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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4104              – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       21 2016


                   Betreibervorauswahl: Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven          5



            signifikanter Bedeutung. Aus Sicht des Wettbewerbs sprechen daher heute noch
            wichtige Gründe für eine Verlängerung der Verpflichtung zu Betreiber(vor)auswahl
            zumindest für die nächste Regulierungsperiode.

       9.   Eine Fortsetzung der Regulierung bedeutet für die TDG keine unverhältnismäßig
            hohe Belastung, da die technischen Einrichtungen und Vorkehrungen seit Jahren
            installiert   sind,   genutzt     werden      und     für    den    Bezug      von
            Verbindungsaufbauleistungen kostenorientierte Preise plus eine marktkonforme
            Gewinnmarge bezahlt werden. Dies gilt auch für den Übergang ins NGN. Erste
            Call-by-Call- und Preselection-Anbieter migrieren bereits Anfang 2016 ins NGN.




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        6            Betreibervorauswahl: Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven




        2   Einleitung

        Die Europäische Kommission hat im Oktober 2014 eine neue Märkteempfehlung über
        relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors
        veröffentlicht. In dieser Empfehlung sind die Märkte 1 und 2 der vorherigen
        Märkteempfehlung von 2007 nicht mehr für die EU-weit zu regulierenden Märkte
        enthalten.

        Die EU-Kommission geht für den Großteil der EU-Länder also davon aus, dass der
        Drei-Kriterien-Test für Markt 2 nicht mehr erfüllt ist und aus der ex-ante Regulierung
        entlassen werden kann. Dennoch weist die Kommission in den explanatory notes zur
        neuen Märkteempfehlung im Zusammenhang mit Markt 2 der alten EU-
        Märkteempfehlung von 2007 darauf hin, dass viele Regulierungsbehörden Markt 2
        (2007) bisher reguliert haben und möglicherweise manche nationale Behörden in der
        neuen Regulierungsperiode zum Ergebnis kommen, dass der Drei-Kriterien-Test
        weiterhin erfüllt ist.1

        In der neuen Märkteempfehlung wird ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, aufgrund
        nationaler Besonderheiten, die sich z.B. daraus ergeben, dass es gewisse
        Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Geschwindigkeit der
        erwarteten   oder    absehbaren   Marktentwicklungen    gibt,    den    Markt   für
        Zusammenschaltungsleistungen weiterhin zu regulieren. Voraussetzung für eine
        Fortsetzung der ex-ante Regulierung ist, dass der Drei-Kriterien-Test für die neue
        Regulierungsperiode erfüllt ist.2

        Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass eine Begründung von
        nationalen Besonderheiten eine höhere Hürde für die ex-ante Regulierung von Märkten
        bedeutet, nicht zuletzt auch weil sie den Harmonisierungsbemühungen der EU-
        Kommission entgegenwirkt.

        Nach den jetzigen Planungen steht Ende dieses Jahres die Marktanalyse des (alten)
        Marktes 2 der Märkteempfehlung von 2007 durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) an,
        so dass sich u.a. die Frage stellt, ob die Gründe, die zu einer ex-ante Regulierung der
        Zusammenschaltungsleistung für Betreiber(vor)auswahl geführt haben, weiterhin
        vorliegen oder ob sich die Marktverhältnisse im Vergleich zur letzten Marktanalyse und
        auch im Vergleich zur Marktanalyse des Marktes 1 der Märkteempfehlung (2007) bzw.
        der sich daraus ergebenden aktuellen Regulierungsverfügung vom Juli 2014 wesentlich
        geändert haben.




        1   Vgl. EU-Kommission (2014a), S. 26 f.
        2   Vgl. dazu im Detail Ausführungen in Abschnitt 4.1.




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                   Betreibervorauswahl: Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven          7



       Die vorliegende Studie knüpft an zwei bereits in 2013 erstellten Studien an3 und
       beschäftigt sich mit der Bereitstellung von Call-by-Call und Preselection Diensten in
       Deutschland auf der Grundlage des Verbindungsaufbaus, der als regulierte Vorleistung
       von der TDG erbracht wird. Der Schwerpunkt der vorliegenden Studie liegt in den
       Implikationen eines Wegfalls der regulierten Vorleistungen für den Privatkundenmarkt.
       Die Regulierung des Verbindungsaufbaus ist darüber hinaus von besonderer
       Bedeutung für die Bereitstellung von Geschäftskundendiensten. Darauf wird im
       Rahmen einer Studie über „Geschäftskundenangebote in Deutschland und ihr
       Regulierungsrahmen“ eingegangen, die das WIK zeitgleich mit der vorliegenden Studie
       für den Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdienste (VATM)
       erstellt hat.4

       Beide Studien ergänzen sich und ergeben gemeinsam das Gesamtbild des Marktes für
       Verbindungsaufbauleistungen und seiner Bedeutung für Privat- und Geschäftskunden
       auf Endkundenebene, zwischen denen in der Marktabgrenzung nicht unterschieden
       wird, da beide Teilbereiche eng verknüpft sind.

       Die Studie greift folgende Fragestellungen auf, um die Bedeutung und Notwendigkeit
       der ex-ante Regulierung des Verbindungsaufbaus in öffentlichen Telefonnetzen an
       festen Standorten aufzuzeigen:

            Call-by-call und Preselection haben heute noch eine wirtschaftliche Bedeutung.
            Call-by-call und Preselection tragen zum Preiswettbewerb bei.
            Die Substitutionsmöglichkeiten durch Sprachverbindungen aus Mobilfunknetzen
             und durch OTT-Dienste sind heute und im Prognosezeitraum von 3 Jahren
             begrenzt.
            Der Wettbewerbsdruck durch die zunehmende Bedeutung von Bündelprodukten
             und durch den Breitbandausbau stößt bei einem signifikanten Anteil an
             Haushalten, die nur durch Call-by-Call und Preselection am Wettbewerb
             partizipieren, an seine Grenzen.
            Die Fortsetzung der Regulierung des Verbindungsaufbaus bedeutet für die TDG
             keine unvertretbaren Zusatzkosten, vor allem vor dem Hintergrund, dass sie für
             die Vorleistung ein kostendeckendes Entgelt plus einer marktkonformen
             Gewinnmarge erhält. Zudem sind alle Vorbereitungen getroffen, Call-by-Call und
             Preselection auch bei einer NGN Zusammenschaltung anzubieten. Die erste
             NGN-Zusammenschaltung für Call-by-Call und Preselection steht kurz vor dem
             erfolgreichen      Wirkbetrieb     zwischen    der      TDG       und    einem
             Verbindungsnetzbetreiber. Zudem sind auch die korrespondierenden NGN-B.2
             Entgelte bereits reguliert.



       3   Vgl. Elixmann, D.; Neumann, K.-H.; Schwab, R.; Stumpf, U. (2013) und Neumann, K.-H.; Elixmann,
           D.; Plückebaum, T. (2013).
       4   Vgl. Beyer, U.; Elixmann, D.; Henseler-Unger, I.; Strube Martins, S. (2015).




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        8             Betreibervorauswahl: Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven




        In Kapitel 2 wird kurz auf den regulatorischen Hintergrund von Call-by-Call und
        Preselection auf europäischer und nationaler Ebene eingegangen.

        Dem folgt in Kapitel 3 die Untersuchung der marktlichen Bedeutung von Call-by-Call
        und Preselection. In diesem Zusammenhang wird auf das Marktpotenzial bezogen auf
        die Haushalte, die Betreiber(vor)auswahl nutzen können, auf das Verkehrsvolumen der
        Sprachverbindungen mit Betreiber(vor)auswahl sowie auf die Preisvorteile bzw.
        Einsparpotenziale, die durch die Nutzung von Call-by-Call und Preselection realisiert
        werden können, eingegangen.

        In Kapitel 4 wird die Begründung der EU-Kommission für den Wegfall der Märkte 1 und
        2 in der neuen Märkteempfehlung von 2014 kritisch untersucht mit Blick auf die
        nationalen Marktbegebenheiten in Deutschland. Dem schließen sich in Anlehnung an
        den Drei-Kriterien-Test die wichtigsten Begründungen für eine Fortsetzung der ex-ante
        Regulierung des Verbindungsaufbaus an sowie die Implikationen einer Fortsetzung der
        Regulierung für die TDG.


        3     Regulatorischer Hintergrund

        3.1    Die Rahmenbedingungen auf europäischer Ebene


        3.1.1 Märkteempfehlung der EU-Kommission

        Die Märkteempfehlung 2007/879/EG aus dem Jahr 2007 (EU-Märkteempfehlung 2007)
        wurde im Oktober 2014 durch eine neue Empfehlung über relevante Produkt- und
        Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors ersetzt (2014/710/EU). In
        der Märkteempfehlung von 2014 werden die Märkte 1 und 2 der EU-Märkte-
        Empfehlung von 2007 nicht mehr als Märkte definiert, die für eine Vorabregulierung in
        Betracht kommen, da sie nach Ansicht der EU-Kommission den Drei-Kriterien-Test aus
        gesamteuropäischer Sicht nicht mehr erfüllen.

        Markt 1 ist in der Märkteempfehlung (2007) als Markt für Endkundenleistungen, der
        zum einen Festnetzanschlüsse zur Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und zum
        anderen darüber geführte Sprachtelefonverbindungen umfasst, definiert.5 (Im
        Folgenden Markt 1 (2007))

        Markt 2 umfasst nach der Märkteempfehlung (2007) Vorleistungen, deren
        Verbindungsaufbauprodukte es ermöglichen Retail-Telefondienste und Retail-




        5     Vgl. EU-Kommission (2014a), S.20.




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                    Betreibervorauswahl: Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven          9



       Interneteinwahldienste an festen Standorten zu anzubieten.6 (Im Folgenden Markt 2
       (2007))

       Die Europäische Kommission begründet den Wegfall von Markt 1 (2007) aus der
       Märkteempfehlung (2014) mit folgenden gesamteuropäischen Erwägungen:

               Der Substitution von Sprachverbindungen aus dem Festnetz durch
                Sprachverbindungen aus Mobilfunknetzen, die immer preiswerter werden
                (insbesondere durch die Senkung der mobilen Terminierungsraten).7
               Der zunehmenden Substituierbarkeit durch Anschlussleitungen alternativer
                Wettbewerber (basierend auf Vorleistungen TAL, Bitstrom oder eigenen NGA-
                Anschlussnetzen, deren Ausbau durch erwartete Gesetzgebungen auf EU- und
                nationaler Ebene erleichtert würde, sowie Breitbandkabelanschlussnetzen).8
               Der Intensivierung des Wettbewerbs durch Double, Triple und Quadruple Play –
                Produkte im Markt für Festnetzanschlüsse und darüber geführte
                Sprachtelefonverbindungen.9
               Der zurückgehenden Nachfrage nach Sprachtelefondiensten an festen
                Standorten durch Nachfrageverlagerung zu mobilen Diensten und
                Nachrichtendiensten wie SMS.10

       Für den Wegfall von Markt 2 (2007) aus der Märkteempfehlung (2014) führt die
       Europäische Kommission folgende Gründe an:

               Den Rückgang der Nachfrage nach der Vorleistung Verbindungsaufbau infolge
                zunehmender Substitution durch eigene Anschlussleitungen (basierend auf
                Vorleistungen TAL, Bitstrom oder eigenen Anschlussnetzen).11
               Substitution    von    Sprachverbindungen     aus    Festnetznetzen durch
                Sprachverbindungen aus Mobilfunknetzen.   12

               Substitution von Sprachtelefondiensten durch OTT-Dienste. 13

       In ihrer Stellungnahme zur Märkteempfehlung (2014) sieht BEREC zwar die
       Möglichkeit, dass bei Sprachdiensten im Festnetz Wettbewerbsdruck durch neue
       Dienste und Technologien entstehen kann. Gleichzeitig weist BEREC darauf hin, dass
       die Märkte in der EU unterschiedlich entwickelt sind und daher nicht in allen
       Mitgliedstaaten gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft eine Deregulierung auf der
       Grundlage der oben genannten Argumente angezeigt ist. BEREC vertritt den


       6    Vgl. EU-Kommission (2014a), S.24.
       7    Vgl. EU-Kommission (2014a), S.23f.
       8    Vgl. EU-Kommission (2014a), S.23.
       9    Vgl. EU-Kommission (2014a), S.24.
       10   Vgl. EU-Kommission (2014a), S.24.
       11   Vgl. EU-Kommission (2014a), S.26f.
       12   Vgl. EU-Kommission (2014a), S.26f.
       13   Vgl. EU-Kommission (2014a), S.27.




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        10           Betreibervorauswahl: Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven




        Standpunkt, dass Dienste wie Gespräche aus Mobilfunknetzen oder OTT-Dienste noch
        als komplementär zu Sprachverbindungen aus dem öffentlichen Festnetz und nicht als
        Substitute aus Sicht des Endkunden zu betrachten sind.14

        Die EU-Kommission weist in den explanatory notes zur neuen Märkteempfehlung im
        Zusammenhang mit Markt 2 (2007) ebenfalls darauf hin, dass viele
        Regulierungsbehörden diesen Markt bisher reguliert haben und möglicherweise
        aufgrund nationaler Begebenheiten zum Ergebnis kommen, dass der Drei-Kriterien-
        Test erfüllt ist und weiterhin

              hohe Markteintrittsbarrieren vorliegen
              keine Tendenz zum Wettbewerb zu beobachten ist
              die Wettbewerbsprobleme nicht durch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen
               behoben werden können.

        Die EU-Kommission erläutert insbesondere: „Unter den im Anhang dieser Empfehlung
        genannten Märkten sind zwei Märkte, die in der Empfehlung 2007/879/EG enthalten
        waren (Markt 1 und 2), nicht mehr aufgeführt, da sie die drei Kriterien des Tests nicht
        mehr erfüllen. Da es gewisse Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf
        die Geschwindigkeit der erwarteten oder absehbaren Marktentwicklungen gibt, die
        dieser Feststellung auf Unionsebene zugrunde liegen, kann es durch besondere
        nationale Gegebenheiten gerechtfertigt sein, dass eine nationale Regulierungsbehörde
        feststellt, dass auf dem Markt 1 der Empfehlung 2007/879/EG oder auf anderen
        Endkundenmärkten, die mit dem Markt 2 der Empfehlung 2007/879/EG
        zusammenhängen, in der Vorausschau ohne angemessene und verhältnismäßige
        Abhilfemaßnahmen auf Vorleistungsebene noch kein wirksamer Wettbewerb herrscht.
        Die nationalen Regulierungsbehörden könnten somit eine Beibehaltung der
        Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene rechtfertigen, sofern der Drei-Kriterien-
        Test angesichts der nationalen Gegebenheiten für den nachfolgenden
        Überprüfungszeitraum erfüllt ist“.15

        Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass eine Begründung von
        nationalen Besonderheiten eine höhere Hürde für die ex-ante Regulierung von Märkten
        bedeutet, nicht zuletzt auch weil sie den Harmonisierungsbemühungen der EU-
        Kommission entgegenwirkt. Andererseits galten diese höheren Anforderungen in der
        Vergangenheit für Märkte, die (noch) nicht in der Liste der Märkte aufgeführt waren. Die
        für die Märkte 1 und 2 (jeweils 2007) von der EU-Kommission beschirebene Sachlage
        ist damit jedoch nicht vergleichbar, weshalb gegenüber vergangenen Marktanalysen die
        Begründungsschwelle aus unserer Sicht nicht zwingend angehoben werden muss. Zu
        den nationalen Besonderheiten die beim Überprüfen des Drei-Kriterien-Tests



        14   Vgl. BEREC (2014), S. 6 und 15.
        15   EU-Kommission (2014a), Randziffer 25.




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                     Betreibervorauswahl: Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven         11



       hervorgehoben werden               müssen,       gehört      sicherlich      auch      ein     notwendiger
       Migrationsprozess.


       3.1.2 Marktanalysen und Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur

       Die Verpflichtung zum Verbindungsaufbau in öffentlichen Telefonnetzen an festen
       Standorten wurde im TKG 1996 verpflichtend vorgeben und mit Beginn der
       Marktöffnung von der TDG realisiert. In Folge der Umsetzung des EU-Richtlinienpakets
       von 2002 wurde die Regelung im TKG abgelöst durch eine Verpflichtung auf der
       Grundlage der Feststellung von beträchtlicher Marktmacht. In den EU-
       Märkteempfehlungen von 2003 und 2007 wurde der Markt für den Verbindungsaufbau
       in öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten als Markt betrachtet, bei dem der
       Drei-Kriterien-Test erfüllt ist und der demnach für eine ex-ante Regulierung in Betracht
       kommt.16 Durch den Wegfall von Markt 2 (2007) aus der EU-Märkteempfehlung (2014)
       hat der Begründungsbedarf für eine Regulierung zugenommen.

       Trotz des starken Bezugs der Gesprächszuführung und der Betreiber(vor)auswahl zu
       Sprachverbindungen wird in Deutschland die Betreiber(vor)auswahl durch die BNetzA
       im Zusammenhang mit der Feststellung von Marktmacht auf Markt 1 (2007) als
       Zugangsverpflichtung auferlegt. Dies liegt daran, dass die Zugangsverpflichtung am
       Teilnehmernetzbetreiber anknüpft, der den Endkunden den Anschluss bereitstellt.
       Dabei ist es letztlich zweitrangig, ob die Zugangsverpflichtung als Verpflichtung im
       Markt 1 oder 2 auferlegt wird. In vielen anderen Ländern wird die Verpflichtung zum
       Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten auf der Grundlage
       der Feststellung von SMP auf Markt 2 (2007) auferlegt. Im Vordergrund sollte die Frage
       stehen, dass Markt 2 (2007) ein eng mit Markt 1 (2007) und mit
       Sprachverbindungsmärkten auf Endkundenebene verflochtener Vorleistungsmarkt ist,
       der mit Blick auf die Ermöglichung von Wettbewerb auf Endkundenebene reguliert wird.
       Wichtig ist, dass die Entscheidung über eine Verpflichtung zur Betreiber(vor)auswahl
       vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die betroffenen Endkundenmärkte getroffen
       wird.

       Die BNetzA muss nach den Vorschriften des TKG spätestens drei Jahre nach dem
       Erlass einer korrespondierenden Regulierungsverfügung Entwürfe zur Marktdefinition,
       Marktanalyse und Regulierungsverfügung erneut vorlegen. Dies steht Ende dieses
       Jahres für Markt 2 der EU-Märkteempfehlung von 2007 an. Vor diesem Hintergrund hat
       die BNetzA im November 2014 ein förmliches Auskunftsersuchen bezüglich des
       Verbindungsaufbaus und der Anrufzustellung im Festnetzbereich gestartet. In der
       Leistungsbeschreibung des Fragebogens nimmt die BNetzA Bezug auf die neue
       Märkteempfehlung 2014 der Europäischen Kommission und stellt zusammenfassend
       die Beweggründe der EU–Kommission gemäß ihrer Presseerklärung für die


       16   Vgl. Elixmann, D.; Neumann, K.-H.; Schwab, R.; Stumpf, U. (2013), S.2 ff.




                                                                                                     Bonn, 9. November 2016
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        12           Betreibervorauswahl: Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven




        Herausnahme des Marktes 2 (2007) aus der sektorspezifischen Regulierung dar.17 Die
        BNetzA verweist an dieser Stelle darauf, dass es den nationalen Regulierungsbehörden
        obliegt zu prüfen, ob bislang regulierungsbedürftige Märkte aufgrund nationaler
        Besonderheiten weiterhin einer sektorspezifischen Regulierung bedürfen oder nicht.18
        Dementsprechend bezieht die BNetzA Markt 2 der EU-Märkteempfehlung 2007 in den
        Fragebogen mit ein.19

        Zusätzlich geht die BNetzA in den Fragestellungen auf einige Ausführungen der
        Europäischen Kommission ein (OTT-Substitution, Festnetz/Mobilfunknetz-Konvergenz),
        die zur Entscheidung der Europäischen Kommission führten, den Markt 2 aus der
        Märkteempfehlung 2007 in der Märkteempfehlung 2014 nicht mehr zu
        berücksichtigen.20

        Für die BNetzA stellt sich im Zusammenhang mit Markt 2 (2007) vor allem die Frage, ob
        die Gründe, die zu einer Regulierung dieser Märkte geführt haben, entfallen sind oder
        nicht, d.h. insbesondere ob etwa nationale Besonderheiten in Deutschland vorliegen,
        die eine Regulierung der Märkte weiterhin rechtfertigen. Die Betreiber(vor)auswahl, die
        lange Zeit qua Gesetz dem marktbeherrschenden Unternehmen auferlegt war, muss
        nun durch die BNetzA nach Analyse und Abwägung der Maßnahme mit der
        Regulierungsverfügung gesondert auferlegt werden.

        Die folgenden Ausführungen knüpfen an der bisherigen Regulierung der BNetzA an, um
        dann aufzuzeigen, dass die Gründe für eine ex-ante Regulierung von Vorleistungen auf
        Markt 2 (2007) zumindest für den Zeithorizont der anstehenden Marktanalyse weiterhin
        vorliegen und damit eine ex-ante Regulierung des Marktes auf nationaler Ebene
        aufgrund nationaler Besonderheiten angezeigt ist. Vor allem aber soll belegt werden,
        dass weiterhin die Betreiber(vor)auswahl als Option für den Endkunden erhalten
        werden sollte.


        3.1.2.1 Markt Nr. 1 (2007)

        Die    Bundesnetzagentur      (BNetzA)    hat    letztmalig  im     Rahmen des
        Marktanalyseverfahrens, Aktenzeichen BK 1-11/006 erneut festgestellt, dass die
        Telekom Deutschland GmbH (TDG) sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen über
        beträchtliche Marktmacht im Sinne des §11 TKG in diesem Markt verfügt.21




        17   Vgl. EU-Kommission (2014b).
        18   Vgl. Bundesnetzagentur (2014a), S.1f.
        19   Vgl. Bundesnetzagentur (2014a), unter anderem S.5-7.
        20   Vgl. Bundesnetzagentur (2014a), S.16f.
        21   Vgl. Bundesnetzagentur (2013), S. 170.




Bonn, 9. November 2016
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4112               – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       21 2016


                    Betreibervorauswahl: Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven         13



       Die BNetzA verpflichtete im Jahr 2010 die TDG sowie die mit ihr verbundenen
       Unternehmen dazu, ihren Teilnehmern sowohl die fallweise Betreiberauswahl als auch
       die Betreibervorauswahl zu ermöglichen.22

       In der aktuellsten Regulierungsverfügung von 2013 wurden die Verpflichtungen sowohl
       zur fallweisen Betreiberauswahl als auch zur Betreibervorauswahl im Wesentlichen
       beibehalten und weiter präzisiert.23 Die Aktualität der Entscheidung insbesondere im
       Hinblick auf die Migration zu NGN dürfte auch 2015 gegeben sein.


       3.1.2.2 Markt Nr. 2 (2007)

       Die    Bundesnetzagentur     (BNetzA)    hat   letztmalig   im     Rahmen       des
       Marktanalyseverfahrens, Aktenzeichen BK 1-10/002 im Jahr 2012 festgestellt, dass die
       TDG sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen über beträchtliche Marktmacht im
       Sinne des §11 TKG unter anderem auf den folgenden Märkten verfügt:24

            a) Nationaler Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit
               und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl
               im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten: Da nur der TDG eine
               Verpflichtung     zur   fallweisen    Betreiberauswahl sowie     auch    zur
               Betreibervorauswahl auferlegt wurde, sind von diesem Markt nur Verbindungen
               aus dem Teilnehmerfestnetz der TDG umfasst.
            b) Nationaler Markt für Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten im nationalen
               öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten

       Im Folgenden wird nur der Markt für den Verbindungsaufbau zur Betreiber(vor)auswahl
       näher betrachtet. Der Markt für den Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten im
       nationalen öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten wird im Rahmen der Studie
       zum Geschäftskundenmarkt thematisiert.

       Entsprechend den Ergebnissen dieser Marktanalyse hat die BNetzA bezüglich der
       Leistungen der TDG unter anderem Zusammenschaltungsverpflichtungen,
       Verpflichtungen    zur    Erbringung     der Verbindungsleistungen und ex-ante
       Entgeltregulierungspflicht angeordnet.25

       Die Regulierungsverfügung der BNetzA vom 30.08.2013 ist zukunftsweisend. Sie folgt
       strikt dem Gedanken der Technologieneutralität und weitete damit konsequent die
       Verpflichtung auf die neuen Netztechnologien an. So wurden diese Verpflichtungen auf
       über IP-Zusammenschaltungen übergebene Verbindungsleistungen ausgedehnt,
       nachdem bei einer Überprüfung der Festlegung der Präsidentenkammer ergeben hat,

       22   Vgl. Bundesnetzagentur (2010), S. 25-29.
       23   Vgl. Bundesnetzagentur (2013b), S. 3.
       24   Vgl. Bundesnetzagentur (2012), S. 181 – 183.
       25   Vgl. Bundesnetzagentur (2013b), S. 5f.




                                                                                                    Bonn, 9. November 2016
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        14             Betreibervorauswahl: Bedeutung für den deutschen TK-Markt und Zukunftsperspektiven




        dass die TDG auf den Märkten für Verbindungsaufbau öffentlichen Telefonnetz und die
        Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten weiterhin
        über beträchtliche Marktmacht verfügt. Diese Marktmacht umfasst neben den über
        PSTN übergebenen Verbindungsleistungen auch Verbindungsleistungen, die über
        telefondienstspezifische IP-Zusammenschaltungen auf der untersten Ebene übergeben
        werden.

        In der Regulierungsverfügung vom 30.08.201326 erläutert die BNetzA unter anderem,
        dass eine PSTN- und IP-basierte Zusammenschaltungsverpflichtung sowie die
        Verpflichtung zur Zuführung zur Betreiber(vor)auswahl erforderlich ist, um einen
        nachhaltigen Wettbewerb zu sichern und Nutzerinteressen zu wahren. Bei einem
        Wegfall der Verpflichtungen ist nach Ansicht der BNetzA zweifelhaft, ob ein freiwilliges
        Angebot der TDG besteht und das bisherige Verhalten der TDG bei der Ausgestaltung
        der Migration zu NGN und IP-Zusammenschaltungen gibt der BNetzA keinen Anlass
        anzunehmen, dass sich dies in einem zu All-IP migrierten Umfeld ändert.27


        3.2    Zwischenfazit

        Bislang mussten die nationalen Regulierungsbehörden auf Basis der EU-
        Märkteempfehlung 2007 begründen, wenn sie den Markt 1 (2007) und/oder Markt 2
        (2007) auf nationaler Ebene nicht der Vorabregulierung unterwerfen wollten. Nach dem
        Wegfall von Markt 1 (2007) und 2 (2007) aus der Märkteempfehlung 2014 muss eine
        ex-ante Regulierung damit begründet werden, dass aufgrund von nationalen
        Besonderheiten der Drei-Kriterien-Test erfüllt ist.

        Die EU-Kommission weist in den explanatory notes zur neuen Märkteempfehlung im
        Zusammenhang mit Markt 2 der alten EU-Märkteempfehlung von 2007 darauf hin, dass
        viele Regulierungsbehörden Markt 2 (2007) bisher reguliert haben und manche
        Behörden möglicherweise in der neuen Regulierungsperiode zum Ergebnis kommen,
        dass der Drei-Kriterien-Test erfüllt ist. In diesen Fällen wäre das Ergebnis, dass die ex-
        ante Regulierung für die neue Regulierungsperiode aufrecht erhalten wird.

        Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass eine Begründung von
        nationalen Besonderheiten eine höhere Hürde für die ex-ante Regulierung von Märkten
        bedeutet, nicht zuletzt auch weil sie den Harmonisierungsbemühungen der EU-
        Kommission entgegenwirkt. Andererseits galten diese höheren Anforderungen in der
        Vergangenheit für Märkte, die (noch) nicht in der Liste der Märkte aufgeführt waren. Die
        für die Markt 2 (2007) von der EU-Kommission beschriebene Sachlage ist damit jedoch
        nicht vergleichbar, weshalb gegenüber vergangenen Marktanalysen die
        Begründungsschwelle aus unserer Sicht nicht zwingend angehoben werden muss. Zu



        26    Vgl. BNetzA (2013b).
        27    Vgl. BNetzA (2013b), S. 7-8, 20ff.




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