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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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          •   Entgangene Gewinne aus Intraday-Geschäften
          •   Entgangene Erlöse aus vermiedenen Netzentgelten
          •   Zusätzliche Kosten aus der Wärmeersatzbeschaffung bei KWK-Anlagen
          •   Zusätzliche Kosten durch Strombezug über Dritte
          •   Zinsnachteile bei KWK-Zulagen
          •   Gemeinkosten,      die   in    direktem     Zusammenhang            mit    der     Redispatch-
              Maßnahme stehen, jedoch nur solche, die nicht schon aufgrund der typischen
              Funktionsweise des Kraftwerks sowieso angefallen wären


       Auch sei die Festlegung rechtswidrig, soweit sie in Tenorziffer 3 die Grenzkosten auf
       der Basis des punktuell niedrigsten stündlichen EPEX-Spot-Preises, zu dem eine An-
       lage im Kalendermonat vor dem Einspeisezeitpunkt im normalen Betrieb eingespeist
       hat, berechnen wollte.


       Zudem geht das Oberlandesgericht von der Rechtswidrigkeit der Anordnung in Te-
       norziffer 5 aus. Die Regelung, dass ein Leistungsanteil dann gewährt werden kann,
       wenn die Redispatch-Maßnahmen jährlich 10 % der Einspeisemengen des Vorjahres
       einer Erzeugungsanlage betreffen, sei zu unbestimmt, verstoße gegen das Gleich-
       behandlungsgebot und sei kartellrechtlich bedenklich. Es sei aber gleichwohl nicht
       unzulässig, einen Leistungsanteil zu gewähren. Jedoch sei der gewählte Schwellen-
       wert von 10% deutlich zu hoch (Beschluss VI-3 Kart 332/12 [V], S. 57 ff.).


       Die Festlegung wurde in allen bislang entschiedenen Beschwerdeverfahren insge-
       samt aufgehoben.


       Die Bundesnetzagentur hat keine Rechtsbeschwerde gegen diese Aufhebungsbe-
       schlüsse eingelegt.


       Den Marktteilnehmern wurde durch Mitteilung auf der Internetseite am xx.xx.xxxx und
       Veröffentlichung im Amtsblatt xxxxx gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur
       Stellungnahme Aufhebung der Festlegung gegeben.



       Hierzu haben folgende Unternehmen Stellungnahmen eingereicht: xxxx.




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             Die Landesregulierungsbehörden wurden gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG über die
             Einleitung   des   Verfahrens        informiert.     Dem       Bundeskartellamt             und     den
             Landesregulierungsbehörden wurde gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Gelegenheit zur
             Stellungnahme gegeben.



             Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen.




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                                                         II.


       1.     Die Rücknahme der Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer ange-
       messenen Vergütung bei strombedingten Redispatch-Maßnahmen und bei span-
       nungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung vom 30.10.2012 (Akten-
       zeichen: BK8-12-019) beruht auf §§ 29 Abs. 2 S. 2 EnWG und 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
       VwVfG.


       Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 54 Abs. 1 EnWG die für die Rücknahme einer
       Festlegung im Sinne des § 13 Abs. 1a Satz 3 i. V. m. § 29 Abs. 1 EnWG zuständige Be-
       hörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG.


       Den Marktteilnehmern wurde gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme
       zur Aufhebung der Festlegung gegeben. Die Landesregulierungsbehörden wurden
       gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG über die Einleitung des Verfahrens informiert. Dem
       Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden wurde gemäß § 58 Abs. 1 S. 2
       EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.




       2.     Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach-
       dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder
       für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das OLG Düsseldorf hat mit seinen Ent-
       scheidungen vom 28.4.2015 die Rechtswidrigkeit der Festlegung festgestellt. Soweit es
       die Festlegung in den bislang entschiedenen Beschwerdeverfahren aufgehoben hat, er-
       streckt sich die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung allerdings nur auf die individu-
       ellen Beschwerdeführer, gilt also nur inter partes.


       Die Festlegung ist unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aus Gleichbehandlungs-
       gründen auch gegenüber solchen Marktbeteiligten aufzuheben, die kein Rechtsmittel ein-
       gelegt haben und gegenüber denen die Festlegung somit grundsätzlich Bestandskraft er-
       langt hat. Ebenso ist die Festlegung gegenüber Marktbeteiligten aufzuheben, deren Be-
       schwerden gegen die Festlegung derzeit noch anhängig sind. Dies betrifft insbesondere
       auch die Betreiber der Übertragungsnetze.




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             Ziel der Festlegung war es insbesondere, einheitliche Vorgaben für eine angemessene
             Vergütung von Redispatchmaßnahmen gegenüber der gesamten Branche in Ausgestal-
             tung von § 13 Abs. 1a S. 1 EnWG einzuführen. Mit der gerichtlichen Aufhebung der Fest-
             legung gegenüber den Beschwerdeführern ist dies nicht mehr gewährleistet. Insoweit ist
             die Festlegung gegenüber allen betroffenen Marktbeteiligten, d.h. sowohl gegenüber den
             Übertragungsnetzbetreibern als auch gegenüber Betreibern von Erzeugungs- und Spei-
             cheranlagen zurückzunehmen. Soweit die Festlegung in den bislang entschiedenen Be-
             schwerdeverfahren bereits unmittelbar durch das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeho-
             ben worden ist, hat die vorliegende Entscheidung der Beschlusskammer keinen eigen-
             ständigen Regelungsgehalt.


             Nach Überzeugung der Beschlusskammer kommt nur die vollständige Rücknahme der
             Festlegung und keine Teilrücknahme in Betracht. Soweit hierdurch möglicherweise ein
             privates Interesse am (teilweisen) Fortbestand der Festlegung berührt wird, hat dieses je-
             denfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gänzlichen Rücknahme zurückzu-
             treten. Vorteilhafte und nachteilige Wirkungen der Festlegung sind als unteilbare Einheit
             anzusehen, aus denen man nicht einzelne Mosaiksteine herauslösen kann. Dementspre-
             chend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Festlegung gegenüber den 13 Be-
             schwerdeführern auch insgesamt aufgehoben.


             Zudem wird die Festlegung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, also mit Wir-
             kung zum 17.12.2012, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Festlegung.



             Die aufzuhebende Festlegung trifft sowohl belastende als auch begünstigende Regelun-
             gen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beschlusskammer sind die für die Auf-
             hebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und die für die Aufrechterhaltung und den
             Bestandsschutz sprechenden Gesichtspunkte gerecht abzuwägen (vgl. Kopp/Ramsauer,
             VwVfG-Kommentar, 14. Auflage 2013, § 48 Rn. 136). Dem öffentlichen Interesse an der
             Aufhebung der Festlegung kommt hier ein weit überwiegendes Gewicht zu, um den auf-
             grund der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gebotenen Rechtszustand
             für alle Marktbeteiligten gleichermaßen auch mit Wirkung für die Vergangenheit herbeizu-
             führen. Dieses öffentliche Interesse wiegt schwerer als ein etwaiges Interesse einzelner
             Marktbeteiligter an der Aufrechterhaltung der aufgrund der Festlegung bislang geltenden
             Vergütungsregeln. Dies wird besonders in den Fällen deutlich, in denen gegenüber einem



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       Vertragspartner der Redispatchverträge die Festlegung gerichtlich aufgehoben wurde,
       gegenüber dem anderen Vertragspartner jedoch nicht. Dies dürfte regelmäßig der Fall
       sein, da die Festlegung gegenüber den vier Übertragungsnetzbetreibern nicht aufgehoben
       wurde. Daraus folgt auch, dass die Festlegung entsprechend der Aufhebungsentschei-
       dung des Gerichts nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern für die Vergangenheit
       aufzuheben ist. Etwaige Rückabwicklungserfordernisse im Hinblick auf die nachträgliche
       Etablierung einer angemessenen Vergütung im Sinne der Entscheidung des Oberlandes-
       gerichts wiegen nach Überzeugung der Beschlusskammer nicht so schwer, dass sie eine
       Aufhebung lediglich ex nunc rechtfertigen.

       Außerdem ist zu berücksichtigen, dass mit Aufhebung der Festlegung der gesetzliche An-
       spruch auf eine angemessene Vergütung für den Kraftwerksbetreiber nicht entfällt. Dieser
       gesetzliche Anspruch besteht jedenfalls – bis zu einer Anpassung im Sinne der Recht-
       sprechung des Oberlandesgerichts - in Höhe der bislang nach Maßgabe der bereits auf-
       grund der Festlegung nach Ziffer 1-4 abgeschlossenen Verträge. Die Anpassung auf-
       grund der Entscheidung des OLG Düsseldorf kann allenfalls zu einer angemessenen Er-
       höhung der Vergütung führen.

       Zuletzt ist im Hinblick auf die Regelung in Tenorziffer 5 zu berücksichtigen, dass diese
       zwar gegenüber einzelnen Kraftwerksbetreibern eine Begünstigung enthält, die mit Auf-
       hebung der Festlegung entfällt. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass die aufgrund der
       Entscheidung des Beschwerdegerichts gebotene und im öffentlichen Interesse liegende
       bundeseinheitliche Nichtanwendung von Tenorziffer 5 nur dann gewährleistet ist, wenn
       die Festlegung auch insofern ex tunc aufgehoben wird. Die Fortdauer der vom Oberlan-
       desgericht erkannten Ungleichbehandlung ist nach Überzeugung der Beschlusskammer
       abzustellen, zumal die Festlegung gegenüber einem der mit Ziffer 5 in Bezug genomme-
       nen Kraftwerksbetreiber bereits gerichtlich aufgehoben wurde.




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                                             Rechtsbehelfsbelehrung

             Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Be-
             schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur
             (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Be-
             schwerde innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Ceci-
             lienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.

             Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt ei-
             nen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von
             dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Be-
             schwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und
             seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und
             Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

             Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechts-
             anwalt unterzeichnet sein.

             Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs.1 EnWG).



             Bonn, xx.xx.2015




             Karsten Bourwieg                      Rainer Bender                       Wolfgang Wetzl

             Vorsitzender                          Beisitzer                           Beisitzer




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Mitteilung Nr. 686/2015                                              Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                     desnetzagentur abgerufen werden.
Einstellung eines Verfahrens BK4-13/383 - Genehmigung der
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.
2 Satz 1 StromNEV
                                                                     BK4-13/1104
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der EWE
Netz GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines indi-
viduellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit der
Wiechmann Ketten- und Kettenräderbau GmbH, Hinterm Rhaden 6
in 26188 Edewecht hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-    Mitteilung Nr. 689/2015
bahnen am 09.02.2015 folgende Entscheidung getroffen:
                                                                     Einstellung eines Verfahrens BK4-13/635 - Genehmigung der
Das Verfahren wird eingestellt.                                      Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.
                                                                     2 Satz 1 StromNEV
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                     In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Bundes-
                                                                     amt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
                                                                     deswehr für Bundeswehr Sportschule Warendorf wegen der Ge-
                                                                     nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach
BK4-13/383                                                           § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit der Westnetz GmbH, Herrn
                                                                     Thomas Hartmann, Florianstr. 15-21 in 44139 Dortmund hat die
                                                                     Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                     Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 16.04.2015 folgen-
                                                                     de Entscheidung getroffen:

Mitteilung Nr. 687/2015                                              Das Verfahren wird eingestellt.

Einstellung eines Verfahrens BK4-13/451 - Genehmigung der            Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.         desnetzagentur abgerufen werden.
2 Satz 1 StromNEV

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Bäckerei
& Konditorei Jeddeloh-Mathai GmbH wegen der Genehmigung der          BK4-13/635
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
Satz 1 StromNEV mit der EWE Netz GmbH, Oldenburg hat die
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 30.01.2015 folgen-
de Entscheidung getroffen:
                                                                     Mitteilung Nr. 690/2015
Das Verfahren wird eingestellt.
                                                                     Einstellung eines Verfahrens BK4-13/729 - Genehmigung der
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-      Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.
desnetzagentur abgerufen werden.                                     2 Satz 1 StromNEV

                                                                     In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der KiTa Mit-
                                                                     tendrin wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
BK4-13/451                                                           ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit der
                                                                     Westnetz GmbH, 44139 Dortmund hat die Beschlusskammer 4 der
                                                                     Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
                                                                     und Eisenbahnen am 16.04.2015 folgende Entscheidung getroffen:

                                                                     Das Verfahren wird eingestellt.
Mitteilung Nr. 688/2015
                                                                     Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Einstellung eines Verfahrens BK4-13/1104 - Genehmigung der           desnetzagentur abgerufen werden.
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.
2 Satz 1 StromNEV

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Kelterei       BK4-13/729
Sachsenobst GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung
eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom-
NEV mit der Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH, Magde-
burger Str. 36 in 06112 Halle (Saale) hat die Beschlusskammer 4
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen am 11.03.2015 folgende Entscheidung ge-
troffen:

Das Verfahren wird eingestellt.




                                                                                                                    Bonn, 8. Juli 2015
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                      für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2015                               – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                1793


Mitteilung Nr. 691/2015                                              Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 22.01.2014
                                                                     und 31.01.2014 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Einstellung eines Verfahrens BK4-13/783 - Genehmigung der            Netzentgeltes für die Abnahmestelle Friesener Str. 41, 96317 Kro-
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.         nach wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
2 Satz 1 StromNEV                                                    genehmigt.

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Peter          Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Glindemann Kieswerke-Erdbau-Abbruchtechnik GmbH & Co. KG             desnetzagentur abgerufen werden.
wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen
Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit der Schles-
wig-Holstein Netz AG, Schleswag-HeinGas-Platz 1 in 25451 Quick-      BK4-13/759
born hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
09.01.2015 folgende Entscheidung getroffen:

Das Verfahren wird eingestellt.
                                                                     Mitteilung Nr. 694/2015
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                     StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
                                                                     vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/760

                                                                     In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Energie
BK4-13/783                                                           Weitblick UG fuer Alpenland Maschinenbau GmbH wegen der Ge-
                                                                     nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach
                                                                     § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Bay-
                                                                     ernwerk AG, Lilienthalstr. 7 in 93049 Regensburg hat die Be-
                                                                     schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
                                                                     lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende
Mitteilung Nr. 692/2015                                              Entscheidung getroffen:

Einstellung eines Verfahrens BK4-13/741 - Genehmigung der            Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 20.03.2014
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.         und 04.04.2014 getroffene Vereinbarung eines individuellen
2 Satz 1 StromNEV                                                    Netzentgeltes für die Abnahmestelle Alpenstr. 39-43, 83543 Rott
                                                                     am Inn wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der BFE Ins-       genehmigt.
titut für Energie und Umwelt GmbH für Leffers & Co. GmbH & Co.
KG wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen        Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit der EWE            desnetzagentur abgerufen werden.
Netz GmbH, Cloppenburger Str. 302 in 26133 Oldenburg hat die
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 09.01.2015 folgen-        BK4-13/760
de Entscheidung getroffen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                     Mitteilung Nr. 695/2015

                                                                     StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
                                                                     vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/761
BK4-13/741
                                                                     In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Energie
                                                                     Weitblick UG für Franz Rinke GmbH wegen der Genehmigung der
                                                                     Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
                                                                     Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Bayernwerk AG,
                                                                     Lilienthalstr. 7 in 93049 Regensburg hat die Beschlusskammer 4
Mitteilung Nr. 693/2015                                              der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
                                                                     Post und Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung ge-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-            troffen:
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/759
                                                                     Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 28.10.2013
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Energie        und 06.11.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Weitblick UG für Frankenwaldklinik Kronach wegen der Genehmi-        Netzentgeltes für die Abnahmestelle Hochreit 50, 83368 St. Geor-
gung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19     gen wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Bayern-         genehmigt.
werk AG, Lilienthalstr. 7 in 93049 Regensburg hat die Beschluss-
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-       Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
munikation, Post und Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende              desnetzagentur abgerufen werden.
Entscheidung getroffen:

                                                                     BK4-13/761



Bonn, 8. Juli 2015
97

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1794                                   – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –        13 2015


Mitteilung Nr. 696/2015                                               1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Syna GmbH, Ludwigs-
                                                                      hafener Str. 4 in 65929 Frankfurt a.M. hat die Beschlusskammer 4
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-             der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/762                               Post und Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung ge-
                                                                      troffen:
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO-
PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für        Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 10.09.2013
Wagner GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines              und 17.09.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und       Netzentgeltes für die Abnahmestelle Max-Planck-Str. 32, 61381
der Verfahrensbeteiligten SWM Infrastruktur GmbH, Emmy-Noe-           Friedrichsdorf wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum
ther-Str. 2 in 80992 München hat die Beschlusskammer 4 der Bun-       31.12.2013 genehmigt.
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung getroffen:            Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 06.11.2013
und 18.11.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Netzentgeltes für die Abnahmestelle Schulstr. 16a, 80634 Mün-
chen wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013          BK4-13/764
genehmigt.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.

                                                                      Mitteilung Nr. 699/2015

BK4-13/762                                                            StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
                                                                      vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/765

                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO-
                                                                      PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für
                                                                      Granitwerke Uhrmann e.K. wegen der Genehmigung der Verein-
Mitteilung Nr. 697/2015                                               barung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
                                                                      StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Bayernwerk AG, Lilien­
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-             thalstr. 7 in 93049 Regensburg hat die Beschlusskammer 4 der
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/763                               Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
                                                                      und Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung getroffen:
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO-
PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für        Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 23.09.2013
Calbe Chemie GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung              und 27.09.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom-       Netzentgeltes für die Abnahmestelle Max-Uhrmann-Str. 14, 94133
NEV und der Verfahrensbeteiligten Avacon AG, Schillerstr. 3 in        Röhrnbach wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum
38350 Helmstedt hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-             31.12.2013 genehmigt.
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung getroffen:                 Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
                                                                      desnetzagentur abgerufen werden.
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 13.09.2013
und 19.09.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Netzentgeltes für die Abnahmestelle An der Saael 5-6, 39240 Cal-      BK4-13/765
be wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 ge-
nehmigt.

Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
                                                                      Mitteilung Nr. 700/2015

                                                                      StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
BK4-13/763                                                            vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/766

                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO-
                                                                      PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für
                                                                      Uhlig Rohrbogen GmbH wegen der Genehmigung der Vereinba-
                                                                      rung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
Mitteilung Nr. 698/2015                                               StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Avacon AG, Schillerstr. 3
                                                                      in 38350 Helmstedt hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-             agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/764                               bahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung getroffen:

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO-            Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 25.09.2013
PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für        und 07.10.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Peiker acustic GmbH & C.o KG wegen der Genehmigung der Ver-           Netzentgeltes für die Abnahmestelle Innerstetal 16, 38685 Lan-
einbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz



                                                                                                                      Bonn, 8. Juli 2015
98

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2015                                – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –                1795


gelsheim wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum                 Mitteilung Nr. 703/2015
31.12.2013 genehmigt.
                                                                      StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-       vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/1689
desnetzagentur abgerufen werden.
                                                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Lürssen-
                                                                      Kröger Werft GmbH & Co. KG wegen der Genehmigung der Ver-
                                                                      einbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz
BK4-13/766                                                            1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Schleswig-Holstein
                                                                      Netz AG, Schleswag-HeinGas-Platz 1 in 25451 Quickborn hat die
                                                                      Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 16.04.2015 folgen-
                                                                      de Entscheidung getroffen:

Mitteilung Nr. 701/2015                                               Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 22.12.2014
                                                                      und 13.01.2015 getroffene Vereinbarung eines individuellen
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-             Netzentgeltes für die Abnahmestelle Hüttenstr. 23 wird für den
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/769                               Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 genehmigt.

In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Energie         Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Weitblick UG für Freizeitpark Wisseler See GmbH wegen der Ge-         desnetzagentur abgerufen werden.
nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten West-
netz GmbH, Herrn Thomas Hartmann, Florianstr. 15-21 in 44139
Dortmund hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für          BK4-13/1689
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
21.11.2014 folgende Entscheidung getroffen:

Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 20.09.2013
und 29.11.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Netzentgeltes für die Abnahmestelle Zum Wisseler See 15, 47546        Mitteilung Nr. 704/2015
Kalkar wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
genehmigt.                                                            StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
                                                                      vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/1695
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Intelligent
                                                                      Power GmbH & Co. KG wegen der Genehmigung der Vereinba-
                                                                      rung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
                                                                      StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Westnetz GmbH, Herrn
BK4-13/769                                                            Thomas Hartmann, Florianstr. 15-21 in 44139 Dortmund hat die
                                                                      Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                                                                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 01.09.2014 folgen-
                                                                      de Entscheidung getroffen:

                                                                      Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 04.09.2013
Mitteilung Nr. 702/2015                                               getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die
                                                                      Abnahmestelle Hansemannstraße 51, 41468 Neuss wird für den
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-             Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 genehmigt.
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/1500
                                                                      Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Lechwer-        desnetzagentur abgerufen werden.
ke AG für Unterallgäuer Werkstätten GmbH wegen der Genehmi-
gung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19
Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten LEW Ver-
teilnetz GmbH, Schaezlerstr. 3 in 86150 Augsburg hat die Be-          BK4-13/1695
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 01.10.2014 folgende
Entscheidung getroffen:

Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 05.09.2013
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die     Mitteilung Nr. 705/2015
Abnahmestelle Altvaterstr. 9, 87700 Memmingen wird für den Zeit-
raum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 genehmigt.                     StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
                                                                      vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/309
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.                                      In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Lechwer-
                                                                      ke AG für Fürstl. Bissinger Auerquelle W. Hörhammer GmbH & Co.
                                                                      KG wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen
                                                                      Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfah-
BK4-13/1500                                                           rensbeteiligten LEW Verteilnetz GmbH, Schaezlerstr. 3 in 86150
                                                                      Augsburg hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für



Bonn, 8. Juli 2015
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