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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1786 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2015
• Entgangene Gewinne aus Intraday-Geschäften
• Entgangene Erlöse aus vermiedenen Netzentgelten
• Zusätzliche Kosten aus der Wärmeersatzbeschaffung bei KWK-Anlagen
• Zusätzliche Kosten durch Strombezug über Dritte
• Zinsnachteile bei KWK-Zulagen
• Gemeinkosten, die in direktem Zusammenhang mit der Redispatch-
Maßnahme stehen, jedoch nur solche, die nicht schon aufgrund der typischen
Funktionsweise des Kraftwerks sowieso angefallen wären
Auch sei die Festlegung rechtswidrig, soweit sie in Tenorziffer 3 die Grenzkosten auf
der Basis des punktuell niedrigsten stündlichen EPEX-Spot-Preises, zu dem eine An-
lage im Kalendermonat vor dem Einspeisezeitpunkt im normalen Betrieb eingespeist
hat, berechnen wollte.
Zudem geht das Oberlandesgericht von der Rechtswidrigkeit der Anordnung in Te-
norziffer 5 aus. Die Regelung, dass ein Leistungsanteil dann gewährt werden kann,
wenn die Redispatch-Maßnahmen jährlich 10 % der Einspeisemengen des Vorjahres
einer Erzeugungsanlage betreffen, sei zu unbestimmt, verstoße gegen das Gleich-
behandlungsgebot und sei kartellrechtlich bedenklich. Es sei aber gleichwohl nicht
unzulässig, einen Leistungsanteil zu gewähren. Jedoch sei der gewählte Schwellen-
wert von 10% deutlich zu hoch (Beschluss VI-3 Kart 332/12 [V], S. 57 ff.).
Die Festlegung wurde in allen bislang entschiedenen Beschwerdeverfahren insge-
samt aufgehoben.
Die Bundesnetzagentur hat keine Rechtsbeschwerde gegen diese Aufhebungsbe-
schlüsse eingelegt.
Den Marktteilnehmern wurde durch Mitteilung auf der Internetseite am xx.xx.xxxx und
Veröffentlichung im Amtsblatt xxxxx gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur
Stellungnahme Aufhebung der Festlegung gegeben.
Hierzu haben folgende Unternehmen Stellungnahmen eingereicht: xxxx.
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Bonn, 8. Juli 2015
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13 2015 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1787
Die Landesregulierungsbehörden wurden gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG über die
Einleitung des Verfahrens informiert. Dem Bundeskartellamt und den
Landesregulierungsbehörden wurde gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 EnWG Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte verwiesen.
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1788 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2015
II.
1. Die Rücknahme der Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer ange-
messenen Vergütung bei strombedingten Redispatch-Maßnahmen und bei span-
nungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung vom 30.10.2012 (Akten-
zeichen: BK8-12-019) beruht auf §§ 29 Abs. 2 S. 2 EnWG und 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
VwVfG.
Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 54 Abs. 1 EnWG die für die Rücknahme einer
Festlegung im Sinne des § 13 Abs. 1a Satz 3 i. V. m. § 29 Abs. 1 EnWG zuständige Be-
hörde. Die Zuständigkeit der Beschlusskammer ergibt sich aus § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG.
Den Marktteilnehmern wurde gem. § 67 Abs. 1 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme
zur Aufhebung der Festlegung gegeben. Die Landesregulierungsbehörden wurden
gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 EnWG über die Einleitung des Verfahrens informiert. Dem
Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden wurde gemäß § 58 Abs. 1 S. 2
EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
2. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach-
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder
für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das OLG Düsseldorf hat mit seinen Ent-
scheidungen vom 28.4.2015 die Rechtswidrigkeit der Festlegung festgestellt. Soweit es
die Festlegung in den bislang entschiedenen Beschwerdeverfahren aufgehoben hat, er-
streckt sich die Reichweite der gerichtlichen Entscheidung allerdings nur auf die individu-
ellen Beschwerdeführer, gilt also nur inter partes.
Die Festlegung ist unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aus Gleichbehandlungs-
gründen auch gegenüber solchen Marktbeteiligten aufzuheben, die kein Rechtsmittel ein-
gelegt haben und gegenüber denen die Festlegung somit grundsätzlich Bestandskraft er-
langt hat. Ebenso ist die Festlegung gegenüber Marktbeteiligten aufzuheben, deren Be-
schwerden gegen die Festlegung derzeit noch anhängig sind. Dies betrifft insbesondere
auch die Betreiber der Übertragungsnetze.
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13 2015 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1789
Ziel der Festlegung war es insbesondere, einheitliche Vorgaben für eine angemessene
Vergütung von Redispatchmaßnahmen gegenüber der gesamten Branche in Ausgestal-
tung von § 13 Abs. 1a S. 1 EnWG einzuführen. Mit der gerichtlichen Aufhebung der Fest-
legung gegenüber den Beschwerdeführern ist dies nicht mehr gewährleistet. Insoweit ist
die Festlegung gegenüber allen betroffenen Marktbeteiligten, d.h. sowohl gegenüber den
Übertragungsnetzbetreibern als auch gegenüber Betreibern von Erzeugungs- und Spei-
cheranlagen zurückzunehmen. Soweit die Festlegung in den bislang entschiedenen Be-
schwerdeverfahren bereits unmittelbar durch das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeho-
ben worden ist, hat die vorliegende Entscheidung der Beschlusskammer keinen eigen-
ständigen Regelungsgehalt.
Nach Überzeugung der Beschlusskammer kommt nur die vollständige Rücknahme der
Festlegung und keine Teilrücknahme in Betracht. Soweit hierdurch möglicherweise ein
privates Interesse am (teilweisen) Fortbestand der Festlegung berührt wird, hat dieses je-
denfalls gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gänzlichen Rücknahme zurückzu-
treten. Vorteilhafte und nachteilige Wirkungen der Festlegung sind als unteilbare Einheit
anzusehen, aus denen man nicht einzelne Mosaiksteine herauslösen kann. Dementspre-
chend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Festlegung gegenüber den 13 Be-
schwerdeführern auch insgesamt aufgehoben.
Zudem wird die Festlegung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, also mit Wir-
kung zum 17.12.2012, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Festlegung.
Die aufzuhebende Festlegung trifft sowohl belastende als auch begünstigende Regelun-
gen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beschlusskammer sind die für die Auf-
hebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und die für die Aufrechterhaltung und den
Bestandsschutz sprechenden Gesichtspunkte gerecht abzuwägen (vgl. Kopp/Ramsauer,
VwVfG-Kommentar, 14. Auflage 2013, § 48 Rn. 136). Dem öffentlichen Interesse an der
Aufhebung der Festlegung kommt hier ein weit überwiegendes Gewicht zu, um den auf-
grund der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gebotenen Rechtszustand
für alle Marktbeteiligten gleichermaßen auch mit Wirkung für die Vergangenheit herbeizu-
führen. Dieses öffentliche Interesse wiegt schwerer als ein etwaiges Interesse einzelner
Marktbeteiligter an der Aufrechterhaltung der aufgrund der Festlegung bislang geltenden
Vergütungsregeln. Dies wird besonders in den Fällen deutlich, in denen gegenüber einem
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1790 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2015
Vertragspartner der Redispatchverträge die Festlegung gerichtlich aufgehoben wurde,
gegenüber dem anderen Vertragspartner jedoch nicht. Dies dürfte regelmäßig der Fall
sein, da die Festlegung gegenüber den vier Übertragungsnetzbetreibern nicht aufgehoben
wurde. Daraus folgt auch, dass die Festlegung entsprechend der Aufhebungsentschei-
dung des Gerichts nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern für die Vergangenheit
aufzuheben ist. Etwaige Rückabwicklungserfordernisse im Hinblick auf die nachträgliche
Etablierung einer angemessenen Vergütung im Sinne der Entscheidung des Oberlandes-
gerichts wiegen nach Überzeugung der Beschlusskammer nicht so schwer, dass sie eine
Aufhebung lediglich ex nunc rechtfertigen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass mit Aufhebung der Festlegung der gesetzliche An-
spruch auf eine angemessene Vergütung für den Kraftwerksbetreiber nicht entfällt. Dieser
gesetzliche Anspruch besteht jedenfalls – bis zu einer Anpassung im Sinne der Recht-
sprechung des Oberlandesgerichts - in Höhe der bislang nach Maßgabe der bereits auf-
grund der Festlegung nach Ziffer 1-4 abgeschlossenen Verträge. Die Anpassung auf-
grund der Entscheidung des OLG Düsseldorf kann allenfalls zu einer angemessenen Er-
höhung der Vergütung führen.
Zuletzt ist im Hinblick auf die Regelung in Tenorziffer 5 zu berücksichtigen, dass diese
zwar gegenüber einzelnen Kraftwerksbetreibern eine Begünstigung enthält, die mit Auf-
hebung der Festlegung entfällt. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass die aufgrund der
Entscheidung des Beschwerdegerichts gebotene und im öffentlichen Interesse liegende
bundeseinheitliche Nichtanwendung von Tenorziffer 5 nur dann gewährleistet ist, wenn
die Festlegung auch insofern ex tunc aufgehoben wird. Die Fortdauer der vom Oberlan-
desgericht erkannten Ungleichbehandlung ist nach Überzeugung der Beschlusskammer
abzustellen, zumal die Festlegung gegenüber einem der mit Ziffer 5 in Bezug genomme-
nen Kraftwerksbetreiber bereits gerichtlich aufgehoben wurde.
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13 2015 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1791
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Be-
schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur
(Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Be-
schwerde innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Ceci-
lienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt ei-
nen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von
dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Be-
schwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und
seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und
Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechts-
anwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs.1 EnWG).
Bonn, xx.xx.2015
Karsten Bourwieg Rainer Bender Wolfgang Wetzl
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
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1792 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2015
Mitteilung Nr. 686/2015 Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
Einstellung eines Verfahrens BK4-13/383 - Genehmigung der
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.
2 Satz 1 StromNEV
BK4-13/1104
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der EWE
Netz GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines indi-
viduellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit der
Wiechmann Ketten- und Kettenräderbau GmbH, Hinterm Rhaden 6
in 26188 Edewecht hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- Mitteilung Nr. 689/2015
bahnen am 09.02.2015 folgende Entscheidung getroffen:
Einstellung eines Verfahrens BK4-13/635 - Genehmigung der
Das Verfahren wird eingestellt. Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.
2 Satz 1 StromNEV
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Bundes-
amt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr für Bundeswehr Sportschule Warendorf wegen der Ge-
nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach
BK4-13/383 § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit der Westnetz GmbH, Herrn
Thomas Hartmann, Florianstr. 15-21 in 44139 Dortmund hat die
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 16.04.2015 folgen-
de Entscheidung getroffen:
Mitteilung Nr. 687/2015 Das Verfahren wird eingestellt.
Einstellung eines Verfahrens BK4-13/451 - Genehmigung der Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. desnetzagentur abgerufen werden.
2 Satz 1 StromNEV
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Bäckerei
& Konditorei Jeddeloh-Mathai GmbH wegen der Genehmigung der BK4-13/635
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
Satz 1 StromNEV mit der EWE Netz GmbH, Oldenburg hat die
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 30.01.2015 folgen-
de Entscheidung getroffen:
Mitteilung Nr. 690/2015
Das Verfahren wird eingestellt.
Einstellung eines Verfahrens BK4-13/729 - Genehmigung der
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun- Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.
desnetzagentur abgerufen werden. 2 Satz 1 StromNEV
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der KiTa Mit-
tendrin wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individu-
BK4-13/451 ellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit der
Westnetz GmbH, 44139 Dortmund hat die Beschlusskammer 4 der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen am 16.04.2015 folgende Entscheidung getroffen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Mitteilung Nr. 688/2015
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Einstellung eines Verfahrens BK4-13/1104 - Genehmigung der desnetzagentur abgerufen werden.
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs.
2 Satz 1 StromNEV
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Kelterei BK4-13/729
Sachsenobst GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung
eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom-
NEV mit der Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH, Magde-
burger Str. 36 in 06112 Halle (Saale) hat die Beschlusskammer 4
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen am 11.03.2015 folgende Entscheidung ge-
troffen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Bonn, 8. Juli 2015
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13 2015 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1793
Mitteilung Nr. 691/2015 Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 22.01.2014
und 31.01.2014 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Einstellung eines Verfahrens BK4-13/783 - Genehmigung der Netzentgeltes für die Abnahmestelle Friesener Str. 41, 96317 Kro-
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. nach wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
2 Satz 1 StromNEV genehmigt.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Peter Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Glindemann Kieswerke-Erdbau-Abbruchtechnik GmbH & Co. KG desnetzagentur abgerufen werden.
wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen
Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit der Schles-
wig-Holstein Netz AG, Schleswag-HeinGas-Platz 1 in 25451 Quick- BK4-13/759
born hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elek-
trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
09.01.2015 folgende Entscheidung getroffen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Mitteilung Nr. 694/2015
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/760
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Energie
BK4-13/783 Weitblick UG fuer Alpenland Maschinenbau GmbH wegen der Ge-
nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Bay-
ernwerk AG, Lilienthalstr. 7 in 93049 Regensburg hat die Be-
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende
Mitteilung Nr. 692/2015 Entscheidung getroffen:
Einstellung eines Verfahrens BK4-13/741 - Genehmigung der Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 20.03.2014
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. und 04.04.2014 getroffene Vereinbarung eines individuellen
2 Satz 1 StromNEV Netzentgeltes für die Abnahmestelle Alpenstr. 39-43, 83543 Rott
am Inn wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der BFE Ins- genehmigt.
titut für Energie und Umwelt GmbH für Leffers & Co. GmbH & Co.
KG wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV mit der EWE desnetzagentur abgerufen werden.
Netz GmbH, Cloppenburger Str. 302 in 26133 Oldenburg hat die
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 09.01.2015 folgen- BK4-13/760
de Entscheidung getroffen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. Mitteilung Nr. 695/2015
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/761
BK4-13/741
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Energie
Weitblick UG für Franz Rinke GmbH wegen der Genehmigung der
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2
Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Bayernwerk AG,
Lilienthalstr. 7 in 93049 Regensburg hat die Beschlusskammer 4
Mitteilung Nr. 693/2015 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung ge-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi- troffen:
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/759
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 28.10.2013
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Energie und 06.11.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Weitblick UG für Frankenwaldklinik Kronach wegen der Genehmi- Netzentgeltes für die Abnahmestelle Hochreit 50, 83368 St. Geor-
gung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 gen wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Bayern- genehmigt.
werk AG, Lilienthalstr. 7 in 93049 Regensburg hat die Beschluss-
kammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom- Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
munikation, Post und Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende desnetzagentur abgerufen werden.
Entscheidung getroffen:
BK4-13/761
Bonn, 8. Juli 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1794 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 13 2015
Mitteilung Nr. 696/2015 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Syna GmbH, Ludwigs-
hafener Str. 4 in 65929 Frankfurt a.M. hat die Beschlusskammer 4
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi- der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/762 Post und Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung ge-
troffen:
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO-
PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 10.09.2013
Wagner GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines und 17.09.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und Netzentgeltes für die Abnahmestelle Max-Planck-Str. 32, 61381
der Verfahrensbeteiligten SWM Infrastruktur GmbH, Emmy-Noe- Friedrichsdorf wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum
ther-Str. 2 in 80992 München hat die Beschlusskammer 4 der Bun- 31.12.2013 genehmigt.
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung getroffen: Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 06.11.2013
und 18.11.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Netzentgeltes für die Abnahmestelle Schulstr. 16a, 80634 Mün-
chen wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 BK4-13/764
genehmigt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
Mitteilung Nr. 699/2015
BK4-13/762 StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/765
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO-
PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für
Granitwerke Uhrmann e.K. wegen der Genehmigung der Verein-
Mitteilung Nr. 697/2015 barung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Bayernwerk AG, Lilien
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi- thalstr. 7 in 93049 Regensburg hat die Beschlusskammer 4 der
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/763 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung getroffen:
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO-
PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 23.09.2013
Calbe Chemie GmbH wegen der Genehmigung der Vereinbarung und 27.09.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Strom- Netzentgeltes für die Abnahmestelle Max-Uhrmann-Str. 14, 94133
NEV und der Verfahrensbeteiligten Avacon AG, Schillerstr. 3 in Röhrnbach wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum
38350 Helmstedt hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz- 31.12.2013 genehmigt.
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung getroffen: Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 13.09.2013
und 19.09.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Netzentgeltes für die Abnahmestelle An der Saael 5-6, 39240 Cal- BK4-13/765
be wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 ge-
nehmigt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden.
Mitteilung Nr. 700/2015
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
BK4-13/763 vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/766
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO-
PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für
Uhlig Rohrbogen GmbH wegen der Genehmigung der Vereinba-
rung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
Mitteilung Nr. 698/2015 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Avacon AG, Schillerstr. 3
in 38350 Helmstedt hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetz-
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi- agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/764 bahnen am 06.01.2015 folgende Entscheidung getroffen:
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der ENO- Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 25.09.2013
PLAN Ingenieurgesellschaft für Energiedienstleistungen mbH für und 07.10.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Peiker acustic GmbH & C.o KG wegen der Genehmigung der Ver- Netzentgeltes für die Abnahmestelle Innerstetal 16, 38685 Lan-
einbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz
Bonn, 8. Juli 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
13 2015 – Mitteilungen, Energie, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 1795
gelsheim wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum Mitteilung Nr. 703/2015
31.12.2013 genehmigt.
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun- vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/1689
desnetzagentur abgerufen werden.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Lürssen-
Kröger Werft GmbH & Co. KG wegen der Genehmigung der Ver-
einbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz
BK4-13/766 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Schleswig-Holstein
Netz AG, Schleswag-HeinGas-Platz 1 in 25451 Quickborn hat die
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 16.04.2015 folgen-
de Entscheidung getroffen:
Mitteilung Nr. 701/2015 Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 22.12.2014
und 13.01.2015 getroffene Vereinbarung eines individuellen
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi- Netzentgeltes für die Abnahmestelle Hüttenstr. 23 wird für den
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/769 Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 genehmigt.
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Energie Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
Weitblick UG für Freizeitpark Wisseler See GmbH wegen der Ge- desnetzagentur abgerufen werden.
nehmigung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten West-
netz GmbH, Herrn Thomas Hartmann, Florianstr. 15-21 in 44139
Dortmund hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für BK4-13/1689
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am
21.11.2014 folgende Entscheidung getroffen:
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 20.09.2013
und 29.11.2013 getroffene Vereinbarung eines individuellen
Netzentgeltes für die Abnahmestelle Zum Wisseler See 15, 47546 Mitteilung Nr. 704/2015
Kalkar wird für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
genehmigt. StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/1695
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Intelligent
Power GmbH & Co. KG wegen der Genehmigung der Vereinba-
rung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1
StromNEV und der Verfahrensbeteiligten Westnetz GmbH, Herrn
BK4-13/769 Thomas Hartmann, Florianstr. 15-21 in 44139 Dortmund hat die
Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 01.09.2014 folgen-
de Entscheidung getroffen:
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 04.09.2013
Mitteilung Nr. 702/2015 getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die
Abnahmestelle Hansemannstraße 51, 41468 Neuss wird für den
StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi- Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 genehmigt.
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/1500
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Lechwer- desnetzagentur abgerufen werden.
ke AG für Unterallgäuer Werkstätten GmbH wegen der Genehmi-
gung der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19
Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfahrensbeteiligten LEW Ver-
teilnetz GmbH, Schaezlerstr. 3 in 86150 Augsburg hat die Be- BK4-13/1695
schlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-
lekommunikation, Post und Eisenbahnen am 01.10.2014 folgende
Entscheidung getroffen:
Die zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten am 05.09.2013
getroffene Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für die Mitteilung Nr. 705/2015
Abnahmestelle Altvaterstr. 9, 87700 Memmingen wird für den Zeit-
raum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 genehmigt. StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 1; Antrag auf Genehmigung indi-
vidueller Netzentgelte, hier BK4-13/309
Der vollständige Beschluss kann auf der Internet-Seite der Bun-
desnetzagentur abgerufen werden. In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der Lechwer-
ke AG für Fürstl. Bissinger Auerquelle W. Hörhammer GmbH & Co.
KG wegen der Genehmigung der Vereinbarung eines individuellen
Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und der Verfah-
BK4-13/1500 rensbeteiligten LEW Verteilnetz GmbH, Schaezlerstr. 3 in 86150
Augsburg hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur für
Bonn, 8. Juli 2015