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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3190 – Regulierung, Telekommunikation – 22 2015
Vfg Nr. 58/2015
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch
die Allgemeinheit für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen zugeteilt.
Die Amtsblattverfügung Nr. 39/2010 „Allgemeinzuteilung der Frequenz 173,99 MHz für die Nutzung von Hörhil-
fen“, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 22/2010 vom 24.11.2010, S. 4039, wird aufgeho-
ben.
1. Frequenznutzungsbestimmungen
a) Grenzwerte:
Frequenzen in MHz Maximale Strahlungsleistung Maximale Kanalbandbreite in
(ERP) in mW kHz
173,99 2 50
174 – 230 50 200
b) Frequenznutzungen von drahtlosen Anbindungen von Hörhilfen dürfen keine Störungen bei An-
wendungen primärer Funkdienste verursachen und genießen keinen Schutz vor Beeinträchtigun-
gen durch Anwendungen primärer Funkdienste.
c) Frequenznutzungen von drahtlosen Anbindungen von Hörhilfen genießen keinen Schutz vor Stö-
rungen gegenüber anderen Frequenznutzern drahtloser Anbindungen von Hörhilfen am gleichen
Einsatzort.
d) Die einzelnen Frequenznutzer sind verpflichtet, die jeweils im Einzelfall notwendige Abstimmung
über den örtlichen Frequenzeinsatz durchzuführen.
2. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2025 befristet.
Hinweise
1. Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bun-
desnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funk-
verkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Fre-
quenznutzungen. Insbesondere kann es regional durch den Ausbau des Sendernetzes für das Di-
gitalradio DAB+ zu Beeinträchtigungen bei der Frequenznutzung kommen, die hinzunehmen sind.
Auch sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszu-
schließen und hinzunehmen.
2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer
aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Ver-
pflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaub-
nisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
Bonn, 25. November 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2015 – Regulierung, Telekommunikation – 3191
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von
Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für die Funk-
anwendung die Parameter der Europäischen Norm EN 300 422 zugrunde gelegt. Hinweise zu
Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden
müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten
und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen
und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderli-
che Unterlagen sind bereitzustellen.
225a
Bonn, 25. November 2015
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3192 – Regulierung, Telekommunikation – 22 2015
Vfg Nr. 59/2015 die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden
müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für drahtlose Mikrofone
7. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wer- alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
den hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funk-
drahtlose Mikrofone zugeteilt. netz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere
Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erfor-
derliche Unterlagen sind bereitzustellen.
1. Frequenznutzungsbestimmungen
225a
a) Frequenzen: 174 bis 230 MHz.
b) Maximale Strahlungsleistung (ERP): 50 mW.
c) Frequenznutzungen von drahtlosen Mikrofonen dürfen keine
Störungen bei Anwendungen primärer Funkdienste verursachen
und genießen keinen Schutz vor Beeinträchtigungen durch Anwen-
dungen primärer Funkdienste.
d) Frequenznutzungen von drahtlosen Mikrofonen genießen kei-
nen Schutz vor Störungen gegenüber anderen Frequenznutzern
drahtloser Mikrofone am gleichen Einsatzort.
e) Die einzelnen Frequenznutzer sind verpflichtet, die jeweils im
Einzelfall notwendige Abstimmung über den örtlichen Frequenzein-
satz durchzuführen.
2. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2025 befristet.
Hinweise
1. Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere
Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur über-
nimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Stö-
rungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor
Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße
Frequenznutzungen. Insbesondere kann es regional durch
den Ausbau des Sendernetzes für das Digitalradio DAB+
zu Beeinträchtigungen bei der Frequenznutzung kommen,
die hinzunehmen sind. Auch sind bei gemeinschaftlicher
Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht
auszuschließen und hinzunehmen.
2. Beim Zusammentreffen mehrerer Nutzer mit den gleichen
Frequenznutzungen finden Einsatzkoordinierungen unter
den Frequenznutzern vor Ort statt. Bei größeren Ereignis-
sen kann diese Koordinierung von einer zentralen Stelle,
z.B. vom Organisationsbüro des Veranstalters oder eines
von diesem Beauftragten übernommen werden.
3. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkan-
lagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik
Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60
Abs. 1 S. 3 TKG).
4. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflich-
tungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikations-
rechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art
ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder
Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrecht-
licher Art).
5. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbe-
stimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhil-
femaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
6. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen techni-
scher Überprüfungen werden für die Funkanwendung die
Parameter der Europäischen Norm EN 300 422 zugrunde
gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden,
Bonn, 25. November 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2015 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3193
Mitteilungen
Telekommunikation
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 1416/2015
TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;
Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
bezüglich der Überprüfung für den Zugang zur Teilnehmeran-
schlussleitung betreffend die Telekom Deutschland GmbH
Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
öffentlicht, dass der Entwurf einer Regulierungsverfügung bezüg-
lich der Überprüfung für den Zugang zur Teilnehmeranschlusslei-
tung betreffend die Telekom Deutschland GmbH, seit Montag, den
23.11.2015, im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche
Informationsstelle / Nationale Konsultationen eingesehen bzw. her-
untergeladen werden kann.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
3 findet am 10.12.2015, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
Aus organisatorischen Gründen ist es unbedingt erforderlich,
dass interessierte Parteien, die an der Verhandlung teilneh-
men möchten, sich bis zum 04.12.2015 per E-Mail
(BK3-Postfach@bnetza.de) oder per Telefax (0228/14-6463) an-
melden.
Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK3g-
15/004 auf dem Postweg oder in elektronischer Form - jeweils in
deutscher Sprache - zu richten an die
Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001,
53105 Bonn
oder an folgende E-Mail-Adresse: BK3-Konsultation@bnetza.de
Es wird gebeten, mit der Stellungnahme zugleich ein Zweitstück
(geschwärzte Fassung mit einer Liste, in der die Schwärzungen
substantiiert begründet sind) zu übersenden. Wenn keine ge-
schwärzte Fassung beifügt wird, wird davon ausgegangen, dass
die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ent-
hält und die Stellungnahme daher unverändert veröffentlicht wer-
den kann.
Das Konsultationsverfahren beginnt am 23.11.2015 und endet am
18.01.2016.
Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
rücksichtigt werden.
BK3g-15/004
Bonn, 25. November 2015
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3194 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2015
Mitteilung Nr. 1417/2015
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland
GmbH (bzw. Deutsche Telekom AG) auf rückwirkende Genehmigung der Entgelte für den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung: Überlassungsentgelte 08.02.1999 bis 31.03.2009 gegenüber Telefonica
Germany GmbH & Co. OHG
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 23.09.2015 im Ver-
hältnis zur Telefónica Germany GmbH & Co. OHG wegen rückwirkender Genehmigung von Überlassungsent-
gelten für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung für die Zeiträume vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2003
bzw. 30.04.2003, vom 01.05.2003 bis zum 31.03.2005 und vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2009 sowie wegen
Genehmigung bzw. hilfsweiser Feststellung der Gesetzeskonformität eines Vergleichsbetrags hat die Be-
schlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, beschlossen:
1. Für das Zugangsverhältnis betreffend die Teilnehmeranschlussleitung zwischen der Antragstellerin und
der Beigeladenen zu 1. (mitsamt ihrer jeweiligen Rechtsvorgängerinnen) und für die auf dieser Grund-
lage abgewickelten Leistungen werden rückwirkend folgende Überlassungsentgelte genehmigt:
1.1 Für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2003:
Produkt Preis (netto/mtl.)
EURO
CuDA 2Dr 12,48 €
CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung 12,48 €
CuDA 4 Dr 22,50 €
CuDA 4 Dr mit hochbitratiger Nutzung 22,50 €
CuDA 2 Dr mit ZWR 22,75 €
CuDA 4 Dr mit ZWR 37,38 €
Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr 14,88 €
Glasfaser 1 Faser 243,99 €
Glasfaser 2 Faser 484,45 €
CCA PCM2 23,83 €
CCA PCM11 18,61 €
CCA-AslMux 24,21 €
CCA gewichtet 22,91 €
CCA-B 14,62 €
CCA-B mit ZWR 24,34 €
CCA-P 65,70 €
Bonn, 25. November 2015
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22 2015 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3195
1.2 Für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 30.04.2003:
Produkt Preis (netto/mtl.)
EURO
TelAsl bei OPAL 12,60 €
analoge Telefonanschlussleitung
BaAsl bei OPAL 24,40 €
Basisanschlussleitung
TelAsl bei ISIS-outdoor 21,60 €
analoge Telefonanschlussleitung
BaAsl bei ISIS-outdoor 32,90 €
Basisanschlussleitung
PmxAsl bei ISIS-outdoor 283,20 €
Primärmultiplexanschlussleitung
1.3 Für den Zeitraum vom 01.05.2003 bis zum 31.03.2005:
Produkt Preis (netto/mtl.)
EURO
CuDA 2Dr 11,80 €
Kupferdoppelader 2 Draht
CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung 11,80 €
Kupferdoppelader 2 Draht für die Nutzung
von übertragungstechnischen Systemen
mit einer Bitrate > 144 kbit/s
CuDA 4 Dr 21,50 €
Kupferdoppelader 4 Draht
CuDA 4 Dr mit hochbitratiger Nutzung 21,50 €
Kupferdoppelader 4 Draht für die Nutzung
von übertragungstechnischen Systemen
mit einer Bitrate > 2 * 144 kbit/s
CuDA 2 Dr mit ZWR 22,75 €
Kupferdoppelader 2 Draht mit
Zwischenregenerator
CuDA 4 Dr mit ZWR 36,38 €
Kupferdoppelader 4 Draht mit
Zwischenregenerator
Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr 14,88 €
Glasfaser 1 Faser (Gf1) 90,50 €
Glasfaser 2 Faser (Gf2) 178,60 €
CCA-A 22,90 €
Carrier Customer Access – Analog
CCA-B ohne ZWR 14,00 €
Carrier Customer Access – Basic
Bonn, 25. November 2015
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3196 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2015
CCA-B mit ZWR 24,34 €
Carrier Customer Access – Basic mit ZWR
CCA-P 65,70 €
Carrier Customer Access – Primary
TelAsl bei OPAL 12,60 €
analoge Telefonanschlussleitung
BaAsl bei OPAL 24,40 €
Basisanschlussleitung
TelAsl bei ISIS-outdoor 21,60 €
analoge Telefonanschlussleitung
BaAsl bei ISIS-outdoor 32,90 €
Basisanschlussleitung
PmxAsl bei ISIS-outdoor 283,20 €
Primärmultiplexanschlussleitung
1.4 Für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2009:
Produkt Preis (netto/mtl.)
EURO
CuDA 2Dr 10,50 €
CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung 10,50 €
CuDA 2Dr für KVz-TAL 7,55 €
CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung für 7,55 €
KVz-TAL
CuDA 4 Dr 19,75 €
CuDA 4 Dr mit hochbitratiger Nutzung 19,75 €
CuDA 4Dr mit hochbitratiger Nutzung für 14,05 €
KVz-TAL
CuDA 2 Dr mit ZWR 18,75 €
CuDA 4 Dr mit ZWR 39,10 €
Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr 16,55 €
CCA-A 19,80 €
CCA-B ohne ZWR 13,15 €
CCA-B mit ZWR 20,40 €
CCA-P 48,70 €
TelAsl bei OPAL 13,25 €
BaAsl bei OPAL 19,60 €
TelAsl bei ISIS-outdoor 13,25 €
BaAsl bei ISIS-outdoor 19,60 €
PMxAsl bei ISIS-outdoor 124,10 €
Bonn, 25. November 2015
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22 2015 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3197
2. Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung und die Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von
[BuGG…], der in § 2 der zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. abgeschlossenen
Vereinbarung vom 22.09.2015 enthalten ist, nicht gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes
verstoßen.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3b-15/037
Mitteilung Nr. 1418/2015
TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland
GmbH (bzw. Deutsche Telekom AG) auf rückwirkende Genehmigung der Entgelte für den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung: Überlassungsentgelte 08.02.1999 bis 31.03.2009 gegenüber Versatel
Deutschland GmbH
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 23.09.2015 im Ver-
hältnis zur Versatel Deutschland GmbH wegen rückwirkender Genehmigung von Überlassungsentgelten für
den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung für den Zeitraum vom 08.02.1999 bis zum 31.03.2009 sowie we-
gen Genehmigung bzw. hilfsweiser Feststellung der Gesetzeskonformität eines Vergleichsbetrags hat die Be-
schlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, beschlossen:
1. Für das Zugangsverhältnis betreffend die Teilnehmeranschlussleitung zwischen der Antragstellerin und
der Beigeladenen zu 1. (mitsamt ihrer Rechtsvorgängerinnen) und für die auf dieser Grundlage abge-
wickelten Leistungen werden rückwirkend folgende Überlassungsentgelte genehmigt:
1.1 Für den Zeitraum vom 08.02.1999 bis zum 31.03.2001 im Verhältnis zur tesion Communication
Südwest GmbH & Co. KG und zur VEW Telnet GmbH:
Produkt Preis (netto/mtl.)
EURO
CuDA 2Dr 12,99 €
CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung 12,99 €
CCA-A 12,99 €
Bonn, 25. November 2015
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3198 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 22 2015
1.2 Für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2003 im Verhältnis zur tesion Communication
Südwest GmbH & Co. KG und zur Versatel Deutschland GmbH:
Produkt Preis (netto/mtl.)
EURO
CuDA 2Dr 12,48 €
CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung 12,48 €
CuDA 4 Dr 22,50 €
CuDA 4 Dr mit hochbitratiger Nutzung 22,50 €
CuDA 2 Dr mit ZWR 22,75 €
CuDA 4 Dr mit ZWR 37,38 €
Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr 14,88 €
Glasfaser 1 Faser 243,99 €
Glasfaser 2 Faser 484,45 €
CCA PCM2 23,83 €
CCA PCM11 18,61 €
CCA-AslMux 24,21 €
CCA gewichtet 22,91 €
CCA-B 14,62 €
CCA-B mit ZWR 24,34 €
CCA-P 65,70 €
1.3 Für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 30.04.2003 im Verhältnis zur BerliKomm Telekommuni-
kations GmbH, zur KielNet Gesellschaft für Kommunikation mbH, zur KomTel Gesellschaft für
Kommunikation mbH, zur tesion Communication Südwest GmbH & Co. KG und zur Versatel
Deutschland GmbH:
Produkt Preis (netto/mtl.)
EURO
TelAsl bei OPAL 12,60 €
analoge Telefonanschlussleitung
BaAsl bei OPAL 24,40 €
Basisanschlussleitung
TelAsl bei ISIS-outdoor 21,60 €
analoge Telefonanschlussleitung
BaAsl bei ISIS-outdoor 32,90 €
Basisanschlussleitung
PmxAsl bei ISIS-outdoor 283,20 €
Primärmultiplexanschlussleitung
Bonn, 25. November 2015
Amtsblatt der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2015 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 3199
1.4 Für den Zeitraum vom 01.05.2003 bis zum 31.03.2005 im Verhältnis zur BerliKomm Telekommuni-
kations GmbH, zur KielNet Gesellschaft für Kommunikation mbH, zur KomTel Gesellschaft für
Kommunikation mbH, zur tesion Communication Südwest GmbH & Co. KG und zur Versatel
Deutschland GmbH:
Produkt Preis (netto/mtl.)
EURO
CuDA 2Dr 11,80 €
Kupferdoppelader 2 Draht
CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung 11,80 €
Kupferdoppelader 2 Draht für die Nutzung
von übertragungstechnischen Systemen
mit einer Bitrate > 144 kbit/s
CuDA 4 Dr 21,50 €
Kupferdoppelader 4 Draht
CuDA 4 Dr mit hochbitratiger Nutzung 21,50 €
Kupferdoppelader 4 Draht für die Nutzung
von übertragungstechnischen Systemen
mit einer Bitrate > 2 * 144 kbit/s
CuDA 2 Dr mit ZWR 22,75 €
Kupferdoppelader 2 Draht mit
Zwischenregenerator
CuDA 4 Dr mit ZWR 36,38 €
Kupferdoppelader 4 Draht mit
Zwischenregenerator
Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr 14,88 €
Glasfaser 1 Faser (Gf1) 90,50 €
Glasfaser 2 Faser (Gf2) 178,60 €
CCA-A 22,90 €
Carrier Customer Access – Analog
CCA-B ohne ZWR 14,00 €
Carrier Customer Access – Basic
CCA-B mit ZWR 24,34 €
Carrier Customer Access – Basic mit ZWR
CCA-P 65,70 €
Carrier Customer Access – Primary
TelAsl bei OPAL 12,60 €
analoge Telefonanschlussleitung
BaAsl bei OPAL 24,40 €
Basisanschlussleitung
TelAsl bei ISIS-outdoor 21,60 €
analoge Telefonanschlussleitung
BaAsl bei ISIS-outdoor 32,90 €
Basisanschlussleitung
PmxAsl bei ISIS-outdoor 283,20 €
Primärmultiplexanschlussleitung
Bonn, 25. November 2015