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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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ten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz
abgeschafft werden.
Das MaStR soll nach derzeitigem Planungsstand im März 2017 in Betrieb gehen, mit folgen-
der zeitlicher Staffelung:im März 2017 erfolgt die technische Inbetriebnahme und Integration
der Netzbetreiberdaten; ab Mai 2017 besteht Meldepflicht aller Neuanlagen über das MaStR;
die Integration aller anderen Marktakteure und der Start der Übernahme der Datenverant-
wortung für die Bestandsanlagen ist im Abnschluss daran geplant.
Im MaStR werden das PV-Meldeportal und das Anlagenregister der Bundesnetzagentur zu-
sammengefasst. Diese beiden Register werden ab Mai 2017 endgültig abgelöst und ihre
Funktion wird vollständig vom MaStR übernommen.
Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Die seit Oktober 2015 bei der Europäischen Agentur für die Kooperation der Energieregulie-
rungsbehörden (ACER) eingehenden Transaktionsdaten und Handelsaufträge der Marktteil-
nehmer am Strom- und Gasgroßhandel sollen kontinuierlich an die Markttransparenzstelle
zur umfänglichen Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe weitergeleitet werden. Um die hohen
Sicherheitsanforderungen bei solchen sensiblen Handelsdaten zu gewährleisten, werden in
der Markttransparenzstelle die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Die gelieferten
Daten sollen auf Vollständigkeit geprüft und auf inhaltliche Konsistenz validiert werden, bevor
sie einer Auswertung unterzogen werden können.
Die Bundesnetzagentur wird weiterhin Hinweisen auf Verstöße gegen die Verordnung über
die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) hinsichtlich Markt-
manipulation oder Insiderhandel nachgehen. Zusätzlich wird die Bundesnetzagentur die Ein-
haltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen überprüfen.
Nationale Informationsplattform für Strommarktinformationen
Die Bundesnetzagentur wird die in § 111d EnWG verankerte nationale Informationsplattform
für den Strommarkt zum 1. Juli 2017 einführen und betreiben. Hierzu wird gemeinsam mit
einem externen Dienstleister eine grafisch ansprechende Webseite mit nutzerfreundlich auf-
bereiteten Marktdaten, weiterführenden und erklärenden redaktionellen Artikeln, einer
Deutschlandkarte mit Informationen zu Kraftwerken und grenzüberschreitendem Stromhan-
del sowie einem Datendownload erstellt. Ziel ist es, der interessierten Öffentlichkeit die Ent-
wicklung und Funktionsweise des Strommarktes zu veranschaulichen.
Als eine wichtige Grundlage dienen Daten, welche die Übertragungsnetzbetreiber gemäß der
Stromtransparenzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 543/2013) an ENTSO-E liefern. Neben
den Marktdaten werden die relevanten Fachbegriffe, die zum Verständnis des Strommarktes
beitragen, anschaulich aufbereitet und redaktionell gepflegt.
Zudem ist geplant, weitere der Bundesnetzagentur vorliegende Daten auf der Plattform dar-
zustellen. Dies betrifft zum Beispiel Informationen über die in Deutschland befindlichen
Kraftwerke ab 100 MW Nennleistung samt Stammdaten, ergänzt um aktuelle Einspeiseda-
ten. Die Plattform soll in weiteren Ausbaustufen sukzessive um zusätzliche Daten und Infor-
mationen erweitert werden.
10. Europäische Energieregulierung
Winterpaket „Saubere Energie für alle Europäer – Wachstumspotenzial Europas erschlie-
ßen“
Am 30. November 2016 hat die Europäische Kommission das „Winterpaket – Saubere Ener-
gie für alle Europäer – Wachstumspotenzial Europas erschließen“ veröffentlicht. Mit diesen
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Legislativvorschlägen wird insbesondere die Stromrichtlinie 2009/72/EG und weitere Legisla-
tivakte des Dritten Energiebinnenmarktpakets 2009 überarbeitet.
Ziel des Legislativpakets ist die Anpassung des bestehenden europäischen Rechtsrahmens
an die Veränderungen auf den EU Strommärkten, insbesondere mit Blick aufeine zuneh-
mend dezentrale und fluktuierende Stromerzeugung, die Nutzung nachfrageseitiger Flexibili-
täten, die Integration der dazugehörigen Marktakteure, einschließlich der Verbraucher sowie
die Rolle von ACER, ENTSO-E/G und einer zukünftigen „DSO-Entity“.
Zudem geht es um die Ausrichtung der Erneuerbaren Energien- und der Energieeffizienz-
Richtlinie auf Klima- und Energieziele der EU für 2030 sowie um die Gewährleistung der Er-
reichung dieser Ziele im Rahmen der Governance-Struktur.
Aufgrund der Tragweite der vorgesehenen Änderungen begleitet die BNetzA intensiv den
anstehenden Beratungsprozess . Darüber hinaus wird die BNetzA sich aktiv an der Erarbei-
tung von Stellungnahmen der europäischen Regulierergremien CEER und ACER beteiligen.
Umsetzung europäisches Recht, Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren auf europäischer
Ebene
Bereits vor in Kraft treten der Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanage-
ment (CACM-Leitlinie) am 14. August 2015 wurde seitens der nationalen Regulierungsbe-
hörden und ACER in Zusammenarbeit mit den Übertragungsnetzbetreibern auf europäischer
Ebene mit der sog. vorgezogenen Umsetzung von Vorgaben der CACM-Leitlinie begonnen.
So wurden bspw. das Multiregional Coupling Projekt und das XBID Projekt zur Schaffung
eines europaweiten Day-ahead- und Intraday-Handels ins Leben gerufen sowie mit der
Überprüfung der aktuellen Gebotszonengestaltung im Rahmen des sog. Bidding Zone Re-
view-Projektes begonnen. Diese Projekte werden auch im Jahr 2017 fortgeführt. Daneben
gilt es, die einzelnen Vorgaben aus der CACM-Leitlinie in Form seitens der Übertragungs-
netzbetreiber entweder auf europäischer oder nationaler Ebene zu entwickelnder Methoden
u.a. zur Etablierung der Kapazitätsberechnungsregionen und Einführung einer Kapazitätsbe-
rechnungsmethode umzusetzen. Schon bei der Entwicklung dieser Methoden werden die
nationalen Regulierungsbehörden eng einbezogen, um dem strengen Zeitrahmen der
CACM-Leitlinie mit der abschließenden Genehmigung der vorgelegten Methoden gerecht zu
werden.
Regelenergie: Komitologie und frühzeitige Umsetzung der Europäischen Leitlinie
Anfang 2017 soll das Komitologieverfahren zur Kommissionsverordnung im Bereich der Leit-
linie Regelenergie (Electricity Balancing Guideline) abgeschlossen werden. Die Bundesnetz-
agentur begleitet das Komitologieverfahren zur Electricity Balancing Guideline und steht dem
BMWi als federführendem Ressort beratend zur Seite.
Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber sind schon vor Inkrafttreten der Leitlinie in ver-
schiedenen grenzüberschreitenden Regelenergieprojekten aktiv. Im internationalen Netzre-
gelverbund (International Grid Control Cooperation - IGCC) wird die Vermeidung des gegen-
läufigen Abrufs von Regelenergie, das sogenannte „Gegeneinanderregeln“, mittlerweile von
elf europäischen Übertragungsnetzbetreibern erfolgreich umgesetzt. Eine Erweiterung des
IGCC auf weitere Länder ist angedacht und soll im Jahr 2017 fortgeführt werden. Auch wol-
len die deutschen Übertragungsnetzbetreiber die im Jahr 2016 begonnene Kooperation mit
dem österreichischen Übertragungsnetzbetreiber APG zur Sekundärregelleistung weiter fort-
führen und die Arbeiten zum gemeinsamen Abruf von Minutenreserve voran bringen. Ferner
werden die deutschen Übertragungsnetzbetreiber zusammen mit den Übertragungsnetzbe-
treibern aus Belgien, den Niederlanden und Österreich in dem sogenannten EXPLORE-
Projekt die Umsetzung eines gemeinsamen Marktdesigns für den Austausch von Sekundär-
regelleistung und Minutenreserve einleiten. Im Rahmen des Projekts zur gemeinsamen Aus-
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schreibung und Beschaffung von Primärregelleistung wird Anfang 2017 eine gemeinsame
Marktkonsultation in Belgien, Deutschland, den Niederlanden, Frankreich, der Schweiz und
Österreich durchgeführt und eine Umsetzung der Ergebnisse angestrebt. Die Bundesnetza-
gentur wird die grenzüberschreitenden Regelenergieprojekte der deutschen Übertragungs-
netzbetreiber in Zusammenarbeit mit anderen nationalen Regulierungsbehörden auch im
Jahr 2017 weiterhin regulatorisch begleiten.
Systembetrieb: Europäische Leitlinie
Die Leitlinie zum Systembetrieb (englisch: System Operation Guideline) besteht aus den
Teilaspekten Betriebssicherheit (Operational Security), der Betriebsplanung (Operational
Planning & Scheduling) und Frequenzhaltung und Reserven (Load Frequency Control & Re-
serves).
Das Komitologieverfahren endete im Mai 2016. Das früheste Inkrafttreten ist für März 2017
geplant. Die Bundesnetzagentur nimmt im Verfahren der nationalen Umsetzung die Rolle
des Experten ein und wird das BMWi unterstützen.
Der Teilaspekt Operational Security soll ein europäisch einheitliches Niveau der Sicherheit
und Qualität der Versorgung sowie effizienter Verwendung der Infrastruktur und Mittel ge-
währleisten. Es werden Grundsätze zur allgemeinen betrieblichen Sicherheit, zur paneuropä-
ischen betrieblichen Sicherheit, zur Koordination des Systembetriebs und zu einigen wichtige
Aspekte für mit dem Übertragungsnetz verbundene Netznutzer aufgestellt.
Der Teilaspekt Operational Planning & Scheduling soll die koordinierte Betriebsführung von
Übertragungsnetzen und Einspeisesystemen in Europa gewährleisten. Es werden die Rollen
und Verantwortlichkeiten von TSOs, DSOs und besonderen Netznutzern sowie der Daten-
austausch untereinander geregelt. Hierdurch soll die Planungsphase optimiert, Kosteneffizi-
enzen gehoben und die Systemsicherheit gewährleistet werden. Des Weiteren werden ge-
meinsame Methoden und Prinzipien der Sicherheitsanalyse definiert.
Der Teilaspekt Load Frequency Control & Reserves soll einen zusammenhängenden und
koordinierten Betrieb der Übertragungsnetze sichern und die erforderliche Frequenzstabilität
gewährleisten. Dies wird durch Sicherstellung von Qualitätskriterien, Steuerungsstrukturen,
Eindämmungsreserven, Wiederherstellungsreserven, Ersatzreserven, Austausch von Reser-
ven und gleichzeitiger Zeitkontrolle der Frequenz erreicht. Es soll der effiziente Einsatz von
Infrastruktur und Mitteln erreicht werden.
Auf die Gruppe der System-Operation Codes mit der System Operation Guideline baut der
Netzkodex Emergency und Restoration (Netzkodex E&R), also der Netzkodex über den Not-
zustand und den Wiederaufbauzustand des Übertragungsnetzes, auf. Der Netzkodex E&R
soll die Sicherheit und Kontinuität der Elektrizitätsversorgung über Europa sichern. Es wer-
den Prozeduren und Sofortmaßnahmen im Falle eines Notfalls, eines Blackouts und zum
Netzwiederaufbau gegeben. Dies schließt Maßnahmen zur Systemverteidigung, Systemwie-
derherstellung und Wiedersynchronisationspläne (im Voraus) ein. Ebenfalls wird hier der
Informationsaustausch für den Fall geregelt, dass ein System den Status wechselt und eine
ad hoc Analyse für eintretende Ereignisse dies erfordert.
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen sowohl den Netzschutzplan als Gesamtpaket als
auch den darin enthaltenen Netzwiederaufbauplan mit der Bundesnetzagentur national kon-
sultieren.
Darüber hinaus ist vom jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auch noch der Netz-
schutzplan mit seinen Nachbarn bzw. sogar mit dem übrigen Netzsynchrongebiet zu koordi-
nieren. Die Bundesnetzagentur ist hier in der Entwicklung neben weiteren Akteuren zu kon-
sultieren, begleitet sowohl die Umsetzung als auch den Test und erhält Statusmeldungen
sowie Berichte u.a. nach Störfällen. Des Weiteren sind der Bundesnetzagentur durch die
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Übertragungsnetzbetreiber diverse im Prozess inhärent benötigte Informationen sowie ver-
tragliche Modalitäten vorzulegen.
Ferner agiert die Bundesnetzagentur als Streitbeilegungsstelle zwischen den Akteuren und
als überwachende Instanz.
Netzkodizes im Gasbereich
Im Gasbereich liegt im Jahr 2017 ein Schwerpunkt auf dem Monitoring der Umsetzung von
Netzkodizes. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die europäischen Vorgaben zur Kapa-
zitätszuweisung, Bilanzierung, Interoperabilität und Tarifierung in Fernleitungsnetzen. Zudem
wird die Bundesnetzagentur die Novellierung der SOS-Verordnung fachlich begleiten.
Umsetzung des novellierten Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in
Gasfernleitungsnetzen (Network Code Capacity Allocation Mechanisms in Gas – NC CAM)
Die Bundesnetzagentur wird voraussichtlich ab April 2017 die ordnungsgemäße Umsetzung
der Neuregelungen des NC CAM sicherstellen. Diese sehen unter anderem die Durchfüh-
rung eines sog. Incremental-Prozesses, ein Verfahren für die Bedarfsermittlung und Vergabe
neu zu schaffender Kapazitäten an Grenzübergangspunkten vor. Mit dem Netzkodex über
Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Gasfernleitungsnetzen (NC CAM) wurden am
14. Oktober 2013 europaweite Regeln für die marktbasierte und diskriminierungsfreie Verga-
be von Kapazitäten zum Zugang zu Gastransportkapazitäten von der Europäischen Kom-
mission verabschiedet. Kern des bestehenden Netzkodex ist die Standardisierung der Lauf-
zeiten von Kapazitätsprodukten an Grenz- und Marktgebietsübergängen sowie deren Verga-
be durch harmonisierte Auktionsmechanismen. Vorgegeben wird auch, dass seit dem 01.
November 2015 verfügbare Kapazitäten grundsätzlich in gebündelter Form angeboten wer-
den müssen, um den ungehinderten Transport von Erdgas zugunsten der Netznutzer zu er-
leichtern und die Liquidität an Handelspunkten sowie die Versorgungssicherheit zu erhöhen.
Vor Erlass des Netzkodex CAM hatten sich die nationalen Regulierungsbehörden und die
Europäische Kommission darauf geeinigt, Regeln für ein marktbasiertes Vergabeverfahren
für Kapazitätserhöhungen an Grenz- und Marktgebietsübergängen („incremental capacity“)
sowie für die Schaffung neuer Kapazitäten vorerst auszuklammern. Dies sollte später im
Wege einer Verordnungsergänzung nachgeholt werden.
Diese Verordnungsergänzung wurde am 13. Oktober 2016 erfolgreich verabschiedet. Die
Netzkodex CAM in seiner neuen Fassung wird voraussichtlich am 1. April 2017 in Kraft tre-
ten.
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II Telekommunikation
1. Breitbandausbau
Ökonomische Fragen zur Umsetzung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler
Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
Durch das DigiNetzG sollen der Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze durch
Senkung der hierfür notwendigen Ausbaukosten nachhaltig gefördert werden. Zur Erreichung
dieses Ziels werden insbesondere Ansprüche auf die Mitnutzung vorhandener Infrastruktu-
ren sowie die Koordinierung von Bauarbeiten vorgesehen. Hierfür ist wichtig, vorhersehbare
Konditionen und insbesondere auch Mitnutzungspreise herauszubilden. Da nicht die regula-
torisch etablierten Entgeltmaßstäbe vorgesehen sind, sondern faire, angemessene und dis-
kriminierungsfreie Konditionen sowie anreizkompatible Aufschläge auf die relevanten Kosten
zu bestimmen sein werden, ergeben sich viele neue grundlegende Fragen zur Implementie-
rung dieser neuen gesetzlichen Vorgaben.
Einer zielorientierten Auslegung der Entgeltmaßstäbe sowie der Ausgestaltung fairer Zu-
gangsbedingungen insbesondere auch im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindig-
keitsnetzen und insoweit auch auf die Realisierung der Digitalen Agenda der Bundesregie-
rung eine kommt erhebliche Bedeutung zu. Daher wird die Erarbeitung regulatorischer
Grundlagen für die künftige Entscheidungspraxis zu den (insbesondere preislichen) Bedin-
gungen des Zugangs zu bestehenden Infrastrukturen eine wesentliche Aufgabe darstellen.
Infrastrukturatlas
Der von der Bundesnetzagentur betriebene Infrastrukturatlas enthält Daten von mehr als
tausend Infrastrukturinhabern aus dem gesamten Bundesgebiet. Dieses Angebot wird stark
nachgefragt; unverändert hoch ist der Anteil an Unternehmen, die im Zuge von Breitband-
ausbauplanungen in den Infrastrukturatlas Einsicht nehmen.
Mit dem Inkrafttreten des DigiNetzG wurde die gesetzliche Grundlage für den Infrastrukturat-
las Ende 2016 neu gefasst. Obwohl hierfür großteils die bestehende Verwaltungspraxis kodi-
fiziert wurde, werden Anpassungen erforderlich sein. Insbesondere ist neben den Infrastruk-
turatlas die Zentrale Informationsstelle des Bundes getreten. Hierdurch haben Eigentümer
oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Informati-
onen über ihre passive Netzinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen, damit die
Bundesnetzagentur diese Informationen an Auskunftsberechtigte weitergeben kann.
Im Jahr 2017 wird es darum gehen, den Infrastrukturatlas sowohl in rechtlicher als auch in
technischer Hinsicht an diese Neuerungen anzupassen und die Änderungen im laufenden
Betrieb umzusetzen, um dadurch einen Beitrag für mehr Transparenz und zur Verfahrensbe-
schleunigung beim Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu leisten.
2. Marktregulierung
Flexibilisierung der Regulierung
Regulierung dient der Sicherung eines chancengleichen Wettbewerbs, dem Verbraucher-
schutz und der Versorgung mit hochleistungsfähigen, sicher verfügbaren Infrastrukturen. Alle
Möglichkeiten, den Netzausbau zügig voranzubringen, müssen daher genutzt werden. Hier-
bei stellt sich die Frage, welchen Beitrag die (Markt-)Regulierung zu diesem mit großen fi-
nanziellen Erfordernissen verbundenen Ziel leisten kann.
Die Profitabilität von Infrastrukturinvestitionen hängt entscheidend von der Zahlungsbereit-
schaft der Nutzer, den regional divergierenden Ausbaukosten und den realisierbaren Penet-
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rationsraten ab. Wie sich diese Zahlungsbereitschaft und die Inanspruchnahme im Zeitablauf
entwickeln werden, ist derzeit weder für den Regulierer noch für die Unternehmen absehbar.
Um angesichts solcher Unsicherheiten bestmögliche Anreize setzen zu können, insbesonde-
re zum Ausbau von Glasfasernetzen, dürften angemessene Preissetzungsspielräume für die
investierenden Unternehmen nützlich sein. Der derzeitige regulatorische Rechtsrahmen stellt
weitreichende Handlungsalternativen zur Verfügung. Daher plant die Bundesnetzagentur
öffentliche Anhörungen zu den Möglichkeiten einer Flexibilisierung der Regulierung durchzu-
führen. Zentrale Fragen der Entgeltregulierung sollen in einem ergebnisoffenen Prozess mit
dem Markt diskutiert werden.
Regulierung Vorleistungsmärkte
Die folgenden Verfahren betreffen das Regulierungsregime zum Anschlussnetz der Telekom
Deutschland GmbH und sind mit Blick auf die weitere wettbewerbliche Entwicklung der Tele-
kommunikationsmärkte in Deutschland und die Rahmenbedingungen für den Breitbandaus-
bau von erheblicher Bedeutung:
Fortführung und Beendigung des turnusmäßigen Überprüfungsverfahrens betreffend
das Standardangebot für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL),
Festlegung der konkreten Bedingungen und Regeln für die Zugangsverweigerung zur
TAL infolge eines Vectoring-Einsatzes an Kabelverzweigern (KVz) in Nahbereichen
(Standardangebotsverfahren „Vectoring“),
Festlegung der konkreten – insbesondere technischen und betrieblichen – Bedingun-
gen für einen virtuell entbündelten Zugang (Virtual Unbundled Local Access, VULA)
am Kabelverzweiger (Standardangebotsverfahren),
Genehmigung der Entgelte für KVz-VULA,
Erlass von Entgeltgenehmigungsverfahren betreffend die Anrufzustellung sowie da-
mit zusammenhängenden Infrastrukturleistungen in einzelnen Teilnehmerfestnetzten
und
Neubescheidungen gerichtlich aufgehobener Entgeltgenehmigungen betreffend Mo-
bilfunkterminierungs-, Festnetzverbindungs- oder TAL-Bereitstellungsentgelte.
Regulierungsverfügung Markt 1 (alte Märkteempfehlung)
In Abhängigkeit der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse des Marktes „Zugang
von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“, wel-
cher nicht Teil der aktuellen Märkte-Empfehlung der Europäischen Kommission ist, soll vo-
raussichtlich eine Regulierungsverfügung erlassen werden, welche insbesondere auch die
Frage der Beibehaltung von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl betreffen wird.
Regulierungsverfügung Markt 4
Mit der Regulierungsverfügung BK2-12/001 vom 9. August 2012 wurde die Telekom
Deutschland GmbH verpflichtet, Zugang zu Abschluss-Segmenten von Mietleitungen mit
Bandbreiten von 2 MBit/s bis 155 MBit/s einschließlich der dazu erforderlichen Kollokation zu
gewähren. Durch die neue, derzeit geltenden Empfehlung 2014/710/EU, wurde der bisherige
Markt 6 der Empfehlung 2007/879/EG „Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkun-
den, unabhängig von der für die Miet- oder Standleitungskapazitäten genutzten Technik“
erneut modifiziert und nunmehr als Markt 4 „Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten
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bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen von hoher Qualität“ bezeichnet. Aufset-
zend auf den Festlegungen der Präsidentenkammer zu der diesbezüglichen Marktdefinition
und Marktanalyse wird der Erlass einer entsprechende Regulierungsverfügung durch die
Beschlusskammer 2 erforderlich, mit der bestimmte Verpflichtungen auferlegt, beibehalten
bzw. widerrufen werden.
Genehmigung der Bereitstellungsentgelte für Mietleitungen
Für die unterschiedlichen Mietleitungstypen sind je nach Ausführung verschiedene monatli-
che Überlassungsentgelte, einmalige Bereitstellungsentgelte sowie Entgelte für weitere und
Zusatzleistungen vorgesehen. Die Genehmigung für die Bereitstellung sowie weitere Leis-
tungen (Expressentstörung und die Zusatzleistungen „Zusätzliche Anfahrt“, „Wandlung“,
„Überführung“ und „Kapazitäts-Upgrade“) wurde zuletzt mit Beschluss BK2a-15/002 (Carrier-
Festverbindung [CFV]-Ethernet) sowie BK2a-15/001 (CFV-Synchrone Digitale Hierarchie
[SDH]), jeweils bis zum 30. Juni 2017 befristet erteilt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind
diese Entgelte erneut zu genehmigen.
Prüfung von Entgelt-Aufschlägen nach der Roaming-Verordnung
Nach der Ende November 2015 durch Verordnung (EU) 2015/2120 geänderten Roaming-
Verordnung dürfen Mobilfunkanbieter ab 15. Juni 2017 von ihren Kunden keine Roaming-
Entgelte mehr erheben. Die Verordnung sieht vor, dass der Mobilfunkanbieter bei der Bun-
desnetzagentur die Erhebung eines Aufschlags beantragen kann, falls bestimmte außerge-
wöhnliche Umstände vorliegen und er seine Kosten für Roaming nicht aus den korrespondie-
renden Einnahmen decken kann. Dieser Aufschlag darf nur in dem Umfang angewandt wer-
den, der erforderlich ist, um die Kosten für die Erbringung von Roaming zu decken. Die Bun-
desnetzagentur wird beantragte Aufschläge daraufhin überprüfen, ob sie dem Grunde und
der Höhe nach erforderlich sind.
3. Frequenzregulierung
Umsetzung der Präsidentenkammerentscheidung zur Vergabe von Frequenzen in den Be-
reichen 700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz zur schnellen Breitbandversorgung der
Bevölkerung
Die drei Mobilfunknetzbetreiber Telefónica Deutschland GmbH & Co. OHG, Telekom
Deutschland GmbH und Vodafone GmbH haben im Jahr 2015 Frequenzen in den Bereichen
700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz ersteigert. Diese Frequenzen sollen nach Maß-
gabe der Digitalen Agenda 2014 - 2017 und der Breitbandstrategie der Bundesregierung
schnellstmöglich genutzt werden, um die flächendeckende Versorgung mit innovativen Mo-
bilfunkanwendungen und die Bereitstellung von breitbandigen Internetanschlüssen bis zum
Jahr 2018 zu verbessern. Ziel der Bundesnetzagentur ist es, einen schnellen Auf- und Aus-
bau der Funknetze zu ermöglichen Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete oder soge-
nannte „weiße Flecken“, in denen zuvor noch keine Breitbandversorgung bestand. Gleichzei-
tig ist sicherzustellen, dass die Festlegungen aus der Entscheidung der Präsidentenkammer
vom 28. Januar 2015 (BK 1-11/003) eingehalten werden. Auf diese Weise soll einerseits
erreicht werden, dass die Frequenzen zügig zur Versorgung der Bevölkerung mit breitbandi-
gen Internetanschlüssen genutzt werden. Andererseits soll eine störungsfreie Frequenznut-
zung auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, sichergestellt werden.
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Frequenzzuteilungen
Frequenzzuteilungen für die in der Frequenzversteigerung 2015 ersteigerten 700 MHz-Böcke
sowie für den von der Telekom Deutschland GmbH ersteigerten Frequenzblock im
1500 MHz-Frequenzbereich sind auf die Anträge der erfolgreichen Bieter hin zu erstellen.
Parameterfestsetzungen
Die Festsetzung standortbezogener technischer Parameter für eine Vielzahl von Basis-
Stationen des drahtlosen Netzzugangs, die im 900 MHz- und im 1800 MHz-Frequenzbereich
senden, wird im Jahr 2017 erfolgen.
Bei der Festsetzung der standortbezogenen technischen Parameter im 900 MHz Frequenz-
bereich ist der Schutz der GSM-R-Anwendungen im Nachbar-band zu gewährleisten. Zum
Schutz der Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)-Anwendungen
gegenüber GSM-Aussendungen wurde zwischen allen Mobilfunknetzbetreibern und der DB
Netz AG eine Betreiberabsprache getroffen. Maßnahmen zur Störungsvermeidung, zur Be-
seitigung auftretender Störungen und die Festlegung eines Schlichtungsprozesses unter
Beteiligung der Bundesnetzagentur sind Bestandteile der Betreiberabsprache. Die Umset-
zung und Weiterentwicklung dieser Maßnahmen wird im Jahr 2017 erfolgen.
Mit der teilweise notwendigen Verlagerung ihrer bisherigen GSM-Frequenznutzungen im
900 MHz-Bereich in die neuen, zum 1. Januar 2017 ersteigerten Frequenzblöcke steht für
die Mobilfunknetzbetreiber auch eine Vielzahl der bisherigen Betreiberabsprachen mit aus-
ländischen Koordinierungspartnern auf dem Prüfstand, da nach der Neuzuordnung der Fre-
quenzblöcke auf deutscher Seite u. U. die Vertragspartner für Betreiberabsprachen im Aus-
land nicht mehr dieselben sind. Die Bundesnetzagentur wird die Mobilfunknetzbetreiber bei
der Neugestaltung der Betreiberabsprachen unterstützen.
Die Festsetzung standortbezogener technischer Parameter für im 1500 MHz-
Frequenzbereich sendende Basis-Stationen des drahtlosen Netzzugangs wird erfolgen, so-
bald auf der Geräteseite ein hinreichender Fortschritt erzielt wird.
Bereitstellung von Frequenzen für den Ausbau der digitalen Infrastrukturen
Für die wachsenden Anforderungen der Gigabitgesellschaft gilt es die frequenzregulatori-
schen Rahmenbedingungen für den Ausbau leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen zu-
kunftsgerecht auszurichten.
Für die Einführung von 5G besteht ein großer Frequenzbedarf. Verfügbares Frequenzspekt-
rum soll dem Markt daher in objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren
bedarfsgerecht und frühzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere mit Blick
auf die im Jahr 2020 auslaufenden Frequenznutzungsrechte im Bereich 2 GHz, aber auch
für die im Jahr 2021 und 2022 auslaufenden Zuteilungen im Bereich 3,5 GHz. Die Nutzungs-
rechte für diesen Frequenzbereich sind größtenteils flexibilisiert und damit für 5G-Dienste
geeignet, sobald die Technik verfügbar ist.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Entscheidung über die Bereitstellung der oben ge-
nannten auslaufenden Frequenzzuteilungen möglichst drei Jahre vor dem Ende der gegen-
wärtigen Laufzeit abzuschließen, um den interessierten Unternehmen die erforderliche Pla-
nungs- und Investitionssicherheit zu gewähren. Mit Blick hierauf wird angestrebt, bereits im
Jahr 2017 die künftigen frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung
der Frequenzen für den Ausbau digitaler Infrastrukturen zu schaffen. Hierbei wird auch zu
untersuchen sein, ob und inwieweit Zugangsrechte für Mobilfunkunternehmen ohne eigene
Netze (Diensteanbieter und Mobile Virtual Network Operators, MVNO) über das Jahr 2020
hinaus adressiert werden müssen. Im Zuge der Bereitstellung von Frequenznutzungsrechten
sind auch die Interessen möglicher Neueinsteiger zu ermitteln. Nachdem sich die Marktkons-
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tellation durch die Fusion der beiden Netzbetreiber Telefónica und E-Plus geändert hat und
nur noch drei selbstständige Mobilfunknetzbetreiber bestehen, kommt der Frage nach wett-
bewerblichen Aspekten im Markt eine gewichtige Rolle zu.
Die Bundesnetzagentur hat hierzu einen Frequenz-Kompass veröffentlicht, um eine Orientie-
rung über das weitere Vorgehen in der Frequenzregulierung zu geben
(www.bundesnetzagentur.de/mobilesbreitband).
Flächendeckender Breitbandausbau, Prüfkonzept
Die Bundesnetzagentur überprüft die tatsächliche Versorgung der Bevölkerung mit mobilem
Breitband. Die Präsidentenkammer hat am 28. Januar 2015 in der Entscheidung zur Verga-
be der Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz festgelegt,
dass jeder Zuteilungsinhaber eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung
mit Übertragungsraten von mindestens 50 MBit/s pro Antennensektor sicherstellen und dabei
eine Abdeckung von mindestens 98 Prozent der Haushalte, in jedem Bundesland aber min-
destens 97 Prozent, erreichen muss. Hierdurch sollen für die Verbraucher in der Regel Über-
tragungsraten von 10 MBit/s und mehr zur Verfügung stehen. Für die Hauptverkehrswege
(Bundesautobahnen und ICE-Strecken) ist eine vollständige Versorgung sicherzustellen,
soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Zur Erreichung dieses Ziels kann die ge-
samte Frequenzausstattung eines Zuteilungsinhabers eingesetzt werden. Die Frequenzzutei-
lungen enthalten darüber hinaus eine Verpflichtung regelmäßig über die Planungen und den
tatsächlichen Netzausbau zu berichten.
Mithilfe des eigenen Prüf- und Messdienstes verifiziert die Bundesnetzagentur stichprobenar-
tig die Angaben der Netzbetreiber über die Versorgung schwerpunktmäßig in Regionen, in
denen bisher keine oder eine unzureichende Breitbandversorgung herrschte. Dabei werden
zum einen die Netzverfügbarkeit aufgrund eines angemessenen Signalpegels und zum an-
deren die tatsächlich erreichbare Datenrate gemessen. Um rechtzeitig Klarheit und Transpa-
renz zu schaffen und ein möglichst realistisches Bild der Breitbandversorgung zu erlangen,
erarbeitet die Bundesnetzagentur ein Konzept zur Überprüfung der Versorgung mit mobilem
Breitband.
Nationale Frequenzregulierung (Frequenzplan)
Mit der Aktualisierung des Frequenzplans, u. a. mit dem Ziel einer weiteren Flexibilisierung,
sollen insbesondere die Anpassung an die aufgrund der Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15)
erstellte Frequenzverordnung sowie an EU-Vorgaben, die Umsetzung von European Con-
ference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT)/ Electronic Communica-
tions Committee (ECC)-Entscheidungen und die wegen dringendem nationalen Planungsbe-
darfs erforderlichen Änderungen durchgeführt werden.
Die Überarbeitung des Frequenzplans erfolgt aufgrund des novellierten Telekommunikati-
onsgesetzes im Jahr 2012 nach einem Aufstellungsverfahren. Danach beteiligt die Bundes-
netzagentur die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die
Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der Regulierungsziele und stellt das Einvernehmen mit
den zuständigen Landesbehörden her, wenn „Belange der öffentlichen Sicherheit und die
dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapa-
zitäten für die Übertragung von Rundfunk betroffen sind“. Bei der Überarbeitung des Fre-
quenzplans wird u. a. dem im 700 MHz Bereich geplanten Frequenzspektrum für breitbandi-
ge Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
Rechnung getragen.
Bonn, 21.Dezember 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2016 – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4623
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Internationale und europäische Frequenzregulierung
Die Frequenzregulierung soll für die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und
für die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte sorgen und die Interessen der
professionellen, wissenschaftlichen, militärischen und sicherheitsrelevanten Funkdienste
sicherstellen. Die praktische Umsetzung der Aufgaben der Frequenzregulierung erfolgt in
Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit der
Mitwirkung in den internationalen und europäischen Gremien durch die Bundesnetzagentur.
Hierzu nimmt diese an vielen Gremien im Bereich der Internationalen Fernmeldeunion (In-
ternational Telecommunication Union, ITU), der Konferenz der europäischen Post- und
Fernmeldeverwaltungen (CEPT) und der Europäischen Union teil.
Die Bundesnetzagentur wirkt aktiv am internationalen Harmonisierungsprozess mit, indem
sie fachkundige Vertreter in die ITU und auf europäischer Ebene entsendet. Dabei ist es das
Ziel, die Interessenlage Deutschlands in die internationalen Gremien miteinzubringen. Damit
soll gewährleistet werden, dass nationale Vorstellungen im Rahmen von internationalen und
europäischen Entscheidungen im größtmöglichen Umfang Berücksichtigung finden können.
Weitere Schwerpunkte der internationalen und europäischen Frequenzregulierung im Jahr
2017 sind die Unterstützung des Projekts Industrie 4.0, die Mitwirkung bei der Diskussion um
neue Frequenzbereiche mobiler Breitbandanwendungen (5G), die Begleitung und Förderung
des automatisiertes Fahrens, die Bereitstellung ausreichender Spektrumskapazitäten für
Versuche und Systementwicklungen für die o. a. Vorhaben sowie die Gewährleistung der
Planungs- und Investitionssicherheit für alle von der digitalen Dividende betroffenen Nutzer-
gruppen.
4. Verbraucher
Transparenz im Endkundenmarkt
Die Bundesnetzagentur hat bereits im Jahr 2014 den Entwurf einer Transparenzverordnung
vorgelegt, der den auf dem Markt bestehenden Transparenzdefiziten begegnet und diesen
anschließend mit den interessierten Kreisen sowie den zu beteiligenden Ressorts erörtert.
Der Entwurf einer Transparenzverordnung wurde mit Hinblick auf die im Oktober 2015 ver-
abschiedete sogenannte Digital Single Market (DSM)-Verordnung (EU) 2015/2120 überprüft
und im Herbst 2016 dem Bundestag vorgelegt. Die Transparenzverordnung wurde Anfang
Dezember 2016 verabschiedet und kann damit im Sommer 2017 in Kraft treten.
Um die Zielvorgaben des Gesetzgebers zu erreichen, eine transparente, vergleichbare, aus-
reichende und aktuelle Information des Verbrauchers durch eine klare, verständliche und
leicht zugängliche Form sicherzustellen, wird 2017 die Implementierung der Transparenz-
verordnung durch die Unternehmen von der Bundesnetzagentur begleitet. Die Fachebene
steht hierfür im ständigen Dialog mit Unternehmen und Fachverbänden, um eine einheitliche
und fristgerechte Umsetzung der Vorgaben zu erreichen.
Anbieterwechsel
Das Beschwerdeaufkommen im Bereich des Anbieterwechsels ist ab Mitte 2015 erstmals
seit Novellierung des Anbieterwechselprozesses deutlich gesunken. Diese positive Entwick-
lung hat sich im Jahr 2016 fortgesetzt. Dennoch wird der Anbieterwechsel auch im Jahr 2017
weiterhin einen Schwerpunkt im Bereich des Verbraucherschutzes darstellen. Die Bemühun-
gen, systematische Fehler im Anbieterwechselprozess aufzudecken, sollen hierbei in 2017
intensiviert werden. Neue Herausforderungen, wie die von verschiedenen Anbietern ver-
stärkte Umstellung auf eine IP-basierte Technik, könnten Auswirkungen auf Anbieterwech-
selprozesse mit sich bringen. Die Fachebene wird daher auch in 2017 im ständigen Dialog
Bonn, 21. Dezember 2016