abl-14

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018

/ 312
PDF herunterladen
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1938                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2015


   Marktmacht haben.7 Derzeit sei auch keine Substitution auf der Anbieterseite möglich. Dies
   könne jedoch in der Zukunft durchführbar werden, wenn ein Zugriff auf die SIM8-Karten frei-
   gegeben werde.9 Vor diesem Hintergrund identifiziert die Kommission auch im Rahmen der
   aktuellen Märkte-Empfehlung den Markt für die Mobilfunkterminierung als einen solchen, der
   sich aus den Märkten für die Anrufzustellung, eines jeden einzelnen Mobilfunknetzbetreibers
   und eines jeden einzelnen virtuellen Mobilfunknetzbetreibers, der in der Lage ist, die Entgelte
   für die Terminierung mit anderen Netzbetreibern unabhängig von seinem Gast-Netzbetreiber
   verhandeln kann, zusammensetzt.10

   Ferner äußerte sich die Kommission bereits früher dahingehend, dass eine Marktdefinition
   verbundener nationaler Märkte für Mobilfunkdienste nur dann brauchbar sei, wenn Mobil-
   funkteilnehmer auf die Preise für Anrufe zu Mobiltelefonen und damit auf die Zustellungsent-
   gelte (als maßgebende Preisdeterminante) achteten. Ferner müssten sich die Dienste ge-
   genseitig ergänzen, so dass Teilnehmer bei der Wahl eines Netzes nicht die Preise für ein-
   zelne Dienste gesondert prüften, sondern das gesamte Bündel oder Paket. Daher könnte ein
   Mobilfunkbetreiber Zustellungsentgelte und mithin den Endkundentarif für eingehende Anrufe
   (ohne Teilnehmerverluste) nur erhöhen, wenn er gleichzeitig die Preise für andere Dienste
   eines Pakets senke. In diesem Fall wäre die Ermittlung der Marktmacht bei der Anrufzustel-
   lung mit der bei anderen Diensten des Pakets vergleichbar. Käme der Anrufzustellung weni-
   ger Bedeutung zu, wäre eine größere Marktmacht in diesem Bereich denkbar. 11

   Ob jedoch alle Betreiber über Marktmacht verfügten, richte sich nach der Existenz entge-
   gengerichteter Nachfragemacht auf der anderen Seite, wodurch jede anhaltende Preiserhö-
   hung unwirtschaftlich würde.12

   Diese Definition würde nach Ansicht der Kommission jedoch hinfällig, wenn technische Mög-
   lichkeiten der Zustellung über andere Netze bestünden (dann müsste die Marktdefinition auf
   Anrufzustellung in allen Netzen ausgedehnt werden), die Nutzer offenbar auf Alternativen zu-
   rückgriffen, um hohe Zustellungsentgelte zu umgehen oder sie ihr Netz nachweislich auf-
   grund der Kosten für eingehende Anrufe auswählten (was zu einer kombinierten Marktdefini-
   tion von Zugang, Verbindungsaufbau und Anrufzustellung führen würde).13

   II.        In der Bundesrepublik Deutschland angebotene Leistungen

   1.         Netzstrukturen eines Mobilfunknetzes

   Anders als im Festnetz erfolgt der Zugang des Endkunden zum Mobilfunknetz nicht drahtge-
   bunden, sondern über eine Funkschnittstelle. Für die Anrufzustellung in ein Mobilfunknetz
   eines Mobilfunknetzbetreibers lassen sich drei grundsätzliche Bereiche unterscheiden (siehe
   auch nachfolgende Abbildung 1):

         -   Kernnetz
         -   Funknetz
         -   Endgerät.

   Das Mobilfunknetz besteht im Wesentlichen aus einem Kern- beziehungsweise Backbone-
   netz, in dem die Übertragung und Vermittlung der Signale zwischen den ortsfesten leitungs-
   vermittelnden („CS – circuit switched“) oder paketvermittelnden („PS – packet switched“)

   7
     Vgl. Commission Staff Working Document, Explanatory Note, SWD(2014) 298, S. 28.
   8
     Abkürzung für Subscriber Identity Module.
   9
     Vgl. Commission staff working document, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 42.
   10
      Vgl. Commission Staff Working Document, Explanatory Note, SWD(2014) 298, S. 28.
   11
      Vgl. Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 34.
   12
      Vgl. Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 34; ebenso Commission staff working docu-
   ment, Explanatory Note, SEC(2007)1483 final, S. 44.
   13
      Vgl. Explanatory Memorandum zur Märkte-Empfehlung 2003, S. 34.

                                                         5


                                                                                                           Bonn, 29. Juli 2015
114

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2015                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1939


            Einrichtungen und Plattformen des Mobilfunknetzes stattfinden, sowie dem Funknetz, in dem
            die Übertragung der Signale zwischen einer Mobilfunkantenne/Basisstation und dem Endge-
            rät/Mobiltelefon stattfindet. Die Mobilfunkvermittlungsstelle stellt dabei die Verbindung zwi-
            schen den Gesprächsteilnehmern her. Zur Übertragung einer solchen Sprachverbindung
            wird üblicherweise noch ein leitungsvermittelndes Kernnetz (PSTN)14 verwendet, wobei auch
            ein paketvermittelndes Kernnetz auf IP-Basis möglich ist.

            Das Kernnetz stellt die Vermittlungsfunktionen (Verbindungsaufbau zwischen den Teilneh-
            mern) und die Anbindung an die anderen Netze (PSTN/Internet) bereit. Das Kernnetz be-
            steht aus mehreren Vermittlungsstellen (Mobile Switching Center/MSC).Da die Endkunden
            mobil sind, müssen die MSC über ein Mobilitätsmanagement verfügen. Grundsätzlich kann
            jeder Endkunde in den Zuständigkeitsbereich eines MSC kommen und muss von diesem
            dann verwaltet werden. Zu diesem Zweck gibt es zwei Datenbanken mit Nutzerinformatio-
            nen: Die Visitors Location Register (VLR) und die Home Location Register (HLR). Zu jeder
            MSC gehört ein VLR, das sämtliche Daten der Endnutzer, die sich im Zuständigkeitsbereich
            der MSC befinden, enthält. Das HLR enthält hingegen die Daten aller Endnutzer des Mobil-
            funknetzbetreibers und führt auch die Authentisierung der Endnutzer durch. Zu diesem
            Zweck ist ein Authentication Center (AuC) an das HLR angebunden. Das Kernnetz der Mo-
            bilfunknetzbetreiber ist über einen Gateway mit anderen Netzen (PSTN/Internetprotokoll)
            verbunden. Es gibt jeweils ein Gateway, nämlich „CS – circuit switched“ für das leitungsver-
            mittelnde Festnetz und „PS – packet switched“ für das paketvermittelnde IP-Netz.

            Das Funknetz ist vergleichbar mit dem Anschlussleitungsnetz im Festnetz. Der Unterschied
            liegt zum einen in dem Übertragungsmedium (Funk) und zum anderen in der Mobilität der
            Endkunden. Daher müssen im Funknetz Netzelemente vorhanden sein, die eine Kommuni-
            kation über die Luftschnittstelle ermöglichen und ein Mobilitätsmanagement unterstützen.
            Das Funknetz besteht aus Basisstationen, die eine Anzahl von Funkzellen versorgen. Die
            Basisstationen stellen die Verbindungen zu den Endgeräten über die Luftschnittstelle her.
            Einige hundert Basisstationen werden von einem Base Station Controller (BSC) betreut, der
            die Funkressourcen verwaltet, Telefongesprächen Funkkanäle zuteilt und bei Zellwechseln
            des Endkunden die Übergabe sicherstellt.

            Die Verwendung eines telefondienstspezifischen Mobilfunknetz führt dazu, dass der anbie-
            tende Netzbetreiber die Möglichkeit hat, den Anruf in seinem Netz fallbezogen zu verwirkli-
            chen oder zu verweigern und die Verbindungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Ge-
            spräches zu erheben und zu verarbeiten.

            Wenn im Nachfolgenden von einem Mobilfunknetz die Rede ist, wird ein telefondienstspezifi-
            sches Netz zugrunde gelegt, das der oben dargestellten Struktur entspricht. Sollte eine an-
            dere Netzstruktur beziehungsweise ein anderes Geschäftsmodell gemeint sein, so wird dies
            explizit in der jeweiligen Frage dargestellt.

            Das Endgerät des Mobilfunkkunden wird in einen Hardwareteil und ein Subscriber Identity
            Modul (SIM) unterteilt. Die SIM-Karte enthält netzbetreiberspezifische Daten, wie Rufnum-
            mer und Identifikationsnummern und dient der Identifikation und Authentisierung des Kunden
            im Netz. Durch die SIM-Karte werden auch Datenverschlüsselung, Softwareimplementierung
            von Zusatzdiensten, Speicherung von Kundendaten und die Verwaltung netzspezifischer
            Daten sichergestellt.




            14
                 Public Switched Telephone Network.

                                                                     6


Bonn, 29. Juli 2015
115

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                               für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1940                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2015




   Abbildung 1: Grundsätzliche Struktur der telefondienstspezifischen Mobilfunknetze
   (Quelle: Bundesnetzagentur)

   2.       Netztechnologien im Mobilfunknetz

   Die Anrufzustellung erfolgt in Mobilfunknetze, die unterschiedliche technische Funkstandards
   benutzen. Die derzeit in Deutschland eingesetzten GSM- und UMTS-Netze benutzen eine
   Struktur wie soeben dargestellt (vgl. auch in Abbildung 1). Die einzelnen Netzelemente ha-
   ben dabei jeweils unterschiedliche Bezeichnungen und teilweise andere Funktionen. Die
   Grundprinzipien sind aber dieselben. Bei der Weiterentwicklung der GSM- und UMTS-Netze
   wurde im Prinzip nur das Funknetz der Mobilfunknetzbetreiber geändert, während das Kern-
   netz nahezu gleich geblieben ist. Nachfolgend werden die in der Bundesrepublik Deutsch-
   land vorhandenen Mobilfunknetze kurz beschrieben.

   Zu den Netzen der 2. Generation gehören die digitalen D- und E-Netze. 1992 wurden das
   D1-Netz der DeTeMobil GmbH15 und das D2-Netz der Mannesmann Mobilfunk GmbH16 in
   Betrieb genommen. 1994 folgte das E1-Netz der E-Plus Mobilfunk GmbH, 1998 das E2-Netz
   der Viag Intercom GmbH & Co. OHG17. Die digitalen Netze haben gegenüber den analogen
   Netzen diverse Vorteile, insbesondere einen erheblichen Anstieg der Teilnehmerkapazitäten.
   Zunächst wurden die D-Netze im Frequenzbereich von 900 MHz sowie die E-Netze im Fre-
   quenzbereich von 1.800 MHz betrieben. Im Jahr 1999 ersteigerten die DeTeMobil GmbH18
   und die Mannesmann Mobilfunk GmbH19 weitere Frequenzen im Frequenzbereich von
   1.800 MHz.20 Im Februar 2006 wurden Frequenzen im Umfang von 2 x 5 MHz (duplex) der

   15
      Heute Telekom Deutschland GmbH.
   16
      Heute Vodafone GmbH.
   17
      Heute Telefónica Germany GmbH & Co. OHG.
   18
      Heute Telekom Deutschland GmbH.
   19
      Heute Vodafone GmbH.
   20
      Vgl. Entscheidung der Präsidentenkammer vom 2. August 1999 über die Regeln für die Durchführung des
   Versteigerungsverfahrens zur Vergabe weiterer Frequenzen im Bereich 1800 MHz für Mobilfunkanwendungen

                                                         7


                                                                                                           Bonn, 29. Juli 2015
116

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2015                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –          1941


            E-Plus Mobilfunk GmbH sowie der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG21 aufgrund des GSM-
            Konzept22 aus dem Bereich 1.800 MHz in den Bereich 900 MHz verlagert.23 Seither verfügen
            sämtliche vier GSM-Netzbetreiber über Frequenzen sowohl im Bereich 900 MHz als auch im
            Bereich 1.800 MHz. Am 01.10.2014 hat die Telefónica Deutschland Holding AG die E-Plus
            Mobilfunk GmbH übernommen. Sowohl die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG als auch
            die E-Plus Mobilfunk GmbH waren zu diesem Zeitpunkt jeweils als hundertprozentige Toch-
            tergesellschaften der Telefónica Deutschland Holding AG in Deutschland aktiv. Ungeachtet
            der erfolgten Übernahme wird die E-Plus Mobilfunk GmbH im Rahmen der Marktanalyse in
            der Regel gesondert aufgeführt, da sie weiterhin über eigene Frequenzen verfügt. Zwischen-
            zeitlich haben sich die Beteiligungsverhältnisse dahingehend geändert, dass die E-Plus Mo-
            bilfunk GmbH ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Telefónica Germany GmbH &
            Co. OHG ist.24

            Diese Netze verwenden den einheitlichen Standard GSM (Global System for Mobile Com-
            munications).25 Jedes Mobilfunknetz ist in geographische Zellen eingeteilt, die jeweils von
            einer Basisstation versorgt werden. Da jede Zelle eine bestimmte Kapazität an Kommunika-
            tionskanälen hat, wird durch die Anzahl der Zellen auch die Kapazität des Netzes mitbe-
            stimmt. Neben der Telefonie kann der Standard GSM auch für leitungsvermittelnde Daten-
            übertragung und Kurzmitteilungen genutzt werden. Durch die Erweiterung dieses Standards
            zu 2.5G ist es heute ebenfalls möglich, mit der GPRS-Technologie paketvermittelnde Daten-
            übertragungen zu nutzen. Der Standard GSM gilt als Nachfolger der analogen Systeme der
            ersten Generation und stellt die technische Grundlage von D- und E-Netzen in Deutschland
            dar. Der europäische GSM-Standard nutzt die Frequenzbereiche von 900 und 1.800 MHz.
            Allerdings werden im Frequenzbereich von 1.800 MHz wegen der geringeren Reichweite bei
            höheren Frequenzen kleinere Zellen und dadurch auch eine größere Anzahl an Zellen pro
            Netz benötigt.26

            Zu den Netzen der 3. Generation gehören die UMTS-Netze. Bei Universal Mobile Telecom-
            munications System (UMTS)/International Mobile Telecommunications 2000 (IMT-2000)
            handelt es sich um ein System der Drahtlos- und Mobilkommunikation der dritten Generati-
            on, über das insbesondere neuartige multimediale Dienste realisierbar sind, die die Möglich-
            keit von Systemen der zweiten Generation wie GSM übersteigen. Es kann sich sowohl auf
            Elemente der terrestrischen Übertragung als auch prinzipiell auf solche der Satellitenüber-
            tragung stützen.27 Aufgrund der zugrunde liegenden Lizenzen haben die Frequenzzutei-
            lungsinhaber die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen technischen Systemen der
            UMTS/IMT-2000-Familie.28 Es handelt sich auch bei UMTS/IMT-2000 um ein zellulares Mo-
            bilfunknetz.



            nach dem GSM-1800-Standard, Az. BK-1b-98/006-2, Vfg. 93/1999, ABl. Reg TP 14/99 vom 11. August 1999,
            S. 2379.
            21
               Heute Telefónica Germany GmbH & Co. OHG.
            22
               Konzept zur Vergabe weiteren Spektrums für den digitalen öffentlichen zellularen Mobilfunk unterhalb von
            1,9 GHz vom 21. November 2005 (GSM-Konzept), veröffentlicht in Vfg. 88/2005, ABl. Bundesnetzagentur
            23/2005 vom 30. November 2005, S. 1852.
            23
               Vgl. Mitteilung 78/2006, ABl. Bundesnetzagentur 4/2006 vom 22. Februar 2006, S. 702.
            24
               Vgl. Geschäftsbericht der Telefónica Deutschland Holding AG, S. 28.
            25
               Die GSM-Frequenzen sind aufgrund der Richtlinie 87/372/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften
            vom 25.Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen
            zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind, (GSM-Richtlinie;
            ABl. EG Nr. L 196 vom 17.Juli 1987, S. 85) für den GSM-Mobilfunkmarkt im Sinne eines europäischen Binnen-
            marktes bereitzustellen.
            26
               Siehe dazu GSM-Konzept, Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 23/2005 vom 30.November 2005, Vfg.
            88/2005, Seite 1852 ff.
            27
               Art. 2 S. 1 der Entscheidung 128/1999/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Dezember
            1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten
            Generation in der Gemeinschaft, ABl. EG 1999 Nr. L 17, S. 1 (4).
            28
               Vfg. 13/2000, Az.: BK-1b-98/005-1, ABl. Reg TP Nr. 4/2000 vom 23.02.2000, S. 516 (536 ff.) und S. 556 (Mus-
            terlizenz, Teil A, Pkt. 1).

                                                                    8


Bonn, 29. Juli 2015
117

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1942                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2015


   Die oben genannten Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 900 MHz, 1,8 GHz und
   2 GHz sollen zur Verwirklichung der Ziele der Technologie- und Anwendungsneutralität für
   drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten angepasst werden. 29
   Die Bundesnetzagentur hat bereits GSM- sowie die UMTS/IMT-2000-Frequenznutzungs-
   rechte auf Antrag flexibilisiert.

   In dem im Jahr 2000 durchgeführten Versteigerungsverfahren waren sechs Unternehmen
   erfolgreich. Diese sind die T-Mobile Deutschland GmbH30, die Vodafone D2 GmbH31, die E-
   Plus 3G Luxemburg S.a.r.l.32, die Viag Interkom GmbH & Co. OHG33, die Mobilcom Multime-
   dia GmbH und die Group 3G.34 Am 23.12.2003 hat die Mobilcom auf die Rechte aus dem
   Lizenzbescheid und dem Frequenzzuteilungsbescheid verzichtet. 35 Gegenüber der Quam
   sind die Rechte aus dem Lizenzbescheid und dem Frequenzzuteilungsbescheid widerrufen
   worden. Gegen diesen Widerruf legte die Quam erfolglos Rechtsmittel ein.36

   Aufgrund der Lizenzbedingungen bestand die Pflicht, bis zum 31.12.2003 einen Versor-
   gungsgrad von mindestens 25 % der Bevölkerung und bis zum 31.12.2005 von mindestens
   50 % der Bevölkerung herzustellen und bis zum Ende der Lizenzlaufzeit aufrecht zu erhal-
   ten.37 Die UMTS/IMT-2000-Frequenzzuteilungsinhaber T-Mobile Deutschland GmbH38, Vo-
   dafone D2 GmbH39, E-Plus Mobilfunk GmbH und Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
   erfüllten diese Versorgungsverpflichtung, wobei der Versorgungsgrad teilweise deutlich hö-
   her liegt. Seit 2004 bieten diese vier Frequenzzuteilungsinhaber Dienste basierend auf der
   UMTS-Technik am Markt an.40

   Im April/Mai 2010 hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur Frequenzen in den
   Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum An-
   gebot von Telekommunikationsdiensten versteigert. Eine Beschränkung auf die Nutzung
   bestimmter Mobilfunktechniken findet nicht statt. Unter Zugrundelegung der Nutzungsbe-
   stimmungen sind alle verfügbaren Mobilfunktechniken einsetzbar, wie zum Beispiel LTE
   (Long Term Evolution). Die versteigerten Frequenzen aus den Bereichen bei 1,8 GHz und 2
   GHz können zur Kapazitätserweiterung in bestehenden Netzen (GSM und/oder UMTS) ge-
   nutzt werden.

   Bei LTE handelt es sich nicht um die adaptive Weiterentwicklung von Verfahren in einer be-
   stehenden Mobilfunkinfrastruktur, wie es bei HSDPA und HSUPA (die Erweiterung der be-
   stehenden UMTS-Infrastruktur) der Fall ist. Mit LTE wird eine neue Funkschnittstelle einge-
   führt. Die LTE-Architektur unterscheidet sich von den vorhergehenden Mobilfunkinfrastruktu-
   ren im Kernnetzwerk. Auffälligstes Kennzeichen der Kernnetzarchitektur von LTE ist, dass
   sie komplett für Paketvermittlung („PS – packet switched“) ausgelegt ist und Sprachdienste
   somit nur noch über VoIP-Mechanismen realisiert werden können. Es gibt also keine eigene
   29
      Vgl. Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 12.10.2009 zur Flexibilisierung der
   Frequenznutzungsrechte für drahtlose Netzzugänge zum Angebot von Telekommunikationsdiensten in den Be-
   reichen 450 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 3,5 GHz; abgedruckt als Verfügung 58/2009 im Amtsblatt der
   Bundesnetzagentur Nr. 20/2009 vom 21.10.2009.
   30
      Heute Telekom Deutschland GmbH.
   31
      Heute Vodafone GmbH.
   32
      Heute E-Plus Mobilfunk GmbH.
   33
      Heute Telefónica Germany GmbH & Co. OHG.
   34
      Hierbei handelt es sich um die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Firmenbezeichnungen der UMTS-Lizenzin-
   haber. Im Folgenden werden diese der einfacheren Verständlichkeit halber zum Teil als Mobilcom und die Group
   3G als Quam bezeichnet. Vgl. des Weiteren zum Versteigerungsergebnis Reg TP Pressemitteilung vom
   17.08.2000 (abrufbar im Pressemitteilungsarchiv der Bundesnetzagentur unter
   http://www.bundesnetzagentur.de).
   35
      Reg TP Pressemitteilung vom 23.12.2003.
   36
      Siehe VG Köln, Urt. v. 25.4.2007 – 21 K 3675/05; OVG NRW, Urt. v. 30.6.2009 – 13 A 2069/07.
   37
      Vfg. 13/2000, Az.: BK-1b-98/005-1, ABl. Reg TP Nr. 4/2000 vom 23.02.2000, S. 516 (Pkt. 3.3) und S. 538 ff.
   38
      Heute Telekom Deutschland GmbH.
   39
      Heute Vodafone GmbH.
   40
      Vgl. Pressemitteilungen von T-Mobile vom 4. Mai 2004, Vodafone vom 10. November 2004, E-Plus vom
   13. Mai 2004, O2 vom 17.03.2004 und vom 24.06.2004.

                                                          9


                                                                                                            Bonn, 29. Juli 2015
118

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                        für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2015                           – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1943


            „CS – circuit switched“-Domain mehr, über die – wie bisher – Echtzeitdienste wie z. B.
            Sprach- oder Videotelefonie durchgeführt werden.

            Da es bei LTE nur ein gemeinsames Transportnetz für alle Anwendungen gibt und nicht, wie
            bei GSM/UMTS, nur zwei Anwendungen (Telefonie und Datenkommunikation) unterstützt
            werden, lässt sich die LTE-Architektur funktional in vier Bereiche gliedern:

            - Services (entspricht einer Diensteplattform)
            - Evolved Packet Core (EPC) (entspricht dem Kernnetz gemäß Abbildung 1)
            - E-UTRAN (evolved UMTS Terrestrial Radio Access) (entspricht dem Funknetz gemäß Ab-
            bildung 1)
            - User Equipment (UE) (entspricht dem Endgerät gemäß Abbildung 1).

            Die Bereiche Kernnetz, Funknetz und Endgerät werden als IP Connectivity Layer zusam-
            mengefasst und als Evolved Packet System (EPS) bezeichnet. Alle Dienste werden über
            diese Transportschicht realisiert. Alle Bereiche zusammen werden als Services Connectivity
            Layer bezeichnet. Das Kernnetz entspricht in seiner Funktionalität dem paketvermittelnden
            Kernnetz bei GSM/UMTS. Es besteht aus einer MME (Mobility Management Entity), SGW
            (Serving Gateway) und PGW (Packet Data Network Gateway). Die MME übernimmt die Nut-
            zerverwaltung und das Mobilitätsmanagement. Hierzu steht ihm eine HSS (Home Subscripti-
            on Server) zur Verfügung, der dem HLR/AuC der GSM/UMTS-Netze entspricht (siehe Abbil-
            dung 1). Im Funknetz gibt es im Vergleich zu den GSM/UMTS-Netzen keine Basisstationen
            und Base Station Controller (BSC), sondern nur noch eine (autonomere) Station, die „eNo-
            deB“, die direkt mit dem Serving Gateway (SGW) verbunden ist.

            Mit LTE ist es möglich, dass die Nutzer von mobilen Endgeräten breitbandige Datendienste
            in Anspruch nehmen können. Durch LTE wurde das mobile Internet massenmarkttauglich.
            Dabei ist – unter Laborbedingungen – breitbandige Datenübertragung mit bis zu 300 Mbit/s
            an der Luftschnittstelle möglich. Die faktisch nutzbare Datenrate je Nutzer wird von der An-
            zahl der Nutzer, von den physikalischen Ausbreitungsbedingungen, von der Entfernung zum
            Funkmast und der Dimensionierung der Netzarchitektur bestimmt. Regionen, welche mit
            DSL beziehungsweise mit anderen drahtgebundenen Technologien noch nicht oder nicht
            ausreichend versorgt sind, können insbesondere durch LTE mit mobilem Breitband versorgt
            werden. Überdies machen die Kanalbandbreiten von 1,4/3/5/10/15 und 20 MHz diese Tech-
            nologie flexibel einsetzbar.

            Die Nutzung der 800-MHz-Frequenzen war an die Bedingung geknüpft, dass sie zunächst
            für eine Breitbandversorgung in ländlichen Räumen (nicht oder schlecht versorgten Gebieten
            mit DSL) genutzt werden mussten, um die Bevölkerung in so genannten weißen Flecken mit
            schnellem Internet zu versorgen. Bereits Ende 2012 wurden alle benannten weißen Flecken
            entsprechend der Auflage versorgt.41 Seitdem werden die Frequenzen im Bereich 800 MHz
            flächendeckend eingesetzt. Es wird erwartet, dass die Frequenzen im Bereich 700 MHz
            ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Versorgung ländlicher Gebiete leisten werden. Erst-
            mals müssen die Netzbetreiber nicht nur Auflagen zur Versorgung von Haushalten erfüllen.
            Darüber hinaus erwartet die Bundesnetzagentur, dass sie dabei auch eine Mindestgeschwin-
            digkeit bei der Datenübertragung erreichen.

            Die Entwicklung von LTE setzt sich mit LTE Advanced fort. Dabei werden die Übertragungs-
            bitraten weiter gesteigert sowie die Latenzzeit verkürzt. Wesentliche Beiträge zur Steigerung
            der Übertragungsrate tragen die Mehr-Antennentechnik MIMO bis hin zu 8x8 MIMO, die
            Steigerung der Modulationsstufigkeit bis zu 256 QAM sowie die Bündelung von Frequenz-
            blöcken im gleichen oder auch in verschiedenen Frequenzbereichen bei. Die Bündelung
            mehrerer Frequenzblöcke, auch Carrier Aggregation genannt, kann im Downlink bis zu 5-mal
            20 MHz also 100 MHz zur Datenratensteigerung zusammenfassen. Im Uplink sind es 2- be-

            41
                 Vgl. Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 26.11.2012.

                                                                    10


Bonn, 29. Juli 2015
119

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1944                      – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2015


   ziehungsweise 5-mal bis zu 20 MHz. Mit dieser Technik wird es auch möglich im Up- und
   Downlink unterschiedlich viel Bandbreite zu nutzen und damit den typischerweise asymmet-
   rischen Datenraten einer Internetverbindung Rechnung zu tragen. Die Versteigerung im
   Mai/Juni 2015 trägt diesem Umstand z. B. mit der Bereitstellung eines reinen Downlinkban-
   des mit einer Bandbreite von bis zu 1 x 40 MHz im 1,5-GHz-Band Rechnung.

   Die oben genannte Frequenzversteigerung im Mai/Juni 2015 umfasst neben den Frequen-
   zen im 1,5-GHz-Band auch Frequenzen im 900-MHz-Band sowie im 1800-MHz-Band, die
   schon für den Mobilfunk (insbesondere GSM) genutzt werden und die noch bis Ende 2016
   zugeteilt sind, sowie Frequenzen im 700-MHz-Band im Umfang von 2 x 30 MHz (gepaart),
   die nach der Umstellung des terrestrischen TV-Standards von DVB-T auf DVB-T2 verfügbar
   werden. Insgesamt stehen für die oben genannte Frequenzvergabe Frequenzen im Umfang
   von 270 MHz zur Verfügung.

   3.        Art der Zusammenschaltung

   Im Bereich der Sprachtelefonie ist grundsätzlich zwischen einer leitungsvermittelnden Zu-
   sammenschaltung auf PSTN-Ebene einerseits und einer paketorientierten Zusammenschal-
   tung auf Basis des Internet Protokolls zu unterscheiden. Die Zusammenschaltung auf PSTN-
   Ebene ist bereits originär zum Zweck des Austausches von Sprachtelefonverkehr.

   Die telefondienstspezifische Übergabe führt dazu, dass der anbietende Netzbetreiber die
   Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbin-
   dungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.

   Zusammenschaltungen auf der Basis des Internet Protokolls können grundsätzlich sowohl
   telefondienstspezifisch als auch als reine Kooperation auf reiner Diensteebene, etwa im
   Rahmen von Peering-Abkommen, realisiert werden, bei der der Verkehrsaustausch indiffe-
   rent von dem konkret vom Endkunden genutzten Dienst erfolgt.

   a.        Telefondienstspezifische Zusammenschaltung auf PSTN-Ebene

   Zum Zeitpunkt der Festlegung der Ergebnisse der letzten Marktanalyse schalteten sich Mo-
   bilfunknetzbetreiber zum Zweck der Übertragung von Sprachverkehr ausschließlich auf
   PSTN-Ebene zusammen. Die telefondienstspezifische Übergabe in das Mobilfunknetz eines
   anderen Unternehmens erfolgt allein auf Basis von 64 kbit/s-Kanälen und einer entspre-
   chenden Adressierung über E.164-Rufnummern.42




   42
      Die Rufnummernvergabe in Sprachnetzen erfolgt auf Basis der Empfehlung E.164 der ITU-T. Bei allen E.164-
   Anwendungen besteht die E.164-Nummer maximal aus 15 Ziffern aus drei Ziffernblöcken, nämlich der Landes-
   kennzahl (z. B. 049 für Deutschland), der Ortsnetzkennzahl (z. B. 0228 für Bonn) beziehungsweise der Kennzahl
   für einen Mehrwertdienst (z. B. 0800 für gebührenfreie Verbindungen) und der Teilnehmerrufnummer (ggf. mit
   Durchwahlziffern für eine Telefonanlage).

                                                         11


                                                                                                            Bonn, 29. Juli 2015
120

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2015                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            1945




            Abbildung 2: Verkehrsfluss bei „klassischer“ Anrufzustellung mittels telefondienstspezifi-
            scher Zusammenschaltung auf PSTN-Ebene (SS#7)
            (Quelle: Bundesnetzagentur)

            b.        Planungen für eine telefondienstspezifische Zusammenschaltung auf IP-
                      Ebene

            Eine telefondienstspezifische Zusammenschaltung auf IP-Ebene bietet bislang noch kein
            (virtueller) Mobilfunknetzbetreiber an. Insoweit verhält es sich hier anders als im Bereich der
            Festnetzzusammenschaltung, bei der zwischenzeitlich mehrere Unternehmen zumindest
            auch eine telefondienstspezifische Zusammenschaltung auf IP-Ebene nutzen. Allerdings
            wird von einzelnen Mobilfunknetzbetreibern bereits jetzt über eine telefondienstspezifische
            IP-basierte Übergabe nachgedacht. Ein Netzbetreiber arbeitet bereits an entsprechenden
            Spezifikationen. Mit einem marktreifen Produkt wird hier ab 2018 gerechnet.

            c.        Diensteneutrale Zusammenschaltung auf IP-Ebene

            In paketvermittelnden Netzen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Trennung von Netz
            und Dienst. So können etwa die Anbieter von VoIP-Diensten, die über das öffentliche Inter-
            net abgewickelt werden, auf die Transportfunktion des öffentlichen Internet zugreifen. Die
            Dienstleistung des Anbieters der Telefondienstleistung kann sich in diesen Fällen auf die Be-
            reitstellung von Software und den Betrieb eines Adress-Servers beschränken.

            Um zu ermöglichen, dass die Kunden des einen Anbieters mit Kunden eines anderen An-
            bieters kommunizieren können, ist in einem solchen Fall keine direkte physische Zusam-
            menschaltung der Transportnetze mit dem Netz des Anbieters erforderlich. Ausreichend ist
            eine Kooperation auf Diensteebene, d. h. die Mitteilung der Internet-Protokoll Adresse (Zu-
            gang zur Adressdatenbank) des anvisierten Zielanschlusses sowie die Sicherstellung der
            Kompatibilität der Systeme etwa im Rahmen der Signalisierung.43




            43
              Für die Ermöglichung der Konnektivität zum PSTN bedarf es noch eines Gateways, also eines Vermittlungs-
            rechners, der sowohl im Datennetz adressiert ist (mit einer IP-Adresse) als auch im öffentlichen Telefonnetz (mit
            einer E.164-Telefonnummer).

                                                                   12


Bonn, 29. Juli 2015
121

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                            für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
1946                   – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   14 2015




   Abbildung 3: Verkehrsfluss bei Kooperation auf IP-Diensteebene
   (Quelle: Bundesnetzagentur)

   Bei der reinen paketvermittelnden Sprachübermittlung über das Internet (ohne die Verwen-
   dung von E.164-Nummern) findet die Kommunikation zwischen zwei mit dem Internet ver-
   bundenen Endgeräten statt (VoIP-Anschluss des Anrufers und des Angerufenen). Die
   Sprachdaten werden dabei ausschließlich mittels IP übertragen. Übergänge in das leitungs-
   vermittelnde Netz sind also nicht erforderlich.

   Hierfür müssen die Endkunden einen bestimmten, im Internet meist unentgeltlich erhältlichen
   VoIP-Client auf ihrem Endgerät installieren und gleichzeitig mit dem mobilen Internet ver-
   bunden sein. Über die rein IP-basierte Sprachverbindung können nun die Telefongespräche
   mit allen Benutzern dieses VoIP-Clients geführt werden. Hierfür existiert im Regelfall ein Da-
   tenbanksystem, in dem die IP-Adressen der Nutzer hinterlegt sind. Der VoIP-Client des
   VoIP-Dienstanbieters greift auf diese Adressinformation zurück und baut die gewünschten
   (Transport-)Verbindungen zwischen den VoIP-Clients (Peer-to-Peer System) auf. Es fallen
   nur die Kosten für die Transportverbindung (Internetverbindung) an, d. h. es werden keine
   zusätzlichen Kosten für die Art der übertragenen Daten erhoben. In der Regel fallen für die
   Endkunden, die über denselben VoIP-Client telefonieren, keine zusätzlichen VoIP-Kosten
   an.

   Die nachfolgende Darstellung der Funktionsweise einer VoIP-Anwendung steht exemplarisch
   für eine Vielzahl weltweit vergleichbarer VoIP-Dienste, die teilweise auch in Deutschland für
   jedes Endgerät mit Internetzugang genutzt werden kann.

   Der Endkunde erhält also in der Regel einen unentgeltlich erhältlichen VoIP-Client, der kos-
   tenloses Telefonieren zwischen VoIP-Nutzern via Internet ermöglicht. Die Struktur ist als
   Peer-to-Peer-Anwendung überwiegend dezentral. Teilweise werden Verbindungen auch
   über andere VoIP-Endkunden weitergeleitet.


                                                      13


                                                                                                         Bonn, 29. Juli 2015
122

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
14 2015                       – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   1947


            Nach der Installation der Software ist eine Registrierung bei einem VoIP-Anbieter erforder-
            lich. Ist man bei dem VoIP-Anbieter registriert, hat man mehrere Möglichkeiten, andere VoIP-
            Nutzer zu finden beziehungsweise auszuwählen und in die eigene so genannte Kontaktliste
            aufzunehmen: Man kann mit der Funktion „Kontakt suchen" andere Nutzer suchen oder über
            die Funktion „Kontakt hinzufügen" einen bereits bekannten Benutzernamen eingeben und
            diesen in die Kontaktliste hinzufügen. Sind VoIP-Nutzer in die Kontaktliste eingegeben, kann
            man hier den Status dieser Nutzer ablesen, d. h. man kann sehen, ob diese Kontakte online
            oder offline, gesprächsbereit, beschäftigt oder abwesend sind. Auch der eigene Status kann
            so von anderen Nutzern erkannt werden, wenn diese den eigenen Benutzernamen in ihre
            Kontaktliste aufgenommen haben.

            Der VoIP-Anbieter betreibt hierzu einen Datenbankserver, auf dem die jeweils aktuellen IP-
            Adressen der Nutzer hinterlegt sind. Auf diese Datenbank greift die beim Nutzer installierte
            Software zu, um den Status der im eigenen Telefonbuch gespeicherten Kontakte abzufra-
            gen. Insofern übernehmen die Server von dem VoIP-Anbieter oder anderer Diensteanbieter
            Funktionen der Nutzerverwaltung oder der Authentifizierung von Nutzern.

            Um einen anderen VoIP-Nutzer anzurufen, muss der entsprechende Kontakt in der Kontakt-
            liste markiert und der Befehl „Anrufen" geklickt werden. Das Telefongespräch wird aufgebaut
            und es kann telefoniert werden. Das Telefongespräch wird durch klicken des Befehls „Been-
            den" beendet.

            4.        Homezone

            Als erstes Mobilfunkunternehmen hat Telefónica Germany GmbH & Co. OHG ein Produkt
            angeboten, bei dem der Endkunde bei Vertragsabschluss zusätzlich zu seiner Mobiltelefon-
            nummer auch eine geographische Rufnummer erhält, über die er in einem festgelegten Ge-
            biet ausgehend von einem von ihm zuvor bestimmten festen Standort erreichbar ist bezie-
            hungsweise Anrufe tätigen kann. Zahlt der Anrufer für die gewählte Mobiltelefonnummer im-
            mer den entsprechenden Mobiltelefontarif, so kann er bei Telefónica Germany GmbH & Co.
            OHG mit dem Produkt Genion unter seiner geographischen Rufnummer hingegen zu Fest-
            netzpreisen erreicht werden44. Dazu muss er sich allerdings in seiner so genannten „Home-
            zone“ befinden, d. h. einem Radius von mind. 500 Meter, der um einen von ihm zu bestim-
            menden Punkt (z. B. seinen Wohnsitz) gezogen wird. Ist dies nicht der Fall, kann er mittels
            einer Anrufweiterleitung die Anrufe auf seine Mobiltelefonnummer (oder Mailbox) erhalten
            und [B.u.G.]. Wünscht er diese Anrufumleitung nicht, ist er über die geographische Ruf-
            nummer außerhalb der „Homezone“ nicht erreichbar.

            Dies bedeutet, dass es bei der Terminierung für Homezone-Kunden zwei Varianten gibt.
            Wird der Kunde auf der Mobiltelefonnummer angerufen, so erfolgt die übliche Terminierung
            der Verbindung in das Mobilfunknetz. Bei einem Anruf auf die geographische Rufnummer
            wird die Verbindung vom Ausgangsnetz hingegen zunächst in das Verbindungsnetz des
            Verbindungsnetzbetreibers geleitet. Der Verbindungsnetzbetreiber veranlasst seinerseits die
            Terminierung des Anrufs in das Mobilfunknetz.




            44
              Das Produkt Genion steht nach den Angaben der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zum Aus-
            kunftsersuchen [B.u.G.].

                                                                14


Bonn, 29. Juli 2015
123

Zur nächsten Seite