abl-01

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 216
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
28                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       1 2015


     Neu im Vergleich zur letzten Marktanalyse ist nunmehr, dass mit der Regulierungsverfügung
     der Bundesnetzagentur BK-3d-12/131 vom 29.08.2013 der Telekom Deutschland GmbH
     unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des hier diskutierten Zugangs zur Teilneh-
     meranschlussleitung am Kabelverzweiger das so genannte Vectoring ermöglicht wird bzw.
     werden soll. Vectoring ist eine Technik zur Verminderung des Übersprechens zwischen den
     mit VDSL2 beschalteten Teilnehmeranschlussleitungen in einem Kabel.42 Dazu werden bei
     der Einspeisung am Modem und DSLAM die Einspeisungen auf den anderen Teilnehmeran-
     schlussleitungen des jeweiligen Kabels berücksichtigt. Auf der Grundlage der aktuellen
     Technik ist das Vectoring auf 192 Teilnehmeranschlussleitungen beschränkt. Durch den Ein-
     satz der VDSL2-Vectoring Technologie werden wesentlich höhere Bandbreiten bei der Da-
     tenübertragung als bisher ermöglicht. Allerdings ist eine derartige Nutzung des einzelnen
     Kabels nur dann möglich, wenn kein anderer Wettbewerber VDSL-Signale in das Kabel ein-
     speist, d. h. es ist eine exklusive Verwendung des Kabels durch ein einziges Unternehmen
     am Kabelverzweiger erforderlich.43

     Die Rahmenbedingungen für das Vectoring wurden mit der Entscheidung BK-3d-13/056 vom
     26.02.2014 unter anderem dahingehend präzisiert, wie ein alternatives Bitstrom-Produkt
     ausgestaltet sein muss, das die Telekom Deutschland GmbH ihren Wettbewerbern als Er-
     satz für die beim Vectoring-Einsatz nicht mehr verfügbare KVz-TAL anbieten muss.

     - Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung am Endverzweiger (EVz)

     Im FTTB-Szenario44 erstreckt sich die dedizierte Teilnehmeranschlussleitung von der Teil-
     nehmeranschlusseinheit bis zu dem als Übergabepunkt dienenden Endverzweiger.


                                    EVz
          TAE                                                                                                  HVt
                     Kupfer       DSLAM                     Glasfaser


     Abbildung 10 - Schematische Darstellung des Zugangs zur TAL am EVz

     - Zugang über Line Sharing

     Eine besondere Ausprägung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der Kup-
     ferdoppelader stellt das auch als „gemeinsamer Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“
     bezeichnete so genannte Line-Sharing dar. Hierbei wird die Teilnehmeranschlussleitung
     nach Frequenzbändern in einen niederen und einen höheren Frequenzbereich unterteilt.
     Damit kann z. B. der untere Frequenzbereich vom eigentlichen Inhaber der Teilnehmeran-
     schlussleitung weiter für einen (Sprach-)Telefonanschluss bzw. -zugang genutzt werden,
     während der den Zugang erhaltende Wettbewerber lediglich den oberen Frequenzbereich für
     Datenübertragung (typischerweise für schnelle Internetzugänge auf Basis der DSL-Techno-
     logie) verwendet. Das Line-Sharing stellt damit nicht wirklich eine andere Art des Zugangs,
     sondern als Zugang nur zum oberen Frequenzbereich auch hier eher ein „Minus“ gegenüber
     dem gewöhnlichen Zugang zur gesamten Teilnehmeranschlussleitung dar.45



     42
        VDSL2-Vectoring ist gemäß der Recommendation ITU-T G.993.5 vom 22.04.2010 standardisiert.
     43
        Für weitergehende Details zum VDSL2-Vectoring wird auf die Ausführungen in der Regulierungsverfügung der
     Bundesnetzagentur BK-3d-12/131 vom 29.08.2013, S. 73 ff. verwiesen.
     44
        Im Rahmen von FTTB richtet sich das Zugangsbegehren der Wettbewerber auf den Endverzweiger, da in die-
     sen Fällen der DSLAM in diesen enthalten ist und es sich daher um dem Hauptverteiler gleichwertige Einrichtun-
     gen handelt.
     45
        Dass es sich vorliegend um eine als „Minus“ zu bezeichnende Zugangsvariante handelt, zeigt sich auch in dem
     jeweils geringeren Preis verglichen mit dem Preis für den gewöhnlichen Zugang zur gesamten Teilnehmeran-
     schlussleitung.

                                                                                                                     19


                                                                                                           Bonn, 14. Januar 2015
28

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  1 2015                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           29


        2.3.3.2 Zugang zur hybriden Teilnehmeranschlussleitung

        Beim Zugang über eine hybride Teilnehmeranschlussleitung sind Glasfaser- und Kupferlei-
        tungen – wie bereits ausgeführt – in einer Teilnehmeranschlussleitung vereint (HYTAS). In
        der üblichen Variante wird die Verbindung zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger
        mittels einer Glasfaserleitung hergestellt, die Verbindung zwischen Kabelverzweiger und
        Teilnehmeranschlusseinheit mittels einer Kupferleitung. Auf dieser optischen Anschlusslei-
        tung sind der Einsatz DSL-tauglicher Technik und damit die Realisierung eines DSL-
        Anschlusses nicht möglich.46



               TAE                                 KVz/ONU                                        HVt      DSLAM
                               Kupfer                                     Glasfaser




        Abbildung 11 - Schematische Darstellung des Zugangs zur hybriden TAL

        Aufgrund der zum Teil verwandten Glasfasertechnik ist der Zugang zur hybriden Teilneh-
        meranschlussleitung auf Basis von OPAL/ISIS grundsätzlich ein „gebündelter“ Zugang. Das
        Erfordernis der Bündelung, d. h. der Nutzung der vorgeschalteten Übertragungstechnik be-
        steht aufgrund der teilweisen Nutzung von Glasfasertechnik. Findet der Netzzugang an dem
        aus Glasfaser bestehenden Teil der hybriden Teilnehmeranschlussleitung statt, so ist die
        Beschaltung der Leitung aus technischen Gründen unvermeidbar, um die Leitung in mehrere
        Kanäle zu teilen und um dadurch der jeweiligen Teilnehmeranschlusseinheit am Punkt des
        Zugangs durch den Wettbewerber eine individualisierte Teilnehmeranschlussleitung zuwei-
        sen zu können. Die Glasfaserleitung wird zur Anbindung mehrerer Teilnehmeranschlussein-
        heiten genutzt, so dass eine Individualisierung der dem Nachfrager zur Verfügung gestellten
        Teilnehmeranschlussleitung nur möglich ist, indem das Glasfaserkabel (z. B. durch Wellen-
        längenmultiplexen oder Zeitmultiplexen) in mehrere Kanäle unterteilt wird. Im Falle von
        OPAL/ISIS laufen also physisch über den Glasfaserteil des Teilnehmeranschlussnetzes not-
        wendigerweise mehrere Teilnehmeranschlussleitungen. Der Zugang zu einer individualisier-
        ten Teilnehmeranschlussleitung kann aus technischen Gründen nur mittels eines übertra-
        gungstechnischen Verfahrens ermöglicht werden.

        Dessen ungeachtet ist aber auch ein entbündelter Zugang zu einer hybriden Teilnehmeran-
        schlussleitung nicht ausgeschlossen. Begehrt der Nachfrager erst an einem aus Kupferkabel
        bestehenden Teil der hybriden Teilnehmeranschlussleitung den Zugang47, so ist es wie bei
        einer Teilnehmeranschlussleitung rein auf Basis von Kupferkabeln grundsätzlich technisch
        möglich, einen entbündelten Zugang ohne Nutzung der vorgeschalteten Übertragungs- und
        Vermittlungstechnik zu gewähren. In diesem Fall gilt das in Bezug auf den Zugang zu einer
        Teilnehmeranschlussleitung in Form der reinen Kupferdoppelader Gesagte entsprechend.

        Diese so genannten hybriden Teilnehmeranschlussleitungen sind zudem nicht vergleichbar
        mit Anschlussnetzen, bei denen die Glasfaser näher an den Kunden herangeführt wird, um
        höhere Bandbreiten zu erzielen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die OPAL/ISIS-Architek-
        turen nicht DSL-fähig sind.




        46
          In der nachfolgenden Abbildung steht ONU (Optical Network Unit) für optische Netzabschlusseinheit.
        47
          Der Zugang zur TAL am KVz ist für die Zugangsvariante Line-Sharing der Regelfall, da bei einer hybriden Teil-
        nehmeranschlussleitung am HVt kein Zugang möglich ist.

                                                                                                                     20


Bonn, 14. Januar 2015
29

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
30                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       1 2015


     2.3.3.3 Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung auf der Basis von Glasfaser

     Neben den Teilnehmeranschlussleitungen in Form von Kupfer und den hybriden Teilneh-
     meranschlussleitungen existieren auch reine Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitungen.

     Sofern es sich um eine Punkt-zu-Punkt-Architektur handelt, ist ein entbündelter Zugang zur
     Glasfaser-TAL an der optischen Vermittlungsstelle möglich.



          TAE/ONU
          TAE/ONU                                                                                            ODF
                                                          Glasfaser



     Abbildung 12 - Schematische Darstellung des Zugangs zur Glasfaser-TAL mittels des Punkt-
     zu-Punkt-Verfahrens

     Dabei wird die gleiche Methode wie beim Entbündeln der Kupferteilnehmeranschlussleitung
     eingesetzt. Der alternative Netzbetreiber führt seine Glasfaser zur optischen Vermittlungs-
     stelle (z. B. zum Central Office) und verbindet diese durch passive Glasfaserverbindungen
     von seinem Kollokationspunkt direkt mit der Glasfaserteilnehmeranschlussleitung an der op-
     tischen Vermittlungsstelle. Die Umsetzung hängt dabei von der Anzahl der Glasfaserleitun-
     gen (und Betreiber) pro Haushalt ab.

     Bei einer Punkt-zu-Mehrpunkt-Architektur auf Basis von TDM erfolgt die Umsetzung derzeit
     vorrangig über den GPON48-Standard49. Hierbei wird eine Glasfaserzuleitung über einen op-
     tischen Splitter auf eine größere Anzahl von Teilnehmern aufgeteilt. Jedem Teilnehmeran-
     schluss wird ein bestimmter Zeitschlitz zur Datenübertragung zugewiesen (Zeitmultiplex-
     Verfahren, TDMA50). Dabei werden die Daten für jeden Teilnehmer nicht parallel, sondern
     nacheinander übertragen. Eine physische Entbündelung ist nur am letzten Splitter vor dem
     Teilnehmeranschluss möglich (vgl. nachstehende Abbildung 13). Da es keine dedizierte
     Glasfaser für jeden Teilnehmer an der optischen Vermittlungsstelle gibt, ist eine traditionelle
     physische Entbündelung an der optischen Vermittlungsstelle (Central Office) nicht möglich,
     sofern dort nicht WDM eingesetzt wird.51




     48
        Gigabit Passive Optical Network.
     49
        ITU-T G.984.
     50
        Time Division Multiple Access.
     51
        Vgl. dazu BEREC Report BoR (10) 08, Next Generation Access – Implementation Issues and Wholesale Prod-
     ucts, März 2010, S. 23 ff.

                                                                                                                    21


                                                                                                           Bonn, 14. Januar 2015
30

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  1 2015                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        31


        Abbildung 13 - Schematische Darstellung des Zugangs zur Glasfaser-TAL mittels des
        GPON-Verfahrens

        Bei der Punkt-zu-Mehrpunkt-Architektur mittels der WDM-Technologie wird jedem Teilneh-
        mer eine bestimmte Wellenlänge (Kanal) auf der Glasfaser zugewiesen. Dies hat – wie be-
        reits in Abschnitt 2.3.2.3 ausgeführt – den Vorteil, dass jeder Kanal unabhängig von anderen
        Kanälen genutzt werden kann, d. h., dass die Kapazität eines Kanals nicht zwischen ver-
        schiedenen Teilnehmern aufgeteilt werden muss. Die Datenübertragung aller Kanäle über
        die Zuleitung vom Central Office bis zum Splitter erfolgt parallel. Mit steigender Anzahl der
        übertragenen Kanäle werden auch die technischen Anforderungen an die verwendeten Ele-
        mente höher. Aufgrund der noch vergleichsweise hohen Kosten wird dieses Verfahren der-
        zeit – wie bisher auch – weiterhin vorrangig in Weitverkehrsnetzen eingesetzt. Eine Verwen-
        dung auch im Teilnehmeranschlussbereich ist zwar grundsätzlich möglich, ist aber für den
        Zeitraum der Gültigkeit dieser Marktanalyse aus technischen sowie aus wirtschaftlichen
        Gründen eher unwahrscheinlich. Dieses Verfahren stellt somit weiterhin nur eine theoreti-
        sche Alternative dar.

        Eine Entbündelung von WDM-PON ist an der optischen Vermittlungsstelle (Central Office)
        möglich. Dabei erhalten alternative Netzbetreiber an der optischen Vermittlungsstelle den
        Zugang zu der jeweiligen nutzerspezifischen Wellenlänge.52




        Abbildung 14 - Schematische Darstellung des Zugangs zur Glasfaser-TAL mittels des WDM-
        PON-Verfahrens



        2.3.3.4 Weitere Zugangstechnologien

        Neben den in den vorherigen Abschnitten dargestellten Zugangstechnologien kommen als
        weitere Technologien drahtlose Anschluss- bzw. Zugangsprodukte, Kabelfernsehnetze sowie
        Powerline-Systeme in Frage. Nachfolgend werden diese näher umschrieben.

        Darüber hinaus werden gemäß den Ausführungen der EU-Kommission in der nunmehr gülti-
        gen Märkte-Empfehlung beziehungsweise der zugehörigen Explanatory Note auch bestimm-
        te Bitstromprodukte als alternative Zugangsmöglichkeit angesehen. Diese sind als virtuell
        entbündelte Zugangsvarianten auf der Basis einer Kombination von Kupfer- und Glasfaser-

        52
           Vgl. dazu BEREC Report BoR (10) 08, Next Generation Access – Implementation Issues and Wholesale Prod-
        ucts, März 2010, S. 32 ff.

                                                                                                                22


Bonn, 14. Januar 2015
31

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
32                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       1 2015


     infrastruktur oder der Kabelfernsehinfrastruktur denkbar. Sie werden von der EU-
     Kommission auch als virtuelle entbündelte lokale Zugangsprodukte (VULA = virtual unbund-
     led local access) bezeichnet. Weitere Ausführungen hierzu finden sich im Rahmen der Prü-
     fung der sachlichen Marktabgrenzung in Kapitel 8.1.9.

     Unter dem Begriff „drahtlose Anschluss- bzw. Zugangsprodukte“ werden vorliegend Produkte
     zusammengefasst, die auf Anschlüssen bzw. Zugängen basieren, bei denen der Teilnehmer
     über ein Funkmodem an ein Telekommunikationsnetz angeschlossen wird. Dabei ist zwi-
     schen stationär, portabel und mobil nutzbaren Anschlüssen bzw. Zugängen zu unterschei-
     den. Bei stationär nutzbaren Anschlüssen bzw. Zugängen wird die Strecke bis zum Teilneh-
     mer per Funk überbrückt, der Anschluss befindet sich an einem festen Standort. Portable
     Anschlüsse bzw. Zugänge sind innerhalb einer Funkzelle oder auch in mehreren Funkzellen
     nutzbar, allerdings findet keine Übergabe zwischen den Funkzellen (Handover) statt. Mobile
     Anschlüsse bzw. Zugänge ermöglichen hingegen eine Nutzung in Bewegung und zeichnen
     sich insbesondere durch ein Handover zwischen mehreren Funkzellen aus.

     Drahtlose Anschluss- bzw. Zugangsprodukte werden auf der Basis unterschiedlicher Tech-
     nologien und Frequenzen realisiert. Dabei kann derzeit weiterhin noch zwischen den über-
     wiegend stationär bzw. portabel nutzbaren Anschlussprodukten, die auf der Basis von Richt-
     funk53, WLAN54, WiMAX55 oder UMTS-TDD56 realisiert werden, und den mobil nutzbaren
     UMTS-Anschlussprodukten bzw. LTE-Anschlussprodukten differenziert werden.

     Bei allen Systemen besteht bislang eine große Diskrepanz zwischen theoretischen maxima-
     len Datenraten der Standards und den unter realen physikalischen Übertragungsbedingun-
     gen unter Berücksichtigung von ökonomischen Randbedingungen tatsächlich erreichbaren
     Datenraten57. Dies gilt seit der letzten Festlegung auch weiterhin. Gleichwohl ermöglicht der
     Einsatz dieser Technologien mit Ausnahme der LTE-Technologie in der Regel Bandbreiten
     ausschließlich im unteren Breitbandbereich.

     Bei Wireless Local Loop (WLL) handelt es sich um eine Funkanbindung von Teilnehmeran-
     schlüssen mittels Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk, die grundsätzlich geeignet ist, breitbandige
     Anschlussalternativen für die „letzte Meile“ zu bilden. Allerdings hat sich aus heutiger Sicht
     das ursprünglich von den Anbietern geplante WLL-Geschäftsmodell offensichtlich nicht
     durchgesetzt. Denn die meisten Anbieter haben den Betrieb eingestellt und die Frequenzen
     zurückgegeben. Daher erübrigt sich eine weitere Betrachtung.

     Drahtlose Anbindungen werden hauptsächlich mittels WLAN, WiMAX oder UMTS-TDD reali-
     siert.

     Im Hinblick auf WLAN wird häufig davon ausgegangen, dass die Marktperspektiven dieser
     Technologie zur Versorgung großflächiger Gebiete eher gering sein dürften. Wirtschaftliche
     Chancen werden allenfalls im Rahmen von vermaschten Netzen gesehen. Mittelfristig gese-

     53
        Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu).
     54
        Wireless Local Area Network, international ist auch die Bezeichnung Wi-Fi üblich. Der Begriff WLAN bezeichnet
     zunächst sämtliche Systeme, die eine funkbasierte Datenübertragung innerhalb eines lokalen Computernetzes
     mit einer räumlichen Ausdehnung von einigen 100 m ermöglichen (Local Area Network). Im engeren Sinn be-
     zeichnet WLAN ein nach der Standardfamilie IEEE 802.11 aufgebautes drahtloses Netz. Innerhalb dieser Familie
     existieren verschiedene Standards mit abgewandelten Funktechniken und Datenraten. Derzeit werden in nahezu
     allen im zuteilungsfreien ISM-Band bei 2,4 GHz betriebenen Systemen die Standards 802.11b oder 802.11g
     verwendet, die nominelle (theoretische) Datenraten von 11 Mbit/s bzw. 54 Mbit/s pro Kanal bieten.
     55
        Worldwide Interoperability for Microwave Access; Standard (IEEE 802.16) für regionale Funknetze.
     56
        UMTS steht für Universal Mobile Telecommunication System, TDD für Time-Division-Duplexing. Bei UMTS-
     TDD handelt es sich um eine drahtlose Zugangstechnik, die auf dem in Release 99 des UMTS-Standards be-
     schriebenen TDD-Verfahren zur Trennung von Up- und Downlink basiert. Die Frequenzbandbreite von UMTS-
     Systemen beträgt 5 MHz, im Gegensatz zu UMTS-FDD wird bei Systemen nach UMTS-TDD jedoch kein gepaar-
     tes Band benötigt. Dies bedeutet jedoch auch, dass die pro 5 MHz-Band zur Verfügung stehende Summendaten-
     rate von theoretisch 2 Mbit/s auf alle Nutzer und weiterhin auf Up- und Downlink aufgeteilt werden muss.
     57
        Vgl. WIK, Potenziale alternativer Techniken, Projekt 27/05, Studie im Auftrag des BMWi, S. 16.

                                                                                                                     23


                                                                                                            Bonn, 14. Januar 2015
32

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  1 2015                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          33


        hen dürfte es sich im Anschlussbereich daher um eine „Übergangstechnologie“ handeln,
        deren Stärken eher in der Inhousevernetzung und der Versorgung von Hotspots liegen58. Vor
        diesem Hintergrund stellen sie jedoch keine Alternativen zur Anbindung von Teilnehmeran-
        schlüssen dar und werden im Weiteren – wie bisher auch – ebenfalls nicht mehr betrachtet.

        Eine Alternative zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung gemäß den Ausführungen in
        den Abschnitten 2.3.3.1 bis 2.3.3.3 könnte auch weiterhin die Anbindung von Teilnehmeran-
        schlüssen über WiMAX sein. Die Bundesnetzagentur hatte Ende 2006 die insbesondere für
        die WiMAX-Technologie erforderlichen Frequenzen zugeteilt. Die Frequenzen liegen bei
        3,5 GHz und sind mit der Widmung „Broadband Wireless Access“ versehen. Die Frequen-
        zen, die in der Vergangenheit teilweise für WLL zugeteilt waren, eignen sich zudem ebenfalls
        für breitbandige drahtlose Verteilsysteme, mit denen insbesondere auch schnelle funkge-
        stützte Internetzugänge realisiert werden können. Der Versorgungsradius einer Basisstation
        in städtischer Umgebung liegt üblicherweise zwischen 2 und 3 Kilometern. In Labortests
        zeigte sich eine Leistungsgrenze von WiMAX bei 50 km Reichweite und einer
        Datentransferrate von bis zu 108 Mbit/s, die sich alle Nutzer einer Zelle teilen.

        UMTS-TDD (Universal Mobile Telecommunications System (UMTS)-Time-Division Duplex
        (TDD)) ist ähnlich wie WIMAX eine drahtlose portable Anschlusstechnologie. Ein UMTS-
        TDD-Netz ist ein auf Basis 3GPP (3rd Generation Partnership Project) standardisiertes
        UMTS-Anschlussnetz, das hauptsächlich zur Erzeugung von Internetzugang zu ähnlichen
        Bedingungen wie WiMAX genutzt wird und nicht direkt mit einem mobilen UMTS-Netz kom-
        patibel ist, da sich die Luftschnittstellen und die verwendeten Frequenzen unterscheiden.

        Diese beiden Alternativen der drahtlosen Teilnehmeranbindung werden – wie bisher – daher
        auch bei der sachlichen Marktabgrenzung auf ihre Relevanz zu prüfen sein.

        Die Anbindung von Teilnehmeranschlüssen ist grundsätzlich auch mobil möglich. Der Mobil-
        funkstandard UMTS ermöglicht erstmals auch breitbandige Mobilfunkanschlüsse, also mobil
        nutzbare Teilnehmeranschlüsse mit Bandbreiten über 128 kbit/s in beide Richtungen59. Die
        Erweiterung der UMTS-Netze durch HSPA+ ermöglicht derzeit Übertragungsraten von theo-
        retisch bis zu 42,2 Mbit/s (Dual Channel) pro Zelle

        Für die kommenden Jahre, also auch dem Gültigkeitszeitraum dieser Marktanalyse, wird die
        mobile Funktechnik LTE60 (Long Term Evolution) zunehmend an Bedeutung gewinnen. Mit
        LTE ist es möglich, dass die Nutzer von mobilen Endgeräten breitbandige Datendienste in
        Anspruch nehmen können. Durch LTE soll bezweckt werden, das mobile Internet massen-
        markttauglich zu machen. Bei Tests unter idealen Übertragungsbedingungen wurden zwi-
        schen zwei Messpunkten mit der LTE-Technologie Datenübertragungsraten von bis zu
        300 Mbit/s je Zelle erreicht. Bei diesem ‚shared medium‘ liegt die faktisch nutzbare Datenrate
        je Nutzer jedoch deutlich darunter und wird von der möglichen Anzahl der Nutzer, von den
        physikalischen Ausbreitungsbedingungen, von der Entfernung zum Funkmast und der Di-
        mensionierung der Netzarchitektur bestimmt. Regionen, welche mit DSL noch nicht oder
        nicht ausreichend versorgt sind, können durch LTE breitbandig mit dem Netz verbunden
        werden. Der Vorteil von LTE gegenüber UMTS ist die Unterstützung von verschiedenen


        58
           Vgl. WIK, Potenziale alternativer Techniken, Projekt 27/05, Studie im Auftrag des BMWi, S. 26.
        59
           Zwar erlaubt der EDGE (Enhanced Data Rates for GSM Evolution) Standard, der eine Erweiterung der Mobil-
        funkstandards GPRS und HSCSD darstellt, eine höhere Übertragungsrate in GSM-Netzen. Die derzeit marktübli-
        chen Endgeräte unterstützen meist die EDGE-Klasse 10. Diese EDGE-Klasse unterstützt bis zu vier Kanäle für
        den Down- und zwei für den Uplink, dies entspricht Datenraten von 216,8 kbit/s und 118,4 kbit/s, so dass von
        einer breitbandigen Anwendung, wie sie hier definiert ist, noch immer nicht gesprochen werden kann.
        60
           Im April/Mai 2010 hatte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur Frequenzen in den Bereichen 800
        MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiens-
        ten versteigert. Bei LTE handelt es sich nicht um die adaptive Weiterentwicklung von Verfahren in einer beste-
        henden Mobilfunkinfrastruktur, wie es bei HSDPA und HSUPA (die Erweiterung der bestehenden UMTS-Infra-
        struktur) der Fall ist. Mit LTE wurde vielmehr eine neue Funkschnittstelle eingeführt.

                                                                                                                    24


Bonn, 14. Januar 2015
33

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
34                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       1 2015


     Funkspektren,61 wodurch sich LTE zukünftig in die verschiedenen eventuell auch noch ent-
     stehenden Netze integrieren lässt.

     Somit wird auch die Relevanz der mobilen Teilnehmeranbindung daher weiterhin bei der
     sachlichen Marktabgrenzung zu prüfen sein.

     Zudem ist über Kabelfernsehnetze bei rückkanalfähigem Ausbau grundsätzlich ein Teilneh-
     meranschluss per Kabelmodem möglich. Dieser wird auf der Endkundenebene auch zuneh-
     mend genutzt. So wurden Ende 2013 insgesamt 5,01 Mio. Telefonzugänge mittels Breit-
     bandkabel realisiert62, d. h. mindestens ebenso viele Endkunden haben somit Telekommuni-
     kationsdienstleistungen über einen Breitbandkabelanschluss bezogen. Allerdings gibt es
     derzeit – wie bisher auch – weiterhin keine technischen oder wirtschaftlich tragfähigen Mög-
     lichkeiten, anderen Betreibern einen entbündelten Zugang zu einer solchen Teilnehmeran-
     schlussleitung auf lokaler Ebene zu gewähren, wie auch die Kommission in ihrem Explanato-
     ry Note63 ausgeführt hat.

     Angesichts der (im Verhältnis zu den anderen alternativen Zugangstechnologien) vergleichs-
     weise großen Zahl an Endkunden wird hier in der sachlichen Marktabgrenzung – wie bisher
     auch – zu prüfen sein, ob und in welcher Form der Zugang zu Kabelfernsehnetzen zu be-
     rücksichtigen ist.

     Schließlich sind auch Powerline-Systeme64 grundsätzlich als Zugangsnetze verfügbar. Diese
     haben jedoch in Deutschland ihr Nischendasein nie verlassen. So lag die Zahl der Endkun-
     denanschlüsse, die beispielsweise einen Internetzugang über Powerline realisieren Ende
     2011 bei ca. 5.000.65 Während die Kommission in der Explanatory Note zur Märkte-Empfeh-
     lung 2007 noch ausführte, dass Powerline-Netze in der Praxis von so geringer Relevanz sei-
     en, dass sie als Alternative zu Teilnehmeranschlussleitungen nicht in Betracht kommen66,
     findet sich in der Explanatory Note zur Märkte-Empfehlung 2014 darüber kein Hinweis mehr.
     Nähere Ausführungen erübrigen sich daher auch weiterhin.




     61
        LTE basiert technisch auf einem neuen Verfahren zu Frequenznutzung, den Orthogonal-Frequency-Division
     Multiplexing-Techniken (OFDM). Dabei wird die Nutzinformation hoher Datenraten zunächst auf mehrere Teilda-
     tenströme mit niedriger Datenrate aufgeteilt, die jeder für sich mit geringer Bandbreite moduliert und anschließend
     wieder addiert wird.
     62
        Vgl. Bundesnetzagentur, Jahresbericht 2013, S. 71. Hierbei handelt es sich um einen Erwartungswert.
     63
        Vgl. Commission Staff Working Document, Explanatory Note, SWD(2014) 298, S. 44, “However, experience
     under the Article 7 procedure has shown that, given the technical limitations of cable operators concerning the
     provision of wholesale access at local level…”.
     64
        Unter Powerline Communication (PLC) versteht man eine Übertragungstechnik für das Stromnetz, welches als
     Zugangsnetz zum Endkunden genutzt wird.
     65
        Vgl. Bundesnetzagentur, Jahresbericht 2011, S. 78. Aktuellere Daten hierzu sind aufgrund der über die letzten
     Jahre hinweg sehr geringen Bedeutung von Powerline-Systemen nicht mehr erhoben worden und dementspre-
     chend auch nicht verfügbar.
     66
        Vgl. Commission Staff Working Document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 32: “Other access tech-
     nologies including wireless local loops, digital broadcast systems and power-line systems are starting to become
     available, but only on a scale that imposes little if any constraint on the local loop operators.”

                                                                                                                     25


                                                                                                            Bonn, 14. Januar 2015
34

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  1 2015                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –           35



        3    Gang der Ermittlungen

        In die vorliegende Analyse sind Daten und Angaben der auf dem Vorleistungsmarkt für den
        an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen agierenden
        Unternehmen – sowohl Anbieter als auch Nachfrager – eingegangen, die durch ein förmli-
        ches Auskunftsersuchen im Dezember 2012 erhoben worden sind. Im Rahmen dieses Aus-
        kunftsersuchens wurde aufgrund der damaligen Gültigkeit der Märkte-Empfehlung 2007 die
        dort verwendete Bezeichnung des Marktes verwendet, nämlich der Vorleistungsmarkt für
        den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder voll-
        ständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten.

        Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der abgefragten Absatz- und Umsatzdaten findet
        sich in Kapitel 13. Eine Wiedergabe der Einschätzungen der Unternehmen zu den sonstigen
        Fragen findet sich in Kapitel Fehler!
                                      4.      Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..

        Im Rahmen des oben bereits genannten förmlichen Auskunftsersuchens, das im Dezember
        2012 zugestellt worden ist, wurden insgesamt 111 Unternehmen durch die Bundesnetzagen-
        tur zu dem damaligen Zeitpunkt so benannten Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zu-
        gang zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten
        Zugangs) an festen Standorten in Deutschland befragt. Dabei sind aufgrund des Vorliegens
        zweier Vollmachten zum einen 4 und zum anderen 3 Unternehmen jeweils zusammenge-
        fasst worden. Hierbei handelt es sich einerseits um die [B. u. G.]67, die in dem hier relevan-
        ten Bereich selbst nicht tätig ist und somit auch nicht unmittelbar Gegenstand des Aus-
        kunftsersuchens war, aber stellvertretend für die mit ihr gemäß § 3 Nr. 29 TKG verbundenen
        Unternehmen [B. u. G.] angeschrieben wurde. Andererseits handelt es sich um die
        [B. u. G.], die in dem hier relevanten Bereich selbst tätig ist. Sie wurde zudem stellvertretend
        für die mit ihr gemäß § 3 Nr. 29 TKG verbundenen Unternehmen [B. u. G.] angeschrieben.
        Entsprechend den vorherigen Ausführungen sind somit tatsächlich nur 105 Auskunftsersu-
        chen versendet worden.

        Grundlage für die Auswahl der Unternehmen bildete die Übersicht derjenigen Unternehmen,
        die bereits im Rahmen der letzten Festlegung zu Markt Nr. 4 der Empfehlung von 2007 im
        Jahr 2009 befragt worden sind. Diese Übersicht wurde zunächst um diejenigen Unterneh-
        men bereinigt, die beispielsweise durch Unternehmenszusammenschlüsse, Umfirmierungen
        sowie Aufgabe des Geschäftsbetriebs nicht mehr existent waren. Des Weiteren wurden die-
        jenigen Unternehmen berücksichtigt, die im Rahmen der Festlegung der Präsidentenkammer
        zum Markt Nr. 3 der Empfehlung von 2007 (Anrufzustellung in einzelne Festnetze) als
        marktmächtig eingestuft worden sind, weil hierdurch erkennbar war, dass sie den Zugang
        zum Endkunden realisieren. Darüber hinaus wurden die Mitgliederlisten der Verbände
        BREKO, vatm und BUGLAS hinzugezogen, um tatsächliche bzw. potenzielle Anbieter sowie
        Nachfrager des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung zu ermitteln.

        Der im Rahmen des oben genannten Auskunftsersuchens verwendete Fragebogen richtete
        sich sowohl an tatsächliche sowie „potenzielle“ Anbieter als auch Nachfrager des Zugangs
        zu Netzinfrastrukturen. Neben einer Beschreibung der relevanten Leistungen enthielt er da-
        bei eine Abfrage allgemeiner Unternehmensdaten sowie der gesellschaftsrechtlichen Ver-
        bundenheiten. Es wurden zudem nicht nur Daten zu Umsätzen und Absätzen, die in diesem
        Bereich erzielt wurden, erhoben, sondern auch Angebots- und Preisstrukturen, Einschätzun-
        gen der Unternehmen zu der Substituierbarkeit verschiedener Varianten des Zugangs zu
        Netzinfrastrukturen auf dem betrachteten Markt. Zudem wurden Fragen zu den Wettbe-
        werbsbedingungen und zu möglichen Wettbewerbsproblemen in dem hier relevanten Be-

        67
          Zwischenzeitlich hat sich die Gesellschaftsform der [B. u. G.], die ursprünglich im Rahmen des Auskunftsersu-
        chens angeschrieben wurde, in [B. u. G.] geändert. Diese Bezeichnung wird im weiteren Verlauf der Marktanaly-
        se verwendet.

                                                                                                                    26


Bonn, 14. Januar 2015
35

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                              für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
36                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –       1 2015


     reich, zur Regulierungsbedürftigkeit sowie zu den Zielen und Grundsätzen der Regulierung
     adressiert.

     Von den 111 befragten Unternehmen haben 106 Unternehmen direkt bzw. mittels des be-
     vollmächtigten Unternehmens geantwortet. Die restlichen 5 Unternehmen haben trotz inten-
     siver Bemühungen nicht geantwortet. Allerdings konnte bei 3 dieser Unternehmen auf die
     Antwort auf das Auskunftsersuchen zu Markt Nr. 5 der Empfehlung von 2007 zurückgegriffen
     werden68, so dass insgesamt Angaben von 109 Unternehmen vorlagen und im Rahmen der
     Auswertung berücksichtigt werden konnten. Lediglich die Unternehmen [B. u. G.] sowie
     [B. u. G.] haben das Auskunftsersuchen nicht beantwortet.

     Im Nachgang zu dem Auskunftsersuchen wurden die Daten in engem Austausch mit den
     Unternehmen plausibilisiert und Abweichungen und fehlerhafte Meldungen korrigiert. Dabei
     konnte – wie zuvor auch schon ausgeführt – auch auf Daten zurückgegriffen werden, die der
     Bundesnetzagentur bereits im Rahmen ihrer Abfragen zum Tätigkeits- und Jahresbericht
     einerseits und dem Auskunftsersuchen zu Markt Nr. 5 der Empfehlung von 2007 anderer-
     seits zur Verfügung gestellt wurden69. Auch die im Laufe dieser Vergleiche aufgetretenen
     Differenzen wurden, soweit möglich, in Zusammenarbeit mit den Unternehmen aufgeklärt.

     Im Rahmen der Auswertung bzw. im weiteren Verlauf dieser Analyse werden die gemäß § 3
     Nr. 29 TKG einerseits mit der [B. u. G.] sowie andererseits mit der [B. u. G.] verbundenen
     Unternehmen somit jeweils als ein Unternehmen behandelt, so dass in der Summe zunächst
     von 105 Unternehmen die Rede sein wird, auch entsprechend – wie bereits ausgeführt – der
     tatsächlich erfolgten Anzahl von versendeten Auskunftsersuchen. Lässt man nunmehr die
     beiden Unternehmen, die nicht geantwortet haben, unberücksichtigt, ist in der weiteren Be-
     trachtung zunächst von 103 Unternehmen auszugehen.

     Berücksichtigt man die im Vergleich zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens inzwischen ein-
     getretenen Änderungen, beispielsweise gesellschaftsrechtlicher Art, sind noch weitere, fol-
     gende Anpassungen vorzunehmen:

         o   Die Unternehmen [B. u. G.] sind Schwesterunternehmen. Da in dem hier relevanten
             Bereich nur die [B. u. G.] speziell in der [B. u. G.] aktiv ist, erfolgte eine Beantwor-
             tung des Auskunftsersuchens auch für die [B. u. G.], so dass diese bei der Auswer-
             tung nicht mehr gesondert aufgeführt wird.

         o   Das Unternehmen [B. u. G.] wurde zwischenzeitlich vom Unternehmen [B. u. G.]
             übernommen. Die Beantwortung des Auskunftsersuchens erfolgt für die [B. u. G.]
             durch die [B. u. G.], so dass die [B. u. G.] bei der Auswertung nicht mehr gesondert
             aufgeführt wird.

         o   Das Unternehmen [B. u. G.] wurde zwischenzeitlich von der [B. u. G.] übernommen.
             Die Beantwortung des Auskunftsersuchens erfolgt für die [B. u. G.] durch die
             [B. u. G.], so dass die [B. u. G.] bei der Auswertung nicht mehr gesondert aufgeführt
             wird.

         o   Das Unternehmen [B. u. G.] wurde aufgrund der [B. u. G.] zwischenzeitlich umfir-
             miert in das Unternehmen [B. u. G.]. Die [B. u. G.] ist als Tochterunternehmen der
             [B. u. G.] in dem hier relevante-n Bereich als Nachfrager aktiv. Die Antwort des hier


     68
        Im Auskunftsersuchen der Bundesnetzagentur zu Markt Nr. 5 der Empfehlung 2007 wurde explizit darauf hin-
     gewiesen, dass die Antworten auch für die Marktanalyse zu Markt Nr. 4 der Empfehlung 2007 verwendet werden
     können, soweit dies erforderlich ist.
     69
        Der Erhebungsbogen zum Jahres- bzw. Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur sowie das Auskunftsersuchen
     zu Markt Nr. 5 der Empfehlung 2007 verweisen ausdrücklich darauf, dass die erhobenen Daten (soweit möglich)
     auch im Rahmen von Prüfungen gemäß §§ 10 und 11 TKG verwendet werden.

                                                                                                                    27


                                                                                                           Bonn, 14. Januar 2015
36

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                     für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
  1 2015                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –         37


                überhaupt nicht tätigen Mutterunternehmens [B. u. G.] wird daher bei der Auswer-
                tung nicht mehr gesondert aufgeführt, sondern bei der [B. u. G.] mitberücksichtigt.

        Berücksichtigt man die vier zuvor ausgeführten Änderungen, sind für die weitere Marktanaly-
        se noch 99 Unternehmen von Bedeutung.70 Berücksichtigt man weiterhin die Tatsache, dass
        von den 99 Unternehmen insgesamt 26 Unternehmen71 weder als Anbieter noch als Nach-
        frager des (physischen) Zugangs zu Netzinfrastrukturen tätig sind und auch nicht über derar-
        tige verfügen, ist festzuhalten, dass diese für den weiteren Verlauf der Marktanalyse keine
        bedeutende Rolle mehr spielen. Somit wird im Folgenden – auch aus Vereinfachungsgrün-
        den – in der Regel von 73 Unternehmen die Rede sein, die mindestens eines der drei Krite-
        rien „Anbieter des Zugangs zu Netzinfrastrukturen“, „Nachfrager des Zugangs zu Netzinfra-
        strukturen“ oder „Verfügbarkeit über den Zugang zu Netzinfrastrukturen“ erfüllen.

        Von diesen 73 Unternehmen haben 36 Unternehmen sowohl die verbalen Fragen beantwor-
        tet als auch die Tabellen ausgefüllt. 35 Unternehmen verzichteten auf die Beantwortung der
        Fragen und haben nur die Tabellen ausgefüllt. Da bei den restlichen zwei Unternehmen auf
        die Antwort auf das Auskunftsersuchen zu Markt Nr. 5 der Empfehlung von 2007 zurückge-
        griffen wurde, erfolgte hier weder eine Beantwortung der verbalen Fragen noch ein Ausfüllen
        der Tabellen.

        Im Zuge der Ermittlungen waren zudem zwei ergänzende Nachfragen bei der Telekom
        Deutschland GmbH erforderlich. Zum einen erfolgte eine derartige Nachfrage bezüglich der
        Ausbaupläne für die massenmarktfähige FTTH-Infrastruktur mittels Schreiben vom
        12.11.2013. Die Antwort wurde mit Schreiben vom [B. u. G.] übermittelt. Zum anderen er-
        folgte eine Nachfrage bezüglich eines Vorhandenseins beziehungsweise möglichen Angebo-
        tes von lokalen virtuellen Zugangsprodukten mit Schreiben vom 16.07.2014. Die entspre-
        chende Antwort hierauf wurde mit Schreiben vom [B. u. G.] übersandt.


        Wichtiger Hinweis

        Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich alle Aussagen und Zahlenangaben dieser
        Analyse immer auf die Ergebnisse der im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten Daten-
        erhebung. Alle Angaben sind somit auf diejenigen Unternehmen beschränkt, die sich an der
        Datenerhebung beteiligt haben.




        70
           Neben den bereits zuvor einerseits nicht mehr aufgeführten Unternehmen, die im Rahmen der Vollmachten für
        die Unternehmen [B. u. G.] sowie [B. u. G.] erfasst wurden, und andererseits aufgrund der Nichtbeantwortung
        nicht mehr aufgeführten Unternehmen, werden nun auch die Unternehmen [B. u. G.] nicht mehr aufgeführt.
        71
           Hierbei handelt es sich um folgende Unternehmen: [B. u. G.].

                                                                                                                  28


Bonn, 14. Januar 2015
37

Zur nächsten Seite