abl-21

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 288
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4088                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2016


       42                             Geschäftskundenangebote in Deutschland




       Literaturverzeichnis
       ama (2015): ITK Marktmonitor, Anbieter Festnetz/Mobil, Gesamt/Größenklassen/Branchen.

       BEREC (2011): BEREC report on relevant market definition for business services, BoR (10) 46
            Rev1.

       BEREC (2014): Commission Recommendation on relevant product and service markets suscep-
             tible to ex ante regulation, BEREC’s OPINION, BoR (14) 71.

       BMWi (2014): Monitoring-Report Digitale Wirtschaft 2014, Innovationstreiber IKT.

       Böcker, J. (2013): Ergebnisse der Befragung zur Studie „Mensch-zu-Mensch Kommunikation“,
               Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Sankt Augustin 2013.

       Böcker, J. (2015): Zielsegment Geschäftskunden – Wachstumschance für den TK-Markt?,
              Sankt-Augustin.

       Bundesnetzagentur (2010): Beschluss der BNetzA, BK 2c-09/002-R.

       Bundesnetzagentur (2012): Jahresbericht 2011.

       Bundesnetzagentur (2012a): Beschluss der BNetzA, BK 1-10/002, Festlegung der Bundesnetz-
             agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbindungs-
             aufbau im öffentlichen Telefonfestnetz und Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Te-
             lefonfestnetzen Märkte Nr. 2 und Nr. 3 der Empfehlung 2007/879/EG.

       Bundesnetzagentur (2012b): Beschluss der BNetzA, BK 3d-12/009, Regulierungsverfügung
             gegenüber TDG korrespondierend zu den Festlegungen der BNetzA zu den Märkten 1,
             2 und 3.

       Bundesnetzagentur (2013a): Beschluss der BNetzA, BK 1-11/006, Festlegung der Bundesnetz-
             agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Zugang von
             Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Markt
             Nr. 1 der Empfehlung vom 17. Dezember 2007).

       Bundesnetzagentur (2014a): Auskunftsersuchen Zusammenschaltung, Fragebogen Festnetz.

       Bundesnetzagentur (2014b): Beschluss der BNetzA, Bk 2c-13/005-R.

       Bundesnetzagentur (2014c): Konsultationsentwurf der BNetzA zu einem Bitstrom-Standardangebot,
              BK 3h-14/114

       Bundesnetzagentur (2015a): Jahresbericht 2014, Netze ausbauen. Zukunft sichern. Infrastruk-
             turausbau in Deutschland.

       BNetzA (2015b): Auskunftsersuchen Zusammenschaltung, Fragebogen Festnetz,
              http://auskunftsersuchen.bundesnetzagentur.de/index.php?lr=gbg_list&group=659

       BNetzA (2015c): Tätigkeitsbericht Telekommunikation 2014/2015.

       Deutsche Bundesbank (2014): Bestand an Zweigstellen am 31. Dezember 2014.

       Dialog Consult/VATM (2015): 17. TK-Marktanalyse für VATM, Deutschland 2015.




                                                                                                        Bonn, 9. November 2016
212

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2016                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        4089


                                               Geschäftskundenangebote in Deutschland                          43



               Doose, A.M., Elixmann, D. und R.G. Schäfer (2009): Gesamtwirtschaftliche Aspekte von Aus-
                      kunfts- und Mehrwertdiensten in Deutschland; Studie im Auftrag des VATM.

               Elixmann, D.; Neumann, K.-H.; Schwab, R.; Stumpf, U. (2013): Die Bedeutung der Betrei-
                      ber(vor)auswahl für den Wettbewerb in den Telefoniemärkten, WIK-Consult, Bad Honnef.

               European Regulators Group (2009): ERG Report on the regulation of access products neces-
                      sary to deliver business connectivity services December ERG (09) 51.

               EU-Kommission (2014a): Commission Recommendation of 9.10.2014 on relevant product and
                     service markets within the electronic communications sector susceptible to ex ante regu-
                     lation in accordance with Directive 2002/21/EC of the European Parliament and of the
                     Council on a common regulatory framework for electronic communications networks and
                     services, Brussels, 9.10.2014, C(2014) 7174 final

               EU-Kommission (2014b): Commission Staff Working Document, Explanatory Note Accompany-
                     ing the document Commission Recommendation on relevant product and service mar-
                     kets within the electronic communications sector susceptible to ex ante regulation in ac-
                     cordance with Directive 2002/21/EC of the European Parliament and of the Council on a
                     common regulatory framework for electronic communications networks and services,
                     Brussels, 9.10.2014 SWD(2014) 298.

               Godlovitch, I., Monti, A., Schäfer, R.G. und U. Stumpf (2012): Business communications, eco-
                       nomic growth and the competitive challenge; WIK-Consult-Studie für European Competi-
                       tive Telecommunications Association (ECTA) and International Telecommunications
                       User Group (INTUG).

               Henseler-Unger, I.; Elixmann, D.; Schwab, R.; Strube Martins; S. (2015): Betreibervorauswahl:
                      Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven.

               Initiative Gesundheit und Arbeit (2014):iga.Report 27, 2014

               Jay, S.; Neumann, K.-H.; Plückebaum, T.; Zoz, K.(2011): WIK Diskussionsbeitrag, Nr. 359, Im-
                        plikationen eines flächendeckenden Glasfaserausbaus und sein Subventionsbedarf, Ok-
                        tober 2011.

               Jay, S.; Plückebaum, T. (2014): Kostensenkungspotential für Glasfaseranschlussnetze durch
                       Mitverlegung mit Stromnetzen, Bad Honnef.

               Neumann, K.-H.; Elixmann, D.; Plückebaum, T. (2013): Die Regulierung der Märkte 1 und 2 als
                     Voraussetzung eines nachhaltigen und infrastrukturbasierten Dienstewettbewerbs.

               Plückebaum, T. (2012): VDSL Vectoring, Bonding und Phantoming: Technisches Konzept,
                      marktliche und regulatorische Implikationen, Bad Honnef.

               Statistisches Bundesamt (2014): Unternehmen und Arbeitsstätten, Nutzung von Informations-
                        und Kommunikationstechnologien in Unternehmen, Wiesbaden.

               TKG 2014: Telekommunikationsgesetz der BRD in der am 01.01.2015 in Kraft getretenen Fas-
                     sung.

               VATM (2014): Positionspapier Anforderungen der Geschäftskundenanbieter an den
               Regulierungsrahmen.




Bonn, 9. November 2016
213

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4090                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2016


       44                          Geschäftskundenangebote in Deutschland




       WIK (2011): Einführung kostenfreier Warteschleifen bei Telekommunikationsdiensten,
       Studie im Auftrag des DVTM, 14.10.2011.




                                                                                                     Bonn, 9. November 2016
214

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2016                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4091




        Impressum

        WIK-Consult GmbH
        Rhöndorfer Str. 68
        53604 Bad Honnef
        Deutschland
        Tel.: +49 2224 9225-0
        Fax: +49 2224 9225-63
        eMail: info(at)wik-consult.com
        www.wik-consult.com


        Vertretungs- und zeichnungsberechtigte Personen
        Geschäftsführer und Direktor                Dr. Iris Henseler-Unger

        Direktor
        Abteilungsleiter
        Post, Logistik und Verkehr                  Alex Kalevi Dieke

        Prokurist
        Abteilungsleiter
        Kostenmodelle und Internetökonomie          Dr. Thomas Plückebaum

        Direktor
        Abteilungsleiter
        Regulierung und Wettbewerb                  Dr. Ulrich Stumpf

        Prokurist
        Leiter Verwaltung                           Karl-Hubert Strüver


        Vorsitzender des Aufsichtsrates             Winfried Ulmen


        Handelsregister                             Amtsgericht Siegburg, HRB 7043

        Steuer Nr.                                  222/5751/0926

        Umsatzsteueridentifikations Nr.             DE 123 383 795




Bonn, 9. November 2016
215

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4092      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2016



                                                             WIK-Consult 




           Stellungnahme zu den
       Konsultationsentwürfen der
             BNetzA BK1-14/004
            (Marktdefinition und -
       analyse) und BK2b-16/005
         (Regulierungsverfügung)
                                                                              Autoren:


                                                           Dr. Sonia Strube Martins
                                                            Dr. Iris Henseler-Unger
                                                               Dr. Christian Wernick




                                                                WIK-Consult GmbH
                                                                 Rhöndorfer Str. 68
                                                                53604 Bad Honnef




                                                   Bad Honnef, 19. Oktober 2016




                                                                                        Bonn, 9. November 2016
216

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2016                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       4093


                                   Stellungnahme zu den Konsultationsentwürfen BK1-14/004 und BK2b-16/005         1




               1    Ausgangssituation

               Die Bundesnetzagentur hat am 27. September 2016 den Konsultationsentwurf einer
               Marktdefinition und -analyse betreffend die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene
               in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-
               Empfehlung 2014/710/EU) sowie den Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz
               an festen Standorten (Markt Nr. 2 der Märkte-Empfehlung 2007/879/EG) (im Folgenden
               Konsultationsentwurf BK1-14/004) sowie den Konsultationsentwurf BK2-16/005 der
               Regulierungsverfügung veröffentlicht.

               Die Bundesnetzagentur definiert im Konsultationsentwurf BK1-14/004 einen nationalen
               Markt

                         „für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl im öffentlichen Telefonnetz
                         an festen Standorten. Dieser Markt umfasst sowohl den Verbindungsaufbau als
                         auch das Bündelprodukt aus Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung im
                         öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten für Orts-, Fern-, NTR-, Auslands-,
                         und Mobilfunkverbindungen mit in Einzelwahl (Call-by-Call) oder in festgelegter
                         Vorauswahl (Preselection) vorangestellter Kennzahl für Verbindungsnetzbetrei-
                         ber.“

               Der Markt schließt den Verbindungsaufbau von Schmalbandanschlüssen und Breit-
               bandanschlüssen (DSL, Breitband-Kabelnetz, IP-basierte Glasfaseranschlüsse, statio-
               näre Mobilfunklösungen) mit ein und bezieht sich sowohl auf Verbindungen, die auf
               Ebene des PSTN oder telefondienstspezifisch auf Ebene des Internet Protokolls über-
               geben werden.

               Im Ergebnis stellt die BNetzA zwar fest, dass für die relevante Regulierungsperiode die
               sektorspezifische Regulierung auf dem Markt für Verbindungsaufbau im öffentlichen
               Telefonnetz an festen Standorten derzeit noch unverzichtbar ist und dass die TDG auf
               diesem Markt über signifikante Marktmacht verfügt.

               Gleichzeitig weist die BNetzA jedoch im Rahmen des Drei-Kriterien-Tests auf S. 198
               darauf hin, dass der Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau im Zusammenhang
               mit dem Endkundenmarkt für den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz an festen
               Standorten steht. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Einrichtung der Betrei-
               ber(vor)auswahl liegt demnach auf dem Endkundenmarkt, der nicht Gegenstand des
               Konsultationsentwurfs ist. Auch im Konsultationsentwurf der Regulierungsverfügung BK
               2b-16/0005 wird auf S. 42 darauf verwiesen, dass die Regulierungsverpflichtung zur
               Ermöglichung der Betreiber(vor)auswahl im Rahmen der anstehenden Aktualisierungs-
               runde auf dem Anschlussmarkt widerrufen werden kann.




Bonn, 9. November 2016
217

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4094                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2016


       2                   Stellungnahme zu den Konsultationsentwürfen BK1-14/004 und BK2b-16/005




       2     Kritische Würdigung

       Das WIK hatte im Oktober 2015 einen Bericht zur Bedeutung der Betreiber(vor)auswahl
       für den deutschen Markt veröffentlicht.1 Die vorliegende Stellungnahme nimmt Bezug
       auf die genannte Studie, die als Anlage der Stellungnahme beigefügt ist.

       Zu Recht begründet die Bundesnetzagentur für die nächste Regulierungsperiode das
       Vorliegen nationaler Besonderheiten in Deutschland im Rahmen des Drei-Kriterien-
       Tests. Die Argumente, die von der EU-Kommission genannt werden, um den Wegfall
       von Markt 2 (2007) aus der Märkte-Empfehlung zu begründen, treffen auf Deutschland
       derzeit nicht zu, da z. B. nicht erwiesen ist, dass die Vorleistung Verbindungsaufbau
       durch eigene Anschlussleitungen (basierend auf TAL, Bitstrom oder eigenen An-
       schlussnetzen) substituiert wird. Die Substitution von Festnetzanschlüssen durch Ver-
       bindungen von Mobilfunkanschlüssen und/oder durch OTT-Dienste ist heute noch be-
       grenzt und im Zeithorizont der Regulierungsperiode ist diesbezüglich keine Änderung
       zu erwarten.

       Es ist außerdem zu begrüßen, dass die BNetzA darauf verweist, dass nicht alle Haus-
       halte auf wettbewerbliche Angebote im Anschlussbereich zurückgreifen können oder
       wollen und damit nur auf der Grundlage der Betreiber(vor)auswahl am Wettbewerb teil-
       haben können.

       Im Widerspruch zur Begründung nationaler Besonderheiten steht die Relativierung der
       Ergebnisse des Drei-Kriterien-Tests durch den Verweis darauf, dass die Regulierungs-
       verpflichtung zum Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl von der noch ausste-
       henden Marktdefinition und -analyse des Endkundenmarktes für Festnetzanschlüsse
       und Sprachverbindungen abhängt.

       Dies ist kritisch zu sehen, denn es birgt die Gefahr, dass sich die Regulierungsperioden
       auf Zeitspannen unter drei Jahren verkürzen und die Regulierungsverpflichtung auf der
       Vorleistungsebene vorzeitig aufgehoben werden kann. Für Unternehmen besteht in der
       Konsequenz das Risiko, dass ihnen die Geschäftsgrundlage für ein Angebot von Be-
       treiber(vor)auswahl entzogen wird. Dies sorgt für eine große Rechts- und Investiti-
       onsunsicherheit bei den Unternehmen, denen die Planungssicherheit für ihr Ge-
       schäftsmodell, für zukünftige Umsatzentwicklungen und gegenüber Anteilseignern und
       Kapitalgebern fehlt.

       Zudem steht eine solche Einschränkung des Ergebnisses des Drei-Kriterien-Tests im
       Widerspruch zu der Tatsache, dass die Regulierungsverpflichtung des Verbindungsauf-
       baus auf Vorleistungsebene den Wettbewerb auf Endkundenebene sichern soll und auf
       der Grundlage von Argumenten auferlegt wird, welche die Auswirkungen auf die be-

           1 Vgl. Henseler-Unger, I.; Elixmann, D.; Schwab, R.; Strube Martins, S. (2015): Betreibervorauswahl:
             Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven. Studie im Auftrag von 010012 Tel-
             ecom GmbH, 01051, 3U Telecom, Callax, star, Tele2, Ventelo, elektronisch veröffentlicht unter:
             http://www.wik.org/index.php?id=715




                                                                                                           Bonn, 9. November 2016
218

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           4095


                                 Stellungnahme zu den Konsultationsentwürfen BK1-14/004 und BK2b-16/005            3



               troffenen Endkundenmärkte im Blick haben und auf eine Regulierungsperiode von 3
               Jahren ausgerichtet sind. Die Bundesnetzagentur entzieht sich durch den Verweis auf
               die ausstehende Marktanalyse von Markt 1 (2007) der Verpflichtung, eine Prognose zur
               Entwicklung der Endkundenmärkte im Zeithorizont der Regulierungsperiode abzuge-
               ben, obwohl die Entscheidungsgrundlage für eine solche Prognose gegeben ist. Dies
               wurde nicht nur in der Studie vom WIK zur Betreiber(vor)auswahl hergeleitet, sondern
               spiegelt sich auch in vielen Argumenten der BNetzA wider, die indirekt Bezug auf den
               Endkundenmarkt nehmen, auch wenn sie zur Begründung der nationalen Besonderhei-
               ten auf dem Vorleistungsmarkt für den Verbindungsaufbau herangezogen werden (z. B.
               die begrenzte Substitution zwischen Mobilfunk- und Festnetzanschlüssen oder auch
               OTT-Diensten und klassischen Sprachverbindungen).

               Letztlich ist es zweitrangig, ob die Regulierungsverpflichtung für die Betrei-
               ber(vor)auswahl als Verpflichtung im Markt 1 oder 2 auferlegt wird. Wie das WIK bereits
               in einer Studie zur Betreiber(vor)auswahl von 2013 ausgeführt hat,2 kann der Anspruch
               auf den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl auch auf der Grundlage der
               Feststellung von SMP auf dem Vorleistungsmarkt abgeleitet werden. Dies wird durch §
               21 Abs. 3 Nr. 6 TKG bestätigt. Wichtig ist die Sicherung des Wettbewerbs auf Endkun-
               denebene und ein verlässlicher Regulierungsrahmen für die Marktteilnehmer.

               Ein vorzeitiger Wegfall der Regulierungsbedürftigkeit des Verbindungsaufbaus auf der
               Vorleistungsebene (vor Ende der Regulierungsperiode) würde den Wettbewerb auf
               Endkundenebene erheblich beeinträchtigen.

               Denn wie oben erwähnt, werden nicht alle Haushalte durch ein wettbewerbliches Ange-
               bot erschlossen. Solche Haushalte werden häufig auch bei einem Breitbandausbau
               ausgeblendet, wenn es sich für alternative Wettbewerber aus Wirtschaftlichkeitsgrün-
               den nicht lohnt, alle Hauptverteiler auf der Grundlage der entbündelten TAL oder eines
               Bitstrom-Vorleistungsprodukts zu erschließen. In der Konsequenz ist zu erwarten, dass
               auch in den nächsten Jahren ein Anteil an Haushalten verbleibt, der nur auf der Grund-
               lage von Betreiber(vor)auswahl am Wettbewerb partizipieren kann.3

               Dabei können durch die Nutzung von Betreiber(vor)auswahl für den Endnutzer be-
               trächtliche ökonomische Vorteile erzielt werden, wie ein Preisvergleich zwischen den
               Preisen der TDG und den fünf günstigsten Call-by-Call/Preselection Anbietern verdeut-
               licht. Darüber hinaus übt die Betreiber(vor)auswahl einen disziplinierenden Effekt auf
               die Preise der TDG aus. Der Preisvergleich zwischen TDG und alternativen Teilneh-


                 2 Elixmann, D.; Neumann, K.-H.; Schwab, R.; Stumpf, U. (2013): Die Bedeutung der Betrei-
                   ber(vor)auswahl für den Wettbewerb in den Telefoniemärkten, WIK-Consult, Bad Honnef.
                 3 Betreiber(vor)auswahl-Dienste bieten für mehr als ein Viertel der Festnetz-Anschlusskunden der TDG
                   – trotz Flatrate-Tarifen und OTT-Diensten wie Skype – Vorteile gegenüber den „normal“ tarifierten
                   Fernsprech-Diensten der TDG. Auch nach der Migration zu All-IP werden Betreiber(vor)auswahl-
                   Dienste genutzt. Nach Angaben ausgewählter alternativer Netzbetreiber, werden bereits 25% der
                   Call-by-Call-Anrufe von NGN-Anschlüssen generiert, bei Preselection kommen 1,9% der Anrufe von
                   NGN-Anschlüssen.




Bonn, 9. November 2016
219

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4096                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   21 2016


       4                  Stellungnahme zu den Konsultationsentwürfen BK1-14/004 und BK2b-16/005




       mernetzbetreibern zeigt ein deutlich höheres Preisniveau für alternative Teilnehmer-
       netzbetreiber, die keine Betreiber(vor)auswahl anbieten müssen.

       Die Vorteile der Betreiber(vor)auswahl ergeben sich insbesondere für spezifische sozio-
       demografische Gruppen. Die Betreiber(vor)auswahl wird stark genutzt von Haushalten
       mit Migrationshintergrund, die Gespräche in ihre Herkunftsländer nachfragen, sowie
       von älteren Menschen, die wenig Zugang zu und Erfahrung mit der Nutzung von inter-
       netbasierten Angeboten haben. Auch bei kleinen und mittleren Gewerbetreibenden ist
       die Nutzung von Betreiber(vor)auswahl noch verbreitet.4 Man kann sicherlich davon
       ausgehen, dass die Migration in die Bundesrepublik Deutschland hinein auch in Zukunft
       nicht abreißen wird. Gerade dieses Segment wird absehbar eine besonders hohe Prä-
       ferenz für „günstige“ Auslandsgespräche (i.e. Gespräche „in die Heimat“) haben. Zu-
       dem ist davon auszugehen, dass niedrigpreisige Telefondienste wichtig für Nutzer mit
       beschränktem Haushaltsbudget sind. Die Diskussion über Armut im Alter zeigt, dass
       das Kundensegment von Leuten, die „alt“ und „arm“ sind, tendenziell wächst.


       3     Fazit

       Es ist zu begrüßen, dass die Bundesnetzagentur in ihrem Konsultationsentwurf BK1-
       14/004 zum Ergebnis kommt, dass für die relevante Regulierungsperiode die sektor-
       spezifische Regulierung auf dem Markt für Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefon-
       netz an festen Standorten derzeit noch unverzichtbar ist und dass die TDG auf diesem
       Markt über signifikante Marktmacht verfügt.

       Es ist allerdings kritisch zu betrachten, dass aufgrund der Einschränkungen auf S. 198
       des Konsultationsentwurfs BK1-14/004 und auf S. 42 des Konsultationsentwurfs BK2-
       16/005 gleichzeitig eine hohe Unsicherheit für Unternehmen und Verbraucher dadurch
       entsteht, dass die Regulierungsverpflichtung durch die ausstehende Marktdefinition und
       -analyse des Endkundenmarktes für Festnetzanschlüsse und Sprachverbindungen vor-
       zeitig wieder aufgehoben werden kann. Ein Wegfall der Regulierungsverpflichtung hätte
       eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt zur Folge.




           4 Vgl. Elixmann, D.; Neumann, K.-H.; Schwab, R.; Stumpf, U. (2013): Die Bedeutung der Betrei-
             ber(vor)auswahl für den Wettbewerb in den Telefoniemärkten, WIK-Consult, Bad Honnef sowie Dialog
             Consult (2015): Vorteile von Betreiber(vor)auswahl-Angeboten für Privatkunden in Deutschland aus
             ökonomischer Sicht, Duisburg.




                                                                                                           Bonn, 9. November 2016
220

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
21 2016                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4097




        Impressum

        WIK-Consult GmbH
        Rhöndorfer Str. 68
        53604 Bad Honnef
        Deutschland
        Tel.: +49 2224 9225-0
        Fax: +49 2224 9225-63
        eMail: info(at)wik-consult.com
        www.wik-consult.com


        Vertretungsberechtigte Personen
        Geschäftsführer                      Dr. Iris Henseler-Unger
        Direktor                             Alex Kalevi Dieke
        Direktor                             Dr. Ulrich Stumpf
        Leiter Verwaltung                    Karl-Hubert Strüver


        Vorsitzender des Aufsichtsrates      Winfried Ulmen


        Handelsregister                      Amtsgericht Siegburg, HRB 7043

        Steuer Nr.                           222/5751/0926

        Umsatzsteueridentifikations Nr.      DE 123 383 795




Bonn, 9. November 2016
221

Zur nächsten Seite