VoIP Voice over Internet Protocol (dt. Internet-Protokoll-Telefonie oder
IP-Telefonie)
VPN Virtual Private Network (dt. virtuelles privates Netzwerk)
Vt Verteiler
WebRTC Web Real-Time Communication (dt. Web-Echtzeitkommunikation)
WDM Wavelength Division Multiplexing (dt. optisches
Wellenlängenmultiplexverfahren)
ZZN7 Zeichengabezwischennetz auf der Basis des Zeichengabesystems
Nr. 7; auch SS7: Signalling System #7
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3602 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
Mitteilung Nr. 1259/2016 Mitteilung Nr. 1260/2016
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen im Rah- Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
men der Konsultation des Entwurfs einer Regulierungsverfü- betreffend die „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Tele-
gung im Bereich „Nationale Märkte für die Übertragung analo- fonnetzen an festen Standorten“ (alternativer) Teilnehmernetz-
ger UKW-Hörfunksignale und für die UKW-Antennen(mit)be- betreiber
nutzung“ betreffend die Media Broadcast GmbH
hier: betreffend Unternehmen MIT aktueller Regulierungsver-
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver- fügung
öffentlicht, dass die innerhalb der Konsultationsfrist bis zum
07.09.2016 eingegangenen Stellungnahmen in dem o.g. Konsulta- Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
tionsverfahren (Az. BK3b-16/019) öffentlicht, dass der Entwurf einer Regulierungsverfügung in o.g.
Verwaltungsverfahren betreffend die in der unten angefügten Über-
im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Informations- sichtsliste aufgeführten Unternehmen ab Erscheinen dieses Amts-
stelle / Nationale Konsultationen eingesehen bzw. heruntergeladen blattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Infor-
werden können. mationsstelle / Nationale Konsultation eingesehen bzw.
heruntergeladen werden kann.
Die Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahmen aus und
prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und ggf. inwie- Der Entwurf der Regulierungsverfügung richtet sich an diejenigen
weit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupassen ist. Es ist (alternativen) Teilnehmernetzbetreiber, die in dem in diesem Amts-
beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner blatt zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf einer
Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteili- Festlegung auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleis-
gung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1, tungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen
12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG der EU-Kommission, dem GEREK und Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014/710/EU) als
den übrigen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu Unternehmen mit beträchtliche Marktmacht eingestuft werden und
stellen. Der Entscheidungsentwurf ist dann auf den Internetseiten denen gegenüber aktuell bereits eine Regulierungsverfügung er-
der EU-Kommission abrufbar. lassen ist.
Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgül- Die Regulierungsverfügung soll, vorbehaltlich der tatsächlichen
tige Regulierungsverfügung. Diese wird schließlich im Amtsblatt Feststellung beträchtlicher Marktmacht der betroffenen Unter
und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. nehmen, gegenüber jedem der nachfolgend aufgelisteten Unter-
nehmen als Einzelbeschluss ergehen. Von einer gesonderten
Veröffentlichung der inhaltlich weitestgehend identischen Entschei-
dungsentwürfe wird aus verfahrensökonomischen Gründen abge-
BK3b-16/019 sehen. Der veröffentlichte Entwurf ist somit ein Musterbeschluss.
BK3g-16/023 010090 GmbH
BK3g-16/024 010091 UG
BK3g-16/025 01018 GmbH
BK3g-16/026 01049 GmbH
BK3g-16/027 01051 Telecom GmbH
BK3g-16/028 1 & 1 Versatel Deutschland GmbH
BK3g-16/029 3U TELECOM GmbH
BK3g-16/030 Alnitak GmbH
BK3g-16/031 BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH
BK3g-16/032 bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH
BK3g-16/034 Broadnet Services GmbH
BK3g-16/035 BT (Germany) GmbH & Co. oHG
BK3g-16/036 Callax Telecom Services GmbH
BK3g-16/037 CoCall GmbH
BK3g-16/038 COLT Technology Services GmbH
BK3g-16/040 Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau
BK3g-16/041 DNS:NET Internet Service GmbH
Bonn, 28. September 2016
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3603
BK3g-16/042 DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH BK3g-16/079 Payment United GmbH
BK3g-16/044 ENTEGA MediaNet GmbH BK3g-16/080 PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation
mbH
BK3g-16/045 envia TEL GmbH
BK3g-16/081 PLANinterNET VoIP-GmbH
BK3g-16/046 EWE TEL GmbH
BK3g-16/083 QSC AG
BK3g-16/047 EXACOR GmbH
BK3g-16/084 sdt.net AG
BK3g-16/048 First Communication GmbH
BK3g-16/085 Spider Telecom GmbH
BK3g-16/049 First Telecom GmbH
BK3g-16/086 Stadtwerke Schwedt GmbH
BK3g-16/050 G-FIT Gesellschaft für innovative
Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG BK3g-16/087 T&Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG
BK3g-16/051 GöTel GmbH BK3g-16/088 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
BK3g-16/052 HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG BK3g-16/089 TNG-Stadtnetz GmbH
BK3g-16/054 HL komm Telekommunikations GmbH BK3g-16/090 toplink GmbH
BK3g-16/055 HNS GmbH BK3g-16/091 Umbra Networks Gesellschaft für
Telekommunikation mbH
BK3g-16/056 htp GmbH
BK3g-16/092 Unitymedia BW GmbH
BK3g-16/057 Inexio Informationstechnologie und
Telekommunikation KGaA BK3g-16/093 Unitymedia NRW GmbH
BK3g-16/058 IN-telegence GmbH BK3g-16/094 Ventelo GmbH
BK3g-16/059 Kube & Au GmbH BK3g-16/095 Verizon Deutschland GmbH
BK3g-16/060 MDCC Magdeburg-City-Com GmbH BK3g-16/096 Vodafone GmbH
BK3g-16/061 Median Telecom GmbH BK3g-16/097 Vodafone Kabel Deutschland GmbH
BK3g-16/062 meetyoo conferencing GmbH BK3g-16/098 Voxbone SA/NV
BK3g-16/063 MEGA Communications GmbH BK3g-16/099 VSE Net GmbH
BK3g-16/064 MK Netzdienste GmbH & Co. KG BK3g-16/100 wilhelm.tel GmbH
BK3g-16/065 M-net Telekommunikations GmbH BK3g-16/101 WOBCOM GmbH
BK3g-16/066 mobileExtension GmbH BK3g-16/102 Younip Telecom GmbH
BK3g-16/067 MPA Net Gesellschaft für Telekommunikation mbH Stellungnahmen interessierter Unternehmen / Verbände etc. sind
unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens auf dem Postweg oder
BK3g-16/068 multiConnect GmbH in elektronischer Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten
an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001,
BK3g-16/070 net services GmbH & Co. KG 53105 Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:
BK3g-16/071 NetAachen GmbH BK3-Konsultation@bnetza.de
BK3g-16/072 NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation Das Konsultationsverfahren beginnt am 28.09.2016 und endet am
mbH 19.10.2016.
BK3g-16/073 Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
mbH rücksichtigt werden.
BK3g-16/074 next id GmbH Im Übrigen wird bereits hier auf die vom VG Köln (1 K 9/06) bestä-
tigte Praxis der Beschlusskammer hingewiesen, in Verfahren be-
BK3g-16/075 OpenNumbers eG treffend den Erlass von Regulierungsverfügungen keine Beiladun-
gen auszusprechen.
BK3g-16/076 Orange Business Germany GmbH
Die öffentliche mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet am
BK3g-16/077 outbox AG 07.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagen-
tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.
BK3g-16/078 OVH GmbH
Bonn, 28. September 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3604 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
Mitteilung Nr. 1261/2016 Die öffentliche mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet am
07.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagen-
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.
Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
betreffend die „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Tele-
fonnetzen an festen Standorten“ (alternativer) Teilnehmernetz-
betreiber
hier: betreffend Unternehmen OHNE aktuelle Regulierungsver-
fügung
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
öffentlicht, dass der Entwurf einer Regulierungsverfügung in o.g. Mitteilung Nr. 1262/2016
Verwaltungsverfahren betreffend die in der unten angefügten Über-
sichtsliste aufgeführten Unternehmen ab Erscheinen dieses Amts- TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
blattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Infor-
mationsstelle / Nationale Konsultation eingesehen bzw. Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs einer Regulie-
heruntergeladen werden kann. rungsverfügung im Bereich „Verbindungsaufbau im öffentli-
chen Telefonnetz“ und „Anrufzustellung in einzelnen öffentli-
Der Entwurf der Regulierungsverfügung richtet sich an diejenigen chen Telefonnetzen an festen Standorten“ betreffend die Tele-
(alternativen) Teilnehmernetzbetreiber, die in dem in diesem Amts- kom Deutschland GmbH
blatt zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf einer
Festlegung auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleis- Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
tungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen öffentlicht, dass der Konsultationsentwurf der Regulierungsverfü-
Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014/710/EU) als gung im Bereich „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“
Unternehmen mit beträchtliche Marktmacht eingestuft werden und und „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an
denen gegenüber aktuell keine Regulierungsverfügung erlassen festen Standorten“ betreffend die Telekom Deutschland GmbH ab
ist. Erscheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetzagentur
unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultation einge-
Die Regulierungsverfügung soll, vorbehaltlich der tatsächlichen sehen bzw. heruntergeladen werden kann.
Feststellung beträchtlicher Marktmacht der betroffenen Unter
nehmen, gegenüber jedem der nachfolgend aufgelisteten Unter- Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2b-
nehmen als Einzelbeschluss ergehen. Von einer gesonderten 16/005 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in
Veröffentlichung der inhaltlich weitestgehend identischen Entschei- deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be-
dungsentwürfe wird aus verfahrensökonomischen Gründen abge- schlusskammer 2, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
sehen. Der veröffentlichte Entwurf ist somit ein Musterbeschluss. E-Mail-Adresse:
BK3g-16/033 Broadnet NGN GmbH BK2-Postfach@bnetza.de
BK3g-16/039 Communication Services Tele2 GmbH Das Konsultationsverfahren endet am 19.10.2016.
BK3g-16/043 ecotel communication AG Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
rücksichtigt werden.
BK3g-16/053 HFO Telecom Vertriebs GmbH
Die öffentlich-mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet statt
BK3g-16/069 neon networks UG am 12.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetz-
agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10.
BK3g-16/082 purpur Networks GmbH
Stellungnahmen interessierter Unternehmen / Verbände etc. sind
unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens auf dem Postweg oder BK 2b-16/005
in elektronischer Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten
an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001,
53105 Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:
BK3-Konsultation@bnetza.de
Das Konsultationsverfahren beginnt am 28.09.2016 und endet am
19.10.2016.
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
rücksichtigt werden.
Im Übrigen wird bereits hier auf die vom VG Köln (1 K 9/06) bestä-
tigte Praxis der Beschlusskammer hingewiesen, in Verfahren be-
treffend den Erlass von Regulierungsverfügungen keine Beiladun-
gen auszusprechen.
Bonn, 28. September 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3605
Mitteilung Nr. 1263/2016
Bekanntgabe der Stellungnahmen der Bundesnetzagentur zu
Kommentaren des veröffentlichten Entwurfs der Messvor-
schrift 08
Die Bundesnetzagentur hat in Amtsblatt 10/2013 in der Mitteilung
176/2013 den Entwurf der „Messvorschrift zur Bestimmung der
Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxia-
len TV-Kabelnetzen“ (BNetzA 511 MV 08, Ausgabe April 2013)
zum Zweck der öffentlichen Kommentierung bekanntgegeben.
Im Rahmen einer nachfolgenden Kommentierungsphase wurde
Fachverbänden und interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen und Kommentare zu dieser Messvorschrift abzu-
geben.
Die Bundesnetzagentur hat eingereichte Kommentare und Stel-
lungnahmen geprüft und bewertet, ob diese in der endgültigen
Fassung der Messvorschrift zu berücksichtigen sind.
Die Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu den eingegangenen
Kommentaren zur entsprechenden Messvorschrift wird hiermit ver-
öffentlicht.
511-9
Bonn, 28. September 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3606 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu eingegangenen Kommentaren aufgrund der
Veröffentlichung des Entwurfs „Messvorschrift zur Bestimmung der Störstrahlungsleistung
und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TV-Kabelnetzen (MV 08)“ im
Amtsblatt 10/2013 Mitteilung 176/2013
Grundsätzliche Anmerkungen zu den Kommentaren und Stellungnahmen
Die von den verschiedenen Institutionen – Verband deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. (ANGA),
Runder Tisch Amateurfunk (RTA), Kabel Deutschland, Bundesverband Informationswirtschaft
Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), Arbeitsgruppe EMV des Ausschusses für
technische Regulierung Telekommunikation (ATRT), die medienanstalten und Clearingstelle Neue
Medien im ländlichen Raum Baden Württemberg – bei der Bundesnetzagentur eingegangen
Kommentare und Stellungnahmen zur Messvorschrift (MV) „BNetzA 511 MV 08, Messvorschrift zur
Bestimmung der Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TV-
Kabelnetzen“ die gleiche oder ähnliche Aussagen oder Anmerkungen zum Inhalt haben, werden bei
der Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu einem Themenblock zusammengefasst und
beantwortet.
Redaktionelle Änderungsvorschläge wurden bei der Überarbeitung der MV eingearbeitet, sofern sie
zum besseren Verständnis beitragen. Die redaktionellen Änderungsvorschläge werden im Rahmen
dieser Stellungnahme nicht betrachtet.
Allgemeine Kommentare zur MV
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
Ganz grundsätzlich wird bezweifelt, dass die Einführung einer MV 08 überhaupt erforderlich ist. Aus
Sicht der Kabelbranche ist neben der MV 05 kein oder nur sehr wenig Raum für eine weitere
Messvorschrift. Allein vor diesem Hintergrund sollte die MV 08 zurückgezogen werden.
Die MV 05 gibt über den gesamten Frequenzbereich keinerlei Zweifel an den zur Untersuchung
herangezogenen Messverfahren. Da ein wesentlicher Bestandteil der SchuTSEV die Digitalisierung
des Bereiches S2 bis S5 ist, sollte auch die Messung digitaler Signale möglich sein.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Nach Frequenzverordnung (FreqV) (31. August 2013) ist die Nationale Nutzungs-
bestimmung (NB) 30 nicht genutzt. Die in der NB 30 definierten Grenzwerte (ebenfalls enthalten
in Anlage 1 MV05) für die freizügige Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern für
Telekommunikationsanlagen und -netzen, sind somit als wirkungslos zu betrachten.
Dementsprechend ist auch die, auf der NB30 beruhende MV05 nicht mehr anzuwenden.
Unberührt hiervon hat die eingeführte SchuTSEV weiterhin Gültigkeit. Mit dieser Verordnung
werden ausschließlich sicherheitsrelevante Funkdienste in ausgewiesenen Frequenzen und
Frequenzbereichen geschützt. Die in Anlage 3 der SchuTSEV festgelegten Messverfahren
Bonn, 28. September 2016