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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2015                         – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –    1781


Florian-Gavril Sarca                   72469 Meßstetten                                              R054441


Patrick Lamm                           04509 Delitzsch                                               A052870


GMA-Agentur                            97084 Würzburg                                                A000383


FDS-Security                           72270 Baiersbronn                                             A009759


Pam - Trans GmbH                       83395 Freilassing                                             A053079


Lebensmittel Nitschke                  06366 Köthen                                                  A020932


Daniel Ehimemen Aramude                21465 Wentorf                                                 R056367


Transportservice Ralf Bräuer           09471 Bärenstein                                              A052011


Andreas Thal                           22549 Hamburg                                                 R055190


Faltinschi Robert                      90562 Eckenthal                                               R200915


Volker Ehrig                           09131 Chemnitz                                                A000912


K. Jennerich Kurierdienst,             55234 Bechtolsheim                                            A053386
Clementine Jennerich




4. Löschung vom Amts wegen

Getränke Quelle                        99086 Erfurt                                                  R201159


Total Staion Oender Gürbüz             55131 Mainz                                                   A014993


Geschenke i. Kaufland                  86899 Landsberg                                               A012748


Olga Ganea                             82538 Geretsried                                              R200036




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1782                          – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   13 2015


Paket und Kurierdienst               45136 Essen                                                       R200993
Mohamed Khalil


Tucaliuc Valentin                    91099 Poxdorf                                                     R200920


Melanie Koppermann                   52222 Stolberg                                                    A001242
Transport-Dienstleistungen


Erft Kurier                          50354 Hürth                                                       A000783


Surf Ecke                            10179 Berlin                                                      A023662


VTO Transporte                       49088 Osnarbrück                                                  R201351


Christian Kulcár                     6344 Eggenstein-Leopoldshafen                                     R201352


Illyan Stamov                        83324 Ruhpolding                                                  R201353


Adian Ionescu                        65510 Idstein                                                     R201354




                                                                                                   Bonn, 8. Juli 2015
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13 2015                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1783


Mitteilungen

Energie

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 685/2015


 Rücknahme der Festlegung von Kriterien für die Bestim-
 mung einer angemessenen Vergütung bei strombedingten
 Redispatchmaßnahmen und bei spannungsbedingten An-
 passungen der Wirkleistungseinspeisung

EnWG §§ 13 Abs. 1a Satz 3, 29 Abs. 1 und 2, VwVfG § 48 Abs.
1 S. 1 und 3;

Rücknahme der Festlegung von Kriterien für die Bestimmung
einer angemessenen Vergütung bei strombedingten Redis-
patchmaßnahmen und bei spannungsbedingten Anpassun-
gen der Wirkleistungseinspeisung (BK 8-12-019)

Mit Beschlüssen vom 28.04.2015 hat das Oberlandesgericht Düs-
seldorf die oben genannte Festlegung in dreizehn Beschwerdever-
fahren aufgehoben.

Aus Gründen der Gleichbehandlung beabsichtigt die Bundesnetz-
agentur, die Festlegung nunmehr insgesamt mit Wirkung für die
Vergangenheit aufzuheben. Die Bundesnetzagentur hat daher ein
Verfahren zur Rücknahme der Festlegung BK 8-12-019 eingeleitet.

Die Marktbeteiligten erhalten die Gelegenheit, zu dem Entwurf der
Rücknahmeentscheidung gemäß § 67 Abs. 1 EnWG Stellung zu
nehmen. Die Stellungnahmen können, bevorzugt auch gemein-
schaftlich, unter dem


                          Aktenzeichen:
                          BK8-12-019-A


bis zum

                     Mittwoch, 22. Juli 2015

an

            Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
          Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
                   - Beschlusskammer 8 -
                  Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

gesendet werden.




Bonn, 8. Juli 2015
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       – Beschlusskammer 8 –




                                                                              Aktenzeichen: BK8-12-019-A




                                                    Beschluss


                                          In dem Verwaltungsverfahren




         wegen           der Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemes-
                         senen Vergütung bei strombedingten Redispatch-Maßnahmen und
                         bei spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspei-
                         sung




         hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
         munikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn,


         durch den Vorsitzenden           Karsten Bourwieg,
         den Beisitzer                    Rainer Bender
         und den Beisitzer                Wolfgang Wetzl



         am __.__.2015 beschlossen:


               Der Beschluss vom 30.10.2012 (Aktenzeichen: BK8-12-019) wird mit Wirkung
               zum 17.12.2012 aufgehoben.




                                                                                                     Bonn, 8. Juli 2015
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13 2015                            – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                   1785




                                                           Gründe


                                                                  I.


             Die Beschlusskammer hat mit Beschluss vom 30.10.2012, unter dem Aktenzeichen
             BK8-12-019, eine „Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen
             Vergütung bei strombedingten Redispatch-Maßnahmen und bei spannungsbedingten
             Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung“ erlassen. Die Festlegung bestimmt im Ein-
             zelnen die angemessene Vergütung, die Betreiber von Anlagen zur Speicherung oder
             Erzeugung von elektrischer Energie bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG zu
             erhalten haben.


             Gegen diese Festlegung wurden Beschwerden vor dem Oberlandesgericht Düssel-
             dorf erhoben. Mit Beschlüssen vom 28.04.2015 hat das Oberlandesgericht die Fest-
             legung in dreizehn Beschwerdeverfahren aufgehoben (exemplarisch: VI-3 Kart
             332/12 [V]). Unter anderem sei die Beschränkung auf einen bloßen Aufwendungser-
             satz zu restriktiv Vielmehr seien im Grundsatz auch weitere im Zusammenhang mit
             der Redispatch-Anweisung entstehende Kosten und entgangene Gewinnmöglichkei-
             ten ersatzfähig (Beschluss VI-3 Kart 332/12 [V], S. 32 ff.). § 13 Abs. 1a S. 1 EnWG
             gehe davon aus, dass nicht nur ein Aufwendungsersatz, sondern eine „angemessene
             Vergütung“ zu gewähren sei. Wie diese weiteren Kosten und Nachteile gegebenen-
             falls zu berücksichtigen seien, habe die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Beur-
             teilungsspielraums bzw. Regulierungsermessens zu entscheiden (Beschluss VI-3
             Kart 332/12 [V], S: 28 ff.)


             In Bezug auf die Opportunitäten ist das Oberlandesgericht der Ansicht, dass auch
             entgangene Gewinnmöglichkeiten zu vergüten seien. Hinsichtlich der Höhe sei nicht
             darauf abzustellen, welche Möglichkeiten theoretisch hätten realisiert werden kön-
             nen, sondern welche Deckungsbeiträge typischerweise oder üblicherweise hätten
             erwirtschaftet werden können (Beschluss VI-3 Kart 332/12 [V], S: 42 ff.).


             Folgende Positionen seien im Grundsatz zu vergüten (Beschluss VI-3 Kart 332/12
             [V], S: 40 ff.):




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          •   Entgangene Gewinne aus Intraday-Geschäften
          •   Entgangene Erlöse aus vermiedenen Netzentgelten
          •   Zusätzliche Kosten aus der Wärmeersatzbeschaffung bei KWK-Anlagen
          •   Zusätzliche Kosten durch Strombezug über Dritte
          •   Zinsnachteile bei KWK-Zulagen
          •   Gemeinkosten,      die   in    direktem     Zusammenhang            mit    der     Redispatch-
              Maßnahme stehen, jedoch nur solche, die nicht schon aufgrund der typischen
              Funktionsweise des Kraftwerks sowieso angefallen wären


       Auch sei die Festlegung rechtswidrig, soweit sie in Tenorziffer 3 die Grenzkosten auf
       der Basis des punktuell niedrigsten stündlichen EPEX-Spot-Preises, zu dem eine An-
       lage im Kalendermonat vor dem Einspeisezeitpunkt im normalen Betrieb eingespeist
       hat, berechnen wollte.


       Zudem geht das Oberlandesgericht von der Rechtswidrigkeit der Anordnung in Te-
       norziffer 5 aus. Die Regelung, dass ein Leistungsanteil dann gewährt werden kann,
       wenn die Redispatch-Maßnahmen jährlich 10 % der Einspeisemengen des Vorjahres
       einer Erzeugungsanlage betreffen, sei zu unbestimmt, verstoße gegen das Gleich-
       behandlungsgebot und sei kartellrechtlich bedenklich. Es sei aber gleichwohl nicht
       unzulässig, einen Leistungsanteil zu gewähren. Jedoch sei der gewählte Schwellen-
       wert von 10% deutlich zu hoch (Beschluss VI-3 Kart 332/12 [V], S. 57 ff.).


       Die Festlegung wurde in allen bislang entschiedenen Beschwerdeverfahren insge-
       samt aufgehoben.


       Die Bundesnetzagentur hat keine Rechtsbeschwerde gegen diese Aufhebungsbe-
       schlüsse eingelegt.


       Den Marktteilnehmern wurde durch Mitteilung auf der Internetseite am xx.xx.xxxx und
       Veröffentlichung im Amtsblatt xxxxx gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur
       Stellungnahme Aufhebung der Festlegung gegeben.



       Hierzu haben folgende Unternehmen Stellungnahmen eingereicht: xxxx.




                                                                                                  Seite 3 von 8




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13 2015                          – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                   1787



             Die Landesregulierungsbehörden wurden gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG über die
             Einleitung   des   Verfahrens        informiert.     Dem       Bundeskartellamt             und     den
             Landesregulierungsbehörden wurde gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Gelegenheit zur
             Stellungnahme gegeben.



             Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen.




                                                                                                         Seite 4 von 8




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                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                                                         II.


       1.     Die Rücknahme der Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer ange-
       messenen Vergütung bei strombedingten Redispatch-Maßnahmen und bei span-
       nungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung vom 30.10.2012 (Akten-
       zeichen: BK8-12-019) beruht auf §§ 29 Abs. 2 S. 2 EnWG und 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
       VwVfG.


       Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 54 Abs. 1 EnWG die für die Rücknahme einer
       Festlegung im Sinne des § 13 Abs. 1a Satz 3 i. V. m. § 29 Abs. 1 EnWG zuständige Be-
       hörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG.


       Den Marktteilnehmern wurde gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme
       zur Aufhebung der Festlegung gegeben. Die Landesregulierungsbehörden wurden
       gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG über die Einleitung des Verfahrens informiert. Dem
       Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden wurde gemäß § 58 Abs. 1 S. 2
       EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.




       2.     Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach-
       dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder
       für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das OLG Düsseldorf hat mit seinen Ent-
       scheidungen vom 28.4.2015 die Rechtswidrigkeit der Festlegung festgestellt. Soweit es
       die Festlegung in den bislang entschiedenen Beschwerdeverfahren aufgehoben hat, er-
       streckt sich die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung allerdings nur auf die individu-
       ellen Beschwerdeführer, gilt also nur inter partes.


       Die Festlegung ist unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aus Gleichbehandlungs-
       gründen auch gegenüber solchen Marktbeteiligten aufzuheben, die kein Rechtsmittel ein-
       gelegt haben und gegenüber denen die Festlegung somit grundsätzlich Bestandskraft er-
       langt hat. Ebenso ist die Festlegung gegenüber Marktbeteiligten aufzuheben, deren Be-
       schwerden gegen die Festlegung derzeit noch anhängig sind. Dies betrifft insbesondere
       auch die Betreiber der Übertragungsnetze.




                                                                                                  Seite 5 von 8




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                                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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             Ziel der Festlegung war es insbesondere, einheitliche Vorgaben für eine angemessene
             Vergütung von Redispatchmaßnahmen gegenüber der gesamten Branche in Ausgestal-
             tung von § 13 Abs. 1a S. 1 EnWG einzuführen. Mit der gerichtlichen Aufhebung der Fest-
             legung gegenüber den Beschwerdeführern ist dies nicht mehr gewährleistet. Insoweit ist
             die Festlegung gegenüber allen betroffenen Marktbeteiligten, d.h. sowohl gegenüber den
             Übertragungsnetzbetreibern als auch gegenüber Betreibern von Erzeugungs- und Spei-
             cheranlagen zurückzunehmen. Soweit die Festlegung in den bislang entschiedenen Be-
             schwerdeverfahren bereits unmittelbar durch das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeho-
             ben worden ist, hat die vorliegende Entscheidung der Beschlusskammer keinen eigen-
             ständigen Regelungsgehalt.


             Nach Überzeugung der Beschlusskammer kommt nur die vollständige Rücknahme der
             Festlegung und keine Teilrücknahme in Betracht. Soweit hierdurch möglicherweise ein
             privates Interesse am (teilweisen) Fortbestand der Festlegung berührt wird, hat dieses je-
             denfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gänzlichen Rücknahme zurückzu-
             treten. Vorteilhafte und nachteilige Wirkungen der Festlegung sind als unteilbare Einheit
             anzusehen, aus denen man nicht einzelne Mosaiksteine herauslösen kann. Dementspre-
             chend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Festlegung gegenüber den 13 Be-
             schwerdeführern auch insgesamt aufgehoben.


             Zudem wird die Festlegung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, also mit Wir-
             kung zum 17.12.2012, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Festlegung.



             Die aufzuhebende Festlegung trifft sowohl belastende als auch begünstigende Regelun-
             gen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beschlusskammer sind die für die Auf-
             hebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und die für die Aufrechterhaltung und den
             Bestandsschutz sprechenden Gesichtspunkte gerecht abzuwägen (vgl. Kopp/Ramsauer,
             VwVfG-Kommentar, 14. Auflage 2013, § 48 Rn. 136). Dem öffentlichen Interesse an der
             Aufhebung der Festlegung kommt hier ein weit überwiegendes Gewicht zu, um den auf-
             grund der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gebotenen Rechtszustand
             für alle Marktbeteiligten gleichermaßen auch mit Wirkung für die Vergangenheit herbeizu-
             führen. Dieses öffentliche Interesse wiegt schwerer als ein etwaiges Interesse einzelner
             Marktbeteiligter an der Aufrechterhaltung der aufgrund der Festlegung bislang geltenden
             Vergütungsregeln. Dies wird besonders in den Fällen deutlich, in denen gegenüber einem



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                         für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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       Vertragspartner der Redispatchverträge die Festlegung gerichtlich aufgehoben wurde,
       gegenüber dem anderen Vertragspartner jedoch nicht. Dies dürfte regelmäßig der Fall
       sein, da die Festlegung gegenüber den vier Übertragungsnetzbetreibern nicht aufgehoben
       wurde. Daraus folgt auch, dass die Festlegung entsprechend der Aufhebungsentschei-
       dung des Gerichts nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern für die Vergangenheit
       aufzuheben ist. Etwaige Rückabwicklungserfordernisse im Hinblick auf die nachträgliche
       Etablierung einer angemessenen Vergütung im Sinne der Entscheidung des Oberlandes-
       gerichts wiegen nach Überzeugung der Beschlusskammer nicht so schwer, dass sie eine
       Aufhebung lediglich ex nunc rechtfertigen.

       Außerdem ist zu berücksichtigen, dass mit Aufhebung der Festlegung der gesetzliche An-
       spruch auf eine angemessene Vergütung für den Kraftwerksbetreiber nicht entfällt. Dieser
       gesetzliche Anspruch besteht jedenfalls – bis zu einer Anpassung im Sinne der Recht-
       sprechung des Oberlandesgerichts - in Höhe der bislang nach Maßgabe der bereits auf-
       grund der Festlegung nach Ziffer 1-4 abgeschlossenen Verträge. Die Anpassung auf-
       grund der Entscheidung des OLG Düsseldorf kann allenfalls zu einer angemessenen Er-
       höhung der Vergütung führen.

       Zuletzt ist im Hinblick auf die Regelung in Tenorziffer 5 zu berücksichtigen, dass diese
       zwar gegenüber einzelnen Kraftwerksbetreibern eine Begünstigung enthält, die mit Auf-
       hebung der Festlegung entfällt. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass die aufgrund der
       Entscheidung des Beschwerdegerichts gebotene und im öffentlichen Interesse liegende
       bundeseinheitliche Nichtanwendung von Tenorziffer 5 nur dann gewährleistet ist, wenn
       die Festlegung auch insofern ex tunc aufgehoben wird. Die Fortdauer der vom Oberlan-
       desgericht erkannten Ungleichbehandlung ist nach Überzeugung der Beschlusskammer
       abzustellen, zumal die Festlegung gegenüber einem der mit Ziffer 5 in Bezug genomme-
       nen Kraftwerksbetreiber bereits gerichtlich aufgehoben wurde.




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