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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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ziehungsweise 5-mal bis zu 20 MHz. Mit dieser Technik wird es auch möglich im Up- und
Downlink unterschiedlich viel Bandbreite zu nutzen und damit den typischerweise asymmet-
rischen Datenraten einer Internetverbindung Rechnung zu tragen. Die Versteigerung im
Mai/Juni 2015 trägt diesem Umstand z. B. mit der Bereitstellung eines reinen Downlinkban-
des mit einer Bandbreite von bis zu 1 x 40 MHz im 1,5-GHz-Band Rechnung.
Die oben genannte Frequenzversteigerung im Mai/Juni 2015 umfasst neben den Frequen-
zen im 1,5-GHz-Band auch Frequenzen im 900-MHz-Band sowie im 1800-MHz-Band, die
schon für den Mobilfunk (insbesondere GSM) genutzt werden und die noch bis Ende 2016
zugeteilt sind, sowie Frequenzen im 700-MHz-Band im Umfang von 2 x 30 MHz (gepaart),
die nach der Umstellung des terrestrischen TV-Standards von DVB-T auf DVB-T2 verfügbar
werden. Insgesamt stehen für die oben genannte Frequenzvergabe Frequenzen im Umfang
von 270 MHz zur Verfügung.
3. Art der Zusammenschaltung
Im Bereich der Sprachtelefonie ist grundsätzlich zwischen einer leitungsvermittelnden Zu-
sammenschaltung auf PSTN-Ebene einerseits und einer paketorientierten Zusammenschal-
tung auf Basis des Internet Protokolls zu unterscheiden. Die Zusammenschaltung auf PSTN-
Ebene ist bereits originär zum Zweck des Austausches von Sprachtelefonverkehr.
Die telefondienstspezifische Übergabe führt dazu, dass der anbietende Netzbetreiber die
Möglichkeit hat, den Anruf fallbezogen zu verwirklichen oder zu verweigern und die Verbin-
dungsdaten für die Abrechnung jedes einzelnen Gespräches zu erheben und zu verarbeiten.
Zusammenschaltungen auf der Basis des Internet Protokolls können grundsätzlich sowohl
telefondienstspezifisch als auch als reine Kooperation auf reiner Diensteebene, etwa im
Rahmen von Peering-Abkommen, realisiert werden, bei der der Verkehrsaustausch indiffe-
rent von dem konkret vom Endkunden genutzten Dienst erfolgt.
a. Telefondienstspezifische Zusammenschaltung auf PSTN-Ebene
Zum Zeitpunkt der Festlegung der Ergebnisse der letzten Marktanalyse schalteten sich Mo-
bilfunknetzbetreiber zum Zweck der Übertragung von Sprachverkehr ausschließlich auf
PSTN-Ebene zusammen. Die telefondienstspezifische Übergabe in das Mobilfunknetz eines
anderen Unternehmens erfolgt allein auf Basis von 64 kbit/s-Kanälen und einer entspre-
chenden Adressierung über E.164-Rufnummern.42
42
Die Rufnummernvergabe in Sprachnetzen erfolgt auf Basis der Empfehlung E.164 der ITU-T. Bei allen E.164-
Anwendungen besteht die E.164-Nummer maximal aus 15 Ziffern aus drei Ziffernblöcken, nämlich der Landes-
kennzahl (z. B. 049 für Deutschland), der Ortsnetzkennzahl (z. B. 0228 für Bonn) beziehungsweise der Kennzahl
für einen Mehrwertdienst (z. B. 0800 für gebührenfreie Verbindungen) und der Teilnehmerrufnummer (ggf. mit
Durchwahlziffern für eine Telefonanlage).
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Abbildung 2: Verkehrsfluss bei „klassischer“ Anrufzustellung mittels telefondienstspezifi-
scher Zusammenschaltung auf PSTN-Ebene (SS#7)
(Quelle: Bundesnetzagentur)
b. Planungen für eine telefondienstspezifische Zusammenschaltung auf IP-
Ebene
Eine telefondienstspezifische Zusammenschaltung auf IP-Ebene bietet bislang noch kein
(virtueller) Mobilfunknetzbetreiber an. Insoweit verhält es sich hier anders als im Bereich der
Festnetzzusammenschaltung, bei der zwischenzeitlich mehrere Unternehmen zumindest
auch eine telefondienstspezifische Zusammenschaltung auf IP-Ebene nutzen. Allerdings
wird von einzelnen Mobilfunknetzbetreibern bereits jetzt über eine telefondienstspezifische
IP-basierte Übergabe nachgedacht. Ein Netzbetreiber arbeitet bereits an entsprechenden
Spezifikationen. Mit einem marktreifen Produkt wird hier ab 2018 gerechnet.
c. Diensteneutrale Zusammenschaltung auf IP-Ebene
In paketvermittelnden Netzen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Trennung von Netz
und Dienst. So können etwa die Anbieter von VoIP-Diensten, die über das öffentliche Inter-
net abgewickelt werden, auf die Transportfunktion des öffentlichen Internet zugreifen. Die
Dienstleistung des Anbieters der Telefondienstleistung kann sich in diesen Fällen auf die Be-
reitstellung von Software und den Betrieb eines Adress-Servers beschränken.
Um zu ermöglichen, dass die Kunden des einen Anbieters mit Kunden eines anderen An-
bieters kommunizieren können, ist in einem solchen Fall keine direkte physische Zusam-
menschaltung der Transportnetze mit dem Netz des Anbieters erforderlich. Ausreichend ist
eine Kooperation auf Diensteebene, d. h. die Mitteilung der Internet-Protokoll Adresse (Zu-
gang zur Adressdatenbank) des anvisierten Zielanschlusses sowie die Sicherstellung der
Kompatibilität der Systeme etwa im Rahmen der Signalisierung.43
43
Für die Ermöglichung der Konnektivität zum PSTN bedarf es noch eines Gateways, also eines Vermittlungs-
rechners, der sowohl im Datennetz adressiert ist (mit einer IP-Adresse) als auch im öffentlichen Telefonnetz (mit
einer E.164-Telefonnummer).
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Abbildung 3: Verkehrsfluss bei Kooperation auf IP-Diensteebene
(Quelle: Bundesnetzagentur)
Bei der reinen paketvermittelnden Sprachübermittlung über das Internet (ohne die Verwen-
dung von E.164-Nummern) findet die Kommunikation zwischen zwei mit dem Internet ver-
bundenen Endgeräten statt (VoIP-Anschluss des Anrufers und des Angerufenen). Die
Sprachdaten werden dabei ausschließlich mittels IP übertragen. Übergänge in das leitungs-
vermittelnde Netz sind also nicht erforderlich.
Hierfür müssen die Endkunden einen bestimmten, im Internet meist unentgeltlich erhältlichen
VoIP-Client auf ihrem Endgerät installieren und gleichzeitig mit dem mobilen Internet ver-
bunden sein. Über die rein IP-basierte Sprachverbindung können nun die Telefongespräche
mit allen Benutzern dieses VoIP-Clients geführt werden. Hierfür existiert im Regelfall ein Da-
tenbanksystem, in dem die IP-Adressen der Nutzer hinterlegt sind. Der VoIP-Client des
VoIP-Dienstanbieters greift auf diese Adressinformation zurück und baut die gewünschten
(Transport-)Verbindungen zwischen den VoIP-Clients (Peer-to-Peer System) auf. Es fallen
nur die Kosten für die Transportverbindung (Internetverbindung) an, d. h. es werden keine
zusätzlichen Kosten für die Art der übertragenen Daten erhoben. In der Regel fallen für die
Endkunden, die über denselben VoIP-Client telefonieren, keine zusätzlichen VoIP-Kosten
an.
Die nachfolgende Darstellung der Funktionsweise einer VoIP-Anwendung steht exemplarisch
für eine Vielzahl weltweit vergleichbarer VoIP-Dienste, die teilweise auch in Deutschland für
jedes Endgerät mit Internetzugang genutzt werden kann.
Der Endkunde erhält also in der Regel einen unentgeltlich erhältlichen VoIP-Client, der kos-
tenloses Telefonieren zwischen VoIP-Nutzern via Internet ermöglicht. Die Struktur ist als
Peer-to-Peer-Anwendung überwiegend dezentral. Teilweise werden Verbindungen auch
über andere VoIP-Endkunden weitergeleitet.
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Nach der Installation der Software ist eine Registrierung bei einem VoIP-Anbieter erforder-
lich. Ist man bei dem VoIP-Anbieter registriert, hat man mehrere Möglichkeiten, andere VoIP-
Nutzer zu finden beziehungsweise auszuwählen und in die eigene so genannte Kontaktliste
aufzunehmen: Man kann mit der Funktion „Kontakt suchen" andere Nutzer suchen oder über
die Funktion „Kontakt hinzufügen" einen bereits bekannten Benutzernamen eingeben und
diesen in die Kontaktliste hinzufügen. Sind VoIP-Nutzer in die Kontaktliste eingegeben, kann
man hier den Status dieser Nutzer ablesen, d. h. man kann sehen, ob diese Kontakte online
oder offline, gesprächsbereit, beschäftigt oder abwesend sind. Auch der eigene Status kann
so von anderen Nutzern erkannt werden, wenn diese den eigenen Benutzernamen in ihre
Kontaktliste aufgenommen haben.
Der VoIP-Anbieter betreibt hierzu einen Datenbankserver, auf dem die jeweils aktuellen IP-
Adressen der Nutzer hinterlegt sind. Auf diese Datenbank greift die beim Nutzer installierte
Software zu, um den Status der im eigenen Telefonbuch gespeicherten Kontakte abzufra-
gen. Insofern übernehmen die Server von dem VoIP-Anbieter oder anderer Diensteanbieter
Funktionen der Nutzerverwaltung oder der Authentifizierung von Nutzern.
Um einen anderen VoIP-Nutzer anzurufen, muss der entsprechende Kontakt in der Kontakt-
liste markiert und der Befehl „Anrufen" geklickt werden. Das Telefongespräch wird aufgebaut
und es kann telefoniert werden. Das Telefongespräch wird durch klicken des Befehls „Been-
den" beendet.
4. Homezone
Als erstes Mobilfunkunternehmen hat Telefónica Germany GmbH & Co. OHG ein Produkt
angeboten, bei dem der Endkunde bei Vertragsabschluss zusätzlich zu seiner Mobiltelefon-
nummer auch eine geographische Rufnummer erhält, über die er in einem festgelegten Ge-
biet ausgehend von einem von ihm zuvor bestimmten festen Standort erreichbar ist bezie-
hungsweise Anrufe tätigen kann. Zahlt der Anrufer für die gewählte Mobiltelefonnummer im-
mer den entsprechenden Mobiltelefontarif, so kann er bei Telefónica Germany GmbH & Co.
OHG mit dem Produkt Genion unter seiner geographischen Rufnummer hingegen zu Fest-
netzpreisen erreicht werden44. Dazu muss er sich allerdings in seiner so genannten „Home-
zone“ befinden, d. h. einem Radius von mind. 500 Meter, der um einen von ihm zu bestim-
menden Punkt (z. B. seinen Wohnsitz) gezogen wird. Ist dies nicht der Fall, kann er mittels
einer Anrufweiterleitung die Anrufe auf seine Mobiltelefonnummer (oder Mailbox) erhalten
und [B.u.G.]. Wünscht er diese Anrufumleitung nicht, ist er über die geographische Ruf-
nummer außerhalb der „Homezone“ nicht erreichbar.
Dies bedeutet, dass es bei der Terminierung für Homezone-Kunden zwei Varianten gibt.
Wird der Kunde auf der Mobiltelefonnummer angerufen, so erfolgt die übliche Terminierung
der Verbindung in das Mobilfunknetz. Bei einem Anruf auf die geographische Rufnummer
wird die Verbindung vom Ausgangsnetz hingegen zunächst in das Verbindungsnetz des
Verbindungsnetzbetreibers geleitet. Der Verbindungsnetzbetreiber veranlasst seinerseits die
Terminierung des Anrufs in das Mobilfunknetz.
44
Das Produkt Genion steht nach den Angaben der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zum Aus-
kunftsersuchen [B.u.G.].
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Abbildung 4: Verkehrsfluss bei Homezone-Produkten
(Quelle: Bundesnetzagentur)
Das Homezone-Konzept war zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung des Vorleistungsmark-
tes für die Anrufzustellung in Mobilfunknetze (damals Markt Nr. 16 der Märkte-Empfehlung
2003) europaweit einmalig gewesen. Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG konnte als
erstes nationales Mobilfunkunternehmen dieses Konzept anbieten, weil das Mobilfunknetz
von vornherein auf das Homezone-Konzept ausgerichtet wurde. Um Homezone-Größen von
maximal einem Kilometer Radius in Städten zu erreichen, müssen die Funkantennen in dich-
terem Abstand stehen, als dies für Mobilfunknetze üblicherweise notwendig ist.
Wenngleich die nachträgliche Einführung eines Homezone-Konzeptes in dieser Größe auf-
grund des hohen Aufwands für die Errichtung weiterer Antennen als schwierig galt, betreiben
sowohl die Vodafone GmbH mit einer zum Mobilfunkvertrag zubuchbaren „Zuhause-Option“
als auch die Telekom Deutschland GmbH mit „T-Mobile@home“ vergleichbare Konzepte.
Auch von der E-Plus Mobilfunk GmbH wird die Möglichkeit, auf dem Mobilfunkanschluss
über eine Festnetznummer angerufen zu werden, genutzt. Im Gegensatz zu der von Te-
lefónica Germany GmbH & Co. OHG sowie von der Telekom Deutschland GmbH und der
Vodafone GmbH angebotenen Festnetzrufnummer-Option sind die Kunden der E-Plus Mobil-
funk GmbH unter der zum Festnetzrufnummer allerdings nicht nur in einer festgelegten
Homezone, sondern bundesweit auf ihrem Handyanschluss erreichbar („Bundesweite
Homezone“). [B.u.G.].
Ferner vermarktet die OnePhone Deutschland GmbH weiterhin ein Homezone-Produkt. Dies
wurde auf eine entsprechende Rückfrage der Bundesnetzagentur bedingt durch die Ände-
rung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der OnePhone Deutschland GmbH durch das
Unternehmen im Mai 2015 bestätigt. Das Produkt der OnePhone Deutschland GmbH richtet
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sich speziell an Kunden mit Nebenstellen. Auf dem Gelände dieser Kunden werden GSM-
1800-Basisstationen installiert. Die OnePhone Deutschland GmbH nutzt hierfür als MVNO
das Netz und die Frequenzen der E-Plus Mobilfunk GmbH. Die Festnetznummer erhält die
OnePhone Deutschland GmbH vom Festnetzpartner. Die eingehenden und ausgehenden
Verbindungen werden über den Festnetzpartner realisiert. Zu diesem Zweck hat die
OnePhone Deutschland GmbH mit dem Festnetzpartner QSC AG einen Zusammenschal-
tungsvertrag abgeschlossen.
Die Kommission hatte sich in ihrer Märkte-Empfehlung 2003 noch nicht mit dem Homezone-
Konzept beschäftigt, da dieses – wie bereits zuvor ausgeführt – zum damaligen Zeitpunkt
einzigartig in Europa war. In der Zwischenzeit haben in weiteren EU-Mitgliedstaaten Mobil-
funkunternehmen den Regelbetrieb aufgenommen. Das Homezone-Konzept ist in der Ar-
beitsunterlage zur Märkte-Empfehlung im Vergleich zu früher explizit aufgeführt 45, so dass es
ohne weiteres als nationale Besonderheit von der Bundesnetzagentur berücksichtigen wer-
den kann. Die „Genion“-, „Vodafone-Zuhause“- „T-Mobile@home“-Konzepte, das oben be-
schriebene Modell der E-Plus Mobilfunk GmbH sowie das der OnePhone Deutschland
GmbH sind die derzeit in Deutschland angebotenen Systeme. Die im Laufe der Marktdefiniti-
on und Marktanalyse dargelegten Schlussfolgerungen gelten aber gleichermaßen für alle
ähnlichen Konzepte von Mobilfunknetzbetreibern beziehungsweise virtuellen Mobilfunknetz-
betreibern. Zur Vereinfachung wird dieses Geschäftsmodell im Rahmen der Marktanalyse als
Homezone-Produkt beziehungsweise Homezone-Konzept bezeichnet.
5. Anrufsammeldienst
Das Geschäftsmodell der Anrufsammeldienstprodukte ermöglicht dem Endnutzer eine uni-
verselle Plattform für den Umgang mit an den Endnutzer gerichteter Kommunikation in Form
von Telefonanrufen und SMS- beziehungsweise MMS-Nachrichten. Der Endnutzer erhält für
die Inanspruchnahme eines Anrufsammeldienstprodukts eine Mobilfunkrufnummer, über die
er entsprechend seinen Vorstellungen für sämtliche oder für einen bestimmten Teil potenziel-
ler Anrufe und Nachrichten erreichbar ist. Insbesondere können integrierte Endkundenpro-
dukte angeboten werden, bei denen nicht nur Festnetzdienste und Mobilfunkdienste (Stich-
wort: „Fixed-Mobile Convergence“), sondern auch die Telekommunikationswelt und die In-
ternettechnologiewelt zusammengeführt werden. Hierdurch entstehen für die Endkunden
eine größere Mobilität und komfortablere Telekommunikationsdienstleistungen.
Der Anschluss kann durch den Kunden (z. B. über das Internet) so konfiguriert werden, dass
ein auf dieser Mobile Dienste Nummer eingehender Anruf entweder an einen Mobilfunkan-
schluss oder an einen Festnetzanschluss (oder mehrere Anschlüsse) weitergeleitet wird. Die
Terminierung der Verbindung im Mobilfunknetz kann dabei über einen Mobilfunknetzbetrei-
ber, einen MVNO/MVNE erfolgen oder das Gespräch kann als VoIP-Verbindung über das
(mobile) öffentliche Internet zugestellt werden.
Zum Zeitpunkt der Durchführung der letzten Marktanalyse war es noch erforderlich, dass der
Anbieter eines Anrufsammeldienstes mit einem (virtuellen) Mobilfunknetzbetreiber zusam-
menarbeitet. Die Verbindung war insoweit zunächst einem (virtuellen) Mobilfunknetzbetreiber
zu übergeben. Dieser übergab die Verbindung dann an den Anbieter des Anrufsammeldiens-
tes weiter. Zwischenzeitlich ist der Anbieter des Anrufsammeldienstes auch ohne die Beteili-
gung eines (virtuellen) Mobilfunknetzbetreibers zuteilungsberechtigt. Der Anbieter eines An-
rufsammeldienstes kann nunmehr den Anruf unmittelbar selber entgegennehmen und dann
– nach einer entsprechenden Wandlung der Telefonnummer – in das eigentliche Zielnetz
übergeben. Grundlage für diese Möglichkeit bildet die Änderung des Nummernplanes.
Der Nummernplan „Rufnummern für Mobile Dienste“ wurde zuletzt am 11.09.2013 mit Wir-
kung zum 20.09.2013 geändert. Der Bereich der Mobilen Dienste setzt sich aus den Num-
45
Vgl. Commission Staff Working Document, Explanatory Note, SWD(2014) 298, S. 29f.
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mernteilbereichen (0)15, (0)160, (0)162, (0)163 und (0)17 zusammen und erfasst damit den
Bereich der bisherigen so genannten Mobilfunkrufnummern. Nach Abschnitt 3 des Num-
mernplanes dürfen Rufnummern für Mobile Dienste ausschließlich für Mobile Dienste genutzt
werden. Dabei muss der Dienst Teilnehmern Verbindungen zu öffentlichen Telefonnetzen
über ein öffentliches zellulares (virtuelles) Mobilfunknetz ermöglichen. Anders als bislang und
insoweit in Abweichung von der Definition des Mobilfunknetzes der Leistungsbeschreibung
unter Punkt B.II.1, ist es dabei entsprechend dem Rufnummernplan nicht mehr erforderlich,
dass es sich um ein telefondienstspezifisches, öffentliches zellulares (virtuelles) Mobilfunk-
netz handelt. Ausreichend ist es, wenn das Gespräch etwa im Rahmen eines mobilen Inter-
netzugangs zu dem Teilnehmer geleitet wird. Weiterhin ist es bei der konkreten Verkehrsfüh-
rung zulässig, dass vom Teilnehmer des Mobilen Dienstes abgehende Verbindungen und
Verbindungen zum Teilnehmer des Mobilen Dienstes nicht über ein öffentliches zellulares
Mobilfunknetz erfolgen.
Abbildung 5: Verkehrsfluss bei einem Anrufsammeldienst gemäß dem erweiterten Verwen-
dungszweck von Mobilfunknummern
(Quelle: Bundesnetzagentur)
Vor dem Hintergrund der dargestellten Änderungen des Rufnummernplanes gilt es zu unter-
suchen, ob beziehungsweise inwieweit Verbindungsleistungen zu Rufnummern aus dem
Bereich der Mobilen Dienste, die allgemein beziehungsweise in ihrer konkreten Verkehrsfüh-
rung nicht über ein telefondienstspezifisches (virtuelles) Mobilfunknetz erfolgen, dem rele-
vanten Markt für die Anrufzustellung in einzelne Mobilfunknetze zuzuordnen sind.
Solche Dienste, die allgemein beziehungsweise in ihrer konkreten Verkehrsführung nicht
über ein telefondienstspezifisches (virtuelles) Mobilfunknetz erbracht werden, werden im
Nachfolgenden aus Gründen der Vereinfachung als „Sonstige Mobile Dienste“ bezeichnet.
Für die Untersuchung, ob derartige Dienste in den relevanten Markt fallen beziehungsweise
welcher Einfluss diesen Diensten auf dem relevanten Markt zuzuschreiben ist, wurden einige
Fragen im Vergleich zur letzten Marktanalyse neu in das Auskunftsersuchen aufgenommen.
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6. Anrufzustellung in virtuelle Mobilfunknetze (Mobile Virtual Networks)
Als weitere im Rahmen von Markt Nr. 2 in Betracht kommende Leistung ist die Anrufzustel-
lung in virtuelle Mobilfunknetze zu nennen. Es handelt sich dabei nicht um auf der Grundlage
von Frequenzvergaben zusätzlich zu den beiden D- und E-Netzen geschaffene Mobilfunk-
netze, sondern um die Nutzung dieser bereits bestehenden Mobilfunknetze, die von (Fest-)
Netzbetreibern ohne eigene Frequenzen „virtuell“ betrieben werden. Die Umsetzung des
Geschäftsmodells erfolgt auf der Grundlage von Netzzugangsvereinbarungen mit den mit
eigenen Frequenzen ausgestatteten Mobilfunknetzbetreibern.
Für das MVNO (MVNO = Mobile Virtual Network Operator)-Geschäftsmodell liegt weiterhin
keine allgemeinverbindliche Definition vor. Zumeist werden jedoch unter MVNOs Anbieter
ohne eigenes Funknetz, aber mit eigenen Netzinfrastrukturen im Backbone-Bereich sowie
einer eigenen Vermittlungsinfrastruktur einschließlich Service-Plattformen verstanden. Auf-
grund eigener Datenbanken (z. B. das Home Location Register, HLR) hat ein MVNO im Ver-
gleich zu einem Diensteanbieter die Möglichkeit, den Endkunden eigene Serviceleistungen
anzubieten. Im Rahmen eines MVNO-Geschäftsmodells wird auf Mobilfunknetzkapazitäten
und -funktionalitäten der bestehenden Mobilfunknetzbetreiber zurückgegriffen. 46 So kann der
MVNO im eigenen Namen (Branding), auf eigene Rechnung (Pricing) und unter Verwendung
eigener Subscriber Identity Module (SIM)-Karten Mobilfunkleistungen anbieten. Das Routing
der Telefongespräche erfolgt über die eigene Festnetzinfrastruktur des MVNO. Die Terminie-
rung im Gast-Mobilfunknetz zum angewählten Mobiltelefon und die Zuführung vom wählen-
den Mobiltelefon aus dem Gast-Mobilfunknetz werden als notwendige Mobilfunkkomponen-
ten vom Gast-Netzbetreiber hinzugekauft.
Da MVNOs vom Endkunden mit eigenen Rufnummern wahrgenommen werden, treten sie
folglich nach außen hin als Netzbetreiber auf. Das MVNO-Geschäftsmodell ist jedoch nicht
als zwingend oder abschließend zu betrachten, vielmehr sind in diesem Rahmen grundsätz-
lich verschiedenartige MVNO-Geschäftsmodelle oder -kombinationen denkbar. Eine weitere
Variante stellt beispielsweise der so genannte Mobile Virtual Network Enabler (MVNE) dar,
der im Gegensatz zum hier beschriebenen MVNO-Modell keine unmittelbare Vermarktung
gegenüber dem Endkunden vorsieht, sondern die selbst gestalteten Mobilfunkprodukte über
das Vertriebssystem einer bestimmten Marke (Branded Retailer) veräußert.
Zusätzlich wird auch eine Unterscheidung denkbarer MVNO/MVNE-Geschäftsmodelle in
Bezug auf die infrastrukturmäßige Ausstattung der Betreiber vorgenommen. Danach ent-
spricht das zuvor ausführlich beschriebene Modell einem so genannten Full-MVNO, denn
darunter wird in der Praxis ein MVNO verstanden, der über sämtliche für die Erbringung von
Mobilfunkdiensten erforderlichen Netzwerkelemente mit Ausnahme der Frequenzen, der
mobilen Basisstationen sowie Übergabeschnittstelle verfügt und insofern nicht nur auf End-
kundenebene als Mobilfunknetzbetreiber auftritt, sondern auch auf der Vorleistungsebene
vergleichbar einem Mobilfunknetzbetreiber agiert.
In Deutschland sind die Lycamobile Germany GmbH, die Truphone GmbH sowie die sipgate
Wireless GmbH mit weiteren Full-MVNO- beziehungsweise MVNE-Geschäftsmodellen auf
dem Mobilfunkmarkt präsent. Schließlich plant die argon networks UG den Auftritt als MVNO
im virtuellen Netz der sipgate Wireless GmbH.
Die OnePhone GmbH erbringt ebenfalls als MVNO im Netz der E-Plus Mobilfunk GmbH
Terminierungsleistungen. Das Angebot der OnePhone GmbH ist [B.u.G.] und speziell an
Kunden mit Nebenstellen gerichtet.
46
Bislang ermöglichen nur die E-Plus Mobilfunk GmbH sowie die Vodafone GmbH Betreibern von MVNO/MVNE-
Geschäftsmodellen die Nutzung ihres jeweiligen Mobilfunknetzes, das sodann als so genanntes Gast-
Mobilfunknetz (Host Network) fungiert.
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Die Festlegung, welche MVNO/MVNE letztendlich konkret auf dem hier relevanten Markt mit
einem eigenen Angebot von Mobilfunkterminierungsleistungen tätig sind, wird im Rahmen
der Marktdefinition abschließend untersucht.
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C. Gang der Ermittlungen
Zur Aufklärung des Sachverhalts wurde mit Schreiben vom 03.07.2014 an 19 Unternehmen
ein formelles Auskunftsersuchen gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TKG mit Frist bis zum
06.08.2014 gesandt. Dieses beinhaltete zu einem geringen Teil auch einige Auskünfte auf
freiwilliger Basis. Die Auswahl der adressierten Unternehmen erfolgte folgendermaßen:
Neben den im Bereich der Mobilfunkterminierung derzeit regulierten beziehungsweise gege-
benenfalls künftig zu regulierenden (virtuellen) Mobilfunkunternehmen wurden auch diejeni-
gen Unternehmen erfasst, die zwar selber kein (virtuelles) Mobilfunknetz betreiben, die sich
aber Rufnummern für „Mobile Dienste“ haben zuteilen lassen. 47 Darüber hinaus wurde in
Fortführung der bisherigen Vorgehensweise auch die Nachfragerseite von Mobilfunkterminie-
rungsleistungen berücksichtigt.48 In diesem Zusammenhang kamen zusätzlich zu den (virtu-
ellen) Mobilfunknetzbetreibern beziehungsweise Anbietern von sonstigen „Mobilen Diensten“
auch Unternehmen aus dem Festnetz als Nachfrager von Mobilfunkterminierungsleistungen
in Betracht. Dabei wurden die größten Teilnehmernetzbetreiber im Festnetz (gemessen in
Kundenzahlen) berücksichtigt.
Insgesamt wurden die folgenden Unternehmen im Rahmen des Auskunftsersuchens ange-
schrieben: Deutsche Telekom AG (als Vertretungsberechtigte für die Telekom Deutschland
GmbH), E-Plus Mobilfunk GmbH, Vodafone GmbH, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG,
sipgate Wireless GmbH, Lycamobile Germany GmbH, OnePhone Deutschland GmbH, argon
networks UG, ecotel communication ag, Truphone GmbH, Naka AG, easy world call GmbH,
Voxbone SA, TelcoVillage GmbH, Unitymedia Kabel BW GmbH, Kabel Deutschland Holding
AG (als Vertretungsberechtigte für die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH), BT
(Germany) GmbH & Co. oHG, Versatel GmbH sowie EWE TEL GmbH.
Das Auskunftsersuchen gliedert sich in vier Teile A, B, C und D. Der Fragebogen A umfasst
den Allgemeinen Teil mit einer Beschreibung der relevanten Leistungen sowie Fragen zu
Kontaktdaten, Angebot, Gesamtumsatz des Unternehmens beziehungsweise Konzerns und
gesellschaftsrechtlichen Verbundenheiten. Der Teil A war von allen Unternehmen gleicher-
maßen zu beantworten. Im Anschluss daran richtet sich der Fragebogen B an Mobilfunk-
netzbetreiber, der Fragebogen C an so genannte Mobile Virtual Network Operator (MVNO)
beziehungsweise Mobile Virtual Network Enabler (MVNE) und der Fragebogen D an Fest-
netzbetreiber. Es wurden hierbei nicht nur Daten zu Umsätzen und Absätzen, die in diesem
Bereich erzielt wurden, erhoben, sondern auch Angebots- und Preisstrukturen, Einschätzun-
gen der Unternehmen zu der Substituierbarkeit sowie Kosten und Menge der Nachfrage von
Terminierungsleistungen auf dem betrachteten Markt. Zudem wurden Fragen zu den Wett-
bewerbsbedingungen und zu möglichen Wettbewerbsproblemen in dem hier relevanten Be-
reich, zur Regulierungsbedürftigkeit sowie zu den Zielen und Grundsätzen der Regulierung
adressiert.
Alle Auskunftsersuchen wurden erfolgreich zugestellt. Es haben alle Unternehmen das Aus-
kunftsersuchen – in unterschiedlichem Ausmaß und zu einem sehr geringen Teil fernmünd-
lich – beantwortet. Zwei Unternehmen ([B.u.G.], [B.u.G.]) gaben an, dass sie nicht mehr als
MVNO tätig sind und somit weder Anbieter noch Nachfrager der hier relevanten Leistungen
sind. Drei Unternehmen ([B.u.G.], [B.u.G.], [B.u.G.]) haben mitgeteilt, dass sie den Ge-
schäftsbetrieb noch nicht aufgenommen haben beziehungsweise die Bundesnetzagentur
47
Entsprechend der Novellierung des Nummernplanes „Rufnummern für Mobile Dienste“ vom 11.09.2013 ist es
für die Nutzung von Nummern für „Mobile Dienste“ nicht mehr erforderlich, dass ein telefondienstspezifisches,
öffentliches zellulares (virtuelles) Mobilfunknetz betrieben wird. Ausreichend ist es, wenn die Gesprächsverbin-
dung etwa im Rahmen eines mobilen Internetzugangs zu dem Teilnehmer geleitet wird. Da auch diese Unter-
nehmen Rufnummern für „Mobile Dienste“ nutzen wollen, kamen diese grundsätzlich künftig ebenfalls als Anbie-
ter auf dem Markt für die Anrufzustellung in einzelne Mobilfunknetze in Betracht.
48
Dies erschien geboten, weil dem Kriterium der entgegengerichteten Nachfragemacht im Rahmen der Marktana-
lyse für die Untersuchung der beträchtlichen Marktmacht eine entscheidende Rolle zukommt.
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