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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
20 2015                              – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –            2943


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                  Cap-Bereich genehmigten Entgelte für die Basisprodukte beschreiben lassen, kann dies aus
                  zwei Gründen nicht überzeugen:

                  Zum einen stellt die Rabattierung der Entgelte für die Basisprodukte nicht die Berechnungs-
                  logik der Teilleistungsentgelte dar, sondern allein die gängige Darstellungsweise. Tatsächlich
                  basieren die Entgelte auf einer kostenbasierten Kalkulation, deren Ergebnis als Rabatt aus-
                  gewiesen wird. Zum anderen – unterstellt, die Teilleistungsentgelte seien von den Entgelten
                  der Basisprodukte abhängig – würde sich der beschriebene Zusammenhang allein auf die
                  Teilleistungsentgelte auswirken, nicht aber auf die Price-Cap-Entgelte. Denn allenfalls wür-
                  den sich die Teilleistungsentgelte bei einer Änderung der Price-Cap-Entgelte ändern, jedoch
                  nicht die Price-Cap-Entgelte bei einer Änderung der Teilleistungsentgelte. Der letztgenannte
                  Zusammenhang wäre aber erforderlich, um eine Nebenbestimmung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3
                  PEntgV rechtfertigen zu können.

                  Zuletzt ist eine Nebenbestimmung auch nicht mit Blick auf Tragfähigkeitsgesichtspunkte er-
                  forderlich. Zwar trifft es zu, dass ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Teilleistungs- und
                  Price-Cap-Entgelten besteht, soweit neutrale Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 2
                  Satz 2 PostG nach Tragfähigkeitsgesichtspunkten zugeschlüsselt werden. Eine negative
                  Beeinflussung des Price-Cap-Bereichs durch Entgeltmaßnahmen im Teilleistungsbereich ist
                  dann möglich, wenn die Betroffene Preismaßnahmen vornimmt, die mit Blick auf die Tragfä-
                  higkeit zu einer Lastenverschiebung in den Price-Cap-Bereich führen.

                  Entgegen den Annahmen der Wettbewerber tritt diese Situation aber nicht dann ein, wenn
                  die Betroffene das Entgeltniveau im Teilleistungsbereich nach Erlass der Maßgrößenent-
                  scheidung gegenüber dem aktuellen Niveau absenkt. Vielmehr ist für die Lastenallokation
                  allein maßgeblich, von welchen Entgelten die von der Betroffenen vorgelegten Kostenunter-
                  lagen ausgehen. Die dort angesetzten Entgelte basieren nicht allein auf den Ist-Zahlen, son-
                  dern sie beinhalten bereits geplante Preismaßnahmen. Nur wenn die Kostenkalkulation ein
                  Preisniveau ausweist, das unterhalb des derzeitigen oder des künftigen Marktpreises liegt,
                  würden dem Bereich weniger Lasten zugerechnet als dies aufgrund der tatsächlichen Markt-
                  preise möglich und geboten wäre. Dadurch würden zugleich mehr Lasten in den Price-Cap-
                  Bereich verschoben. In einer solchen Situation könnte eine Überprüfung der Maßgrößenent-
                  scheidung tatsächlich angezeigt sein. Die Beschlusskammer hat aber keinen Grund zu der
                  Annahme, dass ein solches Szenario tatsächlich eintritt. Stattdessen geht sie davon aus,
                  dass die in den Kostenunterlagen angegebene Entwicklung der Preise außerhalb des Price-
                  Cap-Bereichs nachvollziehbar und plausibel ist.

                  Aber selbst wenn es zu der beschriebenen Situation kommen sollte, hält die Beschlusskam-
                  mer das ihr zur Verfügung stehenden Instrumentarium für ausreichend, um eine Überprüfung
                  der Maßgrößenentscheidung zu ermöglichen. Denn es besteht nicht nur die Möglichkeit, ein
                  Verfahren zur Überprüfung der nicht genehmigungspflichtigen Teilleistungsentgelte nach
                  § 25 PostG einzuleiten. Auch ein Widerruf der Maßgrößenentscheidung nach § 49 VwVfG
                  wäre bei einem Auseinanderlaufen von den vorgetragenen und den tatsächlichen Preismaß-
                  nahmen der Betroffenen möglich.

                  10.      Geltungsdauer (Tenor zu 8.)

                  Die Maßgrößen der Price-Cap-Regulierung werden für den Zeitraum vom 01.01.2016
                  bis zum 31.12.2018 festgelegt. Die Jahre 2016, 2017 und 2018 werden zu einer einzigen
                  Price-Cap-Periode zusammengefasst.




                         Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse


Bonn, 28. Oktober 2015
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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       Die Anordnung einer Geltungsdauer von 3 Jahren ist sachgerecht und angemessen. Sie
       berücksichtigt insbesondere die Vorgabe des Verordnungsgebers, von den jährlichen Price-
       Cap-Perioden zugunsten eines Gesamtpreisgenehmigungszeitraums abzuweichen.

       a) Zusammenfassung des Preisgenehmigungszeitraums

       Die bisherigen Maßgrößenverfahren sahen jeweils einjährige Price-Cap-Perioden vor, auf-
       grund derer die Betroffene jeweils für ein Kalenderjahr neue Entgelte beantragt hat. Diese
       Entgelte setzten die jeweilige Preisänderungsrate um, die sich aus der Produktivitätsfort-
       schrittsrate sowie der gesamtwirtschaftlichen Preissteigerungsrate (Referenzindex I) in der in
       Bezug genommenen Referenzperiode ergaben.

       Der Verordnungsgeber hat in der amtlichen Begründung zur Ersten Verordnung zur Ände-
       rung der PEntgV festgelegt, dass die Bundesnetzagentur „im Fall des Wiederaufgreifens (…)
       die zeitlichen Preissetzungsintervalle innerhalb des Price-Cap-Verfahrens unter Berücksich-
       tigung der während der Laufzeit der Maßgrößenentscheidung insgesamt zu erwartenden
       gesamtwirtschaftlichen Preissteigerungsrate zu einem Preisgenehmigungszeitraum zusam-
       menfassen“ soll.

       Demnach soll nach der Anregung des Gesetzgebers nicht jedes Jahr eine Anpassung der
       Entgelte im Hinblick auf eine jährliche Price-Cap-Periode stattfinden. Der gesamte Preisän-
       derungsspielraum soll vielmehr zu Beginn der Laufzeit der Maßgrößenentscheidung genutzt
       werden können. Dieser Anregung des Verordnungsgebers kommt die Kammer nach, indem
       ein einziger sich über die gesamte Laufzeit erstreckender Preisgenehmigungszeitraum fest-
       gelegt wird. Zur Höhe der zusammengefassten gesamtwirtschaftlichen Preissteigerungsrate
       vgl. Punkt II.8.

       Der Verordnungsgeber begründet die Vorgabe damit, dass hierdurch dem regulierten Unter-
       nehmen ermöglicht werden soll, rechtzeitig und vorsorglich auf Strukturänderungen zu rea-
       gieren.

       Einer Zusammenfassung der Price-Cap-Perioden zu einem einzigen Preisgenehmigungs-
       zeitraum steht die geltende Rechtslage nicht entgegen. Auch ohne Änderung der PEntgV
       wäre eine solche Maßnahme statthaft. Der Verordnungsgeber hat lediglich für das vorliegen-
       de Verfahren eine Änderung der bisherigen Genehmigungspraxis angeregt. Eine Bindung für
       zukünftige Verfahren hat er ausdrücklich nicht vorgesehen, da die Zusammenfassung der
       Price-Cap-Perioden zu einem Preisgenehmigungszeitraum auf den Fall der Wiederaufnahme
       begrenzt wurde.

       Die Zusammenlegung führt für die Betroffene zu einem Flexibilitätsverlust, insofern sie Ent-
       geltänderungen bereits zu Beginn der Regulierungsperiode festlegen muss und während der
       Laufzeit in ihren wirtschaftlichen Reaktionsmöglichkeiten eingeschränkt ist. Auf der anderen
       Seite gewinnt sie die Möglichkeit, sinnvolle Preismaßnahmen sofort umzusetzen, ohne über
       diverse Zeiträume ein Erhöhungspotential ansammeln zu müssen oder Preismaßnahmen in
       mehreren jährlichen Schritten durchführen zu müssen.

       Die einheitliche Genehmigungsperiode hindert die Betroffene nicht an sukzessiven Preis-
       maßnahmen dergestalt, dass sie zu Beginn des Genehmigungszeitraums Entgeltänderun-
       gen beantragt, die nicht unmittelbar zum 01.01.2016, sondern erst zu einem späteren Zeit-
       punkt Wirkung entfalten.




          Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse


                                                                                                  Bonn, 28. Oktober 2015
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                  Die dreijährige Genehmigungsperiode führt auch für Kunden und Wettbewerber zu einer
                  Stärkung der Planungssicherheit, indem eine höhere Konstanz der Entgelte hergestellt wird.
                  Zwar könnte der zusammengefasste Entgeltänderungsspielraum zunächst zu höheren Ent-
                  gelten führen. Die Kammer hat bei der Festlegung des Referenzindex I sowie des X-Faktors
                  jedoch dafür Sorge getragen, dass Kunden über die gesamte Laufzeit gesehen, durch Ent-
                  geltänderungen der Betroffenen finanziell nicht stärker belastet werden, als dies bei jährli-
                  chen Price-Cap-Perioden der Fall wäre. Die Kammer hält die Abkehr von der bisherigen Pra-
                  xis jährlicher Price-Cap-Perioden daher für sinnvoll. Nicht zuletzt führt die Maßnahme zu
                  einer Verschlankung des Verwaltungshandelns.

                  Die Eingriffsmöglichkeiten des Regulierers im Sinne der §§ 48, 49 VwVfG ändern sich durch
                  eine Zusammenfassung des Preisgenehmigungszeitraums nicht.

                  Die Betroffene thematisiert die Zusammenfassung der zeitlichen Preissetzungsintervalle zu
                  einem einzelnen Preisgenehmigungszeitraum in ihrer Stellungnahme vom 05.10.2015 (Seite
                  4 f.). Dabei wendet sie sich nicht gegen die Zusammenfassung an sich, sondern allein dage-
                  gen, dass die Beschlusskammer nicht zugleich tenoriert hat, dass die Betroffene auch wäh-
                  rend der Geltungsdauer der Entgeltgenehmigung jederzeit neue Anträge auf Genehmigung
                  anderer Entgelte stellen kann. Diese Einschränkung widerspreche dem System der Price-
                  Cap-Regulierung, das sich durch eine flexible Preissetzung auszeichne. Es sei nicht zu er-
                  kennen, dass der Verordnungsgeber eine solche Einschränkung beabsichtigt habe. Sie sei
                  auch rechtlich nicht möglich, denn die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungspflicht von
                  Entgelten korrespondiere mit dem Recht des regulierten Unternehmens, jederzeit Anträge
                  auf Genehmigung von Entgelten zu stellen. Eine Einschränkung dieses Rechts bedürfe einer
                  gesetzlichen Grundlage, an der es fehle.

                  Die Kammer hält die Aufnahme des von der Betroffenen begehrten Initiativrechts in den Te-
                  nor der Entscheidung angesichts jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
                  für bedenklich. Danach steht dem regulierten Unternehmen ein jederzeitiges Antragsrecht
                  (Initiativrecht)nur in den Grenzen der §§ 48, 49 VwVfG zu. Richtig ist zwar, dass das regu-
                  lierte Unternehmen Entgeltanträge stellen kann und soll (§§ 19 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1
                  PostG); neben der erstmaligen Genehmigung von Entgelten sieht das Gesetz vor, dass
                  rechtzeitig vor Ablauf einer Genehmigung ein neuer Antrag gestellt werden soll (§ 22 Abs. 1
                  Satz 2 PostG). Sind Entgelte genehmigt worden, richtet sich die Frage nach deren Geltung
                  aber nicht mehr nach den Vorschriften, die dem regulierten Unternehmen ein Antragsrecht
                  einräumen, sondern nach den Vorschriften über die Geltung von (bestandskräftigen) Verwal-
                  tungsakten. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt der Verwaltungsakt wirksam, solange und so-
                  weit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf
                  oder auf andere Weise erledigt ist.

                  Ein Wirksamkeitsverlust der bestandskräftigen Entgeltgenehmigung durch eine Entschei-
                  dung der Behörde ist dabei nur in den Formen der Rücknahme, des Widerrufs und der an-
                  derweitigen Aufhebung im Sinne der Norm möglich, da andernfalls die Aufhebungsvoraus-
                  setzungen der §§ 48, 49 VwVfG umgangen werden könnten (vgl. Bundesverwaltungsgericht,
                  Urteil vom 9. Mai 2012, Az. 6 C 3.11, Rn. 19).

                  Neben einer Aufhebung nach den genannten Vorschriften kommt eine Erledigung auf andere
                  Weise nur in engen Fallgestaltungen in Betracht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, ebenda).
                  Eine solche Fallgestaltung, die zur Erlegung einer geltenden Entgeltgenehmigung führt, liegt
                  – so das Bundesverwaltungsgericht zur telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung
                  – nicht vor, wenn das regulierte Unternehmen einen neuen Entgeltantrag stellt oder die Be-



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       hörde eine neue Entgeltgenehmigung erlässt, die die gleiche Leistung betrifft wie eine noch
       wirksame frühere Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O. Rn. 20 ff.).

       Nach Ansicht der Kammer ist diese Rechtsprechung auf die postrechtliche Entgeltgenehmi-
       gung übertragbar. Dies hat zur Folge, dass sich die Aufhebung einer Entgeltgenehmigung
       aufgrund eines neuen Entgeltantrags – abgesehen vom Ablauf der vorgesehenen Befristung
       – allein in den Grenzen der §§ 48, 49 VwVfG vollziehen kann; eine freihändige Aufhebung
       der Genehmigung durch die Behörde aus Anlass eines neuen Entgeltantrags des regulierten
       Unternehmens scheidet aus.

       Eine andere Einschätzung fordern auch nicht die von der Betroffenen angesprochenen Ge-
       sichtspunkte. Soweit die Betroffene Sinn und Zweck der Price-Cap-Regulierung anführt, um
       im Sinne eines Initiativrechts die jederzeitige Beantragung und Genehmigung neuer Entgelte
       zu rechtfertigen, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Ansatz bereits in seiner Recht-
       sprechung zum Telekommunikationsgesetz verworfen. Ein Abweichen – so das Gericht –
       von den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, nach denen weder der
       Wegfall der Erlassvoraussetzungen noch das Verfehlen des gesetzlichen Regelungszwecks
       unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, werde nicht durch Sinn
       und Zweck der telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung gefordert. Vielmehr werde
       den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der
       Rechtssicherheit durch eine Einzelfallentscheidung der Behörde nach §§ 48 ff. VwVfG auch
       in diesem Bereich ausreichend Rechnung getragen (Bundesverwaltungsgericht, a. a. O. Rn.
       31).

       Daneben ist auch – entgegen der Betroffenen – nicht zu befürchten, dass eine drei Jahre
       umfassende Genehmigung in Verbindung mit der verwaltungsverfahrensrechtlich vorgese-
       henen, nur begrenzten Aufhebungsmöglichkeit im Widerspruch zu Verfassungsrecht stünde.
       Zwar greift die Entgeltgenehmigungspflicht in den Schutzbereich der Berufsausübungsfrei-
       heit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Betroffenen ein. Ausreichend ist nach der Rechtsprechung des
       Bundesverwaltungsgerichts im Telekommunikationsbereich jedoch, dass die Neugenehmi-
       gung anderer (jedenfalls höherer) Entgelte während der Befristung einer Vorgängergeneh-
       migung allein unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG beantragt
       werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten tragen
       in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem öffentlichen Interesse an Rechtssicher-
       heit Rechnung. Die Berührung des Schutzbereichs eines Grundrechts kann zwar im Einzel-
       fall zu einer höheren Gewichtung des Aufhebungsinteresses des betroffenen Grundrechts-
       trägers im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach §§ 48 ff. VwVfG führen, macht diese
       Entscheidung selbst jedoch nicht verzichtbar (Bundesverwaltungsgericht, a. a. O., Rn. 34).

       Vor diesem Hintergrund ist die Erstreckung des Preisgenehmigungszeitraums auf drei Jahre,
       ohne der Betroffenen gleichzeitig ein jederzeitiges Antragsrecht (Initiativrecht) einzuräumen,
       rechtlich nicht zu beanstanden.

       b) Laufzeit

       Die Geltungsdauer der Entscheidung entspricht dem seitens der Betroffenen mit Schreiben
       vom 08.06.2015 angeregten Entscheidungszeitraum und deckt sich mit der Restlaufzeit der
       aufgehobenen Maßgrößenentscheidung des Jahres 2013.

       Die Geltungsdauer der Maßgrößen einer Price-Cap-Entscheidung ist weder im PostG noch
       in der PEntgV festgelegt. Der Gesetzgeber überlässt es somit der Beschlusskammer, nicht
       nur über die Zusammenfassung von Dienstleistungen zu Körben und über die Maßgrößen,


          Öffentliche Fassung - Enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse


                                                                                                  Bonn, 28. Oktober 2015
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                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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                  d. h. über den Referenzindex I, die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulier-
                  ten Unternehmens sowie über etwaige Nebenbestimmungen zu entscheiden, sondern auch
                  deren zeitliche Geltung zu bestimmen. Für die Maßgrößen hat dies der Verordnungsgeber in
                  § 4 Abs. 5 PEntgV ausdrücklich geregelt. Danach hat die Bundesnetzagentur u. a. zu be-
                  stimmen, für welchen Zeitraum diese Größen unverändert bleiben.

                  Die Maßgrößenentscheidung BK5b-13/001 hat eine Laufzeit bis Ende 2018. Die Kammer
                  hält an dieser Laufzeitvorgabe auch nach Wiederaufgreifen des Verfahrens fest. Die in 2013
                  mit fünf Jahren relativ lange Laufzeit ergab sich in Abwägung zwischen Gesichtspunkten der
                  Planungssicherheit für den Markt und Prognoseunsicherheiten bei der Sendungsmengen-
                  entwicklung, die kostenrelevant für die Maßgrößen werden können. Risiken, die mit unplan-
                  mäßigen Kostenentwicklungen einhergehen, wurden über die Klausel zu Tenor 7. f) berück-
                  sichtigt, so dass die Laufzeit relativ lang ausfallen konnte.

                  Risiken hinsichtlich der Sendungsmengenentwicklung bestehen fort, so dass die Kammer die
                  Klausel nach Tenor 7. f) auch in diesem Verfahren beibehalten hat. Dennoch wird aus fol-
                  genden Erwägungen nicht erneut eine Laufzeit von fünf Jahren festgelegt.

                  Die Prognose der Inflationsentwicklung über einen mehrjährigen Zeitraum, die bei Zusam-
                  menfassung der Price-Cap-Perioden zu einem einheitlichen Zeitraum erstmals erforderlich
                  ist, bereitet schon bei der hier dreijährigen Geltungsdauer Probleme. Denn Abschätzungen
                  sind bereits für diesen Zeitraum schwierig. Prognosen darüber hinaus sind nicht verfügbar,
                  so dass bei längerer Geltungsdauer entweder die voraussichtliche Inflationsrate nicht be-
                  stimmt werden oder dem Wunsch des Verordnungsgebers nach einem einheitlichen Ge-
                  nehmigungszeitraum nicht entsprochen werden könnte. Diesen Unsicherheiten kann durch
                  Orientierung an den Inflationsraten vergangener Jahre (T – 2 oder T – 3) nicht adäquat be-
                  gegnet werden.

                  Wird der Betroffenen entsprechend der Vorstellungen des Verordnungsgebers eine einheitli-
                  che Genehmigungsperiode vorgegeben, so sollte deren Laufzeit einen für die Betroffene
                  überschaubaren Zeitraum nicht übersteigen. Ein Zeitraum von fünf Jahren erscheint in Anbe-
                  tracht der gegenwärtig schwer absehbaren Entwicklung des Briefmarktes als zu lang. Von
                  der Betroffenen wird kaum erwartet werden können, Preismaßnahmen vorab auf fünf Jahre
                  zu planen.

                  11.      Aufhebung der Maßgrößenentscheidung vom 14.11.2013 (Tenor zu 9)

                  Die Maßgrößenentscheidung vom 14.11.2013, Az. BK5b-13/001, wird mit Ablauf des
                  31.12.2015 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

                  Die Maßgrößenentscheidung vom 14.11.2013, Az. BK5b-13/001, sieht eine Geltungsdauer
                  bis zum 31.12.2018 vor. Sie wird mit Ablauf des 31.12.2015 mit Wirkung für die Zukunft auf-
                  gehoben und durch die vorliegende Entscheidung ab dem 01.01.2016 ersetzt.

                  12.      Voraussetzungen für die Überprüfung der Maßgrößen (Tenor zu 10.)

                  Mit dem Antrag der Betroffenen auf Entgeltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG
                  sind diejenigen Absatz- und Umsatzzahlen vorzulegen, die es der Beschlusskammer
                  ermöglichen, die Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen.

                  Die Betroffene hat nach § 5 Abs. 1 PEntgV bei einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 2
                  PostG diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Kammer ermöglichen, die Einhaltung



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       der Maßgrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Um-
       sätze jeder Entgeltposition für den von der Kammer festgelegten Referenzzeitraum enthal-
       ten.

       Die entgeltbegründenden Unterlagen müssen in einer Weise aufbereitet sein, dass für jede
       Entgeltposition die Sendungsmengen und die Umsätze abgeleitet werden können. Summari-
       sche Auswertungen mit aggregierten Absatz- und Umsatzzahlen stellen keine prüffähigen
       entgeltbegründenden Unterlagen dar. Für Dienstleistungen, die mehrere Entgeltkomponen-
       ten enthalten, sind für jede Entgeltposition die entsprechenden Absatz- und Umsatzzahlen
       vorzulegen. Andernfalls können die betreffenden Entgelte nur, wie in den Nebenbestimmun-
       gen (vgl. Punkt 7. b) und d) des Beschlusstenors) beschrieben, geändert werden.

       Die Aufnahme weiterer Dienstleistungen in den bestehenden Korb ist unter der Vorausset-
       zung, dass die in Punkt 1 und 2 des Beschlusstenors genannten Kriterien erfüllt sind, an die
       Vorlage entsprechender Unterlagen geknüpft. Zur Überprüfung der Einhaltung der Maßgrö-
       ßen sind von der Betroffenen jeweils Unterlagen über Absatzmengen und anteilige Umsätze
       innerhalb der Referenzperiode vorzulegen sowie die Auswirkungen auf Kunden und Wettbe-
       werber darzustellen.

       13.        Referenzzeitraum für die Gewichtung (Tenor zu 11.)

       Referenzzeitraum für die Price-Cap-Periode 2016 bis 2018 ist das Jahr 2014.

       Die Bundesnetzagentur hat nach § 4 Abs. 5 PEntgV zu bestimmen, welcher Referenzzeit-
       raum für die Mengengewichtung herangezogen wird. Der Referenzzeitraum umfasst das
       letzte abgeschlossene Jahr vor dem Jahr der Antragsstellung. Auf diese Weise ist sicherge-
       stellt, dass die aktuell verfügbare Sendungsmengenstruktur der Betroffenen für ein vollstän-
       diges Jahr der Gewichtung zugrunde gelegt wird. Etwaige saisonale Schwankungen sind
       damit berücksichtigt.

       14.        Genehmigungsfähigkeit (Price-Cap-Formel) (Tenor zu 12.)

       Die Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte für Postdienstleistun-
       gen bestimmt sich nach der nachfolgend aufgeführten Price-Cap-Formel. Genehmi-
       gungsfähig sind danach die Entgelte nur dann, wenn die nachstehende Bedingung
       erfüllt ist:

            n
                  qi , t − 2 × pi , t −1  ( p − p i , t −1 )
       ∑                                 × i ,t              ≤ It − X t
        i =1     ∑ i , t − 2 i , t −1
                  i
                    q         ×  p              p i , t −1


       mit

        t             Periode, für die ein Tarif genehmigt werden soll
        t-1           Periode, mit den aktuellen Tarifen
        t-2           Referenzperiode, die für die Periode t relevant ist
        i             Index für ein bestimmtes Angebot in einem Korb, i = 1,....,n
        n             Anzahl der Angebote in dem spezifischen Korb
        pi,t          Entgelt pro Stück des Angebots i in der Periode t




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                   pi,t-1      Entgelt pro Stück des Angebotes i in der Periode unmittelbar vor der Periode t
                   q1,t-2      Absatzmenge des Angebots i in der Referenzperiode t-2
                   Xt          zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate für die Periode t
                               gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Referenzindex I) in der Referenz-
                   It-
                               periode t

                  Die Genehmigungsfähigkeit der Entgelte der in einem Korb enthaltenen lizenzpflichtigen
                  Postdienstleistungen bestimmt sich nach der Price-Cap-Formel. Genehmigungsfähig sind die
                  Entgelte nur dann, wenn die Bedingungen gemäß der Price-Cap-Formel erfüllt werden.

                  Die Betroffene muss zur Genehmigung die konkreten Entgelte und Entgeltbestandteile (ein-
                  schließlich Formeln) vorlegen. Bei zusammengesetzten Entgelten müssen die Entgeltbe-
                  standteile, so wie sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betroffenen aufgeführt
                  werden, als solche einzeln ausgewiesen werden. Des Weiteren gelten hinsichtlich der Ge-
                  nehmigungsfähigkeit die unter Punkt 7. des Beschlusstenors aufgeführten Nebenbestim-
                  mungen.




                                                    Rechtsbehelfsbelehrung

                  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Ver-
                  waltungsgericht, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-
                  beamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
                  und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
                  enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
                  werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle
                  Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

                  Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

                  Bonn, den @@.@@.@@@@




                              Dreger                               Meyerding                          Balzer

                            Vorsitzende                              Beisitzer                       Beisitzer




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