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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                    tungsprodukt ist unmittelbar abhängig von der Endkundennach-
                    frage. Daher ist der Ausgangspunkt für die Festlegung von
                    Märkten die vorausschauende Definition der Endkundenmärkte
                    über einen bestimmten Zeithorizont, unter Berücksichtigung der
                    Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit. Im Anschluss an
                    die Definition der Endkundenmärkte sollen dann die entspre-
                    chenden Vorleistungsmärkte abgegrenzt werden, und zwar un-
                    ter Berücksichtigung der Nachfrage- und Angebotssubstituier-
                    barkeit aus der Perspektive eines Dritten, der Endnutzerleistun-
                    gen in Wettbewerb anbieten will. Die Explanatory Note 2014
                    sieht vor, dass die nationalen Regulierungsbehörden (NRB)
                    ausgehend von der Analyse auf der Endkundenebene bewerten
                    sollen, ob der Wettbewerbsdruck durch Inter-Plattform basier-
                    ten oder Intra-Plattform basierten Wettbewerb ohne Regulie-
                    rung der betroffenen Vorleistungsmarktes ausreichend ist, um
                    den Bitstrommarkt aus der Regulierung zu entlassen. Wenn die
                    Wettbewerbsbedingungen dies nahe legen, sollte die Bewer-
                    tung auf subnationaler Ebene ausgeführt werden.“

                    Konsultationsentwurf zu Markt 3b, S. 33.

      Dieser Ansatz wird als klare Abweichung zur bisherigen Herangehensweise bei der Markt-
      abgrenzung deutlich gemacht:


                    „Während bei der nationalen Marktbetrachtung bisher immer
                    die weitgehend nationale flächendeckende Infrastruktur der Te-
                    lekom zu Grunde gelegt wurde, erscheint es im Hinblick auf
                    NGA-Migration und insbesondere mit Blick auf die Zunahme
                    regional differenzierter Angebote geboten, mit Blick auf die Vor-
                    leistungsmarktdefinition den Endkundenbereich einer subnatio-
                    nalen Betrachtung zu unterziehen. Dabei sind die unter Berück-
                    sichtigung von ökonomischen und technischen Kriterien sowie
                    von Praktikabilitätsüberlegungen kleinstmöglichen, klar ab-
                    grenzbaren Gebiete zu bestimmen, die verwertbare Aussagen
                    über die jeweiligen Wettbewerbsbedingungen zulassen.“

                    Konsultationsentwurf zu Markt 3b, S. 61, Hervorheb. nur hier.

                    „Für die Analyse der Wettbewerbsbedingungen ist der Frage
                    nachzugehen, ob die objektiven Wettbewerbsbedingungen so
                    hinreichend heterogen sind, dass sie die Abgrenzung subnatio-
                    naler Märkte rechtfertigen. Dabei wird hier anders als in der vo-
                    rangegangenen Marktuntersuchung der derzeit gültige Festle-
                    gung des Layer-3-Bitstromzugangsmarktes untersucht, ob sich
                    auf einem - wie oben beschrieben - modifizierten Endkunden-
                    markt für Breitbandanschlüsse (modified greenfield approach)
                    unter Einbeziehung aller Endkundenanschlüsse Gebiete räum-



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                         lich abgrenzen lassen, die sich von Nachbargebieten durch er-
                         heblich andere Wettbewerbsbedingungen unterscheiden.“

                         Konsultationsentwurf zu Markt 3b, S. 62 f. Hervorheb. nur hier.

                         „Aufgrund der deutlich stärkeren Betonung in der neuen Märk-
                         teempfehlung (2014), bei der geographischen Marktabgrenzung
                         auf der Vorleistungsebene mit dem korrespondierenden End-
                         kundenmarkt zu starten, wird die nachfolgende Untersuchung -
                         anders als bei der Festlegung 2010 - bei der geographischen
                         Marktabgrenzung dieser beiden Vorleistungsmärkte zunächst
                         auf den Ergebnissen der geographischen Endkundenmarktun-
                         tersuchung aufsetzen.“

                         Konsultationsentwurf zu Markt 3b, S. 100 Hervorheb. nur hier.


         Für diesen gravierenden Wechsel der Herangehensweise in der Marktabgrenzung stützt sich
         der Konsultationsentwurf in problematischer Weise auf die Erwägungsgründe der neuen EU-
         Märkteempfehlung und die hierzu veröffentlichte Explanatory Note 2014 der EU-
         Kommission. Allerdings können diese Dokumente nicht von der wettbewerbsrechtlich alleine
         zulässigen und geforderten Herangehensweise dispensieren. Auch nach Artikel 15 Absatz 3
         der Rahmenrichtlinie definieren die nationalen Regulierungsbehörden relevante Märkte ent-
         sprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbe-
         werbsrechts, worauf auch Erwägungsgrund 5 der neuen EU-Märkteempfehlung hinweist.
         Nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts ist maßgebend für die Abgrenzung von
         räumlich relevanten Märkten die funktionelle Austauschbarkeit von Produkten aus Sicht der
         Nachfrager auf dem betreffenden Produktmarkt. Nach den Leitlinien der Kommission zur
         Marktanalyse vom 11.7.2002 ist der räumlich relevante Markt definiert als das „Gebiet, in
         dem die Unternehmen bei den relevanten Produkten oder Diensten an Angebot und Nach-
         frage beteiligt sind und die Wettbewerbsbedingungen einander gleichen oder hinreichend
         homogen sind und von Nachbargebieten unterschieden werden können, in denen erheblich
         andere Wettbewerbsbedingungen bestehen“. Damit ist der betreffende Vorleistungsmarkt
         der prioritäre Bezugspunkt für die Marktabgrenzung.

         Selbst diese wettbewerbsrechtliche Problematik dahingestellt, bleibt unverständlich, warum
         die im Konsultationsentwurf adressierte Änderung der Herangehens- und Betrachtungsweise
         nicht vorrangig durch ein Regulierungskonzept nach § 15a Abs. 1 TKG festgelegt wird. Es
         entstehen schwerlich hinnehmbare Inkonsistenzen (hierzu sogleich), wenn in einem Markt
         die im Konsultationsentwurf gewählte Herangehensweise verwendet wird und in einem ande-
         rem regulierten oder dem allgemeinen Wettbewerbsrecht unterstehenden Markt die Markt-
         abgrenzung entsprechend der bisherigen und aus unserer Sicht auch alleine rechtlich zuläs-
         sigen Herangehensweise erfolgt. Zudem hat die Bundesnetzagentur in anderen Verfahren -
         abweichend zu der nun gewählten Vorgehensweise des Konsultationsentwurfs - betont, dass


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      sich die Vorgabe der Märkteempfehlung, der zufolge eine Beschreibung der Endnutzermärk-
      te Ausgangspunkt für die Festlegung und Definition von Märkten sei, jedenfalls im Anwen-
      dungsbereich der Empfehlungsmärkte (nur) an die EU-Kommission, nicht hingegen an die
      nationalen Regulierungsbehörden richtet (siehe VG Köln, Beschluss vom 24.06.2008, 21 L
      1554/07, II. 2. der Beschlussbegründung).



      2 Mangelnde Sicherstellung der Konsistenz zur Vorleistungsregulierung Markt 3a und
        anderen Vorleistungsmärkten

      Unter Berücksichtigung der im Konsultationsentwurf gewählten Herangehensweise zur
      Marktabgrenzung stellt sich massiv die Frage der Konsistenz einer Vorleistungsregulierung
      insbesondere zu dem „vorgelagerten“ Vorleistungsmarkt 3a („TAL-Zugangsmarkt“). Es dürfte
      nicht begründbar sein, die Marktdefinitionen eines vorgelagerten und eines nachgelagerten
      Vorleistungsmarktes durch eine unterschiedliche Herangehensweise zu rechtfertigen.

      Unter der Perspektive eines Endkundenmarktes für Breitbandanschlüsse unter Einbeziehung
      aller Endkundenanschlüsse wäre bei einem konsistenten Vorgehen analog des Konsulta-
      tionsentwurfs Markt 3b voraussichtlich künftig auch der Vorleistungsmarkt 3a mit dem identi-
      schen Ergebnis räumlich abzugrenzen. Auch für den regulierten Teilmarkt eines Layer-2-
      Bitstromzugangs (wenn er künftig über die bisherigen Ansätze hinaus existieren sollte) wird
      sich gleichfalls die Frage stellen, ob die Perspektive des Endkundenmarktes bei der Markt-
      definition des Vorleistungsmarktes überwiegt und diesen prägen wird.

      Bezüglich des Endkundenmarktes für Breitbandanschlüsse wird es keine Rolle spielen, ob
      die Nachfrage durch vollständig eigene Infrastrukturen eines Anbieters, durch die Nutzung
      eines TAL-Zugangs mit Kopplung zu eigenen Infrastrukturen oder lediglich mittels eines
      BSA-Zugangs durch den Anbieter realisiert wird. Somit wäre zu gewärtigen – spätere Kon-
      sistenz zur geänderten Herangehensweise des Konsultationsentwurfs unterstellt -, dass
      auch der TAL-Zugangsmarkt entsprechend räumlich abgegrenzt wird und die im Konsulta-
      tionsentwurf genannten 15 Großstädte künftig nicht mehr zum regional abgegrenzten subna-
      tionalen TAL-Zugangsmarkt zählen werden.

      Die daraus resultierenden möglichen negativen Folgen für Infrastrukturwettbewerb wären
      gravierend. Nicht hinnehmbar - da investitions- und wettbewerbsschädlich - ist eine „regula-
      torische Salamitaktik“ dahingehend, die regionalisierte Regulierung des Marktes 3b als Test
      für die regionalisierte Regulierung des Marktes 3a begreifen zu wollen. Konkrete Befürchtun-
      gen werden insbesondere dadurch gespeist, dass die Marktdefinition und Marktanalyse des
      Bitstromzugangsmarktes Nr. 3b nicht zusammen mit dem vorgelagerten TAL-Zugangsmarkt
      Nr. 3a vorgelegt wird, dessen Marktdefinition und Marktanalyse vom 25.10.2010 datiert
      (Festlegungsentscheidung der Präsidentenkammer) und dessen Regelüberprüfungszeitraum


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         somit überschritten ist. Auch Erwägungsgrund 10 der EU-Märkteempfehlung weist darauf
         hin, dass im Falle vertikal verbundener – vor- und nachgelagerter Märkte – alle Vorleis-
         tungsmärkte einer Lieferkette gemeinsam analysiert werden sollen.

         Widersprüchlich erscheint die nunmehr gewählte Herangehensweise des Konsultationsent-
         wurfs bei der Marktdefinition auch im Hinblick auf die Regulierung des bisherigen Marktes 3
         bzw. Marktes 1 gem. EU-Märkteempfehlung 2014 (Festnetzterminierung). Falls die Perspek-
         tive vom korrespondierenden Endkundenmarkt auszugehen hat, kann aus unserer Sicht die
         These „1-Netz-1-Markt“ nicht aufrechterhalten werden. Bereits Kleinst-Festnetze mit wenigen
         100 Endkunden werden der Ex-ante-Regulierung als schärfster Form der Vorabregulierung
         unterworfen. Aus der Sicht von korrespondierenden Endkundenmärkten müssten diese Net-
         ze dann jedoch konsequent aufgrund der Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit von ei-
         ner Regulierung ausgenommen werden.



         3 Prognosespielräume der BNetzA erlauben keine „experimentelle Regulierung“

         Nach § 14 Abs. 2 TKG (i.d. Gesetzesfassung vom 3.5.2012) besteht für die vorliegend zu
         treffende Regulierungsverfügung nunmehr ein Regelüberprüfungszeitraum für Marktdefiniti-
         on, Marktanalyse und Regulierungsverfügung von 3 Jahren nach Erlass der vorherigen Re-
         gulierungsverfügung. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise um bis zu drei weitere Jahre
         verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TKG).

         Dieser gegenüber der früheren Gesetzeslage verlängerte Regelüberprüfungszeitraum be-
         dingt, dass Prognosen auf hinreichend abgesicherten Anknüpfungstatsachen über diesen
         Zeitraum abgestützt werden müssen, damit der Zweck der Herstellung von Planungs- und
         Rechtssicherheit für den Gültigkeitszeitraum einer Regulierungsverfügung nicht verloren
         geht. Damit müssen diese Prognosen gegenüber bloßen Spekulationen bzw. experimentel-
         len Annahmen abgegrenzt werden. Sollten Entwicklungen dennoch völlig anders gegenüber
         den durch Anknüpfungstatsachen abgesicherten Prognosen ablaufen, so stünde der BNetzA
         das Instrument der anlassbedingten Überprüfung nach § 14 Abs. 1 TKG zur Verfügung.

         Gemessen an der gesetzlichen Zielsetzung der Herstellung von Planungs- und Rechtssi-
         cherheit über einen definierten Geltungszeitraum der Regulierungsverfügung hinweg, ist Kri-
         tik an Annahmen des Konsultationsentwurfs zu äußern:

         a) Obwohl der Konsultationsentwurf die unklaren Auswirkungen der Übernahme von Kabel
            Deutschland durch Vodafone auf die Vorleistungsnachfrage von Vodafone offen benennt
            und ein Rückbau der Vodafone TAL-Plattform und den Wechsel zur Bitstromnachfrage
            bei der Telekom (in den nicht von Kabel Deutschland versorgten Gebieten) als potenziel-




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         le Entwicklung anspricht, wird letztlich daraus der Schluss gezogen, dass Vodafone
         NICHT auf Bitstromzugang migrieren wird.

         Die Begründung des Konsultationsentwurfs spricht an dieser Stelle von einem „sichere-
         Seite-Ansatzes“ (S. 68), die Nachfragemengen von Vodafone - anders als die Mengen
         von Telefónica - nicht im Sinne eines modifizierten Greenfield-Ansatzes vollständig der
         Telekom zuzuschlagen. Die Folge davon lässt sich simpel wie folgt darstellen: in den von
         Telefónica bisher stark vermarkteten Gebieten wird die geforderte Anzahl von Wettbe-
         werbern auf dem Endkundenmarkt überwiegend nicht erreicht. Dagegen prognostiziert
         der Konsultationsentwurf über den Gültigkeitszeitraum hinweg den Wettbewerb durch
         Vodafone mit der Folge, dass in diesen Gebieten die erforderliche Zahl von Wettbewer-
         bern erreicht und diese Gebiete aus der räumlichen Marktabgrenzung ausgegrenzt wer-
         den können.

         Damit ist dieser Ansatz des Konsultationsentwurfs nur ein „sichere-Seite-Ansatz“ zuguns-
         ten des regulierten Unternehmens und jedenfalls nicht zugunsten von Zugangsnachfra-
         gern und des Wettbewerbs. Die „sichere Seite“ hätte hier darin bestanden, entsprechend
         der Ankündigung von Vodafone auch quantitativ die Nachfrage von Layer-3 und künftig
         von Layer-2-Bitstrom-Zugangsprodukten anzunehmen. Mit anderen Worten: die „wettbe-
         werblichen HVt“ (Seite 71 des Konsultationsentwurfs) hätten neben Telefónica auch un-
         ter Berücksichtigung einer Vodafone-Migration berechnet werden müssen. Der Konsulta-
         tionsentwurf leistet an dieser Stelle nicht einmal eine Alternativberechnung, welches Er-
         gebnis sich zeigen würde, wenn auch eine Vodafone-Migration berücksichtigt wird.

      b) Die Prämisse der Festlegung des subnationalen Layer-3-Bitstromzugangsmarktes, dass
         ein reguliertes (nationales) Layer-2-Bitstromzugangsprodukt „im Markt verfügbar“ ist,
         enthält keine hinreichende Definition der „Marktverfügbarkeit“ und überlässt diese so im
         Ergebnis dem regulierten Unternehmen. Nach Angaben der Telekom Deutschland GmbH
         solle dieses spätestens Anfang 2016 im Markt verfügbar sein (Seite 123 des Konsulta-
         tionsentwurfs). Nach bisher gemachten Erfahrungen und Streitfällen über die Frage von
         Verfügbarkeit insbesondere auch die Verfügbarkeit mit bestimmten Qualitätsparametern,
         Schnittstellenparametern (S/PRI oder nur WITA), Multicastfähigkeit usw. nimmt sich hier
         der Konsultationsentwurf zu sehr zurück und macht nicht deutlich, mit welchen inhaltli-
         chen Vorgaben und durch wen die Frage der Marktverfügbarkeit festgestellt und somit
         auch rechtlich verbindlich fixiert wird. Wenn der Tenor der Festlegung auf S. 175 lediglich
         feststellt,
                     „dass ein reguliertes Layer-2-Bitstromzugangsprodukt im Markt
                     verfügbar ist“

         bleibt für Nachfrager letztlich unklar, welche Anforderungen das Bitstromzugangsprodukt
         erfüllen muss, um als „verfügbar“ zu gelten. Die Regulierung des Layer-2-
         Zugangsproduktes muss aufgrund dieser Bezugnahme in der Festlegung daher strikt da-
         rauf achten, dass ein marktfähiges Produkt vorgelegt wird, das den Anforderungen der
         Nachfrager gerecht wird und nicht gegen die Nachfrage entwickelt wurde. Die Verfügbar-
         keit im Markt darf aus unserer Sicht daher nur dann festgestellt werden, wenn auch ein


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             entsprechendes Standardangebotsverfahren vollständig durchlaufen wurde. Mit anderen
             Worten: ein reguliertes Layer-2-Bitstromzugangsprodukt besteht nicht bereits dann, wenn
             eine Regulierungsverfügung den Zugangsanspruch festlegt und Telekom Deutschland
             (irgend-)ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt anbietet. Das verfügbare regulierte Bit-
             stromzugangsprodukt muss auch von der Bundesnetzagentur inhaltlich überprüft worden
             sein, um die Wirkungen der Festlegung auslösen zu können.



         4 Gültigkeit bisheriger Entgeltregulierung und der Verträge über BSA-
           Kontingentmodelle?

         Bei der Umsetzung einer subnationalen Marktabgrenzung für Layer-3-Bitstromangebote der
         Telekom Deutschland stellt sich die Frage, ob die auf der bisherigen (ex post) Entgeltregulie-
         rung basierenden langfristigen Verträge über BSA-Kontingentmodelle noch Bestand haben
         werden bzw. sich deren Geschäftsgrundlagen wesentlich verändern. Nach diesen Verträgen
         sind Kontingente auch für Gebiete vereinbart, die entsprechend des Konsultationsentwurfs
         aus der Marktabgrenzung künftig herausgenommen werden sollen. Die vertraglich vereinbar-
         ten und regulatorisch im Hinblick auf Kosten-Kosten-Scheren überprüften Kontingentpreise
         sind auf der Basis eines BSA-Preises kalkuliert und auch ausdrücklich darauf referenziert,
         der bundesweit einheitlich von der Telekom Deutschland angeboten und von der Bundes-
         netzagentur als mit den Entgeltregulierungsvorschriften vereinbar angesehen wurde.

         Bei einer Aufhebung der Regulierung für die im Konsultationsentwurf genannten 15 Groß-
         städte aufgrund einer subnationalen Marktabgrenzung würde der referenzierte bundesweite
         BSA-Layer3-Vorleistungspreis entfallen. Je nach Preissetzung der Telekom Deutschland für
         die nicht mehr der Regulierung unterfallenden Gebiete könnte diesen Kontingentverträgen
         nachträglich die Geschäftsgrundlage entzogen werden. Zudem bestehen Anpassungs- und
         Kündigungsrechte aufgrund des IP BSA 2010-Vertrages, dessen Regeln gemäß den Kontin-
         gentverträgen ausdrücklich unberührt bleiben sollen. So besteht nach Ziff. 17.6 IP BSA
         2010-Vertrages ein Kündigungsrecht der Telekom Deutschland bei einem Wegfall der Stan-
         dardangebotsverpflichtung, die bei einer Aufhebung der Regulierung für die genannten 15
         Großstädte entfallen würde. Diese weiteren Auswirkungen einer subnationalen Marktabgren-
         zung betrachtet und berücksichtigt der Konsultationsentwurf – aus unserer Sicht abwägungs-
         fehlerhaft – bisher nicht. Im Falle einer Kündigung der IP BSA 2010-Verträge und/oder der
         Kontingentverträge oder im Falle einer Verschlechterung der Bezugskonditionen für Vorleis-
         tungsnachfrager käme es zu einer negativen Veränderung der Wettbewerbsbedingungen
         zumindest in den betroffenen Gebieten aber möglicherweise darüber hinaus, weil die Kalku-
         lationsbasis sich auch für den subnationalen Markt verändern würde und zudem die BSA-
         Verträge mit der Telekom Deutschland als auf unsicherer Grundlage stehende Vertragsbe-
         ziehungen begriffen würden.



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      5 Problematische Annahmen des Konsultationsentwurfs

      Bei der Bestimmung der „wettbewerblichen HVt“ werden vom Konsultationsentwurf nicht nur
      die Anbieter ermittelt, die auf Basis eigener Infrastrukturen wie FTTB/H, HFC-Netze produ-
      zieren („Inter-Plattform basierter Wettbewerb“) sondern auch Anbieter, die insbesondere auf
      Grundlage der TAL-Vorleistung („Intra-Plattform basierter Wettbewerb“) Endnutzerleistungen
      anbieten. Wir halten diese Annahme für nicht sachgerecht, weil Intra-Plattform basierter
      Wettbewerb in dem System der Investitionsleiter dem Inter-Plattform basierten Wettbewerb
      nachgelagert ist und vom Angebot der marktbeherrschenden Telekom Deutschland abhän-
      gig bleibt. Trotz bisheriger Regulierung des TAL-Zugangs bestehen Möglichkeiten einer Zu-
      gangsverweigerung etwa im Hinblick auf die Vectoring-Regulierung oder der unveränderten
      Bedrohung durch den sog. „HVt-Abbau“. Im Grundsatz erkennt dies der Konsultationsentwurf
      zwar, wenn er bezüglich des Layer-2-Bitstromzugangs ausführt, dass die TAL-basierten An-
      bieter als Wettbewerber in den Städten ausfallen könnten und darum ein Layer-2-
      Bitstromzugang eine wichtige Vorleistungsalternative darstellen könnte.

      Anders als der Konsultationsentwurf ausführt (S. 100 ff.), können wir im Sinne einer voraus-
      schauenden Betrachtung aber nicht erkennen, dass bei einem Layer-2-Bitstromzugang eine
      überwiegend nationale Nachfrage bestehe, während eine Layer-3-Übergabe auf eine regio-
      nale Nachfrage treffe. Aus unserer Marktsicht ist die Wettbewerblichkeit weder im Hinblick
      auf eine Layer-2-Bitstromübergabe noch einen Layer-3-Bitstrom derartig tragfähig, dass die
      15 genannten Städte aus der Marktabgrenzung ausgeschlossen werden könnten. Bezüglich
      der Annahme, dass sich auf dem Layer-3-Bitstromzugangsmarkt die Wettbewerbsbedingun-
      gen in den 15 genannten Städten so eindeutig von den Wettbewerbsbedingungen aller ande-
      ren Gebiete unterscheiden, dass eine Heterogenität angenommen werden kann, sehen wir
      keine überzeugende Nachweisführung durch den Konsultationsentwurf. Die in der Festle-
      gung 2010 genannten Parameter gegen die Definition regionaler BSA-Vorleistungsmärkte
      gelten aus unserer Sicht unverändert. Unverändert bestehen insbesondere die Unwägbarkei-
      ten, stabile subnationale Märkte abzugrenzen, die mit der zukünftig zu erwartenden Netzmig-
      ration in Richtung NGA-Ausbau für das TAL-Geschäftsmodell verbunden sind. Ebenso be-
      stehen unverändert erhebliche Unsicherheiten bei der Abschätzung der zukünftigen Markt-
      entwicklung in den wettbewerblicheren Regionen.

      Das wettbewerbliche Agieren der TAL-Zugangsnachfrager bleibt immer eingeschränkt durch
      den TAL-Preis mit der Gefahr des Entstehens von Preis-Kosten-Scheren durch Unter-
      Kostenangebote der Telekom Deutschland gegenüber den Endkunden. Dass dies kein hypo-
      thetisches Szenario ist, zeigen die Aussagen des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Te-
      lekom AG, Höttges, im Interview in der Rheinischen Post vom 18.11.2014, der höhere Vor-
      leistungspreise und Endkundenpreise in ländlichen Räumen und Absenkungen in den Städ-
      ten aufgrund der Entlassung aus der Regulierung für möglich hält. Bei der geforderten „vo-
      rausschauenden Betrachtung“ für die Marktanalyse wird dieser Aspekt in dem Konsulta-


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         tionsentwurf unzureichend (nur im Sachbericht der Unternehmenskommentare S. 24 und in
         der Zusammenfassung S. 113) angesprochen und nicht inhaltlich gewürdigt.

         Zusammenfassend müssen wir daher konstatieren, dass der Konsultationsentwurf mit deut-
         schem und europäischem Recht sowie mit der bisherigen Regulierungspraxis in Deutschland
         nicht in Einklang steht. Wir lehnen den Entwurf in der jetzigen Form daher ab und appellieren
         dringend an die Bundesnetzagentur, diesen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Argu-
         mente zu überarbeiten.

         Mit freundlichen Grüßen

         Bundesverband Glasfaseranschluss e. V.




         Wolfgang Heer                                            Astrid Braken
         Geschäftsführer                                          Justitiarin




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      Stellungnahme

      zum Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur zur
      Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich des für
      Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen
      Standorten zentral bereitgestellten Zugangs,
      BK1-14-001, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 21 vom 12.11.2014.



      Einleitung

      Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Kommentierung und Stellungnahme.
      Dabei möchten wir uns beschränken auf die Anforderungen von Geschäftskundenanbietern,
      die unbedingt Beachtung finden sollten, da sie bisher nicht in dem für den Markt notwendigen
      Maße berücksichtigt wurden.


      Regionalisierung ist keine zielführende Marktabgrenzung

      Die aufgrund des angeblich bestehenden Wettbewerbs erstmalig vorgeschlagene
      Regionalisierung   überrascht   vor   dem       Hintergrund,  dass    hinsichtlich der
      Verbindungsleistungen (Terminierung) der Anschlussnetzbetreiber, diese bei jeder
      Terminierungsminute zu seinem Anschlusskunden als marktbeherrschend betrachtet und
      damit zu einer ex ante Regulierung verpflichtet werden. Dies geschieht unabhängig vom
      Marktanteil.

      Beim Bistrom-Zugang bzw. Kundenanschluss, als einem zur Terminierungsleistung
      komplementären Produkt, soll das nun ganz anders sein. Hier soll nunmehr ein nicht
      regulierungsbedürftiger Markt angenommen werden.

      Diese Argumentation zeigt deutlich die Problematik, in der sich aktuell eine nicht an den
      sachgerechten Bedürfnissen orientierte Marktabgrenzung befindet.
      Wenn bestimmte Leistungen reguliert sind und gleichzeitig die dazugehörigen
      Komplementärleistungen nicht reguliert sind, muss eine nicht sachgerechte Marktabgrenzung
      zu Fehlsteuerungen führen.




                                                                                                    Seite 1 von 4

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               Aus dem Blickwinkel der Geschäftskundenvorleistungen muss man zu einer anderen
               Marktabgrenzung kommen, dazu nachfolgend.


               Hoher Bedarf an passenden Bitstromzugangsvorleistungen für Geschäftskundenanbieter

               Bei der Betrachtung des Marktes für Geschäftskundenvorleistungen, besteht kein
               ausreichender Wettbewerb in den genannten Regionen. Es ist nicht jederzeit bspw. IP Bitstrom
               (Layer 3) mit den entsprechenden Rahmenbedingungen erhältlich.

               Zu den erforderlichen Rahmenbedingungen gehören: Zugangspunkte (bspw. 2), Entstör-
               Zeiten, koordinierter Anbieter- und Produktwechsel sowie Lieferzeiten (zwischen 15 und 180
               Tagen) zu nachhaltig stabilen Bedingungen. Gerade die Geschäftskundenanbieter benötigen
               hier regulatorisch verlässliche Planungsgrundlagen für Geschäftskundenvorleistungs-
               produkte, die regulatorisch einer besonderen Beobachtung und Fürsorge bedürfen.


               Verdeutlicht werden kann dies durch nachfolgendes Beispiel:

               Ein international erfolgreicher Mittelständler aus der Industrie mit zahlreichen Standorten in
               Deutschland, bspw. 15 in den genannten Regionen und 10 in den sogenannten „weißen
               Flecken“, sowie weiteren Standorten in der EU und außerhalb der EU. Nach dem derzeit
               vorliegenden Entwurf bleibt offen, wie ein solcher Mittelständler mit einer für ihn passenden
               Anschlusslösung für Voice und Daten sowie UCC Lösungen mit 24/364 Servicesicherheit
               versorgt werden soll.
               Die berechtigte Erwartung dieser Kunden ist, einheitliche Service-Levels bzgl. Lieferzeiten,
               Entstörung und technischer Qualitätsparameter zu erhalten. Bei einem regionalisierten Einkauf
               von DSL-Vorleistungen bei verschiedenen Anbietern wäre dies für viele
               Geschäftskundenanbieter jedoch nicht mehr sicherzustellen. Es besteht damit die Gefahr,
               dass die im deutschen Markt ohnehin vorhandene Oligopol-Stellung einiger weniger
               Marktteilnehmer weiter verstärkt wird.

               Die unsachgemäße Marktabgrenzung nach Regionen würde nur den jeweils regionalen TNB
               privilegieren. Internationale TK-Anbieter würden hingegen behindert und deutschen
               Mittelstandskunden der Zugang zu international benötigten ICT Lösungen erschwert. Dies
               würde massiv den Wettbewerb um europäische Geschäftskunden beeinträchtigen. Die damit
               verbundenen Wohlfahrtseffekte sind aufgrund der vielfältigen externen Effekte und
               Multiplikatorwirkungen der Geschäftskunden auf den europäischen Regionenwettbewerb
               (auch innerhalb des Standortes Deutschland) nicht zu unterschätzen und müssen Eingang in
               eine sachgerechte Marktabgrenzung finden.



                                                                                                             Seite 2 von 4

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