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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4239
Mitteilung Nr. 1445/2016
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetztermi-
nierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hat am 27.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt,
ab dem 01.01.2017
1. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung
D019 (im folgenden D019-Netz) über eine PSTN-Zusammenschaltung am D019-Netz Entgelte in Höhe
von
Telefónica D019-B.1 TZ I
0,0042 €/Min
zu genehmigen;
2. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung
D019 über eine IP-Zusammenschaltung am D019-Netz Entgelte in Höhe von
Telefónica D019-N-B.1
0,0042 €/Min
zu genehmigen;
3. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung
D061 (im folgenden D061-Netz) über eine IP-Zusammenschaltung am D061-Netz Entgelte in Höhe
von
Telefónica D061-N-B.1
0,0042 €/Min
zu genehmigen;
4. festzustellen, dass die Entgelte für die Anrufzustellung gemäß Ziffer 1 nur für Verbindungen in das
D019-Netz Anwendung finden, wenn der Anruf an dem Zusammenschaltungspunkt übergeben wird, in
dessen Einzugsbereich der Anruf terminiert wird;
5. festzustellen, dass die Terminierung in das D061-Netz technologiekonform ausgestaltet ist mit der Fol-
ge, dass die Entgelte für Verbindungsleistungen auf die Anschlüsse im D061-Netz bei einer Übergabe
über PSTN Zusammenschaltungen nicht genehmigungspflichtig sind.
Entgelte für Infrastrukturleistungen
Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin ab dem 01.12.2016,
Bonn, 23. November 2016
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4240 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2016
6. für die Zusammenschaltung über Interconnection-Anschlüsse mit PSTN-Technologie:
Position Leistungsbezeichnung Entgelte
1. Einmalige Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s 535,89 €
2. Jährliche Überlassungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s 1.374,02 €
bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr
3. Jährliches Überlassungsentgelt Zentraler Zeichengabe Kanal bei 430,84 €
einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr
4 Entstörung und Sonderaufwand
4.1 Entstörung mit Störungsursache außerhalb des nach
Verantwortungsbereiches der Telefónica Aufwand
4.2 Sonderbauweise (Mehrkosten gegenüber der Standardinstallation), nach
Aufwand
5 Konfigurationsmaßnahmen
5.1 Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung nach
(insbesondere Verkehrswegelenkung und –registierung) Aufwand
5.2 Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests nach
(einschließlich Anmietung einer Testumgebung) Aufwand
zu genehmigen und
7. für Kollokation bei einer PSTN- oder IP-Zusammenschaltung:
Position Leistungsbezeichnung Entgelte
1 Bereitstellung von Kollokationsflächen nach
Aufwand
2 Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, nach
Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Aufwand
Zutritt zu Kollokationsbereich)
zu genehmigen.
Befristung und Widerrufsvorbehalt
8. die Genehmigungen für die Entgelte für Anrufzustellungen nach den Ziffern 1 bis 5 sind -soweit erfor-
derlich rückwirkend- ab dem 01.01.2017 zu genehmigen. Die Genehmigung ist entsprechend dem
Zeitraum zu befristen, in dem auch die Entgelte im Verfahren BK3 16/110 genehmigt werden. Die Ge-
nehmigung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass die Genehmigung BK3-
16/110 der Entgelte für die Leistungen Telekom-B.1 (Tarifzone I) und Telekom-N-B.1 der Telekom
Deutschland GmbH aufgehoben und durch eine neue Genehmigung hiervon abweichender Entgelte
ersetzt wird.
9. die Genehmigungen für die Entgelte für Anrufzustellungen nach den Ziffern 6 und 7 sind –soweit erfor-
derlich rückwirkend- ab dem 01.12.2016 zu genehmigen und wie im Verfahren BK3 16/111 zu befris-
ten. Die Genehmigung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass die Geneh-
migung im Verfahren BK3-16/111 der entsprechenden Infrastrukturentgelte für die Leistungen der Tele-
kom Deutschland GmbH aufgehoben und durch eine neue Genehmigung hiervon abweichender Ent-
gelte ersetzt werden.
Bonn, 23. November 2016
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22 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4241
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3j-16/138
Mitteilung Nr. 1446/2016
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der
Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die Vodafone GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. die Entgelte für die im PSTN von Vodafone unter der Portierungskennung D009 technologieneutral
erbrachte Terminierungsleistung Vodafone-B.1Tarifzone I –„Verbindungen in das Telekommunikations-
netz von Vodafone bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene“ – in Höhe der von
der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-16/110 am 21.09.2016 beantragten Entgelte für
die Leistung Telekom B.1 Tarifzone I in Höhe von netto 0,0042 €/Min (Haupttarif) und netto 0,0042 €/
Min (Nebentarif) ab dem 01.01.2017
2. die Entgelte für die im IP-Netz von Vodafone unter der Portierungskennung D056 technologiekonform
erbrachte Terminierungsleistung Vodafone-NGN-B.1 – „Verbindungen in das IP-basierte Telekommuni-
kationsnetz (NGN) von Vodafone“ – in Höhe der von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren
BK3c-16/110 am 21.09.2016 beantragten Entgelte für die Leistung Telekom N-B.1 in Höhe von netto
0,0042 €/Min (Haupttarif) und netto 0,0042 €/Min (Nebentarif) ab dem 01.01.2017
3. die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Festnetz von Vo-
dafone bei der PSTN-Zusammenschaltung in Höhe der von der Telekom Deutschland GmbH im Ver-
fahren BK 3c-16/111 am 21.09.2016 beantragten Entgelte ab dem 01.12.2016 sowie zum Teil nach
Aufwand entsprechend des als Anlage Ast1 vorgelegten Auszugs der Anlage G –„Entgelte – Teil II:
Preise für technische Zusammenschaltungsleistungen“ – ab dem 01.12.2016 zu genehmigen.
4. Hilfsweise zum jeweiligen Antrag zu 1.-3. beantragen wir, für die Terminierungsleistungen Vodafone-
B.1 Tarifzone I und Vodafone-NGN-B.1 sowie für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Ter-
minierung in das Festnetz von Vodafone die gegenüber der Telekom Deutschland GmbH in den jewei-
ligen Hauptanträgen genannten Verfahren jeweils genehmigten Entgelte für die Leistung Telekom B.1
Tarifzone I sowie für die Leistung Telekom N-B.1 ab dem 01.12.2017 und für Zugangsleistungen im
Zusammenhang mit der Terminierung ab dem 01.12.1016 zu genehmigen.
5. Vorsorglich beantragen wir jeweils vorläufige Genehmigungen für die beantragten Terminierungsent-
gelte ab dem 01.01.2017 sowie für die beantragten Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der
Terminierung in das Festnetz von Vodafone ab dem 01.12.2016.
Bonn, 23. November 2016
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4242 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2016
Anlage Ast1, Teil II, Preie für Zusammenschaltungsleistungen
Pos. Leistung Preis in €
(EURO)
ohne MwSt.
1 Entgelte für lntra-Building-Abschnitte
1.1 Bereitstellung lntra-Building-Abschnitt, einmalig je 2 535,89
Mbit/s-lntra-Building-Abschnitt (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent)
(Anlage B.2 Technische Parameter ICAs)
1.2 Überlassung lntra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 1374,02
Mbit/s-lntra-Building-Abschnitt, (2.048 kBit/s-Leitungsäquivalent) bei
einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr
(Anlage B.2 Technische Parameter ICAs)
2 Entgelte für Zentrale Zeichengabekanäle
2.1 Jährliches Überlassungsentgelt für einen Zentralen 430,84
Zeichengabekanal (ZZK7)
(Anlage D.2 Zusammenschaltung der Vermittlungstechnik)
3 Entgelt für Entstörung
3.1 Entstörung mit Störungsursache außerhalb des nach
Verantwortungsbereiches von Vodafone Aufwand
(Anlage E- Betrieb und Wartung)
4 Entgelte für Kollokationsleistungen
4.1 Bereitstellung von Kollokationsfläche nach
(Anlage B.3 -Aufstellen der Technik) Aufwand
4.2 Überlassung von Kollokationsfläche (Raummiete, Energieversorgung, nach
Klimatisierung , Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Aufwand
Kollokationsflächen)
(Anlage B.3 -Aufstellen der Technik)
5 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
5.1 Maßnahmen zur Einrichtung und Planung der nach
Zusammenschaltungsverbindung (insbesondere Verkehrslenkung und Aufwand
-registrierung)
(Anlage D.2 - Zusammenschaltung der Vermittlungstechnik)
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3j-16/139
Bonn, 23. November 2016
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22 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4243
Mitteilung Nr. 1447/2016
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Vodafone Kabel Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminie-
rung in das Netz der Antragstellerin
Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt.
Sie beantragt:
1. die Entgelte für die im Festnetz von VF KD unter der Portierungskennung D191 technologiekonform
erbrachte Terminierungsleistung VF-KD-B.1 (vormals „KDVS-B.1“) –Verbindungen über die IP-Zusam-
menschaltung zu Anschlüssen im Telefonnetz national der Antragstellerin (NGN) – in Höhe der von der
Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK3c- 16/110 am 21.09.2016 beantragten Entgelte für die
Leistung Telekom N-B.1 in Höhe von netto 0,0042 €/Min (Haupttarif) und netto 0,0042 €/Min (Neben-
tarif) ab dem 01.01.2017 zu genehmigen.
2. Hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragen wir, für die Terminierungsleistung VF-KD-B.1 die gegenüber
der Telekom Deutschland GmbH in dem im Hauptantrag genannten Verfahren jeweils genehmigten
Entgelte für die Leistung Telekom N-B.1 ab dem 01.01.2017 zu genehmigen.
3. Vorsorglich beantragen wir die vorläufige Genehmigung für die beantragten Terminierungsentgelte ab
dem 01.01.2017.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3j-16/140
Mitteilung Nr. 1448/2016
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau auf Genehmigung der Entgelte für die Fest-
netzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie
beantragt:
die folgenden Entgelte ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 wie folgt zu genehmigen:
1. Für die Terminierungsleistung („Daten- und Telekommunikations- GmbH-B.1“) gemäß Ziffer I. der Leis-
tungsbeschreibung (Anlage 1) :
Peak-Tarif Off-Peak-Tarif
0,0042 €/Min 0,0042 €/Min
Bonn, 23. November 2016
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4244 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2016
Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung („Daten- und Telekommunikations- GmbH-B.1“)
das Entgelt in gleicher Höhe zu genehmigen, wie es für die Telekom Deutschland GmbH im Verfahren
BK 3-16/110 genehmigt wird.
2. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2. beantragten Entgelte ein
höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekom-
men, beantragen wir Daten- und Telekommunikations- GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstig-
keitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
3. Die unter I.1. und 2. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege
einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3j-16/141
Mitteilung Nr. 1449/2016
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der MDCC Magdeburg-City-Com GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminie-
rung in das Netz der Antragstellerin
Die MDCC Magdeburg-City-Com GmbH hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt.
Sie beantragt:
1.) Es wird beantragt, für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 für die Verbindungen mit Ziel
im NGN der Antragstellerin aus dem Netz von ICP der Antragstellerin symmetrische Entgelte entspre-
chend der im Verfahren BK3c-16-110 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte für die
Leistung Telekom-N-B.1 zu genehmigen (Peak-Tarif: 0,0042 €/Min, Off-Peak-Tarif: 0,0042 €/Min), hilfs-
weise symmetrische Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland genehmigten Entgelte.
2.) Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1.) beantragten Entgelte ein höheres
Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, wird
beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichba-
re Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
3.) Es wird beantragt, die gemäß Ziffer 1 beantragten Entgelte der Antragstellerin gemäß § 130 TKG i. V.
m. § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag,
02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3j-16/142
Bonn, 23. November 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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22 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4245
Mitteilung Nr. 1450/2016
TKG § 36 Abs. 2 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der ecotel communication AG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in
das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die ecotel communication AG hat am 28.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Terminierungsleistungen
Es wird beantragt, die Entgelte für die NGN-Zusammenschaltungsleistung – „Verbindungen in das
NGN von ecotel“ – und für die Leistung „Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am NGN der
ecotel“ auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH – gegebenenfalls
rückwirkend – wie folgt in Höhe der seitens der Telekom Deutschland GmbH ab dem Tag des Inkraft-
tretens einer die Antragstellerin entsprechend verpflichtenden Regulierungsverfügung für die entspre-
chenden Leistungen beantragten Entgelte zu genehmigen, es sei denn, die Terminierungsleistungen
haben ihren Ursprung in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem nach
Feststellung der Bundesnetzagentur in einem Verfahren zur Überprüfung des Standardangebots der
Telekom Deutschland GmbH nach § 23 Abs. 2 bis 6 TKG oder in einem Anordnungsverfahren gegen-
über einem Telefonfestnetzbetreiber nach § 25 TKG für Terminierungen aus dem Inland und aus
Deutschland stammender Verbindungen im Festnetz unterschiedliche Entgelte verlangt werden:
NGN-Zusammenschaltungsleistung
Position Leistung Entgelt in €/
Min.
(netto)
1.1 Entgelte ecotel-N-B.1
Verbindungen in das NGN der ecotel
(Ortsnetzrufnummern und 032)
1.1.1 Haupttarif, 0,0042
werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr
1.1.2 Nebentarif, 0,0042
werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie ganztags an
Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen
1.2 Entgelte ecotel-N-Z.1
Verbindungen zu den Notrufabfragestellen am NGN der ecotel
1.2.1 Haupttarif,
werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr 0,0042
1.2.2 Nebentarif,
werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie an Samstagen, 0,0042
Sonntagen sowie ganztags an bundeseinheitlichen Feiertagen
Bonn, 23. November 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
4246 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2016
Aufgrund der Tatsache, dass gegenüber den von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
ten symmetrische Entgelte beantragt werden und die Telekom Deutschland GmbH bei ihrem Antrag im
Verfahren BK3-16-110 nach wie vor – wenn auch in gleicher Höhe – Entgelte für Haupt- und Nebenta-
rif beantragt, folgt die Antragstellerin in ihrem Antrag der Systematik des Antrags der Telekom Deutsch-
land GmbH.
2. Infrastrukturleistungen
Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden NGN-
Infrastrukturleistungen (in der Variante entsprechend N-ICAs Customer Connect in Co-location) wer-
den für die Zusammenschaltung an Vermittlungsstellenstandorten der Antragstellerin – gegebenenfalls
rückwirkend – ab dem Tag des Inkrafttretens einer die Antragstellerin entsprechend verpflichtenden
Regulierungsverfügung wie folgt beantragt:
NGN-Infrastrukturleistungen
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
2.1 Entgelte NGN-Kollokationsfläche
vgl. Ziffer 9 der NGN-AGB, Anlage 1
2.1.1 Überlassung
Kaltmiete, jährlich, je qm (Frankfurt/M.) 15,28
2.1.2 Nebenkosten
2.1.2.1 Servicekosten, je qm 0,10
2.1.2.2 Nebenkostenpauschale, je qm 3,12
2.1.2.3 Niederspannungsversorgung (individueller Stromverbrauch), je 0,2156
kWh
2.1.2.4 Ablesung von Stromzählern, jährlich, je Zähler 29,61
2.1.2.5 Austausch des Stromzählers 397,22
2.1.2.6 Raumlufttechnik, je kW Abwärmungsleistung, monatlich
2.1.2.6.1 bei 5 Jahren Mindestmietzeit 203,66
2.1.2.6.2 bei 8 Jahren Mindestmietzeit 161,15
2.1.2.6.3 bei 10 Jahren Mindestmietzeit 146,99
2.1.2.6.4 sowie nach Ablauf der Mindestmietzeit 90,31
Bonn, 23. November 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2016 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4247
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
2.2 Leistungen in der Angebots- und Bauphase
Die nachfolgenden Entgelte werden für die entsprechenden
Leistungen beantragt, die bn:t bei oder im Zusammenhang mit
dem Aufbau einer Anlage zur gesicherten Energieversorgung, 60V
Erweiterung der/des
- gesicherten Energieversorgung
- Niederspannungsversorgung
- Raumlufttechnik
- Gf-Verteilers bei gemeinsamer Nutzung eines vorhandenen
NGN-Kollokationsraum
Verlegung des Weiterführungskabels
jeweils bezogen auf Kollokation erbringt.
2.2.1 Leistungen im Zusammenhang mit hoch-/tiefbaulichen und
gebäudetechnischen Gewerken in der Angebotsphase
(Die pauschalierten Entgelte nach den Ziffern 2.2.1.1.1, 2.2.1.1.2,
2.2.1.2.5, 2.2.1.3.3 fallen nur bei Nichtannahme des Angebotes
an.)
2.2.1.1 Auftragsvolumen < 2.000 €
2.2.1.1.1 Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen 135,00
2.2.1.1.2 Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI-Leistungsbildes 235,00
2.2.1.2 Auftragsvolumen > 2.000 EUR und < Auftragsvolumen der
Honorartafeln der HOAI
2.2.1.2.1 Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen Erstattung Auslagen-
der Auslagen der bn:t gegenüber dem Auftragnehmer auf Basis erstattung
einer Abrechnung nach Aufwand
2.2.1.2.2 Stundensatz Ingenieur 85,00
2.2.1.2.3 Stundensatz Architekt 85,00
2.2.1.2.4 Nebenkostenpauschale 6 % des
Honorars
nach Ziffer
2.3.1.2.1
2.2.1.2.5 Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI- Leistungsbildes 352,50
2.2.1.3 Auftragsvolumen, für welche die HOAI die Anwendung der
Honorartafeln vorsieht
2.2.1.3.1 Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen
2.2.1.3.2 Nebenkostenpauschale Honorar
gem. HOAI6
% des
Honorars
nach Ziffer
2.3.1.3.1
Bonn, 23. November 2016
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4248 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2016
Position Leistung Entgelt in €
(netto)
2.2.1.3.3 Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI- Leistungsbildes 352,50
2.2.2 Leistungen im Zusammenhang mit anderen als
fernmeldetechnischen Gewerken und Tiefbau in der Bauphase
(Die pauschalierten Entgelte nach den Ziffern 2.2.2.1.1, 2.2.2.1.2,
2.2.2.2.5, 2.2.2.3.3 enthalten die Kosten der Angebotserstellung)
2.2.2.1 Auftragsvolumen < 2.000 €
2.2.2.1.1 Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen 500,00
2.2.2.1.2 Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI-Leistungsbildes 235,00
2.2.2.2 Auftragsvolumen > 2.000 EUR und < Auftragsvolumen der
Honorartafeln der HOAI
2.2.2.2.1 Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen Erstattung Auslagen-
der Auslagen der bn:t gegenüber dem Auftragnehmer auf Basis erstattung
einer Abrechnung nach Aufwand
2.2.2.2.2 Stundensatz Ingenieur 85,00
2.2.2.2.3 Stundensatz Architekt 85,00
2.2.2.2.4 Nebenkostenpauschale 6 % des
Honorars
nach Ziffer
2.3.2.2.1
2.2.2.2.5 Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI- Leistungsbildes 352,50
2.2.2.3 Auftragsvolumen, für welche die HOAI die Anwendung der
Honorartafeln vorsieht
2.2.2.3.1 Tätigkeiten, die dem HOAI-Leistungsbild entsprechen Honorar
gem. HOAI
2.2.2.3.2 Nebenkostenpauschale 6 % des
Honorars
nach Ziffer
2.3.2.3.1
2.2.2.3.3 Zusätzliche Tätigkeiten außerhalb des HOAI- Leistungsbildes 352,50
Für den Fall, dass die Beschlusskammer die zuvor beantragten Entgelte für nicht genehmigungsfähig
hält, werden hilfsweise als Entgelte statt der von der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgel-
te die jeweils entsprechenden der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte beantragt.
4. Hilfsweise wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und nach dem Günstigkeits-
prinzip jeweils ein höheres Entgelt zu genehmigen, falls einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für
eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt wird. Im Falle der rückwirkenden Erhöhung
Bonn, 23. November 2016