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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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Regionalisierung der Regulierung 21
dass diese Prüfung im Einzelfall weiterhin der Beurteilung durch die Bundesnetzagentur
überlassen ist. Insofern macht das TKG 2012 hier letztlich auch keine neuen Vorgaben
und orientiert sich gerade nicht an weitergehenderen Konzepten der verpflichtenden
Regionalisierung. Cornils sieht hierin „eine eigentlich überflüssige Deklaration des
Selbstverständlichen“.30 Die neue gesetzliche Formulierung stellt jedoch klar, dass die
Bundesnetzagentur die Regionalisierung jeweils zwingend prüfen muss, ohne das Er-
gebnis dieser Prüfung vorzugeben. Zu Recht stellt die Bundesnetzagentur im Entwurf
ihrer Verwaltungsvorschrift der Marktabgrenzung denn auch fest, dass die Prüfung re-
gionaler Besonderheiten nicht zwangsläufig auf der Ebene der Marktdefinition zu regio-
nalen Märkten unterhalb des Bundesgebietes führen muss.31
3.1.2 Verwaltungsvorschrift der Bundesnetzagentur zur Marktabgrenzung
Kürzlich hat die Bundesnetzagentur den Konsultationsentwurf einer Verwaltungsvor-
schrift gemäß § 15a TKG Abs. 1 zur Marktabgrenzung vorgelegt.32 Mit dieser Verwal-
tungsvorschrift beabsichtigt sie, ihre grundsätzliche Herangehensweise und Methoden
für die Marktdefinition und Marktanalyse über einen längeren Zeitraum zu beschreiben
und einheitliche Regulierungskonzepte zu verfolgen. Die Vorschrift ist zwar keine Ver-
ordnung im rechtlichen Sinn, strukturiert aber das Behördenhandeln und stellt eine ge-
wisse Selbstbindung der Bundesnetzagentur bei ihrer Regulierungspraxis dar.
Die Bundesnetzagentur geht bei den Grundsätzen der räumlichen Marktabgrenzung
explizit auf den Aspekt der Ausrichtung der geographischen Marktgrenzen an der der
Ausbreitung eines TK-Netzes ein.33 Sie hält dieses Kriterium jedoch nur noch für be-
dingt tauglich für die räumliche Abgrenzung des Marktes, sobald mehrere Netzinfra-
strukturen mit unterschiedlicher geographischer Ausbreitung teilweise parallel ausgerollt
werden.
„Grundsätzlich kann Ausgangspunkt für eine geographische Abgrenzung
auch hier die Austauschbarkeit aus Nachfrager- oder Anbietersicht sein. Ent-
scheidend ist die Frage, ob bei einer fünf- bis zehnprozentigen Preiserhö-
hung eine ausreichende Zahl an Endkunden ihren Bedarf in einer anderen
Region decken bzw. Betreiber ihre Leistungen auch in einer anderen Region
anbieten würden. Dies kann aber dazu führen, dass die Märkte zu eng ab-
gegrenzt werden, weil z. B. kein Endkunde umziehen würde, um günstigere
Preise für seinen Endkundenanschluss zu erhalten.“34
Als zielführender sieht sie demgegenüber das Kriterium der homogenen Wettbewerbs-
bedingungen an. Nur Gebiete, in den die objektiven Wettbewerbsbedingungen hetero-
30 Cornils, Rn 84.
31 Siehe Bundesnetzagentur (2014), S. 10.
32 Siehe hierzu Bundesnetzagentur (2014).
33 Siehe hierzu und zum Folgenden Bundesnetzagentur (2014), S. 10f.
34 Bundesnetzagentur (2014), S. 10.
Bonn, 28. Januar 2015
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gen sind, d.h. nicht hinreichend homogen sind, sind nicht als geographisch einheitlicher
Markt anzusehen.
Mehrere Infrastrukturen, die auf der Diensteebene miteinander in Wettbewerb stehen,
sind zunächst ein erstes Indiz. Allerdings ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur
eine unterschiedliche Anzahl an Anbietern oder Infrastrukturen in verschiedenen Regi-
onen für sich allein genommen ebenso wenig ein ausreichendes Kriterium zur Bildung
subnationaler Märkte wie regionale Ausbaugebiete alternativer Anbieter. Entscheidend
ist, ob durch die unterschiedliche Anbieterzahl in verschiedenen Regionen signifikant
unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen entstanden sind oder nicht. Neben der An-
bieterzahl zeigt sich dies in den Marktzutrittsschranken, der Marktanteilsverteilung und
ihrer Entwicklung über die Zeit sowie in regional unterschiedlichen Preisen, Marke-
tingstrategien und Produktangeboten. Geographische Märkte sollten die folgenden Vo-
raussetzung erfüllen:
„- Die Märkte dürfen sich nicht überlappen, sondern müssen sich
gegenseitig ausschließen.
- Die Märkte müssen klar definierbare und stabile Grenzen aufweisen.
- Die Märkte müssen so definiert sein, dass sich die Wettbewerbs-
bedingungen innerhalb des Markts nicht signifikant unterscheiden. Dabei
brauchen sie aber nicht vollkommen homogen zu sein.
- Die Wettbewerbsbedingungen eines Markts müssen sich signifikant
von denen eines benachbarten Markts unterscheiden und hinreichend
stabil sein.“35
Die Bundesnetzagentur weist hinsichtlich des Einflusses der gestärkten Marktposition
der Kabelnetzbetreiber auf ihre Festlegung vom 8. August 2013 zum Markt 1 hin. Hier
hatte sie festgestellt, dass die stärkere Marktposition der Kabelnetzbetreiber in den Bal-
lungsgebieten noch nicht zu heterogenen geographischen Wettbewerbsbedingungen
geführt hat. Dazu ist die induzierte Wettbewerbsbelebung noch nicht stark genug.
3.1.3 Regionalisierung in der europäischen NGA-Empfehlung
Auch in ihrer NGA-Empfehlung von 2010 greift die EU Kommission die regionale
Marktbetrachtung erneut auf. Danach sollen die Regulierungsbehörden subnationale
Märkte abgrenzen, „wenn sie eindeutig erhebliche und objektiv unterschiedliche Wett-
bewerbsbedingungen feststellen können, die über längere Zeit stabil bleiben“.36 Sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sollten die Regulierungsbehörden prüfen, ob es auf
Grund des Aufbaus von (mehreren) NGA-Netzen nicht gleichwohl geboten erscheint,
35 Bundesnetzagentur (2014), S. 11.
36 EU Kommission (2010), Erwägungsgrund 9.
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räumlich differenzierte Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen. Als besonders relevanter Fall
wird in Erwägungsgrund 9 das Bestehen von mehreren alternativen Infrastrukturen oder
Betreibern mit eigener Infrastruktur genannt.
3.1.4 Entwurf des Single Market Pakets der EU Kommission
Eine zentrale Motivation für den Vorschlag der Kommission für die Binnenmarktverord-
nung37 war und ist ihre Einschätzung, dass es nicht genügend wert- und wachstums-
schaffende europaweite Dienste gibt. Als Grund dafür hat die Kommission ausgemacht,
dass es an harmonisierten, hochwertigen virtuellen Festnetzzugängen fehlt. So stellt sie
etwa in ihrem Impact Assessment des Verordnungsvorschlags fest:
„There is a consistent lack of interoperable, cross-border wholesale IP products
which allow for the provision of digital services not only telecommunications but
also innovative value added services such as online content, cloud, e-Health ap-
plications or gaining services, using the network of another operator on a cross-
border or pan-European-wide basis.“38
Als besonderes Problem stellt die Kommission fest:
„As present, operators who wish to develop cross-border offers and exploit pan-
European business strategies, have difficulties finding wholesale access inputs at
consistent and appropriate quality and service interoperability levels. Quite often,
the relevant wholesale access products, if available at all, require different pro-
cesses and exhibit different technical features in each Member State. As a con-
sequence, integrating the different inputs into a single cross-border service of
consistent quality raises costs or even makes the provision of some types of of-
fers impossible. This costly and time-consuming process deters cross-border and
pan-European strategies.“39
Der Verordnungsvorschlag geht diese von der Kommission identifizierte Lücke durch
eine EU-weite Harmonisierung virtueller Breitbandzugangsprodukte an. Diese sollen
SMP-Betreibern zum Angebot vorgegeben werden. Dazu werden in der Verordnung
gemeinsame Merkmale für diese europaweiten virtuellen Zugangsprodukte festgelegt.
Der Bedarf an europäisch harmonisierten virtuellen Zugangsprodukten setzt das Vorlie-
gen eines europaweiten Marktes voraus. Die Kommission sieht diesen in Diensten für
Firmenkunden mit Standorten in verschiedenen Mitgliedsstaaten (sog. Business Com-
munications Services). Auch nach unseren Erkenntnissen40 gibt es einen europaweiten
Markt für Business Communications Services, der in seiner Entfaltung heute an der
37 Siehe EU Kommission (2013a).
38 Siehe EU Kommission (2013b), S. 27f.
39 Ebenda, S. 28.
40 Siehe hierzu Godlovitch et al. (2012).
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mangelnden Verfügbarkeit harmonisierter Zugangsprodukte behindert ist. Die Entschei-
dung über die Einführung dieser Produkte durch die nationalen Regulierungsbehörden
wird durchaus im Zusammenhang mit bestehenden funktional ähnlichen Zugangspro-
dukten, die auf den nationalen Märkten gelten, gesehen. Die neuen europaweit harmo-
nisierten virtuellen Zugangsprodukte sollen also ggf. nicht additiv zu bestehenden Zu-
gangsprodukten eingeführt werden, sondern sie sollen bestehende Zugangsprodukte
ersetzen. Diese Betrachtungsweise steht in keinem logischen Verbund zum Ansatz der
Märkteempfehlung, die wir im Folgenden skizzieren.
3.1.5 Der Entwurf der Märkteempfehlung der EU Kommission
Im kürzlich vorgelegten Entwurf einer neuen Märkteempfehlung41 beabsichtigt die
Kommission nunmehr, die bisherigen Märkte 4 (Vorleistungsmarkt für den [physischen]
Zugang zu Netzinfrastrukturen [einschließlich des gemeinsamen oder vollständig ent-
bündelten Zugangs] an festen Standorten) und 5 (Breitbandzugang für Großkunden)
nicht mehr als sachlich voneinander getrennte, sondern als einheitliche Märkte anzuse-
hen. Aktive (Bitstrom-Zugang) und passive (physikalisches Unbundling) Zugangspro-
dukte werden dabei als Produkte in einem Markt angesehen. Obwohl die Kommission
in ihrer Explanatory Note42 die unterschiedlichen Eigenschaften von LLU und Bitstrom-
Produkten hinsichtlich Flexibilität und Kontrolle für die Endkundenproduktkontrolle kon-
statiert, geht sie davon aus, dass die technologische Entwicklung einen relevanten Ein-
fluss auf die Verfügbarkeit der jeweiligen Vorleistungsprodukte hat. Von daher – ohne
dies im Detail zu belegen – sei eine Unterscheidung beider Produktarten in Zukunft
weniger naheliegend.
Gleichwohl konstatiert die Kommission, dass Zugangsnachfrager in absehbarer Zeit
ihre Geschäftsmodelle auf vertikal differenzierten Zugangsprodukten aufsetzen werden.
Insofern werden Bitstrom-Zugangsprodukte und Entbündelung weiterhin eher komple-
mentär als substitutiv zueinander sein. Vor dem Hintergrund der Entstehung von virtuel-
len Produkten sei es jedoch nicht mehr angebracht, von sachlich getrennten Märkten
auszugehen. Wichtiger werde es, Zugangsprodukte funktional voneinander abzugren-
zen. Ein Schlüsselcharakteristikum dazu sind die Hand-over-Punkte.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kommission folgende Abgrenzung relevanter
Märkte:
(1) Wholesale Local Access provided at a fixed location (WLA): Physische und vir-
tuelle Zugangsprodukte auf diesem Markt sollen dem Zugangsnachfrager eine
erhebliche und flexible Kontrolle über die Local Loop ermöglichen. Diesem Markt
werden die Entbündelungsprodukte LLU und SLU des Kupfer- und des Glasfa-
sernetzes zugeordnet. Es werden diesem Markt aber auch virtuelle Zugangs-
41 Siehe EU Kommission (2014a).
42 Siehe EU Kommission (2014b).
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produkte (VULA) über VDSL/Vectoring und GPON zugeordnet, soweit sie funk-
tional äquivalent sind.
(2) Wholesale Central Access provided at a fixed location for mass-market products
(WCA): Hier erfolgt der Zugang auf einer höheren Netzebene, auf regionalen
oder nationalen Zugangspunkten. Dieser Zugang ist für den Zugangsnachfrager
weniger direkt und erlaubt nur eine standardisierte Kontrolle über die Local
Loop. Für diese Bitstrom-Produkte sieht die Kommission eine Kettensubstitution
zwischen DSL-Bitstrom-Diensten, Bitstrom über FTTB/H-Netze und über
FTTC/VDSL in kurz- bis mittelfristiger Perspektive.
Die WLA- und WCA-Märkte werden von der Kommission jedoch (weiterhin) als getrenn-
te Märkte angesehen. Die Abgrenzung beider Märkte voneinander im Detail hängt von
der Netztopologie sowie den Wettbewerbsbedingungen ab und soll Ergebnis der Markt-
analyse sein. Die Märkte sollen jedoch künftig gemeinsam analysiert werden.43
Die Kommission erwartet, dass der WCA-Markt in einigen Mitgliedsstaaten zumindest
partiell dereguliert werden kann. Auf Grund von Inter-Plattform Wettbewerb und effekti-
vem Wettbewerb infolge von WLA-Zugangsprodukten kann es hier relevante wettbe-
werbliche Constraints geben. Die Kommission legt den nationalen Regulierungsbehör-
den hier einen Ansatz der regionalen Marktabgrenzung nahe, falls die Wettbewerbsbe-
dingungen nicht hinreichend homogen sind.
Von den genannten Märkten abgegrenzt wird ein Markt für Wholesale High-Quality Ac-
cess provided at a fixed location. Produkte dieses Marktes befriedigen nicht den Mas-
senkunden- sondern den Geschäftskundenmarkt.
Angesichts der lokal unterschiedlichen Coverage mit alternativer Infrastruktur (DOCSIS
3.1, LTE, FTTB/H) empfiehlt die Kommission eine regionale Abgrenzung im Rahmen
des WLA-Marktes, insbesondere dort wo die Penetration alternativer Infrastruktur hoch
ist.44
3.2 Aktuelle Meinungsbilder
3.2.1 Monopolkommission
Auch die Monopolkommission (2013) greift in ihrem jüngsten Sondergutachten die
Thematik einer Regionalisierung der Regulierung erneut auf. Sie begrüßt darin die Dis-
kussion um eine regionale Differenzierung bei der Regulierung des Marktes für den
Bitstrom-Zugang. Nach ihrer Einschätzung erlaubt es eine Regionalisierung, Regulie-
rung schneller abzubauen als dies bei einem nationalen Rahmen möglich wäre. Wo die
43 Siehe EU Kommission (2014b), S. 50.
44 Siehe ebenda, S. 39f.
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Wettbewerbsbedingungen nicht mehr hinreichend homogen sind, sollte auf eine natio-
nale Marktabgrenzung verzichtet werden. Durch eine Regionalisierung, so die Mono-
polkommission, könnte der bestehende Regulierungsaufwand schneller abgebaut wer-
den. Die mit einer Regionalisierung verbundenen Risiken für den Wettbewerb und den
Infrastrukturausbau würden ebenso überschätzt wie die praktischen Probleme der Im-
plementierung.
Bereits in ihren beiden früheren Sondergutachten hatte sich die Monopolkommission
dafür ausgesprochen, den Bitstrom-Markt in Abhängigkeit von der jeweiligen Wettbe-
werbsintensität in regionale Teilmärkte abzugrenzen.45 Allerdings setzt sich die Mono-
polkommission nicht mit den hier in Kapitel 4 analysierten aktuellen Marktveränderun-
gen auseinander. Von daher muss es offen bleiben, zu welchen Schlussfolgerungen sie
käme, wenn sie sich detaillierter mit diesen Marktveränderungen befassen würde.
3.2.2 BEREC
Bereits in 2008 haben die europäischen Regulierungsbehörden eine gemeinsame Posi-
tion zur Abgrenzung subnationaler Märkte bzw. zur regionalen Differenzierung von Re-
gulierungsauflagen entwickelt.46 In diesem Dokument hatte die ERG auch das Konzept
entwickelt, innerhalb eines nach wie vor national abgegrenzten Marktes auf unter-
schiedliche geographische Wettbewerbsbedingungen differenziert mit unterschiedlichen
Regulierungsauflagen zu reagieren. Diesem Ansatz sind in der Folge dann auch einige
Regulierungsbehörden gefolgt.
BEREC (2013) sieht in einem kürzlich veröffentlichten Dokument nach wie vor den
Markt für Wholesale Broadband Access (Markt 5) als Kandidaten für eine regionale
Marktabgrenzung. Verstärkt ändern sich aber auch die regionalen Wettbewerbsverhält-
nisse im Markt 4. Gleichwohl muss eine Prüfung der räumlichen Marktabgrenzung wie
bisher auch in Zukunft erfolgen. Dies gilt insbesondere durch den infrastrukturellen
Ausbau von NGA. Mit dieser Veröffentlichung als Konsultationsentwurf beabsichtigt
BEREC, den bisherigen gemeinsamen Standpunkt über geographische Aspekte der
Marktanalyse zu überprüfen. Durchaus nicht in Übereinstimmung mit dem Entwurf des
Single Market Pakets der EU Kommission47 stellt BEREC in diesem Dokument fest,
dass die wettbewerblichen Aktivitäten alternativer Festnetzbetreiber zu einer zuneh-
menden Breibandversorgung geführt haben. Die Analyse von BEREC bleibt allerdings
offen und neutral gegenüber einer Regionalisierung auch insofern, als BEREC immer
und ganz besonders auch in diesem Fall auf das Erfordernis einer tieferen Analyse und
Bewertung der nationalen Besonderheiten der Märkte hinweist.
45 Vgl. Monopolkommission (2009) und (2011).
46 Vgl. ERG (2008).
47 Siehe hierzu Abschnitt 3.1.4
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3.2.3 Ecorys für die EU Kommission
Zur Vorbereitung ihrer neuen Empfehlung über relevante Märkte hatte die EU Kommis-
sion bei Ecorys (2013) eine Studie in Auftrag gegeben. Diese kommt hinsichtlich der
Sinnhaftigkeit und der Erforderlichkeit einer subnationalen Marktabgrenzung zu folgen-
den Erkenntnissen und Einschätzungen:
(1) Die Märkte für Breitbandzugang werden weiterhin als regulierungsbedürftig an-
gesehen, sollten aber anders als bislang üblich gruppiert und abgegrenzt wer-
den.
(2) Auf der Endkundenebene sollte zwischen einem Markt für Massenmarktdienste
und einem Markt für Breitbanddienste hoher Qualität unterschieden werden.
Letztere werden primär von Geschäftskunden nachgefragt.
(3) Die Unterscheidung der bisherigen Märkte 4 und 5 sollte aufgegeben werden.
Stattdessen sollte ein Markt für Wholesale Local Access (WLA) und einer für
Wholesale Central Access (WCA) abgegrenzt werden. Dem WLA-Markt werden
sowohl physische Zugangsprodukte (ULL) als auch aktive virtuelle Zugangspro-
dukte auf lokaler Ebene (z.B. VULA) zugerechnet. Der WCA-Markt enthält Bit-
strom-Zugang auf einer hohen Netzebene.
(4) Für den WLA-Markt macht die Unterscheidung zwischen Produkten für den
Massenmarkt und solchen für Business Services keinen Sinn, weil lokaler Netz-
zugang für beide Arten von Diensten genutzt wird.
(5) Der Drei-Kriterien-Test wird für den WLA-Markt auf nationaler Ebene erfüllt, da
es hier keine Tendenz zu Wettbewerb gibt. Deswegen macht eine Abgrenzung
subnationaler Märkte hier keinen Sinn.
(6) Im WCA-Markt kann die Homogenität der Wettbewerbsbedingungen so differen-
zieren, dass die Bildung subnationaler Märkte Sinn macht.
(7) Die (potentielle) Identifikation subnationaler Märkte macht nur Sinn, wenn dies
durch die jeweilige NRA analysiert wird. Die Verfügbarkeit verschiedener Infra-
strukturen stellt sich in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu unterschiedlich dar,
als dass eine EU-weit einheitliche Aussage möglich wäre.
(8) Anders als für den Massenmarkt bei Breitbanddiensten gibt es bei Bitstrom für
Business Services keine Gründe für die Bildung subnationaler Märkte. Zunächst
sind Kabelnetze nicht in der Lage, Bitstromprodukte mit hoher Qualität anzubie-
ten. Außerdem ist die Nachfrage national orientiert und abhängig von der flä-
chendeckenden Verfügbarkeit der relevanten Dienste.
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4 Einfluss relevanter Marktveränderungen in Deutschland auf die
Marktabgrenzung
4.1 Stärkere Marktrelevanz der Kabelnetzbetreiber
Die Kabelnetzbetreiber haben für die Abgrenzung des Bitstrom-Zugangsmarktes Rele-
vanz an verschiedenen Stellen der Analyse. Sie sind zunächst Anbieter und Wettbe-
werber auf den korrespondierenden Endkundenmärkten für Breitbandanschlüsse. Sie
sind potentiell auch Anbieter von Vorleistungsprodukten auf den relevanten Bitstrom-
Zugangsmärkten. Allerdings bieten sie diese aktuell und erklärtermaßen auch in der
nahen Zukunft nicht an.
Da es sich bei der Nachfrage nach Vorleistungsprodukten um eine abgeleitete Nachfra-
ge handelt, ist diese unmittelbar abhängig von der Endkundennachfrage. Insofern – so
auch die Analyse der Bundesnetzagentur48 – gibt die Analyse der Wettbewerbssituation
auf den korrespondierenden Endkundenmärkten Aufschluss darüber, ob Regulierung
auf dem Vorleistungsmarkt zur Beseitigung von Marktversagen überhaupt erforderlich
ist. Weiterhin erlaubt diese Analyse Rückschlüsse auf die zu erwartende Wettbewerbs-
situation auf den Vorleistungsmärkten.
Die Marktposition der Kabelnetzbetreiber findet indirekt auch Eingang in die Analyse
der Wettbewerbsbedingungen auf dem Bitstrom-Zugangsmarkt. Bei der Frage einer
möglichen subnationalen Abgrenzung der Märkte betrachtete die Bundesnetzagentur
als einen Marktstrukturparameter die Höhe des Marktanteils der DTAG bei Endkunden-
DSL-Anschlüssen. Hierauf wirkt indirekt auch der Marktanteil der Kabelnetzbetreiber
ein. Da sie diesen direkt wegen Abgrenzungsproblemen der Netzinfrastruktur nicht ein-
beziehen konnte, setzte sie diesen Marktanteil mit 50% außergewöhnlich hoch an.
Was hat sich an den Marktverhältnissen, die der Marktanalyse der Bundesnetzagentur
von 2010 zugrunde lagen, geändert? Insbesondere aus der Tatsache, dass (insbeson-
dere alternative) DSL-Anschluss-Anbieter Marktanteile an Kabelnetzbetreiber verlieren,
hatte die Bundesnetzagentur geschlossen, dass diese Anschlüsse mit DSL-
Anschlüssen austauschbar sind. Hieran hat sich marktlich und sachlich nichts geändert.
Die Marktposition der Kabelnetzbetreiber hat, wie Abbildung 4-1 zeigt, in den letzten 4
Jahren deutlich zugenommen. So haben sich die Breitbandanschlüsse über Kabelnetze
von 2009 2,3 Mio. auf 4,8 Mio. im zweiten Quartal 2013 mehr als verdoppelt. Entspre-
chend ist der Marktanteil der Kabelnetzbetreiber von 9% auf 17% deutlich gestiegen.
Während die TDG jedoch nur geringe Marktanteilsverluste (von 47% auf 44%) zu ver-
zeichnen hatte, ging der Marktanteil der DSL-Wettbewerber deutlicher von 44% auf
39% zurück.
48 Siehe hierzu Bundesnetzagentur (2010b), S. 38ff.
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Regionalisierung der Regulierung 29
Abbildung 4-1: Marktanteile im Endkundenmarkt für Breitbandanschlüsse (in Pro-
zent)
100%
7% 9% Kabel-TV-Netzbetreiber
11% 13% 16% 17%
90%
Wettbewerber DSL
80% (inkl. Resale)
TDG
70% 46% 44% 43% 41% 39% 39%
60%
50%
40%
30%
47% 47% 46% 45% 45% 44%
20%
10%
0%
2008 2009 2010 2011 2012 Q2/2013
Quelle: WIK-Consult auf Basis von Bundesnetzagentur (2013a)
Abbildung 4-2: Marktanteile im Endkundenmarkt für Breitbandanschlüsse (absolut)
in Mio.
30
27,7 28,0 Kabel-TV-Netzbetreiber
27,1
25,9
24,7 Wettbewerber DSL
3,6 4,4 4,8
25 (inkl. Resale)
2,9
22,5 2,3
TDG
1,6
20
11,1 11,2 10,9 10,8
10,9
10,3
15
10
11,5 11,9 12,3 12,4 12,4
5 10,6
0
2008 2009 2010 2011 2012 Q2/2013
Quelle: WIK-Consult auf Basis von Bundesnetzagentur (2013a)
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30 Regionalisierung der Regulierung
Die TDG ist trotz der stärker gewordenen Marktposition der Kabelnetzbetreiber nach
wie vor uneingeschränkt Marktführer im Bereich der Breitbandanschlüsse. Mit dem Ab-
flachen der Wachstumskurve des Gesamtmarktes hat sich ihre Marktposition wieder
stabilisiert. In den letzten eineinhalb Jahren ist sogar wieder eine Verbesserung ihrer
Marktposition festzustellen. So konnte die TDG in 2012 einen Nettozuwachs an Breit-
bandkunden von 100.000 verzeichnen. Demgegenüber verloren alle alternativen Be-
treiber zusammen netto 200.000 Breitbandkunden. Das Marktwachstum wurde aus-
schließlich von den Kabelnetzbetreibern absorbiert (s. Abbildung 4-3). Diese Tendenz
scheint sich auch für das Jahr 2013 bestätigt zu haben.
Abbildung 4-3: Verteilung der Breitbandneukunden in 2012
Quelle: BREKO, Breitbandstudie 2013
Würde die Bundesnetzagentur wieder ein Marktanteilskriterium (nur) für DSL-
Anschlüsse zur (potentiellen) Abgrenzung subnationaler Märkte verwenden, würde sich
durch die gestärkte Marktposition der Kabelnetzbetreiber c.p. keine Veränderung der
Zahl der Regionen mit hohem Marktanteil der TDG ergeben. Würde sie die netzinfra-
strukturellen Abgrenzungsprobleme lösen, würde sich natürlich c.p. eine Verminderung
der Zahl der Regionen ergeben, in denen die TDG über einen hohen Marktanteil
(>50%) verfügt. Für diesen Fall müsste natürlich die Marktanteilsgrenze neu definiert
werden. Denn diese ist ja gerade auf Grund der mangelnden Möglichkeit, die Breit-
bandanschlüsse über Kabelnetze adäquat auf HVt-Ebene zu erfassen, von der Bun-
desnetzagentur derart hoch angesetzt worden.49 Angemessener wäre hier ansonsten
49 Vgl. Bundesnetzagentur (2010b), S. 124.
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