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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                 Punkt IV.1.3 erbracht haben und deren Vertreter gemäß Punkt IV.2.2 autorisiert wur-
                 den.

                 IV.1.3 Sicherheitsleistung
                 Zugelassene Antragsteller haben spätestens 14 Tage vor Beginn der Auktion eine Si-
                 cherheitsleistung auf ein von der Bundesnetzagentur noch zu bestimmendes Konto
                 zu hinterlegen. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer unbedingten, unbe-
                 fristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines inländischen
                 oder eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der zu
                 zahlenden Sicherheitsleistung erfolgen.

                 Die Sicherheitsleistung beträgt pro Bietberechtigung (sog. Lot Rating) 18,75 Mio. Eu-
                 ro (vgl. hierzu Anlage 1). Sie bestimmt sich in der Gesamthöhe nach den festgesetz-
                 ten Bietberechtigungen in Lot Ratings (vgl. hierzu Punkt IV.3.8 bzw. III.5).

                 IV.1.4 Auktionsobjekte
                 Die Frequenzen im Bereich 700 MHz werden abstrakt in fünf Blöcken sowie einem
                 konkreten Block à 2 x 5 MHz (gepaart) zur Vergabe gestellt.

                 Die Frequenzen im Bereich 900 MHz werden abstrakt in sechs Blöcken sowie einem
                 konkreten Block à 2 x 5 MHz (gepaart) zur Vergabe gestellt.

                 Die Frequenzen im Bereich 1800 MHz werden abstrakt in neun Blöcken sowie einem
                 konkreten Block à 2 x 5 MHz (gepaart) zur Vergabe gestellt.

                 Die Frequenzen im Bereich 1,5 GHz werden abstrakt in acht Blöcken à 5 MHz (unge-
                 paart) zur Vergabe gestellt.

                 Einzelheiten dazu sind den Anlagen 5 und 6 zu entnehmen.

                 IV.1.5 Beschränkung der Bietberechtigungen
                 Die Bietberechtigungen für Frequenzblöcke im Frequenzbereich 900 MHz sind je Bie-
                 ter auf höchstens 2 x15 MHz (gepaart) beschränkt (Spektrumskappe).

                 IV.2 Vollmacht und Bieterschulung

                 IV.2.1 Vollmacht
                 Antragsteller müssen spätestens bis zum Zeitpunkt der Bieterschulung vier bis acht
                 Personen bevollmächtigen, die an der Bieterschulung teilnehmen und die berechtigt
                 sind, bei der Auktion Gebote für das Unternehmen abzugeben. Die Bevollmächtigung
                 ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich zu erklären. Während der Auktion
                 müssen je Bieter mindestens zwei bevollmächtigte und im Rahmen der Bieterschu-
                 lung autorisierte Personen im Bieterbereich anwesend sein.


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      IV.2.2 Bieterschulung
      Vor der Durchführung der Auktion haben die bevollmächtigten Personen an einer Bie-
      terschulung teilzunehmen. Mit der Bieterschulung werden diese Personen in die Pra-
      xis der Durchführung der Auktion, insbesondere auch in die Funktionsweise des
      elektronischen Bietverfahrens mittels Auktions-Software, eingeführt.

      Die Bieterschulung findet im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur in Mainz statt.
      Die Bieterschulung soll zeitnah zur Auktion stattfinden.

      Die bevollmächtigten Personen haben am Ende der Bieterschulung schriftlich gegen-
      über der Bundesnetzagentur, Referat 215, zu bestätigen, dass sie die Auktionsregeln
      sowie das elektronische Bietverfahren verstanden haben. Zudem haben sie sich zu
      verpflichten, diese Regeln zu beachten.

      Die Teilnahme an der Bieterschulung sowie die Erklärung nach Abs. 3 sind Voraus-
      setzung für die Teilnahme an der Auktion. Eine Nachschulung von Personen findet
      nicht statt.

      Nur diese bevollmächtigten und geschulten Personen sind autorisiert, für die Bieter
      Gebote abzugeben. Seitens der Bieter haben nur die autorisierten Personen Zutritt zu
      ihrem Bieterraum (vgl. hierzu Punkt IV.3.2).

      IV.3 Durchführung der Auktion

      IV.3.1 Auktionstyp
      Die Auktion erfolgt in Form einer offenen aufsteigenden simultanen Mehrrundenaukti-
      on.

      IV.3.2 Ablauf
      Die Auktion findet montags bis freitags statt. Sie beginnt um 08.00 Uhr und endet in
      der Regel um 18.00 Uhr.

      Innerhalb des Veranstaltungsgebäudes wird für jeden Bieter ein separater Raum (Bie-
      terraum) zur Verfügung gestellt. In diesem befinden sich ein Auktions-PC zur Abgabe
      der Gebote sowie ein Telefon, das Verbindungen ausschließlich zum Auktionator er-
      möglicht und ein weiteres Telefon, ein Faxgerät sowie ein Internetanschluss, welche
      Verbindungen ausschließlich zu den Entscheidungsträgern des zugelassenen Unter-
      nehmens ermöglichen.

      Jede Unterbrechung der Auktion wird vom Auktionator bekannt gegeben. Der Zeit-
      punkt, zu dem die Auktion nach einer Unterbrechung fortgeführt wird, wird den Bie-
      tern vom Auktionator mitgeteilt.

      Das Ergebnis der Auktion wird öffentlich bekannt gegeben.

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                 IV.3.3 Bieter
                 Bieter ist das zugelassene Unternehmen. Der Bieter wird durch die bevollmächtigten
                 und autorisierten Personen vertreten.

                 IV.3.4 Gebotsabgabe
                 Die Bieter können in jeder Auktionsrunde gleichzeitig und unabhängig voneinander
                 Gebote abgeben, wobei sie vorbehaltlich der Bietberechtigungen frei sind, für welche
                 Frequenzblöcke sie bieten (vgl. hierzu Punkte IV.1.5 und III.1.5).

                 Die Abgabe der Gebote erfolgt auf elektronischem Wege mittels spezieller Auktions-
                 Software.

                 IV.3.5 Valide Gebote
                 In der ersten Auktionsrunde ist das minimale valide Gebot das Mindestgebot für einen
                 Frequenzblock. In den darauf folgenden Auktionsrunden ist das minimale valide Ge-
                 bot ein Gebot, das das jeweilige Höchstgebot für einen Frequenzblock um das gel-
                 tende Mindestinkrement übersteigt. Sofern in den vorangegangenen Auktionsrunden
                 noch kein valides Gebot für einen Frequenzblock abgegeben wurde, ist das minimale
                 valide Gebot das Mindestgebot. Sofern ein Höchstgebot in einer Auktionsrunde zu-
                 rückgenommen wurde (vgl. hierzu Punkt IV.3.11) und für diesen Frequenzblock kein
                 neues valides Gebot in dieser Auktionsrunde erfolgte, berechnet sich das neue mini-
                 male valide Gebot aus dem zurückgenommenen Höchstgebotsbetrag zuzüglich dem
                 geltenden Mindestinkrement.

                 Für jeden Frequenzblock wird in jeder Auktionsrunde von der Software eine Liste mit
                 validen Geboten vorgegeben, aus der der Bieter seinen Gebotsbetrag wählen kann
                 (sog. Click-Box-Bidding).

                 Diese Liste umfasst die folgenden Gebotsbeträge, aus der der Bieter sein Gebot frei
                 wählen kann:

                         -   das minimale valide Gebot,
                         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 10 000 €,
                         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 20 000 €,
                         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 50 000 €,
                         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 100 000 €,
                         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 200 000 €,
                         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 500 000 €,
                         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 1 000 000 €,
                         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 2 000 000 €,
                         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 5 000 000 €,

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         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 10 000 000 €,
         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 20 000 000 €,
         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 50 000 000 €,
         -   das minimale valide Gebot zuzüglich 100 000 000 €.

      IV.3.6 Mindestinkrement
      Sofern nach einer Auktionsrunde ein Höchstgebot für einen Frequenzblock vorliegt,
      wird für die darauf folgenden Auktionsrunden vom Auktionator für diesen ein Min-
      destinkrement festgesetzt.

      Das Mindestinkrement ist ein bestimmter (nicht negativer) Geldbetrag, um den das
      geltende Höchstgebot in einer Auktionsrunde mindestens überboten werden muss.

      Das Mindestinkrement beträgt in der ersten Phase 5 % vom ausgewiesenen Höchst-
      gebot. Das Mindestinkrement kann je nach Auktionsverlauf vom Auktionator für weite-
      re Phasen schrittweise auf 3 % und 1 % des ausgewiesenen Höchstgebotes abge-
      senkt werden (sog. Inkrementphasen).

      Davon abweichend kann der Auktionator einen konkreten Geldbetrag für einzelne
      Frequenzblöcke als Mindestinkrement festsetzen.

      Der Auktionator teilt den Bietern zu Beginn einer Auktionsrunde die Höhe der jeweili-
      gen Mindestinkremente nach Abrundung auf das nächste ganzzahlige Vielfache von
      1 000 € mit.

      IV.3.7 Höchstgebote
      Am Ende jeder Auktionsrunde wird für jeden Frequenzblock aufgrund der Runden-
      auswertung das Höchstgebot ermittelt. Das Höchstgebot ist das höchste aktive Gebot
      für einen Frequenzblock nach Abschluss einer Auktionsrunde. Werden identische
      höchste valide Gebotsbeträge für einen Frequenzblock abgegeben, hält derjenige
      Bieter das Höchstgebot, der als erster sein Gebot abgegeben hat. Das jeweils gelten-
      de Höchstgebot für einen Frequenzblock wird zu Beginn der nächsten Auktionsrunde
      als solches ausgewiesen.

      IV.3.8 Lot Ratings
      Für jeden Frequenzblock werden in Abhängigkeit seiner Spektrumsmenge normierte
      Zahlenwerte (sog. Lot Ratings) festgelegt.

      Einem Frequenzblock von 1 x 5 MHz (ungepaart) wird ein Lot Rating von 1, einem
      Frequenzblock von 2 x 5 MHz (gepaart) wird ein Lot Rating von 2 zugeordnet. Einzel-
      heiten sind der Anlage 6 zu entnehmen.

      Die Bietberechtigungen eines Bieters sind in Lot Ratings angegeben.

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                 IV.3.9 Aktivitätsregel
                 Die Aktivität eines Bieters in einer Auktionsrunde ist die Summe der ausgeübten Biet-
                 berechtigungen in Lot Ratings für Frequenzblöcke, für die der Bieter ein aktives Ge-
                 bot abgegeben hat.

                 Ein aktives Gebot eines Bieters für einen Frequenzblock in einer Auktionsrunde liegt
                 dann vor, wenn zu Beginn einer Auktionsrunde entweder der Bieter für einen Fre-
                 quenzblock das Höchstgebot hält – und dieses in der laufenden Auktionsrunde nicht
                 gemäß Punkt IV.3.11 zurücknimmt – oder für einen Frequenzblock in der laufenden
                 Auktionsrunde ein valides Gebot gemäß Punkt IV.3.5 abgibt.

                 Ein Bieter muss seine Bietberechtigungen in bestimmtem Umfang ausüben, damit er
                 keine Bietberechtigungen verliert (sog. Mindestaktivitätsniveau), es sei denn, er
                 nimmt eine Bietbefreiung gemäß Punkt IV.3.10 in Anspruch.

                 Die Auktion wird in drei aufeinander folgende Aktivitätsphasen unterteilt:

                             -     Aktivitätsphase 1 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 65 % der gelten-
                                   den Bietberechtigungen.

                             -     Aktivitätsphase 2 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 80 % der gelten-
                                   den Bietberechtigungen.

                             -     Aktivitätsphase 3 erfordert ein Mindestaktivitätsniveau von 100 % der gel-
                                   tenden Bietberechtigungen.

                 Der Auktionator entscheidet in Abhängigkeit vom Verlauf der Auktion, wann in die
                 nächste Aktivitätsphase gewechselt wird.

                 Das Mindestaktivitätsniveau bestimmt die jeweilige auszuübende Mindestaktivität ei-
                 nes Bieters. Die Mindestaktivität ergibt sich aus dem Produkt der Anzahl der Bietbe-
                 rechtigungen eines Bieters und dem Mindestaktivitätsniveau in der jeweiligen Aktivi-
                 tätsphase, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl.

                 Ein Bieter behält seine volle Bietberechtigung für die nachfolgende Auktionsrunde,
                 wenn er in der laufenden Auktionsrunde die jeweils geltende Mindestaktivität erfüllt
                 bzw. überschritten hat.

                 Unterschreitet der Bieter die geltende Mindestaktivität und nimmt er keine Bietbefrei-
                 ung (vgl. hierzu Punkt IV.3.10) in Anspruch, so wird seine Bietberechtigung für die
                 nächste Auktionsrunde wie folgt neu festgesetzt:

                         -       In der Aktivitätsphase 1 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ra-
                                 tings für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit
                                 dem Faktor 100/65.

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          -   In der Aktivitätsphase 2 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ra-
              tings für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit
              dem Faktor 100/80.
          -   In der Aktivitätsphase 3 durch Multiplikation der Aktivität (Summe der Lot Ra-
              tings für Frequenzblöcke, für die ein aktives Gebot abgegeben wurde) mit
              dem Faktor 100/100.
      Ein Bieter, der in einer Auktionsrunde für keinen Frequenzblock ein neues valides
      Gebot abgibt und kein Höchstgebot hält und keine Bietbefreiung (aktiv oder passiv)
      gemäß Punkt IV.3.10 genutzt hat, scheidet aus dem Versteigerungsverfahren aus.

      Unbeschadet dieser Aktivitätsregel muss ein Bieter jedenfalls Bietberechtigungen in
      voller Höhe seiner benannten essenziellen Mindestausstattung (vgl. hierzu
      Punkt III.1.5) ausüben. Unterschreitet die Menge an ausgeübten Bietberechtigungen
      die ihm zugestandene essenzielle Mindestausstattung, verliert der Bieter sämtliche
      Bietberechtigungen und scheidet aus der Auktion aus, sofern er keine Bietbefreiung
      (aktiv oder passiv) gemäß Punkt IV.3.10 genutzt hat.

      IV.3.10 Bietbefreiungen
      Jeder Bieter erhält fünf Bietbefreiungen (sog. Waiver), die er in fünf unterschiedlichen
      Auktionsrunden ausüben kann. Die Inanspruchnahme einer Bietbefreiung verhindert
      in der entsprechenden Auktionsrunde den Verlust von Bietberechtigungen (vgl. hierzu
      Punkt IV.3.9).

      Es werden die aktive und die passive Bietbefreiung unterschieden:

      Die aktive Inanspruchnahme einer Bietbefreiung erfolgt durch eine Aktivierung eines
      dafür vorliegenden Befehls in der Software (sog. aktiver Waiver).

      Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

      1. Ein Bieter kann entweder für eine Runde insgesamt aussetzen, d. h. er gibt in die-
         ser Runde kein valides Gebot ab und nimmt kein Gebot zurück. In diesem Fall
         verliert er keine Bietberechtigungen.

      2. Er kann aber auch valide Gebote abgeben und/oder Gebote zurücknehmen und –
         sofern er unter der geforderten Mindestaktivität bleibt – durch die aktive Inan-
         spruchnahme des Waivers die Reduzierung seiner Bietberechtigungen vermei-
         den.

      Sofern der Bieter die geforderte Mindestaktivität unterschreitet und dabei Bietberech-
      tigungen im Umfang seiner essenziellen Mindestausstattung ausübt, kann der Bieter
      ausdrücklich auf die Inanspruchnahme einer Bietbefreiung verzichten. In diesem Fall
      verliert er Bietberechtigungen (vgl. hierzu Punkt IV.3.9).

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                 Diese Form des aktiven Waivers steht dem Bieter, dem eine essenzielle Mindestaus-
                 stattung zugestanden wurde, nicht zur Verfügung, wenn er nicht Bietberechtigungen
                 im Umfang seiner essenziellen Mindestausstattung ausübt.

                 Eine passive Bietbefreiung wird hingegen automatisch über die Software gewährt,
                 wenn der Bieter in einer Auktionsrunde die Zeit verstreichen lässt, ohne ein valides
                 Gebot abzugeben oder eine Rücknahme vorzunehmen und er mit seinen Höchstge-
                 boten die geforderte Mindestaktivität (vgl. hierzu Punkt IV.3.9) unterschreitet. Eine
                 passive Bietbefreiung hat keinen Einfluss auf die Terminierungsregel (vgl. hierzu
                 Punkt IV.3.16).

                 IV.3.11 Rücknahme von Höchstgeboten
                 Jeder Bieter ist berechtigt, in zehn Auktionsrunden von ihm gehaltene Höchstgebote
                 teilweise oder vollständig zurückzunehmen. Der Bieter kann in derselben Auktions-
                 runde auch mit den freigewordenen Bietberechtigungen neue valide Gebote abgeben.

                 Eine Rücknahme eines Gebotes ist nicht zulässig, wenn der Bieter durch die Gebots-
                 abgabe die ihm zugestandene essenzielle Mindestausstattung in der betreffenden
                 Auktionsrunde unterschreiten würde.

                 Die Rücknahme eines Gebotes hat keine Auswirkung auf die Terminierungsregel der
                 Auktion (vgl. hierzu Punkt IV.3.16). Sofern ein Bieter in der letzten Aktivitätsphase ein
                 oder mehrere Gebote zurücknimmt und kein Bieter ein neues valides Gebot abgibt
                 sowie kein Bieter einen aktiven Waiver nutzt, endet die Auktion.

                 Die Rücknahme des Gebotes führt für einen Bieter zu einer Zahlungsverpflichtung,
                 wenn im weiteren Verlauf des ersten Auktionsabschnitts kein neues valides Gebot für
                 den entsprechenden Frequenzblock erfolgt. In diesem Fall bleibt eine Zahlungsver-
                 pflichtung in Höhe seines zurückgenommenen Gebotes bestehen.

                 Sofern der Frequenzblock in einem zweiten Auktionsabschnitt zugeschlagen wird, ist
                 der dann erzielte Gebotspreis für den entsprechenden Frequenzblock dem Rück-
                 nehmer anzurechnen.

                 IV.3.12 Rundenzeit, Rundenabschluss, Rundenabbruch und Auktionsunterbre-
                         chung
                 Die Auktionsrundenzeit, innerhalb derer Gebote abgegeben werden können, beträgt
                 zu Beginn der Auktion 60 Minuten. Der Auktionator kann im Verlauf der Auktion vor
                 dem Start einer Auktionsrunde nach pflichtgemäßem Ermessen andere Zeitvorgaben
                 festlegen.

                 Zehn Minuten vor Ablauf der Rundenzeit erfolgt eine automatische Erinnerung.


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      Eine Auktionsrunde ist nach Eintreffen der Gebote aller Bieter beim Auktionator oder
      nach Ablauf der vorgegebenen Zeit für die Gebotseingabe beendet. Eine Auktions-
      runde wird mit der Rundenauswertung durch den Auktionator abgeschlossen.

      Der Auktionator kann eine noch nicht abgeschlossene Auktionsrunde abbrechen,
      wenn ein technischer Defekt der für die Durchführung der Auktion notwendigen Ein-
      richtungen oder andere Gründe vorliegen, die eine ordnungsgemäße Durchführung
      der Auktionsrunde gefährden. In diesem Fall wird auf dem Ergebnis der vorangegan-
      genen Auktionsrunde aufgesetzt.

      Jedem Bieter wird die einmalige Möglichkeit eingeräumt, beim Auktionator eine Un-
      terbrechung der Auktion zu verlangen. Die Auktion kann auf Verlangen auch während
      einer laufenden Auktionsrunde unterbrochen werden. Das Verlangen ist zur Nieder-
      schrift beim Auktionator zu erklären. Die Auktion wird dann am nächsten Werktag um
      13.00 Uhr fortgesetzt.

      Bei einer Auktionsunterbrechung werden den Bietern Grund und Dauer derselben
      mitgeteilt.

      IV.3.13 Bekanntgabe von Informationen an die Bieter
      Zu Beginn einer Auktionsrunde teilt der Auktionator jedem Bieter folgende Informatio-
      nen mit:

          -   die aktuelle Auktionsrunde,
          -   die aktuelle Aktivitätsphase (vgl. hierzu Punkt IV.3.9),
          -   die Dauer der Auktionsrunde (vgl. hierzu Punkt IV.3.12),
          -   für jeden Frequenzblock das Höchstgebot und den entsprechenden Höchst-
              bieter (vgl. hierzu Punkt IV.3.7),
          -   für jeden Frequenzblock das minimale valide Gebot und das Mindestinkre-
              ment (vgl. hierzu Punkte IV.3.5 und IV.3.6),
          -   eine Liste mit validen Geboten (Click-Box), aus denen der Bieter den Gebots-
              betrag wählen kann (vgl. hierzu Punkt IV.3.5),
          -   den Umfang seiner aktuellen Bietberechtigungen (in Lot Ratings) sowie die für
              ihn in der aktuellen Runde geltende Mindestaktivität (vgl. hierzu Punkt IV.3.9),
          -   die Zahl seiner noch verfügbaren Bietbefreiungen (Waiver) (vgl. hierzu
              Punkt IV.3.10),
          -   die Zahl seiner noch verfügbaren Gebotsrücknahmemöglichkeiten (vgl. hierzu
              Punkt IV.3.11),
          -   die ausgeschiedenen bzw. ausgeschlossenen Bieter.




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                 Nach Abschluss einer Auktionsrunde teilt der Auktionator mittels Auktions-Software
                 jedem Bieter für jeden Frequenzblock das geltende Höchstgebot sowie die aktiven
                 Gebote aller Bieter und deren Identität mit. Diese Informationen werden auch elektro-
                 nisch zur weiteren Bearbeitung den autorisierten Personen im Bieterraum bereitge-
                 stellt.

                 IV.3.14 Ausschluss von Bietern / kollusives Verhalten
                 Wirken Bieter vor oder während der Auktion zusammen, um den Verlauf oder das Er-
                 gebnis der Auktion zu beeinflussen (kollusives Verhalten), können sie vom gesamten
                 Versteigerungsverfahren ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss von Bietern kann
                 auch bei regelwidrigem Verhalten oder bei einer Behinderung eines ordnungsgemä-
                 ßen Verlaufs der Auktion erfolgen.

                 Mit dem Ausschluss von der Auktion besteht für einen Bieter eine Zahlungsverpflich-
                 tung, wenn im weiteren Verlauf der Auktion kein neues valides Gebot für sein zum
                 Zeitpunkt des Ausschlusses gehaltenes Höchstgebot erfolgt. In diesem Fall hat er
                 den Betrag seines Höchstgebotes zu zahlen. Sofern der Frequenzblock im zweiten
                 Auktionsabschnitt (vgl. hierzu Punkt IV.3.18) einem anderen Bieter zugeschlagen
                 wird, ist der dann erzielte Gebotspreis für den entsprechenden Frequenzblock dem
                 ausgeschlossenen Bieter anzurechnen. Ist der Preis für den entsprechenden Fre-
                 quenzblock im zweiten Auktionsabschnitt höher oder gleich dem Höchstgebot im ers-
                 ten Auktionsabschnitt, besteht für den ausgeschlossenen Bieter somit keine Zah-
                 lungsverpflichtung.

                 Ein Zuschlag des Frequenzblocks an den ausgeschlossenen Bieter findet nicht statt.

                 Wird kollusives oder regelwidriges Verhalten erst nach Beendigung des Versteige-
                 rungsverfahrens festgestellt, kann der Zuschlag bzw. die Frequenzzuteilung aufgeho-
                 ben werden. Der Bieter bleibt aus seinem Höchstgebot zur Zahlung verpflichtet. Wei-
                 terhin hat er seine Zahlungsverpflichtung aus der Rücknahme seiner Gebote zu erfül-
                 len (vgl. hierzu Punkt IV.3.11). Eine Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen fin-
                 det nicht statt.

                 IV.3.15 Ausscheiden aus der Auktion
                 Ein Bieter scheidet aus der Auktion aus, wenn er über keine Bietberechtigungen mehr
                 verfügt (vgl. hierzu Punkt IV.3.9) oder ausgeschlossen wurde (vgl. hierzu
                 Punkt IV.3.14).

                 IV.3.16 Ende der Auktion (Terminierungsregel)
                 Wenn in einer Auktionsrunde in der letzten Aktivitätsphase für keinen Frequenzblock
                 ein valides Gebot abgegeben wird und keiner der Bieter eine Bietbefreiung aktiv (akti-

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      ver Waiver) in Anspruch genommen hat, endet die Auktion. Das Endergebnis der
      Auktion wird durch den Auktionator bekannt gegeben.

      Wird in einer früheren Aktivitätsphase der Auktion in einer Auktionsrunde kein valides
      Gebot abgegeben und nimmt keiner der Bieter eine aktive Bietbefreiung in Anspruch
      und sind alle Bietberechtigungen der Bieter durch Höchstgebote gebunden, obliegt es
      dem Auktionator, die Auktion durch den Übergang in die nächste Aktivitätsphase fort-
      zusetzen oder unmittelbar zu beenden.

      Die Auktion kann ferner durch Abbruch enden. Der Auktionator ist berechtigt, die Auk-
      tion abzubrechen, wenn ein technischer Defekt der für die Durchführung der Auktion
      notwendigen Einrichtungen vorliegt oder Bieter kollusiv zusammenwirken oder andere
      Gründe eine ordnungsgemäße Durchführung der Auktion gefährden. In diesem Fall
      legt die Bundesnetzagentur einen Termin für eine erneute Auktion fest.

      IV.3.17 Zuschlag
      Den Zuschlag für einen Frequenzblock erhält derjenige Bieter, der am Auktionsende
      das Höchstgebot für diesen Frequenzblock hält. Sofern einem Bieter eine essenzielle
      Mindestausstattung zugestanden wurde, erhält dieser nur den Zuschlag, wenn er
      mindestens seine essenzielle Mindestausstattung ersteigert hat.

      Der Zuschlag erfolgt zu dem von dem jeweiligen Bieter abgegebenen Höchstgebot.
      Der Zuschlag erfolgt schriftlich. Die Zuschlagsurkunde wird im Anschluss an die Auk-
      tion ausgehändigt.

      Ein Frequenzblock, für den

      a) bei Auktionsende kein valides Gebot vorliegt,
      b) nach Rücknahme kein neues valides Gebot erfolgte,
      c) der Zuschlag verweigert wurde oder
      d) ein Gebot vorliegt, aber der entsprechende Höchstbieter die festgesetzte essenzi-
         elle Mindestausstattung nicht ersteigert hat,


      wird im Rahmen der Auktion nicht zugeschlagen.

      IV.3.18 Zweiter Auktionsabschnitt
      Sofern nach Abschluss des ersten Auktionsabschnitts Frequenzblöcke nicht zuge-
      schlagen wurden (vgl. hierzu Punkt IV.3.17), entscheidet die Präsidentenkammer in-
      nerhalb von zwei Werktagen, ob und wann diese Frequenzblöcke teilweise oder voll-
      ständig in einem zweiten Auktionsabschnitt angeboten werden. Sofern die Vergabe
      der Frequenzen in einem zweiten Auktionsabschnitt zweckmäßig ist, gelten grund-
      sätzlich folgende Regelungen:

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