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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       ten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz
       abgeschafft werden.
       Das MaStR soll nach derzeitigem Planungsstand im März 2017 in Betrieb gehen, mit folgen-
       der zeitlicher Staffelung:im März 2017 erfolgt die technische Inbetriebnahme und Integration
       der Netzbetreiberdaten; ab Mai 2017 besteht Meldepflicht aller Neuanlagen über das MaStR;
       die Integration aller anderen Marktakteure und der Start der Übernahme der Datenverant-
       wortung für die Bestandsanlagen ist im Abnschluss daran geplant.
       Im MaStR werden das PV-Meldeportal und das Anlagenregister der Bundesnetzagentur zu-
       sammengefasst. Diese beiden Register werden ab Mai 2017 endgültig abgelöst und ihre
       Funktion wird vollständig vom MaStR übernommen.


       Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
       Die seit Oktober 2015 bei der Europäischen Agentur für die Kooperation der Energieregulie-
       rungsbehörden (ACER) eingehenden Transaktionsdaten und Handelsaufträge der Marktteil-
       nehmer am Strom- und Gasgroßhandel sollen kontinuierlich an die Markttransparenzstelle
       zur umfänglichen Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe weitergeleitet werden. Um die hohen
       Sicherheitsanforderungen bei solchen sensiblen Handelsdaten zu gewährleisten, werden in
       der Markttransparenzstelle die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Die gelieferten
       Daten sollen auf Vollständigkeit geprüft und auf inhaltliche Konsistenz validiert werden, bevor
       sie einer Auswertung unterzogen werden können.
       Die Bundesnetzagentur wird weiterhin Hinweisen auf Verstöße gegen die Verordnung über
       die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) hinsichtlich Markt-
       manipulation oder Insiderhandel nachgehen. Zusätzlich wird die Bundesnetzagentur die Ein-
       haltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen überprüfen.


       Nationale Informationsplattform für Strommarktinformationen
       Die Bundesnetzagentur wird die in § 111d EnWG verankerte nationale Informationsplattform
       für den Strommarkt zum 1. Juli 2017 einführen und betreiben. Hierzu wird gemeinsam mit
       einem externen Dienstleister eine grafisch ansprechende Webseite mit nutzerfreundlich auf-
       bereiteten Marktdaten, weiterführenden und erklärenden redaktionellen Artikeln, einer
       Deutschlandkarte mit Informationen zu Kraftwerken und grenzüberschreitendem Stromhan-
       del sowie einem Datendownload erstellt. Ziel ist es, der interessierten Öffentlichkeit die Ent-
       wicklung und Funktionsweise des Strommarktes zu veranschaulichen.
       Als eine wichtige Grundlage dienen Daten, welche die Übertragungsnetzbetreiber gemäß der
       Stromtransparenzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 543/2013) an ENTSO-E liefern. Neben
       den Marktdaten werden die relevanten Fachbegriffe, die zum Verständnis des Strommarktes
       beitragen, anschaulich aufbereitet und redaktionell gepflegt.
       Zudem ist geplant, weitere der Bundesnetzagentur vorliegende Daten auf der Plattform dar-
       zustellen. Dies betrifft zum Beispiel Informationen über die in Deutschland befindlichen
       Kraftwerke ab 100 MW Nennleistung samt Stammdaten, ergänzt um aktuelle Einspeiseda-
       ten. Die Plattform soll in weiteren Ausbaustufen sukzessive um zusätzliche Daten und Infor-
       mationen erweitert werden.


       10. Europäische Energieregulierung
       Winterpaket „Saubere Energie für alle Europäer – Wachstumspotenzial Europas erschlie-
       ßen“
       Am 30. November 2016 hat die Europäische Kommission das „Winterpaket – Saubere Ener-
       gie für alle Europäer – Wachstumspotenzial Europas erschließen“ veröffentlicht. Mit diesen




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         Legislativvorschlägen wird insbesondere die Stromrichtlinie 2009/72/EG und weitere Legisla-
         tivakte des Dritten Energiebinnenmarktpakets 2009 überarbeitet.
         Ziel des Legislativpakets ist die Anpassung des bestehenden europäischen Rechtsrahmens
         an die Veränderungen auf den EU Strommärkten, insbesondere mit Blick aufeine zuneh-
         mend dezentrale und fluktuierende Stromerzeugung, die Nutzung nachfrageseitiger Flexibili-
         täten, die Integration der dazugehörigen Marktakteure, einschließlich der Verbraucher sowie
         die Rolle von ACER, ENTSO-E/G und einer zukünftigen „DSO-Entity“.
         Zudem geht es um die Ausrichtung der Erneuerbaren Energien- und der Energieeffizienz-
         Richtlinie auf Klima- und Energieziele der EU für 2030 sowie um die Gewährleistung der Er-
         reichung dieser Ziele im Rahmen der Governance-Struktur.
         Aufgrund der Tragweite der vorgesehenen Änderungen begleitet die BNetzA intensiv den
         anstehenden Beratungsprozess . Darüber hinaus wird die BNetzA sich aktiv an der Erarbei-
         tung von Stellungnahmen der europäischen Regulierergremien CEER und ACER beteiligen.


         Umsetzung europäisches Recht, Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren auf europäischer
         Ebene
         Bereits vor in Kraft treten der Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanage-
         ment (CACM-Leitlinie) am 14. August 2015 wurde seitens der nationalen Regulierungsbe-
         hörden und ACER in Zusammenarbeit mit den Übertragungsnetzbetreibern auf europäischer
         Ebene mit der sog. vorgezogenen Umsetzung von Vorgaben der CACM-Leitlinie begonnen.
         So wurden bspw. das Multiregional Coupling Projekt und das XBID Projekt zur Schaffung
         eines europaweiten Day-ahead- und Intraday-Handels ins Leben gerufen sowie mit der
         Überprüfung der aktuellen Gebotszonengestaltung im Rahmen des sog. Bidding Zone Re-
         view-Projektes begonnen. Diese Projekte werden auch im Jahr 2017 fortgeführt. Daneben
         gilt es, die einzelnen Vorgaben aus der CACM-Leitlinie in Form seitens der Übertragungs-
         netzbetreiber entweder auf europäischer oder nationaler Ebene zu entwickelnder Methoden
         u.a. zur Etablierung der Kapazitätsberechnungsregionen und Einführung einer Kapazitätsbe-
         rechnungsmethode umzusetzen. Schon bei der Entwicklung dieser Methoden werden die
         nationalen Regulierungsbehörden eng einbezogen, um dem strengen Zeitrahmen der
         CACM-Leitlinie mit der abschließenden Genehmigung der vorgelegten Methoden gerecht zu
         werden.


         Regelenergie: Komitologie und frühzeitige Umsetzung der Europäischen Leitlinie
         Anfang 2017 soll das Komitologieverfahren zur Kommissionsverordnung im Bereich der Leit-
         linie Regelenergie (Electricity Balancing Guideline) abgeschlossen werden. Die Bundesnetz-
         agentur begleitet das Komitologieverfahren zur Electricity Balancing Guideline und steht dem
         BMWi als federführendem Ressort beratend zur Seite.
         Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber sind schon vor Inkrafttreten der Leitlinie in ver-
         schiedenen grenzüberschreitenden Regelenergieprojekten aktiv. Im internationalen Netzre-
         gelverbund (International Grid Control Cooperation - IGCC) wird die Vermeidung des gegen-
         läufigen Abrufs von Regelenergie, das sogenannte „Gegeneinanderregeln“, mittlerweile von
         elf europäischen Übertragungsnetzbetreibern erfolgreich umgesetzt. Eine Erweiterung des
         IGCC auf weitere Länder ist angedacht und soll im Jahr 2017 fortgeführt werden. Auch wol-
         len die deutschen Übertragungsnetzbetreiber die im Jahr 2016 begonnene Kooperation mit
         dem österreichischen Übertragungsnetzbetreiber APG zur Sekundärregelleistung weiter fort-
         führen und die Arbeiten zum gemeinsamen Abruf von Minutenreserve voran bringen. Ferner
         werden die deutschen Übertragungsnetzbetreiber zusammen mit den Übertragungsnetzbe-
         treibern aus Belgien, den Niederlanden und Österreich in dem sogenannten EXPLORE-
         Projekt die Umsetzung eines gemeinsamen Marktdesigns für den Austausch von Sekundär-
         regelleistung und Minutenreserve einleiten. Im Rahmen des Projekts zur gemeinsamen Aus-




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       schreibung und Beschaffung von Primärregelleistung wird Anfang 2017 eine gemeinsame
       Marktkonsultation in Belgien, Deutschland, den Niederlanden, Frankreich, der Schweiz und
       Österreich durchgeführt und eine Umsetzung der Ergebnisse angestrebt. Die Bundesnetza-
       gentur wird die grenzüberschreitenden Regelenergieprojekte der deutschen Übertragungs-
       netzbetreiber in Zusammenarbeit mit anderen nationalen Regulierungsbehörden auch im
       Jahr 2017 weiterhin regulatorisch begleiten.


       Systembetrieb: Europäische Leitlinie
       Die Leitlinie zum Systembetrieb (englisch: System Operation Guideline) besteht aus den
       Teilaspekten Betriebssicherheit (Operational Security), der Betriebsplanung (Operational
       Planning & Scheduling) und Frequenzhaltung und Reserven (Load Frequency Control & Re-
       serves).
       Das Komitologieverfahren endete im Mai 2016. Das früheste Inkrafttreten ist für März 2017
       geplant. Die Bundesnetzagentur nimmt im Verfahren der nationalen Umsetzung die Rolle
       des Experten ein und wird das BMWi unterstützen.
       Der Teilaspekt Operational Security soll ein europäisch einheitliches Niveau der Sicherheit
       und Qualität der Versorgung sowie effizienter Verwendung der Infrastruktur und Mittel ge-
       währleisten. Es werden Grundsätze zur allgemeinen betrieblichen Sicherheit, zur paneuropä-
       ischen betrieblichen Sicherheit, zur Koordination des Systembetriebs und zu einigen wichtige
       Aspekte für mit dem Übertragungsnetz verbundene Netznutzer aufgestellt.
       Der Teilaspekt Operational Planning & Scheduling soll die koordinierte Betriebsführung von
       Übertragungsnetzen und Einspeisesystemen in Europa gewährleisten. Es werden die Rollen
       und Verantwortlichkeiten von TSOs, DSOs und besonderen Netznutzern sowie der Daten-
       austausch untereinander geregelt. Hierdurch soll die Planungsphase optimiert, Kosteneffizi-
       enzen gehoben und die Systemsicherheit gewährleistet werden. Des Weiteren werden ge-
       meinsame Methoden und Prinzipien der Sicherheitsanalyse definiert.
       Der Teilaspekt Load Frequency Control & Reserves soll einen zusammenhängenden und
       koordinierten Betrieb der Übertragungsnetze sichern und die erforderliche Frequenzstabilität
       gewährleisten. Dies wird durch Sicherstellung von Qualitätskriterien, Steuerungsstrukturen,
       Eindämmungsreserven, Wiederherstellungsreserven, Ersatzreserven, Austausch von Reser-
       ven und gleichzeitiger Zeitkontrolle der Frequenz erreicht. Es soll der effiziente Einsatz von
       Infrastruktur und Mitteln erreicht werden.
       Auf die Gruppe der System-Operation Codes mit der System Operation Guideline baut der
       Netzkodex Emergency und Restoration (Netzkodex E&R), also der Netzkodex über den Not-
       zustand und den Wiederaufbauzustand des Übertragungsnetzes, auf. Der Netzkodex E&R
       soll die Sicherheit und Kontinuität der Elektrizitätsversorgung über Europa sichern. Es wer-
       den Prozeduren und Sofortmaßnahmen im Falle eines Notfalls, eines Blackouts und zum
       Netzwiederaufbau gegeben. Dies schließt Maßnahmen zur Systemverteidigung, Systemwie-
       derherstellung und Wiedersynchronisationspläne (im Voraus) ein. Ebenfalls wird hier der
       Informationsaustausch für den Fall geregelt, dass ein System den Status wechselt und eine
       ad hoc Analyse für eintretende Ereignisse dies erfordert.
       Die Übertragungsnetzbetreiber müssen sowohl den Netzschutzplan als Gesamtpaket als
       auch den darin enthaltenen Netzwiederaufbauplan mit der Bundesnetzagentur national kon-
       sultieren.
       Darüber hinaus ist vom jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auch noch der Netz-
       schutzplan mit seinen Nachbarn bzw. sogar mit dem übrigen Netzsynchrongebiet zu koordi-
       nieren. Die Bundesnetzagentur ist hier in der Entwicklung neben weiteren Akteuren zu kon-
       sultieren, begleitet sowohl die Umsetzung als auch den Test und erhält Statusmeldungen
       sowie Berichte u.a. nach Störfällen. Des Weiteren sind der Bundesnetzagentur durch die




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         Übertragungsnetzbetreiber diverse im Prozess inhärent benötigte Informationen sowie ver-
         tragliche Modalitäten vorzulegen.
         Ferner agiert die Bundesnetzagentur als Streitbeilegungsstelle zwischen den Akteuren und
         als überwachende Instanz.


         Netzkodizes im Gasbereich
         Im Gasbereich liegt im Jahr 2017 ein Schwerpunkt auf dem Monitoring der Umsetzung von
         Netzkodizes. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die europäischen Vorgaben zur Kapa-
         zitätszuweisung, Bilanzierung, Interoperabilität und Tarifierung in Fernleitungsnetzen. Zudem
         wird die Bundesnetzagentur die Novellierung der SOS-Verordnung fachlich begleiten.


         Umsetzung des novellierten Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in
         Gasfernleitungsnetzen (Network Code Capacity Allocation Mechanisms in Gas – NC CAM)
         Die Bundesnetzagentur wird voraussichtlich ab April 2017 die ordnungsgemäße Umsetzung
         der Neuregelungen des NC CAM sicherstellen. Diese sehen unter anderem die Durchfüh-
         rung eines sog. Incremental-Prozesses, ein Verfahren für die Bedarfsermittlung und Vergabe
         neu zu schaffender Kapazitäten an Grenzübergangspunkten vor. Mit dem Netzkodex über
         Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Gasfernleitungsnetzen (NC CAM) wurden am
         14. Oktober 2013 europaweite Regeln für die marktbasierte und diskriminierungsfreie Verga-
         be von Kapazitäten zum Zugang zu Gastransportkapazitäten von der Europäischen Kom-
         mission verabschiedet. Kern des bestehenden Netzkodex ist die Standardisierung der Lauf-
         zeiten von Kapazitätsprodukten an Grenz- und Marktgebietsübergängen sowie deren Verga-
         be durch harmonisierte Auktionsmechanismen. Vorgegeben wird auch, dass seit dem 01.
         November 2015 verfügbare Kapazitäten grundsätzlich in gebündelter Form angeboten wer-
         den müssen, um den ungehinderten Transport von Erdgas zugunsten der Netznutzer zu er-
         leichtern und die Liquidität an Handelspunkten sowie die Versorgungssicherheit zu erhöhen.
         Vor Erlass des Netzkodex CAM hatten sich die nationalen Regulierungsbehörden und die
         Europäische Kommission darauf geeinigt, Regeln für ein marktbasiertes Vergabeverfahren
         für Kapazitätserhöhungen an Grenz- und Marktgebietsübergängen („incremental capacity“)
         sowie für die Schaffung neuer Kapazitäten vorerst auszuklammern. Dies sollte später im
         Wege einer Verordnungsergänzung nachgeholt werden.
         Diese Verordnungsergänzung wurde am 13. Oktober 2016 erfolgreich verabschiedet. Die
         Netzkodex CAM in seiner neuen Fassung wird voraussichtlich am 1. April 2017 in Kraft tre-
         ten.




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       II    Telekommunikation

       1. Breitbandausbau
       Ökonomische Fragen zur Umsetzung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler
       Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
       Durch das DigiNetzG sollen der Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze durch
       Senkung der hierfür notwendigen Ausbaukosten nachhaltig gefördert werden. Zur Erreichung
       dieses Ziels werden insbesondere Ansprüche auf die Mitnutzung vorhandener Infrastruktu-
       ren sowie die Koordinierung von Bauarbeiten vorgesehen. Hierfür ist wichtig, vorhersehbare
       Konditionen und insbesondere auch Mitnutzungspreise herauszubilden. Da nicht die regula-
       torisch etablierten Entgeltmaßstäbe vorgesehen sind, sondern faire, angemessene und dis-
       kriminierungsfreie Konditionen sowie anreizkompatible Aufschläge auf die relevanten Kosten
       zu bestimmen sein werden, ergeben sich viele neue grundlegende Fragen zur Implementie-
       rung dieser neuen gesetzlichen Vorgaben.
       Einer zielorientierten Auslegung der Entgeltmaßstäbe sowie der Ausgestaltung fairer Zu-
       gangsbedingungen insbesondere auch im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindig-
       keitsnetzen und insoweit auch auf die Realisierung der Digitalen Agenda der Bundesregie-
       rung eine kommt erhebliche Bedeutung zu. Daher wird die Erarbeitung regulatorischer
       Grundlagen für die künftige Entscheidungspraxis zu den (insbesondere preislichen) Bedin-
       gungen des Zugangs zu bestehenden Infrastrukturen eine wesentliche Aufgabe darstellen.


       Infrastrukturatlas
       Der von der Bundesnetzagentur betriebene Infrastrukturatlas enthält Daten von mehr als
       tausend Infrastrukturinhabern aus dem gesamten Bundesgebiet. Dieses Angebot wird stark
       nachgefragt; unverändert hoch ist der Anteil an Unternehmen, die im Zuge von Breitband-
       ausbauplanungen in den Infrastrukturatlas Einsicht nehmen.
       Mit dem Inkrafttreten des DigiNetzG wurde die gesetzliche Grundlage für den Infrastrukturat-
       las Ende 2016 neu gefasst. Obwohl hierfür großteils die bestehende Verwaltungspraxis kodi-
       fiziert wurde, werden Anpassungen erforderlich sein. Insbesondere ist neben den Infrastruk-
       turatlas die Zentrale Informationsstelle des Bundes getreten. Hierdurch haben Eigentümer
       oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Informati-
       onen über ihre passive Netzinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen, damit die
       Bundesnetzagentur diese Informationen an Auskunftsberechtigte weitergeben kann.
       Im Jahr 2017 wird es darum gehen, den Infrastrukturatlas sowohl in rechtlicher als auch in
       technischer Hinsicht an diese Neuerungen anzupassen und die Änderungen im laufenden
       Betrieb umzusetzen, um dadurch einen Beitrag für mehr Transparenz und zur Verfahrensbe-
       schleunigung beim Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu leisten.


       2. Marktregulierung
       Flexibilisierung der Regulierung
       Regulierung dient der Sicherung eines chancengleichen Wettbewerbs, dem Verbraucher-
       schutz und der Versorgung mit hochleistungsfähigen, sicher verfügbaren Infrastrukturen. Alle
       Möglichkeiten, den Netzausbau zügig voranzubringen, müssen daher genutzt werden. Hier-
       bei stellt sich die Frage, welchen Beitrag die (Markt-)Regulierung zu diesem mit großen fi-
       nanziellen Erfordernissen verbundenen Ziel leisten kann.
       Die Profitabilität von Infrastrukturinvestitionen hängt entscheidend von der Zahlungsbereit-
       schaft der Nutzer, den regional divergierenden Ausbaukosten und den realisierbaren Penet-




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         rationsraten ab. Wie sich diese Zahlungsbereitschaft und die Inanspruchnahme im Zeitablauf
         entwickeln werden, ist derzeit weder für den Regulierer noch für die Unternehmen absehbar.
         Um angesichts solcher Unsicherheiten bestmögliche Anreize setzen zu können, insbesonde-
         re zum Ausbau von Glasfasernetzen, dürften angemessene Preissetzungsspielräume für die
         investierenden Unternehmen nützlich sein. Der derzeitige regulatorische Rechtsrahmen stellt
         weitreichende Handlungsalternativen zur Verfügung. Daher plant die Bundesnetzagentur
         öffentliche Anhörungen zu den Möglichkeiten einer Flexibilisierung der Regulierung durchzu-
         führen. Zentrale Fragen der Entgeltregulierung sollen in einem ergebnisoffenen Prozess mit
         dem Markt diskutiert werden.


         Regulierung Vorleistungsmärkte
         Die folgenden Verfahren betreffen das Regulierungsregime zum Anschlussnetz der Telekom
         Deutschland GmbH und sind mit Blick auf die weitere wettbewerbliche Entwicklung der Tele-
         kommunikationsmärkte in Deutschland und die Rahmenbedingungen für den Breitbandaus-
         bau von erheblicher Bedeutung:
                Fortführung und Beendigung des turnusmäßigen Überprüfungsverfahrens betreffend
                 das Standardangebot für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL),
                Festlegung der konkreten Bedingungen und Regeln für die Zugangsverweigerung zur
                 TAL infolge eines Vectoring-Einsatzes an Kabelverzweigern (KVz) in Nahbereichen
                 (Standardangebotsverfahren „Vectoring“),
                Festlegung der konkreten – insbesondere technischen und betrieblichen – Bedingun-
                 gen für einen virtuell entbündelten Zugang (Virtual Unbundled Local Access, VULA)
                 am Kabelverzweiger (Standardangebotsverfahren),
                Genehmigung der Entgelte für KVz-VULA,
                Erlass von Entgeltgenehmigungsverfahren betreffend die Anrufzustellung sowie da-
                 mit zusammenhängenden Infrastrukturleistungen in einzelnen Teilnehmerfestnetzten
                 und
                Neubescheidungen gerichtlich aufgehobener Entgeltgenehmigungen betreffend Mo-
                 bilfunkterminierungs-, Festnetzverbindungs- oder TAL-Bereitstellungsentgelte.


         Regulierungsverfügung Markt 1 (alte Märkteempfehlung)
         In Abhängigkeit der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse des Marktes „Zugang
         von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“, wel-
         cher nicht Teil der aktuellen Märkte-Empfehlung der Europäischen Kommission ist, soll vo-
         raussichtlich eine Regulierungsverfügung erlassen werden, welche insbesondere auch die
         Frage der Beibehaltung von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl betreffen wird.


         Regulierungsverfügung Markt 4
         Mit der Regulierungsverfügung BK2-12/001 vom 9. August 2012 wurde die Telekom
         Deutschland GmbH verpflichtet, Zugang zu Abschluss-Segmenten von Mietleitungen mit
         Bandbreiten von 2 MBit/s bis 155 MBit/s einschließlich der dazu erforderlichen Kollokation zu
         gewähren. Durch die neue, derzeit geltenden Empfehlung 2014/710/EU, wurde der bisherige
         Markt 6 der Empfehlung 2007/879/EG „Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkun-
         den, unabhängig von der für die Miet- oder Standleitungskapazitäten genutzten Technik“
         erneut modifiziert und nunmehr als Markt 4 „Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten




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                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen von hoher Qualität“ bezeichnet. Aufset-
       zend auf den Festlegungen der Präsidentenkammer zu der diesbezüglichen Marktdefinition
       und Marktanalyse wird der Erlass einer entsprechende Regulierungsverfügung durch die
       Beschlusskammer 2 erforderlich, mit der bestimmte Verpflichtungen auferlegt, beibehalten
       bzw. widerrufen werden.


       Genehmigung der Bereitstellungsentgelte für Mietleitungen
       Für die unterschiedlichen Mietleitungstypen sind je nach Ausführung verschiedene monatli-
       che Überlassungsentgelte, einmalige Bereitstellungsentgelte sowie Entgelte für weitere und
       Zusatzleistungen vorgesehen. Die Genehmigung für die Bereitstellung sowie weitere Leis-
       tungen (Expressentstörung und die Zusatzleistungen „Zusätzliche Anfahrt“, „Wandlung“,
       „Überführung“ und „Kapazitäts-Upgrade“) wurde zuletzt mit Beschluss BK2a-15/002 (Carrier-
       Festverbindung [CFV]-Ethernet) sowie BK2a-15/001 (CFV-Synchrone Digitale Hierarchie
       [SDH]), jeweils bis zum 30. Juni 2017 befristet erteilt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind
       diese Entgelte erneut zu genehmigen.


       Prüfung von Entgelt-Aufschlägen nach der Roaming-Verordnung
       Nach der Ende November 2015 durch Verordnung (EU) 2015/2120 geänderten Roaming-
       Verordnung dürfen Mobilfunkanbieter ab 15. Juni 2017 von ihren Kunden keine Roaming-
       Entgelte mehr erheben. Die Verordnung sieht vor, dass der Mobilfunkanbieter bei der Bun-
       desnetzagentur die Erhebung eines Aufschlags beantragen kann, falls bestimmte außerge-
       wöhnliche Umstände vorliegen und er seine Kosten für Roaming nicht aus den korrespondie-
       renden Einnahmen decken kann. Dieser Aufschlag darf nur in dem Umfang angewandt wer-
       den, der erforderlich ist, um die Kosten für die Erbringung von Roaming zu decken. Die Bun-
       desnetzagentur wird beantragte Aufschläge daraufhin überprüfen, ob sie dem Grunde und
       der Höhe nach erforderlich sind.


       3. Frequenzregulierung
       Umsetzung der Präsidentenkammerentscheidung zur Vergabe von Frequenzen in den Be-
       reichen 700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz zur schnellen Breitbandversorgung der
       Bevölkerung
       Die drei Mobilfunknetzbetreiber Telefónica Deutschland GmbH & Co. OHG, Telekom
       Deutschland GmbH und Vodafone GmbH haben im Jahr 2015 Frequenzen in den Bereichen
       700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz ersteigert. Diese Frequenzen sollen nach Maß-
       gabe der Digitalen Agenda 2014 - 2017 und der Breitbandstrategie der Bundesregierung
       schnellstmöglich genutzt werden, um die flächendeckende Versorgung mit innovativen Mo-
       bilfunkanwendungen und die Bereitstellung von breitbandigen Internetanschlüssen bis zum
       Jahr 2018 zu verbessern. Ziel der Bundesnetzagentur ist es, einen schnellen Auf- und Aus-
       bau der Funknetze zu ermöglichen Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete oder soge-
       nannte „weiße Flecken“, in denen zuvor noch keine Breitbandversorgung bestand. Gleichzei-
       tig ist sicherzustellen, dass die Festlegungen aus der Entscheidung der Präsidentenkammer
       vom 28. Januar 2015 (BK 1-11/003) eingehalten werden. Auf diese Weise soll einerseits
       erreicht werden, dass die Frequenzen zügig zur Versorgung der Bevölkerung mit breitbandi-
       gen Internetanschlüssen genutzt werden. Andererseits soll eine störungsfreie Frequenznut-
       zung auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, sichergestellt werden.




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         Frequenzzuteilungen
         Frequenzzuteilungen für die in der Frequenzversteigerung 2015 ersteigerten 700 MHz-Böcke
         sowie für den von der Telekom Deutschland GmbH ersteigerten Frequenzblock im
         1500 MHz-Frequenzbereich sind auf die Anträge der erfolgreichen Bieter hin zu erstellen.


         Parameterfestsetzungen
         Die Festsetzung standortbezogener technischer Parameter für eine Vielzahl von Basis-
         Stationen des drahtlosen Netzzugangs, die im 900 MHz- und im 1800 MHz-Frequenzbereich
         senden, wird im Jahr 2017 erfolgen.
         Bei der Festsetzung der standortbezogenen technischen Parameter im 900 MHz Frequenz-
         bereich ist der Schutz der GSM-R-Anwendungen im Nachbar-band zu gewährleisten. Zum
         Schutz der Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)-Anwendungen
         gegenüber GSM-Aussendungen wurde zwischen allen Mobilfunknetzbetreibern und der DB
         Netz AG eine Betreiberabsprache getroffen. Maßnahmen zur Störungsvermeidung, zur Be-
         seitigung auftretender Störungen und die Festlegung eines Schlichtungsprozesses unter
         Beteiligung der Bundesnetzagentur sind Bestandteile der Betreiberabsprache. Die Umset-
         zung und Weiterentwicklung dieser Maßnahmen wird im Jahr 2017 erfolgen.
         Mit der teilweise notwendigen Verlagerung ihrer bisherigen GSM-Frequenznutzungen im
         900 MHz-Bereich in die neuen, zum 1. Januar 2017 ersteigerten Frequenzblöcke steht für
         die Mobilfunknetzbetreiber auch eine Vielzahl der bisherigen Betreiberabsprachen mit aus-
         ländischen Koordinierungspartnern auf dem Prüfstand, da nach der Neuzuordnung der Fre-
         quenzblöcke auf deutscher Seite u. U. die Vertragspartner für Betreiberabsprachen im Aus-
         land nicht mehr dieselben sind. Die Bundesnetzagentur wird die Mobilfunknetzbetreiber bei
         der Neugestaltung der Betreiberabsprachen unterstützen.
         Die Festsetzung standortbezogener technischer Parameter für im 1500 MHz-
         Frequenzbereich sendende Basis-Stationen des drahtlosen Netzzugangs wird erfolgen, so-
         bald auf der Geräteseite ein hinreichender Fortschritt erzielt wird.


         Bereitstellung von Frequenzen für den Ausbau der digitalen Infrastrukturen
         Für die wachsenden Anforderungen der Gigabitgesellschaft gilt es die frequenzregulatori-
         schen Rahmenbedingungen für den Ausbau leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen zu-
         kunftsgerecht auszurichten.
         Für die Einführung von 5G besteht ein großer Frequenzbedarf. Verfügbares Frequenzspekt-
         rum soll dem Markt daher in objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren
         bedarfsgerecht und frühzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere mit Blick
         auf die im Jahr 2020 auslaufenden Frequenznutzungsrechte im Bereich 2 GHz, aber auch
         für die im Jahr 2021 und 2022 auslaufenden Zuteilungen im Bereich 3,5 GHz. Die Nutzungs-
         rechte für diesen Frequenzbereich sind größtenteils flexibilisiert und damit für 5G-Dienste
         geeignet, sobald die Technik verfügbar ist.
         Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Entscheidung über die Bereitstellung der oben ge-
         nannten auslaufenden Frequenzzuteilungen möglichst drei Jahre vor dem Ende der gegen-
         wärtigen Laufzeit abzuschließen, um den interessierten Unternehmen die erforderliche Pla-
         nungs- und Investitionssicherheit zu gewähren. Mit Blick hierauf wird angestrebt, bereits im
         Jahr 2017 die künftigen frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung
         der Frequenzen für den Ausbau digitaler Infrastrukturen zu schaffen. Hierbei wird auch zu
         untersuchen sein, ob und inwieweit Zugangsrechte für Mobilfunkunternehmen ohne eigene
         Netze (Diensteanbieter und Mobile Virtual Network Operators, MVNO) über das Jahr 2020
         hinaus adressiert werden müssen. Im Zuge der Bereitstellung von Frequenznutzungsrechten
         sind auch die Interessen möglicher Neueinsteiger zu ermitteln. Nachdem sich die Marktkons-




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       tellation durch die Fusion der beiden Netzbetreiber Telefónica und E-Plus geändert hat und
       nur noch drei selbstständige Mobilfunknetzbetreiber bestehen, kommt der Frage nach wett-
       bewerblichen Aspekten im Markt eine gewichtige Rolle zu.
       Die Bundesnetzagentur hat hierzu einen Frequenz-Kompass veröffentlicht, um eine Orientie-
       rung über das weitere Vorgehen in der Frequenzregulierung zu geben
       (www.bundesnetzagentur.de/mobilesbreitband).


       Flächendeckender Breitbandausbau, Prüfkonzept
       Die Bundesnetzagentur überprüft die tatsächliche Versorgung der Bevölkerung mit mobilem
       Breitband. Die Präsidentenkammer hat am 28. Januar 2015 in der Entscheidung zur Verga-
       be der Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz festgelegt,
       dass jeder Zuteilungsinhaber eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung
       mit Übertragungsraten von mindestens 50 MBit/s pro Antennensektor sicherstellen und dabei
       eine Abdeckung von mindestens 98 Prozent der Haushalte, in jedem Bundesland aber min-
       destens 97 Prozent, erreichen muss. Hierdurch sollen für die Verbraucher in der Regel Über-
       tragungsraten von 10 MBit/s und mehr zur Verfügung stehen. Für die Hauptverkehrswege
       (Bundesautobahnen und ICE-Strecken) ist eine vollständige Versorgung sicherzustellen,
       soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Zur Erreichung dieses Ziels kann die ge-
       samte Frequenzausstattung eines Zuteilungsinhabers eingesetzt werden. Die Frequenzzutei-
       lungen enthalten darüber hinaus eine Verpflichtung regelmäßig über die Planungen und den
       tatsächlichen Netzausbau zu berichten.
       Mithilfe des eigenen Prüf- und Messdienstes verifiziert die Bundesnetzagentur stichprobenar-
       tig die Angaben der Netzbetreiber über die Versorgung schwerpunktmäßig in Regionen, in
       denen bisher keine oder eine unzureichende Breitbandversorgung herrschte. Dabei werden
       zum einen die Netzverfügbarkeit aufgrund eines angemessenen Signalpegels und zum an-
       deren die tatsächlich erreichbare Datenrate gemessen. Um rechtzeitig Klarheit und Transpa-
       renz zu schaffen und ein möglichst realistisches Bild der Breitbandversorgung zu erlangen,
       erarbeitet die Bundesnetzagentur ein Konzept zur Überprüfung der Versorgung mit mobilem
       Breitband.


       Nationale Frequenzregulierung (Frequenzplan)
       Mit der Aktualisierung des Frequenzplans, u. a. mit dem Ziel einer weiteren Flexibilisierung,
       sollen insbesondere die Anpassung an die aufgrund der Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15)
       erstellte Frequenzverordnung sowie an EU-Vorgaben, die Umsetzung von European Con-
       ference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT)/ Electronic Communica-
       tions Committee (ECC)-Entscheidungen und die wegen dringendem nationalen Planungsbe-
       darfs erforderlichen Änderungen durchgeführt werden.
       Die Überarbeitung des Frequenzplans erfolgt aufgrund des novellierten Telekommunikati-
       onsgesetzes im Jahr 2012 nach einem Aufstellungsverfahren. Danach beteiligt die Bundes-
       netzagentur die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die
       Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der Regulierungsziele und stellt das Einvernehmen mit
       den zuständigen Landesbehörden her, wenn „Belange der öffentlichen Sicherheit und die
       dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapa-
       zitäten für die Übertragung von Rundfunk betroffen sind“. Bei der Überarbeitung des Fre-
       quenzplans wird u. a. dem im 700 MHz Bereich geplanten Frequenzspektrum für breitbandi-
       ge Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
       Rechnung getragen.




                                                                                                     Bonn, 21.Dezember 2016
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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         Internationale und europäische Frequenzregulierung
         Die Frequenzregulierung soll für die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und
         für die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte sorgen und die Interessen der
         professionellen, wissenschaftlichen, militärischen und sicherheitsrelevanten Funkdienste
         sicherstellen. Die praktische Umsetzung der Aufgaben der Frequenzregulierung erfolgt in
         Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit der
         Mitwirkung in den internationalen und europäischen Gremien durch die Bundesnetzagentur.
         Hierzu nimmt diese an vielen Gremien im Bereich der Internationalen Fernmeldeunion (In-
         ternational Telecommunication Union, ITU), der Konferenz der europäischen Post- und
         Fernmeldeverwaltungen (CEPT) und der Europäischen Union teil.
         Die Bundesnetzagentur wirkt aktiv am internationalen Harmonisierungsprozess mit, indem
         sie fachkundige Vertreter in die ITU und auf europäischer Ebene entsendet. Dabei ist es das
         Ziel, die Interessenlage Deutschlands in die internationalen Gremien miteinzubringen. Damit
         soll gewährleistet werden, dass nationale Vorstellungen im Rahmen von internationalen und
         europäischen Entscheidungen im größtmöglichen Umfang Berücksichtigung finden können.
         Weitere Schwerpunkte der internationalen und europäischen Frequenzregulierung im Jahr
         2017 sind die Unterstützung des Projekts Industrie 4.0, die Mitwirkung bei der Diskussion um
         neue Frequenzbereiche mobiler Breitbandanwendungen (5G), die Begleitung und Förderung
         des automatisiertes Fahrens, die Bereitstellung ausreichender Spektrumskapazitäten für
         Versuche und Systementwicklungen für die o. a. Vorhaben sowie die Gewährleistung der
         Planungs- und Investitionssicherheit für alle von der digitalen Dividende betroffenen Nutzer-
         gruppen.


         4. Verbraucher
         Transparenz im Endkundenmarkt
         Die Bundesnetzagentur hat bereits im Jahr 2014 den Entwurf einer Transparenzverordnung
         vorgelegt, der den auf dem Markt bestehenden Transparenzdefiziten begegnet und diesen
         anschließend mit den interessierten Kreisen sowie den zu beteiligenden Ressorts erörtert.
         Der Entwurf einer Transparenzverordnung wurde mit Hinblick auf die im Oktober 2015 ver-
         abschiedete sogenannte Digital Single Market (DSM)-Verordnung (EU) 2015/2120 überprüft
         und im Herbst 2016 dem Bundestag vorgelegt. Die Transparenzverordnung wurde Anfang
         Dezember 2016 verabschiedet und kann damit im Sommer 2017 in Kraft treten.
         Um die Zielvorgaben des Gesetzgebers zu erreichen, eine transparente, vergleichbare, aus-
         reichende und aktuelle Information des Verbrauchers durch eine klare, verständliche und
         leicht zugängliche Form sicherzustellen, wird 2017 die Implementierung der Transparenz-
         verordnung durch die Unternehmen von der Bundesnetzagentur begleitet. Die Fachebene
         steht hierfür im ständigen Dialog mit Unternehmen und Fachverbänden, um eine einheitliche
         und fristgerechte Umsetzung der Vorgaben zu erreichen.


         Anbieterwechsel
         Das Beschwerdeaufkommen im Bereich des Anbieterwechsels ist ab Mitte 2015 erstmals
         seit Novellierung des Anbieterwechselprozesses deutlich gesunken. Diese positive Entwick-
         lung hat sich im Jahr 2016 fortgesetzt. Dennoch wird der Anbieterwechsel auch im Jahr 2017
         weiterhin einen Schwerpunkt im Bereich des Verbraucherschutzes darstellen. Die Bemühun-
         gen, systematische Fehler im Anbieterwechselprozess aufzudecken, sollen hierbei in 2017
         intensiviert werden. Neue Herausforderungen, wie die von verschiedenen Anbietern ver-
         stärkte Umstellung auf eine IP-basierte Technik, könnten Auswirkungen auf Anbieterwech-
         selprozesse mit sich bringen. Die Fachebene wird daher auch in 2017 im ständigen Dialog




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