abl-03
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Messbericht Nebenaussendungsmessungen UKW-Rundfunk
Messergebnisse
3 2015
a) Bestimmung des Reflexionsanteils
Bonn, 11. Februar 2015
Frequenz 100,4 MHz
Gemessenes Feldstärkemaximum 116 dBµV/m
Gemessenes Feldstärkeminimum 74 dBµV/m
Feldstärkedifferenz 42 dB
Korrekturwert für Bodenreflexion -6 dB
b) Messung der IM-Pegel
Wandlungs- Dämpfung IM- Strahlungs- Max. Strahlungs- Differenz
IM- Gemess. Korrektur der
maß der Kabel Feldstärke leistung auf der leistung auf der (Über-/Unter- Bemerkung
Frequenz IM-Pegel Bodenrefl.
Messantenne +Filter am Messort IM-Frequenz IM-Frequenz schreitung)
108,3 MHz 45 dBµV -6,0 dB 4,5 dB/m 2,7 dB 46,2 dBµV/m -38,5 dBW -35 dBW -3,5 dB
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
108,9 MHz 10 dBµV -6,0 dB 4,5 dB/m 2,7 dB 11,2 dBµV/m -73,5 dBW -35 dBW -38,5 dB *1)
109,5 MHz 28 dBµV -6,0 dB 4,5 dB/m 2,7 dB 29,2 dBµV/m -55,5 dBW -35 dBW -20,5 dB
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
*1): IM- Pegel nicht messbar (im Rauschen), angegeben ist die Grenzempfindlichkeit des Messaufbaus.
– Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –
Seite 5
823
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
824 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2015
Messbericht Nebenaussendungsmessungen UKW-Rundfunk
Höhenscans
RBW 100 kHz Marker 2 [T1 ]
VBW 1 MHz 74.11 dBµV
Ref 130 dBµV * Att 50 dB SWT 60 s 20.520000 s
130 Marker 1 [T1 ]
115.95 dBµV
46.560000 s A
SGL
1 AV * 120
CLRWR 1
110 TDF
100
90 3DB
80
2
70
60
Center 100.4 MHz 6 s/
Seite 6
Bonn, 11. Februar 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3 2015 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 825
Messbericht Nebenaussendungsmessungen UKW-Rundfunk
RBW 100 kHz Marker 2 [T1 ]
* VBW 1 MHz 14.58 dBµV
Ref 70 dBµV * Att 10 dB SWT 60 s 18.720000 s
70 Marker 1 [T1 ]
45.10 dBµV
45.360000 s A
60 SGL
1 AV *
CLRWR
50
1 TDF
40 PS
30
3DB
20
2
10
0
-10
Center 108.3 MHz 6 s/
RBW 100 kHz Marker 2 [T1 ]
* VBW 1 MHz 11.96 dBµV
Ref 70 dBµV * Att 10 dB SWT 60 s 18.840000 s
70 Marker 1 [T1 ]
28.10 dBµV
44.280000 s A
60 SGL
1 AV *
CLRWR
50
TDF
40 PS
30 1
3DB
20
2
10
0
-10
Center 109.5 MHz 6 s/
Seite 7
Bonn, 11. Februar 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
826 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2015
Messbericht Nebenaussendungsmessungen UKW-Rundfunk
Messunsicherheit
Der Messaufbau wurde auf Funktionsfähigkeit überprüft. Die Messunsicherheit wurde nach der in
der MV xx beschriebenen Methode wie folgt berechnet:
Standard-
Wichtungs-
Quelle (Ax) Unsicherheit Verteilung Divisor unsicherheit
faktor
der Quelle
± dB % di ci ui(Ax) %
Messempfänger
Pegelgenauigkeit (Kalibrierung) 0,5 12 normal 1 2 24,4
Messaufbau
Kabeldämpfung (Abweichung von der Messung) 0,3 7 normal 1 1 7,2
Filterdämpfung (Änderung zwischen den Messungen) 0,5 12 normal 1 1 12,2
Antennenfaktor (Kalibrierung) 1 26 normal 1 1 25,9
Ausrichtung der Messantenne (Abweichung von der
0,5 12 U-förmig 1,414 2 17,3
Horizontalen und Vertikalen)
Richtige Polarisation der Messantenne 3 100 Rechteck 1,732 1 57,5
Entfernungsbestimmung 0,7 17 normal 1 2 35,0
Funkfeld
Zusätzliche Reflexionen 2,0 58 normal 1 1 58,5
Übertragbarkeit des Reflexionsanteils auf
0,5 12 normal 1 1 12,2
Flugfunkrequenzen
Signalgenerator
Pegelgenauigkeit (Kalibrierung) 0,5 12 normal 1 1 12,2
Kombinierte Messunsicherheit normal 100
normal
Erweiterte Messunsicherheit (95% Vertrauensintervall) 200
(k=2)
Resultierende Messunsicherheit: 10*log(1+u(95%)) = 4,77 dB
Seite 8
Bonn, 11. Februar 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3 2015 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 827
Messbericht Nebenaussendungsmessungen UKW-Rundfunk
Bewertung:
Die geforderten Nebenaussendungsunterdrückungen werden auf allen
Intermodulationsfrequenzen im Frequenzbereich von 108 bis 118 MHz eingehalten bzw.
übertroffen.
Messpersonal
(Vorname, Name, Dienstbezeichnung)
Erstellt von (Name, Vorname, Amts-/Dienstbez., Datum) Geprüft von (Name, Vorname, Amts-/Dienstbez., Datum)
Seite 9
Bonn, 11. Februar 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
828 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2015
Mitteilung Nr. 141/2015
Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagen-
tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen vom 28. Januar 2015 zur Anordnung und Wahl des
Verfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im Ein-
zelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Rege-
lungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln)
zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz,
900 MHz, 1800 MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich
1452 – 1492 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot
von Telekommunikationsdiensten;
Entscheidung gemäß §§ 55 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 10, 61 Abs.
1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, 132 Abs. 1 und Abs.
3 TKG
Aktenzeichen: BK1-11/003
Bonn, 11. Februar 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3 2015 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 829
Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 28. Januar 2015 zur Anordnung und
Wahl des Verfahrens sowie über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergabe-
regeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfah-
rens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz,
900 MHz, 1800 MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich 1452 – 1492 MHz für den
drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten;
Entscheidung gemäß §§ 55 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 10, 61 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3,
Abs. 4 und Abs. 6, 132 Abs. 1 und Abs. 3 TKG
- Aktenzeichen: BK1-11/003 -
Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hat eine Entscheidung zur Vergabe
von Frequenzen in den Bereichen bei 700 MHz, 900 MHz und 1800 MHz sowie im
Bereich 1452 – 1492 MHz (1,5-GHz-Band) für den drahtlosen Netzzugang zum An-
gebot von Telekommunikationsdiensten (mobiles Breitband) getroffen.
Die Entscheidung sieht vor, Frequenznutzungsrechte für die Bereiche bei 700 MHz,
900 MHz, 1800 MHz sowie 1,5 GHz wegen der Frequenzknappheit zu versteigern.
Im Juni 2013 hatte die Bundesnetzagentur einen Konsultationsentwurf sowie ein Stra-
tegiepapier (Strategische Aspekte zur Verfügbarkeit von Frequenzen für den Breit-
bandausbau) veröffentlicht, in denen erwogen wurde, alle für Breitband verfügbaren
Frequenzen unter Berücksichtigung der Belange anderer Nutzergruppen frühzeitig in
einem Verfahren bereitzustellen. Dies betraf neben den Frequenzen in den Bereichen
900 MHz und 1800 MHz, deren Zuteilungen bis zum 31. Dezember 2016 befristet
sind, auch die Frequenzbereiche 700 MHz und 1,5 GHz.
Mit Blick auf die Bereitstellung der 700-MHz-Frequenzen sieht die „Digitale Agenda
2014-2017“ der Bundesregierung vor, Frequenzen im Bereich 700 MHz für den Aus-
bau des mobilen Breitbands zu nutzen, um so die Ziele der Breitbandstrategie zur flä-
chendeckenden Breitbandversorgung bis 2018 zu unterstützen.
Des Weiteren sind rechtzeitig vor dem Ende der Befristung der sog. GSM-
Frequenzen (900/1800 MHz) Ende 2016 Rechts- und Planungssicherheit in einem of-
fenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu gewährleisten.
Gleichzeitig bedingt die telekommunikationsrechtliche Beurteilung der Fusion von Te-
lefónica und E-Plus, dass das aktuelle Vergabeverfahren schnellstmöglich, im ersten
Halbjahr 2015, durchgeführt wird, da infolge der Fusion Maßnahmen zur Sicherstel-
lung diskriminierungsfreier Frequenzausstattungen aller Mobilfunknetzbetreiber für
Breitband kurzfristig erforderlich sind, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
1
Bonn, 11. Februar 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
830 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2015
Die Einbeziehung der 700-MHz-Frequenzen erfolgt im Rahmen eines nationalen
Konsenses zwischen Bund und Ländern zur Nutzung der 700-MHz-Frequenzen für
mobiles Breitband, der am 11. Dezember 2014 auf der Konferenz der Regierungsche-
finnen und Regierungschefs der Länder hergestellt wurde.
Die folgende Abbildung veranschaulicht, welche Frequenzen des 700-MHz-Bereichs
derzeit durch den Fernsehrundfunk (DVB-T) belegt sind. Für den Bereich wird eben-
falls dargestellt, wie die einzelnen Frequenzblöcke im 700-MHz-Bereich durch den
Mobilfunk in Zukunft genutzt werden können:
Bereits im Jahr 2011 hatte die Präsidentenkammer ein förmliches Bedarfsermitt-
lungsverfahren für die Frequenzbereiche 900 MHz und 1800 MHz eingeleitet, um von
Amts wegen den Frequenzbedarf für den drahtlosen Netzzugang ab dem 1. Januar
2017 zu ermitteln.
Insbesondere mit Blick auf die geänderte Marktstruktur durch den Zusammenschluss
der Unternehmen Telefónica Deutschland Holding AG und E-Plus Mobilfunk GmbH &
Co. KG hat die Präsidentenkammer im August 2014 allen interessierten Unternehmen
Gelegenheit gegeben, ihre prognostizierten Bedarfe in den Bereichen 700 MHz,
900 MHz, 1800 MHz und 1,5 GHz zu aktualisieren bzw. anzumelden. Dabei hat sich
gezeigt, dass die Nachfrage die Menge der verfügbaren Frequenzen übersteigt.
Wesentliche Elemente der Entscheidung
Folgende Frequenzen werden zur Vergabe gestellt:
Frequenzband Frequenzspektrum Vergabeeinheit
700 MHz 2 x 30 MHz (gepaart) 2 x 5 MHz (gepaart)
900 MHz 2 x 35 MHz (gepaart) 2 x 5 MHz (gepaart)
1800 MHz 2 x 50 MHz (gepaart) 2 x 5 MHz (gepaart)
1,5 GHz 1 x 40 MHz (ungepaart) 1 x 5 MHz (ungepaart)
Summe 270 MHz
Da die Frequenzen knapp sind, wird der Zuteilung ein offenes, transparentes und dis-
kriminierungsfreies Vergabeverfahren in Form einer Versteigerung vorangehen.
2
Bonn, 11. Februar 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3 2015 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 831
Das Auktionsformat entspricht im Wesentlichen der Auktion 2010. Für die anstehende
Auktion wird für alle Bieter eine Spektrumskappe von 2 x 15 MHz (gepaart) bei
900 MHz festgelegt. Das Ziel des Fortbestandes der bestehenden Mobilfunkinfra-
strukturen mittels der im Konsultationsentwurf 2013 erwogenen Frequenzreserve
kann infolge der geänderten Marktstruktur mit einer Spektrumskappe als milderem
Mittel erreicht werden. Gleichzeitig werden die Interessen potenzieller Neueinsteiger
gewahrt.
Die Mindestgebote orientieren sich an der seit 2013 geltenden Frequenzgebühren-
verordnung. Danach ergeben sich folgende Mindestgebote je Vergabeeinheit:
Frequenzbereich Vergabeeinheit Mindestgebot
700 MHz / 900 MHz 2 x 5 MHz (gepaart) 75 Mio. Euro
1800 MHz 2 x 5 MHz (gepaart) 37,5 Mio. Euro
1,5 GHz 1 x 5 MHz (ungepaart) 18,75 Mio. Euro
Nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TKG bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchfüh-
rung eines Vergabeverfahrens die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich
des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
Die Länder haben hierzu breitbandpolitische Rahmenbedingungen vorgelegt, die in
den Entscheidungsentwurf eingegangen sind. Auf der Grundlage des Entscheidungs-
entwurfes und der hierzu erfolgten Kommentierung hat die Kammer eine Versor-
gungsauflage festgelegt.
Jeder Zuteilungsinhaber – mit Ausnahme von Neueinsteigern – muss eine flächende-
ckende Breitbandversorgung der Bevölkerung mit Übertragungsraten von mindestens
50 Mbit/s pro Antennensektor sicherstellen und dabei eine Abdeckung von mindes-
tens 98 % der Haushalte, in jedem Bundesland aber mindestens 97 %, erreichen.
Dies soll sicherstellen, dass in der Regel Übertragungsraten von 10 Mbit/s und mehr
zur Verfügung stehen. Für die Hauptverkehrswege (Bundesautobahnen und ICE-
Strecken) ist eine vollständige Versorgung sicherzustellen, soweit dies rechtlich und
tatsächlich möglich ist. Zur Erreichung dieses Ziels kann die gesamte Frequenzaus-
stattung eines Zuteilungsinhabers eingesetzt werden.
Konzepte für andere Nutzergruppen
Die Bundesnetzagentur hat ein Konzept erarbeitet, das die Belange anderer Nutzer-
gruppen – insbesondere drahtlose Mikrofone und Rundfunk – berücksichtigt und auf-
zeigt, wie die Bedarfe dieser Nutzergruppen befriedigt werden können:
Mit Blick auf die Belange der Nutzer drahtloser Mikrofone weist die Kammer darauf
hin, dass zum einen nunmehr alle professionellen Nutzer ungenutztes Spektrum aus
3
Bonn, 11. Februar 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
832 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3 2015
dem UHF-Band nutzen können. Die Bundesnetzagentur hat die bisherige Aufteilung
des Frequenzbereichs 470 – 790 MHz für Funkmikrofone in „rundfunknahe Anwen-
dungen (Nutzung durch Rundfunkanstalten)“ (470 – 710 MHz) und „sonstige profes-
sionelle Anwendungen (Theater, Schulen, Konzerte, Kirchen etc.)“ (710 – 790 MHz)
aufgehoben, so dass nun alle professionellen Nutzer die verbleibenden Bereiche des
Kernbands 470 – 790 MHz gleichberechtigt flexibel nutzen können.
Zum anderen stehen dieser Nutzergruppe europäisch harmonisierte Frequenzen u. a.
in den Duplexlücken bei 800 MHz und 1800 MHz sowie in dem neu erschlossenen
Frequenzbereich 1492 – 1518 MHz zur Verfügung.
Für drahtlose Mikrofone bestehen damit folgende Nutzungs- oder Mitnutzungsmög-
lichkeiten:
32,475 – 38,125 MHz,
174 – 230 MHz,
470 – 790 MHz,
823 – 832 MHz,
863 – 865 MHz,
1452 – 1518 MHz,
1785 – 1805 MHz,
2400 – 2483,5 MHz.
In der Summe stehen mehr als 440 MHz für die Nutzung oder Mitnutzung durch
PMSE-Anwendungen (Programme Making and Special Events, zum Beispiel Funk-
mikrofone) zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur wird sich für die Realisierung zu-
sätzlicher Allgemeinzuteilungen einsetzen.
In Bezug auf die Belange des Rundfunks berücksichtigt die Präsidentenkammer die
Bedeutung der terrestrischen Verbreitung von Fernsehrundfunk als Übertragungsweg
und den Umstand ausreichender Übertragungskapazitäten für den Umstieg von
DVB-T auf DVB-T2.
Im Interesse sowohl einer frühzeitigen und nachhaltigen Etablierung von DVB-T2 als
auch einer zügigen Verbesserung der Breitbandversorgung insbesondere in bislang
unversorgten Regionen ist es notwendig, den Umstieg auf DVB-T2 und den Breit-
bandausbau möglichst schnell und verbraucherfreundlich zu realisieren.
Die Kammer ist sich hierbei durchaus bewusst, dass bei einer Räumung des
700-MHz-Bandes geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sowohl tech-
nisch als auch wirtschaftlich die Umstellung auf DVB-T2 und die Räumung des
700-MHz-Bandes durch den Rundfunk zeitnah zu gestalten.
4
Bonn, 11. Februar 2015