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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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            diesen Maßnahmen die frühzeitige Bereitstellung zusätzlicher geeigneter Frequenz-
            ressourcen erforderlich.
      393   Die absehbar stark wachsende Nachfrage nach mobilen Breitbanddiensten erfordert,
            dass zur Erreichung der Breitbandziele einer flächendeckenden Versorgung mit min-
            destens 50 Mbit/s entsprechende Übertragungskapazitäten kosteneffizient bereitge-
            stellt werden. Andere Maßnahmen – wie beispielsweise Netzverdichtungen – sind
            nach Ansicht der Kammer nicht gleichermaßen kosteneffizient, um die flächende-
            ckende Versorgung außerhalb der Ballungsgebiete zu erreichen. Vielmehr kann eine
            flächendeckende Versorgung zur Kapazitätssteigerung – insbesondere in ländlichen
            Gebieten - mit der doppelten Menge an verfügbarem Spektrum wesentlich kosten-
            günstiger erfolgen als eine andere Maßnahme wie die Netzverdichtung, bei der die
            Zahl der Standorte erheblich ausgebaut werden müsste. Gerade die Akquirierung
            neuer Standorte ist zeit- und kostenintensiv. Der schnelle und kosteneffiziente Aus-
            bau zur Versorgung der ländlichen Räume mit den im Jahr 2010 vergebenen 800-
            MHz-Frequenzen beruhte in erster Linie darauf, dass bestehende Standorte genutzt
            werden konnten. Dies verdeutlicht, dass ohne die Bereitstellung ausreichenden
            Spektrums unterhalb 1 GHz keine Anreize für den weiteren Ausbau hochleistungsfä-
            higer funkgestützter Breitbandnetze in ländlichen Gebieten gegeben sind und damit
            die Ziele der Breitbandstrategie sowie der Digitalen Agenda 2014-2017 nicht erreicht
            werden können. Die digitale Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten wür-
            de weiter vergrößert.
      394   Auch internationale Studien über künftige Marktentwicklungen gehen von einer
            enormen Steigerung der Datenvolumina und entsprechenden Frequenzbedarfen aus.
            Die ITU (Internationale Fernmeldeunion) prognostiziert in ihrem Report ITU-R M.2243
            (Assessment of the global mobile broadband deployments and forecasts for Internati-
            onal Mobile Telecommunications, http://www.itu.int/pub/R-REP-M.2243-2011) die
            Bedarfe für mobiles Breitband bis ins Jahr 2020. Durch den großen Erfolg neuer
            Technologien und Geräte wie z. B. Smartphones oder Tablet-PCs, innovativer An-
            wendungen sowie neuer Geschäftsmodelle und das dadurch geänderte Nutzungs-
            verhalten der Mobilfunkkunden wurde bereits das Datenvolumen weit übertroffen,
            welches von der ITU im Report ITU-R M.2072 für den Zeitraum 2007 bis 2011 prog-
            nostiziert wurde. Daraufhin wurde die prognostizierte Entwicklung des Datenver-
            kehrsaufkommens bis 2015 durch die ITU im Jahr 2011 nach oben angepasst. Selbst
            dieses von der ITU erwartete Datenvolumen wird in der Cisco-Prognose aus dem
            Jahr 2014 übertroffen (Cisco Visual Networking Index: Global Mobile Data Traffic Fo-
            recast Update, 2013–2018).
      395   Die Kammer prognostiziert, dass aufgrund der Bedarfsanmeldungen unter Berück-
            sichtigung der marktlichen und technologischen Entwicklungen für die Vergabe der
            Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie 1,5 GHz mehr
            Anträge gestellt werden als Frequenzen verfügbar sind.
      396   Soweit ein Kommentator gegen eine Frequenzknappheit anführt, dass einige Unter-
            nehmen, die einen Frequenzbedarf angemeldet haben, über ungenutzte Frequenzzu-
            teilungen in den Bereichen 450 MHz, 2 GHz, 2,6 GHz und 3,5 GHz verfügen würden
            und somit nicht den dargelegten Bedarf hätten, weist die Kammer auf Folgendes hin:
      397   Selbst wenn interessierte Unternehmen im Rahmen ihrer längerfristigen Planungen
            einen Mehrbedarf über gegebenenfalls aktuell noch nicht ausgeübte Frequenzzutei-
            lungen hinaus prognostizieren, vermag aus Sicht der Kammer die Stellungnahme
            nicht zu überzeugen. Die Kammer sieht es vielmehr als unzulässige staatliche Ein-
            flussnahme auf eigenverantwortlich zu treffende unternehmerische Entscheidungen
            an, wenn sie die ermittelten qualifizierten Frequenzbedarfe unberücksichtigt lässt. Es
            müssen allenfalls solche Bedarfe unberücksichtigt bleiben, von denen ohne weiteres
            feststeht, dass ihnen offensichtlich eine Hortungsabsicht oder sachfremde Erwägun-
            gen zu Grunde liegen oder offenkundig die Zuteilungsvoraussetzungen nicht vorlie-
            gen. Die Bedarfsermittlung nach § 55 Abs. 10 TKG dient aber nicht dazu – wie aber

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                  von Kommentatoren behauptet – eine Knappheit durch frequenzregulatorische Be-
                  wertungen von angemeldeten Bedarfen durch die Bundesnetzagentur zu verhindern.
         398      Im Einzelnen:
         399      Die Beurteilung von Frequenzbedarfen erfolgt nicht pauschal für eine Nutzergruppe,
                  sondern muss konkret und individuell für jedes einzelne Unternehmen erfolgen (siehe
                  §§ 55 Abs. 4 und 5 sowie 61 Abs. 3 TKG). Andernfalls bliebe zum Beispiel unberück-
                  sichtigt, dass das vom Kommentator angesprochene Gesamtvolumen an zugeteilten
                  Frequenzen gerade nicht zu gleichen Teilen an die bestehenden Netzbetreiber zuge-
                  teilt wurde. Eine pauschale Betrachtung von Nutzergruppen würde zudem außer Acht
                  lassen, dass die interessierten Unternehmen die zu vergebenden Frequenzen ent-
                  sprechend ihrer individuellen geschäftlichen Planungen grundsätzlich mit allen hierfür
                  vorgesehenen Technologien verwenden dürfen (vgl. § 54 Abs. 2 TKG). Ebenso wenig
                  würde eine pauschale Betrachtung dem Umstand Rechnung tragen, dass die Zutei-
                  lungsinhaber mit den Frequenzen alle Arten von Telekommunikationsdiensten erbrin-
                  gen dürfen.
         400      Ausgangspunkt der Bedarfsfeststellung sind also grundsätzlich die von den Marktteil-
                  nehmern selbst angemeldeten Bedarfe. Diese individuellen Frequenzbedarfe ermit-
                  teln die interessierten Unternehmen eigenverantwortlich auf der Grundlage ihrer
                  wettbewerblichen Besonderheiten. Ihre wettbewerblichen Handlungsoptionen haben
                  die Unternehmen einerseits in Bezug auf den intramodalen Wettbewerb im Mobil-
                  funksektor zu bewerten. Von besonderer Bedeutung ist hierbei der Erwerb wettbe-
                  werbsadäquater Frequenzausstattungen mit Blick auf die geänderte Marktstruktur
                  und Wettbewerbssituation infolge der Fusion Telefónica/E-Plus. Andererseits haben
                  die Unternehmen den intermodalen Wettbewerb zwischen Mobilfunk und Festnetz zu
                  würdigen.
         401      Zu den wettbewerblichen Besonderheiten von Unternehmen zählt insbesondere die
                  Beschaffenheit ihrer Netze, die die Grundlage für die Angebotsvielfalt, Qualität und
                  Preise ihrer geplanten Produkte sind. Die Beschaffenheit der Netze bestimmt die
                  Handlungsoptionen sowohl im intermodalen als auch im intramodalen Wettbewerb.
                  Darüber hinaus treffen die Unternehmen in eigener Verantwortung Prognosen über
                  Markt- und Kommunikationsentwicklungen, nachfragegerechte Netzkapazitäten sowie
                  ihre strategischen und wettbewerblichen Ausrichtungen. So kann der Frequenzbedarf
                  zum Beispiel auch davon abhängen, ob Unternehmen eine „aggressive“ Geschäfts-
                  strategie verfolgen, die auf die Gewinnung neuer Kunden oder Kundengruppen oder
                  die Vermarktung zunehmend breitbandiger Dienste zielt. Des Weiteren kann der Fre-
                  quenzbedarf davon abhängen, ob Unternehmen planen, ihren Kunden in Bezug auf
                  Preis, Angebotsvielfalt und Qualität flächendeckend oder vorrangig in städtischen
                  Gebieten Dienste anzubieten. Schließlich können die interessierten Unternehmen ih-
                  ren Frequenzbedarfen mit Blick auf die Laufzeit der Zuteilungen auch ihre Prognosen
                  über künftige geschäftliche, marktliche oder technologische Entwicklungen (LTE-
                  Advanced, 5G etc.) zugrunde legen.
         402      Dass interessierte Unternehmen im Rahmen ihrer längerfristigen Planungen einen
                  Mehrbedarf über gegebenenfalls aktuell noch nicht ausgeübte Frequenzzuteilungen
                  hinaus prognostizieren können, hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom
                  3. September 2014 (Az. 21 K4413/11; Seite 21 f.) dem Grunde nach bestätigt:
                         „Die für die Bedarfsfeststellung maßgeblichen Bedarfsanmeldungen der Unter-
                         nehmen können zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Anbetracht der übli-
                         cherweise langfristigen Frequenzzuteilungen naturgemäß auch mitbeeinflusst
                         sein durch Planungen und Entwicklungen, die einen in der Zukunft liegenden
                         Zeitraum betreffen; grundsätzlich- soweit die geltenden Frequenznutzungsbe-
                         stimmungen es zulassen und das Widerrufermessen nach § 63 Abs. 1
                         Satz 1 TKG nicht im Sinne eines Widerrufs auszuüben ist - kann den geltend
                         gemachten Bedarfen daher auch ein abschätzbarer Mehrbedarf im Zuteilungs-

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                zeitraum zu Grunde gelegt werden. Deswegen führt auch der Umstand, dass ein
                Zuteilungspetent in gewissem Umfang über aktuell (noch) nicht ausgeübte Fre-
                quenznutzungsrechte verfügt, nicht ohne weiteres dazu, dass ein von ihm gel-
                tend gemachter Mehrbedarf an Frequenzen bei der Bedarfsfeststellung und der
                Prognose, ob mit einer überschießenden Anzahl von Zuteilungsanträgen zu
                rechnen ist, unberücksichtigt bleiben muss.“
      403   Entgegen der Ansicht des Kommentators ist für Frequenzzuteilungen oberhalb von
            1 GHz das Widerrufsermessen der Bundesnetzagentur nach § 63 Abs. 1 Satz 1 TKG
            nicht im Sinne eines Widerrufs auszuüben.
      404   Hinsichtlich der Frage nach einem frequenzregulatorischen Handlungsbedarf zur Si-
            cherstellung einer effizienten Frequenznutzung im Bereich 3,5 GHz hat die Kammer
            in ihrer Entscheidung zum Zusammenschluss der Unternehmen Telefónica und E-
            Plus insbesondere Folgendes klargestellt (a. a. O., Rn. 288 f.):
                „Im Frequenzband 3,5 GHz bestehen Zuteilungen der E-Plus im Umfang von
                2 x 42 MHz (gepaart). Die übrigen Beteiligten verfügen über keine Frequenzen in
                diesem Band. Durch die Fusion der Netzbetreiber Telefónica und E-Plus kommt
                es daher im Bereich 3,5 GHz nicht zu einer Veränderung der Spektrumsvertei-
                lung.
                Die Kammer erwartet keine kurzfristige Einführung von LTE in einem Umfang,
                der eine Diskriminierung verursachen würde. Es ist weiterhin darauf hinzuweisen,
                dass im Bereich 3,5 GHz weitere Frequenzen für Zuteilungen zur Verfügung ste-
                hen. Aus diesen Gründen sieht die Kammer derzeit keinen frequenzregulatori-
                schen Handlungsbedarf.“
      405   Hinsichtlich der Nutzung von gepaarten Frequenzen im Bereich bei 2,6 GHz hat die
            Kammer in ihrer Entscheidung zum Zusammenschluss der Unternehmen Telefónica
            und E-Plus mit Blick auf die 900-MHz- und 1800-MHz-Frequenzen auf folgende Un-
            terschiede hingewiesen (a. a. O., Rn. 283):
                „Des Weiteren werden kurzfristige Diskriminierungen aufgrund der Frequenzaus-
                stattungen in diesem Band nicht gesehen, da diese Frequenzen derzeit vorrangig
                zur Kapazitätserweiterung in städtischen Gebieten (wie z. B. Hot Spots) genutzt
                werden, im Gegensatz zu den Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 900 MHz,
                1800 MHz und 2 GHz.“
      406   Hinsichtlich der gepaarten Frequenzen im Bereich bei 2 GHz hat die Kammer in ihrer
            Entscheidung zum Zusammenschluss der Unternehmen Telefónica und E-Plus aus-
            geführt (a. a. O., Rn. 285 ff.), dass sie einen möglichen Handlungsbedarf nach
            Kenntnis der Neuallokation prüfen wird:
                „Im Übrigen hat die Kammer bei der Bewertung eines kurzfristigen Handlungsbe-
                darfs bei 2 GHz auch berücksichtigt, dass das Fusionsunternehmen Teile des
                1800-MHz-Bandes vorzeitig zurückzugeben hat. In diesem Zusammenhang ist
                darauf hinzuweisen, dass die Kammer in ihrer Bewertung für die vorzeitige Räu-
                mung auch die Frequenzausstattung des Fusionsunternehmens im Bereich
                2 GHz zugrunde gelegt hat. Das Fusionsunternehmen kann Sprachverkehr aus
                dem Bereich 1800 MHz kurzfristig in sein UMTS-Netz verlagern. Auch mit Blick
                hierauf sieht die Kammer derzeit keine Diskriminierung durch die größere Fre-
                quenzausstattung des Fusionsunternehmens im Bereich 2 GHz. Die Kammer
                wird aber insbesondere im Bereich 2 GHz einen möglichen Handlungsbedarf mit
                Blick auf künftige, durch die Neuallokation in den Bereichen 900 MHz und
                1800 MHz veränderte Frequenzausstattungen aller Wettbewerber im Rahmen ei-
                ner Gesamtbetrachtung prüfen (Frequenzverteilungsuntersuchung).“
      407   Hinsichtlich der Nutzung ungepaarter Frequenzen in den Bereichen bei 2 GHz und
            2,6 GHz hat die Kammer in ihrer Entscheidung zum Zusammenschluss der Unter-
            nehmen Telefónica und E-Plus Folgendes ausgeführt (a. a. O., Rn. 285 ff.):

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                         „Die für den Mobilfunk in Europa bedeutendsten Frequenzen sind die gepaarten
                         Frequenzbereiche bei 800 MHz, 900 MHz, 1800 MHz und 2 GHz.
                         Aus Sicht der Präsidentenkammer ergibt sich für die ungepaarten Frequenzbe-
                         reiche derzeit kein frequenzregulatorischer Handlungsbedarf aufgrund zu erwar-
                         tender Diskriminierung der Wettbewerber. Für die ungepaarten Frequenzberei-
                         che bei 2 GHz und 2,6 GHz steht derzeit noch nicht in einem Umfang Technik für
                         Mobilfunk in Europa zur Verfügung beziehungsweise wird diese noch nicht ein-
                         gesetzt, um den Massenmarkt zu adressieren. Diese Frequenzen sind derzeit
                         insbesondere zur Kapazitätserweiterung in sogenannten Hot Spots vorgesehen.
                         Sofern von Kommentatoren eine effiziente Frequenznutzung infrage gestellt und
                         zugleich eine Umverteilung von Frequenzen zugunsten von Wettbewerbern be-
                         ziehungsweise potenziellen Neueinsteigern gefordert wurde, ist anzumerken,
                         dass eine fusionsbedingte Änderung mit Blick auf eine effiziente Frequenznut-
                         zung nicht zu erwarten ist. Die Kammer erwartet, dass nach dem zügigen Breit-
                         bandnetzausbau mit den Frequenzen in den Bereichen 800 MHz und 1800 MHz
                         – insbesondere mit LTE – auch die Frequenzen im Bereich 2,6 GHz (gepaarte
                         und ungepaarte Frequenzen) vermehrt zum Einsatz kommen werden.“
         408      Darüber hinaus ist bei der Würdigung von Frequenzbedarfen zu beachten, dass ent-
                  gegen der Ansicht des Kommentators die zur Vergabe anstehenden Frequenzen in
                  den Bereichen bei 700 MHz und 900 MHz nicht ohne weiteres mit Frequenzen in den
                  Bereichen bei 2 GHz oder höher austauschbar sind. Frequenzen unterhalb von
                  1 GHz eignen sich wegen ihrer physikalischen Ausbreitungseigenschaften besser zur
                  kosteneffizienten Versorgung ländlicher Räume als Frequenzen oberhalb 1 GHz.
         409      Des Weiteren stellt ein Kommentator die Bedarfe der bestehenden Mobilfunknetzbe-
                  treiber in Frage, weil sie seiner Ansicht nach nicht das gesamte zugeteilte Spektrum
                  in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz gegenwärtig effizient nutzen. Diese Be-
                  trachtungsweise bedarf schon deshalb einer Klarstellung, weil die Beurteilung einer
                  effizienten Frequenznutzung gerade nicht pauschal für alle bestehenden Zuteilungs-
                  inhaber erfolgen kann, sondern konkret und individuell für jeden einzelnen Zutei-
                  lungsinhaber zu erfolgen hat. Hierzu weist die Kammer darauf hin, dass sie in ihrer
                  Entscheidung zum Zusammenschluss von Telefónica und E-Plus (Az: BK1 – 13/002)
                  einen kurzfristigen Handlungsbedarf für die Frequenzbereiche bei 900 MHz und 1800
                  MHz festgestellt hat, um diskriminierungsfreie Frequenzausstattungen und effiziente
                  Frequenznutzungen sicherzustellen. Hierzu ist in o. a. Entscheidung (Rn. 242 f.) Fol-
                  gendes ausgeführt:
                         „Die Kammer ist der Ansicht, dass die dem Fusionsunternehmen zur Verfügung
                         stehende Spektrumsmenge bei 900/1800 MHz unter den Gesichtspunkten der
                         Diskriminierungsfreiheit sowie der effizienten Frequenznutzung nicht gerechtfer-
                         tigt ist. Selbst wenn das Fusionsunternehmen 2 x 20 MHz (gepaart) für LTE-
                         Dienste im Bereich 1800 MHz nutzen würde, stünde diesem noch – bei ver-
                         gleichbarer Kundenzahl – etwa doppelt so viel Spektrum wie seinen Wettbewer-
                         bern für GSM-Dienste zur Verfügung. So steht z. B. der Vodafone in diesen Fre-
                         quenzbereichen nur Spektrum im Umfang von 2 x 17,8 MHz (gepaart) zur Verfü-
                         gung, das für GSM genutzt wird. Diesem Wettbewerber stehen nicht vergleichba-
                         re Frequenzressourcen zur Verfügung, um in diesen Frequenzbändern LTE ne-
                         ben GSM kurzfristig einführen zu können. Überdies bestehen Bedenken, da das
                         Fusionsunternehmen bei annähernd vergleichbarer Kundenzahl wie seine Wett-
                         bewerber über die Hälfte des gesamten Spektrums in den Bereichen 900 MHz
                         und 1800 MHz verfügen würde. Damit könnten die Wettbewerber nicht kurzfristig
                         auf die fusionsbedingten Asymmetrien reagieren. Mit Blick auf den Grundsatz der
                         effizienten Frequenznutzung wurde von Telefónica nicht dargelegt, warum selbst
                         bei Nutzung von 2 x 20 MHz (gepaart) für Breitbandtechnologien die verglichen
                         mit den Wettbewerbern doppelte Menge an GSM-Spektrum nicht ausreichen soll-


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                te, die eigenen Kunden mit ausreichender Kapazität für GSM-Dienste ohne rele-
                vante Qualitätseinbußen versorgen zu können.“
      410   Die Kammer hat es als ermessensgerecht und zweckmäßig erachtet, die o. g. Ziele
            im Wege einer Neuallokation der Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und
            1800 MHz wie folgt zu erreichen (vgl. Rn. 324 ff. a. a. O.):
                „Die vorzeitige teilweise Rückgabe von Frequenzen aus den Bereichen bei
                900 MHz und 1800 MHz bis zum 31. Dezember 2015 in Verbindung mit einer
                Neuallokation in einem offenen, objektiven, transparenten und diskriminierungs-
                freien Verfahren als auch die Frequenzverteilungsuntersuchung dienen nach
                Maßgabe des § 52 Abs. 1 TKG dem Zweck, eine effiziente Frequenznutzung si-
                cherzustellen sowie den übrigen einschlägigen Regulierungszielen und -
                grundsätzen nach § 2 Abs. 2 und 3 TKG Geltung zu verschaffen. Dabei hat die
                Kammer insbesondere als Ziele der Regulierung die Wahrung der Nutzer-, ins-
                besondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation
                nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG, die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbe-
                werbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Tele-
                kommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und –netze nach § 2
                Abs. 2 Nr. 2 TKG und die Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähi-
                gen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation nach § 2
                Abs. 2 Nr. 5 TKG berücksichtigt. Die Kammer wendet bei der Verfolgung der ge-
                nannten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßi-
                ge Regulierungsgrundsätze nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 TKG an, indem sie gewährleis-
                tet, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekom-
                munikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden.
                Diese Ziele und Grundsätze liegen im Interesse der Allgemeinheit. (...)“.


            Anordnung eines Vergabeverfahrens

            Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
      411   Die derzeit bestehenden Frequenznutzungsrechte im 900/1800-MHz-Bereich sollten
            – zumindest für einen Übergangszeitraum – verlängert werden.
      412   Es sei zu überlegen, Frequenzbereiche, die zum jetzigen Zeitpunkt von den etablier-
            ten Marktakteuren nicht zwingend benötigt würden, der Allgemeinheit zur Verfügung
            zu stellen, statt sie für eine Technologie zu reservieren, die aufgrund des verbunde-
            nen Investitionsaufwands nur von großen Marktakteuren eingesetzt werden könnte.
            Eine Alternative zur Allgemeinzuteilung bestünde darin bei der Versteigerung Spekt-
            rum für Neueinsteiger freizuhalten, um auf diese Weise kleineren Unternehmen eine
            Chance am Markt zu geben. Überdies wird vorgeschlagen, Frequenzen unterhalb
            1 GHz zur lizenzfreien Nutzung für WiFi zur Verfügung zu stellen. In Betracht käme
            die geplante Duplexlücke von 733 MHz – 758 MHz oder die nachrangige Nutzung im
            verbleibenden DVB-T-Frequenzbereich.
            Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
      413   Die Anordnung eines Vergabeverfahrens erfolgt nach Maßgabe von §§ 55 Abs. 10,
            61 TKG in Verbindung mit Art. 87 f GG, §§ 2 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 4 und 5 TKG der-
            gestalt, dass der Zuteilung der Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum An-
            gebot von Telekommunikationsdiensten in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800
            MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich 1,5 GHz ein Vergabeverfahren voranzu-
            gehen hat.
      414   Nach § 55 Abs. 10 TKG „kann“ die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5
            anordnen, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG
            voranzugehen hat. Im Falle einer Knappheit besteht eine gesetzliche Vorprägung,
            dass ein Vergabeverfahren anzuordnen ist.

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  3 2015                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   921


         415      In den Frequenzbereichen 700 MHz, 900 MHz und 1800 MHz sowie 1,5 GHz sind für
                  Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vor-
                  handen (vgl. hierzu unter 1.3). Für diese Frequenzbereiche besteht nach § 55
                  Abs. 10 TKG aufgrund der festgestellten Knappheit der Frequenzen grundsätzlich ei-
                  ne gesetzliche Vorprägung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens.
         416      Das Vergabeverfahren ist geeignet, den gesetzlichen Auftrag der Bundesnetzagentur
                  sicherzustellen. Eine – wie von Kommentatoren geforderte – Verlängerung von GSM-
                  Frequenznutzungsrechten wäre nicht gleichermaßen geeignet, die Regulierungsziele
                  nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen.
         417      Mit der Durchführung eines Vergabeverfahrens wird dem Regulierungsziel der Ver-
                  braucherinteressen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG, welches die größtmöglichen Vorteile
                  für den Verbraucher in Bezug auf Auswahl, Qualität und Preis erfordert, grundsätzlich
                  Rechnung getragen. Aufgrund einer technologie- und diensteneutralen Zuteilung der
                  bereitgestellten Frequenzen kann abhängig von den Geschäftsmodellen der Mobil-
                  funknetzbetreiber und der Nachfrage der Verbraucher sowohl die Fortführung der flä-
                  chendeckenden Versorgung mit Sprachkommunikation als auch der Ausbau der
                  Breitbandinfrastruktur erfolgen. Mit der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens werden
                  Anreize gesetzt, wonach die Frequenzen schnellstmöglich und effizient genutzt wer-
                  den, damit für den Verbraucher innovative Dienste zu erschwinglichen Preisen be-
                  reitgestellt werden. Im Falle einer Verlängerung ist nicht gleichermaßen sichergestellt,
                  dass neben der Fortführung GSM auch der Breitbandausbau schnellstmöglich erfolgt.
                  Die bisherige Fragmentierung insbesondere im Bereich 900 MHz würde fortgeführt,
                  was einen Einsatz der Frequenzen in für Breitbandtechniken geeigneten 5-MHz-
                  Blöcken zulasten der Breitbandversorgung der Verbraucher verzögern könnte.
         418      Mit einem Vergabeverfahren wird ein wesentliches Regulierungsziel, nämlich die Si-
                  cherstellung chancengleichen Wettbewerbs und Förderung nachhaltig wettbewerbs-
                  orientierter Märkte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), realisiert. Das Vergabeverfahren ist ein ob-
                  jektives, offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, das sowohl den
                  etablierten Mobilfunknetzbetreibern als auch Markteinsteigern für die jeweiligen Ge-
                  schäftsmodelle den chancengleichen Zugang zu der Ressource Frequenz ermöglicht.
                  Ein chancengleicher Wettbewerb für Marktteilnehmer und Neueinsteiger kann insbe-
                  sondere durch ein Vergabeverfahren mit geeigneten Verfahrensregelungen sicherge-
                  stellt werden. Eine Zugangsmöglichkeit eines Neueinsteigers wäre im Fall der Ver-
                  längerung der 900/1800-MHz-Frequenzzuteilungen ausgeschlossen. Gerade mit
                  Blick auf die geänderte Marktstruktur gilt es, den Zugang zu Frequenzressourcen in
                  einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren sicherzustellen,
                  um hierdurch den Wettbewerb auf Infrastruktur- und Diensteebene zu fördern.
         419      Eine Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte erfordert auch im Rahmen
                  der Bereitstellung von Frequenzen für Wettbewerber die Rahmenbedingungen und
                  Verfahrensbedingungen so zu gestalten, dass in möglichst weiten Bereichen funkti-
                  onsfähiger Wettbewerb fortbestehen und intensiviert werden kann. Das Vergabever-
                  fahren ist geeignet, mögliche negative wettbewerbliche Auswirkungen in Bezug auf
                  die Frequenzausstattung zu verhindern. Hierdurch kann im Gegensatz zu einer Ver-
                  längerung erreicht werden, dass auch die bestehenden Netzbetreiber ihre Fre-
                  quenzausstattungen in Bezug auf die sich ändernden marktlichen Rahmenbedingun-
                  gen und ihre jeweiligen Geschäftsmodelle anpassen können.
         420      Auch wenn zunächst erwogen wurde, zur Sicherstellung des Infrastrukturgewährleis-
                  tungsauftrages nach Art. 87 f GG eine „Frequenzreserve“ von 2 x 5 MHz (gepaart) je
                  etabliertem Netzbetreiber im Bereich 900 MHz auf Antrag zuzuteilen, weist die Kam-
                  mer auf Folgendes hin: Die Erwägungen zur Frequenzreserve erfolgten mit Blick auf
                  die Sicherung der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden vier flächendeckenden Inf-
                  rastrukturen, insbesondere für Sprachkommunikation. Die Frequenzreserve war unter
                  den damaligen marktlichen Umständen von vier unabhängigen Mobilfunknetzen die
                  gebotene regulatorische Maßnahme.

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922                  – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        3 2015


      421   Im Hinblick auf das nunmehr geänderte Marktumfeld und das damit geänderte Ver-
            hältnis von Marktteilnehmern zur verfügbaren Spektrumsmenge kann das Ziel der
            Fortführung der bestehenden GSM-Infrastrukturen jedoch auch mit der Festlegung
            einer Spektrumskappe sichergestellt werden. Die Auferlegung einer Spektrumskappe
            von 2 x 15 MHz im Bereich 900 MHz ist zur Wahrung des chancengleichen Wettbe-
            werbs auch in der Fläche und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
            Märkte geboten. Hiermit kann erreicht werden, dass jeder Mobilfunknetzbetreiber ei-
            ne hinreichend große und geeignete Menge an Frequenzspektrum erwerben kann,
            damit die Verbraucher weiterhin die Vorteile von im Wettbewerb stehenden flächen-
            deckenden Mobilfunknetzen nutzen können. Alle Mobilfunknetzbetreiber verfügen
            über weiteres Frequenzspektrum in anderen Frequenzbereichen, so dass sie sowohl
            GSM-Dienstleistungen als auch Breitbanddienste anbieten können.
      422   Zur Gewährleistung der fortwährenden Versorgung der Verbraucher mit flächende-
            ckenden Mobilfunkdiensten ist eine Beschränkung der Bietrechte geboten, aber auch
            ausreichend. Hierdurch kann jeder Mobilfunknetzbetreiber im Bereich 900 MHz
            Spektrum zum Ausbau oder Erhalt der bestehenden Infrastruktur erwerben.
      423   Gleichzeitig kann mit der Vorgabe einer Spektrumskappe auch erreicht werden, dass
            ein Neueinsteiger im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfrei-
            en Vergabeverfahrens eine hinreichend große und geeignete Menge an Frequenz-
            spektrum unterhalb 1 GHz erwerben kann.
      424   Durch ein Vergabeverfahren kann dem Regulierungsziel der Beschleunigung des
            Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der
            nächsten Generation (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) Rechnung getragen werden. Mit der
            technologieneutralen Bereitstellung der Frequenzen in einem Vergabeverfahren wer-
            den Anreize gesetzt, die Frequenzen schnellstmöglich und effizient für hochleistungs-
            fähige mobile Breitbandnetze zu nutzen. Im Falle einer Verlängerung ist nicht gleich-
            ermaßen sichergestellt, dass der Ausbau von hochleistungsfähigen öffentlichen Tele-
            kommunikationsnetzen der nächsten Generation schnellstmöglich erfolgt. Für den
            Breitbandausbau ist ein geeignetes Kanalraster von 5 MHz oder einem Vielfachen
            hiervon förderlich, was bei einer Verlängerung der Frequenznutzungsrechte in den
            Bereichen 900 MHz und 1800 MHz nicht gegeben wäre.
      425   Das Vergabeverfahren ist geeignet, die effiziente Frequenznutzung im Sinne des § 2
            Abs. 2 Nr. 7 TKG sicherzustellen. Mit dem Vergabeverfahren kann festgestellt wer-
            den, welche der Zuteilungspetenten am besten geeignet sind, die zu vergebenden
            Frequenzen effizient zu nutzen. So belegt ein erfolgreiches Gebot typischerweise die
            Bereitschaft und die Fähigkeit, die zuzuteilende Frequenz im marktwirtschaftlichen
            Wettbewerb der Dienstleistungsangebote möglichst optimal einzusetzen und sich um
            eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Frequenz zu bemühen.
      426   Mit Blick auf die vorgenommene Abwägung der Regulierungsziele und -grundsätze
            kann der Forderung einiger Kommentatoren nach einer Verlängerung der Frequenz-
            nutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz daher nicht gefolgt wer-
            den.
      427   Soweit gefordert wird, Frequenzbereiche unterhalb 1 GHz der Allgemeinheit zur Ver-
            fügung zu stellen, weist die Kammer hier auf die besondere Bedeutung dieser Fre-
            quenzen für den flächendeckenden Ausbau mit mobilem Breitband und der entspre-
            chenden Nachfrage für einen bundesweiten Einsatz dieser Frequenzen hin.

        Zu II.   Wahl des Vergabeverfahrens nach § 61 Abs. 1 TKG
      428   Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
      429   Es wird vorgetragen, eine Frequenzversteigerung sei zumindest zum jetzigen Zeit-
            punkt nicht angezeigt und würde den Breitbandzielen der Bundesregierung entge-


                                                       94



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                  genstehen, da eine Auktion dem Markt dringend für den Ausbau der mobilen Breit-
                  bandnetze benötigte Finanzmittel entziehen würde.
         430      Darüber hinaus wurde vorgetragen, das Versteigerungsverfahren sei nicht das Re-
                  gelverfahren, da insbesondere die Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und
                  1800 MHz aufgrund des GSM-Konzeptes außerhalb von Versteigerungsverfahren
                  vergeben worden seien.
         431      Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
         432      Die Kammer ordnet an, dass der Zuteilung der Frequenzen in den Bereichen
                  700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie im Bereich 1,5 GHz ein Versteigerungsverfah-
                  ren voranzugehen hat, § 61 Abs. 1 und 2 TKG.
         433      Die Durchführung der Versteigerung stellt die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG
                  sicher. Ein Vergabeverfahren kann gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 TKG als Versteige-
                  rungsverfahren oder als Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden. Nach § 61
                  Abs. 2 Satz 1 TKG ist grundsätzlich das Versteigerungsverfahren nach § 61
                  Abs. 5 TKG durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Re-
                  gulierungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sicherzustellen. Hierzu hat das Bundesverwal-
                  tungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012, Az: 6 C 13/11, Rn. 33) Fol-
                  gendes ausgeführt:
                         „Bei der danach vorzunehmenden Verfahrensbestimmung hat die Bundesnetza-
                         gentur zwar kein Ermessen, denn nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG ist grundsätzlich
                         das Versteigerungsverfahren durchzuführen, falls dieses Verfahren nicht aus-
                         nahmsweise ungeeignet zur Erreichung der Regulierungsziele ist. Im Hinblick auf
                         diese Bewertung ist aber - auf der Tatbestandsseite der Norm - ein Beurteilungs-
                         spielraum der Bundesnetzagentur anzuerkennen. Er rechtfertigt sich aus der
                         Notwendigkeit, zur Bestimmung der Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit des Ver-
                         steigerungsverfahrens in eine komplexe Abwägung der Regulierungsziele einzu-
                         treten, was die Gewichtung und den Ausgleich gegenläufiger öffentlicher und pri-
                         vater Belange einschließt.“
         434      Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 TKG besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des
                  Versteigerungsverfahrens, so dass grundsätzlich von der Geeignetheit dieses Verfah-
                  rens zur Erreichung der Regulierungsziele auszugehen ist. Mit einer Auktion kann
                  das gesetzliche Ziel eines Vergabeverfahrens erreicht werden, nämlich diejenigen
                  Bewerber auszuwählen, die am besten geeignet sind, die Frequenzen effizient zu
                  nutzen. In der amtlichen Begründung zu § 61 Abs. 5 TKG (§ 59 Abs. 5 TKG des Re-
                  gierungsentwurfs TKG-2004, BR-Drs. 755/03, S. 109) wird in diesem Zusammenhang
                  Folgendes ausgeführt:
                         „Das erfolgreiche Gebot belegt typischerweise die Bereitschaft und die Fähigkeit,
                         die zuzuteilende Frequenz im marktwirtschaftlichen Wettbewerb der Dienstleis-
                         tungsangebote möglichst optimal einzusetzen und sich um eine wirtschaftliche
                         und sparsame Verwendung der Frequenz zu bemühen.“
         435      Soweit von Kommentatoren vorgetragen wird, eine Auktion würde dem Markt drin-
                  gend für den Ausbau der mobilen Breitbandnetze benötigte Finanzmittel entziehen,
                  ist die Kammer vielmehr der Ansicht, dass das Versteigerungsverfahren geeignet ist,
                  eine sparsame und optimale Verwendung der Frequenzressourcen zu fördern. Das
                  Versteigerungsverfahren setzt Anreize zum Einsatz möglichst effizienter Funksyste-
                  me und eine damit verbundene möglichst optimale und sparsame Nutzung der Fre-
                  quenzspektren im Wettbewerb. Auch sind aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte
                  ersichtlich, dass ein Auktionsverfahren zu dem von Kommentatoren vorgetragenen
                  Nachteilen für den Breitbandausbau führen wird. Dieser Vortrag wird beispielsweise
                  durch den zügigen Breitbandausbau nach der Versteigerung im Jahr 2010 widerlegt.
         436      Nach § 61 Abs. 2 Satz 2 TKG kann ausnahmsweise die Eignung des Versteigerungs-
                  verfahrens zur Sicherstellung der Regulierungsziele in Frage stehen, wenn entweder

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                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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            für die Frequenznutzung, für die die Frequenzen unter Beachtung des Frequenzpla-
            nes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne vorherige Durchführung ei-
            nes Versteigerungsverfahrens zugeteilt wurden oder ein Antragsteller für die zuzutei-
            lenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann.
      437   Frequenzen im Bereich 900 MHz und 1800 MHz wurden in der Vergangenheit in un-
            terschiedlichen Verfahren zugeteilt. Mit der Öffnung des Marktes für den digitalen zel-
            lularen Mobilfunk wurden diese Frequenzen im Rahmen der sog. GSM-Lizenzen (Li-
            zenzen zum Errichten und Betreiben von Digitalen zellularen Mobilfunknetzen nach
            dem GSM- bzw. DCS-1800-Standard) vergeben. Anfang der 1990er Jahre wurde zu-
            nächst das 900-MHz-Spektrum im Umfang von jeweils 2 x 12,4 MHz (gepaart) an die
            sog. D-Netzbetreiber (Telekom Deutschland GmbH und Vodafone GmbH) und später
            das 1800-MHz-Spektrum an die sog. E-Netzbetreiber (E-Plus Mobilfunk GmbH & Co.
            KG und Telefónica Germany GmbH & Co. OHG) im Umfang von je 2 x 22,4 MHz
            (gepaart) auf der Grundlage von Ausschreibungsverfahren zugeteilt. 1999 wurde wei-
            teres zusätzlich zur Verfügung stehendes Spektrum aus dem Bereich 1800 MHz für
            Mobilfunkanwendungen nach dem GSM 1800-Standard im Rahmen einer Versteige-
            rung unter den vier seinerzeit tätigen Mobilfunknetzbetreibern vergeben (vgl. Ent-
            scheidung der Präsidentenkammer der Reg TP vom 21. Juni 1999; Vfg-Nr. 70/1999,
            ABl. Reg TP 11/1999, S. 1751). Die Frequenzausstattungen der E-Netzbetreiber im
            900-MHz-Band für den GSM-Mobilfunk von jeweils 2 x 5 MHz (gepaart) beruhen ge-
            mäß dem GSM-Konzept 2005 (Konzept zur Vergabe weiteren Spektrums für den digi-
            talen zellularen öffentlichen Mobilfunk unterhalb von 1,9 GHz - GSM-Konzept – Vfg-
            Nr. 88/2005, ABl. Bundesnetzagentur 23/2005, S. 1852; Mit-Nr. 168/2012, ABl. Bun-
            desnetzagentur 3/2012, S. 361 ff.) auf Einzelzuteilungen (Frequenzverlagerungsbe-
            scheiden).
      438   Diese GSM-Frequenznutzungsrechte laufen grundsätzlich zum 31. Dezember 2016
            aus und sollen im Rahmen dieses Verfahrens entsprechend den Widmungen im Fre-
            quenzplan für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikations-
            diensten – ohne Beschränkung auf den GSM-Standard – zur Verfügung gestellt wer-
            den. Mit Blick hierauf steht die Eignung des Versteigerungsverfahrens im Sinne des
            § 61 Abs. 2 Satz 2 TKG zur Vergabe der nunmehr einheitlich neu zu vergebenden
            Frequenzen im Bereich 900/1800 MHz für den drahtlosen Netzzugang nicht dadurch
            in Frage, dass diese in der Vergangenheit für einen anderen Widmungszweck ohne
            Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zugeteilt wurden. Mit der Durchführung
            eines Versteigerungsverfahrens bestehen keine heterogenen Marktzutrittsbedingun-
            gen mehr für Zuteilungspetenten. Damit wird der chancengleiche und diskriminie-
            rungsfreie Frequenzzugang (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 TKG) für jeden der
            Zuteilungspetenten gewahrt.
      439   Soweit ein Kommentator vorträgt, das Versteigerungsverfahren sei nicht das Regel-
            verfahren, da insbesondere die Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und
            1800 MHz aufgrund des GSM-Konzeptes außerhalb von Versteigerungsverfahren
            vergeben worden seien, weist die Kammer darauf hin, dass im Rahmen des GSM-
            Konzepts die Frequenzen für GSM – und damit im Wesentlichen für Sprachkommuni-
            kationsdienste – zugeteilt wurden.
      440   Demgegenüber wurden alle Frequenzen für mobiles Breitband bislang im Rahmen
            von Versteigerungsverfahren vergeben. Dies gilt für die Versteigerung der Frequen-
            zen im Bereich 2 GHz im Jahr 2000 und der Frequenzen im Bereich 3,5 GHz im Jahr
            2006. So wurden auch entsprechend der Widmung für den drahtlosen Netzzugang
            zum Angebot von Telekommunikationsdiensten bereits weitere neu zur Verfügung
            stehende Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1800 MHz, 2 GHz und 2,6 GHz im
            Rahmen der Versteigerung im Jahr 2010 auf der Grundlage der Präsidentenkammer-
            entscheidung vom 12. Oktober 2009 (Vfg-Nr. 59/2009; ABl. Bundesnetzagentur
            20/2009, S. 3623) versteigert.


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         441      Das Versteigerungsverfahren ist auch geeignet, die Regulierungsziele nach § 2
                  Abs. 2 TKG sicherzustellen. Auch wenn die Fallbeispiele des § 61 Abs. 2 TKG dem
                  Wortlaut nach nicht erfüllt sind, hat die Kammer die Eignung des Versteigerungsver-
                  fahrens zur Sicherstellung der Regulierungsziele detailliert geprüft.
         442      Mit dem Versteigerungsverfahren steht ein objektives, offenes, transparentes und
                  diskriminierungsfreies Verfahren zur wettbewerblichen Allokation von Frequenzspekt-
                  rum zur Verfügung. Mit dem Versteigerungsverfahren kann insbesondere dem Infra-
                  strukturgewährleistungsauftrag nach Art. 87 f GG hinreichend Rechnung getragen
                  werden und zugleich nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikati-
                  on im Bereich der Dienste und Netze, auch in der Fläche, gefördert werden.
         443      Im Einzelnen:
         444      Das Versteigerungsverfahren ist gemessen an dem Regulierungsziel der Verbrau-
                  cherinteressen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG das geeignete Vergabeverfahren.
         445      Durch die Vergabe von Frequenzen in einem anreizorientierten Versteigerungsver-
                  fahren kann die Frequenzallokation optimiert werden. Damit wird dem Markt ein
                  Höchstmaß an Flexibilität entsprechend den jeweiligen Geschäftsmodellen gegeben,
                  welches die Netzbetreiber entsprechend den Verbraucherinteressen in Bezug auf
                  Preis, Qualität und Auswahl nutzen können. Mit der Vergabe der Frequenzen in ei-
                  nem Versteigerungsverfahren werden Anreize gesetzt, dass die Frequenzen im Inte-
                  resse der Verbraucher schnellstmöglich genutzt und damit zum Angebot innovativer
                  Dienste im Wettbewerb eingesetzt werden.
         446      Das Versteigerungsverfahren ist gemessen an dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 2
                  Nr. 2 TKG das geeignete Vergabeverfahren zur Sicherstellung eines chancenglei-
                  chen Wettbewerbs und Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Te-
                  lekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der
                  zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Mit der Durchführung ei-
                  nes Versteigerungsverfahrens erhalten sowohl die bestehenden Mobilfunknetzbetrei-
                  ber als auch Neueinsteiger im Verbraucherinteresse gleichermaßen in einem offenen,
                  diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren Zugang zu den Frequenzres-
                  sourcen. Gerade Neueinsteiger erhalten in einem solchen Verfahren ein Höchstmaß
                  an Transparenz und Flexibilität in Bezug auf die Wert- und Nutzungsinterdependen-
                  zen zwischen den verschiedenen Frequenzbändern in den Bereichen 700 MHz,
                  900 MHz, 1800 MHz und 1,5 GHz.
         447      Hierzu weist die Kammer darauf hin, dass die Teilnahmemöglichkeit am Versteige-
                  rungsverfahren nicht beschränkt ist, sofern ein Zuteilungspetent die fachlichen und
                  sachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt. Die Vergabe- und Auktionsregeln sind so
                  ausgestaltet, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Frequenzressourcen so-
                  wohl für bestehende Mobilfunknetzbetreiber als auch für mögliche Neueinsteiger ge-
                  geben ist (vgl. hierzu Punkte III und IV).
         448      Das Versteigerungsverfahren ist im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG geeignet, den
                  Ausbau von hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzen der nächsten Genera-
                  tion zu beschleunigen. Durch die Höchstgebote in einem Versteigerungsverfahren
                  werden Anreize dafür gesetzt, dass die Frequenzen zügig und nachfragegerecht für
                  mobiles Breitband eingesetzt werden, damit die Erwerbskosten schnellstmöglich
                  amortisiert werden.
         449      Das Versteigerungsverfahren ist im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG geeignet, die ef-
                  fiziente Frequenznutzung sicherzustellen. Das Versteigerungsverfahren ist geeignet,
                  eine optimale und sparsame Verwendung der Ressourcen zu fördern und setzt An-
                  reize zum Einsatz möglichst effizienter Funksysteme und eine damit verbundene
                  möglichst optimale Nutzung der Frequenzspektren im Wettbewerb.




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