abl-22

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 184
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2016                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4239


Mitteilung Nr. 1445/2016


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetztermi-
nierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hat am 27.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt,

    ab dem 01.01.2017

     1. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung
        D019 (im folgenden D019-Netz) über eine PSTN-Zusammenschaltung am D019-Netz Entgelte in Höhe
        von

                      Telefónica D019-B.1 TZ I
                           0,0042 €/Min

         zu genehmigen;

     2. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung
        D019 über eine IP-Zusammenschaltung am D019-Netz Entgelte in Höhe von

                       Telefónica D019-N-B.1
                           0,0042 €/Min

         zu genehmigen;

     3. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung
        D061 (im folgenden D061-Netz) über eine IP-Zusammenschaltung am D061-Netz Entgelte in Höhe
        von

                       Telefónica D061-N-B.1
                           0,0042 €/Min

         zu genehmigen;

     4. festzustellen, dass die Entgelte für die Anrufzustellung gemäß Ziffer 1 nur für Verbindungen in das
        D019-Netz Anwendung finden, wenn der Anruf an dem Zusammenschaltungspunkt übergeben wird, in
        dessen Einzugsbereich der Anruf terminiert wird;

     5. festzustellen, dass die Terminierung in das D061-Netz technologiekonform ausgestaltet ist mit der Fol-
        ge, dass die Entgelte für Verbindungsleistungen auf die Anschlüsse im D061-Netz bei einer Übergabe
        über PSTN Zusammenschaltungen nicht genehmigungspflichtig sind.

     Entgelte für Infrastrukturleistungen

     Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin ab dem 01.12.2016,




Bonn, 23. November 2016
75

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4240                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2016


 6. für die Zusammenschaltung über Interconnection-Anschlüsse mit PSTN-Technologie:

       Position   Leistungsbezeichnung                                                                    Entgelte
       1.         Einmalige Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s                 535,89 €
       2.         Jährliche Überlassungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s                    1.374,02 €
                  bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr
       3.         Jährliches Überlassungsentgelt Zentraler Zeichengabe Kanal bei                         430,84 €
                  einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr
       4          Entstörung und Sonderaufwand
       4.1        Entstörung mit Störungsursache außerhalb des                                            nach
                  Verantwortungsbereiches der Telefónica                                                 Aufwand
       4.2        Sonderbauweise (Mehrkosten gegenüber der Standardinstallation),                         nach
                                                                                                         Aufwand
       5          Konfigurationsmaßnahmen
       5.1        Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung                             nach
                  (insbesondere Verkehrswegelenkung und –registierung)                                   Aufwand
       5.2        Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests                        nach
                  (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)                                          Aufwand

    zu genehmigen und

 7. für Kollokation bei einer PSTN- oder IP-Zusammenschaltung:

       Position   Leistungsbezeichnung                                                                    Entgelte
       1          Bereitstellung von Kollokationsflächen                                                  nach
                                                                                                         Aufwand
       2          Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten,                                        nach
                  Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung,                    Aufwand
                  Zutritt zu Kollokationsbereich)

    zu genehmigen.

 Befristung und Widerrufsvorbehalt

 8. die Genehmigungen für die Entgelte für Anrufzustellungen nach den Ziffern 1 bis 5 sind -soweit erfor-
    derlich rückwirkend- ab dem 01.01.2017 zu genehmigen. Die Genehmigung ist entsprechend dem
    Zeitraum zu befristen, in dem auch die Entgelte im Verfahren BK3 16/110 genehmigt werden. Die Ge-
    nehmigung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass die Genehmigung BK3-
    16/110 der Entgelte für die Leistungen Telekom-B.1 (Tarifzone I) und Telekom-N-B.1 der Telekom
    Deutschland GmbH aufgehoben und durch eine neue Genehmigung hiervon abweichender Entgelte
    ersetzt wird.

 9. die Genehmigungen für die Entgelte für Anrufzustellungen nach den Ziffern 6 und 7 sind –soweit erfor-
    derlich rückwirkend- ab dem 01.12.2016 zu genehmigen und wie im Verfahren BK3 16/111 zu befris-
    ten. Die Genehmigung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass die Geneh-
    migung im Verfahren BK3-16/111 der entsprechenden Infrastrukturentgelte für die Leistungen der Tele-
    kom Deutschland GmbH aufgehoben und durch eine neue Genehmigung hiervon abweichender Ent-
    gelte ersetzt werden.



                                                                                                   Bonn, 23. November 2016
76

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2016                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4241


Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.



BK3j-16/138




Mitteilung Nr. 1446/2016


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der
Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Vodafone GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

     1. die Entgelte für die im PSTN von Vodafone unter der Portierungskennung D009 technologieneutral
        erbrachte Terminierungsleistung Vodafone-B.1Tarifzone I –„Verbindungen in das Telekommunikations-
        netz von Vodafone bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene“ – in Höhe der von
        der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-16/110 am 21.09.2016 beantragten Entgelte für
        die Leistung Telekom B.1 Tarifzone I in Höhe von netto 0,0042 €/Min (Haupttarif) und netto 0,0042 €/
        Min (Nebentarif) ab dem 01.01.2017

     2. die Entgelte für die im IP-Netz von Vodafone unter der Portierungskennung D056 technologiekonform
        erbrachte Terminierungsleistung Vodafone-NGN-B.1 – „Verbindungen in das IP-basierte Telekommuni-
        kationsnetz (NGN) von Vodafone“ – in Höhe der von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren
        BK3c-16/110 am 21.09.2016 beantragten Entgelte für die Leistung Telekom N-B.1 in Höhe von netto
        0,0042 €/Min (Haupttarif) und netto 0,0042 €/Min (Nebentarif) ab dem 01.01.2017

     3. die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Festnetz von Vo-
        dafone bei der PSTN-Zusammenschaltung in Höhe der von der Telekom Deutschland GmbH im Ver-
        fahren BK 3c-16/111 am 21.09.2016 beantragten Entgelte ab dem 01.12.2016 sowie zum Teil nach
        Aufwand entsprechend des als Anlage Ast1 vorgelegten Auszugs der Anlage G –„Entgelte – Teil II:
        Preise für technische Zusammenschaltungsleistungen“ – ab dem 01.12.2016 zu genehmigen.

     4. Hilfsweise zum jeweiligen Antrag zu 1.-3. beantragen wir, für die Terminierungsleistungen Vodafone-
        B.1 Tarifzone I und Vodafone-NGN-B.1 sowie für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Ter-
        minierung in das Festnetz von Vodafone die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH in den jewei-
        ligen Hauptanträgen genannten Verfahren jeweils genehmigten Entgelte für die Leistung Telekom B.1
        Tarifzone I sowie für die Leistung Telekom N-B.1 ab dem 01.12.2017 und für Zugangsleistungen im
        Zusammenhang mit der Terminierung ab dem 01.12.1016 zu genehmigen.

     5. Vorsorglich beantragen wir jeweils vorläufige Genehmigungen für die beantragten Terminierungsent-
        gelte ab dem 01.01.2017 sowie für die beantragten Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der
        Terminierung in das Festnetz von Vodafone ab dem 01.12.2016.




Bonn, 23. November 2016
77

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4242                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2016


       Anlage Ast1, Teil II, Preie für Zusammenschaltungsleistungen

        Pos.        Leistung                                                                                Preis in €
                                                                                                             (EURO)
                                                                                                           ohne MwSt.
        1           Entgelte für lntra-Building-Abschnitte
        1.1         Bereitstellung lntra-Building-Abschnitt, einmalig je 2                                    535,89
                    Mbit/s-lntra-Building-Abschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent)
                    (Anlage B.2 Technische Parameter ICAs)
        1.2         Überlassung lntra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2                              1374,02
                    Mbit/s-lntra-Building-Abschnitt, (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) bei
                    einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
                    (Anlage B.2 Technische Parameter ICAs)
        2           Entgelte für Zentrale Zeichengabekanäle
        2.1         Jährliches Überlassungsentgelt für einen Zentralen                                        430,84
                    Zeichengabekanal (ZZK7)
                    (Anlage D.2 Zusammenschaltung der Vermittlungstechnik)
        3           Entgelt für Entstörung
        3.1         Entstörung mit Störungsursache außerhalb des                                              nach
                    Verantwortungsbereiches von Vodafone                                                     Aufwand
                    (Anlage E- Betrieb und Wartung)
        4           Entgelte für Kollokationsleistungen
        4.1         Bereitstellung von Kollokationsfläche                                                     nach
                    (Anlage B.3 -Aufstellen der Technik)                                                     Aufwand
        4.2         Überlassung von Kollokationsfläche (Raummiete, Energieversorgung,                         nach
                    Klimatisierung , Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu                             Aufwand
                    Kollokationsflächen)
                    (Anlage B.3 -Aufstellen der Technik)
        5           Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
        5.1         Maßnahmen zur Einrichtung und Planung der                                                 nach
                    Zusammenschaltungsverbindung (insbesondere Verkehrslenkung und                           Aufwand
                    -registrierung)
                    (Anlage D.2 - Zusammenschaltung der Vermittlungstechnik)

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.



BK3j-16/139




                                                                                                     Bonn, 23. November 2016
78

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2016                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   4243


Mitteilung Nr. 1447/2016


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Vodafone Kabel Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminie-
rung in das Netz der Antragstellerin

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt.

Sie beantragt:

     1. die Entgelte für die im Festnetz von VF KD unter der Portierungskennung D191 technologiekonform
        erbrachte Terminierungsleistung VF-KD-B.1 (vormals „KDVS-B.1“) –Verbindungen über die IP-Zusam-
        menschaltung zu Anschlüssen im Telefonnetz national der Antragstellerin (NGN) – in Höhe der von der
        Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c- 16/110 am 21.09.2016 beantragten Entgelte für die
        Leistung Telekom N-B.1 in Höhe von netto 0,0042 €/Min (Haupttarif) und netto 0,0042 €/Min (Neben-
        tarif) ab dem 01.01.2017 zu genehmigen.

     2. Hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragen wir, für die Terminierungsleistung VF-KD-B.1 die gegenüber
        der Telekom Deutschland GmbH in dem im Hauptantrag genannten Verfahren jeweils genehmigten
        Entgelte für die Leistung Telekom N-B.1 ab dem 01.01.2017 zu genehmigen.

     3. Vorsorglich beantragen wir die vorläufige Genehmigung für die beantragten Terminierungsentgelte ab
        dem 01.01.2017.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.



BK3j-16/140




Mitteilung Nr. 1448/2016


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau auf Genehmigung der Entgelte für die Fest-
netzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie
beantragt:

die folgenden Entgelte ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 wie folgt zu genehmigen:

     1.    Für die Terminierungsleistung („Daten- und Telekommunikations- GmbH-B.1“) gemäß Ziffer I. der Leis-
          tungsbeschreibung (Anlage 1) :

           Peak-Tarif                Off-Peak-Tarif
           0,0042 €/Min              0,0042 €/Min




Bonn, 23. November 2016
79

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4244                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2016


         Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung („Daten- und Telekommunikations- GmbH-B.1“)
         das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren
         BK 3-16/110 genehmigt wird.

     2. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2. beantragten Entgelte ein
        höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekom-
        men, beantragen wir Daten- und Telekommunikations- GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstig-
        keitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

     3. Die unter I.1. und 2. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege
        einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.



BK3j-16/141




Mitteilung Nr. 1449/2016


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der MDCC Magdeburg-City-Com GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminie-
rung in das Netz der Antragstellerin

Die MDCC Magdeburg-City-Com GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt.

Sie beantragt:

     1.) Es wird beantragt, für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 für die Verbindungen mit Ziel
         im NGN der Antragstellerin aus dem Netz von ICP der Antragstellerin symmetrische Entgelte entspre-
         chend der im Verfahren BK3c-16-110 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die
         Leistung Telekom-N-B.1 zu genehmigen (Peak-Tarif: 0,0042 €/Min, Off-Peak-Tarif: 0,0042 €/Min), hilfs-
         weise symmetrische Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland genehmigten Entgelte.

     2.) Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1.) beantragten Entgelte ein höheres
         Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, wird
         beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichba-
         re Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

     3.) Es wird beantragt, die gemäß Ziffer 1 beantragten Entgelte der Antragstellerin gemäß § 130 TKG i. V.
         m. § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.



BK3j-16/142




                                                                                                        Bonn, 23. November 2016
80

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2016                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         4245


Mitteilung Nr. 1450/2016


TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der ecotel communication AG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in
das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die ecotel communication AG hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

     1. Terminierungsleistungen

         Es wird beantragt, die Entgelte für die NGN-Zusammenschaltungsleistung – „Verbindungen in das
         NGN von ecotel“ – und für die Leistung „Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am NGN der
         ecotel“ auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH – gegebenenfalls
         rückwirkend – wie folgt in Höhe der seitens der Telekom Deutschland GmbH ab dem Tag des Inkraft-
         tretens einer die Antragstellerin entsprechend verpflichtenden Regulierungsverfügung für die entspre-
         chenden Leistungen beantragten Entgelte zu genehmigen, es sei denn, die Terminierungsleistungen
         haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem nach
         Feststellung der Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der
         Telekom Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren gegen-
         über einem Telefonfestnetzbetreiber nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus
         Deutschland stammender Verbindungen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden:

         NGN-Zusammenschaltungsleistung

           Position        Leistung                                                                              Entgelt in €/
                                                                                                                    Min.
                                                                                                                   (netto)


           1.1            Entgelte ecotel-N-B.1 
                           Verbindungen in das NGN der ecotel
                           (Ortsnetzrufnummern und 032)

           1.1.1           Haupttarif,                                                                             0,0042
                           werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr

           1.1.2           Nebentarif,                                                                             0,0042
                           werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie ganztags an
                           Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen



           1.2            Entgelte ecotel-N-Z.1 
                           Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am NGN der ecotel

           1.2.1           Haupttarif,
                           werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr                                            0,0042

           1.2.2           Nebentarif,
                           werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen,                       0,0042
                           Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen




Bonn, 23. November 2016
81

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4246                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2016


    Aufgrund der Tatsache, dass gegenüber den von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
    ten symmetrische Entgelte beantragt werden und die Telekom Deutschland GmbH bei ihrem Antrag im
    Verfahren BK3-16-110 nach wie vor – wenn auch in gleicher Höhe – Entgelte für Haupt- und Nebenta-
    rif beantragt, folgt die Antragstellerin in ihrem Antrag der Systematik des Antrags der Telekom Deutsch-
    land GmbH.

 2. Infrastrukturleistungen

    Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden NGN-
    Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-location) wer-
    den für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls
    rückwirkend – ab dem Tag des Inkrafttretens einer die Antragstellerin entsprechend verpflichtenden
    Regulierungsverfügung wie folgt beantragt:

    NGN-Infrastrukturleistungen

       Position       Leistung                                                                            Entgelt in €
                                                                                                            (netto)


       2.1           Entgelte NGN-Kollokationsfläche
                      vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 1

       2.1.1          Überlassung
                      Kaltmiete, jährlich, je qm (Frankfurt/M.)                                              15,28

       2.1.2          Nebenkosten

       2.1.2.1        Servicekosten, je qm                                                                    0,10

       2.1.2.2        Nebenkostenpauschale, je qm                                                             3,12


       2.1.2.3        Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je                           0,2156
                      kWh

       2.1.2.4        Ablesung von Stromzählern, jährlich, je Zähler                                         29,61

       2.1.2.5        Austausch des Stromzählers                                                             397,22

       2.1.2.6        Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich

       2.1.2.6.1      bei 5 Jahren Mindestmietzeit                                                           203,66

       2.1.2.6.2      bei 8 Jahren Mindestmietzeit                                                           161,15

       2.1.2.6.3      bei 10 Jahren Mindestmietzeit                                                          146,99

       2.1.2.6.4      sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit                                                  90,31




                                                                                                   Bonn, 23. November 2016
82

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2016                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        4247


          Position        Leistung                                                                           Entgelt in €
                                                                                                               (netto)
          2.2            Leistungen in der Angebots- und Bauphase
                          Die nachfolgenden Entgelte werden für die entsprechenden
                          Leistungen beantragt, die bn:t bei oder im Zusammenhang mit
                          dem Aufbau einer Anlage zur gesicherten Energieversorgung, 60V
                          Erweiterung der/des
                          - gesicherten Energieversorgung
                          - Niederspannungsversorgung
                          - Raumlufttechnik
                          - Gf-Verteilers bei gemeinsamer Nutzung eines vorhandenen
                          NGN-Kollokationsraum
                          Verlegung des Weiterführungskabels
                          jeweils bezogen auf Kollokation erbringt.

          2.2.1           Leistungen im Zusammenhang mit hoch-/tiefbaulichen und
                          gebäudetechnischen Gewerken in der Angebotsphase
                          (Die pauschalierten Entgelte nach den Ziffern 2.2.1.1.1, 2.2.1.1.2,
                          2.2.1.2.5, 2.2.1.3.3 fallen nur bei Nichtannahme des Angebotes
                          an.)

          2.2.1.1         Auftragsvolumen < 2.000 €

          2.2.1.1.1       Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen                                  135,00

          2.2.1.1.2       Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI-Leistungsbildes                           235,00

          2.2.1.2         Auftragsvolumen > 2.000 EUR und < Auftragsvolumen der
                          Honorartafeln der HOAI

          2.2.1.2.1       Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen Erstattung                      Auslagen-
                          der Auslagen der bn:t gegenüber dem Auftragnehmer auf Basis                         erstattung
                          einer Abrechnung nach Aufwand

          2.2.1.2.2       Stundensatz Ingenieur                                                                 85,00

          2.2.1.2.3       Stundensatz Architekt                                                                 85,00

          2.2.1.2.4       Nebenkostenpauschale                                                                6 % des
                                                                                                              Honorars
                                                                                                             nach Ziffer
                                                                                                              2.3.1.2.1

          2.2.1.2.5       Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI- Leistungsbildes                          352,50

          2.2.1.3         Auftragsvolumen, für welche die HOAI die Anwendung der
                          Honorartafeln vorsieht

          2.2.1.3.1       Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen

          2.2.1.3.2       Nebenkostenpauschale                                                                 Honorar
                                                                                                             gem. HOAI6
                                                                                                                % des
                                                                                                               Honorars
                                                                                                              nach Ziffer
                                                                                                               2.3.1.3.1

Bonn, 23. November 2016
83

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4248                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2016


       Position      Leistung                                                                             Entgelt in €
                                                                                                            (netto)
       2.2.1.3.3     Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI- Leistungsbildes                             352,50

       2.2.2         Leistungen im Zusammenhang mit anderen als
                     fernmeldetechnischen Gewerken und Tiefbau in der Bauphase
                     (Die pauschalierten Entgelte nach den Ziffern 2.2.2.1.1, 2.2.2.1.2,
                     2.2.2.2.5, 2.2.2.3.3 enthalten die Kosten der Angebotserstellung)

       2.2.2.1       Auftragsvolumen < 2.000 €

       2.2.2.1.1     Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen                                     500,00

       2.2.2.1.2     Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI-Leistungsbildes                              235,00

       2.2.2.2       Auftragsvolumen > 2.000 EUR und < Auftragsvolumen der
                     Honorartafeln der HOAI

       2.2.2.2.1     Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen Erstattung                        Auslagen-
                     der Auslagen der bn:t gegenüber dem Auftragnehmer auf Basis                           erstattung
                     einer Abrechnung nach Aufwand

       2.2.2.2.2     Stundensatz Ingenieur                                                                   85,00

       2.2.2.2.3     Stundensatz Architekt                                                                   85,00

       2.2.2.2.4     Nebenkostenpauschale                                                                   6 % des
                                                                                                            Honorars
                                                                                                           nach Ziffer
                                                                                                            2.3.2.2.1

       2.2.2.2.5     Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI- Leistungsbildes                             352,50

       2.2.2.3       Auftragsvolumen, für welche die HOAI die Anwendung der
                     Honorartafeln vorsieht

       2.2.2.3.1     Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen                                   Honorar
                                                                                                          gem. HOAI

       2.2.2.3.2     Nebenkostenpauschale                                                                   6 % des
                                                                                                            Honorars
                                                                                                           nach Ziffer
                                                                                                            2.3.2.3.1


       2.2.2.3.3     Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI- Leistungsbildes                             352,50


    Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
    hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
    te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.

 4. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
    prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
    eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung


                                                                                                   Bonn, 23. November 2016
84

Zur nächsten Seite