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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2014 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 14 2015
An der Zugehörigkeit der Homezone-Varianten zu den jeweiligen Mobilfunknetzen der
Homezone-Anbieter ändert auch die Tatsache nichts, dass der Homezone-Kunde eine Ruf-
nummer aus dem Festnetz des Vertragspartners zugeteilt bekommt. Denn ein Anruf auf die
geographische Rufnummer wird nicht auf einen Festnetzanschluss des Endkunden zuge-
stellt, sondern auf dessen Mobiltelefon. Technisch gesehen handelt es sich um einen Teil-
nehmeranschluss über eine Luftschnittstelle auf der Basis von Mobilfunktechnologie. Somit
erfolgt die Zustellung des Anrufes zum Kunden nicht in das Festnetz des Vertragspartners,
sondern in das jeweilige Mobilfunknetz. Im Festnetz des Vertragspartners wäre der Kunde
nämlich ohne die Weiterleitung in das jeweilige Mobilfunknetz der Homezone-Anbieter gera-
de nicht erreichbar.
Da sich im Vergleich zu den letzten Marktanalysen keine (technischen) Änderungen ergeben
haben, wird aus den oben genannten Gründen auch gegenwärtig – wie schon zuvor – kein
getrennter Markt für die Homezone-Produkte angenommen. Die beiden Varianten im End-
kundenprodukt führen nicht zu einer technisch anderen Terminierungsleistung. Die Tatsa-
che, dass der Mobilfunkterminierung eine so genannte „Scheinterminierung“ über das Ver-
bindungsnetz des Kooperationspartners vorgeschaltet ist, ändert nichts daran, dass letztlich
weiterhin eine Terminierung in das jeweilige Mobilfunknetz der Homezone-Anbieter erfolgen
muss, damit die Verbindung zum Endkunden aufgebaut werden kann.
Dies bedeutet, dass auch die Anrufzustellung für die geographische Rufnummer kei-
nen eigenständigen Markt bildet, sondern – wie bisher auch – weiterhin Teil des Mark-
tes Anrufzustellung im Mobilfunknetz des jeweiligen Anbieters ist.111
12. Einbezug der Anrufsammeldienste
Im Rahmen der vorhergehenden Marktanalyse wurde festgestellt, dass auch Terminierungs-
leistungen zu so genannten Anrufsammeldiensten dem relevanten Markt zuzurechnen sind.
Bei Anrufsammeldiensten erhält der Endnutzer für die Inanspruchnahme eines Anrufsam-
meldienst-Produkts eine Mobilfunkrufnummer, über die er entsprechend seinen Vorstellun-
gen für sämtliche oder für einen bestimmten Teil potenzieller Anrufe und Nachrichten er-
reichbar ist. Der Anschluss kann durch den Kunden (z. B. über das Internet) so konfiguriert
werden, dass ein auf dieser Mobile Dienste Nummer eingehender Anruf entweder an einen
Mobilfunkanschluss oder an einen Festnetzanschluss (oder mehrere Anschlüsse) weiterge-
leitet wird. Die Terminierung der Verbindung im Mobilfunknetz kann dabei über einen Mobil-
funknetzbetreiber, einen MVNO/MVNE erfolgen oder das Gespräch kann als VoIP-
Verbindung über das (mobile) öffentliche Internet zugestellt werden. Weitergehende Erläute-
rungen zu den Anrufsammeldiensten finden sich in der Leistungsbeschreibung in Kapitel
B.II.5.
Zum Zeitpunkt der Durchführung der letzten Marktanalyse war es noch erforderlich, dass der
Anbieter eines Anrufsammeldienstes mit einem (virtuellen) Mobilfunknetzbetreiber zusam-
menarbeitet. Die Verbindung war insoweit zunächst einem (virtuellen) Mobilfunknetzbetreiber
zu übergeben. Dieser übergab die Verbindung dann an den Anbieter des Anrufsammeldiens-
tes weiter. Zwischenzeitlich ist der Anbieter des Anrufsammeldienstes auch ohne die Beteili-
gung eines (virtuellen) Mobilfunknetzbetreibers zuteilungsberechtigt. Der Anbieter eines An-
rufsammeldienstes kann nunmehr den Anruf unmittelbar selber entgegennehmen und dann
– nach einer entsprechenden Wandlung der Telefonnummer – in das eigentliche Zielnetz
übergeben. Grundlage für diese Möglichkeit bildet die Änderung des Nummernplanes.
111
Das BVerwG hat im Urteil vom 02.04.2008, Rs. 6 C 15.07, S. 16 f. die Marktabgrenzung der Bundesnetzagen-
tur in Bezug auf das Homezone-Produkt Genion der heutigen Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nicht als
sachwidrig erachtet. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die Wertung der Bundesnetzagentur, die die
Genion-Terminierung als eine normale Mobilfunkterminierung erscheinen lasse, als Ausfluss des ihr zustehenden
Beurteilungsspielraums rechtlich hinzunehmen sei.
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Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen gilt es zu prüfen, in-
wieweit Terminierungsleistungen auch weiterhin dem relevanten Markt zuzuordnen sind.
Dabei wird nachfolgend zunächst die Fallkonstellation überprüft, die bereits Gegenstand der
letzten Analyse war (Fall A). Daran anschließend wird eine Einordnung der zwischenzeitlich
möglichen neuen Fallkonstellationen durchgeführt (Fälle B bis D).
a. Fallkonstellation A – Übergabe an einen (virtuellen) Mobilfunknetzbetreiber
Übermittelt der Endkunde ein Telefongespräch von seinem Festnetz- oder Mobilfunkan-
schluss aus, übernimmt der Mobilfunknetzbetreiber beziehungsweise Full-MVNO/MVNE die-
ses Gespräch über eine bestehende Netzzusammenschaltung und übergibt sie über sein
Mobilfunknetz an die Infrastruktur des ASD-Anbieters.
Für den Festnetz- beziehungsweise Mobilfunknetzbetreiber des anrufenden Endkunden sieht
es so aus, als erfolge eine Terminierung in das Mobilfunknetz des Vertragspartners des
ASD-Anbieters. Diese Situation ist vergleichbar mit einer so genannten „Scheinterminierung“,
wie sie die Bundesnetzagentur bereits im Rahmen von Mobilfunk-Homezone-Produkten un-
tersucht und beschrieben hat (vgl. Kapitel H.I.11.).
Bei den Homezone-Produkten handelt es sich – wie bereits oben beschrieben – um die Um-
wandlung einer Festnetznummer in eine Mobilfunknummer, um so die Weiterleitung des Te-
lefongesprächs in ein Mobilfunknetz zu gewährleisten. Der Homezone-Kunde bekommt also
eine Rufnummer aus dem Festnetz des Vertragspartners beziehungsweise der internen Ge-
schäftssparte des Mobilfunknetzbetreibers zugeteilt. Bei einem Anrufsammeldienst handelt
es sich hingegen um die Umwandlung einer Mobilfunknummer in eine Festnetznummer, IP-
Adresse oder (gegebenenfalls abweichende) Mobilfunknummer, um so die Weiterleitung des
Telefongesprächs in ein Festnetz, Internet oder Mobilfunknetz zu gewährleisten. Der ASD-
Kunde bekommt folglich eine Rufnummer aus dem Mobilfunknetz des Vertragspartners des
ASD-Anbieters zugeteilt. In dem Fall der „Scheinterminierung“ Homezone macht der Fest-
netzbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber des anrufenden Endkunden im Vorfeld nicht
extra transparent, dass der Anruf nicht direkt in sein Festnetz terminiert wird. In dem Fall der
„Scheinterminierung“-Anrufsammeldienst macht der Mobilfunknetzbetreiber beziehungswei-
se Full-MVNO/MVNE gegenüber dem Netzbetreiber des anrufenden Endkunden ebenfalls
nicht ausdrücklich transparent, dass der Anruf nicht direkt in sein Mobilfunknetz terminiert
wird. In beiden Varianten der „Scheinterminierung“ erbringen demnach die Festnetz- bezie-
hungsweise Mobilfunknetzbetreiber oder Full-MVNO/MVNE keine klassischen Terminie-
rungsleistungen zu Endkundenanschlüssen im eigenen Netz, sondern ermöglichen vielmehr
eine Anrufzustellung in ein Drittnetz, d. h. etwa in ein Mobilfunknetz, Festnetz oder in das
Internet.
Verkehrsströme zu Rufnummern für Mobile Dienste zu Endkunden, die an den Mobilfunk-
netzbetreiber übergeben werden, dem die Rufnummer auf der Vorleistungsebene zugeord-
net ist, d. h. dessen Netzbetreiberkennzahl im Rahmen der Datenbankabfrage für die konkret
gewählte Rufnummer vorgesehen ist, sind als Terminierungsverkehr zu mobilen Rufnum-
mern in Mobilfunknetzen zu werten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufe direkt im Netz
zugestellt werden oder ob sie zur Zustellung in ein Drittnetz (insbesondere ein anderes Mo-
bilfunknetz, ein Festnetz oder das öffentliche Internet) weitergeleitet werden.
Die Tatsache, dass der finalen Anrufzustellung durch den ASD-Anbieter in dem Fall einer
nachfolgenden Weiterleitung in ein Drittnetz über das Mobilfunknetz des Kooperationspart-
ners vorgeschaltet ist, ändert zugleich nichts daran, dass das Bündelprodukt aus der Weiter-
leitung über das Mobilfunknetz und der anschließenden finalen Terminierung in ein anderes
Netz als eine eigenständige Mobilfunkterminierung im Sinne einer so genannten „Schein-
Terminierung“ zu werten ist.
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Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine andere Einschätzung der Situation rechtfer-
tigen würden. Die beschriebene Fallkonstellation ist damit weiterhin dem Bereich der Termi-
nierung in einzelne Mobilfunknetze zuzuordnen.
Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in demjenigen Fall, in dem es
sich bei dem nachfolgenden Drittnetz um ein Mobiltelefonnetz handelt, die Zustellung des
Anrufes in das nachfolgende Mobiltelefonnetz für sich, wie auch bislang, eine eigenständige
Terminierung in ein Mobilfunknetz darstellt und als solche dem Markt für die Anrufzustellung
in einzelnen Mobiltelefonnetzen i. S. d. Marktes Nr. 2 der Märkte-Empfehlung zuzurechnen
ist.
b. Änderung des Nummernplanes (Fallkonstellationen B - D)
Zwischenzeitlich ist der Anbieter des Anrufsammeldienstes auch ohne die Beteiligung eines
(virtuellen) Mobilfunknetzbetreibers zuteilungsberechtigt. Der Anbieter eines Anrufsammel-
dienstes kann nunmehr den Anruf unmittelbar selber entgegennehmen und dann – nach
einer entsprechenden Wandlung der Telefonnummer – in das eigentliche Zielnetz überge-
ben. Grundlage für diese Möglichkeit bildet die Änderung des Nummernplanes für „Rufnum-
mern zu Mobilen Diensten“.
Nach Abschnitt 3 des Nummernplanes dürfen Rufnummern für Mobile Dienste ausschließlich
für Mobile Dienste genutzt werden. Dabei muss der Dienst Teilnehmern Verbindungen zu
öffentlichen Telefonnetzen über ein öffentliches zellulares (virtuelles) Mobilfunknetz ermögli-
chen. Anders als bislang ist es dabei nicht mehr erforderlich, dass es sich um ein telefon-
dienstspezifisches, öffentliches zellulares (virtuelles) Mobilfunknetz handelt.
Ausreichend ist es, wenn das Gespräch etwa im Rahmen eines mobilen Internetzugangs zu
dem Teilnehmer geleitet wird. Weiterhin ist es bei der konkreten Verkehrsführung zulässig,
dass vom Teilnehmer des Mobilen Dienstes abgehende Verbindungen und Verbindungen
zum Teilnehmer des Mobilen Dienstes nicht über ein öffentliches zellulares Mobilfunknetz
erfolgen.
Mit der Änderung des Nummernplans Mobile Dienste geht keine Aufhebung der Differenzie-
rung zwischen Festnetz- und Mobilfunkprodukten einher. Diese Differenzierung bleibt schon
deshalb im Grundsatz bestehen, weil gemäß dem Nutzungszweck in Abschnitt 3 des neuen
Nummernplans Mobile Dienste der Anrufsammeldienst den Endkunden Verbindungen zu
öffentlichen Telefonnetzen über ein öffentliches zellulares Mobilfunknetz zumindest ermögli-
chen muss.
Für eine Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten für die Erteilung der Mobilfunk-
nummern sprach vor allem die hiermit einhergehende Wettbewerbsförderung und dass der-
jenige, der einen Anrufsammeldienst anbietet, auch Zuteilungsnehmer der hierbei genutzten
Nummern werden soll. Bei Ortsnetzrufnummern war dies bereits zuvor der Fall. Für eine Un-
gleichbehandlung im Mobilfunk- und Ortsnetz besteht keine Grundlage. Die Einhaltung aller
regulatorischen und gesetzlichen Auflagen wird im Rahmen der Regulierung sichergestellt.
Zur Sicherstellung eines gewissen Qualitätsstandards ist anzumerken, dass die Bundes-
netzagentur nicht nur dann Nummern zuteilt, wenn bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt
sind. Auch im Ortsnetz sind keine Qualitätsanforderungen für die Zuteilung von Rufnum-
mernblöcken zu erfüllen.
Der Anrufsammeldienst-Anbieter (nachfolgend ASD-Anbieter) kann nunmehr auch potenziel-
ler Zuteilungsnehmer von Mobilfunkrufnummern werden.
Infolge dessen kann der ASD-Anbieter mit den ihm zugeteilten Mobilfunkrufnummern nicht
nur den Mobilfunknetzbetreiber als Vertragspartner wechseln, sondern theoretisch sogar die
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Dienste eines Festnetzbetreibers in Anspruch nehmen beziehungsweise die Terminierung
über das (mobile) öffentliche Internet realisieren.
Damit ist die Entgegennahme des Telefongesprächs durch den Mobilfunknetzbetreiber be-
ziehungsweise Full-MVNO/MVNE nicht mehr erforderlich, die noch nach den Vorgaben, die
zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Marktanalyse, vor der Umwandlung der Rufnummer
und der Weiterleitung des Telefongesprächs durch den ASD-Anbieter stattfinden musste.
Stattdessen ist nunmehr eine Zusammenarbeit des ASD-Anbieters mit einem Festnetzbe-
treiber oder einem Betreiber des Zugangs zum öffentlichen Internet denkbar, der innerhalb
seines Festnetzes beziehungsweise beim Übergang zum Internet die Rufnummer umwan-
deln und das Telefongespräch weiterleiten lässt.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Änderungen des Rufnummernplanes gilt es nunmehr
zu prüfen, inwieweit Verbindungen, die dem Betreiber des Anrufsammeldienstes direkt über-
geben werden und der kein eigenes (virtuelles) Mobilfunknetz betreibt, dem relevanten Markt
für die Anrufzustellung in einzelne Mobilfunknetze zuzuordnen sind. Zu unterscheiden sind
hierbei
- Verbindungen, die in einem telefondienstspezifischen (virtuellen) Mobilfunknetz ter-
minieren (Fall B),
- Verbindungen, die über das Festnetz (Fall C) erfolgen, sowie
- Verbindungsleistungen zu Rufnummern aus dem Bereich der Mobilen Dienste, die
über das öffentliche (mobile) Internet (Fall D) erfolgen.
-
(1) Fallkonstellation B - Terminierung in ein telefondienstspezifisches zellulares
Mobilfunknetz
Sofern die Verbindung in ein telefondienstspezifisches öffentliches zellulares (virtuelles) Mo-
bilfunknetz terminiert wird, handelt es sich um eine mit der klassischen Mobilfunkterminie-
rung vergleichbare Leistung.
Der Umstand, dass die Verbindung nicht unmittelbar an einen (virtuellen) Mobilfunknetzbe-
treiber übergeben wird, sondern an einen sonstigen Netzbetreiber, der die Verbindung dann
an einen (virtuellen) Mobilfunknetzbetreiber übergibt, würde der Einordnung einer Leistung
als Terminierungsleistung in öffentliche Mobilfunknetze nur dann im Wege stehen, wenn für
den Nachfrager der Leistung, d. h. regelmäßig der Betreiber des Ursprungsnetzes, die Mög-
lichkeit bestehen würde, den Betreiber des Anrufsammeldienstes zu umgehen und die Ver-
bindung unmittelbar direkt an den Betreiber des terminierenden Mobilfunknetzes zu überge-
ben. Für diesen Fall würde sich die Transport- und gegebenenfalls Wandlungsleistung des
Betreibers des Anrufsammeldienstes als Transitleistung darstellen. Da für den Nachfrager
jedoch gerade nicht ersichtlich ist, welche Zielrufnummer letztendlich hinter der ASD-
Rufnummer steht, d. h. mit welcher Rufnummer die Verbindung von dem Betreiber des An-
rufsammeldienstes nach der Übernahme der Verbindung neu versehen wird, erweist sich die
nachgefragte Verbindung für den übergebenden Netzbetreiber als eine Form der klassischen
Scheinterminierung, wie sie auch im Bereich von Homezone anzutreffen ist.
(2) Fallkonstellation C - Terminierung in das Festnetz
Nachfolgend geht es um die Frage, inwieweit Verbindungen, die von dem ASD-Anbieter
nicht über ein telefondienstspezifisches (virtuelles) Mobilfunknetz, sondern über das Festnetz
zugestellt werden, ebenfalls dem relevanten Markt zuzurechnen sind.
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Auch wenn nach dem Kenntnisstand der Bundesnetzagentur zumindest bislang noch kein
ASD-Anbieter, der selber nicht zugleich auch Betreiber eines telefondienstspezifischen (vir-
tuellen) Mobilfunknetzes ist, ein solches Produkt tatsächlich auf dem Markt anbietet, ist vor
dem Hintergrund der dargelegten Änderungen des Rufnummernplanes und der festzustel-
lenden Vorbereitungshandlungen einzelner Marktparteien damit zu rechnen, dass innerhalb
des auf drei Jahre angelegten neuen Marktanalysezyklus Anbieter entsprechende Ge-
schäftsmodelle auf dem Markt anbieten werden. So sind einzelne Anbieter zwischenzeitlich
bei der Bundesnetzagentur entsprechend vorstellig geworden und haben sich entsprechende
Rufnummern aus dem Bereich der Mobilen Dienste zuteilen lassen beziehungsweise haben
einen entsprechenden Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt.
Betrachtung der Endkundenebene
Die Nachfrage auf der Vorleistungsebene leitet sich von der Nachfrage auf der Endkun-
denebene ab. Insoweit stellt sich die Frage, inwieweit sich die unterschiedlichen Varianten,
die mittels einer Zustellung über eine Mobile Dienste Rufnummer im Rahmen von Anruf-
sammeldiensten möglich sind, und hier konkret die Fallgestaltung, wonach ein Anruf zu einer
Mobilen Dienste Rufnummer in ein Festnetz weitergeleitet wird, aus Sicht des Endkunden
mit einer Verbindung über eine Mobile Dienste Rufnummer in ein nachfolgendes Mobilfunk-
netz als austauschbar erweist.
Dagegen könnte sprechen, dass es aus der Sicht des Anrufers funktional etwas anderes
darstellen könnte, ob es sich bei dem Anschluss, über den die Verbindung schließlich reali-
siert wird, um eine Festnetz- oder um einen Mobilfunkanschluss handelt. Gerade die Mög-
lichkeit, den Angerufenen über sein mobiles Endgerät auch dann erreichen zu können, wenn
er sich nicht zu Hause aufhält, stellt aus der Sicht des Endkunden ein maßgebliches Allein-
stellungsmerkmal zu einer nur am Festnetzanschluss vorhandenen Erreichbarkeit des ange-
rufenen Teilnehmers dar. So bildet die Möglichkeit, den angerufenen Teilnehmer auch au-
ßerhalb des Ortes des Festnetzanschlusses erreichen zu können, den wesentlichen funktio-
nalen Unterschied zwischen der Festnetztelefonie und der Mobilfunktelefonie.
Fraglich ist, ob aus der Sicht der Endkunden mit der Anwahl einer Mobilen Dienste Rufnum-
mer, bei der das Gespräch später auf einen Festnetzanschluss terminiert, funktional eine
Leistung nachgefragt wird, die aus der Sicht des Anrufers eher dem Bereich der Festnetzte-
lefonie oder aber der Mobilfunktelefonie beziehungsweise sogar einer ganz eigenen Art der
Telefonie zuzurechnen ist.
Technisch betrachtet handelt es sich um eine Leistung aus dem Bereich der Festnetztelefo-
nie. Eine Luftschnittstelle wird nicht genutzt. Auch unter Qualitätsgesichtspunkten handelt es
sich für den Kunden um eine Leistung der Festnetztelefonie.
Zu beachten ist allerdings, dass es für die Frage der Zuordnung der Leistung zu einer be-
stimmten Marktkategorie auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Teilnehmer die Entschei-
dung zur Nachfrage der Leistung trifft. Erweist sich diese zum Zeitpunkt der Nachfrage als
eine solche, die mit Leistungen des Marktes A austauschbar ist, so entwickelt diese Leistung
Wettbewerbsdruck auf Markt A und zwar auch dann, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt
für den Nachfrager herausstellen sollte, dass es sich um eine Leistung handelt, die in techni-
scher Hinsicht eine größere Nähe zu Leistungen des Marktes B aufweisen sollte. Wegen der
Relevanz der Kundensicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Inanspruchnahme der
Leistung werden auch Leistungen der so genannten Scheinterminierung im Festnetz dem
Bereich der Festnetzmärkte zugerechnet, obwohl die Terminierung dort tatsächlich später
über eine telefondienstspezifische Luftschnittstelle erfolgt.
Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung durch den Anrufer, erweist sich die Leis-
tung aus Sicht des Endkunden vorliegend als eine solche, die eher dem Mobilfunksegment
zuzurechnen ist:
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Mit der Anwahl einer Mobilen Dienste Rufnummer entscheidet sich der Anrufer für eine Ruf-
nummer, die sich durch das Merkmal der potenziellen Mobilität des Anschlusses auszeichnet
und von einer Festnetznummer unterscheidet. Der besondere Zusammenhang einer Mobilen
Dienste Rufnummer zur Mobilität ergibt sich nicht allein aus der nummerntechnischen Be-
zeichnung „Mobile Dienste Rufnummer“ beziehungsweise der am Markt bekannten Mobil-
funkvorwahl sondern wird gerade auch durch den Nummernplan gewährleistet.
So dürfen Rufnummern für Mobile Dienste ausweislich Abschnitt 3 des Nummernplans112
ausschließlich für Mobile Dienste genutzt werden. Dabei muss der Mobile Dienst Teilneh-
mern Verbindungen zu öffentlichen Telefonnetzen über ein öffentliches zellulares Mobilfunk-
netz ermöglichen. Dass es bei der konkreten Verkehrsführung zulässig ist, dass vom Teil-
nehmer des Mobilen Dienstes abgehende Verbindungen und Verbindungen zum Teilnehmer
des Mobilen Dienstes nicht über ein öffentliches zellulares Mobilfunknetz erfolgen, ändert
insoweit nichts daran, dass der primäre Zweck dieses Dienste gerade in der Ermöglichung
der mobilen Erreichbarkeit besteht. So wie es auch bei der Festnetzterminierung möglich ist,
dass ein Gespräch bei der konkreten Verkehrsführung etwa mittels Weiterleitung im Rahmen
von Homezone-Produkten nicht über das Festnetz, sondern über ein Mobilfunknetz termi-
niert wird, ermöglicht die Neufassung des Nutzungszweckes der früheren Rufnummerngas-
sen für Mobilfunkdienste zwar eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit, ohne jedoch die
maßgebliche Eigenschaft der Mobilität, für die diese Rufnummern stehen, aufzuheben. Die
Möglichkeit der mobilen Erreichbarkeit muss weiterhin gewährleistet sein, Anrufsammel-
dienste schaffen eine gegenüber einer reinen Erreichbarkeit des Mobilfunkanschlusses ge-
steigerten Erreichbarkeit durch die Einbeziehung auch der Option der Zustellung des Anrufes
über einen Festnetzanschluss (Mobilität plus).
Austauschbarkeit aus Sicht der Nachfrager auf der Vorleistungsebene
Fraglich ist, ob sich dieses Ergebnis auch auf der Vorleistungsebene so wiederfindet.
Gegen eine Austauschbarkeit der Leistungen auf der Vorleistungsebene könnte sprechen,
dass sich der die Terminierungsleistung nachfragende Netzbetreiber je nach Art der Termi-
nierung – soweit es sich um eine Terminierung über ein telefondienstspezifisches Mobilfunk-
netz einerseits oder um eine Terminierung mittels Festnetz beziehungsweise dem öffentli-
chen Internet handelt – mit unterschiedlichen Kosten für die Terminierungsleistung anderer-
seits konfrontiert sehen kann. So liegen die Entgelte für die Terminierung über ein telefon-
dienstspezifisches Mobilfunknetz über den Entgelten für eine Festnetzterminierung (bezie-
hungsweise eine Scheinterminierung im Festnetz).
Eine unterschiedliche Bepreisung allein führt allerdings nicht unmittelbar zu der Annahme
einer fehlenden Austauschbarkeit aus der Sicht des Nachfragers. Zu beachten ist, dass der
Nachfrager zu dem Zeitpunkt der Übergabe des Verkehrs an den Anbieter des Anrufsam-
meldienstes in aller Regel noch nicht wissen kann, ob die nachfolgende Terminierung über
ein telefondienstspezifisches zellulares Mobilfunknetz erfolgt oder aber über ein Festnetz.
Das tatsächliche Anschlussziel des Anrufes kann sich speziell im Fall von Anrufsammel-
diensten auch erst kurz vor der Realisierung der Verbindung ergeben. Denkbar sind hier Ge-
schäftsmodelle, bei denen sich die tatsächliche Art der Zustellung erst in dem Moment ent-
scheidet, in dem der angerufenen Endkunde den Anruf entgegennimmt. Dies wäre etwa
dann der Fall, wenn die Verbindung von Seiten des ASD-Anbieters grundsätzlich über meh-
rere Netze initiiert wird, so dass es etwa auf mehreren Endgeräten klingelt und der Endkun-
den sich dann selber für eine der unterschiedlichen Verbindungsarten entscheidet.
112
Konsolidierte, ab dem 20.09.2013 geltende Fassung (Verfügung Nr. 11/2011, Amtsblatt 04/2011 der Bundes-
netzagentur vom 23.02.2011, geändert durch Verfügung 36/2013, Amtsblatt 14/2013 der Bundesnetzagentur vom
31.07.2013 und Verfügung 43/2013, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 17/2013 vom 11.09.2013).
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Bekannt ist dem nachfragenden Netzbetreiber, dass es sich um eine Terminierung zu einer
Mobilen Dienste Rufnummer und nicht zu einer geographischen Rufnummer handelt. Ent-
sprechend den Vorgaben des Rufnummernplanes ist dem nachfragenden Netzbetreiber in-
soweit auch bekannt, welche unterschiedlichen Varianten der Zustellung bei der Verwen-
dung einer Mobilen Dienste Rufnummer möglich sind. Die später tatsächlich erfolgende kon-
krete Art und Weise der Terminierung (telefondienstspezifisches Mobilfunknetz oder Fest-
netz) ist dem die Terminierung nachfragenden Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Nachfrage
grundsätzlich nicht bekannt.
Für den Nachfrager ist maßgeblich, dass der Anruf zu der Mobile Dienste Rufnummer an
den Netzbetreiber übergeben wird, in dessen Netz die Rufnummer geschaltet ist und inso-
weit die Realisierung der Verbindung sichergestellt ist. Welcher Verbindungsweg letztendlich
bei der konkreten Verkehrsführung von dem ASD-Anbieter (beziehungsweise dem angerufe-
nen Teilnehmer) dann tatsächlich zur Anwendung gelangt, ist für den die Terminierung nach-
fragenden Netzbetreiber zwar wegen möglichen Unterschieden hinsichtlich der später zu
entrichtenden konkreten Entgelthöhe regelmäßig von Bedeutung; zu dem hier maßgeblichen
Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung liegen dem Nachfrager allerdings in aller Regel
keine für ihn erkenntlichen Differenzierungsmerkmale vor, anhand derer sich die einzelnen
Verbindungsnachfragen als unterscheidbar erweisen. Mangels Unterscheidungsmöglichkeit
zum Zeitpunkt der Nachfrage nach der konkreten Verbindungsleistung erweisen sich die je-
weiligen Anfragen zu Terminierungsleistungen zu Mobile Dienste Rufnummern in einem be-
stimmten Netz für den die Terminierung nachfragenden Netzbetreiber als untereinander aus-
tauschbar.
Leistungen, die aus Sicht des Nachfragers zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht
unterschieden werden können, können aus der Sicht der Nachfrager grundsätzlich keinen
unterschiedlichen Märkten zugeordnet werden. Eine später erfolgende differenzierte Berech-
nung hat auf die fehlende Unterscheidungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Nachfrage der
Leistung keinen Einfluss.
Unabhängig davon würde eine unterschiedliche Entgelthöhe auch dann, wenn diese schon
zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme bekannt wäre, nicht zwingend dazu führen,
das solche Produkte keinem gemeinsamen Markt zugerechnet werden könnten. So existie-
ren bei einer Reihe von Telekommunikationsmärkten, die der Regulierung unterfallen, Leis-
tungen, die sich etwa in Qualitätsgraden beziehungsweise den jeweils verwendeten Lei-
tungsmedien oder Übertragungsmedien unterscheiden, die jedoch aufgrund des gleichen
Verwendungszweckes einem einheitlichen Markt zuzurechnen sind. So enthält etwa der
Markt für den auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
(Markt Nr. 3a der aktuellen Märkte-Empfehlung) eine ganze Anzahl unterschiedliche Zu-
gangsvarianten mit unterschiedlichen Preisen. Entsprechendes gilt für Mietleitungsprodukte,
die trotz unterschiedlichen Bandbreiten, Übertragungstechnologien und entsprechend unter-
schiedlichen Preisen einheitlichen Märkten zugerechnet werden.
(3) Fallkonstellation D - Terminierung in das (mobile) öffentliche Internet
Schließlich ist zu prüfen, ob auch Verbindungen, die von dem ASD-Anbieter nicht über ein
telefondienstspezifisches (virtuelles) Mobilfunknetz oder in der konkreten Verkehrsführung
über das Festnetz sondern über das (mobile) öffentliche Internet zugestellt werden, ebenfalls
dem relevanten Markt zuzurechnen sind.
Zu beachten ist, dass es dabei allein um solche Verbindungsleistungen geht, die dem ASD-
Anbieter zuvor im Rahmen einer telefondienstspezifischen Übergabe übergeben worden
sind. Eine Entgegennahme der Verbindung vom Betreiber des Ursprungsnetzes im Wege
einer diensteneutralen Übergabe über das öffentliche Internet (Kooperation auf Diensteebe-
ne) unterfällt bereits mangels telefondienstspezifischer Übergabe nicht dem hier relevanten
Markt.
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Im Ergebnis erweist sich die Situation bei einer Weiterleitung der Verbindung in das (mobile)
öffentliche Internet nicht anders als bei einer Weiterleitung in das Festnetz.
Die hier getroffenen Erwägungen zu der Vergleichbarkeit der Leistungen zu dem maßgebli-
chen Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung gelten in gleicher Weise auch für Verbin-
dungen, die in das öffentliche (mobile) Internet weitergeleitet werden. Im Unterschied zu der
Terminierung zu einer Mobilen Dienste Rufnummer im Festnetz ergibt sich bei der Weiterlei-
tung in das (mobile) öffentliche Internet im Ergebnis ein noch näherer Bezug zu einer mobi-
len Erreichbarkeit als nämlich bei der Weiterleitung in das öffentliche Internet grundsätzlich
auch die Option besteht, dass die Verbindung mittels eines mobilen Breitbandanschlusses
zum Internet realisiert wird.
Für den Bereich des Festnetzes ist bereits seit der zweiten Marktanalyserunde festgelegt,
dass Verbindungen zu einer geographischen Rufnummer, die über das öffentliche Internet
zugestellt werden, trotz der unterschiedlichen Anschlusstechnologien dem Bereich der Fest-
netzmärkte zuzuordnen sind. Mit den entsprechenden Erwägungen sind demnach auch Ver-
bindungen, die an eine Mobile Dienste Rufnummer gerichtet sind, dem Bereich der Mobil-
funkterminierung zuzurechnen, auch wenn die Verbindung dann nicht über ein telefondienst-
spezifisches zellulares Mobilfunknetz, sondern über das (feste oder mobile) öffentliche Inter-
net, d. h. entweder über einen festen oder einen mobilen Breitbandanschluss realisiert wird.
(4) Überprüfung des Ergebnisses vor dem Hintergrund der Gefahren einer Ab-
rechnung von Mobilfunkentgelten
Im Rahmen des Auskunftsersuchens hat sich insbesondere ein Unternehmen gegen die
Einbeziehung der Verbindungen zu Anrufsammeldiensten, bei denen die konkrete Verkehrs-
führung über das Festnetz oder aber das öffentliche (mobile) Internet realisiert wird, ge-
wandt.
Aus Sicht der Telekom Deutschland GmbH sind die unterschiedlichen Varianten der Anruf-
zustellung bei den Anrufsammeldiensten nicht austauschbar. Zwar würden Verbindungen,
die über das Internet abgewickelt werden, aus Sicht vieler Verbraucher ein Substitut darstel-
len, es wäre aber zu kurz gegriffen und würde eine ohnehin bestehende regulatorische
Schieflage verschärfen, wenn diese deshalb dem Markt für Anrufzustellung in einzelnen Mo-
bilfunknetzen zugeordnet würden. Im Vorleistungsgeschäft sei nicht erkennbar, welche Leis-
tung bei der „Anrufzustellung“ durch den Anbieter Mobiler Dienste technisch erbracht und in
Rechnung gestellt würde.
In entsprechender Weise hatten eine Anzahl anderer Unternehmen bereits im Rahmen des
vorangegangenen Marktanalyseverfahrens in Erwartung der anstehenden Änderung des
Rufnummernplanes die Sorge vorgetragen, dass eine eventuelle künftige Einordnung der
Leistungen im Zusammenhang mit Anrufsammeldiensten ohne Beteiligung eines (virtuellen)
Mobilfunknetzbetreibers, dass Anbieter von Anrufsammeldiensten entsprechende Ge-
schäftsmodelle generieren würden, um auf der Vorleistungsebene die höherpreisigen Mobil-
funkterminierungsentgelte auch für solche Verbindungen abzurechnen, die tatsächlich ohne
Verwendung einer telefondienstspezifischen Luftschnittstelle durchgeführt werden.
Aus Gründen der Klarstellung wird insoweit darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung von
Terminierungsleistungen zu Mobile Dienste Rufnummern in einen einheitlichen Markt für
Leistungen der Mobilfunkterminierung keinerlei Vorwirkungen auf die Frage der für die ein-
zelnen Leistungen in einem gegebenenfalls nachfolgenden Verfahren zur Entgeltgenehmi-
gung zu treffenden Entgelthöhe für die jeweiligen Verbindungsleistungen zukommt. Wie be-
reits dargestellt, beinhalten die meisten der regulierten Telekommunikationsmärkte eine An-
zahl unterschiedlicher Leistungen mit unterschiedlichen Kostenstrukturen und – soweit der
Genehmigungspflicht unterliegend – unterschiedlichen Entgelten.
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So wird in dem Rufnummernplan für Mobile Dienste ferner ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Refinanzierung des Dienstes nicht im Wesentlichen darauf ausgerichtet sein darf,
Mobilfunkterminierungsentgelte für Verbindungen auszulösen, bei denen die Terminierung
nicht über die Luftschnittstelle eines öffentlichen zellularen Mobilfunknetzes erfolgt.
Dass eine entsprechende Differenzierung bei den Entgelten nach der tatsächlich später
stattgefundenen Netztechnologie und den damit verbundenen Kosten möglich ist, wurde be-
reits von der zuständigen Beschlusskammer klargestellt. Es sind auch keine Gründe ersicht-
lich, weshalb eine solche spätere Abrechnung aufgrund einer entsprechenden Differenzie-
rung, ob eine telefondienstspezifische Luftschnittstelle zum Einsatz gelangt oder eben nicht,
nicht möglich sein soll. Der Betreiber des (virtuellen) telefondienstspezifischen Mobilfunknet-
zes, dessen Netz für die Terminierung letztlich verwendet wird, wird diese Leistung dem
ASD-Anbieter direkt oder indirekt mittels Einschaltung eines Transitnetzbetreibers in Rech-
nung stellen. Damit aber hat der ASD-Anbieter zugleich einen Nachweis gegenüber seinem
Zusammenschaltungspartner, in welchen Fällen eine entsprechende Terminierung in ein
telefondienstspezifisches Mobilfunknetz durchgeführt worden ist.
(5) Fazit
Auch Terminierungsleistungen zu Anrufsammeldiensten mittels einer Mobile Dienste Ruf-
nummer fallen in den relevanten Markt.
13. Einbezug von Eigenleistungen
Für den Einbezug von unternehmensinternen Leistungen könnte etwa sprechen, dass im
Falle des Ausschlusses von Eigenleistungen die Entscheidung, ob eine Leistung in den
Markt fällt oder nicht, durch die Unternehmensentscheidung zur gesellschaftsrechtlichen
Struktur getroffen werden könnte. Am Terminierungsmarkt würde die Leistung, die ein Un-
ternehmen gegenüber seiner Festnetzsparte erbringt, nicht mehr in den Markt fallen und da-
her bei der Marktanteilsberechnung nicht unmittelbar erfasst werden.
Der teilweise Wechsel von Leistungen, die vormals gegenüber anderen Rechtssubjekten
erbracht worden sind, zu nunmehr unternehmensinternen Leistungen führt allerdings auf
dem vorliegenden Markt schon deshalb zu keiner Verzerrung der Wettbewerbsbeurteilung,
weil die Terminierung in einzelne Mobilfunknetze – wie bereits dargestellt – einen netzbezo-
genen Markt bildet. Eine eventuelle Erhöhung des Anteiles von unternehmensinternen Ver-
bindungen, die auf einer Veränderung der Konzernstruktur beruhen, würde daher hinsichtlich
der Marktanteile auf dem Markt für das Angebot von Terminierungsleistungen zu keinen
Veränderungen führen, weil der jeweilige Marktanteil in jedem Fall 100 % beträgt. Das wett-
bewerbsrelevante Gewicht von Eigenleistungen wird im Rahmen der nachfolgenden Markt-
analyse bereits hinreichend berücksichtigt. Die konzernrechtlichen Veränderungen im Zu-
sammenhang mit der Verbindung der Festnetz- und der Mobilfunksparte in einem einheitli-
chen Unternehmen übt daher keinen relevanten Einfluss auf die wettbewerbliche Position
und damit auch auf die regulatorische Einordnung des Mobilfunkanbieters aus, so dass es
keinen Anlass gibt, Eigenleistungen nunmehr dem relevanten Markt zuzurechnen.
14. Nennung der sachlich relevanten Märkte
Die sachlich relevanten Märkte entsprechen aus den genannten Gründen der von der
EU-Kommission ausgesprochenen Empfehlung „Anrufzustellung in einzelnen Mobilte-
lefonnetzen“. Es handelt sich mithin um die GSM- und UMTS-Mobilfunknetze der Tele-
kom Deutschland GmbH, der Vodafone GmbH, der Telefónica Germany GmbH & Co.
OHG und deren hundertprozentigem Tochterunternehmen E-Plus Mobilfunk GmbH
sowie um die virtuellen GSM- und UMTS-Mobilfunknetze der Lycamobile Germany
GmbH, Truphone GmbH, sipgate Wireless GmbH und deren hundertprozentigem Toch-
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terunternehmen argon networks UG sowie OnePhone Deutschland GmbH. Auch die
LTE-Mobilfunknetze der genannten Betreiber sind diesen sachlich relevanten Märkten
zuzurechnen, sofern sie mit Hilfe einer telefondienstspezifischen Übergabeschnittstel-
le für die Abwicklung von Sprachverkehr genutzt werden.
II. Räumlich relevanter Markt
Im Anschluss an die Definition der sachlich relevanten Märkte ist der räumlich relevante
Markt abzugrenzen.113 Fraglich ist, ob bei den sachlich untersuchten Märkten vorliegend von
bundesweiten Märkten ausgegangen werden kann. Die Kommission sieht als wesentliche
Kriterien für den räumlich relevanten Markt das von einem Netz erfasste Gebiet und die be-
stehenden Rechts- und anderen Verwaltungsinstrumente.114
Das Lizenzgebiet entspricht normalerweise dem Gebiet, in dem ein Betreiber tätig sein
darf.115 Die Tatsache, dass Mobilfunknetzbetreiber nur in den Gebieten Dienste anbieten
können, für die sie über eine Lizenz verfügen, und die Tatsache, dass eine Netzarchitektur
die geographische Tragweite der Mobilfunklizenzen widerspiegelt, erklärt, warum Mobilfunk-
märkte als nationale Märkte angesehen werden. Die zusätzlichen Verbindungs- und Kom-
munikationskosten, die die Verbraucher bei Auslandstelefongesprächen tragen müssen, un-
termauern diese Definition.116
Was die Lizenzen angeht, so bestehen auch nach dem neuen europäischen Rechtsrahmen
grundsätzlich keine Genehmigungspflichten für die Erbringung von Telekommunikationsleis-
tungen.117 Hinsichtlich des Mobilfunks ist die staatliche Verteilung der knappen Frequenzen
allerdings weiterhin Voraussetzung für die Markttätigkeit. Die Frequenznutzungsrechte wer-
den auch künftig durch die nationalen Regulierungsbehörden zugewiesen. 118 Folglich spricht
die nationale Frequenzvergabe ebenfalls für nationale Märkte.
Schließlich muss auch die Ausdehnung des jeweiligen Mobilfunknetzes berücksichtigt wer-
den.119 Damit orientiert sich das Marktgebiet an der Penetration des jeweiligen Netzes. In-
nerhalb der nationalen Netze gelten jeweils die gleichen Wettbewerbsbedingungen. Da alle
drei beziehungsweise vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber sowie die zuvor genannten
MVNOs auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, hat der geo-
graphische Markt für jedes dieser Netze zumindest eine bundesweite Ausdehnung.
Hinsichtlich der Netzbetreiber, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, könnte der Termi-
nierungsmarkt jedoch räumlich auch weiter abzugrenzen sein, sofern für diese Netze euro-
paweit die gleichen oder zumindest hinreichend homogene Wettbewerbsbedingungen vorlie-
gen. Ausschlaggebend hierfür ist der Geltungsbereich der einzelnen Terminierungsentgelte.
Sie spiegeln wider, in welchem Maße die nachfragenden Netzbetreiber bei der Bestimmung
ihrer Preise für die Verbindungen in das Zielnetz eingeschränkt sind. Für den Mobilfunkter-
minierungssektor werden in der Regel Tarife für internationale Verbindungen und Tarife für
nationale Verbindungen unterschieden. Die vereinbarten Entgelte differieren dabei erheblich.
Ein- und ausgehende internationale Verbindungen werden dabei unter dem Gesichtspunkt
113
Vgl. Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 55.
114
Vgl. Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Rn. 59 f.; Kommissi-
on, Entscheidung v. 19.06.2000, Sache IV/JV.46, Blackstone/CDPQ/Kabel NRW, Rn. 30.
115
Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Fußnote 43.
116
Leitlinien, der Kommission zur Marktanalyse vom 11. Juli 2002, ABl EG Nr. C 165/6, Fußnote 44.
117
Art. 3 Abs. 2 Genehmigungsrichtlinie.
118
Art. 9 Abs. 1 Rahmenrichtlinie.
119
Vgl. Kommission, Entscheidung vom 15.01.1998, Sache IV/M.1025, Mannesmann/Olivetti/Infostrada, Rn. 17;
Kommission, Entscheidung vom 17.12.1999, Sache IV/JV.23, Telefónica Portugal Telecom/Médi Telecom, Rn.
18.
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