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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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4618 – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 24 2016
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II Telekommunikation
1. Breitbandausbau
Ökonomische Fragen zur Umsetzung des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler
Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
Durch das DigiNetzG sollen der Auf- und Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze durch
Senkung der hierfür notwendigen Ausbaukosten nachhaltig gefördert werden. Zur Erreichung
dieses Ziels werden insbesondere Ansprüche auf die Mitnutzung vorhandener Infrastruktu-
ren sowie die Koordinierung von Bauarbeiten vorgesehen. Hierfür ist wichtig, vorhersehbare
Konditionen und insbesondere auch Mitnutzungspreise herauszubilden. Da nicht die regula-
torisch etablierten Entgeltmaßstäbe vorgesehen sind, sondern faire, angemessene und dis-
kriminierungsfreie Konditionen sowie anreizkompatible Aufschläge auf die relevanten Kosten
zu bestimmen sein werden, ergeben sich viele neue grundlegende Fragen zur Implementie-
rung dieser neuen gesetzlichen Vorgaben.
Einer zielorientierten Auslegung der Entgeltmaßstäbe sowie der Ausgestaltung fairer Zu-
gangsbedingungen insbesondere auch im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindig-
keitsnetzen und insoweit auch auf die Realisierung der Digitalen Agenda der Bundesregie-
rung eine kommt erhebliche Bedeutung zu. Daher wird die Erarbeitung regulatorischer
Grundlagen für die künftige Entscheidungspraxis zu den (insbesondere preislichen) Bedin-
gungen des Zugangs zu bestehenden Infrastrukturen eine wesentliche Aufgabe darstellen.
Infrastrukturatlas
Der von der Bundesnetzagentur betriebene Infrastrukturatlas enthält Daten von mehr als
tausend Infrastrukturinhabern aus dem gesamten Bundesgebiet. Dieses Angebot wird stark
nachgefragt; unverändert hoch ist der Anteil an Unternehmen, die im Zuge von Breitband-
ausbauplanungen in den Infrastrukturatlas Einsicht nehmen.
Mit dem Inkrafttreten des DigiNetzG wurde die gesetzliche Grundlage für den Infrastrukturat-
las Ende 2016 neu gefasst. Obwohl hierfür großteils die bestehende Verwaltungspraxis kodi-
fiziert wurde, werden Anpassungen erforderlich sein. Insbesondere ist neben den Infrastruk-
turatlas die Zentrale Informationsstelle des Bundes getreten. Hierdurch haben Eigentümer
oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Informati-
onen über ihre passive Netzinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen, damit die
Bundesnetzagentur diese Informationen an Auskunftsberechtigte weitergeben kann.
Im Jahr 2017 wird es darum gehen, den Infrastrukturatlas sowohl in rechtlicher als auch in
technischer Hinsicht an diese Neuerungen anzupassen und die Änderungen im laufenden
Betrieb umzusetzen, um dadurch einen Beitrag für mehr Transparenz und zur Verfahrensbe-
schleunigung beim Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu leisten.
2. Marktregulierung
Flexibilisierung der Regulierung
Regulierung dient der Sicherung eines chancengleichen Wettbewerbs, dem Verbraucher-
schutz und der Versorgung mit hochleistungsfähigen, sicher verfügbaren Infrastrukturen. Alle
Möglichkeiten, den Netzausbau zügig voranzubringen, müssen daher genutzt werden. Hier-
bei stellt sich die Frage, welchen Beitrag die (Markt-)Regulierung zu diesem mit großen fi-
nanziellen Erfordernissen verbundenen Ziel leisten kann.
Die Profitabilität von Infrastrukturinvestitionen hängt entscheidend von der Zahlungsbereit-
schaft der Nutzer, den regional divergierenden Ausbaukosten und den realisierbaren Penet-
Bonn, 21.Dezember 2016
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rationsraten ab. Wie sich diese Zahlungsbereitschaft und die Inanspruchnahme im Zeitablauf
entwickeln werden, ist derzeit weder für den Regulierer noch für die Unternehmen absehbar.
Um angesichts solcher Unsicherheiten bestmögliche Anreize setzen zu können, insbesonde-
re zum Ausbau von Glasfasernetzen, dürften angemessene Preissetzungsspielräume für die
investierenden Unternehmen nützlich sein. Der derzeitige regulatorische Rechtsrahmen stellt
weitreichende Handlungsalternativen zur Verfügung. Daher plant die Bundesnetzagentur
öffentliche Anhörungen zu den Möglichkeiten einer Flexibilisierung der Regulierung durchzu-
führen. Zentrale Fragen der Entgeltregulierung sollen in einem ergebnisoffenen Prozess mit
dem Markt diskutiert werden.
Regulierung Vorleistungsmärkte
Die folgenden Verfahren betreffen das Regulierungsregime zum Anschlussnetz der Telekom
Deutschland GmbH und sind mit Blick auf die weitere wettbewerbliche Entwicklung der Tele-
kommunikationsmärkte in Deutschland und die Rahmenbedingungen für den Breitbandaus-
bau von erheblicher Bedeutung:
Fortführung und Beendigung des turnusmäßigen Überprüfungsverfahrens betreffend
das Standardangebot für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL),
Festlegung der konkreten Bedingungen und Regeln für die Zugangsverweigerung zur
TAL infolge eines Vectoring-Einsatzes an Kabelverzweigern (KVz) in Nahbereichen
(Standardangebotsverfahren „Vectoring“),
Festlegung der konkreten – insbesondere technischen und betrieblichen – Bedingun-
gen für einen virtuell entbündelten Zugang (Virtual Unbundled Local Access, VULA)
am Kabelverzweiger (Standardangebotsverfahren),
Genehmigung der Entgelte für KVz-VULA,
Erlass von Entgeltgenehmigungsverfahren betreffend die Anrufzustellung sowie da-
mit zusammenhängenden Infrastrukturleistungen in einzelnen Teilnehmerfestnetzten
und
Neubescheidungen gerichtlich aufgehobener Entgeltgenehmigungen betreffend Mo-
bilfunkterminierungs-, Festnetzverbindungs- oder TAL-Bereitstellungsentgelte.
Regulierungsverfügung Markt 1 (alte Märkteempfehlung)
In Abhängigkeit der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse des Marktes „Zugang
von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten“, wel-
cher nicht Teil der aktuellen Märkte-Empfehlung der Europäischen Kommission ist, soll vo-
raussichtlich eine Regulierungsverfügung erlassen werden, welche insbesondere auch die
Frage der Beibehaltung von Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl betreffen wird.
Regulierungsverfügung Markt 4
Mit der Regulierungsverfügung BK2-12/001 vom 9. August 2012 wurde die Telekom
Deutschland GmbH verpflichtet, Zugang zu Abschluss-Segmenten von Mietleitungen mit
Bandbreiten von 2 MBit/s bis 155 MBit/s einschließlich der dazu erforderlichen Kollokation zu
gewähren. Durch die neue, derzeit geltenden Empfehlung 2014/710/EU, wurde der bisherige
Markt 6 der Empfehlung 2007/879/EG „Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkun-
den, unabhängig von der für die Miet- oder Standleitungskapazitäten genutzten Technik“
erneut modifiziert und nunmehr als Markt 4 „Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten
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bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen von hoher Qualität“ bezeichnet. Aufset-
zend auf den Festlegungen der Präsidentenkammer zu der diesbezüglichen Marktdefinition
und Marktanalyse wird der Erlass einer entsprechende Regulierungsverfügung durch die
Beschlusskammer 2 erforderlich, mit der bestimmte Verpflichtungen auferlegt, beibehalten
bzw. widerrufen werden.
Genehmigung der Bereitstellungsentgelte für Mietleitungen
Für die unterschiedlichen Mietleitungstypen sind je nach Ausführung verschiedene monatli-
che Überlassungsentgelte, einmalige Bereitstellungsentgelte sowie Entgelte für weitere und
Zusatzleistungen vorgesehen. Die Genehmigung für die Bereitstellung sowie weitere Leis-
tungen (Expressentstörung und die Zusatzleistungen „Zusätzliche Anfahrt“, „Wandlung“,
„Überführung“ und „Kapazitäts-Upgrade“) wurde zuletzt mit Beschluss BK2a-15/002 (Carrier-
Festverbindung [CFV]-Ethernet) sowie BK2a-15/001 (CFV-Synchrone Digitale Hierarchie
[SDH]), jeweils bis zum 30. Juni 2017 befristet erteilt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind
diese Entgelte erneut zu genehmigen.
Prüfung von Entgelt-Aufschlägen nach der Roaming-Verordnung
Nach der Ende November 2015 durch Verordnung (EU) 2015/2120 geänderten Roaming-
Verordnung dürfen Mobilfunkanbieter ab 15. Juni 2017 von ihren Kunden keine Roaming-
Entgelte mehr erheben. Die Verordnung sieht vor, dass der Mobilfunkanbieter bei der Bun-
desnetzagentur die Erhebung eines Aufschlags beantragen kann, falls bestimmte außerge-
wöhnliche Umstände vorliegen und er seine Kosten für Roaming nicht aus den korrespondie-
renden Einnahmen decken kann. Dieser Aufschlag darf nur in dem Umfang angewandt wer-
den, der erforderlich ist, um die Kosten für die Erbringung von Roaming zu decken. Die Bun-
desnetzagentur wird beantragte Aufschläge daraufhin überprüfen, ob sie dem Grunde und
der Höhe nach erforderlich sind.
3. Frequenzregulierung
Umsetzung der Präsidentenkammerentscheidung zur Vergabe von Frequenzen in den Be-
reichen 700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz zur schnellen Breitbandversorgung der
Bevölkerung
Die drei Mobilfunknetzbetreiber Telefónica Deutschland GmbH & Co. OHG, Telekom
Deutschland GmbH und Vodafone GmbH haben im Jahr 2015 Frequenzen in den Bereichen
700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz ersteigert. Diese Frequenzen sollen nach Maß-
gabe der Digitalen Agenda 2014 - 2017 und der Breitbandstrategie der Bundesregierung
schnellstmöglich genutzt werden, um die flächendeckende Versorgung mit innovativen Mo-
bilfunkanwendungen und die Bereitstellung von breitbandigen Internetanschlüssen bis zum
Jahr 2018 zu verbessern. Ziel der Bundesnetzagentur ist es, einen schnellen Auf- und Aus-
bau der Funknetze zu ermöglichen Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete oder soge-
nannte „weiße Flecken“, in denen zuvor noch keine Breitbandversorgung bestand. Gleichzei-
tig ist sicherzustellen, dass die Festlegungen aus der Entscheidung der Präsidentenkammer
vom 28. Januar 2015 (BK 1-11/003) eingehalten werden. Auf diese Weise soll einerseits
erreicht werden, dass die Frequenzen zügig zur Versorgung der Bevölkerung mit breitbandi-
gen Internetanschlüssen genutzt werden. Andererseits soll eine störungsfreie Frequenznut-
zung auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, sichergestellt werden.
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Frequenzzuteilungen
Frequenzzuteilungen für die in der Frequenzversteigerung 2015 ersteigerten 700 MHz-Böcke
sowie für den von der Telekom Deutschland GmbH ersteigerten Frequenzblock im
1500 MHz-Frequenzbereich sind auf die Anträge der erfolgreichen Bieter hin zu erstellen.
Parameterfestsetzungen
Die Festsetzung standortbezogener technischer Parameter für eine Vielzahl von Basis-
Stationen des drahtlosen Netzzugangs, die im 900 MHz- und im 1800 MHz-Frequenzbereich
senden, wird im Jahr 2017 erfolgen.
Bei der Festsetzung der standortbezogenen technischen Parameter im 900 MHz Frequenz-
bereich ist der Schutz der GSM-R-Anwendungen im Nachbar-band zu gewährleisten. Zum
Schutz der Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)-Anwendungen
gegenüber GSM-Aussendungen wurde zwischen allen Mobilfunknetzbetreibern und der DB
Netz AG eine Betreiberabsprache getroffen. Maßnahmen zur Störungsvermeidung, zur Be-
seitigung auftretender Störungen und die Festlegung eines Schlichtungsprozesses unter
Beteiligung der Bundesnetzagentur sind Bestandteile der Betreiberabsprache. Die Umset-
zung und Weiterentwicklung dieser Maßnahmen wird im Jahr 2017 erfolgen.
Mit der teilweise notwendigen Verlagerung ihrer bisherigen GSM-Frequenznutzungen im
900 MHz-Bereich in die neuen, zum 1. Januar 2017 ersteigerten Frequenzblöcke steht für
die Mobilfunknetzbetreiber auch eine Vielzahl der bisherigen Betreiberabsprachen mit aus-
ländischen Koordinierungspartnern auf dem Prüfstand, da nach der Neuzuordnung der Fre-
quenzblöcke auf deutscher Seite u. U. die Vertragspartner für Betreiberabsprachen im Aus-
land nicht mehr dieselben sind. Die Bundesnetzagentur wird die Mobilfunknetzbetreiber bei
der Neugestaltung der Betreiberabsprachen unterstützen.
Die Festsetzung standortbezogener technischer Parameter für im 1500 MHz-
Frequenzbereich sendende Basis-Stationen des drahtlosen Netzzugangs wird erfolgen, so-
bald auf der Geräteseite ein hinreichender Fortschritt erzielt wird.
Bereitstellung von Frequenzen für den Ausbau der digitalen Infrastrukturen
Für die wachsenden Anforderungen der Gigabitgesellschaft gilt es die frequenzregulatori-
schen Rahmenbedingungen für den Ausbau leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen zu-
kunftsgerecht auszurichten.
Für die Einführung von 5G besteht ein großer Frequenzbedarf. Verfügbares Frequenzspekt-
rum soll dem Markt daher in objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren
bedarfsgerecht und frühzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere mit Blick
auf die im Jahr 2020 auslaufenden Frequenznutzungsrechte im Bereich 2 GHz, aber auch
für die im Jahr 2021 und 2022 auslaufenden Zuteilungen im Bereich 3,5 GHz. Die Nutzungs-
rechte für diesen Frequenzbereich sind größtenteils flexibilisiert und damit für 5G-Dienste
geeignet, sobald die Technik verfügbar ist.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Entscheidung über die Bereitstellung der oben ge-
nannten auslaufenden Frequenzzuteilungen möglichst drei Jahre vor dem Ende der gegen-
wärtigen Laufzeit abzuschließen, um den interessierten Unternehmen die erforderliche Pla-
nungs- und Investitionssicherheit zu gewähren. Mit Blick hierauf wird angestrebt, bereits im
Jahr 2017 die künftigen frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung
der Frequenzen für den Ausbau digitaler Infrastrukturen zu schaffen. Hierbei wird auch zu
untersuchen sein, ob und inwieweit Zugangsrechte für Mobilfunkunternehmen ohne eigene
Netze (Diensteanbieter und Mobile Virtual Network Operators, MVNO) über das Jahr 2020
hinaus adressiert werden müssen. Im Zuge der Bereitstellung von Frequenznutzungsrechten
sind auch die Interessen möglicher Neueinsteiger zu ermitteln. Nachdem sich die Marktkons-
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tellation durch die Fusion der beiden Netzbetreiber Telefónica und E-Plus geändert hat und
nur noch drei selbstständige Mobilfunknetzbetreiber bestehen, kommt der Frage nach wett-
bewerblichen Aspekten im Markt eine gewichtige Rolle zu.
Die Bundesnetzagentur hat hierzu einen Frequenz-Kompass veröffentlicht, um eine Orientie-
rung über das weitere Vorgehen in der Frequenzregulierung zu geben
(www.bundesnetzagentur.de/mobilesbreitband).
Flächendeckender Breitbandausbau, Prüfkonzept
Die Bundesnetzagentur überprüft die tatsächliche Versorgung der Bevölkerung mit mobilem
Breitband. Die Präsidentenkammer hat am 28. Januar 2015 in der Entscheidung zur Verga-
be der Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz festgelegt,
dass jeder Zuteilungsinhaber eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung
mit Übertragungsraten von mindestens 50 MBit/s pro Antennensektor sicherstellen und dabei
eine Abdeckung von mindestens 98 Prozent der Haushalte, in jedem Bundesland aber min-
destens 97 Prozent, erreichen muss. Hierdurch sollen für die Verbraucher in der Regel Über-
tragungsraten von 10 MBit/s und mehr zur Verfügung stehen. Für die Hauptverkehrswege
(Bundesautobahnen und ICE-Strecken) ist eine vollständige Versorgung sicherzustellen,
soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Zur Erreichung dieses Ziels kann die ge-
samte Frequenzausstattung eines Zuteilungsinhabers eingesetzt werden. Die Frequenzzutei-
lungen enthalten darüber hinaus eine Verpflichtung regelmäßig über die Planungen und den
tatsächlichen Netzausbau zu berichten.
Mithilfe des eigenen Prüf- und Messdienstes verifiziert die Bundesnetzagentur stichprobenar-
tig die Angaben der Netzbetreiber über die Versorgung schwerpunktmäßig in Regionen, in
denen bisher keine oder eine unzureichende Breitbandversorgung herrschte. Dabei werden
zum einen die Netzverfügbarkeit aufgrund eines angemessenen Signalpegels und zum an-
deren die tatsächlich erreichbare Datenrate gemessen. Um rechtzeitig Klarheit und Transpa-
renz zu schaffen und ein möglichst realistisches Bild der Breitbandversorgung zu erlangen,
erarbeitet die Bundesnetzagentur ein Konzept zur Überprüfung der Versorgung mit mobilem
Breitband.
Nationale Frequenzregulierung (Frequenzplan)
Mit der Aktualisierung des Frequenzplans, u. a. mit dem Ziel einer weiteren Flexibilisierung,
sollen insbesondere die Anpassung an die aufgrund der Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15)
erstellte Frequenzverordnung sowie an EU-Vorgaben, die Umsetzung von European Con-
ference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT)/ Electronic Communica-
tions Committee (ECC)-Entscheidungen und die wegen dringendem nationalen Planungsbe-
darfs erforderlichen Änderungen durchgeführt werden.
Die Überarbeitung des Frequenzplans erfolgt aufgrund des novellierten Telekommunikati-
onsgesetzes im Jahr 2012 nach einem Aufstellungsverfahren. Danach beteiligt die Bundes-
netzagentur die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die
Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der Regulierungsziele und stellt das Einvernehmen mit
den zuständigen Landesbehörden her, wenn „Belange der öffentlichen Sicherheit und die
dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapa-
zitäten für die Übertragung von Rundfunk betroffen sind“. Bei der Überarbeitung des Fre-
quenzplans wird u. a. dem im 700 MHz Bereich geplanten Frequenzspektrum für breitbandi-
ge Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
Rechnung getragen.
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Internationale und europäische Frequenzregulierung
Die Frequenzregulierung soll für die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und
für die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte sorgen und die Interessen der
professionellen, wissenschaftlichen, militärischen und sicherheitsrelevanten Funkdienste
sicherstellen. Die praktische Umsetzung der Aufgaben der Frequenzregulierung erfolgt in
Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit der
Mitwirkung in den internationalen und europäischen Gremien durch die Bundesnetzagentur.
Hierzu nimmt diese an vielen Gremien im Bereich der Internationalen Fernmeldeunion (In-
ternational Telecommunication Union, ITU), der Konferenz der europäischen Post- und
Fernmeldeverwaltungen (CEPT) und der Europäischen Union teil.
Die Bundesnetzagentur wirkt aktiv am internationalen Harmonisierungsprozess mit, indem
sie fachkundige Vertreter in die ITU und auf europäischer Ebene entsendet. Dabei ist es das
Ziel, die Interessenlage Deutschlands in die internationalen Gremien miteinzubringen. Damit
soll gewährleistet werden, dass nationale Vorstellungen im Rahmen von internationalen und
europäischen Entscheidungen im größtmöglichen Umfang Berücksichtigung finden können.
Weitere Schwerpunkte der internationalen und europäischen Frequenzregulierung im Jahr
2017 sind die Unterstützung des Projekts Industrie 4.0, die Mitwirkung bei der Diskussion um
neue Frequenzbereiche mobiler Breitbandanwendungen (5G), die Begleitung und Förderung
des automatisiertes Fahrens, die Bereitstellung ausreichender Spektrumskapazitäten für
Versuche und Systementwicklungen für die o. a. Vorhaben sowie die Gewährleistung der
Planungs- und Investitionssicherheit für alle von der digitalen Dividende betroffenen Nutzer-
gruppen.
4. Verbraucher
Transparenz im Endkundenmarkt
Die Bundesnetzagentur hat bereits im Jahr 2014 den Entwurf einer Transparenzverordnung
vorgelegt, der den auf dem Markt bestehenden Transparenzdefiziten begegnet und diesen
anschließend mit den interessierten Kreisen sowie den zu beteiligenden Ressorts erörtert.
Der Entwurf einer Transparenzverordnung wurde mit Hinblick auf die im Oktober 2015 ver-
abschiedete sogenannte Digital Single Market (DSM)-Verordnung (EU) 2015/2120 überprüft
und im Herbst 2016 dem Bundestag vorgelegt. Die Transparenzverordnung wurde Anfang
Dezember 2016 verabschiedet und kann damit im Sommer 2017 in Kraft treten.
Um die Zielvorgaben des Gesetzgebers zu erreichen, eine transparente, vergleichbare, aus-
reichende und aktuelle Information des Verbrauchers durch eine klare, verständliche und
leicht zugängliche Form sicherzustellen, wird 2017 die Implementierung der Transparenz-
verordnung durch die Unternehmen von der Bundesnetzagentur begleitet. Die Fachebene
steht hierfür im ständigen Dialog mit Unternehmen und Fachverbänden, um eine einheitliche
und fristgerechte Umsetzung der Vorgaben zu erreichen.
Anbieterwechsel
Das Beschwerdeaufkommen im Bereich des Anbieterwechsels ist ab Mitte 2015 erstmals
seit Novellierung des Anbieterwechselprozesses deutlich gesunken. Diese positive Entwick-
lung hat sich im Jahr 2016 fortgesetzt. Dennoch wird der Anbieterwechsel auch im Jahr 2017
weiterhin einen Schwerpunkt im Bereich des Verbraucherschutzes darstellen. Die Bemühun-
gen, systematische Fehler im Anbieterwechselprozess aufzudecken, sollen hierbei in 2017
intensiviert werden. Neue Herausforderungen, wie die von verschiedenen Anbietern ver-
stärkte Umstellung auf eine IP-basierte Technik, könnten Auswirkungen auf Anbieterwech-
selprozesse mit sich bringen. Die Fachebene wird daher auch in 2017 im ständigen Dialog
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mit Unternehmen und Fachverbänden stehen, um optimierte Wechselbedingungen zum
Wohle der Endkunden zu erzielen.
Bereits 2013 wurden gegen drei große Unternehmen, die in besonderer Weise den Pflichten
zum Anbieterwechsel zuwidergehandelt haben, Bußgeldverfahren eingeleitet. Im Februar
2014 wurden diese drei Verfahren abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur hat gegen die
betroffenen Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt 225.000 Euro verhängt. Über
die von zwei Unternehmen gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche wird nun das
Amtsgericht Bonn entscheiden. [Die Einspruchsverfahren werden voraussichtlich Ende 2016/
Anfang 2017 bei Gericht terminiert.]
IP-Migration
Der durch die Telekom Deutschland GmbH intensivierte Migrationsprozess von public swit-
ched telephone network (PSTN) zur IP-Technologie soll nach Unternehmensangaben im
Jahr 2018 abgeschlossen sein. Um das Thema im Sinne eines verbraucherfreundlichen Vor-
gehens aktiv zu begleiteten, ist die Bundesnetzagentur im Jahr 2015 unter Präsidiumssteue-
rung in einen strukturierten Dialog mit der Telekom Deutschland GmbH eingetreten. Die
Bundesnetzagentur wird den Dialogprozess im Jahr 2017 mit hoher Aufmerksamkeit fortfüh-
ren und die Beachtung der Verbraucherbelange im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufsichtsauf-
gaben sicherstellen, um Herausforderungen bei der IP-Migration zu begegnen.
5. Digitalisierung und Vernetzung
Aktivitäten im Bereich „Digitalisierung und Vernetzung“
Die Bundesnetzagentur wird 2017 ein Grundsatzpapier zu den Auswirkungen der Digitalisie-
rung auf die Regulierung in den Netzsektoren Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen veröffentlichen. In diesem wird untersucht, inwiefern sich etablierte Geschäfts-
modelle in den Netzsektoren aufgrund von Digitalisierungs- und Vernetzungsprozessen än-
dern, welche Rolle Daten und datenbasierte Geschäftsmodelle in den einzelnen Netzsekto-
ren haben, welche Wachstums, Innovations- und Beschäftigungsimpulse von Digitalisie-
rungs- und Vernetzungsprozessen ausgehen und welcher weitere Bedarf besteht, um Digita-
lisierungs- und Vernetzungsprozesse in den genannten Bereichen zu unterstützen.
Im Kommunikationsbereich nimmt die Bedeutung des Internets als Transport- und Vernet-
zungsmedium zu. Es bündelt alle Kommunikationsformen: Telefonieren oder Videotelefonie-
ren oder das Versenden von Mitteilungen. Solche Kommunikationsdienste, die über das of-
fene Internet und damit unabhängig von den klassischen TK-Transport-Infrastrukturen, d. h.
Over-The-Top (OTT), angeboten werden, können als Substitute zu herkömmlichen Tele-
kommunikationsdiensten wie Sprachtelefonie oder SMS verstanden werden. Hierunter sind
z. B. internetbasierte Sprach- und Messenger-Dienste zu fassen. Die Bundesnetzagentur
untersucht daher, wie OTT-Kommunikationsdienste zielführend regulatorisch behandelt wer-
den sollten. Hierzu wird sie ein Monitoring der bedeutendsten OTT-Kommunikationsdienste
aufbauen. Dieses soll die Marktzugehörigkeit und das Marktpotenzial der OTT-
Kommunikationsdienste anhand von vorher zu definierenden Indikatoren abbilden. In der von
der Europäischen Kommission angestoßenen Überarbeitung des europäischen Telekommu-
nikationsrechtsrahmens (sogenannter TK-Review) wird die Bundesnetzagentur die regulato-
rische Einbindung von OTT-Kommunikationsdiensten in den europäischen Rechtsrahmen
aktiv begleiten.
Die Alltagstauglichkeit, den Nutzen und die Vorteile aufzeigen, die mit einer durchdachten
Anwendung von Digitalisierung und Vernetzung ermöglicht werden, ist das Ziel des Förder-
programms „Modellregionen der Intelligenten Vernetzung – Konzepte und erste Umset-
zungsschritte“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Gefördert werden
sektorübergreifende und -verknüpfende Konzepte und erste Umsetzungsschritte zur regiona-
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len Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Anwendungsberei-
chen Bildung, Energie, Gesundheit, Verkehr und öffentliche Verwaltung mit insgesamt bis zu
1,77 Mio. Euro. Adressaten des Programms sind Kooperationen zwischen Gebietskörper-
schaften, Akteuren aus Wirtschaft und Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Die Förderprojek-
te sollen dabei systemisch, integrativ, alltagstauglich und marktorientiert sein, einen gesell-
schaftlichen Mehrwert liefern sowie möglichst bundesweit übertragbar sein. Durch eine
sichtbare Demonstration der regionalen Vernetzung sollen erfolgreiche Ergebnisse einer
breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, um Impulse für weitere Nachfrage nach Intel-
ligenter Vernetzung zu generieren. Die Bundesnetzagentur übernimmt als Projektträgerin die
fachliche Abwicklung und Steuerung dieses Förderprogramms im Rahmen der Strategie „In-
telligente Vernetzung“. Vorbehaltlich der Haushaltsmittelverfügbarkeit sollen auch 2017 und
2018 weitere Förderrunden durchgeführt werden.
Netzneutralität
Seit dem 30. April 2016 gilt die Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang
zum offenen Internet. Am 30. August 2016 hat das Gremium Europäischer Regulierungsstel-
len für elektronische Kommunikation (GEREK, Body of European Regulators for Electronic
Communication, BEREC) Leitlinien zu den Vorgaben der Verordnung herausgegeben.
Die Verordnung weist den nationalen Regulierungsbehörden neue Aufgaben zu: Die Über-
wachung und Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften für einen offenen Internetzu-
gang, die Durchsetzung der Transparenzmaßnahmen und die Förderung der kontinuierlichen
Verfügbarkeit von Internetzugangsdiensten auf einem Qualitätsniveau, das den technischen
Fortschritt widerspiegelt. In Bezug auf ihre Überwachungstätigkeit und Erkenntnisse müssen
die Regulierungsbehörden jährlich Berichte vorlegen und diese der Europäischen Kommissi-
on und GEREK übermitteln.
Die Bundesnetzagentur wird sich innerhalb des GEREK mit den anderen Regulierungsbe-
hörden in der EU über die Durchsetzung der Verordnung austauschen. Die Bundesnetza-
gentur geht Beschwerden zum Thema „Netzneutralität“ nach und ergreift erforderlichenfalls
die notwendigen Maßnahmen. Des Weiteren steht sie im Dialog mit Anbietern von Internet-
zugangsdiensten, dies v. a. im Hinblick auf die Umsetzung der Transparenzbestimmungen
der Verordnung sowie der Beseitigung offensichtlicher Verletzungen von Endnutzerrechten
(z. B. Verbot der Nutzung von Voice over IP). [Hierzu wurde im Dezember 2016 ein erster
Branchen-Workshop durchgeführt.]
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, das am […] in
Kraft getreten ist, [soll/hat] die Bundesnetzagentur die Befugnis erhalten, bei bestimmten
Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 Geldbußen [bis zu 500.000 EUR] zu ver-
hängen.
Des Weiteren wird die Bundesnetzagentur zum 30. Juni 2017 den jährlichen Bericht über
ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse veröffentlichen und ihn der Europäischen
Kommission und BEREC übermitteln. Der zu Bericht deckt den Zeitraum vom 30. April 2016
bis 30. April 2017 ab (d. h. die ersten zwölf Monate der Anwendung der Verordnung).
6. Internationale Aufgaben Telekommunikation
International Roaming
Im Jahr 2017 sollen nach der Verordnung (EU) 2015/2120 endgültig Roamingaufschläge für
Sprach-, SMS- und Datenverbindungen auf die nationalen Mobilfunkentgelte in der gesam-
ten Europäischen Union abgeschafft werden. Die Verbraucher sollen ohne zusätzliche Ent-
gelte ihre nationalen Tarife auch im EU-Ausland nach dem Roam-Like-At-Home (RLAH)-
Prinzip nutzen können. Hierzu [hat/wird] die Europäische Kommission zum 15. Dezember
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2016 Regelungen zu einer angemessenen Nutzung (fair use policy) und zur Tragfähigkeit
der Abschaffung von Roamingaufschlägen erlassen.
Die nationale Umsetzung der Verordnung wird im Jahr 2017 eine Kernaufgabe sein. Die
Bundesnetzagentur beabsichtigt, Anfang 2017 eine Informationsveranstaltung mit den Markt-
teilnehmern durchzuführen, um sich über Sichtweise auszutauschen.
Auf europäischer Ebene wird die Bundesnetzagentur entsprechende Leitlinien (BEREC Gui-
delines) aktiv mitgestalten, um einen reibungslosen Übergang zum RLAH-Regime sowohl
unionsweit als auch national sicherzustellen. National wird die Bundesnetzagentur insbeson-
dere ab dem Zeitpunkt der Abschaffung der Roamingaufschläge zum 15. Juni 2017 den
Markt genau beobachten, um unverzüglich bei Verstößen gegen das RLAH-Prinzip ein-
schreiten zu können. Neben der Überwachung der verordnungskonformen Umsetzung wird
die Bundenetzagentur das Monitoring des Roaming-Umfelds weiter ausführen und die ge-
wonnen Daten zum Zweck der Erstellung von Berichten BEREC mitteilen.
Überarbeitung Europäischer Rechtsrahmen (TK-Review)
Das Jahr 2017 wird ganz im Zeichen der Überarbeitung des Rechtsrahmens für die elektro-
nische Kommunikation (TK-Review) stehen. Am 14. September 2016 hat die Europäische
Kommission im Rahmen des sogenannten „Konnektivitätspakets“1 ihre Legislativvorschläge
zur Überarbeitung des Telekommunikationsrechtsrahmens vorgelegt. Das Paket besteht aus
der „Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation“ (Kodex)
mit der die bisherigen vier sektorspezifischen Richtlinien (Rahmen-, Zugangs-, Genehmi-
gungs- und Universaldienstrichtlinie) in einer einzigen Richtlinie zusammengefasst werden
und einer überarbeiteten BEREC Verordnung. Unter anderem soll BEREC nach Vorstellung
der Europäischen Kommission in eine EU-Agentur umgewandelt werden. Zeitgleich schlägt
die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Förderung von 5G sowie die Initiative
„WiFi4EU“ vor, welche die Kommunen (finanziell) unterstützen soll, kostenfreie Wi-Fi-
Zugangsprodukte anzubieten.
Es ist 2017 mit einem intensiven Beratungsprozess zwischen den EU-Institutionen (Europäi-
sche Kommission, Rat und Europäisches Parlament) zu rechnen. Die Bundesnetzagentur
wird im Gesetzgebungsprozess fachlichen Input an BMWi und BMVI zu regulatorischen Fra-
gen und Implikationen aus Rechtsanwendersicht liefern.
Zudem wird sich die Bundesnetzagentur weiter in Diskussionen und weitere Erarbeitungen
von BEREC-Positionen zum TK-Review einbringen. Aufbauend auf einer ersten allgemeinen
Einschätzung der Vorschläge der Europäischen Kommission von BEREC im Dezember 2016
wird im Laufe des Jahres 2017 eine ausführliche Bewertung der einzelnen legislativen Vor-
schläge in den verschiedenen Themenfeldern erfolgen.
Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie (ePrivacy Richtlinie)
Zudem wird in 2017 die Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kom-
munikation, die sogenannte ePrivacy-Richtlinie, eine wichtige Rolle einnehmen. Diese ist wie
der TK-Review Bestandteil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt der Europäischen
Kommission und steht in einem engen komplementären Zusammenhang mit diesem.
Anfang 2017 ist mit dem konkreten Vorschlag für eine überarbeitete ePrivacy Richtlinie zu
rechnen. Dabei gilt es im Rahmen der Überarbeitung des Regelwerks insbesondere vor dem
Hintergrund der vorgeschlagenen Erweiterung des Rechtsrahmens für die OTT-Dienste ei-
nen kohärenten Ansatz im europäischen Rechtsrahmen sicherzustellen.
1
https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/connectivity-european-gigabit-society.
Bonn, 21.Dezember 2016
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
24 2016 – Mitteilungen, Sonstiges, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 4627
- 26 -
Nachdem die Bundesnetzagentur bereits 2016 an einer ersten BEREC-Stellungnahme zu
den legislativen Plänen der Europäischen Kommission mitgearbeitet hat, wird auch 2017 der
weitere Überarbeitungsprozess der Datenschutzrichtlinie intensiv mitbegleitet werden.
7. Informationstechnik und Sicherheit
Speicherpflicht für Verkehrsdaten; Entschädigung nach § 113a TKG
Durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Ver-
kehrsdaten vom 10. Dezember 2015 sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon- und In-
ternetzugangsdienste verpflichtet worden, nach §§ 113a und b TKG bestimmte Verkehrsda-
ten für zehn bzw. vier Wochen zu speichern und entsprechend der Auskunftsverlangen der
Behörden an diese zu übermitteln.
Nach § 113f TKG ist bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nach den §§ 113b
bis 113e TKG, insbesondere bei der Speicherung ein besonders hoher Standard der Daten-
sicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Der Anforderungskatalog der Bundesnetza-
gentur nach § 113f TKG bestimmt die notwendigen Anforderungen; begründete Abweichun-
gen sind zulässig.
Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung dieser Vorga-
ben entstehen, sieht § 113a Absatz 2 TKG eine Entschädigung vor, soweit dies zur Abwen-
dung oder zum Ausgleich unbilliger Härte geboten scheint. Für die Bemessung der Entschä-
digung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Die Bundesnetzagentur wird
die für die Zahlung von Entschädigungen erforderlichen Grundlagen erarbeiten und auch
über die Anträge auf Entschädigung entscheiden.
Kundendatenauskunftsverordnung und Technische Richtlinie für das Automatisiertes Aus-
kunftsverfahren
Für das Automatisierte Auskunftsverfahren (AAV) nach § 112 TKG erarbeitet das BMWi eine
Rechtsverordnung[, die 2017 in Kraft treten soll]. Diese Kundendatenauskunftsverordnung
(KDAV) beinhaltet u. a. effizientere und verbesserte Möglichkeiten für die Sicherheitsbehör-
den, Bestandsdaten von Kunden aus den Datenbanken der Telekommunikationsunterneh-
men für Ermittlungszwecke abzufragen. Künftig sind mittels der phonetischen Suche und der
Suche mit Platzhalterzeichen neue Möglichkeiten zur Suche ähnlicher Namen geplant.
Mit Inkrafttreten der KDAV ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, eine Technische Richtlinie
für das Automatisierte Auskunftsverfahren (TR AAV) zu erlassen. Diese wird vor ihrer Veröf-
fentlichung mit den Bedarfsträgern und Verbänden abgestimmt. Inhaltlich legt sie alle techni-
schen und grundsätzlichen Aspekte des AAV fest und ist für die Bedarfsträger bindend.
Für das rechtskonforme Einbinden der IT-Systeme der Sicherheitsbehörden und Telekom-
munikationsunternehmen in das Verfahren ist die Bundesnetzagentur verantwortlich. Dafür
müssen auch alle eigenen technischen Komponenten aktualisiert werden.
Die in den Jahren 2014 und 2015 begonnene Umstellung des AAV auf moderne IP-
Anschlüsse wird im Jahr 2017 von der Bundesnetzagentur weiter intensiv verfolgt. Hier be-
steht eine Übergangsfrist bis Ende 2018, sodass mit erhöhtem Beratungsbedarf zu rechnen
ist.
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Am 1. April 2011 ist das Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicher-
stellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 24. März
2011 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält auch das aktuelle Post- und Telekommunikati-
onssicherstellungsgesetz (PTSG) vom 24. März 2011, welches das bisher geltende Post-
Bonn, 21. Dezember 2016