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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  3 2015                         – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   953


                  vorgesehene Laufzeit von 15 Jahren am unteren Rand der in Europa üblichen Lauf-
                  zeiten liege.
                         Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
         639      Die Frequenzzuteilungen werden einheitlich bis zum 31. Dezember 2033 befristet.
                  Gemäß § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG werden Frequenzen in der Regel befristet zugeteilt.
                  Die Befristung muss gemäß § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG für den betreffenden Dienst an-
                  gemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemes-
                  sen berücksichtigen.
         640      Bei der Bemessung der Frist hat die Kammer einerseits das Interesse von Frequenz-
                  zuteilungsinhabern an einem angemessenen Zeitraum zur Amortisation der zu täti-
                  genden Investitionen bei der Festsetzung der Laufzeit berücksichtigt. Andererseits
                  war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gestaltungsspielraum der Bundes-
                  netzagentur im Rahmen der Frequenzplanung nicht unangemessen eingeschränkt
                  wird, so dass die Befristung im Sinne einer Kontrollfunktion einen verhältnismäßigen
                  Zeitraum nicht überschreiten sollte. Mit Blick hierauf kann sich die Kammer der For-
                  derung nach einer unbefristeten Zuteilung nicht anschließen.
         641      Im Bereich des Mobilfunks wurden Laufzeiten von bislang 15 und 20 Jahren festge-
                  legt. Im Bereich der GSM-Lizenzierung betrug die Laufzeit zunächst 15 Jahre. Die
                  Frequenznutzungsrechte im Bereich 2 GHz wurden im Jahr 2000 auf 20 Jahre befris-
                  tet. Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 die Laufzeit der Frequenzzuteilungen für
                  Broadband Wireless Access (BWA) im Bereich 3,5 GHz auf 15 Jahre festgelegt. Auch
                  im Rahmen des Vergabeverfahrens im Jahr 2010 wurde die Laufzeit auf 15 Jahre
                  festgelegt.
         642      Mit Blick auf die Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums zur Amortisation
                  der zu tätigenden Investitionen erscheint die Festsetzung der Laufzeit in diesem Ver-
                  fahren bis zum Jahresende 2033 angemessen und erforderlich. Den Frequenzzutei-
                  lungsinhabern – insbesondere auch möglichen neu in den Markt eintretenden Netz-
                  betreibern – ist für die hier zur Vergabe anstehenden Frequenzen ein ausreichender
                  Zeitraum für den Netzauf- und -ausbau, die Realisierung des Geschäftsmodells und
                  die Amortisierung des Investitionsvolumens einzuräumen. Dies gilt umso mehr für be-
                  reits im Markt befindliche Netzbetreiber, die auf bestehende Infrastrukturen aufsetzen
                  können und daher für diese Netzbetreiber kürzere Amortisationszeiträume gelten
                  müssten. Die sich aus der ursprünglich vorgesehenen Befristung bis zum
                  31. Dezember 2031 ergebende Laufzeit von ca. 15 Jahren erscheint vor diesem Hin-
                  tergrund ausreichend. Allerdings hat die Kammer berücksichtigt, dass im zwischen
                  Bund und Ländern vereinbarten nationalen Konsens über die Bereitstellung der 700-
                  MHz-Frequenzen zur „Förderung des Breitbandausbaus" erwartet wird, dass der
                  Zeitpunkt der bundesweiten Nutzbarkeit der 700-MHz-Frequenzen erst nach 2017
                  liegen wird. In diesem Zusammenhang hält es die Kammer für angemessen, diesem
                  Umstand Rechnung zu tragen und die Befristung entsprechend anzupassen. Ange-
                  messen, aber auch ausreichend ist aus Sicht der Kammer, hier die Laufzeiten der Zu-
                  teilungen bis zum 31. Dezember 2033 zu befristen.
         643      Da sämtliche Frequenzen in einem gemeinsamen Verfahren zur Verfügung gestellt
                  werden, ist es sachdienlich, wie auch von Kommentatoren vorgetragen, die Frequen-
                  zen bis zu einem einheitlichen Zeitpunkt zuzuteilen. Dementsprechend werden auch
                  die Frequenzen in den Bereichen 900 MHz, 1800 MHz sowie 1,5 GHz bis zum
                  31. Dezember 2033 befristet zugeteilt. Mit Blick hierauf bewegt sich die Festlegung
                  einer Laufzeit von ca.17 Jahren für Frequenznutzungsrechte im Bereich des Mobil-
                  funks – wie von Kommentatoren festgestellt – auch im Rahmen der in Europa übli-
                  chen Laufzeiten.
         644      Der Tenor wurde daher wie folgt geändert:
                            Die Frequenzzuteilungen werden bis zum 31. Dezember 2033 befristet.

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            Zu III.4.4     Versorgungsverpflichtung
            Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
      645   Die Verknüpfung der 700-MHz-Frequenzen mit flächendeckenden Versorgungszielen
            wird zum Teil begrüßt, ebenso die Anrechnung bereits zugeteilter Frequenzen sowie
            die Möglichkeit zur Kooperation und Frequenzüberlassung. Ein Kommentator hält je-
            doch die Verpflichtung, dass jeder Netzbetreiber die Versorgungsziele mit seinem
            Netz erfüllen müsste, für unverhältnismäßig.
      646   Zum Teil wird vorgetragen, dass keine Versorgungsverpflichtung erforderlich sei, da
            die Betreiber im Wettbewerb zueinander stünden. Eine Verpflichtung stünde auch der
            Breitbandförderung entgegen, da so versorgte Gebiete nicht zusätzlich gefördert
            werden könnten. Zudem könnten nicht alle vorgesehenen Gebiete aufgrund einge-
            schränkter Versorgungsmöglichkeiten versorgt werden.
      647   Die Versorgung der Hauptverkehrswege wird wegen der steigenden Konnektivität von
            Fahrzeugen und den Verbraucherinteressen begrüßt. Es wird aber vorgetragen, nicht
            alle vorgesehenen Gebiete könnten aufgrund eingeschränkter Versorgungsmöglich-
            keiten (z. B. in Naturschutzgebieten, Eisenbahntunneln, bei baulichen Einschränkun-
            gen) versorgt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Sicherstellung der
            Koexistenz mit den verschiedenen Bahnfunkanwendungen hingewiesen und die Ein-
            führung eines Parameterfestsetzungsverfahrens mit einer rechnergestützten Einzel-
            fallprüfung zum Schutz der GSM-R-Frequenznutzungen gefordert.
      648   Ein Teil der Kommentatoren spricht sich für die im Entscheidungsentwurf beschriebe-
            ne Versorgungsverpflichtung oder sogar eine Verschärfung mit Blick auf die Datenra-
            te und die Abdeckung aus. Andere Kommentatoren lehnen die Festlegung einer Min-
            destübertragungsrate ab, da diese nicht garantiert werden könne. Es sollten daher
            eher Feldstärken oder Pegel festgelegt werden.
      649   Die Frist zur Erreichung der Versorgungsziele wird von einigen Kommentatoren als
            zu knapp angesehen. Zudem werden Sanktionsmechanismen bei Nichterfüllung auch
            unter Hinweis auf die Transparenzverordnung gefordert.
            Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
      650   Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchfüh-
            rung eines Vergabeverfahrens die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich
            des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
            Die auferlegte Versorgungsverpflichtung wird gemäß § 61 Abs. 6 TKG Bestandteil der
            Frequenzzuteilung.
      651   Hierzu haben die Bundesländer nachfolgende breitbandpolitische Rahmenbedingun-
            gen („Versorgungsauflagen für die Mobilfunkwirtschaft im Zuge des Vergabeverfah-
            rens bzgl. des Frequenzbandes von 694 – 790 MHz (Digitale Dividende II)“, Stand
            14. Oktober 2014) benannt:
                „1. Unter vorrangiger Verwendung des 700 MHz-Frequenzbandes (694 –
                790 MHz) muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung mit
                mindestens 10 MBit/s Übertragungsrate im Downstream mit mobilfunkgestützten
                Übertragungstechnologien sichergestellt werden.
                2. In einem Zeitraum von 3 Jahren nach Zuteilung der Frequenzen muss bun-
                desweit eine Abdeckung mit der in Ziffer 1. genannten mobilfunkgestützten Breit-
                bandversorgung von mindestens 98 % der Haushalte erreicht werden, in jedem
                Bundesland aber mindestens 95 % sowie in Stadtstaaten 99 %. Für die Haupt-
                verkehrswege (Bundesautobahnen, ICE-Strecken) ist eine vollständige Abde-
                ckung sicherzustellen.


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                         3. Der Flächendeckungsnachweis ist über geeignete Simulationsdarstellungen
                         gegenüber der BNetzA plausibel und zweifelsfrei zu begründen sowie durch die
                         BNetzA durch geeignete Funkmessverfahren zu verifizieren.
                         4. Sofern die vorgenannten Ziele 3 Jahre nach Zuteilung der Frequenzen nicht
                         erreicht werden, ist den Nutzern des 700 MHz-Frequenzbandes durch die Bun-
                         desnetzagentur jeweils eine Ausbauverpflichtung aufzuerlegen, die die vorge-
                         nannte Zielerreichung in einer angemessenen Frist gewährleistet.“
         652      Die Kammer hat auf der Grundlage dieses Vorschlages und mit Blick auf die öffentli-
                  che Kommentierung eine Versorgungsverpflichtung festgelegt. Dieser liegen folgende
                  Erwägungen zugrunde:
         653      Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung soll einerseits sicherstellen, dass mit
                  dem Aufbau der Netze zügig begonnen und andererseits der Netzaufbau kontinuier-
                  lich fortgesetzt wird. Ziel ist es, im Interesse der Verbraucher eine zügige Bereitstel-
                  lung von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erreichen. Hiermit soll auch er-
                  reicht werden, dass die zugeteilten Frequenzen schnellstmöglich effizient eingesetzt
                  und genutzt werden.
         654      Die Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung dient damit der Verwirklichung der
                  aus dem Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekom-
                  munikation (Art. 87f GG) erwachsenden Regulierungsziele. Insbesondere werden die
                  Regulierungsziele der Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen
                  auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG), der Förderung nach-
                  haltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Tele-
                  kommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste
                  (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen im
                  Sinne des § 2 Abs. 3 TKG, der Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähi-
                  gen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation (§ 2 Abs. 2
                  Nr. 5 TKG) und der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
                  Frequenzen (§ 52 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) umgesetzt.
         655      Die Kammer hält den Versorgungsgrad und den Zeitraum seiner Umsetzung inner-
                  halb von drei Jahren nach Zuteilung für angemessen. Der gewählte Zeitpunkt zur
                  Umsetzung dieser Versorgungsverpflichtung ist mit einem Zeitraum von drei Jahren
                  nach Zuteilung ausreichend bemessen, um den Zuteilungsinhabern die notwendige
                  Flexibilität im Hinblick auf die marktliche und technologische Entwicklung zu erhalten.
         656      Eine Versorgung von mindestens 98 % der Haushalte – in jedem Bundesland aber
                  mindestens 97 % - je Zuteilungsinhaber ist geeignet, erforderlich und verhältnismä-
                  ßig, damit die mit den Zuteilungen der Frequenzen verfolgten Regulierungsziele so-
                  wie unter Berücksichtigung der Breitbandstrategie der Bundesregierung und der Digi-
                  talen Agenda 2014-2017 auch tatsächlich verwirklicht werden.
         657      Hierdurch kann sichergestellt werden, dass auch bislang noch nicht versorgte ländli-
                  che Regionen mit mobilem Breitband versorgt werden. Die flächendeckende Breit-
                  bandversorgung der Bevölkerung soll dabei vorrangig unter Einsatz des 700-MHz-
                  Bandes erfolgen, wobei sämtliche zugeteilten Frequenzen eines Mobilfunknetzbetrei-
                  bers eingesetzt werden können. Mit der Angleichung des Versorgungsgrades in allen
                  Bundesländern auf 97 % der Haushalte erwartet die Kammer, dass eine bessere
                  Versorgung in der Fläche gerade auch in Bundesländern mit einer geringeren Bevöl-
                  kerungsdichte erreicht werden kann. Die Kammer folgt hiermit den Forderungen von
                  Kommentatoren, die eine Verbesserung der Flächenversorgung für geboten halten.
                  Hiermit wird auch den breitbandpolitischen Zielen zur besseren Versorgung des länd-
                  lichen Raumes (Breitbandstrategie der Bundesregierung 2009 und Digitale Agenda
                  2014-2017) Rechnung getragen.
         658      Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Versorgungsverpflichtung
                  mit dem gesamten zugeteiltem Spektrum erfüllt werden kann und nicht nur mit den im

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            Rahmen dieses Vergabeverfahrens erworbenen Frequenzblöcken. Insofern kann die
            Kammer der Ansicht von Kommentatoren, die Auferlegung der Versorgungsverpflich-
            tung für jeden Netzbetreiber sei unverhältnismäßig, nicht folgen. Die Versorgungs-
            verpflichtung gilt auch dann, wenn ein Netzbetreiber keine Zuteilungen im 700-MHz-
            Band erhält.
      659   Es soll sichergestellt werden, die bestehenden bundesweiten Netzinfrastrukturen mit
            einer Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit mobiler Sprachkommunikation
            von jeweils nahezu 100 Prozent zu erhalten, aber auch mit Blick auf die Breitband-
            strategie und die Digitale Agenda 2014-2017 die Netzausbauten kontinuierlich im ge-
            samten Zuteilungsgebiet fortzusetzen. Mit der Auferlegung einer Versorgungsver-
            pflichtung zur flächendeckenden Breitbandversorgung der Bevölkerung für jeden Zu-
            teilungsinhaber (mit Ausnahme von Neueinsteigern) kann erreicht werden, dass die
            privaten Haushalte sowie weitere Institutionen in zusammenhängend bebauten Ge-
            bieten, wie etwa Gewerbegebiete, versorgt werden.
      660   Dies gilt umso mehr, als die Versorgungsverpflichtung für jeden Zuteilungsinhaber
            gilt, so dass die Kammer erwartet, dass der Breitbandausbau im Wettbewerb auch in
            ländlichen Gebieten zu einer nahezu vollständigen Versorgung der Haushalte führen
            wird. Die Kammer hat dabei zugrunde gelegt, dass die derzeit drei bundesweiten
            Netzbetreiber je eine Versorgungsverpflichtung von bundesweit 98 % der Haushalte
            haben werden. Mit Blick hierauf ist es aus Sicht der Kammer weder geeignet noch
            geboten und überdies nicht verhältnismäßig, den Zuteilungsinhabern eine Flächen-
            versorgung aufzuerlegen, mittels derer auch Flächen versorgt werden müssen, in de-
            nen keine Nachfrage besteht.
      661   Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Auferlegung einer Ver-
            sorgungsverpflichtung bezogen auf geografische Gebiete, wie z. B. Landkreise, Re-
            gierungsbezirke oder Bundesländer, ohne Berücksichtigung der dort vorhandenen
            Bevölkerung bzw. der Nachfrage weder verhältnismäßig noch geeignet ist, um die
            Ziele der Breitbandstrategie und der Digitalen Agenda 2014-2017 zu erreichen. Auch
            eine Vorgabe zur Versorgung einer geografischen Fläche, wie z. B. 98% eines be-
            stimmten geografischen Gebietes, kann nicht die Versorgung der letzten Haushalte
            gewährleisten.
      662   Auch eine höhere bundesweite Versorgungsverpflichtung als 98 % der Haushalte,
            bzw. 97 % der Haushalte je Bundesland, könnte zwar geeignet sein, die Ziele der
            Breitbandstrategie und der Digitalen Agenda 2014-2017 im Sinne einer besseren
            Versorgung ländlicher Räume zu erreichen. Eine solche Verpflichtung stellt aber eine
            Beschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit dar, die weder geboten
            noch verhältnismäßig ist, um diese Ziele zu erreichen. Auch ist anzunehmen, dass
            sich die mit einer Erhöhung der Versorgungsauflage verbundenen höheren Netzkos-
            ten auf die Verbraucherpreise erhöhend auswirken. Die Kammer weist an dieser Stel-
            le darauf hin, dass die Versorgung der letzten Prozente der Haushalte mit Kosten in
            Milliardenhöhe verbunden wäre (vgl. hierzu zum Beispiel TÜV-Studie „Szenarien und
            Kosten für eine kosteneffiziente flächendeckende Versorgung der bislang noch nicht
            mit mindestens 50 Mbit/s versorgten Regionen“ im Auftrag des Bundesministeriums
            für Wirtschaft und Technologie; 2013, S. 9).
      663   Mit der Auferlegung der vorgesehenen Versorgungsverpflichtung für alle Zuteilungs-
            inhaber kann erreicht werden, dass sowohl die insgesamt verfügbare Netzkapazität
            als auch die Auswahlmöglichkeit der Verbraucher in Bezug auf Angebotsvielfalt, Qua-
            lität und Preis auch in der Fläche erhöht werden. Daher ist es aus Sicht der Kammer
            nicht erforderlich, konkrete Qualitätsparameter – wie beispielsweise Mindestübertra-
            gungsraten und Latenzzeiten – aufzuerlegen. Die Kammer weist darüber hinaus auf
            Folgendes hin: Eine Latenzzeit stellt die Laufzeit eines Datenpakets vom Sender zum
            Empfänger dar. Je nach Mobilfunknetz, Übertragungsverfahren, Endgerät und Stand-
            ort kann die Latenz variieren. Zudem sind für verschiedene Anwendungen – wie z. B.
            Sprachanwendungen oder E-Mails – die notwendigen Latenzzeiten unterschiedlich.

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                  Mit Blick hierauf und unter Berücksichtigung der Technologieneutralität (§ 1 TKG)
                  kann ein konkreter Wert für eine Latenzzeit einem Betreiber nicht auferlegt werden.
                  Dennoch erwartet die Kammer, dass sich solche Qualitätsparameter im Wettbewerb
                  und unter Einsatz neuer Techniken wie LTE-Advanced sukzessive verbessern wer-
                  den.
         664      Zur Sicherstellung einer mobilen Versorgung der Bevölkerung ist es sachdienlich,
                  wenn die Hauptverkehrswege (Bundesautobahnen und ICE-Strecken) vollständig ab-
                  gedeckt werden, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Soweit ein Kom-
                  mentator die Sicherstellung der Koexistenz des Bahnfunks (GSM-R) mit Mobilfunk-
                  nutzungen fordert, weist die Kammer darauf hin, dass die Verträglichkeit von GSM-R-
                  Nutzungen sowie breitbandigen Mobilfunknutzungen im Bereich 900 MHz einem be-
                  sonderen Koordinierungsverfahren im Rahmen der standortbezogenen Festsetzung
                  der Frequenznutzungsparameter unterliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Punkt III.4.2).
                  Sollten auch mit Blick auf die Nutzung des 700-MHz-Bandes Anhaltspunkte für weite-
                  re Beeinflussungen auftreten, wird sich die Bundesnetzagentur gemeinsam mit den
                  Betroffenen über Lösungsansätze verständigen.
         665      Ziel ist es, im Interesse der Verbraucher bundesweit die bestehende Versorgung mit
                  Telekommunikationsdiensten im Wettbewerb zwischen den bestehenden Mobilfunk-
                  netzbetreibern zu erhalten bzw. zu fördern, die nicht durch andere im intermodalen
                  Wettbewerb stehende Dienste oder Infrastrukturen gleichermaßen ersetzt werden
                  kann. Gerade die stetig wachsende Nachfrage nach mobilen Diensten und die Forde-
                  rung nach einer „Überall-Erreichbarkeit“ kann nur durch die Mobilfunknetze mit einem
                  hohen Versorgungsgrad erreicht werden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein derart ho-
                  her Versorgungsstand im Wettbewerb nochmals innerhalb kurzer Zeit, z. B. durch ei-
                  nen Neueinsteiger, erreicht werden könnte. Gleichzeitig kann auch sichergestellt
                  werden, dass die zugeteilten Frequenzen auch in der Fläche – insbesondere in länd-
                  lichen Gebieten – effizient genutzt werden.
         666      Durch die Versorgungsverpflichtung kann das Ziel der Gewährleistung flächende-
                  ckend angemessener und ausreichender Mobilfunkdienste – insbesondere Sprach-
                  kommunikation – für die Verbraucher auch in Zukunft erreicht werden. Dabei hat die
                  Kammer in ihre Erwägungen die Versorgung der Verbraucher auch mit mobilen Breit-
                  banddiensten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) einbezogen. Damit auch die Versorgung der
                  Bevölkerung mit mobilen Breitbanddiensten sichergestellt werden kann, hält es die
                  Kammer mit Blick auf die Breitbandstrategie der Bundesregierung und die Digitale
                  Agenda für zweckmäßig, dass eine bestimmte Mindestübertragungsrate auferlegt
                  wird.
         667      Die Versorgungsverpflichtung wird dahingehend geändert, dass nunmehr keine ga-
                  rantierte Mindestübertragungsrate je Teilnehmer festgelegt wird. Vielmehr wird – wie
                  von Kommentatoren gefordert – eine Mindestübertragungsrate von 50 Mbit/s pro An-
                  tennensektor im Downlink vorgegeben. Hiermit soll sichergestellt werden, dass in der
                  Regel Übertragungsraten von 10 Mbit/s und mehr bezogen auf die prozentualen Vor-
                  gaben für die Haushaltsabdeckung zur Verfügung stehen.
         668      Die Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung von 50 Mbit/s für jeden Netzbetreiber
                  soll aus Sicht der Kammer dazu führen, dass in der Regel 98 % der Haushalte bun-
                  desweit Übertragungsraten von 10 Mbit/s und mehr zur Verfügung stehen. Insbeson-
                  dere im Vergleich zu der bisherigen Versorgungsauflage der Digitalen Dividende I hat
                  nunmehr eine parallele Versorgung durch alle Netzbetreiber zu erfolgen, was aus
                  Sicht der Kammer zu einer deutlich besseren Versorgung der ländlichen Gebiete mit
                  hohen Übertragungsraten für den Verbraucher führt.
         669      Die Auferlegung einer Mindestübertragungsrate je Teilnehmer bzw. je Haushalt er-
                  scheint aus Sicht der Kammer zwar sachdienlich, jedoch nicht verhältnismäßig, da
                  die Anforderungen an Datenraten im Lichte der technischen Entwicklung und der
                  marktlichen Nachfrage im Rahmen der Laufzeit der Frequenznutzungsrechte dynami-

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            schen Änderungen unterworfen sind. Auch wenn bereits zum jetzigen Zeitpunkt hohe
            Spitzendatenraten möglich sind, hält die Kammer die Vorgabe von Datenraten für je-
            den Haushalt nicht für verhältnismäßig. Die Kammer hat dabei dem Umstand Rech-
            nung getragen, dass Mobilfunk ein „shared medium“ ist, bei dem sich alle Nutzer in
            einer Funkzelle die vorhandene Kapazität teilen. Darüber hinaus unterliegen die
            Übertragungsraten weiteren Einflüssen, wie Witterungsverhältnissen und der örtli-
            chen Verteilung der Nutzer in einer Zelle, so dass selbst bei einer Vorgabe einer Min-
            destübertragungsrate diese nicht jedem Nutzer zu jeder Zeit in einer Funkzelle garan-
            tiert werden kann. Die Datenrate ist generell als statistische Größe zu betrachten, die
            zeitlich und örtlich wegen der dynamischen Arbeitsweise eines Funknetzes und auch
            der dynamisch wechselnden Bedürfnisse seitens der Nutzer erheblich nach oben
            aber auch nach unten abweichen kann.
      670   Die Kammer erwartet vielmehr, dass zukünftig über die ursprünglich vorgesehenen
            10 Mbit/s je Haushalt hinaus weit höhere Übertragungsraten für eine Vielzahl von
            Teilnehmern realisiert werden. Die Erfahrungen des bisherigen Breitbandausbaus
            zeigen, dass die Netzbetreiber in Gebieten, in denen sie ihre Netze ausgebaut ha-
            ben, auch deutlich höhere Datenraten bereitstellen, als ursprünglich erwartet.
      671   Der Zuteilungsinhaber muss jedoch eine Breitbandversorgung der Bevölkerung mit
            mobilfunkgestützten Übertragungstechniken sicherstellen, die eine Übertragungsrate
            von mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor im Downlink erreichen können. Eine
            solche Übertragungsrate stellt unter den derzeitigen Gegebenheiten eine Mindestvo-
            raussetzung für eine flächendeckende Breitbandversorgung dar.
      672   Die Kammer hat in ihre Erwägung einbezogen, dass dem Nutzer angemessene flä-
            chendeckende Breitbanddienste bereitgestellt werden sollen. Zu derartigen Breit-
            banddiensten zählen auch Anwendungen, die eine hochbitratige Übertragung vo-
            raussetzen. Die Kammer hält die Vorgabe einer Mindestübertragungsrate von
            50 Mbit/s je Antennensektor für zweckdienlich, damit zeitgemäße und innovative
            Dienste auch tatsächlich genutzt werden können. Die Kammer erwartet, dass durch
            die Verpflichtung, die Mobilfunknetze im Wettbewerb auszubauen, auch im Interesse
            der Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG höhere Datenraten erzielt wer-
            den. Entsprechendes gilt bei einem künftigen Einsatz von neueren Mobilfunktechni-
            ken, wie LTE-Advanced. Darüber hinaus ist die Festlegung einer Übertragungsrate
            von 50 Mbit/s pro Antennensektor durch die Bundesnetzagentur eindeutig überprüf-
            bar, wobei die Kammer darauf hinweist, dass u. a. auch die Übertragungsraten je
            Teilnehmer überprüft werden (vgl. Punkt III.4.5)
      673   Mit der Auferlegung dieser Versorgungsverpflichtung für jeden Zuteilungsinhaber soll
            erreicht werden, dass entsprechend den Regulierungszielen nach § 2 TKG die Breit-
            bandnetze schnellstmöglich im Wettbewerb flächendeckend ausgebaut und damit
            auch die Frequenzen effizient genutzt werden. Die Kammer erwartet, dass hiermit
            auch ein Beitrag zur Verbesserung der Breitbandversorgung gerade in den Gebieten
            erreicht wird, die bislang nicht oder nur unzureichend mit Breitband versorgt sind.
      674   Hierdurch kann aus Sicht der Kammer erreicht werden, dass die in der Summe durch
            mehrere Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Netzkapazitäten insbesondere in
            ländlichen Gebieten deutlich erhöht und aufgrund des Wettbewerbs der Betreiber un-
            tereinander die Angebote für die Verbraucher, bspw. mit Blick auf die Übertragungs-
            raten, verbessert werden. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass die jeweiligen
            Netzbetreiber auch in geografisch unterschiedlichen Gebieten und nicht völlig de-
            ckungsgleich ausbauen, so dass insgesamt ein höherer Versorgungsgrad als 98 %
            der Bevölkerung bundesweit bzw. 97 % je Bundesland erreicht wird.
      675   Ein Frequenzzuteilungsinhaber, der nicht Betreiber eines bundesweiten Mobilfunk-
            netzes ist, ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung einen Versorgungsgrad der Be-
            völkerung von mindestens 25 % ab dem 1. Januar 2021 und mindestens 50 % ab
            dem 1. Januar 2023 zu erreichen. Die Auferlegung einer höheren Versorgungsver-

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                  pflichtung in Bezug auf Bevölkerungsabdeckung und Qualität ist für einen Neuein-
                  steiger nicht angemessen, weil dieser nicht wie die bestehenden Netzbetreiber be-
                  reits über eine entsprechende Infrastruktur verfügt. Mit dieser Regelung berücksich-
                  tigt die Kammer die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen (vgl. § 61 Abs. 4
                  TKG), da durch die Versorgungsauflage die Möglichkeit des Markteinstiegs nicht un-
                  verhältnismäßig eingeschränkt wird. Dies gilt auch mit Blick auf die Nutzbarkeit der
                  700-MHz-Frequenzen. Die Kammer erwartet, dass auch ein Neueinsteiger im Mobil-
                  funkmarkt nachfragegerecht sein Netz auf- und ausbauen wird, um im Wettbewerb
                  bestehen zu können.
         676      Zuteilungsinhaber haben nachzuweisen, dass die auferlegte Versorgungsverpflich-
                  tung erfüllt wurde. Hierbei werden insbesondere die Verpflichtung zur Sicherstellung
                  von 50 Mbit/s pro Antennensektor und die in der Regel zu erreichenden Übertra-
                  gungsraten von 10 Mbit/s je Haushalt Gegenstand der Überprüfung sein. Der Flä-
                  chendeckungsnachweis wird über geeignete Simulationsdarstellungen zu begründen
                  sein. Die Bundesnetzagentur wird dies durch geeignete Funkmessverfahren überprü-
                  fen. Die hierbei zu erfüllenden Parameter werden entsprechend bisheriger Verwal-
                  tungspraxis nachträglich unter Berücksichtigung der eingesetzten Technik festgelegt.
         677      Mit Blick auf die vorgesehene Versorgungsverpflichtung weist die Kammer – wie auch
                  von Kommentatoren gefordert – auf Folgendes hin: Das Telekommunikationsgesetz
                  sieht für den Fall der Nichterfüllung der Versorgungsverpflichtung in § 63 Abs. 1
                  Nr. 2 TKG die Möglichkeit des Widerrufs der Frequenzzuteilung vor. Die Kammer be-
                  hält sich jedoch vor, im Einzelfall zu prüfen und ihr Ermessen dahingehend auszu-
                  üben, ob andere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Versorgungsaufla-
                  ge, wie z. B. die von den Bundesländern in Ziffer 4 ihres Vorschlags thematisierte
                  Fristverlängerung, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.
         678      Soweit vorgetragen wird, eine Versorgungsverpflichtung stünde auch der Breitband-
                  förderung entgegen, da so versorgte Gebiete nicht zusätzlich gefördert werden könn-
                  ten, weist die Kammer darauf hin, dass beihilferechtliche Maßnahmen nicht Gegen-
                  stand dieser Entscheidung sind. Die Bundesnetzagentur trifft zuständigkeitshalber
                  keine Entscheidungen über Beihilfen.
         679      Der Tenor wurde daher wie folgt geändert:
                         Der Zuteilungsinhaber muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der
                         Bevölkerung mit mobilfunkgestützten Übertragungstechnologien sicherstellen,
                         die eine Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s (Megabit pro Sekunde)
                         pro Antennensektor im Downlink erreichen.
                         Die Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung von 50 Mbit/s pro Antennen-
                         sektor für jeden Netzbetreiber soll sicherstellen, dass in der Regel Übertra-
                         gungsraten von 10 Mbit/s und mehr im Downlink bezogen auf die prozentua-
                         len Vorgaben für die Haushaltsabdeckung zur Verfügung stehen.
                         In einem Zeitraum von drei Jahren nach Zuteilung der Frequenzen muss jeder
                         Zuteilungsinhaber eine Abdeckung mit der oben genannten mobilfunkgestütz-
                         ten Breitbandversorgung von mindestens 97 % der Haushalte in jedem Bun-
                         desland und 98 % bundesweit erreichen. Für die Hauptverkehrswege (Bunde-
                         sautobahnen und ICE-Strecken) ist eine vollständige Versorgung sicherzustel-
                         len, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
                         Zuteilungsinhaber können Kooperationen eingehen oder Frequenzen überlas-
                         sen, sofern dies regulierungs- und wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
                         Ein Frequenzzuteilungsinhaber, der bislang noch nicht Betreiber eines bun-
                         desweiten Mobilfunknetzes ist, ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung einen
                         Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % ab dem 1. Januar
                         2021 und mindestens 50 % ab dem 1. Januar 2023 zu erreichen.


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                    Zuteilungsinhaber haben nachzuweisen, dass die auferlegte Versorgungsver-
                    pflichtung erfüllt wurde. Der Flächendeckungsnachweis ist über geeignete Si-
                    mulationsdarstellungen plausibel und zweifelsfrei zu begründen. Die Bundes-
                    netzagentur wird dies durch geeignete Funkmessverfahren überprüfen. Die
                    hierbei zu erfüllenden Parameter werden nachträglich unter Berücksichtigung
                    der eingesetzten Technik festgelegt.

            Zu III.4.5     Berichtspflichten
      680   Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung jährlich
            über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzaus-
            baus zu berichten.
      681   Die Auferlegung einer Berichtspflicht dient der Sicherstellung der Erfüllung der aufer-
            legten Versorgungsverpflichtung nach Punkt III.4.4. Es ist angezeigt, dass die Bun-
            desnetzagentur fortlaufend über den Stand der Frequenznutzungen informiert wird,
            um zu gewährleisten, dass jeder Frequenzzuteilungsinhaber seine Frequenzen zügig
            einsetzt.
      682   Der Bericht hat insbesondere auch Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Breitband-
            netzes – auch mit Blick auf den Einsatz von LTE und Weiterentwicklungen – zu tref-
            fen, um die Verwirklichung der Regulierungsziele gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 TKG
            sicherzustellen. Dieser Bericht soll auch den Versorgungsgrad im Hinblick auf die
            Flächenabdeckung, die durchschnittliche, tatsächlich zur Verfügung gestellte Über-
            tragungsrate sowie den Sachstand zur Einführung innovativer Anwendungen und
            technologischer Weiterentwicklungen (z. B. „autonomes Fahren“, „digitale Straße“)
            umfassen.
      683   Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Netzbetreiber ver-
            pflichtet sind, die messtechnische Überprüfung der Versorgungsverpflichtungen durch
            den Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur zu ermöglichen. Dies beinhaltet
            auch die Bereitstellung entsprechender technischer Mittel für den Netzzugang, wie
            z. B. die kostenfreie Bereitstellung geeigneter SIM-Karten zu Messzwecken. Die
            Bundesnetzagentur wird im Rahmen der Überprüfung der Versorgungsauflage
            Funkmessungen durchführen, auch um die tatsächlich verfügbaren Datenraten des
            jeweiligen Zuteilungsinhabers zu ermitteln (sogenannte Drive-Tests).
      684   Der Tenor wird wie folgt geändert:
                    Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung
                    jährlich über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie
                    des Netzausbaus zu berichten. Dieser Bericht soll auch den Versorgungsgrad
                    im Hinblick auf die Flächenabdeckung, die durchschnittliche, tatsächlich zur
                    Verfügung gestellte Übertragungsrate sowie den Sachstand zur Einführung
                    innovativer Anwendungen und technologischer Weiterentwicklungen umfas-
                    sen.

            Zu III.4.6     Auflösende Bedingung für streitbefangene Frequenzen
      685   Die Zuteilungen der streitbefangenen Frequenzen sind mit einer auflösenden Bedin-
            gung für den Fall zu versehen, dass die Bundesnetzagentur durch eine gerichtliche
            Entscheidung gezwungen ist, die Nutzungsrechte an andere Unternehmen zuzutei-
            len. Zur Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen sind diese Nebenbestimmungen
            unverzichtbar.
      686   Die Kammer ist der Ansicht, dass eine auflösende Bedingung gemäß § 36 Abs. 2
            Nr. 2 VwVfG zur gerichtlich erzwungenen Zuteilung der Frequenznutzungsrechte das
            zweckmäßige rechtliche Mittel ist. Mit der Auferlegung einer auflösenden Bedingung
            kann erreicht werden, dass mit Eintritt der Bedingung die Frequenzzuteilung ohne
            weiteres Verwaltungshandeln erlischt, während zur Ausübung eines vorbehaltenen

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                  Widerrufsrechts ein erneuter Verwaltungsakt erforderlich ist, der mit Rechtsmitteln
                  angegriffen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher geboten,
                  die Frequenzzuteilung mit einer auflösenden Bedingung zu versehen. Die konkrete
                  Ausgestaltung der auflösenden Bedingung wird im Rahmen der Zuteilung erfolgen.

                 Zu III.4.7     Keine Diensteanbieterverpflichtung
                         Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
         687      Einige Kommentatoren fordern zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbe-
                  werbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte die Auferlegung
                  einer Diensteanbieterverpflichtung. Es wird hierzu angeführt, dass der relevante
                  Markt sich wesentlich durch die Fusion von Telefónica und E-Plus so verändert habe,
                  dass es ohne eine Diensteanbieterverpflichtung zu einer wettbewerbsschädlichen
                  Verdrängung der Anbieter ohne eigene Netzinfrastruktur bzw. zu einem Oligopol im
                  Sinne des GWB komme.
         688      Im Übrigen wirke sich eine Dienstanbieterverpflichtung u. a. durch die Möglichkeit der
                  Auslastung der Netzkapazität positiv aus.
         689      Es bestehe auch eine Ermächtigungsgrundlage für die Auferlegung einer Dienstean-
                  bieterverpflichtung nach § 60 Abs. 2 TKG, der keine beträchtliche Marktmacht des
                  Frequenzzuteilungsinhabers voraussetze.
                 Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
         690      Den Frequenzzuteilungsinhabern wird im Rahmen dieses Verfahrens keine Verpflich-
                  tung auferlegt, Diensteanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu Diensten anzubieten.
         691      Die Kammer hat hierzu in der Entscheidung 2009 (BK1a-09/002 a. a. O.) Folgendes
                  ausgeführt:
                         „Die Kammer ist in dem Verfahren nach § 61 TKG nicht gesetzlich befugt, Ver-
                         pflichtungen aufzuerlegen, wonach die Frequenzzuteilungsnehmer Diensteanbie-
                         tern diskriminierungsfrei Zugang zu Diensten anzubieten haben.
                         Für eine derartige Verpflichtung ist § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG keine hinrei-
                         chende Ermächtigungsgrundlage. Danach bestimmt die Bundesnetzagentur vor
                         Durchführung eines Vergabeverfahrens die Frequenznutzungsbestimmungen
                         einschließlich des Versorgungs-grades bei der Frequenznutzung und seiner zeit-
                         lichen Umsetzung. Frequenznutzungs-bestimmungen in diesem Sinn sind nicht
                         nur technische Vorgaben zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
                         Nutzung, sondern können auch Regelungen zur Verwirklichung weiterer Regulie-
                         rungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sein. Die Kammer ist jedoch der Auffassung,
                         dass sich aus § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG im Wege der Auslegung nicht die Be-
                         fugnis entnehmen lässt, eine Diensteanbieterverpflichtung zu erlassen.
                         Es ist objektiv nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Bundesnetzagentur
                         außerhalb der Instrumente der Marktregulierung zur Auferlegung einer markt-
                         machtunabhängigen Diensteanbieterverpflichtung ermächtigen wollte. Zu be-
                         rücksichtigen ist hierbei, dass die Diensteanbieterverpflichtung einen Eingriff in
                         die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Frequenzzuteilungsinhaber
                         darstellt. Nach der gesetzlichen Ordnung kann die Privat-autonomie nur bei Vor-
                         liegen ganz konkreter Voraussetzungen (vgl. insofern insbesondere § 21 Abs. 1
                         und 2 TKG) eingeschränkt werden. Als weitere Rechtfertigung für die Beein-
                         trächtigung der Privatautonomie könnte das Recht zur Nutzung einer knappen öf-
                         fentlichen Ressource – wie die Frequenzen – zwar grundsätzlich in Betracht
                         kommen, da dem Inhaber des knappen Rechts gegenüber der Allgemeinheit ein
                         Vorteil eingeräumt wurde. Dieser Vorteil könnte dadurch im Sinne der öffentli-
                         chen Wohlfahrt ausgeglichen werden, dass der Netzbetreiber einer besonderen
                         Verpflichtung im öffentlichen Interesse unterworfen wird. Gleichwohl ist die Fra-

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Bonn, 11. Februar 2015
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                ge, ob diese Rechtfertigung hinreichend für den Eingriff in die grundrechtlich ge-
                schützten Positionen der Netzbetreiber ist, letztlich vom Gesetzgeber positiv zu
                regeln, wie er es in § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG getan hat.
                Aus diesen Gründen erkennt die Kammer in § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG keine
                hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Diensteanbieterverpflichtungen.
                Aus den gleichen Erwägungen kommt auch § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG als Ermäch-
                tigungsgrundlage nicht in Betracht.“
      692   Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die UMTS/IMT-2000-
            Lizenzen nach wie vor geltende Diensteanbieterverpflichtungen enthalten. Dies folgt
            insbesondere aus § 150 Abs. 4 TKG. Da diese Diensteanbieterverpflichtungen Be-
            standteile von personengebundenen Lizenzen bzw. Frequenzzuteilungen sind, deren
            Regelungen nach wie vor Rechtswirkungen entfalten, gelten sie für alle drei Mobil-
            funknetzbetreiber unabhängig von den jeweils zugeteilten Frequenzen und den ein-
            gesetzten Techniken fort.
      693   Mit Blick auf die Fortgeltung der Diensteanbieterverpflichtung aus den UMTS-
            Lizenzen bzw. Frequenzzuteilungen sieht die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt keine
            Notwendigkeit der Auferlegung einer solchen Verpflichtung. Auf der Grundlage der
            fortgeltenden Verpflichtung besteht für Diensteanbieter weiterhin die Möglichkeit, ihre
            Kunden mit Mobilfunkdienstleistungen zu versorgen. Die bestehende Diensteanbie-
            terverpflichtung ist insbesondere aufgrund der Personengebundenheit der Lizenzen
            bzw. Frequenzzuteilungen nicht auf ein bestimmtes Spektrum eines Lizenzneh-
            mers/Frequenzzuteilungsinhabers beschränkt. Daher wirkt die im Jahr 2000 auferleg-
            te Diensteanbieterverpflichtung über die aus diesem Verfahren folgenden Frequenz-
            zuteilungen fort und ist in ihrem Bestehen hiervon unabhängig. Aufgrund dieses be-
            stehenden Zugangs der Diensteanbieter zu Dienstleistungen auf Grundlage des ge-
            samten zugeteilten Spektrums eines Mobilfunknetzbetreibers ist die wiederholende
            Auferlegung einer Verpflichtung aus Sicht der Kammer nicht zielführend.
      694   Die Kammer erachtet den von den Kommentatoren vorgetragenen Beitrag der
            Diensteanbieter zur Auslastung der Netze als einen Bestandteil der effizienten Fre-
            quenznutzung. Darüber hinaus tragen diese auch aus Sicht der Kammer durch die
            Erweiterung der Mobilfunkangebote zur Wahrung der Nutzerinteressen bei und die-
            nen als weitere Marktteilnehmer der Erhaltung wettbewerblicher Strukturen im Markt.
            Insofern begrüßt die Kammer, dass die Diensteanbieter aufgrund der Fortgeltung der
            Diensteanbieterverpflichtung auch weiterhin Mobilfunkdienste anbieten und dadurch
            fortwährend einen Beitrag zur Verwirklichung der Regulierungsziele leisten können.
      695   Unabhängig von der im Frequenzvergabeverfahren 2009 aufgeworfenen Frage, ob
            eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht, sieht die Kammer in
            der Sache zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Entscheidungsbedarf. Die bisherigen
            UMTS/IMT-2000-Lizenzen sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Insoweit ge-
            währen diese den Diensteanbietern die Sicherheit, auch in den kommenden Jahren
            ihre Mobilfunkdienstleistungen erbringen zu können. Die Kammer wird sich rechtzeitig
            vor der Neuvergabe der bisherigen UMTS/IMT-2000-Lizenzen bzw. Frequenzzutei-
            lungen unter Berücksichtigung der oben beschriebenen positiven Effekte auf Fre-
            quenznutzung, Markt und Verbraucher mit der erneuernden Auferlegung einer
            Diensteanbieterverpflichtung befassen. Hierbei wird die Kammer auch in ihre Be-
            trachtung mit einbeziehen, wie sich Markt und Wettbewerb in den nächsten Jahren
            als Folge der Fusion Telefónica / E-Plus mit Blick auf die Regulierungsziele des TKG
            entwickeln. Die Kammer wird die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Auferle-
            gung einer Diensteanbieterverpflichtung ergebnisoffen im Lichte der Neuvergabe der
            UMTS-Lizenzen, die im Jahre 2020 auslaufen, auf der Grundlage der nach der Aukti-
            on durchzuführenden Frequenzverteilungsuntersuchung überprüfen.



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