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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       2                             Geschäftskundenangebote in Deutschland




       Die vorliegende Studie konzentriert sich insbesondere auf die Fragestellung, inwieweit
       und aus welchen Gründen eine Fortführung der Regulierung von Markt 2 der Märkte-
       empfehlung von 2007 erforderlich ist, um den Wettbewerb bei Geschäftskundenange-
       boten auf der Endkundenebene zu sichern.

       Die Studie ist wie folgt aufgebaut:

              Abschnitt 2 schafft einen kurzen Überblick über die Märkteempfehlung der EU-
               Kommission von Oktober 2014 und über die regulatorischen Rahmenbedingun-
               gen für den Verbindungsaufbau zu Sprachverbindungen und Auskunfts- und
               Mehrwertdiensten (AMWD) auf nationaler Ebene.
              In Abschnitt 3 werden besondere Merkmale der Endkundenmärkte für Ge-
               schäftskunden untersucht. Der Fokus liegt hierbei sowohl auf Elementen der
               Anbieter- als auch der Nachfrageseite. Darüber hinaus werden Spezifika sowie
               die volkswirtschaftliche Bedeutung von Geschäftskundendiensten adressiert.
              In Abschnitt 4 wird analysiert, inwieweit die Begründungen der Kommission für
               den Wegfall von Markt 2 aus der Märkteempfehlung der EU-Kommission von
               2014 für Deutschland - mit besonderem Blick auf das Nachfrageverhalten von
               Geschäftskunden - Gültigkeit haben. Anknüpfend daran wird die Bedeutung der
               ex-ante Regulierung des Verbindungsaufbaus für den Wettbewerb auf Endkun-
               denebene analysiert.
              Abschließend werden in Abschnitt 5 die Schlussfolgerungen der Studie zusam-
               mengefasst.




                                                                                                       Bonn, 9. November 2016
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               2     Regulatorischer Hintergrund


                         Die EU-Kommission empfiehlt in ihrer Märkteempfehlung 2014 den Wegfall
                          der Märkte 1 und 2 aus der Märkteempfehlung 2007 aus der Liste der Märkte,
                          die für eine Vorabregulierung in den Ländern der EU in Frage kommen.
                         In ihrer Analyse betrachtet die EU-Kommission hierbei weder die Märkte für
                          AMWD noch differenziert sie in den Endkundenmärkten für Sprachtelefon-
                          dienste zwischen Privat- und Geschäftskunden.
                         Die EU-Kommission weist darauf hin, dass aufgrund von nationalen Beson-
                          derheiten eine Fortsetzung der ex-ante Regulierung dieser Märkte angezeigt
                          sein kann.
                         Die Bundesnetzagentur unterscheidet in den Marktanalysen zwischen dem
                          Verbindungsaufbau zu Sprachverbindungen und dem Verbindungsaufbau zu
                          AMWD.
                         Auf beiden Märkten hat die BNetzA bisher die Notwendigkeit der ex-ante
                          Regulierung aufgrund von signifikanter Marktmacht der Telekom Deutschland
                          GmbH (TDG) festgestellt.




               2.1       Märkteempfehlungen der EU-Kommission von 2007 bzw. 2014

               Die Europäische Kommission veröffentlichte am 09.10.2014 eine neue Empfehlung
               über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors
               (2014/710/EU), die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (EU-Märkte-
               empfehlung 2014). Diese neue Märkteempfehlung ersetzt die Märkteempfehlung
               2007/879/EG aus dem Jahr 2007 (EU-Märkteempfehlung 2007). In der Märkteempfeh-
               lung von 2014 sind die Märkte 1 und 2 der EU-Märkteempfehlung 2007 weggefallen, da
               sie nach Ansicht der EU-Kommission den Drei-Kriterien-Test aus europäischer Sicht
               nicht mehr erfüllen würden.3

               Die Europäische Kommission definiert in der Märkteempfehlung (2007) den Markt 1 als
               Markt für Endkundenleistungen, der Festnetzanschlüsse zur Anbindung an das öffentli-
               che Telefonnetz umfasst.4




                   3 Wir sprechen im Folgenden auch kurz von Markt n (2007) bzw. Markt n (2014), wenn wir Bezug neh-
                     men auf den jeweils in Rede stehenden Markt n aus der Märkteempfehlung von 2007 bzw. der von
                     2014 (n = 1, 2).
                   4 Siehe EU-Kommission (2014b), S.20.




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       4                                Geschäftskundenangebote in Deutschland




       Markt 2 wird in der Märkteempfehlung (2007) definiert als Markt für Vorleistungen, de-
       ren Verbindungsaufbaudienste5 es ermöglichen, Retail-Telefondienste und Retail-
       Interneteinwahldienste an festen Standorten zu anzubieten.6

       Die Europäische Kommission begründet den Wegfall von Markt 1 (2007) aus der Märkte-
       empfehlung 2014 im Wesentlichen mit

              der Substitution von Sprachtelefonanschlüssen des Festnetzes durch Sprach-
               telefonanschlüsse der Mobilfunknetze, die immer preiswerter werden (insbeson-
               dere durch die Senkung der mobilen Terminierungsraten),7
              der zunehmenden Substituierbarkeit durch Anschlussleitungen alternativer Wett-
               bewerber (basierend auf Vorleistungen TAL8, Bitstrom9 oder eigenen NGA10-
               Anschlussnetzen, deren Ausbau durch erwartete Gesetzgebungen auf EU- und
               nationaler Ebene erleichtert würde, sowie Breitbandkabelanschlussnetzen),11
              der Intensivierung des Wettbewerbs durch Double-, Triple- und Quadruple-Play-
               Dienste im Markt für Festnetzanschlüsse und darüber geführte Sprachtelefon-
               verbindungen12 und
              der zurückgehenden Nachfrage nach Sprachtelefondiensten an festen Standorten
               durch Nachfrageverlagerung zu mobilen Diensten und Nachrichtendiensten.13

       Für den Wegfall von Markt 2 (2007) aus der Märkteempfehlung (2014) führt die Europä-
       ische Kommission folgende Gründe an:

              den Rückgang der Nachfrage nach der Vorleistung Verbindungsaufbau infolge
               zunehmender Substitution durch eigene Anschlussleitungen (basierend auf Vor-
               leistungen TAL, Bitstrom oder eigenen Anschlussnetzen),14




        5 Sofern an einem Sprachtelefonat mehr als ein Netzbetreiber beteiligt ist, verteilt sich die Wertschöp-
          fungskette Verbindungsaufbau, Verbindungsnetzleistung und Verbindungsterminierung (Anrufzustellung)
          auf verschiedene Netzbetreiber. Der Verbindungsaufbau bezeichnet hierbei die erste Teilleistung bis zur
          Vermittlungsstelle, an der die Verbindung dem nächsten Netzbetreiber übergeben wird. Verbindungs-
          aufbauleistungen betreffen sowohl Telefongespräche zu geographischen Rufnummern (Call by Call,
          Preselection) als auch Anrufe zu Mehrwert- und Auskunftsdiensten (0180, 0900, 018xy etc.).
        6 Siehe EU-Kommission (2014b), S.24.
        7 Siehe EU-Kommission (2014b), S.23f.
        8 TAL steht für Teilnehmeranschlussleitung und bezeichnet die Verbindung zwischen dem Hauptvertei-
          ler und dem Anschluss des Endkunden. Sie wird auch letzte Meile genannt.
        9 Bitstrom ist ein Zugangsvorleistungsdienst, auf dessen Grundlage Internet- und Sprachtelefondienste
          angeboten werden können. Es gibt verschiedene Varianten von Bitstrom, auf die an anderer Stelle
          noch eingegangen wird.
       10 Unter Next Generation Access versteht man Anschlüsse, die teilweise oder ganz Glasfasern als Lei-
          tertechnologie nutzen.
       11 Siehe EU-Kommission (2014b), S.23.
       12 Siehe EU-Kommission (2014b), S.24.
       13 Siehe EU-Kommission (2014b), S.24.
       14 Siehe EU-Kommission (2014b), S.26f.




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                         die Substitution von Sprachverbindungen aus Festnetznetzen durch Sprachver-
                          bindungen aus Mobilfunknetzen,15
                         die Substitution von Sprachtelefondiensten durch OTT-Services. 16 17

               Gleichzeitig verweist die Europäische Kommission darauf, dass es auf der Grundlage
               besonderer nationaler Gegebenheiten gerechtfertigt sein könne, eine ex-ante Regulie-
               rung der Märkte 1 und 2 (2007) auf nationaler Ebene fortzusetzen.

               Die Europäische Kommission hat bei ihrer Durchführung des Drei-Kriterien-Tests nur
               Dienste der Betreibervorauswahl und Betreiberauswahl betrachtet, Verbindungen zu
               Mehrwertdiensten werden nicht explizit erwähnt.18 Ihre Ausführungen lassen darauf
               schließen, dass sie eine nicht hinreichend differenzierte Betrachtung von Privat- und
               Geschäftskunden bei ihrer Evaluation vorgenommen hat. 19


               2.2       Marktanalysen und Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur

               Die BNetzA hat im November 2014 ein förmliches Auskunftsersuchen an die relevanten
               Marktteilnehmer in Deutschland bezüglich des Verbindungsaufbaus und der Anrufzustel-
               lung im Festnetzbereich gestartet. Damit sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen
               werden, dass spätestens drei Jahre nach dem Erlass einer korrespondierenden Regulie-
               rungsverfügung Entwürfe zur Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung
               erneut vorgelegt werden.20 In der Leistungsbeschreibung des Fragebogens nimmt die
               BNetzA Bezug auf die neue Märkteempfehlung 2014 der Europäischen Kommission. Sie
               stellt zusammenfassend die Beweggründe der EU- Kommission für die Herausnahme
               des Marktes 2 (2007) aus der sektorspezifischen Regulierung dar. Gleichwohl verweist
               die BNetzA an dieser Stelle darauf, dass es den nationalen Regulierungsbehörden ob-
               liegt zu prüfen, ob bislang regulierungsbedürftige Märkte aufgrund nationaler Besonder-
               heiten weiterhin einer sektorspezifischen Regulierung bedürfen oder nicht.21 Dement-
               sprechend bezieht die BNetzA Markt 2 der EU-Märkteempfehlung 2007 in den Fragebo-



                15 Siehe EU-Kommission (2014b), S.26f.
                16 Siehe EU-Kommission (2014b), S.27.
                17 OTT steht für „over the top“. Im Fall von OTT-Services wird die Wertschöpfungskette in eine reine
                   Netztransportleistung und eine Dienstleistung „over the top“ aufgeteilt. Ein Beispiel hierfür sind VoIP –
                   Telefonate über das Internet. Die beteiligten Netzbetreiber stellen nur den Transport der Sprachinfor-
                   mationen sicher, den eigentlichen Dienst, d.h. die Vermittlung der Informationen zwischen den am Te-
                   lefonat beteiligten Parteien, stellt der VoIP-Dienstanbieter sicher.
                18 Siehe EU-Kommission (2014b), S.26:
                   „Wholesale call origination is demanded by alternative operators, together with other services such as
                   call transit and call termination, to provide retail calls services, mainly by means of Carrier Selec-
                   tion/Carrier Pre Selection (CS/CPS). If combined with wholesale access services (such as WLR), it al-
                   lows the alternative operators to construct retail offers consisting of access and calls.”
                19 Siehe EU-Kommission (2014b), S.26:
                   „Indeed, while CS/CPS is still demanded by alternative operators in Europe in order to provide retail
                   services (mainly to non-residential customers), a clear downward trend can be observed.
                20 Dies entspricht den Vorschriften des TKG.
                21 Siehe BNetzA (2015b), S.1f.




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       gen mit ein. Dies gilt auch für die Leistungen des Verbindungsaufbaus zu Mehrwert-
       diensten22.

       Die BNetzA geht in ihren Fragestellungen auf einige Ausführungen der Europäischen
       Kommission ein (OTT-Substitution, Festnetz/Mobilfunknetz-Konvergenz), die zu der
       Entscheidung der Europäischen Kommission führten, den Markt 2 (2007) in der Märk-
       teempfehlung 2014 nicht mehr zu berücksichtigen.23

       Für die BNetzA stellt sich im Zusammenhang mit Markt 2 (2007) vor allem die Frage, ob
       vor dem Hintergrund der heutigen (wettbewerblichen) Marktverhältnisse in Deutschland,
       die Gründe, die zu einer ex-ante Regulierung dieser Märkte geführt haben, entfallen
       sind oder fortbestehen. Eine Fortsetzung der Regulierung von Markt 2 (2007) ist dann
       gerechtfertigt, wenn aufgrund von unveränderten Marktgegebenheiten bei Geschäfts-
       kundenangeboten nationale Besonderheiten vorliegen, die dazu führen, dass der Drei-
       Kriterien-Test weiterhin erfüllt ist und damit eine Regulierung von Markt 2 gerechtfertigt
       ist.

       Die folgenden Ausführungen knüpfen an der bisherigen Regulierung der BNetzA an, um
       dann zu analysieren, ob Gründe für die Erfüllung des Drei-Kriterien-Tests und somit
       einer nationalen ex-ante Regulierung von Vorleistungen bzw. einen Erlass von Abhilfe-
       maßnahmen bezüglich Markt 2 (2007) weiterhin vorliegen.


       2.2.1 Markt Nr. 1

       Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat letztmalig im Jahre 2013 im Rahmen des Markt-
       analyseverfahrens, Aktenzeichen BK 1-11/006, zum wiederholten Mal festgestellt, dass
       die TDG sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen über beträchtliche Marktmacht im
       Sinne des §11 TKG in diesem Markt verfügt.24

       Diese Feststellung spiegelt sich in den entsprechenden Regulierungsverfügungen, die
       die BNetzA gegenüber der TDG sowie den mit ihr verbundenen Unternehmen erlassen
       hat, wider. Die BNetzA verpflichtete im Jahr 2010 die TDG sowie die mit ihr verbunde-
       nen Unternehmen dazu, ihren Teilnehmern sowohl die fallweise Betreiberauswahl als
       auch die Betreibervorauswahl technologieneutral, das heißt sowohl an traditionellen
       PSTN als auch an modernen (All)-IP-Anschlüssen, zu ermöglichen. Eine Anordnung
       eines unrabattierten Anschlussresales25 behielt sich die BNetzA vor, sofern dies die



       22   Siehe BNetzA (2015b), unter anderem S.5-7.
       23   Siehe BNetzA (2015b), S.16f.
       24   Siehe BNetzA (2013a), S. 170.
       25   Beim Anschluss Resale wird die Wertschöpfungskette des Angebotes von Sprachtelefonanschlüssen
            aufgeteilt: Der Netzbetreiber produziert den Telefon-Anschluss und verkauft ihn als Resale-
            Vorleistungsdienst an einen Endkundenverkäufer, der im Wesentlichen nur in Form von Marketing,
            Vertrieb und Inrechnungstellung an der Wertschöpfungskette beteiligt ist. Im Fall eines rabattierten
            Anschluss-Resale erhält der Endkundenverkäufer ein Rabatt auf den Endkundenpreis des verkaufen-
            den Netzbetreibers.




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               Entwicklung im Anschlussmarkt notwendig macht.26 Die BNetzA bewertete die Vorlage
               der Selbstverpflichtung der TDG in Bezug auf die Überlassung von unrabattierten AGB-
               Endnutzeranschlüssen als ausreichend. Ein rabattiertes Anschlussresale zu Großhan-
               delsbedingungen zur Sicherstellung der Regulierungsziele sei hierzu nicht notwendig.27

               Die Regulierungsverfügung aus dem Jahr 2010 wurde im Jahr 2014 durch eine neue
               Regulierungsverfügung ersetzt. Im Wesentlichen wurden hierbei die Verpflichtungen zur
               fallweisen Betreiberauswahl als auch zur Betreibervorauswahl beibehalten und weiter
               präzisiert. Die Anträge von Beigeladenen bezüglich eines rabattierten Anschluss-
               Resale zu Großhandelsbedingungen wurden allerdings erneut abgelehnt28.


               2.2.2 Markt Nr. 2

               Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat letztmalig im Jahr 2012 im Rahmen des Markt-
               analyseverfahrens, Aktenzeichen BK 1-10/002 festgestellt, dass die TDG sowie die mit
               ihr verbundenen Unternehmen über beträchtliche Marktmacht im Sinne des §11 TKG
               unter anderem auf den folgenden Märkten verfügt:29

                     a) Nationaler Markt für Verbindungsaufbau und Verbindungsaufbau plus Transit
                        und Verbindungsaufbau plus Transit plus Wandlung zur Betreiber(vor)auswahl
                        im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten: Da nur der TDG eine Ver-
                        pflichtung zur fallweisen Betreiberauswahl sowie auch zur Betreibervorauswahl
                        auferlegt wurde, sind von diesem Markt nur Verbindungen aus dem Teilnehmer-
                        festnetz der TDG umfasst.
                     b) Nationaler Markt für Verbindungsaufbau zu Mehrwertdiensten im nationalen öf-
                        fentlichen Telefonnetz an festen Standorten: Sofern eine Abfrage des intelligen-
                        ten Netzes (IN-Plattform) zur Adressierung des Mehrwertdienstes notwendig ist,
                        ist die Leistung der IN-Abfrage Bestandteil der Leistung Verbindungsaufbau.30
                        Insofern liegt für diese Art der Verbindungsaufbauleistung eine Marktbeherr-
                        schung der TDG auch für Leistungen mit Ursprung in alternativen Teilnehmer-
                        netzen vor.

               Entsprechend den Ergebnissen dieser Marktanalyse hat die BNetzA bezüglich der Leis-
               tungen der TDG unter anderem Zusammenschaltungsverpflichtungen, Verpflichtungen
               zur Erbringung der Verbindungsleistungen und eine ex-ante Entgeltregulierungspflicht
               angeordnet. 31


                26 Siehe BNetzA (2010), S. 3.
                27 Siehe BNetzA (2010), S. 25-29.
                28 Siehe BNetzA (2014b), S. 3.
                29 Siehe BNetzA (2012a), S. 181-183.
                30 Vereinfacht dargestellt wertet eine IN-Plattform Informationen des anrufenden Teilnehmers aus, um
                   somit eine zweckgerichtete Weiterleitung des Anrufes zu einem Service sicherzustellen. Beispielswei-
                   se wird der Anrufer, der die Service-Rufnummer eines Unternehmens anruft, zum regional zuständi-
                   gen Kundenservice weitergeleitet.
                31 Siehe BNetzA (2012b), S. 5f.




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       8                            Geschäftskundenangebote in Deutschland




       2.2.3 Bislang regulierte Vorleistungen zur Bereitstellung von Sprachtelefon-
              diensten und AMWD

       Für den Wettbewerb bei der Erbringung von Kommunikationsdienstleistungen für Ge-
       schäftskunden spielt eine wichtige Rolle, auf welche Vorleistungen alternative Anbieter
       zurückgreifen können.

       Der Wettbewerb in den Märkten für Sprachtelefondienste und AMWD wird derzeit u.a.
       durch Regulierungsverfügungen sichergestellt, die die Ergebnisse der Marktanalysen
       der BNetzA der Märkte 1 und 2 gemäß EU-Märkteempfehlung 2007 aufgreifen und die
       TDG zum Angebot vorab regulierter Vorleistungen verpflichten. Hierdurch wird erreicht,
       dass Wettbewerber der TDG für Privat- und Geschäftskunden eigene Angebote in den
       Märkten für Sprachtelefondienste und AMWD anbieten können.

       Zur Bereitstellung von Sprachtelefonanschlüssen bieten sich grundsätzlich Eigenpro-
       duktion oder der Einkauf von regulierten Vorleistungen, d.h. Teilnehmeranschlusslei-
       tungen und Bitstrom-Vorleistungsdiensten, an. Hierbei ist nicht nur die faktische, son-
       dern auch die qualitative sowie wirtschaftliche Zugangsmöglichkeit zu betrachten, wel-
       che im Zusammenhang mit Geschäftskundenangeboten eine besondere Rolle spielen.
       Reine Geschäftskundenanbieter binden im Vergleich zu Privatkundenanbietern oft nur
       wenige Standorte an (die nicht selten in ländlichen Gebieten liegen) und erzielen dabei
       nur geringe Skaleneffekte, so dass die Nutzung anderer Vorleistungen neben TAL und
       Bitstrom von besonderer Relevanz sind. Geschäftskunden fragen z.B. sogenannte An-
       schluss-Resale-Dienste nach, die derzeit von der TDG auf freiwilliger Basis angeboten
       werden. Die TDG kam durch dieses freiwillige Angebot regulatorischen Maßnahmen
       der BNetzA zuvor.

       Für ein Angebot netzübergreifender Sprachtelefonverbindungen auf der Grundlage von
       Betreiber(vor)auswahl sind Zusammenschaltungsleistungen, hier Zuführungsleistungen
       sowie Terminierungsleistungen von den jeweils marktbeherrschenden Unternehmen
       erforderlich. Weiterhin ist die Einrichtung einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl im
       Netz des marktbeherrschenden Unternehmens erforderlich, damit die Verbindung in
       das Netz des ausgewählten Verbindungsnetzbetreibers gelenkt (Routing) werden kann.

       Sofern Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für Geschäftskunden nicht
       komplett oder in Teilen auf eigene Infrastruktur bei der Produktion von Sprachtelefon-
       diensten zurückgreifen können, richten sie die Verbindungsnetzbetreibervorauswahl in
       Kombination mit Resale-Anschlüssen ein, um die eigene Wertschöpfung und somit
       Wettbewerbsfähigkeit bei der Bereitstellung flächendeckender Angebote zu erhöhen.

       Gemäß TKG zielt die Verbindungsnetzbetreiberauswahl darauf ab, dass der Zugang
       eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter
       von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch
       Wählen einer Betreiberkennzahl 010xy eines Verbindungsnetzbetreibers (VNB) ermög-




                                                                                                      Bonn, 9. November 2016
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                                                Geschäftskundenangebote in Deutschland                          9



               licht wird (auch Call-by-Call im bundesdeutschen Markt genannt).32 Die Verbindungs-
               netzbetreibervorauswahl (auch Preselection genannt) ist hiervon abzugrenzen, denn
               hierbei kommt nicht das Einzelwahlverfahren, sondern eine festgelegte Vorauswahl
               eines VNB zum Tragen, die jedoch durch das Einzelwahlverfahren umgangen werden
               kann.33 Diese Dienste ermöglichen es, sowohl Privat- als auch Geschäftskunden Ver-
               bindungsleistungen von einem anderen Netzbetreiber als dem marktmächtigen Teil-
               nehmernetzbetreiber (TNB), in Deutschland die TDG, einzukaufen. Hierbei benötigt der
               alternative Verbindungsnetzbetreiber eine Zusammenschaltung mit dem Teilnehmer-
               netz des Anrufers und sogenannte Zuführungsleistungen zu seinem Verbindungsnetz.
               Diese Gegebenheiten sind in der folgenden Abbildung noch einmal stilisiert dargestellt.


               Abbildung 2-1:     VNB-Vorauswahl Wertschöpfungskette




               Quelle: BNetzA (2015b), S.5.



               Für ein Angebot netzübergreifender AMWD sind ebenfalls Zusammenschaltungsleis-
               tungen erforderlich. Bei AMWD ist nicht nur die Zuführungsleistung aus dem Teilneh-
               mernetz des marktbeherrschenden Unternehmens TDG von besonderer Bedeutung.
               Die Zuführung stellt sicher, dass AMWD von jedem Teilnehmer des marktbeherrschen-
               den Unternehmens erreichbar sind. Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen funkti-
               onierenden Wettbewerb, dass AMWD auch von Teilnehmern anderer TNB erreicht
               werden können. Dies ist für Geschäftskunden, die AMWD nutzen, um ihren Kunden
               Dienste anzubieten, ein zentraler Aspekt der Kundenansprache und -bindung. Soweit
               hierbei zur Adressierung des richtigen AMWD-Zielnetzes Abfragen von Plattformen des
               intelligenten Netzes (IN-Plattform) notwendig sind, umfasst die regulierte Zusammen-
               schaltungsleistung der TDG sowohl die Zuführung aus alternativen Teilnehmernetzen
               als auch die Abfrage ihrer IN-Plattform (in der folgenden Abbildung als Transitleistung
               bezeichnet).


                32 TKG 2014, §3, Nr. 4 a.
                33 TKG 2014, §3, Nr. 4 b.




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       10                               Geschäftskundenangebote in Deutschland




       Abbildung 2-2:      Zuführungsleistung der TDG zu AMWD inklusive Abfrage ihrer IN-
                           Plattform




       Quelle: WIK-Consult auf der Basis von mr.next id GmbH.



       Zudem sind zur netzübergreifendenden Abrechenbarkeit von Diensten der Betreiber-
       auswahl sowie (offline gebillten) AMWD34 gegenüber den Endkunden Fakturierungs-
       und Inkassoleistungen notwendig, wodurch die Abhängigkeit vom marktherrschenden
       Unternehmen TDG weiter erhöht wird. Anbieter für Geschäftskunden können AMWD
       Dienste nur konkurrenzfähig anbieten, wenn diese aus allen Teilnehmernetzen zuge-
       führt werden können und abrechenbar sind. Hierzu sind vorab regulierte Vorleistungen
       der TDG notwendig.

       Vorleistungen wie die Zuführungsleistung werden bei der Bereitstellung von Auskunfts-
       und Mehrwertdiensten (AMWD) für Geschäftskunden genutzt, damit Anbieter von
       AMWD den Kunden in allen Teilnehmernetzen Leistungen per Service-Rufnummern
       anbieten können. Darüber hinaus ist die Zuführungsleistung, gegebenenfalls in Verbin-
       dung mit Resale-Anschlussleistungen, häufig die einzige Möglichkeit im Produktbündel
       für Geschäftskunden, Sprachverbindungen zu einem wettbewerbsfähigen Preis anzu-
       bieten. Entfällt die Möglichkeit für alternative Anbieter, auf Vorleistungen wie die Zufüh-
       rungsleistung (insbesondere für Preselection) zurückzugreifen, kann dies erhebliche
       Auswirkungen auf den Wettbewerb um Geschäftskunden haben, da alternative Anbieter
       im Gegensatz zum Incumbent dann nicht mehr in der Lage sind, die Funktionalitäten
       und das Preis-Leistungsverhältnis anzubieten, die von Geschäftskunden verlangt wer-


       34 Im Fall des sogenannten Offline Billings stellt nicht der AMWD-Anbieter die Dienstleistungen inklusive
          Transportleistung in Rechnung sondern der Teilnehmernetzbetreiber, aus dessen Netz der Anruf erfolgt.




                                                                                                         Bonn, 9. November 2016
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               den. Dieser präferiert die Anbindung aller Filialen und die Erreichbarkeit durch alle Kun-
               den mit den Produkten eines Geschäftskundenanbieters aus einer Hand.


               2.3       Zwischenfazit

               Bislang mussten die nationalen Regulierungsbehörden auf Basis der EU-Märkte-
               empfehlung 2007 begründen, wenn sie Markt 2 (2007) auf nationaler Ebene nicht der
               Vorabregulierung unterwerfen wollten. Diese Situation hat sich mit der EU-
               Märkteempfehlung von 2014 quasi umgedreht: Der angenommene „Normalfall“ ist die
               Nicht-Regulierung und eine ex-ante Regulierung muss damit begründet werden, dass
               aufgrund von nationalen Besonderheiten der Drei-Kriterien-Test erfüllt ist. Sollten die
               Marktbedingungen sich seit der letzten Marktanalyse nur geringfügig geändert haben,
               so ist davon auszugehen, dass der Drei-Kriterien-Test weiterhin erfüllt ist. In diesem
               Fall lägen also nationale Besonderheiten nach Maßgabe der EU-Kommission vor, die
               die Fortsetzung der bisherigen ex-ante Regulierung rechtfertigten. Vor dem Hintergrund
               der Märkteempfehlung der Kommission von 2014 stellt sich also die Frage, ob die
               BNetzA der Empfehlung folgen kann oder ob bei kaum veränderten Marktbedingungen
               nationale Besonderheiten eine Fortsetzung der Regulierung nahelegen.

               Die BNetzA hat bisher die Verpflichtung zum Verbindungsaufbau zu Sprachverbindun-
               gen und AMWD im Zusammenhang mit der Feststellung von Marktmacht auf Markt 1
               (2007) als Zugangsverpflichtung auferlegt, wobei es durchaus auch möglich ist, die
               Verpflichtung auf Grundlage von Marktmacht in Markt 2 (2007) aufzuerlegen.

               Ausschlaggebend ist dabei, dass die Entscheidung über eine Verpflichtung zum Ver-
               bindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten vor dem Hintergrund
               der Auswirkungen auf die betroffenen Endkundenmärkte getroffen wird. Die entschei-
               dende Frage ist also, ob Markt 2 weiterhin reguliert und damit z.B. die Regulierungsver-
               pflichtung zur Zuführung zur Betreiber(vor)auswahl sowie zur Zuführung inkl. Transit
               (bei IN-Abfrage) zu AMWD fortgesetzt werden sollte, um den Wettbewerb auf Endkun-
               denmärkten zu sichern.




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