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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                    für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3190                                              – Regulierung, Telekommunikation –                        22 2015


Vfg Nr. 58/2015


Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen

Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch
die Allgemeinheit für die drahtlose Anbindung von Hörhilfen zugeteilt.

Die Amtsblattverfügung Nr. 39/2010 „Allgemeinzuteilung der Frequenz 173,99 MHz für die Nutzung von Hörhil-
fen“, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 22/2010 vom 24.11.2010, S. 4039, wird aufgeho-
ben.

     1.   Frequenznutzungsbestimmungen

          a) Grenzwerte:

                    Frequenzen in MHz               Maximale Strahlungsleistung         Maximale Kanalbandbreite in
                                                          (ERP) in mW                              kHz
                           173,99                                  2                                   50
                        174 – 230                                  50                                 200

          b) Frequenznutzungen von drahtlosen Anbindungen von Hörhilfen dürfen keine Störungen bei An-
             wendungen primärer Funkdienste verursachen und genießen keinen Schutz vor Beeinträchtigun-
             gen durch Anwendungen primärer Funkdienste.

          c) Frequenznutzungen von drahtlosen Anbindungen von Hörhilfen genießen keinen Schutz vor Stö-
             rungen gegenüber anderen Frequenznutzern drahtloser Anbindungen von Hörhilfen am gleichen
             Einsatzort.

          d) Die einzelnen Frequenznutzer sind verpflichtet, die jeweils im Einzelfall notwendige Abstimmung

          über den örtlichen Frequenzeinsatz durchzuführen.

     2.   Befristung

     Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2025 befristet.

     Hinweise

          1. Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bun-
             desnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funk-
             verkehrs. Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Fre-
             quenznutzungen. Insbesondere kann es regional durch den Ausbau des Sendernetzes für das Di-
             gitalradio DAB+ zu Beeinträchtigungen bei der Frequenznutzung kommen, die hinzunehmen sind.
             Auch sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszu-
             schließen und hinzunehmen.

          2. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der
             Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

          3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer
             aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Ver-
             pflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaub-
             nisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).




                                                                                                     Bonn, 25. November 2015
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
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22 2015                                      – Regulierung, Telekommunikation –                   3191


         4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von
            Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

         5. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für die Funk-
            anwendung die Parameter der Europäischen Norm EN 300 422 zugrunde gelegt. Hinweise zu
            Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden
            müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.

         6. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten
            und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen
            und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderli-
            che Unterlagen sind bereitzustellen.

225a




Bonn, 25. November 2015
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3192                                                   – Regulierung, Telekommunikation –                          22 2015


Vfg Nr. 59/2015                                                             die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden
                                                                            müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für drahtlose Mikrofone
                                                                     7.     Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage
Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wer-                alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
den hiermit Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für              Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funk-
drahtlose Mikrofone zugeteilt.                                              netz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere
                                                                            Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erfor-
                                                                            derliche Unterlagen sind bereitzustellen.
1. Frequenznutzungsbestimmungen
                                                                     225a
a) Frequenzen: 174 bis 230 MHz.

b) Maximale Strahlungsleistung (ERP): 50 mW.

c) Frequenznutzungen von drahtlosen Mikrofonen dürfen keine
Störungen bei Anwendungen primärer Funkdienste verursachen
und genießen keinen Schutz vor Beeinträchtigungen durch Anwen-
dungen primärer Funkdienste.

d) Frequenznutzungen von drahtlosen Mikrofonen genießen kei-
nen Schutz vor Störungen gegenüber anderen Frequenznutzern
drahtloser Mikrofone am gleichen Einsatzort.

e) Die einzelnen Frequenznutzer sind verpflichtet, die jeweils im
Einzelfall notwendige Abstimmung über den örtlichen Frequenzein-
satz durchzuführen.

2. Befristung

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2025 befristet.

Hinweise

1.     Der oben genannte Frequenzbereich wird auch für andere
       Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur über-
       nimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Stö-
       rungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor
       Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße
       Frequenznutzungen. Insbesondere kann es regional durch
       den Ausbau des Sendernetzes für das Digitalradio DAB+
       zu Beeinträchtigungen bei der Frequenznutzung kommen,
       die hinzunehmen sind. Auch sind bei gemeinschaftlicher
       Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen nicht
       auszuschließen und hinzunehmen.

2.     Beim Zusammentreffen mehrerer Nutzer mit den gleichen
       Frequenznutzungen finden Einsatzkoordinierungen unter
       den Frequenznutzern vor Ort statt. Bei größeren Ereignis-
       sen kann diese Koordinierung von einer zentralen Stelle,
       z.B. vom Organisationsbüro des Veranstalters oder eines
       von diesem Beauftragten übernommen werden.

3.     Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkan-
       lagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik
       Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60
       Abs. 1 S. 3 TKG).

4.     Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflich-
       tungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffent-
       lich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikations-
       rechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art
       ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder
       Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrecht-
       licher Art).

5.     Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbe-
       stimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhil-
       femaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

6.     Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen techni-
       scher Überprüfungen werden für die Funkanwendung die
       Parameter der Europäischen Norm EN 300 422 zugrunde
       gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden,



                                                                                                             Bonn, 25. November 2015
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                                       für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2015                          – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3193


Mitteilungen

Telekommunikation

Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur

Mitteilung Nr. 1416/2015

TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;

Veröffentlichung des Entwurfs einer Regulierungsverfügung
bezüglich der Überprüfung für den Zugang zur Teilnehmeran-
schlussleitung betreffend die Telekom Deutschland GmbH

Gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG wird hiermit ver-
öffentlicht, dass der Entwurf einer Regulierungsverfügung bezüg-
lich der Überprüfung für den Zugang zur Teilnehmeranschlusslei-
tung betreffend die Telekom Deutschland GmbH, seit Montag, den
23.11.2015, im Internet der Bundesnetzagentur unter Einheitliche
Informationsstelle / Nationale Konsultationen eingesehen bzw. her-
untergeladen werden kann.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer
3 findet am 10.12.2015, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundes-
netzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.

Aus organisatorischen Gründen ist es unbedingt erforderlich,
dass interessierte Parteien, die an der Verhandlung teilneh-
men möchten, sich bis zum 04.12.2015 per E-Mail
(BK3-Postfach@bnetza.de) oder per Telefax (0228/14-6463) an-
melden.

Stellungnahmen sind unter Angabe des Aktenzeichens BK3g-
15/004 auf dem Postweg oder in elektronischer Form - jeweils in
deutscher Sprache - zu richten an die

       Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001,
       53105 Bonn

oder an folgende E-Mail-Adresse: BK3-Konsultation@bnetza.de

Es wird gebeten, mit der Stellungnahme zugleich ein Zweitstück
(geschwärzte Fassung mit einer Liste, in der die Schwärzungen
substantiiert begründet sind) zu übersenden. Wenn keine ge-
schwärzte Fassung beifügt wird, wird davon ausgegangen, dass
die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ent-
hält und die Stellungnahme daher unverändert veröffentlicht wer-
den kann.

Das Konsultationsverfahren beginnt am 23.11.2015 und endet am
18.01.2016.

Nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen können nicht be-
rücksichtigt werden.



BK3g-15/004




Bonn, 25. November 2015
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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                                   für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3194                        – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2015


Mitteilung Nr. 1417/2015


TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland
GmbH (bzw. Deutsche Telekom AG) auf rückwirkende Genehmigung der Entgelte für den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung: Überlassungsentgelte 08.02.1999 bis 31.03.2009 gegenüber Telefonica
Germany GmbH & Co. OHG

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 23.09.2015 im Ver-
hältnis zur Telefónica Germany GmbH & Co. OHG wegen rückwirkender Genehmigung von Überlassungsent-
gelten für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung für die Zeiträume vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2003
bzw. 30.04.2003, vom 01.05.2003 bis zum 31.03.2005 und vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2009 sowie wegen
Genehmigung bzw. hilfsweiser Feststellung der Gesetzeskonformität eines Vergleichsbetrags hat die Be-
schlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, beschlossen:

     1. Für das Zugangsverhältnis betreffend die Teilnehmeranschlussleitung zwischen der Antragstellerin und
        der Beigeladenen zu 1. (mitsamt ihrer jeweiligen Rechtsvorgängerinnen) und für die auf dieser Grund-
        lage abgewickelten Leistungen werden rückwirkend folgende Überlassungsentgelte genehmigt:

         1.1 Für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2003:

                                Produkt                            Preis (netto/mtl.)
                                                                        EURO
               CuDA 2Dr                                                   12,48 €
               CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung                        12,48 €
               CuDA 4 Dr                                                  22,50 €
               CuDA 4 Dr mit hochbitratiger Nutzung                       22,50 €
               CuDA 2 Dr mit ZWR                                          22,75 €
               CuDA 4 Dr mit ZWR                                          37,38 €
               Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr                             14,88 €
               Glasfaser 1 Faser                                         243,99 €
               Glasfaser 2 Faser                                         484,45 €
               CCA PCM2                                                   23,83 €
               CCA PCM11                                                  18,61 €
               CCA-AslMux                                                 24,21 €
               CCA gewichtet                                              22,91 €
               CCA-B                                                      14,62 €
               CCA-B mit ZWR                                              24,34 €
               CCA-P                                                      65,70 €




                                                                                                        Bonn, 25. November 2015
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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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         1.2 Für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 30.04.2003:

                               Produkt                            Preis (netto/mtl.)
                                                                       EURO
              TelAsl bei OPAL                                            12,60 €
              analoge Telefonanschlussleitung
              BaAsl bei OPAL                                             24,40 €
              Basisanschlussleitung
              TelAsl bei ISIS-outdoor                                    21,60 €
              analoge Telefonanschlussleitung
              BaAsl bei ISIS-outdoor                                     32,90 €
              Basisanschlussleitung
              PmxAsl bei ISIS-outdoor                                   283,20 €
              Primärmultiplexanschlussleitung




         1.3 Für den Zeitraum vom 01.05.2003 bis zum 31.03.2005:

                               Produkt                            Preis (netto/mtl.)
                                                                       EURO
              CuDA 2Dr                                                   11,80 €
              Kupferdoppelader 2 Draht
              CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung                        11,80 €
              Kupferdoppelader 2 Draht für die Nutzung
              von übertragungstechnischen Systemen
              mit einer Bitrate > 144 kbit/s
              CuDA 4 Dr                                                  21,50 €
              Kupferdoppelader 4 Draht
              CuDA 4 Dr mit hochbitratiger Nutzung                       21,50 €
              Kupferdoppelader 4 Draht für die Nutzung
              von übertragungstechnischen Systemen
              mit einer Bitrate > 2 * 144 kbit/s
              CuDA 2 Dr mit ZWR                                          22,75 €
              Kupferdoppelader 2 Draht mit
              Zwischenregenerator
              CuDA 4 Dr mit ZWR                                          36,38 €
              Kupferdoppelader 4 Draht mit
              Zwischenregenerator
              Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr                             14,88 €
              Glasfaser 1 Faser (Gf1)                                    90,50 €
              Glasfaser 2 Faser (Gf2)                                   178,60 €
              CCA-A                                                      22,90 €
              Carrier Customer Access – Analog
              CCA-B ohne ZWR                                             14,00 €
              Carrier Customer Access – Basic



Bonn, 25. November 2015
11

Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                          für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3196                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2015


       CCA-B mit ZWR                                              24,34 €
       Carrier Customer Access – Basic mit ZWR
       CCA-P                                                      65,70 €
       Carrier Customer Access – Primary
       TelAsl bei OPAL                                            12,60 €
       analoge Telefonanschlussleitung
       BaAsl bei OPAL                                             24,40 €
       Basisanschlussleitung
       TelAsl bei ISIS-outdoor                                    21,60 €
       analoge Telefonanschlussleitung
       BaAsl bei ISIS-outdoor                                     32,90 €
       Basisanschlussleitung
       PmxAsl bei ISIS-outdoor                                   283,20 €
       Primärmultiplexanschlussleitung

   1.4 Für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2009:

                         Produkt                           Preis (netto/mtl.)
                                                                EURO
       CuDA 2Dr                                                   10,50 €
       CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung                        10,50 €
       CuDA 2Dr für KVz-TAL                                       7,55 €
       CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung für                    7,55 €
       KVz-TAL
       CuDA 4 Dr                                                  19,75 €
       CuDA 4 Dr mit hochbitratiger Nutzung                       19,75 €
       CuDA 4Dr mit hochbitratiger Nutzung für                    14,05 €
       KVz-TAL
       CuDA 2 Dr mit ZWR                                          18,75 €
       CuDA 4 Dr mit ZWR                                          39,10 €
       Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr                             16,55 €
       CCA-A                                                      19,80 €
       CCA-B ohne ZWR                                             13,15 €
       CCA-B mit ZWR                                              20,40 €
       CCA-P                                                      48,70 €
       TelAsl bei OPAL                                            13,25 €
       BaAsl bei OPAL                                             19,60 €
       TelAsl bei ISIS-outdoor                                    13,25 €
       BaAsl bei ISIS-outdoor                                     19,60 €
       PMxAsl bei ISIS-outdoor                                   124,10 €




                                                                                                Bonn, 25. November 2015
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                                 für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2015                     – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3197


     2. Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung und die Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von
        [BuGG…], der in § 2 der zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. abgeschlossenen
        Vereinbarung vom 22.09.2015 enthalten ist, nicht gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes
        verstoßen.

     3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.



BK3b-15/037




Mitteilung Nr. 1418/2015


TKG § 35 Abs. 6 i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland
GmbH (bzw. Deutsche Telekom AG) auf rückwirkende Genehmigung der Entgelte für den Zugang zur
Teilnehmeranschlussleitung: Überlassungsentgelte 08.02.1999 bis 31.03.2009 gegenüber Versatel
Deutschland GmbH

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 23.09.2015 im Ver-
hältnis zur Versatel Deutschland GmbH wegen rückwirkender Genehmigung von Überlassungsentgelten für
den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung für den Zeitraum vom 08.02.1999 bis zum 31.03.2009 sowie we-
gen Genehmigung bzw. hilfsweiser Feststellung der Gesetzeskonformität eines Vergleichsbetrags hat die Be-
schlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, beschlossen:

     1. Für das Zugangsverhältnis betreffend die Teilnehmeranschlussleitung zwischen der Antragstellerin und
        der Beigeladenen zu 1. (mitsamt ihrer Rechtsvorgängerinnen) und für die auf dieser Grundlage abge-
        wickelten Leistungen werden rückwirkend folgende Überlassungsentgelte genehmigt:

         1.1 Für den Zeitraum vom 08.02.1999 bis zum 31.03.2001 im Verhältnis zur tesion Communication
             Südwest GmbH & Co. KG und zur VEW Telnet GmbH:

               Produkt                                              Preis (netto/mtl.)
                                                                         EURO
               CuDA 2Dr                                                   12,99 €
               CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung                        12,99 €
               CCA-A                                                      12,99 €




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                           für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
3198                – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   22 2015


   1.2 Für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2003 im Verhältnis zur tesion Communication
       Südwest GmbH & Co. KG und zur Versatel Deutschland GmbH:

       Produkt                                              Preis (netto/mtl.)
                                                                 EURO
       CuDA 2Dr                                                   12,48 €
       CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung                        12,48 €
       CuDA 4 Dr                                                  22,50 €
       CuDA 4 Dr mit hochbitratiger Nutzung                       22,50 €
       CuDA 2 Dr mit ZWR                                          22,75 €
       CuDA 4 Dr mit ZWR                                          37,38 €
       Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr                             14,88 €
       Glasfaser 1 Faser                                         243,99 €
       Glasfaser 2 Faser                                         484,45 €
       CCA PCM2                                                   23,83 €
       CCA PCM11                                                  18,61 €
       CCA-AslMux                                                 24,21 €
       CCA gewichtet                                              22,91 €
       CCA-B                                                      14,62 €
       CCA-B mit ZWR                                              24,34 €
       CCA-P                                                      65,70 €




   1.3 Für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 30.04.2003 im Verhältnis zur BerliKomm Telekommuni-
       kations GmbH, zur KielNet Gesellschaft für Kommunikation mbH, zur KomTel Gesellschaft für
       Kommunikation mbH, zur tesion Communication Südwest GmbH & Co. KG und zur Versatel
       Deutschland GmbH:

       Produkt                                              Preis (netto/mtl.)
                                                                 EURO
       TelAsl bei OPAL                                            12,60 €
       analoge Telefonanschlussleitung
       BaAsl bei OPAL                                             24,40 €
       Basisanschlussleitung
       TelAsl bei ISIS-outdoor                                    21,60 €
       analoge Telefonanschlussleitung
       BaAsl bei ISIS-outdoor                                     32,90 €
       Basisanschlussleitung
       PmxAsl bei ISIS-outdoor                                   283,20 €
       Primärmultiplexanschlussleitung




                                                                                                Bonn, 25. November 2015
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                                für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
22 2015                    – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur –   3199


         1.4 Für den Zeitraum vom 01.05.2003 bis zum 31.03.2005 im Verhältnis zur BerliKomm Telekommuni-
             kations GmbH, zur KielNet Gesellschaft für Kommunikation mbH, zur KomTel Gesellschaft für
             Kommunikation mbH, zur tesion Communication Südwest GmbH & Co. KG und zur Versatel
             Deutschland GmbH:

              Produkt                                              Preis (netto/mtl.)
                                                                        EURO
              CuDA 2Dr                                                   11,80 €
              Kupferdoppelader 2 Draht
              CuDA 2Dr mit hochbitratiger Nutzung                        11,80 €
              Kupferdoppelader 2 Draht für die Nutzung
              von übertragungstechnischen Systemen
              mit einer Bitrate > 144 kbit/s
              CuDA 4 Dr                                                  21,50 €
              Kupferdoppelader 4 Draht
              CuDA 4 Dr mit hochbitratiger Nutzung                       21,50 €
              Kupferdoppelader 4 Draht für die Nutzung
              von übertragungstechnischen Systemen
              mit einer Bitrate > 2 * 144 kbit/s
              CuDA 2 Dr mit ZWR                                          22,75 €
              Kupferdoppelader 2 Draht mit
              Zwischenregenerator
              CuDA 4 Dr mit ZWR                                          36,38 €
              Kupferdoppelader 4 Draht mit
              Zwischenregenerator
              Zusätzlicher ZWR für CuDA 4 Dr                             14,88 €
              Glasfaser 1 Faser (Gf1)                                    90,50 €
              Glasfaser 2 Faser (Gf2)                                   178,60 €
              CCA-A                                                      22,90 €
              Carrier Customer Access – Analog
              CCA-B ohne ZWR                                             14,00 €
              Carrier Customer Access – Basic
              CCA-B mit ZWR                                              24,34 €
              Carrier Customer Access – Basic mit ZWR
              CCA-P                                                      65,70 €
              Carrier Customer Access – Primary
              TelAsl bei OPAL                                            12,60 €
              analoge Telefonanschlussleitung
              BaAsl bei OPAL                                             24,40 €
              Basisanschlussleitung
              TelAsl bei ISIS-outdoor                                    21,60 €
              analoge Telefonanschlussleitung
              BaAsl bei ISIS-outdoor                                     32,90 €
              Basisanschlussleitung
              PmxAsl bei ISIS-outdoor                                   283,20 €
              Primärmultiplexanschlussleitung


Bonn, 25. November 2015
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