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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3601


                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG


          Abkürzung              Begriffserläuterung


          uNKE                   Unterste Netzkopplungsebene


          VE:N                   Vermittlungseinrichtung mit Netzübergabefunktion


          VNB                    Verbindungsnetzbetreiber


          VoB                    Voice over broadband (dt. Breitband-Sprachübertragung)


          VoC                    Voice over Cable (dt. Kabeltelefonie)


          VoIP                   Voice over Internet Protocol (dt. Internet-Protokoll-Telefonie oder
                                 IP-Telefonie)


          VPN                    Virtual Private Network (dt. virtuelles privates Netzwerk)


          Vt                     Verteiler


          WebRTC                 Web Real-Time Communication (dt. Web-Echtzeitkommunikation)


          WDM                    Wavelength      Division      Multiplexing                 (dt.      optisches
                                 Wellenlängenmultiplexverfahren)


          ZZN7                   Zeichengabezwischennetz auf der Basis des Zeichengabesystems
                                 Nr. 7; auch SS7: Signalling System #7




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Bonn, 28. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3602                             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    18 2016


Mitteilung Nr. 1259/2016                                             Mitteilung Nr. 1260/2016

TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;                            TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;

Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen im Rah-            Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
men der Konsultation des Entwurfs einer Regulierungsverfü-           betreffend die „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Tele-
gung im Bereich „Nationale Märkte für die Übertragung analo-         fonnetzen an festen Standorten“ (alternativer) Teilnehmernetz-
ger UKW-Hörfunksignale und für die UKW-Antennen(mit)be-              betreiber
nutzung“ betreffend die Media Broadcast GmbH
                                                                     hier: betreffend Unternehmen MIT aktueller Regulierungsver-
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-     fügung
öffentlicht, dass die innerhalb der Konsultationsfrist bis zum
07.09.2016 eingegangenen Stellungnahmen in dem o.g. Konsulta-        Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
tionsverfahren (Az. BK3b-16/019)                                     öffentlicht, dass der Entwurf einer Regulierungsverfügung in o.g.
                                                                     Verwaltungsverfahren betreffend die in der unten angefügten Über-
im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Informations-   sichtsliste aufgeführten Unternehmen ab Erscheinen dieses Amts-
stelle / Nationale Konsultationen eingesehen bzw. heruntergeladen    blattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Infor-
werden können.                                                       mationsstelle / Nationale Konsultation eingesehen bzw.
                                                                     heruntergeladen werden kann.
Die Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahmen aus und
prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und ggf. inwie-       Der Entwurf der Regulierungsverfügung richtet sich an diejenigen
weit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupassen ist. Es ist      (alternativen) Teilnehmernetzbetreiber, die in dem in diesem Amts-
beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner       blatt zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf einer
Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteili-       Festlegung auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleis-
gung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1,       tungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen
12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG der EU-Kommission, dem GEREK und            Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014/710/EU) als
den übrigen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu         Unternehmen mit beträchtliche Marktmacht eingestuft werden und
stellen. Der Entscheidungsentwurf ist dann auf den Internetseiten    denen gegenüber aktuell bereits eine Regulierungsverfügung er-
der EU-Kommission abrufbar.                                          lassen ist.

Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgül-      Die Regulierungsverfügung soll, vorbehaltlich der tatsächlichen
tige Regulierungsverfügung. Diese wird schließlich im Amtsblatt      Feststellung beträchtlicher Marktmacht der betroffenen Unter­
und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.     nehmen, gegenüber jedem der nachfolgend aufgelisteten Unter-
                                                                     nehmen als Einzelbeschluss ergehen. Von einer gesonderten
                                                                     Veröffent­lichung der inhaltlich weitestgehend identischen Entschei-
                                                                     dungsentwürfe wird aus verfahrensökonomischen Gründen abge-
BK3b-16/019                                                          sehen. Der veröffentlichte Entwurf ist somit ein Musterbeschluss.

                                                                     BK3g-16/023     010090 GmbH

                                                                     BK3g-16/024     010091 UG

                                                                     BK3g-16/025     01018 GmbH

                                                                     BK3g-16/026     01049 GmbH

                                                                     BK3g-16/027     01051 Telecom GmbH

                                                                     BK3g-16/028     1 & 1 Versatel Deutschland GmbH

                                                                     BK3g-16/029     3U TELECOM GmbH

                                                                     BK3g-16/030     Alnitak GmbH

                                                                     BK3g-16/031     BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH

                                                                     BK3g-16/032     bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH

                                                                     BK3g-16/034     Broadnet Services GmbH

                                                                     BK3g-16/035     BT (Germany) GmbH & Co. oHG

                                                                     BK3g-16/036     Callax Telecom Services GmbH

                                                                     BK3g-16/037     CoCall GmbH

                                                                     BK3g-16/038     COLT Technology Services GmbH

                                                                     BK3g-16/040     Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau

                                                                     BK3g-16/041     DNS:NET Internet Service GmbH



                                                                                                             Bonn, 28. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           3603


BK3g-16/042   DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH         BK3g-16/079     Payment United GmbH

BK3g-16/044   ENTEGA MediaNet GmbH                                 BK3g-16/080     PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation
                                                                                   mbH
BK3g-16/045   envia TEL GmbH
                                                                   BK3g-16/081     PLANinterNET VoIP-GmbH
BK3g-16/046   EWE TEL GmbH
                                                                   BK3g-16/083     QSC AG
BK3g-16/047   EXACOR GmbH
                                                                   BK3g-16/084     sdt.net AG
BK3g-16/048   First Communication GmbH
                                                                   BK3g-16/085     Spider Telecom GmbH
BK3g-16/049   First Telecom GmbH
                                                                   BK3g-16/086     Stadtwerke Schwedt GmbH
BK3g-16/050   G-FIT Gesellschaft für innovative
              Telekommunika­tionsdienste mbH & Co. KG              BK3g-16/087     T&Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG

BK3g-16/051   GöTel GmbH                                           BK3g-16/088     Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

BK3g-16/052   HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG             BK3g-16/089     TNG-Stadtnetz GmbH

BK3g-16/054   HL komm Telekommunikations GmbH                      BK3g-16/090     toplink GmbH

BK3g-16/055   HNS GmbH                                             BK3g-16/091     Umbra Networks Gesellschaft für
                                                                                   Telekommunikation mbH
BK3g-16/056   htp GmbH
                                                                   BK3g-16/092     Unitymedia BW GmbH
BK3g-16/057   Inexio Informationstechnologie und
              Telekommunikation KGaA                               BK3g-16/093     Unitymedia NRW GmbH

BK3g-16/058   IN-telegence GmbH                                    BK3g-16/094     Ventelo GmbH

BK3g-16/059   Kube & Au GmbH                                       BK3g-16/095     Verizon Deutschland GmbH

BK3g-16/060   MDCC Magdeburg-City-Com GmbH                         BK3g-16/096     Vodafone GmbH

BK3g-16/061   Median Telecom GmbH                                  BK3g-16/097     Vodafone Kabel Deutschland GmbH

BK3g-16/062   meetyoo conferencing GmbH                            BK3g-16/098     Voxbone SA/NV

BK3g-16/063   MEGA Communications GmbH                             BK3g-16/099     VSE Net GmbH

BK3g-16/064   MK Netzdienste GmbH & Co. KG                         BK3g-16/100     wilhelm.tel GmbH

BK3g-16/065   M-net Telekommunikations GmbH                        BK3g-16/101     WOBCOM GmbH

BK3g-16/066   mobileExtension GmbH                                 BK3g-16/102     Younip Telecom GmbH

BK3g-16/067   MPA Net Gesellschaft für Telekommunikation mbH       Stellungnahmen interessierter Unternehmen / Verbände etc. sind
                                                                   unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens auf dem Postweg oder
BK3g-16/068   multiConnect GmbH                                    in elektronischer Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten
                                                                   an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001,
BK3g-16/070   net services GmbH & Co. KG                           53105 Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:

BK3g-16/071   NetAachen GmbH                                       BK3-Konsultation@bnetza.de

BK3g-16/072   NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation        Das Konsultationsverfahren beginnt am 28.09.2016 und endet am
              mbH                                                  19.10.2016.

BK3g-16/073   Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation       Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
              mbH                                                  rücksichtigt werden.

BK3g-16/074   next id GmbH                                         Im Übrigen wird bereits hier auf die vom VG Köln (1 K 9/06) bestä-
                                                                   tigte Praxis der Beschlusskammer hingewiesen, in Verfahren be-
BK3g-16/075   OpenNumbers eG                                       treffend den Erlass von Regulierungsverfügungen keine Beiladun-
                                                                   gen auszusprechen.
BK3g-16/076   Orange Business Germany GmbH
                                                                   Die öffentliche mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet am
BK3g-16/077   outbox AG                                            07.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagen-
                                                                   tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.
BK3g-16/078   OVH GmbH



Bonn, 28. September 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3604                              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –      18 2016


Mitteilung Nr. 1261/2016                                               Die öffentliche mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet am
                                                                       07.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagen-
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;                              tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.

Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
betreffend die „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Tele-
fonnetzen an festen Standorten“ (alternativer) Teilnehmernetz-
betreiber

hier: betreffend Unternehmen OHNE aktuelle Regulierungsver-
fügung

Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
öffentlicht, dass der Entwurf einer Regulierungsverfügung in o.g.      Mitteilung Nr. 1262/2016
Verwaltungsverfahren betreffend die in der unten angefügten Über-
sichtsliste aufgeführten Unternehmen ab Erscheinen dieses Amts-        TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
blattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Infor-
mationsstelle / Nationale Konsultation eingesehen bzw.                 Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs einer Regulie-
heruntergeladen werden kann.                                           rungsverfügung im Bereich „Verbindungsaufbau im öffentli-
                                                                       chen Telefonnetz“ und „Anrufzustellung in einzelnen öffentli-
Der Entwurf der Regulierungsverfügung richtet sich an diejenigen       chen Telefonnetzen an festen Standorten“ betreffend die Tele-
(alternativen) Teilnehmernetzbetreiber, die in dem in diesem Amts-     kom Deutschland GmbH
blatt zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf einer
Festlegung auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleis-      Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
tungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen           öffentlicht, dass der Konsultationsentwurf der Regulierungsverfü-
Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014/710/EU) als         gung im Bereich „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“
Unternehmen mit beträchtliche Marktmacht eingestuft werden und         und „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an
denen gegenüber aktuell keine Regulierungsverfügung erlassen           festen Standorten“ betreffend die Telekom Deutschland GmbH ab
ist.                                                                   Erscheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetzagentur
                                                                       unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultation einge-
Die Regulierungsverfügung soll, vorbehaltlich der tatsächlichen        sehen bzw. heruntergeladen werden kann.
Feststellung beträchtlicher Marktmacht der betroffenen Unter­
nehmen, gegenüber jedem der nachfolgend aufgelisteten Unter-           Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2b-
nehmen als Einzelbeschluss ergehen. Von einer gesonderten              16/005 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in
­Veröffentlichung der inhaltlich weitestgehend identischen Entschei-   deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be-
 dungsentwürfe wird aus verfahrensökonomischen Gründen abge-           schlusskammer 2, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
 sehen. Der veröffentlichte Entwurf ist somit ein Musterbeschluss.     E-Mail-Adresse:
BK3g-16/033     Broadnet NGN GmbH                                      BK2-Postfach@bnetza.de
BK3g-16/039     Communication Services Tele2 GmbH                      Das Konsultationsverfahren endet am 19.10.2016.
BK3g-16/043     ecotel communication AG                                Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
                                                                       rücksichtigt werden.
BK3g-16/053     HFO Telecom Vertriebs GmbH
                                                                       Die öffentlich-mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet statt
BK3g-16/069     neon networks UG                                       am 12.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetz-
                                                                       agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10.
BK3g-16/082     purpur Networks GmbH

Stellungnahmen interessierter Unternehmen / Verbände etc. sind
unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens auf dem Postweg oder         BK 2b-16/005
in elektronischer Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten
an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001,
53105 Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:

BK3-Konsultation@bnetza.de

Das Konsultationsverfahren beginnt am 28.09.2016 und endet am
19.10.2016.

Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
rücksichtigt werden.

Im Übrigen wird bereits hier auf die vom VG Köln (1 K 9/06) bestä-
tigte Praxis der Beschlusskammer hingewiesen, in Verfahren be-
treffend den Erlass von Regulierungsverfügungen keine Beiladun-
gen auszusprechen.




                                                                                                                Bonn, 28. September 2016
252

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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3605


Mitteilung Nr. 1263/2016

Bekanntgabe der Stellungnahmen der Bundesnetzagentur zu
Kommentaren des veröffentlichten Entwurfs der Messvor-
schrift 08

Die Bundesnetzagentur hat in Amtsblatt 10/2013 in der Mitteilung
176/2013 den Entwurf der „Messvorschrift zur Bestimmung der
Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxia-
len TV-Kabelnetzen“ (BNetzA 511 MV 08, Ausgabe April 2013)
zum Zweck der öffentlichen Kommentierung bekanntgegeben.

Im Rahmen einer nachfolgenden Kommentierungsphase wurde
Fachverbänden und interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen und Kommentare zu dieser Messvorschrift abzu-
geben.

Die Bundesnetzagentur hat eingereichte Kommentare und Stel-
lungnahmen geprüft und bewertet, ob diese in der endgültigen
Fassung der Messvorschrift zu berücksichtigen sind.

Die Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu den eingegangenen
Kommentaren zur entsprechenden Messvorschrift wird hiermit ver-
öffentlicht.



511-9




Bonn, 28. September 2016
253

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3606                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


  Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu eingegangenen Kommentaren aufgrund der
  Veröffentlichung des Entwurfs „Messvorschrift zur Bestimmung der Störstrahlungsleistung
  und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TV-Kabelnetzen (MV 08)“ im
  Amtsblatt 10/2013 Mitteilung 176/2013


  Grundsätzliche Anmerkungen zu den Kommentaren und Stellungnahmen

  Die von den verschiedenen Institutionen – Verband deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. (ANGA),
  Runder Tisch Amateurfunk (RTA), Kabel Deutschland, Bundesverband Informationswirtschaft
  Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), Arbeitsgruppe EMV des Ausschusses für
  technische Regulierung Telekommunikation (ATRT), die medienanstalten und Clearingstelle Neue
  Medien im ländlichen Raum Baden Württemberg – bei der Bundesnetzagentur eingegangen
  Kommentare und Stellungnahmen zur Messvorschrift (MV) „BNetzA 511 MV 08, Messvorschrift zur
  Bestimmung der Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TV-
  Kabelnetzen“ die gleiche oder ähnliche Aussagen oder Anmerkungen zum Inhalt haben, werden bei
  der Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu einem Themenblock zusammengefasst und
  beantwortet.

  Redaktionelle Änderungsvorschläge wurden bei der Überarbeitung der MV eingearbeitet, sofern sie
  zum besseren Verständnis beitragen. Die redaktionellen Änderungsvorschläge werden im Rahmen
  dieser Stellungnahme nicht betrachtet.



  Allgemeine Kommentare zur MV

  Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
  Ganz grundsätzlich wird bezweifelt, dass die Einführung einer MV 08 überhaupt erforderlich ist. Aus
  Sicht der Kabelbranche ist neben der MV 05 kein oder nur sehr wenig Raum für eine weitere
  Messvorschrift. Allein vor diesem Hintergrund sollte die MV 08 zurückgezogen werden.
  Die MV 05 gibt über den gesamten Frequenzbereich keinerlei Zweifel an den zur Untersuchung
  herangezogenen Messverfahren. Da ein wesentlicher Bestandteil der SchuTSEV die Digitalisierung
  des Bereiches S2 bis S5 ist, sollte auch die Messung digitaler Signale möglich sein.

     Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
     Nach Frequenzverordnung (FreqV) (31. August 2013) ist die Nationale Nutzungs-
     bestimmung (NB) 30 nicht genutzt. Die in der NB 30 definierten Grenzwerte (ebenfalls enthalten
     in Anlage 1 MV05) für die freizügige Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern für
     Telekommunikationsanlagen und -netzen, sind somit als wirkungslos zu betrachten.
     Dementsprechend ist auch die, auf der NB30 beruhende MV05 nicht mehr anzuwenden.

     Unberührt hiervon hat die eingeführte SchuTSEV weiterhin Gültigkeit. Mit dieser Verordnung
     werden ausschließlich sicherheitsrelevante Funkdienste in ausgewiesenen Frequenzen und
     Frequenzbereichen geschützt. Die in Anlage 3 der SchuTSEV festgelegten Messverfahren



                                                                                                    Bonn, 28. September 2016
254

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18 2016                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       3607


            beinhalten ausschließlich Messungen              von     Störaussendungen          aus    leitergebundenen
            Telekommunikationsanlagen und -netzen.

            In der MV 08 sind Messverfahren für digitale und analoge Signale zwischen 30 MHz bis 3.000 MHz
            festgelegt,     die     bezüglich     der      Störaussendungen       aus     leitergebundenen
            Telekommunikationsanlagen und -netzen nur die Frequenzbereiche zum Inhalt haben, die nicht in
            der SchuTSEV geregelt sind und somit außerhalb der sicherheitsrelevanten Funkdienste liegen.
            Darüber hinaus ist die MV 08 nur für Messungen an koaxialen TV-Kabelnetzen ausgelegt.
            Weiterhin sind in der MV 08 die Messverfahren definiert, die sich im gesamten Frequenzbereich
            von 30 MHz bis 3.000 MHz auf die Einstrahlung von Störsignalen in die koaxialen TV-Kabelnetze
            beziehen. Diese Messverfahren dienen zur Bestimmung der Einstrahlungsstörfestigkeit von
            koaxialen TV-Kabelnetzen.

            Die EMV Normen für weitere TK-Anlagen und Netze, wie Twisted Pair (TP) beinhalten keine
            Grenzwerte bezüglich der Störaussendungen und -einstrahlungen. Aus diesem Grund ist es derzeit
            nicht sinnvoll entsprechende Messvorschriften für diese Netze zu erstellen, um Störaussendungen
            und -einstrahlungen messtechnisch zu erfassen.
            Werden zukünftig in diesen Europäischen Normen Grenzwerte für Störaussendungen
            und -einstrahlungen ausgewiesen, wird die Bundesnetzagentur entsprechende Messvorschriften
            zur Erfassung dieser Größen erstellen.



        Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
        Der Geltungsbereich und der Anwendungsbereich der MV 08 unterscheidet sich nicht von dem
        Anwendungsbereich der MV 05, der natürlich sinngemäß in der MV 05 technologieneutral gestaltet
        ist. Darüber hinaus ergeben sich für zwei Infrastrukturen (TP und koaxiale Netze) vier mögliche
        Messverfahren: Für TP Netze greift entweder die MV 05 oder es existiert gar kein gültiges
        Messverfahren; auf für koaxiale Netze sind die MV 05 oder die MV 08 anwendbar. Diese
        Wahlmöglichkeiten können nur zu einer verwirrenden Situation führen.

            Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
            Vor dem Hintergrund, das die MV05 nicht wirksam ist und eine Abgrenzung der MV08 zur
            SchuTSEV eindeutig gegeben ist, können Messverfahren den                 Infrastrukturen und
            Frequenzbereichen eindeutig zugeordnet werden.
            Wie beschrieben ist die MV 08 nur für Messungen an koaxiale TV-Kabelnetze ausgelegt.
            Die Erstellung von Messverfahren ist nur unter der Voraussetzung sinnvoll, wenn für die zu
            messenden Parameter entsprechenden Grenzwerte festgelegt sind. Für die koaxialen TV-
            Kabelnetze sind die Grenzwerte in der EN50083-8 festgelegt. Vor diesem Hintergrund lassen sich
            für TV-Kabelnetze Messverfahren eindeutig beschreiben, mit denen die Einhaltung der
            Grenzwerte messtechnisch nachgewiesen werden können.
            Außerhalb der SchuTSEV existieren Netzinfrastrukturen (z.B. TP) für welche bisher keine
            Grenzwerte in den entsprechenden Europäischen Normen bezüglich der Störstrahlung festgelegt
            wurden. Für die Netzinfrastruktur Powerline Communication (PLC) liegen derweil Grenzwerte für
            Störaussendungen vor (DIN EN 50561). Darüber hinaus sind für die Einstrahlstörfestigkeit jedoch
            keine Grenzwerte in dieser Norme zu finden.



Bonn, 28. September 2016
255

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3608                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


     Werden zukünftig Grenzwerte für entsprechende Netzinfrastrukturen vorliegen, beabsichtigt die
     Bundesnetzagentur weitere Messvorschriften zu erarbeiten.
     Innerhalb der MV08 wahrt die Bundesnetzagentur den Grundsatz der Technologieneutralität, da
     sowohl Messverfahren für Störaussendungen und Einstrahlstörfestigkeit vorgegeben werden.
     Durch dieses Vorgehen werden sowohl Kabelnetze, als auch Funkdienste gleichermaßen
     berücksichtigt.



  Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
  Es ist nicht eindeutig erklärt auf welche Anwendungen sich die MV08 bezieht, wenn nicht auf
  Störfälle.

     Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
     Die Messverfahren der MV08 sind für korrektive und auch präventive Maßnahmen geeignet.



  Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
  Die Messunsicherheit der Messverfahren wurde in der MV08 nicht berücksichtigt.

     Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
     Die Betrachtung der Messunsicherheit ist ein wichtiger Bestandteil einer Messvorschrift. Ein
     entsprechendes Kapitel wurde ergänzt (Kapitelnummer 8.2).




  Kapitelspezifische Kommentare zur MV

  1. Zweck und Geltungsbereich

  Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
  … Unter anderem werden hier zum Beispiel Frequenzen ausgenommen, die bereits nach SchuTSEV
  geregelt werden, gleichzeitig aber auch alle Anforderungen für Kabelnetze im Bereich unter 30 MHz.
  Da im Feld tatsächlich auch solche Kabelanlagen betrieben werden, bei denen Frequenzen unter 30
  MHz, z. B. im Rückkanal, Verwendung finden, sollte hier mindestens erwähnt werden, in welcher
  Messvorschrift der Bundesnetzagentur denn Vorgehensweisen für die Beurteilung von Störfestigkeit,
  Störspannung und Störstrahlung von Kabelnetzen unter 30 MHz Bezug genommen wird. Noch
  hilfreicher wäre es jedoch, diesen Frequenzbereich auch in der vorliegenden Messvorschrift gleich zu
  ergänzen, so dass ein einheitliches Papier für die Prüfung der Schutzanforderungen nach EMVG für
  alle koaxialen Kabelnetze beliebiger Frequenzen vorliegt.

     Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
     Wie bereits beschrieben ist die Ausarbeitung einer Messvorschrift an bestehende Grenzwerte aus
     entsprechenden Normen gebunden. Ein anzuwendender Grenzwert in diesem Frequenzbereich
     liegt zurzeit nicht vor.




                                                                                                    Bonn, 28. September 2016
256

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        2. Begriffe und Definitionen

        Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
        Hier werden der harmonisierte Standard EN 50083 Teil 2 und der freiwillige Standard EN 50083 Teil 8
        miteinander vermischt. Hinsichtlich der Einhaltung von Störabständen gilt nach dem EMV-Richtlinien-
        Regime der im OJ der Europäischen Union gelistete Standard. Gerade Kabel fallen nicht unter die
        EMV-Richtlinie und sind im Teil 8 ebenfalls ausgenommen. Im Falle eines Fehlers werden an den
        aktiven/passiven Komponenten, die im Teil 2 beschrieben werden, entsprechende Messungen
        vorgenommen. Hier bedarf es einer Klarstellung und des deutlichen Hinweises, dass EN 50083 Teil 2
        und EN 50083 Teil 8 unterschieden werden müssen. Die gemachten Verweise auf Normen sind nicht
        einheitlich und müssten entsprechend angepasst werden.

            Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
            Eine einheitliche Definition in diesem Kapitel ist notwendig. Die Definition wurde in der
            Messvorschrift dahingehend angepasst, dass sie mit dem Inhalt der EN 50083-8 übereinstimmt.



        3. Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messung
        3.1 Grundsätzliche Bedingungen

        Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
        In diesem Kapitel werden verschiedene normative Anforderungen an koaxiale Netze aufgelistet. Der
        Anwender der Messvorschrift wird nun aufgefordert, diese Randbedingungen zu berücksichtigen.
        Unklar bleibt jedoch, in welcher Form diese Berücksichtigung erfolgen soll. Wird beispielsweise bei
        der Einzelprüfung festgestellt, dass ein Teil des Netzes nicht den normativen Vorgaben für
        leitungsgebundene Übertragungsnetze genügt, ergeben sich welche Konsequenzen? Hier bleibt dem
        Messingenieur also Zweifel, wie er zu handeln hat, wenn Verstöße gegen die normativen
        Anforderungen festgestellt werden.

            Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
            Durch eine Messvorschrift werden keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen geregelt. Dies
            beinhaltet, dass Konsequenzen bei Verstößen nicht Teil einer Messvorschrift sind.



        Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
        Anschlusskabel fallen nicht unter die Verantwortung der Netzbetreiber und werden nicht durch die
        EMV-Richtlinie berücksichtigt. Durch die MV08 soll eine indirekte Verantwortlichkeit des NE4
        Betreibers für die NE5 eingeführt werden.

            Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
            Mit der Einführung der MV08 beabsichtigt die Bundesnetzagentur nicht die Verantwortung für
            den Betrieb der Netzebene 5 in den Verantwortungsbereich der Betreiber der Netzebene 4 zu
            verlagern.
            Im Rahmen der Anwendung dieser Messvorschrift nimmt die Bundesnetzagentur durch
            eindeutige Zuordnung der örtlichen Lage der Störsenke- und/oder Störquelle Rücksicht auf die
            Betreiber der jeweiligen Netzebene.

Bonn, 28. September 2016
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                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3610                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016




  3.2 Vorbereitende Maßnahmen

  Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
  Die benannten Dokumentationen können nur vom Netzbetreiber gefordert werden, wenn dessen
  Netzebenen betroffen sind. Sicherheitsvorschriften von angeschlossenen Endgeräten können nur
  vom Nutzer bzw. Hersteller geliefert werden. Laut SchuTSEV ist der NE 5-Betreiber zwar
  Netzbetreiber. Es ist aber anzuzweifeln, dass der NE 5 Betreiber über die eigene eingesetzte Technik
  eine Sammlung von Datenblättern vorhält. Dem Kabelnetzbetreiber (NE 3 und NE 4) sind die
  Datenblätter der NE 5 schon längst nicht zugänglich. Es gibt hier auch keinerlei Chance, dass der
  Kabelnetzbetreiber bzgl. der Dokumentation einen Einfluss auf die NE 5 hat.

     Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
     Das Kapitel „3.2 Vorbereitende Maßnahmen“ entfällt. Davon unberührt bleibt § 4 Abs.2, Satz 2
     EMVG, wonach eine technische Dokumentation einer ortsfesten Anlage bzw. Kabelnetz zu
     erstellen ist.

  Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
  Es ist ebenfalls bekannt, dass …auf die Erstellung einer technischen Dokumentation … verzichtet
  wird.
  Wir halten diesen Zustand für unhaltbar und fordern die Bundesnetzagentur auf, alle Betreiber von
  ortsfesten Anlagen tatsächlich über ihre Pflicht zur Erstellung einer technischen Dokumentation
  aufzufordern und diese in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren
  stichprobenartig zu überprüfen.

     Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
     Mit einer Messvorschrift werden keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen geregelt. Dies
     beinhaltet auch die Pflicht zur Dokumentation von Kabelnetzen. Die Erstellung technischer
     Dokumentation ist gemäß § 4 Abs. 2, Satz 2 EMVG geregelt. Weitere Hinweise zur Erstellung sind
     dem „Leitfaden zur Dokumentation von ortsfesten Anlagen“ zu entnehmen.



  4. Störfeldstärke
  4.2 Benötigte Messgeräte und Messhilfsmittel

  Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
  Bei der Bestimmung der Störfeldstärke bzw. Bestimmung des Messortes für eine abschließende
  Störfeldstärkemessung wird offensichtlich davon ausgegangen, dass die Störfeldstärke an einem
  möglichen Empfangsort ausschließlich aus einer einzigen Leckstelle in der Umgebung stammt. … In
  der Praxis zeigt sich jedoch, dass oftmals Störfeldstärken durch das Zusammenwirken verschiedener
  Leckstellen oder gar aus Abstrahlungen von ganzen Netzzweigen zustande kommen. Eine einheitliche
  Vorgehensweise für diesen (weit häufiger) auftretenden Fall fehlt.

     Stellungnahme der Bundesnetzagentur:


                                                                                                    Bonn, 28. September 2016
258

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