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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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vorgesehene Laufzeit von 15 Jahren am unteren Rand der in Europa üblichen Lauf-
zeiten liege.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
639 Die Frequenzzuteilungen werden einheitlich bis zum 31. Dezember 2033 befristet.
Gemäß § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG werden Frequenzen in der Regel befristet zugeteilt.
Die Befristung muss gemäß § 55 Abs. 9 Satz 2 TKG für den betreffenden Dienst an-
gemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemes-
sen berücksichtigen.
640 Bei der Bemessung der Frist hat die Kammer einerseits das Interesse von Frequenz-
zuteilungsinhabern an einem angemessenen Zeitraum zur Amortisation der zu täti-
genden Investitionen bei der Festsetzung der Laufzeit berücksichtigt. Andererseits
war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gestaltungsspielraum der Bundes-
netzagentur im Rahmen der Frequenzplanung nicht unangemessen eingeschränkt
wird, so dass die Befristung im Sinne einer Kontrollfunktion einen verhältnismäßigen
Zeitraum nicht überschreiten sollte. Mit Blick hierauf kann sich die Kammer der For-
derung nach einer unbefristeten Zuteilung nicht anschließen.
641 Im Bereich des Mobilfunks wurden Laufzeiten von bislang 15 und 20 Jahren festge-
legt. Im Bereich der GSM-Lizenzierung betrug die Laufzeit zunächst 15 Jahre. Die
Frequenznutzungsrechte im Bereich 2 GHz wurden im Jahr 2000 auf 20 Jahre befris-
tet. Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 die Laufzeit der Frequenzzuteilungen für
Broadband Wireless Access (BWA) im Bereich 3,5 GHz auf 15 Jahre festgelegt. Auch
im Rahmen des Vergabeverfahrens im Jahr 2010 wurde die Laufzeit auf 15 Jahre
festgelegt.
642 Mit Blick auf die Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums zur Amortisation
der zu tätigenden Investitionen erscheint die Festsetzung der Laufzeit in diesem Ver-
fahren bis zum Jahresende 2033 angemessen und erforderlich. Den Frequenzzutei-
lungsinhabern – insbesondere auch möglichen neu in den Markt eintretenden Netz-
betreibern – ist für die hier zur Vergabe anstehenden Frequenzen ein ausreichender
Zeitraum für den Netzauf- und -ausbau, die Realisierung des Geschäftsmodells und
die Amortisierung des Investitionsvolumens einzuräumen. Dies gilt umso mehr für be-
reits im Markt befindliche Netzbetreiber, die auf bestehende Infrastrukturen aufsetzen
können und daher für diese Netzbetreiber kürzere Amortisationszeiträume gelten
müssten. Die sich aus der ursprünglich vorgesehenen Befristung bis zum
31. Dezember 2031 ergebende Laufzeit von ca. 15 Jahren erscheint vor diesem Hin-
tergrund ausreichend. Allerdings hat die Kammer berücksichtigt, dass im zwischen
Bund und Ländern vereinbarten nationalen Konsens über die Bereitstellung der 700-
MHz-Frequenzen zur „Förderung des Breitbandausbaus" erwartet wird, dass der
Zeitpunkt der bundesweiten Nutzbarkeit der 700-MHz-Frequenzen erst nach 2017
liegen wird. In diesem Zusammenhang hält es die Kammer für angemessen, diesem
Umstand Rechnung zu tragen und die Befristung entsprechend anzupassen. Ange-
messen, aber auch ausreichend ist aus Sicht der Kammer, hier die Laufzeiten der Zu-
teilungen bis zum 31. Dezember 2033 zu befristen.
643 Da sämtliche Frequenzen in einem gemeinsamen Verfahren zur Verfügung gestellt
werden, ist es sachdienlich, wie auch von Kommentatoren vorgetragen, die Frequen-
zen bis zu einem einheitlichen Zeitpunkt zuzuteilen. Dementsprechend werden auch
die Frequenzen in den Bereichen 900 MHz, 1800 MHz sowie 1,5 GHz bis zum
31. Dezember 2033 befristet zugeteilt. Mit Blick hierauf bewegt sich die Festlegung
einer Laufzeit von ca.17 Jahren für Frequenznutzungsrechte im Bereich des Mobil-
funks – wie von Kommentatoren festgestellt – auch im Rahmen der in Europa übli-
chen Laufzeiten.
644 Der Tenor wurde daher wie folgt geändert:
Die Frequenzzuteilungen werden bis zum 31. Dezember 2033 befristet.
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Zu III.4.4 Versorgungsverpflichtung
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
645 Die Verknüpfung der 700-MHz-Frequenzen mit flächendeckenden Versorgungszielen
wird zum Teil begrüßt, ebenso die Anrechnung bereits zugeteilter Frequenzen sowie
die Möglichkeit zur Kooperation und Frequenzüberlassung. Ein Kommentator hält je-
doch die Verpflichtung, dass jeder Netzbetreiber die Versorgungsziele mit seinem
Netz erfüllen müsste, für unverhältnismäßig.
646 Zum Teil wird vorgetragen, dass keine Versorgungsverpflichtung erforderlich sei, da
die Betreiber im Wettbewerb zueinander stünden. Eine Verpflichtung stünde auch der
Breitbandförderung entgegen, da so versorgte Gebiete nicht zusätzlich gefördert
werden könnten. Zudem könnten nicht alle vorgesehenen Gebiete aufgrund einge-
schränkter Versorgungsmöglichkeiten versorgt werden.
647 Die Versorgung der Hauptverkehrswege wird wegen der steigenden Konnektivität von
Fahrzeugen und den Verbraucherinteressen begrüßt. Es wird aber vorgetragen, nicht
alle vorgesehenen Gebiete könnten aufgrund eingeschränkter Versorgungsmöglich-
keiten (z. B. in Naturschutzgebieten, Eisenbahntunneln, bei baulichen Einschränkun-
gen) versorgt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Sicherstellung der
Koexistenz mit den verschiedenen Bahnfunkanwendungen hingewiesen und die Ein-
führung eines Parameterfestsetzungsverfahrens mit einer rechnergestützten Einzel-
fallprüfung zum Schutz der GSM-R-Frequenznutzungen gefordert.
648 Ein Teil der Kommentatoren spricht sich für die im Entscheidungsentwurf beschriebe-
ne Versorgungsverpflichtung oder sogar eine Verschärfung mit Blick auf die Datenra-
te und die Abdeckung aus. Andere Kommentatoren lehnen die Festlegung einer Min-
destübertragungsrate ab, da diese nicht garantiert werden könne. Es sollten daher
eher Feldstärken oder Pegel festgelegt werden.
649 Die Frist zur Erreichung der Versorgungsziele wird von einigen Kommentatoren als
zu knapp angesehen. Zudem werden Sanktionsmechanismen bei Nichterfüllung auch
unter Hinweis auf die Transparenzverordnung gefordert.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
650 Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchfüh-
rung eines Vergabeverfahrens die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich
des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
Die auferlegte Versorgungsverpflichtung wird gemäß § 61 Abs. 6 TKG Bestandteil der
Frequenzzuteilung.
651 Hierzu haben die Bundesländer nachfolgende breitbandpolitische Rahmenbedingun-
gen („Versorgungsauflagen für die Mobilfunkwirtschaft im Zuge des Vergabeverfah-
rens bzgl. des Frequenzbandes von 694 – 790 MHz (Digitale Dividende II)“, Stand
14. Oktober 2014) benannt:
„1. Unter vorrangiger Verwendung des 700 MHz-Frequenzbandes (694 –
790 MHz) muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung mit
mindestens 10 MBit/s Übertragungsrate im Downstream mit mobilfunkgestützten
Übertragungstechnologien sichergestellt werden.
2. In einem Zeitraum von 3 Jahren nach Zuteilung der Frequenzen muss bun-
desweit eine Abdeckung mit der in Ziffer 1. genannten mobilfunkgestützten Breit-
bandversorgung von mindestens 98 % der Haushalte erreicht werden, in jedem
Bundesland aber mindestens 95 % sowie in Stadtstaaten 99 %. Für die Haupt-
verkehrswege (Bundesautobahnen, ICE-Strecken) ist eine vollständige Abde-
ckung sicherzustellen.
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3. Der Flächendeckungsnachweis ist über geeignete Simulationsdarstellungen
gegenüber der BNetzA plausibel und zweifelsfrei zu begründen sowie durch die
BNetzA durch geeignete Funkmessverfahren zu verifizieren.
4. Sofern die vorgenannten Ziele 3 Jahre nach Zuteilung der Frequenzen nicht
erreicht werden, ist den Nutzern des 700 MHz-Frequenzbandes durch die Bun-
desnetzagentur jeweils eine Ausbauverpflichtung aufzuerlegen, die die vorge-
nannte Zielerreichung in einer angemessenen Frist gewährleistet.“
652 Die Kammer hat auf der Grundlage dieses Vorschlages und mit Blick auf die öffentli-
che Kommentierung eine Versorgungsverpflichtung festgelegt. Dieser liegen folgende
Erwägungen zugrunde:
653 Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung soll einerseits sicherstellen, dass mit
dem Aufbau der Netze zügig begonnen und andererseits der Netzaufbau kontinuier-
lich fortgesetzt wird. Ziel ist es, im Interesse der Verbraucher eine zügige Bereitstel-
lung von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erreichen. Hiermit soll auch er-
reicht werden, dass die zugeteilten Frequenzen schnellstmöglich effizient eingesetzt
und genutzt werden.
654 Die Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung dient damit der Verwirklichung der
aus dem Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekom-
munikation (Art. 87f GG) erwachsenden Regulierungsziele. Insbesondere werden die
Regulierungsziele der Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen
auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG), der Förderung nach-
haltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Tele-
kommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen im
Sinne des § 2 Abs. 3 TKG, der Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähi-
gen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation (§ 2 Abs. 2
Nr. 5 TKG) und der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
Frequenzen (§ 52 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) umgesetzt.
655 Die Kammer hält den Versorgungsgrad und den Zeitraum seiner Umsetzung inner-
halb von drei Jahren nach Zuteilung für angemessen. Der gewählte Zeitpunkt zur
Umsetzung dieser Versorgungsverpflichtung ist mit einem Zeitraum von drei Jahren
nach Zuteilung ausreichend bemessen, um den Zuteilungsinhabern die notwendige
Flexibilität im Hinblick auf die marktliche und technologische Entwicklung zu erhalten.
656 Eine Versorgung von mindestens 98 % der Haushalte – in jedem Bundesland aber
mindestens 97 % - je Zuteilungsinhaber ist geeignet, erforderlich und verhältnismä-
ßig, damit die mit den Zuteilungen der Frequenzen verfolgten Regulierungsziele so-
wie unter Berücksichtigung der Breitbandstrategie der Bundesregierung und der Digi-
talen Agenda 2014-2017 auch tatsächlich verwirklicht werden.
657 Hierdurch kann sichergestellt werden, dass auch bislang noch nicht versorgte ländli-
che Regionen mit mobilem Breitband versorgt werden. Die flächendeckende Breit-
bandversorgung der Bevölkerung soll dabei vorrangig unter Einsatz des 700-MHz-
Bandes erfolgen, wobei sämtliche zugeteilten Frequenzen eines Mobilfunknetzbetrei-
bers eingesetzt werden können. Mit der Angleichung des Versorgungsgrades in allen
Bundesländern auf 97 % der Haushalte erwartet die Kammer, dass eine bessere
Versorgung in der Fläche gerade auch in Bundesländern mit einer geringeren Bevöl-
kerungsdichte erreicht werden kann. Die Kammer folgt hiermit den Forderungen von
Kommentatoren, die eine Verbesserung der Flächenversorgung für geboten halten.
Hiermit wird auch den breitbandpolitischen Zielen zur besseren Versorgung des länd-
lichen Raumes (Breitbandstrategie der Bundesregierung 2009 und Digitale Agenda
2014-2017) Rechnung getragen.
658 Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Versorgungsverpflichtung
mit dem gesamten zugeteiltem Spektrum erfüllt werden kann und nicht nur mit den im
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Rahmen dieses Vergabeverfahrens erworbenen Frequenzblöcken. Insofern kann die
Kammer der Ansicht von Kommentatoren, die Auferlegung der Versorgungsverpflich-
tung für jeden Netzbetreiber sei unverhältnismäßig, nicht folgen. Die Versorgungs-
verpflichtung gilt auch dann, wenn ein Netzbetreiber keine Zuteilungen im 700-MHz-
Band erhält.
659 Es soll sichergestellt werden, die bestehenden bundesweiten Netzinfrastrukturen mit
einer Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit mobiler Sprachkommunikation
von jeweils nahezu 100 Prozent zu erhalten, aber auch mit Blick auf die Breitband-
strategie und die Digitale Agenda 2014-2017 die Netzausbauten kontinuierlich im ge-
samten Zuteilungsgebiet fortzusetzen. Mit der Auferlegung einer Versorgungsver-
pflichtung zur flächendeckenden Breitbandversorgung der Bevölkerung für jeden Zu-
teilungsinhaber (mit Ausnahme von Neueinsteigern) kann erreicht werden, dass die
privaten Haushalte sowie weitere Institutionen in zusammenhängend bebauten Ge-
bieten, wie etwa Gewerbegebiete, versorgt werden.
660 Dies gilt umso mehr, als die Versorgungsverpflichtung für jeden Zuteilungsinhaber
gilt, so dass die Kammer erwartet, dass der Breitbandausbau im Wettbewerb auch in
ländlichen Gebieten zu einer nahezu vollständigen Versorgung der Haushalte führen
wird. Die Kammer hat dabei zugrunde gelegt, dass die derzeit drei bundesweiten
Netzbetreiber je eine Versorgungsverpflichtung von bundesweit 98 % der Haushalte
haben werden. Mit Blick hierauf ist es aus Sicht der Kammer weder geeignet noch
geboten und überdies nicht verhältnismäßig, den Zuteilungsinhabern eine Flächen-
versorgung aufzuerlegen, mittels derer auch Flächen versorgt werden müssen, in de-
nen keine Nachfrage besteht.
661 Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Auferlegung einer Ver-
sorgungsverpflichtung bezogen auf geografische Gebiete, wie z. B. Landkreise, Re-
gierungsbezirke oder Bundesländer, ohne Berücksichtigung der dort vorhandenen
Bevölkerung bzw. der Nachfrage weder verhältnismäßig noch geeignet ist, um die
Ziele der Breitbandstrategie und der Digitalen Agenda 2014-2017 zu erreichen. Auch
eine Vorgabe zur Versorgung einer geografischen Fläche, wie z. B. 98% eines be-
stimmten geografischen Gebietes, kann nicht die Versorgung der letzten Haushalte
gewährleisten.
662 Auch eine höhere bundesweite Versorgungsverpflichtung als 98 % der Haushalte,
bzw. 97 % der Haushalte je Bundesland, könnte zwar geeignet sein, die Ziele der
Breitbandstrategie und der Digitalen Agenda 2014-2017 im Sinne einer besseren
Versorgung ländlicher Räume zu erreichen. Eine solche Verpflichtung stellt aber eine
Beschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit dar, die weder geboten
noch verhältnismäßig ist, um diese Ziele zu erreichen. Auch ist anzunehmen, dass
sich die mit einer Erhöhung der Versorgungsauflage verbundenen höheren Netzkos-
ten auf die Verbraucherpreise erhöhend auswirken. Die Kammer weist an dieser Stel-
le darauf hin, dass die Versorgung der letzten Prozente der Haushalte mit Kosten in
Milliardenhöhe verbunden wäre (vgl. hierzu zum Beispiel TÜV-Studie „Szenarien und
Kosten für eine kosteneffiziente flächendeckende Versorgung der bislang noch nicht
mit mindestens 50 Mbit/s versorgten Regionen“ im Auftrag des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie; 2013, S. 9).
663 Mit der Auferlegung der vorgesehenen Versorgungsverpflichtung für alle Zuteilungs-
inhaber kann erreicht werden, dass sowohl die insgesamt verfügbare Netzkapazität
als auch die Auswahlmöglichkeit der Verbraucher in Bezug auf Angebotsvielfalt, Qua-
lität und Preis auch in der Fläche erhöht werden. Daher ist es aus Sicht der Kammer
nicht erforderlich, konkrete Qualitätsparameter – wie beispielsweise Mindestübertra-
gungsraten und Latenzzeiten – aufzuerlegen. Die Kammer weist darüber hinaus auf
Folgendes hin: Eine Latenzzeit stellt die Laufzeit eines Datenpakets vom Sender zum
Empfänger dar. Je nach Mobilfunknetz, Übertragungsverfahren, Endgerät und Stand-
ort kann die Latenz variieren. Zudem sind für verschiedene Anwendungen – wie z. B.
Sprachanwendungen oder E-Mails – die notwendigen Latenzzeiten unterschiedlich.
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Mit Blick hierauf und unter Berücksichtigung der Technologieneutralität (§ 1 TKG)
kann ein konkreter Wert für eine Latenzzeit einem Betreiber nicht auferlegt werden.
Dennoch erwartet die Kammer, dass sich solche Qualitätsparameter im Wettbewerb
und unter Einsatz neuer Techniken wie LTE-Advanced sukzessive verbessern wer-
den.
664 Zur Sicherstellung einer mobilen Versorgung der Bevölkerung ist es sachdienlich,
wenn die Hauptverkehrswege (Bundesautobahnen und ICE-Strecken) vollständig ab-
gedeckt werden, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Soweit ein Kom-
mentator die Sicherstellung der Koexistenz des Bahnfunks (GSM-R) mit Mobilfunk-
nutzungen fordert, weist die Kammer darauf hin, dass die Verträglichkeit von GSM-R-
Nutzungen sowie breitbandigen Mobilfunknutzungen im Bereich 900 MHz einem be-
sonderen Koordinierungsverfahren im Rahmen der standortbezogenen Festsetzung
der Frequenznutzungsparameter unterliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Punkt III.4.2).
Sollten auch mit Blick auf die Nutzung des 700-MHz-Bandes Anhaltspunkte für weite-
re Beeinflussungen auftreten, wird sich die Bundesnetzagentur gemeinsam mit den
Betroffenen über Lösungsansätze verständigen.
665 Ziel ist es, im Interesse der Verbraucher bundesweit die bestehende Versorgung mit
Telekommunikationsdiensten im Wettbewerb zwischen den bestehenden Mobilfunk-
netzbetreibern zu erhalten bzw. zu fördern, die nicht durch andere im intermodalen
Wettbewerb stehende Dienste oder Infrastrukturen gleichermaßen ersetzt werden
kann. Gerade die stetig wachsende Nachfrage nach mobilen Diensten und die Forde-
rung nach einer „Überall-Erreichbarkeit“ kann nur durch die Mobilfunknetze mit einem
hohen Versorgungsgrad erreicht werden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein derart ho-
her Versorgungsstand im Wettbewerb nochmals innerhalb kurzer Zeit, z. B. durch ei-
nen Neueinsteiger, erreicht werden könnte. Gleichzeitig kann auch sichergestellt
werden, dass die zugeteilten Frequenzen auch in der Fläche – insbesondere in länd-
lichen Gebieten – effizient genutzt werden.
666 Durch die Versorgungsverpflichtung kann das Ziel der Gewährleistung flächende-
ckend angemessener und ausreichender Mobilfunkdienste – insbesondere Sprach-
kommunikation – für die Verbraucher auch in Zukunft erreicht werden. Dabei hat die
Kammer in ihre Erwägungen die Versorgung der Verbraucher auch mit mobilen Breit-
banddiensten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) einbezogen. Damit auch die Versorgung der
Bevölkerung mit mobilen Breitbanddiensten sichergestellt werden kann, hält es die
Kammer mit Blick auf die Breitbandstrategie der Bundesregierung und die Digitale
Agenda für zweckmäßig, dass eine bestimmte Mindestübertragungsrate auferlegt
wird.
667 Die Versorgungsverpflichtung wird dahingehend geändert, dass nunmehr keine ga-
rantierte Mindestübertragungsrate je Teilnehmer festgelegt wird. Vielmehr wird – wie
von Kommentatoren gefordert – eine Mindestübertragungsrate von 50 Mbit/s pro An-
tennensektor im Downlink vorgegeben. Hiermit soll sichergestellt werden, dass in der
Regel Übertragungsraten von 10 Mbit/s und mehr bezogen auf die prozentualen Vor-
gaben für die Haushaltsabdeckung zur Verfügung stehen.
668 Die Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung von 50 Mbit/s für jeden Netzbetreiber
soll aus Sicht der Kammer dazu führen, dass in der Regel 98 % der Haushalte bun-
desweit Übertragungsraten von 10 Mbit/s und mehr zur Verfügung stehen. Insbeson-
dere im Vergleich zu der bisherigen Versorgungsauflage der Digitalen Dividende I hat
nunmehr eine parallele Versorgung durch alle Netzbetreiber zu erfolgen, was aus
Sicht der Kammer zu einer deutlich besseren Versorgung der ländlichen Gebiete mit
hohen Übertragungsraten für den Verbraucher führt.
669 Die Auferlegung einer Mindestübertragungsrate je Teilnehmer bzw. je Haushalt er-
scheint aus Sicht der Kammer zwar sachdienlich, jedoch nicht verhältnismäßig, da
die Anforderungen an Datenraten im Lichte der technischen Entwicklung und der
marktlichen Nachfrage im Rahmen der Laufzeit der Frequenznutzungsrechte dynami-
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schen Änderungen unterworfen sind. Auch wenn bereits zum jetzigen Zeitpunkt hohe
Spitzendatenraten möglich sind, hält die Kammer die Vorgabe von Datenraten für je-
den Haushalt nicht für verhältnismäßig. Die Kammer hat dabei dem Umstand Rech-
nung getragen, dass Mobilfunk ein „shared medium“ ist, bei dem sich alle Nutzer in
einer Funkzelle die vorhandene Kapazität teilen. Darüber hinaus unterliegen die
Übertragungsraten weiteren Einflüssen, wie Witterungsverhältnissen und der örtli-
chen Verteilung der Nutzer in einer Zelle, so dass selbst bei einer Vorgabe einer Min-
destübertragungsrate diese nicht jedem Nutzer zu jeder Zeit in einer Funkzelle garan-
tiert werden kann. Die Datenrate ist generell als statistische Größe zu betrachten, die
zeitlich und örtlich wegen der dynamischen Arbeitsweise eines Funknetzes und auch
der dynamisch wechselnden Bedürfnisse seitens der Nutzer erheblich nach oben
aber auch nach unten abweichen kann.
670 Die Kammer erwartet vielmehr, dass zukünftig über die ursprünglich vorgesehenen
10 Mbit/s je Haushalt hinaus weit höhere Übertragungsraten für eine Vielzahl von
Teilnehmern realisiert werden. Die Erfahrungen des bisherigen Breitbandausbaus
zeigen, dass die Netzbetreiber in Gebieten, in denen sie ihre Netze ausgebaut ha-
ben, auch deutlich höhere Datenraten bereitstellen, als ursprünglich erwartet.
671 Der Zuteilungsinhaber muss jedoch eine Breitbandversorgung der Bevölkerung mit
mobilfunkgestützten Übertragungstechniken sicherstellen, die eine Übertragungsrate
von mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor im Downlink erreichen können. Eine
solche Übertragungsrate stellt unter den derzeitigen Gegebenheiten eine Mindestvo-
raussetzung für eine flächendeckende Breitbandversorgung dar.
672 Die Kammer hat in ihre Erwägung einbezogen, dass dem Nutzer angemessene flä-
chendeckende Breitbanddienste bereitgestellt werden sollen. Zu derartigen Breit-
banddiensten zählen auch Anwendungen, die eine hochbitratige Übertragung vo-
raussetzen. Die Kammer hält die Vorgabe einer Mindestübertragungsrate von
50 Mbit/s je Antennensektor für zweckdienlich, damit zeitgemäße und innovative
Dienste auch tatsächlich genutzt werden können. Die Kammer erwartet, dass durch
die Verpflichtung, die Mobilfunknetze im Wettbewerb auszubauen, auch im Interesse
der Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG höhere Datenraten erzielt wer-
den. Entsprechendes gilt bei einem künftigen Einsatz von neueren Mobilfunktechni-
ken, wie LTE-Advanced. Darüber hinaus ist die Festlegung einer Übertragungsrate
von 50 Mbit/s pro Antennensektor durch die Bundesnetzagentur eindeutig überprüf-
bar, wobei die Kammer darauf hinweist, dass u. a. auch die Übertragungsraten je
Teilnehmer überprüft werden (vgl. Punkt III.4.5)
673 Mit der Auferlegung dieser Versorgungsverpflichtung für jeden Zuteilungsinhaber soll
erreicht werden, dass entsprechend den Regulierungszielen nach § 2 TKG die Breit-
bandnetze schnellstmöglich im Wettbewerb flächendeckend ausgebaut und damit
auch die Frequenzen effizient genutzt werden. Die Kammer erwartet, dass hiermit
auch ein Beitrag zur Verbesserung der Breitbandversorgung gerade in den Gebieten
erreicht wird, die bislang nicht oder nur unzureichend mit Breitband versorgt sind.
674 Hierdurch kann aus Sicht der Kammer erreicht werden, dass die in der Summe durch
mehrere Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Netzkapazitäten insbesondere in
ländlichen Gebieten deutlich erhöht und aufgrund des Wettbewerbs der Betreiber un-
tereinander die Angebote für die Verbraucher, bspw. mit Blick auf die Übertragungs-
raten, verbessert werden. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass die jeweiligen
Netzbetreiber auch in geografisch unterschiedlichen Gebieten und nicht völlig de-
ckungsgleich ausbauen, so dass insgesamt ein höherer Versorgungsgrad als 98 %
der Bevölkerung bundesweit bzw. 97 % je Bundesland erreicht wird.
675 Ein Frequenzzuteilungsinhaber, der nicht Betreiber eines bundesweiten Mobilfunk-
netzes ist, ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung einen Versorgungsgrad der Be-
völkerung von mindestens 25 % ab dem 1. Januar 2021 und mindestens 50 % ab
dem 1. Januar 2023 zu erreichen. Die Auferlegung einer höheren Versorgungsver-
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pflichtung in Bezug auf Bevölkerungsabdeckung und Qualität ist für einen Neuein-
steiger nicht angemessen, weil dieser nicht wie die bestehenden Netzbetreiber be-
reits über eine entsprechende Infrastruktur verfügt. Mit dieser Regelung berücksich-
tigt die Kammer die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen (vgl. § 61 Abs. 4
TKG), da durch die Versorgungsauflage die Möglichkeit des Markteinstiegs nicht un-
verhältnismäßig eingeschränkt wird. Dies gilt auch mit Blick auf die Nutzbarkeit der
700-MHz-Frequenzen. Die Kammer erwartet, dass auch ein Neueinsteiger im Mobil-
funkmarkt nachfragegerecht sein Netz auf- und ausbauen wird, um im Wettbewerb
bestehen zu können.
676 Zuteilungsinhaber haben nachzuweisen, dass die auferlegte Versorgungsverpflich-
tung erfüllt wurde. Hierbei werden insbesondere die Verpflichtung zur Sicherstellung
von 50 Mbit/s pro Antennensektor und die in der Regel zu erreichenden Übertra-
gungsraten von 10 Mbit/s je Haushalt Gegenstand der Überprüfung sein. Der Flä-
chendeckungsnachweis wird über geeignete Simulationsdarstellungen zu begründen
sein. Die Bundesnetzagentur wird dies durch geeignete Funkmessverfahren überprü-
fen. Die hierbei zu erfüllenden Parameter werden entsprechend bisheriger Verwal-
tungspraxis nachträglich unter Berücksichtigung der eingesetzten Technik festgelegt.
677 Mit Blick auf die vorgesehene Versorgungsverpflichtung weist die Kammer – wie auch
von Kommentatoren gefordert – auf Folgendes hin: Das Telekommunikationsgesetz
sieht für den Fall der Nichterfüllung der Versorgungsverpflichtung in § 63 Abs. 1
Nr. 2 TKG die Möglichkeit des Widerrufs der Frequenzzuteilung vor. Die Kammer be-
hält sich jedoch vor, im Einzelfall zu prüfen und ihr Ermessen dahingehend auszu-
üben, ob andere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Versorgungsaufla-
ge, wie z. B. die von den Bundesländern in Ziffer 4 ihres Vorschlags thematisierte
Fristverlängerung, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.
678 Soweit vorgetragen wird, eine Versorgungsverpflichtung stünde auch der Breitband-
förderung entgegen, da so versorgte Gebiete nicht zusätzlich gefördert werden könn-
ten, weist die Kammer darauf hin, dass beihilferechtliche Maßnahmen nicht Gegen-
stand dieser Entscheidung sind. Die Bundesnetzagentur trifft zuständigkeitshalber
keine Entscheidungen über Beihilfen.
679 Der Tenor wurde daher wie folgt geändert:
Der Zuteilungsinhaber muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der
Bevölkerung mit mobilfunkgestützten Übertragungstechnologien sicherstellen,
die eine Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s (Megabit pro Sekunde)
pro Antennensektor im Downlink erreichen.
Die Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung von 50 Mbit/s pro Antennen-
sektor für jeden Netzbetreiber soll sicherstellen, dass in der Regel Übertra-
gungsraten von 10 Mbit/s und mehr im Downlink bezogen auf die prozentua-
len Vorgaben für die Haushaltsabdeckung zur Verfügung stehen.
In einem Zeitraum von drei Jahren nach Zuteilung der Frequenzen muss jeder
Zuteilungsinhaber eine Abdeckung mit der oben genannten mobilfunkgestütz-
ten Breitbandversorgung von mindestens 97 % der Haushalte in jedem Bun-
desland und 98 % bundesweit erreichen. Für die Hauptverkehrswege (Bunde-
sautobahnen und ICE-Strecken) ist eine vollständige Versorgung sicherzustel-
len, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
Zuteilungsinhaber können Kooperationen eingehen oder Frequenzen überlas-
sen, sofern dies regulierungs- und wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Ein Frequenzzuteilungsinhaber, der bislang noch nicht Betreiber eines bun-
desweiten Mobilfunknetzes ist, ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung einen
Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % ab dem 1. Januar
2021 und mindestens 50 % ab dem 1. Januar 2023 zu erreichen.
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Zuteilungsinhaber haben nachzuweisen, dass die auferlegte Versorgungsver-
pflichtung erfüllt wurde. Der Flächendeckungsnachweis ist über geeignete Si-
mulationsdarstellungen plausibel und zweifelsfrei zu begründen. Die Bundes-
netzagentur wird dies durch geeignete Funkmessverfahren überprüfen. Die
hierbei zu erfüllenden Parameter werden nachträglich unter Berücksichtigung
der eingesetzten Technik festgelegt.
Zu III.4.5 Berichtspflichten
680 Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung jährlich
über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzaus-
baus zu berichten.
681 Die Auferlegung einer Berichtspflicht dient der Sicherstellung der Erfüllung der aufer-
legten Versorgungsverpflichtung nach Punkt III.4.4. Es ist angezeigt, dass die Bun-
desnetzagentur fortlaufend über den Stand der Frequenznutzungen informiert wird,
um zu gewährleisten, dass jeder Frequenzzuteilungsinhaber seine Frequenzen zügig
einsetzt.
682 Der Bericht hat insbesondere auch Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Breitband-
netzes – auch mit Blick auf den Einsatz von LTE und Weiterentwicklungen – zu tref-
fen, um die Verwirklichung der Regulierungsziele gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 TKG
sicherzustellen. Dieser Bericht soll auch den Versorgungsgrad im Hinblick auf die
Flächenabdeckung, die durchschnittliche, tatsächlich zur Verfügung gestellte Über-
tragungsrate sowie den Sachstand zur Einführung innovativer Anwendungen und
technologischer Weiterentwicklungen (z. B. „autonomes Fahren“, „digitale Straße“)
umfassen.
683 Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Netzbetreiber ver-
pflichtet sind, die messtechnische Überprüfung der Versorgungsverpflichtungen durch
den Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur zu ermöglichen. Dies beinhaltet
auch die Bereitstellung entsprechender technischer Mittel für den Netzzugang, wie
z. B. die kostenfreie Bereitstellung geeigneter SIM-Karten zu Messzwecken. Die
Bundesnetzagentur wird im Rahmen der Überprüfung der Versorgungsauflage
Funkmessungen durchführen, auch um die tatsächlich verfügbaren Datenraten des
jeweiligen Zuteilungsinhabers zu ermitteln (sogenannte Drive-Tests).
684 Der Tenor wird wie folgt geändert:
Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur ab der Zuteilung
jährlich über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie
des Netzausbaus zu berichten. Dieser Bericht soll auch den Versorgungsgrad
im Hinblick auf die Flächenabdeckung, die durchschnittliche, tatsächlich zur
Verfügung gestellte Übertragungsrate sowie den Sachstand zur Einführung
innovativer Anwendungen und technologischer Weiterentwicklungen umfas-
sen.
Zu III.4.6 Auflösende Bedingung für streitbefangene Frequenzen
685 Die Zuteilungen der streitbefangenen Frequenzen sind mit einer auflösenden Bedin-
gung für den Fall zu versehen, dass die Bundesnetzagentur durch eine gerichtliche
Entscheidung gezwungen ist, die Nutzungsrechte an andere Unternehmen zuzutei-
len. Zur Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen sind diese Nebenbestimmungen
unverzichtbar.
686 Die Kammer ist der Ansicht, dass eine auflösende Bedingung gemäß § 36 Abs. 2
Nr. 2 VwVfG zur gerichtlich erzwungenen Zuteilung der Frequenznutzungsrechte das
zweckmäßige rechtliche Mittel ist. Mit der Auferlegung einer auflösenden Bedingung
kann erreicht werden, dass mit Eintritt der Bedingung die Frequenzzuteilung ohne
weiteres Verwaltungshandeln erlischt, während zur Ausübung eines vorbehaltenen
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Widerrufsrechts ein erneuter Verwaltungsakt erforderlich ist, der mit Rechtsmitteln
angegriffen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher geboten,
die Frequenzzuteilung mit einer auflösenden Bedingung zu versehen. Die konkrete
Ausgestaltung der auflösenden Bedingung wird im Rahmen der Zuteilung erfolgen.
Zu III.4.7 Keine Diensteanbieterverpflichtung
Hierzu wurde Folgendes vorgetragen:
687 Einige Kommentatoren fordern zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbe-
werbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte die Auferlegung
einer Diensteanbieterverpflichtung. Es wird hierzu angeführt, dass der relevante
Markt sich wesentlich durch die Fusion von Telefónica und E-Plus so verändert habe,
dass es ohne eine Diensteanbieterverpflichtung zu einer wettbewerbsschädlichen
Verdrängung der Anbieter ohne eigene Netzinfrastruktur bzw. zu einem Oligopol im
Sinne des GWB komme.
688 Im Übrigen wirke sich eine Dienstanbieterverpflichtung u. a. durch die Möglichkeit der
Auslastung der Netzkapazität positiv aus.
689 Es bestehe auch eine Ermächtigungsgrundlage für die Auferlegung einer Dienstean-
bieterverpflichtung nach § 60 Abs. 2 TKG, der keine beträchtliche Marktmacht des
Frequenzzuteilungsinhabers voraussetze.
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:
690 Den Frequenzzuteilungsinhabern wird im Rahmen dieses Verfahrens keine Verpflich-
tung auferlegt, Diensteanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu Diensten anzubieten.
691 Die Kammer hat hierzu in der Entscheidung 2009 (BK1a-09/002 a. a. O.) Folgendes
ausgeführt:
„Die Kammer ist in dem Verfahren nach § 61 TKG nicht gesetzlich befugt, Ver-
pflichtungen aufzuerlegen, wonach die Frequenzzuteilungsnehmer Diensteanbie-
tern diskriminierungsfrei Zugang zu Diensten anzubieten haben.
Für eine derartige Verpflichtung ist § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG keine hinrei-
chende Ermächtigungsgrundlage. Danach bestimmt die Bundesnetzagentur vor
Durchführung eines Vergabeverfahrens die Frequenznutzungsbestimmungen
einschließlich des Versorgungs-grades bei der Frequenznutzung und seiner zeit-
lichen Umsetzung. Frequenznutzungs-bestimmungen in diesem Sinn sind nicht
nur technische Vorgaben zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
Nutzung, sondern können auch Regelungen zur Verwirklichung weiterer Regulie-
rungsziele nach § 2 Abs. 2 TKG sein. Die Kammer ist jedoch der Auffassung,
dass sich aus § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG im Wege der Auslegung nicht die Be-
fugnis entnehmen lässt, eine Diensteanbieterverpflichtung zu erlassen.
Es ist objektiv nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Bundesnetzagentur
außerhalb der Instrumente der Marktregulierung zur Auferlegung einer markt-
machtunabhängigen Diensteanbieterverpflichtung ermächtigen wollte. Zu be-
rücksichtigen ist hierbei, dass die Diensteanbieterverpflichtung einen Eingriff in
die grundrechtlich geschützte Privatautonomie der Frequenzzuteilungsinhaber
darstellt. Nach der gesetzlichen Ordnung kann die Privat-autonomie nur bei Vor-
liegen ganz konkreter Voraussetzungen (vgl. insofern insbesondere § 21 Abs. 1
und 2 TKG) eingeschränkt werden. Als weitere Rechtfertigung für die Beein-
trächtigung der Privatautonomie könnte das Recht zur Nutzung einer knappen öf-
fentlichen Ressource – wie die Frequenzen – zwar grundsätzlich in Betracht
kommen, da dem Inhaber des knappen Rechts gegenüber der Allgemeinheit ein
Vorteil eingeräumt wurde. Dieser Vorteil könnte dadurch im Sinne der öffentli-
chen Wohlfahrt ausgeglichen werden, dass der Netzbetreiber einer besonderen
Verpflichtung im öffentlichen Interesse unterworfen wird. Gleichwohl ist die Fra-
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ge, ob diese Rechtfertigung hinreichend für den Eingriff in die grundrechtlich ge-
schützten Positionen der Netzbetreiber ist, letztlich vom Gesetzgeber positiv zu
regeln, wie er es in § 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG getan hat.
Aus diesen Gründen erkennt die Kammer in § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG keine
hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Diensteanbieterverpflichtungen.
Aus den gleichen Erwägungen kommt auch § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG als Ermäch-
tigungsgrundlage nicht in Betracht.“
692 Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die UMTS/IMT-2000-
Lizenzen nach wie vor geltende Diensteanbieterverpflichtungen enthalten. Dies folgt
insbesondere aus § 150 Abs. 4 TKG. Da diese Diensteanbieterverpflichtungen Be-
standteile von personengebundenen Lizenzen bzw. Frequenzzuteilungen sind, deren
Regelungen nach wie vor Rechtswirkungen entfalten, gelten sie für alle drei Mobil-
funknetzbetreiber unabhängig von den jeweils zugeteilten Frequenzen und den ein-
gesetzten Techniken fort.
693 Mit Blick auf die Fortgeltung der Diensteanbieterverpflichtung aus den UMTS-
Lizenzen bzw. Frequenzzuteilungen sieht die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt keine
Notwendigkeit der Auferlegung einer solchen Verpflichtung. Auf der Grundlage der
fortgeltenden Verpflichtung besteht für Diensteanbieter weiterhin die Möglichkeit, ihre
Kunden mit Mobilfunkdienstleistungen zu versorgen. Die bestehende Diensteanbie-
terverpflichtung ist insbesondere aufgrund der Personengebundenheit der Lizenzen
bzw. Frequenzzuteilungen nicht auf ein bestimmtes Spektrum eines Lizenzneh-
mers/Frequenzzuteilungsinhabers beschränkt. Daher wirkt die im Jahr 2000 auferleg-
te Diensteanbieterverpflichtung über die aus diesem Verfahren folgenden Frequenz-
zuteilungen fort und ist in ihrem Bestehen hiervon unabhängig. Aufgrund dieses be-
stehenden Zugangs der Diensteanbieter zu Dienstleistungen auf Grundlage des ge-
samten zugeteilten Spektrums eines Mobilfunknetzbetreibers ist die wiederholende
Auferlegung einer Verpflichtung aus Sicht der Kammer nicht zielführend.
694 Die Kammer erachtet den von den Kommentatoren vorgetragenen Beitrag der
Diensteanbieter zur Auslastung der Netze als einen Bestandteil der effizienten Fre-
quenznutzung. Darüber hinaus tragen diese auch aus Sicht der Kammer durch die
Erweiterung der Mobilfunkangebote zur Wahrung der Nutzerinteressen bei und die-
nen als weitere Marktteilnehmer der Erhaltung wettbewerblicher Strukturen im Markt.
Insofern begrüßt die Kammer, dass die Diensteanbieter aufgrund der Fortgeltung der
Diensteanbieterverpflichtung auch weiterhin Mobilfunkdienste anbieten und dadurch
fortwährend einen Beitrag zur Verwirklichung der Regulierungsziele leisten können.
695 Unabhängig von der im Frequenzvergabeverfahren 2009 aufgeworfenen Frage, ob
eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht, sieht die Kammer in
der Sache zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Entscheidungsbedarf. Die bisherigen
UMTS/IMT-2000-Lizenzen sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Insoweit ge-
währen diese den Diensteanbietern die Sicherheit, auch in den kommenden Jahren
ihre Mobilfunkdienstleistungen erbringen zu können. Die Kammer wird sich rechtzeitig
vor der Neuvergabe der bisherigen UMTS/IMT-2000-Lizenzen bzw. Frequenzzutei-
lungen unter Berücksichtigung der oben beschriebenen positiven Effekte auf Fre-
quenznutzung, Markt und Verbraucher mit der erneuernden Auferlegung einer
Diensteanbieterverpflichtung befassen. Hierbei wird die Kammer auch in ihre Be-
trachtung mit einbeziehen, wie sich Markt und Wettbewerb in den nächsten Jahren
als Folge der Fusion Telefónica / E-Plus mit Blick auf die Regulierungsziele des TKG
entwickeln. Die Kammer wird die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Auferle-
gung einer Diensteanbieterverpflichtung ergebnisoffen im Lichte der Neuvergabe der
UMTS-Lizenzen, die im Jahre 2020 auslaufen, auf der Grundlage der nach der Aukti-
on durchzuführenden Frequenzverteilungsuntersuchung überprüfen.
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