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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3449


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

          TKG) gelegt werden sollte. Gerade Dienste wie die Betreiber(vor)auswahl stellten für immer
          noch einen signifikanten Teil der Endnutzer die einzige Möglichkeit dar, vom Wettbewerb in
          den Telekommunikationsmärkten zu profitieren. Gerade ältere Endnutzer, die lediglich über
          einen Schmalbandanschluss verfügten und eben nicht zu einem Breitbandanschluss
          wechseln wollen, hätten als einzige Möglichkeit, Wettbewerbsprodukte in Anspruch zu
          nehmen, die Betreiber(vor)auswahl. Im Fall des Wegfalls der Betreiber(vor)auswahl sei zu
          erwarten, dass [BuG] ihre Verbindungspreise zu Lasten der Endkunden auf das Niveau der
          Wettbewerber anheben würde. Ein weiteres gewichtiges Regulierungsziel sei die
          Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Nur durch
          eine konsequente ex-ante Regulierung von Verbindungsaufbauleistungen könnten
          Wettbewerber [BuG] weiterhin Leistungen der Betreiber(vor)auswahl anbieten. Es sei nicht
          davon auszugehen, dass [BuG] erforderliche Originierungsleistungen auf freiwilliger Basis zu
          ökonomisch darstellbaren Konditionen anbieten würde. Entfiele die ex-ante Regulierung,
          würden Wettbewerbsunternehmen ihre Angebote unmittelbar einstellen müssen.

          Das Unternehmen QSC thematisiert ebenfalls die Endnutzerinteressen. Das
          Regulierungsziel könne folglich nur dadurch umfassend gewährleistet werden, dass es einen
          vielfältigen Telekommunikationsdienstemarkt gäbe, zu dem die Endnutzer uneingeschränkt
          Zugang erhielten. Der Zugang müsse über die hier in Rede stehenden
          Verbindungsaufbauleistungen garantiert werden. Im Hinblick auf die mögliche Abschaffung
          des Marktes 1 alt sollte hierbei aber ausdrücklich ergänzt werden, dass der Zugang zur
          Betreibervorauswahl nicht nur die Verbindungsleistungen an sich, sondern als sine qua non
          auch die Einrichtung dieser beinhalte. Zum Thema chancengleicher Wettbewerb beim
          Verbindungsaufbau führt das Unternehmen Folgendes aus. Die symmetrische Verpflichtung
          sämtlicher Teilnehmernetzbetreiber im Hinblick auf die Terminierung habe gezeigt, dass ein
          solches Vorgehen am besten geeignet ist, schnell und effektiv chancengleichen Wettbewerb
          zu garantieren. Das Ziel des chancengleichen Wettbewerbs zugunsten der Unternehmer und
          hierüber auch der Endnutzer könne ebenfalls nur dadurch erreicht werden, dass dieser Markt
          weiterhin reguliert würde und nun auch die Mobilfunknetzbetreiber zwingend erfasst würden.
          Zum Thema flächendeckende Grundversorgung äußert sich die QSC, dass erschwingliche
          Preise nicht garantiert werden könnten, wo es nur einen einzigen Anbieter gäbe. Demzufolge
          müsse dort, wo [BuG] Monopolist sei, insbesondere in ländlichen Regionen, zwingend auch
          die Möglichkeit des Zugangs zur Betreibervorauswahl gewährt sein, um hierüber dem
          Endnutzer die Möglichkeit zu geben, seine Kosten zu senken und damit für jeden individuell
          erschwinglich zu gestalten.

          Zum Thema Migration von PSTN- zu NGN-Netzen nahm die TDG wie folgt Stellung. Die
          TDG stelle sich aufgrund des derzeit stattfindenden Übergangs von PSTN zu NGN für die
          regulierten Unternehmen die Frage, wie aufgrund der bestehenden Zugangsverpflichtungen
          der Abschluss dieser Migration vonstattengehen könne. Ziel der TDG sei es, die Parallelität
          zweier Zusammenschaltungssysteme (PSTN- und NGN-IC) aufgrund der hohen Komplexität
          und Aufwände kurz- bis mittelfristig auf eine alleinige NGN-IC zu migrieren. Im PSTN fände –
          quasi als Vorstufe – eine Verkehrsbündelung (weniger ICAs, Konzentration an den
          übergeordneten POI) mit dem Ziel statt, in der letzten Konzentrationsstufe nur noch
          Zusammenschaltungen an den 23 GEZB zu nutzen und eine parallele NGN-
          Zusammenschaltung anzustreben. Einen deutlichen Anstieg der Migration von PSTN- zu
          NGN-Interconnection erwarte die TDG nach Abschluss des Standardangebotsverfahrens.
          Die TDG sei aus zuvor genannten Gründen insbesondere daran interessiert, dass das Ende
          der Zugangsverpflichtung für eine PSTN-IC absehbar sei und diese seitens der
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                                         ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Bundesnetzagentur aufgehoben werde. Der TDG sei es bewusst, dass eine vollständige
       Migration nur mit Unterstützung der Bundesnetzagentur bzgl. des Entfallens der
       Zugangsregulierung für PSTN-IC erfolgreich sein könne. Die NGN-Zusammenschaltung sei
       als Substitut für eine PSTN-IC konzipiert und realisiert worden. Eine any-to-any-
       Kommunikation sei somit per NGN-IC sichergestellt.

       Das Unternehmen Unitymedia nahm zum Thema Technologieneutralität Stellung.
       Unitymedia ist der Ansicht, dass die Marktdefinition streng technologieneutral zu erfolgen
       habe und daher die Feststellungen für die regulierungsbedürftigen Leistungen unabhängig
       von der eingesetzten Netztechnologie gelten müssen. Das müsse aus Sicht von Unitymedia
       insbesondere zur Folge haben, dass es keine unterschiedliche Definition der zu
       regulierenden Leistung geben dürfe. Insbesondere müsse die unterschiedliche Annahme der
       uNKE nach PSTN-Netzen und NGN-Netzen aufgegeben werden, um zu verhindern, dass
       PSTN-Netze aufgrund ihrer technologischen Eigenheiten verschiedene Einzugsbereiche
       bilden können, während NGN-Netze nur einen netzweiten Einzugsbereich haben.

       Das Unternehmen VSE äußerte sich zum Thema Infrastrukturausbau. Neben den Zielen
       sollen auch die Grundsätze des § 2 TKG Anwendung finden, da diese wesentliche Vorgaben
       enthielten, die den zukünftigen Wettbewerb in Deutschland sicherstellten. Insbesondere
       seien diejenigen Grundsätze des Absatzes 3 zu berücksichtigen, die einen besonderen
       Vorrang des Infrastrukturausbaus fordern. Nur damit könne das Ziel der deutlichen Erhöhung
       der Bandbreiten in Deutschland erreicht werden. Zu begrüßen sei also eine Regulierung, die
       diesem Ansinnen auch dadurch Rechnung trage, dass bei den infrastrukturausbauenden
       Unternehmen für Einnahmen aus dem Verbindungsmarkt des Festnetzes gesorgt sei und
       diesem gegenüber anderen Technologien Chancen eingeräumt seien.

       Von zwei Unternehmen wurde das Thema Besonderheiten von Geschäftskundenangeboten
       adressiert. Für BT sei [BuG].

       [BuG]. Aus Sicht der next id werde der Tatsache nicht ausreichend Rechnung getragen,
       dass der Regulierung des Verbindungsaufbaus zu Diensten aus allen Netzen für die
       Verbindungsnetzbetreiberseite als Nachfrager und für die Geschäftskunden eine essentielle
       Bedeutung zukomme. Regelmäßig ließen sich Dienste bereits dann nicht mehr vermarkten,
       wenn sie nicht aus allen Netzen, erreichbar seien (any-to-any-Kommunikation). Aufgrund des
       – an sich positiven Effektes – einer sehr vielschichtigen Multicarrierlandschaft mit einer
       zunehmenden Anzahl von TNBs und Resellern im Bereich der TNBs ließen sich die
       Zuführungsleistungen heute noch weniger durch ein mittelständisches Unternehmen
       abbilden als noch vor vier Jahren im Rahmen der alten Marktabfrage zu den Märkten 2 und
       3. In Bezug auf die Vielschichtigkeit und Anzahl der anzubindenden Unternehmen nehme
       Deutschland hier eine Spitzenstellung in Europa ein. Vor diesem Hintergrund solle im Sinne
       der Any-to-any-Kommunikation ein besonderes Augenmerk auch auf die Nachfragerseite der
       Verbindungsnetzbetreiber gelegt werden [BuG], welche, wie next id die Geschäftskunden mit
       einem vollwertigen Produktportfolio versorgen müssten, um wettbewerbsfähig zu sein.
       Hierzu zähle auch die in Markt 1 verankerte umfassende Erreichbarkeit der zur Verfügung
       gestellten Dienste und Rufnummern.




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                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

          4.6   Vorbringen des VATM
          Der VATM nahm mit Schreiben vom 30.01.2015 zu dem Thema Auskunfts- und
          Mehrwertdienste Stellung. Der Auskunfts- und Mehrwertdienstemarkt sei in Deutschland
          europaweit mit am weitesten entwickelt und von der Qualität und der Nutzung durch die
          Industrie, durch international agierende Unternehmen, aber auch den Mittelstand
          unverzichtbar. Die Endverbraucherakzeptanz, z. B. von Servicerufnummern sei trotz der
          wachsenden Konkurrenz durch rein Online-basierte Angebote im Internet extrem hoch. Die
          Kommunikation zwischen Unternehmen und Kunden erfolge nach wie vor unmittelbar per
          Telefon – auf sie könne keinesfalls verzichtet werden. Auch perspektivisch würde sie in den
          nächsten Jahren nicht durch das Internet substituiert. Besonders wichtig sei, dass hier ein
          Milliardenmarkt mit Wertschöpfung in Deutschland bzw. in Europa bestehe, der in
          zunehmender Konkurrenz zu meist US-dominierten Anbietern im IP-Bereich stehe. Für die
          Erreichbarkeit und Verfügbarkeit entsprechender Servicedienste sei die gesicherte
          Durchleitung durch das Netz der TDG weiterhin absolut unverzichtbar. Alternative
          Zugangsmöglichkeiten bestünden gerade nicht durch in Konkurrenz stehende IP-basierte
          Lösungen.

          In besonderem Maße sei zudem das Segment der Geschäftskundenanbieter mit dem
          Auskunfts- und Mehrwertdienstemarkt verzahnt. Geschäftskundenangebote unterschieden
          sich signifikant von Privatkundenangeboten und bedürften spezieller Vorleistungsangebote
          durch die TDG.

          Hierzu wurde von Seiten des VATM zudem eine Studie in Auftrag gegeben und der
          Bundesnetzagentur vorgelegt. Die Untersuchung befasst sich mit der Bedeutung der ex-ante
          Regulierung von Zuführungsleistungen für den Wettbewerb beim Angebot von
          Geschäftskundendiensten in Deutschland. Die Regulierung von Markt 2 (2007) sei für
          Geschäftskunden aufgrund der Besonderheiten im Geschäftskundensegment von
          signifikanter Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass alternative Wettbewerber
          Aufträge von Geschäftskunden verlören, wenn sie einzelne Dienste aus einem
          Produktbündel nicht erbringen könnten. Bei Geschäftskunden spielten auch geographische
          Bündel, die aufgrund von regional verteilten Unternehmensstandorten bedient werden
          müssten, eine wichtige Rolle. Des Weiteren verlören Wettbewerber, die nicht alle
          Komponenten eines Bündels bereitstellen können, in der Konsequenz die Aufträge von
          Geschäftskunden nicht nur für den Teildienst, den sie nicht erbringen können, sondern für
          das ganze Bündel an Diensten.

          Entscheidend würde sein, dass weiterhin die Notwendigkeit einer ex-ante Regulierung
          festgestellt würde. Dabei stelle sich zunächst im Zusammenhang mit der Marktabgrenzung
          z. B. die Frage, inwieweit bei Geschäftskundenangeboten durch Substitutionsbeziehungen
          mit Mobilfunkdiensten, OTT-Diensten und durch die zunehmende Bedeutung von
          Bündelprodukten der Wettbewerbsdruck steige. Es erscheine zweifelhaft, ob aus der
          Substitution durch die oben genannten Dienste ein Wettbewerbsdruck für den relevanten
          Markt abgeleitet werden könne. Ebenso wenig reiche der Aufbau von Anschlussnetzen durch
          Wettbewerber auf der Grundlage eigener Infrastruktur und von Vorleistungen der TDG aus,
          um den Wettbewerb auf der Endkundenebene zu sichern. Eine Substitution von Zuführung
          zu AMWD durch den Aufbau eigener Anschlussnetze sei aus Effizienzgründen ebenfalls
          nicht zu erwarten. Ein Wegfall der Regulierungsverpflichtung zum Verbindungsaufbau aus
          dem Festnetz habe zur Folge, dass der Wettbewerb auf dem Markt für

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3452                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

       Geschäftskundenangebote geschwächt würde, neue Markteintrittsbarrieren bei der
       Zuführung    aus    dem    Festnetz  entstünden,   alternative  Wettbewerber   keine
       wettbewerbsfähigen AMWD bereitstellen könnten und ein Aufbau von Marktmacht im Markt
       für Zuführungsleistungen sowie für Zuführungsleistungen inkl. IN-Abfrage und daraus
       folgend im entsprechenden Endkundenmarkt für AMWD zu erwarten wäre.

       4.7   Nacherhebung bei zwei Unternehmen
       Am 06.07.2016 wurde von Seiten der Bundesnetzagentur eine Nacherhebung bei zwei
       Unternehmen eingeleitet.175 Eines dieser Unternehmen176 war bereits mit Schreiben vom
       20.11.2014 um Auskunft gebeten worden, war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht im
       Wirkbetrieb. Das andere Unternehmen177 war zwischenzeitlich neu auf dem zu
       untersuchenden Markt tätig geworden, so dass in beiden Fällen eine Aufklärung des
       Sachverhaltes notwendig wurde.

       Ein Unternehmen178 bestätigte auf Anfrage der Bundesnetzagentur, dass es als Anbieter auf
       dem Markt für Anrufzustellung tätig ist und in diesem Zusammenhang die Leistung der
       Anrufzustellung erbringe. Das Unternehmen gab weiter an, dass es als TNB im Wirkbetrieb
       tätig sei und derzeit die Anschaltung von mehreren Endkunden stattfinde.

       Die Auswertung der Antwort des zweiten Unternehmens179 hat ergeben, dass dieses
       zumindest eine Zusammenschaltung mit einem anderen Unternehmen betreibt und für die
       Leistung der Anrufzustellung Entgelte erhebt. Jedoch befindet sich dieses Unternehmen
       weiterhin in einem Testbetrieb. Erste Nummern werden aber bereits jetzt im Netz geschaltet.
       Des Weiteren sind alle technischen Voraussetzungen gegeben, um jederzeit in den
       Wirkbetrieb wechseln zu können. Die Ausführungen des Unternehmens lassen darauf
       schließen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit – bezogen auf den dieser Analyse zu
       Grunde liegenden Prognosezeitraum von drei Jahren – in den Wirkbetrieb übergehen wird.
       Entsprechend ist das Unternehmen in die vorliegende Untersuchung miteinzubeziehen.180




       175
           Aufgrund der nachträglichen Erhebung der Unternehmensantworten sind diese separat von den restlichen
       Antworten aufgeführt und entsprechend nicht in den obigen Grafiken des Kapitels enthalten.
       176
           Bei diesem Unternehmen handelt es sich um [BuG].
       177
           Bei diesem Unternehmen handelt es sich um [BuG].
       178
           Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die [BuG].
       179
           Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die [BuG].
       180
            Da von diesem Unternehmen im Vergleich zu den bisherigen Unternehmensantworten keine neuen
       Sachargumente vorgetragen wurden, wird an dieser Stelle auf eine detaillierte Darstellung der einzelnen
       Textantworten verzichtet.


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                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


          5 Nationale Konsultation
          (Leer).




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3454             – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


                                    ÖFFENTLICHE FASSUNG


       6 Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
       (Leer).




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                                           ÖFFENTLICHE FASSUNG


          7 Europäisches Konsolidierungsverfahren
          (Leer).




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                                               ÖFFENTLICHE FASSUNG


       8 Marktabgrenzung
       Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
       Leitlinien181 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
       benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
       § 10 Abs. 1 TKG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL).182 Als eine Empfehlung im
       Sinne von Art. 288 UAbs. 5 AEUV besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre
       Rechtsverbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des
       Europäischen Gerichtshofs (EuGH)183, dass Empfehlungen der EU-Kommission einer
       gesteigerten Berücksichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen,
       wenn sie Aufschluss über die Auslegung zur Durchführung von Unionsrecht erlassender
       innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche
       Vorschriften ergänzen sollen.184 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von
       Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale Recht in § 10 Abs. 2 S. 3 TKG ausdrücklich die
       „weitestgehende“ Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung vorsieht.185

       Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkte-Empfehlung
       aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
       „Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.186 Das Bundesverwaltungsgericht hat
       festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 und 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3 TKG eine gesetzliche
       Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland potenziell (d. h.
       vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig seien.187

       Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
       Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkte-Empfehlung ist, weil ihr eine
       Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt.
       Liegen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende
       spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkte-
       Empfehlung rechtfertigen.188

       In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der
       Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu.189 Dies trägt


       181
            Leitlinien der EU-Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem
       gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), v. 11.07.2002,
       ABl. EG 2002, C 165, S. 6 ff., im Folgenden: Leitlinien.
       182
            Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen
       gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie),
       veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
       183
           Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird der EuGH amtlich lediglich als „Gerichtshof“ bezeichnet, das
       ehemalige Gericht erster Instanz (EuG) als „Gericht“. Gleichwohl wird aus Gründen der Eindeutigkeit vorliegend
       der EuGH weiterhin als Europäischer Gerichtshof bezeichnet.
       184
           EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi - Slg 1989, 4407 Rn. 18.
       185
           BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
       186
           Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11, 13.
       187
           BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
       188
            Leitlinien, Fn. 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
       nationaler Besonderheiten, BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14; VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.
       189
            BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f. Dies bestätigend stellte das BVerfG mit
       Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, zwischenzeitlich fest, dass es unter
       Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des unionsrechtlichen Hintergrunds der
       Bestimmungen vertretbar sei, diesen Regelungen die Einräumung eines weitreichenden Beurteilungsspielraums
       der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse beizumessen.


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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
18 2016                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       3457


                                               ÖFFENTLICHE FASSUNG

          u. a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden
          Entscheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.190 Auch die EU-Kommission
          ist der Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer
          (sämtlichen) Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten
          ineinandergreifenden Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der
          Definition relevanter Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher
          Marktmacht gewürdigt werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“191
          zuzubilligen sei.192

          Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkte-Empfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund
          nationaler Besonderheiten gerechtfertigt erscheint, von der Märkte-Empfehlung
          abzuweichen.

          Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
          Prüfung der in Rede stehenden Märkte handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
          Ergebnisse von bereits für diese Märkte vorliegenden Ergebnisse der Marktdefinition und
          Marktanalyse nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass
          teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinitionen und –analysen beibehalten
          werden bzw. auf diese verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde
          liegenden Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus
          Anbieter- bzw. Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische
          Innovationen, Geschäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht
          maßgeblich geändert haben.

          8.1     Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten


          8.1.1    Vorgaben der Märkte-Empfehlung

          Die für die Marktdefinition relevante Märkte-Empfehlung 2014 führt unter Nr. 1 des Anhangs
          folgenden Markt auf:

                   „Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen
                   an festen Standorten.“

          Zu dem Markt für die Anrufzustellung zählen alle diejenigen Verbindungsleistungen, welche
          der Netzbetreiber, an dessen Netz der angerufene Teilnehmer angeschlossen ist, einem
          Anbieter von Telekommunikationsdiensten auf dessen Nachfrage hin nach Übernahme einer
          Verbindung auf der niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene erbringt.




          190
              Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
          191
              Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG,
          Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
          192
              Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.


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Bonn, 28. September 2016
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3458                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   18 2016


                                            ÖFFENTLICHE FASSUNG

       8.1.2     Bisherige Regulierung

       Der Markt für die Anrufzustellung wurde netzbezogen definiert („Ein-Netz-Ein-Markt-
       Konzept“). Bestandteile des sachlich relevanten Marktes sind die Leistungen:

                 •   Anrufzustellung zu Teilnehmeranschlüssen, die über geographische Rufnummern
                     erreichbar sind,
                 •   Anrufzustellung zu Teilnehmeranschlüssen, die über die nicht-geographische
                     nationale Teilnehmerrufnummer der Gasse (0)32 erreichbar sind, sowie
                 •   Anrufzustellung zu den Notrufabfragestellen 110 und 112.

       Mit der letzten Marktanalyse wurde festgestellt, dass sowohl die alternativen
       Teilnehmernetzbetreiber als auch die TDG auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in
       einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" im Sinne der Märkte-Empfehlung
       der EU-Kommission jeweils über beträchtliche Marktmacht verfügen.193

       Auf der Grundlage der Festlegung wurde die TDG u. a. auf dem Markt für
       Verbindungsleistungen im Bereich der Anrufzustellung mit Regulierungsverfügung BK 3d-
       12/009 vom 30.08.2013 verpflichtet,

             •   Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem
                 öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu ermöglichen,
             •   über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen zu erbringen,
             •   Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
             •   Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Kollokationsgewährung zu zulassen,
             •   ihre Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhend, nachvollziehbar,
                 einen gleichwertigen Zugang gewährend und den Geboten der Chancengleichheit und
                 Billigkeit genügend auszugestalten,
             •   ihre Verträge über Zugänge der Bundesnetzagentur vorzulegen,
             •   ein einheitliches Standardangebot für die auferlegten Zugangsleistungen zu
                 veröffentlichen und
             •   die Entgelte genehmigen zu lassen.

       Am 19.11.2013 sowie 13.05.2015 erließ die Bundesnetzagentur gegenüber mehreren
       alternativen Teilnehmernetzbetreibern im Bereich der Anrufzustellung (BK3g-12/011 und
       weitere sowie BK3g-14/027 und weitere) Regulierungsverfügungen. Nach diesen jeweils
       inhaltlich   identisch   ausgestalteten   Entscheidungen     sind    die   alternativen
       Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet,

             •   Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem
                 öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu ermöglichen,
             •   über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren,


       193
          Vgl. die Anlage zur Regulierungsverfügung gegenüber der TDG, BK 3d 12/009, ABl. BNetzA 2013, S. 2584 ff.
       vom 30.08.2013 und die Regulierungsverfügungen gegenüber einzelnen Teilnehmernetzbetreibern, BK3g-12/011
       und weitere vom 19.11.2013 sowie BK3g-14/027 und weitere vom 13.05.2015, ABl. BNetzA 2012, S. 3517 ff. vom
       sowie ABl. BNetzA 2014, S. 3172 ff. vom .


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