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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Amtsblätter bis 2018“
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
386 – Mitteilungen, Telekommunikation, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2014
TK-Dienste oder Auswirkungen auf geschützte Daten.
2.4 Angaben über weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen
Weitere Einzelheiten zu den unter Punkt 2.3 geschilderten Auswirkungen der Sicherheitsverlet-
zung können zur Konkretisierung eines Sachverhaltes dienen.
Beispielsweise könnten weitere Einzelheiten über die Auswirkung einer Sicherheitsverletzung auf
Teilnehmer oder Anschlüsse dahingehend konkretisiert werden, in welchem Umfang der Teil-
nehmer seinen Anschluss noch nutzen kann; liegt ein kompletter Ausfall vor oder können einzel-
ne TK- Dienste noch genutzt werden? Hinsichtlich der Dauer der Auswirkung sind beispielsweise
Einzelheiten dazu denkbar, ob der zeitliche Ausfall ununterbrochen war oder ob Auswirkungen
lediglich in undefinierten Zeitabständen aufgefallen sind.
Die Angaben zu den Einzelheiten liegen im Ermessen des Berichterstatters. Grundsätzlich kön-
nen detaillierte Angaben dazu beitragen, dass eine Forderung der Bundesnetzagentur nach ei-
ner weiteren detaillierten Berichterstattung über die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen
Abhilfemaßnahmen gemäß § 109 Absatz 5 Satz 2 TKG obsolet wird.
2.5 Eine oder mehrere Ursache(n) ankreuzen:
Die unter Punkt 2.5 aufgeführten Ursachen können sowohl separat als auch in Kombination auf-
treten. Sofern die Ursache einer Sicherheitsverletzung nicht unter den angegebenen Kriterien
einzuordnen ist, können auch andere Kriterien und sonstige Ursachen genannt und beschrieben
werden.
2.6 Weitere Einzelheiten zu der/den Ursache(n) in Bezug auf die Integrität der TK- Netze und die
Verfügbarkeit der TK- Dienste angeben:
Hier können nähere Angaben dazu gemacht werden, wie die unter Punkt 2.5 ausgewählten Ur-
sachen der Sicherheitsverletzung die Integrität der TK- Netze (Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und
Sicherheit) sowie die Verfügbarkeit und vollumfängliche Funktionalität der TK- Dienste beeinflus-
sen. Auch hier gilt die Anmerkung im letzten Satz des Punktes 2.4..
2.7 Allgemeine Beschreibung der Sicherheitsverletzung
Hier ist die Möglichkeit einer Beschreibung der Sicherheitsverletzung aus Sicht des Mitteilenden
gegeben.
2.8 Behandlung der Sicherheitsverletzung und Abhilfemaßnahmen
Es sollen die Maßnahmen beschrieben werden, die nach dem Bekanntwerden der Sicherheits-
verletzung getroffen worden sind, um die ursprüngliche Funktionalität und Integrität der TK- Net-
ze und/oder der TK- Dienste wieder herzustellen.
(z.B. unternehmensinterne, sicherheitskritische Einstufung; Information und Einbeziehung der
internen Sicherheitsbeauftragten / Datenschutzbeauftragten; eingeschlagene Kommunikations-
und Informationswege, z.B. Öffentlichkeit; Sperrung von TK- Diensten wegen Datenschutzverlet-
zungen) und den getroffenen Abhilfemaßnahmen (z.B. provisorische Erstmaßnahmen; chronolo-
gische Abfolge der Störungsbehebung unter Einbeziehung welcher Spezialisten; Funktionstests).
Hierzu gehören alle getroffenen Maßnahmen nach der Entdeckung der Sicherheitsverletzung bis
zur Wiederherstellung der TK- Netze und TK- Dienste auf ihre ursprünglichen Funktionalitäten
und Merkmale.
2.9 Nachbereitung der Sicherheitsverletzung
Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Minimierung der zukünftigen Risiken getroffen wurden.
2.10 Angaben zu betroffenen Verbindungen in andere TK- Netze
Zusammengeschaltete Systeme können ein Teil einer kaskadierenden Fehlerfortpflanzung sein.
Im Fall von grenzüberschreitenden Sicherheitsverletzungen kann es vorkommen, dass eine Si-
cherheitsverletzung in einem Mitgliedsstaat die Werte eines anderen Mitgliedsstaates über eine
solche Verbindung in die anderen TK- Netze beeinträchtigt.
2.11 Kontaktierte andere nationale Regulierungsbehörden
Angabe der informierten zuständigen nationalen Regulierungsbehörden in anderen Mitglieds-
staaten.
Wenn Personen oder andere nationale Regulierungsbehörden oder dritte Staaten in die Wieder-
herstellungsaktionen eingebunden sind, sollen diese auch angegeben werden.
2.12 Erkenntnisse
Beschreibung der Erkenntnisse zum Verbessern der Sicherheit bzgl. der TK- Netze und TK-
Dienste.
2.13 Weitere Bemerkungen
3 Die Angaben zum Mitteilungseingang werden von der Bundesnetzagentur ausgefüllt.
Version 2.0 Stand: 29.01.2014
Seite 12 von 12
Bonn, 29. Januar 2014
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Mitteilung Nr. 101/2014
VwVfG §§ 10 und 24;
Veröffentlichung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens
zum Entwurfs einer Dauerhaftmachung in dem Verwaltungs-
verfahren von Amts wegen gegen die Telekom Deutschland
GmbH wegen der nachträglichen Regulierung von Entgelten
gemäß § 38 TKG betreffend des am 12.09.2013 zur Kenntnis
gegebenen NGA-Transformationsvertrages
Nachfolgend wird gemäß §§ 10 und 24 VwVfG das Ergebnis der
öffentlichen Anhörung zu dem im Amtsblatt 24/2013 vom 18.12.2013
als Mitteilung Nr. 666 sowie auf den Internetseiten der Bundesnetz-
agentur veröffentlichten Entwurf einer Dauerhaftmachung in dem
Verwaltungsverfahren von Amts wegen gegen die Telekom
Deutschland GmbH wegen der nachträglichen Regulierung von
Entgelten gemäß § 38 TKG betreffend des am 12.09.2013 zur
Kenntnis gegebenen NGA-Transformationsvertrages veröffentlicht.
Eine entsprechende Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt auch
auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
Innerhalb der einmonatigen Stellungnahmefrist, die am 20.01.2014
endete, ist eine schriftliche Stellungnahme zu dem Verfügungsent-
wurf eingegangen.
Die zuständige Beschlusskammer wertet derzeit die Stellungnahme
aus und prüft den Entwurf dahingehend, ob und ggf. inwieweit er im
Lichte der Stellungnahme anzupassen ist. Es ist beabsichtigt, den
überarbeiteten Entwurf nach behördeninterner Information und Ab-
stimmung (§ 132 Abs. 4 TKG) und der Beteiligung des Bundeskar-
tellamtes (§ 123 Abs. 1) zügig der EU-Kommission, dem GEREK
und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung
zu stellen.
Der Verfügungsentwurf ist dann auf den Internetseiten der EU-
Kommission abrufbar.
Im Anschluss an das Konsolidierungsverfahren ergeht die endgülti-
ge Verfügung.
Die Verfügung wird zu gegebener Zeit ebenfalls im Amtsblatt und
auf den Internetseiten der der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Anlage
BK3b-13/047
Bonn, 29. Januar 2014
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Mitteilungen
Post
Teil A
Mitteilungen der Bundesnetzagentur
Mitteilung Nr. 102/2014
Bekanntgabe nicht mehr gültiger Lizenzen nach § 5 PostG
Folgende Unternehmen sind nicht mehr Inhaber einer Lizenz nach § 5 Absatz 1 des Postgesetzes:
Valerie Vexler und Oleg Kondjuch Bendorf Lizenznummer P 98/009
CSN Courier Service Nordheide Buchholz Lizenznummer P 98/031
LAUDA Werbung Nordhausen Lizenznummer P 98/104
Friedrich Brügge, Möhnesee-Delecke Lizenznummer P 98/250
MTB Möhnesee Trans Briefdienste
H*M*L*B*D Hellweg-Möhne-Lippe- Rüthen Lizenznummer P 98/342
Briefdienst Dr. Dr. Jörg Eichler
Peter Klatt Neuenkirchen Lizenznummer P 98/361
Jörg Tölke Göttingen Lizenznummer P 98/404
puk minicar Personenbeförderung und Göttingen Lizenznummer P 98/407
Kurierdienst GmbH
Roder & Reichardt GbR Magdeburg Lizenznummer P 98/421
duo Werbe- und Vertriebsservice GmbH Alfeld Lizenznummer P 98/430
HP-Mail-Express Dieter Haas und Hagen Lizenznummer P 98/659
Ulrich Pütz GbR
Manuel Pastrana Perez, Lippstadt Lizenznummer P 99/663
Kurierdienst Pastrana
Oliver Thomas Kasprzyk; Münster Lizenznummer P 99/736
Münsteraner Stadt-Kurier GbR
König & Sandmann GbR, Extertal Lizenznummer P 99/806
Buchhandlung Känguruh
Marcus Meier Köln Lizenznummer P 99/904
Angelika Rose Schermbeck Lizenznummer P 01/1383
Markus Gentsch, Berlin Lizenznummer P 03/2041
Transport & Service
Referat 317
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2 2014 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 393
Mitteilung Nr. 103/2014
Bekanntgabe von Anzeigen nach § 36 PostG
Im Monat November 2013 haben sich folgende Unternehmen nach § 36 Satz 1 Postgesetz angezeigt:
1. Aufnahme des Betriebs
Name / Firma PLZ, Ort Angezeigte Tätigkeit/en Nr.
Geseker Briefdienst 59590 Geseke • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.252
(GBD-POST) Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Konakon Bamezon 25469 Halstenbek • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.253
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Dmitri Uzun 81925 München • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.254
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
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394 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 2 2014
Ali Reza Mokhtari 22309 Hamburg • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.255
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Georgi Georgiev 21073 Hamburg • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.256
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Jörg Ernst Weissmann 91154 Roth • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.257
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
SMT – Kurierdienst 92637 Weiden • Beförderung von adressierten Paketen bis 55.258
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
•
Hanke & Zink GbR 14913 Jüterbog • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.259
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Lizensierter Brief- und 59073 Hamm • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.260
Zustelldienst Uwe Kaiser Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
•
Bonn, 29. Januar 2014
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für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
2 2014 – Mitteilungen, Post, Teil A, Mitteilungen der Bundesnetzagentur – 395
Postservice Meißner GmbH 13158 Berlin • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.261
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
•
FTL – full time logistics, 15745 Wildau • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.262
Inhaberin Sina Rösicke Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Topline TS Logistik GmbH 15517 • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.263
Fürstenwalde Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Eyup Aygun 22045 Hamburg • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.264
Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
• Beförderung von adressierten Paketen bis
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
• Beförderung von Briefsendungen mit einem
Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Thomas Raffenberg 21031 Hamburg • Kurierdienst gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG 55.265
•
Christian Ramge 64354 Reinheim • Beförderung von adressierten Paketen bis 55.266
20 kg
• Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-
gen oder Zeitschriften
•
Naturhaus e. K., 83278 Traunstein • Beförderung von Briefsendungen mit einem 55.267
Inhaber Alexander Jäger Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunter-
nehmer) für einen anderen Lizenznehmer
Bonn, 29. Januar 2014