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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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3450 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 18 2016
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Bundesnetzagentur aufgehoben werde. Der TDG sei es bewusst, dass eine vollständige
Migration nur mit Unterstützung der Bundesnetzagentur bzgl. des Entfallens der
Zugangsregulierung für PSTN-IC erfolgreich sein könne. Die NGN-Zusammenschaltung sei
als Substitut für eine PSTN-IC konzipiert und realisiert worden. Eine any-to-any-
Kommunikation sei somit per NGN-IC sichergestellt.
Das Unternehmen Unitymedia nahm zum Thema Technologieneutralität Stellung.
Unitymedia ist der Ansicht, dass die Marktdefinition streng technologieneutral zu erfolgen
habe und daher die Feststellungen für die regulierungsbedürftigen Leistungen unabhängig
von der eingesetzten Netztechnologie gelten müssen. Das müsse aus Sicht von Unitymedia
insbesondere zur Folge haben, dass es keine unterschiedliche Definition der zu
regulierenden Leistung geben dürfe. Insbesondere müsse die unterschiedliche Annahme der
uNKE nach PSTN-Netzen und NGN-Netzen aufgegeben werden, um zu verhindern, dass
PSTN-Netze aufgrund ihrer technologischen Eigenheiten verschiedene Einzugsbereiche
bilden können, während NGN-Netze nur einen netzweiten Einzugsbereich haben.
Das Unternehmen VSE äußerte sich zum Thema Infrastrukturausbau. Neben den Zielen
sollen auch die Grundsätze des § 2 TKG Anwendung finden, da diese wesentliche Vorgaben
enthielten, die den zukünftigen Wettbewerb in Deutschland sicherstellten. Insbesondere
seien diejenigen Grundsätze des Absatzes 3 zu berücksichtigen, die einen besonderen
Vorrang des Infrastrukturausbaus fordern. Nur damit könne das Ziel der deutlichen Erhöhung
der Bandbreiten in Deutschland erreicht werden. Zu begrüßen sei also eine Regulierung, die
diesem Ansinnen auch dadurch Rechnung trage, dass bei den infrastrukturausbauenden
Unternehmen für Einnahmen aus dem Verbindungsmarkt des Festnetzes gesorgt sei und
diesem gegenüber anderen Technologien Chancen eingeräumt seien.
Von zwei Unternehmen wurde das Thema Besonderheiten von Geschäftskundenangeboten
adressiert. Für BT sei [BuG].
[BuG]. Aus Sicht der next id werde der Tatsache nicht ausreichend Rechnung getragen,
dass der Regulierung des Verbindungsaufbaus zu Diensten aus allen Netzen für die
Verbindungsnetzbetreiberseite als Nachfrager und für die Geschäftskunden eine essentielle
Bedeutung zukomme. Regelmäßig ließen sich Dienste bereits dann nicht mehr vermarkten,
wenn sie nicht aus allen Netzen, erreichbar seien (any-to-any-Kommunikation). Aufgrund des
– an sich positiven Effektes – einer sehr vielschichtigen Multicarrierlandschaft mit einer
zunehmenden Anzahl von TNBs und Resellern im Bereich der TNBs ließen sich die
Zuführungsleistungen heute noch weniger durch ein mittelständisches Unternehmen
abbilden als noch vor vier Jahren im Rahmen der alten Marktabfrage zu den Märkten 2 und
3. In Bezug auf die Vielschichtigkeit und Anzahl der anzubindenden Unternehmen nehme
Deutschland hier eine Spitzenstellung in Europa ein. Vor diesem Hintergrund solle im Sinne
der Any-to-any-Kommunikation ein besonderes Augenmerk auch auf die Nachfragerseite der
Verbindungsnetzbetreiber gelegt werden [BuG], welche, wie next id die Geschäftskunden mit
einem vollwertigen Produktportfolio versorgen müssten, um wettbewerbsfähig zu sein.
Hierzu zähle auch die in Markt 1 verankerte umfassende Erreichbarkeit der zur Verfügung
gestellten Dienste und Rufnummern.
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Bonn, 28. September 2016
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4.6 Vorbringen des VATM
Der VATM nahm mit Schreiben vom 30.01.2015 zu dem Thema Auskunfts- und
Mehrwertdienste Stellung. Der Auskunfts- und Mehrwertdienstemarkt sei in Deutschland
europaweit mit am weitesten entwickelt und von der Qualität und der Nutzung durch die
Industrie, durch international agierende Unternehmen, aber auch den Mittelstand
unverzichtbar. Die Endverbraucherakzeptanz, z. B. von Servicerufnummern sei trotz der
wachsenden Konkurrenz durch rein Online-basierte Angebote im Internet extrem hoch. Die
Kommunikation zwischen Unternehmen und Kunden erfolge nach wie vor unmittelbar per
Telefon – auf sie könne keinesfalls verzichtet werden. Auch perspektivisch würde sie in den
nächsten Jahren nicht durch das Internet substituiert. Besonders wichtig sei, dass hier ein
Milliardenmarkt mit Wertschöpfung in Deutschland bzw. in Europa bestehe, der in
zunehmender Konkurrenz zu meist US-dominierten Anbietern im IP-Bereich stehe. Für die
Erreichbarkeit und Verfügbarkeit entsprechender Servicedienste sei die gesicherte
Durchleitung durch das Netz der TDG weiterhin absolut unverzichtbar. Alternative
Zugangsmöglichkeiten bestünden gerade nicht durch in Konkurrenz stehende IP-basierte
Lösungen.
In besonderem Maße sei zudem das Segment der Geschäftskundenanbieter mit dem
Auskunfts- und Mehrwertdienstemarkt verzahnt. Geschäftskundenangebote unterschieden
sich signifikant von Privatkundenangeboten und bedürften spezieller Vorleistungsangebote
durch die TDG.
Hierzu wurde von Seiten des VATM zudem eine Studie in Auftrag gegeben und der
Bundesnetzagentur vorgelegt. Die Untersuchung befasst sich mit der Bedeutung der ex-ante
Regulierung von Zuführungsleistungen für den Wettbewerb beim Angebot von
Geschäftskundendiensten in Deutschland. Die Regulierung von Markt 2 (2007) sei für
Geschäftskunden aufgrund der Besonderheiten im Geschäftskundensegment von
signifikanter Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass alternative Wettbewerber
Aufträge von Geschäftskunden verlören, wenn sie einzelne Dienste aus einem
Produktbündel nicht erbringen könnten. Bei Geschäftskunden spielten auch geographische
Bündel, die aufgrund von regional verteilten Unternehmensstandorten bedient werden
müssten, eine wichtige Rolle. Des Weiteren verlören Wettbewerber, die nicht alle
Komponenten eines Bündels bereitstellen können, in der Konsequenz die Aufträge von
Geschäftskunden nicht nur für den Teildienst, den sie nicht erbringen können, sondern für
das ganze Bündel an Diensten.
Entscheidend würde sein, dass weiterhin die Notwendigkeit einer ex-ante Regulierung
festgestellt würde. Dabei stelle sich zunächst im Zusammenhang mit der Marktabgrenzung
z. B. die Frage, inwieweit bei Geschäftskundenangeboten durch Substitutionsbeziehungen
mit Mobilfunkdiensten, OTT-Diensten und durch die zunehmende Bedeutung von
Bündelprodukten der Wettbewerbsdruck steige. Es erscheine zweifelhaft, ob aus der
Substitution durch die oben genannten Dienste ein Wettbewerbsdruck für den relevanten
Markt abgeleitet werden könne. Ebenso wenig reiche der Aufbau von Anschlussnetzen durch
Wettbewerber auf der Grundlage eigener Infrastruktur und von Vorleistungen der TDG aus,
um den Wettbewerb auf der Endkundenebene zu sichern. Eine Substitution von Zuführung
zu AMWD durch den Aufbau eigener Anschlussnetze sei aus Effizienzgründen ebenfalls
nicht zu erwarten. Ein Wegfall der Regulierungsverpflichtung zum Verbindungsaufbau aus
dem Festnetz habe zur Folge, dass der Wettbewerb auf dem Markt für
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Geschäftskundenangebote geschwächt würde, neue Markteintrittsbarrieren bei der
Zuführung aus dem Festnetz entstünden, alternative Wettbewerber keine
wettbewerbsfähigen AMWD bereitstellen könnten und ein Aufbau von Marktmacht im Markt
für Zuführungsleistungen sowie für Zuführungsleistungen inkl. IN-Abfrage und daraus
folgend im entsprechenden Endkundenmarkt für AMWD zu erwarten wäre.
4.7 Nacherhebung bei zwei Unternehmen
Am 06.07.2016 wurde von Seiten der Bundesnetzagentur eine Nacherhebung bei zwei
Unternehmen eingeleitet.175 Eines dieser Unternehmen176 war bereits mit Schreiben vom
20.11.2014 um Auskunft gebeten worden, war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht im
Wirkbetrieb. Das andere Unternehmen177 war zwischenzeitlich neu auf dem zu
untersuchenden Markt tätig geworden, so dass in beiden Fällen eine Aufklärung des
Sachverhaltes notwendig wurde.
Ein Unternehmen178 bestätigte auf Anfrage der Bundesnetzagentur, dass es als Anbieter auf
dem Markt für Anrufzustellung tätig ist und in diesem Zusammenhang die Leistung der
Anrufzustellung erbringe. Das Unternehmen gab weiter an, dass es als TNB im Wirkbetrieb
tätig sei und derzeit die Anschaltung von mehreren Endkunden stattfinde.
Die Auswertung der Antwort des zweiten Unternehmens179 hat ergeben, dass dieses
zumindest eine Zusammenschaltung mit einem anderen Unternehmen betreibt und für die
Leistung der Anrufzustellung Entgelte erhebt. Jedoch befindet sich dieses Unternehmen
weiterhin in einem Testbetrieb. Erste Nummern werden aber bereits jetzt im Netz geschaltet.
Des Weiteren sind alle technischen Voraussetzungen gegeben, um jederzeit in den
Wirkbetrieb wechseln zu können. Die Ausführungen des Unternehmens lassen darauf
schließen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit – bezogen auf den dieser Analyse zu
Grunde liegenden Prognosezeitraum von drei Jahren – in den Wirkbetrieb übergehen wird.
Entsprechend ist das Unternehmen in die vorliegende Untersuchung miteinzubeziehen.180
175
Aufgrund der nachträglichen Erhebung der Unternehmensantworten sind diese separat von den restlichen
Antworten aufgeführt und entsprechend nicht in den obigen Grafiken des Kapitels enthalten.
176
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um [BuG].
177
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um [BuG].
178
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die [BuG].
179
Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die [BuG].
180
Da von diesem Unternehmen im Vergleich zu den bisherigen Unternehmensantworten keine neuen
Sachargumente vorgetragen wurden, wird an dieser Stelle auf eine detaillierte Darstellung der einzelnen
Textantworten verzichtet.
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5 Nationale Konsultation
(Leer).
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6 Einvernehmen des Bundeskartellamtes gemäß § 123 Abs. 1 TKG
(Leer).
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7 Europäisches Konsolidierungsverfahren
(Leer).
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8 Marktabgrenzung
Die Bundesnetzagentur hat unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung und der
Leitlinien181 die sachlich und räumlich relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gege-
benheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts abzugrenzen,
§ 10 Abs. 1 TKG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 Rahmenrichtlinie (RRL).182 Als eine Empfehlung im
Sinne von Art. 288 UAbs. 5 AEUV besitzt die Märkte-Empfehlung zwar keine originäre
Rechtsverbindlichkeit. Doch entspricht es schon generell der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH)183, dass Empfehlungen der EU-Kommission einer
gesteigerten Berücksichtigungspflicht durch nationale Behörden und Gerichte unterliegen,
wenn sie Aufschluss über die Auslegung zur Durchführung von Unionsrecht erlassender
innerstaatlicher Rechtsvorschriften geben oder wenn sie verbindliche gemeinschaftliche
Vorschriften ergänzen sollen.184 Dies gilt erst recht, wenn in Umsetzung von
Art. 15 Abs. 3 RRL das nationale Recht in § 10 Abs. 2 S. 3 TKG ausdrücklich die
„weitestgehende“ Berücksichtigung der Märkte-Empfehlung vorsieht.185
Nach summarischer Prüfung der EU-Kommission kommen die in der Märkte-Empfehlung
aufgeführten Märkte in der Regel für eine Regulierung in Betracht und begründen eine Art
„Anfangsverdacht“ für ein regulatorisches Einschreiten.186 Das Bundesverwaltungsgericht hat
festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 und 3 RRL i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 3 TKG eine gesetzliche
Vermutung dafür begründet, dass diese Märkte ebenso in Deutschland potenziell (d. h.
vorbehaltlich der noch durchzuführenden Marktanalyse) regulierungsbedürftig seien.187
Die weitestgehende Berücksichtigung erfordert daher, dass Ausgangspunkt und wichtigster
Maßstab der Marktabgrenzung zunächst die Märkte-Empfehlung ist, weil ihr eine
Vermutungswirkung für die Regulierungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Märkte zukommt.
Liegen jedoch ausnahmsweise etwaige vom europäischen Standard abweichende
spezifische nationale Besonderheiten vor, kann dies ein Abweichen von der Märkte-
Empfehlung rechtfertigen.188
In Bezug auf die Festlegung des sachlich und räumlich relevanten Marktes steht der
Bundesnetzagentur gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 TKG ein Beurteilungsspielraum zu.189 Dies trägt
181
Leitlinien der EU-Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Leitlinien), v. 11.07.2002,
ABl. EG 2002, C 165, S. 6 ff., im Folgenden: Leitlinien.
182
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie),
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. L 108/33.
183
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird der EuGH amtlich lediglich als „Gerichtshof“ bezeichnet, das
ehemalige Gericht erster Instanz (EuG) als „Gericht“. Gleichwohl wird aus Gründen der Eindeutigkeit vorliegend
der EuGH weiterhin als Europäischer Gerichtshof bezeichnet.
184
EuGH, Urteil vom 13.12.1989 – Rs. C-322/88, Grimaldi - Slg 1989, 4407 Rn. 18.
185
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
186
Elkettani, K & R Beilage 1/2004, S. 11, 13.
187
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 13.
188
Leitlinien, Fn. 18; zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Märkte-Empfehlung und Abweichung aufgrund
nationaler Besonderheiten, BVerwG, Urteil v. 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 14; VG Köln, 1 K 2924/05, S. 16.
189
BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 7 f. Dies bestätigend stellte das BVerfG mit
Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2011, 1 BvR 1932/08, Rn. 36, zwischenzeitlich fest, dass es unter
Berücksichtigung der Gesetzessystematik, des Normzwecks und des unionsrechtlichen Hintergrunds der
Bestimmungen vertretbar sei, diesen Regelungen die Einräumung eines weitreichenden Beurteilungsspielraums
der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse beizumessen.
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u. a. dem Umstand Rechnung, dass den im Rahmen von §§ 10 f. TKG zu treffenden
Entscheidungen in hohem Maße wertende Elemente anhaften.190 Auch die EU-Kommission
ist der Auffassung, dass den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer
(sämtlichen) Befugnisse gemäß Art. 15 und 16 RRL „aufgrund der komplizierten
ineinandergreifenden Faktoren (wirtschaftlicher, sachlicher und rechtlicher Art), die bei der
Definition relevanter Märkte und bei der Ermittlung von Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht gewürdigt werden müssen“, ein weit reichender „Ermessensspielraum“191
zuzubilligen sei.192
Nachfolgend wird überprüft, ob der Märkte-Empfehlung gefolgt wird, oder ob es aufgrund
nationaler Besonderheiten gerechtfertigt erscheint, von der Märkte-Empfehlung
abzuweichen.
Vorab wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige
Prüfung der in Rede stehenden Märkte handelt, sondern dass hier eine Überprüfung der
Ergebnisse von bereits für diese Märkte vorliegenden Ergebnisse der Marktdefinition und
Marktanalyse nach § 14 TKG durchgeführt wird. Dies zeigt sich nachfolgend darin, dass
teilweise Passagen der vorhergehenden Marktdefinitionen und –analysen beibehalten
werden bzw. auf diese verwiesen wird, soweit sich die den dortigen Ergebnissen zugrunde
liegenden Gesichtspunkte und Marktgegebenheiten (Austauschbarkeit der Leistungen aus
Anbieter- bzw. Nachfragersicht, Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen, technologische
Innovationen, Geschäftsmodelle der Wettbewerber etc.) seit der letzten Untersuchung nicht
maßgeblich geändert haben.
8.1 Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten
8.1.1 Vorgaben der Märkte-Empfehlung
Die für die Marktdefinition relevante Märkte-Empfehlung 2014 führt unter Nr. 1 des Anhangs
folgenden Markt auf:
„Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen
an festen Standorten.“
Zu dem Markt für die Anrufzustellung zählen alle diejenigen Verbindungsleistungen, welche
der Netzbetreiber, an dessen Netz der angerufene Teilnehmer angeschlossen ist, einem
Anbieter von Telekommunikationsdiensten auf dessen Nachfrage hin nach Übernahme einer
Verbindung auf der niedrigsten erschließbaren Netzzugangsebene erbringt.
190
Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 11.
191
Dabei handelt es sich nach deutscher Rechtsterminologie um einen Beurteilungsspielraum, vgl. BVerwG,
Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 14.07, S. 10.
192
Leitlinien, Rn. 22 und Rn. 71.
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8.1.2 Bisherige Regulierung
Der Markt für die Anrufzustellung wurde netzbezogen definiert („Ein-Netz-Ein-Markt-
Konzept“). Bestandteile des sachlich relevanten Marktes sind die Leistungen:
• Anrufzustellung zu Teilnehmeranschlüssen, die über geographische Rufnummern
erreichbar sind,
• Anrufzustellung zu Teilnehmeranschlüssen, die über die nicht-geographische
nationale Teilnehmerrufnummer der Gasse (0)32 erreichbar sind, sowie
• Anrufzustellung zu den Notrufabfragestellen 110 und 112.
Mit der letzten Marktanalyse wurde festgestellt, dass sowohl die alternativen
Teilnehmernetzbetreiber als auch die TDG auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in
einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten" im Sinne der Märkte-Empfehlung
der EU-Kommission jeweils über beträchtliche Marktmacht verfügen.193
Auf der Grundlage der Festlegung wurde die TDG u. a. auf dem Markt für
Verbindungsleistungen im Bereich der Anrufzustellung mit Regulierungsverfügung BK 3d-
12/009 vom 30.08.2013 verpflichtet,
• Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu ermöglichen,
• über die Zusammenschaltung Verbindungsleistungen zu erbringen,
• Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
• Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Kollokationsgewährung zu zulassen,
• ihre Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhend, nachvollziehbar,
einen gleichwertigen Zugang gewährend und den Geboten der Chancengleichheit und
Billigkeit genügend auszugestalten,
• ihre Verträge über Zugänge der Bundesnetzagentur vorzulegen,
• ein einheitliches Standardangebot für die auferlegten Zugangsleistungen zu
veröffentlichen und
• die Entgelte genehmigen zu lassen.
Am 19.11.2013 sowie 13.05.2015 erließ die Bundesnetzagentur gegenüber mehreren
alternativen Teilnehmernetzbetreibern im Bereich der Anrufzustellung (BK3g-12/011 und
weitere sowie BK3g-14/027 und weitere) Regulierungsverfügungen. Nach diesen jeweils
inhaltlich identisch ausgestalteten Entscheidungen sind die alternativen
Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet,
• Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten zu ermöglichen,
• über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren,
193
Vgl. die Anlage zur Regulierungsverfügung gegenüber der TDG, BK 3d 12/009, ABl. BNetzA 2013, S. 2584 ff.
vom 30.08.2013 und die Regulierungsverfügungen gegenüber einzelnen Teilnehmernetzbetreibern, BK3g-12/011
und weitere vom 19.11.2013 sowie BK3g-14/027 und weitere vom 13.05.2015, ABl. BNetzA 2012, S. 3517 ff. vom
sowie ABl. BNetzA 2014, S. 3172 ff. vom .
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• Kollokation und Zutritt zu den Kollokationseinrichtungen zu gewähren,
• ihre Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhend, nachvollziehbar,
einen gleichwertigen Zugang gewährend und den Geboten der Chancengleichheit und
Billigkeit genügend auszugestalten,
• bestimmte Informationen zu veröffentlichen,
• gültige Verträge ohne Aufforderung der Bundesnetzagentur vorzulegen und
• die Entgelte genehmigen zu lassen.
8.1.3 Vorgehensweise und Fragestellungen zur aktuellen Untersuchung
In Nr. 1 des Anhangs der Märkte-Empfehlung 2014 empfiehlt die EU-Kommission, wie
bereits ausgeführt, den nationalen Regulierungsbehörden, bei der Festlegung relevanter
Märkte gemäß Art. 15 Abs. 3 RRL den Markt für „Anrufzustellung in einzelne öffentliche
Telefonnetzen an festen Standorten“ zu prüfen. Im Folgenden ist wiederum zu untersuchen,
ob sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von der vorgegebenen Marktabgrenzung finden.
Dazu sollen der oder die sachlich relevanten Märkte für die entsprechenden
Anrufzustellungsleistungen abgegrenzt werden.
8.1.4 Ausgangspunkt
Die Abgrenzung nimmt ihren Ausgang von der kleinsten angebotenen Leistungseinheit eines
bestimmten Netzbetreibers.
Ausgangspunkt für die Untersuchung des Umfanges des relevanten Marktes bzw. der
relevanten Märkte für die Anrufzustellung in einzelne öffentliche Telefonnetze an festen
Standorten bilden nachfolgend die Leistungen der Anrufzustellung zu geographischen
Rufnummern in einem leitungsvermittelten klassischen PSTN-Netz mit Übergabe der
Verbindung auf PSTN-Basis. Bei der hier zunächst als Ausgangspunkt betrachteten
Grundeinheit kann der Verkehr zwischen den Netzen unsortiert übergeben werden, d. h. es
ist keine Differenzierung der Verkehrsströme nach der im Zielnetz verwendeten
Anschlusstechnologie vorgesehen (nachfolgend: „technologieneutrale Übergabe“).
Ausgehend hiervon gilt es zu bewerten, ob auch weitere Leistungen dem relevanten Markt
zuzuordnen sind.
8.1.5 Fragestellungen
Im Bereich der Anrufzustellung sind die nachfolgenden Fragestellungen relevant:
1. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung und dem Verbindungsaufbau
einerseits und mit dem an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
andererseits
2. Austauschbarkeit der Anrufzustellung in die Festnetze unterschiedlicher
Netzbetreiber
3. Austauschbarkeit zwischen der Anrufzustellung zu breitbandigen und derjenigen
zu schmalbandigen Teilnehmeranschlüssen
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