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Amtsblatt der Bundesnetzagentur
                             für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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7. Marktintegrität und Transparenz

Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas, in der Bundesnetzagen-
tur und Bundeskartellamt gemeinsame Marktüberwachungsaufgaben erfüllen, soll im Jahr
2016 insbesondere auf Basis der von ACER erhobenen Daten ihre Datenanalyse starten.
Die Datenmeldepflicht für Marktteilnehmer gilt gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
1348/2014 seit 7.10.2015 für sog. Standardverträge und ab 7.4.2016 auch für sog. Nicht-
Standardverträge. Die für Deutschland relevanten Daten werden zukünftig an die Bundes-
netzagentur übermittelt werden und können zur nationalen Marktüberwachung verwendet
werden. Hierfür arbeiten Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt gemeinsam an einem
eigenen Marktüberwachungssystem, vor allem damit Datensicherheit und Datenintegrität
gewährleistet sind.
Die Bundesnetzagentur wird zu Beginn des Jahres 2016 weiterhin die Registrierung der
Marktteilnehmer nach REMIT durchführen, die ab 7.4.2016 Nicht-Standardverträge an ACER
melden müssen. Nachdem sich bis zum ersten Stichtag am 7.10.2015 bereits 1.056 Markt-
teilnehmer von der Bundesnetzagentur registrieren ließen, ist mit einer gleich hohen Anzahl
neuer Registrierungen bis zum 7.4.2016 zu rechnen. Die Bundesnetzagentur wird die Kos-
tenfestsetzungen für die Registrierungen auf Basis der Energiewirtschaftskostenverordnung
durchführen.
Die Bundesnetzagentur wird Verdachtsfälle, die Verstöße gegen das Verbot der Marktmani-
pulation und des Insiderhandels beinhalten, prüfen und hierbei die relevanten Daten einholen
und auswerten. Bislang werden ihr Verdachtsfälle vor allem über die europäische ACER No-
tification Plattform angezeigt. Zusätzlich wird die Bundesnetzagentur die Einhaltung der Ver-
pflichtung zur Veröffentlichung von Insiderinformationen überprüfen.


Nationale Informationsplattform
Der neue Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Strommarktes
(Strommarktgesetzentwurf vom 4.11.2015) sieht in § 111d des Energiewirtschaftsgesetzes
die Einrichtung einer nationalen Informationsplattform vor. Damit wird es die Aufgabe der
Bundesnetzagentur sein, die neue nationale Informationsplattform einzurichten und zu be-
treiben, um Strommarktdaten für die deutsche Gebotszone bereitzustellen.
Das Ziel der nationalen Informationsplattform ist die Stärkung der Transparenz des deut-
schen Strommarktes für interessierte Bürgerinnen und Bürger. Ein breiter und einfacher Zu-
gang zu relevanten Informationen trägt zu einer sachlichen Diskussion über die Energiewen-
de, den Strommarkt 2.0 und den Netzausbau bei. Zudem soll die Informationsplattform auch
der Fachöffentlichkeit als qualitativ hochwertige Datenquelle dienen.
Im Jahr 2016 wird die technische Vorbereitung der Informationsplattform vorangetrieben,
damit diese entsprechend der gesetzlichen Vorgabe bis spätestens 1.07.2017 in Betrieb ge-
nommen werden kann.



8. Europäische Energieregulierung

Regelenergie: Komitologie und frühzeitige Umsetzung der Europäischen Leitlinie
Die Regelenergiemärkte werden im Jahr 2016 Gegenstand eines Komitologieverfahrens zur
Kommissionsverordnung Electricity Balancing Guideline sein. Damit sollen die heute noch
weitgehend national organisierten Regelenergiemärkte europäisch integriert werden. Um die
Effizienz und den Wettbewerb in den Regelenergiemärkten zu stärken und gleichzeitig die



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            Versorgungssicherheit zu wahren, soll der grenzüberschreitende Austausch von Regelener-
            gie ermöglicht und gestärkt werden. Auch sollen künftig Lastmanagement und erneuerbare
            Energien leichter am Regelenergiemarkt teilnehmen können. Die Bundesnetzagentur wird
            das Komitologieverfahren zur Electricity Balancing Guideline begleiten und dem BMWi als
            federführendem Ressort beratend zur Seite stehen.
            Ferner wird im Jahr 2016 die frühzeitige Umsetzung der Electricity Balancing Guideline fort-
            gesetzt werden. Zu dieser hatte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulie-
            rungsbehörden (ACER) den Verband der Europäischen Übertragungsnetzbetreiber im Be-
            reich Strom (ENTSO-E) im Jahr 2014 aufgefordert. Ziel ist es, mit der Arbeit an spezifischen
            Vorgaben aus der Electricity Balancing Guideline schon frühzeitig und vor der formellen Ver-
            abschiedung des Regelwerks zu beginnen, um die ehrgeizigen Fristen aus der Kommissi-
            onsverordnung einhalten zu können. Die Bundesnetzagentur wird die frühzeitige Umsetzung
            der Electricity Balancing Guideline in Zusammenarbeit mit ACER und anderen nationalen
            Regulierungsbehörden auch im Jahr 2016 aktiv begleiten.


            Zudem werden im Zuge der Umsetzung der Kommissionsverordnung im Bereich Regelener-
            gie Übertragungsnetzbetreiber künftig stärker grenzüberschreitend miteinander kooperieren
            müssen. Dazu gehören unter anderem der grenzüberschreitende Austausch von Regelener-
            gie und die Vermeidung des gegenläufigen Abrufs von Regelenergie in benachbarten Regel-
            zonen.
            Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber sind schon heute in verschiedenen grenzüber-
            schreitenden Regelenergieprojekten aktiv. Im internationalen Netzregelverbund (International
            Grid Control Cooperation - IGCC) wird die Vermeidung des gegenläufigen Abrufs von Re-
            gelenergie, das sogenannte „Gegeneinanderregeln“, mittlerweile von 10 europäischen Über-
            tragungsnetzbetreibern erfolgreich umgesetzt. Eine Erweiterung des IGCC auf weitere Län-
            der ist angedacht und soll bereits im Jahr 2016 umgesetzt werden. Auch wollen die deut-
            schen Übertragungsnetzbetreiber im Jahr 2016 damit beginnen, gemeinsam mit dem öster-
            reichischen Übertragungsnetzbetreiber APG Sekundärregelleistung grenzüberschreitend
            auszutauschen. Ferner untersuchen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber zusammen
            mit den Übertragungsnetzbetreibern aus Belgien, den Niederlanden und Österreich in dem
            sogenannten EXPLORE-Projekt die Möglichkeit, ein gemeinsames Marktgebiet für den Aus-
            tausch von Sekundärregelleistung und Minutenreserve zu schaffen. Die Einrichtung solcher
            „Coordinated Balancing Areas“ ist eine zentrale Forderung aus der Electricity Balancing Gui-
            deline. Die Bundesnetzagentur wird die grenzüberschreitenden Regelenergieprojekte der
            deutschen Übertragungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit anderen nationalen Regulie-
            rungsbehörden auch im Jahr 2016 regulatorisch begleiten.


            Rechtsetzung zum Systembetrieb
            Daneben wird die Bundesnetzagentur im Jahre 2016 mit beratenden Experten das BMWi im
            Rahmen der Rechtsetzung auf europäischer Ebene, dem Komitologieverfahren, bei der Ver-
            abschiedung neuer Leitlinien zum Systembetrieb (englisch: System Operation Guideline)
            unterstützen. Dazu werden die Bereiche Betriebssicherheit (Operational Security), Betriebs-
            planung (Operational Planning & Scheduling) sowie Frequenzhaltung und Reserven (Load
            Frequency Control & Reserves) jeweils in Leitlinien geregelt.
            Die Operational Security Guideline soll ein europäisch einheitliches Niveau der Sicherheit
            und Qualität der Versorgung sowie effizienter Anwendung der Infrastruktur und Mittel ge-
            währleisten. Es werden Grundsätze zur allgemeinen betrieblichen Sicherheit, zur paneuropä-
            ischen betrieblichen Sicherheit, zur Koordination des Systembetriebs und einige wichtige
            Aspekte für mit dem Übertragungsnetz verbundene Netznutzer gegeben.
            Die Operational Planning & Scheduling Guideline soll die koordinierte Betriebsführung von
            Übertragungsnetzen und Einspeisesystemen in Europa gewährleisten. Es werden die Rollen


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und Verantwortlichkeiten von TSOs, DSOs und besonderen Netznutzern sowie der Daten-
austausch untereinander geregelt. Hierdurch soll die Planungsphase optimiert, Kosteneffi-
zienten gehoben und die Systemsicherheit gewährleistet werden. Des Weiteren werden ge-
meinsame Methoden und Prinzipien der Sicherheitsanalyse definiert.
Die Load Frequency Control & Reserves Guideline soll einen zusammenhängenden und
koordinierten Betrieb der Übertragungsnetze sichern und die erforderliche Frequenzstabilität
gewährleisten. Dies wird durch Sicherstellung von Qualitätskriterien, Steuerungsstrukturen,
Eindämmungsreserven, Wiederherstellungsreserven, Ersatzreserven, Austausch von Reser-
ven und gleichzeitige Zeitkontrolle der Frequenz erreicht. Es soll der effiziente Einsatz von
Infrastruktur und Mitteln erreicht werden.




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            II     Telekommunikation


            1. Breitbandausbau

            Flächendeckender mobiler Breitbandausbau; Prüfkonzept
            Der kontinuierliche Ausbau des mobilen Breitbands wird durch jährliche Berichte der Netzbe-
            treiber über den Netzausbau dokumentiert und durch Stichprobenmessungen durch den ei-
            genen Prüf- und Messdienst verifiziert. Darüber hinaus hat die Präsidentenkammer am
            28. Januar 2015 in der Entscheidung zur Vergabe der Frequenzen in den Bereichen
            700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz festgelegt, dass jeder Zuteilungsinhaber eine
            flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung mit Übertragungsraten von mindes-
            tens 50 Mbit/s pro Antennensektor sicherstellen und dabei eine Abdeckung von mindestens
            98 Prozent der Haushalte, in jedem Bundesland aber mindestens 97 Prozent, erreichen
            muss. Hierdurch sollen für die Verbraucher in der Regel Übertragungsraten von 10 Mbit/s
            und mehr zur Verfügung stehen. Für die Hauptverkehrswege (Bundesautobahnen und ICE-
            Strecken) ist eine vollständige Versorgung sicherzustellen, soweit dies rechtlich und tatsäch-
            lich möglich ist. Zur Erreichung dieses Ziels kann die gesamte Frequenzausstattung eines
            Zuteilungsinhabers eingesetzt werden. Aus frequenzregulatorischen Gründen ist mit Blick
            auf die Digitale Agenda und die Breitbandstrategie erforderlich, bereits frühzeitig die Min-
            destversorgung zu definieren und ein Konzept zu ihrer Überprüfung zu erarbeiten, damit
            Transparenz und Klarheit gegenüber den Netzbetreibern gewährleistet wird.


            Infrastrukturatlas
            Der Infrastrukturatlas hat sich als Informationsmedium im Rahmen von Breitbandausbaupla-
            nungen fest etabliert. Vor allem Unternehmen nutzen den Infrastrukturatlas regelmäßig für
            ihre Breitbandausbauplanungen und stellen mittlerweile die stärkste Nutzergruppe dar.
            Das Jahr 2016 wird durch die Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Par-
            laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten
            des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation in nati-
            onales Recht geprägt sein. Mit der Einrichtung einer „Zentralen Informationsstelle für den
            Ausbau digitaler Netze“ und neuen gesetzlichen Anforderungen wird der Infrastrukturatlas
            weiterentwickelt und ergänzt.



            2. Marktregulierung

            Marktdefinition und -analyse
            Für den Bereich des Zugangs von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefon-
            netz an festen Standorten auf der Endkundenebene (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung
            2007, in der Märkte-Empfehlung 2014 nicht mehr enthalten) wird die Überprüfung der derzei-
            tigen Festlegung durch Versand des förmlichen Auskunftsersuchens eingeleitet. Nach voll-
            ständigem Rücklauf der ersuchten Angaben werden diese ausgewertet, konsolidiert und flie-
            ßen in den dann zu erstellenden Konsultationsentwurf ein.
            Für die Bereiche der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelne öffentliche Tele-
            fonnetze an festen Standorten (Markt Nr. 1 der Märkte-Empfehlung 2014 bzw. ehemaliger
            Markt Nr. 3 der Märkte-Empfehlung 2007) sowie des Verbindungsaufbaus im öffentlichen
            Telefonnetz an festen Standorten (Markt Nr. 2 der Märkte-Empfehlung 2007, in der Märkte-
            Empfehlung 2014 nicht mehr enthalten) wird nach Auswertung der eingegangenen Antwor-
            ten der Unternehmen der Konsultationsentwurf veröffentlicht. Nach vollständigem Eingang


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aller Stellungnahmen werden diese bei dem zu verfassenden Einvernehmensentwurf be-
rücksichtigt. Auf die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskartellamt folgen die
Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission sowie die abschließende Festlegung
der Präsidentenkammer.
Für den Bereich des auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellten Zu-
gangs von hoher Qualität (Markt Nr. 4 der Märkte-Empfehlung 2014 bzw. ehemaliger Markt
Nr. 6 der Märkte-Empfehlung 2007) erfolgt nach Durchführung des nationalen Konsultations-
verfahrens und Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskartellamt das EU-weite
Konsolidierungsverfahren sowie die abschließende Festlegung durch die Präsidentenkam-
mer.


Verfahren betreffend das Anschlussnetz der Deutschen Telekom GmbH
Die folgenden Verfahren im Jahr 2016 betreffen das künftige Regulierungsregime zum An-
schlussnetz der Deutschen Telekom GmbH und sind daher für die weitere wettbewerbliche
Entwicklung der Telekommunikationsmärkte in Deutschland und die Rahmenbedingungen
für den Breitbandausbau von erheblicher Bedeutung:
   •   Fortführung, Beendigung des Verfahrens betreffend die turnusmäßige Überprüfung
       der Regulierungsverfügung für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL)
       einschließlich der Regelung des Vectoring-Einsatzes im Nah- bzw. A0-Bereich;
   •   Fortführung des Überprüfungsverfahrens für das TAL-Standardangebot einschließlich
       der infolge der aktualisierten TAL-Regulierungsverfügungen zu ändernden Punkte;
   •   Genehmigung der TAL-Überlassungsentgelte;
   •   Genehmigung der einmaligen Bereitstellungs- und Kündigungsentgelte für den TAL-
       Zugang;
   •   Fortführung, Beendigung des Überprüfungsverfahrens für das Layer 2-Bitstrom-
       Standardangebot;
   •   Genehmigung der Entgelte für den Layer 2-Bitstrom.


UKW-Rundfunkübertragung
Die folgenden im Jahr 2016 zu treffenden Regulierungsentscheidungen sind im Hinblick da-
rauf, dass der Gesetzgeber mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) 2012
das Ultrakurzwellen (UKW)-Frequenzregime mit dem ausdrücklichen Ziel einer Wettbe-
werbsbelebung liberalisiert hat, von besonderer Bedeutung. Sie müssen getroffen werden,
damit die Inhalte-Anbieter über einen Wechsel des Sendernetzbetreibers beraten und gege-
benenfalls einen Wechsel vorbereiten und vornehmen können:
   •   Überprüfung des Standardangebots und
   •   Genehmigung der Entgelte für die Antennen(mit)benutzung sowie Überprüfung der
       Entgelte für die UKW-Rundfunkübertragung.


Mobilfunkterminierungsentgelte (Mobile Termination Rate, MTR) und Zusammenschaltungs-
entgelte (Interconnection, IC)
Die zuletzt erteilten Genehmigungen für die Mobilfunk-Terminierungs- und Interconnection-
Entgelte laufen mit Wirkung vom 30. November 2016 aus. Soweit in den Anfang 2016 zu
erstellenden Regulierungsverfügungen wiederum Abhilfemaßnahmen zur Vorabgenehmi-



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            gung der betreffenden Entgelte festgestellt werden, sind entsprechende Entgeltverfahren
            (voraussichtlich im zweiten Quartal 2016) einzuleiten:
                 •   Turnusmäßige     Überprüfung         der    Regulierungsverfügung            für     die   Mobilfunk-
                     Terminierung;
                 •   Neugenehmigung der Mobilfunk-Terminierungs-Entgelte;
                 •   Neugenehmigung der Interconnection-Entgelte.


            Prüfung von Entgelt-Aufschlägen bei „Roam like at home“ nach der Roaming-Verordnung
            Nach der am 29. November 2015 durch Verordnung (EU) 2015/2120 geänderten Roaming-
            Verordnung dürfen Mobilfunkanbieter ab dem 15. Juni 2017 von ihren Kunden keine Ro-
            aming-Entgelte mehr erheben (sogenanntes „roam like at home“). Die Verordnung sieht vor,
            dass der Mobilfunkanbieter bei der Bundesnetzagentur die Erhebung eines Aufschlags bean-
            tragen kann, falls bestimmte außergewöhnliche Umstände vorliegen und er seine Kosten für
            Roaming nicht aus den korrespondierenden Einnahmen decken kann. Dieser Aufschlag darf
            in dem Umfang angewandt werden, der erforderlich ist, um die Kosten für die Erbringung von
            Roaming zu decken. Die Bundesnetzagentur wird beantragte Aufschläge daraufhin überprü-
            fen, ob sie dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind.
            Die Verordnung sieht einen Übergangszeitraum vom 30. April 2016 bis zum 14. Juni 2017
            vor. In diesem Zeitraum dürfen Mobilfunkanbieter zusätzlich zu dem inländischen Endkun-
            denpreis einen Aufschlag für Roaming erheben. Für diesen Aufschlag sieht die Verordnung
            bestimmte Voraussetzungen und Rahmenbedingungen vor, die durch die Bundesnetzagen-
            tur überprüft werden.



            3. Frequenzregulierung

            Umsetzung der Präsidentenkammerentscheidung zur Vergabe von Frequenzen in den Be-
            reichen 700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz zur schnellen Breitbandversorgung der
            Bevölkerung.
            Die drei Mobilfunknetzbetreiber Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Telekom Deutsch-
            land GmbH und Vodafone GmbH haben im Jahr 2015 Frequenzen in den Bereichen
            700 MHz, 900 MHz, 1,8 GHz sowie 1,5 GHz ersteigert. Diese Frequenzen sollen nach Maß-
            gabe der Digitalen Agenda 2014 bis 2017 und der Breitbandstrategie schnellstmöglich ge-
            nutzt werden, um die flächendeckende Versorgung mit innovativen Mobilfunkanwendungen
            und die Bereitstellung von breitbandigen Internetanschlüssen bis zum Jahr 2018 – insbeson-
            dere in ländlichen Gebieten – zu verbessern. Ziel der Bundesnetzagentur ist es, einen
            schnellen Auf- und Ausbau der Funknetze – insbesondere in bislang nicht versorgten Gebie-
            ten – zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Festlegungen aus der Ent-
            scheidung der Präsidentenkammer vom 28. Januar 2015 (BK 1-11/003) eingehalten werden.
            Auf diese Weise soll einerseits erreicht werden, dass die Frequenzen zügig zur Versorgung
            der Bevölkerung mit breitbandigen Internetanschlüssen genutzt werden und andererseits
            eine störungsfreie Frequenznutzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Rund-
            funks sichergestellt wird.


            Prüfung möglicher erforderlicher Maßnahmen im Hinblick auf die fusionsbedingte Fre-
            quenzausstattung von Telefónica/E-Plus, besonders bei 2 GHz, unter Berücksichtigung der
            Neuallokation bei 1800 MHz (Frequenzverteilungsuntersuchung)
            Die Entscheidung (BK1-13/002) der Bundesnetzagentur über die frequenzregulatorischen


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Aspekte der Fusion Telefónica Deutschland Holding AG (Telefónica) und der E-Plus Mobil-
funk GmbH & Co. KG (E-Plus) sieht vor, die Frequenzverteilung der fusionsbedingten Fre-
quenzallokation nach Kenntnis aller Tatsachen (insbesondere Neuallokation 1800 MHz; Pro-
jekt 2016) zu untersuchen. Die Bundesnetzagentur hat hierzu erste Schritte eingeleitet. Sie
wird hierbei unter Berücksichtigung der Neuallokation im Bereich 1800 MHz im Rahmen ei-
ner Gesamtbetrachtung prüfen, ob Maßnahmen hinsichtlich der fusionsbedingten Fre-
quenzausstattung insbesondere im Bereich 2 GHz erforderlich sind.


Konzeption Diensteanbieterverpflichtung im Mobilfunk
Angesichts der Fusion von Telefónica und E-Plus ist zu prüfen, ob aufgrund der Marktent-
wicklung und der Wettbewerbssituation Diensteanbieterverpflichtungen aufzuerlegen sind.
Die Bundesnetzagentur wird diese weitreichende Frage mit der angekündigten Frequenzver-
teilungsuntersuchung zeitlich verknüpfen und ergebnisoffen im Lichte der Wettbewerbssitua-
tion prüfen.


Konzeption Mobilfunk 2020 (insbesondere im Bereich 2 GHz)
Die Frage der Frequenzverteilung im 2-GHz-Band (Frequenzverteilungsuntersuchung) muss
auch im Zusammenhang mit der Frage betrachtet werden, was mit diesen Frequenzen, aber
auch weiteren Frequenzen, wie zum Beispiel in den Bereichen 450 MHz und 3,5 GHz nach
Ablauf der derzeitigen Laufzeit 2020/2021 geschieht. Unabhängig von dem Ergebnis der
Frequenzverteilungsuntersuchung wird die Bundesnetzagentur frühzeitig stabile Rahmenbe-
dingungen für Investitions- und Planungsentscheidungen der Netzbetreiber schaffen, um
dem Bedürfnis der Marktteilnehmer nach Investitions- und Planungssicherheit Rechnung zu
tragen und rechtzeitig vor dem Ende der Laufzeit 2020/2021 eine Entscheidung über die
Vergabe der Frequenzen für die Zeit ab 2020/21 zu treffen.


Bündelfunk
Bereits im August 2013 wurde das Antragsverfahren für die Laufzeitverlängerung der am
31. Dezember 2015 auslaufenden Bündelfunkfrequenzzuteilungen eröffnet. Betroffen waren
233 Bündelfunknetze von Unternehmen aus vielfältigen Branchen, insbesondere Chemie,
Energie, Öffentlicher Personennahverkehr, Flughäfen, Kommunalverwaltungen, Sicherheits-
dienste, die Bedarf an sicherer, verfügbarer und zuverlässiger Kommunikation haben, sei es
aus Sicherheitsinteressen oder für den Krisenfall.
Die meisten Verlängerungsanträge sind erst im Laufe des Jahres 2015 eingegangen und
konnten aufgrund ihres Umfangs, der Komplexität und der notwendigen Nachbesserungen
noch nicht abschließend bearbeitet werden. Mit Blick hierauf wurden die bis zum
31. Dezember 2015 geltenden Zuteilungen der betroffenen Unternehmen bis zur abschlie-
ßenden Entscheidung über den vorliegenden Verlängerungsantrag verlängert, um Rechts-
und Planungssicherheit zu gewährleisten.
Das Verlängerungsverfahren wurde seitens der Bundesnetzagentur insbesondere dafür ge-
nutzt, die Funknetze auf eine effiziente Frequenznutzung hin zu untersuchen und geeignete
Optimierungsmaßnahmen zu veranlassen, um der angespannten Frequenzsituation in den
zugewiesenen Frequenzbereichen entgegenzuwirken.
Die durch Änderungen internationaler Vereinbarungen notwendigen Frequenzverlagerungen
entlang der Westgrenze wurden ebenfalls im Rahmen der Laufzeitverlängerungen vorge-
nommen.




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            4. Digitalisierung und Vernetzung

            Aktivitäten im Bereich Digitalisierung und Vernetzung
            Die digitale Transformation wird Auswirkungen auf alle Wirtschaftsbereiche und viele gesell-
            schaftliche Lebensbereiche haben.
            Die Bundesnetzagentur wird in 2016 in diesem Zusammenhang ein Grundsatzpapier zu Digi-
            talisierungs- und Vernetzungsprozessen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen verfassen. In
            dem Papier sollen für den Energie-, den Mobilitäts-, den Kommunikations-, den E-
            Commerce- und den Logistikmarkt die Voraussetzungen und Potenziale von Digitalisierungs-
            und Vernetzungsprozessen dargestellt und Maßnahmen identifiziert werden, die diese Pro-
            zesse fördern bzw. unterstützen können.
            Dafür soll unter anderem untersucht werden, welche qualitativen Anforderungen die digitale
            Wirtschaft an die zukünftige Breitbandinfrastruktur in Deutschland stellt, welche datenschutz-
            rechtlichen Herausforderungen durch Digitalisierungs- und Vernetzungsprozesse hervorge-
            rufen werden, inwiefern sich etablierte Geschäftsmodelle aufgrund von Digitalisierungs- und
            Vernetzungsprozessen ändern, welche Ansätze für einen geeigneten Ordnungsrahmen der
            digitalen Wirtschaft in Deutschland diskutiert werden, welche Wachstums-, Innovations- und
            Beschäftigungsimpulse von Digitalisierungs- und Vernetzungsprozessen ausgehen und wel-
            cher weitere Bedarf besteht, um Digitalisierungs- und Vernetzungsprozesse in den genann-
            ten Bereichen zu unterstützen.


            Über das Spannungsverhältnis zwischen klassischen Telekommunikations- und Over-The-
            Top (OTT)-Anbietern
            Im Kommunikationsbereich nimmt die Bedeutung des Internets als Transport- und Vernet-
            zungsmedium zu. Es bündelt alle Kommunikationsformen: Telefonieren oder Videotelefonie-
            ren oder das Versenden von Mitteilungen. Dies wirkt sich auch auf die Geschäftsmodelle der
            klassischen Telekommunikationsunternehmen aus.
            Solche kommunikativen Dienste, die über das Internet und damit unabhängig von den klas-
            sischen Telekommunikationstransport-Infrastrukturen, d. h. Over-The-Top (OTT), angeboten
            werden, können als Substitute zu herkömmlichen TK-Diensten verstanden werden. Hierunter
            sind z. B. internetbasierte Sprach- und Messenger-Dienste zu fassen.
            Vor diesem Hintergrund interessiert der status quo des Verhältnisses zwischen klassischen
            Telekommunikations- und OTT-Anbietern.
            Die Bundesnetzagentur untersucht daher, inwieweit Telekommunikationsdienste und kom-
            munikative OTT-Dienste in einem konvergenten oder wettbewerblichen Verhältnis agieren.
            Dazu wird sie Kriterien entwickeln, um die Marktzugehörigkeit und das Marktpotenzial dieser
            OTT-Dienste bestimmen zu können. Dies erfordert auch die Erarbeitung von geeigneten
            Merkmalen zur Bestimmung substitutiver Wirkungen, aber auch der ökonomisch messbaren
            Bedeutung der OTT-Dienste.


            5. Internationale Aufgaben Telekommunikation

            Netzneutralität
            Am 30. April 2016 wird die Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum
            offenen Internet gelten. Die Verordnung sieht – neben Regelungen zum Roaming - Regelun-
            gen zur Sicherstellung des offenen Internets vor. Im Kern geht es um die Sicherstellung der
            Netzneutralität. Grundsätzlich soll der gesamte Verkehr bei der Erbringung von Internetzu-
            gangsdiensten gleich behandelt werden. Gleichzeitig sieht die Verordnung Vertragsfreiheit
            zwischen Internetzugangsanbietern und Endnutzern vor. Verkehrsmanagement und Spezial-


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dienste sind jeweils unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Darüber hinaus werden Trans-
parenzanforderungen für Internetzugangsverträge gestellt.
Laut der Verordnung hat das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische
Kommunikation (GEREK, englisch Body of European Regulators for Electronic Communica-
tion, BEREC) spätestens bis zum 30. August 2016 nach Anhörung der Interessenträger so-
wie in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission Leitlinien herauszugeben. Dabei
wird es eine wesentliche Aufgabe dieser Leitlinien sein, den Verordnungstext zu konkretisie-
ren. Die Bundesnetzagentur begleitet aktiv die Erstellung dieser Leitlinien für die Umsetzung
der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden.
Den nationalen Regulierungsbehörden werden neue Aufgaben in der Verordnung zugewie-
sen: Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften für einen offenen In-
ternetzugang, Durchsetzung der Transparenzmaßnahmen, Förderung der kontinuierlichen
Verfügbarkeit von Internetzugangsdiensten auf einem Qualitätsniveau, das den technischen
Fortschritt widerspiegelt. In Bezug auf ihre Überwachungstätigkeit und Erkenntnisse müssen
die Regulierungsbehörden jährliche Berichte vorlegen und diese der Europäischen Kommis-
sion und GEREK übermitteln.


6. Verbraucher

Untersuchung der Bereiche des Verbraucherschutzes, des Datenschutzes und der Datensi-
cherheit im Hinblick auf internetspezifische Gefahren und Identifizierung von möglichen be-
sonderen Anforderungen
Die vermehrte Nutzung des Internet mit immer neuen Geschäftsmodellen und Anwendungen
bringt für den Nutzer eine Zunahme der internetspezifischen Gefahren und Risiken mit sich.
Die damit verbundenen möglichen besonderen Anforderungen betreffen insbesondere die
Bereiche des Verbraucherschutzes, des Datenschutzes und der Datensicherheit. Letztlich
entscheidet das Vertrauen der Nutzer in neue digitale Dienstleistungen und Produkte über
Erfolg und Misserfolg von Innovationen. Entscheidend ist daher, durch Information, Transpa-
renz und rechtliche Rahmenbedingungen das Vertrauen der Nutzer zu schaffen.
Die Bundesnetzagentur untersucht daher – zunächst für den Telekommunikationsbereich –
die besonderen Herausforderungen für die Bereiche des Verbraucherschutzes, des Daten-
schutzes und der Datensicherheit in der digitalen Welt. Hierzu soll für diese im Zuständig-
keitsbereich der Bundesnetzagentur liegenden Themenbereiche identifiziert werden, ob und
welche internetspezifischen Gefahren und Risiken es in diesen Bereichen gibt und welche
möglichen besonderen Anforderungen daraus resultieren. Diese Erkenntnisse sollen zur
Stärkung des Vertrauens und der Sicherheit der Nutzer verwertet werden.


Messkonzept
Die Bundesnetzagentur hat am 25. September 2015 ihre Breitbandmessung unter breit-
bandmessung.de gestartet. Damit können Endkunden anbieter- und technologieunabhängig
die Leistungsfähigkeit ihres stationären sowie mobilen Internetzugangsdienstes erfassen und
bewerten. Die Messungen sind kostenfrei. Die individuellen Messergebnisse sind elektro-
nisch speicherbar und ermöglichen den Endkunden die Vergleichbarkeit ihrer verschiedenen
Messungen.
In einem zweiten Schritt wird 2016 eine Kartendarstellung implementiert, in der die Messer-
gebnisse anonymisiert dargestellt werden und durch die eine Vergleichbarkeit der Perfor-
mance und Leistungstreue verschiedener Anbieter in bestimmten Regionen ermöglicht wird.
Dabei werden mit Blick auf den Datenschutz stets mehrere Messungen zusammengefasst.
Detaillierte statistische Auswertungen der Messergebnisse erfolgen in jährlich erscheinenden
Berichten. Geplant ist, einen ersten Bericht Ende 2016 zu veröffentlichen.


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            Rufnummernmissbrauch und unerlaubte Telefonwerbung
            Die Bundesnetzagentur geht auch im Jahr 2016 konsequent gegen Rufnummernmissbrauch
            und unerlaubte Telefonwerbung vor. Ein Schwerpunkt soll im kommenden Jahr bei der Auf-
            klärung von Missbrauchsmodellen bei der Smartphone-Nutzung gesetzt werden.
            Daneben wird die Bundesnetzagentur regelmäßig mit Fallkonstellationen konfrontiert, in de-
            nen Anrufe unter Anzeige „gefälschter“ Rufnummern (sogenanntes Call ID Spoofing) erfol-
            gen. Das Verfälschen der Rufnummer dient vornehmlich der Identitätsverschleierung bzw.
            -täuschung. Das Aufsetzen von Rufnummern ist gesetzlich unter bestimmten Voraussetzun-
            gen und in engen Grenzen zulässig. Die Handhabung und Durchsetzung des § 66k TKG ist
            etwa mit Blick auf die anstehende Umstellung auf Internet Protokoll (IP)-basierte Telekom-
            munikationsnetze, mit Herausforderungen verbunden.
            Auch vor dem Hintergrund anstehender gesetzgeberischer Aktivitäten ist die Bundesnetza-
            gentur insofern bestrebt, die Fallkonstellationen und technischen Abläufe vertieft zu beleuch-
            ten. Die entsprechenden Erkenntnisse werden unter anderem in die bevorstehende Evaluie-
            rung des Wettbewerbsrechts sowie in künftige Gesetzgebungsverfahren einfließen.


            Anbieterwechsel
            Aufgrund der hohen Beschwerdezahlen wird der Anbieterwechsel auch im Jahr 2016 einen
            Schwerpunkt im Bereich des Verbraucherschutzes darstellen.
            Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die von der Bundesnetzagentur angebotene Hilfe
            von immer mehr Verbrauchern angenommen wird. Zwar führten die bisherigen Bemühungen
            der Branche, optimierte – insbesondere automatisierte – Wechselprozessabläufe zu entwi-
            ckeln, 2015 zu ersten Erfolgen. Andererseits muss die Bundesnetzagentur die Umsetzung
            der Regelungen zum Anbieterwechsel im Interesse der Endkunden auch 2016 mit allen ver-
            fügbaren rechtlichen Mitteln sicherstellen. Die Bemühungen, systematische Fehler im Anbie-
            terwechselprozess aufzudecken, sollen hierbei weiter intensiviert werden. Neue Herausfor-
            derungen, wie die von verschiedenen Anbietern intensivierte Umstellung auf eine IP-basierte
            Technik, werden ebenfalls Auswirkungen auf Anbieterwechselprozesse mit sich bringen. Die
            Fachebene wird daher 2016 im ständigen Dialog mit Unternehmen und Fachverbänden ste-
            hen, um optimierte Wechselbedingungen zum Wohle der Endkunden zu erzielen.


            Transparenz im Endkundenmarkt
            Ein weiterer Schwerpunkt der Aktivitäten wird im Jahr 2016 darin liegen, für den Verbraucher
            ein deutliches „Plus“ an vertraglicher Transparenz in der Telekommunikation zu erzielen.
            Die Bundesnetzagentur hat seit Inkrafttreten der TKG-Novelle verschiedene Analysen und
            Studien durchgeführt und wiederholt erhebliche Transparenzdefizite im Endkundenbereich
            festgestellt. Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Jahr 2014 eine Transparenzverordnung
            entworfen und den Entwurf mit den interessierten Kreisen sowie den zu beteiligenden Res-
            sorts erörtert. Auf Wunsch des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz wurde
            die Ermächtigungsgrundlage (§ 45n TKG) im Jahr 2015 nochmals ausgebaut, um eine mög-
            lichst rechtssichere Ausgestaltung der Regelungen zu erreichen. Zudem muss aufgrund der
            im November 2015 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2015/2120 zur Netzneutralität und
            zum Roaming der Entwurf der Transparenzverordnung überprüft werden.
            Die Bundesnetzagentur wird das ihr Mögliche unternehmen, damit die Rechtsverordnung
            nach den Vorgaben des § 45n TKG und den darin vorgesehenen Einvernehmens- und Zu-
            stimmungsregeln 2016 in Kraft treten kann. Anschließend wird die Bundesnetzagentur die
            Einhaltung der Transparenzvorgaben sicherstellen.



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