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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3425


                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG

          Unternehmen116 argumentieren hierzu, dass für OTT das Any-to-Any-Prinzip nicht gelte und
          daher keine Kompatibilität gegeben sei. Zwei Unternehmen117 geben als Begründung an,
          dass die Dienste nicht vollständig substituierbar seien. Sieben Unternehmen118 geben die
          Qualitätsunterschiede der Dienste als Begründung an. Zwei Unternehmen119 geben den
          fehlenden Datenschutz als Unterscheidung zwischen den Diensten an. Als weiteres
          Argument wird von zwei Unternehmen120 das Erfordernis eines Datenanschlusses genannt.
          Darüber hinaus führt Tele2 an, dass auch die fehlende Nummerierung und die abweichende
          Tarifierungspraxis signifikante Unterschiede der Leistung begründeten. QSC führt an, dass
          neben der qualitativen auch die quantitative Vergleichbarkeit der Dienste fehlt. IN-telegence
          führt aus, dass für Endkunden, die IP-basierte Internet-Telefon-Dienste (Skype etc.) nutzten,
          die nicht über das Netz der TDG zugeführt würden, die in ihrem Netz realisierten Auskunfts-
          und Mehrwertdiensterufnummern nicht erreichbar wären. Vor dem Hintergrund, dass
          Verkehre von diesen IP-Anschlüssen regelmäßig nicht abgerechnet werden könnten, sei es
          umso entscheidender, dass diese Verkehre erkannt und entsprechend unterdrückt werden
          könnten. Auch MEGA begründet die fehlende Substituierbarkeit mit der Nichterreichbarkeit
          der AMWD.

          In einer gesonderten Stellungnahme nimmt die TDG zum Thema der Austauschbarkeit von
          OTT-Diensten zu dem Sprachtelefoniedienst über PSTN oder NGN Stellung und führt hierzu
          aus, dass die OTT-Dienste zwar kein vollständiges Substitut zum Sprachtelefonie-Dienst
          über PSTN oder NGN darstellten, da sie weder Sicherheitsanforderungen, regulatorische
          Verpflichtungen wie Notruf, G10 oder regulatorisch geforderte Leistungsmerkmale erfüllten,
          noch die benötigte Sprachqualität wie im PSTN und NGN jederzeit garantiert werden könne,
          jedoch nehme die Nutzung der Kostenlos-Angebote der OTT-VoIP-Dienste durch die
          Endkunden immer stärker zu. Daher, stelle sich grundsätzlich die Frage, warum bei der
          Telco-Voice-Interconnection die IC-Leistungen „Terminierung“ und „Zuführung“ (sowohl
          PSTN als auch NGN) reguliert seien bzw. bleiben sollten. Der indirekte Wettbewerbsdruck
          sei in den letzten Jahren so stark angestiegen, dass es aus Sicht der TDG keinen
          Regulierungsbedarf mehr gebe. Die Call-by-Call-und Preselection-Nutzung und deren
          Bedeutung im Voice-Markt nehme signifikant ab und stelle daher grundsätzlich die
          Notwendigkeit der Regulierung der Zuführungsleistung für diese Dienste in Frage. Durch die
          Auswahlmöglichkeit des Kunden zwischen einem Telco-Voice-Call und einem OTT-VoIP-Call
          wähle der Kunde indirekt die verschiedenen Interconnectionarten und bestimme somit die
          Terminierungskosten. Gleichzeitig hätten die kostenlosen OTT-VoIP-Angebote nicht nur
          einen Wettbewerbseffekt auf die Preishöhen für Telco-Voice-Dienste im Retailmarkt, sondern
          auch einen Einfluss auf Preissetzungsspielräume und damit die Höhe der Zuführungs- und
          Terminierungsentgelte auf dem Vorleistungsmarkt. Dies zeige sich insbesondere daran, dass
          die Preissetzungsspielräume der Telco-Voice-Anbieter auf der Wholesale-Ebene durch die
          Kostenlos-Angebote der OTT-Anbieter wesentlich beschränkt würden. Eine etwaige
          Preiserhöhung bei den Vorleistungsentgelten hätte zur Folge, dass auch die Retail-Preise
          der Endkunden stiegen. Die Endkunden würden bei Preissteigerungen für Telco-Voice-
          Dienste diese aufgrund des hohen Wettbewerbsdrucks im Retail-Markt durch kostenlose
          OTT-Produkte substituieren. Schon heute drohe auf dem Vorleistungsmarkt weniger denn je

          116
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          117
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          118
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          119
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          120
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


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                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG

       ein Missbrauch der Marktmacht der TDG im Hinblick auf die Höhe der
       Festnetzterminierungsentgelte und die oben genannte Zuführungsleistung. Dem
       Preissetzungsspielraum der Festnetzanbieter seien insoweit aufgrund der Möglichkeiten der
       Endkunden, alternative Produkte (nämlich OTT-Dienste) zu nutzen und den damit
       verbundenen Rückwirkungen auf der Vorleistungsebene, erhebliche neue Beschränkungen
       erwachsen.

       Elf der befragten Unternehmen121 halten die bisherige Marktabgrenzung für nicht
       ausreichend. 01049 sieht in der ungleichen Regulierungsbehandlung von OTT-Diensten eine
       Verletzung der Marktintegrität. M-net ist der Auffassung, [BuG]. Laut DATEL führe dies zu
       einer Marktverzerrung auf Kosten der eigentlichen Netzbetreiber.

       Laut BT [BuG].

       COLT erläutert, dass die beschriebene Leistung die herkömmliche Terminierungsleistung in
       vollem Umfang substituiere, da derartige Verbindungen aus Sicht der an der Kommunikation
       beteiligten Parteien genauso wie die im relevanten Markt enthaltenen Leistungen demselben
       Zweck dienten, nämlich der Herstellung einer Ende-zu-Ende-Verbindung. Da derartige
       Verbindungen angesichts der heutzutage höheren durchschnittlich verfügbaren Bandbreiten
       keine qualitativen Einbußen mehr gegenüber herkömmlichen Verbindungen aufwiesen, seien
       sie aus Nachfragersicht austauschbar und sollten in den relevanten Markt einbezogen
       werden. MPA NET [BuG].

       4.3     Marktmacht

       4.3.1    Preise
       Zur Frage, ob im Rahmen der Erbringung der Leistungen des Verbindungsaufbaus nach der
       Anschlusstechnologie des Herkunftsnetzes bzw. bei der Leistung der Anrufzustellung nach
       der Anschlusstechnologie des Zielnetzes oder aber nach der Übergabetechnologie (PSTN
       oder IP) unterschieden wird, antworteten 42 der befragten 66 Unternehmen. Zwei der
       Unternehmen122 unterscheiden dabei nach der Übergabetechnologie. Zehn Unternehmen123
       geben an, dass sie die regulierten Entgelte erheben. 30 Unternehmen124 gaben an, dass sie
       keine Unterscheidung nach Technologie vornehmen. Von diesen Unternehmen nehmen
       sieben Unternehmen125 keine Unterscheidung vor, da sie nur über eine Technologie
       verfügen. Sechs dieser Unternehmen126 ziehen eine Unterscheidung in Erwägung, sobald
       NGN-Zusammenschaltungen erfolgt sind.




       121
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
       122
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
       123
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
       124
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
       125
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
       126
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


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                                                 ÖFFENTLICHE FASSUNG

          4.3.2     Zugang zu Beschaffungsmärkten
          Von den 66 befragten Unternehmen haben 41 Unternehmen127 Angaben zur Frage getätigt,
          welche Vorleistungen für die Erbringung der jeweils von den Unternehmen angebotenen
          Verbindungsleistungen aus der Sicht des Unternehmens erforderlich seien. Es handelt sich
          dabei um Vorleistungen entsprechend der folgenden Grafik.128



                                                    Vorleistungen
                  Netzkomponenten/Infrastruktur/TAL/Bitstrom                                                 16

                              Übertragungswege/Mietleitungen                                10

                   Technische/physikalische Zusammenschaltung                                           15

                                        Verbindungsleistungen                                                     19

                                                       Sonstige                   6

                                  keine Vorleistung erforderlich          3

                                                         Anzahl Unternehmen


                Abbildung 25: Vorleistungen für die Erbringung der angebotenen Verbindungsleistungen

          Sofern möglich wurden die Antworten der 36 Unternehmen bezüglich der Vorleistungen in
          die          folgenden         Kategorien          eingeteilt.        Die         Kategorie
          Netzkomponenten/Infrastruktur/TAL/Bitstrom      beinhaltet     z. B. Portierungskennungen,
          Technische Infrastruktur, IN-Abfrage und eigenes Netz. In der Kategorie technische bzw.
          physische Zusammenschaltung sind z. B. IC-Zusammenschaltung und Übergabepunkte
          erfasst. Bei den Verbindungsleistungen sind u. a. Zuführung und/oder Terminierung und/oder
          Transit berücksichtigt. Unter Sonstiges wurden z. B. individuelle Lösungen und Clearing-
          Häuser genannt.

          Zur Frage, ob die für das Angebot von Verbindungsleistungen erforderlichen Vorleistungen
          zugänglich sind, wurden von den befragten 66 Unternehmen Angaben entsprechend der
          folgenden Tabelle gemacht.


                  Uneingeschränkt               Eingeschränkt zugänglich                 Keine Angaben/nicht
                    Zugänglich                                                                 relevant


                  25 Unternehmen129                   7 Unternehmen130                      34 Unternehmen


                                       Tabelle 8: Zugänglichkeit von Vorleistungen

          127
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          128
              Hier sind Mehrfachnennungen möglich.
          129
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          130
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                   67


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                                             ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Diejenigen Unternehmen, die eine eingeschränkte Zugänglichkeit von Vorleistungsprodukten
       sehen, haben unter anderem ausgeführt, dass Einschränkungen aufgrund Qualität,
       Infrastruktur und der Anbieterauswahl bestehen. QSC führt daneben aus, dass der Zugang
       zu den benötigten Infrastrukturvorleistungen im Sinne der lnterconnection-Anschlüsse
       indirekt durch die unausgewogene Situation erschwert würde, dass die der Regulierung
       unterliegenden Teilnehmernetzbetreiber nur Entgelte für die Zusammenschaltung an ihren
       Standorten erheben dürften, während dies der TDG überall, unabhängig von jeglichem
       Standort ermöglicht würde. Die TDG nutze ihre marktmächtige Position aus, um ihre
       Vertragspartner, die auf die Zusammenschaltung mit ihr aufgrund ihres IN und ihres
       bundesweiten Netzes angewiesen seien, zu einer Zusammenschaltung an den TDG-eigenen
       Standorten zu drängen, was zur Folge habe, dass die Vertragspartner weder ihr Recht auf
       Zusammenschaltung bei sich in der Praxis durchsetzen noch die ihnen in diesem Fall
       zustehenden Entgelte einfordern könnten. Das Unternehmen Netzquadrat [BuG].

       Zehn131 der befragten Unternehmen halten eine Regulierung der Leistungen weiterhin für
       notwendig; ein Unternehmen sieht keine Notwendigkeit der weiteren Regulierung, da eine
       gegenseitige neutralisierende Nachfragemacht gegeben sei.

       4.3.3    Entgegengerichtete Nachfragemacht

       4.3.3.1 Entgegengerichtete Nachfragemacht bei der Anrufzustellung
       Von 66 befragten Unternehmen sehen sich beim Angebot von Leistungen der
       Anrufzustellung einer entgegengerichteten Nachfragemacht Ihrer Verhandlungspartner
       entsprechend der folgenden Grafik ausgesetzt.


        Keine entgegengerichtete                 Entgegengerichtete                   Keine Angaben/nicht
            Nachfragemacht                        Nachfragemacht                            relevant
                                                     vorhanden


               22 Unternehmen132                  19 Unternehmen133                      25 Unternehmen


                     Tabelle 9: Entgegengerichtete Nachfragemacht bei der Anrufzustellung

       Entgegengerichtete Marktmacht sei im Markt vorhanden

       Unitymedia [BuG]. Versatel [BuG].

       Entgegengerichtete Nachfragemacht der TDG

       Tele2 und KDVS führen aus, dass die TDG ihre Nachfragemacht aufgrund ihrer Größe, in
       Verhandlungen insbesondere durch das Drohen des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen
       oder des Abschaltens von Schnittstellen ausübe. DATEL gibt an, dass TDG bei einer
       gewünschten N-ICA Kopplung einen Vertrag erst ab 20.000.000 Minuten anböte, was für

       131
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
       132
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
       133
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


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                                                   ÖFFENTLICHE FASSUNG

          DATEL nicht zu leisten gewesen wäre. Das Unternehmen meetyoo sei hinsichtlich der
          Verhandlung gegenüber der TDG bei der Terminierungsleistung der Marktmacht der TDG
          ausgesetzt, die „symmetrische“ Entgelte unabhängig vom tatsächlichen Volumen der
          Verkehrsrichtung fordere. QSC erklärt, dass die TDG in ihrem Standardvertrag Leistungen
          der Zusammenschaltungspartner als nicht entgeltpflichtige Obliegenheit einordne und sie
          damit im Verhältnis zu sich selbst schlechter stelle, da die TDG für dieselbe Leistung ein
          genehmigungspflichtiges Entgelt erhebe. Verizon [BuG].

          4.3.3.2 Entgegengerichtete Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau
          Von 66 befragten Unternehmen sehen sich beim Angebot von Leistungen des
          Verbindungsaufbaus        einer     entgegengerichteten      Nachfragemacht Ihrer
          Verhandlungspartner entsprechend der folgenden Grafik ausgesetzt.


           Keine entgegengerichtete                   Entgegengerichtete                   Keine Angaben/nicht
               Nachfragemacht                          Nachfragemacht                            relevant
                                                          vorhanden


                   23 Unternehmen134                   21 Unternehmen135                      22 Unternehmen


                       Tabelle 10: Entgegengerichtete Nachfragemacht bei dem Verbindungsaufbau

          Es sei keine entgegengerichtete Nachfragemacht vorhanden

          Das Unternehmen meetyoo könne bei Leistungen des Verbindungsaufbaus unterschiedliche
          Carrier    mit    unterschiedlichen Vorleistungsprodukten   nutzen,    daher   könnten
          Wettbewerbsangebote eingeholt werden und die Verhandlungsposition relativ verbessert
          werden (im Gegensatz zur Terminierungsleistung). 01051, Callax und MEGA könnten auf
          dem freien Markt Verbindungsleistungen nur deshalb anbieten, weil die TDG zur Abnahme
          verpflichtet sei. Alle anderen TNB nähmen diese Leistungen freiwillig nicht an. Die
          Unternehmen hätten als VNB keinerlei Druckmittel.

          Entgegengerichtete Nachfragemacht der TDG sei vorhanden

          Das Unternehmen next id beziehe die Zuführung zu ihren Diensten fast ausschließlich über
          die TDG. Insoweit bestünden keine Verhandlungsspielräume, da es an einem
          Angebotssubstitut fehle. Falls die next id als Wettbewerber im Rahmen der Leistung des
          Verbindungsaufbaus auftreten wolle, sei ihr das nach jetzigem Stand nicht möglich, da die
          next id nicht nach dem Zielnetz zu unterscheiden vermöge (IN-Abfrage). Im Falle einer
          Differenzierungsmöglichkeit sei die next id darauf angewiesen, dass der seitens der
          Teilnehmernetze ausgehende Verkehr an den Transitcarrier von den jeweiligen
          Teilnehmernetzbetreibern auch an diesen abgegeben werde und nicht an die TDG. Aufgrund
          der fehlenden Skaleneffekte habe die next id in finanzieller Hinsicht keine ausreichende



          134
                Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          135
                Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                    69


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3430                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


                                         ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Verhandlungsposition, um durch eine Preisdifferenzierung die Zuführung durchzusetzen. BT
       gibt an, [BuG].

       Laut Tele2 verfüge die TDG beim Angebot von Leistungen des Verbindungsaufbaus über
       signifikante entgegengerichtete Nachfragemacht. Im Rahmen der Verhandlung von
       Zusammenschaltungsvereinbarungen mit der TDG über Zuführungsleistungen aus dem
       eigenen Teilnehmeranschlussnetz gelänge es nicht, gegenüber der TDG eigene Positionen
       durchzusetzen. Es werde in diesem Fall mit dem Abbruch der Verhandlungen gedroht. Eine
       individuelle Vereinbarung eines Vertrages sei angesichts dieser Position der TDG nicht
       möglich. IN-telegence beziehe seine Leistungen als Verbindungsnetzbetreiber nahezu
       ausschließlich über die TDG und habe mangels Alternativangeboten als mittelständischer
       Vertragspartner keine Verhandlungsmacht, eigene Bedingungen durchzusetzen. Dies gelte
       sowohl für die Rahmenbedingungen als auch die Preise. Letztlich habe man nur die
       Möglichkeit, das Standardangebot abzuschließen. KDVS gibt an, das einzige Unternehmen,
       das mit allen Diensteanbietern zusammengeschaltet sei, sei die TDG, die dadurch eine
       enorme Nachfragemacht besitze. QSC führt aus, aufgrund der gegenüber der TDG nicht
       bestehenden Verhandlungsmacht könne diese ihren Zusammenschaltungspartnern deren
       Vertragsbestandzeile vorschreiben. Eine individuelle andere Vereinbarung als das
       Standardangebot sei in der Praxis nicht durchsetzbar.

       Laut Verizon [BuG]. Vodafone gibt an das einzige Unternehmen, das mit allen
       Diensteanbietern zusammengeschaltet sei, sei die TDG, die dadurch eine enorme
       Nachfragemacht besitze. Das Unternehmen wilhelm.tel [BuG]. Weitere Anbieter seien die
       [BuG].

       4.3.4   Größenvorteile

       4.3.4.1 Kostenentwicklung bei Verdoppelung des Umsatzes
       Zur Frage, in welcher Weise sich die Kosten z. B. bei einer Verdoppelung des Umsatzes mit
       den Leistungen des Verbindungsaufbaus bzw. der Anrufzustellung entwickeln, haben sich 39
       der 66 befragten Unternehmen sehr inhomogen geäußert. Die unterschiedlichen Antworten
       der Unternehmen lassen sich auf die geringe Vergleichbarkeit der Unternehmen bezogen auf
       Unternehmensgröße, Netzinfrastruktur und Geschäftsmodelle zurückführen. Die wenigsten
       Unternehmen haben die Kostenentwicklung konkretisiert, sondern vielmehr dargelegt, wovon
       die Kostenentwicklung abhängig ist. So geben 01049, 01051, Callax, IN-telegence, MEGA
       und Telefónica an, dass die fixen Kosten der Zusammenschaltung unabhängig von der
       Verkehrsmenge in kleinen Netzen besonders ins Gewicht fielen. Tele2 führt aus, dass bei
       steigendem Verbindungsvolumen, der relative Anteil der Fixkosten zu den Produktionskosten
       absinke. HSE gibt an, dass sich die Kosten für Infrastruktur, Vermittlungstechnik, Personal
       und Abrechnung erhöhten. Die Unternehmen VSE, PfalzKom und WOBCOM geben an, dass
       bei einer Verdoppelung des Umsatzes durch Verdoppelung der Kundenzahlen auch Kosten
       entstünden. DNS:NET und MobileExtension [BuG]. DOKOM, Netzquadrat, Purpur und
       Umbra geben an, dass [BuG].

       Die Unternehmen envia, HeLiNET, HLkomm, meetyoo, MPA NET, QSC, und Verizon geben
       an, dass [BuG] gehen die Unternehmen EWE, MK Netzdienste, toplink, und Unitymedia aus,
       während die Unternehmen BITel, KDVS, M-net, Stadtwerke Schwedt und TNG von [BuG]
       ausgehen. Die TDG erklärt, [BuG]. Inexio erwarte bei einer Veränderung des Volumens

                                                        70


                                                                                                  Bonn, 28. September 2016
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                                                     ÖFFENTLICHE FASSUNG

          annähernd gleiche Fixkosten für die Zusammenschaltung. Das Unternehmen outbox gibt an,
          [BuG]. Vodafone gibt an, dass sich abhängig von der Auslastung des Netzes umfangreiche
          Kosten zur Erbringung zusätzlicher Leistungen ergeben könnten. Versatel gibt an[BuG]. BT
          erklärt, dass [BuG].

          4.3.4.2 (Spezifische) Kostenpositionen bei einer Veränderung des Umsatzes
          Auf die Frage, welche (spezifischen) Kostenpositionen bei einem Umsatzrückgang bzw.
          einem Umsatzanstieg nicht entsprechend zu- oder abnehmen, haben sich 39
          Unternehmen136 der 66 befragten Unternehmen wie folgt geäußert.137



                                        (Spezifische) Kostenpositionen
                          Kosten für Infrastruktur                                           18


                  Kosten der Zusammenschaltung                                      14


                              Verwaltungskosten                                                   20


           Nicht näher differenzierte Fixkosten                     6


                                  Keine Angaben                                                                     27


                                                          Anzahl Unternehmen



                   Abbildung 26: (Spezifische) Kostenpositionen bei einer Veränderung des Umsatzes

          Sofern von diesen 39 Unternehmen die Fixkosten genauer erläutert wurden, wurden diese
          – sofern möglich – in verschiedene Kategorien eingeteilt. In der Kategorie Infrastruktur
          wurden u. a. Kosten für Hardware, Tiefbau, Vermittlungstechnik und Gebühren für
          Leitungskosten zusammengefasst. Die Kategorie Zusammenschaltung beinhaltet z. B.
          Kosten für Kollokation und ICAs/N-ICAs. Bei den Verwaltungskosten wurden z. B.
          Betriebskosten, Kosten für Lizenzen, Wartungs- und Personalkosten zusammengefasst.

          4.3.5      Verbundvorteile
          Auf die Frage, ob die Unternehmen neben den genannten Verbindungsleistungen noch
          weitere Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten anbieten,
          wurde wie folgt geantwortet.




          136
                Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          137
                Hier sind Mehrfachnennungen möglich.


                                                                    71


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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


        Ja, Angebot von weiteren                 Nein, kein Angebot von                    Keine Angaben
              TK-Diensten                         weiteren TK-Diensten


                 29 Unternehmen                     14 Unternehmen138                      23 Unternehmen


                                        Tabelle 11: Angebot weiteren TK-Diensten

       Sofern die Unternehmen auf anderen Telekommunikationsmärkten als Anbieter tätig sind,
       sollten die weiteren TK-Bereiche angegeben werden. Die 29 Unternehmen139, die die zuvor
       aufgeführte Frage bejaht hatten, haben wie folgt geantwortet (Mehrfachnennungen sind
       möglich).



                              Wenn ja, welche weiteren TK-Dienste
                 Mietleitungen                                                                           17

                     Mobilfunk                                              10

                     IP-Dienste                                                             14

        Zugänge im Festnetz                                                                                     19


                                                       Anzahl Unternehmen



              Abbildung 27: Weitere Telekommunikationsdienstleistungen, die von den Unternehmen
                                             angeboten werden

       Die Kategorie IP-Dienste beinhaltet u.a. Internetdienste, Breitbanddienste und
       Konferenzsysteme. In die Kategorie Zugänge im Festnetz fallen bspw. öffentliche Zugänge,
       Endkundenanschlüsse und Breitbandanschlüsse.

       Ob sich hierdurch für die einzelnen Leistungen Synergieeffekte ergeben und wenn ja, ob
       diese quantifizierbar sind, haben 34 Unternehmen wie folgt geantwortet.




       138
             Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
       139
             Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                 72


                                                                                                        Bonn, 28. September 2016
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                                                  ÖFFENTLICHE FASSUNG



                         Synergieeffekte und deren Quantifizierbarkeit
                                                                                         …jedoch nicht quantifizierbar
           Ja, Synergieeffekte vorhanden          9             5    2      8
                                                                                         …jedoch sind diese gering

                Nein, keine Synergieeffekte       10                                     …und diese sind hoch


                                              0    5       10        15   20     25      …und keine Angaben zur
                                                       Anzahl Unternehmen                Quantifzierbarkeit



                                Abbildung 28: Synergieeffekte und deren Quantifizierbarkeit

          Insgesamt 24 Unternehmen bejahen die Frage, ob sich durch das Anbieten weiterer
          Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten Synergieeffekte
          ergeben. Zur Frage, ob sich die hieraus ergebenden Synergieeffekte auch quantifizieren
          lassen, geben neun Unternehmen140 an, dass dies nicht möglich ist. Für fünf Unternehmen141
          ergeben sich lediglich geringe Synergieeffekten. Für zwei Unternehmen142 ergeben sich
          hingegen hohe Synergieeffekte. Die übrigen acht Unternehmen143 haben keine Angaben zur
          Quantifizierbarkeit getätigt.

          Zehn Unternehmen144 sind hingegen der Auffassung, dass sich durch das Anbieten weiterer
          Telekommunikationsdienste auf anderen Telekommunikationsmärkten keine Synergieeffekte
          ergeben. 32 Unternehmen haben zu dieser Frage keine Angaben gemacht.

          Die Synergieeffekte ergeben sich aus Sicht der Unternehmen z. B. bei den Transitleistungen
          durch bessere Auslastung der Netze und bei den Bündelangeboten durch Nutzung eines
          Anschlusses für mehrere Dienste.

          4.3.6     Potenzieller Wettbewerb

          4.3.6.1 Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse
          Zur Frage, wie die Unternehmen allgemein die Möglichkeit von Unternehmen auf den
          genannten Märkten neu tätig zu werden, beurteilen und ob nach Auffassung der
          Unternehmen Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse für bereits auf den
          Zusammenschaltungsmärkten tätige Unternehmen bestehen, wurde wie folgt geantwortet.




          140
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          141
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          142
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          143
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
          144
              Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                                    73


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                                                ÖFFENTLICHE FASSUNG


               Zutrittsschranken/               Keine Zutrittsschranken/                  Keine Angaben
             Expansionshemmnisse                Expansionshemmnisse
                   vorhanden                          vorhanden


                28 Unternehmen                       13 Unternehmen                       25 Unternehmen


                           Tabelle 12: Marktzutrittsschranken und Expansionshemmnisse

       Insgesamt haben sich 41 Unternehmen substantiiert zur oben stehenden Frage geäußert. 13
       Unternehmen145 sehen derzeit keine Zutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse. Hierzu
       führt die TDG aus, dass zahlreiche Neueintritte zeigten, dass es allgemein sehr gute
       Möglichkeiten gäbe, neu tätig zu werden. Fünf Unternehmen146 geben an, dass sich die
       Marktzutrittschancen durch die NGN-Migration verbesserten, dennoch sehen diese
       Unternehmen Marktzutrittsschranken bzw. Expansionshemmnisse. Zu diesen Unternehmen
       zählt auch das Unternehmen Verizon. Für Verizon [BuG].

       Von den 28 Unternehmen147, die das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken bzw.
       Expansionshemmnisse nennen, wird dies mit den folgenden Faktoren begründet
       (Mehrfachnennungen sind möglich).



                                         Marktzutrittsschranken /
                                          Expansionshemmnisse
                Investitionen in Netzinfrastruktur                                                           9

                 Kosten der Zusammenschaltung                                                    7

                    Weitgehende Marktsättigung                                                   7

        Abhängigkeit von großen Unternehmen                                                      7

                      Regulierung der IC-Entgelte                                          6


                                                     Anzahl Unternehmen



                 Abbildung 29: Gründe für das Vorhandensein von Marktzutrittsschranken bzw.
                                           Expansionshemmnissen

       Um die oben genannten Kategorien genauer zu erläutern, werden im Folgenden Auszüge
       der Unternehmensantworten exemplarisch für die einzelnen Kategorien aufgeführt.




       145
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
       146
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].
       147
           Hierbei handelt es sich um die Unternehmen [BuG].


                                                               74


                                                                                                       Bonn, 28. September 2016
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