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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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ANMERKUNG 1: Dieser Frequenzbereich gewährleistet, dass der Bereich der f_offset-
Werte fortlaufend ist.
ANMERKUNG 2: Im Allgemeinen sollte die Auflösungsbandbreite der Messgeräte der
Messbandbreite entsprechen. Zur Verbesserung der Genauigkeit,
Empfindlichkeit und Effizienz der Messung kann die Auflösungsband-
breite jedoch auch kleiner als die Messbandbreite sein. In diesem Fall
sollte das Ergebnis über die Messbandbreite integriert werden, um die
äquivalente Rauschbandbreite der Messbandbreite zu erhalten.
B. Frequenznutzungsbedingungen für FDD-Endgeräte in den Frequenzbereichen
880-915 MHz und 1710-1785 MHz (Band III und VIII):
Die hier beschriebenen Frequenznutzungsbedingungen berücksichtigen insbesondere die
Rahmenbedingungen breitbandiger Funkanwendungen (≥5 MHz). Sofern GSM-Technik
(200 kHz) zum Einsatz kommen sollte, sind die Parameter der für GSM maßgebenden har-
monisierten Standards anzuwenden.
B.1 Für blockinterne Aussendungen der Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte
max. zulässige EIRP
Duplexverfahren
Frequenzbereich (uplink) bezogen auf einen
Teilnehmerstation
Kanal
FDD 880 - 915 MHz 25 dBm
FDD 1710 - 1785 MHz 25 dBm
Die angegebenen Grenzwerte basieren auf Antennengewinnen, die für mobile Endgeräte
typisch sind. Abhängig von der Antennenkonfiguration sind unter Berücksichtigung der
Koexistenz mit benachbarten Frequenznutzungen grundsätzlich auch höhere Strahlungsleis-
tungspegel möglich. Bei Anwendungen mit einer Kanalbreite unterhalb von 1 MHz beträgt
die maximal zulässige Strahlungsleistung 30 dBm EIRP.
B.2 Für Außerblockaussendungen der Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte
Spektrumsmaske für FDD-Endgeräte:
Anforderung in dBm in Bezug auf die Spektrumsmaske der Aussendungen:
ΔfOOB Kanalbandbreite Messband-
(MHz) 5 10 15 20 breite
MHz MHz MHz MHz
0-1 -15 -18 -20 -21 30 kHz
1-2,5 -10 -10 -10 -10 1 MHz
2,5-2,8 -10 -10 -10 -10 1 MHz
2,8-5 -10 -10 -10 -10 1 MHz
5-6 -13 -13 -13 -13 1 MHz
6-10 -25 -13 -13 -13 1 MHz
10-15 -25 -13 -13 1 MHz
15-20 -25 -13 1 MHz
20-25 -25 1 MHz
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Abschnitt 2
Schutz der Frequenznutzungen in den Bändern 880-915 MHz / 925-960 MHz und 1710-
1785 MHz / 1805-1880 MHz
Das vom Frequenzzuteilungsinhaber benutzte Übertragungsverfahren (Zugriffsverfahren)
wird nicht vorgegeben. Als Mindestanforderung müssen dabei zur Sicherstellung der stö-
rungsfreien Koexistenz die in Abschnitt 1 dieser Anlage beigefügten Spektrums- bzw. Fre-
quenzblock-Entkopplungsmasken eingehalten werden.
Für die Bänder 1710 MHz bis 1785 MHz und 1805 MHz bis 1880 MHz gilt weiterhin das
Prinzip, dass der Schutz älterer Nutzungen Vorrang vor dem Recht der Einführung neuer
Nutzungen hat.
Wird ebenfalls GSM-Technik neben den älteren GSM-Anwendungen eingesetzt, sind zwi-
schen den Blöcken verschiedener Mobilfunknetze jeweils ein GSM-Kanal als Betriebskanal
freizuhalten. Solche freizuhaltenden Kanäle können als Messkanäle genutzt werden.
Für die gemischte Nutzung von GSM / UMTS (FDD) gilt zusätzlich, dass für den unkoordi-
nierten Fall (Nutzung verschiedener Standorte für die Basisstationen) ein gegenseitiger stö-
rungsfreier Betrieb nur dann möglich ist, wenn zusätzlich zu den für UMTS bereitgestellten
5 MHz an zu GSM benachbarten Seiten des UMTS-Kanals jeweils 200 kHz (ein GSM-Kanal)
Schutzband eingefügt wird (Trägerabstand: 2,8 MHz). Für den koordinierten Fall gilt, dass
kein weiterer Schutzkanal eingefügt werden muss (Trägerabstand: 2,6 MHz).
Für die gemischte Nutzung von GSM / LTE (FDD) gilt zusätzlich, dass für den unkoordinier-
ten Fall (Nutzung verschiedener Standorte für die Basisstationen) ein gegenseitiger stö-
rungsfreier Betrieb nur dann möglich ist, wenn zusätzlich zu der für LTE bereitgestellten
Bandbreite an beiden Seiten des LTE-Kanals jeweils 200 kHz (ein GSM-Kanal) Schutzband
eingefügt wird. Für den koordinierten Fall gilt, dass kein weiterer Schutzkanal eingefügt wer-
den muss.
Für die gemischte Nutzung von GSM / WiMAX (FDD) gelten die gleichen Bedingungen wie
für die gemischte Nutzung von GSM / LTE (FDD).
Für die gemischte Nutzung von UMTS / LTE und UMTS / WiMAX sind keine zusätzlichen
Schutzbänder notwendig.
Für alle davon abweichenden Übertragungsverfahren (Zugriffsverfahren) müssen zusätzliche
Untersuchungen durchgeführt werden, um die jeweils optimalen Randbedingungen zur Si-
cherstellung des Schutzes der existierenden Anwendungen zu bestimmen.
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Anlage 3 – Frequenznutzungsbestimmungen zum Frequenzbereich 700 MHz
Durch diese Nutzungsbestimmungen soll die störungsfreie Koexistenz der Netze unter-
schiedlicher Betreiber des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikations-
diensten innerhalb des Frequenzbereichs 694 - 790 MHz sowie die Koexistenz dieser Netze
mit den Funkanwendungen der dazu benachbarten Frequenzbereichen sichergestellt wer-
den. Bei den benachbarten Frequenzbereichen sind insbesondere Fernsehrundfunkanwen-
dungen unterhalb 694 MHz berücksichtigt worden. Grundsätzlich müssen dazu der im Fol-
genden beschriebene Kanalplan, die Frequenzblock-Entkopplungsmasken und weitere Be-
dingungen eingehalten werden. Die Nutzungsbestimmungen berücksichtigen insbesondere
breitbandige Funkanwendungen, die auf 5-MHz-Blöcken basieren und gegenwärtig vor allem
im Zusammenhang mit dem drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikations-
diensten im 700-MHz-Bereich in der Diskussion stehen. Sofern Funkanwendungen mit ande-
ren Kanalbandbreiten zum Einsatz kommen, können Abweichungen davon erforderlich wer-
den. Weiterhin können die unten aufgeführten Regelungen durch abweichende Vereinbarun-
gen zwischen den verschiedenen betroffenen Frequenznutzern (des drahtlosen Netzzu-
gangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten und des Fernsehrundfunks) für die
Laufzeit dieser Betreiberabsprachen geändert werden. Entsprechende Vereinbarungen sind
der Bundesnetzagentur vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Bei Vereinbarungen, die von den im
Rahmen der Grenzkoordinierung getroffenen Regelungen abweichen, müssen diese durch
die zuständigen Regulierungsbehörden genehmigt werden.
Die im Folgenden beschriebenen Frequenznutzungsbestimmungen berücksichtigen auch
den gegenwärtigen Stand der Diskussionen innerhalb CEPT/ECC, insbesondere berücksich-
tigen sie die Inhalte des CEPT Berichts 53 „Report A from CEPT to the European Commissi-
on in response to the Mandate „To develop harmonised technical conditions for the 694 -
790 MHz ('700 MHz') frequency band in the EU for the provision of wireless broadband and
other uses in support of EU spectrum policy objectives““. Die Europäische Kommission hat
mit dem gleichen Mandat außerdem eine Aktualisierung des Berichts 53 beauftragt (Report
B), falls durch die Ergebnisse der Weltfunkkonferenz 2015 Aktualisierungen notwendig wer-
den sollten.
Das ECC hat bei seiner 38. Sitzung im November 2014 bereits die ECC Entscheidung „Har-
monised technical conditions for mobile/fixed communications networks (MFCN) in the band
694-790 MHz including a paired frequency arrangement (FDD 2x30 MHz) and an optional
unpaired frequency arrangement (SDL)“ basierend auf den Ergebnissen des CEPT-Berichts
53 für die öffentliche Kommentierung angenommen. Die endgültige Annahme der ECC Ent-
scheidung wird für die 39. Sitzung des ECC im März 2015 erwartet. Weiterhin wird davon
ausgegangen, dass die Europäische Kommission Anfang 2016 eine Kommissions-
Entscheidung mit vergleichbarem Inhalt, insbesondere basierend auf den CEPT-Berichten
53 (Report A) und der möglichen Aktualisierung (Report B), in Kraft setzen wird.
Durch die Annahme der ECC-Arbeitsergebnisse im November 2014 besteht eine stabile Be-
schlusslage, dennoch können z. B. sowohl durch die noch in der öffentlichen Kommentierung
befindliche ECC-Entscheidung, als auch durch die zu erwartende Kommissions-
Entscheidung nachträgliche Detailanpassungen bei den im Folgenden beschriebenen Fre-
quenznutzungsbestimmungen erforderlich werden.
Darüber hinaus können lokal oder regional zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.
Einerseits können diese aus der notwendigen Grenzkoordinierung entstehen (siehe Nr. 4
unten), andererseits können diese zum Schutz des Fernsehrundfunks notwendig werden.
Diese zusätzlichen Maßnahmen werden vor allem bei der standortspezifischen Festlegung
der frequenztechnischen Parameter der konkreten Basisstationen des drahtlosen Netzzu-
gangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten zu berücksichtigen sein. Dabei wer-
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den auch die im CEPT-Bericht 30 aufgeführten Störungslinderungsmaßnahmen für die be-
troffenen Einzelfälle angewendet werden.
1. Frequenzbereich
Innerhalb des Frequenzbereichs 694 – 790 MHz ist für den drahtlosen Netzzugang zum An-
gebot von Telekommunikationsdiensten folgendes Spektrum verfügbar:
703 – 733 MHz und 758 – 788 MHz, d. h. 2 x 30 MHz bzw. 6 Blöcke à 2 x 5 MHz gepaart.
Die Duplexlücke (733 – 758 MHz) ist kein Bestandteil des zu vergebenden Spektrums für
den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Nach entspre-
chenden Entscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene steht sie grundsätzlich für
weitere Anwendungen zur Verfügung. Die Bestimmungen zur evtl. Nutzung dieser Duplexlü-
cke sind nicht Bestandteil der hier beschriebenen Frequenznutzungsbestimmungen und
werden im Zusammenhang mit den Bestimmungen für drahtlose Mikrofone und ggf. anderen
betroffenen Funkanwendungen unter Berücksichtigung des CEPT-Berichts 53 festgelegt
werden.
2. Kanalplan
Der folgende Bandplan für FDD (Frequenzduplex) ist maßgebend:
694- 703- 708- 713- 718- 723- 728- 733-758 758- 763- 768- 773- 778- 783- 788-
703 708 713 718 723 728 733 763 768 773 778 783 788 791
Schutz- Sendefrequenzbereich TS Sendefrequenzbereich BS Schutz-
Duplexlücke
band
(Uplink) (Downlink) band
9 3
30 MHz (6 Blöcke à 5 MHz) 25 MHz 30 MHz (6 Blöcke à 5 MHz)
MHz MHz
Anmerkungen:
Die 1. Zeile beschreibt die jeweiligen Eckfrequenzen der Frequenzblöcke, Duplexlücke und
Schutzbänder (in MHz).
Die 2. und die 3. Zeile beschreiben die Sendefrequenzbereiche der Teilnehmerstationen
(Uplink) und der Basisstationen (Downlink) sowie die Duplexlücke und die Schutzbänder.
BS: Basisstation;
TS: Teilnehmerstation (Endgerät).
3. Frequenznutzungsbedingungen für FDD-Betrieb (Frequenzduplex)
Die hier beschriebenen Frequenznutzungsbedingungen stellen einzuhaltende Mindestanfor-
derungen dar. Eine Konkretisierung der Frequenznutzungsbedingungen erfolgt bei der
standortspezifischen Festlegung der frequenztechnischen Parameter bezogen auf einen
konkreten Standort einer Basisstation unter Berücksichtigung von Störungslinderungsmaß-
nahmen.
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Zum Schutz von Rundfunknutzungen unterhalb 694 MHz und zur Erzielung der Koexistenz
zwischen verschiedenen Betreibern des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Tele-
kommunikationsdiensten sind die Bedingungen von Frequenzblock-Entkopplungsmasken
einzuhalten. Diese beziehen sich sowohl auf die Bedingungen innerhalb als auch außerhalb
der Frequenzblöcke. Die Außerblockbedingungen beinhalten Grundanforderungen und spe-
zifische Anforderungen. Zur Bestimmung der resultierenden Grenzwerte sind alle maßge-
benden Frequenzblock-Entkopplungsmasken zu kombinieren. Zum Schutz des „portable
indoor“ – DVB-T/DVB-T2 – Empfangs ist zusätzlich zu den aus den Frequenzblock-
Entkopplungsmasken resultierenden Bedingungen eine maximale Strahlungsleistung des
Mobilfunks in die am jeweils betrachteten Ort zur Realisierung eines Versorgungsbedarfs für
terrestrischen Fernsehrundfunk tatsächlich betriebenen Rundfunkkanäle unterhalb 694 MHz
von -57 dBm/8MHz einzuhalten. Sofern gepulste Aussendungen (Bursts) maßgebend sind,
beziehen sich die angegebenen EIRP-Grenzwerte auf den über den jeweiligen Puls (Burst)
gemittelten Wert. Sofern nicht anders angegeben, wird immer die Funkstelle betrachtet, d. h.
die Anzahl der Antennen pro Funkstelle ist unerheblich.
3.1 Allgemeine Parameter
a) Die zugeteilten Frequenzblöcke umfassen ganzzahlige Vielfache von 5 MHz.
b) Innerhalb des Frequenzbandes 703 - 788 MHz beträgt der Duplexabstand für Fre-
quenzduplex-Betrieb (FDD) 55 MHz, wobei die Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte
(Uplink) im Unterband, beginnend bei 703 MHz (bis 733 MHz), senden und die Ba-
sisstationen (Downlink) im Oberband, beginnend bei 758 MHz (bis 788 MHz), sen-
den.
3.2 Grenzwerte und Frequenzblock-Entkopplungsmaske(n) für Basisstationen
3.2.1 Für blockinterne Aussendungen der Basisstationen
Die innerhalb des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC) der CEPT durchge-
führten Studien (insbesondere die im CEPT-Bericht 53 enthaltenen) basieren auf unterstell-
ten EIRP-Grenzwerten, die sich im Bereich von 64 dBm (entspricht 2500 W), bezogen auf
5 MHz breite Frequenzblöcke, bewegen. Die Festlegung des Strahlungsleistungs-
grenzwertes (EIRP) für eine konkrete Basisstation erfolgt unter Berücksichtigung standort-
spezifischer Aspekte, die z. B. aus der notwendigen Koordinierung mit anderen Funkstellen,
ggf. auch im benachbarten Ausland, entstehen können. Daher können für bestimmte Fälle
auch höhere EIRP-Grenzwerte als oben angegeben zulässig sein.
3.2.2 Für Außerblockaussendungen der Basisstationen
Die Tabellen 1 bis 4 beschreiben die Anforderungen für die Außerblockaussendungen für die
Basisstationen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten.
Tabelle 1:
Grundanforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblockaussendungen der
Basisstationen)
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Maximale mittlere
Frequenzbereich, in den Außerblockaussendungen zulässige äquiva- bezogen auf
fallen lente isotrope
Strahlungsleistung
(EIRPmax)
703-733 MHz -50 dBm pro Zelle (1) 5 MHz
832-862 MHz (Uplink des 800 MHz Bands) -49 dBm pro Zelle (1) 5 MHz
758-788 MHz und 791-821 MHz (Downlink des 16 dBm pro Antenne 5 MHz
800 MHz Bands)
Für digitale terrestrische Fernsehfrequenzen in denen -23 dBm pro Zelle (1) 8 MHz
der Rundfunk geschützt wird
(1) Bei einem Multi-Sektor-Standort bezieht sich „Zelle“ auf einen der Sektoren.
In Abhängigkeit von zukünftigen Primärnutzungen von Teilen der Mittenlücke und der
Schutzbänder sind für die unerwünschten Aussendungen der Basisstationen ggf. Anpassun-
gen in diesen Bereichen erforderlich. Diese werden für das untere Schutzband und den
oberhalb 733 MHz angrenzenden Bereich voraussichtlich denen in 703-733 MHz und für den
unterhalb an 758 MHz angrenzenden Bereich und das obere Schutzband denen in 758-
788 MHz entsprechen.
Tabelle 2:
Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
aussendungen der Basisstationen), unterhalb der oberen Bandgrenze des Downlinks (im
Bereich 733-788 MHz), bezogen auf die Antenne
Maximale mittlere
Versatz zulässige äquiva- bezogen auf
vom Rande des betroffenen Blocks lente isotrope
(bezogen auf unteren/oberen Rand des Blocks) Strahlungsleistung
(EIRPmax)
-10 bis -5 MHz (unterer Blockrand) 18 dBm 5 MHz
-5 bis 0 MHz (unterer Blockrand) 22 dBm 5 MHz
0 bis +5 MHz (oberer Blockrand) 22 dBm 5 MHz
+5 bis +10 MHz (oberer Blockrand) 18 dBm 5 MHz
Tabelle 3:
Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
aussendungen der Basisstationen) oberhalb der oberen Bandgrenze des Downlinks (inner-
halb 788 - 801 MHz), bezogen auf die Antenne
Maximale mittlere
Frequenzbereich zulässige äquiva- bezogen auf
lente isotrope
Strahlungsleistung
(EIRPmax)
788-791 MHz für oberen Blockrand bei 788 MHz 21 dBm 3 MHz
788-791 MHz für oberen Blockrand bei 783 MHz 16 dBm 3 MHz
791-796 MHz für oberen Blockrand bei 788 MHz 19 dBm 5 MHz
791-796 MHz für oberen Blockrand bei 783 MHz 17 dBm 5 MHz
796-801 MHz für oberen Blockrand bei 788 MHz 17 dBm 5 MHz
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Tabelle 4:
Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblockaussendun-
gen der Basisstationen) für die Schutzbänder und die Duplexlücke.
Maximale mittlere
Frequenzbereich zulässige äquiva- bezogen auf
lente isotrope
Strahlungsleistung
(EIRPmax)
-10 bis 0 MHz Versatz von der unteren Bandgrenze
des Downlinks, aber oberhalb der oberen Bandgren- 16 dBm pro Antenne 5 MHz
ze des Uplinks
Mehr als 10 MHz Versatz von der unteren Band-
grenze des Downlinks, aber oberhalb der oberen -4 dBm pro Antenne 5 MHz
Bandgrenze des Uplinks
Spektrum zwischen Rundfunkbandgrenze und unte-
-32 dBm pro Zelle (1) 1 MHz
rer Bandgrenze des FDD-Uplinks
Spektrum zwischen der oberen Bandgrenze des
14 dBm pro Antenne 3 MHz
Downlinks und 791 MHz
(1) Bei einem Multi-Sektor-Standort bezieht sich „Zelle“ auf einen der Sektoren.
3.3 Grenzwerte und Frequenzblock-Entkopplungsmaske(n) für Teilnehmerstationen
bzw. Endgeräte
3.3.1 Für blockinterne Aussendungen der Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte
Die innerhalb des Ausschusses für elektronische Kommunikation (ECC) der CEPT durchge-
führten Studien (insbesondere die im CEPT-Bericht 53 enthaltenen) basieren auf unterstell-
ten EIRP-Grenzwerten, die im Bereich von 25 dBm EIRP liegen (bei den Leistungsangaben
zu den Teilnehmerstationen handelt es sich um den höchsten Wert, der bei einer Leistungs-
regelung möglich ist). Abhängig von der Antennenkonfiguration sind auch höhere Strah-
lungsleistungspegel möglich. Insbesondere bei Teilnehmerstationen mit ortsfesten Antennen,
mit typischerweise höheren Antennengewinnen, können unter Berücksichtigung der Koexis-
tenz mit anderen betroffenen Frequenznutzungen auch deutlich höhere Strahlungsleistungen
zulässig sein. Dies setzt einzelfallbezogen die Zustimmung der Bundesnetzagentur voraus.
3.3.2 Für Außerblockaussendungen der Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte
Die Tabellen 5 und 6 beschreiben die Anforderungen für die Außerblockaussendungen für
die Teilnehmerstationen (Endgeräte) des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Tele-
kommunikationsdiensten basierend auf 25 dBm EIRP für die Aussendung innerhalb des
Blocks.
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Tabelle 5:
Spezifische Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblock-
aussendungen der Teilnehmerstationen) für die Schutzbänder
Maximale mittlere
Versatz von der Bandgrenze des Uplinks zulässige äquiva- bezogen auf
(bezogen auf unteren/oberen Rand) lente isotrope
Strahlungsleistung
(EIRPmax)
Mehr als -5 MHz (unterer Rand) -7 dBm 4 MHz
-5 bis 0 MHz (unterer Rand) 2 dBm 5 MHz
0 bis 5 MHz (oberer Rand) (Duplexlücke) 2 dBm 5 MHz
5 bis 20 MHz (oberer Rand) (Duplexlücke) -6 dBm 5 MHz
Mehr als 20 MHz (oberer Rand) (Duplexlücke) -18 dBm 5 MHz
Tabelle 6:
Anforderungen (Frequenzblock-Entkopplungsmaske für Außerblockaussendungen der Teil-
nehmerstationen) unterhalb 694 MHz zum Schutz des digitalen Fernsehrundfunks, bezogen
auf die am jeweils betrachteten Ort zur Realisierung eines Versorgungsbedarfs für terrestri-
schen Fernsehrundfunk tatsächlich betriebenen Rundfunkkanäle unterhalb 694 MHz:
Maximale mittlere bezogen auf
Frequenzbereich zulässige äquiva-
lente isotrope
Strahlungsleistung
(EIRPmax)
470 - 694 MHz, generell -42 dBm 8 MHz
470 - 694 MHz, portable-indoor -57 dBm 8 MHz
4. Frequenzkoordinierung für Funkstellen im Grenzgebiet der Bundesrepublik
Deutschland
In den Grenzgebieten und einigen weiteren geografischen Gebieten der Bundesrepublik
Deutschland stehen Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Tele-
kommunikationsdiensten aufgrund der Notwendigkeit der Frequenzkoordinierung mit den
Nachbarländern nur eingeschränkt zur Verfügung.
Einschränkungen werden hinsichtlich Frequenz und Umfang von Gebiet zu Gebiet unter-
schiedlich sein, je nachdem, ob zwei, drei oder unter Umständen vier Länder in die Koordi-
nierung einzubeziehen sind. Außerdem werden die Einschränkungen noch von den an den
Grenzen sich gegenüberstehenden Funkanwendungen und Übertragungsverfahren abhän-
gen.
Die erforderliche Koordinierung erfolgt auf der Grundlage der von der Bundesrepublik
Deutschland mit ihren Nachbarländern abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen.
Die endgültigen Verfahren hinsichtlich der Grenzkoordinierung zwischen Nutzungen des
drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (5-MHz-Blöcke)
und dem Fernsehrundfunk (8-MHz-Kanäle) innerhalb des Frequenzbereichs 694 - 790 MHz
werden unter Berücksichtigung des Abkommens Genf-2006 (GE-06) bi- und multilateral fest-
gelegt werden.
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Die Bestimmung 5.312 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk bzw. „Radio Re-
gulations“ der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), Ausgabe 2012) weist das Frequenz-
band 645 - 862 MHz für die in dieser Bestimmung genannten Länder zusätzlich dem Flugna-
vigationsfunkdienst mit primärem Status zu. Die endgültigen Festlegungen zur Grenzkoordi-
nierung zwischen dem drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiens-
ten und Anwendungen des Flugnavigationsfunkdienstes werden ebenfalls unter Berücksich-
tigung des Abkommens Genf-2006 (GE-06) bi- und multilateral festgelegt werden.
5. Frequenzkoordinierung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Bei der Festlegung der standortspezifischen Parametern der Basisstationen sind sowohl be-
nachbarte Netze des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiens-
ten innerhalb des Frequenzbereichs 703 - 788 MHz als auch die Fernsehrundfunknutzungen
unterhalb 694 MHz zu berücksichtigen.
6. Schutz von Funkmessstationen des Prüf– und Messdienstes der Bundesnetzagen-
tur
Die Festlegung der standortbezogenen funktechnischen Parameter bei der Frequenzzutei-
lung erfolgt unter Zugrundelegung folgender Punkte (Schutzkonzept2). Das Schutzkonzept
bezieht sich auf den Schutz der Empfangsanlagen der Bundesnetzagentur vor Desensibili-
sierungs- und Übersteuerungseffekten:
1. Zum Schutz der in Deutschland betriebenen und geplanten Empfangsfunkanlagen
des Prüf- und Messdienstes (PMD) der Bundesnetzagentur darf an deren Standorten
die durch Aussendungen im Frequenzbereich 9 kHz bis 790 MHz hervorgerufene
Feldstärke einen Wert von max. 80 dBµV/m nicht überschreiten.
2. Dies gilt insbesondere auch für die Antennenstandorte des PMD, die durch die Fre-
quenznutzer gemeinsam mit dem PMD genutzt werden sollen.
Die in der Amtsblattmitteilung Nr. 613/2012 festgeschriebene Stufe des Grenzwerts zum
Schutz der Funkmessstationen bei 790 MHz basiert auf den Frequenzbereichen, die bisher
durch den öffentlichen Mobilfunk genutzt wurden. Da durch das geplante Verfahren zur Fre-
quenzvergabe dieser Frequenzbereich für den Mobilfunk erweitert wird, ist es geboten, auch
diese Stufe anzupassen. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt diesbezüglich noch in diesem
Jahr den Feldstärkegrenzwert zum Schutz der Funkmessstationen im Rahmen einer Amts-
blattverfügung auch für den Frequenzbereich von 694 MHz bis 790 MHz auf 90 dBμV/m
festzusetzen.
2
Mitteilung Nr. 613/2012, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 17/2012, Seite 3161
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Anlage 4 – Frequenznutzungsbestimmungen zum Frequenzbereich 1,5 GHz
Die Nutzungsbestimmungen dieser Anlage haben die Aufgabe, die störungsfreie Koexistenz
unterschiedlicher Anwendungen in dem unten aufgeführten und den dazu benachbarten
Frequenzbereichen sicherzustellen. Grundsätzlich müssen dabei zur Sicherstellung der stö-
rungsfreien Koexistenz die in dieser Anlage beigefügten Spektrums- bzw. Frequenzblock-
Entkopplungsmasken eingehalten werden. Diese basieren auf breitbandigen Funkanwen-
dungen, die gegenwärtig im Zusammenhang mit diesen Frequenzbändern in der Diskussion
stehen. Sofern Funkanwendungen mit kleinerer Kanalbandbreite zum Einsatz kommen, kön-
nen Abweichungen davon erforderlich werden. Weiterhin können die unten aufgeführten Re-
gelungen durch abweichende Vereinbarungen zwischen den verschiedenen betroffenen
Frequenznutzern für die Laufzeit dieser Betreiberabsprachen geändert werden. Bei Verein-
barungen, die von den im Rahmen der Grenzkoordinierung getroffenen Regelungen abwei-
chen, müssen diese durch die zuständigen Regulierungsbehörden genehmigt werden.
1. Frequenzbereiche
Innerhalb des Frequenzbereichs 1452 MHz bis 1492 MHz ist für den drahtlosen Netzzugang
zum Angebot von Telekommunikationsdiensten das gesamte Spektrum verfügbar, d.h. 1 x
40 MHz bzw. 8 Blöcke à 5 MHz ungepaart (SDL).
Bei diesem Frequenzbereich handelt es sich um zusätzliches Downlink Spektrum (SDL) für
den drahtlosen Netzzugang, das zusammen mit gepaartem (FDD) oder ungepaartem (TDD)
Spektrum des drahtlosen Netzzugangs zur Erweiterung der Kapazität im Downlink genutzt
werden kann. Eine Nutzung ohne zusätzliches Spektrum des drahtlosen Netzzugangs, das
auch einen Uplink bietet, ist nicht möglich.
Für die Nutzung dieser Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Tele-
kommunikationsdiensten werden die im Folgenden aufgeführten und im beigefügten Kanal-
plan niedergelegten Bestimmungen zugrunde gelegt. Der Kanalplan befindet sich in Über-
einstimmung mit der relevanten ECC-Entscheidung (13)03. Weiterhin berücksichtigen die im
Folgenden beschriebenen Frequenznutzungsbestimmungen auch den CEPT Berichts 54
„Report from CEPT to the European Commission in response to the Mandate „To develop
harmonised technical conditions in the 1452-1492 MHz frequency band for wireless broad-
band electronic communications services in the EU”“.
Durch die endgültige Annahme der ECC-Arbeitsergebnisse im November 2014 besteht eine
stabile Beschlusslage, dennoch können z. B. durch den zu erwartenden Durchführungsbe-
schluss der Kommission nachträgliche Detailanpassungen bei den im Folgenden beschrie-
benen Frequenznutzungsbestimmungen erforderlich werden.
Darüber hinaus können lokal oder regional zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, die
aus der notwendigen Koordinierung mit benachbarten Funkdiensten oder der Grenzkoordi-
nierung entstehen (siehe Nr. 4 unten). Diese zusätzlichen Maßnahmen werden vor allem bei
der standortspezifischen Festlegung der frequenztechnischen Parameter der konkreten Ba-
sisstationen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten zu
berücksichtigen sein.
Die Verwendung von unterschiedlichen Funksystemen und Zugriffsverfahren ist möglich,
sofern der Kanalplan und die zugehörigen Frequenznutzungsbedingungen eingehalten wer-
den.
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Bonn, 11. Februar 2015