abl-18
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3601
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Abkürzung Begriffserläuterung
uNKE Unterste Netzkopplungsebene
VE:N Vermittlungseinrichtung mit Netzübergabefunktion
VNB Verbindungsnetzbetreiber
VoB Voice over broadband (dt. Breitband-Sprachübertragung)
VoC Voice over Cable (dt. Kabeltelefonie)
VoIP Voice over Internet Protocol (dt. Internet-Protokoll-Telefonie oder
IP-Telefonie)
VPN Virtual Private Network (dt. virtuelles privates Netzwerk)
Vt Verteiler
WebRTC Web Real-Time Communication (dt. Web-Echtzeitkommunikation)
WDM Wavelength Division Multiplexing (dt. optisches
Wellenlängenmultiplexverfahren)
ZZN7 Zeichengabezwischennetz auf der Basis des Zeichengabesystems
Nr. 7; auch SS7: Signalling System #7
241
Bonn, 28. September 2016
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3602 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
Mitteilung Nr. 1259/2016 Mitteilung Nr. 1260/2016
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen im Rah- Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
men der Konsultation des Entwurfs einer Regulierungsverfü- betreffend die „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Tele-
gung im Bereich „Nationale Märkte für die Übertragung analo- fonnetzen an festen Standorten“ (alternativer) Teilnehmernetz-
ger UKW-Hörfunksignale und für die UKW-Antennen(mit)be- betreiber
nutzung“ betreffend die Media Broadcast GmbH
hier: betreffend Unternehmen MIT aktueller Regulierungsver-
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver- fügung
öffentlicht, dass die innerhalb der Konsultationsfrist bis zum
07.09.2016 eingegangenen Stellungnahmen in dem o.g. Konsulta- Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
tionsverfahren (Az. BK3b-16/019) öffentlicht, dass der Entwurf einer Regulierungsverfügung in o.g.
Verwaltungsverfahren betreffend die in der unten angefügten Über-
im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Informations- sichtsliste aufgeführten Unternehmen ab Erscheinen dieses Amts-
stelle / Nationale Konsultationen eingesehen bzw. heruntergeladen blattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Infor-
werden können. mationsstelle / Nationale Konsultation eingesehen bzw.
heruntergeladen werden kann.
Die Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahmen aus und
prüft den Entscheidungsentwurf dahingehend, ob und ggf. inwie- Der Entwurf der Regulierungsverfügung richtet sich an diejenigen
weit dieser im Lichte der Stellungnahmen anzupassen ist. Es ist (alternativen) Teilnehmernetzbetreiber, die in dem in diesem Amts-
beabsichtigt, den überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner blatt zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf einer
Information und Abstimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteili- Festlegung auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleis-
gung des Bundeskartellamtes (§ 123 Abs. 1) gemäß §§ 13 Abs. 1, tungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen
12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 TKG der EU-Kommission, dem GEREK und Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014/710/EU) als
den übrigen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung zu Unternehmen mit beträchtliche Marktmacht eingestuft werden und
stellen. Der Entscheidungsentwurf ist dann auf den Internetseiten denen gegenüber aktuell bereits eine Regulierungsverfügung er-
der EU-Kommission abrufbar. lassen ist.
Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgül- Die Regulierungsverfügung soll, vorbehaltlich der tatsächlichen
tige Regulierungsverfügung. Diese wird schließlich im Amtsblatt Feststellung beträchtlicher Marktmacht der betroffenen Unter
und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. nehmen, gegenüber jedem der nachfolgend aufgelisteten Unter-
nehmen als Einzelbeschluss ergehen. Von einer gesonderten
Veröffentlichung der inhaltlich weitestgehend identischen Entschei-
dungsentwürfe wird aus verfahrensökonomischen Gründen abge-
BK3b-16/019 sehen. Der veröffentlichte Entwurf ist somit ein Musterbeschluss.
BK3g-16/023 010090 GmbH
BK3g-16/024 010091 UG
BK3g-16/025 01018 GmbH
BK3g-16/026 01049 GmbH
BK3g-16/027 01051 Telecom GmbH
BK3g-16/028 1 & 1 Versatel Deutschland GmbH
BK3g-16/029 3U TELECOM GmbH
BK3g-16/030 Alnitak GmbH
BK3g-16/031 BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH
BK3g-16/032 bn:t Blatzheim Networks Telecom GmbH
BK3g-16/034 Broadnet Services GmbH
BK3g-16/035 BT (Germany) GmbH & Co. oHG
BK3g-16/036 Callax Telecom Services GmbH
BK3g-16/037 CoCall GmbH
BK3g-16/038 COLT Technology Services GmbH
BK3g-16/040 Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau
BK3g-16/041 DNS:NET Internet Service GmbH
Bonn, 28. September 2016
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18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3603
BK3g-16/042 DOKOM Gesellschaft für Telekommunikation mbH BK3g-16/079 Payment United GmbH
BK3g-16/044 ENTEGA MediaNet GmbH BK3g-16/080 PfalzKom Gesellschaft für Telekommunikation
mbH
BK3g-16/045 envia TEL GmbH
BK3g-16/081 PLANinterNET VoIP-GmbH
BK3g-16/046 EWE TEL GmbH
BK3g-16/083 QSC AG
BK3g-16/047 EXACOR GmbH
BK3g-16/084 sdt.net AG
BK3g-16/048 First Communication GmbH
BK3g-16/085 Spider Telecom GmbH
BK3g-16/049 First Telecom GmbH
BK3g-16/086 Stadtwerke Schwedt GmbH
BK3g-16/050 G-FIT Gesellschaft für innovative
Telekommunikationsdienste mbH & Co. KG BK3g-16/087 T&Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG
BK3g-16/051 GöTel GmbH BK3g-16/088 Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
BK3g-16/052 HeLi NET Telekommunikation GmbH & Co. KG BK3g-16/089 TNG-Stadtnetz GmbH
BK3g-16/054 HL komm Telekommunikations GmbH BK3g-16/090 toplink GmbH
BK3g-16/055 HNS GmbH BK3g-16/091 Umbra Networks Gesellschaft für
Telekommunikation mbH
BK3g-16/056 htp GmbH
BK3g-16/092 Unitymedia BW GmbH
BK3g-16/057 Inexio Informationstechnologie und
Telekommunikation KGaA BK3g-16/093 Unitymedia NRW GmbH
BK3g-16/058 IN-telegence GmbH BK3g-16/094 Ventelo GmbH
BK3g-16/059 Kube & Au GmbH BK3g-16/095 Verizon Deutschland GmbH
BK3g-16/060 MDCC Magdeburg-City-Com GmbH BK3g-16/096 Vodafone GmbH
BK3g-16/061 Median Telecom GmbH BK3g-16/097 Vodafone Kabel Deutschland GmbH
BK3g-16/062 meetyoo conferencing GmbH BK3g-16/098 Voxbone SA/NV
BK3g-16/063 MEGA Communications GmbH BK3g-16/099 VSE Net GmbH
BK3g-16/064 MK Netzdienste GmbH & Co. KG BK3g-16/100 wilhelm.tel GmbH
BK3g-16/065 M-net Telekommunikations GmbH BK3g-16/101 WOBCOM GmbH
BK3g-16/066 mobileExtension GmbH BK3g-16/102 Younip Telecom GmbH
BK3g-16/067 MPA Net Gesellschaft für Telekommunikation mbH Stellungnahmen interessierter Unternehmen / Verbände etc. sind
unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens auf dem Postweg oder
BK3g-16/068 multiConnect GmbH in elektronischer Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten
an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001,
BK3g-16/070 net services GmbH & Co. KG 53105 Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:
BK3g-16/071 NetAachen GmbH BK3-Konsultation@bnetza.de
BK3g-16/072 NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation Das Konsultationsverfahren beginnt am 28.09.2016 und endet am
mbH 19.10.2016.
BK3g-16/073 Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
mbH rücksichtigt werden.
BK3g-16/074 next id GmbH Im Übrigen wird bereits hier auf die vom VG Köln (1 K 9/06) bestä-
tigte Praxis der Beschlusskammer hingewiesen, in Verfahren be-
BK3g-16/075 OpenNumbers eG treffend den Erlass von Regulierungsverfügungen keine Beiladun-
gen auszusprechen.
BK3g-16/076 Orange Business Germany GmbH
Die öffentliche mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet am
BK3g-16/077 outbox AG 07.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagen-
tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.
BK3g-16/078 OVH GmbH
Bonn, 28. September 2016
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3604 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
Mitteilung Nr. 1261/2016 Die öffentliche mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet am
07.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagen-
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5; tur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.
Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
betreffend die „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Tele-
fonnetzen an festen Standorten“ (alternativer) Teilnehmernetz-
betreiber
hier: betreffend Unternehmen OHNE aktuelle Regulierungsver-
fügung
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
öffentlicht, dass der Entwurf einer Regulierungsverfügung in o.g. Mitteilung Nr. 1262/2016
Verwaltungsverfahren betreffend die in der unten angefügten Über-
sichtsliste aufgeführten Unternehmen ab Erscheinen dieses Amts- TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
blattes im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche Infor-
mationsstelle / Nationale Konsultation eingesehen bzw. Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs einer Regulie-
heruntergeladen werden kann. rungsverfügung im Bereich „Verbindungsaufbau im öffentli-
chen Telefonnetz“ und „Anrufzustellung in einzelnen öffentli-
Der Entwurf der Regulierungsverfügung richtet sich an diejenigen chen Telefonnetzen an festen Standorten“ betreffend die Tele-
(alternativen) Teilnehmernetzbetreiber, die in dem in diesem Amts- kom Deutschland GmbH
blatt zur nationalen Konsultation veröffentlichten Entwurf einer
Festlegung auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Vorleis- Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
tungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen öffentlicht, dass der Konsultationsentwurf der Regulierungsverfü-
Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014/710/EU) als gung im Bereich „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz“
Unternehmen mit beträchtliche Marktmacht eingestuft werden und und „Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an
denen gegenüber aktuell keine Regulierungsverfügung erlassen festen Standorten“ betreffend die Telekom Deutschland GmbH ab
ist. Erscheinen dieses Amtsblattes im Internet der Bundesnetzagentur
unter Einheitliche Informationsstelle / Nationale Konsultation einge-
Die Regulierungsverfügung soll, vorbehaltlich der tatsächlichen sehen bzw. heruntergeladen werden kann.
Feststellung beträchtlicher Marktmacht der betroffenen Unter
nehmen, gegenüber jedem der nachfolgend aufgelisteten Unter- Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK2b-
nehmen als Einzelbeschluss ergehen. Von einer gesonderten 16/005 auf dem Postweg oder in elektronischer Form – jeweils in
Veröffentlichung der inhaltlich weitestgehend identischen Entschei- deutscher Sprache – zu richten an die Bundesnetzagentur, Be-
dungsentwürfe wird aus verfahrensökonomischen Gründen abge- schlusskammer 2, Postfach 8001, 53105 Bonn oder an folgende
sehen. Der veröffentlichte Entwurf ist somit ein Musterbeschluss. E-Mail-Adresse:
BK3g-16/033 Broadnet NGN GmbH BK2-Postfach@bnetza.de
BK3g-16/039 Communication Services Tele2 GmbH Das Konsultationsverfahren endet am 19.10.2016.
BK3g-16/043 ecotel communication AG Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
rücksichtigt werden.
BK3g-16/053 HFO Telecom Vertriebs GmbH
Die öffentlich-mündliche Verhandlung zu dem Entwurf findet statt
BK3g-16/069 neon networks UG am 12.10.2016 um 10:00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetz-
agentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10.
BK3g-16/082 purpur Networks GmbH
Stellungnahmen interessierter Unternehmen / Verbände etc. sind
unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens auf dem Postweg oder BK 2b-16/005
in elektronischer Form – jeweils in deutscher Sprache – zu richten
an die Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001,
53105 Bonn oder an folgende E-Mail-Adresse:
BK3-Konsultation@bnetza.de
Das Konsultationsverfahren beginnt am 28.09.2016 und endet am
19.10.2016.
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
rücksichtigt werden.
Im Übrigen wird bereits hier auf die vom VG Köln (1 K 9/06) bestä-
tigte Praxis der Beschlusskammer hingewiesen, in Verfahren be-
treffend den Erlass von Regulierungsverfügungen keine Beiladun-
gen auszusprechen.
Bonn, 28. September 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3605
Mitteilung Nr. 1263/2016
Bekanntgabe der Stellungnahmen der Bundesnetzagentur zu
Kommentaren des veröffentlichten Entwurfs der Messvor-
schrift 08
Die Bundesnetzagentur hat in Amtsblatt 10/2013 in der Mitteilung
176/2013 den Entwurf der „Messvorschrift zur Bestimmung der
Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxia-
len TV-Kabelnetzen“ (BNetzA 511 MV 08, Ausgabe April 2013)
zum Zweck der öffentlichen Kommentierung bekanntgegeben.
Im Rahmen einer nachfolgenden Kommentierungsphase wurde
Fachverbänden und interessierten Kreisen Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen und Kommentare zu dieser Messvorschrift abzu-
geben.
Die Bundesnetzagentur hat eingereichte Kommentare und Stel-
lungnahmen geprüft und bewertet, ob diese in der endgültigen
Fassung der Messvorschrift zu berücksichtigen sind.
Die Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu den eingegangenen
Kommentaren zur entsprechenden Messvorschrift wird hiermit ver-
öffentlicht.
511-9
Bonn, 28. September 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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3606 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu eingegangenen Kommentaren aufgrund der
Veröffentlichung des Entwurfs „Messvorschrift zur Bestimmung der Störstrahlungsleistung
und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TV-Kabelnetzen (MV 08)“ im
Amtsblatt 10/2013 Mitteilung 176/2013
Grundsätzliche Anmerkungen zu den Kommentaren und Stellungnahmen
Die von den verschiedenen Institutionen – Verband deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. (ANGA),
Runder Tisch Amateurfunk (RTA), Kabel Deutschland, Bundesverband Informationswirtschaft
Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), Arbeitsgruppe EMV des Ausschusses für
technische Regulierung Telekommunikation (ATRT), die medienanstalten und Clearingstelle Neue
Medien im ländlichen Raum Baden Württemberg – bei der Bundesnetzagentur eingegangen
Kommentare und Stellungnahmen zur Messvorschrift (MV) „BNetzA 511 MV 08, Messvorschrift zur
Bestimmung der Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TV-
Kabelnetzen“ die gleiche oder ähnliche Aussagen oder Anmerkungen zum Inhalt haben, werden bei
der Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu einem Themenblock zusammengefasst und
beantwortet.
Redaktionelle Änderungsvorschläge wurden bei der Überarbeitung der MV eingearbeitet, sofern sie
zum besseren Verständnis beitragen. Die redaktionellen Änderungsvorschläge werden im Rahmen
dieser Stellungnahme nicht betrachtet.
Allgemeine Kommentare zur MV
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
Ganz grundsätzlich wird bezweifelt, dass die Einführung einer MV 08 überhaupt erforderlich ist. Aus
Sicht der Kabelbranche ist neben der MV 05 kein oder nur sehr wenig Raum für eine weitere
Messvorschrift. Allein vor diesem Hintergrund sollte die MV 08 zurückgezogen werden.
Die MV 05 gibt über den gesamten Frequenzbereich keinerlei Zweifel an den zur Untersuchung
herangezogenen Messverfahren. Da ein wesentlicher Bestandteil der SchuTSEV die Digitalisierung
des Bereiches S2 bis S5 ist, sollte auch die Messung digitaler Signale möglich sein.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Nach Frequenzverordnung (FreqV) (31. August 2013) ist die Nationale Nutzungs-
bestimmung (NB) 30 nicht genutzt. Die in der NB 30 definierten Grenzwerte (ebenfalls enthalten
in Anlage 1 MV05) für die freizügige Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitern für
Telekommunikationsanlagen und -netzen, sind somit als wirkungslos zu betrachten.
Dementsprechend ist auch die, auf der NB30 beruhende MV05 nicht mehr anzuwenden.
Unberührt hiervon hat die eingeführte SchuTSEV weiterhin Gültigkeit. Mit dieser Verordnung
werden ausschließlich sicherheitsrelevante Funkdienste in ausgewiesenen Frequenzen und
Frequenzbereichen geschützt. Die in Anlage 3 der SchuTSEV festgelegten Messverfahren
Bonn, 28. September 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3607
beinhalten ausschließlich Messungen von Störaussendungen aus leitergebundenen
Telekommunikationsanlagen und -netzen.
In der MV 08 sind Messverfahren für digitale und analoge Signale zwischen 30 MHz bis 3.000 MHz
festgelegt, die bezüglich der Störaussendungen aus leitergebundenen
Telekommunikationsanlagen und -netzen nur die Frequenzbereiche zum Inhalt haben, die nicht in
der SchuTSEV geregelt sind und somit außerhalb der sicherheitsrelevanten Funkdienste liegen.
Darüber hinaus ist die MV 08 nur für Messungen an koaxialen TV-Kabelnetzen ausgelegt.
Weiterhin sind in der MV 08 die Messverfahren definiert, die sich im gesamten Frequenzbereich
von 30 MHz bis 3.000 MHz auf die Einstrahlung von Störsignalen in die koaxialen TV-Kabelnetze
beziehen. Diese Messverfahren dienen zur Bestimmung der Einstrahlungsstörfestigkeit von
koaxialen TV-Kabelnetzen.
Die EMV Normen für weitere TK-Anlagen und Netze, wie Twisted Pair (TP) beinhalten keine
Grenzwerte bezüglich der Störaussendungen und -einstrahlungen. Aus diesem Grund ist es derzeit
nicht sinnvoll entsprechende Messvorschriften für diese Netze zu erstellen, um Störaussendungen
und -einstrahlungen messtechnisch zu erfassen.
Werden zukünftig in diesen Europäischen Normen Grenzwerte für Störaussendungen
und -einstrahlungen ausgewiesen, wird die Bundesnetzagentur entsprechende Messvorschriften
zur Erfassung dieser Größen erstellen.
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
Der Geltungsbereich und der Anwendungsbereich der MV 08 unterscheidet sich nicht von dem
Anwendungsbereich der MV 05, der natürlich sinngemäß in der MV 05 technologieneutral gestaltet
ist. Darüber hinaus ergeben sich für zwei Infrastrukturen (TP und koaxiale Netze) vier mögliche
Messverfahren: Für TP Netze greift entweder die MV 05 oder es existiert gar kein gültiges
Messverfahren; auf für koaxiale Netze sind die MV 05 oder die MV 08 anwendbar. Diese
Wahlmöglichkeiten können nur zu einer verwirrenden Situation führen.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Vor dem Hintergrund, das die MV05 nicht wirksam ist und eine Abgrenzung der MV08 zur
SchuTSEV eindeutig gegeben ist, können Messverfahren den Infrastrukturen und
Frequenzbereichen eindeutig zugeordnet werden.
Wie beschrieben ist die MV 08 nur für Messungen an koaxiale TV-Kabelnetze ausgelegt.
Die Erstellung von Messverfahren ist nur unter der Voraussetzung sinnvoll, wenn für die zu
messenden Parameter entsprechenden Grenzwerte festgelegt sind. Für die koaxialen TV-
Kabelnetze sind die Grenzwerte in der EN50083-8 festgelegt. Vor diesem Hintergrund lassen sich
für TV-Kabelnetze Messverfahren eindeutig beschreiben, mit denen die Einhaltung der
Grenzwerte messtechnisch nachgewiesen werden können.
Außerhalb der SchuTSEV existieren Netzinfrastrukturen (z.B. TP) für welche bisher keine
Grenzwerte in den entsprechenden Europäischen Normen bezüglich der Störstrahlung festgelegt
wurden. Für die Netzinfrastruktur Powerline Communication (PLC) liegen derweil Grenzwerte für
Störaussendungen vor (DIN EN 50561). Darüber hinaus sind für die Einstrahlstörfestigkeit jedoch
keine Grenzwerte in dieser Norme zu finden.
Bonn, 28. September 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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3608 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
Werden zukünftig Grenzwerte für entsprechende Netzinfrastrukturen vorliegen, beabsichtigt die
Bundesnetzagentur weitere Messvorschriften zu erarbeiten.
Innerhalb der MV08 wahrt die Bundesnetzagentur den Grundsatz der Technologieneutralität, da
sowohl Messverfahren für Störaussendungen und Einstrahlstörfestigkeit vorgegeben werden.
Durch dieses Vorgehen werden sowohl Kabelnetze, als auch Funkdienste gleichermaßen
berücksichtigt.
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
Es ist nicht eindeutig erklärt auf welche Anwendungen sich die MV08 bezieht, wenn nicht auf
Störfälle.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Die Messverfahren der MV08 sind für korrektive und auch präventive Maßnahmen geeignet.
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
Die Messunsicherheit der Messverfahren wurde in der MV08 nicht berücksichtigt.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Die Betrachtung der Messunsicherheit ist ein wichtiger Bestandteil einer Messvorschrift. Ein
entsprechendes Kapitel wurde ergänzt (Kapitelnummer 8.2).
Kapitelspezifische Kommentare zur MV
1. Zweck und Geltungsbereich
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
… Unter anderem werden hier zum Beispiel Frequenzen ausgenommen, die bereits nach SchuTSEV
geregelt werden, gleichzeitig aber auch alle Anforderungen für Kabelnetze im Bereich unter 30 MHz.
Da im Feld tatsächlich auch solche Kabelanlagen betrieben werden, bei denen Frequenzen unter 30
MHz, z. B. im Rückkanal, Verwendung finden, sollte hier mindestens erwähnt werden, in welcher
Messvorschrift der Bundesnetzagentur denn Vorgehensweisen für die Beurteilung von Störfestigkeit,
Störspannung und Störstrahlung von Kabelnetzen unter 30 MHz Bezug genommen wird. Noch
hilfreicher wäre es jedoch, diesen Frequenzbereich auch in der vorliegenden Messvorschrift gleich zu
ergänzen, so dass ein einheitliches Papier für die Prüfung der Schutzanforderungen nach EMVG für
alle koaxialen Kabelnetze beliebiger Frequenzen vorliegt.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Wie bereits beschrieben ist die Ausarbeitung einer Messvorschrift an bestehende Grenzwerte aus
entsprechenden Normen gebunden. Ein anzuwendender Grenzwert in diesem Frequenzbereich
liegt zurzeit nicht vor.
Bonn, 28. September 2016
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18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3609
2. Begriffe und Definitionen
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
Hier werden der harmonisierte Standard EN 50083 Teil 2 und der freiwillige Standard EN 50083 Teil 8
miteinander vermischt. Hinsichtlich der Einhaltung von Störabständen gilt nach dem EMV-Richtlinien-
Regime der im OJ der Europäischen Union gelistete Standard. Gerade Kabel fallen nicht unter die
EMV-Richtlinie und sind im Teil 8 ebenfalls ausgenommen. Im Falle eines Fehlers werden an den
aktiven/passiven Komponenten, die im Teil 2 beschrieben werden, entsprechende Messungen
vorgenommen. Hier bedarf es einer Klarstellung und des deutlichen Hinweises, dass EN 50083 Teil 2
und EN 50083 Teil 8 unterschieden werden müssen. Die gemachten Verweise auf Normen sind nicht
einheitlich und müssten entsprechend angepasst werden.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Eine einheitliche Definition in diesem Kapitel ist notwendig. Die Definition wurde in der
Messvorschrift dahingehend angepasst, dass sie mit dem Inhalt der EN 50083-8 übereinstimmt.
3. Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Messung
3.1 Grundsätzliche Bedingungen
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
In diesem Kapitel werden verschiedene normative Anforderungen an koaxiale Netze aufgelistet. Der
Anwender der Messvorschrift wird nun aufgefordert, diese Randbedingungen zu berücksichtigen.
Unklar bleibt jedoch, in welcher Form diese Berücksichtigung erfolgen soll. Wird beispielsweise bei
der Einzelprüfung festgestellt, dass ein Teil des Netzes nicht den normativen Vorgaben für
leitungsgebundene Übertragungsnetze genügt, ergeben sich welche Konsequenzen? Hier bleibt dem
Messingenieur also Zweifel, wie er zu handeln hat, wenn Verstöße gegen die normativen
Anforderungen festgestellt werden.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Durch eine Messvorschrift werden keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen geregelt. Dies
beinhaltet, dass Konsequenzen bei Verstößen nicht Teil einer Messvorschrift sind.
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
Anschlusskabel fallen nicht unter die Verantwortung der Netzbetreiber und werden nicht durch die
EMV-Richtlinie berücksichtigt. Durch die MV08 soll eine indirekte Verantwortlichkeit des NE4
Betreibers für die NE5 eingeführt werden.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Mit der Einführung der MV08 beabsichtigt die Bundesnetzagentur nicht die Verantwortung für
den Betrieb der Netzebene 5 in den Verantwortungsbereich der Betreiber der Netzebene 4 zu
verlagern.
Im Rahmen der Anwendung dieser Messvorschrift nimmt die Bundesnetzagentur durch
eindeutige Zuordnung der örtlichen Lage der Störsenke- und/oder Störquelle Rücksicht auf die
Betreiber der jeweiligen Netzebene.
Bonn, 28. September 2016
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3610 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
3.2 Vorbereitende Maßnahmen
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
Die benannten Dokumentationen können nur vom Netzbetreiber gefordert werden, wenn dessen
Netzebenen betroffen sind. Sicherheitsvorschriften von angeschlossenen Endgeräten können nur
vom Nutzer bzw. Hersteller geliefert werden. Laut SchuTSEV ist der NE 5-Betreiber zwar
Netzbetreiber. Es ist aber anzuzweifeln, dass der NE 5 Betreiber über die eigene eingesetzte Technik
eine Sammlung von Datenblättern vorhält. Dem Kabelnetzbetreiber (NE 3 und NE 4) sind die
Datenblätter der NE 5 schon längst nicht zugänglich. Es gibt hier auch keinerlei Chance, dass der
Kabelnetzbetreiber bzgl. der Dokumentation einen Einfluss auf die NE 5 hat.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Das Kapitel „3.2 Vorbereitende Maßnahmen“ entfällt. Davon unberührt bleibt § 4 Abs.2, Satz 2
EMVG, wonach eine technische Dokumentation einer ortsfesten Anlage bzw. Kabelnetz zu
erstellen ist.
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
Es ist ebenfalls bekannt, dass …auf die Erstellung einer technischen Dokumentation … verzichtet
wird.
Wir halten diesen Zustand für unhaltbar und fordern die Bundesnetzagentur auf, alle Betreiber von
ortsfesten Anlagen tatsächlich über ihre Pflicht zur Erstellung einer technischen Dokumentation
aufzufordern und diese in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren
stichprobenartig zu überprüfen.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Mit einer Messvorschrift werden keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen geregelt. Dies
beinhaltet auch die Pflicht zur Dokumentation von Kabelnetzen. Die Erstellung technischer
Dokumentation ist gemäß § 4 Abs. 2, Satz 2 EMVG geregelt. Weitere Hinweise zur Erstellung sind
dem „Leitfaden zur Dokumentation von ortsfesten Anlagen“ zu entnehmen.
4. Störfeldstärke
4.2 Benötigte Messgeräte und Messhilfsmittel
Bei der Bundesnetzagentur eingegangener Kommentar:
Bei der Bestimmung der Störfeldstärke bzw. Bestimmung des Messortes für eine abschließende
Störfeldstärkemessung wird offensichtlich davon ausgegangen, dass die Störfeldstärke an einem
möglichen Empfangsort ausschließlich aus einer einzigen Leckstelle in der Umgebung stammt. … In
der Praxis zeigt sich jedoch, dass oftmals Störfeldstärken durch das Zusammenwirken verschiedener
Leckstellen oder gar aus Abstrahlungen von ganzen Netzzweigen zustande kommen. Eine einheitliche
Vorgehensweise für diesen (weit häufiger) auftretenden Fall fehlt.
Stellungnahme der Bundesnetzagentur:
Bonn, 28. September 2016