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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2015 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1781
Florian-Gavril Sarca 72469 Meßstetten R054441
Patrick Lamm 04509 Delitzsch A052870
GMA-Agentur 97084 Würzburg A000383
FDS-Security 72270 Baiersbronn A009759
Pam - Trans GmbH 83395 Freilassing A053079
Lebensmittel Nitschke 06366 Köthen A020932
Daniel Ehimemen Aramude 21465 Wentorf R056367
Transportservice Ralf Bräuer 09471 Bärenstein A052011
Andreas Thal 22549 Hamburg R055190
Faltinschi Robert 90562 Eckenthal R200915
Volker Ehrig 09131 Chemnitz A000912
K. Jennerich Kurierdienst, 55234 Bechtolsheim A053386
Clementine Jennerich
4. Löschung vom Amts wegen
Getränke Quelle 99086 Erfurt R201159
Total Staion Oender Gürbüz 55131 Mainz A014993
Geschenke i. Kaufland 86899 Landsberg A012748
Olga Ganea 82538 Geretsried R200036
Bonn, 8. Juli 2015
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1782 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2015
Paket und Kurierdienst 45136 Essen R200993
Mohamed Khalil
Tucaliuc Valentin 91099 Poxdorf R200920
Melanie Koppermann 52222 Stolberg A001242
Transport-Dienstleistungen
Erft Kurier 50354 Hürth A000783
Surf Ecke 10179 Berlin A023662
VTO Transporte 49088 Osnarbrück R201351
Christian Kulcár 6344 Eggenstein-Leopoldshafen R201352
Illyan Stamov 83324 Ruhpolding R201353
Adian Ionescu 65510 Idstein R201354
Bonn, 8. Juli 2015
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2015 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1783
Mitteilungen
Energie
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 685/2015
Rücknahme der Festlegung von Kriterien für die Bestim-
mung einer angemessenen Vergütung bei strombedingten
Redispatchmaßnahmen und bei spannungsbedingten An-
passungen der Wirkleistungseinspeisung
EnWG §§ 13 Abs. 1a Satz 3, 29 Abs. 1 und 2, VwVfG § 48 Abs.
1 S. 1 und 3;
Rücknahme der Festlegung von Kriterien für die Bestimmung
einer angemessenen Vergütung bei strombedingten Redis-
patchmaßnahmen und bei spannungsbedingten Anpassun-
gen der Wirkleistungseinspeisung (BK 8-12-019)
Mit Beschlüssen vom 28.04.2015 hat das Oberlandesgericht Düs-
seldorf die oben genannte Festlegung in dreizehn Beschwerdever-
fahren aufgehoben.
Aus Gründen der Gleichbehandlung beabsichtigt die Bundesnetz-
agentur, die Festlegung nunmehr insgesamt mit Wirkung für die
Vergangenheit aufzuheben. Die Bundesnetzagentur hat daher ein
Verfahren zur Rücknahme der Festlegung BK 8-12-019 eingeleitet.
Die Marktbeteiligten erhalten die Gelegenheit, zu dem Entwurf der
Rücknahmeentscheidung gemäß § 67 Abs. 1 EnWG Stellung zu
nehmen. Die Stellungnahmen können, bevorzugt auch gemein-
schaftlich, unter dem
Aktenzeichen:
BK8-12-019-A
bis zum
Mittwoch, 22. Juli 2015
an
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
- Beschlusskammer 8 -
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
gesendet werden.
Bonn, 8. Juli 2015
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1784 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2015
– Beschlusskammer 8 –
Aktenzeichen: BK8-12-019-A
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
wegen der Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemes-
senen Vergütung bei strombedingten Redispatch-Maßnahmen und
bei spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspei-
sung
hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,
durch den Vorsitzenden Karsten Bourwieg,
den Beisitzer Rainer Bender
und den Beisitzer Wolfgang Wetzl
am __.__.2015 beschlossen:
Der Beschluss vom 30.10.2012 (Aktenzeichen: BK8-12-019) wird mit Wirkung
zum 17.12.2012 aufgehoben.
Bonn, 8. Juli 2015
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13 2015 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1785
Gründe
I.
Die Beschlusskammer hat mit Beschluss vom 30.10.2012, unter dem Aktenzeichen
BK8-12-019, eine „Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen
Vergütung bei strombedingten Redispatch-Maßnahmen und bei spannungsbedingten
Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung“ erlassen. Die Festlegung bestimmt im Ein-
zelnen die angemessene Vergütung, die Betreiber von Anlagen zur Speicherung oder
Erzeugung von elektrischer Energie bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG zu
erhalten haben.
Gegen diese Festlegung wurden Beschwerden vor dem Oberlandesgericht Düssel-
dorf erhoben. Mit Beschlüssen vom 28.04.2015 hat das Oberlandesgericht die Fest-
legung in dreizehn Beschwerdeverfahren aufgehoben (exemplarisch: VI-3 Kart
332/12 [V]). Unter anderem sei die Beschränkung auf einen bloßen Aufwendungser-
satz zu restriktiv Vielmehr seien im Grundsatz auch weitere im Zusammenhang mit
der Redispatch-Anweisung entstehende Kosten und entgangene Gewinnmöglichkei-
ten ersatzfähig (Beschluss VI-3 Kart 332/12 [V], S. 32 ff.). § 13 Abs. 1a S. 1 EnWG
gehe davon aus, dass nicht nur ein Aufwendungsersatz, sondern eine „angemessene
Vergütung“ zu gewähren sei. Wie diese weiteren Kosten und Nachteile gegebenen-
falls zu berücksichtigen seien, habe die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Beur-
teilungsspielraums bzw. Regulierungsermessens zu entscheiden (Beschluss VI-3
Kart 332/12 [V], S: 28 ff.)
In Bezug auf die Opportunitäten ist das Oberlandesgericht der Ansicht, dass auch
entgangene Gewinnmöglichkeiten zu vergüten seien. Hinsichtlich der Höhe sei nicht
darauf abzustellen, welche Möglichkeiten theoretisch hätten realisiert werden kön-
nen, sondern welche Deckungsbeiträge typischerweise oder üblicherweise hätten
erwirtschaftet werden können (Beschluss VI-3 Kart 332/12 [V], S: 42 ff.).
Folgende Positionen seien im Grundsatz zu vergüten (Beschluss VI-3 Kart 332/12
[V], S: 40 ff.):
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1786 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2015
• Entgangene Gewinne aus Intraday-Geschäften
• Entgangene Erlöse aus vermiedenen Netzentgelten
• Zusätzliche Kosten aus der Wärmeersatzbeschaffung bei KWK-Anlagen
• Zusätzliche Kosten durch Strombezug über Dritte
• Zinsnachteile bei KWK-Zulagen
• Gemeinkosten, die in direktem Zusammenhang mit der Redispatch-
Maßnahme stehen, jedoch nur solche, die nicht schon aufgrund der typischen
Funktionsweise des Kraftwerks sowieso angefallen wären
Auch sei die Festlegung rechtswidrig, soweit sie in Tenorziffer 3 die Grenzkosten auf
der Basis des punktuell niedrigsten stündlichen EPEX-Spot-Preises, zu dem eine An-
lage im Kalendermonat vor dem Einspeisezeitpunkt im normalen Betrieb eingespeist
hat, berechnen wollte.
Zudem geht das Oberlandesgericht von der Rechtswidrigkeit der Anordnung in Te-
norziffer 5 aus. Die Regelung, dass ein Leistungsanteil dann gewährt werden kann,
wenn die Redispatch-Maßnahmen jährlich 10 % der Einspeisemengen des Vorjahres
einer Erzeugungsanlage betreffen, sei zu unbestimmt, verstoße gegen das Gleich-
behandlungsgebot und sei kartellrechtlich bedenklich. Es sei aber gleichwohl nicht
unzulässig, einen Leistungsanteil zu gewähren. Jedoch sei der gewählte Schwellen-
wert von 10% deutlich zu hoch (Beschluss VI-3 Kart 332/12 [V], S. 57 ff.).
Die Festlegung wurde in allen bislang entschiedenen Beschwerdeverfahren insge-
samt aufgehoben.
Die Bundesnetzagentur hat keine Rechtsbeschwerde gegen diese Aufhebungsbe-
schlüsse eingelegt.
Den Marktteilnehmern wurde durch Mitteilung auf der Internetseite am xx.xx.xxxx und
Veröffentlichung im Amtsblatt xxxxx gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur
Stellungnahme Aufhebung der Festlegung gegeben.
Hierzu haben folgende Unternehmen Stellungnahmen eingereicht: xxxx.
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13 2015 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1787
Die Landesregulierungsbehörden wurden gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG über die
Einleitung des Verfahrens informiert. Dem Bundeskartellamt und den
Landesregulierungsbehörden wurde gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen.
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II.
1. Die Rücknahme der Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer ange-
messenen Vergütung bei strombedingten Redispatch-Maßnahmen und bei span-
nungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung vom 30.10.2012 (Akten-
zeichen: BK8-12-019) beruht auf §§ 29 Abs. 2 S. 2 EnWG und 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
VwVfG.
Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 54 Abs. 1 EnWG die für die Rücknahme einer
Festlegung im Sinne des § 13 Abs. 1a Satz 3 i. V. m. § 29 Abs. 1 EnWG zuständige Be-
hörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG.
Den Marktteilnehmern wurde gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme
zur Aufhebung der Festlegung gegeben. Die Landesregulierungsbehörden wurden
gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG über die Einleitung des Verfahrens informiert. Dem
Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden wurde gemäß § 58 Abs. 1 S. 2
EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
2. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach-
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder
für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das OLG Düsseldorf hat mit seinen Ent-
scheidungen vom 28.4.2015 die Rechtswidrigkeit der Festlegung festgestellt. Soweit es
die Festlegung in den bislang entschiedenen Beschwerdeverfahren aufgehoben hat, er-
streckt sich die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung allerdings nur auf die individu-
ellen Beschwerdeführer, gilt also nur inter partes.
Die Festlegung ist unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aus Gleichbehandlungs-
gründen auch gegenüber solchen Marktbeteiligten aufzuheben, die kein Rechtsmittel ein-
gelegt haben und gegenüber denen die Festlegung somit grundsätzlich Bestandskraft er-
langt hat. Ebenso ist die Festlegung gegenüber Marktbeteiligten aufzuheben, deren Be-
schwerden gegen die Festlegung derzeit noch anhängig sind. Dies betrifft insbesondere
auch die Betreiber der Übertragungsnetze.
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Ziel der Festlegung war es insbesondere, einheitliche Vorgaben für eine angemessene
Vergütung von Redispatchmaßnahmen gegenüber der gesamten Branche in Ausgestal-
tung von § 13 Abs. 1a S. 1 EnWG einzuführen. Mit der gerichtlichen Aufhebung der Fest-
legung gegenüber den Beschwerdeführern ist dies nicht mehr gewährleistet. Insoweit ist
die Festlegung gegenüber allen betroffenen Marktbeteiligten, d.h. sowohl gegenüber den
Übertragungsnetzbetreibern als auch gegenüber Betreibern von Erzeugungs- und Spei-
cheranlagen zurückzunehmen. Soweit die Festlegung in den bislang entschiedenen Be-
schwerdeverfahren bereits unmittelbar durch das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeho-
ben worden ist, hat die vorliegende Entscheidung der Beschlusskammer keinen eigen-
ständigen Regelungsgehalt.
Nach Überzeugung der Beschlusskammer kommt nur die vollständige Rücknahme der
Festlegung und keine Teilrücknahme in Betracht. Soweit hierdurch möglicherweise ein
privates Interesse am (teilweisen) Fortbestand der Festlegung berührt wird, hat dieses je-
denfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gänzlichen Rücknahme zurückzu-
treten. Vorteilhafte und nachteilige Wirkungen der Festlegung sind als unteilbare Einheit
anzusehen, aus denen man nicht einzelne Mosaiksteine herauslösen kann. Dementspre-
chend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Festlegung gegenüber den 13 Be-
schwerdeführern auch insgesamt aufgehoben.
Zudem wird die Festlegung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, also mit Wir-
kung zum 17.12.2012, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Festlegung.
Die aufzuhebende Festlegung trifft sowohl belastende als auch begünstigende Regelun-
gen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beschlusskammer sind die für die Auf-
hebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und die für die Aufrechterhaltung und den
Bestandsschutz sprechenden Gesichtspunkte gerecht abzuwägen (vgl. Kopp/Ramsauer,
VwVfG-Kommentar, 14. Auflage 2013, § 48 Rn. 136). Dem öffentlichen Interesse an der
Aufhebung der Festlegung kommt hier ein weit überwiegendes Gewicht zu, um den auf-
grund der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gebotenen Rechtszustand
für alle Marktbeteiligten gleichermaßen auch mit Wirkung für die Vergangenheit herbeizu-
führen. Dieses öffentliche Interesse wiegt schwerer als ein etwaiges Interesse einzelner
Marktbeteiligter an der Aufrechterhaltung der aufgrund der Festlegung bislang geltenden
Vergütungsregeln. Dies wird besonders in den Fällen deutlich, in denen gegenüber einem
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Vertragspartner der Redispatchverträge die Festlegung gerichtlich aufgehoben wurde,
gegenüber dem anderen Vertragspartner jedoch nicht. Dies dürfte regelmäßig der Fall
sein, da die Festlegung gegenüber den vier Übertragungsnetzbetreibern nicht aufgehoben
wurde. Daraus folgt auch, dass die Festlegung entsprechend der Aufhebungsentschei-
dung des Gerichts nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern für die Vergangenheit
aufzuheben ist. Etwaige Rückabwicklungserfordernisse im Hinblick auf die nachträgliche
Etablierung einer angemessenen Vergütung im Sinne der Entscheidung des Oberlandes-
gerichts wiegen nach Überzeugung der Beschlusskammer nicht so schwer, dass sie eine
Aufhebung lediglich ex nunc rechtfertigen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass mit Aufhebung der Festlegung der gesetzliche An-
spruch auf eine angemessene Vergütung für den Kraftwerksbetreiber nicht entfällt. Dieser
gesetzliche Anspruch besteht jedenfalls – bis zu einer Anpassung im Sinne der Recht-
sprechung des Oberlandesgerichts - in Höhe der bislang nach Maßgabe der bereits auf-
grund der Festlegung nach Ziffer 1-4 abgeschlossenen Verträge. Die Anpassung auf-
grund der Entscheidung des OLG Düsseldorf kann allenfalls zu einer angemessenen Er-
höhung der Vergütung führen.
Zuletzt ist im Hinblick auf die Regelung in Tenorziffer 5 zu berücksichtigen, dass diese
zwar gegenüber einzelnen Kraftwerksbetreibern eine Begünstigung enthält, die mit Auf-
hebung der Festlegung entfällt. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass die aufgrund der
Entscheidung des Beschwerdegerichts gebotene und im öffentlichen Interesse liegende
bundeseinheitliche Nichtanwendung von Tenorziffer 5 nur dann gewährleistet ist, wenn
die Festlegung auch insofern ex tunc aufgehoben wird. Die Fortdauer der vom Oberlan-
desgericht erkannten Ungleichbehandlung ist nach Überzeugung der Beschlusskammer
abzustellen, zumal die Festlegung gegenüber einem der mit Ziffer 5 in Bezug genomme-
nen Kraftwerksbetreiber bereits gerichtlich aufgehoben wurde.
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