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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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cengleichen, nachhaltigen und unverzerrten Wettbewerbs streitet deshalb dafür, keine die KeL
überschreitenden Endnutzerentgelte zuzulassen.
3.1.5.1.2 Wahrung von Nutzer- und Verbraucherinteressen
Entgelte für analoge UKW-Übertragungen, die nicht die KeL überschreiten, wahren die in § 2
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3 TKG genannten Interessen der Nachfrager, namentlich der Nutzer,
besser und wirksamer als Entgelte, die in ihrer Höhe erst durch die Missbrauchsschwelle be-
schränkt werden.
Die Veranstalter von Radioprogrammen haben ein Interesse daran, dass die verlangten Über-
tragungsentgelte nicht die Kosten überschreiten, die bei einer wettbewerbsanalogen Leistungs-
erbringung anfallen würden. Denn die Kosten der technischen Verbreitung sind Teil ihrer Ge-
samtkosten. Nicht nur bei öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Inhalteanbietern, sondern
auch bei kleineren Bürgerfunk-Veranstaltern, deren Tätigkeit auf ehrenamtlichem Engagement
beruht, können die Verbreitungsentgelte einen erheblichen Posten des – u. U. aus Rundfunkbei-
trägen finanzierten – Gesamtbudgets ausmachen. Die Interessen der Radioveranstalter wiegen
umso schwerer, als bei der vorliegenden Entscheidung nach § 2 Abs. 6 S. 1 TKG die Belange
des Rundfunks zu berücksichtigen sind. Dahinter steht letztlich die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG an-
erkannte grundlegende Bedeutung des Rundfunks für die freie individuelle und öffentliche Mei-
nungsbildung in unserem demokratischen Gemeinwesen. Diese Umstände sprechen dafür, dass
die UKW-Übertragungsentgelte nicht die Kosten der effizienten Leistungserbringung übersteigen
sollten.
3.1.5.1.3 Sonstige Regulierungsziele
Sonstige Regulierungsziele, namentlich diejenigen der Binnenmarktförderung und der Be-
schleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen
der nächsten Generation, werden durch die vorliegende Entscheidung allenfalls mittelbar be-
rührt.
3.1.5.1.4 Ergebnis
Zweiter Zweck der Entgeltkontrolle auf dem verfahrensgegenständlichen Markt ist es somit zu
gewährleisten, dass die Übertragungsentgelte die Kosten der effizienten Leistungserbringung
nicht überschreiten.
3.1.5.2 Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne
Die Beschlusskammer kommt vorliegend zu dem Ergebnis, dass, soweit Entgeltforderungen der
Betroffenen keine der in der Preisliste „Analoge Hörfunk-Sendeanlagen“ vom 01.04.2013 aus-
gewiesenen Preispositionen überschreiten oder um mehr als 25% unterschreiten, die Kontrolle
von UKW-Übertragungsentgelten anhand einer nachträglichen Entgeltregulierung nach § 38
Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend mit Kenntnisgabeverpflichtungen (§ 39 Abs. 3 S. 1, 2 und 4
TKG) dem vorgestellten Zweck entspricht und gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermes-
sens eingehalten werden (Ziffer 3.1.5.2.1). Entgelte, bei denen diese Voraussetzungen nicht
vorliegen, werden dagegen der KeL-Genehmigungspflicht unterworfen (Ziffer 3.1.5.2.2).
Die Auferlegung der vorgenannten Maßnahmen ist jeweils geeignet, erforderlich und verhältnis-
mäßig im engeren Sinne, um zu gewährleisten, dass die Endnutzerentgelte die Kosten der effi-
zienten Leistungserbringung nicht überschreiten. Gleichzeitig ist eine angemessene Verfahrens-
ausgestaltung für die Missbrauchs- und Preisobergrenzenkontrolle sichergestellt.
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3.1.5.2.1 Keine Überschreitung oder deutliche Unterschreitung der hergebrachten Preise
Im Fall konstanter oder in überschaubarem Umfang sinkender Endnutzerpreise ergänzt die Be-
schlusskammer die in den vorhergehenden Regulierungsverfügungen BK 3b-06-016/R vom
17.04.2007 und BK 3b-10/086 vom 12.10.2010 vorgenommene nachträgliche Entgeltregulierung
(lediglich) um zusätzliche Kenntnisgabeverpflichtungen.
3.1.5.2.1.1 Eignung
Soweit die Entgeltforderungen der Betroffenen keine der in der Preisliste „Analoge Hörfunk-
Sendeanlagen“ vom 01.04.2013 ausgewiesenen Preispositionen überschreiten oder um mehr
als 25% unterschreiten, ist die Auferlegung der tenorierten nachträglichen Entgeltregulierung mit
Kenntnisgabeverpflichtung geeignet, die unter Ziffer 3.1.4.1 und 3.1.5.1 dargestellten Zwecke
der Entgeltregulierung zu erreichen.
Eine nachträgliche Entgeltregulierung mit Kenntnisgabeverpflichtungen gilt auf der einen Seite
nur für die Fallgestaltungen, in denen die bisher von der Betroffenen verlangten Entgelte nicht
überschritten werden. Hiermit ist sichergestellt, dass spürbare Überschreitungen der KeL einem
anderen Kontrollregime als einer alleinigen Missbrauchsaufsicht unterliegen können. Die Be-
schlusskammer geht dabei davon aus, dass die seit dem 01.04.2013 geltende Preisliste der
Betroffenen für den vorliegend zu betrachtenden Zeitraum von ca. drei Jahren (vgl. § 14 Abs. 2
TKG) grosso modo – trotz variierender Kostendeckungsgraden in den verschiedenen Tarifstufen
– noch die KeL-Obergrenze widerspiegelt. Diese Einschätzung beruht auf der Untersuchung der
Kostendeckungsgrade der Endnutzerentgelte anhand von Tagesneuwerten, welche die Bun-
desnetzagentur im Jahr 2013 hinsichtlich der Vorgängerpreisliste vom 01.04.2012 vorgenom-
men hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden – zum vorliegenden Verfahren
beigezogenen – Prüfvermerk 113c-3632-7 vom 10.07.2013 verwiesen (Blatt 0050-0063 der Ver-
fahrensakte).
Die Beschlusskammer hat allerdings davon abgesehen, von der Betroffenen eventuell erwogene
künftige Preissteigerungen zur Weitergabe von Miet- und Stromkostensteigerungen als im Re-
gelfall kostengerecht zu antizipieren und diese folglich ebenfalls (allein) der vorliegend begrün-
deten Missbrauchskontrolle zu unterwerfen. Diese Entscheidung berücksichtigt einmal die ins-
gesamt eher disinflationäre Entwicklung der Verbraucherpreise bzw. die seitwärts gerichtete
Entwicklung der Erzeugerpreise im Telekommunikationssektor seit April 2013,
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpre
isindizes/Tabellen_/Telekommunikationspreise.html (Verbraucherpreise), und
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Erzeugerpreisin
dizesDienstleistungen/Tabellen_/TelekommunikationPostKurier.html (Erzeugerpreise),
und die damit einhergehende Möglichkeit, dass künftige Kostensteigerungen bei Miete und
Strom durch anderweitige Kosteneinsparungen zumindest kompensiert werden könnten. Dar-
über hinaus nimmt die Beschlusskammer darauf Rücksicht, dass die in der o.g. Prüfung festge-
stellten Kostendeckungsgrade der Betroffenen in mehreren Tarifstufen noch gewisse Spielräu-
me für preisneutrale (Netto-)Kostensteigerungen belassen.
Auf der anderen Seite findet eine nachträgliche Entgeltregulierung dann keine Anwendung
mehr, wenn die bisherigen Preise um mehr als 25% unterschritten werden. Zwar kann – wiede-
rum aufgrund der variierenden Kostendeckungsgraden – nicht unmittelbar von der Einhaltung
oder Nichteinhaltung dieses Schwellenwerts auf das Fehlen oder Vorliegen eines missbräuchli-
chen Verhaltens etwa in Form eines Dumping-Angebots (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 TKG) geschlossen
werden. Gleichwohl sieht die Beschlusskammer den Schwellenwert von 25% als geeignet an,
den Übergang zwischen den verschiedenen verfahrensrechtlichen „Einbettungen“ der Prüfung
des § 28 TKG zu markieren. Mit Überschreitung dieser Schwelle liegt die Dringlichkeit insbeson-
dere einer Prüfung, ob der Abschlag auf die bisherigen Preise mehr als die leistungsmengen-
neutralen Gemeinkosten eines KeL-Preises aufzehrt, so nahe, dass hier die Anwendbarkeit ei-
nes schärferen Kontrollsystems als desjenigen der nachträglichen Regulierung ermöglicht wer-
den sollte,
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zur Zulässigkeit typisierter Grenzwerte aus Gründen der Bestimmtheit siehe auch VG
Köln, Urteil 21 K 2048/07 vom 21.01.2009, S. 43 des Urteilsumdrucks.
Die mit Blick auf die o.g. Zwecke einer Entgeltregulierung besonders problematischen Fälle sind
derart in dem unter Ziffer 3.1.5.2.2 begründeten Kontrollsystem zu prüfen. Für den verbleiben-
den „Korridor“ von Preismaßnahmen erachtet die Beschlusskammer dagegen die hier auferlegte
nachträgliche Regulierung mit Kenntnisgabeverpflichtungen als geeignet zur Erreichung der o.g.
Zwecke. In diesem Rahmen kann etwaigen Verstößen gegen das – hier dann noch allein ein-
schlägige – Missbrauchsverbot wirksam begegnet werden. Die Beschlusskammer sähe es in
diesem Zusammenhang als hilfreich an, wenn bei der Kenntnisgabe auch eine Leistungsbe-
schreibung für die jeweils betroffenen Entgelte vorgelegt würde.
3.1.5.2.1.2 Erforderlichkeit
Dass eine Missbrauchsaufsicht gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entspre-
chend überhaupt erforderlich ist, ist bereits unter Ziffer 3.1.4.2 gezeigt worden. Darüber hinaus
sind aber auch die tenorierten Kenntnisgabeverpflichtungen nach § 39 Abs. 3 S. 2 und 4 TKG
erforderlich zur Zweckerreichung. Es ist kein milderes, aber gleich wirksames Regime zu entde-
cken, welches an die Stelle dieser Verpflichtung treten könnte.
So versetzen die Kenntnisgabeverpflichtungen die Beschlusskammer in die Lage, missbräuchli-
chen Entgelten im Sinne des § 28 TKG rechtzeitig, also vor deren Wirksamwerden oder jeden-
falls unmittelbar nach deren Vereinbarung, entgegentreten und so Wettbewerbsschäden und
Rückabwicklungsprobleme von Nachfragern verhindern zu können. Darüber hinaus ermöglicht
erst die Kenntnisgabe der Beschlusskammer die Beurteilung, ob und inwieweit bestimmte Ent-
gelte, die aus Sicht der Betroffenen der hier verfügten nachträglichen Regulierung unterfallen,
von ihr tatsächlich dem richtigen Kontrollsystem zugeordnet worden sind. Zudem hat sich in
Kontrast zu den vorhergehenden Regulierungsverfügungen das regulatorische Umfeld gewan-
delt. Angestrebt wird nunmehr die aktive Etablierung von Wettbewerbsstrukturen auf dem vorlie-
genden Markt. In dieser Marktöffnungsphase könnte sich indes die Betroffene u.a. gedrängt se-
hen, auch innerhalb des hier maßgeblichen Preiskorridors Inhalteanbieter etwa über Laufzeit-
und Mengenrabatte an sich zu binden und/oder ungleich zu behandeln. Ferner muss die Be-
schlusskammer die Möglichkeit haben, dem Entstehen von Preis-Kosten-Scheren entgegentre-
ten zu können. Letzteres gilt namentlich für den – sorgfältig zu prüfenden – Fall, dass die Be-
troffene nachträglich von den Entgelten abweichen wollte, die der Genehmigung der laufenden
Vorleistungsentgelte anhand des Retail-Minus-Ansatzes nach Ziffer 2.6 des Tenors als maßgeb-
liche Endnutzerpreise zugrunde gelegt worden sind. Da auch nicht ersichtlich ist, dass die Be-
schlusskammer von den beschriebenen Entgeltgestaltungen anderweitig, also namentlich durch
Wettbewerber oder die Presse, mit dem notwendigen zeitlichen Vorlauf Kenntnis erlangen wür-
de, ist die Auferlegung von Kenntnisgabeverpflichtung erforderlich, um eine effektive Wahrneh-
mung der Missbrauchsaufsicht durch die Beschlusskammer zu gewährleisten.
3.1.5.2.1.3 Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Die Auferlegung der nachträglichen Regulierung mit Kenntnisgabeverpflichtungen ist schließlich
verhältnismäßig im engeren Sinne. Es sind keine Einwirkungen dieser Regulierung auf andere
Rechtsgüter zu entdecken, die in der Abwägung eine solche Regulierung unzulässig erscheinen
ließen. Dies gilt insbesondere für die Kenntnisgabeverpflichtungen (zur nachträglichen Regulie-
rung als solcher siehe dagegen bereits die Ausführungen unter Ziffer 3.1.4.2). Die mit dem
zweimonatigen Moratorium (§ 39 Abs. 3 S. 2 TKG) und den Übersendungsverpflichtungen ein-
hergehenden geschäftlichen und administrativen Belastungen der Betroffenen stehen ange-
sichts ihrer Stellung als Betreiberin mit beträchtlicher Marktmacht in einem angemessenen Ver-
hältnis zu dem hier verfolgten Zweck, den Endnutzermarkt für analoge UKW-Übertragungen
erstmals für den Wettbewerb zu öffnen. Zudem belassen diese Maßnahmen der Betroffenen
noch immer größere Spielräume, um etwa bei Ausschreibungen von Übertragungsleistungen
durch Inhalteanbieter ihre eigenen Angebote ohne sofortige Sichtbarkeit für die Wettbewerber zu
platzieren, als dies im Rahmen einer ansonsten denkbaren Genehmigungspflicht aufgrund der
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Vorschrift des § 39 Abs. 1 S. 3 TKG i. V. m. § 35 Abs. 7 TKG entsprechend der Fall wäre. Sollte
die Betroffene insbesondere in Ausschreibungssituationen von ihrer vorher zur Kenntnis gege-
benen bzw. im Rahmen der Vorleistungsentgeltregulierung vorgelegten und berücksichtigten
Preisliste abweichen wollen, kann sie dem Moratoriumsgebot nach Ziffer § 39 Abs. 3 S. 2 TKG
durch einen entsprechenden Vorbehalt bei der Angebotsabgabe Rechnung tragen.
3.1.5.2.2 Überschreitung oder deutliche Unterschreitung der hergebrachten Preise
Im Fall steigender oder deutlich, d.h. um mehr als 25% gegenüber der hergebrachten Preisliste
sinkender Preise ändert die Beschlusskammer die bisherige Regulierung der Endnutzerentgelte
dahingehend, dass diese der Genehmigungspflicht unterworfen werden. Hierbei gilt auch der
Fall, dass die Betroffene Entgelte für Leistungen fordern sollte, die bislang nicht von der Preislis-
te „Analoge Hörfunk-Sendeanlagen“ vom 01.04.2013 erfasst worden waren, als ein Überschrei-
ten der in dieser Liste ausgewiesenen Preispositionen; derartige Entgelte unterfallen deshalb
ebenfalls der Genehmigungspflicht.
3.1.5.2.2.1 Eignung
Die im dargestellten Rahmen auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht ist geeignet, die unter Zif-
fern 3.1.4.1 und 3.1.5.1 genannten Zwecke zu erreichen. Im Rahmen einer solchen Genehmi-
gungspflicht werden sowohl etwaige Verstöße gegen die Missbrauchsvorschrift des § 28 TKG
als auch drohende Überschreitungen der KeL wirksam abgestellt.
3.1.5.2.2.2 Erforderlichkeit
Die Genehmigungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 bis 3 TKG i. V. m. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG
entsprechend ist auch erforderlich zur Zweckerreichung. Der Beschlusskammer ist kein milde-
res, aber gleich wirksames Kontrollregime im hier maßgeblichen Fall einer Überschreitung oder
deutlichen Unterschreitung der hergebrachten Preisliste ersichtlich.
Insbesondere weniger wirksam als die Entgeltgenehmigungspflicht wäre die Auferlegung einer
Missbrauchskontrolle nach § 39 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG entsprechend. Zwar
wäre eine solche Missbrauchskontrolle in der Lage, in einem gewissen Rahmen – siehe die Aus-
führungen unter Ziffer 3.1.5.2.1.1 – die Einhaltung der aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht
bekannten Grenzen für Preismaßnahmen – bei Auferlegung einer Kenntnisgabepflicht nach § 39
Abs. 3 S. 2 TKG selbst vor Inkrafttreten neuer Tarife – sicherzustellen. Sie reichte aber auf der
einen Seite aufgrund ihres milderen Prüfungsmaßstabes nicht aus, um Überschreitungen der
KeL zu begegnen, und könnte auf der anderen Seite nicht mit der erforderlichen Rechtssicher-
heit etwaige Dumping-Angebote der Betroffenen unterbinden.
Die Beschlusskammer hält das gleichzeitige Verlangen der Betroffenen von KeL-
überschreitenden Entgelten für bestimmte Übertragungsleistungen einerseits und von Dumping-
Entgelten für andere Übertragungsleistungen andererseits für durchaus wahrscheinlich. So hat
die Betroffene angekündigt, die bisherigen Preislisten in wesentlichen Teilen in absehbarer Zeit
überarbeiten zu wollen. Gerade in der gegenwärtigen Phase der erstmaligen Öffnung des ana-
logen UKW-Übertragungsmarktes für Wettbewerber erscheint es notwendig, dass diese neuen
Preislisten und insbesondere etwaig damit verbundene strategischen Preissetzungen, mit denen
auf (vermutete) künftige Unterschiede in der Wettbewerbsintensität bei einzelnen Übertra-
gungsclustern oder –standorten Rücksicht genommen werden könnte, regulatorisch genauer
überprüft werden.
Bei Entgelten für Übertragungsleistungen, bezüglich derer die Betroffene nach eigener sachli-
cher oder regionaler Analyse keinen Wettbewerb antizipiert – so hat sie etwa im Konsultations-
verfahren vorgetragen, kleinere Inhalteanbieter dürften von den Wettbewerbern keine wirtschaft-
lich tragfähigen Angebote erhalten (siehe dazu auch Ziffer 3.2.1.2.2) –, dürften Entgelterhöhun-
gen zu erwarten sein. Dies folgt aus den allgemeinen Anreizen, die die von fehlenden Ausweich-
und Einwirkungsmöglichkeiten der Nachfrager gekennzeichneten Marktstrukturen für die Be-
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troffene mit sich bringen. Nachfrager können sich gegen KeL-überschreitende Preise nicht aus
eigener Kraft wehren. Es entspräche daher allgemeiner Theorie und Praxis, wenn die Preise zur
Gewinnmaximierung über das genannte Niveau gehoben würden,
vgl. zur Preissetzung im (natürlichen) Monopol Wied-Nebbeling, Grundlagen der
Mikroökonomik, 2. Aufl. 2001, S. 214ff., insbes. S. 235f.; Woll, Allgemeine Volkswirt-
schaftslehre, 14. Aufl. 2003, S. 236ff.; Fritsch/Wein/Ewers, Marktversagen und Wirt-
schaftspolitik, 6. Aufl. 2005, S. 194ff.
Darüber hinaus eröffnet eine Entgeltgenehmigungspflicht anhand einer KeL-Obergrenze der
Bundesnetzagentur auch die Möglichkeit, die Kostenvorteile einer parallelen Nutzung von Netze-
lementen durch die Betroffene und durch Antennenmitbenutzer bei der Bemessung auch der
Endnutzerpreise mit zu berücksichtigen. Eine derart kostenbasierte Vorgehensweise ist bei einer
Missbrauchsaufsicht im Regelfall (vgl. § 38 Abs. 2 S. 3 TKG) nicht möglich.
Übertragungsleistungen, hinsichtlich derer die Betroffene mit Wettbewerb rechnet, könnten da-
gegen Gegenstand von Dumping-Angeboten werden. Die Beschlusskammer sieht bei Entgelt-
forderungen, mit denen die bisherigen Preise um mehr als 25% unterschritten werden, die Ge-
fahr eines Dumping-Angebots als so groß an, dass eine Genehmigungspflicht erforderlich wird.
Das Genehmigungsverfahren erlaubt zum einen eine Kostenprüfung, die im Fall einer nachträg-
lichen Regulierung nur im Ausnahmefall möglich ist (siehe bereits oben). Zum anderen bindet
sie die Betroffene für einen (befristeten) Zeitraum an die Genehmigungsentscheidung. Kurzfris-
tige und/oder wiederholte Senkungen der Preise um mehr als 25%, die jeweils nur in einem
Missbrauchsverfahren und ggf., sofern die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 S. 4 TKG vorlie-
gen, sogar erst nach Abschluss eines Vertrages der Betroffenen mit einem Inhalteanbieter ge-
prüft werden und so ihrerseits zu einer erheblichen Verunsicherung der Wettbewerber führen
können, werden so ausgeschlossen.Die Entgeltgenehmigungspflicht stellt sich damit als zur
Zweckerreichung erforderliche Maßnahme dar.
3.1.5.2.2.3 Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Die Auferlegung der Genehmigungspflicht ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Es
sind keine Einwirkungen der KeL-Regulierung auf andere Rechtsgüter zu entdecken, die in der
Abwägung eine solche Regulierung unzulässig erscheinen ließen.
In diesem Zusammenhang ist zwar durchaus zuzugestehen, dass nicht jedwede vorhersehbare
Überschreitung der KeL-Obergrenze die Genehmigungspflichtigkeit von Entgelten auslösen
kann. Eine auf eine KeL-Obergrenze zielende Entgeltregulierung stellt einen massiven Eingriff in
die unternehmerische Freiheit dar. Ein derartiger Eingriff darf deshalb nur vorgenommen wer-
den, wenn es sich im Lichte der Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 und 3 TKG nicht um einen
Bagatellfall handelt.
Ob ein solcher Bagatellfall vorliegt, ist anhand des betroffenen absoluten Entgeltvolumens, der
marktstrukturellen Bedeutung des Preises und der möglich erscheinenden Spanne zwischen
den bei alleiniger Missbrauchs- und bei zusätzlicher KeL-Regulierung geltenden Preisen zu be-
urteilen. Je niedriger das Entgeltvolumen, die Bedeutung des Preises für die Entwicklung dieses
und anderer Märkte sowie das Änderungspotenzial einer KeL-Regulierung sind, desto geringer
sind die zu erwartenden positiven Auswirkungen einer KeL-Regulierung und desto eher können
in Abwägung mit der Eingriffstiefe einer solchen Regulierung gewisse künftige Überschreitungen
der KeL hingenommen werden. Sollte nach dieser Maßgabe eine KeL-Regulierung unverhält-
nismäßig sein, müsste notgedrungen auf ein schwächeres Kontrollregime zurückgegriffen wer-
den.
Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um einen Markt, der nicht nur als medienrelevan-
ter Markt von Bedeutung für den Prozess freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung
ist, sondern auf dem auch jährlich zweistellige Millionenbeträge umgesetzt werden. Zudem soll
der Markt überhaupt erst für den Wettbewerb geöffnet werden. Die Betroffene plant mit Blick
hierauf eine tiefgreifende Umstrukturierung ihrer Preisliste. Den neuen Preisen wird eine markt-
prägende Bedeutung zukommen, weil sie wesentlichen Einfluss sowohl auf die Wettbewerbs-
möglichkeiten dritter Unternehmen als auch auf die Endnutzerinteressen nehmen werden. Wel-
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ches Änderungspotenzial dagegen die KeL-Regulierung aufweist, wird sich erst nach Vorlage
der neuen Preisliste und abhängig von den noch zu treffenden Entscheidungen etwa hinsichtlich
der anzuwendenden Kalkulationsbasis zeigen. Die Toleranzgrenze für „unwesentliche“ Über-
schreitungen der Kosten der effizienten Leistungserbringung, die als Bagatellfall noch keine
KeL-Regulierung rechtfertigen würden, ist vor diesem Gesamthintergrund jedenfalls sehr niedrig
anzusetzen. Der Beschlusskammer ist nicht ersichtlich, dass eine derart definierte Toleranz-
grenze im vorliegenden Fall bei einer bloßen Missbrauchsaufsicht noch eingehalten werden
würde.
3.1.5.2.3 Ergebnis
Die tenorierte Regulierung der Endnutzerentgelte gemäß § 39 Abs. 3 S. 1, 2 und 4 TKG bzw.
gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 TKG i. V. m. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TKG entsprechend ist geeignet, er-
forderlich und verhältnismäßig, um die dargestellten Zwecke zu erreichen.
3.2 Verpflichtungen zur Antennen(mit)benutzung
In Hinblick auf die von der Präsidentenkammer (erstmals) festgestellte beträchtliche Marktmacht
der Betroffenen auf dem nationalen Markt für die UKW-Antennen(mit)benutzung werden der
Betroffenen verschiedene Verpflichtungen zur Ermöglichung einer Antennen(mit)benutzung auf-
erlegt.
Namentlich handelt es sich hierbei um eine Zugangs- und Kollokationsverpflichtung (Ziffer 3.2.1
und 3.2.2), ein Diskriminierungsverbot (Ziffer 3.2.3), eine Vorlageverpflichtung für Zugangsver-
träge (Ziffer 3.2.4), eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Standardangebots (Ziffer 3.2.5)
und Maßnahmen der Entgeltregulierung (Ziffer 3.2.6).
Entgegen der Anregung der Landesmedienanstalten nimmt die Beschlusskammer allerdings
keine Zugangsregulierung auf den Märkten für Senderstandorte oder für digitale Hörfunküber-
tragungen vor. Für diese Märkte liegt keine Feststellung beträchtlicher Marktmacht im Sinne von
§ 11 TKG vor,
siehe näher zum Markt für Senderstandorte die Ausführungen unter Ziffer 9.1.1.10 der (an-
liegenden) Festlegung BK 1-12/004 vom heutigen Tag.
3.2.1 Zugangsverpflichtung, § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG
Die Betroffene wird verpflichtet, anderen Unternehmen den Zugang zu ihren analogen UKW-
Antennenanlagen dadurch zu gewähren, dass sie diesen Unternehmen die Einspeisung von
Hörfunksignalen in eine dem Antennenanschluss vorgelagerte Weiche (Antennenmitbenutzung)
oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, in ein zum Antennenanschluss führendes Kabel
(Antennenbenutzung) ermöglicht.
Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung findet sich in § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG. Nach dieser
Norm soll die Bundesnetzagentur Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die – wie
die Betroffene – über beträchtliche Marktmacht verfügen, die Verpflichtung auferlegen, Zugang
zu nicht aktiven Netzkomponenten gewähren. Bei der UKW-Antennenanlage handelt es sich um
eine derartige nicht aktive Netzkomponente. Denn die Anlage besteht aus der – auf einem An-
tennenträger angebrachten – Antenne einschließlich Halterung, Verteiler und Kabel sowie – falls
vorhanden – einer Weiche und einem Antennenumschaltfeld,
vgl. auch Ziffer 8.1.2 der (anliegenden) Festlegung BK 1-12/004 vom heutigen Tag.
Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 21 TKG ist es, anderen Unternehmen im Wege des
Zugangs eine Mitnutzung der aufgebauten Infrastruktur eines Unternehmens mit beträchtlicher
Marktmacht zu verschaffen, um auf diese Weise die Entwicklung nachhaltig wettbewerbsorien-
tierter nachgelagerter Endkundenmärkte zu fördern und die Interessen der Endkunden zu wah-
ren. Dabei hat der TKG-Gesetzgeber die in Absatz 3 der Vorschrift aufgeführten Zugangsformen
als so essentiell betrachtet, dass ihre Auferlegung in der Regel geeignet, erforderlich und ange-
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messen ist, um den Zweck der Vorschrift zu erreichen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in dieser
Vorschrift durch die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 TKG geregelt, dass die in jenem Absatz ge-
nannten Vorgaben auch bei der Auferlegung von „Soll-Zugängen“ nicht außer Acht bleiben dür-
fen. Erforderlich ist damit auch im Rahmen des § 21 Abs. 3 TKG eine vollständige Ermessen-
ausübung nach § 21 Abs. 1 TKG,
vgl. BVerwG, Urteil 6 C 22.08 vom 27.01.2010, Rz. 15.
Dieses Ermessen hat die Beschlusskammer pflichtgemäß ausgeübt. Nach Befassung mit der
Frage, welchen Unternehmen ein Zugangsrecht nach § 21 TKG zustehen kann (Ziffer 3.2.1.1),
hat sie die Eignung (Ziffer 3.2.1.2), Erforderlichkeit (Ziffer 3.2.1.3) und Angemessenheit (Ziffer
3.2.1.4) der tenorierten Zugangsverpflichtung zur Erreichung der Regulierungsziele untersucht
und – im Ergebnis – bejaht. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur Gewährung des
Zugangs zur Signalzuleitung und -aufbereitung wird der Betroffenen hingegen nicht auferlegt
(Ziffer 3.2.1.5).
3.2.1.1 Zugangsberechtigte Unternehmen
Die Zugangsgewährungspflicht nach § 21 TKG begünstigt Unternehmen, die die jeweilige Vor-
leistung nachfragen, um ihrerseits auf einem nachgelagerten Markt eine eigene Leistung anbie-
ten zu können. Im vorliegenden Fall begünstigt sind also namentlich Unternehmen, die – als
Frequenzzuteilungsnehmer oder als technische Dienstleister für einen Zuteilungsnehmer – die
Nutzung der UKW-Antennenanlage begehren, um anschließend Radioveranstalter mit UKW-
Übertragungsleistungen versorgen zu können. Ob darüber hinaus auch Radioveranstalter selbst
zugangsberechtigt sind, erscheint dagegen zweifelhaft. Eine endgültige Klärung ist im vorliegen-
den Zusammenhang allerdings nicht notwendig. Letztlich ergibt sich der Kreis der Zugangsbe-
rechtigten aus der zutreffenden Auslegung des Gesetzes, nicht aus einer Ermessensentschei-
dung der Beschlusskammer. Festzuhalten ist lediglich, dass die vorliegende Auferlegung einer
Zugangsverpflichtung unabhängig davon zweck- und rechtmäßig ist, ob der Kreis der Zugangs-
berechtigten auch die Radioveranstalter selbst mitumfasst.
Der Umstand, dass eine beabsichtigte Eigenrealisierung von UKW-Übertragungsleistungen
durch Radioveranstalter im vorliegenden Zusammenhang nicht geschützt sein dürfte, folgt aus
allgemeinen regulierungsrechtlichen Grundsätzen. Unter einem „Zugang“ ist gemäß § 3 Nr. 32
S. 1 TKG die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter
bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistun-
gen, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder
Rundfunkinhaltediensten, zu verstehen (Hervorhebung nicht im Original). Die Leistungsbereit-
stellung soll also das nachfragende Unternehmen in die Lage versetzen, Telekommunikations-
dienstleistungen zu erbringen. Telekommunikationsdienste wiederum sind gemäß § 3 Nr. 24
TKG in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertra-
gung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdiens-
ten in Rundfunknetzen (Hervorhebung nicht im Original). Ein Radioveranstalter verlangt aller-
dings regelmäßig keine Entgelte von seinen Hörern. Vor allen Dingen dürfte er jedoch gegen-
über den Hörern auch nicht ganz oder überwiegend Übertragungsdienste erbringen. Der hier
maßgebliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seiner Leistung liegt wohl vielmehr im Inhaltebe-
reich. Der parallel erbrachten Übertragungsleistung dürfte insoweit nur eine untergeordnete –
dienende – Funktion zukommen. Dies allerdings dürfte nicht ausreichen, um den vom Radiover-
anstalter erbrachten Dienst insgesamt als Telekommunikationsdienst qualifizieren zu können.
Damit jedoch dürfte es einem Radioveranstalter auch an der Absicht fehlen, die Anten-
nen(mit)benutzung zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistung in An-
spruch nehmen zu wollen.
Gestützt wird dieses Verständnis des Zugangsbegriffs von den zugrunde liegenden Richtlinien-
texten. Gemäß Art. 2 UAbs. 2 lit. a) S. 1 der Zugangs-RL ist der Zugang die ausschließliche o-
der nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes
Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikati-
onsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesell-
schaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Unter „elektronischen Kommunikationsdiensten“ sind ge-
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mäß Art. 2 UAbs. 1 Zugangs-RL i. V .m. Art. 2 lit. c) 1. Hs. Rahmen-RL gewöhnlich gegen Ent-
gelt erbrachte Dienste zu verstehen, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signa-
len über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und
Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elekt-
ronische Kommunikationsnetze und –dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie
ausüben (Hervorhebung nicht im Original).
Die im Richtlinientext explizit auf Inhalteanbieter bezogene Ausnahme bekräftigt das hier vertre-
tene Verständnis, dass die beabsichtigte Verwendung der Antennen(mit)benutzung zur Eigenre-
alisierung von Radiosendungen wohl nicht ausreichen dürfte, um eine Zugangsberechtigung zu
begründen,
siehe auch Säcker, in: Säcker (Hrsg.), TKG, 3. Auflage 2013, § 3 Rz. 97 m. w. N., und
Müller-Terpitz, K&R 2012, 476, S. 481f.
Durchgreifende Bedenken gegen die hier vertretene Ansicht ergeben sich namentlich auch nicht
aus den novellierten Regelungen zum Frequenzregime. Zwar ist danach nicht ausgeschlossen,
dass der Inhalteanbieter zugleich Sendernetzbetreiber und Frequenzzuteilungsnehmer im Sinne
von § 57 Abs. 1 S. 8 TKG sein kann. Den Umstand, dass ein Unternehmen mehrere Funktionen
wahrnehmen und damit auch unterschiedliche Dienste erbringen kann, berücksichtigt der Zu-
gangsbegriff allerdings durchaus. Der entscheidende Punkt ist dabei nur, dass gemäß § 3 Nr. 24
TKG die erbrachten Dienste im Schwerpunkt im Übertragungs- und nicht im Inhaltebereich an-
gesiedelt sein müssen.
Im Übrigen ist es der Betroffenen nicht verwehrt, Programmveranstaltern eine Anten-
nen(mit)benutzung auf freiwilliger Basis anzubieten. Soweit eine solche Benutzung gewährt
wird, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob sich hieraus namentlich anhand der §§ 19, 23, 25, 28
und/oder 42 TKG rechtliche Vorgaben für die Gestaltung von (regulierten) Zugangsangeboten
ergeben könnten.
3.2.1.2 Eignung einer Zugangsverpflichtung betreffend die UKW-Antennen(mit)benutzung
zur Erreichung der Regulierungsziele
Die auferlegte Zugangsverpflichtung ist geeignet, die verschiedenen Regulierungsziele zu errei-
chen. Das im vorliegenden Zusammenhang relevante Zielbündel besteht aus drei Grundzielen –
nämlich denjenigen der Wettbewerbsförderung, des Nutzer- und Verbraucherschutzes und der
Binnenmarktförderung –, die teilweise verschiedene weitere Nuancierungen aufweisen.
3.2.1.2.1 Förderung des Wettbewerbs
Im Anschluss an die frequenzseitige Öffnung des Marktes ist die Zugangsverpflichtung geeignet,
den Wettbewerb im Bereich der analogen UKW-Übertragungsleistungen durch eine komplemen-
täre Öffnung auch der Infrastrukturseite zu fördern.
Im Rahmen der Wettbewerbsförderung ist insbesondere der Wettbewerb auf dem Endnutzer-
markt von Interesse (§ 21 Abs. 1 S. 1 a. E. TKG). Gefördert werden sollen nachhaltig wettbe-
werbsorientierte Märkte der Telekommunikation und die damit verbundenen Infrastrukturinvesti-
tionen und Innovationen (§ 21 Abs. 1 S. 1 a. E.; § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; § 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. §
2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und Abs. 3 Nr. 3 Alt. 2 und Nr. 4 TKG). Der Wettbewerb soll zudem chancen-
gleich sein (§ 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 2 TKG). Bei der
Wettbewerbsförderung sind sowohl die Belange in der Fläche (§ 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs.
2 Nr. 2 S. 1 a. E. TKG) als auch die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wett-
bewerb, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland herrschen (§ 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 TKG), gebührend zu be-
rücksichtigen.
Die Eignung der Zugangsverpflichtung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG, den Wettbewerb im vorge-
nannten Sinne zu fördern, beruht auf dem Umstand, dass damit anderen Unternehmen die Mög-
lichkeit geboten wird, unter Nutzung von Einrichtungen und in Konkurrenz zu der Betroffenen auf
dem Endnutzermarkt tätig zu werden. Dabei ermöglicht die vorgesehene Zugangsverpflichtung
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den Wettbewerbern nicht nur die Unterbreitung ausdifferenzierter Leistungspakete. Sie vermei-
det zudem auch eine Benachteiligung der Wettbewerber hinsichtlich der Möglichkeiten, einer-
seits die hergebrachte Frequenz weiternutzen und andererseits die hergebrachten UKW-
Versorgungsgebiete ausleuchten und abdecken zu können. Aufgrund medienrechtlicher Vorga-
ben und der Anforderungen der Werbewirtschaft verlangen Radioveranstalter von ihrem Über-
tragungsdienstleistern, dass bestimmte Gebiete mit ihren Programmen versorgt werden müs-
sen. Zudem können Radioveranstalter u. U. auch Wert darauf legen, dass bestimmte Frequen-
zen weitergenutzt werden. Dies betrifft insbesondere Radioveranstalter, die die Frequenz im
Namen führen („89,0 RTL“ etc.). Unter Nutzung der hergebrachten Antennenstandorte kann die
Betroffene den vorstehenden Anforderungen nachkommen. Derart wird insbesondere dem Ziel
eines chancengleichen Wettbewerbs Rechnung getragen.
Darüber hinaus kommt dem Ziel, Infrastrukturinvestitionen zu fördern, im vorliegenden Zusam-
menhang nicht unerhebliche Bedeutung zu. Die Förderung bezieht sich allerdings weniger auf
den Aufbau einer zweiten analogen Antenneninfrastruktur als vielmehr darauf, einerseits eine
Neuinstallation von Sendern zu unterstützen und andererseits – in längerfristiger Perspektive –
die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch im Bereich der digitalen Hörfunkübertragung
wettbewerbliche Strukturen entstehen können.
Eine Verdoppelung der analogen UKW-Antenneninfrastruktur erscheint der Beschlusskammer
nur bedingt sinnvoll. Es dürfte sachgerechter sein, wenn die existierende Antenneninfrastruktur
weiter – wozu sich die vorliegend auferlegte Zugangsgewährungspflicht ebenfalls eignet – die
Basis für die UKW-Versorgung darstellen würde.
Hierfür spricht, dass die doch überschaubare und aufgrund der Frequenzrestriktionen im UKW-
Bereich im Wesentlichen auch statische Gesamtnachfrage nach Übertragungsleistungen pro
Versorgungsgebiet problemlos mit der bestehenden Antenneninfrastruktur bedient werden kann.
Den mit einer Verdoppelung der UKW-Antenneninfrastruktur verbundenen volkswirtschaftlichen
Kosten würde jedenfalls keine höhere Nachfrage nach Übertragungsleistungen gegenüberste-
hen. Sonstige dynamische Wettbewerbseffekte, die statische Ineffizienzen kompensieren könn-
ten, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die UKW-Antenneninfrastruktur weist als passive Infra-
struktur eine nur geringe Innovationsdynamik auf.
Zudem ist mit der DAB+ (Digital Audio Broadcasting+) –Übertragungsinfrastruktur bereits eine
digitale Parallelinfrastruktur installiert worden, die längerfristig die analoge UKW-Infrastruktur
ablösen wird. Der Ausbaustand der DAB+ -Infrastruktur und deren Nutzung sind allerdings zum
jetzigen Zeitpunkt – trotz positiver Entwicklungstendenzen – noch zu gering, als dass ein kon-
kretes Abschaltdatum für die analoge terrestrische Hörfunkübertragung absehbar wäre,
siehe hierzu auch die medienanstalten, Digitalisierungsbericht 2014, S. 46ff.
Des Weiteren sind UKW-Antennen für die Übertragung analoger Hörfunksignale im hierfür vor-
gegebenen UKW-Frequenzbereich (VHF-Band II) optimiert und können deshalb nicht für DAB+-
Übertragungen, die in einem höheren Frequenzband (VHF-Band III und – jedenfalls derzeit noch
– L-Band) erfolgen, weiterverwendet werden. Ferner ist nicht auszuschließen, dass die Bele-
gung von Antennenträgern mit weiteren – neuen – analogen UKW-Antennenanlagen dazu füh-
ren könnte, dass das Angebot geeigneter Antennenplätze für einen weiterreichenden und flä-
chendeckenden Ausbau von digitalen Übertragungsinfrastrukturen unnötig verknappt werden
würde. Allerdings verkennt die Beschlusskammer in diesem Zusammenhang auch nicht, dass
der Vollausbau der digitalen Übertragung weniger Antennenplätze als im analogen Bereich be-
nötigt.
Entgegen der Auffassung der Betroffenen sind schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Liberalisierung des Frequenzregimes die Erwartung ver-
bunden haben sollte, dass die neu in den Markt eintretenden Sendernetzbetreiber ausschließlich
auf Basis eigenerstellter Infrastruktur tätig werden würden. Eine solche Erwartung würde dem
ansonsten im Telekommunikationsbereich geltenden Grundsatz, dass der Wettbewerber im
Rahmen der Investitionsleiter selbst über den Grad des Ausbaus eigenerstellter Infrastrukturen
entscheiden können muss, deutlich widersprechen.
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Erscheint damit eine regulatorisch forcierte Duplizierung passiver und technisch über Jahrzehnte
nutzbarer UKW-Antennenelemente als wenig erstrebenswert, soll damit gleichwohl nicht der –
etwa von Broadcast Partners im Konsultationsverfahren betonte – Spielraum der Zugangsnach-
frager bezüglich einer make-or-buy-Entscheidung betreffend Antennenanlagen regulatorisch von
vornherein auf die buy-Option begrenzt werden. Auch das von verschiedenen interessierten
Parteien vorgetragene – wenn auch aus rechtlichen Gründen von der Bundesnetzagentur nicht
mitgetragene – Verlangen nach einer Regulierung des mutmaßlich marktführenden Sender-
standortbetreibers, der Deutschen Funkturm GmbH, zeigt, dass ein Interesse auf Nachfragersei-
te daran besteht, die Option einer Eigenrealisierung von Antenneninfrastruktur in das Entschei-
dungskalkül mit einbeziehen zu können. Die Beschlusskammer wird deshalb etwa bei der im
Rahmen von Entgeltgenehmigungsverfahren zu treffenden Abwägungsentscheidung zur Kalku-
lationsbasis auch berücksichtigen, dass die genehmigten Entgelte einer von den Nachfragern im
Einzelfall erwogenen Duplizierung von Antennen nach Möglichkeit nicht im Wege stehen sollten.
Eine Duplizierung aktiver Komponenten wie namentlich der Sender, die technisch grundsätzlich
kürzere Nutzungsdauern aufweisen, trägt dagegen aus Sicht der Beschlusskammer stärker zur
Belebung des Wettbewerbs auf dem Endnutzermarkt bei und sollte deshalb auch regulatorisch –
eben durch die hier tenorierte Zugangsverpflichtung – gefördert werden. Sowohl beim Energie-
verbrauch als auch hinsichtlich ihrer technischen Merkmale und Möglichkeiten sind neue Sender
althergebrachten Sendern, die teilweise noch mit Röhrentechnik ausgestattet sein können, über-
legen. Mit der hiesigen Zugangsverpflichtung wird es Wettbewerbern derart ermöglicht, im End-
nutzerbereich Angebote auf einer modernen Technikbasis zu erstellen.
Darüber hinaus ist es aber auch mit Blick auf die allgemeine Entwicklung der digitalen terrestri-
schen Rundfunkinfrastrukturen von Vorteil, wenn sich – aufgrund der vorliegend auferlegten
Zugangsverpflichtung – weitere Unternehmen im terrestrischen Übertragungsbereich etablieren
können. Der Abschluss von Nutzungsvereinbarungen insbesondere mit der Deutschen Funk-
turm GmbH hinsichtlich Technikraum und ggf. Antennenträger, aber auch der Aufbau und/oder
die Mitnutzung von Zuführungswegen erleichtern es den vorliegend begünstigten Unternehmen,
perspektivisch auch Angebote auf den digitalen terrestrischen Rundfunkübertragungsmärkten
entwickeln und unterbreiten zu können. Dies würde wiederum die dortigen Wettbewerbsverhält-
nisse beleben können.
Den vorgenannten Erwägungen kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, die Be-
troffene erbringe de facto Universaldienste und dürfe deshalb nicht einem dazu widersprüchli-
chen Wettbewerb ausgesetzt werden. Mit der Liberalisierung des Frequenzregimes hat der Ge-
setzgeber die Entscheidung zugunsten von Wettbewerb im Endnutzermarkt getroffen. Die dar-
aus resultierenden Auswirkungen auf die wettbewerbliche Stellung der Betroffenen hat er dabei
in Kauf genommen.
3.2.1.2.2 Nutzer- und Verbraucherinteressen
Die Zugangsverpflichtung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG ist ebenfalls geeignet, die Nutzer- und
Verbraucherinteressen zu wahren.
Der Bundesnetzagentur ist als weiteres Regulierungsziel aufgegeben, die Nutzer-, insbesondere
die Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu wahren (§ 21 Abs. 1 S. 1
a. E.; § 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 1. Hs. und Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 TKG). Die
Agentur berücksichtigt die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere
von behinderten Nutzern, älteren Personen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnis-
sen (§ 2 Nr. 1 S. 3 TKG). Anzustreben ist ein größtmöglicher Nutzen für die Nutzer in Bezug auf
Auswahl, Preise und Qualität (§ 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 TKG; zum Nutzer-
begriff siehe oben, Ziffer 3.1.1). Außerdem sind wiederum die vielfältigen Bedingungen im Zu-
sammenhang mit den Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland herrschen, gebührend zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 S.
2 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 2 TKG).
Die Auferlegung der hiesigen Zugangsverpflichtung und das damit ermöglichte Angebot von
UKW-Übertragungsleistungen auf dem Endnutzermarkt durch Drittunternehmen begünstigt letzt-
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