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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3425
ÖFFENTLICHE FASSUNG
Unternehmen116 argumentieren hierzu, dass für OTT das Any-to-Any-Prinzip nicht gelte und
daher keine Kompatibilität gegeben sei. Zwei Unternehmen117 geben als Begründung an,
dass die Dienste nicht vollständig substituierbar seien. Sieben Unternehmen118 geben die
Qualitätsunterschiede der Dienste als Begründung an. Zwei Unternehmen119 geben den
fehlenden Datenschutz als Unterscheidung zwischen den Diensten an. Als weiteres
Argument wird von zwei Unternehmen120 das Erfordernis eines Datenanschlusses genannt.
Darüber hinaus führt Tele2 an, dass auch die fehlende Nummerierung und die abweichende
Tarifierungspraxis signifikante Unterschiede der Leistung begründeten. QSC führt an, dass
neben der qualitativen auch die quantitative Vergleichbarkeit der Dienste fehlt. IN-telegence
führt aus, dass für Endkunden, die IP-basierte Internet-Telefon-Dienste (Skype etc.) nutzten,
die nicht über das Netz der TDG zugeführt würden, die in ihrem Netz realisierten Auskunfts-
und Mehrwertdiensterufnummern nicht erreichbar wären. Vor dem Hintergrund, dass
Verkehre von diesen IP-Anschlüssen regelmäßig nicht abgerechnet werden könnten, sei es
umso entscheidender, dass diese Verkehre erkannt und entsprechend unterdrückt werden
könnten. Auch MEGA begründet die fehlende Substituierbarkeit mit der Nichterreichbarkeit
der AMWD.
In einer gesonderten Stellungnahme nimmt die TDG zum Thema der Austauschbarkeit von
OTT-Diensten zu dem Sprachtelefoniedienst über PSTN oder NGN Stellung und führt hierzu
aus, dass die OTT-Dienste zwar kein vollständiges Substitut zum Sprachtelefonie-Dienst
über PSTN oder NGN darstellten, da sie weder Sicherheitsanforderungen, regulatorische
Verpflichtungen wie Notruf, G10 oder regulatorisch geforderte Leistungsmerkmale erfüllten,
noch die benötigte Sprachqualität wie im PSTN und NGN jederzeit garantiert werden könne,
jedoch nehme die Nutzung der Kostenlos-Angebote der OTT-VoIP-Dienste durch die
Endkunden immer stärker zu. Daher, stelle sich grundsätzlich die Frage, warum bei der
Telco-Voice-Interconnection die IC-Leistungen „Terminierung“ und „Zuführung“ (sowohl
PSTN als auch NGN) reguliert seien bzw. bleiben sollten. Der indirekte Wettbewerbsdruck
sei in den letzten Jahren so stark angestiegen, dass es aus Sicht der TDG keinen
Regulierungsbedarf mehr gebe. Die Call-by-Call-und Preselection-Nutzung und deren
Bedeutung im Voice-Markt nehme signifikant ab und stelle daher grundsätzlich die
Notwendigkeit der Regulierung der Zuführungsleistung für diese Dienste in Frage. Durch die
Auswahlmöglichkeit des Kunden zwischen einem Telco-Voice-Call und einem OTT-VoIP-Call
wähle der Kunde indirekt die verschiedenen Interconnectionarten und bestimme somit die
Terminierungskosten. Gleichzeitig hätten die kostenlosen OTT-VoIP-Angebote nicht nur
einen Wettbewerbseffekt auf die Preishöhen für Telco-Voice-Dienste im Retailmarkt, sondern
auch einen Einfluss auf Preissetzungsspielräume und damit die Höhe der Zuführungs- und
Terminierungsentgelte auf dem Vorleistungsmarkt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass
die Preissetzungsspielräume der Telco-Voice-Anbieter auf der Wholesale-Ebene durch die
Kostenlos-Angebote der OTT-Anbieter wesentlich beschränkt würden. Eine etwaige
Preiserhöhung bei den Vorleistungsentgelten hätte zur Folge, dass auch die Retail-Preise
der Endkunden stiegen. Die Endkunden würden bei Preissteigerungen für Telco-Voice-
Dienste diese aufgrund des hohen Wettbewerbsdrucks im Retail-Markt durch kostenlose
OTT-Produkte substituieren. Schon heute drohe auf dem Vorleistungsmarkt weniger denn je
116
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
117
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
118
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
119
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
120
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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3426 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
ÖFFENTLICHE FASSUNG
ein Missbrauch der Marktmacht der TDG im Hinblick auf die Höhe der
Festnetzterminierungsentgelte und die oben genannte Zuführungsleistung. Dem
Preissetzungsspielraum der Festnetzanbieter seien insoweit aufgrund der Möglichkeiten der
Endkunden, alternative Produkte (nämlich OTT-Dienste) zu nutzen und den damit
verbundenen Rückwirkungen auf der Vorleistungsebene, erhebliche neue Beschränkungen
erwachsen.
Elf der befragten Unternehmen121 halten die bisherige Marktabgrenzung für nicht
ausreichend. 01049 sieht in der ungleichen Regulierungsbehandlung von OTT-Diensten eine
Verletzung der Marktintegrität. M-net ist der Auffassung, [BuG]. Laut DATEL führe dies zu
einer Marktverzerrung auf Kosten der eigentlichen Netzbetreiber.
Laut BT [BuG].
COLT erläutert, dass die beschriebene Leistung die herkömmliche Terminierungsleistung in
vollem Umfang substituiere, da derartige Verbindungen aus Sicht der an der Kommunikation
beteiligten Parteien genauso wie die im relevanten Markt enthaltenen Leistungen demselben
Zweck dienten, nämlich der Herstellung einer Ende-zu-Ende-Verbindung. Da derartige
Verbindungen angesichts der heutzutage höheren durchschnittlich verfügbaren Bandbreiten
keine qualitativen Einbußen mehr gegenüber herkömmlichen Verbindungen aufwiesen, seien
sie aus Nachfragersicht austauschbar und sollten in den relevanten Markt einbezogen
werden. MPA NET [BuG].
4.3 Marktmacht
4.3.1 Preise
Zur Frage, ob im Rahmen der Erbringung der Leistungen des Verbindungsaufbaus nach der
Anschlusstechnologie des Herkunftsnetzes bzw. bei der Leistung der Anrufzustellung nach
der Anschlusstechnologie des Zielnetzes oder aber nach der Übergabetechnologie (PSTN
oder IP) unterschieden wird, antworteten 42 der befragten 66 Unternehmen. Zwei der
Unternehmen122 unterscheiden dabei nach der Übergabetechnologie. Zehn Unternehmen123
geben an, dass sie die regulierten Entgelte erheben. 30 Unternehmen124 gaben an, dass sie
keine Unterscheidung nach Technologie vornehmen. Von diesen Unternehmen nehmen
sieben Unternehmen125 keine Unterscheidung vor, da sie nur über eine Technologie
verfügen. Sechs dieser Unternehmen126 ziehen eine Unterscheidung in Erwägung, sobald
NGN-Zusammenschaltungen erfolgt sind.
121
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
122
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
123
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
124
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
125
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
126
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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18 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3427
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4.3.2 Zugang zu Beschaffungsmärkten
Von den 66 befragten Unternehmen haben 41 Unternehmen127 Angaben zur Frage getätigt,
welche Vorleistungen für die Erbringung der jeweils von den Unternehmen angebotenen
Verbindungsleistungen aus der Sicht des Unternehmens erforderlich seien. Es handelt sich
dabei um Vorleistungen entsprechend der folgenden Grafik.128
Vorleistungen
Netzkomponenten/Infrastruktur/TAL/Bitstrom 16
Übertragungswege/Mietleitungen 10
Technische/physikalische Zusammenschaltung 15
Verbindungsleistungen 19
Sonstige 6
keine Vorleistung erforderlich 3
Anzahl Unternehmen
Abbildung 25: Vorleistungen für die Erbringung der angebotenen Verbindungsleistungen
Sofern möglich wurden die Antworten der 36 Unternehmen bezüglich der Vorleistungen in
die folgenden Kategorien eingeteilt. Die Kategorie
Netzkomponenten/Infrastruktur/TAL/Bitstrom beinhaltet z. B. Portierungskennungen,
Technische Infrastruktur, IN-Abfrage und eigenes Netz. In der Kategorie technische bzw.
physische Zusammenschaltung sind z. B. IC-Zusammenschaltung und Übergabepunkte
erfasst. Bei den Verbindungsleistungen sind u. a. Zuführung und/oder Terminierung und/oder
Transit berücksichtigt. Unter Sonstiges wurden z. B. individuelle Lösungen und Clearing-
Häuser genannt.
Zur Frage, ob die für das Angebot von Verbindungsleistungen erforderlichen Vorleistungen
zugänglich sind, wurden von den befragten 66 Unternehmen Angaben entsprechend der
folgenden Tabelle gemacht.
Uneingeschränkt Eingeschränkt zugänglich Keine Angaben/nicht
Zugänglich relevant
25 Unternehmen129 7 Unternehmen130 34 Unternehmen
Tabelle 8: Zugänglichkeit von Vorleistungen
127
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
128
Hier sind Mehrfachnennungen möglich.
129
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
130
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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3428 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
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Diejenigen Unternehmen, die eine eingeschränkte Zugänglichkeit von Vorleistungsprodukten
sehen, haben unter anderem ausgeführt, dass Einschränkungen aufgrund Qualität,
Infrastruktur und der Anbieterauswahl bestehen. QSC führt daneben aus, dass der Zugang
zu den benötigten Infrastrukturvorleistungen im Sinne der lnterconnection-Anschlüsse
indirekt durch die unausgewogene Situation erschwert würde, dass die der Regulierung
unterliegenden Teilnehmernetzbetreiber nur Entgelte für die Zusammenschaltung an ihren
Standorten erheben dürften, während dies der TDG überall, unabhängig von jeglichem
Standort ermöglicht würde. Die TDG nutze ihre marktmächtige Position aus, um ihre
Vertragspartner, die auf die Zusammenschaltung mit ihr aufgrund ihres IN und ihres
bundesweiten Netzes angewiesen seien, zu einer Zusammenschaltung an den TDG-eigenen
Standorten zu drängen, was zur Folge habe, dass die Vertragspartner weder ihr Recht auf
Zusammenschaltung bei sich in der Praxis durchsetzen noch die ihnen in diesem Fall
zustehenden Entgelte einfordern könnten. Das Unternehmen Netzquadrat [BuG].
Zehn131 der befragten Unternehmen halten eine Regulierung der Leistungen weiterhin für
notwendig; ein Unternehmen sieht keine Notwendigkeit der weiteren Regulierung, da eine
gegenseitige neutralisierende Nachfragemacht gegeben sei.
4.3.3 Entgegengerichtete Nachfragemacht
4.3.3.1 Entgegengerichtete Nachfragemacht bei der Anrufzustellung
Von 66 befragten Unternehmen sehen sich beim Angebot von Leistungen der
Anrufzustellung einer entgegengerichteten Nachfragemacht Ihrer Verhandlungspartner
entsprechend der folgenden Grafik ausgesetzt.
Keine entgegengerichtete Entgegengerichtete Keine Angaben/nicht
Nachfragemacht Nachfragemacht relevant
vorhanden
22 Unternehmen132 19 Unternehmen133 25 Unternehmen
Tabelle 9: Entgegengerichtete Nachfragemacht bei der Anrufzustellung
Entgegengerichtete Marktmacht sei im Markt vorhanden
Unitymedia [BuG]. Versatel [BuG].
Entgegengerichtete Nachfragemacht der TDG
Tele2 und KDVS führen aus, dass die TDG ihre Nachfragemacht aufgrund ihrer Größe, in
Verhandlungen insbesondere durch das Drohen des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen
oder des Abschaltens von Schnittstellen ausübe. DATEL gibt an, dass TDG bei einer
gewünschten N-ICA Kopplung einen Vertrag erst ab 20.000.000 Minuten anböte, was für
131
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
132
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
133
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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DATEL nicht zu leisten gewesen wäre. Das Unternehmen meetyoo sei hinsichtlich der
Verhandlung gegenüber der TDG bei der Terminierungsleistung der Marktmacht der TDG
ausgesetzt, die „symmetrische“ Entgelte unabhängig vom tatsächlichen Volumen der
Verkehrsrichtung fordere. QSC erklärt, dass die TDG in ihrem Standardvertrag Leistungen
der Zusammenschaltungspartner als nicht entgeltpflichtige Obliegenheit einordne und sie
damit im Verhältnis zu sich selbst schlechter stelle, da die TDG für dieselbe Leistung ein
genehmigungspflichtiges Entgelt erhebe. Verizon [BuG].
4.3.3.2 Entgegengerichtete Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau
Von 66 befragten Unternehmen sehen sich beim Angebot von Leistungen des
Verbindungsaufbaus einer entgegengerichteten Nachfragemacht Ihrer
Verhandlungspartner entsprechend der folgenden Grafik ausgesetzt.
Keine entgegengerichtete Entgegengerichtete Keine Angaben/nicht
Nachfragemacht Nachfragemacht relevant
vorhanden
23 Unternehmen134 21 Unternehmen135 22 Unternehmen
Tabelle 10: Entgegengerichtete Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau
Es sei keine entgegengerichtete Nachfragemacht vorhanden
Das Unternehmen meetyoo könne bei Leistungen des Verbindungsaufbaus unterschiedliche
Carrier mit unterschiedlichen Vorleistungsprodukten nutzen, daher könnten
Wettbewerbsangebote eingeholt werden und die Verhandlungsposition relativ verbessert
werden (im Gegensatz zur Terminierungsleistung). 01051, Callax und MEGA könnten auf
dem freien Markt Verbindungsleistungen nur deshalb anbieten, weil die TDG zur Abnahme
verpflichtet sei. Alle anderen TNB nähmen diese Leistungen freiwillig nicht an. Die
Unternehmen hätten als VNB keinerlei Druckmittel.
Entgegengerichtete Nachfragemacht der TDG sei vorhanden
Das Unternehmen next id beziehe die Zuführung zu ihren Diensten fast ausschließlich über
die TDG. Insoweit bestünden keine Verhandlungsspielräume, da es an einem
Angebotssubstitut fehle. Falls die next id als Wettbewerber im Rahmen der Leistung des
Verbindungsaufbaus auftreten wolle, sei ihr das nach jetzigem Stand nicht möglich, da die
next id nicht nach dem Zielnetz zu unterscheiden vermöge (IN-Abfrage). Im Falle einer
Differenzierungsmöglichkeit sei die next id darauf angewiesen, dass der seitens der
Teilnehmernetze ausgehende Verkehr an den Transitcarrier von den jeweiligen
Teilnehmernetzbetreibern auch an diesen abgegeben werde und nicht an die TDG. Aufgrund
der fehlenden Skaleneffekte habe die next id in finanzieller Hinsicht keine ausreichende
134
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
135
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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Verhandlungsposition, um durch eine Preisdifferenzierung die Zuführung durchzusetzen. BT
gibt an, [BuG].
Laut Tele2 verfüge die TDG beim Angebot von Leistungen des Verbindungsaufbaus über
signifikante entgegengerichtete Nachfragemacht. Im Rahmen der Verhandlung von
Zusammenschaltungsvereinbarungen mit der TDG über Zuführungsleistungen aus dem
eigenen Teilnehmeranschlussnetz gelänge es nicht, gegenüber der TDG eigene Positionen
durchzusetzen. Es werde in diesem Fall mit dem Abbruch der Verhandlungen gedroht. Eine
individuelle Vereinbarung eines Vertrages sei angesichts dieser Position der TDG nicht
möglich. IN-telegence beziehe seine Leistungen als Verbindungsnetzbetreiber nahezu
ausschließlich über die TDG und habe mangels Alternativangeboten als mittelständischer
Vertragspartner keine Verhandlungsmacht, eigene Bedingungen durchzusetzen. Dies gelte
sowohl für die Rahmenbedingungen als auch die Preise. Letztlich habe man nur die
Möglichkeit, das Standardangebot abzuschließen. KDVS gibt an, das einzige Unternehmen,
das mit allen Diensteanbietern zusammengeschaltet sei, sei die TDG, die dadurch eine
enorme Nachfragemacht besitze. QSC führt aus, aufgrund der gegenüber der TDG nicht
bestehenden Verhandlungsmacht könne diese ihren Zusammenschaltungspartnern deren
Vertragsbestandzeile vorschreiben. Eine individuelle andere Vereinbarung als das
Standardangebot sei in der Praxis nicht durchsetzbar.
Laut Verizon [BuG]. Vodafone gibt an das einzige Unternehmen, das mit allen
Diensteanbietern zusammengeschaltet sei, sei die TDG, die dadurch eine enorme
Nachfragemacht besitze. Das Unternehmen wilhelm.tel [BuG]. Weitere Anbieter seien die
[BuG].
4.3.4 Größenvorteile
4.3.4.1 Kostenentwicklung bei Verdoppelung des Umsatzes
Zur Frage, in welcher Weise sich die Kosten z. B. bei einer Verdoppelung des Umsatzes mit
den Leistungen des Verbindungsaufbaus bzw. der Anrufzustellung entwickeln, haben sich 39
der 66 befragten Unternehmen sehr inhomogen geäußert. Die unterschiedlichen Antworten
der Unternehmen lassen sich auf die geringe Vergleichbarkeit der Unternehmen bezogen auf
Unternehmensgröße, Netzinfrastruktur und Geschäftsmodelle zurückführen. Die wenigsten
Unternehmen haben die Kostenentwicklung konkretisiert, sondern vielmehr dargelegt, wovon
die Kostenentwicklung abhängig ist. So geben 01049, 01051, Callax, IN-telegence, MEGA
und Telefónica an, dass die fixen Kosten der Zusammenschaltung unabhängig von der
Verkehrsmenge in kleinen Netzen besonders ins Gewicht fielen. Tele2 führt aus, dass bei
steigendem Verbindungsvolumen, der relative Anteil der Fixkosten zu den Produktionskosten
absinke. HSE gibt an, dass sich die Kosten für Infrastruktur, Vermittlungstechnik, Personal
und Abrechnung erhöhten. Die Unternehmen VSE, PfalzKom und WOBCOM geben an, dass
bei einer Verdoppelung des Umsatzes durch Verdoppelung der Kundenzahlen auch Kosten
entstünden. DNS:NET und MobileExtension [BuG]. DOKOM, Netzquadrat, Purpur und
Umbra geben an, dass [BuG].
Die Unternehmen envia, HeLiNET, HLkomm, meetyoo, MPA NET, QSC, und Verizon geben
an, dass [BuG] gehen die Unternehmen EWE, MK Netzdienste, toplink, und Unitymedia aus,
während die Unternehmen BITel, KDVS, M-net, Stadtwerke Schwedt und TNG von [BuG]
ausgehen. Die TDG erklärt, [BuG]. Inexio erwarte bei einer Veränderung des Volumens
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annähernd gleiche Fixkosten für die Zusammenschaltung. Das Unternehmen outbox gibt an,
[BuG]. Vodafone gibt an, dass sich abhängig von der Auslastung des Netzes umfangreiche
Kosten zur Erbringung zusätzlicher Leistungen ergeben könnten. Versatel gibt an[BuG]. BT
erklärt, dass [BuG].
4.3.4.2 (Spezifische) Kostenpositionen bei einer Veränderung des Umsatzes
Auf die Frage, welche (spezifischen) Kostenpositionen bei einem Umsatzrückgang bzw.
einem Umsatzanstieg nicht entsprechend zu- oder abnehmen, haben sich 39
Unternehmen136 der 66 befragten Unternehmen wie folgt geäußert.137
(Spezifische) Kostenpositionen
Kosten für Infrastruktur 18
Kosten der Zusammenschaltung 14
Verwaltungskosten 20
Nicht näher differenzierte Fixkosten 6
Keine Angaben 27
Anzahl Unternehmen
Abbildung 26: (Spezifische) Kostenpositionen bei einer Veränderung des Umsatzes
Sofern von diesen 39 Unternehmen die Fixkosten genauer erläutert wurden, wurden diese
– sofern möglich – in verschiedene Kategorien eingeteilt. In der Kategorie Infrastruktur
wurden u. a. Kosten für Hardware, Tiefbau, Vermittlungstechnik und Gebühren für
Leitungskosten zusammengefasst. Die Kategorie Zusammenschaltung beinhaltet z. B.
Kosten für Kollokation und ICAs/N-ICAs. Bei den Verwaltungskosten wurden z. B.
Betriebskosten, Kosten für Lizenzen, Wartungs- und Personalkosten zusammengefasst.
4.3.5 Verbundvorteile
Auf die Frage, ob die Unternehmen neben den genannten Verbindungsleistungen noch
weitere Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten anbieten,
wurde wie folgt geantwortet.
136
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
137
Hier sind Mehrfachnennungen möglich.
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Ja, Angebot von weiteren Nein, kein Angebot von Keine Angaben
TK-Diensten weiteren TK-Diensten
29 Unternehmen 14 Unternehmen138 23 Unternehmen
Tabelle 11: Angebot weiteren TK-Diensten
Sofern die Unternehmen auf anderen Telekommunikationsmärkten als Anbieter tätig sind,
sollten die weiteren TK-Bereiche angegeben werden. Die 29 Unternehmen139, die die zuvor
aufgeführte Frage bejaht hatten, haben wie folgt geantwortet (Mehrfachnennungen sind
möglich).
Wenn ja, welche weiteren TK-Dienste
Mietleitungen 17
Mobilfunk 10
IP-Dienste 14
Zugänge im Festnetz 19
Anzahl Unternehmen
Abbildung 27: Weitere Telekommunikationsdienstleistungen, die von den Unternehmen
angeboten werden
Die Kategorie IP-Dienste beinhaltet u.a. Internetdienste, Breitbanddienste und
Konferenzsysteme. In die Kategorie Zugänge im Festnetz fallen bspw. öffentliche Zugänge,
Endkundenanschlüsse und Breitbandanschlüsse.
Ob sich hierdurch für die einzelnen Leistungen Synergieeffekte ergeben und wenn ja, ob
diese quantifizierbar sind, haben 34 Unternehmen wie folgt geantwortet.
138
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
139
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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Synergieeffekte und deren Quantifizierbarkeit
…jedoch nicht quantifizierbar
Ja, Synergieeffekte vorhanden 9 5 2 8
…jedoch sind diese gering
Nein, keine Synergieeffekte 10 …und diese sind hoch
0 5 10 15 20 25 …und keine Angaben zur
Anzahl Unternehmen Quantifzierbarkeit
Abbildung 28: Synergieeffekte und deren Quantifizierbarkeit
Insgesamt 24 Unternehmen bejahen die Frage, ob sich durch das Anbieten weiterer
Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten Synergieeffekte
ergeben. Zur Frage, ob sich die hieraus ergebenden Synergieeffekte auch quantifizieren
lassen, geben neun Unternehmen140 an, dass dies nicht möglich ist. Für fünf Unternehmen141
ergeben sich lediglich geringe Synergieeffekten. Für zwei Unternehmen142 ergeben sich
hingegen hohe Synergieeffekte. Die übrigen acht Unternehmen143 haben keine Angaben zur
Quantifizierbarkeit getätigt.
Zehn Unternehmen144 sind hingegen der Auffassung, dass sich durch das Anbieten weiterer
Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten keine Synergieeffekte
ergeben. 32 Unternehmen haben zu dieser Frage keine Angaben gemacht.
Die Synergieeffekte ergeben sich aus Sicht der Unternehmen z. B. bei den Transitleistungen
durch bessere Auslastung der Netze und bei den Bündelangeboten durch Nutzung eines
Anschlusses für mehrere Dienste.
4.3.6 Potenzieller Wettbewerb
4.3.6.1 Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse
Zur Frage, wie die Unternehmen allgemein die Möglichkeit von Unternehmen auf den
genannten Märkten neu tätig zu werden, beurteilen und ob nach Auffassung der
Unternehmen Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse für bereits auf den
Zusammenschaltungsmärkten tätige Unternehmen bestehen, wurde wie folgt geantwortet.
140
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
141
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
142
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
143
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
144
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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Bonn, 28. September 2016
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ÖFFENTLICHE FASSUNG
Zutrittsschranken/ Keine Zutrittsschranken/ Keine Angaben
Expansionshemmnisse Expansionshemmnisse
vorhanden vorhanden
28 Unternehmen 13 Unternehmen 25 Unternehmen
Tabelle 12: Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse
Insgesamt haben sich 41 Unternehmen substantiiert zur oben stehenden Frage geäußert. 13
Unternehmen145 sehen derzeit keine Zutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse. Hierzu
führt die TDG aus, dass zahlreiche Neueintritte zeigten, dass es allgemein sehr gute
Möglichkeiten gäbe, neu tätig zu werden. Fünf Unternehmen146 geben an, dass sich die
Marktzutrittschancen durch die NGN-Migration verbesserten, dennoch sehen diese
Unternehmen Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse. Zu diesen Unternehmen
zählt auch das Unternehmen Verizon. Für Verizon [BuG].
Von den 28 Unternehmen147, die das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken bzw.
Expansionshemmnisse nennen, wird dies mit den folgenden Faktoren begründet
(Mehrfachnennungen sind möglich).
Marktzutrittsschranken /
Expansionshemmnisse
Investitionen in Netzinfrastruktur 9
Kosten der Zusammenschaltung 7
Weitgehende Marktsättigung 7
Abhängigkeit von großen Unternehmen 7
Regulierung der IC-Entgelte 6
Anzahl Unternehmen
Abbildung 29: Gründe für das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken bzw.
Expansionshemmnissen
Um die oben genannten Kategorien genauer zu erläutern, werden im Folgenden Auszüge
der Unternehmensantworten exemplarisch für die einzelnen Kategorien aufgeführt.
145
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
146
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
147
Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
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